Daten
Kommune
Brühl
Größe
116 kB
Datum
24.09.2018
Erstellt
30.08.18, 10:42
Aktualisiert
30.08.18, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
51
Gast
51 14 04
30.07.2018
243/2018
Betreff
Beitritt zum Rahmenvertrag zur Rückzahlung von Sanierungsgeld der Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Jugendhilfeausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Freytag
Burkhardt
Schmitz
Gast
Radermacher
RPA
Team Haushalt
Jülich
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt dem Rahmenvertrag zur Rückzahlung des Sanierungsgeldes
Kirchliche Zusatzversorgungskasse im Bereich der Kindertageseinrichtungen beizutreten
und beauftragt den Bürgermeister, die vertraglichen Voraussetzungen für den Beitritt
vorzunehmen.
Erläuterungen:
Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen (NRW), den Erzbistümern Köln und Paderborn,
den Bistümern Aachen, Essen und Münster und den Kommunalen Spitzenverbänden in
Nordrhein-Westfalen
wurde
ein
Rahmenvertrag
zur
Rückabwicklung
von
Sanierungsgeldzahlungen an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse abgeschlossen
(siehe Anlage 1).
Der Sachverhalt zur Entstehung dieser Forderungen des Landes Nordrhein-Westfalen und
der Kommunen gegen die Erzbistümer und Bistümer in Nordrhein-Westfalen wird in dem
Vertrag wie folgt dargestellt:
„Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK), Anstalt des öffentlichen Rechts,
zuständig für die Altersversorgung der katholisch kirchlichen Beschäftigten, hat zum
01.01.2002 das bis dahin gültige Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes
Beitragssystem umgestellt. Um die vor der Umstellung erworbenen Rentenanwartschaften
ausfinanzieren zu können, wurde von den Arbeitgebern ein Sanierungsgeld erhoben.
Gegen dieses Sanierungsgeld haben einige betroffene Arbeitgeber Klage erhoben.
Moniert wurde die Festsetzung der Höhe des Sanierungsgeldes. In letzter Instanz wurde
diesen Klagen durch Urteile des BGH vom 05.12.2012 (Az. IV ZR 110/10) und vom
09.12.2015 (Az. IV ZR 336/14) stattgegeben.
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Der Verwaltungsrat der KZVK hat daraufhin 2016 beschlossen, alle seit 2002 geleisteten
Sanierungsgelder – ohne Einrede der Verjährung und unabhängig davon, ob die jeweilige
Beteiligte gegen das Sanierungsgeld geklagt hatte – zurückzuzahlen. Eine Neufestsetzung
der Höhe für die zurückliegenden Jahre wurde verworfen. Gleichzeitig wurde ein neuer
(höherer) Finanzierungsbeitrag mit einer Laufzeit bis 2040 eingeführt, mit dem Ziel, die
Deckungslücke bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen zu haben.
Im Bereich der Kindertagesbetreuung stellt sich die Lage sehr komplex dar. So erfolgt die
Finanzierung der Kindertagesbetreuung in einem Zuschusssystem, das paritätisch
finanziert wird. Neben Eltern und Trägern leisten im Wesentlichen Land und Kommunen
die Finanzierung.
Dabei gewähren die Landesjugendämter den Jugendämtern im Auftrag der obersten
Landesjugendbehörde (Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration –
MKFFI) Zuschüsse gemäß § 21 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz des Landes NordrheinWestfalen (KiBiz). Die Jugendämter bewilligen daraufhin den Trägern der
Kindertageseinrichtungen Zuschüsse gemäß § 20 Absatz 1 KiBiz.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass in dem in Rede stehenden Gesamtzeitraum (2002
bis 2016) die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in zwei unterschiedlichen
Finanzierungssystemen erfolgte. Bis zum 31. Juli 2008 galt das Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) mit einer Spitzkostenabrechnung zu den
Personalkosten. Seit 2008 gilt das pauschalierte Finanzierungssystem des KiBiz auf der
Basis von Kindpauschalen.
In der Abrechnung nach dem GTK wurden die Versorgungsbeiträge in ihrer tatsächlichen
Höhe als Aufwendungen geltend gemacht; für diesen Abrechnungszeitraum wären die
Summen aufgrund der Spitzabrechnung zwar aufwändig, aber vorbehaltlich der
Verfügbarkeit der Daten vergleichsweise gut rekonstruierbar.
Bei der Pauschalfinanzierung nach dem KiBiz obliegt dem Träger die Verantwortung, die
zweckgemäße Verwendung der Mittel innerhalb des zur Verfügung stehenden
Finanzrahmens nachzuweisen. Der Nachweis gliedert sich dabei aber nicht nach allen
Einzelposten auf. Inwieweit in den angegebenen Personalkosten auch tatsächlich
Versorgungsbeiträge enthalten sind, ist aus dem im KiBiz hinterlegten
Verwendungsnachweis nicht ersichtlich. Für diesen Abrechnungszeitraum ist damit ohne
weitere Einzelfallprüfungen nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe
Sanierungsgelder als Aufwendungen in den Verwendungsnachweis eingeflossen sind.
Für den Geltungsbereich des KiBiz gilt darüber hinaus, dass hier gesetzlich geregelt ist,
dass Erträge (und damit auch Rückzahlungen der KZVK), die nicht im selben
Kindergartenjahr verausgabt werden, in eine Rücklage fließen und in den Folgejahren
wieder für Zwecke des Gesetzes zu verwenden sind. Damit ist sichergestellt, dass diese
Rückflüsse im gesetzlich geregelten Rahmen des Kitafinanzierungssystems verbleiben.
Daher kommt für den Geltungsbereich des KiBiz eine Rückforderung der Beträge nicht in
Betracht.
Dementsprechend umfasst der Betrachtungszeitraum die Jahre 2002-2008 (GTK). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass für die Jahre 2007 und 2008 aus GTK-Mitteln keine Gelder an
die KZVK geflossen sind. Durch die zeitversetzte Abrechnung wurden die Beiträge für
diese beiden Jahre aus Mitteln des KiBiz geleistet.
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Eine Rückabwicklung der genauen Leistungen nach dem GTK im Einzelfall würde
voraussetzen, dass die Jugendämter – freiwillig oder auf Anweisung – die Unterlagen aus
dem Zeitraum zwischen 2002 und 2008 auswerten und die noch zu ermittelnden Beträge
zurückfordern. Parallel dazu würden die Landesjugendämter auf Anweisung des MKFFI
von den Jugendämtern verlangen, den Landesanteil der zurück erlangten Mittel an das
Land abzuführen.
Da derartige einzelfallbezogene Abrechnungen mit einem hohen Verwaltungsaufwand
verbunden sind und aufgrund einer unzureichenden Datengrundlage sowie
unterschiedlicher Rechtsauffassungen möglicherweise auch nicht zu einem
angemessenen Ergebnis führen, wird stattdessen der Vergleich gemäß § 53 Absatz 1
Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) geschlossen.“
Die Verpflichtungen und die Höhe und Fälligkeit der Ausgleichszahlungen gemäß dem
Rahmenvertrag sind:
1. Verpflichtungen (siehe § 3 des Rahmenvertrages):
a. Die
Katholische Kirche
verpflichtet sich
zum Ausgleich
der
Rückforderungsansprüche eine einmalige Ausgleichszahlung an das Land
NRW zu leisten und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe (Kommunen), im
Falle eines Beitritts zu diesem Vergleichsvertrag den jeweiligen Betrag zu
zahlen.
b. Die Kommunen verpflichten sich, von einer Aufhebung der entsprechenden
Zuwendungsbescheide und Rückforderung der in den Jahren 2002 bis 2008
gezahlten Sanierungsgelder zu verzichten.
2. Höhe und Fälligkeit der Ausgleichszahlungen (siehe § 4 des Rahmenvertrages):
a. Die Summe der Ausgleichszahlungen beträgt – sofern alle Kommunen
diesem Vergleichsvertrag beitreten - 18,87 Millionen EURO. Entsprechend
der Finanzierungsstruktur steht sie zur Hälfte (9,435 Millionen EURO) dem
Land NRW und zur anderen Hälfte den Kommunen zu. Die Verteilung auf die
einzelnen Kommunen erfolgt gemäß der Anlage 1 des Rahmenvertrages.
Über diese Ausgleichszahlung hinaus sind weitere Forderungen gegen das
Katholische Büro oder die (Erz-) Bistümer in Nordrhein Westfalen, die die in
diesem Vertrag geregelten Rückforderungen der ab den Jahren 2002
gezahlten Sanierungsgelder betreffen, ausgeschlossen.
b. Die Ausgleichszahlungen werden zum 15.07.2018 fällig, im Falle der Anteile
der Kommunen allerdings frühestens mit deren Beitritt zu diesem
Vergleichsvertrag.
c. Der Anteil der Stadt Brühl beläuft sich gemäß der Anlage 1 des
Rahmenvertrages auf 34.262,07 €.
Zu den detaillierten Bestimmungen des Rahmenvertrages (Anlage 1), der Verteilung der
Rückzahlung der Sanierungsgelder in NRW (Anlage 2) und den Verpflichtungen aus der
Beitrittserklärung (Anlage 3) wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen.
Die Kommunen müssen sich diesem Vergleich nicht anschließen. Rechtlich besteht die
Möglichkeit, die tatsächlichen Zahlungen nach den Endabrechnungen aus dem Gesetz
über die Tageseinrichtungen für Kinder zurück zu fordern. Für den maßgebenden
Zeitraum (2002 – 2008) sind die Endabrechnungen erfolgt und die Unterlagen nach Ablauf
der Aufbewahrungsfristen vernichtet worden. Eine detaillierte Ermittlung eventueller
Rückzahlungsansprüche aus dem „Sanierungsgeld“ ist tatsächlich nicht mehr möglich.
Somit kann auch kein Rückzahlungsanspruch gerichtsfest geltend gemacht werden.
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Finanzielle Auswirkungen:
Diese Erträge konnten im Haushalt 2018 nicht eingeplant werden und stellen eine
Verbesserung der Erträge im Haushalt (Kostenstelle 36010000/Sachkonto 448800) von
34.262,07 € dar.
Anlage(n):
(1) Rahmenvertrag_Sanierungsgeld_KZVK_2018
(2) Rahmenvertrag_Sanierungsgeld_KZVK_2018 - Verteilung Rückzahlung
(3) Rahmenvertrag_Sanierungsgeld_KZVK_2018 - Beitrittserklärung