Daten
Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
23.08.18, 12:45
Aktualisiert
23.08.18, 12:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 26 10 0121
16.08.2018
269/2018
Betreff
Bebauungsplan 01.21 'Comesstraße 14 und 16, ehemalige Post'
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Kaiser
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gem. § 2 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13a BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634) die Aufstellung des
Bebauungsplanes 01.21 „Comesstraße 14 und 16, ehemalige Post“.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl und betrifft lediglich das Flurstück 276 in Flur
26 (2680qm).
Erläuterungen:
Das ehemalige Postgebäude sowie mehrere dazugehörige technische Gebäude der
ehemaligen Ortsvermittlungsstelle an der Comesstraße wurden in den letzten Jahrzehnten
als Verwaltungs- und technische Gebäude für Telekommunikationszwecke gebraucht. Ein
Großteil der Nutzungen wurde zwischenzeitlich aufgegeben, so dass das ehemalige
Postamtsgebäude sowie der östlich daneben befindliche dreigeschossige Baukörper im
Laufe dieses Jahres von der Telekom an einen Investor veräußert wurde. Dieser
beabsichtigt diese baulichen Anlagen zu Schulungs- und Wohnzwecken
umzufunktionieren. Konkret ist die Unterbringung von Schulungsräumen nebst
Studentenwohnungen für die Hochschule des Bundes geplant, die ihrerseits dringenden
und kurzfristigen Schulungsbedarf von auszubildenden Polizisten hat.
Die beiden übrigen, westlich liegenden Gebäude (1x 1-geschossig / bis 5m Höhe, 1x 2geschossig / bis ca. 10m Höhe) verbleiben zunächst bei der Telekom, die diese Anlagen
weiterhin für die Ortsvermittlung benötigt.
Drucksache 269/2018
Seite - 2 –
Das bisherige Planungsrecht ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf 'Fläche für
den Gemeinbedarf' festgesetzt. Diese Art der Festsetzung zielt auf eine öffentliche
Nutzung des Gebäudes ab, die insbesondere auf den kommunalen Bedarf abstellt. Die
avisierte Hochschulnutzung in Verbindung mit Wohnfunktion ist planungsrechtlich nicht
zulässig, daher ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Neben der Anpassung der Art der baulichen Nutzung, wird sich der Bebauungsplan mit
dem Umgang mit Stellplätzen befassen, da sich diese nicht vollumfänglich auf dem
eigenen Grundstück werden darstellen lassen.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan