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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
308430.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
07.08.18, 12:00
Aktualisiert
05.09.18, 16:43

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration Beteiligte Dienststelle/n: FB 56/0176/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 07.08.2018 Behandlung des Gesetzesentwurfs zu § 27 GO Beratungsfolge: TOP: 5 Datum Gremium Zuständigkeit 05.09.2018 Integrationsrat Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Prof. Dr. Sicking (Beigeordneter) Vorlage FB 56/0176/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.08.2018 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Vorlage FB 56/0176/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.08.2018 Seite: 2/3 Erläuterungen: Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften sieht eine Änderung des § 27 Gemeindeordnung NRW vor. Eine Synopse mit der alten Fassung des § 27 GO, der aktuellen Fassung und der Fassung aus dem Referentenentwurf ist als Anlage 1 beigefügt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 02.07.2018, Drucksache 17/2994 zum Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften sieht allerdings keine Änderung des § 27 GO vor. Es ist nicht bekannt, ob eine Änderung nur verschoben wurde oder grundsätzlich nicht mehr erfolgen wird. Der Landesintegrationsrat NRW hat in seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung am 16.06.2018 in Düsseldorf die in der Anlage 2 beigefügte Resolution verabschiedet und den in der Anlage 3 beigefügten Aktionsplan beschlossen. Anlage/n: Anlage 1: Synopse § 27 GO NRW Anlage 2: Resolution des Landesintegrationsrates NRW Anlage 3: Aktionsplan des Landesintegrationsrates NRW Vorlage FB 56/0176/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.08.2018 Seite: 3/3 § 27 GO NRW (alt) § 27 GO NRW geändert durch das Gesetz § 27 GO NRW zur Weiterentwicklung der politischen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Partizipation Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des in den Gemeinden und zur Änderung Kreistages und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und vom 19. Dezember 2013 steuerrechtlicher Vorschriften (1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 (1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 (1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. haben, ist ein Integrationsrat zu bilden. haben, ist ein Integrationsausschuss oder In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000 Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung der mindestens 2 000 ausländische Einwohner haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn ihre Hauptwohnung haben, ist ein mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz Integrationsausschuss oder ein Integrationsrat zu 3 Satz 1 Nummer 1 es beantragen. 3 Satz 1 es beantragen. bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gemäß Absatz 5 Satz 1 es beantragen. gebildet werden. gebildet werden. In anderen Gemeinden kann ein Der Integrationsrat wird gebildet, in dem die Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Integrationsausschuss oder ein Integrationsrat Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden gebildet werden. Die Gemeinde hat spätestens und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten vier Monate vor der Wahl nach Absatz 4 Satz 3 Ratsmitglieder hinzutreten. Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl der nach durch Beschluss des Rates zu regeln, ob ein Anstelle eines Integrationsrates kann durch Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss Integrationsausschuss oder ein Integrationsrat zu Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss die Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu bilden ist. entsprechend § 58 (Integrationsausschuss) bestellenden Ratsmitglieder übersteigen. gebildet werden. Der Integrationsausschuss besteht aus den vom (2) Der Integrationsausschuss besteht aus den Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern, vom Rat bestellten Mitgliedern und die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 den Mitgliedern, die nach den Regeln des gewählt werden. Absatzes 4 Satz 1 gewählt werden. Die Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Zahl der nach Absatz 4 Satz 1 gewählten Mitglieder des Integrationsausschusses darf die Mitglieder des Integrationsausschusses Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen. darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen. Sollen dem Integrationsausschuss auch vom Rat Sollen dem Integrationsausschuss bestellte sachkundige Bürger (§ 58 Absatz 3) auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger angehören, so muss die Zahl der Ratsmitglieder gemäß § 58 Absatz 3 angehören, so die Zahl aller anderen stimmberechtigten muss die Zahl der vom Rat bestellten Mitglieder übertreffen. Ratsmitglieder die Zahl aller anderen Zur Bildung des Integrationsausschusses bestellt stimmberechtigten Mitglieder übertreffen. Zur der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 die Bildung des Integrationsausschusses Ratsmitglieder. bestellt der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz Die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder 3 die Ratsmitglieder. Die nach treten hinzu. Absatz 4 Satz 1 gewählten Mitglieder treten Im Integrationsausschuss haben Ratsmitglieder hinzu. Der Integrationsausschuss ist nur und die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten beschlussfähig, wenn die Zahl der nach § 50 Mitglieder gleiche Rechte. Absatz 3 bestellten anwesenden Der Integrationsausschuss ist nur Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen übersteigt. Soweit gesetzlich nichts anderes stimmberechtigten Mitglieder übersteigt. geregelt ist, sind auf den Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 und § 58 entsprechend anzuwenden. Der Rat kann gemäß § 41 Absatz 2 Satz 1 die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf den Integrationsausschuss übertragen. Im Integrationsausschuss haben Ratsmitglieder und die nach Absatz 4 Satz 1 gewählten Mitglieder gleiche Rechte. Bei Entscheidungen, die in Bezug auf eine vom Rat nach § 41 Absatz 2 Satz 1 auf den Integrationsausschuss übertragene Angelegenheit ergehen, haben die nach Absatz 4 Satz 1 gewählten Mitglieder kein Stimmrecht. (3) Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 4 Satz 5 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl der nach Absatz 4 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss die Zahl der nach Absatz 4 Satz 5 zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen. Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen. (2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher (2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher (4) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der und geheimer Wahl werden für die Dauer der und geheimer Wahl werden für die Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Für die des Integrationsausschusses oder Die Wahl der Mitglieder findet spätestens Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber des Integrationsrates nach Listen oder als innerhalb von sechzehn Wochen nach dem können Stellvertreter gewählt werden. Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder Beginn der Wahlperiode des Rates statt. Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der nach Listen und die Einzelbewerber können Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatz 1 Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig. der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl Nach Ablauf der Wahlperiode üben die Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus statt. In den Fällen des Absatzes 1 bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Die Sätze 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl Integrationsrat oder im Integrationsausschuss Bestellung von Stellvertretern ist zulässig. zulässig. Für den Integrationsrat bestellt ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines Nach Ablauf der Wahlperiode üben die der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder. neugewählten Integrationsrates oder bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Die Bestellung von Stellvertretern ist Integrationsausschusses weiter aus, es sei denn, Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum zulässig. der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, Zusammentritt eines neugewählten künftig keinen Integrationsrat oder Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat Integrationsausschuss zu bilden. hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat zu bilden. (3) Wahlberechtigt sind (3) Wahlberechtigt ist, wer (5) Wahlberechtigt ist, wer 1. Ausländer, 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 2. Deutsche, Absatz 1 des Grundgesetzes ist, Absatz 1 des Grundgesetzes ist, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, 2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des 3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch oder besessen hat oder Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Einbürgerung erhalten hat oder 3. als Kind mindestens eines Elternteils mit nicht Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden 4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 deutscher Staatsangehörigkeit ist. Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in geboren worden ist. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag Darüber hinaus muss die Person am Wahltag Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 1. 16 Jahre alt sein, 1. 16 Jahre alt sein, 2. sich seit mindestens einem Jahr im 2. sich seit mindestens einem Jahr im 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der 3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung der Gemeinde ihre haben. haben. Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Wahlberechtigte Personen nach Satz 1, die 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften ausschließlich die deutsche Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich bis Sie haben den Nachweis über die eintragen lassen. zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wahlberechtigung zu führen. Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. (4) Nicht wahlberechtigt sind (4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer (6) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. Ausländer, 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 der Bekanntmachung vom 25. Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils findet, des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. geltenden Fassung nach seinem b) die Asylbewerber sind, 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung 2. Deutsche, 3 keine Anwendung findet oder findet oder die nicht von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst 2. die Asylbewerber sind. 2. die Asylbewerber sind. (5) Wählbar sind mit Vollendung des 18. (5) Wählbar sind mit Vollendung des 18. (7) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Satz 1 sowie alle Bürger. nach Absatz 5 Satz 1 sowie alle Bürger. Darüber alle Bürger. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag hinaus muss die Person am Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr im Wahltag 1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. 2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde sind. ihre Hauptwohnung haben. ihre Hauptwohnung haben (6) Bei der Feststellung der Zahl der (6) Bei der Feststellung der Zahl der (8) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt die Gemeinde die in Absatz 4 Nummer 1 die Gemeinde die in Absatz 4 bezeichneten die Gemeinde die in Absatz 6 bezeichneten bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die Ausländer sowie die Personen, die neben einer Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche ausländischen auch die deutsche neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht. Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht. Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht. (7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 (7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 (9) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 4 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit §§ 30, 31, 32 Absatz 2, §§ 33, 43 Absatz 1, § 44 Ausnahme des Absatzes 4 Nummer 1 Ausnahme des Absatzes 5 Nummer 1 und § 45 mit Ausnahme des entsprechend. entsprechend. Absatzes 5 Nummer 1 entsprechend. Der Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Integrationsausschuss wählt aus seiner Vorsitzenden und einen oder mehrere Vorsitzenden und einen oder mehrere Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden Stellvertreter. Stellvertreter. sowie ein Ratsmitglied oder mehrere Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte Der Integrationsrat regelt seine inneren Ratsmitglieder zu Stellvertretern. Der ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden sowie Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretern. Stellvertreter. Der Integrationsausschuss oder Der Integrationsrat oder der Integrationsrat regelt seine inneren Integrationsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. (8) Der Integrationsrat oder (8) Rat und Integrationsrat sollen sich über die (10) Der Integrationsausschuss oder Integrationsausschuss kann sich mit allen Themen und Aufgaben der Integration in der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrates oder sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten Antrag des Integrationsausschusses Integrationsausschussses ist eine Anregung oder der Gemeinde befassen. Auf Antrag des oder Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates oder Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsausschusses Integrationsausschussses dem Rat, einer Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, oder Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss Bezirksvertretung oder einem vorzulegen. Der Vorsitzende des vorzulegen. Der Vorsitzende des Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder Integrationsausschussses Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsausschusses oder Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat oder Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, oder ein anderes vom Integrationsausschuss Integrationsausschuss benanntes Mitglied ist bei der Beratung dieser Angelegenheit an der oder Integrationsrat berechtigt, bei der Beratung dieser Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf dazu das Wort zu erteilen. Beratung dieser Angelegenheit an der sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen. Sitzung teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen. (9) Der Integrationsrat oder (9) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm (11) Der Integrationsausschuss oder Integrationsausschuss soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. vom Bürgermeister vorgelegt vorgelegt werden, Stellung nehmen. werden, Stellung nehmen. (10) Dem Integrationsrat oder (10) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung (12) Dem Integrationsausschuss oder Integrationsausschuss sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Integrationsausrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Anhörung des Integrationsrates den Rahmen Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat Anhörung des Integrationsausschusses oder über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel Integrationsrates den Rahmen festlegen, entscheiden kann. innerhalb dessen der Integrationsausschuss oder Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann. (11) Für die Wahl zum Integrationsrat und (11) Für die Wahl zum Integrationsrat nach (13) Für die Wahl zum Integrationsausschuss Integrationsausschuss nach Absatz 2 Satz 1 Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 oder Integrationsrat nach Absatz 4 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend; § 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das für 29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend, und § 48 des Kommunalwahlgesetzes Inneres zuständige Ministerium kann durch soweit die Gemeinden keine abweichenden entsprechend. § 29 Kommunalwahlgesetz gilt Rechtsverordnung das Nähere über den Regelungen treffen. Das für Kommunales entsprechend, soweit die Gemeinden keine Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere zuständige Ministerium kann durch abweichenden Regelungen treffen. Das Einzelheiten über die Vorbereitung und Rechtsverordnung das Nähere über die für Kommunales zuständige Ministerium kann Durchführung der Wahl sowie über die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlprüfung regeln. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über sowie über die Wahlprüfung regeln. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.. Für die Stärkung der Integrationsräte – gegen die Beschneidung der politischen Rechte der Migrantinnen und Migranten Resolution der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW, Düsseldorf, 16. Juni 2018 Mit dem Gesetzentwurf zur „Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften“ will die Landesregierung ihren im Koalitionsvertrag angekündigten Plan verwirklichen, die politische Teilhabe der Migrantinnen und Migranten in den Kommunen zur Farce verkommen zu lassen. Der Landesintegrationsrat NRW hat den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme scharf kritisiert. Die Delegierten aus den 107 Integrationsräten begrüßen jedoch die Zusicherung der NRWKommunalministerin, Ina Scharrenbach, sich für Verbesserungen am Gesetzentwurf im Sinne der Wünsche der Integrationsräte einzusetzen. Bisher können die Migrantinnen und Migranten über den Integrationsrat an der Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik mitwirken. Nun sollen die Kommunen nach den Plänen der Landesregierung ab 2020 die Möglichkeit bekommen, statt des Integrationsrates einen sogenannten Integrationsausschuss einzurichten, in dem die gewählten Migrantenvertreter nur als schmückende Ergänzung dienen. Die gewählten Migrantenvertreter werden gegenüber den Ratsvertretern deutlich benachteiligt: Ratsmitglieder erhalten den Vorsitz des Integrationsausschusses und dessen Stellvertretung, stellen die Mehrheit der Mitglieder und haben das alleinige Stimmrecht für den Fall der Übertragung von Entscheidungskompetenz durch den Rat. Folglich werden die demokratisch gewählten Migrantenvertreter/innen in diesem Ratsausschuss zu zweitklassigen Mitgliedern: Sie sind in der Minderheit und ihre Anträge und Anregungen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie die Zustimmung der Ratsmitglieder finden; sie haben das Nachsehen, wenn es um die Besetzung der leitenden Funktionen im Integrationsausschuss geht und ihre Stimme ist nicht gefragt, wenn es um für die Kommune verbindliche Beschlüsse geht. Diese Ungleichheit und Bevormundung im Integrationsausschuss lehnen die gewählten Migrantenvertreter/innen entschieden ab. Die Integrationsausschüsse haben bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nicht geeignet sind, den politischen Willen der Migrantinnen und Migranten umzusetzen. Zur Stärkung der Teilhabe der Migrantinnen und Migranten kann jede Kommune schon gemäß § 58 der Gemeindeordnung einen regulären Ausschuss für Integration einrichten. Weshalb die Teilhabemöglichkeit der Migrantinnen und Migranten in § 27 beschnitten werden muss, um die „Freiheit“ der Kommunen zu stärken, erklärt die Landesregierung nicht. In der Amtsperiode 2009 bis 2014 hatten die Kommunen die Möglichkeit, einen Integrationsrat oder Integrationsausschuss zu bilden. 16 Kommunen hatten sich für die Einrichtung eines Integrationsausschusses und 91 Kommunen für die Einrichtung eines Integrationsrates entschieden. Die Bewertung der beiden Modelle zeigte deutlich die Vorteile des Integrationsrates, so dass der Nordrhein-Westfälische Landtag landesweit den Integrationsräten den Vorzug gab. Die Landesregierung macht nun mit ihrem Gesetzentwurf eine Rolle Rückwärts und bringt die bereits gescheiterten Integrationsausschüsse erneut ins Spiel. Notwendig ist stattdessen, die bisherigen Gremien, die aus der Initiative der Einwanderer der ersten Stunde entstanden und in den letzten 1 Jahrzehnten weiterentwickelt worden sind, unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu stärken. Der Landesintegrationsrat NRW hat hierzu zwei Vorschläge vorgelegt. Nämlich das „Sperrminoritäts-Modell“ und das „Sparkassen-Modell“. Die Integrationsräte konnten in den vergangenen Jahren ihren Platz im kommunal-politischen Gefüge trotz der schwierigen gesetzlichen Rahmenbedingungen verfestigen und haben hervorragende Arbeit geleistet. Sie sind das Sprachrohr der Migranten in der Kommune, wenn es um die Repräsentation und Vermittlung ihres politischen Willens geht. Darüber hinaus sind sie das Fachgremium bei der Behandlung des Querschnitt-Themas „Integration“. Der Landesregierung kommt daher die Aufgabe zu, die Gremien so attraktiv zu machen, dass sich viele Kandidatinnen und Kandidaten bei der nächsten Wahl zur Verfügung stellen. Denn die Mobilisierung der Wählerinnen und Wähler bei den Wahlen gelingt nur mit Kandidaten, die von der Wirkung dieser Gremien überzeugt sind. Wir fordern die Landesregierung auf,  ihren Vorschlag im Gesetzentwurf, der die direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und -vertreter im geplanten Integrationsausschuss zu zweitklassigen Mitgliedern gegenüber den Ratsmitgliedern macht, zurückzunehmen;  die Einheitlichkeit der Gremien in allen Kommunen mit dem geplanten Integrationsausschuss nicht auszuhebeln;  die politische Mitwirkung der bisherigen Integrationsräte mit Beschlussrecht auszuweiten;  die Arbeit der Integrationsräte mit einer Mindestausstattung an Personal, Büro, Finanz- und Sachmitteln zu unterstützen.  Sparkassen-Modell/Sperrminoritäts-Modell zur Stärkung der politischen Partizipation von Migrantinnen und Migranten 2 Aktionsplan des Landesintegrationsrates NRW für die Integrationsräte Außerordentliche Mitgliederversammlung am 16. Juni 2018, Düsseldorf Der Vorstand des Landesintegrationsrates NRW schlägt der Mitgliederversammlung vor, mit folgendem Acht-Punkte-Aktionsplan gegen das Vorhaben der Landesregierung, die kommunalen Migrantenvertretungen zu Alibi-Gremien verkommen zu lassen, vorzugehen. Die Mitgliederversammlung beschließt, allen Integrationsräten die Umsetzung der Aktionen in den Kommunen zu empfehlen. 1. Behandlung des Gesetzentwurfes zum §27 der Gemeindeordnung und der Stellungnahme des Landesintegrationsrates NRW in einer der nächsten Sitzungen des Integrationsrates 2. Verabschiedung einer Resolution im Integrationsrat 3. Briefe der Integrationsräte an Integrationsminister und Kommunalministerin 4. Infoveranstaltung des Integrationsrates I. Der Integrationsminister oder die Staatssekretärin für Integration werden gebeten, den Gesetzentwurf und seine politischen Ziele zu erläutern, und II. ein Vertreter des Vorstandes des Landesintegrationsrates stellt die Position der Integrationsräte und des Landesintegrationsrates vor. 5. Abgeordnete des Landtages in der Kommune ansprechen oder anschreiben und um Positionierung bitten 6. Anwesenheit bei einer möglichen „Verbändeanhörung“ im Landtag Mitglieder der Integrationsräte kommen am Tag der „Verbändeanhörung“ zum Gesetzentwurf nach Düsseldorf in den Landtag NRW, um als „Zuschauer“ bei der Verbändeanhörung ihre Präsenz zu zeigen. Hinweis: Der Landesintegrationsrat wird eine gemeinsame Aktion für den Tag der Verbändeanhörung organisieren, sofern viele Integrationsratsmitglieder an diesem Tag zum Landtag kommen. 7. Demonstration am Tag der Verabschiedung des Gesetzes (optional) 8. Nach der Verabschiedung des Gesetzes beschließt der Integrationsrat, seine Arbeit in der kommenden Amtsperiode im Integrationsrat fortzusetzen. Der Rat wird gebeten, einen Integrationsrat einzurichten. Hinweis: Der Landesintegrationsrat NRW wird bei Bedarf einen Musterantrag vorbereiten