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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
310187.pdf
Größe
209 kB
Erstellt
27.08.18, 12:00
Aktualisiert
30.08.18, 16:37
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: 3/0097/WP17-1-1-1-1 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 27.08.2018 Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung); hier: notwendige redaktionelle Änderung Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 06.09.2018 19.09.2018 Planungsausschuss Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Planungsausschuss Wie vorliegende Ursprungsvorlage B 03/0097/WP17-1-1 Rat der Stadt Wie vorliegende Ursprungsvorlage B 03/0097/WP17-1-1 Philipp Oberbürgermeister Vorlage 3/0097/WP17-1-1-1-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 28.08.2018 Seite: 1/2 Erläuterungen: In der Ergänzungsvorlage B 03/0097/WP17-1-1 wurde versehentlich vergessen, dass als redaktionelle Änderung auch ein Einschub in § 3 Abs.3 Satz 1 erforderlich ist. Eingeschoben wird der Passus in den Straßenraum hineinragenden so dass diese wie folgt lautet: Das Anbringen von in den Straßenraum hineinragenden Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen gilt - sofern der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird - als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt. Anlage/n: Entwurf 1. Nachtrag Vorlage 3/0097/WP17-1-1-1-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 28.08.2018 Seite: 2/2 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) vom ___________ Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am …………… folgenden Nachtrag beschlossen: 1. § 3 wird wie folgt neu gefasst: § 3 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht. (2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige Benutzung, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann. (3) Das Anbringen von in den Straßenraum hineinragenden Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen gilt - sofern der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt. (4) (entfällt) 2. Inkrafttreten Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.