Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (12. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
158 kB
Datum
02.10.2018
Erstellt
03.09.18, 17:54
Aktualisiert
03.09.18, 17:54

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 145/2018 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Allgemeine Verwaltung -12- II/A Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 12. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche -12- II/A 17.07.2018 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 145/2018 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Glaser 17.07.2018 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 12. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Aufgrund von § 7 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S 666ff./SGV. NW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NW.S.90), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ______________ folgende 12. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel I § 4 - Gleichstellungsbeauftragte In § 4 Absatz 2 wird nach Buchstabe c) folgender neuer Buchstabe d) angefügt: „d) bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans.“ In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden zwischen den Wörtern „Sitzungen“ und „des Rates“ die Wörter „des Verwaltungsvorstandes“ eingefügt. § 5 - Unterrichtung der Einwohner In § 5 Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Stadtverordneten“ durch das Wort „Ratsmitgliedern“ ersetzt. § 6 - Anregungen und Beschwerden § 6 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 erhalten folgende Neufassung: „Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die erfolgreiche Erledigung seines/ihres Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.“ § 8 - Bezeichnung der Ratsmitglieder § 8 Absatz 2 erhält folgende Neufassung: „Die gewählten Vertreter im Rat führen die Bezeichnung „Ratsmitglieder“.“ § 9 - Zahl der Stadtverordneten In § 9 werden in der Überschrift wie auch in den Absätzen 1 und 2 das Wort „Stadtverordneten“ durch das Wort „Ratsmitglieder“ bzw. „Ratsmitgliedern“ ersetzt. § 10 - Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird zwischen den Wörtern „für die“ und „Teilnahme“ der neue Halbsatz „im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche“ eingefügt. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „15“ ersetzt. In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Verdienstausfalls“ der neue Halbsatz „der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist.“ eingefügt. In § 10 Absatz 3 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind.“ Der bisherige § 10 Absatz 3 Satz 2 wird Satz 3; der bisherige § 10 Absatz 3 Satz 3 wird Satz 4. In § 10 Absatz 3a) Satz 2 wird der Betrag „8,00 €“ durch den Betrag „8,84 €“ ersetzt. In § 10 Absatz 3d) Satz 1 wird zwischen den Wörtern „2 Personen“ und „führen“ der neue Halbsatz „von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen“ eingefügt. In § 10 Absatz 3e) Satz 1 wird der Halbsatz „jedoch maximal 10 € je Stunde“ sowie § 10 Absatz 3e) Satz 2 „Berechnet wird die tatsächliche Dauer der Sitzung, aufgerundet auf ½ Stunde.“ ersatzlos gestrichen. In § 10 Absatz 3f) Satz 1 wird zwischen dem Wort „Verdienstausfallersatz“ und dem Wort „überschreiten“ der Halbsatz „den Betrag von 18,50 € je Stunde“ gestrichen und durch den neuen Halbsatz „die in § 3a Abs. 2 Entschädigungsverordnung festgesetzte Obergrenze“ ersetzt. § 10 Absatz 3f) Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. § 11 - Ratsmitglieder In § 11 wird die Überschrift „Ratsmitglieder“ durch die Überschrift „Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreter“ ersetzt. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „8“, die Zahl „20“ durch die Zahl „16“ und die Zahl „30“ durch die Zahl „24“ ersetzt. § 13 - Rat, Ausschüsse In § 13 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt: „Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.“ In § 13 Absatz 2 wird im Wort „Ausschußmitglieder“ das „ß“ durch ein doppeltes „s“ ersetzt. § 19 - Einteilung der Gemeinde in Ortsgebiete In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Ortsbürgermeister“ das Wort „muss“ gestrichen und durch das Wort „soll“ ersetzt; nach dem Wort „und“ wird das Wort „muss“ eingefügt. In § 19 Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt: „Ebenso steht ihm ein Anspruch auf Freistellung nach Maßgabe des § 44 GO NRW zu. § 20 - Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen In § 20 Absatz 5 wird der Verweis im Klammersatz „(§ 22 Abs. 7 Nr. 2 LBG)“ in „(§ 21 Abs. 7 Nr. 2 LBG)“ geändert. § 21 - Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung In § 21 Absatz 1 wird das Wort „Stadtverordnete“ gestrichen und durch das Wort „Rats-“ ersetzt. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „Beamte und Beschäftigte“ am Ende des Satzes durch das Wort „Bedienstete“ ersetzt. § 22 - Form der Bekanntmachung In § 22 Absatz 2 wird nach dem Wort „Werbekurier“ der neue Klammersatz „(wöchentlich erscheinendes Anzeigeblatt)“ eingefügt. 22 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: 3) Das „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ wird im Werbekurier veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine nachrichtliche Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Wesseling (www.wesseling.de). Darüber hinaus kann das „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ im Rathaus und an sonstigen Auslagestellen, die einmal jährlich bekanntgemacht werden, kostenlos abgeholt oder durch schriftliche oder fernmündliche Anforderung bei der Stadtverwaltung per Postversand gegen Kostenerstattung bezogen werden. In § 22 wird nach Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 angefügt: „(5) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Eingang des Bürgeramtes der Stadt Wesseling. Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.“ Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. § Sachdarstellung: 1. Problem Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 wurde die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in einigen Punkten geändert. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat daraufhin die Empfehlungen in seiner Musterhauptsatzung überarbeitet, zuletzt im Juni 2018. Zudem hatte das Ministerium für Inneres und Kommunales bereits mit Erlass vom 05.07.2016 neue Anwendungshinweise zur Bekanntmachungsverordnung herausgegeben. Die Hauptsatzung der Stadt Wesseling muss daher entsprechend angepasst werden. Zudem bedarf es weiterer redaktioneller Änderungen in der Hauptsatzung. 2. Lösung Nachfolgend werden die durch die Änderung der Gemeindeordnung notwendig gewordenen Änderungen in der Hauptsatzung sowie weitere Änderungen aus redaktionellen Gründen dargestellt: § 4 - Gleichstellungsbeauftragte § 5 Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) gibt vor, dass jede Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten jeweils für den Zeitraum von drei bis fünf Jahren einen Gleichstellungsplan erstellt und diesen nach Ablauf fortschreibt. Der Gleichstellungsplan ist nach § 5 Absatz 4 LGG NRW in Gemeinden durch den Rat zu beschließen, wobei gemäß § 41 Absatz 2 GO NRW die Möglichkeit besteht, diese Aufgabe auf einen Ausschuss zu übertragen. Die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW empfiehlt, die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans in die Hauptsatzung aufzunehmen. § 5 - Unterrichtung der Einwohner Die Änderung in § 5 (Verwendung der Bezeichnung „Ratsmitglieder“ anstelle der bisherigen Bezeichnung „Stadtverordnete“) ist eine Folgeänderung aus der Änderung von § 8. Zur Begründung wird daher auf § 8 verwiesen. § 6 - Anregungen und Beschwerden Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 hat die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW darüber informiert, dass aus Mitgliedskommunen der Hinweis erfolgt ist, dass einzelne Petenten jeden Monat eine Vielzahl von Anregungen und Beschwerden an den Rat richten. In diesen Fällen führt die geschäftsordnungsmäßige Abwicklung der Anregungen und Beschwerden nach der bestehenden Musterhauptsatzung zu einem Verwaltungs- bzw. Beratungsaufwand, der den üblichen Geschäftsgang und Beratungsgang auch in den Gremien im Einzelfall deutlich überfordert. Um diese Problematik besser in den Griff zu bekommen, hat der Städte- und Gemeindebund NRW betroffenen Kommunen empfohlen, eine entsprechende Anpassung der Hauptsatzungen vorzunehmen. Da die Stadt Wesseling in der Vergangenheit bereits mit ähnlichen Problemen konfrontiert wurde, erscheint es der Verwaltung sinnvoll, die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes zu übernehmen und § 6 der Hauptsatzung wie vorgeschlagen anzupassen. § 8 - Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder Nach derzeitiger Regelung in § 8 der Hauptsatzung führen weibliche Ratsmitglieder die Bezeichnung „Stadtverordnete“ und männliche Ratsmitglieder die Bezeichnung „Stadtverordneter“. Die Begrifflichkeit wird in der Hauptsatzung allerdings nicht einheitlich verwendet. Zum Teil wird von „Stadtverordneten“ gesprochen (vgl. §§ 5, 8, 9, 21), zum Teil aber auch von „Ratsmitgliedern“ (vgl. §§ 10, 11, 15, 20, 21). Nach der Kommentierung zur GO NRW steht es den Gemeinden frei, die Ratsmitglieder nach örtlichen Regelungen zu bezeichnen (vgl. Held/Winkel/Wansleben GO NRW Band I § 40, S. 2). Auch die Musterhauptsatzung des Städteund Gemeindebundes NRW unterbreitet verschiedene Vorschläge für die Bezeichnung der kommunalen Vertretungsorgane, überlässt die Entscheidung aber letztlich den Gemeinden. Die Bezeichnung „Stadtverordnete“ bzw. „Stadtverordneter“ hat sich in Wesseling weder verwaltungsintern noch in der Öffentlichkeit richtig durchgesetzt. Von Seiten der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, im Rahmen eines einheitlichen Sprachgebrauchs in der Hauptsatzung nur noch die Bezeichnung „Ratsmitglied“ bzw. „Ratsmitglieder“ zu verwenden und die Bezeichnung „Stadtverordnete“/„Stadtverordneter“ gänzlich zu streichen. § 9 - Zahl der Stadtverordneten Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung des § 8 hervorgeht. Die Bezeichnung „Stadtverordneten“ wird durch die Bezeichnung „Ratsmitglieder“ ersetzt. § 10 - Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall Die Regelungen zum Verdienstausfall wurden in § 11 der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW nach einer Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) zum 01.01.2017 angepasst. Die Empfehlungen der Musterhauptsatzung werden hier übernommen. Unter anderem wird die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, von 5 Sitzungen im Jahr auf 15 Sitzungen im Jahr angehoben. Diese Änderung entspricht dem Wunsch des Rates, der bereits im Rahmen des Haushaltsbeschlusses am 17.04.2018 entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt hat. Zudem sieht § 3a Absatz 1 der EntschVO nunmehr einen Mindestregelstundensatz von 8,84 € vor. Da in Wesseling bisher ein Regelstundensatz von nur 8,00 € gilt, ist die Hauptsatzung auch an dieser Stelle anzupassen und der Regelstundensatz auf 8,84 € zu erhöhen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach der bisherigen Regelung in § 10 Absatz 3e) der Hauptsatzung die Erstattung entgeltlicher Kinderbetreuungskosten auf einen Maximalbetrag von 10 € je Stunde beschränkt ist. § 45 Absatz 4 GO NRW und § 11 Absatz. 3e) der Musterhauptsatzung des Städteund Gemeindebundes NRW sehen allerdings keine Begrenzung auf einen Höchstbetrag der zu erstattenden Kinderbetreuungskosten vor. Hiernach sind grundsätzlich die „nachgewiesenen Kosten“ auf Antrag zu erstatten. Die Begrenzung auf einen erstattungsfähigen Maximalbetrag von 10 € je Stunde wird daher in der Hauptsatzung gestrichen, so dass zukünftig die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet werden. § 11 - Ratsmitglieder Die Regelung in § 11 der Hauptsatzung enthält Vorgaben zur Aufwandsentschädigung von Fraktionsvorsitzenden und deren Stellvertreter. Die Überschrift „Ratsmitglieder“ ist insofern nicht zutreffend und soll daher geändert werden. Zudem sind die Schwellenwerte für eine Aufwandsentschädigung bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in § 46 Satz 1 Nr. 3 GO NRW gesenkt worden. Die Hauptsatzung muss daher entsprechend angepasst werden. § 13 - Rat, Ausschüsse Die Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW empfiehlt, dass die Zahl der Ausschussmitglieder ungerade sein soll. Auch die Kommentierung zur GO NRW hält dieses Vorgehen für „zweckmäßig“, weil dann zumindest bei voller Besetzung des Ausschusses Stimmengleichheit vermieden werden kann, soweit keine Stimmenthaltungen stattfinden (vgl. Held/Winkel/Wansleben GO NRW Band I § 58, S. 6). Da die Hauptsatzung der Stadt Wesseling eine entsprechende Regelung bisher nicht enthält, wird empfohlen, einen solchen Hinweis in § 13 Absatz 1 aufzunehmen. Zudem findet sich in § 13 Absatz 2 beim Wort „Ausschußmitglieder“ noch ein Rechtschreibfehler, der zu korrigieren ist. § 19 - Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften Durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 15.11.2016 wurde § 39 Absatz 6 Satz 2 GO NRW dahingehend geändert, dass der Ortsbürgermeister nicht mehr in der Ortschaft, für die er bestellt wird, wohnen „muss“, sondern nur noch wohnen „soll“. Zudem wurde ergänzend hinzugefügt, dass der Ortsbürgermeister dem Rat angehören muss oder angehören können muss. Auch wurde in § 39 Absatz 7 Satz 7 GO NRW klargestellt, dass der Ortsbürgermeister auch einen Anspruch auf Freistellung nach § 44 GO NRW hat. Die Änderungen der GO NRW wurden in der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen. Die Hauptsatzung der Stadt Wesseling ist daher entsprechend anzupassen. § 20 - Zuständigkeit für dienst- und arbeitsrechtliche Entscheidungen Die Änderung in § 20 der Hauptsatzung ist rein redaktioneller Art. In § 20 Absatz. 5 der Hauptsatzung wird hinsichtlich der „Ämter mit leitender Funktion“ auf § 22 Absatz. 7 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch nicht mehr zutreffend. Die „Ämter mit leitender Funktion“ sind jetzt in § 21 Absatz. 7 Nr. 2 LBG NRW geregelt. Das muss in § 20 Absatz 5 der Hauptsatzung geändert werden. § 21 - Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und leitenden Dienstkräften der Stadtverwaltung Die Änderung in § 21 Absatz 1 ist eine Folgeänderung aus der Änderung von § 8. Das Wort „Stadtverordnete“ wird in § 21 Absatz 1 der Hauptsatzung gestrichen und durch das Wort „Rats-“(Mitglieder) ersetzt. Zudem wurden bereits mit Änderungsgesetz vom 09.07.2007 (GV.NRW.S.380) die Begriffe „Beamte und Angestellte“ in der GO NRW durch die Bezeichnung „Bedienstete“ ersetzt. Der Begriff des „Bediensteten“ erfasst sowohl die Beamten als auch alle Arbeitnehmer (vgl. Held/Winkel/ Wansleben GO NRW Band I § 68 S. 1 Rn. 1.3). Da § 21 Absatz 3 der Hauptsatzung allerdings noch von „Beamten und Beschäftigten“ spricht, wird empfohlen, hier eine sprachliche Anpassung an die GO NRW vorzunehmen. Die Bezeichnung „Bedienstete“ entspricht im Übrigen auch der Empfehlung in § 12 Absatz 3 der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. § 22 - Form der Bekanntmachung § 22 Absatz 2 erhält einen ergänzenden, lediglich klarstellenden Hinweis, dass es sich beim „Werbekurier“ um ein „wöchentlich erscheinendes Anzeigenblatt“ handelt. In § 4 Bekanntmachungsverordnung NRW (BekanntmachVO) sind die Formen der öffentlichen Bekanntmachungen festgelegt. Hierbei handelt es sich um eine alternative Aufzählung („oder“) der zulässigen Bekanntmachungsformen. Unzulässig ist es, in der Hauptsatzung die in § 4 Absatz 1 BekanntmachVO vorgesehenen Bekanntmachungsformen (Amtsblatt der Gemeinde, wöchentlich erscheinende Zeitung, Bekanntmachungstafel, Internet) dahingehend festzulegen, dass für bestimmte Fälle die eine, für andere Fälle die andere Bekanntmachungsform gelten soll. Für den Bürger muss zweifelsfrei erkennbar sein, wo die gesuchte Bekanntmachung zu finden ist. Die Kommunen müssen sich daher auf eine Bekanntmachungsform beschränken. Eine „nachrichtliche“ Veröffentlichung ist jedoch neben der öffentlichen Bekanntmachung möglich (vgl. Rehn/Cronauge GO NRW Band I § 7 S. 10; Held/Winkel/Wansleben GO NRW Band I § 7 S. 18/19; vgl. auch die Anwendungshinweise des MIK vom 05.07.2016 zur Bekanntmachungsverordnung). Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Wesseling werden im Amtsblatt der Stadt Wesseling vollzogen. Dies soll künftig auch beibehalten werden. In § 22 Absatz 3 Satz 1 der Hauptsatzung wird nun allerdings noch mal klargestellt, dass das „Amtsblatt der Stadt Wesseling“ im Werbekurier veröffentlicht wird. Zusätzlich wird in § 22 Absatz 3 Satz 2 der Hauptsatzung neu aufgenommen, dass neben der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt eine „nachrichtliche Veröffentlichung“ durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Wesseling (www.wesseling.de) erfolgt. Für den Fall, dass eine Bekanntmachung in der durch § 22 Absatz 1 festgelegten Form aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses nicht möglich ist, wird in § 22 Absatz 5 eine Regelung für eine sogn. „Notbekanntmachung“ aufgenommen, nach der ersatzweise eine vereinfachte Form der Bekanntmachung in außergewöhnlichen Situationen möglich ist. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Empfehlung in der Musterhauptsatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und soll daher auch in die Hauptsatzung der Stadt Wesseling aufgenommen werden. 3. Alternativen Die Änderung der Hauptsatzung unterbleibt. 4. Finanzielle Auswirkungen Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird auf die Sachdarstellung verwiesen. Mehrkosten entstehen durch die gesetzliche Erhöhung des Mindestregelstundensatzes. Auch durch die Anhebung der Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird und durch den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls während der Arbeitszeit können Mehrkosten entstehen. Die Mittel für das Sitzungsgeld wurden in Höhe von 14.500 € vom Rat allerdings bereits im Rahmen des Haushaltsbeschlusses am 17.04.2018 zur Verfügung gestellt.