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Beschlusstext (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof - Bereich südwestlich der Wilhelmstraße (Ergänzungssatzung) hier: Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
75 kB
Datum
10.07.2018
Erstellt
23.07.18, 17:11
Aktualisiert
23.07.18, 17:11
Beschlusstext (Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof - Bereich südwestlich der Wilhelmstraße (Ergänzungssatzung)
hier: Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss)

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Bad Münstereifel, 23.07.2018 Stadt Bad Münstereifel Die Bürgermeisterin BESCHLUSS aus der 28. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 10.07.2018 16. Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof - Bereich südwestlich der Wilhelmstraße (Ergänzungssatzung) hier: Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss Zu Punkt der Tagesordnung: Ratsdrucksache-Nr.: 1126-X/Z-1 Satzung der Stadt Bad Münstereifel über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof - Bereich südwestlich der Wilhelmstraße (Ergänzungssatzung) hier: Abwägungsbeschlüsse und Satzungsbeschluss Beschluss mit einer Gegenstimme: 1. Über die anlässlich der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden die beigefügten Abwägungsbeschlüsse gefasst. Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit liegen nicht vor. 2. Der Entwurf der Ergänzungssatzung über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Witscheiderhof – Bereich südwestlich der Wilhelmstraße – wird gem.§ 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 des BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 sowie 41 Abs. 1 S. 2 f der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung, als Satzung nebst Begründung (= Anlage B der Originalniederschrift) beschlossen. 3. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, die Rechtskraft der v. g. Satzung herbeizuführen.