Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
308430.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
07.08.18, 12:00
Aktualisiert
05.09.18, 16:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 56/0176/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
07.08.2018
Behandlung des Gesetzesentwurfs zu § 27 GO
Beratungsfolge:
TOP: 5
Datum
Gremium
Zuständigkeit
05.09.2018
Integrationsrat
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Prof. Dr. Sicking
(Beigeordneter)
Vorlage FB 56/0176/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.08.2018
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 56/0176/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.08.2018
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und
zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften sieht eine
Änderung des § 27 Gemeindeordnung NRW vor. Eine Synopse mit der alten Fassung des § 27 GO,
der aktuellen Fassung und der Fassung aus dem Referentenentwurf ist als Anlage 1 beigefügt.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 02.07.2018, Drucksache 17/2994 zum Gesetz zur
Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher,
haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften sieht allerdings keine Änderung des § 27 GO
vor. Es ist nicht bekannt, ob eine Änderung nur verschoben wurde oder grundsätzlich nicht mehr
erfolgen wird.
Der Landesintegrationsrat NRW hat in seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung am
16.06.2018 in Düsseldorf die in der Anlage 2 beigefügte Resolution verabschiedet und den in der
Anlage 3 beigefügten Aktionsplan beschlossen.
Anlage/n:
Anlage 1: Synopse § 27 GO NRW
Anlage 2: Resolution des Landesintegrationsrates NRW
Anlage 3: Aktionsplan des Landesintegrationsrates NRW
Vorlage FB 56/0176/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.08.2018
Seite: 3/3
§ 27 GO NRW (alt)
§ 27 GO NRW geändert durch das Gesetz
§ 27 GO NRW
zur Weiterentwicklung der politischen
Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Partizipation
Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des
in den Gemeinden und zur Änderung
Kreistages und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und
vom 19. Dezember 2013
steuerrechtlicher Vorschriften
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5 000
ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung
ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung
ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung
haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
haben, ist ein Integrationsausschuss oder
In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000
In einer Gemeinde, in der mindestens 2 000
Integrationsrat zu bilden. In einer Gemeinde, in
ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung
ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung
der mindestens 2 000 ausländische Einwohner
haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn
haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn
ihre Hauptwohnung haben, ist ein
mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz
mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz
Integrationsausschuss oder ein Integrationsrat zu
3 Satz 1 Nummer 1 es beantragen.
3 Satz 1 es beantragen.
bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat
gemäß Absatz 5 Satz 1 es beantragen.
gebildet werden.
gebildet werden.
In anderen Gemeinden kann ein
Der Integrationsrat wird gebildet, in dem die
Der Integrationsrat wird gebildet, indem die
Integrationsausschuss oder ein Integrationsrat
Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden
Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden
gebildet werden. Die Gemeinde hat spätestens
und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten
und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten
vier Monate vor der Wahl nach Absatz 4 Satz 3
Ratsmitglieder hinzutreten.
Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl der nach
durch Beschluss des Rates zu regeln, ob ein
Anstelle eines Integrationsrates kann durch
Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss
Integrationsausschuss oder ein Integrationsrat zu
Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss
die Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu
bilden ist.
entsprechend § 58 (Integrationsausschuss)
bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
gebildet werden.
Der Integrationsausschuss besteht aus den vom
(2) Der Integrationsausschuss besteht aus den
Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern,
vom Rat bestellten Mitgliedern und
die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1
den Mitgliedern, die nach den Regeln des
gewählt werden.
Absatzes 4 Satz 1 gewählt werden. Die
Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten
Zahl der nach Absatz 4 Satz 1 gewählten
Mitglieder des Integrationsausschusses darf die
Mitglieder des Integrationsausschusses
Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.
darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.
Sollen dem Integrationsausschuss auch vom Rat
Sollen dem Integrationsausschuss
bestellte sachkundige Bürger (§ 58 Absatz 3)
auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger
angehören, so muss die Zahl der Ratsmitglieder
gemäß § 58 Absatz 3 angehören, so
die Zahl aller anderen stimmberechtigten
muss die Zahl der vom Rat bestellten
Mitglieder übertreffen.
Ratsmitglieder die Zahl aller anderen
Zur Bildung des Integrationsausschusses bestellt
stimmberechtigten Mitglieder übertreffen. Zur
der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 die
Bildung des Integrationsausschusses
Ratsmitglieder.
bestellt der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz
Die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder
3 die Ratsmitglieder. Die nach
treten hinzu.
Absatz 4 Satz 1 gewählten Mitglieder treten
Im Integrationsausschuss haben Ratsmitglieder
hinzu. Der Integrationsausschuss ist nur
und die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten
beschlussfähig, wenn die Zahl der nach § 50
Mitglieder gleiche Rechte.
Absatz 3 bestellten anwesenden
Der Integrationsausschuss ist nur
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen
beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder
Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen
übersteigt. Soweit gesetzlich nichts anderes
stimmberechtigten Mitglieder übersteigt.
geregelt ist, sind auf den
Integrationsausschuss § 57 Absatz 4 und § 58
entsprechend anzuwenden. Der Rat
kann gemäß § 41 Absatz 2 Satz 1 die
Entscheidung über bestimmte
Angelegenheiten auf den Integrationsausschuss
übertragen. Im Integrationsausschuss
haben Ratsmitglieder und die nach Absatz 4 Satz
1 gewählten
Mitglieder gleiche Rechte. Bei Entscheidungen,
die in Bezug auf eine vom Rat nach
§ 41 Absatz 2 Satz 1 auf den
Integrationsausschuss übertragene
Angelegenheit ergehen, haben die nach Absatz 4
Satz 1 gewählten Mitglieder kein Stimmrecht.
(3) Der Integrationsrat wird gebildet, indem die
Mitglieder nach Absatz 4 Satz 1
gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 4
Satz 5 bestellten Ratsmitglieder
hinzutreten. Die Zahl der nach Absatz 4 Satz 1
zu wählenden Mitglieder muss die
Zahl der nach Absatz 4 Satz 5 zu bestellenden
Ratsmitglieder übersteigen. Rat und
Integrationsrat sollen sich über die Themen und
Aufgaben der Integration in der
Gemeinde abstimmen.
(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
(4) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl werden für die Dauer der
und geheimer Wahl werden für die Dauer der
und geheimer Wahl werden für die
Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach
Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach
Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder
Listen oder als Einzelbewerber gewählt.
Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Für die
des Integrationsausschusses oder
Die Wahl der Mitglieder findet spätestens
Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber
des Integrationsrates nach Listen oder als
innerhalb von sechzehn Wochen nach dem
können Stellvertreter gewählt werden.
Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder
Beginn der Wahlperiode des Rates statt.
Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der
nach Listen und die Einzelbewerber können
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus
Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatz 1
Stellvertreter gewählt werden. Die Wahl
seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig.
der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus
statt. In den Fällen des Absatzes 1
bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im
seiner Mitte die weiteren Mitglieder. Die
Sätze 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl
Integrationsrat oder im Integrationsausschuss
Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
zulässig. Für den Integrationsrat bestellt
ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die
der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
neugewählten Integrationsrates oder
bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im
Die Bestellung von Stellvertretern ist
Integrationsausschusses weiter aus, es sei denn,
Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum
zulässig.
der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen,
Zusammentritt eines neugewählten
künftig keinen Integrationsrat oder
Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat
Integrationsausschuss zu bilden.
hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig
keinen Integrationsrat zu bilden.
(3) Wahlberechtigt sind
(3) Wahlberechtigt ist, wer
(5) Wahlberechtigt ist, wer
1. Ausländer,
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
2. Deutsche,
Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß §
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt
3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch
oder besessen hat oder
Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf
Einbürgerung erhalten hat oder
3. als Kind mindestens eines Elternteils mit nicht
Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4
deutscher Staatsangehörigkeit
ist.
Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in
geboren worden ist.
der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
1. 16 Jahre alt sein,
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im
2. sich seit mindestens einem Jahr im
2. sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in
Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung
Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung
der Gemeinde ihre
haben.
haben.
Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1, die
2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der
Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften
ausschließlich die deutsche
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis
Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich bis
Sie haben den Nachweis über die
eintragen lassen.
zum zwölften Tag vor der Wahl in das
Wahlberechtigung zu führen.
Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben
den Nachweis über die Wahlberechtigung
zu führen.
(4) Nicht wahlberechtigt sind
(4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
(6) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. Ausländer,
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
der Bekanntmachung vom 25.
Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung
(BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7
Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils
findet,
des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S.
geltenden Fassung nach seinem
b) die Asylbewerber sind,
1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung
2. Deutsche,
3 keine Anwendung findet oder
findet oder
die nicht von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst
2. die Asylbewerber sind.
2. die Asylbewerber sind.
(5) Wählbar sind mit Vollendung des 18.
(5) Wählbar sind mit Vollendung des 18.
(7) Wählbar sind mit Vollendung des 18.
Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen
Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen
Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 sowie
nach Absatz 3 Satz 1 sowie alle Bürger.
nach Absatz 5 Satz 1 sowie alle Bürger. Darüber
alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
hinaus muss die Person am
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im
Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
1. sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde
ihre Hauptwohnung haben.
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde
sind.
ihre Hauptwohnung haben.
ihre Hauptwohnung haben
(6) Bei der Feststellung der Zahl der
(6) Bei der Feststellung der Zahl der
(8) Bei der Feststellung der Zahl der
ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt
ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt
ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt
die Gemeinde die in Absatz 4 Nummer 1
die Gemeinde die in Absatz 4 bezeichneten
die Gemeinde die in Absatz 6 bezeichneten
bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die
Ausländer sowie die Personen, die neben einer
Ausländer sowie die Personen, die
neben einer ausländischen auch die deutsche
ausländischen auch die deutsche
neben einer ausländischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2
(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2
(9) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 4
Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31,
Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31,
Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die
32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit
32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit
§§ 30, 31, 32 Absatz 2, §§ 33, 43 Absatz 1, § 44
Ausnahme des Absatzes 4 Nummer 1
Ausnahme des Absatzes 5 Nummer 1
und § 45 mit Ausnahme des
entsprechend.
entsprechend.
Absatzes 5 Nummer 1 entsprechend. Der
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen
Integrationsausschuss wählt aus seiner
Vorsitzenden und einen oder mehrere
Vorsitzenden und einen oder mehrere
Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden
Stellvertreter.
Stellvertreter.
sowie ein Ratsmitglied oder mehrere
Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte
Der Integrationsrat regelt seine inneren
Ratsmitglieder zu Stellvertretern. Der
ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden sowie
Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen
ein oder mehrere Ratsmitglieder zu
Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertretern.
Stellvertreter. Der Integrationsausschuss oder
Der Integrationsrat oder der
Integrationsrat regelt seine inneren
Integrationsausschuss regelt seine inneren
Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
(8) Der Integrationsrat oder
(8) Rat und Integrationsrat sollen sich über die
(10) Der Integrationsausschuss oder
Integrationsausschuss kann sich mit allen
Themen und Aufgaben der Integration in der
Integrationsrat kann sich mit allen
Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf
Gemeinde abstimmen. Der Integrationsrat kann
Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf
Antrag des Integrationsrates oder
sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten
Antrag des Integrationsausschusses
Integrationsausschussses ist eine Anregung oder
der Gemeinde befassen. Auf Antrag des
oder Integrationsrates ist eine Anregung oder
Stellungnahme des Integrationsrates oder
Integrationsrates ist eine Anregung oder
Stellungnahme des Integrationsausschusses
Integrationsausschussses dem Rat, einer
Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat,
oder Integrationsrates dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss
einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss
Bezirksvertretung oder einem
vorzulegen. Der Vorsitzende des
vorzulegen. Der Vorsitzende des
Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des
Integrationsrates oder Integrationsausschussses
Integrationsrates oder ein anderes vom
Integrationsausschusses oder Integrationsrates
oder ein anderes vom Integrationsrat oder
Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt,
oder ein anderes vom Integrationsausschuss
Integrationsausschuss benanntes Mitglied ist
bei der Beratung dieser Angelegenheit an der
oder Integrationsrat
berechtigt, bei der Beratung dieser
Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm
benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der
Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf
dazu das Wort zu erteilen.
Beratung dieser Angelegenheit an der
sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
Sitzung teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist ihm
dazu das Wort zu erteilen.
(9) Der Integrationsrat oder
(9) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm
(11) Der Integrationsausschuss oder
Integrationsausschuss soll zu Fragen, die ihm
vom Rat, einem Ausschuss, einer
Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat,
vom Rat, einem Ausschuss, einer
Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister
einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder
Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister
vorgelegt werden, Stellung nehmen.
vom Bürgermeister vorgelegt
vorgelegt werden, Stellung nehmen.
werden, Stellung nehmen.
(10) Dem Integrationsrat oder
(10) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung
(12) Dem Integrationsausschuss oder
Integrationsausschuss sind die zur Erledigung
seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur
Integrationsausrat sind die zur Erledigung
seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach
seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur
Verfügung zu stellen.
Anhörung des Integrationsrates den Rahmen
Verfügung zu stellen. Der Rat kann nach
festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat
Anhörung des Integrationsausschusses oder
über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel
Integrationsrates den Rahmen festlegen,
entscheiden kann.
innerhalb dessen der Integrationsausschuss oder
Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene
Haushaltsmittel entscheiden kann.
(11) Für die Wahl zum Integrationsrat und
(11) Für die Wahl zum Integrationsrat nach
(13) Für die Wahl zum Integrationsausschuss
Integrationsausschuss nach Absatz 2 Satz 1
Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9
oder Integrationsrat nach Absatz 4
gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis
bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und §
Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13,
27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des
48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend; §
24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1
Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das für
29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend,
und § 48 des Kommunalwahlgesetzes
Inneres zuständige Ministerium kann durch
soweit die Gemeinden keine abweichenden
entsprechend. § 29 Kommunalwahlgesetz gilt
Rechtsverordnung das Nähere über den
Regelungen treffen. Das für Kommunales
entsprechend, soweit die Gemeinden keine
Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere
zuständige Ministerium kann durch
abweichenden Regelungen treffen. Das
Einzelheiten über die Vorbereitung und
Rechtsverordnung das Nähere über die
für Kommunales zuständige Ministerium kann
Durchführung der Wahl sowie über die
Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über
durch Rechtsverordnung das Nähere über die
Wahlprüfung regeln.
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über
sowie über die Wahlprüfung regeln.
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
sowie über die Wahlprüfung regeln..
Für die Stärkung der Integrationsräte – gegen die Beschneidung der politischen Rechte der
Migrantinnen und Migranten
Resolution der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW,
Düsseldorf, 16. Juni 2018
Mit dem Gesetzentwurf zur „Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung
kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften“ will die
Landesregierung ihren im Koalitionsvertrag angekündigten Plan verwirklichen, die politische Teilhabe
der Migrantinnen und Migranten in den Kommunen zur Farce verkommen zu lassen. Der
Landesintegrationsrat NRW hat den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme scharf kritisiert. Die
Delegierten aus den 107 Integrationsräten begrüßen jedoch die Zusicherung der NRWKommunalministerin, Ina Scharrenbach, sich für Verbesserungen am Gesetzentwurf im Sinne der
Wünsche der Integrationsräte einzusetzen.
Bisher können die Migrantinnen und Migranten über den Integrationsrat an der Gestaltung der
kommunalen Integrationspolitik mitwirken. Nun sollen die Kommunen nach den Plänen der
Landesregierung ab 2020 die Möglichkeit bekommen, statt des Integrationsrates einen sogenannten
Integrationsausschuss einzurichten, in dem die gewählten Migrantenvertreter nur als schmückende
Ergänzung dienen. Die gewählten Migrantenvertreter werden gegenüber den Ratsvertretern deutlich
benachteiligt: Ratsmitglieder erhalten den Vorsitz des Integrationsausschusses und dessen
Stellvertretung, stellen die Mehrheit der Mitglieder und haben das alleinige Stimmrecht für den Fall
der Übertragung von Entscheidungskompetenz durch den Rat. Folglich werden die demokratisch
gewählten Migrantenvertreter/innen in diesem Ratsausschuss zu zweitklassigen Mitgliedern: Sie sind
in der Minderheit und ihre Anträge und Anregungen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie die
Zustimmung der Ratsmitglieder finden; sie haben das Nachsehen, wenn es um die Besetzung der
leitenden Funktionen im Integrationsausschuss geht und ihre Stimme ist nicht gefragt, wenn es um
für die Kommune verbindliche Beschlüsse geht. Diese Ungleichheit und Bevormundung im
Integrationsausschuss lehnen die gewählten Migrantenvertreter/innen entschieden ab.
Die Integrationsausschüsse haben bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass sie nicht geeignet sind,
den politischen Willen der Migrantinnen und Migranten umzusetzen.
Zur Stärkung der Teilhabe der Migrantinnen und Migranten kann jede Kommune schon gemäß § 58
der Gemeindeordnung einen regulären Ausschuss für Integration einrichten. Weshalb die
Teilhabemöglichkeit der Migrantinnen und Migranten in § 27 beschnitten werden muss, um die
„Freiheit“ der Kommunen zu stärken, erklärt die Landesregierung nicht.
In der Amtsperiode 2009 bis 2014 hatten die Kommunen die Möglichkeit, einen Integrationsrat oder
Integrationsausschuss zu bilden. 16 Kommunen hatten sich für die Einrichtung eines
Integrationsausschusses und 91 Kommunen für die Einrichtung eines Integrationsrates entschieden.
Die Bewertung der beiden Modelle zeigte deutlich die Vorteile des Integrationsrates, so dass der
Nordrhein-Westfälische Landtag landesweit den Integrationsräten den Vorzug gab.
Die Landesregierung macht nun mit ihrem Gesetzentwurf eine Rolle Rückwärts und bringt die bereits
gescheiterten Integrationsausschüsse erneut ins Spiel. Notwendig ist stattdessen, die bisherigen
Gremien, die aus der Initiative der Einwanderer der ersten Stunde entstanden und in den letzten
1
Jahrzehnten weiterentwickelt worden sind, unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zu
stärken. Der Landesintegrationsrat NRW hat hierzu zwei Vorschläge vorgelegt. Nämlich das
„Sperrminoritäts-Modell“ und das „Sparkassen-Modell“.
Die Integrationsräte konnten in den vergangenen Jahren ihren Platz im kommunal-politischen Gefüge
trotz der schwierigen gesetzlichen Rahmenbedingungen verfestigen und haben hervorragende Arbeit
geleistet. Sie sind das Sprachrohr der Migranten in der Kommune, wenn es um die Repräsentation
und Vermittlung ihres politischen Willens geht. Darüber hinaus sind sie das Fachgremium bei der
Behandlung des Querschnitt-Themas „Integration“.
Der Landesregierung kommt daher die Aufgabe zu, die Gremien so attraktiv zu machen, dass sich
viele Kandidatinnen und Kandidaten bei der nächsten Wahl zur Verfügung stellen. Denn die
Mobilisierung der Wählerinnen und Wähler bei den Wahlen gelingt nur mit Kandidaten, die von der
Wirkung dieser Gremien überzeugt sind.
Wir fordern die Landesregierung auf,
ihren Vorschlag im Gesetzentwurf, der die direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und
-vertreter im geplanten Integrationsausschuss zu zweitklassigen Mitgliedern gegenüber den
Ratsmitgliedern macht, zurückzunehmen;
die Einheitlichkeit der Gremien in allen Kommunen mit dem geplanten Integrationsausschuss
nicht auszuhebeln;
die politische Mitwirkung der bisherigen Integrationsräte mit Beschlussrecht auszuweiten;
die Arbeit der Integrationsräte mit einer Mindestausstattung an Personal, Büro, Finanz- und
Sachmitteln zu unterstützen.
Sparkassen-Modell/Sperrminoritäts-Modell zur Stärkung der politischen Partizipation von
Migrantinnen und Migranten
2
Aktionsplan des Landesintegrationsrates NRW für die Integrationsräte
Außerordentliche Mitgliederversammlung am 16. Juni 2018, Düsseldorf
Der Vorstand des Landesintegrationsrates NRW schlägt der Mitgliederversammlung vor, mit
folgendem Acht-Punkte-Aktionsplan gegen das Vorhaben der Landesregierung, die kommunalen
Migrantenvertretungen zu Alibi-Gremien verkommen zu lassen, vorzugehen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, allen Integrationsräten die Umsetzung der Aktionen in den
Kommunen zu empfehlen.
1. Behandlung des Gesetzentwurfes zum §27 der Gemeindeordnung und der Stellungnahme
des Landesintegrationsrates NRW in einer der nächsten Sitzungen des Integrationsrates
2. Verabschiedung einer Resolution im Integrationsrat
3. Briefe der Integrationsräte an Integrationsminister und Kommunalministerin
4. Infoveranstaltung des Integrationsrates
I.
Der Integrationsminister oder die Staatssekretärin für Integration werden gebeten,
den Gesetzentwurf und seine politischen Ziele zu erläutern, und
II.
ein Vertreter des Vorstandes des Landesintegrationsrates stellt die Position der
Integrationsräte und des Landesintegrationsrates vor.
5. Abgeordnete des Landtages in der Kommune ansprechen oder anschreiben und um
Positionierung bitten
6. Anwesenheit bei einer möglichen „Verbändeanhörung“ im Landtag
Mitglieder der Integrationsräte kommen am Tag der „Verbändeanhörung“ zum
Gesetzentwurf nach Düsseldorf in den Landtag NRW, um als „Zuschauer“ bei der
Verbändeanhörung ihre Präsenz zu zeigen.
Hinweis: Der Landesintegrationsrat wird eine gemeinsame Aktion für den Tag der
Verbändeanhörung organisieren, sofern viele Integrationsratsmitglieder an diesem
Tag zum Landtag kommen.
7. Demonstration am Tag der Verabschiedung des Gesetzes (optional)
8. Nach der Verabschiedung des Gesetzes beschließt der Integrationsrat, seine Arbeit in der
kommenden Amtsperiode im Integrationsrat fortzusetzen. Der Rat wird gebeten, einen
Integrationsrat einzurichten.
Hinweis: Der Landesintegrationsrat NRW wird bei Bedarf einen Musterantrag
vorbereiten