Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
308469.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
07.08.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/1018/WP17
öffentlich
07.08.2018
Dez. III / FB 61/400
Bürgerantrag zur Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im unmittelbaren Bereich der
ev. Kindertagesstätte an der Freunder Landstraße gem. § 45 (9)
Ziffer 6 StVO
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
12.09.2018
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis,
wonach eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h im unmittelbaren
Bereich der ev. Kindertagesstätte an der Freunder Landstraße wegen fehlender rechtlicher
Voraussetzungen nicht angeordnet wird. Der Antrag gilt als behandelt.
Vorlage FB 61/1018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.08.2018
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
X
PSP-Element 5-120102-900-07900-300-1 Beschilderung –JInvestive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2019 ff.
2018
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2019 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
- Verschlechterung
PSP-Element 4-120102-970-4 Beschilderung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2019 ff.
2018
2019 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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Abschreibungen
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0
0
Ergebnis
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0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Vorlage FB 61/1018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.08.2018
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Erläuterungen:
Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für
alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.
§ 45 (9) StVO sah bisher Beschränkungen und Verbote für den fließenden Verkehr, zu denen auch
Geschwindigkeitsreduzierungen gehören, nur dann vor, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der
Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Entsprechend des sog. „Schulwegerlass“ des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
NRW vom 19.Juli 1989 (III A 3-75-05/14) wurde in der Vergangenheit gegen die Gefährdung von
Schülern durch den Kfz-Verkehr an innerorts gelegenen Schulen die zulässige Höchstgeschwindigkeit
auf einer Länge von max. 300 Metern von 50 km/h auf 30 km/h reduziert. Es wurde jeweils ein Bereich
von 150 m beiderseits der Schulzuwegung bzw. beiderseits der nächstgelegenen Querungsstelle
erfasst. Gleichzeitig erfolgte eine zeitliche Begrenzung auf werktags zwischen 07.00 Uhr und 19.00
Uhr.
Kindertagesstätten waren von dieser Regelung ausgenommen, weil Kleinkinder von z.B. Eltern bis in
die Kindertagesstätte gebracht werden müssen und der notwendige Schutz zu jeder Zeit sichergestellt
ist.
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde der § 45 (9) StVO um
die Ziffer 6 ergänzt und damit die erleichterte Anordnung von streckenbezogenen
Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (VZ 274) auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen) und auf weiteren Vorfahrtsstraßen (VZ 306) innerhalb geschlossener
Ortschaften im unmittelbaren Bereich von Schulen, Kindergärten, Alten- und Pflegeheimen und
Krankenhäusern ermöglicht. Diese Möglichkeit wurde durch die Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung in der Fassung vom 22.Mai 2017 konkretisiert.
In der VwV-StVO zu VZ 274 heißt es:
„Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an
Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -horten, allgemeinbildenden Schule, Förderschulden
für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der
Regel auf Tempo 30 zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur
Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr vorhanden
ist. Die Ermächtigung gilt insbesondere auf klassifizierten Straßen sowie auf weiteren
Vorfahrtsstraßen (VZ 306).
Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige
negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende
Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind
dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und
Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter etc.) einzubeziehen. Die
streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf
höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Zur besseren Akzeptanz können Zusatzzeichen „ Altenheim“,
oder „Kindertagesstätte“, oder „Krankenhaus“ oder „Pflegeheim“ angeordnet werden. Die
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Ausdruck vom: 08.08.2018
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Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschl. Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden,
auf diese zu beschränken. Die Fahrtrichtungen müssen nicht gleich behandelt werden.“
Hier wird deutlich, dass es sich bei der Änderung des § 45 (9) Ziffer 6 StVO keineswegs um eine
generelle Verpflichtung handelt, sondern vielmehr sowohl bei der Anordnung als auch bei der
Ablehnung der streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung der Einzelfall betrachtet und
bewertet werden muss.
Da in 2016 nicht absehbar war, wie viele Anträge auf Einrichtung von Tempo 30 eingehen und vor
allem zur Sicherstellung einer Gleichbehandlung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht,
hat die Verwaltung zugesagt, eine gesamtstädtische Betrachtung und Prüfung vorzunehmen und
diese in ein Gesamtkonzept einzubinden. Die Umsetzung des Erlasses ist zwar ein laufendes
Geschäft der Verwaltung, dennoch hatte die Verwaltung zugesagt, den Mobilitätsauschuss zu
beteiligen. Der Mobilitätsausschuss hat in seiner Sitzung am 01.03.2018 beschlossen, an den unter A)
aufgeführten Einrichtungen Tempo 30 anzuordnen.
Auf dem Gebiet der Stadt Aachen gibt es insgesamt ca. 290 schützenswerte Einrichtungen incl. der
Krankenhäuser, von denen nur 37 Einrichtungen noch nicht innerhalb von Tempo-30 Zonen oder
innerhalb von streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h liegen. Bei diesen 37
Einrichtungen wurden die gesetzlichen Voraussetzungen geprüft, die Polizei und die ASEAG wurden
im Vorfeld entsprechend angehört.
A)
Nach erfolgter Anhörung der Polizei und der ASEAG hat die Verwaltung entschieden, an folgenden
Schulen, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheimen Tempo 30 anzuordnen, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Alexianergraben 33, Krankenhaus
b) Eupener Straße 158, Gymnasium
c) Franzstraße 36-38, Seniorenzentrum
d) Goerdelerstraße 10, Kita/Familienzentrum
e) Hüttenstraße, Kita
f)
Kaubendenstraße, Kita
g) Kurbrunnenstraße, privates Gymnasium incl. der Rehaklinik Rosenquelle
h) Lothringer Straße, Kita
i)
Lütticher Straße und Hohenstaufenallee, Gymnasium
j)
Pascalstraße 71, Kita
k) Robert-Schuman-Straße 4, Gymnasium
l)
Robert-Schuman-Straße 25, Kita
m) Sandkaulstraße 75, Gesamtschule
n) Stolberger Straße 126, Kita
o) Weißhausstraße, Kita
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Ausdruck vom: 08.08.2018
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B)
Bei den nachfolgenden Einrichtungen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Einrichtung von Tempo 30 nicht vor:
a) Boxgraben 99, Kita, Seniorenheim und Krankenhaus
b) Brüsseler Ring 81, Seniorenzentrum
c) Campus Boulevard, Kita
d) Eisenhütte, Hospiz
e) Heinrichsallee 56, Seniorenzentrum
f)
Jülicher Straße 68
g) Krefelder Straße, Kita
h) Lintertstraße 148, Kita
i)
Lintertstraße 33, Kita
j)
Lütticher Straße 320, Kita
k) Lütticher Straße 50 a, Kita
l)
Neuköllner Straße 15 und 17, Berufskolleg
m) Passstraße 123, Kita
n) Saarstraße 66, Grundschule
o) Sandkaulstraße 12, jetzt Heinzenstraße 19, Realschule/Gesamtschule
p) Siegelallee 2 a, Kita
q) Süsterfeldstraße 99, Kita
r)
Vaalser Straße 153, Kita
s) Von-Coels-Straße 162, Förderschule
t)
Wilhelmstraße 22, (Kita) und 49-51 (Kita)
u) Apolloniaweg 12, Kita
v) Freunder Landstraße 60, Kita
Zur Begründung der Ablehnung von Tempo 30 an der ev. Kindertagesstätte Freunder Landstraße 60
hat die Verwaltung seinerzeit Folgendes ausgeführt:
„Die Freunder Landstraße ist eine Landesstraße. Die Kita liegt im Hintergelände und hat keinen
direkten Zugang zur Freunder Landstraße, sie ist vielmehr über einen Stichweg zu erreichen. Hol- und
Bringverkehr ist an der Freunder Landstraße nicht möglich, die Eltern nutzen den in unmittelbarer
Nähe gelegenen Parkplatz des Supermarktes auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Ein
unmittelbar am Parkplatz befindlicher Fußgängerüberweg bietet ausreichenden Schutz für Fußgänger.
Der Bezirksdienst der Polizei führt an diesem FGÜ regelmäßig Kontrollen durch. Auch mehrere
Erhebungen der Fahrgeschwindigkeiten sind mit einem für eine Hauptverkehrsstraße moderaten
Ergebnis geendet. Die Freunder Landstraße hat als Hauptverbindungsachse zwischen Stolberg und
Aachen mit einer Verkehrsbelastung von 13.738 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden und der
hohen Frequentierung durch den ÖPNV eine besondere Bedeutung im gesamten Straßennetz. Die
Gesamtbetrachtung lässt die Ausnahme von der Einrichtung von Tempo 30 zu.“
In der Sitzung der Bezirksvertretung Brand am 21.03.2018 wurde Herrn Bezirksbürgermeister
Tillmanns trotz anders lautenden Beschluss des Mobilitätsauschusses ein Antrag auf Einrichtung von
Tempo 30 an der Freunder Landstraße überreicht, der von 129 Unterschriften aus der Brander
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Bevölkerung unterstützt wird. Kernaussage des Antrages ist, dass die Verwaltung bei der
Entscheidung Tempo 30 an der Freunder Landstraße abzulehnen die Situation vor Ort nicht
ausreichend gewürdigt haben soll.
Die Verwaltung nimmt zu den Fragen und Anregungen aus dem Antrag bzw. aus der im Nachgang zu
dem Antrag an das Bezirksamt Brand geschickten E-Mail wie folgt Stellung:
Wie bereits erwähnt sind bei der Entscheidung, ob eine streckenbezogene
Geschwindigkeitsreduzierung angeordnet wird, Kriterien zu prüfen. Die beiden ersten zu prüfenden
Kriterien sind der direkte Zugang oder der starke Ziel- und Quellverkehr. Sollte eines dieser beiden
Kriterien erfüllt sein, kann die Verwaltung dennoch eine Anordnung von Tempo 30 ablehnen, soweit
etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z.B. Taktfahrplan) oder eine drohende
Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten sind. In die Gesamtabwägung sind
dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und
Querungshilfen (z.B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter etc.) einzubeziehen.
Eine gerichtliche Entscheidung zum Begriff des „direkten Zugangs“ ist nicht bekannt. Insofern ist die
Verwaltung verpflichtet, den unbestimmten Rechtsbegriff auszulegen und gleichermaßen
anzuwenden. Die Verwaltung legt den Begriff „direkter Zugang“ regelmäßig so aus, dass die
Eingangstür an der betreffenden Straße liegen muss. Dies ist an der Freunder Landstraße nicht der
Fall, weil die Kita über einen Stichweg erreichbar ist, der zusätzlich noch durch ein Tor von der
Hauptstraße getrennt ist. Es ist nicht entscheidend, ob der Stichweg öffentlich ist oder nicht und/oder
befahren werden darf oder nicht. Es reicht aus, dass die Kita zu Fuß erreicht werden kann. An dieser
Stelle sei noch einmal erwähnt, dass die Kindergartenkinder von ihren Eltern oder Begleitpersonen bis
in die Kita gebracht werden müssen, wodurch bereits ein grundsätzlich ausreichender Schutz
gegeben ist. Die Begleitpersonen müssen ihr Fahrzeug verlassen und parken, ein reines „halten“ von
max. 3 Minuten reicht hier bei weitem nicht aus.
Genau hier erklärt sich auch, warum das Einhard-Gymnasium und das Couven-Gymnasium nicht
vergleichbar sind. Die Schule verfügt über einen direkten Zugang zur Lütticher Straße, es befinden
sich tatsächlich genutzte weitere Eingänge an der Hohenstaufenallee und an der Limburger Straße.
Die SchülerInnen werden von z.B. ihren Eltern zur Schule gefahren, die Eltern halten an einer hierfür
erlaubten Stelle, die SchülerInnen gehen dann den Weg in die Schule alleine wodurch sie schon
grundsätzlich einer höheren Gefahr ausgesetzt sein können. Wenngleich auch die Eingangstüren
nicht direkt an den jeweiligen Straßen liegen, so grenzen die Grundstücke der Schulen direkt an die
öffentliche Verkehrsfläche. Erfahrungsgemäß kommen und verlassen an beiden Schulen die Kinder,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen das Schulgebäude pulkartig und laufen zu den
nahegelegenen Bushaltestellen um ihre Busse zu erreichen. Insbesondere zu Schulbeginn- und –
Ende ist mit starkem Ziel- und Quellverkehr zu rechnen.
Der Ziel- und Quellverkehr, der ein Parken beinhaltet, findet an der Freunder Landstraße schon alleine
deshalb nicht statt, weil im Bereich der Pfeilmarkierungen gem. den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung ein gesetzliches Haltverbot gilt und damit dort nicht geparkt werden darf. Ein
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kurzes Anhalten am Fahrbahnrand zum Ein- und Aussteigen wäre erlaubt, was aber wie ausführlich
bereits erwähnt bei Kindergartenkindern nicht ausreicht. Im Bereich vor der Kita in Fahrtrichtung
Brand gibt es auf dem Gehweg Parkplätze, die sich auf privater Fläche befinden und nur von den
dortigen Anwohnern /Eigentümern genutzt werden, so dass nicht von einem starken Ziel- und
Quellverkehr gesprochen werden kann. Die Begleitpersonen nutzen – offensichtlich mit dem
Einverständnis des Betreibers - den Parkplatz des nahegelegenen Supermarktes. Sollte dieses
Einverständnis mal enden, müssen Autofahrer Parkplätze in den Nebenstraßen der Freunder
Landstraße suchen. Auch dann herrscht vor der Kita kein starker Ziel –und Quellverkehr.
Selbstverständlich werden die Kinder auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Kita gebracht.
Grundsätzlich bedeutet die Teilnahme am Straßenverkehr für jeden auch immer die Möglichkeit einer
Gefahr und setzt selbstverständlich eine Grundachtsamkeit voraus. Der Gehweg ist im Bereich der
Kita tatsächlich mehr als 3,50 m breit. Die Fläche umfasst den Gehweg in einer Breite von 1,80 und
die Fläche der privaten Parkplätze. Wenn keine Fahrzeuge dort parken, kann die Fläche
selbstverständlich mit genutzt werden, da die Hauseigentümer ihre Fläche nicht einfrieden. Selbst
wenn Fahrzeuge dort parken verbleibt eine Restgehwegbreite von ca. 1,80 m, so dass auch dann hier
ein erhöhtes Gefahrenpotential nicht gegeben ist. Radfahrer dürfen den Gehweg befahren, weil er für
den Radfahrer frei gegeben ist. Selbstverständlich müssen die Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit
fahren und dabei den Vorrang der Fußgänger beachten. Sollte dies nicht erfolgen, so kann das
Fehlverhalten von der Polizei entsprechend geahndet werden.
Die Verwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden ersten Kriterien nicht erfüllt sind. Der
Systematik des Erlasses folgend ist eine Prüfung der möglichen Ausnahmen (abhängig von der
Beeinträchtigung des ÖPNV, zu befürchtende Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen, die
Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen
entbehrlich. Die Ausnahmen zur Ablehnung von Tempo 30 kommen nur in Betracht, wenn die
Verwaltung trotz erfüllter Kriterien, die Anordnung ablehnen würde.
Ein Fußgängerüberweg stellt grundsätzlich eine sichere Querungsmöglichkeit für die Fußgänger dar.
Nach Auskunft der Polizei Aachen wird der Fußgängerüberweg im Rahmen der Schulwegsicherung
regelmäßig und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kontrolliert. Die Angaben werden von der
Verwaltung nicht angezweifelt.
Die Freunder Landstraße wurde im Bereich zwischen Ellerhofweg und Eilendorfer Straße in der
Sitzung der Unfallkommission am 15.02.2018 mit folgendem Ergebnis beraten:
Auf der Freunder Landstraße haben sich in den letzten 3 Jahren auf einer Strecke von ca. 300 Metern
insgesamt drei Verkehrsunfälle ereignet. Es liegt keine örtliche Häufung vor. Bei einem Unfall wurde
ein Jogger abends und dunkel gekleidet an dem dortigen FGÜ angefahren, ein weiterer Unfall war ein
Auffahrunfall. Bei einem dritten Unfall wurde die Handynutzung eines Fahrzeugführers als
Unfallursache festgestellt. Diese Unfälle stellen keine Vergleichbarkeit im Sinne einer Unfallhäufung
dar.
Vorlage FB 61/1018/WP17 der Stadt Aachen
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Beschluss der Unfallkommission:
Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit zwischen den Unfällen auf diesem Straßenabschnitt,
beschließt die
Unfallkommission, keine Maßnahmen zu ergreifen.
Die Verwaltung hat mehrfach – zuletzt in der Zeit vom 09.05.2017, 9.47 Uhr bis 12.05.2017, 13.24 Uhr
- ein Langzeitgeschwindigkeitsprofil erstellt, das mit folgendem Ergebnis geendet ist:
In diesen insgesamt ca. 76 Stunden Dauermessung während der Woche sind in beiden
Fahrtrichtungen insgesamt 18.804 Fahrzeuge auf der Freunder Landstraße erfasst worden, was einer
Tagesbelastung von 5968 Fahrzeugen entspricht.
Die Durchschnittsgeschwindigkeit aller Fahrzeuge lag bei 42 km/h und 91,4% aller gemessenen
Fahrzeuge hielten sich an die erlaubte innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h. Nur
116 Fahrzeuge (=0,6%) fuhren schneller als 60 km/h und hätten ein Verwarnungsgeld bekommen,
während 25 Fahrzeuge =0,014% über 70 km/h fuhren und ein Bußgeld bekommen hätten.
Darüber hinaus hat das Ordnungsamt gebührenpflichtige Verwarnungen ausgestellt.
Diese Messergebnisse liegen noch unter den o.g. Werten und zeigen eine erheblich
überdurchschnittliche Beachtung der bestehenden Höchstgeschwindigkeit.
Die durchgeführte objektive Messung – sie ist vom nicht eingeweihten Autofahrer nicht zu erkennen gibt keinen Hinweis auf eine "Raserei". Auch sind die Groß-LKW absolut moderat gefahren. Von 209
insgesamt gemessenen Fahrzeugen über 12m Länge sind nur acht Fahrzeuge in drei Tagen über 50
km/h gefahren und ein Fahrzeug über 60 km/h. Auch diese Zahlen belegen nicht die Gefährdung der
Fußgänger entlang der Freunder Landstraße.
Abschließend macht die Verwaltung darauf aufmerksam, dass die Freunder Landstraße als
Hauptverbindungsachse zwischen Stolberg und Aachen dient und damit eine wichtige Bedeutung im
Hauptverkehrsstraßennetz der Stadt Aachen hat. Die angeführte Beeinträchtigung des ÖPNV durch
eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit darf nicht solitär nur auf die 300 Meter vor und hinter der
Einrichtung bezogen werden. Jede Geschwindigkeitsreduzierung wirkt sich auf das gesamte
Streckennetz aus und bedeutet in der Summe eine Erhöhung der Taktung, weil auch Anschlusszeiten
angepasst und berücksichtigt werden müssen.
Fazit:
Nach Prüfung der Rechtslage und Auswertung der jeweiligen Stellungnahmen liegen an der
Kindertagesstätte Freunder Landstraße 60 die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer
streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h nicht vor.
Anlage/n:
Antrag incl. Unterschriftenliste
Vorlage FB 61/1018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.08.2018
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