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Beschlussvorlage (Bebauungsplan F 20 Langerwehe "Neue Töpfersiedlung" hier: Variantenauswahl und Aufstellungsbeschluss nach § 2 (1) BauGB)

Daten

Kommune
Langerwehe
Größe
86 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
28.08.18, 18:06
Aktualisiert
28.08.18, 18:06
Beschlussvorlage (Bebauungsplan F 20 Langerwehe "Neue Töpfersiedlung"
hier: Variantenauswahl und Aufstellungsbeschluss nach § 2 (1) BauGB) Beschlussvorlage (Bebauungsplan F 20 Langerwehe "Neue Töpfersiedlung"
hier: Variantenauswahl und Aufstellungsbeschluss nach § 2 (1) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Langerwehe Der Bürgermeister Amt / Abteilung: Bauamt Az.: Schi. Vorlagennummer: VL-155/2018 Langerwehe, den 01.08.2018 TOP Vorlage für die Sitzung des Ausschusses für Bau- und Planungsangelegenheiten Öffentlich Einst. Ja Nein Enth. Bemerkungen Bebauungsplan F 20 Langerwehe "Neue Töpfersiedlung" hier: Variantenauswahl und Aufstellungsbeschluss nach § 2 (1) BauGB Sachdarstellung: Die Gemeinde Langerwehe unterliegt seit Jahren einem stetigen Wandlungsprozess. Durch den Braunkohlentagebau und die hiermit verbundene Erforderlichkeit, Ersatzwohnraum zu schaffen sowie durch die Eröffnung der Autobahnanschlussstelle, ist die Nachfrage nach attraktivem Wohnbauland nach wie vor ungebrochen bzw. wurde aufgrund der verbesserten Erreichbarkeit noch gesteigert. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes hat sich herausgestellt, dass der Bereich hinter dem Pochmühlenweg bis zur B 264 bereits heute im Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt ist, weshalb auch nach Rücksprache mit der Bezirksregierung die Ausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan an dieser Stelle mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Aussicht gestellt wird. Die Gemeinde ist in diesem Bereich Eigentümerin von brutto 3,35 ha. Der übrige Bereich (2,46 ha) ist in Privateigentum. Für eine bessere Ausnutzbarkeit sowie um Synergieeffekte zu nutzen, wäre es sinnvoll, den gesamten Bereich zu erschließen. Hierfür bieten sich 2 Varianten an: Variante 1: (rot im beigefügten Plan dargestellt) Erschließung ausschließlich der gemeindlichen Flächen. Die Gemeinde trägt die Kosten des Bauleitplanverfahrens sowie der späteren Erschließung. Alle Kosten können beim späteren Verkauf der Grundstücke umgelegt werden. Variante 2: (blau im beigefügten Plan dargestellt) Erschließung des gesamten Gebietes. Die rückwärtigen Grundstücke des Pochmühlenweges sowie die angrenzende Ackerfläche werden durch die neue Erschließung beitragspflichtig nach BauGB. Es wird eine Erschließungsbeitragsabrechnung für die gesamte Fläche erforderlich (gemeindliche Grundstücke, rückwärtige Grundstücke Pochmühlenweg sowie angrenzende Ackerfläche). Die Gemeinde trägt die Kosten der Bauleitplanung, da diese nicht umlegbar sind, sowie 10 % der Erschließung. Drucksache VL-155/2018 Seite - 2 - Die rückwärtigen Grundstücke des Pochmühlenweges zeichnen sich durch eine extreme Bautiefe aus. Aus diesem Grund eignen sie sich hervorragend zu einer Teilung und späteren Bebauung. Zwei dieser Grundstücke sind bereits heute im Eigentum der Gemeinde. Dem Ausschuss obliegt die Entscheidung, welche Variante umgesetzt werden soll. Die Genehmigung des neuaufgestellten Flächennutzungsplanes wird im Sommer 2019 angestrebt. Um keine Zeit zu verlieren schlägt die Verwaltung vor, bereits jetzt mit den Planungsarbeiten des Baugebietes „Neue Töpfersiedlung“ zu beginnen. Der Bebauungsplan F 20 könnte somit parallel erstellt werden und wenn der Flächennutzungsplan wirksam ist, rechtsverbindlich werden. Finanzielle Auswirkungen: Mitzeichnung Kämmerei: ______________ Die Gemeinde ist als Flächeneigentümerin sowie als Erschließungsträgerin für die Kosten der Bauleitplanung und der Erschließung verantwortlich und wird diese entsprechend auf die Grundstückskosten bzw. die Anlieger umlegen. Für die Planungskosten stehen im Haushalt 2019 ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Bau- und Planungsangelegenheiten beschließt, 1) die Variante 1 und somit die Aufstellung des Bebauungsplanes F 20 „Neue Töpfersiedlung“ gemäß § 2 (1) BauGB oder, 2.) die Variante 2 und somit die Aufstellung des Bebauungsplanes F 20 „Neue Töpfersiedlung“ gemäß § 2 (1) BauGB, 3.) beauftragt die Verwaltung, die nach der Vergabeordnung notwendigen Planungsleistungen auszuschreiben, ein Planungsbüro zu beauftragen sowie einen ersten städtebaulichen Entwurf in einer der nächsten Sitzungen vorzustellen. Der Bürgermeister (Göbbels)