Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
42 kB
Datum
04.09.2018
Erstellt
20.08.18, 14:00
Aktualisiert
20.08.18, 14:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
X Öffentliche Sitzung
Datum:
VL 21/2018
16.08.2018
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
04.09.2018
Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf Durchführung von Baugrunduntersuchungen
für den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf - AS Adenau
Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz
Tel.: 02251 - 15 182
Abt.: 60.3
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Naturschutzbeirat macht von seinem Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Erteilung der
Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 75 Abs. 1 LNatSchG NRW in dem vorgenannten
Verfahren keinen Gebrauch.
Begründung:
Einzelheiten zur beabsichtigten Befreiung:
Antragsbezeichnung:
Antrag des Landesbetriebes Straßen NRW auf
Durchführung von Baugrunduntersuchungen für
den Neubau der A1, Abschnitt AS Lommersdorf AS Adenau
Lage / Flurbezeichnung:
Gemarkung Lommersdorf, Flur 6 ,Flst 47 und
Flur 21, Flst. 19
Kurzbeschreibung des Vorhabens:
Baugrunduntersuchungen für den Tunnelbau der
A 1 (9 Erkundungsbohrungen)
Betroffenes Schutzgebiet:
Naturschutzgebiete 2.1-9 "Obere Ahr mit
Mülheimer Bach, Reetzer Bach und
Mühlenbachsystem", 2.1-10 "Westliches
Ahrgebirge" und 2.1-11 "Michelsbach, Ahbach
und Aulbach mit Nebenbächen"
Betroffenes Verbot:
Verbot, die Boden-, Fels- oder Geländegestalt zu
verändern,
Eingriffsregelung:
Auf Grund der vorgesehenen Vermeidungs-
-2maßnahmen ist kein Eingriff gegeben.
Artenschutzrechtliche Belange:
Vorgesehene Nebenbestimmungen:
s. ASP
1. Die Befreiung ist befristet bis zum 28.02.2020.
Bis zu diesem Termin sind alle
Baumaßnahmen abzuschließen. Bei Bedarf ist
eine Verlängerung rechtzeitig zu beantragen.
2. Die Antragsunterlagen vom 09.08.2018
werden Bestandteil dieses Bescheides und
sind vollständig zu berücksichtigen. Der Punkt
drei des Antrags: "Abweichend von den aus
Sicht des Gutachters teilweise früheren
denkbaren Zeitrahmen wird zum Antrag
erklärt, dass sämtliche den
Verbotsvorschriften des § 39 (5) Nr. 2
BNatSchG unterliegenden Arbeiten erst ab
dem 01.09.d.J. durchgeführt werden" ist
gemäß Mail vom 13.08.2018 gestrichen. Es
finden keine Arbeiten abweichend vom
Gutachten statt.
3. Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind
vollständig umzusetzen:
a) Es ist eine Umweltbaubegleitung
vorzunehmen. Die Bauleitung ist durch die
Umweltbaubegleitung einzuweisen und auf
die Nebenbestimmungen dieses
Bescheides sowie die sensiblen Bereiche
vor Ort hinzuweisen. Der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) ist mindestens
14 Tage vor Beginn der Arbeiten ein
Ansprechpartner für die Umweltbaubegleitung zu benennen (inkl. Anschrift und
Telefonnummer).
b) Die Durchführung der vorbereitenden
Arbeiten und Baumfällung bzw. Rückschnitt
von Gehölzen ist nur in der Zeit vom 15.
September bis 01. November zulässig.
Durch die Umweltbaubegleitung ist
sicherzustellen, dass sich die
vorbereitenden Maßnahmen auf das
erforderliche Minimum beschränken.
c) Kompensationsbedürftige Eingriffe in Natur
und Landschaft sind im Rahmen der
Umweltbaubegleitung zu erfassen und zu
bilanzieren. Innerhalb von vier Wochen
nach Abschluss der Arbeiten ist der UNB
entsprechender Bericht zuzusenden. Für
den Fall, dass Eingriffe in die Natur und
Landschaft vorgenommen werden, behält
die UNB sich die Anordung von
Kompensationsmaßnahmen vor.
d) Die Bohrarbeiten dürfen nur im Zeitraum
vom 01. Oktober bis 15. Februar und mit
Umweltbaubegleitung durchgeführt werden.
-3e) Die Stationierungen der Bohrpunkte sind
einzuhalten (s. Tabelle A6-2 und
Fotodokumentation Anhang 7).
f) Der Bohrpunkt T.2 ist im Abstand von min.
3 m zur Eiche einzurichten und nicht
gemäß der Antragsunterlagen von ca. 3 m.
g) Bei der Zufahrt und der Durchführung der
Arbeiten ist darauf zu achten, dass die
umliegenden Flächen nicht befahren
werden. Die dargestellten Zuwegungen
sind einzuhalten.
h) Zur Vermeidung der Tötung von Amphibien
sind die Bautätigkeiten im Februar auf nicht
befestigten Zufwegungen mit tiefen
Fahrspuren in vernässten Bereichen auf
Amphibienbesatz bzw. Laichballen
abzusuchen und ggf. vorhandene
Individuen und Laichballen vor einer evtl.
Verfüllung von Fahrspuren bzw. vor
Durchfahrung in angrenzende Habitate
umzusetzen.
i) Zur Vermeidung von Umweltschäden bzw.
zur Sicherstellung einer umweltschonenden
und gesetzes- / verfügungskonformen
Durchführung der Erkundungsbohrungen
insbesondere für den Fall, dass sich
Änderungen im Ablauf bzw. in den
angewandten Verfahren ergeben, ist die
Bodenuntersuchung durch eine/n
ökologische/n Sachverständige/n zu
begleiten. Diese/r ist der UNB spätestens
14 Tage vor Baubeginn zu benennen.
j) Allgemeine Schutzvorschriften zum Bodenund Gewässerschutz sind umzusetzen, um
erhebliche Beeinträchtigungen der
natürlichen Bodenfunktion und des
Grundwasserhaushaltes zu vermeiden. Die
DIN 19639 ist einzuhalten.
k) Die Einebnung schwer befahrbarer Wege
(z.B. wegen tiefer Fahrspuren) ist durch
Bodenschutzplatten oder Auffüllungen mit
gebrochenem Material mittels Minibagger
vorzunehmen. Sofern möglich sind
Bodenschutzplatten zu verwenden. Das
Auffüllmaterial bzw. die Bodenplatten sind
bis Bauende zu entfernen.
l) Maschinen und Materialien sind
ausschließlich auf ökologisch
unbedenklichen Flächen abzustellen oder
zwischenzulagern. Ggf. ist hierfür zunächst
das Einvernehmen mit der UNB
herzustellen.
m) Unmittelbar nach Beendigung der
Baumaßnahmen ist auf allen Flächen, die
-4während der Bauphase genutzt wurden, der
ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
Die Einbringung von Grundwassermessstellen bleibt hiervon unberührt. Mit
der UNB ist vor der Verfüllung der
Bohrlöcher abzustimmen, mit welchem
Material die Verfüllung erfolgt.
4. Beginn und Ende der Arbeiten sind der UNB
schriftlich anzuzeigen.
Hinweise:
a) Die Befreiung/Genehmigung von den
Verboten des Landschaftsplanes ersetzt nicht
das Einverständnis der Eigentümer zum
Betreten der Flächen.
b) Die Befreiung/ Genehmigung ergeht
unbeschadet der Rechte Dritter oder anderer
gesetzlicher Bestimmungen.
c) Durch die Befreiung/ Genehmigung werden
die aus anderen Rechtsgründen erforderlichen
Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse,
Zustimmungen oder Anzeigen nicht berührt
oder ersetzt
Anlagen:
Planunterlagen sind in Filr eingestellt.
Bemerkungen:
Die Baugrunduntersuchung im Rahmen des
Baus der A 1 liegt im öffentlichen Interesse.
Abteilungsleiter/in:
Teamkoordinator/in:
Sachbearbeiter/in:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)