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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
308463.pdf
Größe
150 kB
Erstellt
07.08.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:35
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Immobilienmanagement Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 23/0478/WP17 öffentlich 07.08.2018 FB 23/48 Ratsantrag der Fraktion "Die Linke": Keine Tabakwerbung in Schulnähe Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 11.09.2018 Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Ratsantrag der Fraktion „Die Linke“ vom 20.03.2018 gilt damit als erledigt. Vorlage FB 23/0478/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.08.2018 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN X Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht. Vorlage FB 23/0478/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.08.2018 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die Fraktion „Die Linke“ hat folgenden Ratsantrag gestellt : „Der Rat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Reclame Bureau Limburg über einen Verzicht auf Tabakwerbung an Bushaltestellen in der Nähe von Schulen zu verhandeln. Begründung: Nach § 21(2) des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) ist es verboten, ‘werbliche Informationen zu verwenden, […] die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken‘. Das Ziel, die Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren des Rauchens zu schützen, wird allerdings konterkariert, wenn Zigarettenwerbung in unmittelbarer Nähe von Schulen geschaltet wird. Da die Stadt keine rechtliche Handhabe besitzt, um hiergegen vorzugehen, sollte versucht werden eine einvernehmliche Lösung mit der für Bushaltestellenwerbung zuständigen Firma zu finden.“ Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Nach Rücksprache mit der Firma RBL Media GmbH bezog diese wie folgt schriftlich Stellung: „Der Kinder- und Jugendschutz liegt auch unserem Unternehmen sehr am Herzen. Daher halten wir uns strikt an die Regeln des verbindlichen Werbekodex, den der Deutsche Zigarettenverband (DZV) bereits vor etlichen Jahren aufgestellt und sich zur Einhaltung verpflichtet hat. Angefügt übersenden wir Ihnen eine entsprechende Information des DZV zum Werbekodex. Der Kern des Ratsantrags betrifft die Nutzung unserer Werbeflächen im unmittelbaren Schulumfeld. Hierzu können wir bestätigen, dass wir uns streng an die diesbezüglichen Vorgaben des DZV halten, keine Zigarettenwerbung im Sichtbereich von 100 Metern (gerechnet vom Haupteingang) von Schulen, Kindergärten und Jugendzentren zu platzieren. Diese Vorgabe wird unsererseits und auch von unseren Kunden aus der Zigarettenbranche streng überwacht und jährlich durch ein unabhängiges Institut neu überprüft. Somit stellen wir sicher, dass auch Veränderungen in der Landschaft der Kinder- und Jugendeinrichtungen, einschließlich der Schulen erkannt und in der Planung der Zigaretten-Werbenetze berücksichtigt werden. Nachfolgend der Auszug aus dem DZV-Werbekodex: ‚Marketingaktivitäten dürfen in ihrer Platzierung nicht darauf gerichtet sein, Kinder und Jugendliche anzusprechen: Es ist grundsätzlich unzulässig, im werblichen Wirkungsbereich von Schulen und Jugendzentren zu werben. Es wird nicht in den Abschnitten von Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen geworben, die unmittelbar an die Schulen und Jugendzentren angrenzen und die in einem Umkreis von 100 Metern vom Haupteingang der Schulen und Jugendzentren (maßgebend ist der Eingang zum Grundstück) aus einsehbar sind. Hiervon nicht umfasst ist Außenwerbung an Stätten der eigenen Leistung oder Verkaufsstätten Dritter.‘ “ Die Verwaltung sieht keinen weiteren Handlungsbedarf, da die Werbeaktivitäten der Firma Reclamebureau Limburg bereits den Anforderungen der Fraktion „Die Linke“ entsprechen. RBL Anlage: Ratsantrag der Fraktion „Die Linke“ vom 20.03.2018 Vorlage FB 23/0478/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 24.08.2018 Seite: 3/3