Daten
Kommune
Inden
Größe
171 kB
Datum
20.09.2018
Erstellt
04.09.18, 11:48
Aktualisiert
04.09.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
70 20-003/002 Rainer Ortmann
17.07.2018
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
13.09.2018
Bau- und Vergabeausschuss
20.09.2018
TOP Ein Ja
Nein
137/2018
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Übertragung der Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinde Inden als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nach § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) auf den Zweckverband
RegioEntsorgung
Beschlussentwurf:
Die Gemeinde Inden überträgt alle Zuständigkeiten und Aufgaben des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers gemäß § 22 Verpackungsgesetz (VerpackG) auf den Zweckverband
RegioEntsorgung mit befreiender Wirkung.
Die delegierende Übertragung auf den Zweckverband RegioEntsorgung beinhaltet im Einzelnen
folgende Aufgaben:
Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 22
VerpackG.
Das Recht, öffentliche Straßen, Wege und Plätze als Standplätze für die
Aufstellung von Sammelcontainern im Zusammenhang mit dem Systembetrieb
nach dem VerpackG, sofern dies rechtlich zulässig ist, insbesondere nach den
Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW, in Abstimmung mit der
Verwaltung der Gemeinde Inden, in Anspruch zu nehmen.
Bis zum Inkrafttreten der Aufgabenübertragung, bevollmächtigt die Gemeinde
Inden die RegioEntsorgung AöR mit der Verhandlungsführung in Abstimmung
mit der Verwaltung.
Der Bau- und Vergabeausschuss der Gemeinde Inden ermächtigt den Bürgermeister,
in der nächsten Verbandsversammlung des Zweckverbands RegioEntsorgung am
24.09.2018 der Zuständigkeits- und Aufgabenübertragung auf den Zweckverband
RegioEntsorgung zuzustimmen, damit die 14. Änderung der Satzung des
Zweckverbands RegioEntsorgung durch die Verbandsversammlung verabschiedet
werden kann.
Begründung:
Im Jahr 2006 wurde in den Entsorgungsgebieten der StädteRegion Aachen bzw. des Kreises Düren
durch verschiedene kreisangehörige Kommunen der Zweckverband RegioEntsorgung gegründet
und das Verbandsgebiet seitdem stetig erweitert. Dem Zweckverband RegioEntsorgung wurden
zugleich die Aufgaben der hoheitlichen Abfallentsorgung der Kommunen als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger (ÖRE) gemäß den §§ 17, 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG NRW mit befreiender
Wirkung übertragen.
Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören insbesondere die den kreisangehörigen Kommunen in NRW
obliegenden Aufgaben der Sammlung und des Transportes der Abfälle. Detaillierte Regelungen zu
den Aufgaben und Befugnissen der ÖRE im Rahmen der Verpackungsverordnung (VerpackV)
wurden in der Zweckverbandssatzung nicht aufgenommen.
Die Folge ist eine Aufteilung der Aufgabenzuständigkeiten der ÖRE im Verbandsgebiet:
Die Abfallentsorgung bzw. die Sammlung und der Transport obliegt dem Zweckverband
RegioEntsorgung bzw. der RegioEntsorgung AöR als ÖRE.
Die Aufgaben und Befugnisse nach der noch bis zum 31.12.2018 gültigen Verpackungsverordnung
(VerpackV) dagegen hat im Verbandsgebiet immer noch die jeweilige Kommune als ÖRE.
Aus diesem Grund haben bisher die Städte und Gemeinden im Gebiet des
Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung unmittelbar mit den jeweiligen Betreibern der
Dualen Systeme (seit dem 01.06.2018 gibt es noch 9 Systembetreiber in NRW) die
Abstimmungsvereinbarungen nach § 6 VerpackV mit den Anlagen zur Systembeschreibung und
den Nebenentgeltvereinbarungen geschlossen. Die aktuell gültigen Abstimmungsvereinbarungen
der Kommunen des Kreises Düren haben grundsätzlich noch eine Laufzeit bis zum 31.12.2019.
Grundsätzliche Bemerkungen zu den laufenden
Kommunen des Verbandsgebietes im Kreis Düren:
Abstimmungsvereinbarungen
der
1. Die Tatsache, dass bisher die einzelnen Städte und Gemeinden die
Abstimmungsvereinbarungen unmittelbar mit den Systembetreibern abgeschlossen
haben, hat dazu geführt, dass die Entsorgung der/des Gelben Tonne/Gelben Sacks in
den einzelnen Verbandskommunen unterschiedlich geregelt ist. Es gibt im
Verbandsgebiet Kommunen, in denen die Abfuhr alle 14 Tage oder alle 4 Wochen
stattfindet. Dann gibt es Kommunen, die zusätzlich einen Wertstoffhof betreiben. Es
gibt Kommunen, die nur eine Sackabfuhr haben.
2. Ähnliches gilt derzeit für die Zahlung und Höhe der Nebenentgelte. Auch hier ist es
generell von der Stellplatzdichte der Glascontainer abhängig, in welcher Höhe die
Zahlungen der Dualen Systeme an die Kommunen ausfallen.
3. Die Abfallberatung für das Duale System sowie die Herstellung und Unterhaltung der
Containerstandplätze wird derzeit von den verbandsangehörigen Kommunen
wahrgenommen.
Zum 01.01.2019 wird nun das neue Verpackungsgesetz in Kraft treten und zu diesen Sachverhalten
neue Voraussetzungen schaffen. Die Verpackungsverordnung wird gleichzeitig mit Ablauf des
31.12.2018 aufgehoben:
In § 22 Abs. 1 VerpackG wird klar geregelt, dass das Duale System auf die vorhandenen
„Sammelstrukturen des ÖRE“, in deren Gebiet das Duale System eingerichtet wird, abzustimmen
ist.
Beschlussvorlage 137/2018
Seite 2
Für die „Sammelstrukturen“ im Gebiet des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung ist der
zuständige ÖRE der Zweckverband RegioEntsorgung bzw. die RegioEntsorgung AöR.
Danach können die Rechte und Pflichten aus § 22 VerpackG ab dem 01.01.2019 nur noch durch
den Zweckverband RegioEntsorgung bzw. der RegioEntsorgung AöR wahrgenommen werden, weil
allein diese die gesetzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des ÖRE im Gebiet der Gemeinde
Inden innehaben.
Folglich sind der Zweckverband RegioEntsorgung und damit auch die AöR ab dem 01.01.2019 für
die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten nach § 22 VerpackG zuständig.
Dies hat Auswirkungen auf den Abschluss zukünftiger Abstimmungsvereinbarungen der
Verbandskommunen nach den Bestimmungen des neuen Verpackungsgesetzes:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die „alten“ Abstimmungsvereinbarungen auch über den
31.12.2018 hinaus ihre Gültigkeit behalten. Nach dem neuen VerpackG bleiben die „alten“
Abstimmungsvereinbarungen jedoch nur bis zum 31.12.2020 gültig. D.h. spätestens ab dem
01.01.2021 müssen diese neu gefasst werden. Wenn die „alte“ Abstimmungsvereinbarung schon
zum 31.12.2019 endet (wie auch in Inden) auch entsprechend früher.
Dies bedeutet, dass es über den 31.12.2020 hinaus keine Garantie dafür gibt, dass die neue
Abstimmungsvereinbarung nach dem VerpackG den gleichen Inhalt und die Systembeschreibungen
haben wird, wie vor dem VerpackG. Das Gleiche gilt für die Höhe der Nebenentgeltzahlungen, die
nach dem VerpackG zukünftig nach den Bestimmungen des § 9 Bundesgebührengesetz zu
berechnen sind.
Vor diesem Hintergrund ist es sogar von Vorteil, dass sich die Zuständigkeiten und Aufgaben des
ÖRE nach § 22 VerpackG zum 01.01.2019 verändern werden und auf den Zweckverband
RegioEntsorgung übergehen. Hier steht die RegioEntsorgung zwar vor der Herausforderung, die
oben genannten heterogenen Sammelstrukturen in den einzelnen Verbandskommunen einer
Vereinheitlichung zuzuführen und spätestens zum 01.01.2020 neue Abstimmungsvereinbarungen
mit den Systembetreibern für das gesamte Verbandsgebiet zu schließen. Auch werden gravierende
Änderungen und Wünsche der Kommunen bei den Sammlungen der Systembetreiber unter dem
neuen VerpackG weiterhin höchstwahrscheinlich nicht ohne juristische Auseinandersetzungen
realisiert werden können.
Allerdings können gerade durch die Bündelung der „Verhandlungsmacht“ auf der Ebene eines
Zweckverbands gegenüber den Dualen Systemen und der damit einhergehenden Schaffung eines
einheitlichen Entsorgungsgebietes zukünftig gleichartige Bedingungen für die Verbandskommunen
eher und mit mehr Nachdruck gegenüber den Dualen Systemen vertreten und durchgesetzt werden.
Die RegioEntsorgung hat hierzu bereits einen Arbeitskreis aus Vertretern der RegioEntsorgung und
der verbandsangehörigen Kommunen einberufen, der die Rahmenbedingungen für ein einheitliches
Entsorgungsgebiet RegioEntsorgung im Bereich der Verpackungsentsorgung entwickeln soll.
Gleichzeitig sollte der Bau- und Vergabeausschuss auf diesem Weg dem Bürgermeister als
Vertreter der Gemeinde Inden in der Verbandsversammlung des Entsorgungszweckverbands
RegioEntsorgung die Bevollmächtigung erteilen, der für den Vollzug der Aufgabenübertragung
erforderlichen Änderung der Zweckverbandssatzung zuzustimmen.
Beschlussvorlage 137/2018
Seite 3
Zusammenfassend empfiehlt die Verwaltung dem Bau- und Vergabeausschuss dem Zweckverband
RegioEntsorgung alle mit den Regelungen des § 22 korrespondierenden Zuständigkeiten und
Aufgaben des ÖRE förmlich zu übertragen, wozu es zum Vollzug noch einer anschließenden
Änderung der Verbandssatzung der RegioEntsorgung bedarf.
Nach der Zeitplanung der Zweckverbands RegioEntsorgung soll die Änderung der Verbandssatzung
in der Sitzung der Verbandsversammlung am 24.09.2018 vollzogen werden. Im Anschluss wäre
von der RegioEntsorgung zügig die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen, damit mit dem
Inkrafttreten des neuen VerpackG zum 01.01.2019 alle notwendigen Schritte zur rechtssicheren
Zuständigkeits- und Aufgabenübertragung auf den Zweckverband abschließend vollzogen wurden.
Haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
Der Beschluss hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
☐ ja
☒ nein
_______________________
Aufgestellt
_______________________ _______________________ ___________________________
Bürgermeister
Fachbereichsleiter
Kämmerer
Beschlussvorlage 137/2018
Seite 4