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Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
22 kB
Datum
30.10.2018
Erstellt
24.08.18, 13:06
Aktualisiert
07.11.18, 18:15
Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der Gemeinde Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz BE: Frau Lennartz Kreuzau, 21.08.2018 Vorlagen-Nr.: 78/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 06.09.2018 25.09.2018 09.10.2018 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Auf den Fraktionsantrag von Bündnis 90/Die Grünen vom 24.04.2018 zur Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in der Gemeinde Kreuzau wird verwiesen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt. Im § 13b Tierschutzgesetz ist geregelt, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und 2. durch die Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu benennen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung 1. der unkontrollierte Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie 2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen. Diese Verordnungsermächtigung ist mit der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW (ZustVO Tierschutz NRW) vom 03.02.2015 auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Anders, als z.B. der Kreis Euskirchen, hat der Kreis Düren von seiner Verordnungsermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht. Für kreisangehörige Kommunen ist keine Verordnungsermächtigung gegeben. In verschiedenen Kommunen, auch im Kreis Düren, ist eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen in der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt. Diese Regelung im Ortsrecht der jeweiligen Kommune wurden allerdings vor Inkrafttreten des § 5 (ZustVO Tierschutz NRW) getroffen. Seit dem 03.02.2015 ist für den Erlass einer solchen Verordnung der Kreis Düren zuständig. Weitergehende Regelungen sind nicht zu treffen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen; keine. III. Beschlussvorschlag: Für die Einführung einer Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Katzen ist die Gemeinde Kreuzau nicht zuständig, von daher wird der Antrag abgelehnt. Der Bürgermeister Gez. - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -2-