Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
84 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
09.08.18, 13:06
Aktualisiert
09.08.18, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 08.08.2018
Mitteilung: 72/2018
- öffentlicher Teil Mitteilung
für den
Bau- und Planungsausschuss
18.09.2018
Novellierung der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Der Landtag NRW hat am 12.07.2018 das „Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in
NRW – Baurechtsmodernisierungsgesetz“ (BauModG NRW) beschlossen. Am 03.08.2018 ist das
BauModG NRW im Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht worden. Das
Änderungsgesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Das
BauModG
NRW
ist
im
Internet
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=17178 abrufbar.
unter
Im Nachfolgenden möchte ich Sie über die für die Gemeinde Kreuzau und die Bürgerinnen und
Bürger wesentlichen Änderungen informieren.
Definition eines Vollgeschosses (§ 2)
Zukünftig entfällt die Unterscheidung zwischen Geschossen mit geneigtem Dach und
Staffelgeschossen (gegenüber den Außenwänden zurückversetztes oberstes Geschoss).
Bisher waren Staffelgeschosse nur dann Vollgeschosse, wenn sie die lichte Höhe von 2,30 m über
mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hatten, bei Geschossen mit
geneigtem Dach waren es ¾. Zukünftig wird ein oberirdisches Geschoss zum Vollgeschoß, wenn
seine Grundfläche mit einer lichten Höhe von 2,30 m mehr als 3/4 der Grundfläche des
darunterliegenden Geschosses beträgt.
Durch den Wegfall der Unterscheidung zwischen Staffelgeschoss und Geschoss mit geneigtem
Dach ist auch der Zusatz „oberstes Geschoss“ entfallen, was theoretisch die Möglichkeit eröffnet,
mehrere Staffelgeschosse übereinander zu bauen, sofern der Bebauungsplan dies zulässt (z.B.
wegen fehlender Festsetzung zur max. Firsthöhe).
Abstandsflächen (§ 6)
In der Bemessung der Abstandsflächen blieben Vorbauten wie Erker, Balkone, Treppen etc.
bisher außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen
Außenwand in Anspruch nahmen, nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortragen und
mindestens 3 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt blieben.
Ab 01.01.2019 dürfen die Vorbauten 1,60 m vortreten und müssen lediglich 2 m von der
gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt sein.
Stellplatzsatzungen (§ 48)
Neben den Genehmigungsfreistellungen war auch das Thema der kommunalen
Stellplatzsatzungen im Laufe der Gesetzgebung ein viel diskutiertes Thema. Letztlich hat der
Landtag NRW entschieden, den Kommunen die Möglichkeit zu geben eine eigene
Stellplatzsatzung zu erlassen, die detailliert die Stellplatzanforderungen für bestimmte Vorhaben
festsetzt. Sofern keine Stellplatzsatzung erlassen wird, gilt die Regelung nach der
Landesbauordnung, die eine gesetzliche Stellplatzpflicht darstellt. Eine noch nicht veröffentlichte
Rechtsverordnung soll die Regelung konkretisieren.
Die Verwaltung schlägt vor, die Rechtsverordnung abzuwarten, um zunächst zu sehen, wie die
Verordnung und die Anforderungen an Stellplätze durch das Land ausfällt. Danach besteht die
Möglichkeit eine weitergehende oder schwächere eigene Stellplatzsatzung zu erlassen. Da jedoch
eine neue Stellplatzsatzung nur für neue Bauvorhaben angewendet werden kann, lassen sich
heute bestehende Probleme nicht nachträglich lösen. Neben einer Stellplatzsatzung können
Stellplatzanforderungen auch in Bebauungsplänen festgesetzt werden. Es bietet sich an in den
neuen Baugebieten über „schärfere“ Stellplatzanforderungen im Bebauungsplanverfahren zu
diskutieren. Hier bleibt jedoch zunächst die Rechtsverordnung zur BauO NRW abzuwarten.
Genehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 62)
Künftig sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume (z.B. Geräteschuppen) bis zu einem BruttoRauminhalt von 75 m³ (bisher bis 30 m³) genehmigungsfrei.
Wie bisher sind Terrassenüberdachungen mit einer Fläche von bis zu 30 m² genehmigungsfrei.
Allerdings dürfen diese jetzt eine Tiefe von bis zu 4,50 m haben (bisher bis zu 3,0 m). Neu
hinzugekommen sind Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche,
Wintergärten bis 30 m² Brutto-Grundfläche mit einem Abstand von mind. 3 m zur Nachbargrenze
sowie Garagen oder überdachte Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von 3 m und einer
Brutto-Grundfläche bis zu 30 m².
Diese Vorhaben sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genehmigungsfrei.
Genehmigungsfreistellungen (§ 64)
Im
Zuge
des
Gesetzgebungsverfahrens
wurde
über
die
Abschaffung
der
Genehmigungsfreistellung
diskutiert.
Letztlich hat der Landtag beschlossen das
Freistellungsverfahren weiter beizubehalten. Somit sind weiterhin bestimmte Vorhaben
(insbesondere Einfamilien- und Doppelhäuser, Garagen usw.) genehmigungsfrei, sofern Sie im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und den Festsetzungen entsprechen und die
Erschließung gesichert ist. Allerdings ist die Gültigkeit der Genehmigungsfreistellung künftig auf
drei Jahre befristet. Hat der Bauherr bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen, so ist ein
Neuantrag erforderlich.
Die Änderungen sind insgesamt als „bauherrenfreundlich“ zu bezeichnen, da die
genehmigungsfreien Vorhaben sich erweitert haben. Dies führt sicherlich zu einer Entlastung der
Baugenehmigungsbehörden. Es ist jedoch zu beachten, dass bei genehmigungsfreien Vorhaben
lediglich keine Genehmigung einzuholen ist und die allgemeingültigen Vorschriften oder die
Festsetzungen des Bebauungsplans weiterhin einzuhalten sind.
Ich darf um Kenntnisnahme bitten.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -
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