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Beschlusstext (Rückholung der Ausgaben aus Anlass von St. Martin und Volkstrauertag nach § 41 Abs. 3 GO NRW im Jahre 2018 von den Geschäften der laufenden Verwaltung.)

Daten

Kommune
Inden
Größe
76 kB
Datum
28.06.2018
Erstellt
20.07.18, 11:53
Aktualisiert
20.07.18, 11:53
Beschlusstext (Rückholung der Ausgaben aus Anlass von St. Martin und Volkstrauertag nach § 41 Abs. 3 GO NRW im Jahre 2018 von den Geschäften der laufenden Verwaltung.) Beschlusstext (Rückholung der Ausgaben aus Anlass von St. Martin und Volkstrauertag nach § 41 Abs. 3 GO NRW im Jahre 2018 von den Geschäften der laufenden Verwaltung.)

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Gemeinde Inden Inden, 20. Juli 2018 Der Bürgermeister Beschluss über die 26. Sitzung des Rates am 28.06.2018 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 10. Rückholung der Ausgaben aus Anlass von St. Martin und Volkstrauertag nach § 41 Abs. 3 GO NRW im Jahre 2018 von den Geschäften der laufenden Verwaltung. Herr Görke verliest in Namen der Fraktionen der CDU, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen folgende Begründung zum gemeinsamen Antrag: „Der Haushaltsplan 2018 wurde eben verabschiedet. Darin sind Ausgaben für St. Martin und Volkstrauertrag analog der Ausgaben des Jahres 2016 veranschlagt. Die Verwaltung hat auf Nachfrage in der Sitzung des Hauptausschusses vom 06.06.2018 erklärt, dass sie zeitnah keine Zusagen zur Finanzierung an die Organisatoren machen wird, da der Haushalt noch nicht genehmigt ist und die Gemeinde sich deshalb in der vorläufigen Haushaltsführung befindet. Sie will also so verfahren, wie im letzten Jahr und keine finanziellen Mittel auszahlen. Die genannten Ausgaben gehören zu den Geschäften der laufenden Verwaltung, wofür der Bürgermeister zuständig ist. Die Ausgaben halten wir im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für zulässig, weil es sich bei St. Martin um ein jahrzehntealtes Brauchtum handelt – welches zwischenzeitlich durch den NRW Landtag auf Antrag der Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen von Anfang diesen Jahres in die Liste des immateriellen Kulturerbes der UNESCO unterstützt wurde. Die Ausgaben anlässlich des Volkstrauertages für Kranzspenden sind wohl ohne Zweifel zulässig, weil diese aus Anlass eine bundesweiten Gedenktages anfallen. Der Gemeinderat möge daher folgenden Beschluss fassen: Für die Ausgaben aus Anlass von St. Martin und Volkstrauertrag erfolgt eine Rückholung nach § 41 Abs. 3 GO NRW aus dem Bereich Geschäft der laufenden Verwaltung beim Bürgermeister in die Zuständigkeit des Gemeinderates. Der Bürgermeister wird beauftragt, den bekannten Organisatoren in den einzelnen Ortschaften von St. Martin und Volkstrauertag unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass im Jahre 2018 die Veranstaltungen wie bis zum Jahre 2016 von der Gemeinde Inden finanziert und welche Finanzmittel dafür bereitgestellt werden.“ Herr Schlächter vertritt den Standpunkt, dieser Antrag sei überflüssig. Er erklärt: „Durch diesen Antrag soll wohl der Eindruck erweckt werden, dass, wenn die Entscheidung über die Ausgaben für diese Heimatfeste beim Rat statt beim Bürgermeister liegen, sie verlässlicher gezahlt werden 122/2018 können. Richtig ist jedoch, dass weder der Bürgermeister noch der Rat solche Ausgaben in einer vorläufigen Haushaltsführung tätigen dürfen. Da der Haushalt heute von der Ratsmehrheit verabschiedet wurde, wird die vorläufige Haushaltsführung nach § 82 GO NRW sofort nach Genehmigung des Haushaltes aufgehoben. Es besteht also überhaupt kein Grund für einen solchen Antrag. Die UDB lehnt daher den Antrag ab.“ Herr Schumacher erklärt, der Antrag sei als Vorsichtsmaßnahme zu sehen. Der Haushalt sei zwar beschlossen, aber noch nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Solange die Genehmigung nicht erteilt worden sei, befände sich die Gemeinde noch in der vorläufigen Haushaltsführung, so dass nach Auffassung des Bürgermeisters die Gelder nicht frei gegeben werden können. Frau Rehfisch ist derselben Meinung. Herr J. J. Schmitz ist der Ansicht, die Verwaltung habe im letzten Jahr falsch entschieden. Nun mache der Rat von seinem Recht nach der Gemeindeordnung Gebrauch. Die Organisatoren benötigten Sicherheit für ihre Planungen. Er erwarte daher von der Verwaltung, dass die Organisatoren morgen schriftlich informiert werden. Sodann beschließt der Rat bei sieben Gegenstimmen wie folgt: Für die Ausgaben aus Anlass von St. Martin und Volkstrauertrag erfolgt eine Rückholung nach § 41 Abs. 3 GO NRW aus dem Bereich Geschäft der laufenden Verwaltung beim Bürgermeister in die Zuständigkeit des Gemeinderates. Der Bürgermeister wird beauftragt, den bekannten Organisatoren in den einzelnen Ortschaften von St. Martin und Volkstrauertag unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass im Jahre 2018 die Veranstaltungen wie bis zum Jahre 2016 von der Gemeinde Inden finanziert und welche Finanzmittel dafür bereitgestellt werden. Beschluss der Sitzung des Rates vom 28.06.2018 Seite 2