Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
31 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
20.08.18, 14:00
Aktualisiert
20.08.18, 14:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
VL 17/2018
09.08.2018
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
04.09.2018
Zustimmung zu einer 2-tägige Fachexkursion Life+ Projekte NRW im Projektgebiet "Allianz
für den Borstgrasrasen"
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 02251 - 15 182
Abt.: 60.3
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der
Zustimmung nach § 23 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. den Festsetzungen zu Landschaftsund Naturschutzgebieten der Landschaftspläne Kall und Dahlem in dem vorgenannten Verfahren
keinen Gebrauch.
Begründung:
Einzelheiten zur beabsichtigten Befreiung:
Antragsbezeichnung:
Antrag auf Zustimmung zu einer 2-tägige
Fachexkursion
Life+
Projekte
NRW
im
Projektgebiet "Allianz für den Borstgrasrasen"
Lage / Flurbezeichnung:
In den FFH- Gebieten DE 5405-302, DE 5505301, DE 5605-304, DE 5505-309
Kurzbeschreibung des Vorhabens:
2-tägige Fachexkursion mit 20-30 Teilnehmern,
Begehung der Gebiete auf den vorhandenen
Wegen
Betroffenes Schutzgebiet:
FFH-Gebiete s.o. und LSG und NSG in denen
diese Gebiete liegen, bzw. in denen die Wege zu
diese Gebiete liegen
Betroffenes Verbot:
Verbot, in Schutzgebieten (LSG und NSG)
Veranstaltungen durchzuführen
Eingriffsregelung:
Ein Eingriff ist nicht gegeben.
Artenschutzrechtliche Belange:
Nicht betroffen
Vorgesehene Nebenbestimmungen:
1. Die
Zustimmung
wird
befristet
auf
die
-2-
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
beantragten
Termine,
den
10.
Und
11.10.2018.
Die Wanderung ist auf bestehenden
gekennzeichneten und/oder ausgewiesenen
Wegen und Pfaden durchzuführen. Ein
Betreten der Flächen außerhalb dieser Wege
und Pfade ist nicht zulässig.
Für eine Rast dürfen nur hierfür vorgesehener
Einrichtungen
(Schutz-hütten,
Bänke)
ausgewählt werden. Anfallende Abfälle sind
ordnungsgemäß zu entsorgen.
Das Befahren von Flächen sowie das
Abstellen von Fahrzeugen abseits von
Straßen, Wegen und hierfür vorgesehenen
Parkplätzen ist in den Schutzgebieten (LSG
und NSG) nicht zulässig.
Die Exkursionen sind durch geeignete
Fachleute zu leiten und zu begleiten.
Es ist darauf zu achten, dass die Teilnehmer
in Naturschutzgebieten keine Flächen und
Bereiche
abseits
von
Wegen
und
gekennzeichneten Pfaden betreten.
Die Zustimmung ist Polizeibeamten und dem
Ordnungsdienst der zuständigen Gemeinde,
Forstbehörde usw. auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen. Sie muss stets im Original
mitgeführt werden. Gegenüber Eigentümern
oder Pächtern im betroffenen Gebiet ist die
Zustimmung auf Verlangen vorzuweisen.
Die Zustimmung ergeht nach § 36 Abs. 2 Nr. 5
VwVfG NRW mit dem Vorbehalt der
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Nebenbestimmungen, soweit
dies
im
Interesse
des
Natur- und
Landschaftsschutzes erforderlich ist.
Die Zustimmung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG
NRW) auf Widerruf erteilt.
Anlagen:
Antrag und Ergänzung
Bemerkungen:
keine
Abteilungsleiter/in:
Teamkoordinator/in:
Sachbearbeiter/in:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)