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Allgemeine Vorlage (Durchführung des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen ab dem Winter 2018 /2019)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
114 kB
Datum
09.10.2018
Erstellt
29.08.18, 18:16
Aktualisiert
29.08.18, 18:16
Allgemeine Vorlage (Durchführung des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen ab dem Winter 2018 /2019) Allgemeine Vorlage (Durchführung des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen ab dem Winter 2018 /2019) Allgemeine Vorlage (Durchführung des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen ab dem Winter 2018 /2019) Allgemeine Vorlage (Durchführung des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen ab dem Winter 2018 /2019) Allgemeine Vorlage (Durchführung des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen ab dem Winter 2018 /2019)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kommunale Dienste - Herr Wolfram BE: Herr Wolfram Kreuzau, 23.08.2018 Vorlagen-Nr.: 79/2018 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 18.09.2018 25.09.2018 09.10.2018 Durchführung des Winterdienstes auf den Gemeindestraßen ab dem Winter 2018 /2019 I. Sach- und Rechtslage: Mit Schreiben vom 22.04.2015 beantragte die SPD – Fraktion den Winterstreudienst ab dem Winter 2015/2016 neu zu regeln. Künftig sollte (wo sicherheitstechnisch möglich) z.B. in Wohngebieten, Spielstraßen oder Tempo 30 Zonen tunlichst auf Salz verzichtet werden. Ziel dieser Maßnahme sollte es sein, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Darüber hinaus hat eine Reduzierung der Ausgaben für den Winterdienst unmittelbar positiven Einfluß auf die vom Bürger zu zahlende Winterdienstgebühr. Der Sachverhalt wurde seinerzeit in der Sitzungsvorlage 39/2015 sehr umfassend von der Verwaltung dargestellt. Trotz der Bedenken der Verwaltung einigte man sich im Rahmen der fachlichen Diskussion, in einigen Straßen ab dem Winter 2015 /2016 keinen Winterdienst durchzuführen und zu gegebener Zeit den Gremien der Gemeinde über die gemachten Erfahrungen zu berichten. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung wurde der o.a. Antrag zurück gezogen. Ausgewählt wurden zum damaligen Zeitpunkt hierzu folgende Straßen: Kreuzau: Altenweiher, Am Bolzplatz, Hans-Zens-Straße, Am Stadion, Im Kämpchen, Niederdrove, Auf der Neuen Ahr Drove: Ringstraße, Christian-Richter-Straße Stockheim: Am Bergwerk, Am Buchenmaar Untermaubach: Im Schnürchen, Lehrer-Hausmann-Straße Winden: Brunnenweg, Steinstiel Bergheim: Im Günther Bilstein: Im Weierfeld Obermaubach: Untermaubacher Straße Schlagstein: Rauvsauel Üdingen: Im Seel Diese Vorgehensweise wurde nunmehr in den Wintern 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 praktiziert. Die in diesem Zeitraum gemachten Erfahrungen werden nachfolgend aufgeführt. Situation vor Einführung der Testphase: Der Winterdienst wird auf allen gemeindlichen Straßen durch ein beauftragtes Privatunternehmen durchgeführt. Dies geschieht seit Jahren gemäß des jeweiligen Auftrags zur vollsten Zufriedenheit. Folgende Eckpunkte sind im Leistungsverzeichnis mit dem beauftragten Unternehmen aufgeführt: Vorhaltung von 5 einsatzbereiten Streu- und Räumfahrzeugen, Bereitstellung von geeigneten Lagerkapazitäten für 300 t Streusalz, Tägliche örtliche Überprüfung am Betriebssitz im Ortsteil Bogheim, ob ein Winterdiensteinsatz erforderlich ist. Dies erfolgt sowohl zwischen 3 Uhr und 4 Uhr und um 6 Uhr. Um die Straßenverhältnisse besser einschätzen zu können, erfolgen in den Fällen, in denen die Wetterlage nicht eindeutig ist, durch den Dienstleister auf freiwlliger Basis ab 2 Uhr weitere Kontrollen an folgenden Stellen: Obermaubach, Schlagstein, Bilstein, Untermaubach, Üdingen, Leversbach, Boich, Thum, Drove, Kreuzau, Bergheim, Langenbroich, Obermaubach, Bogheim. Haftung für alle Schäden, die durch eine Verzögerung des Winterdiensteinsatzes entstehen. Durch dieses vertraglich vereinbarte Anforderungsprofil übernimmt das Unternehmen jedwede Haftung. Allein aus dem Grund muss dem Unternehmer auch die sicherlich gewissenhaft zu prüfende Entscheidung überlassen werden, ob ein Winterdiensteinsatz erforderlich ist oder nicht. Die Alternative, die Prüfung der Notwendigkeit, ob ein Winterdiensteinsatz erforderlich ist und somit auch die Übernahme der Haftung, durch Bedienstete der Gemeinde (Bauhof) durchführen zu lassen, sollte aus Effektivitäts-, Personal- und Kostengründen nicht weiter verfolgt werden. Die Organisation des Winterdienstes wurde im Laufe der Jahre immer wieder angepasst. Zunächst führten das Unternehmen und der gemeindliche Bauhof den Winterdienst gemeinschaftlich durch; mit und mit wurde der Aufgabenbereich jedoch auf den Unternehmer übertragen. Mit der Übertragung der Ortsteile Kreuzau und Stockheim im Winterhalbjahr 2005/2006 wird der Winterdienst auf allen gemeindlichen Straßen durch das beauftragte Unternehmen durchgeführt. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die Gemeinde Kreuzau ihren Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Plätzen als einzige Kommune im Kreis Düren durch ein Privatunternehmen durchführen lässt. Ein Einsatz des gemeindlichen Bauhofs, wie in anderen Kommunen praktiziert, ist derzeit aufgrund des fehlenden Personals und des fehlenden Fahrzeugund Geräteparks undenkbar. Der Einfluss der Gemeinde bzgl. des Einsatzes moderner Streuvorrichtungen und die Beobachtung des Marktes bei der Weiterentwicklung neuer Streumittel hält sich bei der Übertragung der Aufgaben auf eine Privatfirma natürlich in Grenzen, da entsprechende Investitionen nur bei einem Abschluß langfristiger Verträge refinanziert werden können. -2- Auch die Priorisierung der Straßen wurde immer wieder angepasst. Zunächst wurde der Winterdienst nach folgender Priorität durchgeführt: Kategorie I Verkehrswichtige Straßen Diese Straßenbereiche sind bis spätestens 7.00 Uhr bei Bedarf zu streuen und zu räumen. Es handelt sich hier z.B. um Bereiche, die eine Hanglage aufweisen und auf denen Personennahverkehr stattfindet. Kategorie II Innerörtliche Straßen Diese Straßen werden geräumt, jedoch nicht oder nur auf besondere Anordnung der Gemeinde gestreut. Kategorie III Innerörtliche Straßen Diese Straßen werden sowohl geräumt als auch gestreut, wobei diese Straßen zeitmäßig mit Nachrang zu Kaegorie I zu bearbeiten sind. Kategorie IV Innerörtliche Straßen Diese Straßen werden weder geräumt noch gestreut , es sei denn, die Räumung bzw. Streuung wird wegen extemer Witterungsverhältnisse seitens der Gemeinde ausdrücklich angeordnet. Die Unterteilung in 4 Kategorien bedeutet nach der heute bestehenden Rechtslage, dass 4 verschiedene Gebührensätze festgelegt werden müssen. Die Ermittlung dieser Gebührensätze ist mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Durchführung des Winterdientes nach diesen Organisationskriterien führte jeden Winter zu einer Vielzahl von Bürgerbeschwerden wegen zu glatter bzw. nur unzureichend geräumter Straßen. Sowohl die Verwaltung als auch das beauftragte Unternehmen sahen sich massiver Kritik ausgesetzt, sobald die Wetterlage Winterdiensttätigkeiten erforderte. Nach Abwägung aller Kriterien entschied man sich dann im Winterhalbjahr 2011/2012 zur Neuorganisation des Winterdienstes. Die Straßen wurden fortan in 2 Kategorien eingeteilt: Kategorie I Verkehrswichtige Straßen Es ist sicherzustellen, dass vor Beginn des Berufsverkehrs (spätestens 7.00 Uhr) alle Straßen dieser Kategorie bei Bedarf gestreut und geräumt sind. In dieser Kategorie sind alle verkehrswichtigen Bereiche der alten Kategorie I sowie zusätzlich die Straßenbereiche des Schülerspezialverkehrs enthalten. Kategorie II alle anderen Straßen Diese Straßen werden ebenfalls bei Bedarf gestreut und geräumt, jedoch nachrangig. Durch diese Vorgehensweise reduzierten sich vorgebrachte Bürgerbeschwerden auf ein Minimum. Vorteilhaft ist auch, dass für alle Anlieger die gleiche Gebühr berechnet werden kann. -3- Durchführung und Ergebnis der Testphase: Im Winterhalbjahr 2015 / 2016 wurde dann vereinbarungsgemäß in den oben aufgeführten Straßen kein Winterdienst mehr durchgeführt. Die Winterdiensteinsätze stellten sich in den vergangenen Jahren wie folgt dar: Winter Anzahl Tage streuen Anzahl Tage schieben Salzmenge in t 2014/2015 37 1 183 t 2015/2016 26 0 135 t 2016/2017 29 2 240 t 2017/2018 45 0 213 t Bei der angegebenen Salzmenge handelt es sich nicht um tatsächlich verbrauchte Mengen sondern um Bestände, die jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 eingekauft und im Salzlager winterübergreifend vorgehalten wurden bzw. werden. Seitens der Anwohner der betroffenen Staßen gab es jedoch mehrere Beschwerden und Aufforderungen, die getroffene Regelung rückgängig zu machen und auch auf diesen Straßen wieder einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch zu führen. Rückmeldungen von Anwohnern der betroffenen Straßen berichteten zudem von zum Teil großflächigen Vereisungen, die zu gefährlichen Situationen geführt hätten. Eine Kostenersparnis ist nicht eingetreten, hierzu ist die Streckenlänge der nicht mehr zu streuenden Straßen im Vergleich zum Gesamtaufwand zu gering. Zudem sind diese Straßen im gesamten Gemeindegebiet verteilt. Auch der Verbrauch des eingesetzten Streusalzes hat sich nicht verringert. Fazit nach Analyse der Testphase: Für den Fall, dass wie in der Testphase praktiziert weiter verfahren werden soll, hat dies einige Konsequenzen zur Folge. Übertragung der Winterwartungspflicht auf die Anlieger Die Übertragung der Winterwartung auf die Anlieger erfolgt bisher nur für den Bereich der Gehwege. Sie müsste zukünftig für die ausgewählten Straßen auch auf den Bereich der Fahrbahnen ausgedehnt werden. Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob dies von den betroffenen Anwohnern klaglos hingenommen wird. Die betroffenen Anlieger dürfen nicht zur Zahlung einer Gebühr für die Winterwartung herangezogen werden. Gebührenstaffelung wenn der Winterdienst nur im Ausnahmefall durchgeführt wird. Für den Fall, dass in diesen Straßen in Ausnahmefällen doch eine Winterwartung durchgeführt werden soll, kann hierfür nur eine reduzierte Gebühr erhoben werden. Das bedeutet, dass eine Gebührenstaffelung zu erfolgen hat, die, wie bereits erwähnt, nur mit hohem Verwaltungsaufwand errechnet werden kann. Zudem zeigen aktuelle Beispiele, daß in den Fällen, in denen erst nach Bekanntwerden einer vollständigen Vereisung Winterdienst durchgeführt wird, der Aufwand erheblich größer und somit teurer ist, als bei den Straßen, die frühzeitig angefahren werden. Gebührenlast wird auf weniger Gebührenpflichtige verteilt Die Testphase hat gezeigt, dass durch den Ausschluß einzelner Straßen aus dem Winterdienst keine Kosten eingespart werden konnten. -4- Fällt die Winterdienstgebühr in diesen Straßen weg oder wird sie nur anteilig berechnet, so erfolgt eine Verteilung der Kosten, die sich nicht verändert haben, zu Lasten der anderen Gebührenzahler. Aufgrund der in der Testphase gemachten Erfahrungen schlägt die Verwaltung unter Abwägung aller Vor- und Nachteile vor, weiterhin nach der wie im Winterhalbjahr 2011/2012 eingeführten Vorgehensweise zu verfahren. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Für den Fall, dass dem Beschlussvorschlag gefolgt wird keine. Sollte zukünftig allerdings weiter verfahren werden wie in der Testphase, so muss eine Neukalkulation der Winterdienstgebühren erfolgen. Die Kosten sind in dem Fall auf die reduzierte Anzahl der Gebührenschuldner zu verteilen. III. Beschlussvorschlag: Die Entscheidung, den Winterdienst testweise auf verschiedenen Straßen im Gemeindegebiet einzustellen, wird ab dem Winterhalbjahr 2018 / 2019 zurückgenommen. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob und wie sich eine langfristige Auftragsvergabe für die Durchführung des Winterdienstes bzw. eine diesbezügliche größere Einbindung des gemeindlichen Bauhofs in der Gemeinde Kreuzau realisieren lässt und welche Vor- bzw. Nachteile gegenüber der bisherigen Vorgehensweise erzielt werden können. Der Bürgermeister - Ingo Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -5-