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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
307800.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
25.07.18, 12:00
Aktualisiert
30.08.18, 16:37
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Bauaufsicht Fachbereich Recht und Versicherung 03/0097/WP17-1-1-1 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 25.07.2018 Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung); hier: notwenige redaktionelle Änderung Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 06.09.2018 19.09.2018 Planungsausschuss Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die Streichung des § 3 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung. Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Planungsausschusses beschließt der Rat der Stadt, § 3 Absatz 4 der Sondernutzungssatzung zu streichen. Marcel Philipp Oberbürgermeister Vorlage 03/0097/WP17-1-1-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 1/2 Erläuterungen: Die Sondernutzungssatzung wurde vom Rat der Stadt in seiner Sitzung am 18.04.2018 beschlossen und ist nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung seit dem 06.05.2018 in Kraft. In der Anwendung der Satzung haben juristische Vertreter mehrfach vorgetragen, dass die Regelung des § 3 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung dahingehend auszulegen ist, dass mit dieser Regelung eine zivilrechtliche Erlaubnis als erteilt gilt. § 3 regelt die „Sonstigen Erlaubnisse“ § 3 Abs. 4 lautet wie folgt: Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin. Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass die Sondernutzungssatzung aufgrund ihrer Differenzierung rein öffentlich-rechtliche Regelungen trifft. Sollte sich die Rechtsauffassung der juristischen Vertreter, die durchaus vertretbar erscheint und nicht fernliegend ist, durchsetzen, hätte die Verwaltung derzeit keine Möglichkeit entsprechend beantragte Werbeanlagen zu untersagen. Von daher empfiehlt die Verwaltung die Streichung des § 3 Abs. 4 der Sondernutzungssatzung, um jedweden Interpretationsspielraum auszuschließen. Vorlage 03/0097/WP17-1-1-1 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 2/2