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Beschlussvorlage (Brandschutzbedarfsplan 2017; hier: Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes nach § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG - (Ertüchtigung der Feuerwehrgerätehäuser))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
184 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
05.09.18, 18:33
Aktualisiert
05.09.18, 18:33
Beschlussvorlage (Brandschutzbedarfsplan 2017;
hier: Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes nach § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG -  (Ertüchtigung der Feuerwehrgerätehäuser)) Beschlussvorlage (Brandschutzbedarfsplan 2017;
hier: Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes nach § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG -  (Ertüchtigung der Feuerwehrgerätehäuser)) Beschlussvorlage (Brandschutzbedarfsplan 2017;
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hier: Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes nach § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG -  (Ertüchtigung der Feuerwehrgerätehäuser))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium Termin Gemeinderat 18.09.2018 111/2018 Abteilung: Sachbearbeiter: I/1 Frank Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 133.20-001 29.08.2018 TOP-Nr. öffentlich Brandschutzbedarfsplan 2017; hier: Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes nach § 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz – BHKG - (Ertüchtigung der Feuerwehrgerätehäuser) Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, dass die Ertüchtigung des Feuerwehrgerätehauses Vossenack noch in diesem Jahr erfolgen soll. Ferner beschließt er, dass die vorbereitende Planung für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Bergstein ebenfalls noch in diesem Jahr erfolgen, sodass im kommenden Jahr gebaut werden kann. Die weiteren Ertüchtigungsmaßnahmen werden zu Beginn des Jahres 2019 in einer weiteren Ratssitzung festgelegt. Finanzielle Auswirkungen ? Ja Produkt: 902210 ca. 1.600.000 € (vorläufige Kostenschätzung laut Planungskonzept für alle Standorte) Sachverhalt: Die Gemeinde ist gem. § 3 Abs. 3 BHKG verpflichtet, gemeinsam mit der Freiwilligen Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne aufzustellen, diese umzusetzen und nach 5 Jahren fortzuschreiben. - Seite 1 von 4 - § 3 Aufgaben der Gemeinden (1) Für den Brandschutz und die Hilfeleistung unterhalten die Gemeinden den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als gemeindliche Einrichtungen. Sie sind im Katastrophenschutz und bei der Umsetzung der von dem für Inneres zuständigen Ministerium ergangenen Vorgaben zur landesweiten Hilfe unter Federführung des Kreises zur Mitwirkung verpflichtet und gemeinsam mit dem Kreis für die Warnung der Bevölkerung verantwortlich. (2) Die Gemeinden treffen Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Sie stellen eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung sicher. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung und -rückhaltung erforderlich ist, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter Sorge zu tragen. (3) Die Gemeinden haben unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben. (4) Die Gemeinden sorgen nach Maßgabe des § 32 für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr. (5) Die Gemeinden sollen ihre Einwohner über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das Verhalten bei Bränden (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung) und über Möglichkeiten der Selbsthilfe aufklären. (6) Die Bezirksregierung kann den Gemeinden nach Beteiligung der Kreise zusätzliche Einsatzbereiche für ihre Feuerwehr auf Bundesautobahnen, autobahnähnlichen Straßen sowie Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken zuweisen. Berührt ein Einsatzbereich mehrere Regierungsbezirke, so entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium. (7) Für die kreisfreien Städte gilt § 4 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Im Jahr 2016 wurde der Wunsch von Rat sowie Feuerwehr und Verwaltung, die externe Aufstellung eines Brandschutzbedarfsplanes zu beauftragen, beschlossen. Mit Hilfe der Kommunalagentur NRW konnte im Jahr 2017 der neue Brandschutzbedarfsplan vorgelegt und beschlossen werden. Das Kapitel 6.2 befasst sich mit den jeweiligen Standorten der Freiwilligen Feuerwehr im Gemeindegebiet. Der Teil des Brandschutzbedarfsplanes ist als Anlage 1 beigefügt. Auf dieser Grundlage wurden zu Beginn des Jahres zwei Fachbüros hinsichtlich der Ertüchtigung angesprochen. Mit beiden Büros wurde unabhängig voneinander eine Begehung durchgeführt. Die Vorschläge seitens der Fachbüros wurden gesichtet und interfraktionell am 01.08.2018 gemeinsam mit Wehrleiter Pickart besprochen und betrachtet. Bei diesem Gespräch wies Wehrleiter Pickart daraufhin, dass sich in Bezug auf das im Brandschutzbedarfsplan niedergeschriebene Fahrzeugkonzept bereits Verschiebungen ergeben haben, die Neuanschaffungen zeitlich nach hinten verschieben (Überprüfung des LF 10 Straß mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeug 25 Jahre genutzt werden kann, also erst in 5 Jahren neu beschafft werden muss) oder diese vollkommen ersetzen (Katastrophenschutzfahrzeug LF 20 von Bund/Land als Ersatz für das LF 10 Vossenack voraussichtlich im Jahr 2020; ein vollwertiges Fahrzeug wird der Gemeinde kostenneutral für den Zeitraum von 15 Jahren zur Verfügung gestellt; das Fahrzeug muss im - Seite 2 von 4 - Katastrophenschutzfall zur Verfügung gestellt werden bzw. im Jahresverlauf für eine überschaubare Anzahl von Übungstagen). Nach eingehender Diskussion einigte man sich auf nachfolgendes Vorgehen: Für die Ratssitzung am 20.09.2018 soll eine Vorlage gefertigt werden, die zum Inhalt hat, dass die überschaubaren Ertüchtigungsarbeiten am Feuerwehrgerätehaus in Vossenack noch in diesem Jahr erfolgen sollen. In diesem Jahr soll ferner ein Planungsauftrag für einen Neubau in Bergstein vergeben werden, sodass dort mit einem Bau in 2019 begonnen werden kann. Im nächsten Jahr soll festgelegt werden, wie sich die Maßnahmen an den weiteren Feuerwehrgerätehäusern ab dem Jahr 2020 anschließen. Es wurde sich weiterhin einstimmig dafür ausgesprochen, die Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro für Bauwesen – Monath, Kreuzauer Straße 46, 52355 Düren, anzustreben. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Da die Baumaßnahmen im investiven Bereich stattfinden, können Sie teilweise über die Feuerschutzpauschale abgewickelt werden. Ferner erfolgt zuerst einmal keine Verschlechterung des Haushaltsergebnisses, da sich die Investitionen lediglich auf die Bilanz auswirken und Abschreibungen erfolgen. Eine erforderliche Kreditaufnahme ist im Einzelfall zu prüfen. Wie sich die Summen für die Einzelmaßnahmen zusammensetzen, muss erst die genaue Maßnahmenplanung durch das Ingenierbüro ergeben. Eine erste Kostenschätzung aufgrund der Besichtigung und dem daraus resultierenden Planungskonzept liegt bei einem Investitionsvolumen von ca. 1.600.000 € für alle Standorte. Erst ab der Vorlage einer Entwurfsplanung können genaue Baukosten zu jeder einzelnen Maßnahme benannt werden. Die Kosten für Fachplanungsbüros sind ebenfalls nicht enthalten sowie die Kosten für mögliche Anpassungen o. ä. von Zufahrten an anliegenden Straßen und Wegen. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Das Alter der Gebäude und die damit verbundene Nutzungsdauer ist stark unterschiedlich. Aufgrund der steigenden Anforderungen an die Sicherheit, sind die Unfallverhütungs- und DiNVorschriften zu beachten. Letztendlich macht nur eine zukunftsorientierte Investition wirtschaftlich Sinn. Daher wird dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald seitens der Verwaltung empfohlen, wie folgt zu beschließen:  Die Ertüchtigung des Feuerwehrgerätehauses Vossenack soll in diesem Jahr erfolgen.  Die vorbereitende Planung für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Bergstein soll ebenfalls noch in diesem Jahr erfolgen, sodass im kommenden Jahr gebaut werden kann.  Die weiteren Ertüchtigungsmaßnahmen und deren zeitliche Abfolge werden zu Beginn des Jahres 2019 in einer anderen Ratssitzung festgelegt. - Seite 3 von 4 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 4 von 4 -