Daten
Kommune
Willich
Größe
187 kB
Datum
06.09.2018
Erstellt
05.09.18, 16:16
Aktualisiert
05.09.18, 16:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage
- öffentlich -
STADT WILLICH
Beratungsfolge
18/354-1
Fachbereich
Natur und
Lebensraum
Geschäftsbereich
Wohnen und
Gewerbe
Datum
05.09.2018
Aktenzeichen
TOP
Rat
Sitzungsdatum
06.09.2018
Betreff:
Vorkaufsrechtssatzungsbereich "Ortseingang Äußere Peterstraße in Alt-Willich" /
Eventuelle Ausübung eines Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur
15, Flurstück 1041, und eine Teilfläche aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15,
Flurstück 289
Sachverhalt:
Ergänzend zur Beratungsvorlage 18/354 wird Folgendes mitgeteilt:
I.
Die Verkäufer äußerten im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Vorkaufsrechtsausübung
keine Einwände. Sie sprachen sich dafür aus, den Erwerbern die Nutzung der heutigen
Gartenflächen bis zur Inanspruchnahme durch die Stadt zu gestatten.
II.
Zu den Fragestellungen der Käufer kann wie folgt Stellung genommen werden:
a.
Baurechtliche Betrachtung der Bestandssituation / der Grundflächenzahl:
Das Wohn- und Geschäftshaus Düsseldorfer Straße 2 wurde im Jahr 1958 auf dem
heutigen Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289, baugenehmigt. Das
benachbarte Flurstück 1041 war nicht Gegenstand des Baugenehmigungsantrages. Durch
eine Ausübung des Vorkaufsrechtes für das Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15,
Flurstück 1041, und für eine Teilfläche, groß ca. 11 m², aus dem Grundstück Gemarkung
Willich, Flur 15, Flurstück 289, würde sich an der baugenehmigten Situation für das Wohnund Geschäftshaus Düsseldorfer Straße 2 nichts ändern.
Die zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,6 gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 3 W CD und wurde durch das Bestandsgebäude mit 0,59 fast exakt
ausgenutzt. Ein Anbau von Balkonen in einer maximalen Tiefe von 1,50 m wäre möglich,
da diese nach geltender Rechtslage als unbebaute Flächen zu rechnen sind. Sonstige
bauliche Erweiterungen des Gebäudes wären bei der bestehenden Grundflächenzahl von
0,59 ausgeschlossen.
Durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes würde die überbaubare Fläche geringer werden,
als wenn beide Flurstücke verschmolzen wären, bzw. ein Grundstück im Baurechtssinne
bildeten. Die überbaubare Fläche betrüge nach Vorkaufsrechtsausübung 183 m² und
entspräche damit in etwa der jetzigen Gebäudefläche von 180,5 m². Durch Hinzuziehung
des Flurstücks 1041 wären rechnerisch noch weitere 82 m² bebaubar, wobei
überschläglich nur etwa 75 m² innerhalb der zulässigen Bautiefe von 18 m liegen. Eine
Bebauung – ausgenommen von kleineren Nebenanlagen - wäre daher auch nur auf dem
Flurstück 289 möglich.
b.
Auswirkungen einer Vorkaufsrechtsausübung im Falle des Abbruches und Neubaus bzw.
eines Wiederaufbaus:
Auch ein Wiederaufbau stellte baurechtlich einen Neubau dar, so dass eine neue Prüfung
vorzunehmen wäre. Damit müssten heute insbesondere die notwendigen Stellplätze auf
dem Grundstück oder in der nahen Umgebung hergestellt bzw. öffentlich-rechtlich
gesichert werden.
c.
Grenzsituation
Die vorhandene Grenzsituation ist für die Abwägung zur Vorkaufsrechts-ausübung nicht
von Bedeutung, wurde jedoch bauaufsichtsrechtlich betrachtet. Die Grenzsituation hat sich
seit 1958 nicht verändert. Festzustellen ist, dass im Keller und im Erdgeschoss des
Gebäudes Düsseldorfer Straße 2 die überbaubare Grundstücksfläche nicht ausgenutzt
wurde zugunsten einer offensichtlich seinerzeit bestehenden Grundstückszufahrt des
Nachbarn. Eine Bebauung dieses Bereiches ist baurechtlich nicht ausgeschlossen, wäre
jedoch zunächst nachbar-/privatrechtlich zu klären.
III.
Unter Abwägung der vorgenannten Aspekte wird empfohlen, das gemeindliche Vorkaufsrecht für
die vorbezeichneten Flächen, die im Geltungsbereich „Ortseingang Äußere Peterstraße in AltWillich“ der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch
liegen, auszuüben.
Finanzielle Auswirkungen (einschließlich Folgekosten):
Mittel für den Erwerb der bezeichneten Grundstücksflächen im Wege der Ausübung des
Vorkaufsrechtes stehen im Budget 0106, Sachkonto 78212000, zur Verfügung.
Stellungnahme des Stadtkämmerers:
Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat beschließt nach Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen, das
gemeindliche Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Grundstück
Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 1041, groß 138 m², sowie für eine Teilfläche, groß ca. 11 m²,
aus dem Grundstück Gemarkung Willich, Flur 15, Flurstück 289, groß 315 m², auszuüben, um
diese Flächen in die beabsichtigte städtebaulichen Entwicklung einbeziehen zu können.
Den Käufern soll bis zur Inanspruchnahme der Grundstücksflächen für städtische Zwecke die
Nutzung im Rahmen eines Gestattungsvertrages ermöglicht werden.
(Martina Stall)
Technische Beigeordnete
Anlage(n):
Sitzungsvorlage 18/354-1
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