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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
160774.pdf
Größe
19 MB
Erstellt
11.03.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:51

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0413/WP17 öffentlich 35015-2010 11.03.2016 Dez. III / FB 61/200 Bebauungsplan Nr. 943 - Rombachstraße/Vennbahnweg - und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Rombachstraße/Vennbahnweg hier: - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB - Empfehlung zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans - Empfehlung zum Änderungs- und Satzungsbeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 20.04.2016 21.04.2016 B-1 PLA Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- gemäß § 4a (3) BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Entnahme der Festsetzung der Bauweise: Hausgruppen - Entfall der Festsetzung der Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten je Wohngebäude Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Rat, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.08.2018 Seite: 1/7 Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- gemäß § 4a (3) BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern: - Entnahme der Festsetzung der Bauweise: Hausgruppen - Entfall der Festsetzung der Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten je Wohngebäude Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße/Vennbahnweg- gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen. Des Weiteren empfiehlt er dem Rat, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.08.2018 Seite: 2/7 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens - Aufstellungsbeschluss vom 06.09.2007 zum Bebauungsplan (Allriss FB61/0602/WP15) - Programmberatung PLA: 14.06.2012 zum Bebauungsplan nach § 13a BauGB incl. Berichtigung FNP (allris - FB61/0681/WP16) Programmberatung Bezirk: 04.07.2012 zum Bebauungsplan nach § 13 a BauGB incl. Berichtigung FNP (allris FB61/0681/WP16) Für den o.g. Bebauungsplan sowie die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes: - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 20.08. bis zum 31.08.2012, Anhörungstermin 28.08.2012 - Frühzeitige Beteiligung der Behörden vom 20.08. bis zum 24.09.2012 - Beschluss der öffentlichen Auslegung Bezirk: 02.09.2015 (allris FB61/0232/WP17) - Beschluss der öffentlichen Auslegung PLA: 22.10.2015 (allris FB61/0232/WP17) - Öffentliche Auslegung der Planung vom 07.12.2015 bis 08.01.2016 - Beteiligung der Behörden vom 07.12.2015 bis 08.01.2016 Hinweis: Im Verlauf wurde die Verfahrensart von § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) auf zwei eigenständige Bebauungsplanverfahren (B-Plan Nr. 943 und VEP 953) und zwei Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes 1980 aufgeteilt. Der Geltungsbereich der Änderungen wurde aufgrund der Bearbeitung angepasst und entsprechend der Inhalte und Planungsschwerpunkte aufgeteilt: - FNP-Änderung Nr. 129 und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 – Zielsetzung Sondergebiet (VEP 953) 2. FNP-Änderung Nr. 136 und Bebauungsplan Nr. 943 – Zielsetzung Wohnen (B-Plan Nr. 943) Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte in der Zeit vom 07.12.2015 bis 08.01.2016. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme haben insgesamt 19 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht. Die unmittelbar benachbarten Anwohner der Gebäude Heussstraße 41-43 haben in vier Stellungnahmen ihre Sorgen über die Bauleitplanung zum Ausdruck gebracht. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlagen beigefügt. Die eingereichten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind ähnlich bis gleichlautend, so dass sich die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu gleichfalls wiederholen. Folgende Themen bereiten den Anwohnern Sorgen: - Verkehr/Lärm/Schallschutz Infolge der Umsetzung des Wohngebietes werden Lärmimmissionen für die unmittelbar angrenzenden Wohngebäude befürchtet. Die Anwohner führen aus, dass passive Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.08.2018 Seite: 3/7 Lärmschutzmaßnahmen, wie bei der Neubebauung festgesetzt, bei den Bestandsgebäuden nicht umsetzbar sind. Hierzu stellt die Verwaltung klar, dass sich die passiven Lärmschutzmaßnahmen ausschließlich auf die Lärmimmissionen aus den vorhandenen Verkehrsanlagen (Rombachstraße, Heussstraße und A 44) beziehen. Diese Lärmimmissionen bestanden schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebäude Heussstraße 41-43 und mussten bei der Ausführung berücksichtigt werden. Weder der Forderung nach einer Schallschutzwand zu den Wohngärten, noch der Forderung nach Pollern zur Vermeidung von ruhendem Verkehr im Stichweg 3, soll aufgrund der Verhältnismäßigkeit entsprochen werden. Der direkte Zugang zur Heussstraße aus dem Plangebiet ist ausschließlich Fußgängern und dem Radverkehr vorbehalten, insoweit entspricht die Planung der Anwohnerforderung. Welche konkrete Verkehrsregelung angeordnet wird, ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung. - Bauweise/Klima Der Bebauungsplan setzt entlang der Rombachstraße ein durchgezogenes Baufenster (überbaubare Grundstücksfläche) fest. Hier besteht die Sorge, dass ein weitgehend geschlossener Baukörper entstehen kann, der eine Durchlüftung des Baugebietes behindern könnte. Die städtischen Grundstücke sollen jedoch analog des städtebaulichen Konzeptes mit vier Mehrfamilienhäusern bebaut und entsprechend vermarktet werden. Aus Gründen der Flexibilität der Vermarktung wurde keine parzellenscharfe Abgrenzung der Baufenster gewählt. Die Anwohner befürchten eine Belastung durch Immissionen der Heizungsanlagen und wünschen einen Anschluss an das Nahwärmenetz. Die Auswahl der zur Verfügung gestellten Energieversorgung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern wird durch den zuständigen Versorgungsbetrieb (STAWAG) nach eingehender Prüfung bereitgestellt. Modernen Heizungsanlagen werden eine ausreichende Effektivität und verträgliche Schadstoffemission unterstellt, so dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die umliegende Wohnnutzung zu befürchten ist. Durch die Bauleitplanung wird eine Nutzung ermöglicht, bei deren Umsetzung eine Versiegelung des Bodens erfolgen wird. Die Anwohner haben Sorge, dass sich dadurch die schon heute vorhandene Überflutung durch Oberflächenwasser verschärft. Grundsätzlich werden alle Oberflächenwasser der versiegelten Flächen aufgefangen und schadlos abgeleitet. Eine Verschärfung der heutigen Situation ist nicht zu erwarten, so dass auch der Einsatz versickerungsoffener Beläge nicht notwendig erscheint. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) ) BauGB Parallel wurden 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt, davon haben 4 eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Stellungnahmen der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.08.2018 Seite: 4/7 Die Industrie- und Handelskammer Aachen IHK geht in ihrer Stellungnahme auf Festsetzungen bezüglich des Einzelhandels ein. Diese Stellungnahme hat mit dem Bauleitplanverfahren Nr. 943 nichts zu tun und kann infolge dessen nicht berücksichtigt werden. Die von der Unteren Wasserbehörde aufgelisteten Vorbehalte sind auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens auszuräumen. Handlungsbedarf für das Bauleitplanverfahren besteht somit nicht. Die Untere Bodenschutzbehörde hat in einer Stellungnahme auf die Altablagerung AA 9914 und die Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan hingewiesen. Die bekannte und in der Örtlichkeit eingezäunte Altlastfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943. Eine Kennzeichnungs- und Sanierungspflicht besteht somit nicht. Der Landesbetrieb Straßen NRW weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass keine Ansprüche bezüglich eines aktiven bzw. passiven Schallschutzes der hinzukommenden Wohnnutzungen gegenüber dem Straßenbaulastträger, der Bundesstraße und der Autobahn A44 bestehen. Die Festsetzung der Lärmpegelbereich dient u.a. dem Schutz gegen die Lärmimmissionen der vorgenannten Fernstraßen. Die Pflicht zum Schutz vor diesen Lärmimmissionen, obliegt den einzelnen Grundstückserwerbern, da sie als nachrückende Nutzung in einen bereits Lärm belasteten Bereich vorrücken. 4. Vereinfachte Änderung der Bauleitplanung gem. § 4a Abs. 3 BauGB Bislang wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel verfolgt, entlang der Stichwege im Inneren des Plangebietes ausschließlich Einfamilienhäuser als Hausgruppen festzusetzen. Zur Klarstellung wurde zusätzlich festgesetzt, dass bis zu zwei Wohneinheiten je Wohngebäude erstellt werden dürfen. Durch die allgemeine Verschärfung der Wohnungsmarktsituation und der Forderung nach kostengünstigen Wohnungen, schlägt die Verwaltung vor, die drei überbaubaren Grundstücksflächen im Zentrum des Plangebietes (WA2) hinsichtlich einer alternativen Zulässigkeit auch von Geschosswohnungsbau zu ändern. Zur Umsetzung schlägt die Verwaltung vor: - Entnahme der Hausgruppenfestsetzung im WA 2, - Entnahme der Begrenzung auf 2 Wo je Wohngebäude, in Rechtsplan, schriftlichen Festsetzungen und der Begründung. Durch die vorgeschlagene vereinfachte Änderung der Bauleitplanung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Weder die Geschossigkeit noch die überbaubaren Grundstücksflächen werden verändert. Die Kubatur der Gebäude bleibt –gegenüber der Ursprungsfassung- gleich. Die Änderung der Planung ermöglicht ein breiteres Nutzungsspektrum des zentralen Bereiches. Nach dieser Öffnung der Festsetzung kann die Stadt Aachen als Eigentümerin der Flächen auf die Anforderungen des Wohnungsmarktes besser reagieren und entweder in Richtung einer Einfamilienhaus- oder einer Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.08.2018 Seite: 5/7 Geschosswohnbebauung vermarkten. Entsprechend der derzeitigen Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum erscheint diese vereinfachte Änderung des laufenden Bebauungsplans sinnvoll, um beispielsweise öffentlich geförderten Wohnungsbau in benötigter Geschossbauweise zu erstellen. Als Auswirkung erhöht sich allenfalls die Anzahl der Wohneinheiten. Die Differenz lässt sich jedoch nicht konkret bestimmen. Eine wesentliche Erhöhung ist ausgeschlossen, da die festgesetzten Flächen für Gemeinschafts-stellplätze bzw. -garagen nur eine begrenzte Anzahl zusätzlicher notwendiger Stellplätze zulässt. Bei der Kalkulation der Planungsauswirkungen wurde bei der ursprünglichen Planung ein Ansatz von zwei WE je Einfamilienhaus berücksichtigt. Da die Breite der Einfamilienhäuser im Rechtsplan nicht definiert wurde, sind die Wohneinheiten bei der Ursprungsplanung zahlenmäßig nicht bestimmbar. Es war jedoch von mindestens 28 Wohneinheiten –analog des städtebauchen Konzeptes- auszugehen. Da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, braucht entsprechend der Definition des § 4a Abs. 3 BauGB nur die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit beteiligt werden. Aufgrund der marginalen Änderung und der örtlichen Gegebenheiten ist eine Betroffenheit der Öffentlichkeit nicht auszumachen, so dass eine Beteiligung entfallen kann. 5. Ökologischer Ausgleich Aufgrund mangelnder Ausgleichsvorhaben in Brand bzw. im Aachener Südraum, soll der ökologische Ausgleich auf den Pachtflächen des „Kleinen Hofes“ in Laurensberg umgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um ein Ausgleichsflächenprojekt der Stadt Aachen, in dem eine Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau erfolgt. 6. Empfehlung zum Satzungsbeschluss Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahwegeinschließlich der Änderungen als Satzung zu beschließen. 7. Empfehlung zum Änderungsbeschluss des FNP Die zu den Planungen vorgetragenen Sachverhalte während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beziehen sich im Wesentlichen auf die Ausgestaltung der verbindlichen Bauleitplanung und konkreten Bebauung. Für das FNP-Änderungsverfahren erfolgt keine Anpassung der Planung. Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen –Rombachstraße/Vennbahnweg- in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.08.2018 Seite: 6/7 Anlage/n: 1. Übersichtsplan (B-Plan Nr. 943) 2. Luftbild (B-Plan Nr. 943) 3. Rechtsplanes (B-Plan Nr. 943) 4. Schriftlichen Festsetzungen (B-Plan Nr. 943) 5. Begründung (B-Plan Nr. 943) 6. Zusammenfassende Erklärung (B-Plan Nr. 943) 7. Übersichtsplan (FNP-Änderung 136) 8. Luftbild (FNP-Änderung 136) 9. Verfahrensplan (FNP-Änderung 136) 10. Begründung und Umweltbericht (FNP-Änderung 136) 11. Zusammenfassende Erklärung (FNP-Änderung 136) 12. Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung 13. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung 14. Stellungnahmen Behörden 15. Abwägungsvorschlag Behörden 16. Baumbilanzierungsplan (B-Plan Nr. 943) 17. Grünmaßnahmenplan (B-Plan Nr. 943) Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.08.2018 Seite: 7/7 Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße, Vennbahnweg Str aß ße t ra hs ac mb Ro Ve nn ba hn we g He us ss tra ße Tri ere r e Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße, Vennbahnweg Str aß ße t ra hs ac mb Ro Ve nn ba hn we g He us ss tra ße Tri ere r e FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan -Rombachstraße/Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg Lage des Plangebietes Seite 1 / 5 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1. 1.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 u. 5 BauNVO, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. 2. 2.1 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche - § 19 BauNVO Im Allgemeinen Wohngebiet WA1 ist eine Überschreitung der Obergrenzen der zulässigen Grundflächenzahl auf GRZ 0,45 allgemein zulässig. 2.2 Geschossflächenzahl / zulässige Geschossfläche - § 20 BauNVO Im Allgemeinen Wohngebiet WA1 ist eine Überschreitung der Obergrenzen der zulässigen Geschossflächenzahl auf eine GFZ 1,25 allgemein zulässig. 2.3 Höhen baulicher Anlagen 2.3.1 Unter Sohlenhöhe (SH) ist die Höhenlage der Unterkante der Bodenplatte Kellergeschoss oder Fundamente zu verstehen. Die SH darf die festgesetzte Höhenkote NHN nicht unterschreiten. 2.3.2 Unter der Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante des Gebäudes zu verstehen. 2.3.3 Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch - nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese Ausnahmeregelung nicht), - Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und - Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m . Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Seite 2 / 5 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Schriftliche Festsetzungen 3. 3.1 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Überbaubare Flächen In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 u. 3 sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise Terrassenüberdachungen und Wintergärten, über die seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen hinaus bis zu einer Größe von 25 m² je Grundstück zulässig. 4. 4.1 Flächen für den ruhenden Verkehr Stellplätze und Garagen, Ausschluss und Begrenzung In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 u. 3 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen (TGa) zulässig. In den Allgemeinen Wohngebieten WA2 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur in den dafür festgesetzten Flächen (GSt/GGa) zulässig. 4.2 Regelung von Stellplatzzufahrten/Tiefgaragenzufahrten In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 u. 3 ist pro Baugrundstück nur eine Zufahrt mit einer maximalen Breite von 3.00 m zulässig. In dem Allgemeinen Wohngebiet WA2 ist pro Gemeinschaftsanlage (GSt/GGa) nur eine Zufahrt mit einer maximalen Breite von 3.00 m zulässig. Sonstige Zufahrten zu Baugrundstücken sind unzulässig. 5. 5.1 Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen Flächen für Gemeinschaftsanlagen Anrechnung von Flächenanteilen an außerhalb des Baugrundstückes festgesetzten Gemeinschaftsanlagen auf die für die Berechnung der GRZ maßgebliche Grundstücksfläche gemäß § 21 a Abs. 2 BauNVO. Flächenanteile der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind den zugeordneten Grundstücksflächen im Verhältnis der Anzahl der Grundstücke zuzurechnen. 6. 6.1 Öffentliche u. private Grünflächen / Festsetzungen zu Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen Regelungen zu Einzelpflanzen, Bindung und Erhaltung Im Kronentraufbereich der festgesetzten Bäume ist eine Versiegelung des Bodens unzulässig. Bei Ausfall der Pflanze ist ein entsprechender bodenständiger Ersatz zu pflanzen. 7. 7.1 Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten: Seite 3 / 5 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Schriftliche Festsetzungen Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB Für Büroräume - innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB - innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind. *Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989. Örtliche Bauvorschriften 1. Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauNVO 1.1 Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2 u. WA3) sind ausschließlich flach geneigte Dächer mit einer Neigung von 0 – 25° in Form eines Flach- oder Pultdaches zulässig, für Wohngebäude für Garagen und Carports 1.2 Ausnahmsweise ist zur Installation von Solaranlagen (Fotovoltaik oder Solarkollektoren) ein Satteldach zulässig. Hierbei darf die Länge des Ortgangs 2.00 m nicht überschreiten. Der Dachneigungswinkel für den kurzen Dachschenkel ist frei wählbar. max. 2.00 m Neigungswinkel beliebig Abb.: Systemschnitt optionale Anordnung von Solaranlagen gem. Ziffer 1.2 Seite 4 / 5 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Schriftliche Festsetzungen Nachrichtliche Übernahmen 1. Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen 1.1 Selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften/Satzungen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt vollständig im Geltungsbereich der Gestaltungsatzung – Rombacher Straße/Vennbahnweg vom ……. , festgesetzt durch Beschluss vom …… . Hinweise 1. Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren 1.1 Kampfmittel Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet / Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland (Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung Düsseldorf zu benachrichtigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden. 1.2 Bodendenkmäler Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228 9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren. 1.3 Kriminalprävention Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnischen Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an. Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ………. Den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. TB Unterschrift OBM einfügen. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 5 / 5 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 943 - Rombachstraße/Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Inhaltsverzeichnis 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes 1.2 Regionalplan 1.3 Flächennutzungsplan (FNP) 1.4 Bestehendes Planungsrecht 1.5 Rahmenplanung Brand 2. Anlass der Planung 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1 Ziel der Planung 3.2 Erschließung / Verkehr 3.3 Erschließung / Kanal 3.4 Gebäude- und Wohnungstypologien 3.5 Freiraumkonzept 3.6 Soziale Infrastruktur 3.7 Jugend- und Familienfreundlichkeit 3.7.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben 3.7.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet 3.7.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen 3.7.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen 3.7.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen 3.8 Klimaschutz und Klimaanpassung 3.8.1 Standortwahl 3.8.2 Städtebaulicher Entwurf 3.8.3 Kubatur der Gebäude 3.8.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung 3.8.5 Umgang mit Freiflächen 4. Begründung der Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.2 Maß der Nutzung 4.3 Bauweise 4.4 überbaubare Grundstücksflächen 4.5 Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen 4.6 Stellplätze und Tiefgarage 4.7 Lärmschutz 4.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 4.9 Erhaltung von Bäumen 4.10 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt 4.11 Gestalterische Maßnahmen Seite 2 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- 5. Begründung Umweltbericht 5.1 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.6 Einleitung Lage des Plangebietes Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Planungsrechtliche Einbindung Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform) Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 5.2.1 Schutzgut Mensch 5.2.1.1 Bestandsbeschreibung - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 5.2.2 Grün- und Freiflächen 5.2.2.1 Bestandsbeschreibung 5.2.3 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt 5.2.3.1 Bestandsbeschreibung 5.2.3.2 Artenschutz 5.2.4 Schutzgut Boden 5.2.4.1 Bestandsbeschreibung - Schutzwürdige Böden - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 5.2.5 Schutzgut Wasser 5.2.5.1 Bestandsbeschreibung - Grundwasserschutz - Wasserschutzgebiet - Oberirdische Gewässer 7 Hochwasserschutz - Entwässerung - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 5.2.6 Schutzgüter Luft und Klima/Energie 5.2.6.1 Bestandsbeschreibung - Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben - Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 5.2.7 Schutzgut Landschaft 5.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 5.3 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter 5.4 Entwicklung des Umweltzustandes a) bei Durchführung b) Nullvariante 5.5 Grundlagen 5.6 Monitoring 5.8 Zusammenfassung Seite 3 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- 6. Auswirkungen der Planung 7. Kenndaten der Planung 8. Finanzielle Auswirkungen Begründung Seite 4 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 1,3 ha große Fläche, die im Nordosten begrenzt wird durch den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953, im Südosten durch die öffentliche Grünfläche am Vennbahnweg, im Südwesten durch die Rombachstraße und im Nordwesten durch die Heussstraße. Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Stadt Aachen. Während des Bauleitplanverfahrens wurde an der Heussstraße eine Parzelle abgetrennt und für den Wohnungsbau ausgeschrieben. Auf dieser Parzelle wurde ein Mehrfamilienhaus in Geschossbauweise mit z.T. öffentlich geförderten Wohnungen und einer Tiefgarage errichtet. Das Gebäude wurde gemäß den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 678 II planungsrechtlich genehmigt. Der Bebauungsplan Nr. 678 II setzt für das Grundstück Ecke Rombachstraße/Heussstraße eine geschlossene Bauweise und drei Vollgeschosse fest. Entsprechend dieser Festsetzung schließt das Gebäude unmittelbar an das vorhandene Gebäude Heussstraße 43 an verläuft baulich geschlossen und leicht abgewinkelt bis zur Rombachstraße. An der Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse liegt das Heinrich-Sommer-Haus, ein karitatives Wohnheim für körperbehinderte Menschen. Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 943 und ist im Bebauungsplan 678 II als Mischgebiet festgesetzt. Außerhalb des Geltungsbereiches prägt die für die Trierer Straße typische gemischte, heterogene Bebauung das Umfeld. Östlich des Plangebietes, jenseits der Vennbahntrasse, schließt sich der Rückbereich der Bebauung der Ringstraße an. Dieser Rückbereich ist durch eine Gemengelage aus Gewerbe- und Handwerksbetrieben und Wohnbebauung in zweiter und zum Teil dritter Lage geprägt. Die große Anzahl von Baudenkmalen zeugt von einer frühen Entwicklung in diesem Bereich. Westlich und südlich schließt die Wohnbebauung des Brander Feldes an, sowie das Gesamtschulzentrum Brand an der Rombachstraße. 1.2 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand: April 2008), ist die Fläche als “Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt. 1.3 Flächennutzungsplan (FNP) Das Plangebiet ist in dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP 1980) als “Gemischte Bauflächen“ dargestellt. Die Trasse der ehemaligen Vennbahn ist als “Grünfläche“ in einer Breite von 20 m dargestellt. Auch der Beiplan Nr. 3 “Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen- Bestand und Planung –“ stellt den Abschnitt der Vennbahntrasse als “Grünflächen dar. Der Vorentwurf des Flächennutzungsplans (FNP) 2030 übernimmt diese Darstellung. Durch ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren sollen die Gemischten Bauflächen in Wohnbauflächen geändert werden. 1.4 Bestehendes Planungsrecht Das gesamte Planungsgebiet ist von dem Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –Branderfeld- überdeckt. Dieser Bebauungsplan ist seit dem 10.04.1990 rechtskräftig und setzt Mischgebiete und ein gegliedertes Gewebegebiet fest. Diese Festsetzungen lassen die aktuellen Planungsziele der Stadt Aachen nicht zu. Insofern besteht ein Planerfordernis zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans. Am 06.09.2007 hat der Planungsausschuss der Stadt Aachen einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans –Rombachstraße/Vennbahnweg- (A 216) Seite 5 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung gefasst. Außerdem wurde für einen Teilbereich (Bestandsbebauung an der Trierer Straße und Ringstraße) eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen. Der Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 – Branderfeld- sollte ursprünglich in den Grenzen des Aufstellungsbeschlusses A 216 durch einen Bebauungsplan (gem. § 30 BauGB) überplant werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der aktuellen Ziele der Stadt Aachen zu schaffen. Aus unterschiedlichen Gründen wird diese Gesamtplanung nicht fortgesetzt. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Grundlagen soll nun der Bereich des Versorgungszentrums gem. dem Zentren- und Nahversorgungskonzept (2011) der Stadt Aachen als Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- geführt werden. Diese Option wurde gewählt, um dem geplanten Einzelhandelsstandort eine möglichst hohe, aber auch individuelle Regelungsdichte aufzugeben, die es ermöglicht, schon während der Bauleitplanung einen großen Einfluss auf die Gebäudekörper und die Freiflächengestaltung auszuüben, um andererseits den Vorhabenträger frühestmöglich mit der nötigen Planungssicherheit für sein Bauvorhaben auszustatten. Die Kriterien eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB, nach einem Vorhabenträger, einem konkreten Vorhaben und einem definierten Fertigstellungsdatum sind gegeben. Durch einen zweiten unabhängigen Angebotsbebauungsplan Nr. 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg- sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Wohngebiet geschaffen werden. Da ein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang besteht sollen beide Verfahren parallel geführt werden und Synergien im formalen Bauleitplanverfahren genutzt werden. Abb. 1 Geltungsbereichsdarstellung B-Plan 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg - VEP 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg – Entgegen dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren soll im Bauleitplanverfahren nunmehr auf den II. Bauabschnitt (Trierer Straße) verzichtet werden. Die Eigentümer der Grundstücke hatten sich in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausdrücklich gegen eine Überplanung der Grundstücke gewandt. Der Eigentümer des Futtermittelhandels hat auf die familiäre Nachfolge und auf einen Bestandsschutz des Familienunternehmens hingewiesen. Eine Umsetzung der Planungsziele der Stadt Aachen gemäß dem Gesamtkonzept ist auf absehbare Zeit durch den Bestandsschutz des Unternehmens nicht möglich. Ziel der Stadt Aachen ist es, im Stadtteilzentrum Brand die Einzelhandelssituation zu verbessern. Durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters, eines Discounters und eines Drogeriefachmarktes verbessert der Stadtteil sein Einzelhandelsangebot erheblich und rückt diesem Planungsziel nahe. Eine Verunsicherung der alteingesessenen Einzelhandelsbetriebe ist nicht die Intention der Stadt Aachen, so dass eine Überplanung der Grundstücke nicht fortgesetzt werden soll und dort der rechtsverbindliche Bebauungsplan 678 II. – Brander Feld - weiterhin seine Gültigkeit hat. Durch das beschlossene Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt Aachen und den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans obliegen der Stadt Aachen für die Zukunft alle Optionen zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den II. Bauabschnitt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 wurde für den Gesamtbereich durchgeführt und erst Seite 6 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung nach diesem Schritt wurde das Gebiet in zwei formal unabhängige Einzelverfahren getrennt. Die Abwägung der Stellungnahmen erfolgt diesbezüglich für den Gesamtbereich und wird gleichlautend und komplett für beide Planverfahren durchgeführt. Erst in dem Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung stellen sich die Planungen als Individuelle verfahren dar. 1.5 Rahmenplanung Brand Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Stadt Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung für Aachen-Brand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung erkennt den Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales Wohnen, Einzelhandel und Nahversorgung. Als Rahmenbedingungen werden an die einzelnen Nutzungen die folgenden Anforderungen gestellt, um eine städtebauliche und architektonische Qualität zu schaffen:            Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion und Einzelhandelsstandort Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft Realisierung einer flexiblen, in Stufen umsetzbaren Gesamtkonzeption Quartiersplatz als Scharnier ausbilden Sicherung eines verträglichen Einzelhandelssortimentes Bündelung der Stellplätze auf gemeinsamer Fläche Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln Einrichtung eines Kinderspielplatzes Ausbildung eines Entrees zur Trierer Straße Konfliktfreie Erschließung Einzelhandel, Vermeidung von Schleichverkehr Vermeidung unansehnlicher Rückfronten. Die Ziele der informellen Rahmenplanung werden in der Bauleitplanung berücksichtigt. 2. Anlass der Planung Anlass der Gesamtplanung ist die Ausgestaltung des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen. Entsprechend der Darstellung des Einzelhandelskonzeptes soll das ausgewiesene Stadtteilzentrum durch zusätzliche Verkaufsflächen und einer zeitgemäßen Gestaltung gestärkt werden. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 678 II. lässt die Einzelhandelsnutzung nicht zu, so dass von einem Planerfordernis auszugehen ist. Im Zuge der Umsetzung der Einzelhandelsplanung soll entsprechend den Zielen des Rahmenplans Brand in unmittelbarer Nachbarschaft ein Wohngebiet entstehen. Für den Standort sollen unterschiedliche verdichtete Wohnformen realisiert werden. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 678 II sieht für den Planbereich ein Mischgebiet vor, aus dem das Planungsziel zur Sicherung eines Wohngebietes nicht abzuleiten ist. Außerdem ist die Verknüpfung von Wohnen zum Versorgungszentrum nicht vorgesehen, so dass insgesamt von einem Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes auszugehen ist. 3. 3.1 Ziel und Zweck der Planung Ziel der Planung Durch die Planung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet geschaffen werden. Entsprechend der Rahmenkriterien ist eine verdichtete Bauweise vorgesehen. Die angestrebte Verdichtung ermöglicht eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise und nimmt die vorhandene Seite 7 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße, Heussstraße und Wilhelm-Grasmehr-Straße auf. Der Rahmenplan Brand sieht für die Wohnnutzung einen Mischung unterschiedlicher Wohnformen und die Realisierung eines innovativen Wohnprojektes vor. Im städtebaulichen Entwurf wird diese Vorgabe aufgenommen und straßenbegleitend an der Heussstraße und Rombachstraße Geschosswohnungsbau in zweiund dreigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss vorgesehen. Der Straßenraum an der Heussstraße soll geschlossen werden, um an die Dichte der vorhandenen Struktur anzuschließen. Entlang der Rombachstraße soll diese Dichte allmählich in Richtung Einfamilienhausgebiet Brander Feld verringert werden. Im Innenbereich des Wohngebietes sollen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Geschosswohnungsbau geschaffen werden. Durch die anhaltende Nachfrage nach Wohnraum –insbesondere im öffentlich geförderten Sektor- soll auf die Nachfrage reagiert und nach Möglichkeit kostengünstiger Wohnraum entstehen. Der Entwicklung städtischer Liegenschaften kommt hierzu eine besondere Aufgabe zu. Für den zentralen Bereich (WA2) sollen die Festsetzungen sowohl eine Einfamilienhausbebauung als Hausgruppen als auch eine Bebauung mit Geschossbauweise ermöglichen. Gemäß Zielsetzung sollen Teilbereiche nach der Maßgabe von öffentlich gefördertem Wohnwohnungsbau vermarktet werden. Die öffentliche Förderung kann sich auf alle geplanten Wohnungsformen beziehen, unabhängig ob als Einfamilienhausbebauung oder als Geschosswohnungsbau. Dabei ist denkbar, das gesamte Bauvorhaben oder nur einzelne Wohnungen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Die Stadt Aachen ist Eigentümerin der Grundstücke und wird durch die Kaufverträge einen Mindestanteil öffentlich geförderten Wohnungsbau fordern. Der Anteil des geförderten Wohnungsbaus soll zwischen 20 und 40 % am geplanten Vorhaben betragen. In der Regel wird ein Anteil von 30 % angestrebt. Geschosswohnungsbau Als Beitrag zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs wurde an der Heussstraße ein Baugrundgrundstück durch die Stadt Aachen veräußert. Entsprechend der Vorgabe des städtebaulichen Konzeptes wird ein geschlossener Baukörper mit drei Vollgeschossen, einem Staffelgeschoss und einer Tiefgarage errichtet. Für 20 % der Nutzflächen ist öffentlich geförderter Wohnungsbau vorgesehen. Der Baukörper schließt unmittelbar an die Brandwand des Gebäudes Heussstraße 43 an und sieht eine öffentlich nutzbare Unterführung für Fußgänger und Radfahrer vor, um kurze Wege zu ermöglichen. Weitere Geschosswohnungsbauten schließen sich an der Rombachstraße an, die mit zwei Geschossen und einem zurückversetztem Dachgeschoss niedriger ausfallen sollen als die beschriebene Gebäudeausbildung an der Heussstraße. Zur Schonung der Freiflächen und der rückwärtigen Ruhebereiche sollen die notwendigen Stellplätze unterirdisch in Tiefgaragen angeordnet werden. Dies dient auch dem Ruhebedürfnis der zukünftigen Bewohner der Einfamilienhäuser im inneren Plangebiet. Der Baumbestand entlang der Rombachstraße wird als wertvoll eingestuft und soll weitgehend erhalten bleiben. Unter Berücksichtigung der Freihaltung des Kronentraufbereiches sollen die Gebäude dadurch deutlich von der Rombachstraße abrücken. Dies ermöglicht einen Aufenthaltsbereich vor den Gebäuden mit einer optimalen Ausrichtung zur Sonne. Durch den Abstand verringern sich zudem die Verkehrslärmimmissionen der Rombachstraße auf die Wohnnutzungen. Einfamilienhausbebauung Im inneren Plangebiet waren ursprünglich ausschließlich Einfamilienhäuser in Form von Hausgruppen vorgesehen. Entsprechend der hohen Nachfrage nach günstigen Wohnungen, soll dem Bedarf nachgekommen und bei gleichbleibenden Gebäudekubaturen eine andere Art der Bebauung ermöglicht werden. Durch die Wahl von Nordost-Südwest Erschließungen mit einseitiger Bebauung wird eine günstige Ausrichtung der Gärten und Gartenfassaden zur Sonne erreicht. Die konzipierten Stichwege sollen dabei hauptsächlich als Fußweg und Aufenthaltsfläche dienen. Die notwendigen Stellplätze sind jeweils zur Haupterschließung (Planstraße 2) Seite 8 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung ausgerichtet und sollen den motorisierten Verkehr von den Wohnflächen, den Außenwohnbereichen und den Stichwegen möglichst fern halten. Das städtebauliche Konzept sieht für den ruhenden Verkehr Gemeinschaftsanlagen (entweder als Mietnebenflächen oder aber als Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrechten der jeweiligen Anlieger) vor. Bei dem Vermarktungskonzept sollte ein besonderes Augenmerk auch auf die Gestaltung der Garagen/Carports gelegt werden. Die Nebengebäude sollen sich in Material und Gestaltung den Hauptgebäuden anpassen. Die Gruppierung von Fertiggaragen soll vermieden werden. Die Anordnung der Sammelstellplätze zwischen der Planstraße und den Wohngebäuden folgt dem Gedanken eine möglichst große Distanz zwischen dem Einzelhandel und der Wohnnutzung zu schaffen. Durch den Abstand und die Möglichkeit zwischen den Garagengebäuden eine Schutzwand vorzusehen, werden zudem die Belastungen (Lärm/Licht) durch die Einzelhandelsnutzung reduziert. Die Ausführung der Einzelgebäude z.B. innerhalb einer Hausgruppe soll einer einheitlichen Gestaltung (Materialität, Kubatur) unterliegen. Durch eine Gestaltungssatzung werden die Hauptkriterien definiert und einheitlich geregelt. 3.2 Erschließung / Verkehr Die Verkehrserschließung des Wohngebietes soll von der Rombachstraße ausgehen und in einer Sackgasse mit Wendeanlage enden. Das Einzelhandelszentrum wird einen Anschluss an die Verkehrserschließung des Wohngebietes erhalten, um den Brander Bürgern die südwestlich der Rombachstraße wohnen ein direkte Zufahrtsmöglichkeit zum Nahversorgungszentrum zu ermöglichen. Der Straßenanschluss des Wohngebietes an das Grundstück des Einzelhandelszentrums gestattet jedoch zusätzlich eine Weiterfahrt zur Tierer Straße und ermöglicht Schleichverkehre zur Umgehung der Heusstraße. Bei der Planungskonzeption wurde darauf geachtet, diese Schleichverkehre möglichst zu verhindern und durch die Wegeführung insgesamt unattraktiv zu gestalten. So wurde eine versetzte Kreuzung Schagenstraße, Rombachstraße, Planstraße 1 sowie zwischen Planstraße 1 und Einzelhandelsanschluss eingeplant. Die Ausfahrt des Einzelhandelszentrums zur Trierer Straße soll durch eine Lichtzeichenanlage geregelt werden, von der -gemäß den Untersuchungen des Verkehrsgutachtens- die gleichen Wartezeiten wie an der parallelgeführten Heussstr. ausgehen, so dass ein zeitlicher Vorteil während der Geschäftszeiten nicht entstehen kann. Im Durchführungsvertrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 wurde verbindlich festgelegt, dass eine Durchfahrt über das Gelände des Einzelhandels in der Zeit zwischen 22.30 und 9.00 Uhr durch eine Schrankenanlage unterbunden wird. Die Mitarbeiterstellplätze des Einzelhandels sind neben dem Kinderspielplatz konzipiert. Die geringe Frequenz bzw. der seltene Wechsel erlaubt ein konfliktfreies Nebeneinander beider Nutzungen. Als Verbindung zwischen dem Wohngebiet und der Vennbahntrasse ist ein Fuß- / Radweg vorgesehen, der vom Spielplatzgelände durch einen Zaun oder eine Hecke abgetrennt werden soll. Im Bebauungsplan wird ausschließlich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Ein Fuß- und Radweg kann an beliebiger Stelle innerhalb der öffentlichen Grünfläche angelegt werden. Eine separate Festsetzung ist nicht notwendig. Der Anlieferverkehr des Einzelhandels wird ausschließlich über die Trierer Straße abgewickelt. Nur so wird gewährleistet, dass die Wohngebiete nicht durch den Anlieferverkehr zusätzlich belastet werden. Diese Bedingung wird als Bindung im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Vorhabenträger geregelt. Zur Unterbindung möglichen Fehlverhaltens, soll im Vertrag eine Lkw-Sperre (z.B. Stahlrahmen als Durchfahrtshöhenbegrenzung) vorgesehen werden. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Lieferverkehre ausschließlich die Trierer Straße und das überregionale Straßennetz (BAB Anschlussstelle Brand) benutzen. Durch diese Maßnahme werden die Wohngebiete vor Belastungen durch den Schwerlastverkehr wirksam geschützt. Seite 9 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Die Planstraße 1 übernimmt –als Anbindung des Einzelhandels- hauptsächlich Verbindungsfunktionen und wird infolge dessen einen Regelquerschnitt von 11.00 m aufweisen. Die Fahrbahn hat eine Breite von 5,50 m und erlaubt einen Begegnungsfall Lkw/Lkw (ausschließlich für Anliegerverkehr des Wohngebietes) bei verminderter Geschwindigkeit. Zusätzlich werden auf der nördlichen Straßenseite ein Längsparkstreifen mit einer Breite von 2,00 m und ein Gehweg mit einer Breite von 2,00 m vorgesehen, um den Fußgängern eine bequeme und sichere Erschließung des Wohn- und Einzelhandelsgebietes zu ermöglichen. Auf der südlichen Seite der Planstraße wird zusätzlich ein Fußweg mit einer Breite von 1,50 angeboten. Die Planstraße 2 und die Stichwege dienen ausschließlich Anliegerfunktionen und vornehmlich dem Aufenthalt bzw. dem Kinderspiel und sollen daher als Spielstraßen ausgewiesen werden. Aufgrund der reduzierten Funktion sollen die Regelquerschnitte gegenüber der Planstraße 1 verringert werden. Die Planstraße 2 erhält einen Querschnitt von 6,50 m (Fahrbahn 3,50 m, öffentl. Parkplätze/Bäume 2,00 m, Türfreiheit 1,00 m). Am Ende der Planstraße ist eine Wendeanlage des Typs 3 vorgesehen, der ein Wenden eines dreiachsigen Müllfahrzeugs erlaubt. Für die Stichwege 1u. 2 ist ein Querschnitt von 4,50 m und für den Stichweg 3 eine Breite von 5,00 m geplant. Die Breite von 5.00 m folgt der Notwendigkeit des Trassenverlaufes des Abwasserkanals. Um Wartungs- und Erneuerungsarbeiten durchführen zu können, wird ein Mindestmaß von 5,00 m benötigt. Abb. 2 Aufteilung der Verkehrsflächen 3.3 Erschließung/Kanal Das Plangebiet soll an den bestehenden Mischwasserkanal in der Rombachstraße angeschlossen werden. Die Kanalbestandsituation liefert die Vorgaben für das Entwässerungssystem des Neubaugebietes. Demzufolge sieht die Kanalplanung ein Mischsystem (Schmutzwasser + Regenwasser) und eine Führung des Kanals über die Planstraße 2 und 3 und in der Verlängerung über ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Seite 10 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Entsorgungsträger über private Grundstücke vor. Eine Führung des Kanals über die Planstraße 1 ist aus den Höhenverhältnissen des Bestandskanals nicht möglich. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte öffentlichrechtliche Absicherung der Kanaltrasse auf privatem Grund und Boden ist eine Verlegung und dauerhafte Wartung des Kanals ohne Probleme möglich. Die Stichwege 1 u. 2 erhalten eigene öffentliche Mischwasserkanäle, die in den Sammler in der Planstraße 2 münden. Die durch das Baugebiet verursachten zusätzlichen Versiegelungen und die dadurch verursachten Niederschlagswassermengen wurden hinsichtlich des Hochwasserschutzes geprüft und durch den zuständigen Wasserverband als unproblematisch eingestuft. Entgegen dem VEP 953 ist im Bebauungsplan 943 –aufgrund der geringen Versiegelung – keine Rückhaltung vorzusehen. 3.4 Gebäude- und Wohnungstypologien Wohngebäude an den Stichwegen Die Dichte des umgebenden Wohnungsbestandes steigt von Südost nach Nordwest allmählich an. Sind im Bereich der Ringstraße vornehmlich Einfamilienhäuser in zweigeschossiger Bauweise, steigt die Dichte allmählich zur drei – und viergeschossigen Bauweise von Mehrfamilienhäusern an der Heussstraße. Entsprechend dieser Bestandsvorgaben soll das Baugebiet gestaffelt werden. Richtung Vennbahntrasse wird eine zweigeschossige Bauweise mit zurückversetztem Obergeschoss vorgesehen. Die Flächen für die Stellplätze/Garagen sind bewusst großzügig geschnitten und als Gemeinschaftsanlagen konzipiert. Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise können entlang der Stichwege sowohl Mehrfamilienhäuser als auch Einfamilienhäuser z. B. als Hausgruppen entstehen. Die bewusst offen gehaltene Bauweise ermöglicht eine bedarfsgerechte Bebauung, die auf den aktuellen Wohnungsmarkt reagieren kann. Aufgrund des derzeit aktuellen und dringenden Bedarfes nach bezahlbarem Mietwohnraum, sollten öffentlich geförderte Wohnbaumaßnahmen fokussiert werden. Wohngebäude an der Heussstraße und Rombachstraße Entlang der Heussstraße soll eine Bebauung in Geschossbauweise mit drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss –wie bauordnungsrechtlich genehmigt- festgesetzt werden. In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der geschlossene Gebäuderiegel an der Heussstraße mehrfach kritisiert. Hierzu ist auszuführen, dass die geschlossene Bauweise zwar in der Umgebung nicht unmittelbar vorkommt, jedoch der baulichen Dichte der gegenüberliegenden Bestandsbebauung ähnlich ist. Außerdem folgt die geschlossene Bebauung aus den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 678 II. Diese Festsetzung wurde übernommen, um den städtebaulichen Anschluss an das Bestandsgebäude, Heussstraße 43, einer grenzständigen Bebauung und dem Ziel der Planung einer möglichst hohen Verdichtung zur Heussstraße gerecht zu werden. Zur Sicherung kurzer Wege wurde in der Verlängerung der Planstraße 2 ein Geh- und Fahrrecht festgesetzt. Durch diese Festsetzung und eine vertragliche Bindung im Grundstückskaufvertrag wurde eine dauerhafte öffentliche Durchgängigkeit für Fußgänger und Radfahrer sichergestellt und ein Durchgang im Gebäudekomplex freigehalten. Die notwendigen Stellplätze der Nutzer müssen in Tiefgaragen untergebracht werden. Entlang der Rombachstraße sollen vier Mehrfamilienhäuser als Zweispänner entstehen. Der Bebauungsplan sieht an dieser Stelle eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und der Möglichkeit eines zurückversetzten Obergeschosses (auch als Vollgeschoss) vor. Aufgrund der vorhandenen Erschließungsstraße, der Rombachstraße, ist die Ausrichtung der Gebäude zur Sonne nicht vorteilhaft. Die Erschließungsseite weist nach Südwesten und die Gartenseite nach Nordosten. Dieser Umstand sollte bei der Grundrissgestaltung berücksichtigt werden. Die notwendigen Stellplätze sollen in Tiefgaragen untergebracht werden. Grundsätzlich Seite 11 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung sind die Geschosswohnungsbauten auch für Gemeinschaftswohnprojekte geeignet. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Die städtebauliche Konzeption bietet gute Möglichkeiten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus soll der Anteil zwischen 20 – 40% am geplanten Vorhaben betragen. In der Regel wird ein Anteil von 30 % angestrebt. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der Stadt Aachen und sollen gemäß dem Quotenbeschluss vermarktet werden. Durch den Grundstückskaufvertrag ist eine verbindliche Regelung möglich. 3.5 Freiraumkonzept Entsprechend den Vorgaben der Rahmenplanung Brand soll eine verdichtete Bebauung entstehen. Infolge dessen wird auf größere Freiräume verzichtet. Die Freiräume im Geschosswohnungsbau sollen in Form von Gemeinschaftsgärten den Mietern oder Eigentümern zur Verfügung stehen. Falls eine Einfamilienhausbebauung im WA 2 umgesetzt werden soll, können private Hausgärten vorgesehen werden. Die ehemalige Vennbahntrasse wird aktuell als Spazier- und Radweg genutzt und stark frequentiert. Die eigentliche Wegefläche beansprucht jedoch nur einen geringen Grundstücksanteil. Der restliche Trassenbereich ist als Rasenfläche, teilweise mit Baumbestand angelegt. Dieser linienhafte Grünzug soll im Bereich des fußläufigen Anschlusses des Wohngebietes als öffentliche Parkfläche aufgeweitet werden. Diese Fläche soll als Spielfläche für Kinder und als Aufenthaltsfläche für alle Altersgruppen (Minipark) und als Fahrradstation (Rastplatz) an der Vennbahntrasse genutzt werden. 3.6 Soziale Infrastruktur Soziale Infrastruktureinrichtungen sind – außer der Anlage eines Kinderspielplatzes / Treffpunktes - nicht vorgesehen. Im unmittelbaren Umfeld an der Schagenstraße liegen ein Kindergarten, die Gemeinschaftsgrundschule an der Schagenstraße und die Gesamtschule Brand. 3.7 Jugend- und Familienfreundlichkeit Die Stadt Aachen fühlt sich bezüglich der Jugend- und Familienfreundlichkeit besonders verpflichtet und hat ein Programm zur Einhaltung der Ziele und Sicherung der Qualität eingerichtet. 3.7.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben Gemäß den Zielen der Planung wird ein Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Einzelhandelsnutzung zur Nahversorgung entstehen. Insbesondere für die unmittelbare Wohnnutzung und auch für die weiteren Wohngebiete im Brander Feld erhöht sich die Qualität einer verbrauchernahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs erheblich. Dieser integrierte Einzelhandelsstandort garantiert kurze Wege, die vor allem für junge Familien, als auch Senioren einen Standortvorteil bieten. 3.7.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet Für Kinder ist eine Spielplatzfläche im Plangebiet vorgesehen. Die privaten Freiflächen des Wohngebietes bieten zudem weitere private Aufenthalts- und Spielqualitäten. Über die Vennbahntrasse ist ebenfalls das großzügige Spielgelände zwischen Vennbahntrasse und Schagenstraße fußläufig gut erreichbar. Die Grünflächen und Asphaltflächen der ehemaligen Vennbahn bieten darüber hinaus gute Freizeitmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche. 3.7.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen Seite 12 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Das Plangebiet liegt zentral innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtteils Brand. Die Ausstattung mit kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen ist gut. Unmittelbar in der Nachbarschaft zum Plangebiet liegen die Einrichtungen, Kindertagesstätte Schagenstraße und Wilhelm-Ziemons-Straße, die Gemeinschaftsgrundschule Schagenstraße und die Gesamtschule Brand an der Rombachstraße. Eine große Spielfläche liegt in fußläufiger Entfernung am Vennbahnweg. In unmittelbarer Nähe an der Rombachstraße befindet sich die Schwimmhalle Brand sowie der weitläufige Sportplatz. 3.7.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen Der Kinderspielplatz und der Vennbahnweg liegen jenseits der Planstraße 1, so dass die relativ stark befahrene Straße überquert werden muss. Bei der Planung der Straße ist auf eine möglichst sichere Querungshilfe zu achten. 3.7.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen Die öffentliche Grünfläche soll zum einen als Kinderspielplatz und zum anderen als Fahrradstation und Treffpunkt genutzt werden. Ein Weg entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze wird beiden Nutzungen mit der Vennbahntrasse verbinden. 3.8 Klimaschutz und Klimaanpassung 3.8.1 Standortwahl Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen weitgehend unbebauten Bereich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans 678 II als Mischund Gewerbegebiet vorgesehen. Der Erhalt der Freifläche ist dem Umstand des langwierigen Umlegungsverfahrens Brander Feld und geänderter Planungsziele geschuldet. Grundsätzlich ist die Erschließung und Verdichtung dieses Innenbereiches hinsichtlich des Klimaschutzes sinnvoll. Der Planbereich ist weitgehend erschlossen und die soziale und technische Infrastruktur vorhanden. Durch die Entwicklung der innerörtlichen Flächen wird der Außenbereich vor weiterer Besiedlung geschützt. Kleinklimatisch wird die Bebauung und Versiegelung jedoch negative Auswirkungen auf das Umfeld erzeugen. Der Standort verfügt über eine sehr gute Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr unmittelbar an der Trierer Straße und der Rombachstraße. Das geplante Nahversorgungszentrum sichert auf kurzen Wegen die Deckung der Nachfrage mit Gütern des täglichen Bedarfs. Dadurch werden weite Wege mit einem hohen CO2-Ausstoß vermieden. 3.8.2 Städtebaulicher Entwurf Die Grundzüge eines klimafreundlichen Städtebaus werden frühzeitig in der Entwurfsphase festgelegt. Im konkreten Fall sind jedoch die Einflussmöglichkeiten zur Steuerung einer klimagerechten Entwicklung gering. Im Verlauf der Rombachstraße und der Heussstraße sind bei der Wohnbebauung räumlich städtebauliche Aspekte vorrangig zu betrachten, da die Umgebung eine Randbebauung fordert und auf die Lärmimmissionen der vorhandenen Verkehrswege reagiert werden muss. Im zentralen Wohnbereich wurden die planerischen Möglichkeiten genutzt und eine optimierte Ausrichtung der Gebäude zur Sonne gewählt. 3.8.3 Kubatur der Gebäude Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung benötigt. Die Seite 13 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung geplanten Geschosswohnungsbauten mit III bzw. II Geschossen plus zurückversetzten Obergeschoss an der Heussstraße und der Rombachstraße erfüllen die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche zu beheiztem Gebäudevolumen (A/V). Mögliche Einfamilienhäuser schneiden hinsichtlich dieses Verhältnisses naturgemäß schlechter ab. Durch den geplanten Zusammenschluss zu Hausgruppen und Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bauweise mit zurückversetztem Obergeschoss fällt die Bilanz jedoch weitgehend positiv aus. 3.8.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung Die Ausrichtung der zentralen Gebäude an den drei Stichwegen liegt Richtung Südost. Damit sind ausreichende Energiegewinne und auch ausreichende solare Wärme- und Energiegewinne möglich. Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Fotovoltaik-Anlagen auf dem Pultdach nachgedacht werden, ist die Richtung des Dachgefälles maßgeblich. Aufgrund der städtebaulichen Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen ist von einer Ausrichtung der Pultdächer in Richtung Nordwest auszugehen, um die Fläche des zurückspringenden Dachgeschosses (kein Vollgeschoss) für einen optimal zur Sonne ausgerichteten Balkon nutzen zu können. Die Aufstellung von Kollektoren oder Fotovoltaik-Anlagen gegen die Dachneigung ist aufwendig und stört das architektonische Bild. Um diesem Mangel zu begegnen sollte die Nutzung der Sonnenenergie bereits beim Gebäudeentwurf berücksichtigt werden. Denkbar ist hier die Planung einer Dachschräge Richtung Südost. PV Nord Süd Abb. 3 Beispielhafte Anordnung von Solarmodulen bei Pultdächern Aufgrund der vorhandenen Erschließung an der Rombachstraße und der Schallimmissionen durch den Verkehr sind die Erschließungsseiten des Geschosswohnungsbaues nach Südwesten ausgerichtet. Bei der Grundrissgestaltung soll auf eine Anordnung der Aufenthaltsräume zu dieser besonnten Seite geachtet werden. Die Schlafräume sollten nach Möglichkeit auf die Nordost-Seite gelegt werden, da diese Räume keinen direkten Sonnenbedarf haben und im Schallschatten des Verkehrslärmes der Rombachstraße liegen. Zur Anordnung von Fotovoltaik Anlagen und Sonnenkollektoren gelten die oben genannten Ausnahmebedingungen. 3.8.5 Umgang mit den Freiflächen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von 13.350 m². Abzüglich der Flächen für die öffentlichen Verkehrsflächen und den versiegelten Flächen für Gebäude, Garagen und Nebenanlagen, verbleiben Freiflächen in einer Größenordnung von ca. 5.195 m², was einem Anteil von ca. 39 % des Geltungsbereiches entspricht. Bei der Berechnung wurde die Überschreitungsregel der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4 BauNVO) GRZ 0,4 + 50% = GRZ 0,6 bereits berücksichtigt. Da es sich bei dem Geltungsbereich um einen zentrumsnahen Bereich handelt und eine relativ hohe Verdichtung angestrebt wird, ist das Verhältnis zwischen den bebauten Flächen und den Freiflächen akzeptabel. Seite 14 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung 4. Begründung der Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung Der Bereich des Wohngebietes soll als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen sprengen den Rahmen der eher kleinteiligen räumlichen Struktur und würden ungewollte Spannungen auslösen. Die Wahl eines allgemeinen Wohngebietes entspricht den Zielen der vorbereitenden Bauleitplanung und den Vorgaben der Rahmenplanung Brand. Die Art der baulichen Nutzung fügt sich in die Bestandsnutzung ein und führt zu keinen erheblichen Problemen im Umfeld. 4.2 Maß der Nutzung Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf Grundflächen- und Geschossflächenzahl soll an den Obergrenzen gem. §17 BauNVO orientiert werden, um der Verdichtungsvorgabe der Rahmenplanung gerecht zu werden und um den Wohnraumbedarf im Stadtteil Brand zu decken. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl GRZ 0,45 und Geschossflächenzahl von GFZ 1,25 allgemein zulässig. Die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung dient der städtebaulich beabsichtigten Verdichtung der Bebauung an dieser Stelle. Die Überschreitung der GRZ ist auf die Tiefgarage zurückzuführen und fällt unter die Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung. Vollgeschosse Aus städtebaulichen Gründen soll der Bebauungsplan eine Bebauung mit zwei Geschossen und einem zurückversetzten Obergeschoss ermöglichen. Hier kann wahlweise ein Staffelgeschoss (kein Vollgeschoss) oder ein einseitig zurückgesetztes Obergeschoss (Vollgeschoss) entstehen. Durch die Festsetzung einer gestaffelten Baugrenze in Abhängigkeit zu der Anzahl der Vollgeschosse, wird das städtebauliche Ziel erreicht und eine Bebauung mit drei Vollgeschossen in den Abmessungen des Erdgeschosses vermieden. Höhen baulicher Anlagen Im Bebauungsplan sind sowohl die Höhe der baulichen Anlagen (GH) über Normalhöhennull (NHN) als auch die Eindringtiefe baulicher Anlagen (SH) unter NHN geregelt. Für beide Höhen sind Bezughöhen und Höhenkoten festgesetzt. Die Festsetzung der Gebäudeoberkante dient als Einfügungskriterium in den Gebäudebestand und als Orientierung für Grundstücksnachbarn. Die Festsetzung der Gebäudeunterkante dient einer Tiefenbegrenzung hinsichtlich einer potentiellen Wasserschutzgebietsausweisung in den Teilbereichen WA 1-2. Diese Baugebiete liegen innerhalb eines Randbereiches, der durch die Bezirksregierung Köln seit einigen Jahren als potentielle Wasserschutzzone konzipiert wurde. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen ist es möglich, bauliche Anlagen innerhalb des Randbereiches bis zu einer Tiefe von maximal 4,00 m in das Erdreich einzubinden. Größere Tiefen sollen aus hydrogeologischen Gründen zum Schutze des Grundwassers ausgeschlossen werden. 4.3 Bauweise Die Wohnbebauung entlang der Heussstraße soll in geschlossener Bauweise erfolgen, um die Dichte der gegenüberliegenden Straßenseite aufzunehmen. Die restlichen Grundstücke – vor allem im Innenbereich - sollen in offener Bauweise erstellt werden. Dies fördert den Übergang zur aufgelockerten Bestandsbebauung im Seite 15 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Bereich der Ringstraße. 4.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch parallel zu den Straßenbegrenzungslinien geführte Baugrenzen festgesetzt. Die Art der Festsetzung von lang gezogenen Baugrenzen mit einer ausreichenden Tiefe und den Festlegungen aus der Gestaltungssatzung sichert eine städtebaulich gewollte weitgehend einheitliche Straßenflucht und bietet dennoch Spielraum für individuelle Bedürfnisse des Einzelnen. Als Ausnahme werden in den Baugebieten WA 2 und WA3 Überschreitungen der seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen für Terrassenüberdachungen und Wintergärten zugelassen. Terrassenüberdachungen und Wintergärten gelten, wenn sie konstruktiv mit dem Wohngebäude verbunden sind, als Teil der Hauptnutzung und dürfen die Baugrenze nicht bzw. nur in geringfügigem Ausmaß überschreiten. Eine Errichtung derartiger Anlagen in den seitlichen und rückwärtigen Bereichen der Baugrenzen ist städtebaulich unproblematisch und soll das Nutzungsspektrum der Bewohner erweitern. Je Baugrundstück darf die Grundfläche des Anbaus 25 m² nicht überschreiten. Damit wird eine maximale Ausnutzung vorgegeben, die sich auf die Grundfläche des Gesamtanbaues bezieht. 4.5 Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen Terrassenüberdachungen und Wintergärten im Rückbereich der Wohngebäude, die unmittelbar mit dem Wohngebäude verbunden sind, werden auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen als allgemein zulässig festgesetzt, um den Außenbereich auch in den jahreszeitlichen Übergangszeiten sinnvoll nutzen zu können. Die Flächen der Nebenanlagen sind bei der Berechnung der GRZ und der Überschreitungsregel (§ 19 Abs. 4 BauNVO) mit zu berechnen. Im Bebauungsplan sind den Hausgruppen jeweils Gemeinschaftsstellplätze bzw. –garagen zugeordnet. Diese großzügig bemessenen Flächen dienen u.a. dazu die Stichstraßen von Fahrzeugen möglichst freizuhalten und zum anderen zur Bereitstellung der notwendige Abstandsflächen aus Schallschutzgründen. Diese Anlagen sind als Gemeinschaftsflächen mit Sondernutzungsrechten zugunsten der Anlieger konzipiert. Da eine eindeutige Zuordnung je Gebäudezeile erfolgt, ist es sinnvoll, diese Flächen bei der Berechnung der Grundflächenzahl der Einzelgebäude mit einzubeziehen. 4.6 Stellplätze und Tiefgarage Die Verdichtung der Bebauung ist nur durch Anordnung von Tiefgaragen unterhalb der Gebäude möglich. Dies gilt insbesondere für den Geschosswohnungsbau entlang der Heussstraße und folgt dem Beispiel der Bestandsbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im inneren Wohngebiet sollen die notwendigen Stellplätze unmittelbar zur Planstraße 2 orientiert werden, um das Wohnumfeld möglichst von Verkehrsbewegungen frei zuhalten. Die Bündelung der Flächen für den ruhenden Verkehr soll in Form eines Garagen/Carporthofes als Gemeinschaftsfläche definiert werden. Die Flächen der für die Stellplätze und die Tiefgarage sind bei der Berechnung der GRZ und der Überschreitungsregel (§ 19 Abs. 4 BauNVO) mit zu berechnen. 4.7 Lärmschutz Der Bebauungsplan Nr. 943 schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Freifläche innerhalb eines Umfeldes aus unterschiedlichen Bestandsnutzungen. Zur Prüfung der Vorbelastungen und Auswirkungen auf das geplante Wohngebiet wurde ein Schallgutachten (AC/02/14/BP/061) erstellt, dass die folgenden Seite 16 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Schallimmissionsarten prüft und Handlungsmaßnahmen zum Umgang definiert. Gewerbelärm Sämtliche relevante Gewerbenutzungen im Umfeld der Planung, Netto-Markt, Gartencenter Fam. Packbier, Schreinerei Holzcoop, Schreinerei Korr, wurden geprüft und bewertet. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass keine Überschreitungen nach TA-Lärm zu erwarten sind. Parallel zum Angebotsbebauungsplan 943 wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan VEP – 953 aufgestellt. Der VEP 953 schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet –Einkaufszentrum -. Diese Nutzung ist ebenfalls als gewerbliche Nutzung einzustufen und entsprechend nach TA –Lärm zu bewerten. Die Auswirkungen dieser Planung auf die unmittelbar benachbarte Wohnnutzung wurde in dem Lärmgutachten XTK/03/14/GE/046 geprüft und bewertet. Der Gutachter empfiehlt Schallschutzeinrichtungen auf dem Grundstücke des Einkaufszentrums. Nach der Umsetzung der Schallschutzeinrichtungen sind keine Einschränkungen der Wohnnutzung zu befürchten. Lediglich die Außenwohnbereiche der Wohngebäude am Stichweg 3 sind mit Lärmpegeln zwischen 50 – 60 db(A) belastet. Unmittelbar an den überbaubaren Grundstücksflächen beträgt der Pegel ≤ 55 dB(A) und erfüllt die Orientierungswerte der DIN 18005. Die Belastung der Außenwohnbereiche kann wirksam durch eine Schallschutzwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche reduziert werden. Dies kann in Selbsthilfe z.B. durch eine Gabionenwand erfolgen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einer Wand bis zu einer Höhe von 2.00 m über Straßenniveau nicht entgegen. Abb. 4 Ermittlung u. Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem Einkaufszentrum VEP 953 gem. DIN 18005 Quelle: IBK, Alsdorf (XTK/03/14/GE/046) Zur Minimierung der Schallpegel auf den Außenwohnbereich wurde die Variante geprüft, den Wohnblock an der Stichstraße 3 zur Planstraße 1 zu verschieben, um mit dem Baukörper für den Schallschutz des Gartens zu sorgen. Gemäß dem Schallgutachten hätte diese Drehung und Verschiebung des Gebäudes aber zu neuen unüberwindlichen Schallüberschreitungen in der Gebäudefassade geführt, so dass von dieser Variante Abstand genommen wurde. Sportlärm Südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 liegen die Sportanlagen “Wolferskaul“. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass negative Auswirkungen auf das schutzwürdige allgemeine Wohngebiet nicht bestehen. Seite 17 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Verkehrslärm Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie und den Lärmkartierungen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die umgebenden Verkehrsstraßen (Schagenstraße, Rombachstraße und Heussstraße) und die weiter entfernt liegenden Hauptverkehrsstraßen (Trierer Straße und Autobahn A 44) beeinträchtigt. Gemäß dem Gutachten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages- und Nachtzeitraum für ein allgemeines Wohngebiet überschritten. Die Errichtung von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist aufgrund der städtebaulichen Situation und der weit entfernt liegenden A 44 nicht möglich. Der Gutachter empfiehlt die Festsetzung von Lärmpegelbereichen und die Verpflichtung zur Einhaltung der erforderlichen Schalldämmmaße bei der Herstellung der Gebäudehülle. Demnach liegen die straßenbegleitenden Geschosswohnungsbauten an der Heussstraße und der Rombachstraße im Lärmpegelbereich IV und die Einfamilienhäuser im Innenbereich im Lärmpegelbereich III. Durch die Festsetzung dieser passiven Lärmschutzmaßnahmen ist eine Wohnnutzung in den besonders betroffenen Bereichen entlang der Verkehrswege möglich. Die Wirkung der geschützten Außenfassade wird durch das Öffnen von Fenstern und Türen unterbunden. Infolge dessen ist es sinnvoll schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zumindest in den Geschosswohnungsbauten an der Rombach- und Heussstraße vorzusehen. 4.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Norden des Plangebietes ist eine Fläche mit einem Geh- und Fahrrecht (a) zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Diese Belastung des privaten Grundstücks dient als Wegebeziehung für Fußgänger und Radfahrer von und zur Heussstraße. Die erstmalige Erstellung der Gebäudedurchfahrt und die Gestaltung der Oberfläche ist zulasten des Grundstückseigentümers herzustellen. Die dauerhafte Pflege und Unterhaltung ist Aufgabe der Stadt Aachen. In der Verlängerung der Stichstraße 1 ist ein Leitungsrecht (b) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt. Diese Belastung des privaten Grundstückes dient insbesondere der Verlegung des Mischwasserkanals zur Beseitigung der Abwässer und ggf. für Versorgungsleitungen. Aufgrund der topographischen Verhältnisse und der vorhandenen Höhenlage des Abwasserkanals in der Rombachstraße ist dies die einzige mögliche Trasse zur Führung der Gebietsentwässerung. Ggf. bietet sich die Trasse für die Verlegung weiterer Leitungen an. Um die Beeinträchtigungen für den Grundstückseigentümer überschaubar zu halten gilt diese Belastung jedoch nur für Leitungen, die bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages bekannt sind und konkret benannt werden können. 4.9 Erhaltung von Bäumen Die Bäume entlang der Rombachstraße wurden durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen als erhaltenswert eingestuft. Bei den Festsetzungen wurden zwei erhaltenswerte Bäume von der Erhaltungsfestsetzung ausgenommen, da diese möglichen Grundstückserschließungen widersprechen. Die übrigen Bäume sollen zum dauerhaften Erhalt festgesetzt werden. Zusätzlich soll festgesetzt werden, dass der Kronentraufbereich nicht versiegelt werden darf. Da es sich um eine alte linienhafte Baumreihe handelt und sich diese bis auf das benachbarte Flurstück 1125 fortsetzt, muss bei einem Ausfall von Einzelpflanzen eine Ersatzpflanzung an gleicher Stelle erfolgen. 4.10 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Die überbaubaren Grundstücksflächen sind entsprechend der städtebaulichen Konzeption bestimmten Erschließungsstraßen zugeordnet. Die Flächen für die notwendigen Stellplätze wurden ebenfalls gemäß der Seite 18 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Konzeption festgesetzt. Zur Vermeidung von Zufahrten oder Stellplätze an der hinteren Grundstücksgrenze soll eine klare Festsetzung den Zustand nachhaltig regeln. Unproblematisch und daher ohne Einschränkung möglich, ist ein rückwärtiger Zugang zum Gartengrundstück, der die Beschickung des Gartens z.B. mit einer Schubkarre ermöglicht. 4.11 Gestalterische Maßnahmen Die Stadt Aachen ist bemüht, für eine positive Gestaltung der Baugebiete zu sorgen. Neben den Festsetzungen im Bebauungsplan bezüglich der Festlegung der Gebäudekubaturen, soll die Ausgestaltung der Fassaden, der Neben- und Außenanlagen in den Grundzügen durch eine Gestaltungssatzung geregelt werden. Durch die Gestaltungssatzung werden grundsätzliche Standards, wie die Anpassungsverpflichtung der Einzelgebäude innerhalb einer Hausgruppe geregelt. 5. Umweltbericht 5.1 Einleitung 5.1.2 Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes Das ca. 1,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen – Brand zwischen der rückwärtigen Bebauung der Trierer Straße im Norden (zukünftiges Einzelhandelszentrum), dem Vennbahnweg im Osten, der Rombachstraße im Süden und der Heussstraße im Westen. Es wird derzeit weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Aufgrund des bereits heute bestehenden Baurechts wurde an der Heussstraße schon ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet. 5.1.3 Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes Südlich anschließend an das neu geplante Einzelhandelszentrum (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Etablierung eines Wohngebietes mit unterschiedlich verdichteten Wohnformen und einem öffentlichem Spielplatz geschaffen werden. Dabei sind entlang der Rombachstraße und der Heussstraße zwei- und dreigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss und Tiefgaragen zulässig, während im Innenblockbereich - erreichbar über Stichwege - zweigeschossige Einfamilienhäuser in Hausgruppen oder Geschosswohnungsbau vorgesehen sind. Die Erschließung des Innenblockbereichs erfolgt über eine neu zu bauende Stichstraße von der Rombachstraße aus. Diese hat einen Anschluss an den Parkplatz von dem zukünftigen Einkaufszentrum. Der als wertvoll eingestufte Baumbestand entlang der Rombachstraße soll weitgehend erhalten bleiben. 5.1.4 Planungsrechtliche Einbindung Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand: April 2008), ist die Fläche als “Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt. Flächennutzungsplan 1980 (FNP) Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1980 stellt für Geltungsbereich Gemischte Bauflächen dar. Landschaftsplan (LP) Seite 19 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Die Fläche wird nicht vom Landschaftsplan erfasst. Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet wird weitgehend von dem Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –Branderfeld- überdeckt. Dieser Bebauungsplan ist seit dem 10.04.1990 rechtsverbindlich und setzt Mischgebiete und Verkehrsfläche fest. Darüber hinaus wurde noch ein kleiner Grundstücksstreifen entlang der Rombachstraße in den Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans aufgenommen, der im seit 1977 rechtskräftigen Bebauungsplan 648 als Verkehrsfläche festgesetzt ist. Rahmenplanung Brand Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Stadt Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung für Aachen-Brand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung identifiziert den Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales Wohnen und Einzelhandel und Nahversorgung. 5.1.5 Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform) Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in gerundeten circa Angaben). Nutzung Art Flächengröße in qm Bestand nach BP 678 bzw. BP 648 Versiegelt/ unversiegelt teilversiegelt Mischgebiet GRZ 0,4 (Ohne Überschreitung) 4.842 7.264 WA-Gebiet GRZ 0,4 --Überschreitung bis zur Obergrenze 0,6 möglich Öffentliche Verkehrsflächen 613 Öffentliche Verkehrsfläche 627 (Baumbestandenes Straßenbegleitgrün) Öffentliche Grünfläche --(incl. Kinderspielplatz) Öffentliche Grünfläche - Verkehrsgrün 41 qm --- 5.1.6 Zwischensumme Versiegelungsgrad 5.455 41% Summe 13.346 7.891 59 % Geplant nach BP 943 Versiegelt/ unversiegelt teilversiegelt --5.890 3.927 2.261 1.227 41 8.192 61 % 5.154 39 % 13.346 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses A 216 soll der Bereich zwischen Trierer Straße, Vennbahnweg, Rombachstraße und Heussstraße planungsrechtlich neu geordnet werden, damit – wie im Rahmenplan Brand niedergelegt - Zentrales Wohnen und Nahversorgung gestärkt werden. Im Laufe des Verfahrens wurde der Seite 20 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung gesamte Planbereich entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen verfahrenstechnisch in zwei getrennte Bebauungsplanverfahren aufgeteilt:  für die Nutzung Nahversorgungszentrum: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer Straße/Vennbahnweg  für die Wohnnutzung: Bebauungsplan Nr. 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg Abb. 1 Geltungsbereichsdarstellung B-Plan 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg - VEP 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg – Zur sachgerechten Berücksichtigung der Umweltbelange insbesondere wegen der Wechselwirkungen ist der Gesamtbereich zu betrachten. Die Hauptthemen des Umweltschutzes bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind die Beachtung des Baumschutzes und das Treffen von Immissionsschutzvorkehrungen sowie die frühzeitige Berücksichtigung der zukünftigen Wasserschutzgebietsausweisung zur Sicherstellung einer geregelten Entwässerung sowie des Hochwasserschutzes. Auf Grund der Komplexität erfolgte die Betrachtung des Immissionsschutzes durch einen Fachgutachter, der auch die Lärmschutztechnische Untersuchung für das „Vennbahncenter“ (BP 953) vorgenommen hat. Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 5.2.1 Schutzgut Mensch Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ist nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) gesundes Wohnen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass neben der Einhaltung der Immissionsschutzwerte auch ein möglichst durchgrüntes Wohngebiet mit Spiel- und Aufenthaltsflächen geschaffen wird. 5.2.1.1 Bestandsbeschreibung Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Seite 21 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder. Ob von einer Anlage erhebliche Belästigungen durch Geruchsimmissionen im Sinn des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgehen, ist gem. den Regelungen der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu prüfen. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld sowie die Holzverarbeitenden Betriebe wurde eine Ersteinschätzung vorgenommen. Der Landwirtschaftliche Betrieb ist zwischenzeitlich verlagert und für das Plangebiet nicht mehr relevant. Aufgrund der Auflagen bei der jeweiligen Betriebsgenehmigung der Holzverarbeitenden Betriebe, die im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung bestehen, sind schon aufgrund der größeren Entfernung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf das neue Wohngebiet zu erwarten. Das Plangebiet ist durch mehrere Lärmquellen schalltechnisch vorbelastet:  Verkehrslärm der umliegenden Hauptverkehrsachsen der Rombach- und Heussstraße sowie im weiteren Umfeld die Trierer Straße (B 258) und die Autobahn 44 (A 44), zu beurteilen nach DIN 18005/RLS90  Sportplatzlärm des Sportkomplexes "Wolferskaul" südlich der Rombachstraße, bestehend aus zwei Fußballplätzen, Leichtathletikeinrichtungen sowie einem Sport- und Schwimmhallenkomplex, zu beurteilen nach DIN18005/18.BImschV  Gewerbelärm durch das nördlich entstehende Einzelhandelszentrums, den Lebensmitteldiscounter netto, den Tierfuttermarkt/Gartentreff Packbier sowie die Schreinerei/Tischlerei Holzcoop und die Tischlerei/Zimmerei Korr nach DIN 18005/ TA Lärm Nach dem Immissionsschutzrecht gilt für die räumliche Planung der Trennungsgrundsatz. Danach sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Aufgrund der bereits bestehenden schalltechnischen Vorbelastung des Plangebietes wurde im Hinblick auf die geplante Wohnnutzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz eine schallimmissionstechnische Untersuchung (Bebauungsplan Nr. 943 „Rombachstraße/Vennbahnweg“, Stand 20.März 2015) erstellt. Die Betrachtung der Gewerbeanlagen in der unmittelbaren Umgebung erfolgte gebietsumfassend und vorausschauend, so dass u.a. das derzeit geplante Fachmarktzentrum des nordöstlich gelegenen VEP, Bebauungsplans Nr. 953 bereits berücksichtigt wurde. Im Zuge der Planungen zum Gewerbekomplex zwischen der Trierer Straße und der Rombachstraße wurde das Büro IBK parallel seitens der Objektplanung beauftragt, so dass die Wechselwirkungen mit dem hier geplanten Bebauungsplan in der schalltechnischen Voreinschätzung Nr. XTK/03/14/GE/046 vom 03.03.2015 untersucht wurden. Im Untersuchungsbericht des geplanten Fachmarktzentrums werden dementsprechend alle Maßnahmen aufgezeigt, um schädliche Umwelteinwirkungen auf die angrenzenden sensibleren Nutzungen zu vermeiden. Seite 22 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Bei Einhaltung dieser Maßnahmen wird keine Überschreitung der Richtwert nach TA-Lärm erwartet. In Bezug auf den Sportanlagenlärm wird deutlich, dass keine Lärmpegel oberhalb des Richtwertes für die Ruhezeit von 50 dB(A) (WA) im Plangebiet zu erwarten sind. Der Verkehrslärm durch die unmittelbar tangierenden Verkehrswege bzw. Hauptverkehrsachsen, der Trierer Straße und der A44 verursacht sowohl tagsüber als auch nachts eine Überschreitung der städtebaulichen Orientierungswerte (siehe untenstehende Kartenausschnitte), so dass hierfür Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die nachstehenden Kartenausschnitte zeigen die Immissionsverhältnisse aus den relevanten Hauptverkehrswegen nach den Lärmindizes LDEN als Maß für die allgemeine Belästigung und Lnight als Maß für die Störungen des Schlafes in dB(A). Seite 23 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Als aktive Schallschutzmaßnahmen kommen Maßnahmen an der Schallquelle in Frage, wie z.B. die Errichtung von Lärmschutzwänden. So soll die Wohnbebauung vom Einzelhandelszentrum durch eine 2,5 m hohe und ca. 70 m lange Abschirmeinrichtung an der Südseite des „Vennbahncenters“ geschützt werden. Darüber hinaus ist die Einhausung der Ladezonen vorgesehen. Als weitere Maßnahmen sollen betriebsorganisatorische Regelungen verbindlich vorgeschrieben werden, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten. Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine Schrankenanlage ist eine wichtige Maßnahme zur Sicherstellung der Nachtruhe. Mittels Schrankenanlage soll der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung stehen. Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen sowie bei der Vertragsgestaltung des Durchführungsvertrages zu beachten. Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände vorzusehen. All diese Maßnahmen sind bei der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Festsetzungen und dem Durchführungsvertrag zu sichern. Da wirkungsvolle aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umgebenden Straßen sowie der Autobahn (wie z.B. Lärmschutzwände) aus den unterschiedlichsten Gründen nicht ergriffen werden, sind zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnruhe in den betroffenen Gebäuden bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) vorzusehen. Im Bebauungsplan sind bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festzusetzen. Entsprechend der Schalltechnischen Untersuchung ergeben sich die in der nebenstehenden Grafik dargestellten Lärmpegelbereiche. 5.2.2 Grün- und Freiflächen 5.2.2.1 Bestandsbeschreibung Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor. Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei. Seite 24 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Die bestehenden Freiflächen dienen aufgrund der aktuellen Grünlandnutzung nicht als Erholungsflächen für die Wohnbevölkerung. Diesen Zweck erfüllt die an das Plangebiet angrenzende Grünfläche, über die der Vennbahnfuß- und -radweg führt. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Durch die Etablierung eines Wohngebietes wird der Freiraum neu gestaltet. Neben Gärten wird nach den Statuten der Stadt Aachen ein öffentlicher Spielplatz eingerichtet und bauleitplanerisch gesichert. In die Straßenplanung werden Straßenbäume integriert. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Erhalt der Straßenbäume an der Rombachstraße  Einrichtung eines Kinderspielplatzes  Fußweg zwischen Wohngebiet und Vennbahntrasse  Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün  Dachbegrünung auf Garagendächern Maßnahmen werden im Grün- und Freiraumplan dargestellt. 5.2.3 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt 5.2.3.1 Bestandsbeschreibung Im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft werden die Umweltschutzziele der Planungen in den anstehenden Bebauungsplanverfahren durch einen gesonderten Landschaftsplanerischen Fachbeitrag und daraus abgeleitete Festsetzungen im Bebauungsplan definiert. Grundlage hierfür ist die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3 BauGB zusammen mit § 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetztes. Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne. Die Fläche des Plangebietes wird nicht von der Biotop Kartierung des L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt Aachen erfasst. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sowie die Stadterweiterung wurde die natürliche Vegetation des Vennvorlandes (Hainsimsen - Buchwald mit Rasenschmiele) bereits vollständig verdrängt. Die heute anzutreffenden Vegetationsstrukturen sind anthropogenen Ursprungs. Da die Fläche größtenteils als Weidefläche genutzt wird, ist der vorherrschende Biotoptyp „artenarme Intensivweide“. Die wenigen angetroffenen Baum- und Strauchstrukturen befinden sich auf einem schmalen Grünstreifen entlang der Rombachstraße. Der Baumbestand gliedert sich in 8 Platanen, 3 Feldahorne und eine Gruppe von 5 weiteren Laubbäumen, wobei 7 Bäume aufgrund ihres Stammumfangs unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Zwei dieser Bäume und die 5 stämmige Laubbaumgruppe sind aufgrund von massiven Stammschäden nicht zu erhalten, da sie zu einer Verkehrsgefährdung führen. Der verbleibende Baumbestand verfügt über eine hohe Lebenserwartung und ist als erhaltenswert einzustufen. Er trägt zur Gestaltung und Belebung des zukünftigen Wohnumfelds sowie zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse bei und bietet darüber hinaus zahlreichen Tieren eine Lebensstätte. Seite 25 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung 5.2.3.2 Artenschutz Im Rahmen eines Ortstermins wurde geprüft, ob im Plangebiet gefährdete und streng schützte Tier- oder Pflanzenarten vorkommen. Aufgrund der angetroffenen Biotopstrukturen wurde festgestellt, dass das Untersuchungsgebiet keine Bedeutung für Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien hat. Aufgrund der weitläufigen umliegenden Wiesen- und Weideflächen ist darüber hinaus eine essentielle Bedeutung der Fläche als Nahrungshabitat auszuschließen. Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie bzw. keine Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen. Innerhalb und in der Nähe des Plangebietes liegen keine ausgewiesenen FFH-Gebiete nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union, keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409 EWG sowie keine Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile. Das am nächsten gelegene FFH-Gebiet Brander Wald (5203-310) ist ca. 2,5 km entfernt. Aufgrund der gegebenen Entfernung und der vorgesehenen Nutzung werden durch die Realisierung der Planung keine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet erwartet. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben  Bei der Planung wird der Erhalt von 9 Bäumen berücksichtigt.  Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, Staubemissionen, Baufahrzeuge und durch vorübergehende Lärmbelästigungen, sowie die Erschütterungen und die Verdichtung des Bodens.  Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung derzeit unversiegelter Flächen.  Der Versiegelungsgrad des Untersuchungsgebietes wird sich durch die neuen Bau- und Verkehrsflächen im Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erhöhen.  Von den vorhandenen Baum- und Strauchstrukturen geht ein geringer Teil aufgrund der geplanten Überbauung verloren.  Durch die Baumaßnahme, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Wohnnutzung entstehen durch Emissionen wie Lärm und Lichteffekte u.U. tolerierbare Störungen der benachbarten Faunenbereiche.  Der Eingriff in den Naturhaushalt ist zu bewerten. Aufgrund des geltenden Planungsrechts (Bebauungspläne Nr. 648 und 678) ist der Eingriff in den Naturhaushalt bereits zulässig. Zu prüfen ist, ob durch das neue Baurecht der Eingriff größer wird als der bisher Zulässige und daher auszugleichen ist.  Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt aufgrund des höheren Versiegelungsgrades mit einem Minus von - 883 Wertepunkten ab, so dass Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Erhalt der Baumreihe an der Rombachstraße. Die zukünftig angrenzend geplante Bebauung inklusive Tiefgaragenzufahrt, Hauszuwegung sowie sämtliche Abwasser- und Versorgungsleitungen sind zum Schutz und Erhalt der v. g. Bäume außerhalb der Kronentraufbereiche plus 1,50 m vorzusehen. Seite 26 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung 5.2.3.3 Externer Ausgleich Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des in der Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung festgestellten Defizits von 883 Wertepunkten werden auf den Pachtflächen des „Kleinen Hof“ in Laurensberg umgesetzt. Bei diesem Ausgleichsflächenprojekt wird durch die Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau, der im Pachtvertrag festgesetzt wurde, ein Aufwertungsfaktor von 0,05 Wertefaktor pro m² erzielt. Das aktuell bestehende Ökokonto der Unteren Landschaftsbehörde umfasst 30 ha der ökologisch bewirtschafteten Pachtflächen, die Gesamtfläche des „Kleinen Hofes“ ist ca. 65 ha groß. Der Aufwertungsfaktor wird durch den Verzicht von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen und den Einsatz chemisch synthetischer Düngemittel sowie die Anlage einer 5-gliedrigen Fruchtfolge mit entsprechenden pflanzlichen Stickstofflieferanten erzielt. Eine Kontrolle der Maßnahmen erfolgt einerseits durch die EU Richtlinie „Ökologischer Landbau“, andererseits durch den Verband „Bioland“. Das Gesamtprojekt (65,4138 ha) umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Laurensberg, Flur 5, Flurstück182 tlw. (A), 8,4010 ha Gemarkung Laurensberg, Flur 5, Flurstück 182 tlw. (W), 0,5786 ha Gemarkung Laurensberg, Flur 5, Flurstück 184, 45,0446 ha Gemarkung Laurensberg, Flur 6, Flurstück 97 tlw., 1,4352 ha Gemarkung Laurensberg, Flur 6, Flurstück 132, 0,6938 ha Gemarkung Laurensberg, Flur 32, Flurstück 508, 9,2606 ha Insgesamt werden im Rahmen dieser Maßnahme 883 Wertepunkte auf einer Fläche von 17.660 qm kompensiert, so dass das Defizit des Bebauungsplanes vollständig ausgeglichen wird. Kosten des Ausgleichs Die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen wurden als sogenannte Ökokontomaßnahmen bereits im Vorgriff auf zukünftige Bebauungspläne umgesetzt. Es entstehen für diesen Bebauungsplan keine weiteren Ausgleichskosten. 5.2.4 Schutzgut Boden 5.2.4.1 Bestandsbeschreibung Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Schutzwürdige Böden In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt. Bewertet und als schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Funktion von Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Für das Plangebiet liegt keine Bodenfunktionskarte im Maßstab 1:5.000 vor, so dass auf die Karte der schutzwürdigen Böden 1:50.000 des GD Seite 27 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung NRW zurückgegriffen wird. Für das Plangebiet werden Pseudogleye ausgewiesen, denen keine hohe Schutzwürdigkeit zugeordnet wird. Die Naturbelassenheit gibt Hinweise darauf, ob anthropogene stoffliche oder strukturelle Veränderungen vorliegen, die je nach Art und Ausmaß geeignet sind, Böden in ihren Funktionen erheblich oder nachteilig zu beeinträchtigen. Das Plangebiet wird geprägt durch eine Grünlandnutzung. Fazit: Die Böden im Plangebiet weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben Die anstehenden Baumaßnahmen stellen einen Eingriff in den Boden dar, der zu bewerten ist. Dabei ist auch hier zu berücksichtigen, dass aufgrund der rechtskräftigen Bebauungspläne ein Eingriff bereits zulässig ist. Nach überschlägiger Rechnung ergibt sich eine Negativbilanz von - 0,69 WE ha (Werteinheit in Hektar) und damit ein bodenschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf. In Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde werden im weiteren Verfahren multifunktionale Maßnahmen festgelegt, die sowohl dem Bodenbelang als auch dem Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt dienen. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Im Rahmen der Planung und Ausführung von Bauvorhaben ist der Boden im Bauablauf vorsorgend zu schützen und vor physikalischen (u.a. Verdichtung, Verschlämmung) und chemischen (u.a. Vermischung mit Fremdstoffen) Beeinträchtigungen zu bewahren Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während und nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von Oberund Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der Bodenschichten. Dies betrifft vor allem die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung der Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten. Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum Schutz des Bodens auf den Baustellen) einzusetzen, da auf der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) keine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen u.a. durch eine Baustelleneinrichtung erfolgen darf. Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer Bodenaushub sollte entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll verwertet werden. Weiterhin sind folgende Maßnahmen zu beachten:  Errichtung von Bauzäunen zur Abgrenzung der Grünfläche (Spielplatz), um die unversiegelten Böden während der gesamten Bauphase vor sämtlicher Beeinträchtigung zu schützen.  Auswahl geeigneter temporärer Baustellenflächen (nicht im Bereich von Böden, die unversiegelt bleiben, sondern im Bereich zukünftiger Baufelder – gilt insbesondere für die Erschließungsmaßnahme) und Erstellung eines Baustelleneinrichtungsplanes  Reduzierung der Baustellenflächen durch sofortigen Einbau von Baumaterialien Seite 28 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Verzicht auf unnötigen Ein- und Ausbau von Bodenmaterial Vorgaben zur Zwischenlagerung von Böden (vgl. DIN 18915, DIN 19731)  Ober- und Unterboden sind unterschiedlich aufgebaut und zusammengesetzt. Sie haben unterschiedliche Funktionen und müssen deshalb getrennt zwischengelagert werden.  Oberboden sollte höchstens 2 m und Unterboden höchstens 4 m hoch locker geschüttet werden.  Mulden und Senken sind wegen ungenügender Entwässerung für die Zwischenlagerung ungeeignet. Es ist ein gut zu entwässernder Standort auszuwählen.  Der Untergrund sollte nach Möglichkeit leicht geneigt sein und die Depotoberfläche ein Gefälle von ca. 4 % haben, damit eingedrungenes Regenwasser abfließen kann und das Depot entwässert wird.  Die Depots sollten sofort begrünt werden. Kurzfristige Depots (einige Monate) werden meist mit einer nicht winterharten Mischung aus Phacelia, Alexandriner- oder Perserklee und langfristige Depots (1 bis mehrere Jahre) mit einer Luzerne-/ Kleegrasmischung eingesät. Vorgaben zur Wiederherstellung der Bodenschichten und Begrünung Der Einbau von Boden hat schichtgerecht und sachgemäß zu erfolgen (DIN 18915, DIN 19731). Grundsätzlich sind bei allen Maßnahmen, die mit einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle verbunden sind, die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten.      5.2.5 Verwertung des Bodens nach Möglichkeit vor Ort zur Wiederherstellung des Ausgangszustands und der Umgebungsgestaltung Nach Bauende vor Auftrag des Oberbodens Beseitigung der Verdichtungen im Unterboden, Herstellung eines wasserdurchlässigen oder gut entwässernden Untergrundes Kein Einbau feuchter Böden, da sie hierdurch zur Verdichtung und Staunässe neigen generell: Berücksichtigung der Witterung und Bodenfeuchte beim Befahren von Böden, Verzicht auf Befahren zu nasser Böden und Unterbrechung von Arbeiten bei feuchter Witterung Horizontweiser Aufbau des „neuen“ Bodens (zuerst Unterboden, dann Oberboden) kein Befahren von Bodenaushub oder neu eingebautem Boden mit Baumaschinen und Transportfahrzeugen frühzeitige Wiederbegrünung / Zwischenansaat offener Böden (DIN 18918). Schutzgut Wasser 5.2.5.1 Bestandsbeschreibung Bezüglich des Schutzgutes Wasser stehen der Schutz der Gewässer und deren Funktion für den Menschen und den Naturhaushalt im Vordergrund. Abzuwägen sind die denkbar möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser und die Oberflächengewässer, die sich aus der Umsetzung des Bebauungsplanes durch die Bebauung und Nutzung von Flächen und deren Entwässerung ergeben können. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen liefert das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz (LWG-NRW). Grundwasserschutz: Das Bebauungsplangebiet ist bisher unbebaut und besteht aus Grünland. Der anstehende Boden wird dominiert von den bis in größere Tiefen reichenden Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes. Ab einer Tiefe von ca. fünf Seite 29 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Metern stehen sie als schluffige Lockergesteine an, die eine geringe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit besitzen. Überlagert wird diese Schicht von den tonigen bis sandigen Schluffen der Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes, mit einer sehr geringen Wasserdurchlässigkeit. Die Deckschichten aus gering wasserdurchlässigem Lößlehm reichen fast im gesamten Plangebiet kaum bis in eine Tiefe von einem Meter. Lediglich in der äußersten südlichen Ecke können sie eine Tiefe von knapp zwei Metern erreichen. Resümierend kann festgehalten werden, dass der Boden überwiegend als gering bis sehr gering wasserdurchlässig zu charakterisieren ist. Dadurch bedingt ist verbreitet mit kapillar gebundener starker Staunässe und vereinzelt mit überwiegend unbeweglichem Schichtenwasser zu rechnen. Wegen der vorgenannten Eigenschaften trägt der Boden kaum zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Eine gezielte Versickerung ist damit kaum möglich und erst recht nicht wirtschaftlich. Grundwasser ist bei Bohrungen bis in größere Tiefen nicht aufgefunden worden. Es werden im näheren Umfeld drei Grundwassermessstellen betrieben. Die nächstliegende befindet sich ca. 75 m südlich des Plangeländes. Sie liefert den Nachweis, dass gespanntes Grundwasser, woraus das Trinkwasser gewonnen wird, erst in einer Tiefe von ca. 18 Metern unter Flur liegt. Berücksichtigt man die Nutzung und die anstehenden Bodeneigenschaften im Plangebiet, besteht momentan keine Belastung für das Grundwasser. Wasserschutzgebiete (52 WHG i.V.m. Verordnung): Das Plangebiet liegt zwar momentan nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes, der Entwurf der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a bis auf das Plangebiet zu erweitern, so dass gut 40 % (Südostbereich) davon betroffen sind. Mit Einsetzen der Rechtskraft der neuen Wasserschutzgebietsverordnung (voraussichtlich am 01.01.2016) wird diese dann für den betroffenen Bereich des Plangebietes zu berücksichtigen sein. Oberirdische Gewässer/Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG) Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete vorhanden. Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet des Brander Grabens, der in einer Entfernung von gut 400 m westlich des Plangebietes verläuft und damit auch des Haarbaches und der Wurm. Eine Einleitung von Niederschlagswasser direkt in ein Gewässer erfolgt momentan nicht und ist auch künftig nicht vorgesehen. Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm erfordert es, dass bei einer Einleitung von Niederschlagswasser über die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine Überschreitung der zulässigen, im Generalentwässerungsplan (GEP) verankerten Einleitmengen erfolgt. Entwässerung: Das Plangelände ist unbebaut und liegt direkt an der abwassertechnisch erschlossenen Rombachstraße, die im Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage Aachen Eilendorf entwässert und ist damit grundsätzlich auch erschließbar. Das anfallende Niederschlagswasser versickert bzw. verdunstet momentan auf dem Gelände je nach Aufnahmefähigkeit des Bodens. Schmutzwasser fällt auf dem unbebauten Gelände momentan nicht an. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasserschutz: Kellergeschosse werden wegen der anstehenden Bodencharakteristik vor allem in der „nassen Jahreszeit“ Seite 30 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung aufstauendem Sickerwasser und damit von außen drückendem Wasser ausgesetzt sein. Deswegen ist eine druckwasserdichte Ausbildung von erdberührten Bauteilen Gemäß DIN 18195 Teil 6, wie es im geotechnischen Bericht des Ing.-Büros Herbst [1] gefordert wird, äußerst empfehlenswert. Ein Einbinden von Kellergeschossen ins Grundwasser wird aller Voraussicht nach jedoch nicht erfolgen. Sollte dennoch beim Aushub der Baugruben Grundwasser freigelegt werden, sind ggf. Maßnahmen (z.B. eine druckwasserdichte Abdichtung der erdberührenden Bauwerke, zum Schutz vor hohem Grundwasser oder Umleitungen des Grundwasserstromes um den Baukörper herum), zum Schutz des Grundwassers erforderlich. Durch einen Gutachter sind dann diese Maßnahmen zu benennen, Lösungsansätze zu ermitteln und zu beschreiben. Wasserschutzgebiete (52 WHG i.V.m. Verordnung): Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung entstehen wegen der vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser. Deshalb sind die Forderungen der Wasserschutzgebietsverordnung (Entwurfsfassung) erfüllbar bzw. erfüllt. Oberirdische Gewässer: Durch eine Verwirklichung der Baumaßnahme sind Gewässer nur durch eine Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers betroffen. Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)): Bei weiteren Versiegelungen in v.g. Einzugsgebiet wird der notwendige Hochwasserschutz für die gefährdeten Bereiche durch die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem aufgestellten Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG erreicht werden. Die Umsetzung der Vielzahl an Maßnahmen wird nach derzeitigem Wissensstand noch viele Jahre in Anspruch nehmen. Basis für den zu gewährleistenden Hochwasserschutz ist das 100-jährliche Niederschlagsereignis. Bis zur Verwirklichung dieser Maßnahmen zur Abflachung der Hochwasserwelle müssen bei neuen Baumaßnahmen, die eine zusätzliche, maßgebliche Flächenversiegelung mit sich bringen (können), örtliche, dezentrale Maßnahmen zum Hochwasserschutz bezogen auf das 100-jährliche Ereignis ergriffen werden, um die bestehende, bereits kritische Situation, nicht weiter zu verschärfen. (Verursacherprinzip). Da die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem HWRM-Plan noch nicht erfolgt ist, muss im Rahmen der Entwässerungsplanung für die Umsetzung des Bebauungsplans der rechnerische Nachweis erbracht werden, dass keine Verschärfung der Hochwassergefahr durch den Bebauungsplan erfolgt. Zur Ermittlung der Auswirkung des Bebauungsplans auf die Hochwassergefahr in den betroffenen Gewässern wurde durch den Wasserverband Eifel Rur eine Berechnung [4] mit folgendem Ergebnis durchgeführt: Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung wird die zulässige Einleitung von Niederschlagswasser in das betroffene Gewässer nicht unzulässig überschritten. Negative Auswirkungen auf das Gewässer sind damit nicht zu erwarten. Seite 31 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Entwässerung: Derzeit wird ein Entwässerungskonzept abgestimmt, in dem auch der Hochwasserschutz zu berücksichtigen ist. Die zu berücksichtigenden Maßnahmen sind noch zu formulieren. 5.2.5.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Bei einer konsequenten Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie aller anderen gesetzlichen wasserwirtschaftlichen Bestimmungen und Satzungen z.B. der Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen), werden bei der Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nachteilige Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft vermieden, bzw. ausgeglichen. Auf die entsprechenden Genehmigungsverfahren wird hingewiesen. 5.2.6. Schutzgüter Luft und Klima/Energie Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle, Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren), klimarelevante Freiräume. 5.2.6.1 Bestandsbeschreibung Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt. Außerdem ist eine Stellung der Gebäude gewählt, die eine günstige Ausrichtung der Gärten und Gartenfassaden zur Sonne ermöglicht. Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen der Fa. PEUTZ (im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 953 erstellten Fachgutachten) ebenfalls zufriedenstellend. 5.2.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad (Verlust von Grünflächen, GRZ 0,4 oder 0,45 plus Verkehrsflächen) im Vergleich zur aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich negativ auf das Kleinklima auswirkt. 5.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Unter Berücksichtigung der Klimafolgenbewältigung ist es zukünftig angezeigt im Zuge der Beurteilung der Lokalklimabelange nicht nur im Talkessel, sondern auch im Bereich von Aachen-Brand Grünverluste durch Seite 32 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung anderweitige Maßnahmen zu kompensieren. Als Kompensationsmaßnahme sollte eine Dachbegrünung extensiver Art für alle Flachdächer bzw. leicht geneigten Dächer incl. Garagendächer realisiert werden. Zudem wird zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) empfohlen. Ferner sollte die vorgesehene Grünplanung möglichst auch einige großkronige Laubbäume (Schattenspender, Staubfilterung) enthalten. 5.2.7 Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) Das Landschaftsbild ist geprägt von den noch existierenden Freiflächen einer offenen Kulturlandschaft und dem näher rückenden Siedlungsraum. Nach Umsetzung der Planung ist von einer weiteren Verstädterung auszugehen. Zur Auflockerung des Ortsbildes sind prägende Baumreihen zu erhalten und eine Durchgrünung des Siedlungsbereichs vorzusehen. 5.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Bei der Betrachtung des Plangebietes ist das Thema Kultur- und Sachgüter nicht betroffen. 5.2.8.1 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen. Aufgrund der Wechselwirkungen wird ein funktionaler Ausgleich gesucht, der sowohl den Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden als auch für das Schutzgut Tiere und Pflanzen abdeckt. 5.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes a) bei Durchführung Es findet eine Verdichtung der Nutzung statt, die mit einer Verschärfung der Umweltauswirkungen einhergeht. Die Wohnnutzung kann nur im Rahmen des passiven Bautenschutzes im Innenraum ausreichend vor den Lärmauswirkungen geschützt werden. Die Freiflächen bleiben lärmbelastet, so dass die Erholungsfunktion deutlich eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die aktuelle Nutzung als Grünland geht Freiraum verloren. Zukünftig wird der Raum mehr verdichtet als durch das aktuelle Planungsrecht zulässig, was zunehmend weg vom ländlichen Charakter hin zu einer Verstädterung führt mit negativen Auswirkungen auf das Kleinklima aufgrund des verringerten Grünanteils. b) Nullvariante Die Nullvariante bedeutet nicht die Freihaltung der Fläche von Bebauung, da das bisherige Planungsrecht bereits ein Baurecht vorsieht. Die nach dem bestehenden Baurecht vorgesehene gemischte Nutzung ist als weniger sensibel gegen Umweltauswirkungen einzustufen. Mit ihr wäre ein Übergang von zur Trierer Straße hin orientiertes Gewerbe über eine Mischung von nicht störendem Gewerbe mit Wohnnutzung bis hin zur Wohnnutzung im südlichen Bereich einhergegangen. Darüber hinaus ist ein deutlich niedrigerer Seite 33 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Versiegelungsgrad vorgesehen, der zur Verminderung von Umweltbelastungen beiträgt. Eine Alternativplanung wurde nicht vorgenommen. 5.5 Grundlagen Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt. Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen sowie der  Schallimmissionstechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 943 "Rombachstraße / Vennbahnweg" vom 20.03.2015 des Ingenieurbüros IBK Schallimmissionsschutz , Schillerstraße 29 in 52477 Alsdorf Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher Belange. Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist. Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen. 5.6 Monitoring Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 5.7 Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Bebauungsplanes Nr. 648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 943 ist das Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu etablieren. Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Sie liegt derzeit in keinem umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp). Seite 34 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange: Für den südlichen Teil des Plangebietes wird die Ausweisung einer Wasserschutzgebietszone nach der noch nicht rechtskräftigen jedoch schon im Entwurf vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen“ erwartet. Die Umweltprüfung hat ergeben, dass wegen der vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser zu erwarten sind, so dass die entsprechenden einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigungen in Aussicht gestellt werden können. Neben dem Grundwasserschutz ist der Hochwasserschutz zu beachten, da sich durch die Bebauung der Bedarf erhöht, anfallendes Niederschlagswasser vom Plangebiet abzuleiten. Hierzu ist noch ein genehmigungsfähiges Entwässerungskonzept zu erstellen, so dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht eintreten wird. Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor. Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es kommt zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnruhe müssen an den betroffenen Gebäuden bauliche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Entsprechende Lärmpegelbereiche III und IV sind ausgewiesen, was zudem bedeutet, dass Fenster und Türen geschlossen bleiben und die Frischluftzufuhr durch geregelte Beund Entlüftungsanlagen sichergestellt werden muss. Das Landschaftsbild verändert sich durch die zunehmende dichte Bebauung vom ländlichen Ortsbild hin zu einem zunehmend Stadtähnlichen Siedlungsbereich. Der Artenschutz ist nicht betroffen. Der an der Rombachstraße vorhandene Baumbestand kann weitgehend erhalten bleiben und in die Planung integriert werden. Die Baumaßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Aufgrund des nach dem neuen Recht ermöglichten höheren Versiegelungsgrades ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf, der sich sowohl auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ als auch auf das Schutzgut „Boden“ bezieht. Aufgrund fehlender geeigneter Flächen für den erforderlichen Ausgleich im Stadtteil Brand wird der Ausgleich auf den Pachtflächen des „Kleinen Hof“ in Laurensberg umgesetzt. Es handelt sich hierbei um ein Ausgleichsflächenprojekt, in dem eine Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau erfolgt. Mit der Verstädterung erhöhen sich die versiegelten Flächen und vergrößern die Aufheizflächen, was sich nachteilig auf das Kleinklima etwa durch Hitzestau und damit auf die menschliche Gesundheit auswirken kann. Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und der Verbesserung des Kleinklimas sind Begrünungsmaßnahmen vorgesehen und in einem Grün- und Freiraumplan dargestellt. Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen vorgesehen: Seite 35 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Maßnahme Bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) an den Neubauten Regelung durch Schriftliche Festsetzung Erhalt der Straßenbäume an der Rombachstraße Schriftliche Festsetzung Rechtsplan,Grünordnungspla n Einrichtung eines Kinderspielplatzes Schriftliche Festsetzung Rechtsplan,Grünordnungspla n Fußweg zwischen Wohngebiet und Vennbahntrasse Grünordnungsplan Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün (dient auch als Schattenspender bzw. der Staubfilterung) Grünordnungsplan Dachbegrünung auf Garagendächern Grünordnungsplan,Kaufvertrag Schutzmaßnahmen für den Boden in der Bauphase Baugenehmigung,Kaufvertrag Umsetzung des aufgestellten Entwässerungskonzeptes und Einholen der wasserrechtlichen Genehmigungen im Hinblick auf den Grundwasserschutz und die zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung Externer Ausgleich aufgrund des höheren Versiegelungsgrades des Plangebietes Wasserrechtliche Genehmigungsverfahren Maßnahme ist noch festzulegen Zum Schutze des Wohngebietes sind darüber hinaus Schallschutzmaßnahmen in dem nördlich anschließenden Plangebiet „Vennbahncenter“ (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Trierer Straße/Vennbahnweg – umzusetzen: Maßnahme Schallschutzwand auf dem Gelände des sich nördlich anschließenden Regelung durch Im BP 953Schriftliche Einzelhandelszentrums Festsetzung Einhausung der Ladezonen Durchführungsvertrag Baugenehmigung betriebsorganisatorischen Maßnahmen, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb Durchführungsvertrag innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten. Baugenehmigung Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl Durchführungsvertrag für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine Baugenehmigung Schrankenanlage Mittels Schrankenanlage wird der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Durchführungsvertrag Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung gestellt Baugenehmigung Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Durchführungsvertrag Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen Baugenehmigung Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des Durchführungsvertrag Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände Baugenehmigung Seite 36 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung 6. Auswirkungen der Planung Die beiden Bauleitplanverfahren Angebotsbebauungsplan Nr. 943 und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 wirken unmittelbar aufeinander. Aus diesem Grund werden beide Verfahren parallel geführt, um Synergien zu nutzen und um ggf. auf Anforderungen des einen Planes mit Anpassungen im anderen Planverfahren reagieren zu können. Durch die Umsetzung der Nutzungen beider Planverfahren wird der gegenwärtig weitgehend landwirtschaftlich genutzte Bereich baulich genutzt. Die Bebauung der Freifläche wird bei den umliegenden Nutzern als Verlust empfunden werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Bereich planungsrechtlich als Misch- und Gewerbegebiet gesichert war und jederzeit hätte bebaut werden können. Beide Nutzungen, Einzelhandel und Wohngebiet, werden zusätzlichen Verkehr erzeugen, der jedoch nach den Verkehrsgutachten ausreichend abfließen kann. 7. Kenndaten der Planung Allgemeines Wohngebiet Öffentliche Verkehrsflächen Öffentliche Grünflächen Geltungsbereich 8. 9.818 m² 2.261 m² 1.268 m² 13.347 m² Finanzielle Auswirkungen Verkehrserschließung Die Kosten, die sich durch die Umsetzung der Verkehrserschließung des Bebauungsplans Rombachstraße / Vennbahnweg für die Stadt Aachen ergeben, belaufen im investiven Bereich 387.200,- € und im konsumtiven Bereich auf 28.800,- €. Diese Kosten sind im Haushaltsplan 2015 im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung unter dem PSP-Element 5-120102-100-00900-300-1 und PSP-Element 4-120102-105-5 eingeplant. Entgegen der ursprünglichen Zeitplanung soll mit der Erschließungsmaßnahme bereits 2016 begonnen werden. Da die Mitteleinplanung im rechtskräftigen Haushaltsplan 2015 noch von einem Baubeginn in 2017 ausgeht, sollen die notwendigen Ansätze im Zuge der Aufstellung des Haushaltsplanes 2016 haushaltsneutral um ein Jahr vorgezogen werden. Öffentliche Grünflächen Für den Spielplatz und die Grünfläche belaufen sich die Kosten nach erster grober Kostenschätzung im investiven Bereich auf 163.000 insgesamt (für einen Spielplatz: 110.000 € im PSP 5-060201-100-00200-900-1 und für Grün: 53.000 € im PSP 5-130101-900-01400-300-1). Die Kosten wurden gemäß dem aktuellen Planungsstand in 2016 ff angepasst. Eine genauere Kostendifferenzierung zwischen Spiel und Grün kann es erst nach einer Entwurfsplanung geben, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erstellt ist und muss dann ggf. angepasst werden. Die Maßnahme unter dem Titel „Pocket Park Rombachstraße / Vennbahnweg“ soll für die 4. Förderstufe Rahmenplan Brand vorgesehen werden, wobei dann mit einer Zuwendung von 80 % zu rechnen ist. Eine entsprechende Beantragung muss noch erfolgen. Voraussichtliche Umsetzung ist für 2017/2018 vorgesehen. Die Folgekosten für Pflege und Unterhaltung (konsumtive Unterhaltung) sind einzuplanen, die einzelnen Zuständigkeiten werden im Rahmen des Projektes Freiflächenmanagement geregelt. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Seite 37 / 38 Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung Sitzung am ………. Den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 38 / 38 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg Lage des Plangebietes Seite 1 / 9 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung Zusammenfassende Erklärung 1. Verfahrensablauf Programmberatung Planungsausschuss Programmberatung Bezirksvertretung Brand Bürgeranhörung Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand Offenlagebeschluss Planungsausschuss Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Brand Änderungsbeschluss Planungsausschuss Änderungsbeschluss Rat Bekanntmachung 14.06.2012 04.07.2012 28.08.2012 vom 31.08.2012 - 31.08.2012 vom 31.08.2012 - 24.09.2012 02.09.2015 22.10.2015 vom 07.12.2015 –08.01.2016 vom 07.12.2015 –08.01.2016 geplant 20.04.2016 geplant 21.04.2016 geplant 11.05.2016 (Termin wird nachgetragen) 2. Ziel des Bebauungsplans Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes Wohngebiet zu schaffen. In dem Geltungsbereich des Bebauungsplans existiert bereits ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt. Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans sind nicht mehr zeitgemäß und sollen durch den Bebauungsplan 943 überdeckt werden. Bei den Grundstücken handelt es sich um städtische Liegenschaften, die nach Rechtskraft des Bebauungsplans erschlossen und durch die Stadtverwaltung vermarktet werden sollen. Insoweit handelt es sich um einen s.g. Angebotsbebauungsplan, der einen planungsrechtlichen Rahmen definiert nach dem gebaut werden darf. Das städtebauliche Konzept nutzt die vorhandenen Erschließungsstraßen (Rombachstraße und Heussstraße) und weist diesen Straßen entsprechend überbaubare Grundstücksflächen zur Erstellung von mehrgeschossigen Wohngebäuden zu. Die verkehrliche Erschließung des Blockinnenbereiches erfolgt über Planstraßen, die mit einem Wendehammer enden. Die Feingliederung des Baugebietes erfolgt über Stichwege, denen weitere Baufelder zugeordnet sind. Die Haupterschließung dient weiterhin der Erschließung eines Einkaufszentrums, um auf kurzem Wege den täglichen Bedarf an Lebensmitteln etc. zu decken. Entlang der Heussstraße ist eine dreigeschossige Bebauung mit einem allseitig zurückversetzten Obergeschoss schon umgesetzt. Ansonsten sind entlang der Rombachstraße vier Mehrfamilienhäuser mit zwei Vollgeschossen und einem einseitig zurückversetzen Obergeschoss planungsrechtlich zulässig. Eine öffentliche Grünfläche, als Kinderspielplatz und Fahrradstation, schafft die Verbindung zum Vennbahnradweg. 3. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet betroffen sind, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. 3.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:  Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt  Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt  Schutzgut Boden  Schutzgut Wasser Seite 2 / 9 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung  Schutzgut Luft und Klima  Schutzgut Landschaft / Ortsbild  Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Bebauungsplanes Nr. 648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 943 ist das Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu etablieren. Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Sie liegt derzeit in keinem umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp). Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange: Für den südlichen Teil des Plangebietes wird die Ausweisung einer Wasserschutzgebietszone nach der noch nicht rechtskräftigen jedoch schon im Entwurf vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen“ erwartet. Die Umweltprüfung hat ergeben, dass wegen der vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser zu erwarten sind, so dass die entsprechenden einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigungen in Aussicht gestellt werden können. Neben dem Grundwasserschutz ist der Hochwasserschutz zu beachten, da sich durch die Bebauung der Bedarf erhöht, anfallendes Niederschlagswasser vom Plangebiet abzuleiten. Hierzu ist noch ein genehmigungsfähiges Entwässerungskonzept zu erstellen, so dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht eintreten wird. Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor. Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es kommt zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN 18005. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnruhe müssen an den betroffenen Gebäuden bauliche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Entsprechende Lärmpegelbereiche III und IV sind ausgewiesen, was zudem bedeutet, dass Fenster und Türen geschlossen bleiben und die Frischluftzufuhr durch geregelte Be- und Entlüftungsanlagen sichergestellt werden muss. Das Landschaftsbild verändert sich durch die zunehmende dichte Bebauung vom ländlichen Ortsbild hin zu zunehmend Stadtähnlichen Siedlungsbereich. Der Artenschutz ist nicht betroffen. einem Der an der Rombachstraße vorhandene Baumbestand kann weitgehend erhalten bleiben und in die Planung integriert werden. Die Baumaßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Aufgrund des nach dem neuen Recht ermöglichten höheren Versiegelungsgrades ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf, der sich sowohl auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ als auch auf das Schutzgut „Boden“ bezieht. Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des in der Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung festgestellten Defizits von 883 Wertepunkten werden auf den Pachtflächen des „Kleinen Hof“ in Laurensberg umgesetzt. Bei diesem Ausgleichsflächenprojekt wird durch die Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau, der im Pachtvertrag festgesetzt wurde, ein Aufwertungsfaktor von 0,05 Wertefaktor pro m² erzielt. Das aktuell bestehende Ökokonto der Unteren Landschaftsbehörde umfasst 30 ha der ökologisch bewirtschafteten Pachtflächen, die Seite 3 / 9 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung Gesamtfläche des „Kleinen Hofes“ ist ca. 65 ha groß. Der Aufwertungsfaktor wird durch den Verzicht von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen und den Einsatz chemisch synthetischer Düngemittel sowie die Anlage einer 5-gliedrigen Fruchtfolge mit entsprechenden pflanzlichen Stickstofflieferanten erzielt. Eine Kontrolle der Maßnahmen erfolgt einerseits durch die EU Richtlinie „Ökologischer Landbau“, andererseits durch den Verband „Bioland“. Mit der Verstädterung erhöhen sich die versiegelten Flächen und vergrößern die Aufheizflächen, was sich nachteilig auf das Kleinklima etwa durch Hitzestau und damit auf die menschliche Gesundheit auswirken kann. Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und der Verbesserung des Kleinklimas sind Begrünungsmaßnahmen vorgesehen und in einem Grün- und Freiraumplan dargestellt. 4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung  Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem.§ 3 Abs. 1 BauGB Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom: 20.08.2012 bis: 31.08.2012 stattgefunden. Es waren ca. 70 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Hauptthema für die Anwesenden waren Fragen zu den Auswirkungen des Einzelhandels und dessen verkehrliche und städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld. Ebenso wurden Fragen zu der städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt diskutiert. Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen und Fragen hierzu gestellt:  Verkehr  Einzelhandel  Wohnbestandsüberplanung  Umwelt  Qualität Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich in zwei eigenständige Bauleitplanverfahren, VEP 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 und B-Plan 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 geteilt. Die Aufteilung spiegelt die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Vorhabenträger – VEP 953 / Stadt Aachen – Angebotsbebauungsplan 943) wider und ermöglicht eine individuelle vorhabenbezogene Planung und Sicherung des Einkaufszentrums. Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle vier Planverfahren erstellt. In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Rechtsbeistand des Grundstückseigentümers des Futtermittel- und Gartenhandels mitgeteilt, dass eine Überplanung des Grundstückes nicht gewünscht und eine Umsetzung der Planung auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Der Betrieb floriert und die Nachfolge des privaten Einzelhandels ist gesichert. Da eine Gesamtentwicklung des Bereiches zwar städtebaulich wünschenswert ist, aber eine Realisierung gegen den erklärten Willen des Grundstückseigentümers nicht möglich bzw. sinnvoll erscheint, wurde der zweite Bauabschnitt aus dem Verfahrensbereich herausgelöst. Durch den Seite 4 / 9 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung Aufstellungsbeschluss und das besondere Vorkaufsrecht hat die Stadt Aachen einen ausreichenden Einfluss auf die städtebauliche Entwicklung für die Grundstücke an der Trierer Straße. Die Stadt Aachen und die Vorhabenträgerin des Einkaufszentrums haben erhebliche Anstrengungen unternommen, das Einzelhandelsgrundstück zu arrondieren und die vorhandenen Wohngebäude zu erwerben. Die Grundstücke Ringstraße 13, 15 und 17 konnten erworben werden. Der Eigentümer des Grundstücks Ringstraße 15a hat Kaufverhandlungen abgelehnt, so dass das Wohngebäude bestehen bleibt und in die Planung eingegliedert werden soll. Da die Gemeinde langfristig an einer Integration des Wohngrundstückes in den Einzelhandelsbereich interessiert ist, soll das Grundstück in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen und als Sondergebiet Einzelhandels-zentrum festgesetzt werden. Um die Einschränkungen für den Eigentümer und die Bewohner möglichst verträglich zu gestalten, soll der Bestandsschutz auf Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausgedehnt werden. Die bestehende Zufahrt zu dem Grundstück soll im vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger sowie einer Verund Entsorgung belastet werden. Durch dieses Maßnahmenpaket sollen die eigentumsrechtlichen Belange des Eigentümers ausreichend gewürdigt werden. Die Bedenken der Öffentlichkeit bezüglich der Verkehrsbelastung durch den Einzelhandel wurden aufgenommen und bei der Planung berücksichtigt. Für beide Bauleitplanverfahren wurden Verkehrsgutachten erstellt und Empfehlungen zur Umsetzung gegeben. Die Ein- und Ausfahrt des Einzelhandels zur Trierer Straße wird neu geregelt. Zukünftig soll der Knotenpunkt durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) geregelt werden. Dieser Knotenpunkt ermöglicht es in Zukunft, dass in beide Richtungen sowohl rechts als auch links abgebogen werden kann. Der querende Radverkehr (Vennbahntrasse) wird in den signalisierten Knotenpunkt eingebunden und sicher geleitet. Um die Wohngebiete auf der westlichen Seite von Brand auf direktem Wege anzubinden soll eine Anbindung des Einzelhandels über die Planstraße 1 des Wohngebietes erfolgen. Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird sichergestellt, dass die Anlieferung des Einzelhandels ausschließlich über die Trierer Straße erfolgen darf. Zur Schließung der Baulücke an der Platzaufweitung der Heussstraße soll ein zweigeschossiger Baukörper mit zurückversetztem Obergeschoss entstehen. Das Gebäude wird an das vorhandene grenzständige Gebäude Nr. 41 anschließen und die vorhandene Gebäudekubatur übernehmen. Somit werden die Bedenken der Anwohner und des Architektenbeirates aufgenommen und umgesetzt. Im Erdgeschoss soll eine Einzelhandelsnutzung und in den Obergeschossen Praxis- oder Büroräume vorgesehen werden. Die Planung wurde im Laufe der Zeit angepasst und konkretisiert. Im Zuge dessen wurden die Mitarbeiterstellplätze des Einzelhandels in den Bereich des Wohngebietes verschoben. Durch diese Verschiebung wurde das Wohngebiet um Bauflächen für eine Hausgruppe verringert und der konzipierte Spielplatz musste gedreht werden. Der Spielplatz und der begleitende Weg für Fußgänger und Radfahrer werden so zum verbindenden Element zwischen dem Wohngebiet und dem Vennbahnweg. Die Größe der öffentlichen Grünfläche im Wohngebiet ermöglicht die Planung eines Spielplatzes und einer s.g. Fahrradstation, eines Treffpunktes, der zur Rast bei einer Fahrradtour einlädt und den Kindern eine Spielmöglichkeit bietet. Dem Wunsch, dem Wohngebiet einen zentralen Platz zuzuordnen konnte aus städtebaulichen Gründen nicht nachgekommen werden. Das Wohngebiet ist hierzu zu klein, die Rahmen-bedingungen durch den benachbarten Einzelhandel und die sonstigen Belange z.B. nach gesunden Wohnbedingungen (Schallschutz, Ausrichtung zur Sonne, etc.) nicht umsetzbar, um einen entsprechenden und schlüssigen städtebaulichen Entwurf erstellen zu können. Aus diesem Grund wurde die bisherige Wohngebietsplanung beibehalten und lediglich konkretisiert. Seite 5 / 9 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gegenüber dem Bestand eine wesentlich größere Fläche versiegelt. Da die Hochwasserrückhaltekapazitäten in der Rombachstraße nicht ausreichen besteht einzig eine Entwässerungsmöglichkeit in den Kanal in der Trierer Straße. Aus Kanalkapazitätsgründen ist die Einleitungsmenge in den öffentlichen Kanal in der Trierer Straße auf 70 l/s begrenzt. Aus diesem Grund muss ein erheblicher Anteil des Abwassers auf dem Grundstück zurückgehalten werden. Aus räumlichen Gründen ist hier nur ein unterirdisches Becken denkbar. Eine Verpflichtung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung soll in dem Durchführungsvertrag verbindlich zwischen der Stadt Aachen und der Vorhabenträgerin geregelt werden.  Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte in der Zeit vom 07.12.2015 bis 08.01.2016. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme haben insgesamt 19 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht. Die unmittelbar benachbarten Anwohner der Gebäude Heussstraße 41-43 haben in vier Stellungnahmen Ihre Sorgen über die Bauleitplanung zum Ausdruck gebracht. Folgende Themen bereiten den Anwohnern Sorgen: - Verkehr/Lärm/Schallschutz Infolge der Umsetzung des Wohngebietes werden Lärmimmissionen für die unmittelbar angrenzenden Wohngebäude befürchtet. Die Anwohner führen aus, dass passive Lärmschutzmaßnahmen, wie bei der Neubebauung festgesetzt, bei den Bestandsgebäuden nicht umsetzbar sind. Hierzu stellt die Verwaltung klar, dass sich die passiven Lärmschutzmaßnahmen ausschließlich auf die Lärmimmissionen aus den vorhandenen Verkehrsanlagen (Rombachstraße, Heussstraße und A 44) beziehen. Diese Lärmimmissionen bestanden schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebäude Heussstraße 41-43 und mussten bei der Ausführung berücksichtigt werden. Weder der Forderung nach einer Schallschutzwand zu den Wohngärten, noch der Forderung nach Pollern zur Vermeidung von ruhendem Verkehr im Stichweg 3, soll aufgrund der Verhältnismäßigkeit entsprochen werden. Der direkte Zugang zur Heussstraße aus dem Plangebiet ist ausschließlich Fußgängern und dem Radverkehr vorbehalten, insoweit entspricht die Planung der Anwohnerforderung. Welche konkrete Verkehrsregelung angeordnet wird, ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung. - Bauweise/Klima Der Bebauungsplan setzt entlang der Rombachstraße ein durchgezogenes Baufenster (überbaubare Grundstücksfläche) fest. Hier besteht die Sorge, dass ein weitgehend geschlossener Baukörper entstehen kann, der eine Durchlüftung des Baugebietes behindern könnte. Die städtischen Grundstücke sollen jedoch analog des städtebaulichen Konzeptes mit vier Mehrfamilienhäusern bebaut und entsprechend vermarktet werden. Aus Gründen der Flexibilität der Vermarktung wurde keine parzellenscharfe Abgrenzung der Baufenster gewählt. Die Anwohner befürchten eine Belastung durch Immissionen der Heizungsanlagen und wünschen einen Anschluss an das Nahwärmenetz. Die Auswahl der zur Verfügung gestellten Energieversorgung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern wird durch den zuständigen Versorgungsbetrieb (STAWAG) nach eingehender Prüfung bereitgestellt. Modernen Heizungsanlagen werden eine ausreichende Effektivität und verträgliche Schadstoffemission unterstellt, so dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die umliegende Wohnnutzung zu befürchten ist. Durch die Bauleitplanung wird eine Nutzung ermöglicht, bei deren Umsetzung eine Versiegelung des Bodens erfolgen wird. Die Anwohner haben Sorge, dass sich dadurch die schon heute vorhandene Überflutung durch Oberflächenwasser verschärft. Grundsätzlich werden alle Oberflächenwasser der versiegelten Flächen Seite 6 / 9 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung aufgefangen und schadlos abgeleitet. Eine Verschärfung der heutigen Situation ist nicht zu erwarten, so dass auch der Einsatz versickerungsoffener Beläge nicht notwendig erscheint. 5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Davon haben drei eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. Die Städteregion Aachen erhebt gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, verweist jedoch auf eine Beteiligung der Konsensfähigkeit zum Städteregionalen Einzelhandelskonzept (STRIKT) aus dem Jahre 2011. Bei dieser Prüfung der Konsensfähigkeit wurde von den damals aktuellen maximalen Verkaufsflächen von 4.550 m² ausgegangen. Im Jahre 2013 wurde eine erneute Anfrage mit den seinerzeit aktuellen Verkaufsflächen gestellt und ein Konsens erzielt. Durch den Wechsel in der Vorhabenträgerschaft und einer finalen Konkretisierung der Planung hat sich die Verkaufsfläche abermals erhöht. Aufgrund der besonderen Privilegierung der Fläche durch das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als Statteilzentrum, der vorhandenen Einwohnerdicht und resultierenden Kaufkraft, ist die abermalige Erhöhung der Verkaufsflächen unproblematisch und ein erneute Konsensentscheidung nicht notwendig. In ihrer Stellungnahme hat die Bezirksregierung Arnsberg auf ein verliehenes Bergwerksfeld (Minerva) zugunsten der EBV GmbH hingewiesen und empfohlen die Bergwerkseigentümerin am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Die EBV GmbH wurde beteiligt und hat bezüglich der Bauleitplanung keine Bedenken erhoben.  Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB Parallel wurden 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt, davon haben 5 eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Industrie- und Handelskammer Aachen IHK geht in ihrer Stellungnahme auf Festsetzungen bezüglich des Einzelhandels ein. Diese Stellungnahme hat mit dem Bauleitplanverfahren Nr. 943 nichts zu tun und kann infolge dessen nicht berücksichtigt werden. Die von der Unteren Wasserbehörde aufgelisteten Vorbehalte sind auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu erledigen. Handlungsbedarf für das Bauleitplanverfahren besteht somit nicht. Die Untere Bodenschutzbehörde hat in einer Stellungnahme auf die Altablagerung AA 9914 und die Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan hingewiesen. Die bekannte und in der Örtlichkeit eingezäunte Altlastfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943. Eine Kennzeichnungs- und Sanierungspflicht besteht somit nicht. Der Landesbetrieb Straßen NRW weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass keine Ansprüche bezüglich eines aktiven bzw. passiven Schallschutzes der hinzukommenden Wohnnutzungen gegenüber dem Straßenbaulastträger, der Bundesstraße und der Autobahn A44 bestehen. Die Festsetzung der Lärmpegelbereich dient u.a. dem Schutz gegen die Lärmimmissionen der vorgenannten Fernstraßen. Die Pflicht zum Schutz vor diesen Lärmimmissionen, obliegt den einzelnen Grundstückserwerbern, da sie als nachrückende Nutzung in einen bereits Lärm belasteten Bereich vorrücken. Seite 7 / 9 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung Die Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW bezüglich der Erdbebenzone ist für die Bauleitplanung nicht relevant.  Vereinfachte Änderung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Bislang wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel verfolgt, entlang der Stichwege im Inneren des Plangebietes ausschließlich Einfamilienhäuser als Hausgruppen festzusetzen. Zur Klarstellung wurde zusätzlich festgesetzt, dass bis zu zwei Wohneinheiten je Wohngebäude erstellt werden dürfen. Durch die allgemeine Verschärfung der Wohnungsmarktsituation und der Forderung nach kostengünstigen Wohnungen, schlägt die Verwaltung vor, die drei überbaubaren Grundstücksflächen im Zentrum des Plangebietes (WA2) hinsichtlich einer alternativen Zulässigkeit auch von Geschosswohnungsbau zu ändern. Zur Umsetzung schlägt die Verwaltung vor: - Entnahme der Hausgruppenfestsetzung im WA 2, - Entnahme der Begrenzung auf 2 Wo je Wohngebäude, in Rechtsplan, schriftlichen Festsetzungen und der Begründung. Durch die vorgeschlagene vereinfachte Änderung der Bauleitplanung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Weder die Geschossigkeit noch die überbaubaren Grundstücksflächen werden verändert. Die Kubatur der Gebäude bleibt –gegenüber der Ursprungsfassung- gleich. Die Änderung der Planung ermöglicht ein breiteres Nutzungsspektrum des zentralen Bereiches. Nach dieser Öffnung der Festsetzung kann die Stadt Aachen als Eigentümerin der Flächen auf die Anforderungen des Wohnungsmarktes besser reagieren und entweder in Richtung einer Einfamilienhaus- oder einer Geschosswohnbebauung vermarkten. Entsprechend der derzeitigen Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum erscheint diese vereinfachte Änderung des laufenden Bebauungsplans sinnvoll, um beispielsweise öffentlich geförderten Wohnungsbau in benötigter Geschossbauweise zu erstellen. Als Auswirkung erhöht sich allenfalls die Anzahl der Wohneinheiten. Die Differenz lässt sich jedoch nicht konkret bestimmen. Eine wesentliche Erhöhung ist ausgeschlossen, da die festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze bzw. -garagen nur eine begrenzte Anzahl zusätzlicher notwendiger Stellplätze zulässt. Bei der Kalkulation der Planungsauswirkungen wurde bei der ursprünglichen Planung ein Ansatz von zwei WE je Einfamilienhaus berücksichtigt. Da die Breite der Einfamilienhäuser im Rechtsplan nicht definiert wurde, sind die Wohneinheiten bei der Ursprungsplanung zahlenmäßig nicht bestimmbar. Es war jedoch von mindestens 28 Wohneinheiten –analog des städtebauchen Konzeptes- auszugehen. Da die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, braucht entsprechend der Definition des § 4a Abs. 3 BauGB nur die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit beteiligt werden. Aufgrund der marginalen Änderung und der örtlichen Gegebenheiten ist eine Betroffenheit der Öffentlichkeit nicht auszumachen, so dass eine Beteiligung entfallen kann. Seite 8 / 9 Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnweg6. Zusammenfassende Erklärung Ergebnis der Abwägung Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am XXXXXX den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat den Bebauungsplan Nr. 943 als Satzung beschlossen. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXXX die den Bebauungsplan Nr. 943 beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Zusammenfassende Erklärung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 9 / 9 FNP-Änderung Nr. 136 - Rombachstraße /Vennbahnweg - FNP-Änderung Nr. 136 - Rombachstraße /Vennbahnweg - FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung mit Umweltbericht zur Änderung Nr.136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Rombachstraße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand, für den Planbereich zwischen Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg Lage des Plangebietes Seite 1 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Inhaltsverzeichnis Teil A Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB) 1. Planung 2. Derzeitige Situation 3. Darstellung des Regionalplanes 4. Masterplan Aachen* 2030 5. 5.1 5:2 Flächennutzungsplan Änderung des Flächennutzungsplanes Neuaufstellung Flächennutzungsplan Aachen*2030 6. Landschaftsplan 7. Auswirkungen der Planung 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Teil B Umweltbericht 1 Einleitung 1.1. Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes 1.2 Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung 1.3 Bisheriges Planungsrecht 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt 2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 3 Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgüter Luft und Klima Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Zusammenfassung Seite 2 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss 1. Planung Die Expansion der Hochschule und die stetige Nachfrage nach Einfamilienhäusern erfordert die Ausweisung von Neubaugebieten an verschiedenen Stellen des Stadtgebietes. Um diesen Bedarf zu decken und um den Wohnstandort Brand auch im Hinblick auf eine Ergänzung infrastruktureller Einrichtungen u. a. im Sektor Einzelhandel zu stärken, soll u.a. Wohnfläche entlang der Heussstraße und Rombachstraße arrondiert werden, in unmittelbarer Nachbarschaft zur Umsetzung der Einzelhandelsplanung Trierer Straße / Vennbahnweg. Bisher hatte die Stadt Aachen ein positives Zuwanderungssaldo. Allerdings finden in der Stadt Aachen derzeit Abwanderungsprozesse einzelner Zielgruppen statt, denen durch gezielte, zielgruppen-orientierte Wohnraumangebote entgegengewirkt werden kann. Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio die „Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Zwischenzeitlich wurde das Gutachten aktualisiert und teilräumlich ausdifferenziert (Quaestio, 2015). Das aktualisierte Gutachten stellt nun die Basis für die Ermittlung des künftigen Wohnbauflächenbedarfs und das zu entwickelnde „Neue Aachener Handlungskonzept Wohnen“ dar. Die Aussagen der „Aachen-Strategie-Wohnen“ behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in Aachen finden; das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird; Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird; Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden und die Eigentumsquote erhöht wird. Gemäß der Beschlussfassung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2015 und des Planungsausschusses vom 11.06.2015 soll eine Orientierung an dem im aktualisierten Quaestio-Gutachten beschriebenen Szenario „Wirtschafts+“ erfolgen. Das Szenario „Wirtschafts+“ geht neben den bereits absehbaren demografischen Entwicklungen von einem steigenden Wirtschaftswachstum insbesondere durch die Campusentwicklung der RWTH Aachen aus. In der Folge ist zu erwarten, dass insbesondere Hochschulabsolventen und Jungakademiker neue Perspektiven für ein Leben in Aachen nach dem Studium erhalten und gegebenenfalls länger in der Stadt verbleiben. Durch eine dementsprechend verminderte Abwanderung und den zu erwartenden Zuzug neuer Arbeitskräfte aus anderen Teilen Deutschlands und darüber hinaus geht das Gutachten von einer zusätzlichen Wohnungsnachfrage aus, der durch Schaffung eines entsprechenden Wohnraumangebots begegnet werden sollte. Zusätzlich entsteht auch durch die Zuwanderung von Flüchtlingen in den kommenden Jahren eine weitere Nachfrage an Wohnungsneubau. Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die Schaffung eines ausreichenden und attraktiven Wohnraumangebots ist erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch ein bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen. Entsprechend dem Ziel des Rahmenplanes Brand soll durch die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Heussstraße / Rombachstraße ein Wohngebiet mit unterschiedlich verdichteten Wohnformen planungsrechtlich vorbereitet und somit den unterschiedlichen Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden. Zudem wird der sich aus dem Rahmenplan ergebenen Herausforderung Rechnung getragen, neben der Stärkung der Trierer Straße Seite 3 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss als Zentrumsfunktion auch die Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zu ermöglichen sowie die damit einhergehende Stärkung einer multifunktionalen Nutzbarkeit. Parallel zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes konkretisiert der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 943 die angestrebte Verdichtung. Diese soll eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise ermöglichen und nimmt die vorhandene Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße und Heussstraße auf. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung unterscheidet sich in seiner Größe aufgrund seiner nicht parzellenscharfen Zielsetzung von dem des Bebauungsplanes. Unmittelbar angrenzend verfolgt das Änderungsverfahren Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnweg - gemäß dem Zentren- und Nahversorgungskonzept (2011) der Stadt Aachen die Zielsetzung eines Nahversorgungszentrums als Sondergebiet mit der Nr. 30. Da ein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, sollen beide Verfahren parallel geführt und Synergien im formalen Bauleitplanverfahren genutzt werden. Gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Aufgrund der tatsächlich vorhandenen überwiegenden Nutzung an der Heussstraße zu Wohnzwecken ist die Zielsetzung des Flächennutzungsplanes faktisch und im Hinblick auf diese zukünftige Nutzung anzupassen. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß §1a Abs. 2 BauGB, wobei die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß im Bebauungsplan begrenzt werden soll. 2. Derzeitige Situation Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 2 ha große Fläche, die im Nordosten begrenzt wird durch den Geltungsbereich der parallel erfolgenden Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 – Trierer Straße / Vennbahnweg -, im Südosten durch die öffentliche Grünfläche am Vennbahnweg, im Südwesten durch die Rombachstraße und im Nordwesten durch die Heussstraße. Das Plangebiet umfasst bereits vorhandene Wohnbebauung und den Bereich des karitativen Wohnheims an der Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse. Im Übrigen wird das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Stadt Aachen. 3. Darstellung des Regionalplanes Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2015, stellt den Bereich als “Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. 4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030 In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind Seite 4 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss daher gem. §1 (6), Nr. 11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung für verschiedene Handlungsfelder absteckt. Bezugnehmend auf den vorliegenden Planbereich bestehen wesentliche Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder beim “Wohnen“, “Lebensumfeld, “Stadt-Bau-Kultur“, “Freiraum“. Im Hinblick auf die “Wohnungsmarktoffensive“ ist die Mobilisierbarkeit vorhandener FNP-Bauflächenreserven zu prüfen. Hinsichtlich einer Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand ist der Generationswechsel im Wohnungsbestand zu unterstützen. Unter dem Aspekt der “kompakten und gemischten Stadt“ bzw. Stadtquartiere sind neue Nutzungsmischungen zu fördern, einer Entflechtung ist entgegenzuwirken. Als eines der Hauptziele einer “Sozial gerechten Stadt“ ist der Planbereich als Lebensraum mit vorrangigem Handlungsbedarf zu sehen mit u.a. der Zielsetzung, die Lebensqualität aller Menschen zu verbessern und die soziale Infrastruktur im Stadtteil sicherzustellen. Die Qualität der kompakten und gemischten Stadt mit kurzen Wegen ist fortzuentwickeln, neue Nutzungsmischungen sind als Entwicklungsaufgabe zu erzielen. 5. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integrierendes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Das Plangebiet ist im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen als “Gemischte Baufläche“ dargestellt. 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Aufgrund der vorgesehenen Planung, der beabsichtigen Nutzung für Wohnungsbau, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Durch das Flächennutzungsplanänderungsverfahren soll die derzeitige Darstellung als “Gemischte Baufläche“ entlang der Rombachstraße und Heussstraße in “Wohnbaufläche“ geändert werden 5.2 Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 Der Flächennutzungsplan unterlag in den letzten dreißig Jahren zahlreichen Änderungen. Basisdaten und Prognosen sowie Ziele der Stadtentwicklungen sind inzwischen obsolet. Nach der Phase des Stadtwachstums und der kommunalen Neugliederung steht die Aachener Stadtentwicklung heute vor den Aufgaben einer qualitativen Fortentwicklung und Modernisierung. Eine Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen und neue gesetzliche Grundlagen ist erforderlich, umweltbezogene Zielvorstellungen und Anforderungen an den demographischen Wandel sind in besonderem Maße zu beachten. Auf Grundlage des Masterplanes Aachen*2030 und aufgrund des Wandels der letzten Jahre wurde die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Flächennutzungsplan Aachen*2030 befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden. Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Aufgrund des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die erforderliche Anpassung von “Gemischter Baufläche“ in “Wohnbaufläche“ parallel zum Bebauungsplan Nr. 943 fortzuführen. Seite 5 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss 6. Landschaftsplan Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. 7. Auswirkungen der Planung Mit der Aufstellung und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße / Vennbahnweg- soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden. Durch die Planung wird dem akuten Bedarf an Wohnbaufläche im Aachener Stadtgebiet Rechnung getragen, neben der Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion wird an dieser Stelle zudem die Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft ermöglicht sowie die damit einhergehende Stärkung einer multifunktionalen Nutzbarkeit. Aufgrund der Wiedernutzbarmachung der vorhandenen Mischbaufläche, derzeitige Nutzung als landwirtschaftliche Fläche, ohne Inanspruchnahme weiterer Flächen, wird die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß begrenzt. Die Nachverdichtungsmöglichkeit führt zu einer städtebaulich positiven Entwicklung des Bereiches auch im Hinblick auf die in unmittelbarer Umgebung vorhandene Infrastruktur. Die Planung ist eine Ergänzung zur bereits vorhandenen Wohnbebauung entlang der Heussstraße und bildet einen baulichen Abschluss im Zusammenhang mit der parallel geplanten Bebauung des nördlich angrenzenden Bereiches, dem Bereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 – Trierer Straße/ Vennbahnweg -. Aufgrund der Überplanung von derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen für Wohnbebauung wird einer weiteren Beanspruchung von Flächen in Randlage entgegengewirkt. Der Bereich in unmittelbarer Nähe zur Trierer Straße wird in seiner derzeitigen Nutzung ergänzend gestärkt und findet einen baulichen Abschluss zur Rombachstraße hin. 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Aussage Masterplan Aachen*2030 „Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie. Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. gesundheitlich bedenkliche Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“ Die im Bebauungsplan Nr. 943 angestrebte Verdichtung ermöglicht eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise und nimmt die vorhandene Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße, Heussstraße und WilhelmGrasmehr-Straße auf. Aussagen Klimafolgenanpassungskonzept Nach den Ergebnissen des Klimafolgenanpassungskonzeptes Aachen (KFK), hier der Plan 4, “Gesamtkarte Stadtklima“ den aktuell vorliegenden Informationen und Daten zur Untersuchung der lokalen Kaltluftverhältnisse im Aachener Talkessel (einschließlich des Ortsteils Brand, Kesselrand) sowie den daraus resultierenden Planungsempfehlungen für den Stadtteil Brand sollte der Ortsbereich an der Rombachstraße / am Vennbahnweg in Maßen, d.h. möglichst flächenschonend baulich weiter entwickelt werden. Dabei sollte bei vorgesehener recht hoher baulicher Verdichtung zur Aufrechterhaltung der Lokalklimaverhältnisse mit schwachen Kaltluftabflüssen ein Grünanteil von insg. etwa 20 - 30 % der FNP-Fläche angestrebt werden. Dies kann z.B. auch mittels extensiver Dachbegrünung erreicht werden. Seite 6 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Die Darstellung einer Wohnbaufläche ist geplant, um dem akuten Bedarf an Wohnbaufläche im Stadtgebiet gerecht zu werden. Eine bereits vorhandene Mischfläche wird überplant und in Wohnbaufläche geändert. Die geplante Wohnbaufläche stellt eine sinnvolle Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung dar. Aufgrund der Lage ist eine Nutzung der vorhandenen Infrastruktur möglich. Durch die Anbindung an das vorhandene ÖPNV-Netz kann das zu erwartende Verkehrsaufkommen vermindert werden, was sich wiederum positiv auf die CO2-Bilanzierung der Kommune auswirken wird. Die gutachterlichen Untersuchungen zu den dortigen lufthygienischen Verhältnissen zeigen unter Berücksichtigung von geplanter Bebauung im Bereich des Vennbahnweges die Einhaltung relevanter EU-Luftschadstoffgrenzwerte (Feinstaub und Stickstoffdioxid). Demnach kann dort einer weiteren baulichen Entwicklung, u.a. mit Wohnnutzung, entsprochen werden. 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Die Bezirksregierung Köln wurde mit Schreiben vom 23.07.2015 gemäß § 34 Abs. 1 LPlG an diesem Verfahren beteiligt, mit der Bitte zu prüfen, ob die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Mit Schrieben vom 17.08.2015 bestätigt die Bezirksregierung, dass gegen die geplante Änderung keine landesplanerischen Bedenken bestehen. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 136 ist an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst. Seite 7 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss - Teil B – Umweltbericht zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen - Rombachstraße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zwischen der Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg Änderungsbereich Seite 8 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 1.1. Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes 1.2 Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung 1.3 Bisheriges Planungsrecht 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt 2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt 2.3. 2.4. 2.5. 2.6. 3 Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgüter Luft und Klima Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Zusammenfassung Seite 9 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- 1 Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Einleitung 1.1 Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes Die Umweltprüfung dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 1a BauGB zu untersuchen. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden 136. Flächennutzungsplanänderung. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Eine ausführliche Umweltprüfung erfolgt im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens Nr. 943. Diesem Umweltbericht können die detaillierten Aussagen der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Umwelt entnommen werden. 1.2 Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung Der ca. 1,3 ha große Änderungsbereich liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Aachen-Brand. Er wird im Norden vom zukünftigen „Venncenter“ an der Trierer Straße, im Osten von dem Verlauf der Vennbahntrasse, im Westen von der Heussstraße und im Süden von der Rombachstraße begrenzt. Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Stadt Aachen. Ziel der Bauleitplanung ist, auf der Grundlage des Rahmenplanes Brand, die Neuordnung der vorhandenen Grundstücksituation an der Trierer Straße, die Entwicklung eines zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes sowie die Entstehung eines Wohngebietes im Süden entlang der Rombachstraße / Heussstraße. Hier soll ein Wohngebiet mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern entstehen. Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes von „gemischte Bauflächen“ zu „Wohnbauflächen“ beabsichtigt Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen Bereich Rombachstraße I Vennbahnweg Bisher geltender Inhalt Neuer Inhalt Darstellungen Seite 10 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss 1.3 Bisheriges Planungsrecht Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1. Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets „Gemischte Bauflächen“ dar. Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. 2012 hat die Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030 als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6), Nr.11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Zwischenzeitlich wurde der Rahmenplan Brand erstellt, der für die zentrumsnahe Wohnnutzung eine Mischung unterschiedlicher Wohnformen und die Realisierung eines innovativen Wohnprojektes vorsieht. 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von Aachen Brand. Das Gebiet gilt bereits heute durch das starke Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße, Rombachstraße und Heusstraße) sowie durch gewerblichen Lärm als immissionsschutzrechtlich vorbelastet. Durch die Ausweisung als Wohnbaufläche wird in den vorbelasteten Raum eine sensiblere Nutzung hineingebracht, so dass eine hohe Immissionsbelastung auf die zukünftigen Bewohner zukommt, die sich durch das geplante, nördlich unmittelbar an das Wohngebiet angrenzende Einzelhandelszentrum weiter verschärfen wird. Als wirkungsvollste Maßnahme bietet sich eine räumliche Trennung der unterschiedlichen Nutzungen an, so dass die Störungen im sensiblen Nutzungsbereich „Wohnen“ allein schon aufgrund des Abstandes zur Lärmquelle vermieden werden. Wie sich im Rahmen der Umweltprüfung herausstellt hat, ist dies aufgrund der gegebenen Straßen – hier ist insbesondere die Autobahn zu nennen – nicht möglich. Daher kann durch verschiedene Maßnahmen die Belastung nur in Grenzen gehalten werden, so dass Wohnen im verdichteten Raum ermöglicht werden kann. Ein qualitativ hochwertiges und ruhiges Wohngebiet wird jedoch nicht zu erreichen sein. 2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt Durch die umgebenden Nutzungen ist das Gebiet heterogen strukturiert. Ein Großteil der Fläche ist bisher unbebaut und wird im Wesentlichen als Fettweide genutzt, die hier von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit ist. Darüber hinaus stellt sie kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Im Änderungsbereich liegen keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten Arten festgestellt. Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu, so dass durch eine Wohnnutzung zwar ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden ist, der jedoch ausgleichbar ist. 2.3. Schutzgut Boden Es befindet sich keine Eintragung eines Altstandorts und einer Altablagerung innerhalb des Plangebiets im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen. Seite 11 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Die im Plangebiet vorhandenen Böden weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen. Im Rahmen der Planung und Ausführung von Bauvorhaben kann der Boden im Bauablauf vorsorgend geschützt und vor physikalischen (u.a. Verdichtung, Verschlämmung) und chemischen (u.a. Vermischung mit Fremdstoffen) Beeinträchtigungen bewahrt werden, so dass keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind 2.4. Schutzgut Wasser Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Der Entwurf der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a bis auf das Plangebiet zu erweitern, so dass gut 40 % (Südostbereich) davon betroffen sind. Mit Einsetzen der Rechtskraft der neuen Wasserschutzgebietsverordnung (voraussichtlich am 01.01.2016) wird diese dann für den betroffenen Bereich des Plangebietes zu berücksichtigen sein. Es befinden sich keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete im Änderungsbereich. Die Oberböden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit sowie eine geringe Bodendurchlässigkeit aus, was zu anstauenden Niederschlagswasser führt. Es ist nur ein sehr geringer Beitrag zur Grundwasserneubildung zu erwarten. Falls die geplante Bebauung in den Oberboden einbinden sollte wird sie von Staunässe betroffen sein. Die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebietes sowie der Hochwasserschutz sind zu gewährleisten. Die Maßnahmen zum Umgang mit dem Grund- und Niederschlagswasser und zum Schutz der geplanten Bebauung werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 943 aufgeführt. 2.5. Schutzgüter Luft und Klima Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt. Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen zufriedenstellend. Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das Kleinklima auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden. Bespielhaft sollte eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt werden. Als Schattenspender und Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen durch Gebäudedächer können durch Dachbegrünung vermieden werden. 2.6. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach der Seite 12 / 13 Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Begründung mit Umweltbericht zum Änderungsbeschluss Betrachtung der einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von geringem Ausmaß vor. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im Umweltbericht zum parallelen Bebauungsplanverfahren bereits detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der 136. Flächennutzungsplanänderung nicht notwendig. 3. Zusammenfassung Der Änderungsbereich der 136. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich Aachen- Brand hat eine Größe von ca. 1,3 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von der Grünfläche an der Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich noch vertretbar. Die Planung eines Wohngebietes in einen stark durch Immissionen vorbelasteten Raum führt dazu, dass sich die ansiedelnde Wohnbevölkerung trotz Ergreifens von Schutzmaßnahmen auf eine weiterhin belastete Situation insbesondere im Hinblick auf Lärm einstellen muss. Im Hinblick auf die erwartete Belastung durch die erwartete Klimaerwärmung sollte vorsorglich mit Entzerrung von Nutzungen, möglichst geringer Versiegelung und Schaffung einer guten Grünausstattung begegnet werden. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am xx.xx.2016 die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen – Rombachstraße/Vennbahnweg – beschließt. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 13 / 13 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB Änderung Nr.136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Rombachstraße/Vennbahnweg- im Stadtbezirk Aachen-Brand, im zwischen Trierer Str., Heusssstr, Rombachstraße und Vennbahnweg Lage des Plangebietes der Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes– Rombachstr./Vennbahnweg - Seite 1 / 8 Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße/Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss 1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung Das Plangebiet für das eine Änderung des Flächennutzungsplanes angestrebt wird ist ca. 2 ha groß. Im Nordosten grenzt der Planbereich an den Geltungsbereich der parallel erfolgenden Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 – Trierer Straße / Vennbahnweg -. Im Südosten wird der Bereich durch die öffentliche Grünfläche am Vennbahnweg, im Südwesten durch die Rombachstraße und im Nordwesten durch die Heussstraße begrenzt. Das Plangebiet umfasst bereits vorhandene Wohnbebauung und den Bereich des karitativen Wohnheims an der Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse. Im Übrigen wird das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Stadt Aachen. Ziel der Bauleitplanung ist die Neuordnung der vorhandenen Grundstücksituation an der Rombachstraße und Heussstraße. Entsprechend dem Ziel des Rahmenplanes Brand soll durch die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Heussstraße / Rombachstraße ein Wohngebiet mit unterschiedlich verdichteten Wohnformen planungsrechtlich vorbereitet und somit den unterschiedlichen Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden. Zudem wird der sich aus dem Rahmenplan Brand ergebenen Herausforderung Rechnung getragen, neben der Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion auch die Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zu ermöglichen sowie die damit einhergehende Stärkung einer multifunktionalen Nutzbarkeit. Parallel zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes konkretisiert der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 943 die angestrebte Verdichtung. Diese soll eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise ermöglichen und nimmt die vorhandene Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße und Heussstraße auf. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung unterscheidet sich in seiner Größe aufgrund seiner nicht parzellenscharfen Aussagen von dem des Bebauungsplanes. 2. Verfahrensablauf Programmberatung Planungsausschuss Programmberatung Bezirksvertretung Brand Bürgeranhörung Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch Bestätigung der Bezirksregierung Köln gemäß § 34 Landesplanungsgesetz Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand Offenlagebeschluss Planungsausschuss Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Brand Änderungsbeschluss Planungsausschuss Änderungsbeschluss Rat Genehmigung der Bezirksregierung (Termin wird nachgetragen) Bekanntmachung 14.06.2012 04.07.2012 28.08.2012 vom 20.08.2012 - 31.08.2012 vom 20.08.2012 - 24.09.2012 17.08.2015 02.09.2015 22.10.2015 vom 07.12.2015 –08.01.2016 vom 07.12.2015 –08.01.2016 geplant 20.04.2016 geplant 21.04.2016 geplant 11.05.2016 (Termin wird nachgetragen) (Termin wird nachgetragen) 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Das Plangebiet ist im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen als “Gemischte Baufläche“ dargestellt. Seite 2 / 8 Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße/Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes Wohngebiet zu schaffen Aufgrund der vorgesehenen Planung, der beabsichtigen Nutzung für Wohnungsbau, muss der Flächennutzungsplan geändert werden. Durch das Flächennutzungsplanänderungsverfahren Nr. 136 – Rombachstraße/Vennbahnweg - soll die derzeitige Darstellung als “Gemischte Baufläche“ entlang der Rombachstraße und Heussstraße in “Wohnbaufläche“ geändert werden Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 Auf Grundlage des Masterplanes Aachen*2030 und aufgrund des Wandels der letzten Jahre wurde die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Flächennutzungsplan 2030 befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden. Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Aufgrund des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die erforderliche Änderung von “Gemischter Baufläche“ in “Wohnbaufläche“ parallel zum Bebauungsplan Nr. 943 fortzuführen. 3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988 Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft, bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 136. 4.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:  Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt  Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt  Schutzgut Boden  Schutzgut Wasser  Schutzgut Luft und Klima  Schutzgut Landschaft / Ortsbild  Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Bebauungsplanes Nr. 648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Durch die Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung, für das im Bebauungsplan Nr. 943 formulierte Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu etablieren, geschaffen werden. Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Sie liegt derzeit in keinem umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete). Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante Belange: Seite 3 / 8 Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße/Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Lärm Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von Aachen Brand. Das Gebiet gilt bereits heute durch das starke Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße, Rombachstraße und Heussstraße) sowie durch gewerblichen Lärm als immissionsschutzrechtlich vorbelastet. Durch die Ausweisung als Wohnbaufläche wird in den vorbelasteten Raum eine sensiblere Nutzung hineingebracht, so dass eine hohe Immissionsbelastung auf die zukünftigen Bewohner zukommt, die sich durch das geplante, nördlich unmittelbar an das Wohngebiet angrenzende Einzelhandelszentrum weiter verschärfen wird. Durch verschiedene Maßnahmen kann die Belastung nur in Grenzen gehalten werden, so dass Wohnen im verdichteten Raum ermöglicht werden kann. Ein qualitativ hochwertiges und ruhiges Wohngebiet wird jedoch nicht zu erreichen sein. Landschaft/Tiere Durch die umgebenden Nutzungen ist das Gebiet heterogen strukturiert. Ein Großteil der Fläche ist bisher unbebaut und wird im Wesentlichen als Fettweide genutzt, die hier von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit ist. Darüber hinaus stellt sie kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Im Änderungsbereich liegen keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten Arten festgestellt. Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu, so dass durch eine Wohnnutzung zwar ein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden ist, der jedoch ausgleichbar ist. Boden Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor. Die im Plangebiet vorhandenen Böden weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen. Wasser Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Der Entwurf der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a bis auf das Plangebiet zu erweitern, hiervon ist der Südostbereich) des Plangebietes betroffen. Mit Einsetzen der Rechtskraft der neuen Wasserschutzgebietsverordnung wird diese dann für den betroffenen Bereich des Plangebietes zu berücksichtigen sein. Luft und Klima Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt. Mit der Verstädterung erhöhen sich die versiegelten Flächen und vergrößern die Aufheizflächen, was sich nachteilig auf das Kleinklima etwa durch Hitzestau und damit auf die menschliche Gesundheit auswirken kann. 4.2. Zusammenfassung Der Änderungsbereich der 136. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich Aachen-Brand hat eine Größe von ca. 1,3 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von Grünflächen an der Seite 4 / 8 Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße/Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich noch vertretbar. Die Planung eines Wohngebietes in einen stark durch Immissionen vorbelasteten Raum führt dazu, dass sich die ansiedelnde Wohnbevölkerung trotz Ergreifens von Schutzmaßnahmen auf eine weiterhin belastete Situation insbesondere im Hinblick auf Lärm einstellen muss. Im Hinblick auf die erwartete Belastung durch die erwartete Klimaerwärmung sollte vorsorglich mit Entzerrung von Nutzungen, möglichst geringer Versiegelung und Schaffung einer guten Grünausstattung begegnet werden. Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das Kleinklima auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden. Bespielhaft sollte eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt werden. Als Schattenspender und Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen durch Gebäudedächer können durch Dachbegrünung vermieden werden. Das Landschaftsbild verändert sich durch die zunehmende dichte Bebauung vom ländlichen Ortsbild hin zu einem zunehmend stadtähnlichen Siedlungsbereich. Der Artenschutz ist nicht betroffen. Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von geringem Ausmaß vor. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im Umweltbericht zum parallelen Bebauungsplanverfahren detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der 136. Flächennutzungsplanänderung nicht notwendig. 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 20.08.2012 - 31.08.2012 stattgefunden. Vom 07.12.2015 –08.01.2016 erfolgte die öffentliche Auslegung. 5.1 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Es waren ca. 70 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von den Bürgerinnen und Bürgern vornehmlich Aspekte thematisiert wie Verkehr, Bestandsüberplanung, Umwelt, Qualität sowie die Auswirkungen des im Nachbargebiet geplanten Einzelhandels und dessen verkehrliche und städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld (an den Planbereich angrenzende FNP Änderung Nr. 129). Ebenso wurden Fragen zu der städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt diskutiert. Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der Planbereich in zwei eigenständige Bauleitplanverfahren, Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 953 –Trierer Seite 5 / 8 Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße/Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Straße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 und Bebauungsplan 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 geteilt. Die Aufteilung spiegelt die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Vorhabenträger – VEP 953 / Stadt Aachen – Angebotsbebauungsplan 943) wider und ermöglicht eine individuelle vorhabenbezogene Planung und Sicherung des Einkaufszentrums. Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle vier Planverfahren erstellt. Für die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen haben die Eingaben keine Relevanz bzw. Auswirkungen auf die Darstellung. Viele der angeführten Aspekte werden auf Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt und berücksichtigt. 5.2 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte in der Zeit vom 07.12.2015 bis 08.01.2016. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme haben insgesamt 19 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht. Die unmittelbar benachbarten Anwohner der Gebäude Heussstraße 41-43 haben in vier Stellungnahmen Ihre Sorgen über die Bauleitplanung zum Ausdruck gebracht. Folgende Themen wurden angeführt: Verkehr/Lärm/Schallschutz Infolge der Umsetzung des Wohngebietes werden Lärmimmissionen für die unmittelbar angrenzenden Wohngebäude befürchtet. Die Anwohner führen aus, dass passive Lärmschutzmaßnahmen, wie bei der Neubebauung festgesetzt, bei den Bestandsgebäuden nicht umsetzbar sind. Hierzu stellt die Verwaltung klar, dass sich die passiven Lärmschutzmaßnahmen ausschließlich auf die Lärmimmissionen aus den vorhandenen Verkehrsanlagen (Rombachstraße, Heussstraße und A 44) beziehen. Diese Lärmimmissionen bestanden schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebäude Heussstraße 41-43 und mussten bei der Ausführung berücksichtigt werden. Weder der Forderung nach einer Schallschutzwand zu den Wohngärten, noch der Forderung nach Pollern zur Vermeidung von ruhendem Verkehr im Stichweg 3, soll aufgrund der Verhältnismäßigkeit entsprochen werden. Der direkte Zugang zur Heussstraße aus dem Plangebiet ist ausschließlich Fußgängern und dem Radverkehr vorbehalten, insoweit entspricht die Planung der Anwohnerforderung. Welche konkrete Verkehrsregelung angeordnet wird, ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Bauweise/Klima Der Bebauungsplan setzt entlang der Rombachstraße ein durchgezogenes Baufenster (überbaubare Grundstücksfläche) fest. Hier besteht die Sorge, dass ein weitgehend geschlossener Baukörper entstehen kann, der eine Durchlüftung des Baugebietes behindern könnte. Die städtischen Grundstücke sollen jedoch analog des städtebaulichen Konzeptes mit vier Mehrfamilienhäusern bebaut und entsprechend vermarktet werden. Aus Gründen der Flexibilität der Vermarktung wurde keine parzellenscharfe Abgrenzung der Baufenster gewählt. Die Anwohner befürchten eine Belastung durch Immissionen der Heizungsanlagen und wünschen einen Anschluss an das Nahwärmenetz. Die Auswahl der zur Verfügung gestellten Energieversorgung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern wird durch den zuständigen Versorgungsbetrieb (STAWAG) nach eingehender Prüfung bereitgestellt. Modernen Heizungsanlagen werden eine ausreichende Effektivität und verträgliche Schadstoffemission unterstellt, so dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die umliegende Wohnnutzung zu befürchten ist. Durch die Bauleitplanung wird eine Nutzung ermöglicht, bei deren Umsetzung eine Versiegelung des Bodens erfolgen wird. Die Anwohner haben Sorge, dass sich dadurch die schon heute vorhandene Überflutung durch Oberflächenwasser verschärft. Grundsätzlich werden alle Oberflächenwasser der versiegelten Flächen aufgefangen und schadlos abgeleitet. Seite 6 / 8 Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße/Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Eine Verschärfung der heutigen Situation ist nicht zu erwarten, so dass auch der Einsatz versickerungsoffener Beläge nicht notwendig erscheint. Für die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen haben die Eingaben keine Relevanz bzw. Auswirkungen auf die Darstellung. Viele der angeführten Aspekte werden auf Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt und berücksichtigt. 6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Davon haben drei eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. 6.1 Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Die Städteregion Aachen erhebt gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, verweist jedoch auf eine Beteiligung der Konsensfähigkeit zum Städteregionalen Einzelhandelskonzept (STRIKT) aus dem Jahre 2011. Bei dieser Prüfung der Konsensfähigkeit wurde von den damals aktuellen maximalen Verkaufsflächen von 4.550 m² ausgegangen. Im Jahre 2013 wurde eine erneute Anfrage mit den seinerzeit aktuellen Verkaufsflächen gestellt und ein Konsens erzielt. Durch den Wechsel in der Vorhabenträgerschaft und einer finalen Konkretisierung der Planung hat sich die Verkaufsfläche abermals erhöht. Aufgrund der besonderen Privilegierung der Fläche durch das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als Statteilzentrum, der vorhandenen Einwohnerdicht und resultierenden Kaufkraft, ist die abermalige Erhöhung der Verkaufsflächen unproblematisch und ein erneute Konsensentscheidung nicht notwendig. In ihrer Stellungnahme hat die Bezirksregierung Arnsberg auf ein verliehenes Bergwerksfeld (Minerva) zugunsten der EBV GmbH hingewiesen und empfohlen die Bergwerkseigentümerin am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Die EBV GmbH wurde beteiligt und hat bezüglich der Bauleitplanung keine Bedenken erhoben. Für die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen haben die Eingaben keine Relevanz bzw. Auswirkungen auf die Darstellung. Viele der angeführten Aspekte werden auf Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt und berücksichtigt. 6.2 Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Parallel wurden 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt, davon haben 4 eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Industrie- und Handelskammer Aachen IHK geht in ihrer Stellungnahme auf Festsetzungen bezüglich des Einzelhandels ein. Diese Stellungnahme betrifft den Bebauungsplanverfahren Nr. 943 nicht und kann infolge dessen nicht berücksichtigt werden. Die von der Unteren Wasserbehörde aufgelisteten Vorbehalte sind auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu erledigen. Handlungsbedarf für das Bauleitplanverfahren besteht somit nicht. Die Untere Bodenschutzbehörde hat in einer Stellungnahme auf die Altablagerung AA 9914 und die Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan hingewiesen. Die bekannte und in der Örtlichkeit eingezäunte Altlastfläche liegt außerhalb des Seite 7 / 8 Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße/Vennbahnweg- Zusammenfassende Erklärung zum Änderungsbeschluss Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 sowie der Flächennutzungsplanänderung Nr. 136. Eine Kennzeichnungs- und Sanierungspflicht besteht somit nicht. Der Landesbetrieb Straßen NRW weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass keine Ansprüche bezüglich eines aktiven bzw. passiven Schallschutzes der hinzukommenden Wohnnutzungen gegenüber dem Straßenbaulastträger, der Bundesstraße und der Autobahn A44 bestehen. Die Festsetzung von Lärmpegelbereichen dient u.a. dem Schutz gegen die Lärmimmissionen der vorgenannten Fernstraßen. Die Pflicht zum Schutz vor diesen Lärmimmissionen obliegt den einzelnen Grundstückserwerbern, da sie als nachrückende Nutzung in einen bereits Lärm belasteten Bereich vorrücken. Für die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen haben die Eingaben keine Relevanz bzw. Auswirkungen auf die Darstellung. Viele der angeführten Aspekte werden auf Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt und berücksichtigt. 7. anderweitige Planungsmöglichkeiten Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Bebauungsplanes Nr. 648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Durch die Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes Nr. 136 soll die planungsrechtliche Voraussetzung für das im Bebauungsplan Nr. 943 formulierte Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu etablieren, geschaffen werden. 8. Ergebnis der Abwägung Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am xx.xx.2016 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am xx.xx.2016 die Flächennutzungsplanänderung Nr.136 -Rombachstraße/Vennbahnweg- der Stadt Aachen 1980 beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 8 / 8 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Stellungnahmen über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu den Verfahren Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen für den Bereich zwischen Trierer Str., Heusssstr, Rombachstraße und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand Inhaltsverzeichnis Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 1. Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK), vom 06.01.2016 2. Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 17.12.2015 3. Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015 4. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalnieserlassung Ville-Eifel, vom 11.12.2015 5. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, vom 14.12.2015 Seite 2 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung 1. Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK), vom 06.01.2016 Seite 3 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung 2. Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 17.12.2015 Seite 4 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung Seite 5 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung Seite 6 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung 3. Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015 Seite 7 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung Seite 8 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung Seite 9 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung Seite 10 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Stellungnahmen Behördenbeteiligung 4. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, vom 11.12.2015 Seite 11 von 12 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- 5. Stellungnahmen Behördenbeteiligung Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, vom 14.12.2015 Seite 12 von 12 Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu den Verfahren Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Str., Heusssstr, Rombachstraße und Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand aktuell Inhaltsverzeichnis Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 1. Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK), vom 06.01.2016 2. Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 17.12.2015 3. Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015 4. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalnieserlassung Ville-Eifel, vom 11.12.2015 5. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, vom 14.12.2015 Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführung der Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren. Seite 2 von 4 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Abwägung Behördenbeteiligung 1. Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK), vom 06.01.2016  In der Stellungnahme wird Bezug auf Einzelhandelsnutzungen genommen, die nicht Gegenstand und Ziel der Bauleitplanung – Rombachstraße / Vennbahnweg - sind. Es ist zu vermuten, dass sich die Stellungnahme auf den unmittelbar angrenzenden Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße Vennbahnweg- bezieht. Ein Berücksichtigung und Abwägung von Stellungnahmen ist ausschließlich für Nutzungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 möglich und nicht für den selbstständig geführten Bebauungsplan Nr. 953. Die Stellungnahme kann nicht berücksichtigt werden. Für das Änderungsverfahren Nr. 136 des Flächennutzungsplans findet diese Eingabe keine Berücksichtigung. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. 2. Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 17.12.2015  Die in der Stellungnahme aufgeführten Bedingungen werden durch den Bebauungsplan nicht berührt oder können im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. Es wird empfohlen, der Stellungnahme nicht zu folgen. Für das Änderungsverfahren Nr. 136 des Flächennutzungsplans hat diese Eingabe keine Relevanz. Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. 3. Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015  Die in der Stellungnahme aufgeführte Altlastenverdachtsfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 –Rombachstraße / Vennbahnweg-. Die Altlastenverdachtsflächen befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg-. Ein Berücksichtigung und Abwägung von Stellungnahmen ist ausschließlich für Nutzungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 möglich. Die Stellungnahme kann nicht berücksichtigt werden.  Der Geltungsbereich der Bauleitplanung liegt ausschließlich im Bereich der unversiegelten Flächen, für die bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich werden. Es wird empfohlen, der Stellungnahme zu folgen. Der Anregung wird teilweise entsprochen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. 4. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, vom 11.12.2015  Der Straßenbaulastträger weist darauf hin, dass keinerlei Ansprüche auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz bestehen und weist auf eine Einbeziehung der Autobahnniederlassung hin. Zur Prüfung der Auswirkungen der Planung wurden ein Verkehrsgutachten und ein Immissionsschutzgutachten erstellt. Es ist festzustellen, dass die Verkehre zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen führen. Aus den Gutachten sind Beeinträchtigungen für den Autobahnverkehr nicht abzuleiten, so dass eine Beteiligung der Autobahnniederlassung entbehrlich erscheint. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Lärmimmissionsauswirkungen der Autobahn vorhanden. Im Bebauungsplan werden passive Kompensationsmaßnahmen an den Gebäudehüllen zulasten der zukünftigen Eigentümer festgesetzt. Ein Anspruch auf Übernahme der Kompensationsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger wird nicht erhoben. Seite 3 von 4 Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung FNP 1980 -Rombachstraße/Vennbahnweg- Abwägung Behördenbeteiligung Es wird empfohlen für das Bebauungsplanverfahren, der Stellungnahme zu folgen. Für das Änderungsverfahren Nr. 136 des Flächennutzungsplans wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. 5. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, vom 14.12.2015  Der geologische Dienst weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Aachen – Brand der zweithöchsten Erdbebenzone 2 und der Untergrundklasse R zuzuordnen ist. Gemäß den technischen Bestimmungen des Landes NRW sind bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die einschlägigen DIN – Normen anzuwenden. Die konkrete Definition der Erdbebenzone ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung. Durch einen Sachverständigen (Statiker) ist im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren die Standsicherheit des geplanten Bauwerks nachzuweisen. Die Prüfung der Erdbebenzone und ggf. notwendige Anpassungsmaßnahmen obliegen den Aufgaben des Sachverständigen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Für das Änderungsverfahren Nr. 136 des Flächennutzungsplans wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen. Seite 4 von 4