Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
310395.pdf
Größe
1,7 MB
Erstellt
30.08.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bezirksamt Aachen-Eilendorf
Beteiligte Dienststelle/n:
BA 2/0089/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
30.08.2018
Heimatförderprogramm der Landesregierung NRW
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
12.09.2018
Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
Kenntnisnahme
Erläuterungen:
Hierzu wird in der Sitzung mündlich berichtet.
Anlage/n:
- Informationsbroschüre des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des
Landes Nordrhein-Westfalen
Vorlage BA 2/0089/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.08.2018
Seite: 1/1
HEIMAT. ZUKUNFT.
NORDRHEIN-WESTFALEN.
WIR FÖRDERN, WAS MENSCHEN VERBINDET.
Häufige Fragen und Antworten
Seite 0
Erläuterungen zum Landesförderprogramm
„Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen.
Wir fördern, was Menschen verbindet.“
erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
August 2018
Seite 1
Sehr geehrte Damen und Herren,
für „Heimat“ gibt es keinen allgemeingültigen Begriff: Jede und
jeder wird die Frage „Was bedeutet für Sie Heimat?“ anders beantworten. Orte der Kindheit, die Familie, Freunde, Stadtviertel,
für manche der Lieblings-Fußballverein, Gemeinschaften, in denen Sie sich bewegen, aufgehoben und sicher fühlen.
Aber eines eint alle Antworten: Heimat hat viel mit Traditionen zu tun, hat viel mit unsichtbaren Wurzeln eines jeden Menschen zu tun, die Halt und Orientierung und Überschaubarkeit in einer unübersichtlich gewordenen Welt bieten. Heimat hat viel mit Vertrautem zu
tun.
Bei „Heimat“ geht es um das Verbindende, um die Gemeinschaft und den Zusammenhalt.
Nur eine Politik, die Wert schätzt, was Menschen jeden Tag in unserem Land im Großen
und vielmehr im Kleinen leisten, wird dazu beitragen, dass Heimat bewahrt und gleichzeitig
für die Zukunft gestaltet werden kann.
Und: 2018 wird auch das Ende des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen sein. Das
Ende einer jahrhundertealten Industrie, die viel mit Tradition zu tun hat. Bergleute, die mit
Stolz jeden Tag einfahren und eingefahren sind. Ein Zusammenhalt – ohne den es unter
Tage nicht geht, weil man sich aufeinander verlassen muss. Ein Ende, was mit viel Wehmut und Tränen einhergehen und was mit neuen Anfängen verbunden sein wird. Auch das
gehört zur vielfältigen Heimat in Nordrhein-Westfalen.
„Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen“: Es ist unser Land, es ist Ihr und unser Anspruch.
Heimat zu gestalten, Traditionen zu bewahren und diese nach vorne zu entwickeln. Für
eine Heimat, die alle einschließt.
Ina Scharrenbach
Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Seite 2
Inhalt
Häufige Fragen und Antworten ____________________________________________________ 4
1.
Ziele des Landesförderprogramms _____________________________________________ 4
2.
Finanzieller Rahmen 2018 bis 2022 _____________________________________________ 5
3.
Fünf Elemente zur Förderung der Heimat ________________________________________ 5
3.1 Heimat-Scheck: 1.000 Projekte mal 2.000 Euro ___________________________________ 7
3.2 Ehrenamtliches Engagement sichtbar machen: Der Heimat-Preis __________________14
3.3 1 Euro + 1 Euro ergibt den: Heimat-Fonds ______________________________________18
3.4 Sprechen wir über Heimat: Die Heimat-Werkstatt ________________________________23
3.5 Die Zeugen unserer Heimat: Das Heimat-Zeugnis ________________________________27
4.
Sonder-Frage: Förderung von Stadtjubiläen ____________________________________31
5.
Weitere Informationen _______________________________________________________31
Anlage 1: Örtliche Zuständigkeiten der Bezirksregierungen ___________________________32
Anlage 2: Beispielantrag für den „Heimat-Scheck“ ___________________________________46
Seite 3
HEIMAT. ZUKUNFT. NORDRHEIN-WESTFALEN.
Häufige Fragen und Antworten
„Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“ So haben
wir als Landesregierung Nordrhein-Westfalen unser Landesförderprogramm zur Förderung
und Stärkung unserer Heimat überschrieben.
Tagtäglich setzen sich in unserem Land ehrenamtliche Frauen und Männer für den Erhalt
von Traditionen, für die Pflege des Brauchtums, für die Erhaltung und Stärkung des regionalen Erbes und der Vielfalt ein. Sie stärken mit ihrem Engagement unsere Gesellschaft
und die Gemeinschaft in vielfältiger Art und Weise. Sie tragen dazu bei, dass unsere Traditionen und Werte bewahrt und nach vorne entwickelt werden und sie geben diese an die
nächste Generation weiter.
Mit dem Start unseres Landesförderprogrammes möchten wir Ihnen im Rahmen dieser
Veröffentlichung Antworten auf möglicherweise aufkommende Fragen geben.
1.
Ziele des Landesförderprogramms
Welche Ziele verfolgt das landeseigene Förderprogramm „Heimat. Zukunft.
Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“?
Stand:
01. August 2018
Heimat ist Lebensqualität und schafft Verbundenheit in Zeiten, wo uns Vieles zu trennen
scheint. Wir fördern Initiativen und Projekte, die lokale und regionale Identität und Gemeinschaft und damit Heimat stärken.
Ziel ist es, Menschen für lokale und regionale Besonderheiten zu begeistern, die positiv
gelebte Vielfalt in unserem Bundesland deutlich sichtbar werden zu lassen. Wir fördern
Heimat im Respekt vor ihrer Vielfalt: Heimat zu haben, heißt unsichtbare Wurzeln in sich zu
tragen – egal, wo ein Mensch herkommt, egal wo sie oder er hingeht.
Seite 4
Heimat findet in Nordrhein-Westfalen ihren Ausdruck in einem solidarischen Miteinander in
gegenseitigem Respekt voreinander. Heimat ist das, was in unserer Gesellschaft Menschen miteinander verbindet, was einen starken Zusammenhalt in einer aktiven Bürgergesellschaft ausmacht.
Wie auch bei der Städtebauförderung setzt die Heimat-Förderung der Landesregierung
kein zentrales Leitbild von Heimat voraus oder durch, sondern lässt die Ausgestaltung in
den Händen derjenigen, die Heimat vor Ort leben und tagtäglich gestalten. Statt Ergebnisse oder Planungen vorzugeben, nehmen wir die Rolle des Möglichmachens ein, die wertvollen Projekten und Ideen zur Realisierung verhilft, die es ohne Unterstützung nicht geben
könnte.
2.
Finanzieller Rahmen 2018 bis 2022
Wie viel Geld wird voraussichtlich für das landeseigene Förderprogramm zur
Verfügung stehen?
Stand:
01. August 2018
Für das Programm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen
verbindet.“ stehen im laufenden Jahr 2018 knapp elf Millionen Euro zur Verfügung. Für das
Jahr 2019 sind im Entwurf für den Landeshaushalt 28,76 Millionen Euro eingeplant.
In der mittelfristigen Finanzplanung des Landes sind ab 2020 über 30 Millionen Euro jährlich für das landeseigene Förderprogramm eingeplant. Insgesamt wird die Landesregierung Nordrhein-Westfalen voraussichtlich rund 150 Millionen Euro landesweit bis 2022 zur
Verfügung stellen.
3.
Fünf Elemente zur Förderung der Heimat
Stand:
01. August 2018
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird in den Jahren bis 2022 über fünf Elemente
die Gestaltung der Heimat vor Ort, in Städten, Gemeinden und in den Regionen fördern.
Seite 5
Mit dem klaren Bekenntnis der Landesregierung zum Erhalt des historisch-kulturellen Erbes unseres Landes, das seinen Ausdruck unter anderem in einer Verstärkung der für den
Denkmalschutz zur Verfügung stehenden Landesmitteln findet, und neben der Städtebauförderung steht mit dem landeseigenen Förderprogramm ein Ansatz zur Verfügung, der
dem vielfältigen ehrenamtlichen Engagement in Nordrhein-Westfalen Rechnung tragen
wird.
Gegenstand der Förderung allgemein
Gegenstand der Förderung sind einzelne Projekte
und Maßnahmen zur Stiftung, Stärkung und Erhalt
lokaler Identität, die Gemeinschaft stärken und
Menschen miteinander verbinden.
Grundsatz
Gefördert wird das Engagement von Vereinen, Organisationen, Initiativen und Kommunen zur Gestaltung unserer vielfältigen Heimat in NordrheinWestfalen.
Es können auch Investitionen in Gebäude, Plätze
und den öffentlichen Raum, zur medialen Darstellung und Vermittlung von Heimatgeschichte sowie
zur Inszenierung und Kenntlichmachung von Objekten, Landschaften, Wegen und Plätzen mit besonderer lokaler und regionaler Bedeutung gefördert
werden.
Kein Gegenstand der Förderung allgemein
Laufende Betriebs- und Personalaufwendungen
sind hingegen nicht zuwendungsfähig.
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3.1 Heimat-Scheck: 1.000 Projekte mal 2.000 Euro
Was ist der „Heimat-Scheck“?
Stand:
01. August 2018
Diese Situation kennt jede und jeder ehrenamtlich Tätige: Man hat eine kleine, aber feine,
häufig spontane Idee, für deren Realisierung es eines überschaubaren Zuschusses bedarf.
Neben der Finanzierungsfrage steht dem Projekt höchstens noch Bürokratie im Weg:
Schwierige Antragsverfahren mit hohen Hürden und lähmenden Vorlauf und aufwendige
Abrechnungsprozeduren nach der Durchführung.
Hier setzt der „Heimat-Scheck“ an: Er ist der Möglichmacher für all solch gute Ideen und
kleinen Projekte, die eigentlich gar nicht viel Geld kosten, aber einen großen Mehrwert in
der Sache versprechen. Antrag und Verwendungsnachweis sind auf ein Minimum reduziert.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen will jährlich 1.000 Projekte mit jeweils 2.000
Euro fördern: Sie sind die Wertschätzung für die grenzenlose Vielzahl von kleinen Initiativen und Projektideen, ohne die unsere Gemeinschaft ein großes Stück ärmer und eintöniger wäre.
Grundlage für den „Heimat-Scheck“ sind die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Scheck“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Wer ist für einen „Heimat-Scheck“ antragsberechtigt?
Stand:
01. August 2018
Mit dem „Heimat-Scheck“ fördert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen das Engagement von Vereinen, Organisationen und Initiativen (Ziffer 1.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Scheck“). Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein (Ziffer 3 der vorstehend benannten Richtlinie).
Kommunen sind für den „Heimat-Scheck“ nicht antragsberechtigt.
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Was wäre aus dem „Heimat-Scheck“ vom Grunde her förderfähig?
Stand:
01. August 2018
Es können Maßnahmen gefördert werden, die sich mit dem Thema Heimat und Heimatgeschichte im Zusammenhang mit lokalen und regionalen Inhalten befassen (Ziffer 2 der
Richtlinie).
Vom Grunde her wären beispielsweise folgende Projekte förderfähig:
Relaunch einer Homepage,
Organisation einer Sonderausstellung zu einem aktuellen Thema,
Renovierung eines Bürgertreffs,
Herausgabe einer Publikation zur Lokalgeschichte,
Schulprojekte zur Aufarbeitung der Vita einer lokal bedeutsamen Persönlichkeit oder der lokalen Geschichte,
Materialkauf zur Herrichtung einer temporären Ausstellungsfläche in einem leer
stehenden Gebäude,
…
Die vorangegangene Aufzählung ist beispielhaft. Es können auch andere Maßnahmen in
Betracht kommen, sofern sie geeignet sind, Menschen für lokale und regionale Besonderheiten zu begeistern – ohne dabei auszugrenzen.
Gibt es Fördervoraussetzungen für den „Heimat-Scheck“?
Stand:
01. August 2018
Ja. Für den „Heimat-Scheck“ gibt es folgende Fördervoraussetzungen (Ziffer 4 der Richtlinie):
Es werden mit dem „Heimat-Scheck“ Vorhaben gefördert, die 2.000 Euro oder mehr
förderfähige Ausgaben aufweisen.
Die Vorhaben müssen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt und bis zum
31. Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen werden.
Die Vorhaben dürfen nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.
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Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines
Bewilligungsbescheides begonnen werden?
Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Dass
mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen.
Falls es doch einmal notwendig sein sollte, bereits vor Bewilligung
mit einem Projekt zu beginnen, muss dies vorab gegenüber der zuständigen Bezirksregierung angezeigt und schriftlich durch die Bezirksregierung bestätigt werden.
Was bedeutet „keine andere öffentliche Förderung“ im Rahmen der Fördervoraussetzungen für den „Heimat-Scheck“?
Stand:
01. August 2018
Die über den „Heimat-Scheck“ finanzierte Maßnahme darf nicht parallel durch andere öffentliche Förderungen des Bundes, des Landes, der Landschaftsverbände und der Kommunen finanziert werden.
Spenden oder Unterstützungen von privaten Stiftungen wie zum Beispiel der „NRWStiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege“ oder den Stiftungen der örtlichen Geldinstitute gehören nicht dazu. Sie müssen aber im Antrag aufgeführt werden.
Warum gibt es diese Einschränkung?
Stand:
01. August 2018
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass eine doppelte Förderung durch verschiedene
Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen vermieden wird. Weitere öffentliche
Mittel machen einen Abstimmungsbedarf zwischen diesen verschiedenen Behörden erforderlich.
Seite 9
Dadurch wäre die Bearbeitung deutlich aufwendiger und nähme mehr Zeit in Anspruch.
Durch den Ausschluss der öffentlichen Doppelförderung kann die schnelle und unkomplizierte Bearbeitung des Antrags für den „Heimat-Scheck“ sichergestellt werden.
Darf mein Verein mehrere Anträge pro Jahr für die Ausstellung eines „HeimatSchecks“ stellen?
Stand:
01. August 2018
Grundsätzlich können Sie mehrere Anträge pro Jahr für einen „Heimat-Scheck“ stellen,
allerdings kann je Zuwendungsempfänger nur eine Maßnahme jährlich berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht hingegen nicht.
Können mehrere Vereine „Heimat-Schecks“ für ein und denselben Förderzweck beantragen?
Stand:
01. August 2018
Ja, das ist möglich. Klassisches Beispiel: Mehrere Vereine finden sich zusammen, um ein
gemeinsames Projekt zu realisieren. Diese Vereine sind bereit, eine mögliche Förderung
über mehrere „Heimat-Schecks“ zusammenzulegen, um dieses Projekt für die örtliche
Gemeinschaft zu realisieren.
Voraussetzung ist, dass alle Antragssteller in ihrem Antrag für den „Heimat-Scheck“ das
Gemeinschaftsprojekt inklusive der Partner klar benennen und das Gemeinschaftliche
auch im Finanzierungsplan erkennbar ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine
doppelte Förderung erfolgt.
Seite 10
Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung aus dem Element
„Heimat-Scheck“ besteht nicht.
GRUNDSATZ
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wie kann mein Verein den „Heimat-Scheck“ beantragen?
Stand:
01. August 2018
Um den Bürokratieaufwand für die ehrenamtlich Tätigen zu reduzieren, sollen die Anträge
auf eine Förderung aus dem Element „Heimat-Scheck“ möglichst elektronisch – sprich:
online – bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Es sind eine kurze
Beschreibung der geplanten Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen
Ausgaben beizufügen.
WICHTIG!
Eine elektronische Antragstellung ist für den „HeimatScheck“ ab dem 15. August 2018 möglich.
Ohne eine Original-Unterschrift geht es leider nicht. Die Landeshaushaltsordnung (LHO)
schreibt vor, dass die Antragstellung in jedem Fall noch schriftlich zu erfolgen hat. Daher
müssen Sie den online gestellten Antrag ausdrucken, unterschreiben und an die zuständige Bezirksregierung senden.
Bitte machen Sie von der Möglichkeit der Onlineantragstellung Gebrauch. Sie beschleunigen damit das Bewilligungsverfahren und vereinfachen die Arbeit der Bezirksregierungen.
Vordrucke für eine schriftliche Antragstellung außerhalb des Onlineverfahrens können unter www.mhkbg.nrw abgerufen werden.
Seite 11
In der Anlage 1 haben wir für Sie eine Übersicht erstellt, welche Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen für Sie zuständig ist. Darüber hinaus finden Sie in der Anlage 2 ein beispielhaft ausgefülltes Musterformular als Anschauungsbeispiel.
Wann sollten wir zeitlich betrachtet den Antrag für einen „Heimat-Scheck“
stellen?
Stand:
01. August 2018
Wenn der „Heimat-Scheck“ für ein Vorhaben bewilligt wird, muss dieses Vorhaben bis zum
31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein. Insofern empfiehlt sich grundsätzlich, je nach
Umsetzungskapazitäten vor Ort, eine frühe Antragstellung, um ausreichend Zeit für die
Umsetzung zu haben.
Darüber hinaus empfiehlt es sich, Anträge für den „Heimat-Scheck“ bis spätestens Ende
Oktober eines Jahres bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einzureichen, damit
eine mögliche Bewilligung noch in dem Jahr erfolgen kann. Aber auch in diesem Fall sind
die Projekte dann bis zum 31. Dezember des Jahres umzusetzen.
Mein Verein hat einen „Heimat-Scheck“ bekommen: Was gilt es zu beachten?
Stand:
01. August 2018
Die Auszahlung der Pauschalförderung in Höhe von 2.000 Euro erfolgt automatisch nach
Bestandskraft des Zuwendungsbescheides; dies ist normalerweise einen Monat nach Zustellung des Bescheides der Fall. Dem Zuwendungsbescheid ist ein Vordruck beigefügt,
mit dem Sie den sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären können. So wird die Auszahlung der Zuwendung beschleunigt. Gerade zum Jahresende kann das erforderlich sein.
Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung einen einfachen Verwendungsnachweis über die Ausgaben vor. Einen Muster-Verwendungsnachweis können Sie unter
www.mhkbg.nrw abrufen.
Seite 12
Die Maßnahme, für die Sie den „Heimat-Scheck“ bekommen haben, muss bis zum 31. Dezember des Jahres abgeschlossen sein. Der Verwendungsnachweis muss bis zum
28. Februar des der Förderung folgenden Jahres der bewilligenden Bezirksregierung vorgelegt werden (Ziffer 6.4 der Richtlinie).
Was bedeutet §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie?
Stand:
01. August 2018
Dem Zuwendungsbescheid liegen sogenannte Allgemeine Nebenbestimmungen (AnBest)
bei. Hier sind die Förderbedingungen und Hinweise zusammengefasst, die bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten sind.
Wenn die 2.000 Euro nicht vollständig benötigt wurden, empfehlen wir Ihnen, den verbleibenden Betrag frühzeitig an die auszahlende Stelle zurück zu überweisen.
Seite 13
3.2 Ehrenamtliches Engagement sichtbar machen:
Der Heimat-Preis
Was ist der „Heimat-Preis“?
Stand:
01. August 2018
Mit dem „Heimat-Preis“ rückt die Landesregierung in Kreisen, Städten und Gemeinden
Nordrhein-Westfalens herausragendes Engagement in den Fokus der Öffentlichkeit. Neben
der Wertschätzung für die geleistete Arbeit verbindet sich damit auch die Chance, vor Ort
in der eigenen Stadtgesellschaft über das Thema „Heimat“ zu diskutieren.
Grundlage der Förderung aus diesem Element sind die „Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Preis“ des Ministeriums
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Preise sind neben Lob und Anerkennung zugleich auch Ansporn für andere. So ermutigen
wir damit zugleich neue Interessierte, sich für ihre Heimat zu engagieren, denn Heimat
braucht auch immer weitere und neue Unterstützerinnen und Unterstützer. Nicht zuletzt
kann man auch von den ausgezeichneten Projekten lernen, indem eine Idee andernorts
übertragen wird oder den Anstoß für weitere Initiativen geben kann.
Der „Heimat-Preis“ bietet damit die Chance, landesweit eine „best-practice“-Sammlung
gelungener Heimat-Initiativen sichtbar zu machen.
Wer ist für einen „Heimat-Preis“ antragsberechtigt?
Stand:
01. August 2018
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen fördert durch die Übernahme von Preisgeldern
die Auslobung und Verleihung von „Heimat-Preisen“ durch Gemeinden und Gemeindeverbände. Damit befähigt die Landesregierung – getreu dem Ziel: Heimat wächst von unten –
Gemeinden und Gemeindeverbände vor Ort, dass lokale Engagement unserer zigtausend
ehrenamtlichen Tätigen zu würdigen. Ein Anspruch auf Förderung besteht hingegen nicht.
Unmittelbare Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen.
Seite 14
Wie kann sich meine Gemeinde an dem „Heimat-Preis“ des Landes beteiligen? Was sind die Fördervoraussetzungen?
Stand:
01. August 2018
Bei einer Stadt oder Gemeinde bedarf es eines Ratsbeschlusses, dass die jeweilige Gemeinde den „Heimat-Preis“ verleihen möchte; bei einem Kreis bedarf es eines Kreistagsbeschlusses.
Der jeweilige Gremienbeschluss hat die Preiskriterien festzulegen. Die Gemeinden und
Gemeindeverbände würdigen im Rahmen der Teilnahme an dem Förderelement „HeimatPreis“ das lokale Engagement und nachahmenswerte Praxisbeispiele im Bereich Heimat.
Sofern die Landesregierung einen Schwerpunkt benennt, ist dieser angemessen zu berücksichtigen.
Nach erfolgtem Gremienbeschluss kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen
Antrag an die jeweilige Bezirksregierung richten. Um den Bürokratieaufwand möglichst zu
verringern, sollte die Antragstellung elektronisch erfolgen. Der jeweilige Gremienbeschluss
ist der Antragstellung beizufügen.
WICHTIG!
Eine elektronische Antragstellung ist für den „HeimatPreis“ ab dem 15. August 2018 möglich.
Ohne eine Original-Unterschrift geht es leider nicht. Die Landeshaushaltsordnung (LHO)
schreibt vor, dass die Antragstellung in jedem Fall noch schriftlich zu erfolgen hat. Daher
müssen Sie den online gestellten Antrag ausdrucken, unterschreiben und an die zuständige Bezirksregierung senden.
Bitte machen Sie von der Möglichkeit der Onlineantragstellung Gebrauch. Sie beschleunigen damit das Bewilligungsverfahren und vereinfachen die Arbeit der Bezirksregierungen.
Vordrucke für eine schriftliche Antragstellung außerhalb des Onlineverfahrens können unter www.mhkbg.nrw abgerufen werden.
Seite 15
Ab wann kann der „Heimat-Preis“ lokal das erste Mal verliehen werden?
Stand:
01. August 2018
Sofern sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband per Rats- bzw. Kreistagsbeschluss
dafür ausspricht, lokal den „Heimat-Preis“ vergeben zu wollen und den Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt hat, kann die erste Preisverleihung im Jahr
2019 erfolgen.
Insofern ist es empfehlenswert, dass sich Gemeinden und Gemeindeverbände, die Interesse an einer Teilnahme haben, im laufenden Jahr 2018 inhaltlich über die Preiskriterien
vereinbaren und noch im laufenden Jahr 2018 den erforderlichen Gremienbeschluss fassen und die Antragstellung vornehmen.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird für das Jahr 2019 auf die Festlegung eines
Schwerpunktes verzichten, so dass die Gemeinden und Gemeindeverbände für die Erstvergabe eines „Heimat-Preises“ vor Ort ggf. eigene Schwerpunkte setzen können.
In welcher Art und Weise fördert die Landesregierung die Vergabe von „Heimat-Preisen“ durch Gemeinde und Gemeindeverbände?
Stand:
01. August 2018
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen fördert im Zusammenhang mit dem Element
„Heimat-Preis“ die Preisgelder. Dabei wird eine einheitliche Wort-Bild-Marke zu verwenden
sein (weitere Informationen enthält der Bewilligungsbescheid).
Im Rahmen einer Zuweisung können kreisangehörige Kommunen ein Preisgeld von 5.000
Euro, Kreise von 10.000 Euro und kreisfreie Städte von 15.000 Euro ausloben. Es handelt
sich um eine Festbetragsfinanzierung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die jeweilige genannte Fördersumme ist ausschließlich für Preisgelder einsetzbar; Kosten
für die Organisation oder Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Preisvergabe sind
nicht förderfähig.
Der „Heimat-Preis“ kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preiskategorien oder
-abstufungen durch die Gemeinde oder den Gemeindeverband verliehen werden.
Seite 16
Beginnend ab dem Jahr 2019 kann der „Heimat-Preis“ einmal jährlich vergeben werden.
Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres durchzuführen.
Meine Gemeinde hat den Zuschlag für die Auslobung und Verleihung des
„Heimat-Preises“, beginnend ab dem Jahr 2019, erhalten: Was muss sie im
Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis beachten?
Stand:
01. August 2018
Die Auszahlung der Zuwendung (Preisgeld) erfolgt automatisch nach Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides.
Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung einen Verwendungsnachweis nach
Nummer 10 der VVG zu § 44 LHO vor. Ein Muster-Verwendungsnachweis enthält die Förderrichtlinie in der Anlage C.
Die Vergabe des „Heimat-Preises“ muss bis zum 31. Dezember des Jahres erfolgen, in
dem der Bewilligungsbescheid zugegangen ist. Der Verwendungsnachweis muss bis zum
30. März des der Förderung folgenden Jahres bei der Bezirksregierung vorgelegt werden.
Ziffer 6.4 der Förderrichtlinie enthält darüber hinaus weitere Hinweise, was im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis beizufügen ist.
Möglicherweise viele lokale Preise: Wird es einen Landes-Heimat-Preis geben?
Stand:
01. August 2018
Ja. Der „Heimat-Preis“ setzt sich in einer zentralen Veranstaltung auf Landesebene fort, bei
der unter den lokalen Preisträgern nach Auswahl durch eine hochkarätig besetzte Jury
noch einmal einige besonders ausgezeichnet werden.
Mit einem gesonderten Landes-Heimat-Preis wollen wir als Landesregierung die Patenschaften unseres Bundeslandes sowohl mit den Siebenbürger Sachsen als auch mit Oberschlesien als Zeichen der jahrzehntelangen Verbundenheit zum Ausdruck bringen. Für beide Bereiche soll ebenfalls je einen Landespreis ausgelobt werden.
Seite 17
„Heimat-Preis“:
Herausragendes Engagement vor Ort würdigen
und sichtbar machen.
3.3 1 Euro + 1 Euro ergibt den: Heimat-Fonds
Was ist der „Heimat-Fonds“?
Stand:
01. August 2018
Projekte brauchen Unterstützung und finden solche vor Ort nicht selten in Spenderinnen
und Spendern, Sponsorinnen und Sponsoren oder auch durch die jeweilige Kommune.
Grundlage für den „Heimat-Fonds“ sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Fonds“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der „Heimat-Fonds“ wertschätzt sowohl die Arbeit der Initiative, die sich ein Heimat-Projekt
vorgenommen hat, als auch die Unterstützung durch Wohltäterinnen und Wohltäter, die
zum finanziellen Gelingen dieses Projekts beitragen.
Seite 18
Für die Projektumsetzung wird ein gemeinsamer, kommunal zu verwaltender Finanzrahmen (Heimat-Fonds) festgelegt. Es können lokal und regional prägende Projekte und Initiativen, die ihren Ausdruck in Traditionen, Geschichte, kulturellen Aspekten, Bauwerken, Orten in Natur und Landschaft sowie in Nahrungsmittel und Produkten finden, gefördert werden.
Wer ist für den „Heimat-Fonds“ antragsberechtigt?
Stand:
01. August 2018
Für den „Heimat-Fonds“ sind Gemeinden und Gemeindeverbände antragsberechtigt. Die
Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich möglich. Ein Anspruch auf Förderung besteht hingegen nicht.
Wie funktioniert das Prinzip des „Heimat-Fonds“?
Stand:
01. August 2018
Ausdruck des „Heimat-Fonds“ ist die grundgesetzlich garantierte kommunale Selbstverwaltung. Die Gemeinden und Gemeindeverbände verwalten den Finanzierungsrahmen kommunal.
Haben die Gemeinden und Gemeindeverbände von privaten oder öffentlichen Mittelgebern
Spenden oder Finanzbeiträge eingeworben oder stellen die Gemeinden und Gemeindeverbände eigene Mittel zur Verfügung, wird dieser Betrag von Seiten des Landes um einen
gleichhohen Betrag aufgestockt.
Der Landesanteil im Einzelfall beträgt maximal 40.000 Euro. Abweichend von VVG Nummer 2.3.3 zu § 44 Landeshaushaltsordnung werden die zweckgebundenen Spenden dementsprechend bei der Bemessung des Finanzrahmens (Heimat-Fonds) berücksichtigt.
Der vor Ort zu erbringende Anteil von mindestens 50 % kann bis auf einen Eigenanteil der
Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes von mindestens 10 % daher auch durch Dritte,
Spenden oder bürgerschaftliches Engagement erbracht werden.
Seite 19
Ein entsprechendes Antragsmuster finden Sie im Internet auf der Seite des MHKBG
(www.mhkbg.nrw).
Informationen zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen
Hierzu gibt es eine gesonderte Richtlinie im Zuständigkeitsbereich
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen, die am 28. Dezember 2017 (MBl.
NRW. 2018 S. 24) veröffentlicht wurde.
Danach kann ehrenamtliches Engagement mit 15 Euro pro Stunde
als Eigenleistung in das Projekt eingebracht werden.
Wie kann sich meine Gemeinde an dem „Heimat-Fonds“ beteiligen? Welche
Fördervoraussetzungen sind zu erfüllen?
Stand:
01. August 2018
Es werden Vorhaben gefördert, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Darüber
hinaus können Vorhaben als Einzel- oder als Verbundprojekt gefördert werden, wenn mehrere Vorhaben in einem örtlich lokalen/regionalen oder sachlichen Zusammenhang stehen.
Gefördert werden Vorhaben, zu deren Finanzierung auch Spenderinnen und Spender motiviert werden, um eine örtliche Identifikation mit dem Heimat-Projekt zu erreichen.
Die Vorhaben müssen mehr als 5.000 Euro und weniger als 80.000 Euro förderfähige Gesamtausgaben haben.
Die Mittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden projektbezogen auf Antrag
zugewiesen. Dabei erfolgt die Zuwendung als Anteilsfinanzierung.
Seite 20
Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines
Bewilligungsbescheides begonnen werden?
Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Dass
mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen.
Falls es doch einmal notwendig sein sollte, bereits vor Bewilligung
mit einem Projekt zu beginnen, muss dies vorab gegenüber der zuständigen Bezirksregierung angezeigt und schriftlich durch die Bezirksregierung bestätigt werden.
Können auch grenzüberschreitende, interregionale Projekte und Vorhaben
aus dem „Heimat-Fonds“ gefördert werden?
Stand:
01. August 2018
Ja. Mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen können auch grenzüberschreitende, interregionale Projekte und Vorhaben, gefördert werden. Dabei kann das Projektvolumen im Einzelfall auch
über 80.000 Euro liegen.
Beispiel:
Drei nordrhein-westfälische Kommunen planen ein grenzüberschreitendes Projekt mit einer
oder mehreren Kommunen im nordrhein-westfälischen Grenzraum. Die maximale Projektförderung liegt dann – unter Berücksichtigung der weiteren Fördervoraussetzungen – bei
40.000 Euro Zuschuss pro beteiligter Kommune, das heißt bei drei beteiligten Kommunen
ergäbe sich eine maximale Fördersumme von 120.000 Euro, mit der ein Projekt mit einem
Volumen bis zu 240.000 Euro gefördert werden könnte.
Seite 21
Wie funktioniert die Antragstellung?
Stand:
01. August 2018
Die Gemeinden und Gemeindeverbände richten ihre Anträge schriftlich an die jeweilige
Bezirksregierung. Ein Vordruck befindet sich in der Anlage zu der Förderrichtlinie oder
kann unter www.mhkbg.nrw abgerufen werden.
Grundsätzlich sind eine Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten
förderfähigen Ausgaben und der Gesamtfinanzierung beizufügen.
Ist für die Teilnahme am „Heimat-Fonds“ ein Rats- oder Kreistagsbeschluss
erforderlich?
Stand:
01. August 2018
Nein. Mit dem Zuwendungsantrag ist die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung darzustellen. Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Spenden bzw. Drittmittel und der kommunale Anteil verbindlich zugesagt sind.
Seite 22
3.4 Sprechen wir über Heimat: Die Heimat-Werkstatt
Was ist die „Heimat-Werkstatt“?
Stand:
01. August 2018
Jede Region, jede Stadt bzw. Gemeinde und auch jedes Stadtviertel hat prägende Besonderheiten, mit denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner identifizieren. Dies geschieht
nicht immer bewusst, sondern mitunter auch unbewusst im Alltag des örtlichen Zusammenlebens.
Wir wollen Menschen miteinander darüber ins Gespräch bringen, was ihre lokale Identität
ausmacht, und dafür sensibilisieren, was sie in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld als Gemeinschaft verbindet.
Am Anfang einer „Heimat-Werkstatt“ steht daher immer ein offener Diskussions- und Arbeitsprozess, der die Einwohnerinnen und Einwohner und örtlich bedeutsame Organisationen in breiter Form an der Frage teilhaben lässt, was sie prägt und ausmacht.
Die „Heimat-Werkstatt“ richtet sich daher ausdrücklich auch an solche Menschen, die erst
noch für ein Engagement in ihrem sozialen Umfeld aktiviert und gewonnen werden sollen.
Die „Heimat-Werkstatt“ lässt daher Kommunikationskultur und Kommunikationsstrukturen
entstehen und stärkt das Gemeinschaftsbewusstsein.
Grundlage für die „Heimat-Werkstatt“ sind die Fördergrundsätze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Was kann im Rahmen einer „Heimat-Werkstatt“ gefördert werden?
Stand:
01. August 2018
Es können Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die Menschen miteinander in Diskussions- und Arbeitsprozesse bringen, die die Frage behandeln, was die lokale Identität
eines Viertels, eines Dorfes, einer Gemeinde oder einer Region, die auch über die Grenzen des Landes hinausgehen kann, ausmacht.
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Förderungswürdig sind auch offene Kreativwerkstätten einschließlich der vorbereitenden
Diskussionsprozesse.
Die Ergebnisse können anschließend in kreativ-künstlerischer Form im öffentlichen Raum
umgesetzt werden, beispielsweise durch Darstellungen an örtlichen Großfassaden oder
auf öffentlichen Plätzen. Die Ergebnisse einer „Heimat-Werkstatt“ werden damit auch für
diejenigen, die nicht an der Erarbeitung teilgenommen haben, dauerhaft sichtbar werden.
Wer kann einen Antrag zur Förderung einer „Heimat-Werkstatt“ stellen?
Stand:
01. August 2018
Mögliche Zuwendungsempfänger können Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie private und gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen sein. Eine Weiterleitung
der Zuwendung an Dritte ist gemäß Nummer 12 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung
grundsätzlich möglich.
Das Projektvolumen soll mindestens 40.000 Euro betragen.
Wo kann ich einen Antrag für eine „Heimat-Werkstatt“ stellen?
Stand:
01. August 2018
Anträge sind schriftlich an die jeweilige Bezirksregierung zu richten. Den Anträgen sind
Projektbeschreibungen (Projektinhalt, Planung, Informationen zu Partnerinnen und Partnern sowie künstlerischer Kompetenz) sowie Kosten- und Finanzierungspläne einschließlich der Gesamtkosten beizufügen.
Ein entsprechendes Antragsmuster finden Sie im Internet auf der Seite des MHKBG
(www.mhkbg.nrw). Die Onlineantragstellung ist vorerst noch nicht möglich.
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Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines
Bewilligungsbescheides begonnen werden?
Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Dass
mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen.
Falls es doch einmal notwendig sein sollte, bereits vor Bewilligung
mit einem Projekt zu beginnen, muss dies vorab gegenüber der zuständigen Bezirksregierung angezeigt und schriftlich durch die Bezirksregierung bestätigt werden.
Können in einer Stadt mehrere „Heimat-Werkstätten“ gleichzeitig gefördert
werden?
Stand:
01. August 2018
Ja, aber es muss sich um einzelne, abgrenzbare Projekte handeln.
Gibt es Beispiele, was im Zusammenhang mit einer „Heimat-Werkstatt“ gefördert werden könnte?
Stand:
01. August 2018
Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Mit dem Förderelement der „HeimatWerkstatt“ können offene Kreativwerkstätten, beispielsweise in einem Stadtteil, unter Begleitung durch Künstlerinnen und Künstler, die die Ergebnisse anschließend gestalterisch
umsetzen gefördert werden. Auch die künstlerische Gestaltung von (Groß-)Fassaden in
urbanen Räumen könnte ein Ergebnis einer „Heimat-Werkstatt“ sein.
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Ist es möglich, mit einer „Heimat-Werkstatt“ die Erstellung eines Integrierten
Entwicklungskonzeptes zu fördern?
Stand:
01. August 2018
Die Erstellung von Integrierten Entwicklungskonzepten (oder anders benannt) ist im Zusammenhang mit Programmen aus der Städtebauförderung des Bundes und des Landes
eine Fördervoraussetzung. Die „Heimat-Werkstatt“ hat den Dialog zwischen Bürgerinnen
und Bürgern über das, was sie in ihrem Viertel, Dorf oder Stadt miteinander verbindet, zum
Gegenstand. Wir wollen Menschen miteinander darüber ins Gespräch bringen, was ihre
lokale Identität ausmacht, und dafür sensibilisieren, was sie in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld als Gemeinschaft verbindet.
Am Anfang einer „Heimat-Werkstatt“ steht daher immer ein offener Diskussions- und Arbeitsprozess, der die Einwohnerinnen und Einwohner und örtlich bedeutsame Organisationen in breiter Form an der Frage teilhaben lässt, was sie prägt und ausmacht. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht Ziel einer „Heimat-Werkstatt“ ein Integriertes Entwicklungskonzept
in der Erstellung zu fördern.
Was muss ich bei der Verwendung der Förderung für eine „Heimat-Werkstatt“
noch beachten?
Stand:
01. August 2018
Auch bei der Heimat-Werkstatt wird eine einheitliche Wort-Bild-Marke zu verwenden sein
(weitere Informationen dazu enthält der Bewilligungsbescheid). Dem Zuwendungsbescheid
liegen sogenannte Allgemeine Nebenbestimmungen (AnBest) bei. Hier sind die Förderbedingungen und Hinweise zusammengefasst, die bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu
beachten sind.
Verwendungsnachweise sind bis zum 30. Juni des Jahres nach Abschluss der Maßnahme
vorzulegen. Wichtig ist insbesondere, dass Sie die Bezirksregierung frühzeitig informieren,
wenn es Änderungen im Finanzierungsplan und/oder im zeitlichen Ablauf des Projekts gibt.
Seite 26
3.5 Die Zeugen unserer Heimat: Das Heimat-Zeugnis
Was ist das „Heimat-Zeugnis“?
Stand:
01. August 2018
Bezugspunkte lokaler Identifikation sind häufig die lokale und regionale Geschichte oder
besondere und prägende Bauwerke, Gebäude oder entsprechende Orte in der freien Natur. Das Wissen um lokale, identitätsstiftende Besonderheiten gehört zur Bildung aller Generationen und ermöglicht Erfahrungen an besonderen öffentlichen Orten, die dadurch
auch zu „Lern-Orten“ werden.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen will diejenigen unterstützen, die sich um solche
Orte und Bauwerke, „Zeugen“ ihrer Heimat kümmern und die die dazugehörige Geschichte
oder Tradition in zeitgemäßer und interessanter Form aufarbeiten bzw. präsentieren.
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Zugleich wird damit – je nach Projekt – ein Beitrag zur Bewahrung und Pflege derartiger
Orte und Bauwerke und damit des öffentlichen Erscheinungsbildes im Ort bzw. im Stadtviertel geleistet.
Grundlage für das Förderelement „Heimat-Zeugnis“ bilden die gleichnamigen Fördergrundsätze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Wer ist für das „Heimat-Zeugnis“ antragsberechtigt?
Stand:
01. August 2018
Mögliche Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände sowie private und gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen sein.
Wie erfolgt die Förderung aus dem „Heimat-Zeugnis“ für was?
Stand:
01. August 2018
Für Vorhaben, die aus dem Förderelement „Heimat-Zeugnis“ gefördert werden können,
beträgt das Projektvolumen mindestens 100.000 Euro.
Eine Förderung erfolgt stets als Projektförderung und wird als zweckgebundener Zuschuss
in Form der Anteilfinanzierung nach Maßgabe der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung gewährt.
Die Förderhöchstbeträge betragen bei Privaten 90 % und bei Kommunen 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Diese Förderhöchstgrenzen sind in den Verwaltungsvorschriften bzw. dem Verwaltungsvorschriftengrundmuster zu § 44 LHO geregelt.
Haushaltssicherungsgemeinden können ab 2019 (geplante Änderung des Haushaltsgesetzes) für das Förderelement „Heimat-Zeugnis“ eine 90 %-Förderung erhalten - vorausgesetzt, der Landtag stimmt der vorgetragenen Änderung des Haushaltsgesetzes zu.
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Es können Projekte und Maßnahmen gefördert werden, mit denen in herausragender Weise lokale und regionale Geschichte, Traditionen sowie lokale und regionale Besonderheiten aufgearbeitet und öffentlich präsentiert werden. Dies umfasst auch die Einbeziehung
des Präsentationsortes (Gebäude, öffentlicher Raum) sowie die Herrichtung und Inszenierung von historischen Gebäuden, Museen, Plätzen oder Orten.
Es können auch Maßnahmen förderungswürdig sein, wenn sie über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausreichen.
Als mögliche Beispiele, aber nicht als abschließende Aufzählung, kommen folgende Vorhaben in Betracht:
Die Zugänglichmachung und Inszenierung von heimatlichen oder historischen
Fundstellen,
die Herrichtung oder Inszenierung von historischen Gebäuden, das Erstellen von
Denkmal-Pfaden durch eine Gemeinde.
…
Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines
Bewilligungsbescheides begonnen werden?
Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Dass
mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen.
Falls es doch einmal notwendig sein sollte, bereits vor Bewilligung
mit einem Projekt zu beginnen, muss dies vorab gegenüber der zuständigen Bezirksregierung angezeigt und schriftlich durch die Bezirksregierung bestätigt werden.
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Wie erfolgt die Antragstellung?
Stand:
01. August 2018
Der Antrag ist schriftlich an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. Den Anträgen sind
Projektbeschreibungen (Projektinhalt, Planung, Folgekosten) sowie Kosten- und Finanzierungspläne einschließlich der Gesamtkosten beizufügen.
Vordrucke für die schriftliche Antragstellung können unter www.mhkbg.nrw abgerufen werden.
In jedem Fall erfolgt eine Einzelprüfung des jeweiligen Antrages.
Bis wann muss ein Vorhaben, das aus dem „Heimat-Zeugnis“ gefördert wird,
spätestens umgesetzt sein?
Stand:
01. August 2018
Förderungen sind auch über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren möglich.
Welche Nachweispflichten muss ich beachten?
Stand:
01. August 2018
Sofern bauliche Maßnahmen oder Investitionen gefördert werden, gelten hierfür im Einzelfall festzulegende Zweckbindungsfristen. Das bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger
eine entsprechende Nutzung des Gebäudes oder der Investition über diesen Zeitraum sicherstellen muss.
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4.
Sonder-Frage: Förderung von Stadtjubiläen
Ist es möglich, aus dem Landesförderprogramm „Heimat“ ein Stadtjubiläum
oder einzelne Elemente eines Stadtjubiläums fördern zu lassen?
Stand:
01. August 2018
Bereits jetzt erreichen uns viele Anfragen, ob aus dem Landesförderprogramm „Heimat.
Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“ auch Stadtjubiläen
gefördert werden können. Das Stadtjubiläum an sich kann nicht aus dem Landesförderprogramm gefördert werden, aber:
Eine Förderung von einzelnen Projekten, die mit einem Stadtjubiläum und dem örtlichen
historisch-kulturellem Erbe oder mit identitätsstiftenden Projekten zum Stadtjubiläum in
Verbindung stehen, können gefördert werden. Beispielsweise die Erstellung einer Festschrift durch einen örtlichen Heimatverein (über einen „Heimat-Scheck“ oder über den
„Heimat-Fonds“).
5.
Weitere Informationen
Wo bekomme ich weitere Informationen?
Stand:
01. August 2018
Die vollständige Bekanntmachung des Programms „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen.
Wir fördern, was Menschen verbindet.“ können Sie unter
https://www.mhkbg.nrw/heimat/Heimatfoerderprogramm/index.php abrufen.
Die amtliche Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Ministerialblatt finden Sie unter
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=7&l_id=10925&sg=0&val=10925
&ver=1&menu=1.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige zuständige Bezirksregierung,
Dezernat 35. Die Kontaktdaten können Sie der Anlage 1 entnehmen.
Seite 31
Anlage 1: Örtliche Zuständigkeiten der Bezirksregierungen
Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten der jeweiligen Bezirksregierung in NordrheinWestfalen sowie eine Aufstellung der jeweiligen Zuständigkeiten nach Gemeinden und
Gemeindeverbänden.
Kontaktdaten der jeweiligen Bezirksregierung
(zuständig ist jeweils das Dezernat 35):
Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Ansprechpartner:
Philipp Reckermann, Christopher Cordes
Telefon: 02931 82-2838, -3473
E-Mail: philipp.reckermann@bra.nrw.de;
christopher.cordes@bra.nrw.de
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Ansprechpartner:
Uwe Rafflenbeul, Bärbel Mutzbauer, Marvin Rösch
Telefon: 05231 71-3500, -3552, 3532
E-Mail: uwe.rafflenbeul@brdt.nrw.de;
baerbel.mutzbauer@brdt.nrw.de;
marvin.roesch@brdt.nrw.de
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Bezirksregierung Düsseldorf
Ansprechpartnerin: Anja Knappert
Telefon: 0211 475-9330
E-Mail: anja.knappert@brd.nrw.de
Zeughausstraße 2-10
50667 Köln
Bezirksregierung Köln
Ansprechpartner: Markus Kersten
Telefon: 0221 147-2236
E-Mail: markus.kersten@bezreg-koeln.nrw.de
Domplatz 1 – 3
48143 Münster
Bezirksregierung Münster
Ansprechpartner: Stephan Kemper
Telefon: 0251 411-4021
E-Mail: stephan.kemper@brms.nrw.de
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VERZEICHNIS DER ÖRTLICHEN ZUSTÄNDIGKEITEN
GEMEINDE
Aachen
Ahaus
Ahlen
Aldenhoven
Alfter
Alpen
Alsdorf
Altena
Altenbeken
Altenberge
Anröchte
Arnsberg
Ascheberg
Attendorn
Augustdorf
Bad Berleburg
Bad Driburg
Bad Honnef
Bad Laasphe
Bad Lippspringe
Bad Münstereifel
Bad Oeynhausen
Bad Salzuflen
Bad Sassendorf
Bad Wünnenberg
Baesweiler
Balve
Barntrup
Beckum
Bedburg
KREIS/
KREISFREIE STADT
Aachen
Kreis Borken
Kreis Warendorf
Kreis Düren
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Wesel
Kreis Aachen
Märkischer Kreis
Kreis Paderborn
Kreis Steinfurt
Kreis Soest
Hochsauerlandkreis
Kreis Coesfeld
Kreis Olpe
Kreis Lippe
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Höxter
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Paderborn
Kreis Euskirchen
Kreis Minden-Lübbecke
Kreis Lippe
Kreis Soest
Kreis Paderborn
Kreis Aachen
Märkischer Kreis
Kreis Lippe
Kreis Warendorf
Rhein-Erft-Kreis
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Köln
Münster
Münster
Köln
Köln
Düsseldorf
Köln
Arnsberg
Detmold
Münster
Arnsberg
Arnsberg
Münster
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Detmold
Arnsberg
Detmold
Köln
Arnsberg
Detmold
Köln
Detmold
Detmold
Arnsberg
Detmold
Köln
Arnsberg
Detmold
Münster
Köln
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GEMEINDE
Bedburg-Hau
Beelen
Bergheim
Bergisch-Gladbach
Bergkamen
Bergneustadt
Bestwig
Beverungen
Bielefeld
Billerbeck
Blankenheim
Blomberg
Bocholt
Bochum
Bönen
Bonn
Borchen
Borgentreich
Borgholzhausen
Borken
Bornheim
Bottrop
Brakel
Breckerfeld
Brilon
Brühl
Brüggen
Bünde
Büren
Burbach
Burscheid
Castrop-Rauxel
KREIS/
KREISFREIE STADT
Kreis Kleve
Kreis Warendorf
Rhein-Erft-Kreis
Rh.-Bergischer Kreis
Kreis Unna
Oberbergischer Kreis
Hochsauerlandkreis
Kreis Höxter
Bielefeld
Kreis Coesfeld
Kreis Euskirchen
Kreis Lippe
Kreis Borken
Bochum
Kreis Unna
Bonn
Kreis Paderborn
Kreis Höxter
Kreis Gütersloh
Kreis Borken
Rhein-Sieg-Kreis
Bottrop
Kreis Höxter
Ennepe-Ruhr-Kreis
Hochsauerlandkreis
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Viersen
Kreis Herford
Kreis Paderborn
Kreis Siegen-Wittgenstein
Rh.-Bergischer Kreis
Kreis Recklinghausen
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Düsseldorf
Münster
Köln
Köln
Arnsberg
Köln
Arnsberg
Detmold
Detmold
Münster
Köln
Detmold
Münster
Arnsberg
Arnsberg
Köln
Detmold
Detmold
Detmold
Münster
Köln
Münster
Detmold
Arnsberg
Arnsberg
Köln
Düsseldorf
Detmold
Detmold
Arnsberg
Köln
Münster
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GEMEINDE
Coesfeld
Dahlem
Datteln
Delbrück
Detmold
Dinslaken
Dörentrup
Dormagen
Dorsten
Dortmund
Drensteinfurt
Drolshagen
Dülmen
Düren
Düsseldorf
Duisburg
Eitorf
Elsdorf
Emmerich am Rhein
Emsdetten
Engelskirchen
Enger
Ennepetal
Ennigerloh
Ense
Erkrath
Erndtebrück
Erftstadt
Erkelenz
Erwitte
Eschweiler
Eslohe
KREIS/
KREISFREIE STADT
Kreis Coesfeld
Kreis Euskirchen
Kreis Recklinghausen
Kreis Paderborn
Kreis Lippe
Kreis Wesel
Kreis Lippe
Rhein-Kreis-Neuss
Kreis Recklinghausen
Dortmund
Kreis Warendorf
Kreis Olpe
Kreis Coesfeld
Kreis Düren
Düsseldorf
Duisburg
Rhein-Sieg-Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Kleve
Kreis Steinfurt
Oberbergischer Kreis
Kreis Herford
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Warendorf
Kreis Soest
Kreis Mettmann
Kreis Siegen-Wittgenstein
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Heinsberg
Kreis Soest
Kreis Aachen
Hochsauerlandkreis
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Münster
Köln
Münster
Detmold
Detmold
Düsseldorf
Detmold
Düsseldorf
Münster
Arnsberg
Münster
Arnsberg
Münster
Köln
Düsseldorf
Düsseldorf
Köln
Köln
Düsseldorf
Münster
Köln
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Arnsberg
Münster
Arnsberg
Düsseldorf
Arnsberg
Köln
Köln
Arnsberg
Köln
Arnsberg
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GEMEINDE
Espelkamp
Essen
Euskirchen
Everswinkel
Extertal
Finnentrop
Frechen
Freudenberg
Fröndenberg
Gangelt
Geilenkirchen
Geldern
Gelsenkirchen
Gescher
Geseke
Gevelsberg
Gladbeck
Goch
Grefrath
Greven
Grevenbroich
Gronau (Westf.)
Gütersloh
Gummersbach
Haan
Hagen
Halle (Westf.)
Hallenberg
Haltern am See
Halver
Hamm
KREIS/
KREISFREIE STADT
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Kreis Minden-Lübbecke
Detmold
Düsseldorf
Köln
Münster
Detmold
Arnsberg
Köln
Arnsberg
Arnsberg
Köln
Köln
Düsseldorf
Münster
Münster
Arnsberg
Arnsberg
Münster
Düsseldorf
Düsseldorf
Münster
Düsseldorf
Münster
Detmold
Köln
Düsseldorf
Arnsberg
Detmold
Arnsberg
Münster
Arnsberg
Arnsberg
Essen
Kreis Euskirchen
Kreis Warendorf
Kreis Lippe
Kreis Olpe
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Unna
Kreis Heinsberg
Kreis Heinsberg
Kreis Kleve
Gelsenkirchen
Kreis Borken
Kreis Soest
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Recklinghausen
Kreis Kleve
Kreis Viersen
Kreis Steinfurt
Rhein-Kreis-Neuss
Kreis Borken
Kreis Gütersloh
Oberbergischer Kreis
Kreis Mettmann
Hagen
Kreis Gütersloh
Hochsauerlandkreis
Kreis Recklinghausen
Märkischer Kreis
Hamm
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GEMEINDE
Hamminkeln
Harsewinkel
Hattingen
Havixbeck
Heek
Heiden
Heiligenhaus
Heimbach
Heinsberg
Hellenthal
Hemer
Hennef
Herdecke
Herford
Herne
Herscheid
Herten
Herzebrock-Clarholz
Herzogenrath
Hiddenhausen
Hilchenbach
Hilden
Hille
Hörstel
Hövelhof
Höxter
Holzwickede
Hopsten
Horn-Bad Meinberg
Horstmar
Hückelhoven
Hückeswagen
KREIS/
KREISFREIE STADT
Kreis Wesel
Kreis Gütersloh
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Coesfeld
Kreis Borken
Kreis Borken
Kreis Mettmann
Kreis Düren
Kreis Heinsberg
Kreis Euskirchen
Märkischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis Herford
Herne
Märkischer Kreis
Kreis Recklinghausen
Kreis Gütersloh
Kreis Aachen
Kreis Herford
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Mettmann
Kreis Minden-Lübbecke
Kreis Steinfurt
Kreis Paderborn
Kreis Höxter
Kreis Unna
Kreis Steinfurt
Kreis Lippe
Kreis Steinfurt
Kreis Heinsberg
Oberbergischer Kreis
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Düsseldorf
Detmold
Arnsberg
Münster
Münster
Münster
Düsseldorf
Köln
Köln
Köln
Arnsberg
Köln
Arnsberg
Detmold
Arnsberg
Arnsberg
Münster
Detmold
Köln
Detmold
Arnsberg
Düsseldorf
Detmold
Münster
Detmold
Detmold
Arnsberg
Münster
Detmold
Münster
Köln
Köln
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GEMEINDE
Hüllhorst
Hünxe
Hürtgenwald
Hürth
Ibbenbüren
Inden
Iserlohn
Isselburg
Issum
Jüchen
Jülich
Kaarst
Kall
Kalletal
Kalkar
Kamen
Kamp-Lintfort
Kempen
Kerken
Kerpen
Kevelaer
Kierspe
Kirchhundem
Kirchlengern
Kleve
Köln
Königswinter
Korschenbroich
Kranenburg
Krefeld
Kreuzau
Kreuztal
KREIS/
KREISFREIE STADT
Kreis Minden-Lübbecke
Kreis Wesel
Kreis Düren
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Steinfurt
Kreis Düren
Märkischer Kreis
Kreis Borken
Kreis Kleve
Rhein-Kreis-Neuss
Kreis Düren
Rhein-Kreis-Neuss
Kreis Euskirchen
Kreis Lippe
Kreis Kleve
Kreis Unna
Kreis Wesel
Kreis Viersen
Kreis Kleve
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Kleve
Märkischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Herford
Kreis Kleve
Köln
Rhein-Sieg-Kreis
Rhein-Kreis-Neuss
Kreis Kleve
Krefeld
Kreis Düren
Kreis Siegen-Wittgenstein
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Detmold
Düsseldorf
Köln
Köln
Münster
Köln
Arnsberg
Münster
Düsseldorf
Düsseldorf
Köln
Düsseldorf
Köln
Detmold
Düsseldorf
Arnsberg
Düsseldorf
Düsseldorf
Düsseldorf
Köln
Düsseldorf
Arnsberg
Arnsberg
Detmold
Düsseldorf
Köln
Köln
Düsseldorf
Düsseldorf
Düsseldorf
Köln
Arnsberg
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GEMEINDE
Kürten
Ladbergen
Laer
Lage
Langenberg
Langenfeld (Rhld.)
Langerwehe
Legden
Leichlingen (Rhld.)
Lemgo
Lengerich
Lennestadt
Leopoldshöhe
Leverkusen
Lichtenau
Lienen
Lindlar
Linnich
Lippetal
Lippstadt
Löhne
Lohmar
Lotte
Lübbecke
Lüdenscheid
Lüdinghausen
Lügde
Lünen
Marienheide
Marienmünster
Marl
Marsberg
KREIS/
KREISFREIE STADT
Rh.-Bergischer Kreis
Kreis Steinfurt
Kreis Steinfurt
Kreis Lippe
Kreis Gütersloh
Kreis Mettmann
Kreis Düren
Kreis Borken
Rh.-Bergischer Kreis
Kreis Lippe
Kreis Steinfurt
Kreis Olpe
Kreis Lippe
Leverkusen
Kreis Paderborn
Kreis Steinfurt
Oberbergischer Kreis
Kreis Düren
Kreis Soest
Kreis Soest
Kreis Herford
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Steinfurt
Kreis Minden-Lübbecke
Märkischer Kreis
Kreis Coesfeld
Kreis Lippe
Kreis Unna
Oberbergischer Kreis
Kreis Höxter
Kreis Recklinghausen
Hochsauerlandkreis
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Köln
Münster
Münster
Detmold
Detmold
Düsseldorf
Köln
Münster
Köln
Detmold
Münster
Arnsberg
Detmold
Köln
Detmold
Münster
Köln
Köln
Arnsberg
Arnsberg
Detmold
Köln
Münster
Detmold
Arnsberg
Münster
Detmold
Arnsberg
Köln
Detmold
Münster
Arnsberg
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GEMEINDE
Mechernich
Meckenheim
Medebach
Meerbusch
Meinerzhagen
Menden
Merzenich
Meschede
Metelen
Mettingen
Mettmann
Minden
Möhnesee
Mönchengladbach
Moers
Monheim
Monschau
Morsbach
Much
Mülheim a.d. Ruhr
Münster
Nachrodt-Wiblingwerde
Netphen
Nettersheim
Nettetal
Neuenkirchen
Neuenrade
Neukirchen-Vluyn
Neunkirchen
Neunkirchen-Seelscheid
Neuss
Nideggen
KREIS/
KREISFREIE STADT
Kreis Euskirchen
Rhein-Sieg-Kreis
Hochsauerlandkreis
Rhein-Kreis-Neuss
Märkischer Kreis
Märkischer Kreis
Kreis Düren
Hochsauerlandkreis
Kreis Steinfurt
Kreis Steinfurt
Kreis Mettmann
Kreis Minden-Lübbecke
Kreis Soest
Mönchengladbach
Kreis Wesel
Kreis Mettmann
Kreis Aachen
Oberbergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Mülheim a.d. Ruhr
Münster
Märkischer Kreis
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Euskirchen
Kreis Viersen
Kreis Steinfurt
Märkischer Kreis
Kreis Wesel
Kreis Siegen-Wittgenstein
Rhein-Sieg-Kreis
Rhein-Kreis-Neuss
Kreis Düren
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Köln
Köln
Arnsberg
Düsseldorf
Arnsberg
Arnsberg
Köln
Arnsberg
Münster
Münster
Düsseldorf
Detmold
Arnsberg
Düsseldorf
Düsseldorf
Düsseldorf
Köln
Köln
Köln
Düsseldorf
Münster
Arnsberg
Arnsberg
Köln
Düsseldorf
Münster
Arnsberg
Düsseldorf
Arnsberg
Köln
Düsseldorf
Köln
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GEMEINDE
Niederkassel
Niederkrüchten
Niederzier
Nieheim
Nörvenich
Nordkirchen
Nordwalde
Nottuln
Nümbrecht
Oberhausen
Ochtrup
Odenthal
Oelde
Oer-Erkenschwick
Oerlinghausen
Olfen
Olpe
Olsberg
Ostbevern
Overath
Paderborn
Petershagen
Plettenberg
Porta Westfalica
Preußisch Oldendorf
Pulheim
Raesfeld
Rahden (Westf.)
Radevormwald
Ratingen
Recke
Recklinghausen
KREIS/
KREISFREIE STADT
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Viersen
Kreis Düren
Kreis Höxter
Kreis Düren
Kreis Coesfeld
Kreis Steinfurt
Kreis Coesfeld
Oberbergischer Kreis
Oberhausen
Kreis Steinfurt
Rh.-Bergischer Kreis
Kreis Warendorf
Kreis Recklinghausen
Kreis Lippe
Kreis Coesfeld
Kreis Olpe
Hochsauerlandkreis
Kreis Warendorf
Rh.-Bergischer Kreis
Kreis Paderborn
Kreis Minden-Lübbecke
Märkischer Kreis
Kreis Minden-Lübbecke
Kreis Minden-Lübbecke
Rhein-Erft-Kreis
Kreis Borken
Kreis Minden-Lübbecke
Oberbergischer Kreis
Kreis Mettmann
Kreis Steinfurt
Kreis Recklinghausen
ZUSTÄNDIGE
BEZIRKSREGIERUNG
Köln
Düsseldorf
Köln
Detmold
Köln
Münster
Münster
Münster
Köln
Düsseldorf
Münster
Köln
Münster
Münster
Detmold
Münster
Arnsberg
Arnsberg
Münster
Köln
Detmold
Detmold
Arnsberg
Detmold
Detmold
Köln
Münster
Detmold
Köln
Düsseldorf
Münster
Münster
Seite 41
GEMEINDE
Rees
Reichshof
Reken
Remscheid
Rheda-Wiedenbrück
Rhede
Rheinbach
Rheinberg
Rheine
Rheurdt
Rietberg
Rödinghausen
Roetgen
Rösrath
Rommerskirchen
Rosendahl
Rüthen
Ruppichteroth
Saerbeck
Salzkotten
Sankt Augustin
Sassenberg
Schalksmühle
Schermbeck
Schieder-Schwalenberg
Schlangen
Schleiden
Schloß Holte-Stukenbrock
Schmallenberg
Schöppingen
Schwalmtal
Schwelm
KREIS/
KREISFREIE STADT
Kreis Kleve
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Anlage 2: Beispielantrag für den „Heimat-Scheck“
Bezirksregierung
(Anschrift der Bewilligungsbehörde)
Heimat-Scheck
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Maßnahme:
1.
1
Sonderausstellung „Unsere Heimat – gestern, heute,
morgen“ mit vier öffentlichen Diskussionsveranstaltungen.
Antragstellerin / Antragsteller
Name / Bezeichnung
Heimatverein „Wir packen an“
Anschrift:
Heimatweg 18
55555 Vorbild
Auskunft erteilt:
Peter oder Petra Heimat, 2. Vorsitzende,
Tel. 0172 12345678
Bankverbindung, IBAN
DE12345678901234567890
2. Maßnahme
Bezeichnung / angesprochener Zuwendungsbereich
Heimatscheck
Durchführungszeitraum:
vom 15. 09.
3. Finanzierungsplan
3.1 Gesamtkosten
3.200,00
EUR
3.2 davon grundsätzlich zuwendungsfähige Ausgaben
3.200,00
EUR
3.3 abzgl. Einnahmen und Leistungen
Dritter
./. Spenden: 600,00
EUR
3.4 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben
= 2.600,00
EUR
3.5 Beantragte Förderung (Nr. 4)
3.7 Eigenanteil
1
bis 31.12.2018
2.000
600,00
EUR
EUR
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Seite 46
4.
Beschreibung der Maßnahme(n)
In unserem Heimathaus wollen wir auf 16 Stellwänden plakativ darstellen:
- Die wesentlichen Elemente unserer Stadtgeschichte bis 2017
- Was unsere Stadt so lebenswert macht im Jahr 2018
- Was unserer Stadt heute fehlt
- Wie wir uns die weitere Entwicklung unserer Heimatstadt wünschen
Durch die Ausstellung selbst und bei vier öffentlichen Diskussionsveranstaltungen mit unterschiedlichen Referentinnen und Referenten wollen wir darüber mit möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern
von Vorbild ins Gespräch kommen. Eine zentrale Fragestellung wird sein: Was können wir selbst tun,
um die Lebensqualität in unserer Heimatstadt zu bewahren und weiter zu verbessern?
5. Auszahlung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides
Die Auszahlung erfolgt abweichend von Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf die angegebene Bankverbindung, ohne gesonderten Mittelabruf.
6. Erklärungen
Die Antragstellerin / Der Antragsteller erklärt, dass
6.1 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird; als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten,
6.2 sie / er zum Vorsteuerabzug
☒ nicht berechtigt ist,
☐ berechtigt ist und dies bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben
(Nr. 3.2) berücksichtigt hat (Preise ohne Umsatzsteuer),
6.3 sie / er für die Durchführung der Maßnahme keine weitere öffentliche Förderung erhält und auch nicht plant eine weitere öffentliche Förderung einzuwerben,
6.4 die Maßnahme in NRW durchführt,
6.5 die Angaben in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) vollständig und
richtig sind.
Vorbild, 26.August 2018
P. Heimat (handschriftlich)
Ort und Datum
Rechtsverbindliche Unterschrift
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Impressum
Herausgeber
Ministerium für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf
E-Mail: info@mhkbg.nrw.de
www.mhkbg.nrw
Kontakt
Stabstelle Heimat
Christoph Meinerz
E-Mail: christoph.meinerz@mhkbg.nrw.de
© August 2018 / MHKBG
Die Druckfassung kann heruntergeladen werden:
www.mhkbg.nrw/publikationen
Veröffentlichungsnummer H-241
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