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Vorlage (Ergänzungssatzung 05.09 “südlich Sechtemer Straße" - Auslegungsbeschluss -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
23.08.18, 12:45
Aktualisiert
23.08.18, 12:45
Vorlage (Ergänzungssatzung 05.09 “südlich Sechtemer Straße"
- Auslegungsbeschluss -) Vorlage (Ergänzungssatzung 05.09 “südlich Sechtemer Straße"
- Auslegungsbeschluss -)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Bömken 61 26 20 0509 15.08.2018 265/2018 Betreff Ergänzungssatzung 05.09 “südlich Sechtemer Straße" - Auslegungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Kaiser Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634), die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung 05.09 „südlich Sechtemer Straße“. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Schwadorf, Flur 5 und Flur 6. Es umfasst in der Flur 5 die Flurstücke 67, 68 und 83 teilweise sowie in der Flur 6 die Flurstücke 327 und 627 beide teilweise. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden im Osten im Süden im Westen entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 67 in östlicher Richtung bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 67und 627, entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 627 in westlicher Richtung bis zum nächsten Grenzpunkt, von hier entlang auf seinem rechten Winkel bezogen auf die südliche Grenze des Flurstücks 626, weiter vom Fußpunkt des rechten Winkels entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 626, 135 und 136 bis zum Fußpunkt des rechten Winkels vom Grenzpunkt der Flurstücke 68, 83 und 84, bezogen auf die südliche Grenze des Flurstücks 136 und von hier entlang des rechten Winkels bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 68, 83 und 84, vom Grenzpunkt der Flurstücke 68, 83 und 84, entlang der östlichen Grenze des Flurstücke 68, entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 68, entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 68 und 67. Drucksache 265/2018 Seite - 2 – Das Plangebiet umfasst ca. 0,2 ha. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Erläuterungen: Gemäß § 34 Abs. 5, Satz 2 BauGB werden für die Ergänzungssatzung 05.09 „südlich Sechtemer Straße“ einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB getroffen, nicht jedoch Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Nach der Eigenart der näheren Umgebung des Satzungsgebietes sind hinreichend eindeutige Beurteilungsmaßstäbe im Sinne des § 34 BauGB für Art und Maß der baulichen Nutzung gegeben, sodass mit einer Ergänzungssatzung eine geordnete städtebauliche Entwicklung und ein gelungener Siedlungsabschluss entlang der Sechtemer Straße gewährleistet werden kann. Verfahrensablauf: Für die Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kommt das Verfahren nach §13 Abs. 1 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) zur Anwendung (Vgl. §34 Abs. 6 Satz 1). Demnach wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Das vereinfachte Verfahren kann im Vergleich zum Normalverfahren schneller durchgeführt werden. Somit kann für das geplante Vorhaben zeitnah geeignetes Planrecht geschaffen werden. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, das vorgelegte Konzept zur öffentlichen Auslegung zu beschließen. Weitere Erläuterungen erfolgen bei Bedarf in der Sitzung. Anlage(n): (1) (2) (3) (4) (5) Übersichtsplan E 05.09 Planzeichnung E 05.09 (verkleinert, s/w) Planzeichenerklärung (verkleinert, s/w) Textliche Festsetzungen E 05.09 Begründung E 05.09