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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
310395.pdf
Größe
1,7 MB
Erstellt
30.08.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:38

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bezirksamt Aachen-Eilendorf Beteiligte Dienststelle/n: BA 2/0089/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 30.08.2018 Heimatförderprogramm der Landesregierung NRW Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 12.09.2018 Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf Kenntnisnahme Erläuterungen: Hierzu wird in der Sitzung mündlich berichtet. Anlage/n: - Informationsbroschüre des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Vorlage BA 2/0089/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.08.2018 Seite: 1/1 HEIMAT. ZUKUNFT. NORDRHEIN-WESTFALEN. WIR FÖRDERN, WAS MENSCHEN VERBINDET. Häufige Fragen und Antworten Seite 0 Erläuterungen zum Landesförderprogramm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“ erstellt durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen August 2018 Seite 1 Sehr geehrte Damen und Herren, für „Heimat“ gibt es keinen allgemeingültigen Begriff: Jede und jeder wird die Frage „Was bedeutet für Sie Heimat?“ anders beantworten. Orte der Kindheit, die Familie, Freunde, Stadtviertel, für manche der Lieblings-Fußballverein, Gemeinschaften, in denen Sie sich bewegen, aufgehoben und sicher fühlen. Aber eines eint alle Antworten: Heimat hat viel mit Traditionen zu tun, hat viel mit unsichtbaren Wurzeln eines jeden Menschen zu tun, die Halt und Orientierung und Überschaubarkeit in einer unübersichtlich gewordenen Welt bieten. Heimat hat viel mit Vertrautem zu tun. Bei „Heimat“ geht es um das Verbindende, um die Gemeinschaft und den Zusammenhalt. Nur eine Politik, die Wert schätzt, was Menschen jeden Tag in unserem Land im Großen und vielmehr im Kleinen leisten, wird dazu beitragen, dass Heimat bewahrt und gleichzeitig für die Zukunft gestaltet werden kann. Und: 2018 wird auch das Ende des Steinkohlenbergbaus in Nordrhein-Westfalen sein. Das Ende einer jahrhundertealten Industrie, die viel mit Tradition zu tun hat. Bergleute, die mit Stolz jeden Tag einfahren und eingefahren sind. Ein Zusammenhalt – ohne den es unter Tage nicht geht, weil man sich aufeinander verlassen muss. Ein Ende, was mit viel Wehmut und Tränen einhergehen und was mit neuen Anfängen verbunden sein wird. Auch das gehört zur vielfältigen Heimat in Nordrhein-Westfalen. „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen“: Es ist unser Land, es ist Ihr und unser Anspruch. Heimat zu gestalten, Traditionen zu bewahren und diese nach vorne zu entwickeln. Für eine Heimat, die alle einschließt. Ina Scharrenbach Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Seite 2 Inhalt Häufige Fragen und Antworten ____________________________________________________ 4 1. Ziele des Landesförderprogramms _____________________________________________ 4 2. Finanzieller Rahmen 2018 bis 2022 _____________________________________________ 5 3. Fünf Elemente zur Förderung der Heimat ________________________________________ 5 3.1 Heimat-Scheck: 1.000 Projekte mal 2.000 Euro ___________________________________ 7 3.2 Ehrenamtliches Engagement sichtbar machen: Der Heimat-Preis __________________14 3.3 1 Euro + 1 Euro ergibt den: Heimat-Fonds ______________________________________18 3.4 Sprechen wir über Heimat: Die Heimat-Werkstatt ________________________________23 3.5 Die Zeugen unserer Heimat: Das Heimat-Zeugnis ________________________________27 4. Sonder-Frage: Förderung von Stadtjubiläen ____________________________________31 5. Weitere Informationen _______________________________________________________31 Anlage 1: Örtliche Zuständigkeiten der Bezirksregierungen ___________________________32 Anlage 2: Beispielantrag für den „Heimat-Scheck“ ___________________________________46 Seite 3 HEIMAT. ZUKUNFT. NORDRHEIN-WESTFALEN. Häufige Fragen und Antworten „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“ So haben wir als Landesregierung Nordrhein-Westfalen unser Landesförderprogramm zur Förderung und Stärkung unserer Heimat überschrieben. Tagtäglich setzen sich in unserem Land ehrenamtliche Frauen und Männer für den Erhalt von Traditionen, für die Pflege des Brauchtums, für die Erhaltung und Stärkung des regionalen Erbes und der Vielfalt ein. Sie stärken mit ihrem Engagement unsere Gesellschaft und die Gemeinschaft in vielfältiger Art und Weise. Sie tragen dazu bei, dass unsere Traditionen und Werte bewahrt und nach vorne entwickelt werden und sie geben diese an die nächste Generation weiter. Mit dem Start unseres Landesförderprogrammes möchten wir Ihnen im Rahmen dieser Veröffentlichung Antworten auf möglicherweise aufkommende Fragen geben. 1. Ziele des Landesförderprogramms Welche Ziele verfolgt das landeseigene Förderprogramm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“? Stand: 01. August 2018 Heimat ist Lebensqualität und schafft Verbundenheit in Zeiten, wo uns Vieles zu trennen scheint. Wir fördern Initiativen und Projekte, die lokale und regionale Identität und Gemeinschaft und damit Heimat stärken. Ziel ist es, Menschen für lokale und regionale Besonderheiten zu begeistern, die positiv gelebte Vielfalt in unserem Bundesland deutlich sichtbar werden zu lassen. Wir fördern Heimat im Respekt vor ihrer Vielfalt: Heimat zu haben, heißt unsichtbare Wurzeln in sich zu tragen – egal, wo ein Mensch herkommt, egal wo sie oder er hingeht. Seite 4 Heimat findet in Nordrhein-Westfalen ihren Ausdruck in einem solidarischen Miteinander in gegenseitigem Respekt voreinander. Heimat ist das, was in unserer Gesellschaft Menschen miteinander verbindet, was einen starken Zusammenhalt in einer aktiven Bürgergesellschaft ausmacht. Wie auch bei der Städtebauförderung setzt die Heimat-Förderung der Landesregierung kein zentrales Leitbild von Heimat voraus oder durch, sondern lässt die Ausgestaltung in den Händen derjenigen, die Heimat vor Ort leben und tagtäglich gestalten. Statt Ergebnisse oder Planungen vorzugeben, nehmen wir die Rolle des Möglichmachens ein, die wertvollen Projekten und Ideen zur Realisierung verhilft, die es ohne Unterstützung nicht geben könnte. 2. Finanzieller Rahmen 2018 bis 2022 Wie viel Geld wird voraussichtlich für das landeseigene Förderprogramm zur Verfügung stehen? Stand: 01. August 2018 Für das Programm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“ stehen im laufenden Jahr 2018 knapp elf Millionen Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2019 sind im Entwurf für den Landeshaushalt 28,76 Millionen Euro eingeplant. In der mittelfristigen Finanzplanung des Landes sind ab 2020 über 30 Millionen Euro jährlich für das landeseigene Förderprogramm eingeplant. Insgesamt wird die Landesregierung Nordrhein-Westfalen voraussichtlich rund 150 Millionen Euro landesweit bis 2022 zur Verfügung stellen. 3. Fünf Elemente zur Förderung der Heimat Stand: 01. August 2018 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird in den Jahren bis 2022 über fünf Elemente die Gestaltung der Heimat vor Ort, in Städten, Gemeinden und in den Regionen fördern. Seite 5 Mit dem klaren Bekenntnis der Landesregierung zum Erhalt des historisch-kulturellen Erbes unseres Landes, das seinen Ausdruck unter anderem in einer Verstärkung der für den Denkmalschutz zur Verfügung stehenden Landesmitteln findet, und neben der Städtebauförderung steht mit dem landeseigenen Förderprogramm ein Ansatz zur Verfügung, der dem vielfältigen ehrenamtlichen Engagement in Nordrhein-Westfalen Rechnung tragen wird. Gegenstand der Förderung allgemein Gegenstand der Förderung sind einzelne Projekte und Maßnahmen zur Stiftung, Stärkung und Erhalt lokaler Identität, die Gemeinschaft stärken und Menschen miteinander verbinden. Grundsatz Gefördert wird das Engagement von Vereinen, Organisationen, Initiativen und Kommunen zur Gestaltung unserer vielfältigen Heimat in NordrheinWestfalen. Es können auch Investitionen in Gebäude, Plätze und den öffentlichen Raum, zur medialen Darstellung und Vermittlung von Heimatgeschichte sowie zur Inszenierung und Kenntlichmachung von Objekten, Landschaften, Wegen und Plätzen mit besonderer lokaler und regionaler Bedeutung gefördert werden. Kein Gegenstand der Förderung allgemein Laufende Betriebs- und Personalaufwendungen sind hingegen nicht zuwendungsfähig. Seite 6 3.1 Heimat-Scheck: 1.000 Projekte mal 2.000 Euro Was ist der „Heimat-Scheck“? Stand: 01. August 2018 Diese Situation kennt jede und jeder ehrenamtlich Tätige: Man hat eine kleine, aber feine, häufig spontane Idee, für deren Realisierung es eines überschaubaren Zuschusses bedarf. Neben der Finanzierungsfrage steht dem Projekt höchstens noch Bürokratie im Weg: Schwierige Antragsverfahren mit hohen Hürden und lähmenden Vorlauf und aufwendige Abrechnungsprozeduren nach der Durchführung. Hier setzt der „Heimat-Scheck“ an: Er ist der Möglichmacher für all solch gute Ideen und kleinen Projekte, die eigentlich gar nicht viel Geld kosten, aber einen großen Mehrwert in der Sache versprechen. Antrag und Verwendungsnachweis sind auf ein Minimum reduziert. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen will jährlich 1.000 Projekte mit jeweils 2.000 Euro fördern: Sie sind die Wertschätzung für die grenzenlose Vielzahl von kleinen Initiativen und Projektideen, ohne die unsere Gemeinschaft ein großes Stück ärmer und eintöniger wäre. Grundlage für den „Heimat-Scheck“ sind die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Scheck“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wer ist für einen „Heimat-Scheck“ antragsberechtigt? Stand: 01. August 2018 Mit dem „Heimat-Scheck“ fördert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen das Engagement von Vereinen, Organisationen und Initiativen (Ziffer 1.1 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Scheck“). Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein (Ziffer 3 der vorstehend benannten Richtlinie). Kommunen sind für den „Heimat-Scheck“ nicht antragsberechtigt. Seite 7 Was wäre aus dem „Heimat-Scheck“ vom Grunde her förderfähig? Stand: 01. August 2018 Es können Maßnahmen gefördert werden, die sich mit dem Thema Heimat und Heimatgeschichte im Zusammenhang mit lokalen und regionalen Inhalten befassen (Ziffer 2 der Richtlinie). Vom Grunde her wären beispielsweise folgende Projekte förderfähig:        Relaunch einer Homepage, Organisation einer Sonderausstellung zu einem aktuellen Thema, Renovierung eines Bürgertreffs, Herausgabe einer Publikation zur Lokalgeschichte, Schulprojekte zur Aufarbeitung der Vita einer lokal bedeutsamen Persönlichkeit oder der lokalen Geschichte, Materialkauf zur Herrichtung einer temporären Ausstellungsfläche in einem leer stehenden Gebäude, … Die vorangegangene Aufzählung ist beispielhaft. Es können auch andere Maßnahmen in Betracht kommen, sofern sie geeignet sind, Menschen für lokale und regionale Besonderheiten zu begeistern – ohne dabei auszugrenzen. Gibt es Fördervoraussetzungen für den „Heimat-Scheck“? Stand: 01. August 2018 Ja. Für den „Heimat-Scheck“ gibt es folgende Fördervoraussetzungen (Ziffer 4 der Richtlinie):  Es werden mit dem „Heimat-Scheck“ Vorhaben gefördert, die 2.000 Euro oder mehr förderfähige Ausgaben aufweisen.  Die Vorhaben müssen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt und bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres abgeschlossen werden.  Die Vorhaben dürfen nicht anderweitig öffentlich gefördert werden. Seite 8 Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheides begonnen werden? Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Dass mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen. Falls es doch einmal notwendig sein sollte, bereits vor Bewilligung mit einem Projekt zu beginnen, muss dies vorab gegenüber der zuständigen Bezirksregierung angezeigt und schriftlich durch die Bezirksregierung bestätigt werden. Was bedeutet „keine andere öffentliche Förderung“ im Rahmen der Fördervoraussetzungen für den „Heimat-Scheck“? Stand: 01. August 2018 Die über den „Heimat-Scheck“ finanzierte Maßnahme darf nicht parallel durch andere öffentliche Förderungen des Bundes, des Landes, der Landschaftsverbände und der Kommunen finanziert werden. Spenden oder Unterstützungen von privaten Stiftungen wie zum Beispiel der „NRWStiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege“ oder den Stiftungen der örtlichen Geldinstitute gehören nicht dazu. Sie müssen aber im Antrag aufgeführt werden. Warum gibt es diese Einschränkung? Stand: 01. August 2018 Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass eine doppelte Förderung durch verschiedene Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen vermieden wird. Weitere öffentliche Mittel machen einen Abstimmungsbedarf zwischen diesen verschiedenen Behörden erforderlich. Seite 9 Dadurch wäre die Bearbeitung deutlich aufwendiger und nähme mehr Zeit in Anspruch. Durch den Ausschluss der öffentlichen Doppelförderung kann die schnelle und unkomplizierte Bearbeitung des Antrags für den „Heimat-Scheck“ sichergestellt werden. Darf mein Verein mehrere Anträge pro Jahr für die Ausstellung eines „HeimatSchecks“ stellen? Stand: 01. August 2018 Grundsätzlich können Sie mehrere Anträge pro Jahr für einen „Heimat-Scheck“ stellen, allerdings kann je Zuwendungsempfänger nur eine Maßnahme jährlich berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht hingegen nicht. Können mehrere Vereine „Heimat-Schecks“ für ein und denselben Förderzweck beantragen? Stand: 01. August 2018 Ja, das ist möglich. Klassisches Beispiel: Mehrere Vereine finden sich zusammen, um ein gemeinsames Projekt zu realisieren. Diese Vereine sind bereit, eine mögliche Förderung über mehrere „Heimat-Schecks“ zusammenzulegen, um dieses Projekt für die örtliche Gemeinschaft zu realisieren. Voraussetzung ist, dass alle Antragssteller in ihrem Antrag für den „Heimat-Scheck“ das Gemeinschaftsprojekt inklusive der Partner klar benennen und das Gemeinschaftliche auch im Finanzierungsplan erkennbar ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine doppelte Förderung erfolgt. Seite 10 Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung aus dem Element „Heimat-Scheck“ besteht nicht. GRUNDSATZ Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Wie kann mein Verein den „Heimat-Scheck“ beantragen? Stand: 01. August 2018 Um den Bürokratieaufwand für die ehrenamtlich Tätigen zu reduzieren, sollen die Anträge auf eine Förderung aus dem Element „Heimat-Scheck“ möglichst elektronisch – sprich: online – bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Es sind eine kurze Beschreibung der geplanten Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben beizufügen. WICHTIG! Eine elektronische Antragstellung ist für den „HeimatScheck“ ab dem 15. August 2018 möglich. Ohne eine Original-Unterschrift geht es leider nicht. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) schreibt vor, dass die Antragstellung in jedem Fall noch schriftlich zu erfolgen hat. Daher müssen Sie den online gestellten Antrag ausdrucken, unterschreiben und an die zuständige Bezirksregierung senden. Bitte machen Sie von der Möglichkeit der Onlineantragstellung Gebrauch. Sie beschleunigen damit das Bewilligungsverfahren und vereinfachen die Arbeit der Bezirksregierungen. Vordrucke für eine schriftliche Antragstellung außerhalb des Onlineverfahrens können unter www.mhkbg.nrw abgerufen werden. Seite 11 In der Anlage 1 haben wir für Sie eine Übersicht erstellt, welche Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen für Sie zuständig ist. Darüber hinaus finden Sie in der Anlage 2 ein beispielhaft ausgefülltes Musterformular als Anschauungsbeispiel. Wann sollten wir zeitlich betrachtet den Antrag für einen „Heimat-Scheck“ stellen? Stand: 01. August 2018 Wenn der „Heimat-Scheck“ für ein Vorhaben bewilligt wird, muss dieses Vorhaben bis zum 31. Dezember des Jahres fertiggestellt sein. Insofern empfiehlt sich grundsätzlich, je nach Umsetzungskapazitäten vor Ort, eine frühe Antragstellung, um ausreichend Zeit für die Umsetzung zu haben. Darüber hinaus empfiehlt es sich, Anträge für den „Heimat-Scheck“ bis spätestens Ende Oktober eines Jahres bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einzureichen, damit eine mögliche Bewilligung noch in dem Jahr erfolgen kann. Aber auch in diesem Fall sind die Projekte dann bis zum 31. Dezember des Jahres umzusetzen. Mein Verein hat einen „Heimat-Scheck“ bekommen: Was gilt es zu beachten? Stand: 01. August 2018 Die Auszahlung der Pauschalförderung in Höhe von 2.000 Euro erfolgt automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides; dies ist normalerweise einen Monat nach Zustellung des Bescheides der Fall. Dem Zuwendungsbescheid ist ein Vordruck beigefügt, mit dem Sie den sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären können. So wird die Auszahlung der Zuwendung beschleunigt. Gerade zum Jahresende kann das erforderlich sein. Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung einen einfachen Verwendungsnachweis über die Ausgaben vor. Einen Muster-Verwendungsnachweis können Sie unter www.mhkbg.nrw abrufen. Seite 12 Die Maßnahme, für die Sie den „Heimat-Scheck“ bekommen haben, muss bis zum 31. Dezember des Jahres abgeschlossen sein. Der Verwendungsnachweis muss bis zum 28. Februar des der Förderung folgenden Jahres der bewilligenden Bezirksregierung vorgelegt werden (Ziffer 6.4 der Richtlinie). Was bedeutet §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung in Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie? Stand: 01. August 2018 Dem Zuwendungsbescheid liegen sogenannte Allgemeine Nebenbestimmungen (AnBest) bei. Hier sind die Förderbedingungen und Hinweise zusammengefasst, die bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten sind. Wenn die 2.000 Euro nicht vollständig benötigt wurden, empfehlen wir Ihnen, den verbleibenden Betrag frühzeitig an die auszahlende Stelle zurück zu überweisen. Seite 13 3.2 Ehrenamtliches Engagement sichtbar machen: Der Heimat-Preis Was ist der „Heimat-Preis“? Stand: 01. August 2018 Mit dem „Heimat-Preis“ rückt die Landesregierung in Kreisen, Städten und Gemeinden Nordrhein-Westfalens herausragendes Engagement in den Fokus der Öffentlichkeit. Neben der Wertschätzung für die geleistete Arbeit verbindet sich damit auch die Chance, vor Ort in der eigenen Stadtgesellschaft über das Thema „Heimat“ zu diskutieren. Grundlage der Förderung aus diesem Element sind die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Preis“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Preise sind neben Lob und Anerkennung zugleich auch Ansporn für andere. So ermutigen wir damit zugleich neue Interessierte, sich für ihre Heimat zu engagieren, denn Heimat braucht auch immer weitere und neue Unterstützerinnen und Unterstützer. Nicht zuletzt kann man auch von den ausgezeichneten Projekten lernen, indem eine Idee andernorts übertragen wird oder den Anstoß für weitere Initiativen geben kann. Der „Heimat-Preis“ bietet damit die Chance, landesweit eine „best-practice“-Sammlung gelungener Heimat-Initiativen sichtbar zu machen. Wer ist für einen „Heimat-Preis“ antragsberechtigt? Stand: 01. August 2018 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen fördert durch die Übernahme von Preisgeldern die Auslobung und Verleihung von „Heimat-Preisen“ durch Gemeinden und Gemeindeverbände. Damit befähigt die Landesregierung – getreu dem Ziel: Heimat wächst von unten – Gemeinden und Gemeindeverbände vor Ort, dass lokale Engagement unserer zigtausend ehrenamtlichen Tätigen zu würdigen. Ein Anspruch auf Förderung besteht hingegen nicht. Unmittelbare Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen. Seite 14 Wie kann sich meine Gemeinde an dem „Heimat-Preis“ des Landes beteiligen? Was sind die Fördervoraussetzungen? Stand: 01. August 2018 Bei einer Stadt oder Gemeinde bedarf es eines Ratsbeschlusses, dass die jeweilige Gemeinde den „Heimat-Preis“ verleihen möchte; bei einem Kreis bedarf es eines Kreistagsbeschlusses. Der jeweilige Gremienbeschluss hat die Preiskriterien festzulegen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände würdigen im Rahmen der Teilnahme an dem Förderelement „HeimatPreis“ das lokale Engagement und nachahmenswerte Praxisbeispiele im Bereich Heimat. Sofern die Landesregierung einen Schwerpunkt benennt, ist dieser angemessen zu berücksichtigen. Nach erfolgtem Gremienbeschluss kann die Gemeinde oder der Gemeindeverband einen Antrag an die jeweilige Bezirksregierung richten. Um den Bürokratieaufwand möglichst zu verringern, sollte die Antragstellung elektronisch erfolgen. Der jeweilige Gremienbeschluss ist der Antragstellung beizufügen. WICHTIG! Eine elektronische Antragstellung ist für den „HeimatPreis“ ab dem 15. August 2018 möglich. Ohne eine Original-Unterschrift geht es leider nicht. Die Landeshaushaltsordnung (LHO) schreibt vor, dass die Antragstellung in jedem Fall noch schriftlich zu erfolgen hat. Daher müssen Sie den online gestellten Antrag ausdrucken, unterschreiben und an die zuständige Bezirksregierung senden. Bitte machen Sie von der Möglichkeit der Onlineantragstellung Gebrauch. Sie beschleunigen damit das Bewilligungsverfahren und vereinfachen die Arbeit der Bezirksregierungen. Vordrucke für eine schriftliche Antragstellung außerhalb des Onlineverfahrens können unter www.mhkbg.nrw abgerufen werden. Seite 15 Ab wann kann der „Heimat-Preis“ lokal das erste Mal verliehen werden? Stand: 01. August 2018 Sofern sich eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband per Rats- bzw. Kreistagsbeschluss dafür ausspricht, lokal den „Heimat-Preis“ vergeben zu wollen und den Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt hat, kann die erste Preisverleihung im Jahr 2019 erfolgen. Insofern ist es empfehlenswert, dass sich Gemeinden und Gemeindeverbände, die Interesse an einer Teilnahme haben, im laufenden Jahr 2018 inhaltlich über die Preiskriterien vereinbaren und noch im laufenden Jahr 2018 den erforderlichen Gremienbeschluss fassen und die Antragstellung vornehmen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen wird für das Jahr 2019 auf die Festlegung eines Schwerpunktes verzichten, so dass die Gemeinden und Gemeindeverbände für die Erstvergabe eines „Heimat-Preises“ vor Ort ggf. eigene Schwerpunkte setzen können. In welcher Art und Weise fördert die Landesregierung die Vergabe von „Heimat-Preisen“ durch Gemeinde und Gemeindeverbände? Stand: 01. August 2018 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen fördert im Zusammenhang mit dem Element „Heimat-Preis“ die Preisgelder. Dabei wird eine einheitliche Wort-Bild-Marke zu verwenden sein (weitere Informationen enthält der Bewilligungsbescheid). Im Rahmen einer Zuweisung können kreisangehörige Kommunen ein Preisgeld von 5.000 Euro, Kreise von 10.000 Euro und kreisfreie Städte von 15.000 Euro ausloben. Es handelt sich um eine Festbetragsfinanzierung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die jeweilige genannte Fördersumme ist ausschließlich für Preisgelder einsetzbar; Kosten für die Organisation oder Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Preisvergabe sind nicht förderfähig. Der „Heimat-Preis“ kann als ein einzelner Preis oder in bis zu drei Preiskategorien oder -abstufungen durch die Gemeinde oder den Gemeindeverband verliehen werden. Seite 16 Beginnend ab dem Jahr 2019 kann der „Heimat-Preis“ einmal jährlich vergeben werden. Die Maßnahme ist bis zum 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres durchzuführen. Meine Gemeinde hat den Zuschlag für die Auslobung und Verleihung des „Heimat-Preises“, beginnend ab dem Jahr 2019, erhalten: Was muss sie im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis beachten? Stand: 01. August 2018 Die Auszahlung der Zuwendung (Preisgeld) erfolgt automatisch nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Zuwendungsempfänger legen der Bezirksregierung einen Verwendungsnachweis nach Nummer 10 der VVG zu § 44 LHO vor. Ein Muster-Verwendungsnachweis enthält die Förderrichtlinie in der Anlage C. Die Vergabe des „Heimat-Preises“ muss bis zum 31. Dezember des Jahres erfolgen, in dem der Bewilligungsbescheid zugegangen ist. Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30. März des der Förderung folgenden Jahres bei der Bezirksregierung vorgelegt werden. Ziffer 6.4 der Förderrichtlinie enthält darüber hinaus weitere Hinweise, was im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis beizufügen ist. Möglicherweise viele lokale Preise: Wird es einen Landes-Heimat-Preis geben? Stand: 01. August 2018 Ja. Der „Heimat-Preis“ setzt sich in einer zentralen Veranstaltung auf Landesebene fort, bei der unter den lokalen Preisträgern nach Auswahl durch eine hochkarätig besetzte Jury noch einmal einige besonders ausgezeichnet werden. Mit einem gesonderten Landes-Heimat-Preis wollen wir als Landesregierung die Patenschaften unseres Bundeslandes sowohl mit den Siebenbürger Sachsen als auch mit Oberschlesien als Zeichen der jahrzehntelangen Verbundenheit zum Ausdruck bringen. Für beide Bereiche soll ebenfalls je einen Landespreis ausgelobt werden. Seite 17 „Heimat-Preis“: Herausragendes Engagement vor Ort würdigen und sichtbar machen. 3.3 1 Euro + 1 Euro ergibt den: Heimat-Fonds Was ist der „Heimat-Fonds“? Stand: 01. August 2018 Projekte brauchen Unterstützung und finden solche vor Ort nicht selten in Spenderinnen und Spendern, Sponsorinnen und Sponsoren oder auch durch die jeweilige Kommune. Grundlage für den „Heimat-Fonds“ sind die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Umsetzung des Förderprogramms „Heimat-Fonds“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der „Heimat-Fonds“ wertschätzt sowohl die Arbeit der Initiative, die sich ein Heimat-Projekt vorgenommen hat, als auch die Unterstützung durch Wohltäterinnen und Wohltäter, die zum finanziellen Gelingen dieses Projekts beitragen. Seite 18 Für die Projektumsetzung wird ein gemeinsamer, kommunal zu verwaltender Finanzrahmen (Heimat-Fonds) festgelegt. Es können lokal und regional prägende Projekte und Initiativen, die ihren Ausdruck in Traditionen, Geschichte, kulturellen Aspekten, Bauwerken, Orten in Natur und Landschaft sowie in Nahrungsmittel und Produkten finden, gefördert werden. Wer ist für den „Heimat-Fonds“ antragsberechtigt? Stand: 01. August 2018 Für den „Heimat-Fonds“ sind Gemeinden und Gemeindeverbände antragsberechtigt. Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich möglich. Ein Anspruch auf Förderung besteht hingegen nicht. Wie funktioniert das Prinzip des „Heimat-Fonds“? Stand: 01. August 2018 Ausdruck des „Heimat-Fonds“ ist die grundgesetzlich garantierte kommunale Selbstverwaltung. Die Gemeinden und Gemeindeverbände verwalten den Finanzierungsrahmen kommunal. Haben die Gemeinden und Gemeindeverbände von privaten oder öffentlichen Mittelgebern Spenden oder Finanzbeiträge eingeworben oder stellen die Gemeinden und Gemeindeverbände eigene Mittel zur Verfügung, wird dieser Betrag von Seiten des Landes um einen gleichhohen Betrag aufgestockt. Der Landesanteil im Einzelfall beträgt maximal 40.000 Euro. Abweichend von VVG Nummer 2.3.3 zu § 44 Landeshaushaltsordnung werden die zweckgebundenen Spenden dementsprechend bei der Bemessung des Finanzrahmens (Heimat-Fonds) berücksichtigt. Der vor Ort zu erbringende Anteil von mindestens 50 % kann bis auf einen Eigenanteil der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes von mindestens 10 % daher auch durch Dritte, Spenden oder bürgerschaftliches Engagement erbracht werden. Seite 19 Ein entsprechendes Antragsmuster finden Sie im Internet auf der Seite des MHKBG (www.mhkbg.nrw). Informationen zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen Hierzu gibt es eine gesonderte Richtlinie im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, die am 28. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 24) veröffentlicht wurde. Danach kann ehrenamtliches Engagement mit 15 Euro pro Stunde als Eigenleistung in das Projekt eingebracht werden. Wie kann sich meine Gemeinde an dem „Heimat-Fonds“ beteiligen? Welche Fördervoraussetzungen sind zu erfüllen? Stand: 01. August 2018 Es werden Vorhaben gefördert, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Darüber hinaus können Vorhaben als Einzel- oder als Verbundprojekt gefördert werden, wenn mehrere Vorhaben in einem örtlich lokalen/regionalen oder sachlichen Zusammenhang stehen. Gefördert werden Vorhaben, zu deren Finanzierung auch Spenderinnen und Spender motiviert werden, um eine örtliche Identifikation mit dem Heimat-Projekt zu erreichen. Die Vorhaben müssen mehr als 5.000 Euro und weniger als 80.000 Euro förderfähige Gesamtausgaben haben. Die Mittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden projektbezogen auf Antrag zugewiesen. Dabei erfolgt die Zuwendung als Anteilsfinanzierung. Seite 20 Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheides begonnen werden? Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Dass mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen. Falls es doch einmal notwendig sein sollte, bereits vor Bewilligung mit einem Projekt zu beginnen, muss dies vorab gegenüber der zuständigen Bezirksregierung angezeigt und schriftlich durch die Bezirksregierung bestätigt werden. Können auch grenzüberschreitende, interregionale Projekte und Vorhaben aus dem „Heimat-Fonds“ gefördert werden? Stand: 01. August 2018 Ja. Mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen können auch grenzüberschreitende, interregionale Projekte und Vorhaben, gefördert werden. Dabei kann das Projektvolumen im Einzelfall auch über 80.000 Euro liegen. Beispiel: Drei nordrhein-westfälische Kommunen planen ein grenzüberschreitendes Projekt mit einer oder mehreren Kommunen im nordrhein-westfälischen Grenzraum. Die maximale Projektförderung liegt dann – unter Berücksichtigung der weiteren Fördervoraussetzungen – bei 40.000 Euro Zuschuss pro beteiligter Kommune, das heißt bei drei beteiligten Kommunen ergäbe sich eine maximale Fördersumme von 120.000 Euro, mit der ein Projekt mit einem Volumen bis zu 240.000 Euro gefördert werden könnte. Seite 21 Wie funktioniert die Antragstellung? Stand: 01. August 2018 Die Gemeinden und Gemeindeverbände richten ihre Anträge schriftlich an die jeweilige Bezirksregierung. Ein Vordruck befindet sich in der Anlage zu der Förderrichtlinie oder kann unter www.mhkbg.nrw abgerufen werden. Grundsätzlich sind eine Beschreibung der Maßnahme und eine Aufstellung der kalkulierten förderfähigen Ausgaben und der Gesamtfinanzierung beizufügen. Ist für die Teilnahme am „Heimat-Fonds“ ein Rats- oder Kreistagsbeschluss erforderlich? Stand: 01. August 2018 Nein. Mit dem Zuwendungsantrag ist die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung darzustellen. Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn die Spenden bzw. Drittmittel und der kommunale Anteil verbindlich zugesagt sind. Seite 22 3.4 Sprechen wir über Heimat: Die Heimat-Werkstatt Was ist die „Heimat-Werkstatt“? Stand: 01. August 2018 Jede Region, jede Stadt bzw. Gemeinde und auch jedes Stadtviertel hat prägende Besonderheiten, mit denen sich die Bewohnerinnen und Bewohner identifizieren. Dies geschieht nicht immer bewusst, sondern mitunter auch unbewusst im Alltag des örtlichen Zusammenlebens. Wir wollen Menschen miteinander darüber ins Gespräch bringen, was ihre lokale Identität ausmacht, und dafür sensibilisieren, was sie in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld als Gemeinschaft verbindet. Am Anfang einer „Heimat-Werkstatt“ steht daher immer ein offener Diskussions- und Arbeitsprozess, der die Einwohnerinnen und Einwohner und örtlich bedeutsame Organisationen in breiter Form an der Frage teilhaben lässt, was sie prägt und ausmacht. Die „Heimat-Werkstatt“ richtet sich daher ausdrücklich auch an solche Menschen, die erst noch für ein Engagement in ihrem sozialen Umfeld aktiviert und gewonnen werden sollen. Die „Heimat-Werkstatt“ lässt daher Kommunikationskultur und Kommunikationsstrukturen entstehen und stärkt das Gemeinschaftsbewusstsein. Grundlage für die „Heimat-Werkstatt“ sind die Fördergrundsätze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Was kann im Rahmen einer „Heimat-Werkstatt“ gefördert werden? Stand: 01. August 2018 Es können Projekte und Maßnahmen gefördert werden, die Menschen miteinander in Diskussions- und Arbeitsprozesse bringen, die die Frage behandeln, was die lokale Identität eines Viertels, eines Dorfes, einer Gemeinde oder einer Region, die auch über die Grenzen des Landes hinausgehen kann, ausmacht. Seite 23 Förderungswürdig sind auch offene Kreativwerkstätten einschließlich der vorbereitenden Diskussionsprozesse. Die Ergebnisse können anschließend in kreativ-künstlerischer Form im öffentlichen Raum umgesetzt werden, beispielsweise durch Darstellungen an örtlichen Großfassaden oder auf öffentlichen Plätzen. Die Ergebnisse einer „Heimat-Werkstatt“ werden damit auch für diejenigen, die nicht an der Erarbeitung teilgenommen haben, dauerhaft sichtbar werden. Wer kann einen Antrag zur Förderung einer „Heimat-Werkstatt“ stellen? Stand: 01. August 2018 Mögliche Zuwendungsempfänger können Gemeinden oder Gemeindeverbände sowie private und gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen sein. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist gemäß Nummer 12 VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung grundsätzlich möglich. Das Projektvolumen soll mindestens 40.000 Euro betragen. Wo kann ich einen Antrag für eine „Heimat-Werkstatt“ stellen? Stand: 01. August 2018 Anträge sind schriftlich an die jeweilige Bezirksregierung zu richten. Den Anträgen sind Projektbeschreibungen (Projektinhalt, Planung, Informationen zu Partnerinnen und Partnern sowie künstlerischer Kompetenz) sowie Kosten- und Finanzierungspläne einschließlich der Gesamtkosten beizufügen. Ein entsprechendes Antragsmuster finden Sie im Internet auf der Seite des MHKBG (www.mhkbg.nrw). Die Onlineantragstellung ist vorerst noch nicht möglich. Seite 24 Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheides begonnen werden? Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Dass mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen. Falls es doch einmal notwendig sein sollte, bereits vor Bewilligung mit einem Projekt zu beginnen, muss dies vorab gegenüber der zuständigen Bezirksregierung angezeigt und schriftlich durch die Bezirksregierung bestätigt werden. Können in einer Stadt mehrere „Heimat-Werkstätten“ gleichzeitig gefördert werden? Stand: 01. August 2018 Ja, aber es muss sich um einzelne, abgrenzbare Projekte handeln. Gibt es Beispiele, was im Zusammenhang mit einer „Heimat-Werkstatt“ gefördert werden könnte? Stand: 01. August 2018 Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Mit dem Förderelement der „HeimatWerkstatt“ können offene Kreativwerkstätten, beispielsweise in einem Stadtteil, unter Begleitung durch Künstlerinnen und Künstler, die die Ergebnisse anschließend gestalterisch umsetzen gefördert werden. Auch die künstlerische Gestaltung von (Groß-)Fassaden in urbanen Räumen könnte ein Ergebnis einer „Heimat-Werkstatt“ sein. Seite 25 Ist es möglich, mit einer „Heimat-Werkstatt“ die Erstellung eines Integrierten Entwicklungskonzeptes zu fördern? Stand: 01. August 2018 Die Erstellung von Integrierten Entwicklungskonzepten (oder anders benannt) ist im Zusammenhang mit Programmen aus der Städtebauförderung des Bundes und des Landes eine Fördervoraussetzung. Die „Heimat-Werkstatt“ hat den Dialog zwischen Bürgerinnen und Bürgern über das, was sie in ihrem Viertel, Dorf oder Stadt miteinander verbindet, zum Gegenstand. Wir wollen Menschen miteinander darüber ins Gespräch bringen, was ihre lokale Identität ausmacht, und dafür sensibilisieren, was sie in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld als Gemeinschaft verbindet. Am Anfang einer „Heimat-Werkstatt“ steht daher immer ein offener Diskussions- und Arbeitsprozess, der die Einwohnerinnen und Einwohner und örtlich bedeutsame Organisationen in breiter Form an der Frage teilhaben lässt, was sie prägt und ausmacht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht Ziel einer „Heimat-Werkstatt“ ein Integriertes Entwicklungskonzept in der Erstellung zu fördern. Was muss ich bei der Verwendung der Förderung für eine „Heimat-Werkstatt“ noch beachten? Stand: 01. August 2018 Auch bei der Heimat-Werkstatt wird eine einheitliche Wort-Bild-Marke zu verwenden sein (weitere Informationen dazu enthält der Bewilligungsbescheid). Dem Zuwendungsbescheid liegen sogenannte Allgemeine Nebenbestimmungen (AnBest) bei. Hier sind die Förderbedingungen und Hinweise zusammengefasst, die bei der Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten sind. Verwendungsnachweise sind bis zum 30. Juni des Jahres nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Wichtig ist insbesondere, dass Sie die Bezirksregierung frühzeitig informieren, wenn es Änderungen im Finanzierungsplan und/oder im zeitlichen Ablauf des Projekts gibt. Seite 26 3.5 Die Zeugen unserer Heimat: Das Heimat-Zeugnis Was ist das „Heimat-Zeugnis“? Stand: 01. August 2018 Bezugspunkte lokaler Identifikation sind häufig die lokale und regionale Geschichte oder besondere und prägende Bauwerke, Gebäude oder entsprechende Orte in der freien Natur. Das Wissen um lokale, identitätsstiftende Besonderheiten gehört zur Bildung aller Generationen und ermöglicht Erfahrungen an besonderen öffentlichen Orten, die dadurch auch zu „Lern-Orten“ werden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen will diejenigen unterstützen, die sich um solche Orte und Bauwerke, „Zeugen“ ihrer Heimat kümmern und die die dazugehörige Geschichte oder Tradition in zeitgemäßer und interessanter Form aufarbeiten bzw. präsentieren. Seite 27 Zugleich wird damit – je nach Projekt – ein Beitrag zur Bewahrung und Pflege derartiger Orte und Bauwerke und damit des öffentlichen Erscheinungsbildes im Ort bzw. im Stadtviertel geleistet. Grundlage für das Förderelement „Heimat-Zeugnis“ bilden die gleichnamigen Fördergrundsätze des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wer ist für das „Heimat-Zeugnis“ antragsberechtigt? Stand: 01. August 2018 Mögliche Zuwendungsempfänger können Gemeinden und Gemeindeverbände sowie private und gemeinnützige Organisationen in Nordrhein-Westfalen sein. Wie erfolgt die Förderung aus dem „Heimat-Zeugnis“ für was? Stand: 01. August 2018 Für Vorhaben, die aus dem Förderelement „Heimat-Zeugnis“ gefördert werden können, beträgt das Projektvolumen mindestens 100.000 Euro. Eine Förderung erfolgt stets als Projektförderung und wird als zweckgebundener Zuschuss in Form der Anteilfinanzierung nach Maßgabe der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung gewährt. Die Förderhöchstbeträge betragen bei Privaten 90 % und bei Kommunen 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Diese Förderhöchstgrenzen sind in den Verwaltungsvorschriften bzw. dem Verwaltungsvorschriftengrundmuster zu § 44 LHO geregelt. Haushaltssicherungsgemeinden können ab 2019 (geplante Änderung des Haushaltsgesetzes) für das Förderelement „Heimat-Zeugnis“ eine 90 %-Förderung erhalten - vorausgesetzt, der Landtag stimmt der vorgetragenen Änderung des Haushaltsgesetzes zu. Seite 28 Es können Projekte und Maßnahmen gefördert werden, mit denen in herausragender Weise lokale und regionale Geschichte, Traditionen sowie lokale und regionale Besonderheiten aufgearbeitet und öffentlich präsentiert werden. Dies umfasst auch die Einbeziehung des Präsentationsortes (Gebäude, öffentlicher Raum) sowie die Herrichtung und Inszenierung von historischen Gebäuden, Museen, Plätzen oder Orten. Es können auch Maßnahmen förderungswürdig sein, wenn sie über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausreichen. Als mögliche Beispiele, aber nicht als abschließende Aufzählung, kommen folgende Vorhaben in Betracht:    Die Zugänglichmachung und Inszenierung von heimatlichen oder historischen Fundstellen, die Herrichtung oder Inszenierung von historischen Gebäuden, das Erstellen von Denkmal-Pfaden durch eine Gemeinde. … Kann mit einem Vorhaben vor der Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheides begonnen werden? Für alle Förderungen gilt: Mit der Maßnahme darf erst mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Dass mit der Maßnahme nicht früher begonnen wird, ist mit der Antragstellung zu bestätigen. Falls es doch einmal notwendig sein sollte, bereits vor Bewilligung mit einem Projekt zu beginnen, muss dies vorab gegenüber der zuständigen Bezirksregierung angezeigt und schriftlich durch die Bezirksregierung bestätigt werden. Seite 29 Wie erfolgt die Antragstellung? Stand: 01. August 2018 Der Antrag ist schriftlich an die zuständige Bezirksregierung zu stellen. Den Anträgen sind Projektbeschreibungen (Projektinhalt, Planung, Folgekosten) sowie Kosten- und Finanzierungspläne einschließlich der Gesamtkosten beizufügen. Vordrucke für die schriftliche Antragstellung können unter www.mhkbg.nrw abgerufen werden. In jedem Fall erfolgt eine Einzelprüfung des jeweiligen Antrages. Bis wann muss ein Vorhaben, das aus dem „Heimat-Zeugnis“ gefördert wird, spätestens umgesetzt sein? Stand: 01. August 2018 Förderungen sind auch über einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren möglich. Welche Nachweispflichten muss ich beachten? Stand: 01. August 2018 Sofern bauliche Maßnahmen oder Investitionen gefördert werden, gelten hierfür im Einzelfall festzulegende Zweckbindungsfristen. Das bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger eine entsprechende Nutzung des Gebäudes oder der Investition über diesen Zeitraum sicherstellen muss. Seite 30 4. Sonder-Frage: Förderung von Stadtjubiläen Ist es möglich, aus dem Landesförderprogramm „Heimat“ ein Stadtjubiläum oder einzelne Elemente eines Stadtjubiläums fördern zu lassen? Stand: 01. August 2018 Bereits jetzt erreichen uns viele Anfragen, ob aus dem Landesförderprogramm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“ auch Stadtjubiläen gefördert werden können. Das Stadtjubiläum an sich kann nicht aus dem Landesförderprogramm gefördert werden, aber: Eine Förderung von einzelnen Projekten, die mit einem Stadtjubiläum und dem örtlichen historisch-kulturellem Erbe oder mit identitätsstiftenden Projekten zum Stadtjubiläum in Verbindung stehen, können gefördert werden. Beispielsweise die Erstellung einer Festschrift durch einen örtlichen Heimatverein (über einen „Heimat-Scheck“ oder über den „Heimat-Fonds“). 5. Weitere Informationen Wo bekomme ich weitere Informationen? Stand: 01. August 2018 Die vollständige Bekanntmachung des Programms „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen. Wir fördern, was Menschen verbindet.“ können Sie unter https://www.mhkbg.nrw/heimat/Heimatfoerderprogramm/index.php abrufen. Die amtliche Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Ministerialblatt finden Sie unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_bestand_liste?anw_nr=7&l_id=10925&sg=0&val=10925 &ver=1&menu=1. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige zuständige Bezirksregierung, Dezernat 35. Die Kontaktdaten können Sie der Anlage 1 entnehmen. Seite 31 Anlage 1: Örtliche Zuständigkeiten der Bezirksregierungen Nachfolgend finden Sie die Kontaktdaten der jeweiligen Bezirksregierung in NordrheinWestfalen sowie eine Aufstellung der jeweiligen Zuständigkeiten nach Gemeinden und Gemeindeverbänden. Kontaktdaten der jeweiligen Bezirksregierung (zuständig ist jeweils das Dezernat 35): Bezirksregierung Arnsberg Bezirksregierung Detmold Seibertzstraße 1 59821 Arnsberg Ansprechpartner: Philipp Reckermann, Christopher Cordes Telefon: 02931 82-2838, -3473 E-Mail: philipp.reckermann@bra.nrw.de; christopher.cordes@bra.nrw.de Leopoldstraße 15 32756 Detmold Ansprechpartner: Uwe Rafflenbeul, Bärbel Mutzbauer, Marvin Rösch Telefon: 05231 71-3500, -3552, 3532 E-Mail: uwe.rafflenbeul@brdt.nrw.de; baerbel.mutzbauer@brdt.nrw.de; marvin.roesch@brdt.nrw.de Cecilienallee 2 40474 Düsseldorf Bezirksregierung Düsseldorf Ansprechpartnerin: Anja Knappert Telefon: 0211 475-9330 E-Mail: anja.knappert@brd.nrw.de Zeughausstraße 2-10 50667 Köln Bezirksregierung Köln Ansprechpartner: Markus Kersten Telefon: 0221 147-2236 E-Mail: markus.kersten@bezreg-koeln.nrw.de Domplatz 1 – 3 48143 Münster Bezirksregierung Münster Ansprechpartner: Stephan Kemper Telefon: 0251 411-4021 E-Mail: stephan.kemper@brms.nrw.de Seite 32 VERZEICHNIS DER ÖRTLICHEN ZUSTÄNDIGKEITEN GEMEINDE Aachen Ahaus Ahlen Aldenhoven Alfter Alpen Alsdorf Altena Altenbeken Altenberge Anröchte Arnsberg Ascheberg Attendorn Augustdorf Bad Berleburg Bad Driburg Bad Honnef Bad Laasphe Bad Lippspringe Bad Münstereifel Bad Oeynhausen Bad Salzuflen Bad Sassendorf Bad Wünnenberg Baesweiler Balve Barntrup Beckum Bedburg KREIS/ KREISFREIE STADT Aachen Kreis Borken Kreis Warendorf Kreis Düren Rhein-Sieg-Kreis Kreis Wesel Kreis Aachen Märkischer Kreis Kreis Paderborn Kreis Steinfurt Kreis Soest Hochsauerlandkreis Kreis Coesfeld Kreis Olpe Kreis Lippe Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Höxter Rhein-Sieg-Kreis Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Paderborn Kreis Euskirchen Kreis Minden-Lübbecke Kreis Lippe Kreis Soest Kreis Paderborn Kreis Aachen Märkischer Kreis Kreis Lippe Kreis Warendorf Rhein-Erft-Kreis ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Köln Münster Münster Köln Köln Düsseldorf Köln Arnsberg Detmold Münster Arnsberg Arnsberg Münster Arnsberg Detmold Arnsberg Detmold Köln Arnsberg Detmold Köln Detmold Detmold Arnsberg Detmold Köln Arnsberg Detmold Münster Köln Seite 33 GEMEINDE Bedburg-Hau Beelen Bergheim Bergisch-Gladbach Bergkamen Bergneustadt Bestwig Beverungen Bielefeld Billerbeck Blankenheim Blomberg Bocholt Bochum Bönen Bonn Borchen Borgentreich Borgholzhausen Borken Bornheim Bottrop Brakel Breckerfeld Brilon Brühl Brüggen Bünde Büren Burbach Burscheid Castrop-Rauxel KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Kleve Kreis Warendorf Rhein-Erft-Kreis Rh.-Bergischer Kreis Kreis Unna Oberbergischer Kreis Hochsauerlandkreis Kreis Höxter Bielefeld Kreis Coesfeld Kreis Euskirchen Kreis Lippe Kreis Borken Bochum Kreis Unna Bonn Kreis Paderborn Kreis Höxter Kreis Gütersloh Kreis Borken Rhein-Sieg-Kreis Bottrop Kreis Höxter Ennepe-Ruhr-Kreis Hochsauerlandkreis Rhein-Erft-Kreis Kreis Viersen Kreis Herford Kreis Paderborn Kreis Siegen-Wittgenstein Rh.-Bergischer Kreis Kreis Recklinghausen ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Düsseldorf Münster Köln Köln Arnsberg Köln Arnsberg Detmold Detmold Münster Köln Detmold Münster Arnsberg Arnsberg Köln Detmold Detmold Detmold Münster Köln Münster Detmold Arnsberg Arnsberg Köln Düsseldorf Detmold Detmold Arnsberg Köln Münster Seite 34 GEMEINDE Coesfeld Dahlem Datteln Delbrück Detmold Dinslaken Dörentrup Dormagen Dorsten Dortmund Drensteinfurt Drolshagen Dülmen Düren Düsseldorf Duisburg Eitorf Elsdorf Emmerich am Rhein Emsdetten Engelskirchen Enger Ennepetal Ennigerloh Ense Erkrath Erndtebrück Erftstadt Erkelenz Erwitte Eschweiler Eslohe KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Coesfeld Kreis Euskirchen Kreis Recklinghausen Kreis Paderborn Kreis Lippe Kreis Wesel Kreis Lippe Rhein-Kreis-Neuss Kreis Recklinghausen Dortmund Kreis Warendorf Kreis Olpe Kreis Coesfeld Kreis Düren Düsseldorf Duisburg Rhein-Sieg-Kreis Rhein-Erft-Kreis Kreis Kleve Kreis Steinfurt Oberbergischer Kreis Kreis Herford Ennepe-Ruhr-Kreis Kreis Warendorf Kreis Soest Kreis Mettmann Kreis Siegen-Wittgenstein Rhein-Erft-Kreis Kreis Heinsberg Kreis Soest Kreis Aachen Hochsauerlandkreis ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Münster Köln Münster Detmold Detmold Düsseldorf Detmold Düsseldorf Münster Arnsberg Münster Arnsberg Münster Köln Düsseldorf Düsseldorf Köln Köln Düsseldorf Münster Köln Detmold Arnsberg Münster Arnsberg Düsseldorf Arnsberg Köln Köln Arnsberg Köln Arnsberg Seite 35 GEMEINDE Espelkamp Essen Euskirchen Everswinkel Extertal Finnentrop Frechen Freudenberg Fröndenberg Gangelt Geilenkirchen Geldern Gelsenkirchen Gescher Geseke Gevelsberg Gladbeck Goch Grefrath Greven Grevenbroich Gronau (Westf.) Gütersloh Gummersbach Haan Hagen Halle (Westf.) Hallenberg Haltern am See Halver Hamm KREIS/ KREISFREIE STADT ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Kreis Minden-Lübbecke Detmold Düsseldorf Köln Münster Detmold Arnsberg Köln Arnsberg Arnsberg Köln Köln Düsseldorf Münster Münster Arnsberg Arnsberg Münster Düsseldorf Düsseldorf Münster Düsseldorf Münster Detmold Köln Düsseldorf Arnsberg Detmold Arnsberg Münster Arnsberg Arnsberg Essen Kreis Euskirchen Kreis Warendorf Kreis Lippe Kreis Olpe Rhein-Erft-Kreis Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Unna Kreis Heinsberg Kreis Heinsberg Kreis Kleve Gelsenkirchen Kreis Borken Kreis Soest Ennepe-Ruhr-Kreis Kreis Recklinghausen Kreis Kleve Kreis Viersen Kreis Steinfurt Rhein-Kreis-Neuss Kreis Borken Kreis Gütersloh Oberbergischer Kreis Kreis Mettmann Hagen Kreis Gütersloh Hochsauerlandkreis Kreis Recklinghausen Märkischer Kreis Hamm Seite 36 GEMEINDE Hamminkeln Harsewinkel Hattingen Havixbeck Heek Heiden Heiligenhaus Heimbach Heinsberg Hellenthal Hemer Hennef Herdecke Herford Herne Herscheid Herten Herzebrock-Clarholz Herzogenrath Hiddenhausen Hilchenbach Hilden Hille Hörstel Hövelhof Höxter Holzwickede Hopsten Horn-Bad Meinberg Horstmar Hückelhoven Hückeswagen KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Wesel Kreis Gütersloh Ennepe-Ruhr-Kreis Kreis Coesfeld Kreis Borken Kreis Borken Kreis Mettmann Kreis Düren Kreis Heinsberg Kreis Euskirchen Märkischer Kreis Rhein-Sieg-Kreis Ennepe-Ruhr-Kreis Kreis Herford Herne Märkischer Kreis Kreis Recklinghausen Kreis Gütersloh Kreis Aachen Kreis Herford Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Mettmann Kreis Minden-Lübbecke Kreis Steinfurt Kreis Paderborn Kreis Höxter Kreis Unna Kreis Steinfurt Kreis Lippe Kreis Steinfurt Kreis Heinsberg Oberbergischer Kreis ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Düsseldorf Detmold Arnsberg Münster Münster Münster Düsseldorf Köln Köln Köln Arnsberg Köln Arnsberg Detmold Arnsberg Arnsberg Münster Detmold Köln Detmold Arnsberg Düsseldorf Detmold Münster Detmold Detmold Arnsberg Münster Detmold Münster Köln Köln Seite 37 GEMEINDE Hüllhorst Hünxe Hürtgenwald Hürth Ibbenbüren Inden Iserlohn Isselburg Issum Jüchen Jülich Kaarst Kall Kalletal Kalkar Kamen Kamp-Lintfort Kempen Kerken Kerpen Kevelaer Kierspe Kirchhundem Kirchlengern Kleve Köln Königswinter Korschenbroich Kranenburg Krefeld Kreuzau Kreuztal KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Minden-Lübbecke Kreis Wesel Kreis Düren Rhein-Erft-Kreis Kreis Steinfurt Kreis Düren Märkischer Kreis Kreis Borken Kreis Kleve Rhein-Kreis-Neuss Kreis Düren Rhein-Kreis-Neuss Kreis Euskirchen Kreis Lippe Kreis Kleve Kreis Unna Kreis Wesel Kreis Viersen Kreis Kleve Rhein-Erft-Kreis Kreis Kleve Märkischer Kreis Kreis Olpe Kreis Herford Kreis Kleve Köln Rhein-Sieg-Kreis Rhein-Kreis-Neuss Kreis Kleve Krefeld Kreis Düren Kreis Siegen-Wittgenstein ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Detmold Düsseldorf Köln Köln Münster Köln Arnsberg Münster Düsseldorf Düsseldorf Köln Düsseldorf Köln Detmold Düsseldorf Arnsberg Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Köln Düsseldorf Arnsberg Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Köln Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Köln Arnsberg Seite 38 GEMEINDE Kürten Ladbergen Laer Lage Langenberg Langenfeld (Rhld.) Langerwehe Legden Leichlingen (Rhld.) Lemgo Lengerich Lennestadt Leopoldshöhe Leverkusen Lichtenau Lienen Lindlar Linnich Lippetal Lippstadt Löhne Lohmar Lotte Lübbecke Lüdenscheid Lüdinghausen Lügde Lünen Marienheide Marienmünster Marl Marsberg KREIS/ KREISFREIE STADT Rh.-Bergischer Kreis Kreis Steinfurt Kreis Steinfurt Kreis Lippe Kreis Gütersloh Kreis Mettmann Kreis Düren Kreis Borken Rh.-Bergischer Kreis Kreis Lippe Kreis Steinfurt Kreis Olpe Kreis Lippe Leverkusen Kreis Paderborn Kreis Steinfurt Oberbergischer Kreis Kreis Düren Kreis Soest Kreis Soest Kreis Herford Rhein-Sieg-Kreis Kreis Steinfurt Kreis Minden-Lübbecke Märkischer Kreis Kreis Coesfeld Kreis Lippe Kreis Unna Oberbergischer Kreis Kreis Höxter Kreis Recklinghausen Hochsauerlandkreis ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Köln Münster Münster Detmold Detmold Düsseldorf Köln Münster Köln Detmold Münster Arnsberg Detmold Köln Detmold Münster Köln Köln Arnsberg Arnsberg Detmold Köln Münster Detmold Arnsberg Münster Detmold Arnsberg Köln Detmold Münster Arnsberg Seite 39 GEMEINDE Mechernich Meckenheim Medebach Meerbusch Meinerzhagen Menden Merzenich Meschede Metelen Mettingen Mettmann Minden Möhnesee Mönchengladbach Moers Monheim Monschau Morsbach Much Mülheim a.d. Ruhr Münster Nachrodt-Wiblingwerde Netphen Nettersheim Nettetal Neuenkirchen Neuenrade Neukirchen-Vluyn Neunkirchen Neunkirchen-Seelscheid Neuss Nideggen KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Euskirchen Rhein-Sieg-Kreis Hochsauerlandkreis Rhein-Kreis-Neuss Märkischer Kreis Märkischer Kreis Kreis Düren Hochsauerlandkreis Kreis Steinfurt Kreis Steinfurt Kreis Mettmann Kreis Minden-Lübbecke Kreis Soest Mönchengladbach Kreis Wesel Kreis Mettmann Kreis Aachen Oberbergischer Kreis Rhein-Sieg-Kreis Mülheim a.d. Ruhr Münster Märkischer Kreis Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Euskirchen Kreis Viersen Kreis Steinfurt Märkischer Kreis Kreis Wesel Kreis Siegen-Wittgenstein Rhein-Sieg-Kreis Rhein-Kreis-Neuss Kreis Düren ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Köln Köln Arnsberg Düsseldorf Arnsberg Arnsberg Köln Arnsberg Münster Münster Düsseldorf Detmold Arnsberg Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Köln Köln Köln Düsseldorf Münster Arnsberg Arnsberg Köln Düsseldorf Münster Arnsberg Düsseldorf Arnsberg Köln Düsseldorf Köln Seite 40 GEMEINDE Niederkassel Niederkrüchten Niederzier Nieheim Nörvenich Nordkirchen Nordwalde Nottuln Nümbrecht Oberhausen Ochtrup Odenthal Oelde Oer-Erkenschwick Oerlinghausen Olfen Olpe Olsberg Ostbevern Overath Paderborn Petershagen Plettenberg Porta Westfalica Preußisch Oldendorf Pulheim Raesfeld Rahden (Westf.) Radevormwald Ratingen Recke Recklinghausen KREIS/ KREISFREIE STADT Rhein-Sieg-Kreis Kreis Viersen Kreis Düren Kreis Höxter Kreis Düren Kreis Coesfeld Kreis Steinfurt Kreis Coesfeld Oberbergischer Kreis Oberhausen Kreis Steinfurt Rh.-Bergischer Kreis Kreis Warendorf Kreis Recklinghausen Kreis Lippe Kreis Coesfeld Kreis Olpe Hochsauerlandkreis Kreis Warendorf Rh.-Bergischer Kreis Kreis Paderborn Kreis Minden-Lübbecke Märkischer Kreis Kreis Minden-Lübbecke Kreis Minden-Lübbecke Rhein-Erft-Kreis Kreis Borken Kreis Minden-Lübbecke Oberbergischer Kreis Kreis Mettmann Kreis Steinfurt Kreis Recklinghausen ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Köln Düsseldorf Köln Detmold Köln Münster Münster Münster Köln Düsseldorf Münster Köln Münster Münster Detmold Münster Arnsberg Arnsberg Münster Köln Detmold Detmold Arnsberg Detmold Detmold Köln Münster Detmold Köln Düsseldorf Münster Münster Seite 41 GEMEINDE Rees Reichshof Reken Remscheid Rheda-Wiedenbrück Rhede Rheinbach Rheinberg Rheine Rheurdt Rietberg Rödinghausen Roetgen Rösrath Rommerskirchen Rosendahl Rüthen Ruppichteroth Saerbeck Salzkotten Sankt Augustin Sassenberg Schalksmühle Schermbeck Schieder-Schwalenberg Schlangen Schleiden Schloß Holte-Stukenbrock Schmallenberg Schöppingen Schwalmtal Schwelm KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Kleve Oberbergischer Kreis Kreis Borken Remscheid Kreis Gütersloh Kreis Borken Rhein-Sieg-Kreis Kreis Wesel Kreis Steinfurt Kreis Kleve Kreis Gütersloh Kreis Herford Kreis Aachen Rh.-Bergischer Kreis Rhein-Kreis-Neuss Kreis Coesfeld Kreis Soest Rhein-Sieg-Kreis Kreis Steinfurt Kreis Paderborn Rhein-Sieg-Kreis Kreis Warendorf Märkischer Kreis Kreis Wesel Kreis Lippe Kreis Lippe Kreis Euskirchen Kreis Gütersloh Hochsauerlandkreis Kreis Borken Kreis Viersen Ennepe-Ruhr-Kreis ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Düsseldorf Köln Münster Düsseldorf Detmold Münster Köln Düsseldorf Münster Düsseldorf Detmold Detmold Köln Köln Düsseldorf Münster Arnsberg Köln Münster Detmold Köln Münster Arnsberg Düsseldorf Detmold Detmold Köln Detmold Arnsberg Münster Düsseldorf Arnsberg Seite 42 GEMEINDE Schwerte Selfkant Selm Senden Sendenhorst Siegburg Siegen Simmerath Soest Solingen Sonsbeck Spenge Sprockhövel Stadtlohn Steinfurt Steinhagen Steinheim Stemwede Stolberg Straelen Südlohn Sundern Swisttal Tecklenburg Telgte Titz Tönisvorst Troisdorf Übach-Palenberg Uedem Unna Velbert KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Unna Kreis Heinsberg Kreis Unna Kreis Coesfeld Kreis Warendorf Rhein-Sieg-Kreis Kreis Siegen-Wittgenstein Kreis Aachen Kreis Soest Solingen Kreis Wesel Kreis Herford Ennepe-Ruhr-Kreis Kreis Borken Kreis Steinfurt Kreis Gütersloh Kreis Höxter Kreis Minden-Lübbecke Kreis Aachen Kreis Kleve Kreis Borken Hochsauerlandkreis Rhein-Sieg-Kreis Kreis Steinfurt Kreis Warendorf Kreis Düren Kreis Viersen Rhein-Sieg-Kreis Kreis Heinsberg Kreis Kleve Kreis Unna Kreis Mettmann ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Arnsberg Köln Arnsberg Münster Münster Köln Arnsberg Köln Arnsberg Düsseldorf Düsseldorf Detmold Arnsberg Münster Münster Detmold Detmold Detmold Köln Düsseldorf Münster Arnsberg Köln Münster Münster Köln Düsseldorf Köln Köln Düsseldorf Arnsberg Düsseldorf Seite 43 GEMEINDE Velen Verl Versmold Vettweiß Viersen Vlotho Voerde Vreden Wachtberg Wachtendonk Wadersloh Waldbröl Waldfeucht Waltrop Warburg Warendorf Warstein Wassenberg Weeze Wegberg Weilerswist Welver Wenden Werdohl Werl Wermelskirchen Werne a.d. Lippe Werther (Westf.) Wesel Wesseling Westerkappeln Wetter KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Borken Kreis Gütersloh Kreis Gütersloh Kreis Düren Kreis Viersen Kreis Herford Kreis Wesel Kreis Borken Rhein-Sieg-Kreis Kreis Kleve Kreis Warendorf Oberbergischer Kreis Kreis Heinsberg Kreis Recklinghausen Kreis Höxter Kreis Warendorf Kreis Soest Kreis Heinsberg Kreis Kleve Kreis Heinsberg Kreis Euskirchen Kreis Soest Kreis Olpe Märkischer Kreis Kreis Soest Rh.-Bergischer Kreis Kreis Unna Kreis Gütersloh Kreis Wesel Rhein-Erft-Kreis Kreis Steinfurt Ennepe-Ruhr-Kreis ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Münster Detmold Detmold Köln Düsseldorf Detmold Düsseldorf Münster Köln Düsseldorf Münster Köln Köln Münster Detmold Münster Arnsberg Köln Düsseldorf Köln Köln Arnsberg Arnsberg Arnsberg Arnsberg Köln Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster Arnsberg Seite 44 GEMEINDE Wettringen Wickede Wiehl Willebadessen Willich Wilnsdorf Windeck Winterberg Wipperfürth Witten Wülfrath Würselen Wuppertal Xanten Zülpich KREIS/ KREISFREIE STADT Kreis Steinfurt Kreis Soest Oberbergischer Kreis Kreis Höxter Kreis Viersen Kreis Siegen-Wittgenstein Rhein-Sieg-Kreis Hochsauerlandkreis Oberbergischer Kreis Ennepe-Ruhr-Kreis Kreis Mettmann Kreis Aachen Wuppertal Kreis Wesel Kreis Euskirchen ZUSTÄNDIGE BEZIRKSREGIERUNG Münster Arnsberg Köln Detmold Düsseldorf Arnsberg Köln Arnsberg Köln Arnsberg Düsseldorf Köln Düsseldorf Düsseldorf Köln Seite 45 Anlage 2: Beispielantrag für den „Heimat-Scheck“ Bezirksregierung (Anschrift der Bewilligungsbehörde) Heimat-Scheck Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Maßnahme: 1. 1 Sonderausstellung „Unsere Heimat – gestern, heute, morgen“ mit vier öffentlichen Diskussionsveranstaltungen. Antragstellerin / Antragsteller Name / Bezeichnung Heimatverein „Wir packen an“ Anschrift: Heimatweg 18 55555 Vorbild Auskunft erteilt: Peter oder Petra Heimat, 2. Vorsitzende, Tel. 0172 12345678 Bankverbindung, IBAN DE12345678901234567890 2. Maßnahme Bezeichnung / angesprochener Zuwendungsbereich Heimatscheck Durchführungszeitraum: vom 15. 09. 3. Finanzierungsplan 3.1 Gesamtkosten 3.200,00 EUR 3.2 davon grundsätzlich zuwendungsfähige Ausgaben 3.200,00 EUR 3.3 abzgl. Einnahmen und Leistungen Dritter ./. Spenden: 600,00 EUR 3.4 Zuwendungsfähige Gesamtausgaben = 2.600,00 EUR 3.5 Beantragte Förderung (Nr. 4) 3.7 Eigenanteil 1 bis 31.12.2018 2.000 600,00 EUR EUR Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung. Seite 46 4. Beschreibung der Maßnahme(n) In unserem Heimathaus wollen wir auf 16 Stellwänden plakativ darstellen: - Die wesentlichen Elemente unserer Stadtgeschichte bis 2017 - Was unsere Stadt so lebenswert macht im Jahr 2018 - Was unserer Stadt heute fehlt - Wie wir uns die weitere Entwicklung unserer Heimatstadt wünschen Durch die Ausstellung selbst und bei vier öffentlichen Diskussionsveranstaltungen mit unterschiedlichen Referentinnen und Referenten wollen wir darüber mit möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern von Vorbild ins Gespräch kommen. Eine zentrale Fragestellung wird sein: Was können wir selbst tun, um die Lebensqualität in unserer Heimatstadt zu bewahren und weiter zu verbessern? 5. Auszahlung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides Die Auszahlung erfolgt abweichend von Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf die angegebene Bankverbindung, ohne gesonderten Mittelabruf. 6. Erklärungen Die Antragstellerin / Der Antragsteller erklärt, dass 6.1 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides nicht begonnen wird; als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten, 6.2 sie / er zum Vorsteuerabzug ☒ nicht berechtigt ist, ☐ berechtigt ist und dies bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 3.2) berücksichtigt hat (Preise ohne Umsatzsteuer), 6.3 sie / er für die Durchführung der Maßnahme keine weitere öffentliche Förderung erhält und auch nicht plant eine weitere öffentliche Förderung einzuwerben, 6.4 die Maßnahme in NRW durchführt, 6.5 die Angaben in diesem Antrag (einschließlich Antragsunterlagen) vollständig und richtig sind. Vorbild, 26.August 2018 P. Heimat (handschriftlich) Ort und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift Seite 47 Impressum Herausgeber Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Jürgensplatz 1, 40219 Düsseldorf E-Mail: info@mhkbg.nrw.de www.mhkbg.nrw Kontakt Stabstelle Heimat Christoph Meinerz E-Mail: christoph.meinerz@mhkbg.nrw.de © August 2018 / MHKBG Die Druckfassung kann heruntergeladen werden: www.mhkbg.nrw/publikationen Veröffentlichungsnummer H-241 Diese Publikation wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerberinnen und -werbern oder Wahlhelferinnen und helfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen sowie auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einfügen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Publikation durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Veröffentlichung der Empfängerin oder dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zu Gunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Seite 48