Daten
Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
23.08.18, 12:45
Aktualisiert
23.08.18, 12:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Bömken
61 26 10 06121Ä
15.08.2018
266/2018
Betreff
Bebauungsplan 06.12 „Im Geildorfer Feld“ 1. Änderung
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Kaiser
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634) die Aufstellung des
Bebauungsplanes 06.12 „Im Geildorfer Feld“ 1. Änderung.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Badorf, Flur 3 und beinhaltet die Flurstücke 116,
119, 242, 112, 123, 18, und teilweise die Flurstücke 16/2, 17/4, 17/1, 159, 315 und 278.
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Im Osten
Im Süden
Im Westen
vom Schnittpunkt (A) der Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks
307 nach Norden mit der südlichen Grenze des Flurstücks 256 bis zum
Grenzpunkt der Flurstücke 315, 278 und 307, weiter entlang der westlichen
Grenze der Flurstücke 307 und 314, weiter bis zum südwestlichen
Grenzpunkt der Flurstücke 315, 316 und 278, von da weiter bis zum
Grenzpunkt der Flurstücke 315, 17/4 und 278 und entlang der östlichen
Grenze der Flurstücke 17/4, 17/1 und 18,
entlang der südlichen Grenze der Flurstücke 18 und 159 bis zum Fußpunkt
des rechten Winkels auf die südöstliche Ecke des Schuppens des Flurstücks
158,
vom benannten Fußpunkt zur südöstlichen Ecke des Schuppens auf dem
Flurstück 158, weiter bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 159, 158 und 18,
weiter zum Grenzpunkt der Flurstücke 158, 18 und 17/1, weiter in westlicher
Richtung entlang der südlichen Grenze des Flurstücks 17/1 bis zum
Fußpunkt des rechten Winkels auf den Schnittpunkt (B) der südlichen
Verlängerung der westlichen Grenze des Flurstücks 112 und 123 mit der
Drucksache 266/2018
Im Norden
Seite - 2 –
südlichen Grenze des Flurstücks 16/2, von hier nach Norden bis zum
vorgenannten Schnittpunkt (B), weiter zum Grenzpunkt der Flurstücke 124,
123 und 16/2, weiter entlang der westlichen Grenze der Flurstücke 123 und
112, weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des
Flurstücks 112 und entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 242, weiter
entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 242, sowie der östlichen
Grenze der Flurstücke 119 und 116, weiter in Verlängerung der westlichen
Grenze der Flurstücke 119 und 116 bis zum Schnittpunkt (C) mit der
südlichen Grenze des Flurstücks 11,
vom vorgenannten Schnittpunkt (C) entlang der südlichen Grenze des
Flurstücks 11 und 256 bis zum Schnittpunkt (A) im Osten.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Für die Fläche des Bebauungsplanes 06.12 „Im Geildorfer Feld“ 1. Änderung besteht
Planungsrecht gemäß des Bebauungsplanes 06.12 „Im Geildorfer Feld“. Dieser ist seit
dem 28.02.2008 rechtskräftig und setzt ein reines Wohngebiet mit Baufeldern für Einzelund Doppelhäuser fest. Seit der Rechtskraft konnte kein Wohnen auf der Fläche der 1.
Änderung angesiedelt werden. Zum heutigen Zeitpunkt befinden sich auf dieser Fläche
Hausgärten der Gebäude Alte Bonnstraße, Acker- und Weidenflächen, sowie Flächen für
Nebenanlagen.
Ein Investor konnte einen Großteil der Flächen erwerben und strebt nun die Entwicklung
dieses Gebiets an.
Das derzeit vorgesehene Konzept des Bebauungsplanes 06.12 „Im Geildorfer Feld“
konnte bisher nicht umgesetzt werden, da der Eigentümer eines zentral in der Fläche des
Bebauungsplanes zur 1. Änderung liegenden Grundstückes (Flurstück 17/4) nicht an einer
Bebauung seiner Fläche interessiert war. Um die Flächenpotenziale dieses Gebietes
dennoch auszuschöpfen, soll nun auf den benachbarten Flächen neues Planungsrecht
geschaffen werden. Mehrere gutachterliche Untersuchungen wurden bereits im Zuge des
Bebauungsplans 06.12 „Im Geildorfer Feld“ durchgeführt.
Ein mögliches Konzept ist die Etablierung von Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und
Reihenhäusern mit maximal zwei Vollgeschossen, welche das nähere Umfeld bereits
prägen. Die Ausweisung als Wohngebiet soll dementsprechend bestehen bleiben.
Verfahren:
Da die Gesamtfläche des Plangebiets mit ca. 11.000 m² deutlich unter der zulässigen
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von 20.000 m² liegt, keine weiteren
Drucksache 266/2018
Seite - 3 –
Bebauungspläne in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang
aufgestellt werden bzw. wurden, deren Grundflächen mit zu berücksichtigen wären, kann
das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung,
angewandt werden. Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben
begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
dem UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Ebenso bestehen keinerlei Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Belange des
Umweltschutzes einschließlich Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Weitere Erläuterungen erfolgen bei Bedarf in der Sitzung.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan BP 06.12 1Ä
(2) Vorentwurf BP 06.12 1Ä