Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
309124.pdf
Größe
251 kB
Erstellt
14.08.18, 12:00
Aktualisiert
02.09.18, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/1023/WP17
öffentlich
14.08.2018
Dez. III / FB 61/400
Tempo 30 innerhalb des Alleenrings
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
13.09.2018
Mobilitätsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung, wonach eine flächendeckende
Anordnung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h innerhalb des Alleenrings rechtlich nicht
zulässig ist, zur Kenntnis. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Vorlage FB 61/1023/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2018
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Erläuterungen:
Die Fraktion Grüne im Rat der Stadt Aachen beantragt, auf allen Gemeindestraßen innerhalb des
Alleenringes Tempo 30 km/h auszuweisen.
Begründet wird der Antrag damit, dass 30 km/h stadtverträglich und für alle von Vorteil sei. Weitere
positive Aspekte seien z.B. der Wegfall von Gefahren aufgrund hoher Geschwindigkeiten, kürzere
Bremswege, Erleichterung von Fahrbahnquerungen. Zudem sorge eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h neben einem flüssigeren Verkehrsfluss auch für bessere Luft und
das Überholen von Radfahrern sei vielfach nicht mehr notwendig.
Ungeachtet der durchaus nachvollziehbaren im Antrag angegebenen Argumente für eine
Herabsetzung der innerörtlichen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h darf die Verwaltung nur
unter Beachtung der Regularien der Straßenverkehrsordnung Geschwindigkeitsreduzierungen
anordnen.
Hier ist zu unterscheiden zwischen der Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung eines
Streckengebots auf 30 km/h und der Ermächtigungsgrundlange zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone.
Streckengebot 30 km/h
Das Streckengebot gilt für einzelne Streckenabschnitte. Die Straßenverkehrsordnung sieht innerörtlich
grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, so dass jede Reduzierung der
Höchstgeschwindigkeit eine Beschränkung des fließenden Verkehrs darstellt. Diese darf nur
angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutverletzung erheblich übersteigt.
Weiterhin wird ausgeführt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen auf
bestehenden Straßen nur angeordnet werden sollen, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben,
dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn
festgestellt worden ist, dass die geltende Höchstgeschwindigkeit von der Mehrheit der Kraftfahrer
eingehalten wird und es trotzdem zu Unfällen gekommen ist. Im anderen Fall muss die geltende
Höchstgeschwindigkeit durchgesetzt werden.
In Zusammenarbeit mit der Polizei führt die Verwaltung im Rahmen der Unfallkommission regelmäßig
Unfallanalysen durch. Wird durch die Polizei eine Häufung von Unfällen festgestellt und gemeldet,
werden diese im Rahmen der Unfallkommissionsitzungen überprüft. Stellt sich dabei heraus, dass es
sich um geschwindigkeitsbedingte Unfälle handelt, werden entsprechende Maßnahmen ergriffen.
Dieses Vorgehen erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet, so dass zum jetzigen Zeitpunkt davon
ausgegangen werden muss, dass dort, wo es zu geschwindigkeitsbedingten Unfällen gekommen ist,
eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgenommen wurde oder sich keine
geschwindigkeitsbedingten Unfälle ereignet haben, die eine Herabsetzung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würden.
Mit der letzten Änderungsnovelle der Straßenverkehrsordnung wurde eine Erleichterung der
Anordnung eines Streckengebots auf 30 km/h an besonders schützenswerten Einrichtungen
geschaffen. Die Verwaltung hat daraufhin alle Einrichtungen, die an Innerortsstraßen mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegen überprüft und bewertet. Der Mobilitätsausschuss hat in
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Ausdruck vom: 14.08.2018
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seiner Sitzung am 01.03.2018 über die Anordnung diverser streckenbezogener
Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h vor besonders schützenswerten Einrichtungen
entschieden.
Da es über die vorgehenden Ausführungen hinaus keine Ermächtigungsgrundlage für weitere
Streckengebote gibt, kann dem Antrag der Fraktion der Grünen über eine Ausweisung
streckenbezogener Geschwindigkeitsreduzierungen nicht entsprochen werden.
Tempo 30-Zone
Die Verwaltung kann innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und
Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30Zonen einrichten. Der Gesetzgeber knüpft aber folgende grundsätzliche Voraussetzungen an die
Einrichtung von Tempo 30-Zonen:
-
Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen erstrecken.
-
Die Zonen-Anordnung darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder
Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen, Leitlinien und benutzungspflichtige Radwege
umfassen.
-
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die
Vorfahrtregelung „rechts vor links“ gelten.
Entsprechend der Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung, soll die Einrichtung von
Tempo 30-Zonen auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde erfolgen, in
deren Rahmen zugleich ein innerörtliches Vorfahrtstraßennetz festgelegt wird. Dabei ist ein
leistungsfähiges Vorfahrtstraßen-netz sicherzustellen, das auch den Bedürfnissen des öffentlichen
Personennahverkehrs und des Wirtschafts-verkehrs entspricht. Darüber hinaus kommen
Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr
von geringer Bedeutung ist. Zur Begreifbarkeit und Akzeptanz der Zone, soll ein weitgehend
einheitliches Erscheinungsbild der Straßen innerhalb der Zone sichergestellt werden. Insbesondere
soll dem fließenden Verkehr die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite erforderlichenfalls durch
Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen am
Fahrbahnrand, eingeengt werden.
Der Antrag der Fraktion Grüne umfasst alle Straßen innerhalb des Alleenrings. Der überwiegende Teil
dieser Straßen wurde bereits in Tempo 30-Zonen zusammengefasst. Die verbleibenden Straßen
wurden als innerörtliches Vorfahrtstraßennetz festgelegt. Hierzu zählen unter anderem der
Grabenring, die Peterstraße, die Theaterstraße, die Karmeliterstraße etc. (eine umfassendere Liste ist
der Vorlage beigefügt).
Am Beispiel der Theaterstraße wird deutlich, welche Maßnahmen mit der Entscheidung eine Tempo
30-Zone einzurichten, einhergehen. Es müssten sämtliche Fahrstreifenmarkierungen entfernt werden,
Vorlage FB 61/1023/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.08.2018
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was zur Folge hätte, dass eine enorm breite und gänzlich ungeregelte Verkehrsfläche zur Verfügung
stehen würde. Eine sichere Führung des Verkehrs wäre nicht mehr zu gewährleisten.
Um den typischen Charakter einer Tempo 30-Zone herzustellen, müsste die für den Fahrverkehr zur
Verfügung stehende Fahrbahnbreite eingeschränkt werden. Dies kann entweder durch Markieren von
Sperrflächen erfolgen, die aber wiederum baulich unterstützt werden müssten, damit sie akzeptiert
werden. Andererseits wären abschnittsweise bauliche Einengungen über den gesamten Verlauf der
Theaterstraße notwendig. An dieser Stelle wäre dann eine leistungsfähige Führung des Verkehrs
nicht mehr möglich. Darüber hinaus müssten die vorhandenen Signalanlagen überprüft werden. Diese
dürfen nur dann erhalten werden, wenn sie überwiegend dem Schutz der Fußgänger dienen.
Die Signalanlage Theaterstraße / Bahnhofstraße / Harscampstraße wird in der Morgenspitzenstunde
von 1443 Kfz und in der Nachmittagsspitzenstunde von 1575 Kfz befahren. Angesichts dieser
Belastungen ist einerseits fraglich, ob es sich noch um geringen Durchgangsverkehr im Sinne der
Straßenverkehrsordnung handelt und andererseits ob man noch davon ausgehen kann, dass diese
Signalanlage überwiegend dem Schutz des Fußgängers dient.
Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sind Einmündungen oder Kreuzungen
mit der Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ in der Regel bei Erschließungsstraßen geeignet, die
-
gleichrangig sind,
-
mit niedrigen Geschwindigkeiten (z.B. in Tempo 30-Zonen) befahren werden und
-
bei denen die Verkehrsstärke von 800 Kfz/h als Summe über alle Zufahrten nicht überschritten
wird.
Die Belastungszahlen für den Knoten Theaterstraße / Bahnhofstraße / Harscampstraße zeigen, dass
eine Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ in diesem Knoten nicht mehr leistungsfähig ist. Auf die
Signalisierung des Knotens kann daher bereits aus Gründen der Leistungsfähigkeit nicht verzichtet
werden. Ein Abbau der Signalanlage wäre somit nicht vertretbar. Dass dies in Bezug auf die den
Antrag umfassenden Straßen kein Einzelfall ist, zeigen die nachfolgenden Belastungszahlen der
Knoten:
-
Peterstraße / Kurhausstraße
Morgenspitzenstunde: 940 Kfz/h
Nachmittagsspitzenstunde: 1067 Kfz/h
-
Karlsgraben / Löhergraben / Jakobstraße
Morgenspitzenstunde: 1103 Kfz/h
Nachmittagsspitzenstunde: 1229 Kfz/h
-
Franzstraße / Alexianergraben / Kapuzinergraben
Morgenspitzenstunde: 1057 Kfz/h
Nachmittagsspitzenstunde: 1174 Kfz/h
Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone innerhalb des Alleenrings können aus den
vorgenannten Gründen nicht flächendeckend geschaffen werden, insofern ist eine flächendeckende
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in Form einer Tempo 30-Zone
innerhalb des Alleenrings nicht zulässig.
Vorlage FB 61/1023/WP17 der Stadt Aachen
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Unabhängig davon, dass eine flächendeckende Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
aus den vorgenannten Gründen nicht möglich ist, prüft die Verwaltung regelmäßig, insbesondere im
Rahmen der Anlage von Radverkehrsanlagen und anstehender Umbaumaßnahmen, ob einzelne
Straßen in bestehende Tempo 30-Zonen integriert werden können.
Ergebnis:
Nach derzeitiger Rechtslage ist die flächendeckende Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h innerhalb des Alleenrings weder durch die Anordnung eines
Streckengebots auf 30 km/h noch durch Anordnung einer Tempo 30-Zone zulässig.
Anlage/n:
- Antrag der Fraktion Grüne vom 26.02.2018
- Liste der Straßen innerhalb des Alleenrings mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
Vorlage FB 61/1023/WP17 der Stadt Aachen
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Liste der Straßen innerhalb des Alleenrings mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
Straße
Peterstraße
Theaterstraße
Karmeliterstraße
Franzstraße
Borngasse
Vaalser Straße
Jakobstraße
Königstraße
Geschwister-Scholl-Straße
Schinkelstraße
Malteser Straße
Wüllnerstraße
Pontdriesch
Pontstraße
Saarstraße
Sandkaulstraße
Alexanderstraße
Hirschgraben
Seilgraben
Komphausbadstraße
Kurhausstraße
Kapuzinergraben
Alexianergraben
Löhergraben
Karlsgraben
Abschnitt
zwischen Karmeliter Straße und Kapuzinergraben
zwischen Theater Straße und Franzstraße
zwischen Vaalser Straße und Karlsgraben
zwischen Turmstraße und Karlsgraben
zwischen Pontdriesch und Saarstraße
Abzweig zwischen Pontstraße und Wittekindstraße
zwischen Sandkaulstraße und Seilgraben
zwischen Sandkaulstraße und Seilgraben