Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Datum
30.10.2018
Erstellt
24.08.18, 13:06
Aktualisiert
07.11.18, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz
BE: Frau Lennartz
Kreuzau, 21.08.2018
Vorlagen-Nr.: 78/2018
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
06.09.2018
25.09.2018
09.10.2018
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Einführung einer Kastrations-,
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der Gemeinde
Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Auf den Fraktionsantrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 24.04.2018 zur Einführung einer
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in der Gemeinde Kreuzau wird
verwiesen.
Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Im § 13b Tierschutzgesetz ist geregelt, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, durch
Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe
Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
2. durch die Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren
Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl
der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Insbesondere können in der
Rechtsverordnung
1. der unkontrollierte Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten
oder beschränkt sowie
2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten
freien Auslauf haben können, vorgeschrieben
werden.
Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere
mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen.
Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden
übertragen.
Diese Verordnungsermächtigung ist mit der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW (ZustVO
Tierschutz NRW) vom 03.02.2015 auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden.
Anders, als z.B. der Kreis Euskirchen, hat der Kreis Düren von seiner Verordnungsermächtigung
bislang keinen Gebrauch gemacht.
Für kreisangehörige Kommunen ist keine Verordnungsermächtigung gegeben.
In verschiedenen Kommunen, auch im Kreis Düren, ist eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und
Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt.
Diese Regelung im Ortsrecht der jeweiligen Kommune wurden allerdings vor Inkrafttreten des § 5
(ZustVO Tierschutz NRW) getroffen.
Seit dem 03.02.2015 ist für den Erlass einer solchen Verordnung der Kreis Düren zuständig.
Weitergehende Regelungen sind nicht zu treffen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen; keine.
III. Beschlussvorschlag:
Für die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende
Katzen ist die Gemeinde Kreuzau nicht zuständig, von daher wird der Antrag abgelehnt.
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
Anlage
-2-