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Beschlusstext (Vorstellung des Hindernislaufs "Tough Mudder NRW Eifel" 29./30.09.2018 in Wachendorf)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
19.06.2018
Erstellt
02.08.18, 11:00
Aktualisiert
02.08.18, 11:00
Beschlusstext (Vorstellung des Hindernislaufs "Tough Mudder NRW Eifel" 29./30.09.2018 in Wachendorf)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde am 19.06.2018 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 3 Vorstellung des Hindernislaufs "Tough Mudder NRW Eifel" 29./30.09.2018 in Wachendorf Die Vorsitzende Frau Schmitz verwies auf die Sitzungsvorlage und übergab das Wort an Frau Helneder. Nach Vorführung eines kurzen Einführungsvideos stellte Frau Helneder sich und die Veranstaltung im Allgemeinen vor. Weiter wird auf den Streckenverlauf, das Festgelände und die Parkflächen eingegangen. Schließlich zeigte Frau Helneder den Beiratsmitgliedern Beispiele aus einer vergangenen Veranstaltung zu Hindernisflächen und deren Zustand nach der Renaturierung nur wenige Monate später. Im Anschluss an den Vortrag wird die Diskussion eröffnet. Herr Engelke sprach die Waldwege und Rückegassen an und fragte nach, ob auch hier bauliche Veränderungen vorgenommen werden. Die wurde von Frau Helneder verneint. Die Hindernisse werden auf den Ackerflächen aufgebaut. Entlang der Bäume erfolgt maximal eine Markierung des Streckenverlaufs mit Flatterband. Weiter warf Herr Engelke ein, dass die Hindernisse in jedem Jahr neu hergerichtet werden müssten, wenn die Veranstaltung regelmäßig stattfinden soll. Dies bedeute in jedem Jahr Renaturierungsarbeiten nach den Erdarbeiten auf den gleichen Flächen. Frau Helneder betonte, dies könne flexibel gehandhabt werden. Sofern von den Behörden oder Flächeneigentümern gewünscht, würden die Hindernisse auch auf anderen Flächen eingerichtet. Sie würden die Hindernisse aber auch jedes Jahr einrichten und renaturieren. Herr Henkenmeier fragt, ob auch Naturschutzflächen betroffen seien. Frau Budde erläuterte, dass die Flächen ausschließlich im Landschaftsschutzgebiet liegen. Daher sei auch keine Befreiung erforderlich, sondern es werde lediglich eine Ausnahme erteilt. IL 32/2018