Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
309708.pdf
Größe
7,6 MB
Erstellt
21.08.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1031/WP17
öffentlich
35025-2018
21.08.2018
Dez. III / FB 61/200
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB für
den Bereich zwischen A44, Augustinerwald, Augustinerweg und
Hitfelder Straße vom 15.03.2005
hier: Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
26.09.2018
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Anhörung/Empfehlung
26.09.2018
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim Anhörung/Empfehlung
04.10.2018
Planungsausschuss
Anhörung/Empfehlung
10.10.2018
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, die bestehende Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen
Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen A 44,
Augustinerwald, Augustinerweg und Hitfelder Straße vom 15.03.2005 im Wege eines ergänzenden
Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30.10.2017 zu ergänzen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, die bestehende Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen
Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen A 44,
Augustinerwald, Augustinerweg und Hitfelder Straße vom 15.03.2005 im Wege eines ergänzenden
Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30.10.2017 zu ergänzen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, die bestehende Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen
Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen A 44,
Augustinerwald, Augustinerweg und Hitfelder Straße vom 15.03.2005 im Wege eines ergänzenden
Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30.10.2017 zu ergänzen.
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt die bestehende Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts
gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen A 44, Augustinerwald,
Augustinerweg und Hitfelder Straße vom 15.03.2005 im Wege eines ergänzenden Verfahrens nach §
214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30.10.2017 zu ergänzen.
Vorlage FB 61/1031/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.09.2018
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Erläuterungen:
Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB betreffend die Satzung über ein besonderes
gemeindliches Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen der
A 44, Augustinerwald, Augustinerweg und Hitfelder Straße.
Beschlusslage
Beschluss einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht d. Rat
09.03.2005
Öffentliche Bekanntmachung Vorkaufsrecht
15.03.2005
Fassung eines Aufstellungsbeschlusses
PLA 21.04.2005
Öffentliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss
12.05.2005
Programmberatung B-Plan –Camp Hitfeld-
PLA 02.12.2010
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2016,
stellt den Bereich von der Hitfelder Straße und parallel zum Augustinerweg bei einer Breite von ca.
250 m bis zu der Verbindungslinie der Waldflächen Siedlungsraum als Allgemeine Siedlungsbereiche
(ASB) dar. Überlagernd ist die Gesamtkonversionsfläche als Bereich für den Grundwasser- und
Gewässerschutz dargestellt. Die verbleibenden Flächen des Konversionsgeländes sind als
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereiche überlagernd mit Regionale Grünzüge sowie Schutz der
Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung dargestellt.
Flächennutzungsplan (FNP)
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan FNP 1980 der Stadt Aachen ist der überwiegende Teil der
ehemals militärisch genutzten Immobilie als Flächen für die Landwirtschaft, die bewaldeten Flächen
als Flächen für die Forstwirtschaft und das ehemalige Freibad als Flächen für die Wasserwirtschaft
dargestellt. Nachrichtlich ist übernommen, dass der Gesamtbereich dem Wasserschutzgebiet, Zone III
und der Bereich außerhalb des ehemaligen bebauten Camps als Landschaftsschutzgebiet
zuzuordnen ist. Der Flächennutzungsplan der Stadt Aachen befindet sich derzeit in einem
Neuaufstellungsverfahren. Der Vorentwurf des Flächennutzungsplans AACHEN* 2030 (Stand 2014)
stellt analog zum Vorentwurf des Bebauungsplans -Camp Hitfeld- Versorgungsflächen zur Erzeugung
erneuerbarer Energie und Flächen für Wald dar.
Im Jahre 2005 wurde eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das ehemalige
Kasernengelände der belgischen Streitkräfte –Camp Hitfeld- erlassen, mit dem Ziel eine geordnete
städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Zeitlich parallel wurde ein Beschluss zur Aufstellung eines
Bebauungsplans beraten und am 21.04.2005 durch den Planungsausschuss gefasst. Als
städtebauliches Ziel wurden die Bereitstellung von Flächen für Freizeitnutzungen und Breitensport für
etwa ein Drittel der Fläche und Renaturierungsmaßnahmen für etwa zwei Drittel formuliert. Bezüglich
der Bewertung und der Sanierung der vorhandenen Altlasten bestanden Uneinigkeiten zwischen der
Stadt Aachen und der Grundstückseigentümerin, die letztlich eine Entwicklung bzw. Veräußerung
behinderten. Im Jahre 2010 wurde gemeinsam mit der Grundstückseigentümerin, der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA), eine Strategie zur Entwicklung der Liegenschaft entwickelt. Eine
Vorlage FB 61/1031/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.09.2018
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Hälfte des Geländes sollte zur Arrondierung des Augustinerwaldes als Waldfläche aufgeforstet
werden, die andere Hälfte sollte als Photovoltaikfreiflächenanlage nachhaltig und klimaneutral
elektrischen Strom erzeugen. Die Verwaltung hat für die Grundstückseigentümerin die Durchführung
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt. Gemäß Abstimmung
mit der BImA sollte durch eine Grundstücksverkaufsausschreibung ein Vorhabenträger gewonnen
werden, der –nach Erwerb- das Bauleitplanverfahren zur planungsrechtlichen Festsetzung der PVFreianlage fortsetzen sollte. Trotz Ausschreibungen konnte kein Erwerber gewonnen werden. Gründe
hierfür waren einerseits veränderte Einspeisebedingungen durch das EEG (Erneuerbare-EnergieGesetz), die sich zwischenzeitlich, zu Ungunsten der Betreiber, geändert haben und andererseits die
offene Altlastenfrage. Nach einer langwierigen Grundwasser-Beprobung konnte die
Altlastenermittlung abgeschlossen werden. Nach einer erneuten Ausschreibung im März 2017 hat die
Grundstückseigentümerin einen Erwerber für die Liegenschaft gefunden.
Im Herbst 2017 zeigte sich ein im Vergleich zu den Ermittlungen zum Vorentwurf des
Flächennutzungsplans AC*2030 aus den Jahren 2013/2014 erneut gestiegener, eklatanter Mangel an
potentiellen Gewerbeflächen im Gebiet der Stadt Aachen. Sowohl die aktuelle Studie der Aachener
Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer (AGIT) als auch die Berechnung der
Bezirksregierung Köln zur Neuaufstellung des Regionalplans aus Oktober 2017 attestieren der Stadt
Aachen ein erhebliches Gewerbeflächendefizit von weit über 100 ha für die nächsten 20 Jahre.
Darüber hinaus wird die Wasserschutzgebietsverordnung für das Trinkwassereinzugsgebiet Eicher
Stollen von der zuständigen Bezirksregierung Köln überarbeitet, es scheint zudem nicht
ausgeschlossen, dass die bestehenden Wasserrechte für die Wassergewinnung im Eicher Stollen
innerhalb der nächsten Jahre zurückgegeben werden. Seit 1992 liegt das Kasernengelände brach und
die Gebäude verfallen. Sowohl aus Sicherheitsaspekten als auch aus Imagegründen besteht damit
weiterer dringender Handlungsbedarf. Ziel der Stadt Aachen ist es, für das Gelände eine adäquate
Nutzung zu finden, die einerseits die örtlichen Gegebenheiten und Planungsbeschränkungen
berücksichtigt und anderseits das Flächenpotential im Sinne einer zeitgemäßen Stadtpolitik
weiterentwickelt. Gedacht ist hier an Vorhaben, die sich in die ländliche Prägung des Umfeldes, die
möglichen Restriktionen aus der Trinkwassergewinnungsanlage und die begrenzte verkehrliche
Erschließung einfügen. Vor diesem Hintergrund ist der Standort nicht für ein konventionelles
Gewerbe- oder Industriegebiet geeignet. Es ist jedoch vorstellbar, sonstige Gewerbevorhaben oder
besondere Nutzungen, dort anzusiedeln. Dabei kann es sich auch um Nutzungen handeln, die derzeit
an anderer Stelle im Stadtgebiet dringend benötigte Gewerbeflächen blockieren und auf diese Fläche
umgesiedelt werden können. Beispielhaft sei an dieser Stelle das Photovoltaikversuchsfeld im Bereich
des Gewerbegebietes Avantis erwähnt, das bei einer Umsiedlung benötigte Gewerbeflächen
freimachen könnte. Ergänzend denkbar wäre auch eine Ansiedlung der Feuerwache – Süd, eine
solche Ansiedlung wäre verträglich mit den örtlichen Gegebenheiten in Hitfeld und würde
Flächenpotentiale für andere Nutzungen in zentraleren oder Außenbereichslagen schonen. Insoweit
erscheint es aus stadtentwicklungspolitischen Gründen folgerichtig, über eine große Fläche für
vielfältige Nutzungen zu verfügen, um den notwendigen Spielraum z.B. auch für
Vorhabenverlagerungen ausüben zu können. Als Nutzungsdefinition gem. § 1 BauNVO käme
möglicherweise - jedenfalls in Teilen - anstelle der Festsetzung einer Gewerbegebiets auch eine
Spezifikation als sonstiges Sondergebiet in Betracht.
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Vor diesem Hintergrund müssen die städtebaulichen Ziele im Rahmen der laufenden
Bauleitplanverfahren dahingehend angepasst werden, das nunmehr als städtebauliches Ziel zum
einen die Arrondierung des Augustinerwaldes und die planungsrechtliche Festsetzung von
Ausgleichsflächen sowie die Entwicklung des als ASB dargestellten Bereichs, ggf. auch darüber
hinaus in Richtung BAB 44, als Sondergebiet angestrebt werden. Nach wie vor soll der
Augustinerwald in der beabsichtigten Größenordnung arrondiert werden.
Der Erwerber hat anwaltlich vertreten gegen den Ausübungsbescheid zur Ausübung des
Vorkaufsrechtes geklagt und es ist ein Verwaltungsgerichtsverfahren anhängig. Der Erwerber macht
geltend, dass die Vorkaufssatzung die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht rechtfertigen vermöge. Die
Stadt geht nach wie vor von der Wirksamkeit der Satzung aus. Rein vorsorglich soll das ergänzende
Verfahren zur Fehlerheilung durchgeführt werden. Über das Vorliegen eines Fehlers muss keine
Gewissheit bestehen. Die Gemeinde darf das ergänzende Verfahren auch rein vorsorglich betreiben.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 30.10.2017 in Kraft. Dieses Datum korrespondiert zeitlich mit dem
Eingang der Untersuchungen zum erheblichen Gewerbeflächenbedarf, der im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans festgestellt wurde. Die Entscheidung über eine
rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung sowie der Zeitpunkt der Rückwirkung liegen im Ermessen
der Gemeinde. Anlässlich der Kommunalgespräche zur Neuaufstellung des Regionalplans hat die
Bezirksregierung Köln eine eigene Erhebung über den Gesamtgewerbeflächenbedarf und vorhandene
Reserven aus dem Flächennutzungsplan erstellt und der Stadt Aachen Mitte Oktober 2017 zur
Kenntnis gebracht. Nach dieser Berechnung besteht ein Gewerbeflächenbedarf von 238 ha. Abzüglich
der von Seiten der Bezirksregierung ermittelten Flächennutzungsplanreserven von 120 ha ergibt sich
ein Defizit von rund 118 ha. Auch unter Berücksichtigung, dass im Zuge der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplans Aachen*2030 noch zusätzliche gewerbliche Bauflächen vorgesehen sind,
verbleibt ein Defizit von immer noch 73 ha, das sich auf dem Stadtgebiet Aachens nicht darstellen
lässt. Die Stadt selbst hat nur noch sehr geringe Flächen, in der Größenordnung von etwa 1 ha für
Gewerbeansiedlungen und Erweiterungen im Eigentum. Es erscheint folgerichtig, den Zeitpunkt der
Rückwirkung des Ergänzenden Verfahrens nach Kenntnis der unabhängigen Erhebung der
Bezirksregierung auf den 30.10.2017 zu legen. Bedenken gegen die Rückwirkung bestehen nicht.
Durch die rückwirkende Inkraftsetzung verfolgt die Stadt das Ziel, etwaig bestehende Zweifel an der
Wirksamkeit auszuräumen und die ergangenen Ausübungsbescheide auf eine sichere
Rechtsgrundlage zu stellen. Vertrauensschutzgesichtspunkte, die einer rückwirkenden Inkraftsetzung
entgegenstehen würden, sind nicht gegeben. Ein etwaiges Vertrauen der Betroffenen in das
Fortbestehen der Ungültigkeit einer Norm ist sachlich nicht schutzwürdig. Die Rückwirkung ist
gesetzlich vorgesehen und verfassungsrechtlich unbedenklich. Dem Satzungsgeber soll es nach Sinn
und Zweck des § 214 Abs. 1 BauGB möglich sein eine Norm gleichen Inhalts rückwirkend zu
ersetzen, wenn dieser nur Bedenken formeller Art entgegenstehen, der Inhalt der Satzung hingegen
unberührt ist. Durch das ergänzende Verfahren ändert sich der Inhalt der Satzung nicht. Es wurden
die in Betracht gezogenen städtebaulichen Maßnahmen konkretisiert und explizit in den Satzungstext
übernommen.
Vorlage FB 61/1031/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.09.2018
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Beschlussempfehlung
Die Verwaltung empfiehlt die bestehende Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen
Vorkaufsrechtes gem. § 25 Absatz 1 Satz Nr. 2 BauGB für den Bereich zwischen A 44,
Augustinerwald, Augustinerweg und Hitfelder Straße vom 15.03.2005 im Wege eines ergänzenden
Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30.10.2017 zu ergänzen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Satzungstext
4.
Geltungsbereich Vorkaufsrechtsatzung
Vorlage FB 61/1031/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.09.2018
Seite: 5/5
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB)
für den Bereich zwischen A44, Augustinerwald, Augustinerweg und Hitfelder Straße
in der Fassung vom 30.10.2017
Die o.g. Satzung vom 15.03.2005 wurde auf Grundlage von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023) erlassen; aufgrund § 214 Abs.
4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit
geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 10.10.2018 diese rückwirkend geändert.
§1
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Aachen in dem durch § 2 bezeichneten Gebiet
ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu. Als städtebauliche Maßnahme zieht die Stadt
Aachen eine Arrondierung des Augustinerwaldes durch Aufforstung und städtebauliche Entwicklung für im Bereich von
Camp Hitfeld verträglichen gewerblichen Nutzungen in Betracht.
§2
Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den in der anliegenden Übersichtskarte dargestellten Bereich im
Stadtbezirk Aachen-Mitte und Aachen-Kornelimünster/Walheim zwischen A44, Augustinerwald, Augustinerweg und Hitfelder
Straße. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
§3
Rückwirkend zum 30.10.2017 tritt die Satzung in Kraft.