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Beschlussvorlage LB (Antrag der Gemeinde Kall auf Befreiung für die Instandsetzung einer Brücke im NSG im Rahmen der Erstellung eines Rundwanderweges)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
113 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
20.08.18, 14:00
Aktualisiert
20.08.18, 14:00
Beschlussvorlage LB (Antrag der Gemeinde Kall auf Befreiung für die Instandsetzung einer Brücke im NSG im Rahmen der Erstellung eines Rundwanderweges) Beschlussvorlage LB (Antrag der Gemeinde Kall auf Befreiung für die Instandsetzung einer Brücke im NSG im Rahmen der Erstellung eines Rundwanderweges) Beschlussvorlage LB (Antrag der Gemeinde Kall auf Befreiung für die Instandsetzung einer Brücke im NSG im Rahmen der Erstellung eines Rundwanderweges)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: X Öffentliche Sitzung VL 20/2018 16.08.2018 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.09.2018 Antrag der Gemeinde Kall auf Befreiung für die Instandsetzung einer Brücke im NSG im Rahmen der Erstellung eines Rundwanderweges Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz Tel.: 02251 - 15 182 Abt.: 60.3 Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW in dem vorgenannten Verfahren keinen Gebrauch. Begründung: Einzelheiten zur beabsichtigten Befreiung: Antragsbezeichnung: Antrag der Gemeinde Kall zur Instandsetzung einer Brücke im Rahmen der Erstellung eines Rundwanderweges Lage / Flurbezeichnung: Gemarkung Wahlen, Flur 9, Flst. 55 (s. Karte) Kurzbeschreibung des Vorhabens: Instandsetzung der Brücke durch Entrostung der beiden Doppel-T-Stahlträger und Erneuerung von Bohlenbelag und Geländer (Holz) Betroffenes Schutzgebiet: NSG 2.1-13 „Sistiger Heide“ Betroffenes Verbot: Verbot der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen in Schutzgebieten Eingriffsregelung: Ein Eingriff ist nicht gegeben, da bereits vorhandene Brücke nur instandgesetzt wird Artenschutzrechtliche Belange: Nicht betroffen Vorgesehene Nebenbestimmungen:  Die Befreiung ist befristet bis zum 28.02.2019. Die Bauarbeiten sind bis zu diesem Zeitpunkt -2-               abzuschließen. Die Arbeiten sind entsprechend den Vorgaben in den Antragunterlagen (inkl. Ergänzung vom 14.08.2018) unter Verwendung der dort genannten Produkte und Materialien durchzuführen. Evtl. Stützen des geplanten Arbeitsgerüstes dürfen nicht im Gewässer aufgebaut werden. Während der Schleif- und Lackierarbeiten sind Gewässer und Uferbereich durch eine auf dem Arbeitsgerüst unter der Brücke verlegte reisfeste Folie vor Stoffeinträgen zu schützen. Die Schleif- und Lackreste in der Folie sind anschließend fachgerecht zu entsorgen. Die Arbeiten dürfen nur bei so geringer Windstärke durchgeführt werden, dass ein Verwehen der Lack- und Schleifreste verhindert wird. Der Lack darf zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gewässers oder des Naturschutzgebietes nicht im Spritzverfahren aufgebracht werden. Es ist darauf zu achten, dass weder Lack noch Verdünnung o.ä. in den Boden oder ins Gewässer gelangen. Bei der Durchführung der Arbeiten ist darauf zu achten, dass die umliegenden Flächen nicht befahren werden. Durch die Durchführung der Arbeiten dürfen Flora und Fauna nicht geschädigt oder beeinträchtigt werden. Der vorhandene Baumbestand und sonstige Gehölze dürfen durch den Einsatz der Maschinen bei der Umsetzung der Maßnahme nicht unnötig beschädigt oder beeinträchtigt werden. Sollten sich bei der Bauausführung weitere Eingriffe in die Landschaft als notwendig erweisen, so ist zuvor die Genehmigung der UNB einzuholen. Unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahmen ist auf allen Flächen, die während der Bauphase genutzt wurden, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die mit den Arbeiten betrauten Arbeiter sind über die Nebenbestimmungen dieser Befreiung in Kenntnis zu setzen. Die Fertigstellung der Maßnahme ist der UNB innerhalb eines Monats nach Fertigstellung zur Abnahme anzuzeigen. Die Befreiung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW auf -3Widerruf erteilt.  Nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht die Befreiung mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen, soweit es im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist. Anlagen: Antrag der Gemeinde inkl. Ergänzung Bemerkungen: keine Abteilungsleiter/in: Teamkoordinator/in: Sachbearbeiter/in: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)