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Beschlusstext (Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW hier: Stellungnahme des Kreises)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
99 kB
Datum
11.07.2018
Erstellt
14.08.18, 18:01
Aktualisiert
15.08.18, 12:01
Beschlusstext (Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW
hier: Stellungnahme des Kreises) Beschlusstext (Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW
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hier: Stellungnahme des Kreises)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 11.07.2018 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 18 Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW hier: Stellungnahme des Kreises Fraktionsvorsitzender Schulte (SPD) führt aus, dass bei der vorherigen Änderung des LEP eine Stellungnahme abgegeben wurde, von der einige Punkte berücksichtigt wurden und einige nicht. Die nicht berücksichtigten Punkte der früheren Stellungnahme sollen daher aufrecht erhalten werden. Kreistagsmitglied Schmitz (SPD) bemerkt, dass durch die Aufnahme der Privilegierung der Windräder in die Änderung des LEP ein Nachteil für die Eifelkommunen entstehe. Windkraftbetreiber könnten gegen den Willen der Kommunen, auch dort wo keine Konzentrationsflächen ausgewiesen seien, Windräder errichten. Daher sollte die Privilegierung der Windräder abgelehnt werden. Kreistagsmitglied Weber (CDU) bedankt sich seitens der CDUFraktion bei der Verwaltung für die vorgelegte Verwaltungsergänzung, die genau die Intention des CDUAntrages beinhalte. Fraktionsvorsitzender Grutke (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) führt aus, dass die Fraktion der Änderung des LEP nicht zustimmen werde. Es gebe viele Argumente, die gegen die Änderung des LEP sprächen, aber er werde sich in seiner Begründung auf die folgenden fünf wesentlichen Aspekte konzentrieren. Wie in der Kreistagssitzung mit dem Vorsitzenden besprochen, hat Herr Grutke seine Ausführungen für das Protokoll schriftlich zur Verfügung gestellt: 1. Streichung 6.1-2 Grundsatz Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ Die ersatzlose Streichung des Grundsatzes den Flächenverbrauch bis 2020 auf fünf Hektar pro Tag reduzieren zu wollen, steht sinnbildlich für eine Entfesselungspolitik, die zu ungebremstem Flächenfraß führt. Die Zielsetzung leitet sich aus der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie ab, welche für Deutschland als Zielgröße 30 ha pro Tag formuliert. 5 ha pro Tag für NRW ergeben sich hierbei aus dem Anteil NRWs an der Siedlungs- und Verkehrsfläche Deutschlands. Das novellierte Raumordnungsgesetz (ROG), welches am 29. November 2017 in Kraft getreten ist, hat diese Zielsetzung ebenfalls aufgenommen. Durch die beabsichtigte Änderung am LEP wird diese gesetzliche Vorgabe des ROG missachtet. Zudem liegen uns die Stellungnahmen des WestfälischLippischer und des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes vor. Diese lehnen den LEP ebenfalls ab. V 432/2018 2. Änderungen an 2-3 Ziel „Siedlungsraum und Freiraum“ Nicht nur die Streichung der Hinweise auf Einschränkungen bei der Siedlungsentwicklung von im Freiraum gelegenen Ortsteilen weicht die Abgrenzung zwischen Siedlungsraum und Freiraum auf, sondern auch die umfangreiche Ausweitung der Ausnahmetatbestände. Hierbei ist insbesondere die Aufnahme von nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Tierhaltungsanlagen abzulehnen. 3. 7.3-1 Ziel „Walderhaltung und Waldinanspruchnahme“ Die vorgeschlagenen Änderungen am LEP in Bezug auf die Windenergie können nur als Frontalangriff auf die Windenergie gewertet werden. Auch, wenn sie zum Großteil in der Praxis kaum durchsetzbar sein werden, weil bundesrechtliche Festsetzungen ihnen entgegenstehen. 4. 9.2-1 Ziel „Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe“ Die vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf den Abbau nichtenergetischer Rohstoffe in unserem Land werden weit reichende Folgen für Menschen, Natur und Heimat haben. Die in den Regionalplänen auszuweisenden Vorranggebiete für diese Rohstoffe sollen nur noch in Ausnahmefällen als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten eine Ausschlusswirkung im Rest der Region haben. Damit besteht die reale Gefahr, dass weite Teile NordrheinWestfalens „abgebaggert“ werden. Wir im Kreis erleben die offensichtlichen Konsequenzen, z. B. bereits in Weilerswist beim Quarzkiesabbau. In Zukunft verringern sich die Gestaltungspielräume durch die Betroffenen nochmals ganz deutlich. 5. 7.2-2 Ziel „Gebiete für den Schutz der Natur Der Nationalpark ist die in Deutschland weitreichendste und konsequenteste Unterschutzstellung von Flächen für den Naturschutz. In NRW gibt es mit dem Nationalpark Eifel bis heute nur einen Nationalpark. Dass die Landesregierung das Ziel in der Senne einen zweiten Nationalpark für NRW zu entwickeln ohne sachliche Begründung streicht, legt den Verdacht nahe, dass es ihr schlicht nicht wichtig ist. Umso bedeutsamer ist in diesem Zusammenhang aber die Streichung von Schutzzielen des bestehenden Nationalparks. Fazit: Allein diese Auswahl der Themenblöcke macht eine Ablehnung des vorliegenden LEP’s zwingend erforderlich. Durch die eingefügten Änderungen in den Z’s sowie den heute vorgetragenen Ergänzungen verschlechtert sich die Gesamtsituation nochmals deutlich, so dass die Kreistagsfraktion dem LEP, wie auch der aktuellen Stellungnahme des Kreises, nicht zustimmt. Kreistagsmitglied Kroll (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) drückt ihr Erstaunen darüber aus, dass die SPD, die in der letzten Legislaturperiode zusammen mit den Grünen die Landesregierung gestellt und den LEP damals mit aufgestellt habe, einem LEP zustimme, der weder das Wort Landesentwicklung noch Plan verdiene. Fraktionsvorsitzender Bell (DIE LINKE) teilt mit, dass sich die Fraktion gegen die Stellungnahme und vollinhaltlich gegen den neuen LEP ausspreche. Fraktionsvorsitzender Troschke (UWV) fasst zusammen, dass über die Z 3 und die beiden Anträge der SPD-Fraktion, die Inhalte aus der Stellungnahme zur letzten LEP-Änderung zu berücksichtigen und sich gegen die Privilegierung der Windkraftanlagen auszusprechen, abgestimmt werden müsse. Geschäftsbereichsleiter Blindert (GB V) stellt zur Privilegierung der Windkraftanlagen klar, dass sich der Kreis bereits in seiner letzten Stellungnahme gegen die Vorgabe der Landesregierung ausgesprochen habe, dass die Bezirksregierung in ihren Regionalplänen Vorrangzonen für Windenergie ausweisen müsse. Die Landesregierung nehme diese starren Vorgaben nun zurück, indem sie dem Regionalrat die Möglichkeit einräume, Vorrangzonen auszuweisen, ihn aber nicht mehr dazu verpflichtet. Dies sei im Sinne der Kommunen, weil die Kommunen hinsichtlich der Windenergie wieder eigenständig agieren könnten. Kreistagsmitglied Schmitz (SPD) stellt heraus, dass die Privilegierung durch diese Vorgehensweise freigegeben werde und die Kommune keine Möglichkeit habe, auf die Privilegierung Einfluss zu nehmen. Herr Blindert erklärt, dass die Kommunen auf Grundlage des Baugesetzbuches die Möglichkeit haben, Konzentrationszonen auszuweisen und dann auch die Privilegierung im Außenbereich nicht greife. Fraktionsvorsitzender Grutke (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) führt dazu aus, dass die in § 249 Absatz 3 BauGB enthaltene Länderöffnungsklausel den Bundesländern die Möglichkeit gegeben habe, die Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich in einem festzulegenden Abstand zur Wohnbebauung einzuschränken. Dieser hätte allerdings bis zum 31.12.2015 eingeführt sein müssen, aber NRW habe von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Herr Grutke hinterfragt, ob die Beschlüsse, die nun gefasst würden, gegen geltendes Recht verstoßen würden. Herr Blindert verweist nochmals darauf, dass sich der Kreis Euskirchen in der letzten LEP-Stellungnahme gegen die Ausweisung von Vorrangzonen von Windenergie im Regionalplan ausgesprochen habe. Die Landesregierung setze dies nun so um. Fraktionsvorsitzender Troschke (UWV) schlägt als Lösung vor, den von Kreistagsmitglied Schmitz (SPD) formulierten Passus, dass die vorgesehene Privilegierung der Windenergieanlagen abgelehnt werde, in die Stellungnahme mit aufzunehmen. Kreistagsmitglied Weber (CDU) fasst zusammen, dass mit dem neuen LEP die Planungshoheit an die Kommunen zurückgegeben werde, zu entscheiden, ob eine Vorrangzone eingerichtet werde oder nicht. Wenn ja, dann müssten sich die Investoren daran halten oder dagegen klagen. Wenn die Kommune die Vorrangzone nicht ausweise, wäre bei Erfüllung der übrigen Parameter eine Windkraftanlage genehmigungsfähig. Es sei der richtige Weg, dass die Verpflichtung der Regionalplanungsbehörden, Vorrangzonen auszuweisen, zurückgenommen werde. Herr Blindert schlägt vor, in die Stellungnahme aufzunehmen, dass der Kreis Euskirchen davon ausgehe, dass der Windenergie durch die Änderung des LEP keine weitere Privilegierung eingeräumt werden solle. Der Kreistag beschließt die Stellungnahme des Kreises im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur Änderung des LEP NRW unter Berücksichtigung der Z 3, der Aufrechterhaltung der Inhalte aus der Stellungnahme zur letzten LEP-Änderung sowie dem Zusatz, dass davon ausgegangen wird, dass der Windenergie durch die Änderung des LEP keine weitere Privilegierung eingeräumt werden soll. Abstimmungsergebnis: mit Mehrheit beschlossen, 7 Gegenstimmen (Bündnis 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE)