Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
90 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
23.08.18, 18:16
Aktualisiert
16.10.18, 11:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein
BE: Herr Gottstein
Kreuzau, 22.08.2018
Vorlagen-Nr.: 76/2018
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
06.09.2018
18.09.2018
25.09.2018
09.10.2018
Antrag auf 3. Änderung der Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Obermaubach (Innenbereichssatzung)
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Schreiben vom 09.08.2018 hat der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung ObermaubachSchlagstein, Flur 10, Flurstück 122/1, Am Mortes 20, den Antrag auf Änderung der Satzung über
die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Obermaubach (Innenbereichssatzung)
bei der Gemeinde Kreuzau gestellt.
Das Grundstück wird teilweise von der wirksamen Innenbereichssatzung aus dem Jahre 1995
erfasst, jedoch lediglich im oberen Teilbereich, der sich direkt an der Straße Am Mortes befindet.
Im unteren Bereich des Grundstückes, zum Stausee hin, steht ein Wohngebäude, welches in den
1930er Jahren errichtet und als Wochenendhaus genehmigt wurde.
Bei der Aufstellung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach wurde seinerzeit
entschieden das Gebäude nicht in den Satzungsbereich aufzunehmen. Warum diese
Entscheidung zu diesem Grundstück so gefällt wurde, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen.
Letztlich bleibt festzustellen, dass das Grundstück zwar bebaubar ist, jedoch nur im oberen Teil
des Hanggrundstückes. Der Gebäudebestand im unteren Teil befindet sich im
planungsrechtlichen Außenbereich und genießt lediglich Bestandsschutz. Ein Auszug aus der
Innenbereichssatzung von 1995 ist als Anlage 1 beigefügt.
Der erste Teil des Bestandsgebäudes ist nachweislich im Jahre 1924 erbaut. Erweiterungen
fanden nachweislich im Jahr 1934 und in den 1960er Jahren (ohne Nachweis) statt. Alte
Fotografien aus den 1930er Jahren belegen, dass das Gebäude das erste Wochenendhaus in
diesem Bereich war. Seither ist das Gebäude in seiner Grundsubstanz im Wesentlichen
unverändert und nur geringfügig saniert worden. Der Eigentümer beabsichtigte zunächst eine
Sanierung des Bestandsgebäudes. Die Baugenehmigungsbehörde hat in Abstimmung mit der
Gemeinde Kreuzau eine Sanierung und geringfügige Erweiterung des Wochenendhauses
mitgetragen. Eine entsprechende Baugenehmigung aus 2017 liegt hierzu vor. Aufgrund des
Bestandsschutzes des Gebäudes war die Erteilung der Genehmigung zulässig, jedoch müssten
mindestens zwei Drittel der Außenwände erhalten und saniert werden. Ein kompletter Abbruch der
Außenwände und Neuaufbau ist nicht genehmigungsfähig, da in diesem Falle der Bestandsschutz
erlischt.
Der Eigentümer beabsichtigte die Sanierung nach den eben genannten Anforderungen. Im Zuge
der ersten Arbeiten wurde offenbar, in welch schlechten Zustand sich das Gebäude befindet. Die
Bausubstanz ist baukonstruktiv als nicht erhaltenswert zu bezeichnen. Der Sanierungsaufwand ist
unverhältnismäßig. Nach einem weiteren Ortstermin mit der Baugenehmigungsbehörde und der
Gemeinde Kreuzau wurde jedoch aufgrund der planungsrechtlichen Gegebenheiten kein Abbruch
und Neubau in Aussicht gestellt.
In weiteren Gesprächen zwischen dem Antragsteller und der Gemeinde Kreuzau wurde über eine
mögliche Änderung der Innenbereichssatzung Obermaubach gesprochen, um einen Neubau des
Bestandsgebäudes realisieren zu können. Die Absicht des Antragsstellers ist, dass das
Bestandsgebäude weitestgehend nach dem heutigen Bestand neuaufgebaut wird und nur
geringfügige Änderungen getroffen werden. Das Antragsschreiben sowie die zugehörigen
Unterlagen (Zeichnungen des Bauvorhabens sowie Fotos vom Bestand und vom Modell) sind als
Anlagen 2 und 3 beigefügt.
Bei den Gesprächen mit dem Antragsteller und dem Architekturbüro wurde festgestellt, dass der
Verlauf der Abgrenzung der Innenbereichssatzung entlang des Stausees die Gebäude an den
Straßen Am Mortes und Bergsteiner Straße allesamt von der Innenbereichssatzung erfasst
werden, mit Ausnahme des Gebäudes Am Mortes 20. Dass die Abgrenzung im Bereich des Tals
des Dresbachs einen Sprung macht, ist nachvollziehbar, da dieser ohnehin einer Bebauung zu
entziehen ist. Warum das Grundstück Am Mortes 20 jedoch nicht bis zum Bestandsgebäude von
der Innenbereichssatzung erfasst wird, ist unklar und nicht mehr nachzuvollziehen.
Der Eigentümer beantragt nunmehr mit dem vorliegenden Antrag auf Änderung der
Innenbereichssatzung, dass der Bereich des Grundstückes auf dem das Bestandsgebäude steht
mit in die Innenbereichssatzung einbezogen wird. Somit soll ein Neuaufbau des Gebäudes
planungsrechtlich ermöglicht werden. Der obere Grundstücksbereich an der Straße, der von der
Innenbereichssatzung erfasst wird und heute planungsrechtlich bebaubar ist, ist mit vielen
Bäumen bewachsen. Der Baumbestand soll in der Änderungssatzung als schützens- und
erhaltenswert festgesetzt werden, sodass eine Bebauung dieses Bereichs ausgeschlossen wird.
Aus ökologischer Sicht ist dies begrüßenswert, da die mögliche überbaubare Fläche sich nur
unwesentlich ändert und wertvoller Baumbestand langfristig erhalten und geschützt wird.
Durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe in der Änderungssatzung soll eine
höhenmäßige Begrenzung erfolgen, die das geplante Gebäude zwar ermöglicht, höhere bauliche
Anlagen aber ausschließt.
Mit der Satzungsänderung wird der Neuaufbau des Bestandsgebäudes planungsrechtlich
ermöglicht, dessen Sanierung aufgrund des schlechten Zustandes des Gebäudesubstanz als
unverhältnismäßig zu bezeichnen ist. Gleichzeitig wird der Baumbestand im oberen
Grundstücksbereich, der einer, nach heutigem Recht, möglichen Bebauung weichen müsste,
geschützt und langfristig erhalten. So würde ein Eingriff in Natur und Landschaft minimiert.
Bei der Änderung der Innenbereichsatzung handelt es sich um eine sogenannte
Ergänzungssatzung gem. § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die in Rede stehende Fläche ist im
Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, wird die Verwaltung einen Satzungsbeschluss
ausarbeiten und diesen zum Beschluss vorlegen. Aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet „Rur von
Obermaubach bis Linnich“ und sich dem anschließenden FFH-Gebiet „Ruraue von Heimbach bis
Obermaubach“ ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei einer Bestätigung der
Verträglichkeit kann die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die anfallenden Kosten im Rahmen der Planänderung sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag mit dem Antragsteller abzuschließen.
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III. Beschlussvorschlag:
Dem Antrag auf 3. Änderung der Satzung über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Obermaubach (Innenbereichssatzung) wird entsprochen. Die Verwaltung wird ermächtigt
einen Satzungsentwurf auszuarbeiten und zum Beschluss vorzulegen.
Der Bürgermeister
Gez.
- Ingo Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlagen
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