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Mitteilung (Novellierung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW))

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
84 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
09.08.18, 13:06
Aktualisiert
09.08.18, 13:06
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 08.08.2018 Mitteilung: 72/2018 - öffentlicher Teil Mitteilung für den Bau- und Planungsausschuss 18.09.2018 Novellierung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Der Landtag NRW hat am 12.07.2018 das „Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in NRW – Baurechtsmodernisierungsgesetz“ (BauModG NRW) beschlossen. Am 03.08.2018 ist das BauModG NRW im Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht worden. Das Änderungsgesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Das BauModG NRW ist im Internet https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17178 abrufbar. unter Im Nachfolgenden möchte ich Sie über die für die Gemeinde Kreuzau und die Bürgerinnen und Bürger wesentlichen Änderungen informieren. Definition eines Vollgeschosses (§ 2) Zukünftig entfällt die Unterscheidung zwischen Geschossen mit geneigtem Dach und Staffelgeschossen (gegenüber den Außenwänden zurückversetztes oberstes Geschoss). Bisher waren Staffelgeschosse nur dann Vollgeschosse, wenn sie die lichte Höhe von 2,30 m über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hatten, bei Geschossen mit geneigtem Dach waren es ¾. Zukünftig wird ein oberirdisches Geschoss zum Vollgeschoß, wenn seine Grundfläche mit einer lichten Höhe von 2,30 m mehr als 3/4 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt. Durch den Wegfall der Unterscheidung zwischen Staffelgeschoss und Geschoss mit geneigtem Dach ist auch der Zusatz „oberstes Geschoss“ entfallen, was theoretisch die Möglichkeit eröffnet, mehrere Staffelgeschosse übereinander zu bauen, sofern der Bebauungsplan dies zulässt (z.B. wegen fehlender Festsetzung zur max. Firsthöhe). Abstandsflächen (§ 6) In der Bemessung der Abstandsflächen blieben Vorbauten wie Erker, Balkone, Treppen etc. bisher außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nahmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortragen und mindestens 3 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt blieben. Ab 01.01.2019 dürfen die Vorbauten 1,60 m vortreten und müssen lediglich 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt sein. Stellplatzsatzungen (§ 48) Neben den Genehmigungsfreistellungen war auch das Thema der kommunalen Stellplatzsatzungen im Laufe der Gesetzgebung ein viel diskutiertes Thema. Letztlich hat der Landtag NRW entschieden, den Kommunen die Möglichkeit zu geben eine eigene Stellplatzsatzung zu erlassen, die detailliert die Stellplatzanforderungen für bestimmte Vorhaben festsetzt. Sofern keine Stellplatzsatzung erlassen wird, gilt die Regelung nach der Landesbauordnung, die eine gesetzliche Stellplatzpflicht darstellt. Eine noch nicht veröffentlichte Rechtsverordnung soll die Regelung konkretisieren. Die Verwaltung schlägt vor, die Rechtsverordnung abzuwarten, um zunächst zu sehen, wie die Verordnung und die Anforderungen an Stellplätze durch das Land ausfällt. Danach besteht die Möglichkeit eine weitergehende oder schwächere eigene Stellplatzsatzung zu erlassen. Da jedoch eine neue Stellplatzsatzung nur für neue Bauvorhaben angewendet werden kann, lassen sich heute bestehende Probleme nicht nachträglich lösen. Neben einer Stellplatzsatzung können Stellplatzanforderungen auch in Bebauungsplänen festgesetzt werden. Es bietet sich an in den neuen Baugebieten über „schärfere“ Stellplatzanforderungen im Bebauungsplanverfahren zu diskutieren. Hier bleibt jedoch zunächst die Rechtsverordnung zur BauO NRW abzuwarten. Genehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 62) Künftig sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume (z.B. Geräteschuppen) bis zu einem BruttoRauminhalt von 75 m³ (bisher bis 30 m³) genehmigungsfrei. Wie bisher sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von bis zu 30 m² genehmigungsfrei. Allerdings dürfen diese jetzt eine Tiefe von bis zu 4,50 m haben (bisher bis zu 3,0 m). Neu hinzugekommen sind Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche mit einem Abstand von mind. 3 m zur Nachbargrenze sowie Garagen oder überdachte Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m². Diese Vorhaben sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genehmigungsfrei. Genehmigungsfreistellungen (§ 64) Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde über die Abschaffung der Genehmigungsfreistellung diskutiert. Letztlich hat der Landtag beschlossen das Freistellungsverfahren weiter beizubehalten. Somit sind weiterhin bestimmte Vorhaben (insbesondere Einfamilien- und Doppelhäuser, Garagen usw.) genehmigungsfrei, sofern Sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und den Festsetzungen entsprechen und die Erschließung gesichert ist. Allerdings ist die Gültigkeit der Genehmigungsfreistellung künftig auf drei Jahre befristet. Hat der Bauherr bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen, so ist ein Neuantrag erforderlich. Die Änderungen sind insgesamt als „bauherrenfreundlich“ zu bezeichnen, da die genehmigungsfreien Vorhaben sich erweitert haben. Dies führt sicherlich zu einer Entlastung der Baugenehmigungsbehörden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei genehmigungsfreien Vorhaben lediglich keine Genehmigung einzuholen ist und die allgemeingültigen Vorschriften oder die Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin einzuhalten sind. Ich darf um Kenntnisnahme bitten. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - -2-