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Allgemeine Vorlage (Maßnahmen zur Verbesserung der Gemeindestraßen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
146 kB
Datum
05.09.2018
Erstellt
17.08.18, 13:06
Aktualisiert
17.08.18, 13:06
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kommunale Dienste - Herr Schmitz BE: Herr Wolfram Kreuzau, 17.08.2018 Vorlagen-Nr.: 41/2018 1. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 05.09.2018 Maßnahmen zur Verbesserung der Gemeindestraßen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Die Sach- und Rechtslage wird in der Sitzungsvorlage Nr.: 41/2018 umfassend beschrieben und dargestellt. Hierzu sind der Verwaltung bzw. dem Gemeinderat verschiedene Petitionen/Eingaben vorgelegt worden, die allen Ratsmitgliedern per Newsletter zur Kenntnis gebracht wurden. Alle Petenten haben eine zeitnahe schriftliche Stellungnahme seitens der Verwaltung erhalten. Diese habe ich Ihnen ebenfalls zur Kenntnis gebracht. Zu den vorgetragenen Einwendungen wird verwaltungsseitig wie folgt Stellung genommen: 1.) Stellungnahme zur Petition zum kostenpflichtigen Neuausbau des Traubenweges: Die Petenten fordern, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau dem kompletten kostenpflichtigen Straßenneuausbau (wie in der Vorlage Nr. 41/2018 für den Punkt Traubenweg) nicht zustimmt und eine für die Grundstückseigentümer nicht kostenpflichtige Straßeninstandsetzungsmaßnahme für den Traubenweg in den betroffenen Bereichen durchgeführt wird. Stellungnahme der Verwaltung: Sofern die Voraussetzungen der „nachmaligen Wiederherstellung“ vorliegen, müssen bei einem kompletten Neuausbau Beiträge nach § 8 KAG erhoben werden, ein anders lautender Beschluss wäre rechtswidrig. Im Zusammenhang und vor endgültiger Beschlussfassung ist verwaltungsseitig der Nachweis zu erbringen, dass die beitragspflichtig relevanten Voraussetzungen vorliegen. Für eine nachmalige Wiederherstellung ist dies nach überwiegender Rechtsauffassung dann gegeben, wenn nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit eine infolge bestimmungsgemäßer Nutzung abgenutzte Straße erneuert werden muss. Zur Kostenhöhe können erst Angaben zu einem späteren Zeitpunkt und nach konkreter Ermittlung gemacht werden. 2.) Stellungnahme zur Petition gegen den Endausbau der Bergsteiner Straße: Mit der Petition fordern die Grundstückseigentümer, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau dem kompletten kostenpflichtigen Endausbau nicht zustimmt und eine für die Grundstückseigentümer nicht kostenpflichtige (also kostenfreie!) oder deutlich günstigere Variante für den betroffenen Bereich durchgeführt wird. Stellungnahme der Verwaltung: Bei der Bergsteiner Straße handelt es sich im Teilbereich hinter der Einmündung der Straße Steinbüchel (Haus-Nr. 20/29) eindeutig um eine Baustraße. Im Falle des endgültigen Ausbaus müssen Erschließungsbeiträge zwingend erhoben werden. Ein nicht kostenpflichtiger Ausbau ist ein Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht. Jede Gemeinde ist verpflichtet, zwingend Erschließungsbeiträge zu erheben, wenn sie Erschließungsanlagen herstellt. Ein Beschluss des Gemeinderats, ganz oder teilweise auf Beiträge zu verzichten, wäre rechtswidrig. Darüber hinaus würde dies zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen gegenüber allen Straßenanliegern, die in der Vergangenheit Erschließungsbeiträge gezahlt haben. Da noch keinerlei Ausbaupläne und Kostenermittlungen vorliegen, ist eine Aussage zu den verschiedenen Varianten derzeit nicht möglich. Zu den aufgeführten Argumenten gegen den Endausbau im Einzelnen: - Wie bereits in der Sitzungsvorlage Nr. 41/2018 ausgeführt, werden die Grundstückseigentümer frühzeitig über die Absicht des endgültigen Ausbaus informiert. - Eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Kosten und heutigem Grundstückswert kann nicht gegeben sein. Fakt ist, der Wert der Grundstücke wird nach Durchführung der erstmaligen Erschließung um den Erschließungskostenbeitrag pro qm steigen. - Alle Eigentümer, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes O5a zukünftig Straßenland abtreten müssen, haben in den Jahren 1981/1982 Bauerlaubnis und das Einverständnis zur vorzeitigen Inanspruchnahme erteilt, mit dem Hinweis dass die Vermessung und Entschädigungszahlung im Zuge des endgültigen Ausbaus erfolgt. - Der Vorwurf der fehlenden Instandsetzung in den letzten Jahren wird energisch zurückgewiesen. Die Baustraße befindet sich nach wie vor in einem verkehrssicheren Zustand. Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen wurden jederzeit durchgeführt. Weil dem so ist, hat die Gemeinde bisher auch auf einen endgültigen Ausbau verzichtet. 3.) Stellungnahme zur Eingabe der Eheleute K. vom 12.07.2018 In der Eingabe heißt es u.a.: „Mehr noch – durch Recherchen Sachkundiger Bürger wurde heraus gefunden, dass die NRW-Landesregierung ein Gesetz vorbereitet, welches die Kostenbeteiligungen bei Straßensanierungen in naher Zukunft neu regeln soll und sich damit die Belastung der Anlieger erheblich mindern, bis möglicherweise völlig entfallen könnte. Warum also sollte man hier nicht abwartend im Interesse aller betroffenen Bürger verfahren.“ Stellungnahme der Verwaltung: Der Koalitionsvertrag der die derzeitige Landesregierung bildenden Parteien sieht eine Änderung des KAG nicht vor. Ob außerparlamentarisch auf politischer Ebene entsprechende Diskussionen geführt werden, entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung. Nach Recherchen der Verwaltung ist derzeit eine Änderung des § 8 KAG NRW seitens der Landesregierung nicht geplant. Sollte dies in Zukunft der Fall sein und sich hieraus Änderungen auf die Beitragsberechnung ergeben, so ist die neue Gesetzeslage selbstverständlich anzuwenden. Das gilt sowohl für die Kostenverteilung Anlieger/Kommune unter Beibehaltung der gegenwärtigen Systematik bei beitragspflichtigem Erstoder Neuausbau, als auch bei der Umwandlung auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wie sie in anderen Bundesländern zur Anwendung kommen können, hat der nordrheinwestfälische Landtag zuletzt Anfang 2017 abgelehnt. Gegen die Einführung hat das zuständige Fachministerium erhebliche rechtliche und administrative Vorbehalte geäußert. Neben den vorstehenden Ausführungen geben die eingereichten Petitionen und die damit einhergehende Demonstration für die Verwaltung Anlass, über die ursprüngliche Vorlage hinaus im Folgenden zusätzliche bzw. vertiefende Erläuterungen zu geben. Bis Ende der 1990er-Jahre hat die Gemeinde in Neubaugebieten zunächst nur eine Baustraße errichtet und hierfür keine Vorausleistungen erhoben. Ansonsten wäre damit eine Endausbauverpflichtung innerhalb von fünf Jahren einhergegangen. Stattdessen wurde mit dem -2- endgültigen Ausbau gewartet, um nicht kontraproduktiv gegenüber der teilweise schleppend vorangehenden privaten Bautätigkeit zu sein. So gibt es auch heute noch Straßenzüge, die in den 1980er und 1990er-Jahren als Baustraße hergestellt und bis heute nicht endgültig ausgebaut und somit beitragsmäßig auch nicht abgerechnet sind. Das Abrechnungssystem hat sich zum Jahrtausendwechsel dann grundlegend geändert. Seither wurden in Form von Erschließungsablöseverträgen die Erschließungskosten von Grundstückseigentümern vollständig erhoben und ein Ausbau innerhalb einer Fünfjahresfrist vollzogen. Die beiden letzten größeren neuen Baugebiete im Gemeindegebiet (Stockheim Marieneiche und Kreuzau Friedenau) wurden gar nicht mehr über die Gemeinde abgewickelt, sondern über Erschließungsträger, welche die Grundstücke vollerschlossen veräußert haben. Wie bereits in der Ursprungsvorlage ausgeführt, hat die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes NRW (gpaNRW) in einem Prüfbericht des letzten Jahres mehrere Feststellungen und Empfehlungen zur Erhaltung gemeindlicher Verkehrsflächen gemacht. So wird u.a. festgestellt, dass sich der Gemeinderat in der Vergangenheit schon mehrmals (2004, 2005, 2010, 2013) mit der Instandsetzung bzw. dem Neubau von Straßen beschäftigt hat. Seit 2013 wurden jedoch keine weiteren Maßnahmen umgesetzt. So stellt die gpaNRW fest: Die (derzeit) geringen Unterhaltungsaufwendungen und die geringe Reinvestitionsquote stellen für die Gemeinde Kreuzau erhebliche Risiken für die Haushalte in den künftigen Jahren dar. Die Gemeinde muss sich daher darauf einstellen, dass bereits kurzfristig erhebliche finanzielle Belastungen anfallen werden, um das Straßenvermögen in einem nutzbaren Zustand zu halten bzw. wieder zu bringen. Dies ist für die Verwaltung anlassgebend gewesen, dem Gemeinderat den Vorschlag zur Verabschiedung eines mehrjährigen Rahmenausbauplan zu unterbreiten. Schlussendlich will ich Ihnen die angedachten Planungs- und Ausführungsphasen für den Bereich des Erstausbaus von Straßen und des beitragspflichtigen Neuausbaus von Straßen noch einmal vertiefend erläutern. Hierbei darf ich auch auf die zahlreichen Vorlagen aus früheren Jahren (21/2004, 7/2005, 20/2010, 4/2013) und die in diesem Zusammenhang geführten Diskussionen verweisen. Bei der Entscheidung, ob ein Endausbau bisher nicht fertiggestellter Straßen (Baustraßen) erforderlich ist, sind im Grunde 2 Planungsphasen und die Ausführungsphase erforderlich: Planungsphase I (PI): In der Planungsphase I werden folgende Fragestellungen untersucht: - Zeigt die Oberflächenbeschaffenheit bei visueller Kontrolle Schäden? Kann die Verkehrssicherheit auf der vorhandenen Baustraße weiterhin gewährleistet werden? o Besteht keine Gefahr durch hochstehende Kanaldeckel und Regeneinläufe? o Wie hoch sind die regelmäßigen Reparaturaufwendungen zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrssicherung und welche Nachhaltigkeit kann damit erzielt werden? o Wird das Regenwasser der Straße ordnungsgemäß in den Kanal abgeleitet? o Besteht insgesamt keine Gefahr bei der Nutzung der Baustraße durch Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge? -3- - Ist der jährliche Kostenaufwand zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit vergleichbar mit anderen bereits ausgebauten Straßen? Ist die Straßenbeleuchtung ausreichend? Liegen Bürgerbeschwerden über einen schlechten Straßenzustand vor? Sind die anliegenden Grundstücke zu einem Großteil bebaut? Stehen Arbeiten von Versorgungsträgern an oder sind Kanalsanierungsarbeiten erforderlich? Erst wenn bei einer Überprüfung der vorgenannten Punkte gravierende Mängel festgestellt werden, wird die Planungsphase I abgeschlossen. Der Gemeinderat und seine Fachausschüsse werden über den Sachverhalt umfassend informiert und entscheiden dann, ob ein Ausbau der jeweiligen Baustraße das tatsächlich erforderliche Mittel ist. Erst wenn hierzu ein positiver Ratsbeschluss gefasst wurde, werden die weiteren Planungen aufgenommen. Sofern ein Zeitaufschub noch verantwortet werden kann, wird durch die Fachausschüsse bzw. den Gemeinderat der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung festgelegt. In den Fällen des beitragspflichtigen Neuausbaus ist aufgrund vorliegender gutachterlicher Stellungnahmen und deren weitgehenden Auswertungen durch Fachbüros über den Zustand und den Aufbau der Straße die Feststellung der Notwendigkeit eines Ausbaus bereits gefallen und die Planungsphase I bereits abgeschlossen. Planungsphase II (PII): In der Planungsphase II ist die Vorgehensweise für beide Ausbauarten gleich - Überprüfung, ob gleichzeitig Ver- oder Entsorgungsleitungen instand gesetzt werden können um die Kosten für die Anlieger zu senken. Dichtheitsprüfung der vorhanden Kanalleitungen im öffentlichen Verkehrsraum bis an die Grundstücksgrenzen, einschließlich der Anschlussleitungen Erstellung eines Beitragskatasters Die beitragspflichtigen Anlieger werden zeitnah über die beabsichtigte Maßnahme informiert und in die Planung mit einbezogen (Anliegerversammlung). Diese bezieht sich u.a. auf die Ausbaunotwendigkeit, Ausbaustandards und -alternativen, die zeitlichen Planungs- und Ausführungsschritte sowie die Ermittlung und Abrechnung der Straßenbaubeiträge. Nach Fertigstellung der Planung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der oben aufgeführten Punkte werden der Gemeinderat und die Fachausschüsse über das Ergebnis informiert und haben dann den erforderlichen Ausführungsbeschluss zu fassen. Erst dann erfolgt die Ausführungsphase. Ausführungsphase (A): In der Ausführungsphase erfolgen der Straßenausbau und die Beitragsabrechnung mit den beitragspflichtigen Anliegern auf der Grundlage der dann geltenden rechtlichen Bestimmungen. Da zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen in allen aufgeführten Phasen sowohl finanzielle als auch personelle Kapazitäten erforderlich sind, ist eine Zeitplanung unumgänglich. Diese soll aber auch den betroffenen Anliegern als Orientierung dienen. Die einzelnen Maßnahmen stellen sich somit wie folgt dar: -4- Erstausbau von Straßen: Zum Sportplatz PI: 2020 Niederdrove PI: 2021 Im Reuter PI: 2022 Simonsgasse PI: 2023 Bergstraße PI: 2023 Bergsteiner Straße PI: 2024 Im Schenkengarten Stockweg An der Motte Am Kirschenhang PI: 2025 PI: 2025 PI: 2026 PI: 2027 Teilstück im Bereich der Hausnummern 2 – 32a, 71 – 75 Teilstück im Bereich der Hausnummern 19 – 23b Teilstück ab Einmündung Ofenskaul im Bereich der Hausnummern 47 – 69, 42 - 56 Teilstück ab Einmündung Steinbüchel ab den Hausummern 20/29 Nachrichtlich wird mitgeteilt, dass die anliegenden Grundstückseigentümer der Straßen Simonsgasse, Bergstraße, Im Schenkengarten und Am Kirschenhang die Kosten für die Erstellung der Baustraßen auf freiwilliger Basis in voller Höhe übernommen haben. Neuausbau von Straßen: Im Bongert P II: 2019 Flemingstraße P II: 2019 Marienstraße P II: 2020 Grünstraße P II: 2020 In der Held P II: 2021 Am Alten Fuhrweg P II: 2022 Traubenweg P II: 2023 A: 2020 A: 2020 A: 2021 A: 2021 A: 2022 A: 2023 A: 2024 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Wie in der Vorlage Nr. 41/2018 umfassend erläutert sind für die schrittweise Sanierung der Straßen der Zustandsklasse 3 sind ab dem Haushaltsjahr 2019 jährlich zusätzliche 200.000,- € bereit zu stellen. Für den Bereich des beitragspflichtigen Erstausbaus und des beitragspflichtigen Neuausbaus kann eine Kostenermittlung erst erfolgen, wenn nach durchgeführter Bürgerbeteiligung feststeht, welche Ausbauart zum Tragen kommt. Entsprechende Ausgabe- und Einnahmemittel sind dann in der Haushaltsplanung konkret zu veranschlagen. III. Beschlussvorschlag: 1. Den von der Verwaltung erarbeiteten Prioritätenlisten zum beitragspflichtigen Neuausbau von Straßen sowie dem noch ausstehenden Erstausbau von Straßen wird zugestimmt. Dabei ist die im Sachverhalt umfassend beschriebene Vorgehensweise der Gemeinde Kreuzau in den Planungsphasen I und II sowie der Ausführungsphase Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Zur Umsetzung dieser Maßnahme werden ab dem Haushaltsjahr 2020 jährlich Haushaltsmittel bereitgestellt. Vorher sind die betroffenen Grundstückseigentümer frühzeitig über die Absicht in einer Bürgerversammlung straßenzugweise zu informieren. -5- Im Vorfeld ist auch zu klären, ob andere Ver- und Entsorgungsleitungen gleichzeitig mitverlegt werden können. Berücksichtigt werden sollte auch eine Dichtheitsprüfung der Kanalhausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsbereich. 3. Ab dem Haushaltsjahr 2019 sollen auch jährlich Straßeninstandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu werden zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 200.000,- € bereitgestellt. wieder jährlich 4. Auf eine optische Straßenzustandsbewertung mittels Stereobildbefahrung wird derzeit verzichtet. 5. Die Feststellungen und Empfehlungen gemäß GPA-Prüfbericht 2017, lfd-Nr. 43 bis 49, sind als erledigt zu betrachten. Der Bürgermeister - Ingo Eßer – IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -6-