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Beschlusstext (Jahresbericht 2017 zur kommunalen Pflegeberatung in der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
18 kB
Datum
12.06.2018
Erstellt
23.08.18, 12:45
Aktualisiert
23.08.18, 12:45
Beschlusstext (Jahresbericht 2017 zur kommunalen Pflegeberatung in der Stadt Brühl)

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Inhalt der Datei

Brühl, den 06.08.2018 Stadt Brühl Beschluss aus der Sitzung des Sozialausschusses der Stadt Brühl am 12.06.2018 Öffentliche Sitzung 4. Jahresbericht 2017 zur kommunalen Pflegeberatung in der Stadt Brühl 152/2018 Frau Özcelik (GRÜNE) möchte wissen, ob der Name des Investors zum Projekt 55plus bekannt ist. Frau Burkhardt (Dezernentin) sagt die Beantwortung der Frage im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu. Herr Stilz (CDU) weist darauf hin, dass im Jahre 2020 nach diesem Bericht 195 stationäre Altenpflegeplätze fehlen. Er fragt die Verwaltung, ob es hierzu erste Planungen gibt. Frau Burkhardt (Dezernentin) teilt mit, dass die Verwaltung mit dem Thema befasst ist und dass Planungen für neue Pflegeheime der Mitwirkung der kommunalen Konferenz Alter und Pflege beim REK bedürfen. Herr Stilz (CDU) bittet die Verwaltung, diese Aussage zu prüfen. Er sieht es nicht für Notwendig, dass ein neues Pflegeheim durch die Pflegekonferenz genehmigt werden muss. Frau Burkhardt (Dezernentin) sagt ihm diese Überprüfung und die Beantwortung hierzu in der Niederschrift zu. Beantwortung der Frage in der Niederschrift: Die Aufgaben der Konferenz Alter und Pflege sind in § 8 APG geregelt. Hierzu gehören demnach die Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung und die Beratung von Investitionsvorhaben bei teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen. Das Votum dieses beratenden Gremiums ist bei einer unverbindlichen Pflegeplanung wie im REK Voraussetzung für den LVR, um die Investitionskosten über das Pflegewohngeld zu refinanzieren. Nach § 11 APG DVO NRW ist die Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen abzulehnen, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes vorgestellt wurde, oder ersatzweise ein Beleg dafür vorgelegt wird, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen. Nach § 8 PPG ist dem zuständigen Ministerium zum 31. Dezember eines jeden Jahres über die Ergebnisse der Beratungen der kommunalen Konferenzen Alter und Pflege zu berichten. Den Trägerinnen und Trägern ist zu ihren Investitionsvorhaben das etwaige Ergebnis der Beratung mitzuteilen. Beschluss: Der Sozialausschuss nimmt den Jahresbericht 2017 zur kommunalen Pflegeberatung zur Kenntnis. Beschluss Sozialausschuss 12.06.2018 1 von 1