Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
146 kB
Datum
05.09.2018
Erstellt
17.08.18, 13:06
Aktualisiert
17.08.18, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kommunale Dienste - Herr Schmitz
BE: Herr Wolfram
Kreuzau, 17.08.2018
Vorlagen-Nr.: 41/2018 1. Ergänzung
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
05.09.2018
Maßnahmen zur Verbesserung der Gemeindestraßen in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Die Sach- und Rechtslage wird in der Sitzungsvorlage Nr.: 41/2018 umfassend beschrieben und
dargestellt.
Hierzu sind der Verwaltung bzw. dem Gemeinderat verschiedene Petitionen/Eingaben vorgelegt
worden, die allen Ratsmitgliedern per Newsletter zur Kenntnis gebracht wurden. Alle Petenten
haben eine zeitnahe schriftliche Stellungnahme seitens der Verwaltung erhalten. Diese habe ich
Ihnen ebenfalls zur Kenntnis gebracht.
Zu den vorgetragenen Einwendungen wird verwaltungsseitig wie folgt Stellung genommen:
1.) Stellungnahme zur Petition zum kostenpflichtigen Neuausbau des Traubenweges:
Die Petenten fordern, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau dem kompletten kostenpflichtigen
Straßenneuausbau (wie in der Vorlage Nr. 41/2018 für den Punkt Traubenweg) nicht zustimmt
und eine für die Grundstückseigentümer nicht kostenpflichtige Straßeninstandsetzungsmaßnahme
für den Traubenweg in den betroffenen Bereichen durchgeführt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Sofern die Voraussetzungen der „nachmaligen Wiederherstellung“ vorliegen, müssen bei einem
kompletten Neuausbau Beiträge nach § 8 KAG erhoben werden, ein anders lautender Beschluss
wäre rechtswidrig. Im Zusammenhang und vor endgültiger Beschlussfassung ist verwaltungsseitig
der Nachweis zu erbringen, dass die beitragspflichtig relevanten Voraussetzungen vorliegen. Für
eine nachmalige Wiederherstellung ist dies nach überwiegender Rechtsauffassung dann gegeben,
wenn nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit eine infolge bestimmungsgemäßer Nutzung
abgenutzte Straße erneuert werden muss. Zur Kostenhöhe können erst Angaben zu einem
späteren Zeitpunkt und nach konkreter Ermittlung gemacht werden.
2.) Stellungnahme zur Petition gegen den Endausbau der Bergsteiner Straße:
Mit der Petition fordern die Grundstückseigentümer, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau dem
kompletten kostenpflichtigen Endausbau nicht zustimmt und eine für die Grundstückseigentümer
nicht kostenpflichtige (also kostenfreie!) oder deutlich günstigere Variante für den betroffenen
Bereich durchgeführt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Bergsteiner Straße handelt es sich im Teilbereich hinter der Einmündung der Straße
Steinbüchel (Haus-Nr. 20/29) eindeutig um eine Baustraße. Im Falle des endgültigen Ausbaus
müssen Erschließungsbeiträge zwingend erhoben werden. Ein nicht kostenpflichtiger Ausbau ist
ein Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht. Jede Gemeinde ist verpflichtet, zwingend
Erschließungsbeiträge zu erheben, wenn sie Erschließungsanlagen herstellt. Ein Beschluss des
Gemeinderats, ganz oder teilweise auf Beiträge zu verzichten, wäre rechtswidrig. Darüber hinaus
würde dies zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen gegenüber allen Straßenanliegern,
die in der Vergangenheit Erschließungsbeiträge gezahlt haben. Da noch keinerlei Ausbaupläne
und Kostenermittlungen vorliegen, ist eine Aussage zu den verschiedenen Varianten derzeit nicht
möglich.
Zu den aufgeführten Argumenten gegen den Endausbau im Einzelnen:
-
Wie bereits in der Sitzungsvorlage Nr. 41/2018 ausgeführt, werden die
Grundstückseigentümer frühzeitig über die Absicht des endgültigen Ausbaus
informiert.
-
Eine Unverhältnismäßigkeit zwischen Kosten und heutigem Grundstückswert kann
nicht gegeben sein. Fakt ist, der Wert der Grundstücke wird nach Durchführung der
erstmaligen Erschließung um den Erschließungskostenbeitrag pro qm steigen.
-
Alle Eigentümer, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes O5a zukünftig
Straßenland abtreten müssen, haben in den Jahren 1981/1982 Bauerlaubnis und das
Einverständnis zur vorzeitigen Inanspruchnahme erteilt, mit dem Hinweis dass die
Vermessung und Entschädigungszahlung im Zuge des endgültigen Ausbaus erfolgt.
-
Der Vorwurf der fehlenden Instandsetzung in den letzten Jahren wird energisch
zurückgewiesen. Die Baustraße befindet sich nach wie vor in einem verkehrssicheren
Zustand. Verkehrssicherungspflichtige Maßnahmen wurden jederzeit durchgeführt.
Weil dem so ist, hat die Gemeinde bisher auch auf einen endgültigen Ausbau
verzichtet.
3.) Stellungnahme zur Eingabe der Eheleute K. vom 12.07.2018
In der Eingabe heißt es u.a.: „Mehr noch – durch Recherchen Sachkundiger Bürger wurde heraus
gefunden, dass die NRW-Landesregierung ein Gesetz vorbereitet, welches die
Kostenbeteiligungen bei Straßensanierungen in naher Zukunft neu regeln soll und sich damit die
Belastung der Anlieger erheblich mindern, bis möglicherweise völlig entfallen könnte. Warum also
sollte man hier nicht abwartend im Interesse aller betroffenen Bürger verfahren.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Koalitionsvertrag der die derzeitige Landesregierung bildenden Parteien sieht eine Änderung
des KAG nicht vor. Ob außerparlamentarisch auf politischer Ebene entsprechende Diskussionen
geführt werden, entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung. Nach Recherchen der Verwaltung ist
derzeit eine Änderung des § 8 KAG NRW seitens der Landesregierung nicht geplant. Sollte dies in
Zukunft der Fall sein und sich hieraus Änderungen auf die Beitragsberechnung ergeben, so ist die
neue Gesetzeslage selbstverständlich anzuwenden. Das gilt sowohl für die Kostenverteilung
Anlieger/Kommune unter Beibehaltung der gegenwärtigen Systematik bei beitragspflichtigem Erstoder Neuausbau, als auch bei der Umwandlung auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge.
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wie sie in anderen Bundesländern zur Anwendung
kommen können, hat der nordrheinwestfälische Landtag zuletzt Anfang 2017 abgelehnt. Gegen
die Einführung hat das zuständige Fachministerium erhebliche rechtliche und administrative
Vorbehalte geäußert.
Neben den vorstehenden Ausführungen geben die eingereichten Petitionen und die damit
einhergehende Demonstration für die Verwaltung Anlass, über die ursprüngliche Vorlage hinaus
im Folgenden zusätzliche bzw. vertiefende Erläuterungen zu geben.
Bis Ende der 1990er-Jahre hat die Gemeinde in Neubaugebieten zunächst nur eine Baustraße
errichtet und hierfür keine Vorausleistungen erhoben. Ansonsten wäre damit eine
Endausbauverpflichtung innerhalb von fünf Jahren einhergegangen. Stattdessen wurde mit dem
-2-
endgültigen Ausbau gewartet, um nicht kontraproduktiv gegenüber der teilweise schleppend
vorangehenden privaten Bautätigkeit zu sein. So gibt es auch heute noch Straßenzüge, die in den
1980er und 1990er-Jahren als Baustraße hergestellt und bis heute nicht endgültig ausgebaut und
somit beitragsmäßig auch nicht abgerechnet sind.
Das Abrechnungssystem hat sich zum Jahrtausendwechsel dann grundlegend geändert. Seither
wurden in Form von Erschließungsablöseverträgen die Erschließungskosten von
Grundstückseigentümern vollständig erhoben und ein Ausbau innerhalb einer Fünfjahresfrist
vollzogen. Die beiden letzten größeren neuen Baugebiete im Gemeindegebiet (Stockheim
Marieneiche und Kreuzau Friedenau) wurden gar nicht mehr über die Gemeinde abgewickelt,
sondern über Erschließungsträger, welche die Grundstücke vollerschlossen veräußert haben.
Wie bereits in der Ursprungsvorlage ausgeführt, hat die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes
NRW (gpaNRW) in einem Prüfbericht des letzten Jahres mehrere Feststellungen und
Empfehlungen zur Erhaltung gemeindlicher Verkehrsflächen gemacht. So wird u.a. festgestellt,
dass sich der Gemeinderat in der Vergangenheit schon mehrmals (2004, 2005, 2010, 2013) mit
der Instandsetzung bzw. dem Neubau von Straßen beschäftigt hat. Seit 2013 wurden jedoch keine
weiteren Maßnahmen umgesetzt.
So stellt die gpaNRW fest: Die (derzeit) geringen Unterhaltungsaufwendungen und die geringe
Reinvestitionsquote stellen für die Gemeinde Kreuzau erhebliche Risiken für die Haushalte in den
künftigen Jahren dar. Die Gemeinde muss sich daher darauf einstellen, dass bereits kurzfristig
erhebliche finanzielle Belastungen anfallen werden, um das Straßenvermögen in einem nutzbaren
Zustand zu halten bzw. wieder zu bringen.
Dies ist für die Verwaltung anlassgebend gewesen, dem Gemeinderat den Vorschlag zur
Verabschiedung eines mehrjährigen Rahmenausbauplan zu unterbreiten.
Schlussendlich will ich Ihnen die angedachten Planungs- und Ausführungsphasen für den Bereich
des
Erstausbaus von Straßen
und des
beitragspflichtigen Neuausbaus von Straßen
noch einmal vertiefend erläutern. Hierbei darf ich auch auf die zahlreichen Vorlagen aus früheren
Jahren (21/2004, 7/2005, 20/2010, 4/2013) und die in diesem Zusammenhang geführten
Diskussionen verweisen.
Bei der Entscheidung, ob ein Endausbau bisher nicht fertiggestellter Straßen (Baustraßen)
erforderlich ist, sind im Grunde 2 Planungsphasen und die Ausführungsphase erforderlich:
Planungsphase I (PI):
In der Planungsphase I werden folgende Fragestellungen untersucht:
-
Zeigt die Oberflächenbeschaffenheit bei visueller Kontrolle Schäden?
Kann die Verkehrssicherheit auf der vorhandenen Baustraße weiterhin
gewährleistet werden?
o Besteht keine Gefahr durch hochstehende Kanaldeckel und
Regeneinläufe?
o Wie hoch sind die regelmäßigen Reparaturaufwendungen zur
Gewährleistung der erforderlichen Verkehrssicherung und welche
Nachhaltigkeit kann damit erzielt werden?
o Wird das Regenwasser der Straße ordnungsgemäß in den Kanal
abgeleitet?
o Besteht insgesamt keine Gefahr bei der Nutzung der Baustraße durch
Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge?
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-
Ist der jährliche Kostenaufwand zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit
vergleichbar mit anderen bereits ausgebauten Straßen?
Ist die Straßenbeleuchtung ausreichend?
Liegen Bürgerbeschwerden über einen schlechten Straßenzustand vor?
Sind die anliegenden Grundstücke zu einem Großteil bebaut?
Stehen Arbeiten von Versorgungsträgern an oder sind Kanalsanierungsarbeiten
erforderlich?
Erst wenn bei einer Überprüfung der vorgenannten Punkte gravierende Mängel festgestellt
werden, wird die Planungsphase I abgeschlossen. Der Gemeinderat und seine Fachausschüsse
werden über den Sachverhalt umfassend informiert und entscheiden dann, ob ein Ausbau der
jeweiligen Baustraße das tatsächlich erforderliche Mittel ist. Erst wenn hierzu ein positiver
Ratsbeschluss gefasst wurde, werden die weiteren Planungen aufgenommen.
Sofern ein Zeitaufschub noch verantwortet werden kann, wird durch die Fachausschüsse bzw. den
Gemeinderat der Zeitpunkt der nächsten Überprüfung festgelegt.
In den Fällen des beitragspflichtigen Neuausbaus ist aufgrund vorliegender gutachterlicher
Stellungnahmen und deren weitgehenden Auswertungen durch Fachbüros über den Zustand und
den Aufbau der Straße die Feststellung der Notwendigkeit eines Ausbaus bereits gefallen und die
Planungsphase I bereits abgeschlossen.
Planungsphase II (PII):
In der Planungsphase II ist die Vorgehensweise für beide Ausbauarten gleich
-
Überprüfung, ob gleichzeitig Ver- oder Entsorgungsleitungen instand gesetzt
werden können um die Kosten für die Anlieger zu senken.
Dichtheitsprüfung der vorhanden Kanalleitungen im öffentlichen Verkehrsraum
bis an die Grundstücksgrenzen, einschließlich der Anschlussleitungen
Erstellung eines Beitragskatasters
Die beitragspflichtigen Anlieger werden zeitnah über die beabsichtigte Maßnahme informiert und
in die Planung mit einbezogen (Anliegerversammlung). Diese bezieht sich u.a. auf die
Ausbaunotwendigkeit, Ausbaustandards und -alternativen, die zeitlichen Planungs- und
Ausführungsschritte sowie die Ermittlung und Abrechnung der Straßenbaubeiträge.
Nach Fertigstellung der Planung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der oben aufgeführten
Punkte werden der Gemeinderat und die Fachausschüsse über das Ergebnis informiert und haben
dann den erforderlichen Ausführungsbeschluss zu fassen.
Erst dann erfolgt die Ausführungsphase.
Ausführungsphase (A):
In der Ausführungsphase erfolgen der Straßenausbau und die Beitragsabrechnung mit den
beitragspflichtigen Anliegern auf der Grundlage der dann geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Da zur Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen in allen aufgeführten Phasen sowohl finanzielle als
auch personelle Kapazitäten erforderlich sind, ist eine Zeitplanung unumgänglich. Diese soll aber
auch den betroffenen Anliegern als Orientierung dienen.
Die einzelnen Maßnahmen stellen sich somit wie folgt dar:
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Erstausbau von Straßen:
Zum Sportplatz
PI: 2020
Niederdrove
PI: 2021
Im Reuter
PI: 2022
Simonsgasse
PI: 2023
Bergstraße
PI: 2023
Bergsteiner Straße
PI: 2024
Im Schenkengarten
Stockweg
An der Motte
Am Kirschenhang
PI: 2025
PI: 2025
PI: 2026
PI: 2027
Teilstück im Bereich der Hausnummern 2 – 32a, 71 – 75
Teilstück im Bereich der Hausnummern 19 – 23b
Teilstück ab Einmündung Ofenskaul
im Bereich der Hausnummern 47 – 69, 42 - 56
Teilstück ab Einmündung Steinbüchel
ab den Hausummern 20/29
Nachrichtlich wird mitgeteilt, dass die anliegenden Grundstückseigentümer der Straßen
Simonsgasse, Bergstraße, Im Schenkengarten und Am Kirschenhang die Kosten für die
Erstellung der Baustraßen auf freiwilliger Basis in voller Höhe übernommen haben.
Neuausbau von Straßen:
Im Bongert
P II: 2019
Flemingstraße
P II: 2019
Marienstraße
P II: 2020
Grünstraße
P II: 2020
In der Held
P II: 2021
Am Alten Fuhrweg P II: 2022
Traubenweg
P II: 2023
A: 2020
A: 2020
A: 2021
A: 2021
A: 2022
A: 2023
A: 2024
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Wie in der Vorlage Nr. 41/2018 umfassend erläutert sind für die schrittweise Sanierung der
Straßen der Zustandsklasse 3 sind ab dem Haushaltsjahr 2019 jährlich zusätzliche 200.000,- €
bereit zu stellen.
Für den Bereich des beitragspflichtigen Erstausbaus und des beitragspflichtigen Neuausbaus
kann eine Kostenermittlung erst erfolgen, wenn nach durchgeführter Bürgerbeteiligung feststeht,
welche Ausbauart zum Tragen kommt. Entsprechende Ausgabe- und Einnahmemittel sind dann in
der Haushaltsplanung konkret zu veranschlagen.
III. Beschlussvorschlag:
1. Den von der Verwaltung erarbeiteten Prioritätenlisten zum beitragspflichtigen Neuausbau
von Straßen sowie dem noch ausstehenden Erstausbau von Straßen wird zugestimmt.
Dabei ist die im Sachverhalt umfassend beschriebene Vorgehensweise der Gemeinde
Kreuzau in den Planungsphasen I und II sowie der Ausführungsphase Bestandteil dieses
Beschlusses.
2. Zur Umsetzung dieser Maßnahme werden ab dem Haushaltsjahr 2020 jährlich
Haushaltsmittel bereitgestellt. Vorher sind die betroffenen Grundstückseigentümer
frühzeitig über die Absicht in einer Bürgerversammlung straßenzugweise zu informieren.
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Im Vorfeld ist auch zu klären, ob andere Ver- und Entsorgungsleitungen gleichzeitig
mitverlegt werden können. Berücksichtigt werden sollte auch eine Dichtheitsprüfung der
Kanalhausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsbereich.
3. Ab
dem
Haushaltsjahr
2019
sollen
auch
jährlich
Straßeninstandsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. Hierzu werden
zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von 200.000,- € bereitgestellt.
wieder
jährlich
4. Auf eine optische Straßenzustandsbewertung mittels Stereobildbefahrung wird derzeit
verzichtet.
5. Die Feststellungen und Empfehlungen gemäß GPA-Prüfbericht 2017, lfd-Nr. 43 bis 49,
sind als erledigt zu betrachten.
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer –
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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