Daten
Kommune
Aachen
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17.08.18, 12:00
Aktualisiert
04.09.18, 15:18
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
E 18/0136/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
17.08.2018
6. Nachtrag
zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)
vom 10.12.2008
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
11.09.2018
19.09.2018
Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den
vorgelegten 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen.
2. Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener
Stadtbetrieb den vorgelegten 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen als Satzung.
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 1/18
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 2/18
Erläuterungen:
1. Inhaltliche Änderung: Anforderungen an Abfallbehälter, Standplätze und Transportwege sowie
die Bereitstellung von Sperrgut
Der Bereich der Entsorgungswirtschaft gehört seit Jahren zu den Gewerbebereichen mit den
höchsten Ausfallzeiten durch Arbeitsunfähigkeit der dort beschäftigten Mitarbeiter. Etwa ein Drittel
aller Fehlzeiten ist auf Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems zurückzuführen. Diese resultieren
größtenteils aus den mit der Sammlung von Abfällen verbundenen Arbeitsabläufen: Etwa das häufige
Ziehen und Schieben von großen und schweren Abfallsammelbehältern, das Tragen von schweren
Lasten, aber auch Stolpern und Stürzen auf nicht trittsicheren Transportwegen und Standplätzen
sowie auf schmalen Treppen und Rampen. Besonders beim bürgerfreundlichen und
serviceorientierten Hol- bzw. Vollservice erhöht sich die Belastung der Müllwerker um ein Vielfaches.
Auf eine geeignete Gestaltung der Sammel- und Standplätze kann bei bestehenden Standorten durch
den Aachener Stadtbetrieb selbst zwar nur bedingt Einfluss genommen werden. Dabei kann aber
eine vorausschauende Planung der Standorte für die Abfallbehälter nicht nur die Gefährdungen und
das Unfallrisiko der Beschäftigten minimieren. Vielmehr kann sich durch gut durchdachte und
innovative Lösungen auch die Wohnqualität für die Anwohner nachhaltig verbessern.
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, der Minimierung von Unfallgefahren und einer damit
einhergehenden sinnvollen Gestaltung von Arbeitsbedingungen zum Wohle der Beschäftigten ist
daher eine Anpassung und Konkretisierung der bisherigen §§ 11, 13, 14 und 15 in dem
nachstehenden Umfang erforderlich.
Zur besseren Lesbarkeit sind die Änderungen im Rahmen einer Synopse dargestellt und als Anlage
beigefügt.
2. Redaktionelle Änderungen:
Der § 2 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern:
-
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt
unter der Beachtung des Verpackungsgesetzes und im Benehmen mit den Systemträgern
gemäß Verpackungsgesetz.
Der § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
-
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 3 dieser Satzung.
Die Anlage 3 ist wie folgt zu ändern:
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 3/18
-
Zum 01.01.2017 wurde eine Verwaltungsgebühr für die Abfuhr von Sperrgut eingeführt. Die
Abholung von Elektroaltgeräten ist weiterhin kostenfrei.
In der bisherigen Anlage 3 werden neben Sperrgut auch die Elektroaltgeräte aufgeführt. Zur
besseren Übersichtlichkeit ist eine Trennung der Sperrgut- und Elektroaltgeräteliste erfolgt.
In diesem Zusammenhang wurden die Listen entsprechend angepasst und erweitert. Die
Änderungen sind der dieser Vorlage beigefügten Anlage zu entnehmen.
Der 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im
Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 lautet wie folgt:
6. Nachtrag
zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)
vom 10.12.2008
Aufgrund
-
der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S 90)
-
der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.S 90)
-
der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni
1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV.NRW. S.
442),
-
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212 ff), zuletzt
geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v 20.07.2017,
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 4/18
-
des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I. S. 896), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G v 05.07.2017 (BGBL I S 2234)
sowie
-
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 G v 27.08.2017 (BGBl. I 2009,
S. 3295)
-
in der jeweils gültigen Fassung
hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 19.09.2018 folgenden 6. Nachtrag zur Satzung über
die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 beschlossen.
§ 2 Abs. 4 ändert sich wie folgt:
Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt unter der
Beachtung des Verpackungsgesetzes und im Benehmen mit den Systemträgern gemäß
Verpackungsgesetz.
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ändert sich wie folgt:
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 3 dieser Satzung.
§ 11 Abs. 6 ändert sich wie folgt:
Abfallsammelbehälter sind schonend zu behandeln und sollen nicht überfüllt sein, da ein Transport
nicht sicher gewährleistet werden kann und die Möglichkeit des Herausfallens von Abfall und damit
verbundene Verletzungsgefahren bestehen.
Ein Abfallsammelbehälter gilt als überfüllt, wenn z. B. das zulässige Gesamtgewicht gemäß
Herstellerangabe überschritten ist oder der Deckel nicht geschlossen werden kann.
Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass
eine Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr
geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Behälter
dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
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Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer
Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige
Sonderleerung behandelt.
§ 11 Abs. 9 ändert sich wie folgt:
Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt
werden, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle
eingefüllt werden.
Bei fehlerhafter Befüllung eines Bio- oder Papierabfallbehälters wird der entsprechende Behälter auf
schriftlichen Antrag des Grundstückeigentümers hin gebührenpflichtig als Restabfallbehälter
sondergeleert. Die Gebühr für diese Sonderleerung richtet sich nach § 3 der Abfallgebührensatzung.
Bei wiederholter Fehlbefüllung von Bioabfallbehältern (mehr als 50% Fehlbefüllungen innerhalb von
3 Monaten) ist der Aachener Stadtbetrieb berechtigt, den Bioabfallbehälter einzuziehen und das
eingezogene Volumen zusätzlich gebührenpflichtig als Restabfall anzuordnen. Die Neubeantragung
eines Bioabfallbehälters ist erstmals 3 Monate nach Einziehung möglich, wenn in dem Antrag
glaubhaft gemacht wird, dass zukünftig Fehlbefüllungen des Bioabfallbehälters ausgeschlossen sind.
Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter,
Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum
bzw. in öffentlichen Anlagen abgelegt werden.
§ 13 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung
ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern.
§ 13 Abs. 2 ändert sich wie folgt:
Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt nach Anhörung des Grundstückseigentümers den Standplatz
der Abfallbehälter. Es kann verlangt werden, dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf
einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt werden. Die Standplätze müssen so bemessen sein, dass
sie das Aufstellen mehrerer Behälter bei Getrennteinsammlung von Abfällen ermöglichen.
§ 13 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
Der Standplatz muss ausreichend befestigt, trittsicher und stufenfrei sein. Die Abfallbehälter müssen
griffbereit stehen, so dass sie für den Abtransport nicht angehoben werden müssen. Türen von
Müllräumen bzw. eingehausten Standplätzen müssen nach außen zu öffnen sein.
Der Zugang zu allen Abfallsammelbehältern muss ohne Behinderung gewährleistet sein und für das
Positionieren der Abfallbehälter muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen.
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 6/18
Eine Vermüllung des Standplatzes sowie ein Zustellen (z. B. durch Fahrräder oder Kinderwagen auf
dem Grundstück) sind zu vermeiden.
§ 13 Abs. 4 ändert sich wie folgt:
Auf den Transportwegen ist für ausreichend Platz zu sorgen. Gebäudedurchgänge und Türen zu den
Standplätzen müssen im Sinne eines freien Durchgangs:
a.
für vierrädrige Abfallbehälter mindestens 1,50 m breit und 2 m hoch sein
b.
für zweirädrige Abfallbehälter mindestens 1,00 m breit und 2 m hoch sein
Der Transportweg muss ausreichend befestigt und trittsicher sein, sodass der Transport der
Abfallsammelbehälter nicht erschwert wird.
Türen und Tore auf dem Transportweg sind mit leicht zu betätigenden und sicheren
Feststellvorrichtungen zu versehen. Dies gilt nicht für notwendige Brandschutztüren.
Erfolgen Transporte durch Hauseingänge/Hausflure/Keller, dürfen dort am Abfuhrtag keine
Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinderwagen, Sperrmüll) den Durchgang versperren bzw. behindern.
Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 50 Lux betragen und die Lichtschalter müssen gut
erkennbar sowie gefahrlos zu erreichen sein.
Die Transportwege sollen grundsätzlich stufenfrei und ohne Schrägrampen sein.
a.
Bei vierräderigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten (ausgenommen
Bordsteine) vorhanden sein. Ein baulich hergestelltes Gefälle im Transportweg darf maximal 3 %
aufweisen. Kurze Strecken (z. B. im Bereich von Grundstückszufahrten) dürfen auf Gehwegbreite ein
Gefälle von höchstens 6 % aufweisen. Ein Transport
über Treppen ist nicht zulässig.
b.
Für zweirädrige Abfallbehälter gilt: Ist der Behältertransport über Treppen unvermeidlich, so
müssen die Treppen mängelfrei, trittsicher und ausreichend tief sein. Geländer müssen vorhanden
und griffsicher befestigt sein. Eine baulich hergestellte Steigung oder ein Gefälle ist bis zu maximal
12,5 % zulässig. In diesen beiden Fällen soll eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht
überschritten werden.
Der Transportweg zwischen Standplatz der Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als 15 m
betragen, es sei denn, dass eine andere Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden
kann.
§ 13 Abs. 6 ändert sich wie folgt:
Standplätze und Transportwege müssen in einer Breite von mindestens 1,50 m bei vierrädrigen
Abfallbehältern und 1,0 m für zweirädrige Abfallbehälter schnee-, eis- und glättefrei gehalten
werden.
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 7/18
§ 13 Abs. 7 ändert sich wie folgt:
Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen notwendigerweise über Treppen,
durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung
entsprechen, so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende
Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 13 Abs. 8 ändert sich wie folgt:
Wenn Standplätze und Transportwege nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, muss
der Verpflichtete die Abfallbehälter am Abholtag jeweils selbst an den Straßenrand der
nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße stellen und nach der Entleerung
zurücktransportieren.
§ 14 Abs. 7 ändert sich wie folgt:
Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungspflichtige zu vertreten hat, nicht
abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als
gebührenpflichtige Nachleerung in Betracht. Die Gebühr für diese Nachleerung richtet sich nach § 3
der Abfallgebührensatzung.
§ 15 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige
Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres
Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können,
gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr umfasst keine Entrümpelungen oder
Haushaltsauflösungen.
Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
Die sperrigen Abfälle sind an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine
Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass der öffentliche
Verkehr oder andere Grundstücke nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder
gefährdet werden. Falls dies nicht möglich ist, so ist das Sperrgut auf privater Fläche unmittelbar
angrenzend an den von Sammelfahrzeugen befahrenen öffentlichen Straßen bereitzustellen.
Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu reinigen. Baumscheiben sind von Sperrgut
freizuhalten.
§ 15 Abs. 2 ändert sich wie folgt:
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 8/18
Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder
schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der
Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen.
Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Für Mehrmengen
ist ein weiterer gebührenpflichtiger Abfuhrtermin anzumelden.
Werden im Einzelfall mehr als 3 Kubikmeter sperrige Abfälle unangemeldet bereitgestellt, bleibt die
Restmenge am Bereitstellungsort stehen.
Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden
mitgeteilt.
Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert
werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung.
Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen Express-Sperrguttermin
beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen.
§ 30 erhält folgende Fassung:
Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 6. Nachtrages tritt zum 01.01.2019
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung des 5. Nachtrages außer Kraft.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Positivliste Sperrgut
Negativliste Sperrgut
Antennen (TV- und Radiozimmerantennen)
Alttextilien
Aquarien
Außenantennen
Arbeitsplatte aus Holz oder Kunststoff
Außenjalousien und –rollos
Astschere
Autoteile
Autokindersitze
Badewannen
Babybadewanne
Baubretter
Babywippe
Batterien
Badezimmermöbel
Baum- und Strauchschnitt
Balkon-/ Terrassenmöbel
Bauschutt
Besen
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 9/18
Bett
Chemikalien
Bettgestell
Biergartenbank / - tisch
Dachpappe
Bild (groß)
Dachpfannen
Bilderrahmen (groß)
Dämm- Materialien (Glas- und Steinwolle)
Blumenkästen aus Holz oder Kunststoff
Blumenkübel aus Kunststoff
Erdaushub
Bobbycar
Briefkasten
Fenster
Brotkasten
Fensterrahmen
Bügelbretter
Flaschen
Fliesen
Campingmöbel
Folien
CD Ständer (groß)
Fußbodenleisten
Couch
Garagentore
Dartplatte
Geräte mit Benzinmotor (Rasenmäher,
Kettesäge etc.)
Deckenvertäfelung
Dreiräder
Heizkörper
Duschtassen
Heizöltanks und –fässer
Duschtrennwände und –türen
Holzverkleidung
Eimer aus Kunststoff oder Metall
Kartons
Einkaufstrolley
Kabel
Kacheln
Fahrräder
Keramik
Fernseher
Kölner Bretter
Fernsehschrank
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 10/18
Fitnessgeräte ohne elektrische Bauteile
Latten und Leisten
Gardinenschienen und – stangen
Nachtspeicheröfen
Gartengeräte
Gartenmöbel
Parkett- und Holzböden
Gasherde
Pfannen und Töpfe
Geschirrspüler
Grillgerät ohne elektrische Bauteile
Renovierungsabfälle
Hängematte mit Gestell
Säcke und Kartons mit Kleinteilen
Haushaltsleiter
Schadstoffe
Heckenschere
Tapetenreste (kleine Mengen können in die
Restmülltonne)
Hocker
Toilettentöpfe
Jalousien (innen)
Türen
Türzargen
Kacheltisch
Katzenkorb
Waschbecken
Kinderhochstuhl
Ziegelsteine
Kinderroller
Zäune
Kinderwagen
Kleiderständer
Kleintierkäfige
Koffer
Kohleofen (ohne Schamottauskleidung, max. 75
kg)
Kommode (mit leeren Schubladen)
Komposter
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 11/18
Korb (groß)
Kratzbaum
Küchenarbeitsplatte
Küchenbank
Küchenschränke
Kunststoffböden (Auslegeware)
Kunststofffliesen
Laminat
Lattenroste
Läufer
Leitern
Linoleumböden (gerollt)
Matratzen
Mobile Duschkabinen
Mörtelwanne
Öfen (Ölöfen ohne Öl, Kohleöfen bis 50 kg)
Ölradiatoren
Paravent
Pinnwand (groß)
Planschbecken
Plastikwannen
Polsterauflagen (groß)
Polstermöbel
Projektionsleinwand
PVC-böden (gerollt)
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 12/18
Rechen
Regal
Regenschirmständer
Regentonnen
Rollos (innen)
Rutsche (zerlegt)
Sackkarre
Sandkästen (zerlegt)
Schaukel- und Klettergerüst
Schaukelstuhl
Schlauchboote (ohne Motor)
Schlitten
Schränke
Schreibtisch
Schreibtischstuhl
Schrubber
Schubkarre
Schuhschrank
Sessel
Sitzsack
Skateboard
Skier
Snowboard
Sofas
Sonnenbänke (ohne Leuchtmittel)
Sonnenschirm
Sonnenschirmständer
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 13/18
Sonnensegel
Spiegel
Stehtisch
Stoffkleiderschrank
Stühle
Surfbretter
Tafel (haushaltsüblich)
Teichböden (gerollt)
Teppich
Terassenbeläge
Tische
Tischtennisplatten
Trennwände
Türen (keine Brandschutztüren)
Wäschekorb
Wäscheständer und –spinnen
Wäschetonne (zusammengeklappt)
WC Sitz
Wohnzimmertisch
Zelte
Zinkwanne
Elektroaltgeräte
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 14/18
Elektrogroßgeräte
elektrische Heizgeräte
elektrische Heizkörper
elektrische Ventilatoren
Elektroherde und –backöfen
Elektrokochplatten, elektrische Heizplatten
Gefriergeräte
Geschirrspüler
große Kühlgeräte
Heißgetränkeautomaten
Klimageräte
Kühlschränke
Mikrowellengeräte
ölgefüllte Radiatoren
Sonnenbänke
Wäschetrockner
Waschmaschine
Elektrokleingeräte
Computer
Dachantennen
Kopierer
Monitore
Nähmaschinen
Rasenmäher mit Elektromotor
Staubsauger
Stehlampen
Stereoanlagen
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 15/18
Elektrokleingeräte können hinzu gestellt werden, wenn ein Elektrogroßgerät
angemeldet wird.
Der vorstehende 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde in der Sitzung des Rates der
Stadt am 19. September 2018 beschlossen.
Aachen, den 19. September 2018
Philipp
Oberbürgermeister
Berg
Schriftführer
Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) ist
ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 19. September 2018
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 16/18
Philipp
Oberbürgermeister
Vorstehender 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 19. September 2018
Philipp
Oberbürgermeister
Der Wortlaut des 6. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) stimmt mit dem Ratsbeschluss vom
19. September 2018 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom
07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 19. September 2018
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 17/18
Philipp
Oberbürgermeister
Anlage/n:
Synopse
Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 29.08.2018
Seite: 18/18
Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Synopse
Fassung vom 14.09.2016
Neufassung zum 01.01.2019, 6. Nachtrag
§ 11 Abfallbehälter
§ 11 Abfallbehälter
(6) Die Abfallbehälter sind schonend zu
behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich ihre Deckel gut schließen
lassen. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern
nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst
werden, so dass eine Entleerung am
Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist,
weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden
kann und hierdurch der Entleerungsvorgang
ausgeschlossen wird. Die Behälter dürfen nicht
zweckwidrig verwendet werden.
Eine
Verpflichtung
des
Aachener
Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu
schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt
die Abfuhr dennoch, wird dies als
gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt.
(6) Abfallsammelbehälter sind schonend zu behandeln
und sollen nicht überfüllt sein, da ein Transport
nicht sicher gewährleistet werden kann und die
Möglichkeit des Herausfallens von Abfall und
damit verbundene Verletzungsgefahren bestehen.
Ein Abfallsammelbehälter gilt als überfüllt, wenn z.
B. das zulässige Gesamtgewicht gemäß
Herstellerangabe überschritten ist oder der Deckel
nicht geschlossen werden kann.
Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt,
eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass eine
Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr
möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet
werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang
ausgeschlossen wird. Die Behälter dürfen nicht
zweckwidrig verwendet werden.
Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur
Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter
besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als
gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt.
(9) Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer
Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt (9) Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer
Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt werden,
werden, dürfen in diese Behältnisse
dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die
ausschließlich nur die jeweils hierfür
jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden.
zugelassenen Abfälle eingefüllt werden.
Bei fehlerhafter Befüllung eines Bio- oder
Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum
Papierabfallbehälters wird der entsprechende
Einsammeln bereitgestellt oder neben die
Behälter
auf schriftlichen Antrag des
Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären
Grundstückseigentümers hin gebührenpflichtig als
bzw. mobilen Sammelstellen oder im
Restabfallbehälter sondergeleert. Die Gebühr für
öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen
diese Sonderleerung richtet sich nach § 3 der
Anlagen abgelegt werden.
Abfallgebührensatzung.
Bei
wiederholter
Fehlbefüllung
von
Bioabfallbehältern (mehr als 50% Fehlbefüllungen
innerhalb von 3 Monaten) ist der Aachener
Stadtbetrieb berechtigt, den Bioabfallbehälter
einzuziehen und das eingezogene Volumen
zusätzlich gebührenpflichtig als Restabfall
anzuordnen.
Die
Neubeantragung
eines
Bioabfallbehälters ist erstmals 3 Monate nach
Einziehung möglich, wenn in dem Antrag glaubhaft
gemacht wird, dass zukünftig Fehlbefüllungen des
Bioabfallbehälters ausgeschlossen sind.
Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln
bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter,
Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen
Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw.
in öffentlichen Anlagen abgelegt werden.
§ 13 Standplatz und Transportweg der
Abfallbehälter
(3) Die Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig
bereitzustellen. Die Standplätze müssen
befestigt sein. Das Bereitstellen von
Abfalltonnen in Vertiefungen (Betonringen oder
ähnlichem) ist nicht zulässig.
Standplätze in Kellern oder Stockwerken sind
grundsätzlich nicht zugelassen.
(4) Transportwege für Abfallbehälter, die vom
Personal der Abfuhr zum Sammelfahrzeug
transportiert und nach der Entleerung
wieder an den Standort zurückgebracht
werden, müssen auf den Grundstücken
grundsätzlich frei von Stufen und Treppen
sein und eine geeignete gleitsichere
Befestigung (Platten, Beton oder ähnliches)
haben, die auch ein Absetzen der
Abfallbehälter erlaubt. Türen müssen
festgestellt werden können.
§ 13 Standplatz und Transportweg der Abfallbehälter
(3) Der Standplatz muss ausreichend befestigt,
trittsicher und stufenfrei sein. Die Abfallbehälter
müssen griffbereit stehen, so dass sie für den
Abtransport nicht angehoben werden müssen.
Türen von Müllräumen bzw. eingehausten
Standplätzen müssen nach außen zu öffnen sein.
Der Zugang zu allen Abfallsammelbehältern muss
ohne Behinderung gewährleistet sein und für das
Positionieren der Abfallbehälter muss ausreichend
Platz zur Verfügung stehen.
Eine Vermüllung des Standplatzes sowie ein
Zustellen (z. B. durch Fahrräder oder Kinderwagen
auf dem Grundstück) sind zu vermeiden.
(4) Auf den Transportwegen ist für ausreichend Platz
zu sorgen. Gebäudedurchgänge und Türen zu den
Standplätzen müssen im Sinne eines freien
Durchgangs:
a. für vierrädrige Abfallbehälter mindestens 1,50
m breit und 2 m hoch sein
b. für zweirädrige Abfallbehälter mindestens 1,00
m breit und 2 m hoch sein
Der Transportweg muss ausreichend befestigt und
trittsicher sein, sodass der Transport der
Abfallsammelbehälter nicht erschwert wird.
Türen und Tore auf dem Transportweg sind mit
leicht zu betätigenden und sicheren
Feststellvorrichtungen zu versehen. Dies gilt nicht
für notwendige Brandschutztüren.
Erfolgen Transporte durch
Hauseingänge/Hausflure/Keller, dürfen dort am
Abfuhrtag keine Gegenstände (z. B. Fahrräder,
Kinderwagen, Sperrmüll) den Durchgang
versperren bzw. behindern.
Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 50 Lux
betragen und die Lichtschalter müssen gut
erkennbar sowie gefahrlos zu erreichen sein.
Die Transportwege sollen grundsätzlich stufenfrei
und ohne Schrägrampen sein.
a. Bei vierräderigen Abfallbehältern dürfen keine
Absätze oder Kanten (ausgenommen
Bordsteine) vorhanden sein. Ein baulich
hergestelltes Gefälle im Transportweg darf
maximal 3 % aufweisen. Kurze Strecken (z. B.
im Bereich von Grundstückszufahrten) dürfen
auf Gehwegbreite ein Gefälle von höchstens 6
% aufweisen. Ein Transport über Treppen ist
nicht zulässig.
b. Für zweirädrige Abfallbehälter gilt: Ist der
Behältertransport über Treppen
unvermeidlich, so müssen die Treppen
mängelfrei, trittsicher und ausreichend tief
sein. Geländer müssen vorhanden und
griffsicher befestigt sein. Eine baulich
hergestellte Steigung oder ein Gefälle ist bis
zu maximal 12,5 % zulässig. In diesen beiden
Fällen soll eine maximale Behältermasse von
50 kg nicht überschritten werden.
(5) Für den Transport der Abfalltonnen ist ein
Gang von mindestens 1 Meter Breite und für
Großbehälter von mindestens 1,5 Meter Breite
freizuhalten. Führt der Transportweg durch ein
Gebäude, so müssen die Durchgänge
mindestens 2 Meter hoch und 1,5 Meter breit
sein.
Abfallbehälter der Volumen 770 l und 1.100 l
werden nicht über Rampen und Steigungen
transportiert. Der Transportweg zwischen
Standplatz der Abfallbehälter und Ladestelle
sollte nicht mehr als 15 m betragen, es sei
denn, dass eine andere Abstellmöglichkeit nicht
besteht oder eingerichtet werden kann.
(6) Die Standplätze und Transportwege müssen in
einem einwandfreien Zustand erhalten werden.
Sie sind rechtzeitig von Eis und Schnee zu
säubern. Bei Dunkelheit muss die Möglichkeit
vorhanden sein, den Standplatz und
Transportweg zu beleuchten.
§ 14 Abfuhr der Abfälle
(7) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der
Benutzungspflichtige zu vertreten hat, nicht
abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor
dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als
Sonderleistung gegen Erstattung der
tatsächlichen Kosten in Betracht.
§ 15 Sperrige Abfälle und Elektro- und
Elektronik-Altgeräte
(1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt
Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das
(5) Der Transportweg zwischen Standplatz der
Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als
15 m betragen, es sei denn, dass eine andere
Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet
werden kann.
(6) Standplätze und Transportwege müssen in einer
Breite von mindestens 1,50 m bei vierrädrigen
Abfallbehältern und 1,0 m für zweirädrige
Abfallbehälter schnee-, eis- und glättefrei gehalten
werden.
§ 14 Abfuhr der Abfälle
(7) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der
Benutzungspflichtige zu vertreten hat, nicht
abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem
nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als
gebührenpflichtige Nachleerung in Betracht. Die
Gebühr für diese Nachleerung richtet sich nach §
3 der Abfallgebührensatzung.
§ 15 Sperrige Abfälle und Elektro- und ElektronikAltgeräte
(1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat
Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen
oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres
Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den
nach dieser Satzung zugelassenen
Abfallbehältern eingefüllt werden können,
gesondert abfahren zu lassen.
Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind
u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung
aufgeführten Gegenstände, deren sich der
Besitzer entledigen will.
Sperrige Gegenstände aus Handels-,
Gewerbe- und Industriebetrieben sind von der
Sperrgutabfuhr ausgeschlossen.
(2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen
gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher
oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an
den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei
hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und
Menge des eigenen Sperrguttaufkommens
mitzuteilen.
Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je
Abfuhrtermin nicht überschreiten. Der
Abfuhrtermin wird durch den Aachener
Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden
mitgeteilt.
Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar
an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen
angeliefert werden. Das Nähere regelt die
jeweilige Benutzungsordnung. ,
Daneben kann der Abfallbesitzer beim
Aachener Stadtbetrieb einen ExpressSperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die
Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5
Werktagen.
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige
Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer
Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres
Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung
zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden
können, gesondert abfahren zu lassen. Die
Sperrgutabfuhr umfasst keine Entrümpelungen
oder Haushaltsauflösungen.
Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die
in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
Die sperrigen Abfälle sind an dem zur Fahrbahn
liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine
Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand
der Fahrbahn so bereitzustellen, dass der
öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke
nicht mehr als notwendig und vertretbar
beeinträchtigt oder gefährdet werden. Falls dies
nicht möglich ist, so ist das Sperrgut auf privater
Fläche unmittelbar angrenzend an den von
Sammelfahrzeugen befahrenen öffentlichen
Straßen bereitzustellen.
Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu
reinigen. Baumscheiben sind von Sperrgut
freizuhalten.
(2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen
gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder
schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den
Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der
Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des
eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen.
Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je
Abfuhrtermin nicht überschreiten. Für Mehrmengen
ist ein weiterer gebührenpflichtiger Abfuhrtermin
anzumelden.
Werden im Einzelfall mehr als 3 Kubikmeter
sperrige Abfälle unangemeldet bereitgestellt,
bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort
stehen.
Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener
Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden
mitgeteilt.
Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an
den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert
werden. Das Nähere regelt die jeweilige
Benutzungsordnung.
Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener
Stadtbetrieb einen Express-Sperrguttermin
beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen
Abfälle innerhalb von 5 Werktagen.
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…………
Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der
Fassung des 6. Nachtrages tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der
Fassung des 5. Nachtrages außer Kraft.