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Mitteilungsvorlage (Kommunale Plegeplanung im Kreis Düren)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
158 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
05.09.18, 18:33
Aktualisiert
05.09.18, 18:33
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Mitteilungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Gemeinderat 18.09.2018 105/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: I/2 Herr Görner Aktenzeichen: Datum: 423.5 18.07.2018 TOP-Nr. öffentlich Kommunale Plegeplanung im Kreis Düren Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat nimmt die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 90521 € Sachverhalt: Nach § 4 des Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) ist der Kreis Düren verpflichtet, eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen und unter Hinweis auf § 7 APG NRW eine örtliche Bedarfsplanung zu erstellen. Als Steuerinstrument ist unter Hinweis auf § 7 Abs. 7 APG NRW eine verbindliche Bedarfsplanung als Möglichkeit gegeben. In der Vergangenheit hat der Kreis Düren hiervon bereits Gebrauch gemacht und über den Kreistag beschlossen, die Kommunale Pflegeplanung im Kreis Düren auf der Grundlage des vom ISG – Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH, Köln,- erstellten Planentwurfs festzustellen und zur verbindlichen Bedarfsplanung für den Kreis Düren für den Bereich der vollstationären Pflege erklärt. Neue und zusätzliche Plätze in teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen nach den §§ 13 und 14 APG NRW werden nach dem Beschluss entsprechend § 11 Abs. 7 APG NRW künftig nur dann - Seite 1 von 3 - gefördert, wenn für die Einrichtungen auf der Grundlage der örtlichen verbindlichen Bedarfsplanung des Kreises Düren nach § 7 Abs. 6 APG NRW ein Bedarf vorliegt (Bedarfsbestätigung). Als Maßstab für die Bedarfsfeststellung wurde der Gesamtbedarf im Kreis Düren festgelegt. Die Planung ist jährlich durch eine Fortschreibung des Gutachtens zu aktualisieren und nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaften festzustellen. Die jährliche Fortschreibung hat der Kreis Düren mit eigenen Kräften durchgeführt und den Entwurf (Jahresbericht 2018 zum Stand: 31.12.2017) den kreisangehörigen Kommunen zur Verfügung gestellt. Die verbindliche Pflegeplanung im Kreis Düren soll am 17.09.2018 im Sozial-, Gesundheits- und Demografieausschuss beraten und danach dem Kreisausschuss und dem Kreistag am 25.09.2018 zur Entscheidung vorgelegt werden. Den kreisangehörigen Kommunen wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 27.07.2018 per EMail eine Stellungnahme abzugeben, damit diese der Vorlage an die politischen Gremien beigefügt werden können. Aus terminlichen Gründen heraus konnte folglich eine Stellungnahme nicht mit den politischen Gremien der Gemeinde Hürtgenwald abgestimmt werden. Daher hat der Bürgermeister eine solche verfasst und dem Kreis Düren übermittelt. Die Stellungnahme ist als Anlage ebenso wie der Entwurf der Fortschreibung beigefügt. Wie in den Vorjahren wurde auch in diesem Jahr u.a. im Bereich der vollstationären Pflege ein ungedeckter Bedarf an Pflegeplätzen festgestellt. Dennoch beabsichtigt der Kreis eine verbindliche Feststellung, was dazu führen würde, dass die aktuellen vollstationären Pflegeplätze festgeschrieben werden. Gegenüber dem Kreisdurchschnitt würde die Gemeinde Hürtgenwald benachteiligt. In der Stellungnahme habe ich daher angeregt, die verbindliche Pflegebedarfsplanung für den stationären Bereich soweit festzuschreiben, dass der Kreisdurchschnitt erreicht bzw. überschritten wird. Falls der Kreistag dieser Stellungnahme nicht folgt, würde dies bedeuten, dass weitere Pflegeplätze im stationären Bereich auch im Rahmen der tatsächlichen Bedarfsdeckung in der Gemeinde Hürtgenwald vom Kreis Düren nicht gefördert würden. Über die Entscheidung des Kreistages werde ich berichten. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: ./. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: s. Mitteilungsvorlage - Seite 2 von 3 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -