Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
308463.pdf
Größe
150 kB
Erstellt
07.08.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Immobilienmanagement
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 23/0478/WP17
öffentlich
07.08.2018
FB 23/48
Ratsantrag der Fraktion "Die Linke": Keine Tabakwerbung in
Schulnähe
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
11.09.2018
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Erläuterungen der
Verwaltung zur Kenntnis. Der Ratsantrag der Fraktion „Die Linke“ vom 20.03.2018 gilt damit als
erledigt.
Vorlage FB 23/0478/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.08.2018
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
X
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.
Vorlage FB 23/0478/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.08.2018
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die Fraktion „Die Linke“ hat folgenden Ratsantrag gestellt :
„Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Reclame Bureau Limburg über einen Verzicht auf
Tabakwerbung an Bushaltestellen in der Nähe von Schulen zu verhandeln.
Begründung:
Nach § 21(2) des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
(Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) ist es verboten, ‘werbliche Informationen zu verwenden, […] die
ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu
veranlassen oder darin zu bestärken‘. Das Ziel, die Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren des
Rauchens zu schützen, wird allerdings konterkariert, wenn Zigarettenwerbung in unmittelbarer Nähe
von Schulen geschaltet wird.
Da die Stadt keine rechtliche Handhabe besitzt, um hiergegen vorzugehen, sollte versucht werden
eine einvernehmliche Lösung mit der für Bushaltestellenwerbung zuständigen Firma zu finden.“
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Nach Rücksprache mit der Firma RBL Media GmbH bezog diese wie folgt schriftlich Stellung:
„Der Kinder- und Jugendschutz liegt auch unserem Unternehmen sehr am Herzen. Daher halten wir
uns strikt an die Regeln des verbindlichen Werbekodex, den der Deutsche Zigarettenverband (DZV)
bereits vor etlichen Jahren aufgestellt und sich zur Einhaltung verpflichtet hat. Angefügt übersenden
wir Ihnen eine entsprechende Information des DZV zum Werbekodex.
Der Kern des Ratsantrags betrifft die Nutzung unserer Werbeflächen im unmittelbaren Schulumfeld.
Hierzu können wir bestätigen, dass wir uns streng an die diesbezüglichen Vorgaben des DZV halten,
keine Zigarettenwerbung im Sichtbereich von 100 Metern (gerechnet vom Haupteingang) von
Schulen, Kindergärten und Jugendzentren zu platzieren. Diese Vorgabe wird unsererseits und auch
von unseren Kunden aus der Zigarettenbranche streng überwacht und jährlich durch ein
unabhängiges Institut neu überprüft. Somit stellen wir sicher, dass auch Veränderungen in der
Landschaft der Kinder- und Jugendeinrichtungen, einschließlich der Schulen erkannt und in der
Planung der Zigaretten-Werbenetze berücksichtigt werden.
Nachfolgend der Auszug aus dem DZV-Werbekodex:
‚Marketingaktivitäten dürfen in ihrer Platzierung nicht darauf gerichtet sein, Kinder und Jugendliche
anzusprechen:
Es ist grundsätzlich unzulässig, im werblichen Wirkungsbereich von Schulen und Jugendzentren zu
werben. Es wird nicht in den Abschnitten von Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen geworben, die
unmittelbar an die Schulen und Jugendzentren angrenzen und die in einem Umkreis von 100 Metern
vom Haupteingang der Schulen und Jugendzentren (maßgebend ist der Eingang zum Grundstück)
aus einsehbar sind. Hiervon nicht umfasst ist Außenwerbung an Stätten der eigenen Leistung oder
Verkaufsstätten Dritter.‘ “
Die Verwaltung sieht keinen weiteren Handlungsbedarf, da die Werbeaktivitäten der Firma
Reclamebureau Limburg bereits den Anforderungen der Fraktion „Die Linke“ entsprechen.
RBL
Anlage:
Ratsantrag der Fraktion „Die Linke“ vom 20.03.2018
Vorlage FB 23/0478/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.08.2018
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