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Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist im Ortsteil Müggenhausen (ehemaliger Bolzplatz an der Heimerzheimer Straße); Aufstellungsbeschluss und Einleitung des Verfahrens gemäß § 13 a i.V.m. § 13 b Baugesetzbuch)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
192 kB
Datum
30.08.2018
Erstellt
21.08.18, 18:02
Aktualisiert
21.08.18, 18:02
Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist im Ortsteil Müggenhausen (ehemaliger Bolzplatz an der Heimerzheimer Straße); Aufstellungsbeschluss und Einleitung des Verfahrens gemäß § 13 a i.V.m. § 13 b Baugesetzbuch) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist im Ortsteil Müggenhausen (ehemaliger Bolzplatz an der Heimerzheimer Straße); Aufstellungsbeschluss und Einleitung des Verfahrens gemäß § 13 a i.V.m. § 13 b Baugesetzbuch) Beschlussvorlage (Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist im Ortsteil Müggenhausen (ehemaliger Bolzplatz an der Heimerzheimer Straße); Aufstellungsbeschluss und Einleitung des Verfahrens gemäß § 13 a i.V.m. § 13 b Baugesetzbuch)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. V_55/2018 Geschäftszeichen AZ.: Termin Beschlusskontrolle: FB 6 61 26 10:042-000 31.12.2018 Betreff Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist im Ortsteil Müggenhausen (ehemaliger Bolzplatz an der Heimerzheimer Straße); Aufstellungsbeschluss und Einleitung des Verfahrens gemäß § 13a in Verbindung mit § 13 b Baugesetzbuch Adressat Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur Beratungsfolge Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung 30.08.2018 (x) Anlage(n) 1 BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur fasst den Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist im Ortsteil Müggenhausen (ehemaliger Bolzplatz an der Heimerzheimer Straße) Derkum-Hausweiler östlich der Euskirchener Straße und beschließt die Einleitung des Verfahrens gemäß § 13a in Verbindung mit § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB. Er beschließt, die Beteiligung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB durch die  die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie  die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen Abstimmergebnis: Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist im Ortsteil Müggenhausen (ehemaliger Bolzplatz an der Heimerzheimer Straße); Aufstellungsbeschluss und Einleitung des Verfahrens gemäß § 13a in Verbindung mit § 13 b Baugesetzbuch Seite 2 von 3 PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Der Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr hat in seiner Sitzung am 26.01.2012 beschlossen, auf dem Gelände des ehemaligen Bolzplatzes die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung einer Wohnbaufläche mit Errichtung eines Spielplatzes zu schaffen. Das Plangebiet soll sich auf das gemeindeeigene Grundstück beschränken und eine Erschließungsanlage mit einer Breite von 5,50 m inclusive eines Wendehammers beinhalten. Die überbaubare Fläche von 14,0 m soll an der öffentlichen Erschließungsanlage beginnen. Für die überbaubare Fläche soll eine eingeschossige Bauweise mit einer maximalen Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt werden. Diese Vorgaben sind in der beigefügten Planzeichnung dargestellt. Vorgeschlagen wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4. Nach den damals geltenden Vorschriften war die Aufstellung des Bebauungsplans nur im Parallelverfahren zu einer entsprechenden Flächennutzungsplanänderung möglich. Nach Rechtskraft der BauGB Novelle 2017 am 13.05.2017 soll das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist nach den Vorschriften des § 13 a BauGB in Verbindung mit dem neu eingeführten § 13 b BauGB durchgeführt werden. Hierzu erfolgt die Beteiligung gem. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB. In der Novelle wurde der § 13 b BauGB neu eingefügt. Danach kann für Außenbereichsflächen mit einer Grundfläche im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m² das beschleunigte Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden, wenn sich diese Flächen an Innenbereichsflächen anschließen und das Planverfahren der Zulässigkeit von Wohnnutzungen dient. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 b BauGB sind für den Standort gegeben. Das Plangebiet grenzt mit seiner nördlichen Grenze an Innenbereichsflächen an. Die Planaufstellung dient der Zulässigkeit von Wohnnutzungen. Die Größe der Grundflächen beträgt insgesamt ca. 1.400 m² und liegt damit deutlich unterhalb des Schwellenwertes der zulässigen Grundfläche. Die Bürgermeisterin empfiehlt dem Ausschuss für Gemeindeentwicklung und Infrastruktur, den Aufstellungsbeschluss zu fassen und die Beteiligung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB durch die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB sowie die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen. Die Beteiligung und Offenlage erfolgen nach Eingang des Ergebnisses der Artenschutzprüfung (ASP) Stufe II. Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 der Gemeinde Weilerswist im Ortsteil Müggenhausen (ehemaliger Bolzplatz an der Heimerzheimer Straße); Aufstellungsbeschluss und Einleitung des Verfahrens gemäß § 13a in Verbindung mit § 13 b Baugesetzbuch Seite 3 von 3 HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein 11111.655 nicht relevant 53919 Weilerswist, den 21.08.2018 Aufgestellt gez. Wagner Mitunterzeichner gez. Reichwaldt gez. Strotkötter Bürgermeisterin Beigeordneter Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)