Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
184 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
05.09.18, 18:33
Aktualisiert
05.09.18, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
18.09.2018
111/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 133.20-001
29.08.2018
TOP-Nr.
öffentlich
Brandschutzbedarfsplan 2017;
hier: Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes nach § 3 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG - (Ertüchtigung der
Feuerwehrgerätehäuser)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, dass die Ertüchtigung des
Feuerwehrgerätehauses Vossenack noch in diesem Jahr erfolgen soll. Ferner beschließt er, dass
die vorbereitende Planung für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Bergstein ebenfalls
noch in diesem Jahr erfolgen, sodass im kommenden Jahr gebaut werden kann. Die weiteren
Ertüchtigungsmaßnahmen werden zu Beginn des Jahres 2019 in einer weiteren Ratssitzung
festgelegt.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
902210
ca. 1.600.000 € (vorläufige
Kostenschätzung laut
Planungskonzept für alle Standorte)
Sachverhalt:
Die Gemeinde ist gem. § 3 Abs. 3 BHKG verpflichtet, gemeinsam mit der Freiwilligen
Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne aufzustellen, diese umzusetzen und nach 5 Jahren
fortzuschreiben.
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§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen
Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche
Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für
Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter
Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für
die Warnung der Bevölkerung verantwortlich.
(2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den
örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die
Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen
Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder
Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich
ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder
ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen.
(3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne
und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und
spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der
Angehörigen ihrer Feuerwehr.
(5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den
sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und
Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären.
(6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche
Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen
sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich
mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium.
(7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Im Jahr 2016 wurde der Wunsch von Rat sowie Feuerwehr und Verwaltung, die externe
Aufstellung eines Brandschutzbedarfsplanes zu beauftragen, beschlossen. Mit Hilfe der
Kommunalagentur NRW konnte im Jahr 2017 der neue Brandschutzbedarfsplan vorgelegt
und beschlossen werden.
Das Kapitel 6.2 befasst sich mit den jeweiligen Standorten der Freiwilligen Feuerwehr im
Gemeindegebiet. Der Teil des Brandschutzbedarfsplanes ist als Anlage 1 beigefügt. Auf
dieser Grundlage wurden zu Beginn des Jahres zwei Fachbüros hinsichtlich der
Ertüchtigung angesprochen. Mit beiden Büros wurde unabhängig voneinander eine
Begehung durchgeführt. Die Vorschläge seitens der Fachbüros wurden gesichtet und
interfraktionell am 01.08.2018 gemeinsam mit Wehrleiter Pickart besprochen und
betrachtet.
Bei diesem Gespräch wies Wehrleiter Pickart daraufhin, dass sich in Bezug auf das im
Brandschutzbedarfsplan niedergeschriebene Fahrzeugkonzept bereits Verschiebungen
ergeben haben, die Neuanschaffungen zeitlich nach hinten verschieben (Überprüfung des
LF 10 Straß mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeug 25 Jahre genutzt werden kann, also
erst in 5 Jahren neu beschafft werden muss) oder diese vollkommen ersetzen
(Katastrophenschutzfahrzeug LF 20 von Bund/Land als Ersatz für das LF 10 Vossenack
voraussichtlich im Jahr 2020; ein vollwertiges Fahrzeug wird der Gemeinde kostenneutral
für den Zeitraum von 15 Jahren zur Verfügung gestellt; das Fahrzeug muss im
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Katastrophenschutzfall zur Verfügung gestellt werden bzw. im Jahresverlauf für eine
überschaubare Anzahl von Übungstagen).
Nach eingehender Diskussion einigte man sich auf nachfolgendes Vorgehen:
Für die Ratssitzung am 20.09.2018 soll eine Vorlage gefertigt werden, die zum Inhalt hat,
dass die überschaubaren Ertüchtigungsarbeiten am Feuerwehrgerätehaus in Vossenack
noch in diesem Jahr erfolgen sollen. In diesem Jahr soll ferner ein Planungsauftrag für
einen Neubau in Bergstein vergeben werden, sodass dort mit einem Bau in 2019
begonnen werden kann.
Im nächsten Jahr soll festgelegt werden, wie sich die Maßnahmen an den weiteren
Feuerwehrgerätehäusern ab dem Jahr 2020 anschließen.
Es wurde sich weiterhin einstimmig dafür ausgesprochen, die Zusammenarbeit mit dem
Ingenieurbüro für Bauwesen – Monath, Kreuzauer Straße 46, 52355 Düren, anzustreben.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Da die Baumaßnahmen im investiven Bereich stattfinden, können Sie teilweise über die
Feuerschutzpauschale abgewickelt werden. Ferner erfolgt zuerst einmal keine
Verschlechterung des Haushaltsergebnisses, da sich die Investitionen lediglich auf die
Bilanz auswirken und Abschreibungen erfolgen. Eine erforderliche Kreditaufnahme ist im
Einzelfall zu prüfen.
Wie sich die Summen für die Einzelmaßnahmen zusammensetzen, muss erst die genaue
Maßnahmenplanung durch das Ingenierbüro ergeben. Eine erste Kostenschätzung
aufgrund der Besichtigung und dem daraus resultierenden Planungskonzept liegt bei
einem Investitionsvolumen von ca. 1.600.000 € für alle Standorte. Erst ab der Vorlage
einer Entwurfsplanung können genaue Baukosten zu jeder einzelnen Maßnahme benannt
werden. Die Kosten für Fachplanungsbüros sind ebenfalls nicht enthalten sowie die
Kosten für mögliche Anpassungen o. ä. von Zufahrten an anliegenden Straßen und
Wegen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Das Alter der Gebäude und die damit verbundene Nutzungsdauer ist stark unterschiedlich.
Aufgrund der steigenden Anforderungen an die Sicherheit, sind die Unfallverhütungs- und DiNVorschriften zu beachten. Letztendlich macht nur eine zukunftsorientierte Investition wirtschaftlich
Sinn.
Daher wird dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald seitens der Verwaltung empfohlen, wie folgt zu
beschließen:
Die Ertüchtigung des Feuerwehrgerätehauses Vossenack soll in diesem Jahr erfolgen.
Die vorbereitende Planung für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Bergstein soll
ebenfalls noch in diesem Jahr erfolgen, sodass im kommenden Jahr gebaut werden kann.
Die weiteren Ertüchtigungsmaßnahmen und deren zeitliche Abfolge werden zu Beginn des
Jahres 2019 in einer anderen Ratssitzung festgelegt.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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