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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
309414.pdf
Größe
166 kB
Erstellt
17.08.18, 12:00
Aktualisiert
04.09.18, 15:18

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Aachener Stadtbetrieb Beteiligte Dienststelle/n: E 18/0136/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 17.08.2018 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 11.09.2018 19.09.2018 Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, den vorgelegten 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen als Satzung zu beschließen. 2. Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb den vorgelegten 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen als Satzung. Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 1/18 Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 2/18 Erläuterungen: 1. Inhaltliche Änderung: Anforderungen an Abfallbehälter, Standplätze und Transportwege sowie die Bereitstellung von Sperrgut Der Bereich der Entsorgungswirtschaft gehört seit Jahren zu den Gewerbebereichen mit den höchsten Ausfallzeiten durch Arbeitsunfähigkeit der dort beschäftigten Mitarbeiter. Etwa ein Drittel aller Fehlzeiten ist auf Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems zurückzuführen. Diese resultieren größtenteils aus den mit der Sammlung von Abfällen verbundenen Arbeitsabläufen: Etwa das häufige Ziehen und Schieben von großen und schweren Abfallsammelbehältern, das Tragen von schweren Lasten, aber auch Stolpern und Stürzen auf nicht trittsicheren Transportwegen und Standplätzen sowie auf schmalen Treppen und Rampen. Besonders beim bürgerfreundlichen und serviceorientierten Hol- bzw. Vollservice erhöht sich die Belastung der Müllwerker um ein Vielfaches. Auf eine geeignete Gestaltung der Sammel- und Standplätze kann bei bestehenden Standorten durch den Aachener Stadtbetrieb selbst zwar nur bedingt Einfluss genommen werden. Dabei kann aber eine vorausschauende Planung der Standorte für die Abfallbehälter nicht nur die Gefährdungen und das Unfallrisiko der Beschäftigten minimieren. Vielmehr kann sich durch gut durchdachte und innovative Lösungen auch die Wohnqualität für die Anwohner nachhaltig verbessern. Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, der Minimierung von Unfallgefahren und einer damit einhergehenden sinnvollen Gestaltung von Arbeitsbedingungen zum Wohle der Beschäftigten ist daher eine Anpassung und Konkretisierung der bisherigen §§ 11, 13, 14 und 15 in dem nachstehenden Umfang erforderlich. Zur besseren Lesbarkeit sind die Änderungen im Rahmen einer Synopse dargestellt und als Anlage beigefügt. 2. Redaktionelle Änderungen: Der § 2 Abs. 4 ist wie folgt zu ändern: - Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt unter der Beachtung des Verpackungsgesetzes und im Benehmen mit den Systemträgern gemäß Verpackungsgesetz. Der § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: - Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 3 dieser Satzung. Die Anlage 3 ist wie folgt zu ändern: Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 3/18 - Zum 01.01.2017 wurde eine Verwaltungsgebühr für die Abfuhr von Sperrgut eingeführt. Die Abholung von Elektroaltgeräten ist weiterhin kostenfrei. In der bisherigen Anlage 3 werden neben Sperrgut auch die Elektroaltgeräte aufgeführt. Zur besseren Übersichtlichkeit ist eine Trennung der Sperrgut- und Elektroaltgeräteliste erfolgt. In diesem Zusammenhang wurden die Listen entsprechend angepasst und erweitert. Die Änderungen sind der dieser Vorlage beigefügten Anlage zu entnehmen. Der 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 lautet wie folgt: 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 Aufgrund - der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW. S 90) - der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV.NRW.S 90) - der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV.NRW. S. 442), - des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I, S. 212 ff), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v 20.07.2017, Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 4/18 - des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G v 05.07.2017 (BGBL I S 2234) sowie - des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 5 G v 27.08.2017 (BGBl. I 2009, S. 3295) - in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 19.09.2018 folgenden 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 beschlossen. § 2 Abs. 4 ändert sich wie folgt: Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt unter der Beachtung des Verpackungsgesetzes und im Benehmen mit den Systemträgern gemäß Verpackungsgesetz. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ändert sich wie folgt: Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 3 dieser Satzung. § 11 Abs. 6 ändert sich wie folgt: Abfallsammelbehälter sind schonend zu behandeln und sollen nicht überfüllt sein, da ein Transport nicht sicher gewährleistet werden kann und die Möglichkeit des Herausfallens von Abfall und damit verbundene Verletzungsgefahren bestehen. Ein Abfallsammelbehälter gilt als überfüllt, wenn z. B. das zulässige Gesamtgewicht gemäß Herstellerangabe überschritten ist oder der Deckel nicht geschlossen werden kann. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass eine Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 5/18 Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt. § 11 Abs. 9 ändert sich wie folgt: Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden. Bei fehlerhafter Befüllung eines Bio- oder Papierabfallbehälters wird der entsprechende Behälter auf schriftlichen Antrag des Grundstückeigentümers hin gebührenpflichtig als Restabfallbehälter sondergeleert. Die Gebühr für diese Sonderleerung richtet sich nach § 3 der Abfallgebührensatzung. Bei wiederholter Fehlbefüllung von Bioabfallbehältern (mehr als 50% Fehlbefüllungen innerhalb von 3 Monaten) ist der Aachener Stadtbetrieb berechtigt, den Bioabfallbehälter einzuziehen und das eingezogene Volumen zusätzlich gebührenpflichtig als Restabfall anzuordnen. Die Neubeantragung eines Bioabfallbehälters ist erstmals 3 Monate nach Einziehung möglich, wenn in dem Antrag glaubhaft gemacht wird, dass zukünftig Fehlbefüllungen des Bioabfallbehälters ausgeschlossen sind. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen abgelegt werden. § 13 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. § 13 Abs. 2 ändert sich wie folgt: Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt nach Anhörung des Grundstückseigentümers den Standplatz der Abfallbehälter. Es kann verlangt werden, dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt werden. Die Standplätze müssen so bemessen sein, dass sie das Aufstellen mehrerer Behälter bei Getrennteinsammlung von Abfällen ermöglichen. § 13 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Der Standplatz muss ausreichend befestigt, trittsicher und stufenfrei sein. Die Abfallbehälter müssen griffbereit stehen, so dass sie für den Abtransport nicht angehoben werden müssen. Türen von Müllräumen bzw. eingehausten Standplätzen müssen nach außen zu öffnen sein. Der Zugang zu allen Abfallsammelbehältern muss ohne Behinderung gewährleistet sein und für das Positionieren der Abfallbehälter muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 6/18 Eine Vermüllung des Standplatzes sowie ein Zustellen (z. B. durch Fahrräder oder Kinderwagen auf dem Grundstück) sind zu vermeiden. § 13 Abs. 4 ändert sich wie folgt: Auf den Transportwegen ist für ausreichend Platz zu sorgen. Gebäudedurchgänge und Türen zu den Standplätzen müssen im Sinne eines freien Durchgangs: a. für vierrädrige Abfallbehälter mindestens 1,50 m breit und 2 m hoch sein b. für zweirädrige Abfallbehälter mindestens 1,00 m breit und 2 m hoch sein Der Transportweg muss ausreichend befestigt und trittsicher sein, sodass der Transport der Abfallsammelbehälter nicht erschwert wird. Türen und Tore auf dem Transportweg sind mit leicht zu betätigenden und sicheren Feststellvorrichtungen zu versehen. Dies gilt nicht für notwendige Brandschutztüren. Erfolgen Transporte durch Hauseingänge/Hausflure/Keller, dürfen dort am Abfuhrtag keine Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinderwagen, Sperrmüll) den Durchgang versperren bzw. behindern. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 50 Lux betragen und die Lichtschalter müssen gut erkennbar sowie gefahrlos zu erreichen sein. Die Transportwege sollen grundsätzlich stufenfrei und ohne Schrägrampen sein. a. Bei vierräderigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten (ausgenommen Bordsteine) vorhanden sein. Ein baulich hergestelltes Gefälle im Transportweg darf maximal 3 % aufweisen. Kurze Strecken (z. B. im Bereich von Grundstückszufahrten) dürfen auf Gehwegbreite ein Gefälle von höchstens 6 % aufweisen. Ein Transport über Treppen ist nicht zulässig. b. Für zweirädrige Abfallbehälter gilt: Ist der Behältertransport über Treppen unvermeidlich, so müssen die Treppen mängelfrei, trittsicher und ausreichend tief sein. Geländer müssen vorhanden und griffsicher befestigt sein. Eine baulich hergestellte Steigung oder ein Gefälle ist bis zu maximal 12,5 % zulässig. In diesen beiden Fällen soll eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht überschritten werden. Der Transportweg zwischen Standplatz der Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als 15 m betragen, es sei denn, dass eine andere Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden kann. § 13 Abs. 6 ändert sich wie folgt: Standplätze und Transportwege müssen in einer Breite von mindestens 1,50 m bei vierrädrigen Abfallbehältern und 1,0 m für zweirädrige Abfallbehälter schnee-, eis- und glättefrei gehalten werden. Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 7/18 § 13 Abs. 7 ändert sich wie folgt: Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen notwendigerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 13 Abs. 8 ändert sich wie folgt: Wenn Standplätze und Transportwege nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, muss der Verpflichtete die Abfallbehälter am Abholtag jeweils selbst an den Straßenrand der nächstgelegenen mit Abfallsammelfahrzeugen befahrbaren Straße stellen und nach der Entleerung zurücktransportieren. § 14 Abs. 7 ändert sich wie folgt: Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungspflichtige zu vertreten hat, nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als gebührenpflichtige Nachleerung in Betracht. Die Gebühr für diese Nachleerung richtet sich nach § 3 der Abfallgebührensatzung. § 15 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr umfasst keine Entrümpelungen oder Haushaltsauflösungen. Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. Die sperrigen Abfälle sind an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden. Falls dies nicht möglich ist, so ist das Sperrgut auf privater Fläche unmittelbar angrenzend an den von Sammelfahrzeugen befahrenen öffentlichen Straßen bereitzustellen. Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu reinigen. Baumscheiben sind von Sperrgut freizuhalten. § 15 Abs. 2 ändert sich wie folgt: Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 8/18 Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Für Mehrmengen ist ein weiterer gebührenpflichtiger Abfuhrtermin anzumelden. Werden im Einzelfall mehr als 3 Kubikmeter sperrige Abfälle unangemeldet bereitgestellt, bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort stehen. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen. § 30 erhält folgende Fassung: Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 6. Nachtrages tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung des 5. Nachtrages außer Kraft. Anlage 3 wird wie folgt geändert: Positivliste Sperrgut Negativliste Sperrgut Antennen (TV- und Radiozimmerantennen) Alttextilien Aquarien Außenantennen Arbeitsplatte aus Holz oder Kunststoff Außenjalousien und –rollos Astschere Autoteile Autokindersitze Badewannen Babybadewanne Baubretter Babywippe Batterien Badezimmermöbel Baum- und Strauchschnitt Balkon-/ Terrassenmöbel Bauschutt Besen Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 9/18 Bett Chemikalien Bettgestell Biergartenbank / - tisch Dachpappe Bild (groß) Dachpfannen Bilderrahmen (groß) Dämm- Materialien (Glas- und Steinwolle) Blumenkästen aus Holz oder Kunststoff Blumenkübel aus Kunststoff Erdaushub Bobbycar Briefkasten Fenster Brotkasten Fensterrahmen Bügelbretter Flaschen Fliesen Campingmöbel Folien CD Ständer (groß) Fußbodenleisten Couch Garagentore Dartplatte Geräte mit Benzinmotor (Rasenmäher, Kettesäge etc.) Deckenvertäfelung Dreiräder Heizkörper Duschtassen Heizöltanks und –fässer Duschtrennwände und –türen Holzverkleidung Eimer aus Kunststoff oder Metall Kartons Einkaufstrolley Kabel Kacheln Fahrräder Keramik Fernseher Kölner Bretter Fernsehschrank Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 10/18 Fitnessgeräte ohne elektrische Bauteile Latten und Leisten Gardinenschienen und – stangen Nachtspeicheröfen Gartengeräte Gartenmöbel Parkett- und Holzböden Gasherde Pfannen und Töpfe Geschirrspüler Grillgerät ohne elektrische Bauteile Renovierungsabfälle Hängematte mit Gestell Säcke und Kartons mit Kleinteilen Haushaltsleiter Schadstoffe Heckenschere Tapetenreste (kleine Mengen können in die Restmülltonne) Hocker Toilettentöpfe Jalousien (innen) Türen Türzargen Kacheltisch Katzenkorb Waschbecken Kinderhochstuhl Ziegelsteine Kinderroller Zäune Kinderwagen Kleiderständer Kleintierkäfige Koffer Kohleofen (ohne Schamottauskleidung, max. 75 kg) Kommode (mit leeren Schubladen) Komposter Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 11/18 Korb (groß) Kratzbaum Küchenarbeitsplatte Küchenbank Küchenschränke Kunststoffböden (Auslegeware) Kunststofffliesen Laminat Lattenroste Läufer Leitern Linoleumböden (gerollt) Matratzen Mobile Duschkabinen Mörtelwanne Öfen (Ölöfen ohne Öl, Kohleöfen bis 50 kg) Ölradiatoren Paravent Pinnwand (groß) Planschbecken Plastikwannen Polsterauflagen (groß) Polstermöbel Projektionsleinwand PVC-böden (gerollt) Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 12/18 Rechen Regal Regenschirmständer Regentonnen Rollos (innen) Rutsche (zerlegt) Sackkarre Sandkästen (zerlegt) Schaukel- und Klettergerüst Schaukelstuhl Schlauchboote (ohne Motor) Schlitten Schränke Schreibtisch Schreibtischstuhl Schrubber Schubkarre Schuhschrank Sessel Sitzsack Skateboard Skier Snowboard Sofas Sonnenbänke (ohne Leuchtmittel) Sonnenschirm Sonnenschirmständer Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 13/18 Sonnensegel Spiegel Stehtisch Stoffkleiderschrank Stühle Surfbretter Tafel (haushaltsüblich) Teichböden (gerollt) Teppich Terassenbeläge Tische Tischtennisplatten Trennwände Türen (keine Brandschutztüren) Wäschekorb Wäscheständer und –spinnen Wäschetonne (zusammengeklappt) WC Sitz Wohnzimmertisch Zelte Zinkwanne Elektroaltgeräte Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 14/18 Elektrogroßgeräte elektrische Heizgeräte elektrische Heizkörper elektrische Ventilatoren Elektroherde und –backöfen Elektrokochplatten, elektrische Heizplatten Gefriergeräte Geschirrspüler große Kühlgeräte Heißgetränkeautomaten Klimageräte Kühlschränke Mikrowellengeräte ölgefüllte Radiatoren Sonnenbänke Wäschetrockner Waschmaschine Elektrokleingeräte Computer Dachantennen Kopierer Monitore Nähmaschinen Rasenmäher mit Elektromotor Staubsauger Stehlampen Stereoanlagen Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 15/18 Elektrokleingeräte können hinzu gestellt werden, wenn ein Elektrogroßgerät angemeldet wird. Der vorstehende 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 19. September 2018 beschlossen. Aachen, den 19. September 2018 Philipp Oberbürgermeister Berg Schriftführer Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Aachen, den 19. September 2018 Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 16/18 Philipp Oberbürgermeister Vorstehender 6. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde; c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Aachen, den 19. September 2018 Philipp Oberbürgermeister Der Wortlaut des 6. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 19. September 2018 überein. Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind. Aachen, den 19. September 2018 Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 17/18 Philipp Oberbürgermeister Anlage/n: Synopse Vorlage E 18/0136/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 29.08.2018 Seite: 18/18 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung Synopse Fassung vom 14.09.2016 Neufassung zum 01.01.2019, 6. Nachtrag § 11 Abfallbehälter § 11 Abfallbehälter (6) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen lassen. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass eine Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt. (6) Abfallsammelbehälter sind schonend zu behandeln und sollen nicht überfüllt sein, da ein Transport nicht sicher gewährleistet werden kann und die Möglichkeit des Herausfallens von Abfall und damit verbundene Verletzungsgefahren bestehen. Ein Abfallsammelbehälter gilt als überfüllt, wenn z. B. das zulässige Gesamtgewicht gemäß Herstellerangabe überschritten ist oder der Deckel nicht geschlossen werden kann. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass eine Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt. (9) Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt (9) Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, werden, dürfen in diese Behältnisse dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die ausschließlich nur die jeweils hierfür jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden. zugelassenen Abfälle eingefüllt werden. Bei fehlerhafter Befüllung eines Bio- oder Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Papierabfallbehälters wird der entsprechende Einsammeln bereitgestellt oder neben die Behälter auf schriftlichen Antrag des Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären Grundstückseigentümers hin gebührenpflichtig als bzw. mobilen Sammelstellen oder im Restabfallbehälter sondergeleert. Die Gebühr für öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen diese Sonderleerung richtet sich nach § 3 der Anlagen abgelegt werden. Abfallgebührensatzung. Bei wiederholter Fehlbefüllung von Bioabfallbehältern (mehr als 50% Fehlbefüllungen innerhalb von 3 Monaten) ist der Aachener Stadtbetrieb berechtigt, den Bioabfallbehälter einzuziehen und das eingezogene Volumen zusätzlich gebührenpflichtig als Restabfall anzuordnen. Die Neubeantragung eines Bioabfallbehälters ist erstmals 3 Monate nach Einziehung möglich, wenn in dem Antrag glaubhaft gemacht wird, dass zukünftig Fehlbefüllungen des Bioabfallbehälters ausgeschlossen sind. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen abgelegt werden. § 13 Standplatz und Transportweg der Abfallbehälter (3) Die Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig bereitzustellen. Die Standplätze müssen befestigt sein. Das Bereitstellen von Abfalltonnen in Vertiefungen (Betonringen oder ähnlichem) ist nicht zulässig. Standplätze in Kellern oder Stockwerken sind grundsätzlich nicht zugelassen. (4) Transportwege für Abfallbehälter, die vom Personal der Abfuhr zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an den Standort zurückgebracht werden, müssen auf den Grundstücken grundsätzlich frei von Stufen und Treppen sein und eine geeignete gleitsichere Befestigung (Platten, Beton oder ähnliches) haben, die auch ein Absetzen der Abfallbehälter erlaubt. Türen müssen festgestellt werden können. § 13 Standplatz und Transportweg der Abfallbehälter (3) Der Standplatz muss ausreichend befestigt, trittsicher und stufenfrei sein. Die Abfallbehälter müssen griffbereit stehen, so dass sie für den Abtransport nicht angehoben werden müssen. Türen von Müllräumen bzw. eingehausten Standplätzen müssen nach außen zu öffnen sein. Der Zugang zu allen Abfallsammelbehältern muss ohne Behinderung gewährleistet sein und für das Positionieren der Abfallbehälter muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen. Eine Vermüllung des Standplatzes sowie ein Zustellen (z. B. durch Fahrräder oder Kinderwagen auf dem Grundstück) sind zu vermeiden. (4) Auf den Transportwegen ist für ausreichend Platz zu sorgen. Gebäudedurchgänge und Türen zu den Standplätzen müssen im Sinne eines freien Durchgangs: a. für vierrädrige Abfallbehälter mindestens 1,50 m breit und 2 m hoch sein b. für zweirädrige Abfallbehälter mindestens 1,00 m breit und 2 m hoch sein Der Transportweg muss ausreichend befestigt und trittsicher sein, sodass der Transport der Abfallsammelbehälter nicht erschwert wird. Türen und Tore auf dem Transportweg sind mit leicht zu betätigenden und sicheren Feststellvorrichtungen zu versehen. Dies gilt nicht für notwendige Brandschutztüren. Erfolgen Transporte durch Hauseingänge/Hausflure/Keller, dürfen dort am Abfuhrtag keine Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kinderwagen, Sperrmüll) den Durchgang versperren bzw. behindern. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 50 Lux betragen und die Lichtschalter müssen gut erkennbar sowie gefahrlos zu erreichen sein. Die Transportwege sollen grundsätzlich stufenfrei und ohne Schrägrampen sein. a. Bei vierräderigen Abfallbehältern dürfen keine Absätze oder Kanten (ausgenommen Bordsteine) vorhanden sein. Ein baulich hergestelltes Gefälle im Transportweg darf maximal 3 % aufweisen. Kurze Strecken (z. B. im Bereich von Grundstückszufahrten) dürfen auf Gehwegbreite ein Gefälle von höchstens 6 % aufweisen. Ein Transport über Treppen ist nicht zulässig. b. Für zweirädrige Abfallbehälter gilt: Ist der Behältertransport über Treppen unvermeidlich, so müssen die Treppen mängelfrei, trittsicher und ausreichend tief sein. Geländer müssen vorhanden und griffsicher befestigt sein. Eine baulich hergestellte Steigung oder ein Gefälle ist bis zu maximal 12,5 % zulässig. In diesen beiden Fällen soll eine maximale Behältermasse von 50 kg nicht überschritten werden. (5) Für den Transport der Abfalltonnen ist ein Gang von mindestens 1 Meter Breite und für Großbehälter von mindestens 1,5 Meter Breite freizuhalten. Führt der Transportweg durch ein Gebäude, so müssen die Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1,5 Meter breit sein. Abfallbehälter der Volumen 770 l und 1.100 l werden nicht über Rampen und Steigungen transportiert. Der Transportweg zwischen Standplatz der Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als 15 m betragen, es sei denn, dass eine andere Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden kann. (6) Die Standplätze und Transportwege müssen in einem einwandfreien Zustand erhalten werden. Sie sind rechtzeitig von Eis und Schnee zu säubern. Bei Dunkelheit muss die Möglichkeit vorhanden sein, den Standplatz und Transportweg zu beleuchten. § 14 Abfuhr der Abfälle (7) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungspflichtige zu vertreten hat, nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als Sonderleistung gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten in Betracht. § 15 Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das (5) Der Transportweg zwischen Standplatz der Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als 15 m betragen, es sei denn, dass eine andere Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden kann. (6) Standplätze und Transportwege müssen in einer Breite von mindestens 1,50 m bei vierrädrigen Abfallbehältern und 1,0 m für zweirädrige Abfallbehälter schnee-, eis- und glättefrei gehalten werden. § 14 Abfuhr der Abfälle (7) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungspflichtige zu vertreten hat, nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als gebührenpflichtige Nachleerung in Betracht. Die Gebühr für diese Nachleerung richtet sich nach § 3 der Abfallgebührensatzung. § 15 Sperrige Abfälle und Elektro- und ElektronikAltgeräte (1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen. Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. Sperrige Gegenstände aus Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben sind von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen. (2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. , Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen ExpressSperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr umfasst keine Entrümpelungen oder Haushaltsauflösungen. Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. Die sperrigen Abfälle sind an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden. Falls dies nicht möglich ist, so ist das Sperrgut auf privater Fläche unmittelbar angrenzend an den von Sammelfahrzeugen befahrenen öffentlichen Straßen bereitzustellen. Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu reinigen. Baumscheiben sind von Sperrgut freizuhalten. (2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Für Mehrmengen ist ein weiterer gebührenpflichtiger Abfuhrtermin anzumelden. Werden im Einzelfall mehr als 3 Kubikmeter sperrige Abfälle unangemeldet bereitgestellt, bleibt die Restmenge am Bereitstellungsort stehen. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen. § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ………… Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 6. Nachtrages tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung des 5. Nachtrages außer Kraft.