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Beschlussvorlage LB (Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
110 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
20.08.18, 14:00
Aktualisiert
20.08.18, 14:00
Beschlussvorlage LB (Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018) Beschlussvorlage LB (Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018) Beschlussvorlage LB (Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018)

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Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: VL 18/2018 09.08.2018 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.09.2018 Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes für die Durchführung des Weihnachtsbasars auf dem Vorplatz der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018 Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz Tel.: 02251 - 15 182 Abt.: 60.3 Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW in dem vorgenannten Verfahren keinen Gebrauch. Begründung: Einzelheiten zur beabsichtigten Befreiung: Antragsbezeichnung: Antrag auf Genehmigung des Weihnachtsbasars an der Kakushöhle am 01. und 02.12.2018 Lage / Flurbezeichnung: Vorplatz Kakushöhle, Mechernich Kurzbeschreibung des Vorhabens: Weihnachtsbasar auf dem Vorplatz der Kakushöhle an zwei Tagen im Advent mit verschiedenen Ständen Betroffenes Schutzgebiet: NSG 2.1-11 „Kartsteinhöhen mit Kakushöhle“ Betroffenes Verbot: Nr. 7 - Durchführung von Veranstaltungen Eingriffsregelung: Ein Eingriff ist nicht gegeben. Artenschutzrechtliche Belange: Da die Fledermäuse sich im Winter innerhalb der Kakushöhle im Winterschlaf befinden, ist eine Beeinträchtigung artenschutzrechtliche Belange bei einer Veranstaltung im Außenbereich unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen nicht zu befürchten. -2Vorgesehene Nebenbestimmungen:  Die Veranstaltung darf jeweils nur in der Zeit von 9.00 bis 22.00 Uhr durchgeführt werden.  Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch den Aufenthalt und die Veranstaltung keine nachhaltige Beeinträchtigung oder Beschädigung des in Anspruch genommenen Schutzgebietes entsteht.  Übermäßiger Lärm und laute Musik sind zum Schutz der Fledermäuse in der Höhle zu vermeiden. Eine evtl. Beschallung hat in der von der Höhle bzw. dem Höhleneingang abgewandten Richtung zu erfolgen. Eine Beschallung in der Höhle ist nicht zulässig.  Die Weihnachtsmarktbesucher sind durch geeignete Hinweisschilder (z.B. laminierte Schilder, Größe mind. Din A4) im Bereich des Zugangs zur Höhle (Schutzzone 1) darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Höhle um einen naturschutzfachlich sensiblen Bereich u.a. zum Schutz von streng geschützten Fledermausarten handelt. Die Besucher sind aufzufordern, sich daher sehr leise zu verhalten. Offenes Feuer ist verboten.  Im Eingangsbereich des Weihnachtsbasars ist ebenfalls durch geeignete Hinweisschilder darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Naturschutzgebiet handelt und abseits des Veranstaltungsplatzes die Wege nicht verlassen werden dürfen. Das Klettern in den Felsbereichen ist verboten.  Das Höhleninnere darf nicht in die Veranstaltung einbezogen werden. Ferner ist eine Ausleuchtung der Höhle zum Schutz der im Winterschlaf befindlichen Fledermäuse verboten.  Entstehender Abfall ist ordnungsgemäß zu entsorgen.  Es dürfen keine Befestigungen an den Felsen oder an Bäumen vorgenommen werden.  Lagerfeuer sind lediglich an dem dafür vorgesehenen Grillplatz erlaubt.  Sollten sich bei der Veranstaltungsdurchführung weitere Maßnahmen im Naturschutzgebiet als notwendig erweisen, so ist zuvor die Zustimmung / Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen.  Sollten nach Abschluss der Veranstaltung Schäden an Natur und Landschaft festgestellt werden, behält die Untere Naturschutzbehörde sich die nachträgliche Forderung von Kompensationsmaßnahmen vor. -3Anlagen: keine Bemerkungen: keine Abteilungsleiter/in: Teamkoordinator/in: Sachbearbeiter/in: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)