Daten
Kommune
Aachen
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308472.pdf
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232 kB
Erstellt
07.08.18, 12:00
Aktualisiert
30.08.18, 09:16
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Immobilienmanagement
Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft und Europa
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1017/WP17
öffentlich
07.08.2018
Dez. III / FB 61/200
Nachverdichtung von Gewerbeflächen:
Gemeinsamer Ratsantrag der Fraktionen CDU und SPD vom
17.05.2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
06.09.2018
12.09.2018
Planungsausschuss
Kenntnisnahme
Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Wissenschaft
Kenntnisnahme
Zuständigkeit
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft und Wissenschaft nimmt den Bericht der Verwaltung zur
Kenntnis.
Damit gilt der Ratsantrag Nr. 365/17 vom 17.05.2018 als behandelt.
Vorlage FB 61/1017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.08.2018
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Erläuterungen:
Im Mai 2018 haben die Fraktionen von CDU und SPD im Rat der Stadt beantragt, die Verwaltung zu
beauftragen, darzustellen, welche Möglichkeiten zur Nachverdichtung von Gewerbeflächen bestehen
und welche Potentiale sich hierdurch ergeben (Anlage 1).
Der zusätzliche Bedarf an Gewerbeflächen ist erheblich. Zu diesem Ergebnis kamen mehrere
Untersuchungen, die im Kontext der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Aachen 2030
durchgeführt wurden. Über den Umgang mit dem hohen Bedarf an Gewerbe- und Wohnbauflächen
wird auch in der Planungsausschusssitzung am 06.09.2018 in dem Tagesordnungspunkt „Aktivierung
der Bodenvorratspolitik und des strategischen Grunderwerbs“ vorgetragen (Vorlage-Nr.:FB
23/0463/WP17).
1.
Einleitung
Das Aachener Unternehmensspektrum reicht vom traditionsreichen Handwerk bis zu weltweit
agierenden Hochtechnologieunternehmen, von klassischen Dienstleistern bis zu
Produktionsunternehmen im konventionellen Sinne, wie z.B. Continental, hinzu kommen
Unternehmen bzw. Produzenten im Themenfeld der Elektromobilität (Streetscooter und e.GO) sowie
digitale Unternehmen (digiChurch). Auch eingehende Ansiedlungsanfragen umfassen das gesamte
v.g. Portfolio. So vielfältig die Aachener Unternehmenslandschaft ist, so sind auch deren
Standortansprüche unterschiedlich. Arbeits-, Produktionsabläufe, logistische Erfordernisse, Umfeld
und Standortgegebenheiten sind individuell. Allgemeingültig und Voraussetzung für eine erfolgreiche
und nachhaltige kommunale Wirtschaftsentwicklung ist jedoch eine ausreichende, zeit- und
nachfragegerechte Versorgung mit Gewerbeflächen. Angesichts der Endlichkeit der Ressource Boden
und der damit einhergehenden Nutzungskonkurrenzen, sollte einerseits in der kommunalen
Flächenstrategie ein ausgewogener Mix aus „Flächenneuausweisung“, „Revitalisierung“ sowie
„interkommunaler Zusammenarbeit“ Berücksichtigung finden und andererseits ein individuelles,
nachhaltiges und ressourcenoptimiertes Gewerbeflächenmanagement erfolgen. Ein solches
Flächenmanagement benötigt Instrumente und eine Richtschnur sowohl bei
Umstrukturierungsprozessen, als auch bei Neubauvorhaben. Eine schonende und sparsame
Inanspruchnahme und eine effiziente Nutzung von Flächen, wie z.B. eine Nachverdichtung, hängen
dabei prinzipiell vom Interesse und Engagement der – in der Regel – privaten Eigentümer ab. Fakt ist
aber, dass Unternehmen, um erfolgreich wachsen zu können, ein geeignetes und bezahlbares
Flächenangebot benötigen, die Verwaltung jedoch nur über begrenzte Möglichkeiten verfügt und
daher eher unterstützend tätig werden kann, indem sie z.B. über baurechtliche Maßnahmen eine
intensivere Grundstücksausnutzung ermöglicht und Eigentümer über Nutzungsmöglichkeiten berät.
Dies erfolgt aktuell u.a. durch den Bauservice der Stadt Aachen sowie durch die Fachbereiche
Immobilienmanagement und Wirtschaft, Wissenschaft und Europa.
Welcher Weg jeweils Erfolg verspricht, hängt also von den individuellen Gegebenheiten ab. Die
Verwaltung unterscheidet innerhalb ihrer Vermarktungsaktivitäten grundsätzlich zwischen folgenden
Flächenoptionen:
Vorlage FB 61/1017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.08.2018
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o
Gewerbe- / Industriegebiete mit teilweise großbetrieblichen Strukturen (u.a. Eilendorf Süd und
Triwo Park)
o
Gewerbegebiete mit überwiegend kleinen bis mittleren Gewerbebetrieben und Handwerk (u.a.
Gewerbepark Brand)
o
Gewerbemischgebiete mit unterschiedlichen Gewerbearten und heterogenen Strukturen
(insbesondere Innenstadt)
2.
Potenzielle Maßnahmen
Neben den Gebietsbetrachtungen muss zusätzlich eine Differenzierung hinsichtlich einer möglichen
„Aktivierung im Bestand“ und zukünftiger (neuer) Entwicklungen bzw. Bauten vorgenommen werden.
Die potenziellen Maßnahmen lassen sich aus Sicht der Verwaltung in folgende Oberthemen clustern:
Flächen am aktuellen Unternehmensstandort „intelligent“ nutzen
Bei Aktivierung im Bestand und zur Nachverdichtung bereits genutzter Flächen könnten u.a.
gebäudebezogene Maßnahmen wie z.B. das Aufstocken von vorhandenen Bauten, An- und
Erweiterungsbauten, Innenverdichtung mit Modulteilen, Bebauung von Reserveflächen, Aufstockung
bzw. Überbauung von bestehenden (Produktions-) Hallen oder Abriss vorhandener Bauten und
Neubau größerer Gebäude ins Spiel kommen. Dabei sind jedoch insbesondere baurechtliche und
technisch-planerische Voraussetzungen zu beachten, damit die geplanten Maßnahmen mit den
Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Einfügekriterien des § 34 BauGB vereinbar sind.
Gleichzeitig darf eine Umbauplanung den Bestandsschutz nicht gefährden. Auch eine Prüfung, ob
eine Aufstockung grundsätzlich möglich ist (insb. Statik), muss erfolgen. Grundvoraussetzung ist
jedoch, dass diese Möglichkeiten mit dem Betrieb des Unternehmens vereinbar und
genehmigungsfähig sein müssen. Dies hängt stark von dem jeweiligen Produkt und der genutzten
technischen Anlagen ab.
Gewerbeareal(e) und Immobilien zur Nachnutzung öffnen
Dies könnte zum Beispiel durch eine gezielte Umnutzung bzw. multiple Nutzung von Gebäuden
umgesetzt werden. In Zeiten der Urbanisierung, Individualisierung und Digitalisierung kann urbane
Produktion auch neue Optionen bieten. Wenn urbane Produktion als Chance gesehen wird,
bestimmte Nutzungen störungsarm miteinander zu vereinen, kann eine Nachverdichtung auch im
städtischem Umfeld erreicht werden. Das Verbundforschungsprojekt „MIA - Made in Aachen“
(angedockt beim Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft und Europa) beschäftigt sich mit dem Thema
der urbanen Produktion bereits seit 2016. Durch Haushaltsbefragungen, Unternehmensbesuche,
Zukunftswerkstätten und Expertengespräche wurden Informationen gesammelt, um herauszufinden,
wie sich urbane Produktion gestalten lässt, wo Hemmnisse und Hürden zu überwinden sind sowie
welche Aspekte bereits funktionieren. Vor allem in Zusammenhang mit vertikalen Fabriken,
Mehrzweckgebäuden, Ressourcensharing und kurzen Wegen zwischen Wohnen und Arbeiten sehen
viele Beteiligte eine große Entwicklungschance.
Flächensparendes Entwickeln & Bauen
Bei der Vermarktung städtischer Gewerbegrundstücke wird grundsätzlich darauf geachtet, dass das
Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und geplantem Bauvolumen stimmig ist. Im Kaufvertrag wird
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eine Mindestbebauung festgeschrieben, die vom Käufer einzuhalten ist. Hierbei kann allerdings kein
festes Mindestverhältnis Fläche/Bebauung angesetzt werden, da auch weitere Belange wie z. B. Art
des Betriebes (Handwerk oder Büro) oder Mitarbeiterzahl (Anzahl von Stellplätzen) bei der An- oder
Umsiedlung von Firmen zu berücksichtigen sind. So benötigt etwa eine Kfz-Werkstatt neben den
baurechtlich notwendigen Stellplätzen bebaubare Flächen für die zu reparierenden Fahrzeuge, die
dann nicht mehr zur Bebauung zur Verfügung stehen. Seit einiger Zeit wird dahingehend beraten,
dass bei der Statik der geplanten Gebäude auf ein eventuelles Wachstum der Firma geachtet werden
sollte oder bereits im Vorgriff mehr als die notwendige Nutzfläche errichtet und zwischenzeitlich
vermietet werden könnte. Dieser Rat wird in Einzelfällen bereits befolgt, jedoch nicht flächendeckend,
insbesondere wegen höherer Kosten und dem damit verbundenen größeren Risiko.
Grundsätzlich bestehen jedoch technische Möglichkeiten, um einen sparsamen Umgang mit der
Ressource Boden zu erzielen. Flexible und umnutzungsfähige Neubauten oder auch eine Stapelung
von Nutzungen sind denkbar. Für weitergehende Maßnahmen wäre ein ganzheitliches
Immobilienkonzept zielführend, das z.B. eine hohe Ausnutzung der Grundflächenzahl und der
Geschossflächenzahl durch kompakte und mehrgeschossige Gebäude auch um Aspekte des
Planungs-, des Bauordnungs- und Umweltrechts ergänzt. Beispielhaft wäre eine geschickte
Anordnung der Gebäude und Nebenflächen, wie Stellplätze oder Erschließungsflächen. Ein
Ansatzpunkt, der sich bei kleineren Gewerbeimmobilien anbietet, sind Doppelgebäude, wie u.a. auch
im Einfamilienwohnungsbau (Doppelhaushälfte) üblich. Hierdurch könnten gesetzliche Abstandflächen
eingespart werden.
Kooperationsförderung im Gebiet unterstützen
Flächenpotenziale im Bestand und neue Entwicklungen können auch über gemeinschaftliche
Immobilienlösungen aktiviert werden. Denkbar ist z.B., dass Unternehmen Ihre Bedarfe an
Nebenflächen, die entweder nur zeitweise anfallen oder nicht notwendigerweise direkt auf dem
Betriebsgelände angeordnet sein müssen, in gemeinschaftlichen Anlagen „poolen“. So werden u.a.
Mehrfachnutzungen möglich, die durch Größenvorteile und unterschiedliche zeitliche Auslastung
Vorteile bieten und den individuellen Flächenbedarf entsprechend reduzieren könnten.
3.
Möglichkeiten der Nachverdichtung im Planungsrecht
Grundsätzlich muss bei der Durchführung eines Bauvorhabens geprüft werden, ob dieses im Bereich
eines Bebauungsplanes liegt oder in einem unbeplanten Bereich. Je nachdem ergeben sich
unterschiedliche Möglichkeiten.
3.1
Gebiete im Bereich eines Bebauungsplanes
Das Ziel eines Bebauungsplanes ist die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und
Entwicklung. Bei einer Nachverdichtung im Bereich eines Bebauungsplanes müssen dessen
Festsetzungen eingehalten werden. Entscheidend sind hierbei die Festsetzungen zum Maß der
Bebauung, insbesondere zur Grundflächenzahl und zur Höhe.
Ausnutzung der Fläche
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter
Grundstücksfläche überbaut werden darf. In Gewerbegebieten darf nach §17 Baunutzungsverordnung
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(BauNVO) die GRZ einen Wert von 0,8, also 80% Überbauung, nicht überschreiten. In den meisten
Aachener Bebauungsplänen mit Gewerbegebieten ist bereits eine maximale GRZ von 0,8 festgesetzt
und damit die Obergrenze der BauNVO ausgeschöpft. Diese Obergrenze wird in vielen Gebieten
jedoch nicht ausgenutzt. Hier bestehen bereits heute Nachverdichtungsmöglichkeiten, die von den
Eigentümern genutzt werden könnten. Wenn eine geringere GRZ als 0,8 festgesetzt ist, ist zunächst
zu prüfen, aus welchem Grund die GRZ festgesetzt wurde und ob eine höhere GRZ in dem Bereich
möglich wäre. Der Bebauungsplan Nr. 819 – Gewerbegebiet Auf der Hüls - aus dem Jahr 2001
beispielsweise liegt im Bereich einer Grünverbindung sowie einer Kaltluftschneise. Er setzt eine
gestaffelte GRZ von 0,4 / 0,5 / 0,6 fest. Die Festsetzungen zur GRZ erfolgten, um dem Belang der
klimatisch wichtigen Grünverbindung zu genügen, die Versiegelung gering zu halten und den Abfluss
von Kaltluftströmen zu gewährleisten. Hier wäre also aus rein planungsrechtlicher Sicht eine dichtere
Bebauung möglich, es sprechen jedoch Gründe des Klimaschutzes dagegen.
Ausnutzung der Höhe
Die Höhe der Gebäude kann in Bebauungsplänen durch die Anzahl der Vollgeschosse oder die
Gebäudehöhe festgesetzt werden. Die Baunutzungsverordnung legt keine Obergrenze der Höhe fest.
Um zu gewährleisten, dass die Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur überbauten Fläche steht,
sind in §17 BauNVO Obergrenzen für die Geschossflächenzahl (GFZ) festgesetzt. Die
Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundfläche
zulässig sind. In Gewerbegebieten liegt die Obergrenze der GFZ bei 2,4. In vielen Aachener
Bebauungsplänen für Gewerbegebiete sind 2 - 3 Vollgeschosse bzw. ca. 9 - 13 m hohe Gebäude
zulässig. In Gewerbegebieten wird in der Regel keine GFZ festgesetzt, da dies bei den
unterschiedlichen Nutzungsanforderungen (Büro, Lager, Werkstätten, Produktionshallen etc.) kein
sinnvolles Steuerungselement ist. Deshalb wird in den meisten Bebauungsplänen die
Höhenentwicklung über die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe gesteuert. Wie bei der GRZ
gilt jedoch auch hier die Obergrenze der GFZ von 2,4, auch wenn keine Festsetzung im
Bebauungsplan erfolgt.
Die festgesetzte Höhe hängt stark von der späteren Nutzung ab. Der Bebauungsplan sollte im besten
Fall den Bedarf widerspiegeln. Im Dienstleistungssektor zum Beispiel ist eine höhere Bauweise
sinnvoll und sollte entsprechend im Bebauungsplan ermöglicht werden. Beim produzierenden
Gewerbe hingegen wird heutzutage meist in die Fläche gegangen, da der Betriebsablauf die
Produktion auf einer Höhe erfordert. Hierfür ist eine maximale Höhe von 9 - 13 m ausreichend und
ermöglicht den Unternehmen außerdem die Angliederung eines zwei bis dreistöckigen Bürogebäudes.
Natürlich gibt es Einzelfälle, deren spezielle Produktionsabläufe eine daran angepasste Bauweise
erfordern. Für die Schokoladenherstellung beispielsweise ist ein höheres Gebäude von Vorteil, da die
Schokolade in den einzelnen Phasen der Herstellung dadurch stets nach unten fließen kann. Daher ist
das Lindt Werk mehrstöckig gebaut.
Ein aktuelles Beispiel für einen Gewerbegebiets-Bebauungsplan ist der Bebauungsplan Nr. 828 –
Gewerbepark Brand -. Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung einer gewerblichen Baufläche,
insbesondere für kleine und mittlere Betriebe. Da das Plangebiet an zwei Seiten an Wohngebiete
grenzt, war die Anpassung an die Umgebungsbebauung von zentraler Bedeutung. Die maximale
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Höhe liegt etwa zwischen 11 und 13 m. Die Höhenfestsetzung ist hier aus städtebaulichen Gründen
erfolgt, um das Landschaftsbild sowie das städtebauliche Erscheinungsbild nicht negativ zu
beeinflussen. Die festgesetzte Höhe entspricht außerdem den Anforderungen klassischer
Handwerksbetriebe, welche die Zielgruppe des Bebauungsplanes sind.
Teilweise ist in Bebauungsplänen eine Mindesthöhe festgesetzt, um ein einheitliches
Erscheinungsbild zu erhalten. Ist keine Mindesthöhe vorgegeben, ist der Eigentümer nicht dazu
verpflichtet, bis zur Obergrenze zu bauen. Dasselbe gilt für die Ausnutzung der Fläche. Die
Stadtverwaltung kann zwar die Voraussetzungen für eine flächenschonende Nutzung schaffen, es
bleibt jedoch immer dem Eigentümer überlassen, ob er diese auch ausnutzt. Vor allem im Bestand ist
eine höhere Bauweise schwierig, da eine Aufstockung von Hallen aus statischen Gründen meist nicht
möglich ist. Eine Halle müsste daher abgerissen und durch ein höheres Gebäude ersetzt werden.
Durch eine solche Maßnahme würden enorme Kosten entstehen, welche der Eigentümer tragen
müsste.
Änderung eines Bebauungsplanes
Um die GRZ oder die maximale Gebäudehöhe im Bereich eines Bebauungsplanes zu erhöhen, muss
dieser für diesen Zweck geändert werden. Es ist nicht möglich, dies über eine Befreiung zu regeln, da
Befreiungen nur zulässig sind, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Bei der
Überschreitung der GRZ oder der Höhenfestsetzungen wäre dies jedoch der Fall, es sei denn es
handelt sich nur um eine geringfügige Überschreitung.
Bei der Änderung eines Bebauungsplanes muss ein komplettes Bauleitplanverfahren durchgeführt
werden. Dieses dauert in der Regel 1,5 - 2 Jahre. Im Zuge eines Änderungsverfahrens werden alle
betroffenen Fachbereiche, sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Viele der Bebauungspläne in Aachen sind
Ende des 20. Jahrhunderts entstanden. Seitdem haben sich die Regelwerke stark geändert, vor allem
in Bezug auf Umweltthemen, wie z.B. Klima und Emissionen. Bei einer erneuten Überprüfung nach
den heutigen Anforderungen kann dies zu Konflikten und zeitlichen Verzögerungen führen. Zum
Beispiel könnte dies zum Ergebnis führen, dass eine damals zulässige Planung nach den heutigen
Regularien (z.B. zu Altlasten oder Klimabelangen) nicht gesetzmäßig wäre.
3.2
Unbeplante Gebiete
In unbeplanten Gebieten im Innenbereich gelten statt der Festsetzungen eines Bebauungsplanes die
Regelungen des § 34 BauGB. Für eine Nachverdichtung ergeben sich zwei Möglichkeiten. Wenn das
Vorhaben den Einfügekriterien des § 34 BauGB entspricht, kann dieser angewendet werden und es
muss kein Bauleitplanverfahren durchgeführt werden. Ist eine Bebauung nach § 34 BauGB nicht
möglich, ist die Erstellung eines Bebauungsplanes nötig. Dies dauert etwa 1,5 - 2 Jahre.
Anwendung des § 34 BauGB
Nach § 34 BauGB erfüllt die vorhandene Umgebungsbebauung dieselbe Funktion wie ein
Bebauungsplan, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Ein
Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebung einfügen. Eine gewerbliche Nutzung
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ist dementsprechend nur zulässig, wenn bereits Gewerbebetriebe in der Umgebung vorhanden sind.
Entscheidend für das Einfügen in die Umgebung ist der äußere Gesamteindruck. Dabei kommt es vor
allem auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes an, sowie dessen räumliche
Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die
vorhandenen Baugrenzen der Umgebungsbebauung definiert. Sie setzen den Rahmen für die
Zulässigkeit und dürfen daher grundsätzlich nicht überschritten werden. Ein Vortreten des Gebäudes
in den Vorgarten oder eine Bebauung der hinteren Grundstücksfläche ist zum Beispiel nur möglich,
wenn dies auch in der Umgebung der Fall ist. Da die „faktischen Baugrenzen“ nicht immer einheitlich
sind, ergibt sich in manchen Bereichen ein Spielraum. Bezüglich der Gebäudehöhe muss sich ein
neues Vorhaben ebenso in die Umgebung einfügen und darf die Höhe der vorhandenen Gebäude
nicht deutlich sichtbar überschreiten. Eine Nachverdichtung in unbeplanten Gebieten ist also nur
möglich, wenn in der Umgebung bereits eine teilweise dichtere oder höhere Bauweise vorhanden ist.
4.
Möglichkeiten der Verwaltung
Aus Sicht der Verwaltung ist eine ganzheitliche Betrachtung notwendig, welche ökologische,
ökonomische, funktionale und technische Aspekte individuell für den Standort berücksichtigt.
Gleichzeitig darf den Unternehmen durch zusätzliche Regularien eine Entwicklung am Standort
Aachen nicht zusätzlich erschwert werden. Im Fokus sollte eine Flexibilisierung, z.B. hinsichtlich
betrieblicher Anforderungen, der Entwicklung von Start-up Angeboten in Leerständen,
Zwischennutzungen von Gebäuden etc., stehen. Im Bereich von Bebauungsplänen sowie in
unbeplanten Bereichen gibt es bereits heute Möglichkeiten der Nachverdichtung, da die Eigentümer
nicht immer die baulichen Obergrenzen ausnutzen. Die Verwaltung könnte u.a. gezielte
Beratungsgespräche (planerisch-technische Beratung kombiniert mit einer Förderberatung) führen,
Checklisten zur Verfügung stellen und im Rahmen der Vermarktung noch intensiver auf die
Ausnutzungsmöglichkeiten der Flächen hinweisen bzw. Unternehmen und Eigentümer sensibilisieren
und somit tendenziell eine effizientere Ausnutzung (städtischer) Gewerbegebiete erzeugen. Die Stadt
Karlsruhe hat aus diesem Grund eine Broschüre („Unternehmensstandorte zukunftsfähig entwickeln“)
mit dem Ziel herausgegeben, Unternehmen und Immobilieneigentümern verschiedene Möglichkeiten
aufzuzeigen, wie diese im Rahmen der Flächenknappheit mit veränderten Flächenbedarfen umgehen
können. Dies könnte als “Blaupause“ für die Stadt Aachen ebenfalls entwickelt werden.
Eine Möglichkeit, die Obergrenzen von Bebauungsplänen in unbeplanten Bereichen stärker
auszuweiten, ist die Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen. Insbesondere die
Änderung von Bebauungsplänen ist jedoch oftmals ein zeitlich sowie inhaltlich aufwendiger Prozess.
Daher sollte dies nur geschehen, wenn von Seiten der Eigentümer der Bedarf einer größeren
Ausnutzung der Fläche oder Höhe besteht.
5.
Fazit
Aachen als wachsende Stadt mit knappem Flächenangebot ist ganz besonders auf intelligente
Konzepte zur Flächennutzung angewiesen. Die Umsetzung flächensparender Maßnahmen steht und
fällt aber im besonderen Maße mit der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer. Neue Ansätze und
Ideen sind dennoch gefragt, um diese zu motivieren und zu mobilisieren. Dabei kann die Kommune in
unterschiedlichen Formen Eigentümer und Unternehmen unterstützen, wie beschrieben durch
Planungs- und Baurecht, aber auch grundsätzlich durch eine entsprechende Liegenschafts- und
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Ansiedlungspolitik, Flächeninformation, Kommunikation und Prozessgestaltung sowie durch gezielte
Förderberatung und fiskalische Anreize. Dies kann potenziell durch eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit
erzeugt werden, wie das Beispiel Karlsruhe verdeutlicht. Die genannten Ansätze und Ideen machen
jedoch eine Vereinbarkeit in Planungs-, Bauordnungs- und Umweltrecht erforderlich.
Anlage/n:
1.
Antrag der Fraktionen CDU und SPD vom 17.05.2018
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