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Vorlage (Bildung von Eingangsklassen an den Brühler Grundschulen )

Daten

Kommune
Brühl
Größe
188 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
30.08.18, 10:42
Aktualisiert
30.08.18, 10:42
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in 40 Weiskopf Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 23.08.2018 283/2018 (589/2015, 562/2016, 554/2017) Betreff Bildung von Eingangsklassen an den Brühler Grundschulen Beratungsfolge Schulausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Weiskopf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Schulausschuss beschließt, im Rahmen der jährlich an den Brühler Grundschulen vorzunehmenden Eingangsklassenbildung die Schülerzahl an einzelnen Schulen auf 23 Schüler/innen pro Klasse zu beschränken, sofern die ermittelte kommunale Klassenrichtzahl die Voraussetzung für die Bildung einer oder mehrerer zusätzlicher Eingangsklassen in den Grundschulen bietet und sofern dies für eine ausgewogene Klassenbildung erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen (z. B. bei Schulen des gemeinsamen Lernens) oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Erläuterungen: Gemäß § 1 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule werden Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, „von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet“. Wegen einer aus unterschiedlichen Gründen verspäteten Anmeldung einiger Kinder steht regelmäßig erst zum Ende eines jeden Jahres fest, wie viele Schülerinnen und Schüler (SuS) insgesamt zum im darauf folgenden Jahr beginnenden neuen Schuljahr an den acht Brühler Grundschulen angemeldet wurden. Nach Feststehen dieser Gesamt-Anmeldezahl erfolgt gem. § 6a Abs. 2 Satz2 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW die Ermittlung der „kommunalen Klassenrichtzahl“. Hierzu bedarf es der Division der gesamtstädtischen Anmeldezahl durch 23. Der auf diese Weise ermittelte Wert gibt vor, wie viele Eingangsklassen in einer Kommune insgesamt zum bevorstehenden neuen Schuljahr maximal gebildet werden können. Hier wird die GGS Astrid-Lindgren aufgrund des dort praktizierten jahrgangsübergreifenden Unterrichts mit vier Eingangsklassen gezählt, tatsächlich werden in Brühl jedoch zwei Eingangsklassen weniger, als dies die kommunale Klassenrichtzahl vorgibt, neu eingerichtet. Seite - 2 – Drucksache 283/2018 Bei der Bildung von Eingangsklassen an Grundschulen gelten gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW folgende zu beachtende Vorgaben: Anzahl Klassen 1 2 3 4 5 Tabelle 1 Anzahl SuS bis 29 30 - 56 57 - 81 82 - 104 105 - 125 Klassenstärke bis 29 15 - 28 19 - 27 20/21 - 26 21 - 25 Per Ratsbeschluss wurde an den acht Brühler Grundschulen auf Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten vor Ort pro Jahrgang folgende maximale Klassenzahl (Zügigkeit) festgelegt: Schulen Maximale Klassenbildung/ Zügigkeit pro Jahrgang gemäß Ratsbeschluss 2 3 3 2 2 3 1,5* 2 18 bzw. 19 GGS Astrid Lindgren GGS Badorf GGS Martin Luther GGS Melanchthon KGS Barbara KGS St. Franziskus KGS Pingsdorf KGS Vochem GESAMT Tabelle 2 *im jährlichen Wechsel 1 bzw. 2 Eingangsklassen Dies bedeutet, dass gesamtstädtisch maximal die Einrichtung von 18 Eingangsklassen (wenn die KGS Pingsdorf nur eine Eingangsklasse bildet) bzw. 19 Eingangsklassen (wenn die KGS Pingsdorf zwei Eingangsklassen bildet) möglich ist. Allein aufgrund der rechnerisch erzielten kommunalen Klassenrichtzahl (s.o.) wäre dem Schulträger in den zurückliegenden drei Jahren folgende maximale Klassenbildung möglich gewesen, wobei wie oben beschrieben die GGS Astrid-Lindgren mit vier Eingangsklassen gerechnet wird, tatsächlich aber nur zwei neue Klassen eingerichtet werden. Tatsächlich neu eingerichtet werden gesamtstädtisch also zwei Eingangsklassen weniger als die kommunale Klassenrichtzahl: Schuljahr 2018/19 (KGS Pingsdorf 1 Klasse, s. Vorlage 554/2017)  kommunale Klassenrichtzahl: 20  18 neue Eingangsklassen bei 18 möglichen lt. Ratsbeschluss, aber nach Anmeldeverfahren in den Schulen nur 16 neue Eingangsklassen Schuljahr 2017/18 (KGS Pingsdorf 2 Klassen, s. Vorlage 562/2016)  kommunale Klassenrichtzahl: 22 Drucksache 283/2018 Seite - 3 –  20 neue Eingangsklassen bei 19 möglichen lt. Ratsbeschluss, aber nach Anmeldeverfahren in den Schulen nur 17 neue Eingangsklassen Schuljahr 2016/17(KGS Pingsdorf 1 Klasse, s. Vorlage 589/2015)  kommunale Klassenrichtzahl: 20  18 neue Eingangsklassen bei 18 möglichen lt. Ratsbeschluss, aber nach Anmeldeverfahren in den Schulen nur 17 neue Eingangsklassen In den vergangenen Jahren war demnach die Bildung von mehr Eingangsklassen als aufgrund der konkreten Anmeldungen bei Ausnutzung der maximalen Klassenstärken gebildet werden konnten sowohl räumlich als auch aufgrund der kommunalen Klassenrichtzahl möglich. So machte es Sinn, in den zurückliegenden drei Schuljahren die Möglichkeit einer Deckelung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW in den Blick zu nehmen, um auf diese Weise eine zusätzliche Eingangsklasse bilden zu können: Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW kann der Schulträger „die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.“ An der dreizügigen GGS Martin-Luther wurde bei den Anmeldungen zu den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 die zur Bildung der dort möglichen drei Eingangsklassen erforderliche Anmeldezahl von 57 bis 81 SuS (s. Tabelle 1) nicht erreicht, so dass dort nur zwei Eingangsklassen hätten gebildet werden können. Gleichzeitig kam in den letzten beiden Jahren in der KGS Vochem nur eine statt der räumlich und laut Ratsbeschluss möglichen zwei Eingangsklassen zustande. Aufgrund ihrer Eigenschaft als eine Schule des Gemeinsamen Lernens und damit einhergehender besonderer Lernbedingungen hat der Schulausschuss für die GGS Martin-Luther deshalb in den zurückliegenden drei Schuljahren eine Aufnahmebegrenzung auf 23 SuS pro Klasse festgelegt. Dadurch konnte die GGS Martin-Luther trotz Unterschreitung der für die Bildung von drei Eingangsklassen zu erreichende Mindestanmeldezahl von 57 SuS eine dritte Eingangsklasse bilden, da sie gleichzeitig die bei der Eingangsklassenbildung an Grundschulen geltende Mindestgröße von 15 SuS bei der Bildung der drei Eingangsklassen erreicht hat (Mindestanmeldezahl: 45 SuS für 3 Klassen à 15 SuS). Die mögliche Bildung von drei Eingangsklassen mit maximal 23 SuS führte darüber hinaus dazu, dass an der GGS Martin-Luther noch SuS aufgenommen werden konnten, deren Aufnahme an anderen Schulen aus Kapazitätsgründen nicht möglich war. Entscheidend für eine Begrenzung der aufzunehmenden SuS an der GGS Martin-Luther war neben ihrem Status als eine Schule des Gemeinsamen Lernens, einerseits ein Überhang bei der ermittelten kommunalen Klassenrichtzahl und genug Anmeldungen für die Mindestanmeldezahl von drei Eingangsklassen, andererseits die an der Schule vorhandene räumliche Kapazität für eine weitere Klasse. An der zweizügigen KGS Brühl-Vochem wurden in den zurückliegenden Jahren ebenfalls die laut Tabelle 1 für die Einrichtung von zwei Eingangsklassen erforderlichen Anmeldezahlen nicht erreicht. Jedoch konnte hier – trotz räumlicher Kapazitäten – keine Deckelung vollzogen werden, da die Mindestanmeldezahlen hierfür nicht zustande kamen. Drucksache 283/2018 Seite - 4 – Über die Eingangsklassenbildung hat in den vergangenen drei Jahren der Schulausschuss in eigens dafür anberaumten Sitzungen – jeweils kurz vor dem 15.01. – entschieden, denn bis zum 15.01. eines jeden Jahres hat der Schulträger die Untere Schulaufsichtsbehörde über die zum bevorstehenden neuen Schuljahr geplante Eingangsklassenbildung an Grundschulen zu informieren. Da der Schulausschuss in den vergangenen drei Jahren einstimmig der Schaffung einer zusätzlichen Eingangsklasse auf Grundlage der Deckelungsmöglichkeit des § 46 SchulG NRW zugestimmt hat und sich einig darüber ist, bei vorliegendem Entscheidungsspielraum im Sinne der Schulen und der SuS eine weitere Eingangsklasse zu schaffen, wird die Entscheidung über die Klassenbildung an Brühler Grundschulen im Sinne des Beschlusses auf die Schulverwaltung – d. h. ohne Terminierung einer speziell hierfür durchzuführenden Schulausschuss-Sitzung – übertragen. In der laut Sitzungskalender auf den 15.01. folgenden Schulausschuss-Sitzung werden die Ausschussmitglieder dann über die Eingangsklassenbildung an den Grundschulen informiert.