Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
105 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
09.08.18, 18:15
Aktualisiert
23.01.19, 18:15
Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau)

öffnen download melden Dateigröße: 105 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kommunale Dienste - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 08.08.2018 Vorlagen-Nr.: 71/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 06.09.2018 25.09.2018 09.10.2018 Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen auf Erlass einer Baumschutzsatzung in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Auf den Fraktionsantrag von Bündnis 90 / Die Grünen vom 24.04.2018 zur Einführung einer Baumschutzsatzung für die Gemeinde Kreuzau wird verwiesen. Der Antrag sowie ein Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Baumschutzsatzung ist das Landesnaturschutzgesetz NRW(LNatSchG NRW) vom 15.11.2016. Gemäß § 49 LNatSchG NRW können Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln. Es handelt sich bei einer Baumschutzsatzung demnach um eine freiwillige kommunale Satzung, die mit der Zielsetzung beschlossen wird, im Gemeindegebiet den Baumbestand älterer Bäume, insbesondere Bäume im Privatbesitz, zu sichern und bei Fällungen entsprechende Ersatzpflanzungen zu regeln. Ziele und Zweck einer Baumschutzsatzung sind z.B.: - die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherzustellen das Orts- und Landschaftsbild zu beleben, zu gliedern und zu pflegen schädliche Einwirkungen wie z.B. Luftverunreinigungen abzuwehren das Ortsklima zu erhalten und zu verbessern einen artenreichen Baumbestand zu erhalten Bäume als Lebensraum für die Tierwelt zu erhalten und zu sichern weitgehenste Regulierung der Ersatzpflanzungen Nachteile einer Baumschutzsatzung sind: 1. Wirksamkeit / Zielsetzung ist zu überprüfen Bei rd. 80% der Anträge auf Baumfällung wird (muss) nach den Erfahrungen vieler Kommunen eine Baumfällung gemäß Satzung genehmigt (werden). Den Baumschutzsatzungen wird damit oftmals eine „geringe Wirksamkeit“ zugesprochen. 2. Bauordnung / Baurecht Fällungen aufgrund von Bauvorhaben können nicht verhindert werden. 3. Problembereich Nachbarschaft / Überhänge Dem andauernden Problembereich an der Grundstücksgrenze zum Beispiel in Bezug auf das Entfernen der Überhänge kann mit dieser Satzung nicht entgegengewirkt werden. 4. Verantwortung und Haftung Naturschutzbehörden haben verantwortungsvoll alle Anträge auf Fällungen zu prüfen und in angemessener Zeit zu bescheiden. Verweigert die Behörde eine erforderliche Fällgenehmigung, haftet sie unter Umständen wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB für die Folgen eines Baumversagens. Kommt es zu einem Personenschaden, dann ist strafrechtlich ggf. nicht mehr der Antragsteller, sondern der für die Verweigerung der Fällgenehmigung zuständige Behördenbedienstete verantwortlich. (Quelle: Stadt Münster 15.05.2011, - Thomas Paal – Stadtrat, Auszug aus „Öffentliches Hearing zur Frage der Einführung einer Baumschutzsatzung ) 5. Zusätzlicher Verwaltungs- und Kostenaufwand Die Erfassung des Privatbaumbestandes in ein Baumkataster ist für eine wirkungsvolle Umsetzung einer Baumschutzsatzung erforderlich, jedoch kosten- und arbeitsintensiv. Im Schnellbrief 327 vom 21.11.2016 beziffert der Städte- und Gemeindebund NRW die Kosten für einen Ersterlass einer Baumschutzsatzung auf ca. 30.000,- €. Die Bearbeitung und Kontrolle einschließlich der Kontrolle der Ersatzanpflanzungen erfordert einen zusätzlichen Personalbedarf sowie Kosten für Arbeitsmittel. 6. Vorsorgliche Fällungen von Bäumen Gemeint ist hiermit die „vorsorgliche“ Entnahme, bevor die Bäume die Kriterien der Baumschutzsatzung erfüllen, wie z.B. den Stammdurchmesser. 7. Unmut der Bürger Viele Bürgerinnen und Bürger fühlen sich durch eine Baumschutzsatzung in ihren Entscheidungen bezgl. des Gehölzbestandes ihres Privatgrundstücks eingeschränkt. Probleme mit den Bürgern sind vorprogrammiert, da mehrheitlich die Auffassung vertreten wird, dass Bürger auf ihren Grundstücken über ihre Bäume selber entscheiden dürfen; und zwar sowohl was sie wann anpflanzen und was sie später wieder fällen. Wenn dies alles durch Satzung reglementiert wird, empfinden viele Grundstückseigentümer dies als partielle Enteignung. Welche alternativen Möglichkeiten gibt es derzeit, Bäume auch ohne Baumschutzsatzung zu schützen? 1. Festsetzung in Bebauungsplänen und Innenbereichssatzungen In Bebauungsplänen können aus städtebaulichen Gründen Festsetzungen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen getroffen werden. Wird gegen diese Festsetzung vorsätzlich verstoßen, kann die Ordnungswidrigkeit nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches mit einem Bußgeld bis 10.000,- € pro festgesetztem Baum geahndet werden. Darüber hinaus kann auch eine Ersatzpflanzung angeordnet werden. Beispiele für die Gemeinde Kreuzau: Bebauungsplan E9 Niederdrove, Innenbereichssatzung Obermaubach Rödderweg, Bebauungsplan Winden Bergstraße. 2. Festsetzung als Naturdenkmäler im Landschaftsplan Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Beispiele für die Gemeinde Kreuzau: Stockheim Marieneiche (Decke Boom), Drove Westhang Stockheimer Wald Baumgruppe aus 3 Edelkastanien. -2- 3. Schutz der Alleen Gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz sind die Beseitigung vom Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, verboten. Damit unterliegen alle Bäume die einer Allee und eindeutig dem Weg- oder Straßenraum zugeordnet sind, dieser Schutzregelung. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein – Westfalen hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) folgende Definition für die Alleen formuliert: „Alleen sind beiderseitig an Straßen oder Wegen (Verkehrsflächen) auf einer Länge von grundsätzlich mindestens 100 m parallel verlaufene Baumreihen meist einer Baumart. Die einzelnen Bäume haben untereinander in etwa den gleichen Abstand und in der Regel das gleiche Alter.“ (Quelle: Landeamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Allee im sinne des Alleenkatasters, 28.03.2017) Aktuelle Situation bei den Kommunen im Kreis Düren: Baumschutzsatzungen existieren in der Stadt Düren und in den Gemeinden Langerwehe und Nörvenich. Eine Abfrage hat ergeben, dass in der Gemeinde Nörvenich alle eingegangen Anträge bewilligt wurden. In der Gemeinde Langerwehe erfolgt eine Ablehnung durchschnittlich in 7 % aller Anträge. Eine Erfassung aller in Frage kommenden Bäume ist in beiden Kommunen nicht erfolgt. Deshalb ist man auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, was aber als sehr kritisch angesehen werden muss. Wenn solche Fälle tatsächlich gemeldet wurden, stellte sich nach Ermittlung des Sachverhalts in den allermeisten Fällen heraus, dass es sich um Bäume gehandelt hat, die nicht von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung betroffen waren. In den Gemeinden Aldenhoven (2013) und Inden (2012) wurden bestehende Baumschutzsatzungen wieder außer Kraft gesetzt, da Aufwand und Erfolg in einem Missverhältnis standen. In allen anderen Kommunen im Kreis Düren gibt es keine Baumschutzsatzungen. Aktuelle Situation in der Gemeinde Kreuzau: Eine Baumschutzsatzung existiert in der Gemeinde Kreuzau nicht. Mehrfach, zuletzt 1997 (Vorlage Nr.153/97), wurde das Thema in den politischen Gremien behandelt. Für die Einführung einer Baumschutzsatzung fand sich aber keine Mehrheit. Der eigene Baumbestand auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist erfasst und wird regelmäßigen Sichtkontrollen unterzogen. Derzeit sind rd. 1.650 Bäume auf kommunalen Flächen erfasst. Baumfällungen erfolgen nur, wenn durch den Begutachter die Notwendigkeit aufgrund einer von dem Baum ausgehenden Verkehrsgefährdung schriftlich dokumentiert wird. In vielen Fällen werden dann auch, sofern es möglich ist, Neupflanzungen vorgenommen. Die Tatsache, dass sich Bürger regelmäßig an die Verwaltung wenden und sich erkundigen, ob ein Baum unter welchen Voraussetzungen gefällt werden darf zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger auch ohne bestehende Satzung sensibel für dieses Thema sind. Einschätzung der Verwaltung: Die hohe Bedeutung des Baumbestandes für die Lebensqualität einer Gemeinde ist unbestritten. Bezogen auf den kommunalen Baumbestand handelt die Verwaltung, wie -3- vorher bereits beschrieben, entsprechend. Von den Bürgern wird der Baumbestand überwiegend als Bereicherung und nicht als Übel aufgefasst. Beim größten Teil der Grundstückseigentümer ist ein entsprechendes Verantwortungsbewusstsein vorhanden. Ein erhebliches Fehlverhalten, welchem nur durch den Erlass einer Baumschutzsatzung entgegengewirkt werden kann, ist nicht erkennbar. Nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, dass Grundstückseigentümer sich vor Inkrafttreten einer Baumschutzsatzung Baumbestand, der dann von den Regelungen dieser Satzung erfasst würde, entfernt bzw. dazu veranlasst werden, zukünftig Bäume vor Erreichen des maßgeblichen Stammumfangs zu fällen. Es ist auch davon auszugehen, dass bei jeglichen formellen Schutzansprüchen nicht übersehen werden kann, dass, wenn ein Baum seitens des Grundstückeigentümers nicht gewollt ist, der Baum auf Dauer nur schwierig erhalten werden kann. Die bereits aufgeführten nicht unerheblichen Aufwendungen für Personal- und Sachausgaben dürfen bei einer Entscheidung für die Einführung einer Baumschutzsatzung nicht außer Acht gelassen werden. Es wird an der Stelle angemerkt, dass bei einer Einführung einer Baumschutzsatzung der Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, insbesondere im Hinblick auf eine rechtssichere Formulierung unter Beachtung der geänderten gesetzlichen Grundlagen nach Einführung des Landesnaturschutzgesetzes NRW, redaktionell überarbeitet werden muss. Unter Abwägung aller Vor- und Nachteile sieht die Verwaltung keine Erfordernis zur Änderung der bisherigen Vorgehensweise. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sollte dem Beschlussvorschlag gefolgt werden entstehen keine Kosten. III. Beschlussvorschlag: Von der Einführung einer Baumschutzsatzung wird abgesehen. In Bebauungsplänen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Erhaltungs- oder Pflanzfestsetzungen aufgenommen werden sollen. Der Bürgermeister -Ingo Eßer- IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -4-