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Beschlussvorlage (Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung)

Daten

Kommune
Weilerswist
Größe
190 kB
Datum
11.10.2018
Erstellt
28.08.18, 18:01
Aktualisiert
28.08.18, 18:01
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Inhalt der Datei

GEMEINDE WEILERSWIST DIE BÜRGERMEISTERIN BESCHLUSSVORLAGE Drucksachen Nr. A_39/2018 1. Ergänzung Geschäftszeichen AZ.: Termin Beschlusskontrolle: FB 3 51 15 00 31.03.2019 Betreff Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung Adressat Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales Beratungsfolge Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales 06.09.2018 Rat der Gemeinde Weilerswist 11.10.2018 (X) öffentliche Sitzung () nichtöffentliche Sitzung (1) Anlage(n) BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales beschließt, dass die aktuelle Vorgehensweise hinsichtlich der Geltendmachung von Elternbeiträgen bei dem Besuch einer Kindertageseinrichtung beibehalten werden soll. Abstimmergebnis: PROBLEMBESCHREIBUNG/BEGRÜNDUNG: Die Fraktionen von CDU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben mit Schreiben vom 06.08.2018 beantragt, dass der Ausschuss Jugend, Sport, Kultur, Soziales und Partnerschaften den folgenden Beschluss fasst: „Der Ausschuss für Jugend, Sport, Kultur, Soziales und Partnerschaften fordert den Kreistag Euskirchen auf, sich dem positiven Beispiel der Nachbarregionen anzuschließen und die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung ebenfalls abzuschaffen.“ Zunächst einmal muss erläutert werden, dass Der Ausschuss für Jugend, Sport, Kultur, Soziales und Partnerschaften bereits seit dem Jahr 2014 nicht mehr besteht. Da dieser durch den Ausschuss für Bildung, Jugend und Soziales ersetzt wurde, haben wir den Antrag diesem Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Die Erhebung und Einziehung von Elternbeiträgen wurde als originäre Aufgabe des Kreises Euskirchen auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinde delegiert. Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung Seite 2 von 3 Die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen sowie für die Betreuung von Kindern in Tagespflege ist zur Information als Anlage beigefügt. Der Haushaltsansatz des Kreises Euskirchen für das Jahr 2018 umfasst bei den Elternbeiträgen ein Volumen von insgesamt rund 5,1 Mio. Euro. Bezogen auf den prozentualen Anteil an der Kreisumlage in Höhe von 8,3 Prozent entfällt hiervon eine Summe in Höhe von rund 420.000 Euro auf die Gemeinde Weilerswist. Daher kann die Verwaltungsleitung dem Vorschlag der Antragsteller nicht folgen. Bei einem Verzicht auf die Elternbeiträge würde die o. g. Summe in Höhe von rund 420.000 Euro durch den Kreis Euskirchen über die Kreisumlage zu finanzieren sein. Zusätzliche Aufwendungen bei der Kreisumlage können jedoch nicht, wie im Antrag formuliert, durch Steigerungen bei den Schlüsselzuweisungen erfolgen, da diese, aufgrund der Regelungen im Gemeindefinanzierungsgesetz, zyklischen Schwankungen unterliegen, sondern durch Anpassungen der Hebesätze bei den Realsteuern. Zur Finanzierung dieser Summe durch die Grundsteuer B wäre eine Anhebung des Hebesatzes um knapp 64 v. H. Hebesatzpunkten erforderlich. Zudem ist sowohl im Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), als auch in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Reihenfolge der Ertragsbeschaffung geregelt. Demnach sind Gebühren und Beiträge vor Steuern zu erheben. Ferner ist § 56 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) zu beachten, wonach die Kreisumlage dem Grundsatz der Nachrangigkeit unterliegt. Der Kreis darf eine Kreisumlage nur dann und insoweit erheben, als die sonstigen Erträge (u.a. eben auch die Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen) nicht zur Deckung der entstehenden Aufwendungen ausreichen. Die Vorgabe des § 56 Abs. 1 KrO NRW hindert die Kreise somit daran, die gesetzlich angelegte Rangordnung der Einnahmequellen dadurch zu unterlaufen, dass sie die von ihnen eigenverantwortlich bestimmbaren Einnahmequellen bewusst zu Lasten der Kreisumlage und damit der kreisangehörigen Gemeinden schonen. Außerdem dürfte § 9 S. 2 KrO NRW tangiert sein. Hiernach hat der Kreis die Verpflichtung auf die Finanzkraft der kreisangehörigen Kommunen Rücksicht zu nehmen. Durch die Leistung von Elternbeiträgen erfolgt eine Finanzierung durch den Personenkreis, der die Leistung auch in Anspruch nimmt; soweit erfolgt also eine verursachungsgerechte Zuordnung. Bei einer Finanzierung über die Kreisumlage und in der Folge durch eine Anhebung der Realsteuerhebesätze, würde eine Finanzierung auch durch Personenkreise erfolgen, die diese Leistung gar nicht in Anspruch nehmen. Weiterhin sind auch in der bestehenden Satzung unter § 3 bereits Beitragsermäßigungen und befreiungen enthalten, so bei Geschwisterkindern und beim Besuch einer Offenen Ganztagsschule. Sofern Abschaffungen der Elternbeiträge initiiert werden sollten, wäre dies als einheitliche Regelung auf Bundes- oder Landesebene zu empfehlen, damit hierdurch keine weiteren finanziellen Belastungen der Städte und Gemeinden einhergehen würde. Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung Seite 3 von 3 HAUSHALTSWIRTSCHAFTLICHE AUSWIRKUNGEN: Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: wenn ja: ja nein € Finanzierungsbedarf gesamt: davon:  im Haushalt des laufenden Jahres €  in den Haushalten der folgenden Jahre - erstes Folgejahr € - zweites Folgejahr € - drittes Folgejahr € Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung: wenn ja: Produkt / Kostenstelle / Sachkonto: wenn nein: Finanzierungsvorschlag: Demografie-Check durchgeführt ja nein nicht relevant 53919 Weilerswist, den 21.08.2018 Aufgestellt Mitunterzeichner gez. Strotkötter Bürgermeisterin Beigeordneter gez. Eskes Kämmerer (wenn Beschluss haushaltsrechtlich relevant)