Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
160774.pdf
Größe
19 MB
Erstellt
11.03.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0413/WP17
öffentlich
35015-2010
11.03.2016
Dez. III / FB 61/200
Bebauungsplan Nr. 943 - Rombachstraße/Vennbahnweg - und
Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 Rombachstraße/Vennbahnweg hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Empfehlung zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplans
- Empfehlung zum Änderungs- und Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
20.04.2016
21.04.2016
B-1
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- gemäß § 4a (3)
BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
-
Entnahme der Festsetzung der Bauweise: Hausgruppen
-
Entfall der Festsetzung der Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten je Wohngebäude
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- gemäß §
10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Rat, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der
Stadt Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.08.2018
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Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- gemäß § 4a (3)
BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
-
Entnahme der Festsetzung der Bauweise: Hausgruppen
-
Entfall der Festsetzung der Zulässigkeit von 2 Wohneinheiten je Wohngebäude
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße/Vennbahnweg- gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung zu beschließen.
Des Weiteren empfiehlt er dem Rat, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen in der vorgelegten Fassung zu beschließen
Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.08.2018
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Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
-
Aufstellungsbeschluss vom 06.09.2007 zum Bebauungsplan (Allriss FB61/0602/WP15)
-
Programmberatung PLA: 14.06.2012 zum Bebauungsplan nach § 13a BauGB incl.
Berichtigung FNP (allris
-
FB61/0681/WP16)
Programmberatung Bezirk: 04.07.2012 zum Bebauungsplan nach § 13 a BauGB incl.
Berichtigung FNP (allris
FB61/0681/WP16)
Für den o.g. Bebauungsplan sowie die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes:
-
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit vom 20.08. bis zum 31.08.2012, Anhörungstermin
28.08.2012
-
Frühzeitige Beteiligung der Behörden vom 20.08. bis zum 24.09.2012
-
Beschluss der öffentlichen Auslegung Bezirk: 02.09.2015 (allris FB61/0232/WP17)
-
Beschluss der öffentlichen Auslegung PLA: 22.10.2015 (allris FB61/0232/WP17)
-
Öffentliche Auslegung der Planung vom 07.12.2015 bis 08.01.2016
-
Beteiligung der Behörden vom 07.12.2015 bis 08.01.2016
Hinweis: Im Verlauf wurde die Verfahrensart von § 13 a BauGB (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) auf zwei eigenständige Bebauungsplanverfahren (B-Plan Nr. 943 und VEP
953) und zwei Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes 1980 aufgeteilt. Der
Geltungsbereich der Änderungen wurde aufgrund der Bearbeitung angepasst und
entsprechend der Inhalte und Planungsschwerpunkte aufgeteilt:
-
FNP-Änderung Nr. 129 und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 – Zielsetzung
Sondergebiet (VEP 953)
2.
FNP-Änderung Nr. 136 und Bebauungsplan Nr. 943 – Zielsetzung Wohnen (B-Plan Nr. 943)
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte in der Zeit vom 07.12.2015 bis 08.01.2016. Von
der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme haben insgesamt 19 Bürgerinnen und Bürger
Gebrauch gemacht. Die unmittelbar benachbarten Anwohner der Gebäude Heussstraße 41-43
haben in vier Stellungnahmen ihre Sorgen über die Bauleitplanung zum Ausdruck gebracht. Die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der
Vorlage als Anlagen beigefügt. Die eingereichten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind
ähnlich bis gleichlautend, so dass sich die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu gleichfalls
wiederholen.
Folgende Themen bereiten den Anwohnern Sorgen:
-
Verkehr/Lärm/Schallschutz
Infolge der Umsetzung des Wohngebietes werden Lärmimmissionen für die unmittelbar
angrenzenden Wohngebäude befürchtet. Die Anwohner führen aus, dass passive
Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.08.2018
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Lärmschutzmaßnahmen, wie bei der Neubebauung festgesetzt, bei den Bestandsgebäuden
nicht umsetzbar sind. Hierzu stellt die Verwaltung klar, dass sich die passiven
Lärmschutzmaßnahmen ausschließlich auf die Lärmimmissionen aus den vorhandenen
Verkehrsanlagen (Rombachstraße, Heussstraße und A 44) beziehen. Diese
Lärmimmissionen bestanden schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebäude Heussstraße
41-43 und mussten bei der Ausführung berücksichtigt werden. Weder der Forderung nach
einer Schallschutzwand zu den Wohngärten, noch der Forderung nach Pollern zur
Vermeidung von ruhendem Verkehr im Stichweg 3, soll aufgrund der Verhältnismäßigkeit
entsprochen werden. Der direkte Zugang zur Heussstraße aus dem Plangebiet ist
ausschließlich Fußgängern und dem Radverkehr vorbehalten, insoweit entspricht die
Planung der Anwohnerforderung. Welche konkrete Verkehrsregelung angeordnet wird, ist
jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
-
Bauweise/Klima
Der Bebauungsplan setzt entlang der Rombachstraße ein durchgezogenes Baufenster
(überbaubare Grundstücksfläche) fest. Hier besteht die Sorge, dass ein weitgehend
geschlossener Baukörper entstehen kann, der eine Durchlüftung des Baugebietes behindern
könnte. Die städtischen Grundstücke sollen jedoch analog des städtebaulichen Konzeptes
mit vier Mehrfamilienhäusern bebaut und entsprechend vermarktet werden. Aus Gründen
der Flexibilität der Vermarktung wurde keine parzellenscharfe Abgrenzung der Baufenster
gewählt. Die Anwohner befürchten eine Belastung durch Immissionen der Heizungsanlagen
und wünschen einen Anschluss an das Nahwärmenetz. Die Auswahl der zur Verfügung
gestellten Energieversorgung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern wird durch
den zuständigen Versorgungsbetrieb (STAWAG) nach eingehender Prüfung bereitgestellt.
Modernen Heizungsanlagen werden eine ausreichende Effektivität und verträgliche
Schadstoffemission unterstellt, so dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die
umliegende Wohnnutzung zu befürchten ist.
Durch die Bauleitplanung wird eine Nutzung ermöglicht, bei deren Umsetzung eine
Versiegelung des Bodens erfolgen wird. Die Anwohner haben Sorge, dass sich dadurch die
schon heute vorhandene Überflutung durch Oberflächenwasser verschärft. Grundsätzlich
werden alle Oberflächenwasser der versiegelten Flächen aufgefangen und schadlos
abgeleitet. Eine Verschärfung der heutigen Situation ist nicht zu erwarten, so dass auch der
Einsatz versickerungsoffener Beläge nicht notwendig erscheint.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) ) BauGB
Parallel wurden 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt,
davon haben 4 eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Stellungnahmen der Behörden
sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage
(Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.08.2018
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Die Industrie- und Handelskammer Aachen IHK geht in ihrer Stellungnahme auf Festsetzungen
bezüglich des Einzelhandels ein. Diese Stellungnahme hat mit dem Bauleitplanverfahren Nr.
943 nichts zu tun und kann infolge dessen nicht berücksichtigt werden.
Die von der Unteren Wasserbehörde aufgelisteten Vorbehalte sind auf der Ebene des
Baugenehmigungsverfahrens auszuräumen. Handlungsbedarf für das Bauleitplanverfahren
besteht somit nicht.
Die Untere Bodenschutzbehörde hat in einer Stellungnahme auf die Altablagerung AA 9914 und
die Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan hingewiesen. Die bekannte und in der Örtlichkeit
eingezäunte Altlastfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943.
Eine Kennzeichnungs- und Sanierungspflicht besteht somit nicht.
Der Landesbetrieb Straßen NRW weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass keine
Ansprüche bezüglich eines aktiven bzw. passiven Schallschutzes der hinzukommenden
Wohnnutzungen gegenüber dem Straßenbaulastträger, der Bundesstraße und der Autobahn
A44 bestehen. Die Festsetzung der Lärmpegelbereich dient u.a. dem Schutz gegen die
Lärmimmissionen der vorgenannten Fernstraßen. Die Pflicht zum Schutz vor diesen
Lärmimmissionen, obliegt den einzelnen Grundstückserwerbern, da sie als nachrückende
Nutzung in einen bereits Lärm belasteten Bereich vorrücken.
4.
Vereinfachte Änderung der Bauleitplanung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Bislang wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel verfolgt, entlang der Stichwege
im Inneren des Plangebietes ausschließlich Einfamilienhäuser als Hausgruppen festzusetzen.
Zur Klarstellung wurde zusätzlich festgesetzt, dass bis zu zwei Wohneinheiten je Wohngebäude
erstellt werden dürfen. Durch die allgemeine Verschärfung der Wohnungsmarktsituation und der
Forderung nach kostengünstigen Wohnungen, schlägt die Verwaltung vor, die drei
überbaubaren Grundstücksflächen im Zentrum des Plangebietes (WA2) hinsichtlich einer
alternativen Zulässigkeit auch von Geschosswohnungsbau zu ändern.
Zur Umsetzung schlägt die Verwaltung vor:
- Entnahme der Hausgruppenfestsetzung im WA 2,
- Entnahme der Begrenzung auf 2 Wo je Wohngebäude,
in Rechtsplan, schriftlichen Festsetzungen und der Begründung.
Durch die vorgeschlagene vereinfachte Änderung der Bauleitplanung werden die Grundzüge
der Planung nicht berührt. Weder die Geschossigkeit noch die überbaubaren
Grundstücksflächen werden verändert. Die Kubatur der Gebäude bleibt –gegenüber der
Ursprungsfassung- gleich. Die Änderung der Planung ermöglicht ein breiteres
Nutzungsspektrum des zentralen Bereiches. Nach dieser Öffnung der Festsetzung kann die
Stadt Aachen als Eigentümerin der Flächen auf die Anforderungen des Wohnungsmarktes
besser reagieren und entweder in Richtung einer Einfamilienhaus- oder einer
Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.08.2018
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Geschosswohnbebauung vermarkten. Entsprechend der derzeitigen Nachfrage nach
preisgünstigem Wohnraum erscheint diese vereinfachte Änderung des laufenden
Bebauungsplans sinnvoll, um beispielsweise öffentlich geförderten Wohnungsbau in benötigter
Geschossbauweise zu erstellen.
Als Auswirkung erhöht sich allenfalls die Anzahl der Wohneinheiten. Die Differenz lässt sich
jedoch nicht konkret bestimmen. Eine wesentliche Erhöhung ist ausgeschlossen, da die
festgesetzten Flächen für Gemeinschafts-stellplätze bzw. -garagen nur eine begrenzte Anzahl
zusätzlicher notwendiger Stellplätze zulässt. Bei der Kalkulation der Planungsauswirkungen
wurde bei der ursprünglichen Planung ein Ansatz von zwei WE je Einfamilienhaus
berücksichtigt. Da die Breite der Einfamilienhäuser im Rechtsplan nicht definiert wurde, sind die
Wohneinheiten bei der Ursprungsplanung zahlenmäßig nicht bestimmbar. Es war jedoch von
mindestens 28 Wohneinheiten –analog des städtebauchen Konzeptes- auszugehen. Da die
Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, braucht entsprechend der Definition des § 4a Abs.
3 BauGB nur die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit beteiligt werden. Aufgrund der
marginalen Änderung und der örtlichen Gegebenheiten ist eine Betroffenheit der Öffentlichkeit
nicht auszumachen, so dass eine Beteiligung entfallen kann.
5.
Ökologischer Ausgleich
Aufgrund mangelnder Ausgleichsvorhaben in Brand bzw. im Aachener Südraum, soll der
ökologische Ausgleich auf den Pachtflächen des „Kleinen Hofes“ in Laurensberg umgesetzt
werden. Es handelt sich hierbei um ein Ausgleichsflächenprojekt der Stadt Aachen, in dem eine
Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau erfolgt.
6.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die Verwaltung empfiehlt, den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahwegeinschließlich der Änderungen als Satzung zu beschließen.
7.
Empfehlung zum Änderungsbeschluss des FNP
Die zu den Planungen vorgetragenen Sachverhalte während der Beteiligungen gemäß § 3 Abs.
2 und § 4 Abs. 2 BauGB beziehen sich im Wesentlichen auf die Ausgestaltung der
verbindlichen Bauleitplanung und konkreten Bebauung. Für das FNP-Änderungsverfahren
erfolgt keine Anpassung der Planung.
Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen –Rombachstraße/Vennbahnweg- in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.08.2018
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Anlage/n:
1.
Übersichtsplan (B-Plan Nr. 943)
2.
Luftbild (B-Plan Nr. 943)
3.
Rechtsplanes (B-Plan Nr. 943)
4.
Schriftlichen Festsetzungen (B-Plan Nr. 943)
5.
Begründung (B-Plan Nr. 943)
6.
Zusammenfassende Erklärung (B-Plan Nr. 943)
7.
Übersichtsplan (FNP-Änderung 136)
8.
Luftbild (FNP-Änderung 136)
9.
Verfahrensplan (FNP-Änderung 136)
10. Begründung und Umweltbericht (FNP-Änderung 136)
11. Zusammenfassende Erklärung (FNP-Änderung 136)
12. Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung
13. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
14. Stellungnahmen Behörden
15. Abwägungsvorschlag Behörden
16. Baumbilanzierungsplan (B-Plan Nr. 943)
17. Grünmaßnahmenplan (B-Plan Nr. 943)
Vorlage FB 61/0413/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.08.2018
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Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße, Vennbahnweg
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Bebauungsplan Nr. 943 Rombachstraße, Vennbahnweg
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan
-Rombachstraße/Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Schriftliche Festsetzungen
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
1.1
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 4 u. 5 BauNVO,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig.
2.
2.1
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche - § 19 BauNVO
Im Allgemeinen Wohngebiet WA1 ist eine Überschreitung der Obergrenzen der zulässigen Grundflächenzahl auf
GRZ 0,45 allgemein zulässig.
2.2
Geschossflächenzahl / zulässige Geschossfläche - § 20 BauNVO
Im Allgemeinen Wohngebiet WA1 ist eine Überschreitung der Obergrenzen der zulässigen Geschossflächenzahl
auf eine GFZ 1,25 allgemein zulässig.
2.3
Höhen baulicher Anlagen
2.3.1
Unter Sohlenhöhe (SH) ist die Höhenlage der Unterkante der Bodenplatte Kellergeschoss oder
Fundamente zu verstehen. Die SH darf die festgesetzte Höhenkote NHN nicht unterschreiten.
2.3.2
Unter der Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Abschluss der Oberkante des Gebäudes zu verstehen.
2.3.3
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise
überschritten werden ausschließlich durch
- nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen
(Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m (für
Lüftungs- und Klimaanlagen gilt diese Ausnahmeregelung nicht),
- Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m und
- Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m .
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den
Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche
zugewandt ist.
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Schriftliche Festsetzungen
3.
3.1
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Überbaubare Flächen
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 u. 3 sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
ausnahmsweise Terrassenüberdachungen und Wintergärten, über die seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen
hinaus bis zu einer Größe von 25 m² je Grundstück zulässig.
4.
4.1
Flächen für den ruhenden Verkehr
Stellplätze und Garagen, Ausschluss und Begrenzung
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 u. 3 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen (TGa) zulässig.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA2 sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur in den dafür
festgesetzten Flächen (GSt/GGa) zulässig.
4.2
Regelung von Stellplatzzufahrten/Tiefgaragenzufahrten
In den Allgemeinen Wohngebieten WA1 u. 3 ist pro Baugrundstück nur eine Zufahrt mit einer maximalen Breite von
3.00 m zulässig.
In dem Allgemeinen Wohngebiet WA2 ist pro Gemeinschaftsanlage (GSt/GGa) nur eine Zufahrt mit einer
maximalen Breite von 3.00 m zulässig. Sonstige Zufahrten zu Baugrundstücken sind unzulässig.
5.
5.1
Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen
Flächen für Gemeinschaftsanlagen
Anrechnung von Flächenanteilen an außerhalb des Baugrundstückes festgesetzten Gemeinschaftsanlagen auf
die für die Berechnung der GRZ maßgebliche Grundstücksfläche gemäß § 21 a Abs. 2 BauNVO. Flächenanteile
der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze sind den zugeordneten Grundstücksflächen im Verhältnis
der Anzahl der Grundstücke zuzurechnen.
6.
6.1
Öffentliche u. private Grünflächen / Festsetzungen zu Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen
Regelungen zu Einzelpflanzen, Bindung und Erhaltung
Im Kronentraufbereich der festgesetzten Bäume ist eine Versiegelung des Bodens unzulässig. Bei Ausfall der
Pflanze ist ein entsprechender bodenständiger Ersatz zu pflanzen.
7.
7.1
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche
sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die
Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden der
nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von
Gebäuden einzuhalten:
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Schriftliche Festsetzungen
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß gemäß
5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch
einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile
gem. DIN 4109 ausreichend sind.
*Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989.
Örtliche Bauvorschriften
1.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauNVO
1.1
Äußere Gestaltung von baulichen Anlagen
In den Allgemeinen Wohngebieten (WA1, WA2 u. WA3) sind ausschließlich flach geneigte Dächer mit einer
Neigung von 0 – 25° in Form eines Flach- oder Pultdaches zulässig,
für Wohngebäude
für Garagen und Carports
1.2
Ausnahmsweise ist zur Installation von Solaranlagen (Fotovoltaik oder Solarkollektoren) ein Satteldach
zulässig. Hierbei darf die Länge des Ortgangs 2.00 m nicht überschreiten. Der Dachneigungswinkel für den
kurzen Dachschenkel ist frei wählbar.
max. 2.00 m
Neigungswinkel
beliebig
Abb.: Systemschnitt optionale Anordnung von Solaranlagen gem. Ziffer 1.2
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Schriftliche Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahmen
1.
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
1.1
Selbstständig festgesetzte örtliche Bauvorschriften/Satzungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt vollständig im Geltungsbereich der Gestaltungsatzung –
Rombacher Straße/Vennbahnweg vom ……. , festgesetzt durch Beschluss vom …… .
Hinweise
1.
Hinweise und sachdienliche Informationen für Architekten und Bauherren
1.1
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet / Bombenabwurf- und Kampfgebiet.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus Sicherheitsgründen die Arbeit einzustellen und umgehend die
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst / Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland
(Mo. – Do. 7.00 – 15.50, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr) und außerhalb der Rahmendienstzeiten die Bezirksregierung
Düsseldorf zu benachrichtigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen,
die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt
werden muss. Hierfür muss Kontakt zum Kampfmittelbeseitigungsdienst aufgenommen werden.
1.2
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.
1.3
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnischen Maßnahmen
an den Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen
über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung
am ………. Den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- als Satzung beschlossen hat. Es wird bestätigt,
dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.
TB Unterschrift OBM einfügen.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
Bebauungsplan Nr. 943
- Rombachstraße/Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahntrasse
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
1.2
Regionalplan
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
1.4
Bestehendes Planungsrecht
1.5
Rahmenplanung Brand
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1
Ziel der Planung
3.2
Erschließung / Verkehr
3.3
Erschließung / Kanal
3.4
Gebäude- und Wohnungstypologien
3.5
Freiraumkonzept
3.6
Soziale Infrastruktur
3.7
Jugend- und Familienfreundlichkeit
3.7.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
3.7.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet
3.7.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
3.7.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
3.7.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
3.8
Klimaschutz und Klimaanpassung
3.8.1 Standortwahl
3.8.2 Städtebaulicher Entwurf
3.8.3 Kubatur der Gebäude
3.8.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung
3.8.5 Umgang mit Freiflächen
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
4.2
Maß der Nutzung
4.3
Bauweise
4.4
überbaubare Grundstücksflächen
4.5
Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen
4.6
Stellplätze und Tiefgarage
4.7
Lärmschutz
4.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
4.9
Erhaltung von Bäumen
4.10
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
4.11
Gestalterische Maßnahmen
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
5.
Begründung
Umweltbericht
5.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.1.6
Einleitung
Lage des Plangebietes
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Planungsrechtliche Einbindung
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform)
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1 Schutzgut Mensch
5.2.1.1 Bestandsbeschreibung
- Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.2 Grün- und Freiflächen
5.2.2.1 Bestandsbeschreibung
5.2.3 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biol. Vielfalt
5.2.3.1 Bestandsbeschreibung
5.2.3.2 Artenschutz
5.2.4 Schutzgut Boden
5.2.4.1 Bestandsbeschreibung
- Schutzwürdige Böden
- Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.5 Schutzgut Wasser
5.2.5.1 Bestandsbeschreibung
- Grundwasserschutz
- Wasserschutzgebiet
- Oberirdische Gewässer 7 Hochwasserschutz
- Entwässerung
- Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.6 Schutzgüter Luft und Klima/Energie
5.2.6.1 Bestandsbeschreibung
- Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
- Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
5.2.7 Schutzgut Landschaft
5.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
5.3
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
5.4
Entwicklung des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
b) Nullvariante
5.5
Grundlagen
5.6
Monitoring
5.8
Zusammenfassung
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
6.
Auswirkungen der Planung
7.
Kenndaten der Planung
8.
Finanzielle Auswirkungen
Begründung
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 1,3 ha große Fläche, die im Nordosten begrenzt wird durch den
Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953, im Südosten durch die öffentliche
Grünfläche am Vennbahnweg, im Südwesten durch die Rombachstraße und im Nordwesten durch die
Heussstraße.
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich
genutzten Flächen ist die Stadt Aachen. Während des Bauleitplanverfahrens wurde an der Heussstraße eine
Parzelle abgetrennt und für den Wohnungsbau ausgeschrieben. Auf dieser Parzelle wurde ein Mehrfamilienhaus
in Geschossbauweise mit z.T. öffentlich geförderten Wohnungen und einer Tiefgarage errichtet. Das Gebäude
wurde gemäß den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 678 II planungsrechtlich
genehmigt. Der Bebauungsplan Nr. 678 II setzt für das Grundstück Ecke Rombachstraße/Heussstraße eine
geschlossene Bauweise und drei Vollgeschosse fest. Entsprechend dieser Festsetzung schließt das Gebäude
unmittelbar an das vorhandene Gebäude Heussstraße 43 an verläuft baulich geschlossen und leicht abgewinkelt
bis zur Rombachstraße. An der Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse liegt das Heinrich-Sommer-Haus, ein
karitatives Wohnheim für körperbehinderte Menschen. Dieses Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 943 und ist im Bebauungsplan 678 II als Mischgebiet festgesetzt.
Außerhalb des Geltungsbereiches prägt die für die Trierer Straße typische gemischte, heterogene Bebauung
das Umfeld. Östlich des Plangebietes, jenseits der Vennbahntrasse, schließt sich der Rückbereich der
Bebauung der Ringstraße an. Dieser Rückbereich ist durch eine Gemengelage aus Gewerbe- und
Handwerksbetrieben und Wohnbebauung in zweiter und zum Teil dritter Lage geprägt. Die große Anzahl von
Baudenkmalen zeugt von einer frühen Entwicklung in diesem Bereich. Westlich und südlich schließt die
Wohnbebauung des Brander Feldes an, sowie das Gesamtschulzentrum Brand an der Rombachstraße.
1.2
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand: April 2008), ist die Fläche
als “Allgemeiner Siedlungsbereich“ dargestellt.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Das Plangebiet ist in dem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan (FNP 1980) als “Gemischte Bauflächen“
dargestellt. Die Trasse der ehemaligen Vennbahn ist als “Grünfläche“ in einer Breite von 20 m dargestellt. Auch
der Beiplan Nr. 3 “Grün- und Forstflächen / Spiel- und Sportanlagen- Bestand und Planung –“ stellt den
Abschnitt der Vennbahntrasse als “Grünflächen dar. Der Vorentwurf des Flächennutzungsplans (FNP) 2030
übernimmt diese Darstellung. Durch ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren sollen die Gemischten
Bauflächen in Wohnbauflächen geändert werden.
1.4
Bestehendes Planungsrecht
Das gesamte Planungsgebiet ist von dem Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –Branderfeld- überdeckt. Dieser
Bebauungsplan ist seit dem 10.04.1990 rechtskräftig und setzt Mischgebiete und ein gegliedertes Gewebegebiet
fest. Diese Festsetzungen lassen die aktuellen Planungsziele der Stadt Aachen nicht zu. Insofern besteht ein
Planerfordernis zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans. Am 06.09.2007 hat der Planungsausschuss der
Stadt Aachen einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans –Rombachstraße/Vennbahnweg- (A 216)
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
gefasst. Außerdem wurde für einen Teilbereich (Bestandsbebauung an der Trierer Straße und Ringstraße) eine
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen. Der Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –
Branderfeld- sollte ursprünglich in den Grenzen des Aufstellungsbeschlusses A 216 durch einen Bebauungsplan
(gem. § 30 BauGB) überplant werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der
aktuellen Ziele der Stadt Aachen zu schaffen. Aus unterschiedlichen Gründen wird diese Gesamtplanung nicht
fortgesetzt. Zur Sicherung der planungsrechtlichen Grundlagen soll nun der Bereich des Versorgungszentrums
gem. dem Zentren- und Nahversorgungskonzept (2011) der Stadt Aachen als Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- geführt werden. Diese Option wurde gewählt, um dem
geplanten Einzelhandelsstandort eine möglichst hohe, aber auch individuelle Regelungsdichte aufzugeben, die
es ermöglicht, schon während der Bauleitplanung einen großen Einfluss auf die Gebäudekörper und die
Freiflächengestaltung auszuüben, um andererseits den Vorhabenträger frühestmöglich mit der nötigen
Planungssicherheit für sein Bauvorhaben auszustatten. Die Kriterien eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
gem. § 12 BauGB, nach einem Vorhabenträger, einem konkreten Vorhaben und einem definierten
Fertigstellungsdatum sind gegeben. Durch einen zweiten unabhängigen Angebotsbebauungsplan Nr. 943 –
Rombachstraße/Vennbahnweg- sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Wohngebiet geschaffen
werden. Da ein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang besteht sollen beide Verfahren parallel geführt
werden und Synergien im formalen Bauleitplanverfahren genutzt werden.
Abb. 1 Geltungsbereichsdarstellung
B-Plan 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg -
VEP 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg –
Entgegen dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren soll im Bauleitplanverfahren nunmehr auf den II. Bauabschnitt
(Trierer Straße) verzichtet werden. Die Eigentümer der Grundstücke hatten sich in der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung ausdrücklich gegen eine Überplanung der Grundstücke gewandt. Der Eigentümer des
Futtermittelhandels hat auf die familiäre Nachfolge und auf einen Bestandsschutz des Familienunternehmens
hingewiesen. Eine Umsetzung der Planungsziele der Stadt Aachen gemäß dem Gesamtkonzept ist auf
absehbare Zeit durch den Bestandsschutz des Unternehmens nicht möglich. Ziel der Stadt Aachen ist es, im
Stadtteilzentrum Brand die Einzelhandelssituation zu verbessern. Durch die Ansiedlung eines Vollsortimenters,
eines Discounters und eines Drogeriefachmarktes verbessert der Stadtteil sein Einzelhandelsangebot erheblich
und rückt diesem Planungsziel nahe. Eine Verunsicherung der alteingesessenen Einzelhandelsbetriebe ist nicht
die Intention der Stadt Aachen, so dass eine Überplanung der Grundstücke nicht fortgesetzt werden soll und dort
der rechtsverbindliche Bebauungsplan 678 II. – Brander Feld - weiterhin seine Gültigkeit hat. Durch das
beschlossene Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt Aachen und den Beschluss zur Aufstellung eines
Bebauungsplans obliegen der Stadt Aachen für die Zukunft alle Optionen zur Sicherung einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung für den II. Bauabschnitt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.
1 BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 wurde für den Gesamtbereich durchgeführt und erst
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
nach diesem Schritt wurde das Gebiet in zwei formal unabhängige Einzelverfahren getrennt. Die Abwägung der
Stellungnahmen erfolgt diesbezüglich für den Gesamtbereich und wird gleichlautend und komplett für beide
Planverfahren durchgeführt. Erst in dem Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung stellen sich die Planungen
als Individuelle verfahren dar.
1.5
Rahmenplanung Brand
Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der
Stadt Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung
für Aachen-Brand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung erkennt den
Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales
Wohnen, Einzelhandel und Nahversorgung. Als Rahmenbedingungen werden an die einzelnen Nutzungen die
folgenden Anforderungen gestellt, um eine städtebauliche und architektonische Qualität zu schaffen:
Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion und Einzelhandelsstandort
Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft
Realisierung einer flexiblen, in Stufen umsetzbaren Gesamtkonzeption
Quartiersplatz als Scharnier ausbilden
Sicherung eines verträglichen Einzelhandelssortimentes
Bündelung der Stellplätze auf gemeinsamer Fläche
Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln
Einrichtung eines Kinderspielplatzes
Ausbildung eines Entrees zur Trierer Straße
Konfliktfreie Erschließung Einzelhandel, Vermeidung von Schleichverkehr
Vermeidung unansehnlicher Rückfronten.
Die Ziele der informellen Rahmenplanung werden in der Bauleitplanung berücksichtigt.
2.
Anlass der Planung
Anlass der Gesamtplanung ist die Ausgestaltung des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen.
Entsprechend der Darstellung des Einzelhandelskonzeptes soll das ausgewiesene Stadtteilzentrum durch
zusätzliche Verkaufsflächen und einer zeitgemäßen Gestaltung gestärkt werden. Der rechtsverbindliche
Bebauungsplan 678 II. lässt die Einzelhandelsnutzung nicht zu, so dass von einem Planerfordernis auszugehen
ist. Im Zuge der Umsetzung der Einzelhandelsplanung soll entsprechend den Zielen des Rahmenplans Brand in
unmittelbarer Nachbarschaft ein Wohngebiet entstehen. Für den Standort sollen unterschiedliche verdichtete
Wohnformen realisiert werden. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan 678 II sieht für den Planbereich ein
Mischgebiet vor, aus dem das Planungsziel zur Sicherung eines Wohngebietes nicht abzuleiten ist. Außerdem
ist die Verknüpfung von Wohnen zum Versorgungszentrum nicht vorgesehen, so dass insgesamt von einem
Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes auszugehen ist.
3.
3.1
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung
Durch die Planung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Allgemeines Wohngebiet geschaffen
werden. Entsprechend der Rahmenkriterien ist eine verdichtete Bauweise vorgesehen. Die angestrebte
Verdichtung ermöglicht eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise und nimmt die vorhandene
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße, Heussstraße und Wilhelm-Grasmehr-Straße auf. Der
Rahmenplan Brand sieht für die Wohnnutzung einen Mischung unterschiedlicher Wohnformen und die
Realisierung eines innovativen Wohnprojektes vor. Im städtebaulichen Entwurf wird diese Vorgabe
aufgenommen und straßenbegleitend an der Heussstraße und Rombachstraße Geschosswohnungsbau in zweiund dreigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss vorgesehen. Der Straßenraum an der Heussstraße soll
geschlossen werden, um an die Dichte der vorhandenen Struktur anzuschließen. Entlang der Rombachstraße
soll diese Dichte allmählich in Richtung Einfamilienhausgebiet Brander Feld verringert werden. Im Innenbereich
des Wohngebietes sollen auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Geschosswohnungsbau
geschaffen werden. Durch die anhaltende Nachfrage nach Wohnraum –insbesondere im öffentlich geförderten
Sektor- soll auf die Nachfrage reagiert und nach Möglichkeit kostengünstiger Wohnraum entstehen. Der
Entwicklung städtischer Liegenschaften kommt hierzu eine besondere Aufgabe zu. Für den zentralen Bereich
(WA2) sollen die Festsetzungen sowohl eine Einfamilienhausbebauung als Hausgruppen als auch eine
Bebauung mit Geschossbauweise ermöglichen. Gemäß Zielsetzung sollen Teilbereiche nach der Maßgabe von
öffentlich gefördertem Wohnwohnungsbau vermarktet werden. Die öffentliche Förderung kann sich auf alle
geplanten Wohnungsformen beziehen, unabhängig ob als Einfamilienhausbebauung oder als
Geschosswohnungsbau. Dabei ist denkbar, das gesamte Bauvorhaben oder nur einzelne Wohnungen für den
öffentlich geförderten Wohnungsbau vorzusehen. Die Stadt Aachen ist Eigentümerin der Grundstücke und wird
durch die Kaufverträge einen Mindestanteil öffentlich geförderten Wohnungsbau fordern. Der Anteil des
geförderten Wohnungsbaus soll zwischen 20 und 40 % am geplanten Vorhaben betragen. In der Regel wird ein
Anteil von 30 % angestrebt.
Geschosswohnungsbau
Als Beitrag zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs wurde an der Heussstraße ein Baugrundgrundstück
durch die Stadt Aachen veräußert. Entsprechend der Vorgabe des städtebaulichen Konzeptes wird ein
geschlossener Baukörper mit drei Vollgeschossen, einem Staffelgeschoss und einer Tiefgarage errichtet. Für
20 % der Nutzflächen ist öffentlich geförderter Wohnungsbau vorgesehen. Der Baukörper schließt unmittelbar an
die Brandwand des Gebäudes Heussstraße 43 an und sieht eine öffentlich nutzbare Unterführung für Fußgänger
und Radfahrer vor, um kurze Wege zu ermöglichen. Weitere Geschosswohnungsbauten schließen sich an der
Rombachstraße an, die mit zwei Geschossen und einem zurückversetztem Dachgeschoss niedriger ausfallen
sollen als die beschriebene Gebäudeausbildung an der Heussstraße. Zur Schonung der Freiflächen und der
rückwärtigen Ruhebereiche sollen die notwendigen Stellplätze unterirdisch in Tiefgaragen angeordnet werden.
Dies dient auch dem Ruhebedürfnis der zukünftigen Bewohner der Einfamilienhäuser im inneren Plangebiet. Der
Baumbestand entlang der Rombachstraße wird als wertvoll eingestuft und soll weitgehend erhalten bleiben.
Unter Berücksichtigung der Freihaltung des Kronentraufbereiches sollen die Gebäude dadurch deutlich von der
Rombachstraße abrücken. Dies ermöglicht einen Aufenthaltsbereich vor den Gebäuden mit einer optimalen
Ausrichtung zur Sonne. Durch den Abstand verringern sich zudem die Verkehrslärmimmissionen der
Rombachstraße auf die Wohnnutzungen.
Einfamilienhausbebauung
Im inneren Plangebiet waren ursprünglich ausschließlich Einfamilienhäuser in Form von Hausgruppen
vorgesehen. Entsprechend der hohen Nachfrage nach günstigen Wohnungen, soll dem Bedarf nachgekommen
und bei gleichbleibenden Gebäudekubaturen eine andere Art der Bebauung ermöglicht werden. Durch die Wahl
von Nordost-Südwest Erschließungen mit einseitiger Bebauung wird eine günstige Ausrichtung der Gärten und
Gartenfassaden zur Sonne erreicht. Die konzipierten Stichwege sollen dabei hauptsächlich als Fußweg und
Aufenthaltsfläche dienen. Die notwendigen Stellplätze sind jeweils zur Haupterschließung (Planstraße 2)
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
ausgerichtet und sollen den motorisierten Verkehr von den Wohnflächen, den Außenwohnbereichen und den
Stichwegen möglichst fern halten. Das städtebauliche Konzept sieht für den ruhenden Verkehr
Gemeinschaftsanlagen (entweder als Mietnebenflächen oder aber als Gemeinschaftseigentum mit
Sondernutzungsrechten der jeweiligen Anlieger) vor. Bei dem Vermarktungskonzept sollte ein besonderes
Augenmerk auch auf die Gestaltung der Garagen/Carports gelegt werden. Die Nebengebäude sollen sich in
Material und Gestaltung den Hauptgebäuden anpassen. Die Gruppierung von Fertiggaragen soll vermieden
werden. Die Anordnung der Sammelstellplätze zwischen der Planstraße und den Wohngebäuden folgt dem
Gedanken eine möglichst große Distanz zwischen dem Einzelhandel und der Wohnnutzung zu schaffen. Durch
den Abstand und die Möglichkeit zwischen den Garagengebäuden eine Schutzwand vorzusehen, werden zudem
die Belastungen (Lärm/Licht) durch die Einzelhandelsnutzung reduziert. Die Ausführung der Einzelgebäude z.B.
innerhalb einer Hausgruppe soll einer einheitlichen Gestaltung (Materialität, Kubatur) unterliegen. Durch eine
Gestaltungssatzung werden die Hauptkriterien definiert und einheitlich geregelt.
3.2
Erschließung / Verkehr
Die Verkehrserschließung des Wohngebietes soll von der Rombachstraße ausgehen und in einer Sackgasse mit
Wendeanlage enden. Das Einzelhandelszentrum wird einen Anschluss an die Verkehrserschließung des
Wohngebietes erhalten, um den Brander Bürgern die südwestlich der Rombachstraße wohnen ein direkte
Zufahrtsmöglichkeit zum Nahversorgungszentrum zu ermöglichen. Der Straßenanschluss des Wohngebietes an
das Grundstück des Einzelhandelszentrums gestattet jedoch zusätzlich eine Weiterfahrt zur Tierer Straße und
ermöglicht Schleichverkehre zur Umgehung der Heusstraße. Bei der Planungskonzeption wurde darauf
geachtet, diese Schleichverkehre möglichst zu verhindern und durch die Wegeführung insgesamt unattraktiv zu
gestalten. So wurde eine versetzte Kreuzung Schagenstraße, Rombachstraße, Planstraße 1 sowie zwischen
Planstraße 1 und Einzelhandelsanschluss eingeplant. Die Ausfahrt des Einzelhandelszentrums zur Trierer
Straße soll durch eine Lichtzeichenanlage geregelt werden, von der -gemäß den Untersuchungen des
Verkehrsgutachtens- die gleichen Wartezeiten wie an der parallelgeführten Heussstr. ausgehen, so dass ein
zeitlicher Vorteil während der Geschäftszeiten nicht entstehen kann. Im Durchführungsvertrag zum
Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 953 wurde verbindlich festgelegt, dass eine Durchfahrt über das
Gelände des Einzelhandels in der Zeit zwischen 22.30 und 9.00 Uhr durch eine Schrankenanlage unterbunden
wird. Die Mitarbeiterstellplätze des Einzelhandels sind neben dem Kinderspielplatz konzipiert. Die geringe
Frequenz bzw. der seltene Wechsel erlaubt ein konfliktfreies Nebeneinander beider Nutzungen. Als Verbindung
zwischen dem Wohngebiet und der Vennbahntrasse ist ein Fuß- / Radweg vorgesehen, der vom
Spielplatzgelände durch einen Zaun oder eine Hecke abgetrennt werden soll. Im Bebauungsplan wird
ausschließlich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt. Ein Fuß- und
Radweg kann an beliebiger Stelle innerhalb der öffentlichen Grünfläche angelegt werden. Eine separate
Festsetzung ist nicht notwendig.
Der Anlieferverkehr des Einzelhandels wird ausschließlich über die Trierer Straße abgewickelt. Nur so wird
gewährleistet, dass die Wohngebiete nicht durch den Anlieferverkehr zusätzlich belastet werden. Diese
Bedingung wird als Bindung im Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Vorhabenträger
geregelt. Zur Unterbindung möglichen Fehlverhaltens, soll im Vertrag eine Lkw-Sperre (z.B. Stahlrahmen als
Durchfahrtshöhenbegrenzung) vorgesehen werden. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass die
Lieferverkehre ausschließlich die Trierer Straße und das überregionale Straßennetz (BAB Anschlussstelle
Brand) benutzen. Durch diese Maßnahme werden die Wohngebiete vor Belastungen durch den
Schwerlastverkehr wirksam geschützt.
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Die Planstraße 1 übernimmt –als Anbindung des Einzelhandels- hauptsächlich Verbindungsfunktionen und wird
infolge dessen einen Regelquerschnitt von 11.00 m aufweisen. Die Fahrbahn hat eine Breite von 5,50 m und
erlaubt einen Begegnungsfall Lkw/Lkw (ausschließlich für Anliegerverkehr des Wohngebietes) bei verminderter
Geschwindigkeit. Zusätzlich werden auf der nördlichen Straßenseite ein Längsparkstreifen mit einer Breite von
2,00 m und ein Gehweg mit einer Breite von 2,00 m vorgesehen, um den Fußgängern eine bequeme und
sichere Erschließung des Wohn- und Einzelhandelsgebietes zu ermöglichen. Auf der südlichen Seite der
Planstraße wird zusätzlich ein Fußweg mit einer Breite von 1,50 angeboten. Die Planstraße 2 und die Stichwege
dienen ausschließlich Anliegerfunktionen und vornehmlich dem Aufenthalt bzw. dem Kinderspiel und sollen
daher als Spielstraßen ausgewiesen werden. Aufgrund der reduzierten Funktion sollen die Regelquerschnitte
gegenüber der Planstraße 1 verringert werden. Die Planstraße 2 erhält einen Querschnitt von 6,50 m (Fahrbahn
3,50 m, öffentl. Parkplätze/Bäume 2,00 m, Türfreiheit 1,00 m). Am Ende der Planstraße ist eine Wendeanlage
des Typs 3 vorgesehen, der ein Wenden eines dreiachsigen Müllfahrzeugs erlaubt.
Für die Stichwege 1u. 2 ist ein Querschnitt von 4,50 m und für den Stichweg 3 eine Breite von 5,00 m geplant.
Die Breite von 5.00 m folgt der Notwendigkeit des Trassenverlaufes des Abwasserkanals. Um Wartungs- und
Erneuerungsarbeiten durchführen zu können, wird ein Mindestmaß von 5,00 m benötigt.
Abb. 2 Aufteilung der Verkehrsflächen
3.3
Erschließung/Kanal
Das Plangebiet soll an den bestehenden Mischwasserkanal in der Rombachstraße angeschlossen werden. Die
Kanalbestandsituation liefert die Vorgaben für das Entwässerungssystem des Neubaugebietes. Demzufolge
sieht die Kanalplanung ein Mischsystem (Schmutzwasser + Regenwasser) und eine Führung des Kanals über
die Planstraße 2 und 3 und in der Verlängerung über ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Entsorgungsträger über private Grundstücke vor. Eine Führung des Kanals über die Planstraße 1 ist aus den
Höhenverhältnissen des Bestandskanals nicht möglich. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte öffentlichrechtliche Absicherung der Kanaltrasse auf privatem Grund und Boden ist eine Verlegung und dauerhafte
Wartung des Kanals ohne Probleme möglich. Die Stichwege 1 u. 2 erhalten eigene öffentliche Mischwasserkanäle, die in den Sammler in der Planstraße 2 münden. Die durch das Baugebiet verursachten zusätzlichen
Versiegelungen und die dadurch verursachten Niederschlagswassermengen wurden hinsichtlich des
Hochwasserschutzes geprüft und durch den zuständigen Wasserverband als unproblematisch eingestuft.
Entgegen dem VEP 953 ist im Bebauungsplan 943 –aufgrund der geringen Versiegelung – keine Rückhaltung
vorzusehen.
3.4
Gebäude- und Wohnungstypologien
Wohngebäude an den Stichwegen
Die Dichte des umgebenden Wohnungsbestandes steigt von Südost nach Nordwest allmählich an. Sind im
Bereich der Ringstraße vornehmlich Einfamilienhäuser in zweigeschossiger Bauweise, steigt die Dichte
allmählich zur drei – und viergeschossigen Bauweise von Mehrfamilienhäusern an der Heussstraße.
Entsprechend dieser Bestandsvorgaben soll das Baugebiet gestaffelt werden. Richtung Vennbahntrasse wird
eine zweigeschossige Bauweise mit zurückversetztem Obergeschoss vorgesehen. Die Flächen für die
Stellplätze/Garagen sind bewusst großzügig geschnitten und als Gemeinschaftsanlagen konzipiert. Durch die
Festsetzung einer offenen Bauweise können entlang der Stichwege sowohl Mehrfamilienhäuser als auch
Einfamilienhäuser z. B. als Hausgruppen entstehen. Die bewusst offen gehaltene Bauweise ermöglicht eine
bedarfsgerechte Bebauung, die auf den aktuellen Wohnungsmarkt reagieren kann. Aufgrund des derzeit
aktuellen und dringenden Bedarfes nach bezahlbarem Mietwohnraum, sollten öffentlich geförderte
Wohnbaumaßnahmen fokussiert werden.
Wohngebäude an der Heussstraße und Rombachstraße
Entlang der Heussstraße soll eine Bebauung in Geschossbauweise mit drei Vollgeschossen und einem
Staffelgeschoss –wie bauordnungsrechtlich genehmigt- festgesetzt werden. In der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der geschlossene Gebäuderiegel an der Heussstraße mehrfach kritisiert. Hierzu
ist auszuführen, dass die geschlossene Bauweise zwar in der Umgebung nicht unmittelbar vorkommt, jedoch der
baulichen Dichte der gegenüberliegenden Bestandsbebauung ähnlich ist. Außerdem folgt die geschlossene
Bebauung aus den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 678 II. Diese Festsetzung wurde
übernommen, um den städtebaulichen Anschluss an das Bestandsgebäude, Heussstraße 43, einer
grenzständigen Bebauung und dem Ziel der Planung einer möglichst hohen Verdichtung zur Heussstraße
gerecht zu werden. Zur Sicherung kurzer Wege wurde in der Verlängerung der Planstraße 2 ein Geh- und
Fahrrecht festgesetzt. Durch diese Festsetzung und eine vertragliche Bindung im Grundstückskaufvertrag wurde
eine dauerhafte öffentliche Durchgängigkeit für Fußgänger und Radfahrer sichergestellt und ein Durchgang im
Gebäudekomplex freigehalten. Die notwendigen Stellplätze der Nutzer müssen in Tiefgaragen untergebracht
werden.
Entlang der Rombachstraße sollen vier Mehrfamilienhäuser als Zweispänner entstehen. Der Bebauungsplan
sieht an dieser Stelle eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und der Möglichkeit eines zurückversetzten
Obergeschosses (auch als Vollgeschoss) vor. Aufgrund der vorhandenen Erschließungsstraße, der
Rombachstraße, ist die Ausrichtung der Gebäude zur Sonne nicht vorteilhaft. Die Erschließungsseite weist nach
Südwesten und die Gartenseite nach Nordosten. Dieser Umstand sollte bei der Grundrissgestaltung
berücksichtigt werden. Die notwendigen Stellplätze sollen in Tiefgaragen untergebracht werden. Grundsätzlich
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
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sind die Geschosswohnungsbauten auch für Gemeinschaftswohnprojekte geeignet.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die städtebauliche Konzeption bietet gute Möglichkeiten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau. Zur
Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus soll der Anteil zwischen 20 – 40% am geplanten Vorhaben
betragen. In der Regel wird ein Anteil von 30 % angestrebt. Die Grundstücke befinden sich im Eigentum der
Stadt Aachen und sollen gemäß dem Quotenbeschluss vermarktet werden. Durch den Grundstückskaufvertrag
ist eine verbindliche Regelung möglich.
3.5
Freiraumkonzept
Entsprechend den Vorgaben der Rahmenplanung Brand soll eine verdichtete Bebauung entstehen. Infolge
dessen wird auf größere Freiräume verzichtet. Die Freiräume im Geschosswohnungsbau sollen in Form von
Gemeinschaftsgärten den Mietern oder Eigentümern zur Verfügung stehen. Falls eine Einfamilienhausbebauung
im WA 2 umgesetzt werden soll, können private Hausgärten vorgesehen werden. Die ehemalige
Vennbahntrasse wird aktuell als Spazier- und Radweg genutzt und stark frequentiert. Die eigentliche Wegefläche
beansprucht jedoch nur einen geringen Grundstücksanteil. Der restliche Trassenbereich ist als Rasenfläche,
teilweise mit Baumbestand angelegt. Dieser linienhafte Grünzug soll im Bereich des fußläufigen Anschlusses
des Wohngebietes als öffentliche Parkfläche aufgeweitet werden. Diese Fläche soll als Spielfläche für Kinder
und als Aufenthaltsfläche für alle Altersgruppen (Minipark) und als Fahrradstation (Rastplatz) an der
Vennbahntrasse genutzt werden.
3.6
Soziale Infrastruktur
Soziale Infrastruktureinrichtungen sind – außer der Anlage eines Kinderspielplatzes / Treffpunktes - nicht
vorgesehen. Im unmittelbaren Umfeld an der Schagenstraße liegen ein Kindergarten, die Gemeinschaftsgrundschule an der Schagenstraße und die Gesamtschule Brand.
3.7
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Die Stadt Aachen fühlt sich bezüglich der Jugend- und Familienfreundlichkeit besonders verpflichtet und hat ein
Programm zur Einhaltung der Ziele und Sicherung der Qualität eingerichtet.
3.7.1
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Gemäß den Zielen der Planung wird ein Wohngebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Einzelhandelsnutzung zur Nahversorgung entstehen. Insbesondere für die unmittelbare Wohnnutzung und auch für die
weiteren Wohngebiete im Brander Feld erhöht sich die Qualität einer verbrauchernahen Versorgung mit Gütern
des täglichen Bedarfs erheblich. Dieser integrierte Einzelhandelsstandort garantiert kurze Wege, die vor allem für
junge Familien, als auch Senioren einen Standortvorteil bieten.
3.7.2
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Für Kinder ist eine Spielplatzfläche im Plangebiet vorgesehen. Die privaten Freiflächen des Wohngebietes bieten
zudem weitere private Aufenthalts- und Spielqualitäten. Über die Vennbahntrasse ist ebenfalls das großzügige
Spielgelände zwischen Vennbahntrasse und Schagenstraße fußläufig gut erreichbar. Die Grünflächen und
Asphaltflächen der ehemaligen Vennbahn bieten darüber hinaus gute Freizeitmöglichkeiten für Kinder und
Jugendliche.
3.7.3
Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Das Plangebiet liegt zentral innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtteils Brand. Die Ausstattung mit
kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen ist gut. Unmittelbar in der Nachbarschaft zum Plangebiet
liegen die Einrichtungen, Kindertagesstätte Schagenstraße und Wilhelm-Ziemons-Straße, die
Gemeinschaftsgrundschule Schagenstraße und die Gesamtschule Brand an der Rombachstraße. Eine große
Spielfläche liegt in fußläufiger Entfernung am Vennbahnweg. In unmittelbarer Nähe an der Rombachstraße
befindet sich die Schwimmhalle Brand sowie der weitläufige Sportplatz.
3.7.4
Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen
Der Kinderspielplatz und der Vennbahnweg liegen jenseits der Planstraße 1, so dass die relativ stark befahrene
Straße überquert werden muss. Bei der Planung der Straße ist auf eine möglichst sichere Querungshilfe zu
achten.
3.7.5
Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen
Die öffentliche Grünfläche soll zum einen als Kinderspielplatz und zum anderen als Fahrradstation und
Treffpunkt genutzt werden. Ein Weg entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze wird beiden Nutzungen mit
der Vennbahntrasse verbinden.
3.8
Klimaschutz und Klimaanpassung
3.8.1
Standortwahl
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst einen weitgehend unbebauten Bereich innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans 678 II als Mischund Gewerbegebiet vorgesehen. Der Erhalt der Freifläche ist dem Umstand des langwierigen Umlegungsverfahrens Brander Feld und geänderter Planungsziele geschuldet. Grundsätzlich ist die Erschließung und
Verdichtung dieses Innenbereiches hinsichtlich des Klimaschutzes sinnvoll. Der Planbereich ist weitgehend
erschlossen und die soziale und technische Infrastruktur vorhanden. Durch die Entwicklung der innerörtlichen
Flächen wird der Außenbereich vor weiterer Besiedlung geschützt. Kleinklimatisch wird die Bebauung und
Versiegelung jedoch negative Auswirkungen auf das Umfeld erzeugen.
Der Standort verfügt über eine sehr gute Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr unmittelbar an der Trierer
Straße und der Rombachstraße. Das geplante Nahversorgungszentrum sichert auf kurzen Wegen die Deckung
der Nachfrage mit Gütern des täglichen Bedarfs. Dadurch werden weite Wege mit einem hohen CO2-Ausstoß
vermieden.
3.8.2
Städtebaulicher Entwurf
Die Grundzüge eines klimafreundlichen Städtebaus werden frühzeitig in der Entwurfsphase festgelegt. Im
konkreten Fall sind jedoch die Einflussmöglichkeiten zur Steuerung einer klimagerechten Entwicklung gering.
Im Verlauf der Rombachstraße und der Heussstraße sind bei der Wohnbebauung räumlich städtebauliche
Aspekte vorrangig zu betrachten, da die Umgebung eine Randbebauung fordert und auf die Lärmimmissionen
der vorhandenen Verkehrswege reagiert werden muss. Im zentralen Wohnbereich wurden die planerischen
Möglichkeiten genutzt und eine optimierte Ausrichtung der Gebäude zur Sonne gewählt.
3.8.3
Kubatur der Gebäude
Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung benötigt. Die
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
geplanten Geschosswohnungsbauten mit III bzw. II Geschossen plus zurückversetzten Obergeschoss an der
Heussstraße und der Rombachstraße erfüllen die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der
Hüllfläche zu beheiztem Gebäudevolumen (A/V). Mögliche Einfamilienhäuser schneiden hinsichtlich dieses
Verhältnisses naturgemäß schlechter ab. Durch den geplanten Zusammenschluss zu Hausgruppen und
Zulässigkeit einer zweigeschossigen Bauweise mit zurückversetztem Obergeschoss fällt die Bilanz jedoch
weitgehend positiv aus.
3.8.4
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Ausrichtung der zentralen Gebäude an den drei Stichwegen liegt Richtung Südost. Damit sind ausreichende
Energiegewinne und auch ausreichende solare Wärme- und Energiegewinne möglich. Sollte über eine effiziente
Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Fotovoltaik-Anlagen auf dem Pultdach nachgedacht werden, ist
die Richtung des Dachgefälles maßgeblich. Aufgrund der städtebaulichen Anordnung der überbaubaren
Grundstücksflächen ist von einer Ausrichtung der Pultdächer in Richtung Nordwest auszugehen, um die Fläche
des zurückspringenden Dachgeschosses (kein Vollgeschoss) für einen optimal zur Sonne ausgerichteten Balkon
nutzen zu können. Die Aufstellung von Kollektoren oder Fotovoltaik-Anlagen gegen die Dachneigung ist
aufwendig und stört das architektonische Bild. Um diesem Mangel zu begegnen sollte die Nutzung der
Sonnenenergie bereits beim Gebäudeentwurf berücksichtigt werden. Denkbar ist hier die Planung einer
Dachschräge Richtung Südost.
PV
Nord
Süd
Abb. 3 Beispielhafte Anordnung von Solarmodulen bei Pultdächern
Aufgrund der vorhandenen Erschließung an der Rombachstraße und der Schallimmissionen durch den Verkehr
sind die Erschließungsseiten des Geschosswohnungsbaues nach Südwesten ausgerichtet. Bei der
Grundrissgestaltung soll auf eine Anordnung der Aufenthaltsräume zu dieser besonnten Seite geachtet werden.
Die Schlafräume sollten nach Möglichkeit auf die Nordost-Seite gelegt werden, da diese Räume keinen direkten
Sonnenbedarf haben und im Schallschatten des Verkehrslärmes der Rombachstraße liegen. Zur Anordnung von
Fotovoltaik Anlagen und Sonnenkollektoren gelten die oben genannten Ausnahmebedingungen.
3.8.5
Umgang mit den Freiflächen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von 13.350 m². Abzüglich der Flächen für
die öffentlichen Verkehrsflächen und den versiegelten Flächen für Gebäude, Garagen und Nebenanlagen,
verbleiben Freiflächen in einer Größenordnung von ca. 5.195 m², was einem Anteil von ca. 39 % des
Geltungsbereiches entspricht. Bei der Berechnung wurde die Überschreitungsregel der Baunutzungsverordnung
(§ 19 Abs. 4 BauNVO) GRZ 0,4 + 50% = GRZ 0,6 bereits berücksichtigt. Da es sich bei dem Geltungsbereich um
einen zentrumsnahen Bereich handelt und eine relativ hohe Verdichtung angestrebt wird, ist das Verhältnis
zwischen den bebauten Flächen und den Freiflächen akzeptabel.
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Begründung
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1
Art der baulichen Nutzung
Der Bereich des Wohngebietes soll als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt werden. Die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen
ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen sprengen den Rahmen der eher kleinteiligen räumlichen Struktur und
würden ungewollte Spannungen auslösen. Die Wahl eines allgemeinen Wohngebietes entspricht den Zielen der
vorbereitenden Bauleitplanung und den Vorgaben der Rahmenplanung Brand. Die Art der baulichen Nutzung
fügt sich in die Bestandsnutzung ein und führt zu keinen erheblichen Problemen im Umfeld.
4.2
Maß der Nutzung
Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl
Das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf Grundflächen- und Geschossflächenzahl soll an den Obergrenzen
gem. §17 BauNVO orientiert werden, um der Verdichtungsvorgabe der Rahmenplanung gerecht zu werden und
um den Wohnraumbedarf im Stadtteil Brand zu decken.
In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl GRZ 0,45 und
Geschossflächenzahl von GFZ 1,25 allgemein zulässig. Die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der
baulichen Nutzung dient der städtebaulich beabsichtigten Verdichtung der Bebauung an dieser Stelle. Die
Überschreitung der GRZ ist auf die Tiefgarage zurückzuführen und fällt unter die Überschreitungsregelung des §
19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung.
Vollgeschosse
Aus städtebaulichen Gründen soll der Bebauungsplan eine Bebauung mit zwei Geschossen und einem
zurückversetzten Obergeschoss ermöglichen. Hier kann wahlweise ein Staffelgeschoss (kein Vollgeschoss) oder
ein einseitig zurückgesetztes Obergeschoss (Vollgeschoss) entstehen. Durch die Festsetzung einer gestaffelten
Baugrenze in Abhängigkeit zu der Anzahl der Vollgeschosse, wird das städtebauliche Ziel erreicht und eine
Bebauung mit drei Vollgeschossen in den Abmessungen des Erdgeschosses vermieden.
Höhen baulicher Anlagen
Im Bebauungsplan sind sowohl die Höhe der baulichen Anlagen (GH) über Normalhöhennull (NHN) als auch die
Eindringtiefe baulicher Anlagen (SH) unter NHN geregelt. Für beide Höhen sind Bezughöhen und Höhenkoten
festgesetzt. Die Festsetzung der Gebäudeoberkante dient als Einfügungskriterium in den Gebäudebestand und
als Orientierung für Grundstücksnachbarn. Die Festsetzung der Gebäudeunterkante dient einer Tiefenbegrenzung hinsichtlich einer potentiellen Wasserschutzgebietsausweisung in den Teilbereichen WA 1-2. Diese
Baugebiete liegen innerhalb eines Randbereiches, der durch die Bezirksregierung Köln seit einigen Jahren als
potentielle Wasserschutzzone konzipiert wurde. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt
Aachen ist es möglich, bauliche Anlagen innerhalb des Randbereiches bis zu einer Tiefe von maximal 4,00 m in
das Erdreich einzubinden. Größere Tiefen sollen aus hydrogeologischen Gründen zum Schutze des
Grundwassers ausgeschlossen werden.
4.3
Bauweise
Die Wohnbebauung entlang der Heussstraße soll in geschlossener Bauweise erfolgen, um die Dichte der
gegenüberliegenden Straßenseite aufzunehmen. Die restlichen Grundstücke – vor allem im Innenbereich - sollen
in offener Bauweise erstellt werden. Dies fördert den Übergang zur aufgelockerten Bestandsbebauung im
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Bereich der Ringstraße.
4.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch parallel zu den Straßenbegrenzungslinien geführte
Baugrenzen festgesetzt. Die Art der Festsetzung von lang gezogenen Baugrenzen mit einer ausreichenden Tiefe
und den Festlegungen aus der Gestaltungssatzung sichert eine städtebaulich gewollte weitgehend einheitliche
Straßenflucht und bietet dennoch Spielraum für individuelle Bedürfnisse des Einzelnen.
Als Ausnahme werden in den Baugebieten WA 2 und WA3 Überschreitungen der seitlichen und rückwärtigen
Baugrenzen für Terrassenüberdachungen und Wintergärten zugelassen. Terrassenüberdachungen und
Wintergärten gelten, wenn sie konstruktiv mit dem Wohngebäude verbunden sind, als Teil der Hauptnutzung und
dürfen die Baugrenze nicht bzw. nur in geringfügigem Ausmaß überschreiten. Eine Errichtung derartiger Anlagen
in den seitlichen und rückwärtigen Bereichen der Baugrenzen ist städtebaulich unproblematisch und soll das
Nutzungsspektrum der Bewohner erweitern.
Je Baugrundstück darf die Grundfläche des Anbaus 25 m² nicht überschreiten. Damit wird eine maximale
Ausnutzung vorgegeben, die sich auf die Grundfläche des Gesamtanbaues bezieht.
4.5
Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen
Terrassenüberdachungen und Wintergärten im Rückbereich der Wohngebäude, die unmittelbar mit dem
Wohngebäude verbunden sind, werden auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen als allgemein zulässig
festgesetzt, um den Außenbereich auch in den jahreszeitlichen Übergangszeiten sinnvoll nutzen zu können. Die
Flächen der Nebenanlagen sind bei der Berechnung der GRZ und der Überschreitungsregel (§ 19 Abs. 4
BauNVO) mit zu berechnen.
Im Bebauungsplan sind den Hausgruppen jeweils Gemeinschaftsstellplätze bzw. –garagen zugeordnet. Diese
großzügig bemessenen Flächen dienen u.a. dazu die Stichstraßen von Fahrzeugen möglichst freizuhalten und
zum anderen zur Bereitstellung der notwendige Abstandsflächen aus Schallschutzgründen. Diese Anlagen sind
als Gemeinschaftsflächen mit Sondernutzungsrechten zugunsten der Anlieger konzipiert. Da eine eindeutige
Zuordnung je Gebäudezeile erfolgt, ist es sinnvoll, diese Flächen bei der Berechnung der Grundflächenzahl der
Einzelgebäude mit einzubeziehen.
4.6
Stellplätze und Tiefgarage
Die Verdichtung der Bebauung ist nur durch Anordnung von Tiefgaragen unterhalb der Gebäude möglich. Dies
gilt insbesondere für den Geschosswohnungsbau entlang der Heussstraße und folgt dem Beispiel der
Bestandsbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Im inneren Wohngebiet sollen die notwendigen
Stellplätze unmittelbar zur Planstraße 2 orientiert werden, um das Wohnumfeld möglichst von Verkehrsbewegungen frei zuhalten. Die Bündelung der Flächen für den ruhenden Verkehr soll in Form eines Garagen/Carporthofes als Gemeinschaftsfläche definiert werden. Die Flächen der für die Stellplätze und die Tiefgarage
sind bei der Berechnung der GRZ und der Überschreitungsregel (§ 19 Abs. 4 BauNVO) mit zu berechnen.
4.7
Lärmschutz
Der Bebauungsplan Nr. 943 schafft die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Freifläche innerhalb eines
Umfeldes aus unterschiedlichen Bestandsnutzungen. Zur Prüfung der Vorbelastungen und Auswirkungen auf
das geplante Wohngebiet wurde ein Schallgutachten (AC/02/14/BP/061) erstellt, dass die folgenden
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Schallimmissionsarten prüft und Handlungsmaßnahmen zum Umgang definiert.
Gewerbelärm
Sämtliche relevante Gewerbenutzungen im Umfeld der Planung, Netto-Markt, Gartencenter Fam. Packbier,
Schreinerei Holzcoop, Schreinerei Korr, wurden geprüft und bewertet. Der Gutachter kommt zu dem Schluss,
dass keine Überschreitungen nach TA-Lärm zu erwarten sind. Parallel zum Angebotsbebauungsplan 943 wird
ein vorhabenbezogener Bebauungsplan VEP – 953 aufgestellt. Der VEP 953 schafft die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für ein Sondergebiet –Einkaufszentrum -. Diese Nutzung ist ebenfalls als gewerbliche Nutzung
einzustufen und entsprechend nach TA –Lärm zu bewerten. Die Auswirkungen dieser Planung auf die
unmittelbar benachbarte Wohnnutzung wurde in dem Lärmgutachten XTK/03/14/GE/046 geprüft und bewertet.
Der Gutachter empfiehlt Schallschutzeinrichtungen auf dem Grundstücke des Einkaufszentrums. Nach der
Umsetzung der Schallschutzeinrichtungen sind keine Einschränkungen der Wohnnutzung zu befürchten.
Lediglich die Außenwohnbereiche der Wohngebäude am Stichweg 3 sind mit Lärmpegeln zwischen 50 – 60
db(A) belastet. Unmittelbar an den überbaubaren Grundstücksflächen beträgt der Pegel ≤ 55 dB(A) und erfüllt
die Orientierungswerte der DIN 18005. Die Belastung der Außenwohnbereiche kann wirksam durch eine
Schallschutzwand unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche reduziert werden. Dies
kann in Selbsthilfe z.B. durch eine Gabionenwand erfolgen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen
einer Wand bis zu einer Höhe von 2.00 m über Straßenniveau nicht entgegen.
Abb. 4 Ermittlung u. Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem Einkaufszentrum VEP 953 gem. DIN 18005
Quelle: IBK, Alsdorf (XTK/03/14/GE/046)
Zur Minimierung der Schallpegel auf den Außenwohnbereich wurde die Variante geprüft, den Wohnblock an der
Stichstraße 3 zur Planstraße 1 zu verschieben, um mit dem Baukörper für den Schallschutz des Gartens zu
sorgen. Gemäß dem Schallgutachten hätte diese Drehung und Verschiebung des Gebäudes aber zu neuen
unüberwindlichen Schallüberschreitungen in der Gebäudefassade geführt, so dass von dieser Variante Abstand
genommen wurde.
Sportlärm
Südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 liegen die Sportanlagen “Wolferskaul“. Der
Gutachter kommt zu dem Schluss, dass negative Auswirkungen auf das schutzwürdige allgemeine Wohngebiet
nicht bestehen.
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Begründung
Verkehrslärm
Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie und den Lärmkartierungen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans
durch die umgebenden Verkehrsstraßen (Schagenstraße, Rombachstraße und Heussstraße) und die weiter
entfernt liegenden Hauptverkehrsstraßen (Trierer Straße und Autobahn A 44) beeinträchtigt. Gemäß dem
Gutachten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 im Tages- und Nachtzeitraum für ein allgemeines
Wohngebiet überschritten. Die Errichtung von aktiven Schallschutzmaßnahmen ist aufgrund der städtebaulichen
Situation und der weit entfernt liegenden A 44 nicht möglich. Der Gutachter empfiehlt die Festsetzung von
Lärmpegelbereichen und die Verpflichtung zur Einhaltung der erforderlichen Schalldämmmaße bei der
Herstellung der Gebäudehülle. Demnach liegen die straßenbegleitenden Geschosswohnungsbauten an der
Heussstraße und der Rombachstraße im Lärmpegelbereich IV und die Einfamilienhäuser im Innenbereich im
Lärmpegelbereich III. Durch die Festsetzung dieser passiven Lärmschutzmaßnahmen ist eine Wohnnutzung in
den besonders betroffenen Bereichen entlang der Verkehrswege möglich. Die Wirkung der geschützten
Außenfassade wird durch das Öffnen von Fenstern und Türen unterbunden. Infolge dessen ist es sinnvoll
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen zumindest in den Geschosswohnungsbauten an der Rombach- und
Heussstraße vorzusehen.
4.8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Norden des Plangebietes ist eine Fläche mit einem Geh- und Fahrrecht (a) zugunsten der Allgemeinheit
festgesetzt. Diese Belastung des privaten Grundstücks dient als Wegebeziehung für Fußgänger und Radfahrer
von und zur Heussstraße. Die erstmalige Erstellung der Gebäudedurchfahrt und die Gestaltung der Oberfläche
ist zulasten des Grundstückseigentümers herzustellen. Die dauerhafte Pflege und Unterhaltung ist Aufgabe der
Stadt Aachen.
In der Verlängerung der Stichstraße 1 ist ein Leitungsrecht (b) zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
festgesetzt. Diese Belastung des privaten Grundstückes dient insbesondere der Verlegung des Mischwasserkanals zur Beseitigung der Abwässer und ggf. für Versorgungsleitungen. Aufgrund der topographischen
Verhältnisse und der vorhandenen Höhenlage des Abwasserkanals in der Rombachstraße ist dies die einzige
mögliche Trasse zur Führung der Gebietsentwässerung. Ggf. bietet sich die Trasse für die Verlegung weiterer
Leitungen an. Um die Beeinträchtigungen für den Grundstückseigentümer überschaubar zu halten gilt diese
Belastung jedoch nur für Leitungen, die bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages bekannt sind und
konkret benannt werden können.
4.9
Erhaltung von Bäumen
Die Bäume entlang der Rombachstraße wurden durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen als
erhaltenswert eingestuft. Bei den Festsetzungen wurden zwei erhaltenswerte Bäume von der Erhaltungsfestsetzung ausgenommen, da diese möglichen Grundstückserschließungen widersprechen. Die übrigen Bäume
sollen zum dauerhaften Erhalt festgesetzt werden. Zusätzlich soll festgesetzt werden, dass der
Kronentraufbereich nicht versiegelt werden darf. Da es sich um eine alte linienhafte Baumreihe handelt und sich
diese bis auf das benachbarte Flurstück 1125 fortsetzt, muss bei einem Ausfall von Einzelpflanzen eine
Ersatzpflanzung an gleicher Stelle erfolgen.
4.10
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind entsprechend der städtebaulichen Konzeption bestimmten
Erschließungsstraßen zugeordnet. Die Flächen für die notwendigen Stellplätze wurden ebenfalls gemäß der
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Konzeption festgesetzt. Zur Vermeidung von Zufahrten oder Stellplätze an der hinteren Grundstücksgrenze soll
eine klare Festsetzung den Zustand nachhaltig regeln. Unproblematisch und daher ohne Einschränkung möglich,
ist ein rückwärtiger Zugang zum Gartengrundstück, der die Beschickung des Gartens z.B. mit einer Schubkarre
ermöglicht.
4.11
Gestalterische Maßnahmen
Die Stadt Aachen ist bemüht, für eine positive Gestaltung der Baugebiete zu sorgen. Neben den Festsetzungen
im Bebauungsplan bezüglich der Festlegung der Gebäudekubaturen, soll die Ausgestaltung der Fassaden, der
Neben- und Außenanlagen in den Grundzügen durch eine Gestaltungssatzung geregelt werden. Durch die
Gestaltungssatzung werden grundsätzliche Standards, wie die Anpassungsverpflichtung der Einzelgebäude
innerhalb einer Hausgruppe geregelt.
5.
Umweltbericht
5.1
Einleitung
5.1.2
Lage und derzeitige Nutzung des Plangebietes
Das ca. 1,3 ha große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Aachen – Brand zwischen der rückwärtigen Bebauung der
Trierer Straße im Norden (zukünftiges Einzelhandelszentrum), dem Vennbahnweg im Osten, der
Rombachstraße im Süden und der Heussstraße im Westen. Es wird derzeit weitgehend landwirtschaftlich als
Grünland genutzt. Aufgrund des bereits heute bestehenden Baurechts wurde an der Heussstraße schon ein
Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet.
5.1.3
Inhalt und Ziele des Bebauungsplanes
Südlich anschließend an das neu geplante Einzelhandelszentrum (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953)
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Etablierung eines Wohngebietes mit unterschiedlich
verdichteten Wohnformen und einem öffentlichem Spielplatz geschaffen werden. Dabei sind entlang der
Rombachstraße und der Heussstraße zwei- und dreigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss und
Tiefgaragen zulässig, während im Innenblockbereich - erreichbar über Stichwege - zweigeschossige
Einfamilienhäuser in Hausgruppen oder Geschosswohnungsbau vorgesehen sind. Die Erschließung des
Innenblockbereichs erfolgt über eine neu zu bauende Stichstraße von der Rombachstraße aus. Diese hat einen
Anschluss an den Parkplatz von dem zukünftigen Einkaufszentrum. Der als wertvoll eingestufte Baumbestand
entlang der Rombachstraße soll weitgehend erhalten bleiben.
5.1.4
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand: April 2008), ist die Fläche
als “Allgemeine Siedlungsbereiche“ dargestellt.
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1980 stellt für Geltungsbereich Gemischte Bauflächen dar.
Landschaftsplan (LP)
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Die Fläche wird nicht vom Landschaftsplan erfasst.
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet wird weitgehend von dem Bebauungsplan II. Änderung Nr. 678 –Branderfeld- überdeckt. Dieser
Bebauungsplan ist seit dem 10.04.1990 rechtsverbindlich und setzt Mischgebiete und Verkehrsfläche fest.
Darüber hinaus wurde noch ein kleiner Grundstücksstreifen entlang der Rombachstraße in den Geltungsbereich
des neuen Bebauungsplans aufgenommen, der im seit 1977 rechtskräftigen Bebauungsplan 648 als
Verkehrsfläche festgesetzt ist.
Rahmenplanung Brand
Unter intensiver Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger von Brand in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der
Stadt Aachen wurde unter der Federführung des Büros scheuvens + wachten, Dortmund eine Rahmenplanung
für Aachen-Brand erarbeitet, die im Januar 2009 veröffentlicht wurde. Diese Rahmenplanung identifiziert den
Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales
Wohnen und Einzelhandel und Nahversorgung.
5.1.5
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Tabellenform)
Es ergibt sich folgender Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (in gerundeten circa Angaben).
Nutzung
Art
Flächengröße in qm
Bestand nach BP 678
bzw. BP 648
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
Mischgebiet GRZ 0,4 (Ohne Überschreitung) 4.842
7.264
WA-Gebiet GRZ 0,4
--Überschreitung bis zur Obergrenze 0,6
möglich
Öffentliche Verkehrsflächen
613
Öffentliche Verkehrsfläche
627
(Baumbestandenes Straßenbegleitgrün)
Öffentliche Grünfläche
--(incl. Kinderspielplatz)
Öffentliche Grünfläche - Verkehrsgrün 41 qm ---
5.1.6
Zwischensumme
Versiegelungsgrad
5.455
41%
Summe
13.346
7.891
59 %
Geplant nach BP 943
Versiegelt/
unversiegelt
teilversiegelt
--5.890
3.927
2.261
1.227
41
8.192
61 %
5.154
39 %
13.346
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Aufgrund des Aufstellungsbeschlusses A 216 soll der Bereich zwischen Trierer Straße, Vennbahnweg,
Rombachstraße und Heussstraße planungsrechtlich neu geordnet werden, damit – wie im Rahmenplan Brand
niedergelegt - Zentrales Wohnen und Nahversorgung gestärkt werden. Im Laufe des Verfahrens wurde der
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
gesamte Planbereich entsprechend der unterschiedlichen Nutzungen verfahrenstechnisch in zwei getrennte
Bebauungsplanverfahren aufgeteilt:
für die Nutzung Nahversorgungszentrum: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 953 – Trierer
Straße/Vennbahnweg
für die Wohnnutzung: Bebauungsplan Nr. 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg
Abb. 1 Geltungsbereichsdarstellung
B-Plan 943 – Rombachstraße/Vennbahnweg -
VEP 953 - Trierer Straße/Vennbahnweg –
Zur sachgerechten Berücksichtigung der Umweltbelange insbesondere wegen der Wechselwirkungen ist der
Gesamtbereich zu betrachten. Die Hauptthemen des Umweltschutzes bei der Aufstellung dieses
Bebauungsplanes sind die Beachtung des Baumschutzes und das Treffen von Immissionsschutzvorkehrungen
sowie die frühzeitige Berücksichtigung der zukünftigen Wasserschutzgebietsausweisung zur Sicherstellung einer
geregelten Entwässerung sowie des Hochwasserschutzes. Auf Grund der Komplexität erfolgte die Betrachtung
des Immissionsschutzes durch einen Fachgutachter, der auch die Lärmschutztechnische Untersuchung für das
„Vennbahncenter“ (BP 953) vorgenommen hat.
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen.
5.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1
Schutzgut Mensch
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ist nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB)
gesundes Wohnen zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass neben der Einhaltung der Immissionsschutzwerte
auch ein möglichst durchgrüntes Wohngebiet mit Spiel- und Aufenthaltsflächen geschaffen wird.
5.2.1.1 Bestandsbeschreibung
Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), als Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen,
Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f,
48, 50) ist ein Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
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Begründung
Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete dienen die dazugehörigen
Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
Ob von einer Anlage erhebliche Belästigungen durch Geruchsimmissionen im Sinn des § 3 Abs. 1
Bundesimmissionsschutzgesetzes ausgehen, ist gem. den Regelungen der technischen Anleitung zur
Reinhaltung der Luft (TA Luft) zu prüfen. Im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umfeld sowie die
Holzverarbeitenden Betriebe wurde eine Ersteinschätzung vorgenommen. Der Landwirtschaftliche Betrieb ist
zwischenzeitlich verlagert und für das Plangebiet nicht mehr relevant. Aufgrund der Auflagen bei der jeweiligen
Betriebsgenehmigung der Holzverarbeitenden Betriebe, die im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung
bestehen, sind schon aufgrund der größeren Entfernung keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf
das neue Wohngebiet zu erwarten.
Das Plangebiet ist durch mehrere Lärmquellen schalltechnisch vorbelastet:
Verkehrslärm der umliegenden Hauptverkehrsachsen der Rombach- und Heussstraße sowie im
weiteren Umfeld die Trierer Straße (B 258) und die Autobahn 44 (A 44), zu beurteilen nach DIN
18005/RLS90
Sportplatzlärm des Sportkomplexes "Wolferskaul" südlich der Rombachstraße, bestehend aus zwei
Fußballplätzen, Leichtathletikeinrichtungen sowie einem Sport- und Schwimmhallenkomplex, zu
beurteilen nach DIN18005/18.BImschV
Gewerbelärm durch das nördlich entstehende Einzelhandelszentrums, den Lebensmitteldiscounter
netto, den Tierfuttermarkt/Gartentreff Packbier sowie die Schreinerei/Tischlerei Holzcoop und die
Tischlerei/Zimmerei Korr nach DIN 18005/ TA Lärm
Nach dem Immissionsschutzrecht gilt für die räumliche Planung der Trennungsgrundsatz. Danach sind die für
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen
auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden
werden.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Aufgrund der bereits bestehenden schalltechnischen Vorbelastung des Plangebietes wurde im Hinblick auf die
geplante Wohnnutzung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch das Büro IBK Schallimmissionsschutz
eine schallimmissionstechnische Untersuchung (Bebauungsplan Nr. 943 „Rombachstraße/Vennbahnweg“, Stand
20.März 2015) erstellt.
Die Betrachtung der Gewerbeanlagen in der unmittelbaren Umgebung erfolgte gebietsumfassend und
vorausschauend, so dass u.a. das derzeit geplante Fachmarktzentrum des nordöstlich gelegenen VEP,
Bebauungsplans Nr. 953 bereits berücksichtigt wurde. Im Zuge der Planungen zum Gewerbekomplex zwischen
der Trierer Straße und der Rombachstraße wurde das Büro IBK parallel seitens der Objektplanung beauftragt,
so dass die Wechselwirkungen mit dem hier geplanten Bebauungsplan in der schalltechnischen
Voreinschätzung Nr. XTK/03/14/GE/046 vom 03.03.2015 untersucht wurden. Im Untersuchungsbericht des
geplanten Fachmarktzentrums werden dementsprechend alle Maßnahmen aufgezeigt, um schädliche
Umwelteinwirkungen auf die angrenzenden sensibleren Nutzungen zu vermeiden.
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Bei Einhaltung dieser Maßnahmen wird keine Überschreitung der Richtwert nach TA-Lärm erwartet.
In Bezug auf den Sportanlagenlärm wird deutlich, dass keine Lärmpegel oberhalb des Richtwertes für die
Ruhezeit von 50 dB(A) (WA) im Plangebiet zu erwarten sind.
Der Verkehrslärm durch die unmittelbar tangierenden Verkehrswege bzw. Hauptverkehrsachsen, der Trierer
Straße und der A44 verursacht sowohl tagsüber als auch nachts eine Überschreitung der städtebaulichen
Orientierungswerte (siehe untenstehende Kartenausschnitte), so dass hierfür Lärmschutzmaßnahmen
erforderlich werden.
Die nachstehenden Kartenausschnitte zeigen die Immissionsverhältnisse aus den relevanten
Hauptverkehrswegen nach den Lärmindizes LDEN als Maß für die allgemeine Belästigung und Lnight als Maß
für die Störungen des Schlafes in dB(A).
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Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Als aktive Schallschutzmaßnahmen kommen Maßnahmen an der Schallquelle in Frage, wie z.B. die Errichtung
von Lärmschutzwänden. So soll die Wohnbebauung vom Einzelhandelszentrum durch eine 2,5 m hohe und ca.
70 m lange Abschirmeinrichtung an der Südseite des „Vennbahncenters“ geschützt werden. Darüber hinaus ist
die Einhausung der Ladezonen vorgesehen. Als weitere Maßnahmen sollen betriebsorganisatorische
Regelungen verbindlich vorgeschrieben werden, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb innerhalb der
eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten. Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit
22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine
Schrankenanlage ist eine wichtige Maßnahme zur Sicherstellung der Nachtruhe. Mittels Schrankenanlage soll
der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung stehen.
Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen ist
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen sowie bei der Vertragsgestaltung des
Durchführungsvertrages zu beachten. Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des
Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände vorzusehen. All diese Maßnahmen sind bei der Aufstellung des
Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Festsetzungen und dem Durchführungsvertrag zu sichern.
Da wirkungsvolle aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umgebenden Straßen sowie der Autobahn (wie
z.B. Lärmschutzwände) aus den unterschiedlichsten Gründen nicht ergriffen werden, sind zur Sicherstellung
einer ausreichenden Wohnruhe in den betroffenen Gebäuden bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver
Schallschutz) vorzusehen. Im Bebauungsplan sind bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen festzusetzen.
Entsprechend der Schalltechnischen
Untersuchung ergeben sich die in der
nebenstehenden Grafik dargestellten
Lärmpegelbereiche.
5.2.2
Grün- und Freiflächen
5.2.2.1 Bestandsbeschreibung
Das Baugesetzbuch schreibt die Berücksichtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Belange
von Sport, Freizeit und Erholung in der Planung vor. Grundsätzlich dienen Grün- und Freiflächen im
Siedlungsraum dem Aufenthalt im Freien, der Erholung, Spiel- und Sportzwecken, verbessern das Lokalklima
und tragen so zur Gesunderhaltung der Wohnbevölkerung bei.
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Die bestehenden Freiflächen dienen aufgrund der aktuellen Grünlandnutzung nicht als Erholungsflächen für die
Wohnbevölkerung. Diesen Zweck erfüllt die an das Plangebiet angrenzende Grünfläche, über die der
Vennbahnfuß- und -radweg führt.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Etablierung eines Wohngebietes wird der Freiraum neu gestaltet. Neben Gärten wird nach den
Statuten der Stadt Aachen ein öffentlicher Spielplatz eingerichtet und bauleitplanerisch gesichert. In die
Straßenplanung werden Straßenbäume integriert.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Erhalt der Straßenbäume an der Rombachstraße
Einrichtung eines Kinderspielplatzes
Fußweg zwischen Wohngebiet und Vennbahntrasse
Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün
Dachbegrünung auf Garagendächern
Maßnahmen werden im Grün- und Freiraumplan dargestellt.
5.2.3
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
5.2.3.1 Bestandsbeschreibung
Im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft werden die Umweltschutzziele der Planungen in den
anstehenden Bebauungsplanverfahren durch einen gesonderten Landschaftsplanerischen Fachbeitrag und
daraus abgeleitete Festsetzungen im Bebauungsplan definiert. Grundlage hierfür ist die Eingriffsregelung des §
1a Abs. 3 BauGB zusammen mit § 21 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetztes.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist maßgeblich für den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und der Geltungsbereiche von Bebauungspläne.
Die Fläche des Plangebietes wird nicht von der Biotop Kartierung des L.Ö.B.F. NRW für das Gebiet der Stadt
Aachen erfasst.
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sowie die Stadterweiterung wurde die natürliche Vegetation des
Vennvorlandes (Hainsimsen - Buchwald mit Rasenschmiele) bereits vollständig verdrängt. Die heute
anzutreffenden Vegetationsstrukturen sind anthropogenen Ursprungs. Da die Fläche größtenteils als
Weidefläche genutzt wird, ist der vorherrschende Biotoptyp „artenarme Intensivweide“.
Die wenigen angetroffenen Baum- und Strauchstrukturen befinden sich auf einem schmalen Grünstreifen
entlang der Rombachstraße. Der Baumbestand gliedert sich in 8 Platanen, 3 Feldahorne und eine Gruppe von 5
weiteren Laubbäumen, wobei 7 Bäume aufgrund ihres Stammumfangs unter die Baumschutzsatzung der Stadt
Aachen fallen. Zwei dieser Bäume und die 5 stämmige Laubbaumgruppe sind aufgrund von massiven
Stammschäden nicht zu erhalten, da sie zu einer Verkehrsgefährdung führen. Der verbleibende Baumbestand
verfügt über eine hohe Lebenserwartung und ist als erhaltenswert einzustufen. Er trägt zur Gestaltung und
Belebung des zukünftigen Wohnumfelds sowie zur
Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse bei und bietet darüber hinaus zahlreichen Tieren eine
Lebensstätte.
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
5.2.3.2 Artenschutz
Im Rahmen eines Ortstermins wurde geprüft, ob im Plangebiet gefährdete und streng schützte Tier- oder
Pflanzenarten vorkommen. Aufgrund der angetroffenen Biotopstrukturen wurde festgestellt, dass das
Untersuchungsgebiet keine Bedeutung für Vögel, Fledermäuse, Amphibien und Reptilien hat. Aufgrund der
weitläufigen umliegenden Wiesen- und Weideflächen ist darüber hinaus eine essentielle Bedeutung der Fläche
als Nahrungshabitat auszuschließen.
Aufgrund der unmittelbaren Siedlungs- und Straßennähe und der angetroffenen Biotopstrukturen ist davon
auszugehen, dass keine Lebensraumtypen nach Anhang I und keine Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie
bzw. keine Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie im Betrachtungsraum vorkommen. Dies gilt auch für
die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Tiere und Pflanzen.
Innerhalb und in der Nähe des Plangebietes liegen keine ausgewiesenen FFH-Gebiete nach der Richtlinie
92/43/EWG der Europäischen Union, keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409 EWG sowie keine
Naturschutzgebiete oder geschützte Landschaftsbestandteile. Das am nächsten gelegene FFH-Gebiet Brander
Wald (5203-310) ist ca. 2,5 km entfernt. Aufgrund der gegebenen Entfernung und der vorgesehenen Nutzung
werden durch die Realisierung der Planung keine Auswirkungen auf das FFH-Gebiet erwartet.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bei der Planung wird der Erhalt von 9 Bäumen berücksichtigt.
Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen,
Staubemissionen, Baufahrzeuge und durch vorübergehende Lärmbelästigungen, sowie die Erschütterungen und
die Verdichtung des Bodens.
Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung derzeit
unversiegelter Flächen.
Der Versiegelungsgrad des Untersuchungsgebietes wird sich durch die neuen Bau- und Verkehrsflächen im
Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erhöhen.
Von den vorhandenen Baum- und Strauchstrukturen geht ein geringer Teil aufgrund der geplanten Überbauung
verloren.
Durch die Baumaßnahme, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Wohnnutzung entstehen durch
Emissionen wie Lärm und Lichteffekte u.U. tolerierbare Störungen der benachbarten Faunenbereiche.
Der Eingriff in den Naturhaushalt ist zu bewerten. Aufgrund des geltenden Planungsrechts (Bebauungspläne Nr.
648 und 678) ist der Eingriff in den Naturhaushalt bereits zulässig. Zu prüfen ist, ob durch das neue Baurecht der
Eingriff größer wird als der bisher Zulässige und daher auszugleichen ist.
Die Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt aufgrund des höheren Versiegelungsgrades mit einem Minus von - 883
Wertepunkten ab, so dass Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Erhalt der Baumreihe an der Rombachstraße. Die zukünftig angrenzend geplante Bebauung inklusive
Tiefgaragenzufahrt, Hauszuwegung sowie sämtliche Abwasser- und Versorgungsleitungen sind zum Schutz und
Erhalt der v. g. Bäume außerhalb der Kronentraufbereiche plus 1,50 m vorzusehen.
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
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5.2.3.3 Externer Ausgleich
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des in der Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung
festgestellten Defizits von 883 Wertepunkten werden auf den Pachtflächen des „Kleinen Hof“ in Laurensberg
umgesetzt. Bei diesem Ausgleichsflächenprojekt wird durch die Umstellung von konventionellem auf
ökologischen Landbau, der im Pachtvertrag festgesetzt wurde, ein Aufwertungsfaktor von 0,05 Wertefaktor pro
m² erzielt. Das aktuell bestehende Ökokonto der Unteren Landschaftsbehörde umfasst 30 ha der ökologisch
bewirtschafteten Pachtflächen, die Gesamtfläche des „Kleinen Hofes“ ist ca. 65 ha groß.
Der Aufwertungsfaktor wird durch den Verzicht von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen und den Einsatz
chemisch synthetischer Düngemittel sowie die Anlage einer 5-gliedrigen Fruchtfolge mit entsprechenden
pflanzlichen Stickstofflieferanten erzielt.
Eine Kontrolle der Maßnahmen erfolgt einerseits durch die EU Richtlinie „Ökologischer Landbau“, andererseits
durch den Verband „Bioland“.
Das Gesamtprojekt (65,4138 ha) umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung Laurensberg, Flur 5, Flurstück182 tlw. (A), 8,4010 ha
Gemarkung Laurensberg, Flur 5, Flurstück 182 tlw. (W), 0,5786 ha
Gemarkung Laurensberg, Flur 5, Flurstück 184, 45,0446 ha
Gemarkung Laurensberg, Flur 6, Flurstück 97 tlw., 1,4352 ha
Gemarkung Laurensberg, Flur 6, Flurstück 132, 0,6938 ha
Gemarkung Laurensberg, Flur 32, Flurstück 508, 9,2606 ha
Insgesamt werden im Rahmen dieser Maßnahme 883 Wertepunkte auf einer Fläche von 17.660 qm
kompensiert, so dass das Defizit des Bebauungsplanes vollständig ausgeglichen wird.
Kosten des Ausgleichs
Die beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen wurden als sogenannte Ökokontomaßnahmen bereits im Vorgriff auf
zukünftige Bebauungspläne umgesetzt. Es entstehen für diesen Bebauungsplan keine weiteren
Ausgleichskosten.
5.2.4
Schutzgut Boden
5.2.4.1 Bestandsbeschreibung
Schädliche Bodenveränderungen/ Altlastenverdachtsflächen
Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine
Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht
bestehen keine Bedenken.
Schutzwürdige Böden
In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes wird der Schutz von Böden und Bodenfunktionen gesetzlich geregelt.
Bewertet und als schutzwürdig eingestuft werden natürliche Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) und die Funktion
von Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2). Für das Plangebiet liegt keine
Bodenfunktionskarte im Maßstab 1:5.000 vor, so dass auf die Karte der schutzwürdigen Böden 1:50.000 des GD
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NRW zurückgegriffen wird. Für das Plangebiet werden Pseudogleye ausgewiesen, denen keine hohe
Schutzwürdigkeit zugeordnet wird. Die Naturbelassenheit gibt Hinweise darauf, ob anthropogene stoffliche oder
strukturelle Veränderungen vorliegen, die je nach Art und Ausmaß geeignet sind, Böden in ihren Funktionen
erheblich oder nachteilig zu beeinträchtigen. Das Plangebiet wird geprägt durch eine Grünlandnutzung.
Fazit: Die Böden im Plangebiet weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit
auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf und durch das Vorhaben
Die anstehenden Baumaßnahmen stellen einen Eingriff in den Boden dar, der zu bewerten ist. Dabei ist auch
hier zu berücksichtigen, dass aufgrund der rechtskräftigen Bebauungspläne ein Eingriff bereits zulässig ist. Nach
überschlägiger Rechnung ergibt sich eine Negativbilanz von - 0,69 WE ha (Werteinheit in Hektar) und damit ein
bodenschutzrechtlicher Ausgleichsbedarf.
In Zusammenarbeit mit der Unteren Landschaftsbehörde werden im weiteren Verfahren multifunktionale
Maßnahmen festgelegt, die sowohl dem Bodenbelang als auch dem Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische
Vielfalt dienen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Im Rahmen der Planung und Ausführung von Bauvorhaben ist der Boden im Bauablauf vorsorgend zu schützen
und vor physikalischen (u.a. Verdichtung, Verschlämmung) und chemischen (u.a. Vermischung mit Fremdstoffen)
Beeinträchtigungen zu bewahren
Voraussetzung für den Erhalt der Bodenfunktionen ist die sachgerechte Behandlung des Bodens vor, während
und nach den Baumaßnahmen. Wesentlich sind die fachgerechte Abgrabung und Zwischenlagerung von Oberund Unterboden während der Bauphase sowie deren fachgerechter Wiedereinbau und Herstellung der
Bodenschichten.
Dies betrifft vor allem die Arbeiten zu den Erschließungsmaßnahmen (Kanal- und Straßenbau), zur Errichtung
der Stellplätze und Spielfläche sowie in den Vorgärten.
Es wird dringend empfohlen, für die Erschließungsmaßnahmen eine bodenkundliche Baubegleitung (ein
Sachverständigenbüro übernimmt die Planung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen zum Schutz des
Bodens auf den Baustellen) einzusetzen, da auf der öffentlichen Grünfläche (Spielplatz) keine Beeinträchtigung
der Bodenfunktionen u.a. durch eine Baustelleneinrichtung erfolgen darf.
Für die Erschließungsmaßnahmen ist vor dem Abtrag eine Massenbilanz zu erstellen. Nicht vermeidbarer
Bodenaushub sollte entsprechend dem Vermeidungsgebot gem. DIN 19731 im Plangebiet belassen oder sinnvoll
verwertet werden.
Weiterhin sind folgende Maßnahmen zu beachten:
Errichtung von Bauzäunen zur Abgrenzung der Grünfläche (Spielplatz), um die unversiegelten Böden
während der gesamten Bauphase vor sämtlicher Beeinträchtigung zu schützen.
Auswahl geeigneter temporärer Baustellenflächen (nicht im Bereich von Böden, die unversiegelt bleiben,
sondern im Bereich zukünftiger Baufelder – gilt insbesondere für die Erschließungsmaßnahme) und
Erstellung eines Baustelleneinrichtungsplanes
Reduzierung der Baustellenflächen durch sofortigen Einbau von Baumaterialien
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Verzicht auf unnötigen Ein- und Ausbau von Bodenmaterial
Vorgaben zur Zwischenlagerung von Böden (vgl. DIN 18915, DIN 19731)
Ober- und Unterboden sind unterschiedlich aufgebaut und zusammengesetzt. Sie haben unterschiedliche
Funktionen und müssen deshalb getrennt zwischengelagert werden.
Oberboden sollte höchstens 2 m und Unterboden höchstens 4 m hoch locker geschüttet werden.
Mulden und Senken sind wegen ungenügender Entwässerung für die Zwischenlagerung ungeeignet. Es ist
ein gut zu entwässernder Standort auszuwählen.
Der Untergrund sollte nach Möglichkeit leicht geneigt sein und die Depotoberfläche ein Gefälle von ca. 4 %
haben, damit eingedrungenes Regenwasser abfließen kann und das Depot entwässert wird.
Die Depots sollten sofort begrünt werden. Kurzfristige Depots (einige Monate) werden meist mit einer nicht
winterharten Mischung aus Phacelia, Alexandriner- oder Perserklee und langfristige Depots (1 bis mehrere
Jahre) mit einer Luzerne-/ Kleegrasmischung eingesät.
Vorgaben zur Wiederherstellung der Bodenschichten und Begrünung
Der Einbau von Boden hat schichtgerecht und sachgemäß zu erfolgen (DIN 18915, DIN 19731). Grundsätzlich
sind bei allen Maßnahmen, die mit einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle verbunden
sind, die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten.
5.2.5
Verwertung des Bodens nach Möglichkeit vor Ort zur Wiederherstellung des Ausgangszustands und der
Umgebungsgestaltung
Nach Bauende vor Auftrag des Oberbodens Beseitigung der Verdichtungen im Unterboden, Herstellung
eines wasserdurchlässigen oder gut entwässernden Untergrundes
Kein Einbau feuchter Böden, da sie hierdurch zur Verdichtung und Staunässe neigen
generell: Berücksichtigung der Witterung und Bodenfeuchte beim Befahren von Böden, Verzicht auf
Befahren zu nasser Böden und Unterbrechung von Arbeiten bei feuchter Witterung
Horizontweiser Aufbau des „neuen“ Bodens (zuerst Unterboden, dann Oberboden)
kein Befahren von Bodenaushub oder neu eingebautem Boden mit Baumaschinen und Transportfahrzeugen
frühzeitige Wiederbegrünung / Zwischenansaat offener Böden (DIN 18918).
Schutzgut Wasser
5.2.5.1 Bestandsbeschreibung
Bezüglich des Schutzgutes Wasser stehen der Schutz der Gewässer und deren Funktion für den Menschen und
den Naturhaushalt im Vordergrund. Abzuwägen sind die denkbar möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser
und die Oberflächengewässer, die sich aus der Umsetzung des Bebauungsplanes durch die Bebauung und
Nutzung von Flächen und deren Entwässerung ergeben können. Die hierfür notwendigen gesetzlichen
Rahmenbedingungen liefert das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz
(LWG-NRW).
Grundwasserschutz:
Das Bebauungsplangebiet ist bisher unbebaut und besteht aus Grünland. Der anstehende Boden wird dominiert
von den bis in größere Tiefen reichenden Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes. Ab einer Tiefe von ca. fünf
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Metern stehen sie als schluffige Lockergesteine an, die eine geringe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit besitzen.
Überlagert wird diese Schicht von den tonigen bis sandigen Schluffen der Verwitterungsbildungen des
Kohlenkalkes, mit einer sehr geringen Wasserdurchlässigkeit. Die Deckschichten aus gering
wasserdurchlässigem Lößlehm reichen fast im gesamten Plangebiet kaum bis in eine Tiefe von einem Meter.
Lediglich in der äußersten südlichen Ecke können sie eine Tiefe von knapp zwei Metern erreichen.
Resümierend kann festgehalten werden, dass der Boden überwiegend als gering bis sehr gering
wasserdurchlässig zu charakterisieren ist. Dadurch bedingt ist verbreitet mit kapillar gebundener starker
Staunässe und vereinzelt mit überwiegend unbeweglichem Schichtenwasser zu rechnen. Wegen der
vorgenannten Eigenschaften trägt der Boden kaum zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Eine gezielte
Versickerung ist damit kaum möglich und erst recht nicht wirtschaftlich.
Grundwasser ist bei Bohrungen bis in größere Tiefen nicht aufgefunden worden. Es werden im näheren Umfeld
drei Grundwassermessstellen betrieben. Die nächstliegende befindet sich ca. 75 m südlich des Plangeländes.
Sie liefert den Nachweis, dass gespanntes Grundwasser, woraus das Trinkwasser gewonnen wird, erst in einer
Tiefe von ca. 18 Metern unter Flur liegt.
Berücksichtigt man die Nutzung und die anstehenden Bodeneigenschaften im Plangebiet, besteht momentan
keine Belastung für das Grundwasser.
Wasserschutzgebiete (52 WHG i.V.m. Verordnung):
Das Plangebiet liegt zwar momentan nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes, der Entwurf
der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a
bis auf das Plangebiet zu erweitern, so dass gut 40 % (Südostbereich) davon betroffen sind. Mit Einsetzen der
Rechtskraft der neuen Wasserschutzgebietsverordnung (voraussichtlich am 01.01.2016) wird diese dann für den
betroffenen Bereich des Plangebietes zu berücksichtigen sein.
Oberirdische Gewässer/Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)
Auf dem Plangelände selbst sind keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete vorhanden.
Das Gelände gehört zum Einzugsgebiet des Brander Grabens, der in einer Entfernung von gut 400 m westlich
des Plangebietes verläuft und damit auch des Haarbaches und der Wurm. Eine Einleitung von
Niederschlagswasser direkt in ein Gewässer erfolgt momentan nicht und ist auch künftig nicht vorgesehen.
Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm erfordert es, dass bei einer Einleitung von Niederschlagswasser
über die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine Überschreitung der zulässigen, im
Generalentwässerungsplan (GEP) verankerten Einleitmengen erfolgt.
Entwässerung:
Das Plangelände ist unbebaut und liegt direkt an der abwassertechnisch erschlossenen Rombachstraße, die im
Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage Aachen Eilendorf entwässert und ist damit grundsätzlich auch
erschließbar. Das anfallende Niederschlagswasser versickert bzw. verdunstet momentan auf dem Gelände je
nach Aufnahmefähigkeit des Bodens. Schmutzwasser fällt auf dem unbebauten Gelände momentan nicht an.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz:
Kellergeschosse werden wegen der anstehenden Bodencharakteristik vor allem in der „nassen Jahreszeit“
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
aufstauendem Sickerwasser und damit von außen drückendem Wasser ausgesetzt sein. Deswegen ist eine
druckwasserdichte Ausbildung von erdberührten Bauteilen Gemäß DIN 18195 Teil 6, wie es im geotechnischen
Bericht des Ing.-Büros Herbst [1] gefordert wird, äußerst empfehlenswert. Ein Einbinden von Kellergeschossen
ins Grundwasser wird aller Voraussicht nach jedoch nicht erfolgen.
Sollte dennoch beim Aushub der Baugruben Grundwasser freigelegt werden, sind ggf. Maßnahmen (z.B. eine
druckwasserdichte Abdichtung der erdberührenden Bauwerke, zum Schutz vor hohem Grundwasser oder
Umleitungen des Grundwasserstromes um den Baukörper herum), zum Schutz des Grundwassers erforderlich.
Durch einen Gutachter sind dann diese Maßnahmen zu benennen, Lösungsansätze zu ermitteln und zu
beschreiben.
Wasserschutzgebiete (52 WHG i.V.m. Verordnung):
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung entstehen wegen der
vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine
negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser. Deshalb sind die Forderungen der
Wasserschutzgebietsverordnung (Entwurfsfassung) erfüllbar bzw. erfüllt.
Oberirdische Gewässer:
Durch eine Verwirklichung der Baumaßnahme sind Gewässer nur durch eine Ableitung des anfallenden
Niederschlagswassers betroffen.
Hochwasserschutz (§ 5 (1) 1. WHG i.V.m. § 6 (1) 6. WHG)):
Bei weiteren Versiegelungen in v.g. Einzugsgebiet wird der notwendige Hochwasserschutz für die gefährdeten
Bereiche durch die Umsetzung aller Maßnahmen aus dem aufgestellten Hochwasserrisikomanagementplan
(HWRM-Plan) nach § 75 WHG erreicht werden. Die Umsetzung der Vielzahl an Maßnahmen wird nach
derzeitigem Wissensstand noch viele Jahre in Anspruch nehmen. Basis für den zu gewährleistenden
Hochwasserschutz ist das 100-jährliche Niederschlagsereignis.
Bis zur Verwirklichung dieser Maßnahmen zur Abflachung der Hochwasserwelle müssen bei neuen
Baumaßnahmen, die eine zusätzliche, maßgebliche Flächenversiegelung mit sich bringen (können), örtliche,
dezentrale Maßnahmen zum Hochwasserschutz bezogen auf das 100-jährliche Ereignis ergriffen werden, um
die bestehende, bereits kritische Situation, nicht weiter zu verschärfen. (Verursacherprinzip). Da die Umsetzung
aller Maßnahmen aus dem HWRM-Plan noch nicht erfolgt ist, muss im Rahmen der Entwässerungsplanung für
die Umsetzung des Bebauungsplans der rechnerische Nachweis erbracht werden, dass keine Verschärfung der
Hochwassergefahr durch den Bebauungsplan erfolgt. Zur Ermittlung der Auswirkung des Bebauungsplans auf
die Hochwassergefahr in den betroffenen Gewässern wurde durch den Wasserverband Eifel Rur eine
Berechnung [4] mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes und die damit verbundene Bebauung wird die zulässige Einleitung
von Niederschlagswasser in das betroffene Gewässer nicht unzulässig überschritten. Negative Auswirkungen
auf das Gewässer sind damit nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Entwässerung:
Derzeit wird ein Entwässerungskonzept abgestimmt, in dem auch der Hochwasserschutz zu berücksichtigen ist.
Die zu berücksichtigenden Maßnahmen sind noch zu formulieren.
5.2.5.2 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Bei einer konsequenten Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie aller anderen gesetzlichen
wasserwirtschaftlichen Bestimmungen und Satzungen z.B. der Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen),
werden bei der Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nachteilige Auswirkungen auf die
Wasserwirtschaft vermieden, bzw. ausgeglichen. Auf die entsprechenden Genehmigungsverfahren wird
hingewiesen.
5.2.6.
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Es geht um Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren),
klimarelevante Freiräume.
5.2.6.1 Bestandsbeschreibung
Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt
sowie Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit
besonderer lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut
Gesamtstädtischen Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen
von überwiegend locker bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer
Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt. Außerdem ist eine
Stellung der Gebäude gewählt, die eine günstige Ausrichtung der Gärten und Gartenfassaden zur Sonne
ermöglicht.
Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der
Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen der Fa. PEUTZ (im
Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 953 erstellten Fachgutachten) ebenfalls zufriedenstellend.
5.2.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad (Verlust von
Grünflächen, GRZ 0,4 oder 0,45 plus Verkehrsflächen) im Vergleich zur aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein
deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich negativ auf das Kleinklima auswirkt.
5.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Unter Berücksichtigung der Klimafolgenbewältigung ist es zukünftig angezeigt im Zuge der Beurteilung der
Lokalklimabelange nicht nur im Talkessel, sondern auch im Bereich von Aachen-Brand Grünverluste durch
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
anderweitige Maßnahmen zu kompensieren. Als Kompensationsmaßnahme sollte eine Dachbegrünung
extensiver Art für alle Flachdächer bzw. leicht geneigten Dächer incl. Garagendächer realisiert werden.
Zudem wird zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen hohen
Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) eine
Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem Fugenpflaster
(kein Verbundpflaster) empfohlen. Ferner sollte die vorgesehene Grünplanung möglichst auch einige
großkronige Laubbäume (Schattenspender, Staubfilterung) enthalten.
5.2.7
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Das Landschaftsbild ist geprägt von den noch existierenden Freiflächen einer offenen Kulturlandschaft und dem
näher rückenden Siedlungsraum.
Nach Umsetzung der Planung ist von einer weiteren Verstädterung auszugehen. Zur Auflockerung des
Ortsbildes sind prägende Baumreihen zu erhalten und eine Durchgrünung des Siedlungsbereichs vorzusehen.
5.2.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bei der Betrachtung des Plangebietes ist das Thema Kultur- und Sachgüter nicht betroffen.
5.2.8.1 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die
erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen. Aufgrund der Wechselwirkungen wird ein
funktionaler Ausgleich gesucht, der sowohl den Ausgleichsbedarf für das Schutzgut Boden als auch für das
Schutzgut Tiere und Pflanzen abdeckt.
5.3
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a)
bei Durchführung
Es findet eine Verdichtung der Nutzung statt, die mit einer Verschärfung der Umweltauswirkungen einhergeht.
Die Wohnnutzung kann nur im Rahmen des passiven Bautenschutzes im Innenraum ausreichend vor den
Lärmauswirkungen geschützt werden. Die Freiflächen bleiben lärmbelastet, so dass die Erholungsfunktion
deutlich eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die aktuelle Nutzung als Grünland geht Freiraum verloren. Zukünftig
wird der Raum mehr verdichtet als durch das aktuelle Planungsrecht zulässig, was zunehmend weg vom
ländlichen Charakter hin zu einer Verstädterung führt mit negativen Auswirkungen auf das Kleinklima aufgrund
des verringerten Grünanteils.
b)
Nullvariante
Die Nullvariante bedeutet nicht die Freihaltung der Fläche von Bebauung, da das bisherige Planungsrecht
bereits ein Baurecht vorsieht. Die nach dem bestehenden Baurecht vorgesehene gemischte Nutzung ist als
weniger sensibel gegen Umweltauswirkungen einzustufen. Mit ihr wäre ein Übergang von zur Trierer Straße hin
orientiertes Gewerbe über eine Mischung von nicht störendem Gewerbe mit Wohnnutzung bis hin zur
Wohnnutzung im südlichen Bereich einhergegangen. Darüber hinaus ist ein deutlich niedrigerer
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Versiegelungsgrad vorgesehen, der zur Verminderung von Umweltbelastungen beiträgt. Eine Alternativplanung
wurde nicht vorgenommen.
5.5
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den
gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der
klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend
dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches
Umwelt, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde
der Stadt Aachen sowie der
Schallimmissionstechnische Untersuchung Bebauungsplan Nr. 943 "Rombachstraße / Vennbahnweg"
vom 20.03.2015 des Ingenieurbüros IBK Schallimmissionsschutz , Schillerstraße 29 in 52477 Alsdorf
Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung
Träger Öffentlicher Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landschaftsgesetz NRW ist.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
5.6
Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der
allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch
von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete
nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten
Maßnahmen entgegengewirkt.
5.7
Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung)
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des
Bebauungsplanes Nr. 648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Auch bei der Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 943 ist das Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu
etablieren.
Bisher wurde die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Sie liegt derzeit in keinem
umweltrelevanten besonders ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete,
Wasserschutzgebiete pp).
Seite 34 / 38
Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der
Abwägung zu berücksichtigende Belange:
Für den südlichen Teil des Plangebietes wird die Ausweisung einer Wasserschutzgebietszone nach der noch
nicht rechtskräftigen jedoch schon im Entwurf vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen“
erwartet. Die Umweltprüfung hat ergeben, dass wegen der vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der
Tiefenlage des Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine negativen Auswirkungen auf das
Trinkwasser zu erwarten sind, so dass die entsprechenden einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigungen in
Aussicht gestellt werden können.
Neben dem Grundwasserschutz ist der Hochwasserschutz zu beachten, da sich durch die Bebauung der Bedarf
erhöht, anfallendes Niederschlagswasser vom Plangebiet abzuleiten. Hierzu ist noch ein genehmigungsfähiges
Entwässerungskonzept zu erstellen, so dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht eintreten wird.
Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine
Einträge oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor.
Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es kommt zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach
DIN 18005. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnruhe müssen an den betroffenen Gebäuden bauliche
Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Entsprechende Lärmpegelbereiche III und IV sind ausgewiesen,
was zudem bedeutet, dass Fenster und Türen geschlossen bleiben und die Frischluftzufuhr durch geregelte Beund Entlüftungsanlagen sichergestellt werden muss.
Das Landschaftsbild verändert sich durch die zunehmende dichte Bebauung vom ländlichen Ortsbild hin zu
einem zunehmend Stadtähnlichen Siedlungsbereich. Der Artenschutz ist nicht betroffen.
Der an der Rombachstraße vorhandene Baumbestand kann weitgehend erhalten bleiben und in die Planung
integriert werden. Die Baumaßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Aufgrund des nach dem
neuen Recht ermöglichten höheren Versiegelungsgrades ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf,
der sich sowohl auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ als auch auf das Schutzgut „Boden“ bezieht.
Aufgrund fehlender geeigneter Flächen für den erforderlichen Ausgleich im Stadtteil Brand wird der Ausgleich auf
den Pachtflächen des „Kleinen Hof“ in Laurensberg umgesetzt. Es handelt sich hierbei um ein
Ausgleichsflächenprojekt, in dem eine Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau erfolgt.
Mit der Verstädterung erhöhen sich die versiegelten Flächen und vergrößern die Aufheizflächen, was sich
nachteilig auf das Kleinklima etwa durch Hitzestau und damit auf die menschliche Gesundheit auswirken kann.
Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und der Verbesserung des Kleinklimas sind Begrünungsmaßnahmen
vorgesehen und in einem Grün- und Freiraumplan dargestellt.
Folgende Maßnahmen sind zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiligen Auswirkungen
vorgesehen:
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Maßnahme
Bauliche Schallschutzmaßnahmen (passiver Schallschutz) an den Neubauten
Regelung durch
Schriftliche Festsetzung
Erhalt der Straßenbäume an der Rombachstraße
Schriftliche Festsetzung
Rechtsplan,Grünordnungspla
n
Einrichtung eines Kinderspielplatzes
Schriftliche Festsetzung
Rechtsplan,Grünordnungspla
n
Fußweg zwischen Wohngebiet und Vennbahntrasse
Grünordnungsplan
Berücksichtigung von Straßenbegleitgrün (dient auch als Schattenspender bzw.
der Staubfilterung)
Grünordnungsplan
Dachbegrünung auf Garagendächern
Grünordnungsplan,Kaufvertrag
Schutzmaßnahmen für den Boden in der Bauphase
Baugenehmigung,Kaufvertrag
Umsetzung des aufgestellten Entwässerungskonzeptes und Einholen der
wasserrechtlichen Genehmigungen im Hinblick auf den Grundwasserschutz und
die zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung
Externer Ausgleich aufgrund des höheren Versiegelungsgrades des
Plangebietes
Wasserrechtliche
Genehmigungsverfahren
Maßnahme ist noch
festzulegen
Zum Schutze des Wohngebietes sind darüber hinaus Schallschutzmaßnahmen in dem nördlich anschließenden
Plangebiet „Vennbahncenter“ (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Trierer Straße/Vennbahnweg – umzusetzen:
Maßnahme
Schallschutzwand auf dem Gelände des sich nördlich anschließenden
Regelung durch
Im BP 953Schriftliche
Einzelhandelszentrums
Festsetzung
Einhausung der Ladezonen
Durchführungsvertrag
Baugenehmigung
betriebsorganisatorischen Maßnahmen, wie z.B. die Anweisung, bei Ladebetrieb
Durchführungsvertrag
innerhalb der eingehausten südlichen Ladezone das Tor geschlossen zu halten.
Baugenehmigung
Die Schließung des Parkplatzes in der Zeit 22.00 Uhr und vor 06.00 Uhr sowohl
Durchführungsvertrag
für Anliefer- als auch für Besucherverkehr beispielsweise durch eine
Baugenehmigung
Schrankenanlage
Mittels Schrankenanlage wird der Mitarbeiterparkplatz ausschließlich für die
Durchführungsvertrag
Beschäftigten des Einzelhandelszentrums zur Verfügung gestellt
Baugenehmigung
Die nichtstörende Verwendung von technischen Einrichtungen wie
Durchführungsvertrag
Klimaanlagen, Lüftungen und Kühlungen
Baugenehmigung
Eine zentrale Sammelstelle für die Einkaufswagen ist in der Mitte des
Durchführungsvertrag
Kundenparkplatzes auf dem Betriebsgelände
Baugenehmigung
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
6.
Auswirkungen der Planung
Die beiden Bauleitplanverfahren Angebotsbebauungsplan Nr. 943 und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr.
953 wirken unmittelbar aufeinander. Aus diesem Grund werden beide Verfahren parallel geführt, um Synergien
zu nutzen und um ggf. auf Anforderungen des einen Planes mit Anpassungen im anderen Planverfahren
reagieren zu können. Durch die Umsetzung der Nutzungen beider Planverfahren wird der gegenwärtig
weitgehend landwirtschaftlich genutzte Bereich baulich genutzt. Die Bebauung der Freifläche wird bei den
umliegenden Nutzern als Verlust empfunden werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Bereich
planungsrechtlich als Misch- und Gewerbegebiet gesichert war und jederzeit hätte bebaut werden können. Beide
Nutzungen, Einzelhandel und Wohngebiet, werden zusätzlichen Verkehr erzeugen, der jedoch nach den
Verkehrsgutachten ausreichend abfließen kann.
7.
Kenndaten der Planung
Allgemeines Wohngebiet
Öffentliche Verkehrsflächen
Öffentliche Grünflächen
Geltungsbereich
8.
9.818 m²
2.261 m²
1.268 m²
13.347 m²
Finanzielle Auswirkungen
Verkehrserschließung
Die Kosten, die sich durch die Umsetzung der Verkehrserschließung des Bebauungsplans Rombachstraße /
Vennbahnweg für die Stadt Aachen ergeben, belaufen im investiven Bereich 387.200,- € und im konsumtiven
Bereich auf 28.800,- €. Diese Kosten sind im Haushaltsplan 2015 im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung
unter dem PSP-Element 5-120102-100-00900-300-1 und PSP-Element 4-120102-105-5 eingeplant. Entgegen
der ursprünglichen Zeitplanung soll mit der Erschließungsmaßnahme bereits 2016 begonnen werden. Da die
Mitteleinplanung im rechtskräftigen Haushaltsplan 2015 noch von einem Baubeginn in 2017 ausgeht, sollen die
notwendigen Ansätze im Zuge der Aufstellung des Haushaltsplanes 2016 haushaltsneutral um ein Jahr
vorgezogen werden.
Öffentliche Grünflächen
Für den Spielplatz und die Grünfläche belaufen sich die Kosten nach erster grober Kostenschätzung im
investiven Bereich auf 163.000 insgesamt (für einen Spielplatz: 110.000 € im PSP 5-060201-100-00200-900-1
und für Grün: 53.000 € im PSP 5-130101-900-01400-300-1). Die Kosten wurden gemäß dem aktuellen
Planungsstand in 2016 ff angepasst. Eine genauere Kostendifferenzierung zwischen Spiel und Grün kann es
erst nach einer Entwurfsplanung geben, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erstellt ist und muss dann ggf.
angepasst werden. Die Maßnahme unter dem Titel „Pocket Park Rombachstraße / Vennbahnweg“ soll für die 4.
Förderstufe Rahmenplan Brand vorgesehen werden, wobei dann mit einer Zuwendung von 80 % zu rechnen ist.
Eine entsprechende Beantragung muss noch erfolgen. Voraussichtliche Umsetzung ist für 2017/2018
vorgesehen. Die Folgekosten für Pflege und Unterhaltung (konsumtive Unterhaltung) sind einzuplanen, die
einzelnen Zuständigkeiten werden im Rahmen des Projektes Freiflächenmanagement geregelt.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen in seiner
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Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung
Sitzung am ………. Den Bebauungsplan Nr. 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- als Satzung
beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen
entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße / Vennbahnwegim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße / Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
Zusammenfassende Erklärung
1. Verfahrensablauf
Programmberatung Planungsausschuss
Programmberatung Bezirksvertretung Brand
Bürgeranhörung
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand
Offenlagebeschluss Planungsausschuss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Brand
Änderungsbeschluss Planungsausschuss
Änderungsbeschluss Rat
Bekanntmachung
14.06.2012
04.07.2012
28.08.2012
vom 31.08.2012 - 31.08.2012
vom 31.08.2012 - 24.09.2012
02.09.2015
22.10.2015
vom 07.12.2015 –08.01.2016
vom 07.12.2015 –08.01.2016
geplant 20.04.2016
geplant 21.04.2016
geplant 11.05.2016
(Termin wird nachgetragen)
2. Ziel des Bebauungsplans
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes Wohngebiet zu
schaffen. In dem Geltungsbereich des Bebauungsplans existiert bereits ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, der
ein Mischgebiet festsetzt. Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans sind nicht mehr zeitgemäß und
sollen durch den Bebauungsplan 943 überdeckt werden. Bei den Grundstücken handelt es sich um städtische
Liegenschaften, die nach Rechtskraft des Bebauungsplans erschlossen und durch die Stadtverwaltung vermarktet
werden sollen. Insoweit handelt es sich um einen s.g. Angebotsbebauungsplan, der einen planungsrechtlichen
Rahmen definiert nach dem gebaut werden darf. Das städtebauliche Konzept nutzt die vorhandenen
Erschließungsstraßen (Rombachstraße und Heussstraße) und weist diesen Straßen entsprechend überbaubare
Grundstücksflächen zur Erstellung von mehrgeschossigen Wohngebäuden zu. Die verkehrliche Erschließung des
Blockinnenbereiches erfolgt über Planstraßen, die mit einem Wendehammer enden. Die Feingliederung des
Baugebietes erfolgt über Stichwege, denen weitere Baufelder zugeordnet sind. Die Haupterschließung dient
weiterhin der Erschließung eines Einkaufszentrums, um auf kurzem Wege den täglichen Bedarf an Lebensmitteln
etc. zu decken. Entlang der Heussstraße ist eine dreigeschossige Bebauung mit einem allseitig zurückversetzten
Obergeschoss schon umgesetzt. Ansonsten sind entlang der Rombachstraße vier Mehrfamilienhäuser mit zwei
Vollgeschossen und einem einseitig zurückversetzen Obergeschoss planungsrechtlich zulässig. Eine öffentliche
Grünfläche, als Kinderspielplatz und Fahrradstation, schafft die Verbindung zum Vennbahnradweg.
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet betroffen sind, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und
bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht
zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
3.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße / Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
Schutzgut Luft und Klima
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Bebauungsplanes
Nr. 648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 943 ist das Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu etablieren. Bisher wurde die
Fläche weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Sie liegt derzeit in keinem umweltrelevanten besonders
ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete pp).
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der
Abwägung zu berücksichtigende Belange:
Für den südlichen Teil des Plangebietes wird die Ausweisung einer Wasserschutzgebietszone nach der noch nicht
rechtskräftigen jedoch schon im Entwurf vorliegenden Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen“ erwartet. Die
Umweltprüfung hat ergeben, dass wegen der vorliegenden Bodenbeschaffenheit und der Tiefenlage des
Grundwasserleiters der Trinkwassergewinnung keine negativen Auswirkungen auf das Trinkwasser zu erwarten sind,
so dass die entsprechenden einzuholenden wasserrechtlichen Genehmigungen in Aussicht gestellt werden können.
Neben dem Grundwasserschutz ist der Hochwasserschutz zu beachten, da sich durch die Bebauung der Bedarf
erhöht, anfallendes Niederschlagswasser vom Plangebiet abzuleiten. Hierzu ist noch ein genehmigungsfähiges
Entwässerungskonzept zu erstellen, so dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr nicht eintreten wird.
Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine Einträge
oder Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor.
Das Gebiet ist durch Verkehrslärm vorbelastet. Es kommt zu einer Überschreitung der Orientierungswerte nach DIN
18005. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Wohnruhe müssen an den betroffenen Gebäuden bauliche
Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Entsprechende Lärmpegelbereiche III und IV sind ausgewiesen, was
zudem bedeutet, dass Fenster und Türen geschlossen bleiben und die Frischluftzufuhr durch geregelte Be- und
Entlüftungsanlagen sichergestellt werden muss.
Das Landschaftsbild verändert sich durch die zunehmende dichte Bebauung vom ländlichen Ortsbild hin zu
zunehmend Stadtähnlichen Siedlungsbereich. Der Artenschutz ist nicht betroffen.
einem
Der an der Rombachstraße vorhandene Baumbestand kann weitgehend erhalten bleiben und in die Planung integriert
werden. Die Baumaßnahme stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Aufgrund des nach dem neuen Recht
ermöglichten höheren Versiegelungsgrades ergibt sich ein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf, der sich sowohl
auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ als auch auf das Schutzgut „Boden“ bezieht.
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des in der Eingriffs-, Ausgleichsbilanzierung festgestellten
Defizits von 883 Wertepunkten werden auf den Pachtflächen des „Kleinen Hof“ in Laurensberg umgesetzt. Bei diesem
Ausgleichsflächenprojekt wird durch die Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau, der im
Pachtvertrag festgesetzt wurde, ein Aufwertungsfaktor von 0,05 Wertefaktor pro m² erzielt. Das aktuell bestehende
Ökokonto der Unteren Landschaftsbehörde umfasst 30 ha der ökologisch bewirtschafteten Pachtflächen, die
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße / Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
Gesamtfläche des „Kleinen Hofes“ ist ca. 65 ha groß. Der Aufwertungsfaktor wird durch den Verzicht von chemischen
Pflanzenschutzmaßnahmen und den Einsatz chemisch synthetischer Düngemittel sowie die Anlage einer 5-gliedrigen
Fruchtfolge mit entsprechenden pflanzlichen Stickstofflieferanten erzielt. Eine Kontrolle der Maßnahmen erfolgt
einerseits durch die EU Richtlinie „Ökologischer Landbau“, andererseits durch den Verband „Bioland“.
Mit der Verstädterung erhöhen sich die versiegelten Flächen und vergrößern die Aufheizflächen, was sich nachteilig
auf das Kleinklima etwa durch Hitzestau und damit auf die menschliche Gesundheit auswirken kann.
Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und der Verbesserung des Kleinklimas sind Begrünungsmaßnahmen
vorgesehen und in einem Grün- und Freiraumplan dargestellt.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem.§ 3 Abs. 1 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom: 20.08.2012 bis: 31.08.2012 stattgefunden. Es waren ca. 70
Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Hauptthema für die Anwesenden waren Fragen zu den
Auswirkungen des Einzelhandels und dessen verkehrliche und städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld. Ebenso
wurden Fragen zu der städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt
diskutiert.
Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen und Fragen hierzu gestellt:
Verkehr
Einzelhandel
Wohnbestandsüberplanung
Umwelt
Qualität
Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie die
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag
Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen
Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der
Planbereich in zwei eigenständige Bauleitplanverfahren, VEP 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg- mit der
Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 und B-Plan 943 –Rombachstraße/Vennbahnweg- mit der
Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 geteilt. Die Aufteilung spiegelt die unterschiedlichen
Zuständigkeiten (Vorhabenträger – VEP 953 / Stadt Aachen – Angebotsbebauungsplan 943) wider und ermöglicht
eine individuelle vorhabenbezogene Planung und Sicherung des Einkaufszentrums. Die eingegangenen
Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem Grund wurde
eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle vier Planverfahren erstellt.
In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde vom Rechtsbeistand des Grundstückseigentümers des
Futtermittel- und Gartenhandels mitgeteilt, dass eine Überplanung des Grundstückes nicht gewünscht und eine
Umsetzung der Planung auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Der Betrieb floriert und die Nachfolge des privaten
Einzelhandels ist gesichert. Da eine Gesamtentwicklung des Bereiches zwar städtebaulich wünschenswert ist,
aber eine Realisierung gegen den erklärten Willen des Grundstückseigentümers nicht möglich bzw. sinnvoll
erscheint, wurde der zweite Bauabschnitt aus dem Verfahrensbereich herausgelöst. Durch den
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße / Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
Aufstellungsbeschluss und das besondere Vorkaufsrecht hat die Stadt Aachen einen ausreichenden Einfluss auf
die städtebauliche Entwicklung für die Grundstücke an der Trierer Straße.
Die Stadt Aachen und die Vorhabenträgerin des Einkaufszentrums haben erhebliche Anstrengungen
unternommen, das Einzelhandelsgrundstück zu arrondieren und die vorhandenen Wohngebäude zu erwerben. Die
Grundstücke Ringstraße 13, 15 und 17 konnten erworben werden. Der Eigentümer des Grundstücks Ringstraße
15a hat Kaufverhandlungen abgelehnt, so dass das Wohngebäude bestehen bleibt und in die Planung
eingegliedert werden soll. Da die Gemeinde langfristig an einer Integration des Wohngrundstückes in den
Einzelhandelsbereich interessiert ist, soll das Grundstück in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen
und als Sondergebiet Einzelhandels-zentrum festgesetzt werden. Um die Einschränkungen für den Eigentümer
und die Bewohner möglichst verträglich zu gestalten, soll der Bestandsschutz auf Erweiterungen, Änderungen,
Nutzungsänderungen und Erneuerungen ausgedehnt werden. Die bestehende Zufahrt zu dem Grundstück soll im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger sowie einer Verund Entsorgung belastet werden. Durch dieses Maßnahmenpaket sollen die eigentumsrechtlichen Belange des
Eigentümers ausreichend gewürdigt werden.
Die Bedenken der Öffentlichkeit bezüglich der Verkehrsbelastung durch den Einzelhandel wurden aufgenommen
und bei der Planung berücksichtigt. Für beide Bauleitplanverfahren wurden Verkehrsgutachten erstellt und
Empfehlungen zur Umsetzung gegeben. Die Ein- und Ausfahrt des Einzelhandels zur Trierer Straße wird neu
geregelt. Zukünftig soll der Knotenpunkt durch eine Lichtzeichenanlage (Ampel) geregelt werden. Dieser
Knotenpunkt ermöglicht es in Zukunft, dass in beide Richtungen sowohl rechts als auch links abgebogen werden
kann. Der querende Radverkehr (Vennbahntrasse) wird in den signalisierten Knotenpunkt eingebunden und sicher
geleitet. Um die Wohngebiete auf der westlichen Seite von Brand auf direktem Wege anzubinden soll eine
Anbindung des Einzelhandels über die Planstraße 1 des Wohngebietes erfolgen. Im Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird sichergestellt, dass die Anlieferung des Einzelhandels ausschließlich
über die Trierer Straße erfolgen darf.
Zur Schließung der Baulücke an der Platzaufweitung der Heussstraße soll ein zweigeschossiger Baukörper mit
zurückversetztem Obergeschoss entstehen. Das Gebäude wird an das vorhandene grenzständige Gebäude Nr. 41
anschließen und die vorhandene Gebäudekubatur übernehmen. Somit werden die Bedenken der Anwohner und
des Architektenbeirates aufgenommen und umgesetzt. Im Erdgeschoss soll eine Einzelhandelsnutzung und in den
Obergeschossen Praxis- oder Büroräume vorgesehen werden.
Die Planung wurde im Laufe der Zeit angepasst und konkretisiert. Im Zuge dessen wurden die Mitarbeiterstellplätze des Einzelhandels in den Bereich des Wohngebietes verschoben. Durch diese Verschiebung wurde das
Wohngebiet um Bauflächen für eine Hausgruppe verringert und der konzipierte Spielplatz musste gedreht werden.
Der Spielplatz und der begleitende Weg für Fußgänger und Radfahrer werden so zum verbindenden Element
zwischen dem Wohngebiet und dem Vennbahnweg. Die Größe der öffentlichen Grünfläche im Wohngebiet
ermöglicht die Planung eines Spielplatzes und einer s.g. Fahrradstation, eines Treffpunktes, der zur Rast bei einer
Fahrradtour einlädt und den Kindern eine Spielmöglichkeit bietet. Dem Wunsch, dem Wohngebiet einen zentralen
Platz zuzuordnen konnte aus städtebaulichen Gründen nicht nachgekommen werden. Das Wohngebiet ist hierzu
zu klein, die Rahmen-bedingungen durch den benachbarten Einzelhandel und die sonstigen Belange z.B. nach
gesunden Wohnbedingungen (Schallschutz, Ausrichtung zur Sonne, etc.) nicht umsetzbar, um einen
entsprechenden und schlüssigen städtebaulichen Entwurf erstellen zu können. Aus diesem Grund wurde die
bisherige Wohngebietsplanung beibehalten und lediglich konkretisiert.
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße / Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird gegenüber dem Bestand eine wesentlich größere Fläche
versiegelt. Da die Hochwasserrückhaltekapazitäten in der Rombachstraße nicht ausreichen besteht einzig eine
Entwässerungsmöglichkeit in den Kanal in der Trierer Straße. Aus Kanalkapazitätsgründen ist die
Einleitungsmenge in den öffentlichen Kanal in der Trierer Straße auf 70 l/s begrenzt. Aus diesem Grund muss ein
erheblicher Anteil des Abwassers auf dem Grundstück zurückgehalten werden. Aus räumlichen Gründen ist hier
nur ein unterirdisches Becken denkbar. Eine Verpflichtung zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entwässerung
soll in dem Durchführungsvertrag verbindlich zwischen der Stadt Aachen und der Vorhabenträgerin geregelt
werden.
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte in der Zeit vom 07.12.2015 bis 08.01.2016. Von der Möglichkeit zur
Abgabe einer Stellungnahme haben insgesamt 19 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht. Die unmittelbar
benachbarten Anwohner der Gebäude Heussstraße 41-43 haben in vier Stellungnahmen Ihre Sorgen über die
Bauleitplanung zum Ausdruck gebracht.
Folgende Themen bereiten den Anwohnern Sorgen:
- Verkehr/Lärm/Schallschutz
Infolge der Umsetzung des Wohngebietes werden Lärmimmissionen für die unmittelbar angrenzenden
Wohngebäude befürchtet. Die Anwohner führen aus, dass passive Lärmschutzmaßnahmen, wie bei der
Neubebauung festgesetzt, bei den Bestandsgebäuden nicht umsetzbar sind. Hierzu stellt die Verwaltung klar,
dass sich die passiven Lärmschutzmaßnahmen ausschließlich auf die Lärmimmissionen aus den vorhandenen
Verkehrsanlagen (Rombachstraße, Heussstraße und A 44) beziehen. Diese Lärmimmissionen bestanden schon
zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebäude Heussstraße 41-43 und mussten bei der Ausführung berücksichtigt
werden. Weder der Forderung nach einer Schallschutzwand zu den Wohngärten, noch der Forderung nach
Pollern zur Vermeidung von ruhendem Verkehr im Stichweg 3, soll aufgrund der Verhältnismäßigkeit
entsprochen werden. Der direkte Zugang zur Heussstraße aus dem Plangebiet ist ausschließlich Fußgängern
und dem Radverkehr vorbehalten, insoweit entspricht die Planung der Anwohnerforderung. Welche konkrete
Verkehrsregelung angeordnet wird, ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
- Bauweise/Klima
Der Bebauungsplan setzt entlang der Rombachstraße ein durchgezogenes Baufenster (überbaubare
Grundstücksfläche) fest. Hier besteht die Sorge, dass ein weitgehend geschlossener Baukörper entstehen kann,
der eine Durchlüftung des Baugebietes behindern könnte. Die städtischen Grundstücke sollen jedoch analog des
städtebaulichen Konzeptes mit vier Mehrfamilienhäusern bebaut und entsprechend vermarktet werden. Aus
Gründen der Flexibilität der Vermarktung wurde keine parzellenscharfe Abgrenzung der Baufenster gewählt. Die
Anwohner befürchten eine Belastung durch Immissionen der Heizungsanlagen und wünschen einen Anschluss
an das Nahwärmenetz. Die Auswahl der zur Verfügung gestellten Energieversorgung ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung, sondern wird durch den zuständigen Versorgungsbetrieb (STAWAG) nach eingehender Prüfung
bereitgestellt. Modernen Heizungsanlagen werden eine ausreichende Effektivität und verträgliche
Schadstoffemission unterstellt, so dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die umliegende
Wohnnutzung zu befürchten ist.
Durch die Bauleitplanung wird eine Nutzung ermöglicht, bei deren Umsetzung eine Versiegelung des Bodens
erfolgen wird. Die Anwohner haben Sorge, dass sich dadurch die schon heute vorhandene Überflutung durch
Oberflächenwasser verschärft. Grundsätzlich werden alle Oberflächenwasser der versiegelten Flächen
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße / Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
aufgefangen und schadlos abgeleitet. Eine Verschärfung der heutigen Situation ist nicht zu erwarten, so dass
auch der Einsatz versickerungsoffener Beläge nicht notwendig erscheint.
5.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am
Verfahren beteiligt. Davon haben drei eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingaben der Behörden sowie
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden)
beigefügt.
Die Städteregion Aachen erhebt gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, verweist jedoch auf eine Beteiligung
der Konsensfähigkeit zum Städteregionalen Einzelhandelskonzept (STRIKT) aus dem Jahre 2011. Bei dieser
Prüfung der Konsensfähigkeit wurde von den damals aktuellen maximalen Verkaufsflächen von 4.550 m²
ausgegangen. Im Jahre 2013 wurde eine erneute Anfrage mit den seinerzeit aktuellen Verkaufsflächen gestellt und
ein Konsens erzielt. Durch den Wechsel in der Vorhabenträgerschaft und einer finalen Konkretisierung der Planung
hat sich die Verkaufsfläche abermals erhöht. Aufgrund der besonderen Privilegierung der Fläche durch das
Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen als Statteilzentrum, der vorhandenen Einwohnerdicht und
resultierenden Kaufkraft, ist die abermalige Erhöhung der Verkaufsflächen unproblematisch und ein erneute
Konsensentscheidung nicht notwendig.
In ihrer Stellungnahme hat die Bezirksregierung Arnsberg auf ein verliehenes Bergwerksfeld (Minerva) zugunsten
der EBV GmbH hingewiesen und empfohlen die Bergwerkseigentümerin am Bauleitplanverfahren zu beteiligen.
Die EBV GmbH wurde beteiligt und hat bezüglich der Bauleitplanung keine Bedenken erhoben.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Parallel wurden 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt, davon haben 5 eine
Anregung zur Planung abgegeben.
Die Industrie- und Handelskammer Aachen IHK geht in ihrer Stellungnahme auf Festsetzungen bezüglich des
Einzelhandels ein. Diese Stellungnahme hat mit dem Bauleitplanverfahren Nr. 943 nichts zu tun und kann infolge
dessen nicht berücksichtigt werden.
Die von der Unteren Wasserbehörde aufgelisteten Vorbehalte sind auf der Ebene des
Baugenehmigungsverfahrens zu erledigen. Handlungsbedarf für das Bauleitplanverfahren besteht somit nicht.
Die Untere Bodenschutzbehörde hat in einer Stellungnahme auf die Altablagerung AA 9914 und die
Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan hingewiesen. Die bekannte und in der Örtlichkeit eingezäunte
Altlastfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943. Eine Kennzeichnungs- und
Sanierungspflicht besteht somit nicht.
Der Landesbetrieb Straßen NRW weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass keine Ansprüche bezüglich eines
aktiven bzw. passiven Schallschutzes der hinzukommenden Wohnnutzungen gegenüber dem
Straßenbaulastträger, der Bundesstraße und der Autobahn A44 bestehen. Die Festsetzung der Lärmpegelbereich
dient u.a. dem Schutz gegen die Lärmimmissionen der vorgenannten Fernstraßen. Die Pflicht zum Schutz vor
diesen Lärmimmissionen, obliegt den einzelnen Grundstückserwerbern, da sie als nachrückende Nutzung in einen
bereits Lärm belasteten Bereich vorrücken.
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße / Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
Die Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW bezüglich der Erdbebenzone ist für die Bauleitplanung nicht
relevant.
Vereinfachte Änderung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Bislang wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplans das Ziel verfolgt, entlang der Stichwege im Inneren des
Plangebietes ausschließlich Einfamilienhäuser als Hausgruppen festzusetzen. Zur Klarstellung wurde zusätzlich
festgesetzt, dass bis zu zwei Wohneinheiten je Wohngebäude erstellt werden dürfen. Durch die allgemeine
Verschärfung der Wohnungsmarktsituation und der Forderung nach kostengünstigen Wohnungen, schlägt die
Verwaltung vor, die drei überbaubaren Grundstücksflächen im Zentrum des Plangebietes (WA2) hinsichtlich einer
alternativen Zulässigkeit auch von Geschosswohnungsbau zu ändern.
Zur Umsetzung schlägt die Verwaltung vor:
- Entnahme der Hausgruppenfestsetzung im WA 2,
- Entnahme der Begrenzung auf 2 Wo je Wohngebäude,
in Rechtsplan, schriftlichen Festsetzungen und der Begründung.
Durch die vorgeschlagene vereinfachte Änderung der Bauleitplanung werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt. Weder die Geschossigkeit noch die überbaubaren Grundstücksflächen werden verändert. Die Kubatur der
Gebäude bleibt –gegenüber der Ursprungsfassung- gleich. Die Änderung der Planung ermöglicht ein breiteres
Nutzungsspektrum des zentralen Bereiches. Nach dieser Öffnung der Festsetzung kann die Stadt Aachen als
Eigentümerin der Flächen auf die Anforderungen des Wohnungsmarktes besser reagieren und entweder in
Richtung einer Einfamilienhaus- oder einer Geschosswohnbebauung vermarkten. Entsprechend der derzeitigen
Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum erscheint diese vereinfachte Änderung des laufenden
Bebauungsplans sinnvoll, um beispielsweise öffentlich geförderten Wohnungsbau in benötigter
Geschossbauweise zu erstellen.
Als Auswirkung erhöht sich allenfalls die Anzahl der Wohneinheiten. Die Differenz lässt sich jedoch nicht konkret
bestimmen. Eine wesentliche Erhöhung ist ausgeschlossen, da die festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsstellplätze bzw. -garagen nur eine begrenzte Anzahl zusätzlicher notwendiger Stellplätze zulässt. Bei der
Kalkulation der Planungsauswirkungen wurde bei der ursprünglichen Planung ein Ansatz von zwei WE je
Einfamilienhaus berücksichtigt. Da die Breite der Einfamilienhäuser im Rechtsplan nicht definiert wurde, sind die
Wohneinheiten bei der Ursprungsplanung zahlenmäßig nicht bestimmbar. Es war jedoch von mindestens 28
Wohneinheiten –analog des städtebauchen Konzeptes- auszugehen. Da die Grundzüge der Planung nicht
betroffen sind, braucht entsprechend der Definition des § 4a Abs. 3 BauGB nur die von der Änderung betroffene
Öffentlichkeit beteiligt werden. Aufgrund der marginalen Änderung und der örtlichen Gegebenheiten ist eine
Betroffenheit der Öffentlichkeit nicht auszumachen, so dass eine Beteiligung entfallen kann.
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Bebauungsplan Nr. 943
-Rombachstraße / Vennbahnweg6.
Zusammenfassende Erklärung
Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am XXXXXX den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat den Bebauungsplan Nr. 943 als Satzung
beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXXX die
den Bebauungsplan Nr. 943 beschlossen hat. Es wird bestätigt, dass die oben genannte Zusammenfassende
Erklärung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FNP-Änderung Nr. 136 - Rombachstraße /Vennbahnweg -
FNP-Änderung Nr. 136 - Rombachstraße /Vennbahnweg -
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung mit Umweltbericht
zur
Änderung Nr.136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Rombachstraße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand, für den Planbereich zwischen Heussstraße, Rombachstraße und
Vennbahnweg
Lage des Plangebietes
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Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. §2a Ziff.1 BauGB)
1.
Planung
2.
Derzeitige Situation
3.
Darstellung des Regionalplanes
4.
Masterplan Aachen* 2030
5.
5.1
5:2
Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes
Neuaufstellung Flächennutzungsplan Aachen*2030
6.
Landschaftsplan
7.
Auswirkungen der Planung
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Teil B
Umweltbericht
1
Einleitung
1.1. Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes
1.2 Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung
1.3 Bisheriges Planungsrecht
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
3
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgüter Luft und Klima
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zusammenfassung
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Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
1.
Planung
Die Expansion der Hochschule und die stetige Nachfrage nach Einfamilienhäusern erfordert die Ausweisung von
Neubaugebieten an verschiedenen Stellen des Stadtgebietes. Um diesen Bedarf zu decken und um den Wohnstandort
Brand auch im Hinblick auf eine Ergänzung infrastruktureller Einrichtungen u. a. im Sektor Einzelhandel zu stärken, soll
u.a. Wohnfläche entlang der Heussstraße und Rombachstraße arrondiert werden, in unmittelbarer Nachbarschaft zur
Umsetzung der Einzelhandelsplanung Trierer Straße / Vennbahnweg.
Bisher hatte die Stadt Aachen ein positives Zuwanderungssaldo. Allerdings finden in der Stadt Aachen derzeit Abwanderungsprozesse einzelner Zielgruppen statt, denen durch gezielte, zielgruppen-orientierte Wohnraumangebote
entgegengewirkt werden kann.
Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio die
„Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Zwischenzeitlich wurde das Gutachten aktualisiert und teilräumlich
ausdifferenziert (Quaestio, 2015). Das aktualisierte Gutachten stellt nun die Basis für die Ermittlung des künftigen
Wohnbauflächenbedarfs und das zu entwickelnde „Neue Aachener Handlungskonzept Wohnen“ dar.
Die Aussagen der „Aachen-Strategie-Wohnen“ behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen
ist, dass Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in Aachen finden; das Wohnraumangebot
an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird; Abwanderung verhindert und Zuzug
motiviert wird; Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden und die Eigentumsquote
erhöht wird.
Gemäß der Beschlussfassung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2015 und des
Planungsausschusses vom 11.06.2015 soll eine Orientierung an dem im aktualisierten Quaestio-Gutachten
beschriebenen Szenario „Wirtschafts+“ erfolgen.
Das Szenario „Wirtschafts+“ geht neben den bereits absehbaren demografischen Entwicklungen von einem steigenden
Wirtschaftswachstum insbesondere durch die Campusentwicklung der RWTH Aachen aus. In der Folge ist zu erwarten,
dass insbesondere Hochschulabsolventen und Jungakademiker neue Perspektiven für ein Leben in Aachen nach dem
Studium erhalten und gegebenenfalls länger in der Stadt verbleiben. Durch eine dementsprechend verminderte
Abwanderung und den zu erwartenden Zuzug neuer Arbeitskräfte aus anderen Teilen Deutschlands und darüber hinaus
geht das Gutachten von einer zusätzlichen Wohnungsnachfrage aus, der durch Schaffung eines entsprechenden
Wohnraumangebots begegnet werden sollte. Zusätzlich entsteht auch durch die Zuwanderung von Flüchtlingen in den
kommenden Jahren eine weitere Nachfrage an Wohnungsneubau.
Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert
werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende
Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die
Schaffung eines ausreichenden und attraktiven Wohnraumangebots ist erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an
Wohnungssuchenden nicht nur an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu
binden und durch ein bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und
Arbeitsstandort und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen.
Entsprechend dem Ziel des Rahmenplanes Brand soll durch die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich
Heussstraße / Rombachstraße ein Wohngebiet mit unterschiedlich verdichteten Wohnformen planungsrechtlich
vorbereitet und somit den unterschiedlichen Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden. Zudem wird
der sich aus dem Rahmenplan ergebenen Herausforderung Rechnung getragen, neben der Stärkung der Trierer Straße
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Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
als Zentrumsfunktion auch die Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zu ermöglichen
sowie die damit einhergehende Stärkung einer multifunktionalen Nutzbarkeit.
Parallel zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes konkretisiert der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 943 die
angestrebte Verdichtung. Diese soll eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise ermöglichen und nimmt die
vorhandene Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße und Heussstraße auf.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung unterscheidet sich in seiner Größe aufgrund seiner nicht
parzellenscharfen Zielsetzung von dem des Bebauungsplanes.
Unmittelbar angrenzend verfolgt das Änderungsverfahren Nr. 129 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen Trierer Straße/Vennbahnweg - gemäß dem Zentren- und Nahversorgungskonzept (2011) der Stadt Aachen die
Zielsetzung eines Nahversorgungszentrums als Sondergebiet mit der Nr. 30. Da ein enger sachlicher und räumlicher
Zusammenhang besteht, sollen beide Verfahren parallel geführt und Synergien im formalen Bauleitplanverfahren genutzt
werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Aufgrund der tatsächlich vorhandenen überwiegenden Nutzung an der Heussstraße zu Wohnzwecken ist die Zielsetzung
des Flächennutzungsplanes faktisch und im Hinblick auf diese zukünftige Nutzung anzupassen.
Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß §1a Abs. 2 BauGB, wobei die Bodenversiegelung auf
ein notwendiges Maß im Bebauungsplan begrenzt werden soll.
2. Derzeitige Situation
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ca. 2 ha große Fläche, die im Nordosten begrenzt wird durch den
Geltungsbereich der parallel erfolgenden Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 – Trierer Straße /
Vennbahnweg -, im Südosten durch die öffentliche Grünfläche am Vennbahnweg, im Südwesten durch die
Rombachstraße und im Nordwesten durch die Heussstraße.
Das Plangebiet umfasst bereits vorhandene Wohnbebauung und den Bereich des karitativen Wohnheims an der
Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse. Im Übrigen wird das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt.
Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Stadt Aachen.
3. Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2015, stellt den Bereich als “Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar.
4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
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Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
daher gem. §1 (6), Nr. 11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption
in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung
für verschiedene Handlungsfelder absteckt.
Bezugnehmend auf den vorliegenden Planbereich bestehen wesentliche Aufgaben im Rahmen der Handlungsfelder beim
“Wohnen“, “Lebensumfeld, “Stadt-Bau-Kultur“, “Freiraum“.
Im Hinblick auf die “Wohnungsmarktoffensive“ ist die Mobilisierbarkeit vorhandener FNP-Bauflächenreserven zu prüfen.
Hinsichtlich einer Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand ist der Generationswechsel im Wohnungsbestand zu
unterstützen.
Unter dem Aspekt der “kompakten und gemischten Stadt“ bzw. Stadtquartiere sind neue Nutzungsmischungen zu fördern,
einer Entflechtung ist entgegenzuwirken.
Als eines der Hauptziele einer “Sozial gerechten Stadt“ ist der Planbereich als Lebensraum mit vorrangigem
Handlungsbedarf zu sehen mit u.a. der Zielsetzung, die Lebensqualität aller Menschen zu verbessern und die soziale
Infrastruktur im Stadtteil sicherzustellen.
Die Qualität der kompakten und gemischten Stadt mit kurzen Wegen ist fortzuentwickeln, neue Nutzungsmischungen sind
als Entwicklungsaufgabe zu erzielen.
5. Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integrierendes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und
ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Das Plangebiet ist im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen als “Gemischte Baufläche“ dargestellt.
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes
Aufgrund der vorgesehenen Planung, der beabsichtigen Nutzung für Wohnungsbau, muss der Flächennutzungsplan
geändert werden.
Durch das Flächennutzungsplanänderungsverfahren soll die derzeitige Darstellung als “Gemischte Baufläche“ entlang der
Rombachstraße und Heussstraße in “Wohnbaufläche“ geändert werden
5.2
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030
Der Flächennutzungsplan unterlag in den letzten dreißig Jahren zahlreichen Änderungen. Basisdaten und Prognosen
sowie Ziele der Stadtentwicklungen sind inzwischen obsolet. Nach der Phase des Stadtwachstums und der kommunalen
Neugliederung steht die Aachener Stadtentwicklung heute vor den Aufgaben einer qualitativen Fortentwicklung und
Modernisierung. Eine Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen und neue gesetzliche Grundlagen ist erforderlich,
umweltbezogene Zielvorstellungen und Anforderungen an den demographischen Wandel sind in besonderem Maße zu
beachten.
Auf Grundlage des Masterplanes Aachen*2030 und aufgrund des Wandels der letzten Jahre wurde die Neuaufstellung
des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Flächennutzungsplan Aachen*2030 befindet sich derzeit in der
Neuaufstellung, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden.
Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Aufgrund des
Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die erforderliche Anpassung von “Gemischter
Baufläche“ in “Wohnbaufläche“ parallel zum Bebauungsplan Nr. 943 fortzuführen.
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-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
6. Landschaftsplan
Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
7. Auswirkungen der Planung
Mit der Aufstellung und Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Rombachstraße /
Vennbahnweg- soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem
besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden.
Durch die Planung wird dem akuten Bedarf an Wohnbaufläche im Aachener Stadtgebiet Rechnung getragen, neben der
Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion wird an dieser Stelle zudem die Kombination von Einzelhandel und
Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft ermöglicht sowie die damit einhergehende Stärkung einer multifunktionalen
Nutzbarkeit.
Aufgrund der Wiedernutzbarmachung der vorhandenen Mischbaufläche, derzeitige Nutzung als landwirtschaftliche
Fläche, ohne Inanspruchnahme weiterer Flächen, wird die Bodenversiegelung auf ein notwendiges Maß begrenzt. Die
Nachverdichtungsmöglichkeit führt zu einer städtebaulich positiven Entwicklung des Bereiches auch im Hinblick auf die in
unmittelbarer Umgebung vorhandene Infrastruktur. Die Planung ist eine Ergänzung zur bereits vorhandenen
Wohnbebauung entlang der Heussstraße und bildet einen baulichen Abschluss im Zusammenhang mit der parallel
geplanten Bebauung des nördlich angrenzenden Bereiches, dem Bereich der Flächennutzungsplanänderung Nr. 129 –
Trierer Straße/ Vennbahnweg -.
Aufgrund der Überplanung von derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen für Wohnbebauung wird einer weiteren
Beanspruchung von Flächen in Randlage entgegengewirkt. Der Bereich in unmittelbarer Nähe zur Trierer Straße wird in
seiner derzeitigen Nutzung ergänzend gestärkt und findet einen baulichen Abschluss zur Rombachstraße hin.
8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Aussage Masterplan Aachen*2030
„Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der
Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. gesundheitlich bedenkliche
Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“
Die im Bebauungsplan Nr. 943 angestrebte Verdichtung ermöglicht eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise
und nimmt die vorhandene Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße, Heussstraße und WilhelmGrasmehr-Straße auf.
Aussagen Klimafolgenanpassungskonzept
Nach den Ergebnissen des Klimafolgenanpassungskonzeptes Aachen (KFK), hier der Plan 4, “Gesamtkarte Stadtklima“
den aktuell vorliegenden Informationen und Daten zur Untersuchung der lokalen Kaltluftverhältnisse im Aachener
Talkessel (einschließlich des Ortsteils Brand, Kesselrand) sowie den daraus resultierenden Planungsempfehlungen für
den Stadtteil Brand sollte der Ortsbereich an der Rombachstraße / am Vennbahnweg in Maßen, d.h. möglichst
flächenschonend baulich weiter entwickelt werden. Dabei sollte bei vorgesehener recht hoher baulicher Verdichtung zur
Aufrechterhaltung der Lokalklimaverhältnisse mit schwachen Kaltluftabflüssen ein Grünanteil von insg. etwa 20 - 30 % der
FNP-Fläche angestrebt werden. Dies kann z.B. auch mittels extensiver Dachbegrünung erreicht werden.
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-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
Die Darstellung einer Wohnbaufläche ist geplant, um dem akuten Bedarf an Wohnbaufläche im Stadtgebiet gerecht zu
werden. Eine bereits vorhandene Mischfläche wird überplant und in Wohnbaufläche geändert. Die geplante
Wohnbaufläche stellt eine sinnvolle Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung dar. Aufgrund der Lage ist eine
Nutzung der vorhandenen Infrastruktur möglich. Durch die Anbindung an das vorhandene ÖPNV-Netz kann das zu
erwartende Verkehrsaufkommen vermindert werden, was sich wiederum positiv auf die CO2-Bilanzierung der Kommune
auswirken wird.
Die gutachterlichen Untersuchungen zu den dortigen lufthygienischen Verhältnissen zeigen unter Berücksichtigung von
geplanter Bebauung im Bereich des Vennbahnweges die Einhaltung relevanter EU-Luftschadstoffgrenzwerte (Feinstaub
und Stickstoffdioxid). Demnach kann dort einer weiteren baulichen Entwicklung, u.a. mit Wohnnutzung, entsprochen
werden.
9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Bezirksregierung Köln wurde mit Schreiben vom 23.07.2015 gemäß § 34 Abs. 1 LPlG an diesem Verfahren beteiligt,
mit der Bitte zu prüfen, ob die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung
angepasst ist.
Mit Schrieben vom 17.08.2015 bestätigt die Bezirksregierung, dass gegen die geplante Änderung keine
landesplanerischen Bedenken bestehen. Die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 136 ist an die Ziele
der Raumordnung und Landesplanung angepasst.
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Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
- Teil B –
Umweltbericht
zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen
- Rombachstraße / Vennbahnweg im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen der Trierer Straße, Heussstraße, Rombachstraße und Vennbahnweg
Änderungsbereich
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-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
1
Einleitung
1.1. Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes
1.2 Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung
1.3 Bisheriges Planungsrecht
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
2.3.
2.4.
2.5.
2.6.
3
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgüter Luft und Klima
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zusammenfassung
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1
Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
Einleitung
1.1
Vorgehensweise und Umfang des Umweltberichtes
Die Umweltprüfung dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt gemäß § 1a BauGB zu
untersuchen. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden 136.
Flächennutzungsplanänderung. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Eine
ausführliche Umweltprüfung erfolgt im Rahmen des parallel geführten Bebauungsplanverfahrens Nr. 943. Diesem
Umweltbericht können die detaillierten Aussagen der Betrachtung der zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf
die Umwelt entnommen werden.
1.2
Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung
Der ca. 1,3 ha große Änderungsbereich liegt im bebauten Innenbereich des Stadtteils Aachen-Brand. Er wird im Norden
vom zukünftigen „Venncenter“ an der Trierer Straße, im Osten von dem Verlauf der Vennbahntrasse, im Westen von der
Heussstraße und im Süden von der Rombachstraße begrenzt.
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten
Flächen ist die Stadt Aachen.
Ziel der Bauleitplanung ist, auf der Grundlage des Rahmenplanes Brand, die Neuordnung der vorhandenen
Grundstücksituation an der Trierer Straße, die Entwicklung eines zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes sowie die
Entstehung eines Wohngebietes im Süden entlang der Rombachstraße / Heussstraße. Hier soll ein Wohngebiet mit
Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern entstehen.
Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes von „gemischte Bauflächen“ zu „Wohnbauflächen“ beabsichtigt
Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen Bereich Rombachstraße I Vennbahnweg
Bisher geltender Inhalt
Neuer Inhalt
Darstellungen
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Änderung Nr. 136 Flächennutzungsplanes 1980
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Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
1.3
Bisheriges Planungsrecht
Das Plangebiet ist im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1.
Auflage 2003 mit Ergänzungen, Stand April 2008, als allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich des Plangebiets „Gemischte Bauflächen“ dar.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen.
2012 hat die Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030 als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über
die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6), Nr.11
BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu
berücksichtigen.
Zwischenzeitlich wurde der Rahmenplan Brand erstellt, der für die zentrumsnahe Wohnnutzung eine Mischung
unterschiedlicher Wohnformen und die Realisierung eines innovativen Wohnprojektes vorsieht.
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1. Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von Aachen
Brand. Das Gebiet gilt bereits heute durch das starke Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße, Rombachstraße und
Heusstraße) sowie durch gewerblichen Lärm als immissionsschutzrechtlich vorbelastet.
Durch die Ausweisung als Wohnbaufläche wird in den vorbelasteten Raum eine sensiblere Nutzung hineingebracht, so
dass eine hohe Immissionsbelastung auf die zukünftigen Bewohner zukommt, die sich durch das geplante, nördlich
unmittelbar an das Wohngebiet angrenzende Einzelhandelszentrum weiter verschärfen wird.
Als wirkungsvollste Maßnahme bietet sich eine räumliche Trennung der unterschiedlichen Nutzungen an, so dass die
Störungen im sensiblen Nutzungsbereich „Wohnen“ allein schon aufgrund des Abstandes zur Lärmquelle vermieden
werden. Wie sich im Rahmen der Umweltprüfung herausstellt hat, ist dies aufgrund der gegebenen Straßen – hier ist
insbesondere die Autobahn zu nennen – nicht möglich. Daher kann durch verschiedene Maßnahmen die Belastung nur in
Grenzen gehalten werden, so dass Wohnen im verdichteten Raum ermöglicht werden kann. Ein qualitativ hochwertiges
und ruhiges Wohngebiet wird jedoch nicht zu erreichen sein.
2.2. Schutzgut Landschaft, Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Durch die umgebenden Nutzungen ist das Gebiet heterogen strukturiert. Ein Großteil der Fläche ist bisher unbebaut und
wird im Wesentlichen als Fettweide genutzt, die hier von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit ist.
Darüber hinaus stellt sie kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Im Änderungsbereich liegen
keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten Arten festgestellt.
Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein
weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu, so dass durch eine Wohnnutzung zwar ein Eingriff in den Naturhaushalt
verbunden ist, der jedoch ausgleichbar ist.
2.3. Schutzgut Boden
Es befindet sich keine Eintragung eines Altstandorts und einer Altablagerung innerhalb des Plangebiets im
Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen.
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Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
Die im Plangebiet vorhandenen Böden weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit
auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen. Im Rahmen der Planung und Ausführung von
Bauvorhaben kann der Boden im Bauablauf vorsorgend geschützt und vor physikalischen (u.a. Verdichtung,
Verschlämmung) und chemischen (u.a. Vermischung mit Fremdstoffen) Beeinträchtigungen bewahrt werden, so dass
keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind
2.4. Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Der Entwurf
der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a bis auf
das Plangebiet zu erweitern, so dass gut 40 % (Südostbereich) davon betroffen sind. Mit Einsetzen der Rechtskraft der
neuen Wasserschutzgebietsverordnung (voraussichtlich am 01.01.2016) wird diese dann für den betroffenen Bereich des
Plangebietes zu berücksichtigen sein. Es befinden sich keine Oberflächengewässer oder Quellgebiete im
Änderungsbereich. Die Oberböden weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit sowie eine geringe Bodendurchlässigkeit
aus, was zu anstauenden Niederschlagswasser führt. Es ist nur ein sehr geringer Beitrag zur Grundwasserneubildung zu
erwarten.
Falls die geplante Bebauung in den Oberboden einbinden sollte wird sie von Staunässe betroffen sein.
Die ordnungsgemäße Entwässerung des Gebietes sowie der Hochwasserschutz sind zu gewährleisten.
Die Maßnahmen zum Umgang mit dem Grund- und Niederschlagswasser und zum Schutz der geplanten Bebauung
werden im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 943 aufgeführt.
2.5. Schutzgüter Luft und Klima
Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie
Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer
lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen Klimagutachten
Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker bebauten und
durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache Wärmeinseln sowie
einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt.
Die lufthygienische Situation im Ortsteil Brand abseits der Hauptverkehrsstraßen, wie z.B. im Bereich der
Rombachstraße, ist nach den vorliegenden aktuellen Untersuchungsergebnissen zufriedenstellend.
Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur
aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das
Kleinklima auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden.
Bespielhaft sollte eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem
Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen
hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt werden.
Als Schattenspender und Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen durch
Gebäudedächer können durch Dachbegrünung vermieden werden.
2.6. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit
den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und
Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach der
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Begründung mit Umweltbericht
zum Änderungsbeschluss
Betrachtung der einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von geringem
Ausmaß vor. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen
Auswirkungen werden unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im Umweltbericht zum parallelen
Bebauungsplanverfahren bereits detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der 136.
Flächennutzungsplanänderung nicht notwendig.
3. Zusammenfassung
Der Änderungsbereich der 136. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich Aachen- Brand
hat eine Größe von ca. 1,3 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von der Grünfläche an der
Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der
detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im
parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich noch vertretbar. Die Planung eines Wohngebietes in
einen stark durch Immissionen vorbelasteten Raum führt dazu, dass sich die ansiedelnde Wohnbevölkerung trotz
Ergreifens von Schutzmaßnahmen auf eine weiterhin belastete Situation insbesondere im Hinblick auf Lärm einstellen
muss.
Im Hinblick auf die erwartete Belastung durch die erwartete Klimaerwärmung sollte vorsorglich mit Entzerrung von
Nutzungen, möglichst geringer Versiegelung und Schaffung einer guten Grünausstattung begegnet werden.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am xx.xx.2016 die Änderung Nr.
136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen – Rombachstraße/Vennbahnweg – beschließt.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Änderung Nr.136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
- Rombachstraße/Vennbahnweg- im Stadtbezirk Aachen-Brand, im zwischen Trierer Str., Heusssstr, Rombachstraße und Vennbahnweg
Lage des Plangebietes der Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes– Rombachstr./Vennbahnweg -
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Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Das Plangebiet für das eine Änderung des Flächennutzungsplanes angestrebt wird ist ca. 2 ha groß. Im Nordosten grenzt
der Planbereich an den Geltungsbereich der parallel erfolgenden Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 –
Trierer Straße / Vennbahnweg -. Im Südosten wird der Bereich durch die öffentliche Grünfläche am Vennbahnweg, im
Südwesten durch die Rombachstraße und im Nordwesten durch die Heussstraße begrenzt.
Das Plangebiet umfasst bereits vorhandene Wohnbebauung und den Bereich des karitativen Wohnheims an der
Rombachstraße, Ecke Vennbahntrasse. Im Übrigen wird das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich als Grünland genutzt.
Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Stadt Aachen.
Ziel der Bauleitplanung ist die Neuordnung der vorhandenen Grundstücksituation an der Rombachstraße und
Heussstraße. Entsprechend dem Ziel des Rahmenplanes Brand soll durch die Änderung des Flächennutzungsplans im
Bereich Heussstraße / Rombachstraße ein Wohngebiet mit unterschiedlich verdichteten Wohnformen planungsrechtlich
vorbereitet und somit den unterschiedlichen Bedürfnissen der zukünftigen Bewohner entsprochen werden. Zudem wird
der sich aus dem Rahmenplan Brand ergebenen Herausforderung Rechnung getragen, neben der Stärkung der Trierer
Straße als Zentrumsfunktion auch die Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zu
ermöglichen sowie die damit einhergehende Stärkung einer multifunktionalen Nutzbarkeit.
Parallel zur Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes konkretisiert der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 943 die
angestrebte Verdichtung. Diese soll eine klima- und raumschonende kompakte Bauweise ermöglichen und nimmt die
vorhandene Gebäudedichte im Bereich der nördlichen Rombachstraße und Heussstraße auf.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung unterscheidet sich in seiner Größe aufgrund seiner nicht
parzellenscharfen Aussagen von dem des Bebauungsplanes.
2. Verfahrensablauf
Programmberatung Planungsausschuss
Programmberatung Bezirksvertretung Brand
Bürgeranhörung
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Bestätigung der Bezirksregierung Köln gemäß § 34 Landesplanungsgesetz
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand
Offenlagebeschluss Planungsausschuss
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Brand
Änderungsbeschluss Planungsausschuss
Änderungsbeschluss Rat
Genehmigung der Bezirksregierung (Termin wird nachgetragen)
Bekanntmachung
14.06.2012
04.07.2012
28.08.2012
vom 20.08.2012 - 31.08.2012
vom 20.08.2012 - 24.09.2012
17.08.2015
02.09.2015
22.10.2015
vom 07.12.2015 –08.01.2016
vom 07.12.2015 –08.01.2016
geplant 20.04.2016
geplant 21.04.2016
geplant 11.05.2016
(Termin wird nachgetragen)
(Termin wird nachgetragen)
3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Das Plangebiet ist im aktuell gültigen Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen als “Gemischte Baufläche“ dargestellt.
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Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein zeitgemäßes Wohngebiet zu schaffen
Aufgrund der vorgesehenen Planung, der beabsichtigen Nutzung für Wohnungsbau, muss der Flächennutzungsplan
geändert werden. Durch das Flächennutzungsplanänderungsverfahren Nr. 136 – Rombachstraße/Vennbahnweg - soll die
derzeitige Darstellung als “Gemischte Baufläche“ entlang der Rombachstraße und Heussstraße in “Wohnbaufläche“
geändert werden
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030
Auf Grundlage des Masterplanes Aachen*2030 und aufgrund des Wandels der letzten Jahre wurde die Neuaufstellung
des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Flächennutzungsplan 2030 befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, die
frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014 stattgefunden.
Die Arrondierung entspricht dem Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Aufgrund des
Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit Abs. 3 ist die erforderliche Änderung von “Gemischter
Baufläche“ in “Wohnbaufläche“ parallel zum Bebauungsplan Nr. 943 fortzuführen.
3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988
Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
4. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft, bewertet und
die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert.
Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 136.
4.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Bebauungsplanes Nr.
648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Durch die Änderung der Darstellung des
Flächennutzungsplanes soll die planungsrechtliche Voraussetzung, für das im Bebauungsplan Nr. 943 formulierte
Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu etablieren, geschaffen werden. Bisher wurde
die Fläche weitgehend landwirtschaftlich als Grünland genutzt. Sie liegt derzeit in keinem umweltrelevanten besonders
ausgewiesenen Schutzgebiet (wie z.B. FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete, Wasserschutzgebiete).
Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante Belange:
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Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
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Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Lärm
Der Änderungsbereich liegt in zentraler Lage im innerstädtischen Siedlungsbereich des Stadtteilzentrums von Aachen
Brand. Das Gebiet gilt bereits heute durch das starke Verkehrsaufkommen (BAB, Trierer Straße, Rombachstraße und
Heussstraße) sowie durch gewerblichen Lärm als immissionsschutzrechtlich vorbelastet.
Durch die Ausweisung als Wohnbaufläche wird in den vorbelasteten Raum eine sensiblere Nutzung hineingebracht, so
dass eine hohe Immissionsbelastung auf die zukünftigen Bewohner zukommt, die sich durch das geplante, nördlich
unmittelbar an das Wohngebiet angrenzende Einzelhandelszentrum weiter verschärfen wird.
Durch verschiedene Maßnahmen kann die Belastung nur in Grenzen gehalten werden, so dass Wohnen im
verdichteten Raum ermöglicht werden kann. Ein qualitativ hochwertiges und ruhiges Wohngebiet wird jedoch nicht zu
erreichen sein.
Landschaft/Tiere
Durch die umgebenden Nutzungen ist das Gebiet heterogen strukturiert. Ein Großteil der Fläche ist bisher unbebaut und
wird im Wesentlichen als Fettweide genutzt, die hier von geringer ökologischer und landschaftsprägender Wertigkeit ist.
Darüber hinaus stellt sie kein essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten dar. Im Änderungsbereich liegen
keine Schutzausweisungen vor und es wurden keine artenschutzrelevanten Arten festgestellt.
Aufgrund der bereits stark anthropogen beeinflussten Lage im bebauten Innenbereich kommt der Fläche kein
weiterführendes Biotopentwicklungspotential zu, so dass durch eine Wohnnutzung zwar ein Eingriff in den Naturhaushalt
verbunden ist, der jedoch ausgleichbar ist.
Boden
Sowohl im Altlastenverdachtsflächenkataster als auch in der digitalen Bodenbelastungskarte liegen keine Einträge oder
Hinweise auf geogene oder anthropogen belastete Bereiche vor.
Die im Plangebiet vorhandenen Böden weisen aus bodenschutzfachlicher Sicht zwar eine sehr hohe Naturbelassenheit
auf, sind aber keiner hohen Schutzwürdigkeitsstufe zuzuordnen.
Wasser
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes oder Überschwemmungsbereiches. Der Entwurf
der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht jedoch vor, die Wasserschutzzone II a bis auf
das Plangebiet zu erweitern, hiervon ist der Südostbereich) des Plangebietes betroffen. Mit Einsetzen der Rechtskraft
der neuen Wasserschutzgebietsverordnung wird diese dann für den betroffenen Bereich des Plangebietes zu
berücksichtigen sein.
Luft und Klima
Die wesentlichen Klimafaktoren und Klimatope werden im Gesamtstädtischen Klimagutachten 2001 dargelegt sowie
Handlungsanweisungen für die Planung formuliert. Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Gebiet mit besonderer
lokalklimatisch-lufthygienischer Funktion. Große Teile des Ortsteils Brand werden laut Gesamtstädtischen
Klimagutachten Aachen dem Klimatop Siedlungsklima zugeordnet, was das Vorherrschen von überwiegend locker
bebauten und durchgrünten Wohnsiedlungen bedeutet und während austauscharmer Wetterlagen nur schwache
Wärmeinseln sowie einen ausreichenden Luftaustausch bewirkt.
Mit der Verstädterung erhöhen sich die versiegelten Flächen und vergrößern die Aufheizflächen, was sich nachteilig auf
das Kleinklima etwa durch Hitzestau und damit auf die menschliche Gesundheit auswirken kann.
4.2. Zusammenfassung
Der Änderungsbereich der 136. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen für den Bereich Aachen-Brand
hat eine Größe von ca. 1,3 ha Größe und ist umgeben von gemischten Bauflächen sowie von Grünflächen an der
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-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Vennbahntrasse. Angesichts der umgebenden vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der
detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im
parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich noch vertretbar. Die Planung eines Wohngebietes in
einen stark durch Immissionen vorbelasteten Raum führt dazu, dass sich die ansiedelnde Wohnbevölkerung trotz
Ergreifens von Schutzmaßnahmen auf eine weiterhin belastete Situation insbesondere im Hinblick auf Lärm einstellen
muss.
Im Hinblick auf die erwartete Belastung durch die erwartete Klimaerwärmung sollte vorsorglich mit Entzerrung von
Nutzungen, möglichst geringer Versiegelung und Schaffung einer guten Grünausstattung begegnet werden.
Mit dem durch die neue Bebauung einhergehenden, erheblich zunehmenden Versiegelungsgrad im Vergleich zur
aktuellen Grünlandnutzung entsteht ein deutliches Defizit in der Grünausstattung, was sich generell negativ auf das
Kleinklima auswirkt. Daher sollte im Hinblick auf die Klimafolgenbewältigung frühzeitig gegengesteuert werden.
Bespielhaft sollte eine Oberflächenausstattung der Fahrwege und Stellplätze mit Rasengittersteinen oder kleinteiligem
Fugenpflaster (kein Verbundpflaster) zur Reduzierung des hohen Versiegelungsgrades und der damit verbundenen
hohen Niederschlagsabflüsse in die Kanalisation (lokal- und kleinklimatisch ohne Verdunstungswirkung) gewählt werden.
Als Schattenspender und Staubfilter eignen sich hervorragend Baumpflanzungen. Große Aufheizflächen durch
Gebäudedächer können durch Dachbegrünung vermieden werden.
Das Landschaftsbild verändert sich durch die zunehmende dichte Bebauung vom ländlichen Ortsbild hin zu einem
zunehmend stadtähnlichen Siedlungsbereich. Der Artenschutz ist nicht betroffen.
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. In dem hier anstehenden
Änderungsbereich liegt nach der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine
gegenseitige Beeinflussung von geringem Ausmaß vor. Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im
Umweltbericht zum parallelen Bebauungsplanverfahren detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist
daher im Rahmen der 136. Flächennutzungsplanänderung nicht notwendig.
5.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 20.08.2012 - 31.08.2012 stattgefunden. Vom
07.12.2015 –08.01.2016 erfolgte die öffentliche Auslegung.
5.1
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Es waren ca. 70 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung
wurden von den Bürgerinnen und Bürgern vornehmlich Aspekte thematisiert wie Verkehr, Bestandsüberplanung, Umwelt,
Qualität sowie die Auswirkungen des im Nachbargebiet geplanten Einzelhandels und dessen verkehrliche und
städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld (an den Planbereich angrenzende FNP Änderung Nr. 129). Ebenso wurden
Fragen zu der städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt diskutiert.
Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie die Stellungnahmen der
Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde für den Gesamtbereich zwischen
Rombachstraße und Trierer Straße durchgeführt. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde der
Planbereich in zwei eigenständige Bauleitplanverfahren, Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) 953 –Trierer
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zum Änderungsbeschluss
Straße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 129 des Flächennutzungsplanes 1980 und Bebauungsplan 943 –
Rombachstraße/Vennbahnweg- mit der Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 geteilt. Die Aufteilung
spiegelt die unterschiedlichen Zuständigkeiten (Vorhabenträger – VEP 953 / Stadt Aachen – Angebotsbebauungsplan
943) wider und ermöglicht eine individuelle vorhabenbezogene Planung und Sicherung des Einkaufszentrums.
Die eingegangenen Stellungnahmen lassen eine individuelle Zuordnung zu den Einzelverfahren nicht zu. Aus diesem
Grund wurde eine einheitliche Gesamtabwägung aller eingegangenen Stellungnahmen für alle vier Planverfahren erstellt.
Für die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen haben die Eingaben keine Relevanz bzw.
Auswirkungen auf die Darstellung. Viele der angeführten Aspekte werden auf Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt
und berücksichtigt.
5.2
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die öffentliche Auslegung der Planung erfolgte in der Zeit vom 07.12.2015 bis 08.01.2016. Von der Möglichkeit zur
Abgabe einer Stellungnahme haben insgesamt 19 Bürgerinnen und Bürger Gebrauch gemacht. Die unmittelbar
benachbarten Anwohner der Gebäude Heussstraße 41-43 haben in vier Stellungnahmen Ihre Sorgen über die
Bauleitplanung zum Ausdruck gebracht.
Folgende Themen wurden angeführt:
Verkehr/Lärm/Schallschutz
Infolge der Umsetzung des Wohngebietes werden Lärmimmissionen für die unmittelbar angrenzenden Wohngebäude
befürchtet. Die Anwohner führen aus, dass passive Lärmschutzmaßnahmen, wie bei der Neubebauung festgesetzt, bei
den Bestandsgebäuden nicht umsetzbar sind. Hierzu stellt die Verwaltung klar, dass sich die passiven Lärmschutzmaßnahmen ausschließlich auf die Lärmimmissionen aus den vorhandenen Verkehrsanlagen (Rombachstraße,
Heussstraße und A 44) beziehen. Diese Lärmimmissionen bestanden schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Gebäude
Heussstraße 41-43 und mussten bei der Ausführung berücksichtigt werden. Weder der Forderung nach einer
Schallschutzwand zu den Wohngärten, noch der Forderung nach Pollern zur Vermeidung von ruhendem Verkehr im
Stichweg 3, soll aufgrund der Verhältnismäßigkeit entsprochen werden. Der direkte Zugang zur Heussstraße aus dem
Plangebiet ist ausschließlich Fußgängern und dem Radverkehr vorbehalten, insoweit entspricht die Planung der
Anwohnerforderung. Welche konkrete Verkehrsregelung angeordnet wird, ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Bauweise/Klima
Der Bebauungsplan setzt entlang der Rombachstraße ein durchgezogenes Baufenster (überbaubare Grundstücksfläche)
fest. Hier besteht die Sorge, dass ein weitgehend geschlossener Baukörper entstehen kann, der eine Durchlüftung des
Baugebietes behindern könnte. Die städtischen Grundstücke sollen jedoch analog des städtebaulichen Konzeptes mit vier
Mehrfamilienhäusern bebaut und entsprechend vermarktet werden. Aus Gründen der Flexibilität der Vermarktung wurde
keine parzellenscharfe Abgrenzung der Baufenster gewählt. Die Anwohner befürchten eine Belastung durch Immissionen
der Heizungsanlagen und wünschen einen Anschluss an das Nahwärmenetz. Die Auswahl der zur Verfügung gestellten
Energieversorgung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern wird durch den zuständigen Versorgungsbetrieb
(STAWAG) nach eingehender Prüfung bereitgestellt. Modernen Heizungsanlagen werden eine ausreichende Effektivität
und verträgliche Schadstoffemission unterstellt, so dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die umliegende
Wohnnutzung zu befürchten ist.
Durch die Bauleitplanung wird eine Nutzung ermöglicht, bei deren Umsetzung eine Versiegelung des Bodens erfolgen
wird. Die Anwohner haben Sorge, dass sich dadurch die schon heute vorhandene Überflutung durch Oberflächenwasser
verschärft. Grundsätzlich werden alle Oberflächenwasser der versiegelten Flächen aufgefangen und schadlos abgeleitet.
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Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
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zum Änderungsbeschluss
Eine Verschärfung der heutigen Situation ist nicht zu erwarten, so dass auch der Einsatz versickerungsoffener Beläge
nicht notwendig erscheint.
Für die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen haben die Eingaben keine Relevanz bzw.
Auswirkungen auf die Darstellung. Viele der angeführten Aspekte werden auf Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt
und berücksichtigt.
6.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden 29 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren
beteiligt. Davon haben drei eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen
der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
6.1
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Städteregion Aachen erhebt gegen den Bebauungsplan keine Bedenken, verweist jedoch auf eine Beteiligung der
Konsensfähigkeit zum Städteregionalen Einzelhandelskonzept (STRIKT) aus dem Jahre 2011. Bei dieser Prüfung der
Konsensfähigkeit wurde von den damals aktuellen maximalen Verkaufsflächen von 4.550 m² ausgegangen. Im Jahre
2013 wurde eine erneute Anfrage mit den seinerzeit aktuellen Verkaufsflächen gestellt und ein Konsens erzielt. Durch den
Wechsel in der Vorhabenträgerschaft und einer finalen Konkretisierung der Planung hat sich die Verkaufsfläche abermals
erhöht. Aufgrund der besonderen Privilegierung der Fläche durch das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt
Aachen als Statteilzentrum, der vorhandenen Einwohnerdicht und resultierenden Kaufkraft, ist die abermalige Erhöhung
der Verkaufsflächen unproblematisch und ein erneute Konsensentscheidung nicht notwendig.
In ihrer Stellungnahme hat die Bezirksregierung Arnsberg auf ein verliehenes Bergwerksfeld (Minerva) zugunsten der
EBV GmbH hingewiesen und empfohlen die Bergwerkseigentümerin am Bauleitplanverfahren zu beteiligen. Die EBV
GmbH wurde beteiligt und hat bezüglich der Bauleitplanung keine Bedenken erhoben.
Für die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen haben die Eingaben keine Relevanz bzw.
Auswirkungen auf die Darstellung. Viele der angeführten Aspekte werden auf Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt
und berücksichtigt.
6.2
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Parallel wurden 35 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt, davon haben 4 eine
Anregung zur Planung abgegeben.
Die Industrie- und Handelskammer Aachen IHK geht in ihrer Stellungnahme auf Festsetzungen bezüglich des
Einzelhandels ein. Diese Stellungnahme betrifft den Bebauungsplanverfahren Nr. 943 nicht und kann infolge dessen nicht
berücksichtigt werden.
Die von der Unteren Wasserbehörde aufgelisteten Vorbehalte sind auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu
erledigen. Handlungsbedarf für das Bauleitplanverfahren besteht somit nicht.
Die Untere Bodenschutzbehörde hat in einer Stellungnahme auf die Altablagerung AA 9914 und die Kennzeichnungspflicht im Bebauungsplan hingewiesen. Die bekannte und in der Örtlichkeit eingezäunte Altlastfläche liegt außerhalb des
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zum Änderungsbeschluss
Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 sowie der Flächennutzungsplanänderung Nr. 136. Eine Kennzeichnungs- und Sanierungspflicht besteht somit nicht.
Der Landesbetrieb Straßen NRW weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass keine Ansprüche bezüglich eines
aktiven bzw. passiven Schallschutzes der hinzukommenden Wohnnutzungen gegenüber dem Straßenbaulastträger, der
Bundesstraße und der Autobahn A44 bestehen. Die Festsetzung von Lärmpegelbereichen dient u.a. dem Schutz gegen
die Lärmimmissionen der vorgenannten Fernstraßen. Die Pflicht zum Schutz vor diesen Lärmimmissionen obliegt den
einzelnen Grundstückserwerbern, da sie als nachrückende Nutzung in einen bereits Lärm belasteten Bereich vorrücken.
Für die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen haben die Eingaben keine Relevanz bzw.
Auswirkungen auf die Darstellung. Viele der angeführten Aspekte werden auf Ebene des Bebauungsplanes umgesetzt
und berücksichtigt.
7. anderweitige Planungsmöglichkeiten
Für das Plangebiet besteht bereits ein Baurecht aufgrund des Bebauungsplanes Nr. 678 und des Bebauungsplanes Nr.
648, die „Gemischte Flächen“ sowie Verkehrsflächen vorsehen. Durch die Änderung der Darstellung des
Flächennutzungsplanes Nr. 136 soll die planungsrechtliche Voraussetzung für das im Bebauungsplan Nr. 943
formulierte Hauptziel ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe von Gewerbenutzung zu etablieren, geschaffen werden.
8. Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am xx.xx.2016 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der
öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am xx.xx.2016 die
Flächennutzungsplanänderung Nr.136 -Rombachstraße/Vennbahnweg- der Stadt Aachen 1980 beschlossen hat.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Stellungnahmen über die Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu den Verfahren
Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- und
Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
für den Bereich zwischen Trierer Str., Heusssstr, Rombachstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand
Inhaltsverzeichnis
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB
1. Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK), vom 06.01.2016
2. Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 17.12.2015
3. Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015
4. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalnieserlassung Ville-Eifel, vom 11.12.2015
5. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, vom 14.12.2015
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
1. Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK), vom 06.01.2016
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
2. Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 17.12.2015
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
3. Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Seite 10 von 12
Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
4. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, vom 11.12.2015
Seite 11 von 12
Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung des FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
5.
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, vom 14.12.2015
Seite 12 von 12
Der Oberbürgermeister Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu den Verfahren
Bebauungsplan Nr. 943 -Rombachstraße/Vennbahnweg- und
Änderung Nr. 136 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Rombachstraße/Vennbahnwegfür den Bereich zwischen Trierer Str., Heusssstr, Rombachstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Brand aktuell
Inhaltsverzeichnis
Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
1. Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK), vom 06.01.2016
2. Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 17.12.2015
3. Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015
4. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalnieserlassung Ville-Eifel, vom 11.12.2015
5. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, vom 14.12.2015
Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument
Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme der Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführung der
Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallel laufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren.
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Abwägung Behördenbeteiligung
1. Industrie- und Handelskammer Aachen (IHK), vom 06.01.2016
In der Stellungnahme wird Bezug auf Einzelhandelsnutzungen genommen, die nicht Gegenstand und Ziel der Bauleitplanung – Rombachstraße / Vennbahnweg - sind. Es ist zu vermuten, dass sich die Stellungnahme auf den unmittelbar
angrenzenden Bebauungsplan Nr. 953 –Trierer Straße Vennbahnweg- bezieht. Ein Berücksichtigung und Abwägung
von Stellungnahmen ist ausschließlich für Nutzungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943
möglich und nicht für den selbstständig geführten Bebauungsplan Nr. 953.
Die Stellungnahme kann nicht berücksichtigt werden.
Für das Änderungsverfahren Nr. 136 des Flächennutzungsplans findet diese Eingabe keine Berücksichtigung.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen.
2. Fachbereich Umwelt – Untere Wasserbehörde, vom 17.12.2015
Die in der Stellungnahme aufgeführten Bedingungen werden durch den Bebauungsplan nicht berührt oder können
im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden.
Es wird empfohlen, der Stellungnahme nicht zu folgen.
Für das Änderungsverfahren Nr. 136 des Flächennutzungsplans hat diese Eingabe keine Relevanz.
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen.
3. Fachbereich Umwelt – Untere Bodenschutzbehörde, vom 10.12.2015
Die in der Stellungnahme aufgeführte Altlastenverdachtsfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 943 –Rombachstraße / Vennbahnweg-. Die Altlastenverdachtsflächen befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953 –Trierer Straße/Vennbahnweg-. Ein Berücksichtigung und
Abwägung von Stellungnahmen ist ausschließlich für Nutzungen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans
Nr. 943 möglich.
Die Stellungnahme kann nicht berücksichtigt werden.
Der Geltungsbereich der Bauleitplanung liegt ausschließlich im Bereich der unversiegelten Flächen, für die bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen nicht erforderlich werden.
Es wird empfohlen, der Stellungnahme zu folgen.
Der Anregung wird teilweise entsprochen.
Auf Ebene des Flächennutzungsplanverfahrens wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen.
4. Landesbetrieb Straßen NRW – Regionalniederlassung Ville-Eifel, vom 11.12.2015
Der Straßenbaulastträger weist darauf hin, dass keinerlei Ansprüche auf aktiven und /oder passiven Lärmschutz bestehen und weist auf eine Einbeziehung der Autobahnniederlassung hin. Zur Prüfung der Auswirkungen der Planung wurden ein Verkehrsgutachten und ein Immissionsschutzgutachten erstellt. Es ist festzustellen, dass die Verkehre zu keinen
nennenswerten Beeinträchtigungen führen. Aus den Gutachten sind Beeinträchtigungen für den Autobahnverkehr nicht
abzuleiten, so dass eine Beteiligung der Autobahnniederlassung entbehrlich erscheint. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind Lärmimmissionsauswirkungen der Autobahn vorhanden. Im Bebauungsplan werden passive Kompensationsmaßnahmen an den Gebäudehüllen zulasten der zukünftigen Eigentümer festgesetzt. Ein Anspruch auf Übernahme der Kompensationsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger wird nicht erhoben.
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Bebauungsplan Nr. 943 und 136. Änderung FNP 1980
-Rombachstraße/Vennbahnweg-
Abwägung Behördenbeteiligung
Es wird empfohlen für das Bebauungsplanverfahren, der Stellungnahme zu folgen.
Für das Änderungsverfahren Nr. 136 des Flächennutzungsplans wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen.
5. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, vom 14.12.2015
Der geologische Dienst weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Aachen – Brand der zweithöchsten Erdbebenzone 2 und der Untergrundklasse R zuzuordnen ist. Gemäß den technischen Bestimmungen des Landes NRW sind bei
der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die einschlägigen DIN – Normen anzuwenden. Die konkrete Definition der Erdbebenzone ist nicht Aufgabe der Bauleitplanung. Durch einen Sachverständigen (Statiker) ist im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren die Standsicherheit des geplanten Bauwerks nachzuweisen. Die Prüfung der Erdbebenzone und ggf. notwendige Anpassungsmaßnahmen obliegen den Aufgaben des Sachverständigen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für das Änderungsverfahren Nr. 136 des Flächennutzungsplans wird empfohlen, den Anregungen nicht zu folgen.
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