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Sitzungsvorlage (Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" / Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289)

Daten

Kommune
Willich
Größe
187 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
05.09.18, 16:16
Aktualisiert
05.09.18, 16:16
Sitzungsvorlage (Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" /
Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289) Sitzungsvorlage (Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" /
Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage - öffentlich - STADT WILLICH Beratungsfolge 18/354-1 Fachbereich Natur und Lebensraum Geschäftsbereich Wohnen und Gewerbe Datum 05.09.2018 Aktenzeichen TOP Rat Sitzungsdatum 06.09.2018 Betreff: Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" / Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289 Sachverhalt: Ergänzend zur Beratungsvorlage 18/354 wird Folgendes mitgeteilt: I. Die Verkäufer äußerten im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Vorkaufsrechtsausübung keine Einwände. Sie sprachen sich dafür aus, den Erwerbern die Nutzung der heutigen Gartenflächen bis zur Inanspruchnahme durch die Stadt zu gestatten. II. Zu den Fragestellungen der Käufer kann wie folgt Stellung genommen werden: a. Baurechtliche Betrachtung der Bestandssituation / der Grundflächenzahl: Das Wohn- und Geschäftshaus Düsseldorfer Straße 2 wurde im Jahr 1958 auf dem heutigen Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289, baugenehmigt. Das benachbarte Flurstück 1041 war nicht Gegenstand des Baugenehmigungsantrages. Durch eine Ausübung des Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, und für eine Teilfläche, groß ca. 11 m², aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289, würde sich an der baugenehmigten Situation für das Wohnund Geschäftshaus Düsseldorfer Straße 2 nichts ändern. Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,6 gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 3 W CD und wurde durch das Bestandsgebäude mit 0,59 fast exakt ausgenutzt. Ein Anbau von Balkonen in einer maximalen Tiefe von 1,50 m wäre möglich, da diese nach geltender Rechtslage als unbebaute Flächen zu rechnen sind. Sonstige bauliche Erweiterungen des Gebäudes wären bei der bestehenden Grundflächenzahl von 0,59 ausgeschlossen. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes würde die überbaubare Fläche geringer werden, als wenn beide Flurstücke verschmolzen wären, bzw. ein Grundstück im Baurechtssinne bildeten. Die überbaubare Fläche betrüge nach Vorkaufsrechtsausübung 183 m² und entspräche damit in etwa der jetzigen Gebäudefläche von 180,5 m². Durch Hinzuziehung des Flurstücks 1041 wären rechnerisch noch weitere 82 m² bebaubar, wobei überschläglich nur etwa 75 m² innerhalb der zulässigen Bautiefe von 18 m liegen. Eine Bebauung – ausgenommen von kleineren Nebenanlagen - wäre daher auch nur auf dem Flurstück 289 möglich. b. Auswirkungen einer Vorkaufsrechtsausübung im Falle des Abbruches und Neubaus bzw. eines Wiederaufbaus: Auch ein Wiederaufbau stellte baurechtlich einen Neubau dar, so dass eine neue Prüfung vorzunehmen wäre. Damit müssten heute insbesondere die notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück oder in der nahen Umgebung hergestellt bzw. öffentlich-rechtlich gesichert werden. c. Grenzsituation Die vorhandene Grenzsituation ist für die Abwägung zur Vorkaufsrechts-ausübung nicht von Bedeutung, wurde jedoch bauaufsichtsrechtlich betrachtet. Die Grenzsituation hat sich seit 1958 nicht verändert. Festzustellen ist, dass im Keller und im Erdgeschoss des Gebäudes Düsseldorfer Straße 2 die überbaubare Grundstücksfläche nicht ausgenutzt wurde zugunsten einer offensichtlich seinerzeit bestehenden Grundstückszufahrt des Nachbarn. Eine Bebauung dieses Bereiches ist baurechtlich nicht ausgeschlossen, wäre jedoch zunächst nachbar-/privatrechtlich zu klären. III. Unter Abwägung der vorgenannten Aspekte wird empfohlen, das gemeindliche Vorkaufsrecht für die vorbezeichneten Flächen, die im Geltungsbereich „Ortseingang Äußere Peterstraße in AltWillich“ der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch liegen, auszuüben. Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten): Mittel für den Erwerb der bezeichneten Grundstücksflächen im Wege der Ausübung des Vorkaufsrechtes stehen im Budget 0106, Sachkonto 78212000, zur Verfügung. Stellungnahme des Stadtkämmerers: Beschlussempfehlung: Der Stadtrat beschließt nach Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen, das gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, groß 138 m², sowie für eine Teilfläche, groß ca. 11 m², aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289, groß 315 m², auszuüben, um diese Flächen in die beabsichtigte städtebaulichen Entwicklung einbeziehen zu können. Den Käufern soll bis zur Inanspruchnahme der Grundstücksflächen für städtische Zwecke die Nutzung im Rahmen eines Gestattungsvertrages ermöglicht werden. (Martina Stall) Technische Beigeordnete Anlage(n): Sitzungsvorlage 18/354-1 Seite 2 von 2