Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
158 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
05.09.18, 18:33
Aktualisiert
05.09.18, 18:33
Stichworte
Inhalt der Datei
teils
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium
Termin
Gemeinderat
18.09.2018
117/2018
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 1
Frau Gerold und
Herr Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
650.412
15.08.2018
TOP-Nr.
öffentlich
Ortseingangsschilder in plattdeutscher Sprache;
Antrag des Vereins „De Heed Haase“ 1970 e.V., Brandenberg
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald
die Hauptsatzung dahingehend zu ändern, dass der Gemeindeteil Brandenberg eine
Zusatzbezeichnung in plattdeutscher Sprache „Brangebersch“ führen darf./Nach
Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, dass
die Einführung von Ortseingangsschildern mit Zusatz des Ortsteilsnamens in
plattdeutscher Sprache abgelehnt wird.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Erforderlich zu veranlassen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
91211
8.000,00 €
Sachverhalt:
Durch die Anfrage (Anlage 1) wird um Prüfung gebeten, ob in Hürtgenwald-Brandenberg
die Ortsschilder mit dem Zusatz des Ortsteilsnamens in plattdeutscher Sprache,
„Brangebersch“, aufgestellt werden können.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen hat per Erlass vom 22.12.2017 der Einführung von zweisprachigen
Ortsschildern nach § 13 Abs. 3 GO zugestimmt. Es soll ermöglicht werden zweisprachige
Ortsschilder, oben der hochdeutsche Name des Ortes in größerer Schrift, darunter die
plattdeutsche Bezeichnung in kleinerer Schrift, aufzustellen. Grundsätzlich kann nur der
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Gemeindename als plattdeutsche Bezeichnung übersetzt werden. Der Erlass und ein
ministerielles Informationsblatt sind zur Ihrer Information beigefügt (Anlage 2).
Demnach wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch das MHKBG geprüft, ob
die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GO erfüllt sind und Gründe des
öffentlichen Wohls nicht gegen die beabsichtigte Bezeichnung sprechen. Auch eine
verkehrsrechtliche Unbedenklichkeit (Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Ortstafel)
ist zu berücksichtigen. Voraussetzung ist ein Beschluss des jeweiligen Stadt- oder
Gemeinderats mit Drei-Viertel-Mehrheit.
Der Antragsteller möchte eine Zusatzbezeichnung für einen Ortsteil einführen. Hier muss
angemerkt werden, dass Zusatzbezeichnungen für einzelne Gemeinde-/Ortsteile nach der
ministeriellen Neuregelung nicht vorgesehen sind. Die Kommunen können aber in
Ausübung der kommunalen Satzungshoheit in ihrer Hauptsatzung beschließen, dass ein
Ortsteil (nicht die gesamte Gemeinde) ergänzend zu seiner Bezeichnung eine Zusatzbezeichnung führt, z. B. in Form einer Übersetzung ins Plattdeutsche. Die Hauptsatzung
und ihre Änderung kann der Rat nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
beschließen. Der Rat soll sich bei der Beschließung von Zusatzbezeichnungen für
Ortsteile an den Anforderungen des § 13 Abs. 3 GO NRW orientieren.
Eine Ortstafel kostet zur Zeit ca. 150,00 €. Hinzu kommen noch die Montage/Fahrzeugkosten des Bauhofes (Arbeiter 37,00 €/h; Fahrzeug 38,00 €/h). Sofern ein
Beschluss gefasst würde und man diesen auf das gesamte Gemeindegebiet ausweiten
würde, könnten Gesamtkosten in Höhe von ca. 8.000,00 € entstehen (vgl. beigefügte
Tabelle, Anlage 3).
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Laut Tabelle sind 39 Ortsschilder vorhanden. Für einen Neukauf würden Kosten in Höhe
von 5.590,65 € zuzüglich Fracht- und Versandkostenpauschale insgesamt ca. 5.700,00 €
anfallen. Für den Tausch der Schilder kämen noch Kosten des Bauhofes hinzu, der nach
Aufwand berechnet wird. Es fallen pro Std./Mitarbeiter 37,00 €, für den LKW 38,00 € an.
Für den Austausch im gesamten Gemeindegebiet wurden 20 Std., zwei Mitarbeiter und
ein LKW zugrunde gelegt.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Anhand der Tabelle ist ersichtlich, dass auf Gemeindestraßen 19 Schilder zu tauschen
wären und diese Kosten zu Lasten der Gemeinde gehen würden. Die Ortstafeln an
übergeordneten Straßen (Bundes-, Land- und Kreisstraßen) werden nur in ganz seltenen
Fällen (nicht mehr leserlich) durch den jeweiligen Straßenbaulastträger getauscht. Sollte
dies nun aufgrund von Zusatznamen erforderlich werden/gewünscht sein, ist davon
auszugehen, dass die Kosten der übrigen 20 Schilder zu Lasten der Gemeinde gehen.
Es ist zu überlegen, ob grundsätzlich die Bereitschaft besteht eine „zweisprachige“
Ortsbeschilderung einzuführen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Kämmerei) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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