Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
110 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
20.08.18, 14:00
Aktualisiert
20.08.18, 14:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
VL 18/2018
09.08.2018
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
04.09.2018
Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des
Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 02251 - 15 182
Abt.: 60.3
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der
Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW in dem vorgenannten
Verfahren keinen Gebrauch.
Begründung:
Einzelheiten zur beabsichtigten Befreiung:
Antragsbezeichnung:
Antrag auf Genehmigung des Weihnachtsbasars
an der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018
Lage / Flurbezeichnung:
Vorplatz Kakushöhle, Mechernich
Kurzbeschreibung des Vorhabens:
Weihnachtsbasar auf dem Vorplatz der
Kakushöhle an zwei Tagen im Advent mit
verschiedenen Ständen
Betroffenes Schutzgebiet:
NSG 2.1-11 „Kartsteinhöhen mit Kakushöhle“
Betroffenes Verbot:
Nr. 7 - Durchführung von Veranstaltungen
Eingriffsregelung:
Ein Eingriff ist nicht gegeben.
Artenschutzrechtliche Belange:
Da die Fledermäuse sich im Winter innerhalb der
Kakushöhle im Winterschlaf befinden, ist eine
Beeinträchtigung artenschutzrechtliche Belange
bei einer Veranstaltung im Außenbereich unter
Berücksichtigung der Nebenbestimmungen nicht
zu befürchten.
-2Vorgesehene Nebenbestimmungen:
Die Veranstaltung darf jeweils nur in der Zeit
von 9.00 bis 22.00 Uhr durchgeführt werden.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch den
Aufenthalt und die Veranstaltung keine
nachhaltige Beeinträchtigung oder
Beschädigung des in Anspruch genommenen
Schutzgebietes entsteht.
Übermäßiger Lärm und laute Musik sind zum
Schutz der Fledermäuse in der Höhle zu
vermeiden. Eine evtl. Beschallung hat in der
von der Höhle bzw. dem Höhleneingang
abgewandten Richtung zu erfolgen. Eine
Beschallung in der Höhle ist nicht zulässig.
Die Weihnachtsmarktbesucher sind durch
geeignete Hinweisschilder (z.B. laminierte
Schilder, Größe mind. Din A4) im Bereich des
Zugangs zur Höhle (Schutzzone 1) darauf
hinzuweisen, dass es sich bei der Höhle um
einen naturschutzfachlich sensiblen Bereich
u.a. zum Schutz von streng geschützten
Fledermausarten handelt. Die Besucher sind
aufzufordern, sich daher sehr leise zu
verhalten. Offenes Feuer ist verboten.
Im Eingangsbereich des Weihnachtsbasars ist
ebenfalls durch geeignete Hinweisschilder
darauf hinzuweisen, dass es sich um ein
Naturschutzgebiet handelt und abseits des
Veranstaltungsplatzes die Wege nicht
verlassen werden dürfen. Das Klettern in den
Felsbereichen ist verboten.
Das Höhleninnere darf nicht in die
Veranstaltung einbezogen werden. Ferner ist
eine Ausleuchtung der Höhle zum Schutz der
im Winterschlaf befindlichen Fledermäuse
verboten.
Entstehender Abfall ist ordnungsgemäß zu
entsorgen.
Es dürfen keine Befestigungen an den Felsen
oder an Bäumen vorgenommen werden.
Lagerfeuer sind lediglich an dem dafür
vorgesehenen Grillplatz erlaubt.
Sollten sich bei der
Veranstaltungsdurchführung weitere
Maßnahmen im Naturschutzgebiet als
notwendig erweisen, so ist zuvor die
Zustimmung / Genehmigung der Unteren
Naturschutzbehörde einzuholen.
Sollten nach Abschluss der Veranstaltung
Schäden an Natur und Landschaft festgestellt
werden, behält die Untere Naturschutzbehörde
sich die nachträgliche Forderung von
Kompensationsmaßnahmen vor.
-3Anlagen:
keine
Bemerkungen:
keine
Abteilungsleiter/in:
Teamkoordinator/in:
Sachbearbeiter/in:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
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(Unterschrift)