Daten
Kommune
Brühl
Größe
188 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
30.08.18, 10:42
Aktualisiert
30.08.18, 10:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
40
Weiskopf
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
23.08.2018
283/2018
(589/2015, 562/2016,
554/2017)
Betreff
Bildung von Eingangsklassen an den Brühler Grundschulen
Beratungsfolge
Schulausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Weiskopf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Schulausschuss beschließt, im Rahmen der jährlich an den Brühler Grundschulen
vorzunehmenden Eingangsklassenbildung die Schülerzahl an einzelnen Schulen auf 23
Schüler/innen pro Klasse zu beschränken, sofern die ermittelte kommunale
Klassenrichtzahl die Voraussetzung für die Bildung einer oder mehrerer zusätzlicher
Eingangsklassen in den Grundschulen bietet und sofern dies für eine ausgewogene
Klassenbildung erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen (z. B. bei Schulen des
gemeinsamen Lernens) oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.
Erläuterungen:
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in
der Grundschule werden Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt,
„von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten
Grundschule angemeldet“. Wegen einer aus unterschiedlichen Gründen verspäteten
Anmeldung einiger Kinder steht regelmäßig erst zum Ende eines jeden Jahres fest, wie
viele Schülerinnen und Schüler (SuS) insgesamt zum im darauf folgenden Jahr
beginnenden neuen Schuljahr an den acht Brühler Grundschulen angemeldet wurden.
Nach Feststehen dieser Gesamt-Anmeldezahl erfolgt gem. § 6a Abs. 2 Satz2 der
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW die
Ermittlung der „kommunalen Klassenrichtzahl“. Hierzu bedarf es der Division der
gesamtstädtischen Anmeldezahl durch 23. Der auf diese Weise ermittelte Wert gibt vor,
wie viele Eingangsklassen in einer Kommune insgesamt zum bevorstehenden neuen
Schuljahr maximal gebildet werden können. Hier wird die GGS Astrid-Lindgren aufgrund
des dort praktizierten jahrgangsübergreifenden Unterrichts mit vier Eingangsklassen
gezählt, tatsächlich werden in Brühl jedoch zwei Eingangsklassen weniger, als dies die
kommunale Klassenrichtzahl vorgibt, neu eingerichtet.
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Drucksache 283/2018
Bei der Bildung von Eingangsklassen an Grundschulen gelten gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1
der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW
folgende zu beachtende Vorgaben:
Anzahl
Klassen
1
2
3
4
5
Tabelle 1
Anzahl
SuS
bis 29
30 - 56
57 - 81
82 - 104
105 - 125
Klassenstärke
bis 29
15 - 28
19 - 27
20/21 - 26
21 - 25
Per Ratsbeschluss wurde an den acht Brühler Grundschulen auf Grundlage der jeweiligen
räumlichen Kapazitäten vor Ort pro Jahrgang folgende maximale Klassenzahl (Zügigkeit)
festgelegt:
Schulen
Maximale
Klassenbildung/
Zügigkeit
pro Jahrgang
gemäß Ratsbeschluss
2
3
3
2
2
3
1,5*
2
18 bzw. 19
GGS Astrid Lindgren
GGS Badorf
GGS Martin Luther
GGS Melanchthon
KGS Barbara
KGS St. Franziskus
KGS Pingsdorf
KGS Vochem
GESAMT
Tabelle 2
*im jährlichen Wechsel 1 bzw. 2 Eingangsklassen
Dies bedeutet, dass gesamtstädtisch maximal die Einrichtung von 18 Eingangsklassen
(wenn die KGS Pingsdorf nur eine Eingangsklasse bildet) bzw. 19 Eingangsklassen (wenn
die KGS Pingsdorf zwei Eingangsklassen bildet) möglich ist.
Allein aufgrund der rechnerisch erzielten kommunalen Klassenrichtzahl (s.o.) wäre dem
Schulträger in den zurückliegenden drei Jahren folgende maximale Klassenbildung
möglich gewesen, wobei wie oben beschrieben die GGS Astrid-Lindgren mit vier
Eingangsklassen gerechnet wird, tatsächlich aber nur zwei neue Klassen eingerichtet
werden. Tatsächlich neu eingerichtet werden gesamtstädtisch also zwei Eingangsklassen
weniger als die kommunale Klassenrichtzahl:
Schuljahr 2018/19 (KGS Pingsdorf 1 Klasse, s. Vorlage 554/2017)
kommunale Klassenrichtzahl: 20
18 neue Eingangsklassen bei 18 möglichen lt. Ratsbeschluss, aber nach
Anmeldeverfahren in den Schulen nur 16 neue Eingangsklassen
Schuljahr 2017/18 (KGS Pingsdorf 2 Klassen, s. Vorlage 562/2016)
kommunale Klassenrichtzahl: 22
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20 neue Eingangsklassen bei 19 möglichen lt. Ratsbeschluss, aber nach
Anmeldeverfahren in den Schulen nur 17 neue Eingangsklassen
Schuljahr 2016/17(KGS Pingsdorf 1 Klasse, s. Vorlage 589/2015)
kommunale Klassenrichtzahl: 20
18 neue Eingangsklassen bei 18 möglichen lt. Ratsbeschluss, aber nach
Anmeldeverfahren in den Schulen nur 17 neue Eingangsklassen
In den vergangenen Jahren war demnach die Bildung von mehr Eingangsklassen als
aufgrund der konkreten Anmeldungen bei Ausnutzung der maximalen Klassenstärken
gebildet werden konnten sowohl räumlich als auch aufgrund der kommunalen
Klassenrichtzahl möglich. So machte es Sinn, in den zurückliegenden drei Schuljahren die
Möglichkeit einer Deckelung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW in den Blick zu
nehmen, um auf diese Weise eine zusätzliche Eingangsklasse bilden zu können:
Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann der Schulträger „die Zahl der in die
Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder
mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung
innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche
Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.“
An der dreizügigen GGS Martin-Luther wurde bei den Anmeldungen zu den Schuljahren
2016/17, 2017/18 und 2018/19 die zur Bildung der dort möglichen drei Eingangsklassen
erforderliche Anmeldezahl von 57 bis 81 SuS (s. Tabelle 1) nicht erreicht, so dass dort nur
zwei Eingangsklassen hätten gebildet werden können. Gleichzeitig kam in den letzten
beiden Jahren in der KGS Vochem nur eine statt der räumlich und laut Ratsbeschluss
möglichen zwei Eingangsklassen zustande.
Aufgrund ihrer Eigenschaft als eine Schule des Gemeinsamen Lernens und damit
einhergehender besonderer Lernbedingungen hat der Schulausschuss für die GGS
Martin-Luther deshalb in den zurückliegenden drei Schuljahren eine Aufnahmebegrenzung
auf 23 SuS pro Klasse festgelegt. Dadurch konnte die GGS Martin-Luther trotz
Unterschreitung der für die Bildung von drei Eingangsklassen zu erreichende
Mindestanmeldezahl von 57 SuS eine dritte Eingangsklasse bilden, da sie gleichzeitig die
bei der Eingangsklassenbildung an Grundschulen geltende Mindestgröße von 15 SuS bei
der Bildung der drei Eingangsklassen erreicht hat (Mindestanmeldezahl: 45 SuS für 3
Klassen à 15 SuS). Die mögliche Bildung von drei Eingangsklassen mit maximal 23 SuS
führte darüber hinaus dazu, dass an der GGS Martin-Luther noch SuS aufgenommen
werden konnten, deren Aufnahme an anderen Schulen aus Kapazitätsgründen nicht
möglich war.
Entscheidend für eine Begrenzung der aufzunehmenden SuS an der GGS Martin-Luther
war neben ihrem Status als eine Schule des Gemeinsamen Lernens, einerseits ein
Überhang bei der ermittelten kommunalen Klassenrichtzahl und genug Anmeldungen für
die Mindestanmeldezahl von drei Eingangsklassen, andererseits die an der Schule
vorhandene räumliche Kapazität für eine weitere Klasse.
An der zweizügigen KGS Brühl-Vochem wurden in den zurückliegenden Jahren ebenfalls
die laut Tabelle 1 für die Einrichtung von zwei Eingangsklassen erforderlichen
Anmeldezahlen nicht erreicht. Jedoch konnte hier – trotz räumlicher Kapazitäten – keine
Deckelung vollzogen werden, da die Mindestanmeldezahlen hierfür nicht zustande kamen.
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Über die Eingangsklassenbildung hat in den vergangenen drei Jahren der Schulausschuss
in eigens dafür anberaumten Sitzungen – jeweils kurz vor dem 15.01. – entschieden, denn
bis zum 15.01. eines jeden Jahres hat der Schulträger die Untere Schulaufsichtsbehörde
über die zum bevorstehenden neuen Schuljahr geplante Eingangsklassenbildung an
Grundschulen zu informieren.
Da der Schulausschuss in den vergangenen drei Jahren einstimmig der Schaffung einer
zusätzlichen Eingangsklasse auf Grundlage der Deckelungsmöglichkeit des § 46 SchulG
NRW
zugestimmt
hat
und
sich
einig
darüber
ist,
bei
vorliegendem
Entscheidungsspielraum im Sinne der Schulen und der SuS eine weitere Eingangsklasse
zu schaffen, wird die Entscheidung über die Klassenbildung an Brühler Grundschulen im
Sinne des Beschlusses auf die Schulverwaltung – d. h. ohne Terminierung einer speziell
hierfür durchzuführenden Schulausschuss-Sitzung – übertragen. In der laut
Sitzungskalender auf den 15.01. folgenden Schulausschuss-Sitzung werden die
Ausschussmitglieder dann über die Eingangsklassenbildung an den Grundschulen
informiert.