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Vorlage (Beitritt zum Rahmenvertrag zur Rückzahlung von Sanierungsgeld der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
116 kB
Datum
24.09.2018
Erstellt
30.08.18, 10:42
Aktualisiert
30.08.18, 10:42
Vorlage (Beitritt zum Rahmenvertrag zur Rückzahlung von Sanierungsgeld der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse) Vorlage (Beitritt zum Rahmenvertrag zur Rückzahlung von Sanierungsgeld der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse) Vorlage (Beitritt zum Rahmenvertrag zur Rückzahlung von Sanierungsgeld der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse) Vorlage (Beitritt zum Rahmenvertrag zur Rückzahlung von Sanierungsgeld der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 51 Gast 51 14 04 30.07.2018 243/2018 Betreff Beitritt zum Rahmenvertrag zur Rückzahlung von Sanierungsgeld der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Beratungsfolge Hauptausschuss Jugendhilfeausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Freytag Burkhardt Schmitz Gast Radermacher RPA Team Haushalt Jülich Beschlussentwurf: Der Rat beschließt dem Rahmenvertrag zur Rückzahlung des Sanierungsgeldes Kirchliche Zusatzversorgungskasse im Bereich der Kindertageseinrichtungen beizutreten und beauftragt den Bürgermeister, die vertraglichen Voraussetzungen für den Beitritt vorzunehmen. Erläuterungen: Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW), den Erzbistümern Köln und Paderborn, den Bistümern Aachen, Essen und Münster und den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen wurde ein Rahmenvertrag zur Rückabwicklung von Sanierungsgeldzahlungen an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse abgeschlossen (siehe Anlage 1). Der Sachverhalt zur Entstehung dieser Forderungen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kommunen gegen die Erzbistümer und Bistümer in Nordrhein-Westfalen wird in dem Vertrag wie folgt dargestellt: „Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK), Anstalt des öffentlichen Rechts, zuständig für die Altersversorgung der katholisch kirchlichen Beschäftigten, hat zum 01.01.2002 das bis dahin gültige Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes Beitragssystem umgestellt. Um die vor der Umstellung erworbenen Rentenanwartschaften ausfinanzieren zu können, wurde von den Arbeitgebern ein Sanierungsgeld erhoben. Gegen dieses Sanierungsgeld haben einige betroffene Arbeitgeber Klage erhoben. Moniert wurde die Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes. In letzter Instanz wurde diesen Klagen durch Urteile des BGH vom 05.12.2012 (Az. IV ZR 110/10) und vom 09.12.2015 (Az. IV ZR 336/14) stattgegeben. Drucksache 243/2018 Seite - 2 – Der Verwaltungsrat der KZVK hat daraufhin 2016 beschlossen, alle seit 2002 geleisteten Sanierungsgelder – ohne Einrede der Verjährung und unabhängig davon, ob die jeweilige Beteiligte gegen das Sanierungsgeld geklagt hatte – zurückzuzahlen. Eine Neufestsetzung der Höhe für die zurückliegenden Jahre wurde verworfen. Gleichzeitig wurde ein neuer (höherer) Finanzierungsbeitrag mit einer Laufzeit bis 2040 eingeführt, mit dem Ziel, die Deckungslücke bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen zu haben. Im Bereich der Kindertagesbetreuung stellt sich die Lage sehr komplex dar. So erfolgt die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in einem Zuschusssystem, das paritätisch finanziert wird. Neben Eltern und Trägern leisten im Wesentlichen Land und Kommunen die Finanzierung. Dabei gewähren die Landesjugendämter den Jugendämtern im Auftrag der obersten Landesjugendbehörde (Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration – MKFFI) Zuschüsse gemäß § 21 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz des Landes NordrheinWestfalen (KiBiz). Die Jugendämter bewilligen daraufhin den Trägern der Kindertageseinrichtungen Zuschüsse gemäß § 20 Absatz 1 KiBiz. Daneben ist zu berücksichtigen, dass in dem in Rede stehenden Gesamtzeitraum (2002 bis 2016) die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in zwei unterschiedlichen Finanzierungssystemen erfolgte. Bis zum 31. Juli 2008 galt das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) mit einer Spitzkostenabrechnung zu den Personalkosten. Seit 2008 gilt das pauschalierte Finanzierungssystem des KiBiz auf der Basis von Kindpauschalen. In der Abrechnung nach dem GTK wurden die Versorgungsbeiträge in ihrer tatsächlichen Höhe als Aufwendungen geltend gemacht; für diesen Abrechnungszeitraum wären die Summen aufgrund der Spitzabrechnung zwar aufwändig, aber vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Daten vergleichsweise gut rekonstruierbar. Bei der Pauschalfinanzierung nach dem KiBiz obliegt dem Träger die Verantwortung, die zweckgemäße Verwendung der Mittel innerhalb des zur Verfügung stehenden Finanzrahmens nachzuweisen. Der Nachweis gliedert sich dabei aber nicht nach allen Einzelposten auf. Inwieweit in den angegebenen Personalkosten auch tatsächlich Versorgungsbeiträge enthalten sind, ist aus dem im KiBiz hinterlegten Verwendungsnachweis nicht ersichtlich. Für diesen Abrechnungszeitraum ist damit ohne weitere Einzelfallprüfungen nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe Sanierungsgelder als Aufwendungen in den Verwendungsnachweis eingeflossen sind. Für den Geltungsbereich des KiBiz gilt darüber hinaus, dass hier gesetzlich geregelt ist, dass Erträge (und damit auch Rückzahlungen der KZVK), die nicht im selben Kindergartenjahr verausgabt werden, in eine Rücklage fließen und in den Folgejahren wieder für Zwecke des Gesetzes zu verwenden sind. Damit ist sichergestellt, dass diese Rückflüsse im gesetzlich geregelten Rahmen des Kitafinanzierungssystems verbleiben. Daher kommt für den Geltungsbereich des KiBiz eine Rückforderung der Beträge nicht in Betracht. Dementsprechend umfasst der Betrachtungszeitraum die Jahre 2002-2008 (GTK). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Jahre 2007 und 2008 aus GTK-Mitteln keine Gelder an die KZVK geflossen sind. Durch die zeitversetzte Abrechnung wurden die Beiträge für diese beiden Jahre aus Mitteln des KiBiz geleistet. Drucksache 243/2018 Seite - 3 – Eine Rückabwicklung der genauen Leistungen nach dem GTK im Einzelfall würde voraussetzen, dass die Jugendämter – freiwillig oder auf Anweisung – die Unterlagen aus dem Zeitraum zwischen 2002 und 2008 auswerten und die noch zu ermittelnden Beträge zurückfordern. Parallel dazu würden die Landesjugendämter auf Anweisung des MKFFI von den Jugendämtern verlangen, den Landesanteil der zurück erlangten Mittel an das Land abzuführen. Da derartige einzelfallbezogene Abrechnungen mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden sind und aufgrund einer unzureichenden Datengrundlage sowie unterschiedlicher Rechtsauffassungen möglicherweise auch nicht zu einem angemessenen Ergebnis führen, wird stattdessen der Vergleich gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) geschlossen.“ Die Verpflichtungen und die Höhe und Fälligkeit der Ausgleichszahlungen gemäß dem Rahmenvertrag sind: 1. Verpflichtungen (siehe § 3 des Rahmenvertrages): a. Die Katholische Kirche verpflichtet sich zum Ausgleich der Rückforderungsansprüche eine einmalige Ausgleichszahlung an das Land NRW zu leisten und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (Kommunen), im Falle eines Beitritts zu diesem Vergleichsvertrag den jeweiligen Betrag zu zahlen. b. Die Kommunen verpflichten sich, von einer Aufhebung der entsprechenden Zuwendungsbescheide und Rückforderung der in den Jahren 2002 bis 2008 gezahlten Sanierungsgelder zu verzichten. 2. Höhe und Fälligkeit der Ausgleichszahlungen (siehe § 4 des Rahmenvertrages): a. Die Summe der Ausgleichszahlungen beträgt – sofern alle Kommunen diesem Vergleichsvertrag beitreten - 18,87 Millionen EURO. Entsprechend der Finanzierungsstruktur steht sie zur Hälfte (9,435 Millionen EURO) dem Land NRW und zur anderen Hälfte den Kommunen zu. Die Verteilung auf die einzelnen Kommunen erfolgt gemäß der Anlage 1 des Rahmenvertrages. Über diese Ausgleichszahlung hinaus sind weitere Forderungen gegen das Katholische Büro oder die (Erz-) Bistümer in Nordrhein Westfalen, die die in diesem Vertrag geregelten Rückforderungen der ab den Jahren 2002 gezahlten Sanierungsgelder betreffen, ausgeschlossen. b. Die Ausgleichszahlungen werden zum 15.07.2018 fällig, im Falle der Anteile der Kommunen allerdings frühestens mit deren Beitritt zu diesem Vergleichsvertrag. c. Der Anteil der Stadt Brühl beläuft sich gemäß der Anlage 1 des Rahmenvertrages auf 34.262,07 €. Zu den detaillierten Bestimmungen des Rahmenvertrages (Anlage 1), der Verteilung der Rückzahlung der Sanierungsgelder in NRW (Anlage 2) und den Verpflichtungen aus der Beitrittserklärung (Anlage 3) wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen. Die Kommunen müssen sich diesem Vergleich nicht anschließen. Rechtlich besteht die Möglichkeit, die tatsächlichen Zahlungen nach den Endabrechnungen aus dem Gesetz über die Tageseinrichtungen für Kinder zurück zu fordern. Für den maßgebenden Zeitraum (2002 – 2008) sind die Endabrechnungen erfolgt und die Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden. Eine detaillierte Ermittlung eventueller Rückzahlungsansprüche aus dem „Sanierungsgeld“ ist tatsächlich nicht mehr möglich. Somit kann auch kein Rückzahlungsanspruch gerichtsfest geltend gemacht werden. Drucksache 243/2018 Seite - 4 – Finanzielle Auswirkungen: Diese Erträge konnten im Haushalt 2018 nicht eingeplant werden und stellen eine Verbesserung der Erträge im Haushalt (Kostenstelle 36010000/Sachkonto 448800) von 34.262,07 € dar. Anlage(n): (1) Rahmenvertrag_Sanierungsgeld_KZVK_2018 (2) Rahmenvertrag_Sanierungsgeld_KZVK_2018 - Verteilung Rückzahlung (3) Rahmenvertrag_Sanierungsgeld_KZVK_2018 - Beitrittserklärung