Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
310187.pdf
Größe
209 kB
Erstellt
27.08.18, 12:00
Aktualisiert
30.08.18, 16:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
3/0097/WP17-1-1-1-1
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
27.08.2018
Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung);
hier: notwendige redaktionelle Änderung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
06.09.2018
19.09.2018
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Planungsausschuss
Wie vorliegende Ursprungsvorlage B 03/0097/WP17-1-1
Rat der Stadt
Wie vorliegende Ursprungsvorlage B 03/0097/WP17-1-1
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage 3/0097/WP17-1-1-1-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.08.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
In der Ergänzungsvorlage B 03/0097/WP17-1-1 wurde versehentlich vergessen, dass als redaktionelle
Änderung auch ein Einschub in § 3 Abs.3 Satz 1 erforderlich ist.
Eingeschoben wird der Passus in den Straßenraum hineinragenden so dass diese wie folgt lautet:
Das Anbringen von in den Straßenraum hineinragenden Plakaten, Werbetafeln und
dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen gilt - sofern der Gemeingebrauch
nicht beeinträchtigt wird - als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit
§ 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung,
grundsätzlich untersagt.
Anlage/n:
Entwurf 1. Nachtrag
Vorlage 3/0097/WP17-1-1-1-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 28.08.2018
Seite: 2/2
1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Aachen
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
vom ___________
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007
S. 327), des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), jeweils in der derzeit geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am …………… folgenden Nachtrag beschlossen:
1.
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
§ 3 Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen
Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
(2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige
Benutzung, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern
dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der
Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit
Bedingungen zum Schutz des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann.
(3) Das Anbringen von in den Straßenraum hineinragenden Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an
Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen gilt - sofern der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener
Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt.
(4) (entfällt)
2.
Inkrafttreten
Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.