Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
307800.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
25.07.18, 12:00
Aktualisiert
30.08.18, 16:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Bauaufsicht
Fachbereich Recht und Versicherung
03/0097/WP17-1-1-1
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
25.07.2018
Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung);
hier: notwenige redaktionelle Änderung
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
06.09.2018
19.09.2018
Planungsausschuss
Rat der Stadt Aachen
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die Streichung des § 3 Absatz 4 der
Sondernutzungssatzung.
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Planungsausschusses beschließt der Rat der
Stadt, § 3 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung zu streichen.
Marcel Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage 03/0097/WP17-1-1-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Sondernutzungssatzung wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.04.2018
beschlossen und ist nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung seit dem 06.05.2018
in Kraft.
In der Anwendung der Satzung haben juristische Vertreter mehrfach vorgetragen, dass die
Regelung des § 3 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung dahingehend auszulegen ist, dass mit
dieser Regelung eine zivilrechtliche Erlaubnis als erteilt gilt.
§ 3 regelt die „Sonstigen Erlaubnisse“
§ 3 Abs. 4 lautet wie folgt:
Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über
Gehwegen und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als
Straßeneigentümerin.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Sondernutzungssatzung aufgrund ihrer
Differenzierung rein öffentlich-rechtliche Regelungen trifft.
Sollte sich die Rechtsauffassung der juristischen Vertreter, die durchaus vertretbar erscheint
und nicht fernliegend ist, durchsetzen, hätte die Verwaltung derzeit keine Möglichkeit
entsprechend beantragte Werbeanlagen zu untersagen. Von daher empfiehlt die Verwaltung
die Streichung des § 3 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung, um jedweden
Interpretationsspielraum auszuschließen.
Vorlage 03/0097/WP17-1-1-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
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