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Beschlussvorlage LB (Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf Durchführung von Baugrunduntersuchungen für den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf - AS Adenau)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
42 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
20.08.18, 14:00
Aktualisiert
20.08.18, 14:00
Beschlussvorlage LB (Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf Durchführung von Baugrunduntersuchungen für den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf - AS Adenau) Beschlussvorlage LB (Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf Durchführung von Baugrunduntersuchungen für den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf - AS Adenau) Beschlussvorlage LB (Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf Durchführung von Baugrunduntersuchungen für den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf - AS Adenau) Beschlussvorlage LB (Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf Durchführung von Baugrunduntersuchungen für den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf - AS Adenau)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: VL 21/2018 16.08.2018 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 04.09.2018 Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf Durchführung von Baugrunduntersuchungen für den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf - AS Adenau Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz Tel.: 02251 - 15 182 Abt.: 60.3 Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW in dem vorgenannten Verfahren keinen Gebrauch. Begründung: Einzelheiten zur beabsichtigten Befreiung: Antragsbezeichnung: Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf Durchführung von Baugrunduntersuchungen für den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf AS Adenau Lage / Flurbezeichnung: Gemarkung Lommersdorf, Flur 6 ,Flst 47 und Flur 21, Flst. 19 Kurzbeschreibung des Vorhabens: Baugrunduntersuchungen für den Tunnelbau der A 1 (9 Erkundungsbohrungen) Betroffenes Schutzgebiet: Naturschutzgebiete 2.1-9 "Obere Ahr mit Mülheimer Bach, Reetzer Bach und Mühlenbachsystem", 2.1-10 "Westliches Ahrgebirge" und 2.1-11 "Michelsbach, Ahbach und Aulbach mit Nebenbächen" Betroffenes Verbot: Verbot, die Boden-, Fels- oder Geländegestalt zu verändern, Eingriffsregelung: Auf Grund der vorgesehenen Vermeidungs- -2maßnahmen ist kein Eingriff gegeben. Artenschutzrechtliche Belange: Vorgesehene Nebenbestimmungen: s. ASP 1. Die Befreiung ist befristet bis zum 28.02.2020. Bis zu diesem Termin sind alle Baumaßnahmen abzuschließen. Bei Bedarf ist eine Verlängerung rechtzeitig zu beantragen. 2. Die Antragsunterlagen vom 09.08.2018 werden Bestandteil dieses Bescheides und sind vollständig zu berücksichtigen. Der Punkt drei des Antrags: "Abweichend von den aus Sicht des Gutachters teilweise früheren denkbaren Zeitrahmen wird zum Antrag erklärt, dass sämtliche den Verbotsvorschriften des § 39 (5) Nr. 2 BNatSchG unterliegenden Arbeiten erst ab dem 01.09.d.J. durchgeführt werden" ist gemäß Mail vom 13.08.2018 gestrichen. Es finden keine Arbeiten abweichend vom Gutachten statt. 3. Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind vollständig umzusetzen: a) Es ist eine Umweltbaubegleitung vorzunehmen. Die Bauleitung ist durch die Umweltbaubegleitung einzuweisen und auf die Nebenbestimmungen dieses Bescheides sowie die sensiblen Bereiche vor Ort hinzuweisen. Der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ist mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten ein Ansprechpartner für die Umweltbaubegleitung zu benennen (inkl. Anschrift und Telefonnummer). b) Die Durchführung der vorbereitenden Arbeiten und Baumfällung bzw. Rückschnitt von Gehölzen ist nur in der Zeit vom 15. September bis 01. November zulässig. Durch die Umweltbaubegleitung ist sicherzustellen, dass sich die vorbereitenden Maßnahmen auf das erforderliche Minimum beschränken. c) Kompensationsbedürftige Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Rahmen der Umweltbaubegleitung zu erfassen und zu bilanzieren. Innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Arbeiten ist der UNB entsprechender Bericht zuzusenden. Für den Fall, dass Eingriffe in die Natur und Landschaft vorgenommen werden, behält die UNB sich die Anordung von Kompensationsmaßnahmen vor. d) Die Bohrarbeiten dürfen nur im Zeitraum vom 01. Oktober bis 15. Februar und mit Umweltbaubegleitung durchgeführt werden. -3e) Die Stationierungen der Bohrpunkte sind einzuhalten (s. Tabelle A6-2 und Fotodokumentation Anhang 7). f) Der Bohrpunkt T.2 ist im Abstand von min. 3 m zur Eiche einzurichten und nicht gemäß der Antragsunterlagen von ca. 3 m. g) Bei der Zufahrt und der Durchführung der Arbeiten ist darauf zu achten, dass die umliegenden Flächen nicht befahren werden. Die dargestellten Zuwegungen sind einzuhalten. h) Zur Vermeidung der Tötung von Amphibien sind die Bautätigkeiten im Februar auf nicht befestigten Zufwegungen mit tiefen Fahrspuren in vernässten Bereichen auf Amphibienbesatz bzw. Laichballen abzusuchen und ggf. vorhandene Individuen und Laichballen vor einer evtl. Verfüllung von Fahrspuren bzw. vor Durchfahrung in angrenzende Habitate umzusetzen. i) Zur Vermeidung von Umweltschäden bzw. zur Sicherstellung einer umweltschonenden und gesetzes- / verfügungskonformen Durchführung der Erkundungsbohrungen insbesondere für den Fall, dass sich Änderungen im Ablauf bzw. in den angewandten Verfahren ergeben, ist die Bodenuntersuchung durch eine/n ökologische/n Sachverständige/n zu begleiten. Diese/r ist der UNB spätestens 14 Tage vor Baubeginn zu benennen. j) Allgemeine Schutzvorschriften zum Bodenund Gewässerschutz sind umzusetzen, um erhebliche Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktion und des Grundwasserhaushaltes zu vermeiden. Die DIN 19639 ist einzuhalten. k) Die Einebnung schwer befahrbarer Wege (z.B. wegen tiefer Fahrspuren) ist durch Bodenschutzplatten oder Auffüllungen mit gebrochenem Material mittels Minibagger vorzunehmen. Sofern möglich sind Bodenschutzplatten zu verwenden. Das Auffüllmaterial bzw. die Bodenplatten sind bis Bauende zu entfernen. l) Maschinen und Materialien sind ausschließlich auf ökologisch unbedenklichen Flächen abzustellen oder zwischenzulagern. Ggf. ist hierfür zunächst das Einvernehmen mit der UNB herzustellen. m) Unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahmen ist auf allen Flächen, die -4während der Bauphase genutzt wurden, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Die Einbringung von Grundwassermessstellen bleibt hiervon unberührt. Mit der UNB ist vor der Verfüllung der Bohrlöcher abzustimmen, mit welchem Material die Verfüllung erfolgt. 4. Beginn und Ende der Arbeiten sind der UNB schriftlich anzuzeigen. Hinweise: a) Die Befreiung/Genehmigung von den Verboten des Landschaftsplanes ersetzt nicht das Einverständnis der Eigentümer zum Betreten der Flächen. b) Die Befreiung/ Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter oder anderer gesetzlicher Bestimmungen. c) Durch die Befreiung/ Genehmigung werden die aus anderen Rechtsgründen erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt oder ersetzt Anlagen: Planunterlagen sind in Filr eingestellt. Bemerkungen: Die Baugrunduntersuchung im Rahmen des Baus der A 1 liegt im öffentlichen Interesse. Abteilungsleiter/in: Teamkoordinator/in: Sachbearbeiter/in: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)