Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
113 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
20.08.18, 14:00
Aktualisiert
20.08.18, 14:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
X Öffentliche Sitzung
VL 20/2018
16.08.2018
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
04.09.2018
Antrag der Gemeinde Kall auf Befreiung für die Instandsetzung einer Brücke im NSG im
Rahmen der Erstellung eines Rundwanderweges
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 02251 - 15 182
Abt.: 60.3
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der
Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW in dem vorgenannten
Verfahren keinen Gebrauch.
Begründung:
Einzelheiten zur beabsichtigten Befreiung:
Antragsbezeichnung:
Antrag der Gemeinde Kall zur Instandsetzung
einer Brücke im Rahmen der Erstellung eines
Rundwanderweges
Lage / Flurbezeichnung:
Gemarkung Wahlen, Flur 9, Flst. 55 (s. Karte)
Kurzbeschreibung des Vorhabens:
Instandsetzung der Brücke durch Entrostung der
beiden Doppel-T-Stahlträger und Erneuerung von
Bohlenbelag und Geländer (Holz)
Betroffenes Schutzgebiet:
NSG 2.1-13 „Sistiger Heide“
Betroffenes Verbot:
Verbot der Errichtung oder Änderung baulicher
Anlagen in Schutzgebieten
Eingriffsregelung:
Ein Eingriff ist nicht gegeben, da bereits
vorhandene Brücke nur instandgesetzt wird
Artenschutzrechtliche Belange:
Nicht betroffen
Vorgesehene Nebenbestimmungen:
Die Befreiung ist befristet bis zum 28.02.2019.
Die Bauarbeiten sind bis zu diesem Zeitpunkt
-2-
abzuschließen.
Die Arbeiten sind entsprechend den Vorgaben
in den Antragunterlagen (inkl. Ergänzung vom
14.08.2018) unter Verwendung der dort
genannten Produkte und Materialien durchzuführen.
Evtl. Stützen des geplanten Arbeitsgerüstes
dürfen nicht im Gewässer aufgebaut werden.
Während der Schleif- und Lackierarbeiten sind
Gewässer und Uferbereich durch eine auf dem
Arbeitsgerüst unter der Brücke verlegte
reisfeste Folie vor Stoffeinträgen zu schützen.
Die Schleif- und Lackreste in der Folie sind
anschließend fachgerecht zu entsorgen.
Die Arbeiten dürfen nur bei so geringer
Windstärke durchgeführt werden, dass ein
Verwehen der Lack- und Schleifreste
verhindert wird.
Der Lack darf zur Vermeidung von
Beeinträchtigungen des Gewässers oder des
Naturschutzgebietes nicht im Spritzverfahren
aufgebracht werden.
Es ist darauf zu achten, dass weder Lack noch
Verdünnung o.ä. in den Boden oder ins
Gewässer gelangen.
Bei der Durchführung der Arbeiten ist darauf
zu achten, dass die umliegenden Flächen
nicht befahren werden.
Durch die Durchführung der Arbeiten dürfen
Flora und Fauna nicht geschädigt oder
beeinträchtigt werden.
Der vorhandene Baumbestand und sonstige
Gehölze dürfen durch den Einsatz der
Maschinen bei der Umsetzung der Maßnahme
nicht unnötig beschädigt oder beeinträchtigt
werden.
Sollten sich bei der Bauausführung weitere
Eingriffe in die Landschaft als notwendig
erweisen, so ist zuvor die Genehmigung der
UNB einzuholen.
Unmittelbar nach Beendigung der
Baumaßnahmen ist auf allen Flächen, die
während der Bauphase genutzt wurden, der
ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Die mit den Arbeiten betrauten Arbeiter sind
über die Nebenbestimmungen dieser
Befreiung in Kenntnis zu setzen.
Die Fertigstellung der Maßnahme ist der UNB
innerhalb eines Monats nach Fertigstellung zur
Abnahme anzuzeigen.
Die Befreiung wird gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW auf
-3Widerruf erteilt.
Nach § 36 Abs. 2 Nr. 5
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW ergeht die
Befreiung mit dem Vorbehalt der
nachträglichen Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Nebenbestimmungen, soweit
es im Interesse des Natur- und
Landschaftsschutzes erforderlich ist.
Anlagen:
Antrag der Gemeinde inkl. Ergänzung
Bemerkungen:
keine
Abteilungsleiter/in:
Teamkoordinator/in:
Sachbearbeiter/in:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)