Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
116 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
20.08.18, 14:00
Aktualisiert
20.08.18, 14:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
VL 19/2018
10.08.2018
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
04.09.2018
Befreiung und Ausnahme von den Verbotsvorschriften des LPKall für die Anlage eines
Rundwanderweges im Rahmen des Besucherlenkungskonzeptes des Life+ Projektes
"Allianz für Borstgrasrasen"
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 02251 - 15 182
Abt.: 60.3
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der
Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW in dem vorgenannten
Verfahren keinen Gebrauch.
Begründung:
Einzelheiten zur beabsichtigten Befreiung:
Antragsbezeichnung:
Antrag der Biostation Euskirchen zur Umsetzung
des
Besucherlenkungskonzeptes
„SistigKrekeler Heide“
Lage / Flurbezeichnung:
Bereich südlich von Sistig (s. Karte im Antrag)
Kurzbeschreibung des Vorhabens:
Anlage und Wiedernutzbarmachung von Wegen
und Pfaden sowie eines Holzsteges zur Anlage
eines Rundwanderweges von Sistig in das Life+
Projektgebiet
Rundweg (-pfad) von der Ortschaft Sistig
ausgehend auf vorhandenen, teilweise
freizustellenden alten Pfaden, Wegen oder
ehemaligen Schneisen
Anlage von Stichpfaden als Verbindung
vorhandener Pfade und Wege
Anlage eines Steges zur schadfreien
Überwindung eines Feuchtbereiches in
einem Siefen
Anschluss des Rundweges (-pfades) an
-2vorhandene, ausschließlich mit Pfosten
markierte Fußpfade auf Flächen der NRWStiftung
Betroffenes Schutzgebiet:
NSG 2.1-13 „Sistiger Heide“ und LSG 2.2-4
„Sötenicher Kalkmulde“
Betroffenes Verbot:
Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in
Schutzgebieten
Eingriffsregelung:
Ein Eingriff ist nicht gegeben, da Beeinträchtigungen gem. den Antragsunterlagen durch
Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden.
Artenschutzrechtliche Belange:
berücksichtigt – s. Vermeidungsmaßnahmen in
der ASP
Vorgesehene Nebenbestimmungen:
Die Baumaßnahmen sind bis zum 28.02.2019
abzuschließen.
Die Arbeiten sind entsprechend den Vorgaben
in den Antragunterlagen durchzuführen. Die im
Antrag dargestellten
Umweltschutzmaßnahmen sind vollständig
umzusetzen.
Bei der Durchführung der Arbeiten ist darauf
zu achten, dass die umliegenden Flächen
nicht befahren werden.
Maschinen und Materialien sind ausschließlich
auf ökologisch unbedenklichen Flächen
abzustellen oder zwischenzulagern. Ggf. ist
hierfür zunächst das Einvernehmen mit der
Unteren Naturschutzbehörde (UNB)
herzustellen.
Arbeiten in Vegetationsbeständen dürfen nur
außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden.
Rodungs- und Gehölzarbeiten sind auf ein
notwendiges Maß zu beschränken und nur im
Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem
28. Februar zulässig.
Unvermeidbare Maßnahmen und die
Inanspruchnahme von Flächen außerhalb der
oben angegebenen Zeiten ist durch eine
ökologische Baubegleitung zu betreuen und
nur zulässig, wenn nachweisbar sichergestellt
ist, dass keine Brutaktivitäten oder Aufzucht-,
Fortpflanzungs-, oder Ruhestätten betroffen
sind. Sie bedürfen zusätzlich der
Genehmigung der UNB.
Der vorhandene Baumbestand und sonstige
Gehölze dürfen durch den Einsatz der
Maschinen bei der Umsetzung der Maßnahme
nicht unnötig beschädigt oder beeinträchtigt
werden.
Anfallendes Schnittgut aus den Rodungsarbeiten ist direkt zu entfernen/entsorgen oder
dauerhaft an geeigneter Stelle als
-3-
Habitatstruktur abzulegen.
Besucher/Spaziergänger sind in geeigneter
Weise (z.B. auf/an Infotafeln zum
Projektgebiet) über Reglementierungen zu
informieren um Konflikte und
Beeinträchtigungen zu vermeiden bzw. zu
mindern (z.B. Anleinpflicht für Hunde,
Betretungsverbot außerhalb der Weg usw.).
Bei der Wegefindung und der Ausflockung der
Fußpfade ist besonders auf die örtlichen
Begebenheiten und Strukturen zu achten und
die Wegeführung unmittelbar an diese
anzupassen und anzulegen. Eine
Beeinträchtigung/Entnahme der Vegetation ist
möglichst zu vermeiden.
Sollten sich bei der Bauausführung weitere
Eingriffe in die Landschaft als notwendig
erweisen, so ist zuvor die Genehmigung der
UNB einzuholen.
Unmittelbar nach Beendigung der
Baumaßnahmen ist auf allen Flächen, die
während der Bauphase genutzt wurden, der
ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Die Fertigstellung der Maßnahme ist der UNB
innerhalb eines Monats nach Fertigstellung zur
Abnahme anzuzeigen.
Anlagen:
Antrag mit FFH-Vorprüfung und ASP
Bemerkungen:
Für die im Naturschutzgebiet gelegenen
Bereiche ist eine Befreiung von den
Festsetzungen des LP Kall erforderlich, für den
Bereich des Landschaftsschutzgebiets eine
Ausnahme von dem Verbot im LP.
Aufgrund der geringen Inanspruchnahme von
Flächen, der zurückhaltenden Dimensionierung
der Infrastrukturelemente und der zeitlich
angepassten Arbeitszeiten außerhalb der Brutund Setzzeiten können die Maßnahmen
zugelassen werden.
Gleichzeitig dienen die Maßnahmen ihrerseits
einer effektiven Besucherlenkung, die geeignet
ist, Störungen in empfindlichen Bereichen zu
minimieren.
Abteilungsleiter/in:
Teamkoordinator/in:
Sachbearbeiter/in:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)