Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
167057.pdf
Größe
28 MB
Erstellt
02.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0520/WP17
öffentlich
35072-2010
02.08.2016
Dez. III / FB 61/200
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 958 - Zollamtstraße hier:
- Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Behörden gemäß § 4a (3) BauGB
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
31.08.2016
01.09.2016
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
erneuten öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur erneuten öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt
werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 958 - Zollamtstraße - gemäß § 10 Abs.
1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur erneuten öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt
werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 958 - Zollamtstraße - gemäß § 10 Abs.
1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0520/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.07.2018
Seite: 1/6
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage
Die Bluegate Aachen GmbH hat 2012 das Grundstück von der Bahn gekauft und beantragt, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Das Grundstück besteht mittlerweile aus den
Flurstücken 4975, 4976, 5002, 5003, 5004, 5005, 5006 und 5007.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Entwicklung eines Hotels, eines Bürohauses, studentischer Apartmentwohnungen (ca. 300), einer
Versorgungszone mit Dienstleistungen, Einzelhandel, Fahrradstation etc. sowie eines
Tiefgaragengeschosses mit ca. 240 Stellplätzen geschaffen werden. Die Erschließung und auch die
Feuerwehrzufahrt erfolgt über die verlängerte Zollamtstraße und eine private Erschließungsstraße
entlang des Bahngeländes.
Am 28.02.2013 hat der Planungsausschuss die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan beschlossen. Am 10.04.2013 hat sich die Bezirksvertretung Mitte dem Beschluss
angeschlossen. In der Zeit vom 09.09.2013 bis 20.09.2013 wurde die Planung im Rahmen der
Frühzeitigen Beteiligung ausgestellt und in einer Bürgerinformationsveranstaltung am 16.09.2013
vorgestellt. Die betroffenen Behörden wurden ebenfalls beteiligt.
Nach vorheriger Empfehlung durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 24.09.2014 hat der
Planungsausschuss am 25.09.2014 den Aufstellungsbeschluss gefasst und den Beschluss zur
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes (FB 61/0037/WP17). Diese fand in der Zeit vom 27.10.
bis 28.11.2014 statt.
Zwischenstände des Projektes wurden dem Planungsausschuss am 15.01.2015 und 26.02.2015
vorgestellt. Da noch planerische Fragen und Inhalte des Durchführungsvertrags ungeklärt waren,
konnte lange keine Beratung zum Satzungsbeschluss erfolgen. Durch planerische Änderungen –
insbesondere die Erweiterung des Geltungsbereichs um eine kleine Erschließungsfläche an der Bahn
- wurde dann 2016 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes erforderlich.
Diese Änderungen mit dem Ziel der erneuten öffentlichen Auslegung wurden vom Planungsausschuss
am 21.04.2016 nicht beschlossen, da Themen noch nicht abschließend bearbeitet wurden bzw. nicht
beratungsreif waren (FB61/0421/WP17). Die Planung wurde auf Anregung des Planungsausschusses
erneut dem Architektenbeirat am 16.06.2016 vorgestellt. Das Protokoll entnehmen Sie der Anlage 11.
Die vorgelegten Umplanungen führten neben Änderungen an den Fassaden zu einer Reduzierung der
Höhe eines Bürohausriegels um zwei Vollgeschosse und zum Wegfall des Treppenhauses am Hotel,
das nun in den Baukörper integriert werden soll. Diese Änderungen sind in den Entwurf des
Vorhaben- und Erschließungsplans und den Entwurf des Rechtsplans eingeflossen. Diese geänderten
Entwürfe wurden dem Planungsausschuss am 16.06.2016 zur Beschlussfassung zur erneuten
Vorlage FB 61/0520/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.07.2018
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öffentlichen Auslegung mit verkürzter Frist vorgelegt (FB 61/0443/WP17). Der Beschluss ist nach
Empfehlungsbeschluss durch die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 15.06.2016 erfolgt.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 958 einschließlich der Begründung und
der schriftlichen Festsetzungen lag vom 04.07.2016 bis einschließlich 18.07.2016 öffentlich aus.
Während dieses Zeitraumes wurden 3 Eingaben eingereicht.
In den 3 Eingaben wurden seitens der Bürger insbesondere kritisiert:
- das Verkehrskonzept (Fehlen einer großzügigen Bahnhofsvorfahrt, die zu geringe Anzahl von
Kiss&Ride-Parkplätzen, das Fehlen von Freiflächen in der Zollamtstraße, um die neuen Verkehre
einzubinden, fehlende Flächen für Mietfahrzeuge)
- Fehlendes großzügiges Verkehrskonzept Hauptbahnhof mit der Anregung einer neuen
Verkehrsführung und Neuordnung der Grundstücke an der Zollamtstraße und Verlegung der
Zollamtstraße in Richtung Süden.
- die zu geringe Sichtachse auf Dom und Rathaus und die zu große Baumasse des Bürogebäudes,
welches die Umgebung nicht respektiert und fehlende städtebauliche Konzepte als Vorgabe für die
Planung
- Widerspruch zwischen großzügigen Ausnahmeregelungen und flexibel gehaltenen
Nutzungsverpflichtungen, es bestehe die Gefahr, dass vereinbarte Nutzungen nachträglich geändert
werden könnten (z.B. Büros statt Apartments)
- Höhe des Hotelbaukörpers mit der Anregung die heutige Höhe beizubehalten.
Von der Verwaltung werden die Anregungen wie folgt zurückgewiesen. Die Kritik an dem
Verkehrskonzept wird mit Hinweis auf das Verkehrsgutachten, dass alle verkehrlichen Belange
berücksichtigt, zurückgewiesen. Die Idee einer Neuordnung der Grundstücke kann unter Hinweis auf
den unverhältnismäßigen Aufwand ohne wesentliche Verbesserung nicht berücksichtigt werden. Die
Höhe der Gebäude entspricht aus Sicht der Verwaltung der Lage des Grundstücks im Zentrum von
Aachen und den städtebaulichen Konzepten, den Bahnhofsbereich mit innerstädtischen Nutzungen
und einer höheren Dichte aufzuwerten. Die Höhe ist bis auf einen achtgeschossigen Büroriegel
überwiegend sechsgeschossig. Mit Hinweis auf den Vorhaben- und Erschließungsplan und den
Durchführungsvertrag kann die Befürchtung einer Beliebigkeit der Nutzungen entkräftet werden. Die
vorhandene Ecke Zollamtstraße / Burtscheider Straße sollte wegen der zu geringen Ausnutzung des
Grundstücks und wegen der schlechten Sichtverhältnisse nicht beibehalten werden. Das geplante
Gebäude soll um ca. 5 m von der Burtscheider Brücke zurückversetzt entstehen.
Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt. Die Anregungen führten nicht zu
einer Änderung der Planung.
Vorlage FB 61/0520/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.07.2018
Seite: 3/6
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Parallel wurden 11 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 2
davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben.
Das Polizeipräsidium Aachen, Direktion Verkehr, weist es darauf hin, dass die derzeitige
Beschilderung Fußgängerzone mit der künftigen Planung der Kiss&Ride-Vorfahrt nicht vereinbar ist.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Kiss&Ride-Vorfahrt so geplant werden soll, dass
Flucht- und Rettungswege nicht zugeparkt werden.
Aus Sicht der Fachverwaltung wird die Beschilderung der Kiss&Ride-Vorfahrt entsprechend geändert.
Flucht- und Rettungswege sind selbstverständlich freizuhalten, dies wird mit entsprechender
Beschilderung erreicht.
Der LVR Amt für Denkmalpflege hat seine bereits erhobenen Bedenken der frühzeitigen Beteiligung
und der ersten öffentlichen Auslegung aufrechterhalten und um weitere Bedenken gegen die Planung
aus denkmalpflegerischen Gründen ergänzt. Die Bedeutung der Baudenkmäler sei nicht angemessen
dargestellt und die Betroffenheit der Schutzgüter Baudenkmäler (einschließlich der Sichtachsen auf
Baudenkmäler) nicht ausreichend gewürdigt. Eine fachgutachterliche Untersuchung in Bezug auf die
zu erwartenden Auswirkungen aus denkmalpflegerischer Sicht fehle. Die Bewertung des 8geschossigen Neubaus gegenüber dem Denkmalensemble des Hauptbahnhofes wird als nicht
nachvollziehbar bezeichnet. Die historische Bedeutung der Blickbeziehung von Burtscheid auf die
Stadt Aachen werde nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Die Überschreitung der Höhe durch
technische Aufbauten wird kritisiert im Zusammenhang mit der nur geringen Freihaltung der Sicht auf
das Welterbe. Die Bedeutung des Welterbes Dom werde nicht gewürdigt.
Diese Auffassung des LVR wird von der Verwaltung nicht nachvollzogen, zumal die geschützte
Sichtachse auf das Welterbe in voller Konsequenz berücksichtigt wird. Die zusätzliche Freihaltung
einer Sichtsachse von der Burtscheider Brücke ist als zusätzliche Würdigung des Welterbes zu
werten. Technische Aufbauten werden insbesondere in der geschützten Sichtachse nicht zugelassen.
Die vorgebrachten Belange des Denkmalschutzes werden gegenüber den Belangen einer intensiven
Nutzung und einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung dieses brachgefallenen ehemaligen Bahnbzw. Postgeländes zurückgestellt. Dies führt zu einer Zurückweisung der Bedenken des LVR.
Über die bereits vorliegenden Eingaben des LVR hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am
16.06.2016 beraten (FB61/0443/WP17).
Die aktuellen Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
4.
Umsetzung des Vorhabens / Durchführungsvertrag
Durchführungsvertrag
Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde ein Durchführungsvertrag erarbeitet. In diesem soll
festgelegt werden, dass das Vorhaben entsprechend den beigefügten Unterlagen in einer bestimmten
Frist zu realisieren ist. In den Planungsunterlagen sind neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan
Vorlage FB 61/0520/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.07.2018
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Ansichten und Schnitte enthalten. Weiterhin wird der Umbau der Kiss&Ride-Vorfahrt anhand von
Plänen festgelegt.
Weitere Verpflichtungen sind u.a.:
- Herstellung der Kiss&Ride-Vorfahrt
- Betrieb der Fahrradstation in neuen Räumen im Vorhaben
- Herstellung von Maßnahmen zum Lärmschutz an den beeinträchtigten Wohngebäuden
- Kompensationszahlungen zur Verbesserung der Luftschadstoffsituation
- Herstellung von Dachbegrünung auf der Erdgeschossbebauung und dem dreigeschossigen
„Kopfbau“
- Herstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum
- Ablösung von nicht nachgewiesenen Stellplätzen
Zu den nachfolgenden Themen ist der Stand der Planung wie folgt:
Kiss&Ride Vorfahrt
Die Planung hat der Mobilitätsausschuss in seiner Sitzung vom 23.06.2016 positiv zur Kenntnis
genommen. Die geplante Wendeanlage lässt nun ein Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen zu.
Zusätzlich wurden Radien für Anlieferung und Rettungsfahrzeuge mit in die Planung einbezogen.
Nachweis der erforderlichen Stellplätze
Der Planungsausschuss (16.06.2016) und der Mobilitätsausschuss (23.06.2016) haben das
Stellplatzkonzept akzeptiert. Die Bluegate Aachen GmbH hat durch ein neu vorgelegtes
Verkehrsgutachten (Juli 2016) die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze auf ca. 275
reduziert. Von diesen erforderlichen ca. 275 Stellplätzen können nach Umplanung im Untergeschoss
ca. 225 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen werden. Die fehlenden ca. 50
Stellplätze sollen abgelöst werden.
Fahrradparkhaus
Zwischenzeitlich wurde Einigung darüber erzielt, dass im Vorhaben ein Fahrradparkhaus mit mind.
400 Stellplätzen und einer Servicestation untergebracht wird und der Vorhabenträger sich verpflichtet,
das Fahrradparkhaus zu betreiben. Dies wird voraussichtlich mit dem jetzigen Betreiber WABE
geschehen. Die Absicherung der Nutzung erfolgt zusätzlich durch eine Festsetzung im
Bebauungsplan.
Während der Bauzeit soll auch eine Interimslösung mit dem Vorhabenträger vereinbart werden.
Dieser hat mit der WABE eine Vereinbarung getroffen, die eine Interimslösung in der Bahnhofstraße
vorsieht. Die Interimslösung wurde am 01.08.2016 in Betrieb genommen.
Öffentlich geförderter Wohnungsbau
In der Vorlage zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes für die Sitzung von Bezirksvertretung
Aachen-Mitte am 24.09.2014 und Planungsausschuss am 25.09.2014 war bereits dargestellt, dass
sich die Vorhabenträgerin verpflichtet, mind. 20 v.H. der im Vorhaben insgesamt vorgesehenen
Wohneinheiten im Rahmen des öffentlich geförderten Wohnraumes als Mietwohnungen zu errichten.
Wegen der Besonderheit des Wohnbauteils in Bezug auf studentisches Wohnen ist die
Vorlage FB 61/0520/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.07.2018
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Vorhabenträgerin berechtigt, den festgelegten Anteil öffentlich geförderten Wohnraumes auch
außerhalb des Plangebietes an einem mit der Stadt abgestimmten Standort, prioritär innerhalb des
Grabenringes, zu errichten. Der Bericht wurde zur Kenntnis genommen. Derzeit ist beabsichtigt
vorbehaltlich der erforderlichen Beschlüsse der zuständigen Gremien zur Veräußerung des
Grundstücks, diese Pflicht durch die Errichtung von 46 Wohnungen auf dem städtischen Grundstück
am Drosselweg (Gemarkung Forst, Flur 20, Nrn. 164, 512, 513, 867) zu erfüllen.
Entsprechende Regelungen werden im Durchführungsvertrag übernommen.
5.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die Verwaltung empfiehlt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 958 – Zollamtstraße – als
Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan
4.
Schriftliche Festsetzungen
5.
Begründung
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit
7.
Abwägungsvorschlag Behörden
8.
Vorhaben- und Erschließungsplan
9.
Fassadenkonzept und architektonische Leitdetails
10.
Fassadenmaterialkonzept
11.
Protokoll Architektenbeirat vom 16.06.2016
Vorlage FB 61/0520/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.07.2018
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Bebauungsplan Nr. 958- Zollamtstraße
traße
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g
a
L
e
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r
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m
la
Zol
Hauptbahnhof
rts
Bu
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ch
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Str
e
Bebauungsplan Nr. 958- Zollamtstraße
Lage
e
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Zol
stra
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a
rh
ße
Hauptbahnhof
Bu
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Str
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4321
4275
472
300331
4320
3
Marschiertor
1202
2a
12
1206
14
10
8
4769
6
20
Hauptbahnhof
1213
4
4325
1205
2
300010
IV
V
B
B
LP LP
Stadtverwaltung
1163
1691
1
1
2132
1165
5
1208
300346
A
7
E1
3
GH 192,0
B
6
1166
GH 195,1
9
GH 217,0
GH/UK 189,5
2098
1167
4847
4324
4977
D1
Bereich Silhouettenschutz Innenstadt 2
GH 208,0
GH/UK 189,5
2084
919
4310
4976
GH 210,5
300345
11/13
E2
E
D1
GH 217,0
GH 208,0
GH/UK 189,5
4979
5004
oF
10
4975
1177
5007
IV
LPB V
LPB
1210
Gewerbe und Dienstleistungen
GRZ 1.0
g
D
C1
20
GH 208,0
GH/UK 189,5
A1
7
GH 192,0
300572
GH 208,0
4978
hutz
5003
300335
24
ensc
C
F
uett
Silho
h
c
i
Bere tadt 1
s
Innen
GH 208,0
611
A1 A2 B C C1 D E D1 E1 E2 E3 F F1
GH 210,0
GH 192,0
22
1131
E3
A1
Silhouettenschutz (siehe schriftliche Festsetzungen Nr. 2.3+2.4)
2
610
303988
GH
195,5
D
F1
GH 208,0
4649
GH 207,5
V
B VI
P
L B
LP
48611998
303989
4
1130
4862
4963
4257
5006
5002
4355
1261
974
A2
GH 186.0
1248
C1
973
4937
4962
GH 208,0
GH/UK 189,5
1262
1477
1263
548
4908
303990
1260
1259
5005
4356 4936
1474
1475
1476
1257
1481
4258
4357
1237
2
/6
58
L.S.Bunker
4907
303992
2139
1478
972
56
1488
2302
1264
1480
303991
4260
63
1492
4259
1256
303018
64
383993
300335
65
66
/69
70
4358
303993
2772
72
4261
1266
25
56
74
393993
1493
76
4265 4266
4268
17
4272
2317
75
a
54
76
73
700
78
80
19
4267
4264
4273
21
16
90
23
4262
4270
86
88
87
692
89
91
27
94
690
93
816
48
688
1592
37
1040
85
1885
20
598
4263
/83
81
84
35
18
1124
/92
1041
303019
82
Alle zeichnerischen Festsetzungen sind aus Koordinaten
dem digitalen Plan zu entnehmen.
/79
52
77
4271
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Zollamtstraße, Burtscheider Straße
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der nachfolgend festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich ein Vorhabenträger im Durchführungsvertrag zu einem Vorhaben- und Erschließungsplan
verpflichtet.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Gebiet für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen
Zulässig sind:
1.2
1.
Wohngebäude
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
die folgenden Einzelhandelsbetriebe:
ein großflächiger Vollsortimenter mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten gem.
Sortimentsliste des Zentren- und Nahversorgungskonzepts der Stadt Aachen (s. Anlage 1)
mit insgesamt maximal 1.400 m² Verkaufsfläche;
Einzelhandelsbetriebe mit bis zu maximal 800 m² Verkaufsfläche je Betrieb
Die festgesetzten Einzelhandelsnutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig.
4.
Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gastronomiebetriebe,
5.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
7.
Büros und Praxen,
8.
Anlagen für Verwaltungen,
9.
Anlagen für gesundheitliche und sportliche Zwecke,
10.
Anlagen und Einrichtungen für Mobilitätsdienstleistungen,
11.
Parkhäuser und Großgaragen,
12.
Stellplätze nach Maßgaben der Festsetzung unter Ziffer 5.2.
13.
Fahrradstationen / Fahrradparkhäuser mit Serviceeinrichtungen, Fahrradverleih, Werkstatt o.ä.
14.
den Nutzungen unter 1. - 13. untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zur Ver- und
Entsorgung sowie Anlagen des aktiven Lärmschutzes.
Nicht zulässig sind:
1.
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution,
2.
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbietung und/oder Sex-Filme
und/oder Sex-Videovorführungen,
3.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen
und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in
denen gleichzeitig Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder
Lotterien angeboten werden.
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße 1.3
2.
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Flächen für eine Fahrradstation
Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten "Flächen für eine Fahrradstation 1 und 2" ist nur eine
Fahrradstation / Fahrradparkhaus mit Serviceeinrichtungen / Fahrradverleih / Werkstatt o.ä. und
zugehörigen Nebenräumen zulässig. Die Fläche 1 bezieht sich auf die Ebenen zwischen ca. 183,8 m
über NHN und ca. 192,0 m über NHN. Die Fläche 2 bezieht sich nur auf die Ebene zwischen ca. 187,0
m und 192,0 m über NHN.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Für das gesamte Baugebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 als zulässige Höchstgrenze,
bezogen auf die Fläche des Vorhabengrundstücks festgesetzt.
2.2
Die Höhe der baulichen Anlagen (Gebäudehöhe - GH) wird gemäß der in der Planzeichnung für die
einzelnen, mit "A" – "F" und "D1" – "E3" bezeichneten Bereiche gleicher Höhenfestsetzung aufgeführten
absoluten Höhen
-
als Höchstmaß für die Plangebietsteile "A" und "B"
-
als zwingendes Maß für die sonstigen Plangebietsteile sowie ergänzend
-
als Mindestmaß (Unterkante) für die Plangebietsteile „C1“, "D1" und "E1"
jeweils in Metern über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt.
Die Gebäudehöhe (GH) bezeichnet als
-
Höchstmaß den obersten Abschluss der Gebäude (Oberkante). Dies ist im Sinne dieser
Festsetzungen der höchst gelegene Punkt der baulichen Anlage unabhängig von der baulichen
Funktion oder der Nutzung.
-
Mindestmaß den untersten Abschluss der Gebäude (Unterkante). Unterkante im Sinne dieser
Festsetzungen ist dabei der tiefst gelegene Punkt der baulichen Anlage unabhängig von der
baulichen Funktion oder der Nutzung.
2.3
Ausnahmsweise kann im Einzelfall und mit Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde eine Abweichung
vom festgesetzten Höchstmaß der Gebäudehöhen um 0,5 m außerhalb der in der Planzeichnung
dargestellten und mit "Bereich Silhouettenschutz Innenstadt 1 und 2" bezeichneten Flächen des
Geltungsbereichs zugelassen werden, wenn gewährleistet bleibt, dass die im Denkmalschutzbereich
Innenstadt geschützte Silhouette (Freihaltung der denkmalschutzrechtlich relevanten Blickbeziehungen
zum Weltkulturerbe Dom und Rathaus ) nicht weitergehend als derzeit vorhanden beeinträchtigt wird.
Dies ist durch einen entsprechenden vermessungstechnischen Nachweis zu belegen.
2.4
Technische Aufbauten
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen und zwingenden Gebäudehöhen (GH) dürfen
ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch
-
nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen
(Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen, Lüftungs- und Klimaanlagen) bis zu einer
Höhe von max.1,50 m, nur für das Bauteil „E“ von max. 2,00 m. Diese dürfen bei den Bauteilen A-D
und F max. 30 % der darunterliegenden Geschosses und beim Bauteil E max. 50% des
darunterliegenden Geschosses ausmachen und müssen außerhalb des „Bereichs
Silhouettenschutz Innenstadt 1 und 2“ liegen.
-
Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser bis zu einer Höhe von max. 2,50 m nur außerhalb der
in der Planzeichnung dargestellten und mit "Bereich Silhouettenschutz Innenstadt 1 und 2",
-
Brüstungen / Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von max. 1,50 m.
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des
darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser / Treppenhäuser kann auf den
Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche
zugewandt ist.
3.
4.
Überbaubare Grundstücksflächen
3.1
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in der Planzeichnung durch die Festsetzung von
Baugrenzen und Baulinien gem. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO bestimmt.
3.2
Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind unter Beachtung der zeichnerischen
Festsetzungen Nebenanlagen und Erschließungsanlagen (Zu- und Abfahrten, Fuß- und Radwege,
Treppenanlagen) zulässig.
3.3
Eine Über- oder Unterschreitung der festgesetzten Baulinien ist ausschließlich für Maßnahmen des
passiven Schallschutzes an Gebäuden, insbes. Schallschutzfenster, Wintergärten, verglaste Loggien
und Fassadenelemente um bis zu 0,5 m zulässig und als Unterschreitung durch gegenüber dem
weiteren Fassadenverlauf zurückversetzte oder abgerundete Eckausbildungen der Gebäude um bis zu
0,6 m.
3.4
Gemäß Planeintrag werden in den Plangebietsteilen "E1" und "D1" anteilige Überbauungen der
öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Die Unterkante der überkragenden baulichen Anlagen ist
dabei mit der jeweiligen gemäß Festsetzung Nr. 2.2 festgesetzten Mindesthöhe auszubilden.
Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 2 BauGB)
4.1
Die Flurstücke Nr. 5005, 5006 und 5007, gekennzeichnet mit der Signatur „Fläche für Erschließungsund Feuerwehrumfahrt und für unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen für das Gebiet für Wohnen,
Gewerbe und Dienstleistung und für die Deutsche Bahn AG“ sowie der Teilbereich des Flurstücks
4979, gekennzeichnet mit der Signatur „Fläche für Erschließungs- und Feuerwehrumfahrt mit
Unterbauungsverbot für das Gebiet für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen und für die Deutsche
Bahn AG “ im Bereich der Bahnanlagen sind zur Zeit für Bahnanlagen gewidmet. Die festgesetzten
Nutzungen
als Fläche für Erschließungs- und Feuerwehrumfahrt für unterirdische Ver- und
Entsorgungsleitungen für das Gebiet für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung und für die
Deutsche Bahn AG auf den Flurstücken 5005, 5006 und 5007
als Fläche für Erschließungs- und Feuerwehrumfahrt mit Unterbauungsverbot für das Gebiet
für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung und für die Deutsche Bahn AG auf dem
gekennzeichneten Teilbereich des Flurstücks 4979
werden am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheids gem. § 23 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG) zulässig.
4.2
5.
Der Teilbereich des Flurstücks 4979, gekennzeichnet mit der Signatur „Fläche für Erschließungs- und
Feuerwehrumfahrt mit Unterbauungsverbot für das Gebiet für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen
und für die Deutsche Bahn AG“ darf nicht unterbaut und nicht für unterirdische Ver- und
Entsorgungsleitungen in Anspruch genommen werden.
Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr / Geh- und Fahrrechte
5.1
Private Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder innerhalb von
baulichen Anlagen als Tiefgaragen oder Garagengeschosse unterhalb von 186 m ü. NHN zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße 6.
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen / Bauliche und sonstige
technische Vorkehrungen zum Schutz vor und zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
6.1
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden‚ verglaste Vorbauten (z.B.
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen, Schallschutzfenster oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass bei gewährleisteter
Belüftbarkeit der Räume in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von Lp,in = 35 dB(A) während der
Tagzeit (06.00 – 22.00 Uhr) und in Schlafräumen und Kinderzimmern von Lp,in = 30 dB(A) während der
Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Der Nachweis des Schallschutzes gegen
Außenlärm hat entsprechend VDI 2719 „Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen“
vom August 1987 unter Berücksichtigung der mittleren Maximalpegel zu erfolgen.
6.2
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten
Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 *
zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist
für alle Fassaden der nachfolgenden Räume ein erforderliches Schalldämmmaß (erf. R´w,res. nach DIN
4109) für Außenbauteile von Gebäuden einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und
Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs VI ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 50 dB
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs V ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs VI ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 45 dB
Für Schlafräume und Kinderzimmer sind die Anforderungen an das erforderliche Schalldämm-Maß der
Außenbauteile (erf. R´w,res. nach DIN 4109) um 10 dB zu erhöhen.
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich SchalldämmMaß gemäß 5.2 der DIN 4109 in Verbindung mit der Tabelle 9 anzuwenden.
Für Schlafräume und Kinderzimmer ist durch den Einbau von Lüftungseinrichtungen für ausreichende
Belüftung zu sorgen.
Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im
Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass zur
Einhaltung der unter 8.1 genannten Innenpegel geringere Schalldämm-Maße für Außenbauteile gem.
DIN 4109 ausreichend sind.
* Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von November 1989
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat am ……….2016 den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 958 – Zollamtstraße - als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den …….2016
(Marcel Philipp)
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Anlage/n zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 958
1.
Sortimentsliste Aachen - nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente
in Anlehnung an das Warenverzeichnis des Statistischen Bundesamtes WZ 2008
Nahversorgungsrelevante Sortimente
• Lebensmittel, Getränke
- Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und Tabakwaren (WZ 47.11)
- Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) (WZ 47.2)
• Drogerie, Kosmetik
- Drogerieartikel (WZ 47.45)
- Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9)
• Apotheken (WZ 47.73)
• Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1)
• Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
Zentrenrelevante Sortimente
• Bücher (WZ 47.61)
• Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62)
• Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71)
• Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72)
• Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74)
• Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63)
• Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2)
• Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9)
• Haushaltsgegenstände
- Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren,
- Bestecke (WZ 47.59.9)
• Unterhaltungselektronik, Computer, ElektrohaushaltwarenZentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen
- Unterhaltungselektronik (WZ 47.43)
- Kommunikationselektronik (WZ 47.42)
- Computer, Computerzubehör (WZ 47.41)
- Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54)
• Foto, Optik
- Augenoptiker (WZ 47.78.1)
- Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2)
• Kunst, Antiquitäten
- Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel (WZ 47.78.3)
- Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79)
• Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel)
- Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51)
- Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53)
• Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65)
• Musikalienhandel
- Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3)
• Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77)
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße •
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Sportartikel
- Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote, Yachten) (WZ
47.64.2)
Sortimentsliste Aachen - nicht-zentrenrelevante Sortimente
(nicht abschließend)
• Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und Campingmöbel
• Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
• Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge, Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos,
Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel, z.B. Kabel, Antennen, Batterien, Kompressoren, Türen,
Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
• Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
• Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
• Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
• Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
• Fahrräder und –zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
• Farben / Tapeten / Bodenbeläge
• Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher, Gartenhäuser, Zäune.
Teichbau
• Kamine
• Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
• Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
• Sportgroßgeräte
• Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
• Videoverleih, CD-Verleih
• sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
• Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
• Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
• Tiernahrung, Zooartikel
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Zollamtstraße, Burtscheider Straße
zum Satzungsbeschluss
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ....................................................................... 4
Lage, Größe und Beschreibung des Plangebietes .............................................................................................. 4
Ziele der Landesplanung/ Regionalplan .............................................................................................................. 4
Flächennutzungsplan (FNP) ................................................................................................................................ 5
Bestehendes Planungsrecht................................................................................................................................ 5
Bebauungsplanverfahren .................................................................................................................................... 5
2.
Anlass der Planung ........................................................................................................................................... 9
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
3.6.
3.7.
3.7.1.
3.7.2.
3.8.
3.8.1.
3.8.2.
3.8.3.
3.8.4.
3.8.5.
3.8.6.
3.8.7.
Ziel und Zweck der Planung ............................................................................................................................. 9
Allgemeine Ziele .................................................................................................................................................. 9
Ziel der Planung / Vorhaben .............................................................................................................................. 10
Erschließung ..................................................................................................................................................... 10
Gebäude- und Wohnungstypologien ................................................................................................................. 11
Freiraumkonzept ............................................................................................................................................... 11
Soziale Infrastruktur .......................................................................................................................................... 12
Jugend- und Familienfreundlichkeit ................................................................................................................... 12
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben ........................ 12
Erlebnisvielfalt im Gebiet .............................................................................................................................. 12
Klimaschutz und Klimaanpassung..................................................................................................................... 12
Standortwahl der Bebauung ......................................................................................................................... 13
Städtebaulicher Entwurf................................................................................................................................ 13
Kubatur der Gebäude ................................................................................................................................... 13
Solare Wärme- und Energiegewinnung ........................................................................................................ 13
Umgang mit Freiflächen................................................................................................................................ 13
Umgang mit Niederschlagswasser ............................................................................................................... 13
Umgang mit der Energieversorgung ............................................................................................................. 14
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
4.10.
Begründung der Festsetzungen .................................................................................................................... 14
Art der baulichen Nutzung / Nebenanlagen....................................................................................................... 14
Maß der Nutzung............................................................................................................................................... 15
Überbaubare Grundstücksflächen ..................................................................................................................... 17
Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 2 BauGB) ...................................... 24
Flächen für Erschließungs- und Feuerwehrumfahrt .......................................................................................... 24
Verkehrsflächen ................................................................................................................................................ 25
Flächen für den ruhenden Verkehr (Stellplätze und Tiefgarage) ....................................................................... 25
Geh- und Fahrechte .......................................................................................................................................... 25
Lärmschutz ........................................................................................................................................................ 25
Gestalterische Maßnahmen .............................................................................................................................. 27
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
Verkehrserschließung / Abwickelbarkeit der zu erwartenden Verkehre .................................................... 27
Bestandsanalyse des Verkehrs ......................................................................................................................... 27
Abwicklung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens .................................................................................... 29
Ermittlung des zu erwartenden Stellplatzbedarfes ........................................................................................... 30
Sicherstellung der Kiss & Ride-Funktion am Hauptbahnhof .............................................................................. 30
Sicherstellung des Erhalts der Radstation ......................................................................................................... 30
6.
6.1.
6.1.1.
6.1.2.
6.1.3.
6.2.
6.2.1.
Wesentliche Umweltbelange und Auswirkungen der Planung ................................................................... 30
Menschliche Gesundheit - Geräusche .............................................................................................................. 30
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben ......................................................................................... 31
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................................... 31
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................ 36
Menschliche Gesundheit - Elektromagnetische Wirkungen aus dem Bahnverkehr .......................................... 41
Bestandsbeschreibung, rechtliche Vorgaben und Vorgehensweise ............................................................. 41
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
6.2.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................................... 42
6.2.3.
Beurteilung der zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ............................ 43
6.2.4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................ 43
6.3.
Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt / artenschutzrechtliche Belange .................................................... 43
6.3.1.
Beschreibung des Plangebiets, rechtliche Vorgaben, Vorgehensweise ....................................................... 43
6.3.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................................... 44
6.3.3.
Bestandsbeschreibung ................................................................................................................................. 44
6.3.4.
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände .............................................................................. 46
6.3.5.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................ 47
6.4.
Boden und Grundwasser / Kampfmittel ............................................................................................................. 48
6.4.1.
Bestandsbeschreibung ................................................................................................................................. 48
6.4.2.
Untersuchungsergebnisse Altlastensituation ................................................................................................ 49
6.4.3.
Untersuchungsergebnisse Boden/ Abfall ...................................................................................................... 50
6.4.4.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................................... 52
6.4.5.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................ 53
6.5.
Luft und Klima ................................................................................................................................................... 53
6.5.1.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben ......................................................................................... 53
6.5.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................................... 55
6.5.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................ 60
6.6.
Kulturgüter und Denkmalschutzbelange ............................................................................................................ 60
6.6.1.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben ......................................................................................... 60
6.6.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................................... 61
6.6.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................ 63
6.7.
Sachgüter (und menschliche Gesundheit) – Erschütterungswirkungen aus dem Bahnverkehr ........................ 63
6.7.1.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben ......................................................................................... 64
6.7.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben ....................................................................... 65
6.7.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen................ 65
6.8.
Ggf. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern ....................................................................... 66
6.9.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Nicht-Verwirklichung der Planung, verbleibende
Umweltauswirkungen ........................................................................................................................................................... 66
6.10.
Zusammenfassung ............................................................................................................................................ 66
7.
Kosten .............................................................................................................................................................. 71
8.
Durchführungsvertrag .................................................................................................................................... 71
9.
Plandaten / Flächenbilanz............................................................................................................................... 72
10.
Anlagen ............................................................................................................................................................ 72
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1.
Lage, Größe und Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Innenstadtrand von Aachen an der Zollamtstraße im Stadtbezirk Aachen
Mitte. Die Abgrenzung wird bestimmt durch die zum Bauvorhaben gehörigen Grundstücke, die im Bereich liegen. Der
ca. 1,2 ha große Geltungsbereich befindet sich zwischen dem 2005/2006 umgebauten Aachener Hauptbahnhof und
der Burtscheider Brücke. Es handelt sich um das brachgefallene Areal der ehemaligen Paketpost, das von der Blue
Gate Aachen GmbH von der Deutschen Bahn AG mit Ausnahme eines ca. 18 qm großen Bereichs des Flurstücks
4979 erworben wurde. Der vorgenannte ca. 18 qm große Bereich des Flurstücks 4979 bleibt im Eigentum der DB
Netz AG, Frankfurt am Main. Zur Absicherung der Nutzbarkeit dieser Fläche als Erschließungs- und
Feuerwehrumfahrt durch das Plangebiet wird eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Grundsätze des Plangebietes
(Geh- und Fahrrecht) eingetragen sowie die notwendigen Baulasten bestellt. Das Plangebiet ist derzeit mit
Zwischennutzungen (v.a. bewirtschaftete PKW-Stellplätze, Autovermietung) belegt und teilweise bebaut. Es handelt
sich um Anbauten an das Empfangsgebäude des Hauptbahnhofes mit Fahrradparkhaus, die ehemalige Güterhalle
mit Stellplätzen der APAG sowie ehemalige, ungenutzte Bahnanlagen und -gebäude.
Das Bahnareal südlich des Alleenringbereiches der Stadt Aachen bildet die Grenze zu der ehemals eigenständigen
Gemeinde Burtscheid. Die Fläche wird im Süden durch die Bahngleise, im Osten durch die Hallenkonstruktion der
Bahnsteigüberdachung des Aachener Hauptbahnhofes und dem unter Denkmalschutz stehenden Bahnhofsgebäude,
nach Westen durch die Burtscheider Brücke und nach Norden durch die Zollamtstraße mit dem das Bild
dominierenden Verwaltungsgebäude am Marschiertor der Stadt Aachen aus den 70er Jahren sowie überwiegend
gewerbliche Nutzungen begrenzt. Dieses Verwaltungsgebäude ist einer von mehreren Solitärbauten, die sich
zwischen dem historischen Marschiertor und der Normaluhr entlang der Lagerhausstraße reihen.
Vor allem in Hinblick auf die abgeschlossene Sanierung und Modernisierung des unter Denkmalschutz stehenden
Bahnhofs zu einem attraktiven Kundenzentrum und der parallel durchgeführten Umgestaltung des
Bahnhofsvorplatzes zur neuen "Visitenkarte" für die ankommenden Besucher, haben die von "Bahnnutzungen"
freigezogenen Flächen derzeit eine eher unvorteilhafte Ausstrahlung auf den Gesamtbahnhofsbereich.
Das städtebauliche Bild des Areals ist geprägt durch die heutige temporäre Parkplatznutzung und die an der
Zollamtstraße gelegenen Hallenkonstruktionen. Die die Zollamtstraße begleitenden Bürobauten aus den 60er Jahren
wurden zuletzt während des Bahnhofumbaus durch die bauleitende Firma genutzt. Die Gleisanlagen sind zum Teil
bereits rückgebaut.
Die im direkten Umfeld vorhandene Bebauung der Blockränder weist eine 4-5 geschossige Bebauung auf, in der
Regel mit erdgeschossiger gewerblicher Nutzung und Wohnen in den Obergeschossen. Stadtbildprägende Bauten
aus der Gründerzeit befinden sich in den von der Lagerhausstraße abgehenden Straßen. Ebenso sind die unter
Denkmalschutz stehenden Bauten des Bahnhofes, das Gebäude der Stadtverwaltung und des Zollamtes
hervorzuheben. Am Fußpunkt der Burtscheider Straße befindet sich das historische Marschiertor und als Reste der
aufgegebenen Umwallungsanlage eine größere Grünfläche. Von der südlich gelegenen Burtscheider Brücke besteht
eine Blickbeziehung auf das vorgenannte Stadttor und die Stadtsilhouette mit Dom, Rathaus und dem Lousberg, aber
auch zur Gleisharfe an der Reumontstraße.
1.2.
Ziele der Landesplanung/ Regionalplan
Die Inhalte des Regionalplans (ehemals Gebietsentwicklungsplan – GEP) für den Regierungsbezirk Köln /
Teilabschnitt Region Aachen sind mit Bekanntmachung vom 27. Mai 2003 Ziel der Landesplanung geworden. Darin
ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
Im Bereich südlich des Geltungsbereichs wird der ASB überlagert durch die Darstellung "Schienenwege für den
Hochgeschwindigkeitsverkehr und sonstigen großräumigen Verkehr (Bestand, Bedarfsplanmaßnahmen)".
Gemäß §24a LEPro NW dürfen Kerngebiete sowie Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe (§11 Abs. 3 BauNVO) nur in zentralen
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Das Plangebiet befindet sich in einem zentralen Versorgungsbereich
(Hauptzentrum) der Stadt Aachen.
1.3.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Aachen von 1980 stellt für den Geltungsbereich derzeit Bahnflächen gem.
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB dar (vgl. Anlage 1 zur Begründung). Der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan im
Verfahrenssachstand Vorentwurf stellt für die Flächen des Geltungsbereichs überwiegend gemischte Bauflächen dar.
Die Darstellung des FNP wird gem. §13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nach Abschluss des Aufstellungsverfahrens zum
vorliegenden Bebauungsplan "Zollamtstraße" in die Darstellung gemischte Baufläche gem. §5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO berichtigt (vgl. Anlage 1 zur Begründung).
Eines gesonderten Verfahrens bedarf es nicht. Der Bebauungsplan ist damit als aus dem FNP entwickelt anzusehen.
1.4.
Bestehendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt derzeit nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder des Landschaftsplans. Das
Freistellungsverfahren zur Entlassung der ehemaligen Bahnflächen aus dem Fachplanungsvorbehalt wurde für den
überwiegenden Teil des Geltungsbereichs im Jahr 2013 betrieben und mittlerweile abgeschlossen. Das Flurstück
4975 ist mittlerweile ebenfalls von Bahnbetriebszwecken freigestellt; der ursprünglich hier in Nord-süd-Richtung
verlaufende Entwässerungskanal von der Gleisanlage zur Zollamtstraße wurde zwischenzeitlich verlegt. Die Flächen
5005 – 5007 und eine ca. 18 qm große Fläche des Flurstücks 4979, gekennzeichnet mit der Signatur „Fläche für
Erschließungs- und Feuerwehrumfahrt mit Unterbauungsverbot für das Gebiet für Wohnen, Gewerbe und
Dienstleistungen und für die Deutsche Bahn AG“ werden noch freigestellt.
1.5.
Bebauungsplanverfahren
Der vorgesehene vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens aufgestellt (vgl. auch Kap. 1.3 zum FNP). Die
Anwendungsvoraussetzungen liegen vor:
Der Geltungsbereich liegt als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil in der Aachener Innenstadt. Es handelt sich
bei der vorgesehen Entwicklung um die Wiedernutzbarmachung ehemaliger Bahnflächen und eine Maßnahme der
Innenentwicklung durch Nachverdichtung. Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren liegen
vor. Die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt weniger
als 20.000 m².
Für die Beurteilung der Anwendbarkeit gem. § 13a Abs. 1 S. 4 BauGB wurde geprüft, ob durch den Bebauungsplan
die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Diese Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG
Vorprüfung ist nachfolgend dokumentiert.
Die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), sehen in der Liste der "UVP-pflichtigen
Vorhaben" (Anlage 1 zum UVPG) unter Nr. 18.6.2 i.V.m. Nr. 18.8 für den Bau eines großflächigen Handelsbetriebes
mit einer zulässigen Geschossfläche ab 1.200 m² eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hinsichtlich möglicher
Umweltauswirkungen gemäß § 3c UVPG unter Anwendung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG zwingend vor.
Sofern in der Anlage 1 zum UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde
aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu
berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungsund Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu
berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.
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- Zollamtstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit §§ 3e und § 3f
UVPG, auf Anlage 2 Bezug genommen wird. Dies ist vorliegend der Fall.
Durch die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 958 "Zollamtstraße" werden, wie nachfolgend im
Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung dargelegt, auch keine Zulässigkeiten von Vorhaben begründet, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen.
Tabelle 1 –Ergebnis allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. UVPG
Nr.
1.
1.1
1.2
Prüfkriterien
(gem. Anlage 2 zum UVPG)
Prüfergebnis
Ja
Merkmale des Vorhabens
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
Größe des Vorhabens
Max ca.. 36.154. m² Brutto-Grundfläche für
bauliche Nutzungen inklusive Stellplätzen
entstehen auf bisher in der Vergangenheit bereits
baulich genutzten und/oder versiegelte Flächen
mit gewerblicher Nutzung bzw. Bahnbetrieb in
ähnlicher Größenordnung
Nutzung und Gestaltung von Wasser,
Boden, Natur und Landschaft
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
Nutzung: überbaubare Grundstücksflächen,
Verkehrsflächen; keine weitergehenden,
unverträglichen Eingriffe in Wasserhaushalt,
Boden, Natur und Landschaft aufgrund
Wiedernutzung im Innenbereich
-
1.3
1.4
Abfallerzeugung
Umweltverschmutzung und
Belästigungen
UPErfordernis
Nein
X
X
Gestaltung: Dachbegrünung, Erhalt
vorhandener Grünstrukturen (Straßenbäume),
Gebäudeneubau
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
Im Rahmen der vorhandenen Strukturen
vermeidbar bzw. im Rahmen der geregelten
Entsorgung konfliktfrei zu gewährleisten, da
überwiegend Hausmüll
X
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
Sanierung von Bodenbelastungen
-
Berücksichtigung der
Immissionssituation(Geräusche) durch
fachgutachtliche Untersuchung und
Berücksichtigung von Maßnahmen zur
Konfliktminimierung mittels Festsetzungen und
vertraglichen Regelungen bzw. organisatorischen
Maßnahmen
X
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
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Bebauungsplan Nr. 958
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Nr.
1.5
Prüfkriterien
(gem. Anlage 2 zum UVPG)
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Prüfergebnis
UPErfordernis
Ja
Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien
geringer aufgrund angestrebter Nutzungen
Handel, Dienstleistung und Wohnen gegenüber
der bisherigen gewerblichen und verkehrlichen
Nutzung
Nein
X
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
2.
2.1
2.2
2.3.
2.3.1
2.3.2
2.3.3
2.3.4
2.3.5
2.3.6
2.3.7
Standort des Vorhabens
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise
beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter
Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen
Einwirkungsbereich zu beurteilen:
Bestehende Nutzung des Gebietes,
Bereits jetzt keine Nutzungen im Sinne der
insbesondere als Fläche für Siedlung
nebenstehend genannten Funktionen vorhanden.
und Erholung, für land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
sonstige wirtschaftliche und öffentliche
Nutzungen, Verkehr, Ver- und
Entsorgung (Nutzungskriterien)
Reichtum, Qualität und
Aufgrund der bestehenden Vorbelastung und Regenerationsfähigkeit von Wasser,
nutzung keine Beeinträchtigung zu erwarten
Boden, Natur und Landschaft des
Gebietes (Qualitätskriterien)
Teilweise Verbesserung der Situation durch
Austausch belasteten Bodens
X
X
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang
des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 - nicht vorhanden oder betroffen
Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
bekannt gemachte Gebiete von
X
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
gemeinschaftlicher Bedeutung oder
europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete gemäß § 23 des
- nicht vorhanden oder betroffen
Bundesnaturschutzgesetzes, soweit
X
nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
Nationalparke gemäß § 24 des
- nicht vorhanden oder betroffen
Bundesnaturschutzgesetzes, soweit
X
nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
Biosphärenreservate und
- nicht vorhanden oder betroffen
Landschaftsschutzgebiete gemäß den
X
§§ 25 und 26 des
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
Bundesnaturschutzgesetzes
gesetzlich geschützte Biotope gemäß - nicht vorhanden oder betroffen
§ 30 des Bundesnaturschutzgesetzes
X
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des - nicht vorhanden oder betroffen
Wasserhaushaltsgesetzes oder nach
Landeswasserrecht festgesetzte
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
X
Heilquellenschutzgebiete sowie
Überschwemmungsgebiete gemäß §
31b des Wasserhaushaltsgesetzes
Gebiete, in denen die in den
- nicht vorhanden oder betroffen
Gemeinschaftsvorschriften
X
festgelegten Umweltqualitätsnormen
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
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Bebauungsplan Nr. 958
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Nr.
2.3.8
2.3.9
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Prüfkriterien
(gem. Anlage 2 zum UVPG)
bereits überschritten sind
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
insbesondere Zentrale Orte und
Siedlungsschwerpunkte in
verdichteten Räumen im Sinne des § 2
Abs. 2 Nr. 2 und 5 des
Raumordnungsgesetzes
in amtlichen Listen oder Karten
verzeichnete Denkmale,
Denkmalensembles, Bodendenkmale
oder Gebiete, die von der durch die
Länder bestimmten
Denkmalschutzbehörde als
archäologisch bedeutende
Landschaften eingestuft worden sind
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Prüfergebnis
UPErfordernis
Ja
-
nicht vorhanden oder betroffen
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
-
Nein
X
nicht vorhanden oder betroffen
Keine erheblichen Auswirkungen festzustellen.
X
Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den
Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung
zu tragen:
dem Ausmaß der Auswirkungen
- nicht relevant, da keine erheblichen
(geographisches Gebiet und
Auswirkungen festzustellen.
betroffene Bevölkerung)
dem etwaigen grenzüberschreitenden - nicht relevant, da keine erheblichen
Charakter der Auswirkungen
Auswirkungen festzustellen.
der Schwere und der Komplexität der
Auswirkungen
-
der Wahrscheinlichkeit von
Auswirkungen
-
der Dauer, Häufigkeit und
Reversibilität der Auswirkungen
-
X
X
nicht relevant, da keine erheblichen
Auswirkungen festzustellen.
X
nicht relevant, da keine erheblichen
Auswirkungen festzustellen.
X
nicht relevant, da keine erheblichen
Auswirkungen festzustellen.
X
Im Ergebnis ist bezogen auf die Regelungen des Umweltverträglichkeits-Prüfungsgesetzes (UVPG) ein Erfordernis
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die als zulässig geplanten Nutzungen des Bebauungsplans
Nr. 958 "Zollamtstraße" in Aachen nicht festgestellt worden.
Durch den Bebauungsplan werden keine Vorhaben als zulässig festgesetzt, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes)
bestehen nicht.
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren wurden seitens der Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, keine von dieser Einschätzung
abweichenden Äußerungen vorgebracht.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird deshalb von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a,
von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 Abs. 5 S. 3 und § 10 Abs. 4 jeweils BauGB abgesehen. Die für die Planung relevanten
Umweltschutzaspekte in Bezug auf die zu erwartenden Wirkungen der Planung werden fachgutachtlich untersucht
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und bewertet. Die Ergebnisse werden abwägend in die Planung eingestellt und im Bebauungsplan berücksichtigt
(vgl. Kap. 6 – Wesentliche Umweltbelange). Soweit erforderlich, werden Festsetzungen oder Hinweise in den
Bebauungsplan übernommen. Ggf. erforderliche sonstige oder ergänzende Regelungen wurden in den
Durchführungsvertrag mit dem Investor aufgenommen.
Untersucht wurden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens die zu erwartende Verkehrs- und Geräuschsituation, die
natur- und artenschutzrechtliche Situation, die zu erwartenden Erschütterungen und elektromagnetischen Wirkungen
aus dem Zugverkehr, die Verschattungswirkungen auf die Umgebung sowie die Belichtungs-/ und
Besonnungsverhältnisse der geplanten Gebäude im Geltungsbereich. Weiterhin erfolgte mit den Regelungen zum
Maß der baulichen Nutzung sowie der Stellung der Baukörper die Berücksichtigung der relevanten
Denkmalschutzaspekte des Orts- und Landschaftsbildes.
Insbesondere werden bezüglich der Auswirkungen auf den Naturhaushalt keine wesentlichen, über das bisherige
Maß hinausgehenden Nutzungen oder Inanspruchnahmen von Natur und Landschaft zugelassen. Gemäß § 13a Abs.
2 Nr. 4 BauGB gelten zu erwartende Eingriffe, welche durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 958
"Zollamtstraße" vorbereitet werden, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig.
2. Anlass der Planung
Die Blue Gate Aachen GmbH beabsichtigt die Projektentwicklung „BlueGate“ am Standort Aachen auf einer ca. 1,0
ha großen Fläche, die größtenteils aus dem Eigentum der Deutschen Bahn AG erworben wurde. Das
Entwicklungsgebiet wird durch die Zollamtstraße im Norden, den Hauptbahnhof im Osten, die Bahngleise im Süden
und die Burtscheider Straße im Westen begrenzt. Mit der geplanten Bebauung der städtebaulich problematischen
ehemaligen Bahnflächen sowie den vorgesehen Nutzungen überwiegend aus den Bereichen Wohne, Gewerbe,
Büro, Dienstleistung und Hotel, sind durch Nachverdichtung und Innenentwicklung von untergenutzten Arealen
positive Impulse für die Innenstadt und das Bahnhofsumfeld zu erwarten. Die Stadt Aachen unterstützt das Vorhaben
zur qualitativen städtebaulichen Entwicklung dieses innerstädtischen Bereiches durch Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1.
Allgemeine Ziele
Mit der Flächenentwicklung im Bereich der ehemaligen Güterstraße westlich des Aachener Hauptbahnhofs wird
seitens der Stadt Aachen das Ziel verfolgt, innerstädtische Nachverdichtung durch Flächenkonversion zu betreiben.
Die am Standort vorgesehenen Nutzungen sind dafür geeignet, eine Aufwertung und Neunutzung des
Bahnhofsumfeldes zu bewirken. Daneben wird seitens der Stadt angestrebt, geeignete Büroflächen für
Verwaltungsnutzungen im Umfeld des bestehenden Verwaltungsgebäudes zu ermöglichen.
Seitens des Vorhabenträgers Blue Gate Aachen GmbH wird mit der Flächenentwicklung ein
immobilienwirtschaftliches Projekt verfolgt, das langfristig Flächen für die geplanten Nutzungssegmente für den
Aachener Immobilienmarkt bietet.
Mit dem Vorhaben verbunden ist auch die umfängliche Berücksichtigung von Verkehrs- und Mobilitätsaspekten im
Bereich des Hauptbahnhofes. Hierunter fallen die Integration von Kurzzeitparkplätzen, der Kiss & Ride-Vorfahrt,
eines modernen Fahrradparkhauses, allgemeine Stellplätze inklusive eines Anteils für Personen mit
Mobilitätseinschränkungen sowie voraussichtlich von Nutzungen und Angeboten der DB AG (z.B. DB-Lounge).
Die mit dem städtebaulichen Konzept zur Nutzung und Gestaltung verbundene Bebauung trägt zur städtebaulichen
und gestalterischen Aufwertung des Bahnhofsumfeldes bei. Insgesamt wird durch Wiedernutzung der ehemaligen
Bahnflächen für in Aachen nachgefragte Nutzungen in verkehrsgünstiger innerstädtischer Lage ein Beitrag zur
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Vermeidung des Flächenverbrauchs geleistet, da keine bislang unversiegelten Flächen in Anspruch genommen
werden.
3.2.
Ziel der Planung / Vorhaben
Auf dem ehemaligen Paketpostgelände ist eine Nutzungsmischung aus Wohnen, Büros, Hotel und Dienstleistung
vorgesehen. Geplant ist ein durchgehendes Untergeschoss mit Tiefgaragen bzw. Parkhausnutzung - auch für
Bahnhofsbesucher - und einer Versorgungzone (sog. "Mixed-Zone") im Erdgeschoss für Dienstleistungen wie
Einkaufen, Fahrradparkhaus, Fitness-Studio u.Ä. Die Hauptnutzungen Hotel, Büro und Wohnen sind in fünf
Gebäudeteilen darüber mit fünf bzw. sieben Vollgeschossen geplant.
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Umsetzung geschaffen. Bestandteil der Regelungen werden der projektbezogene Vorhaben- und Erschließungsplan
sowie ein Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und dem Investor. Hierin werden weitere bauliche,
technische und gestalterische Aspekte geregelt sowie die Umsetzung und Kostentragung vertraglich vereinbart.
3.3.
Erschließung
Verkehrserschließung
Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt wie bisher über die Zollamtstraße und über ihre Knotenpunkte
an die Burtscheider Straße im Westen und weitergehend an die Lagerhausstraße im Norden. Die Anbindung an die
Lagerhausstraße über den östlichen Abschnitt der Zollamtstraße bleibt ebenfalls unverändert erhalten.
Eine öffentliche Zu- und Abfahrtsmöglichkeit auf die Vorhabengrundstücke im Geltungsbereich von der Zollamtstraße
ist nur in deren westlichem Abschnitt vorgesehen, und zwar ausschließlich für die geplante Parkierungsebene im
Untergeschoss. Unmittelbar daneben ist eine Hotelvorfahrt vorgesehen.
Eine angrenzende, südlich und westlich an den Bahnanlagen gelegene Umfahrung des Vorhabengebiets auf den
Flurstücken 5005-5007 ist ausschließlich für den Lieferverkehr sowie für Fahrzeuge der Entsorgung und des
Rettungswesens vorgesehen; die Zufahrt wird entsprechend reguliert. Zu- und Ausfahrten erfolgen von der
Zollamtstraße im Bereich der Kiss & Ride Anlage. Die hierfür vorgesehenen Flächen der Flurstücke 5005 – 5007 und
eines ca. 18 m² großen Bereichs des Flurstücks 4979 sollen zukünftig von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG
freigestellt werden (vgl. hierzu Ausführungen unter 4.4). Diese Fläche soll auch von der Deutschen Bahn zur
Entfluchtung des Aachener Hauptbahnhofs, Gleis 1 genutzt werden. Ebenso dient sie als Schutzstreifen für eine
Speiseleitung der Bahn.
Die vorgesehenen Nutzungen als Erschließungsanlage‚ Rettungsweg, Feuerwehraufstellfläche und Schutzstreifen
setzen voraus, dass die Fläche dauerhaft unbebaut bleibt.
Das Nutzungsrecht (insbesondere Wegerecht) das der DB eingeräumt wird, wird sowohl öffentlich-rechtlich als auch
zivilrechtlich hinreichend gesichert.
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Vorhaben1 wurde die bestehende Verkehrsbelastung im Bereich des
Planungsraumes erfasst und bewertet, das zu erwartenden Verkehrsaufkommen abgeschätzt und überprüft, ob es im
bestehenden Verkehrsnetz leistungsfähig abgewickelt werden kann. Darin wird festgestellt, dass das prognostizierte
Verkehrsaufkommen leistungsfähig abgewickelt werden kann.
Der voraussichtliche Stellplatzbedarf des Bauvorhabens von ca. 275 Stellplätzen kann teilweise durch das derzeit
geplante Stellplatzangebot von ca. 218 Stellplätzen in der Tiefgarage und ca. 7 Außenstellplätzen gedeckt werden.
Das noch fehlende Defizit von ca. 50 Stellplätzen wird abgelöst.
Auf Grund der Größe des geplanten Bauvorhabens ist eine Verschiebung der Kiss & Ride Anlage erforderlich. Als
Standort wird hierfür weiterhin die Zollamtstraße vorgesehen, und zwar an deren östlichem Ende zwischen dem
1
BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung: Verkehrsgutachten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Zollamtstraße Vorhaben BlueGate in Aachen, Juli 2016
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bestehenden Gebäude des Hauptzollamts und dem Bauvorhaben „BlueGate“ vor dem Westportal des
Hauptbahnhofes. Die aktuelle Konzeption sieht eine Fahrgasse mit einer Wendeanlage am Ende der Zollamtstraße
sowie separate Aufstellbereiche für wartende Pkw vor.
Detaillierte Aussagen sind in Kapitel 5 Verkehrserschließung / Abwickelbarkeit der zu erwartenden Verkehre zu
entnehmen.
Technische Medien
Aufgrund der Lage des Geltungsbereichs in der Innenstadt und der bisher bereits erfolgten auch baulichen Nutzung
der Grundstücke sind die weiteren für die Erschließung erforderlichen Medien für Wasser, Abwasser, Strom, Gas,
Fernwärme und Telekommunikation bereits in unmittelbarer Nähe im öffentlichen Raum vorhanden. Der Anschluss
an die bestehenden Netze ist technisch möglichsie erfolgt in Abstimmung mit der STAWAG. Die vorhandenen
Anlagen sind ausreichend leistungsfähig bzw. deren Ausbau und Ertüchtigung ist bei Bedarf unproblematisch
möglich. Aufgrund des Umfangs der bisher bereits versiegelten Flächen des Geltungsbereichs und der geplanten
Begrünungsmaßnahmen sind keine über das bisherige Maß hinaus gehenden Niederschlagsmengen zu erwarten.
Damit ist insgesamt die Erschließung der Nutzungen im Geltungsbereich gesichert.
3.4.
Gebäude- und Wohnungstypologien
Im Vorhabengebiet werden auf einem durchgehenden Basement mit Untergeschoss und Erdgeschoss insgesamt
fünf Gebäudeteile in Riegel- bzw. in L-Form errichtet.
Das Untergeschoss nimmt eine Parkierungsebene mit bis zu ca. 225 Stellplätzen, Fahrradplätze, sowie Technik-/
Lagerflächen auf. Im Erdgeschoss verteilen sich folgende Nutzungen: Hotellobby, Gastronomie, Fitness und ein
Fahrradparkhaus, Serviceeinrichtungen, z.B. Waschsalon, Reinigung, Bank und Kiosk/ Schlüsseldienst sowie
Einzelhandelsnutzungen (Lebensmittel- und Drogeriemarkt, Bäcker).
In den Gebäudeteilen mit 6 Geschossen werden Hotelnutzung und studentisches Wohnen, in den sechs- bis
achtgeschossigen Gebäuden Büronutzungen untergebracht. Weiterhin sind am östlichen Ende der Bebauung
gegenüber dem Hauptbahnhof zusätzliche Nutzungen und Dienstleistungen wie ggf. der DB-Lounge vorgesehen.
Neben gastronomischen Nutzungen können hier auch Autovermieter oder ein Fahrradverleih untergebracht werden.
Das Wohnungskonzept sieht für die Vermietung kleinere Appartementeinheiten mit einer Größe von ca. 40 m² sowie
die oben beschriebenen zugehörigen, variabel für die Mieter nutzbare Serviceeinrichtungen wie Hausmeister,
Reinigung etc. vor. Daneben wird eine "Cooking-Area", eine Gemeinschaftsküche, zwischen den beiden Wohnriegeln
im 1. Obergeschoss – auf dem Erdgeschossdach - verwirklicht.
3.5.
Freiraumkonzept
Die Vorhabenbebauung umfasst die bisherigen ehemaligen Bahn- und Stellplatzflächen vollständig. Aufgrund der
geringen Grundstückgröße ist dessen vollständige Inanspruchnahme durch die baulichen Nutzungen erforderlich, um
eine angemessene bauliche Verdichtung zu erreichen und die vorgesehen Nutzungen und Einrichtungen in
städtebaulich und wirtschaftlich tragfähiger Weise unterzubringen. Aus diesem Grund ergeben sich Freiräume
ausschließlich in Form von Dachbegrünung des Erdgeschosses, die neben extensiv angelegten Bereichen auch
intensiv begrünte und entsprechend gestaltete Flächen für die Nutzungen durch Mieter oder Beschäftigte beinhalten.
Die vorhandenen Bäume im Straßenraum der Zollamtstraße sollen erhalten bleiben, sofern diese nicht die
Anordnung der Zufahrt oder auskragenden Gebäudeteile beeinträchtigen. Mit der Verwirklichung der Nutzung erfolgt
gleichzeitig die Aufwertung des Straßenraums im Bereich des Überganges zum Hauptbahnhof mit der Neugestaltung
der Kiss & Ride-Vorfahrt. Gleichfalls erfolgt mit der Ausgestaltung der Erdgeschosszone des Vorhabens "BlueGate",
u.a. durch Ein- und Ausgänge sowie eine Treppen- und Rampenanlage zur Anpassung an das wechselnde
Höhenniveau der Zollamtstraße eine Verbindung zwischen dem öffentlichen Raum und den neuen Nutzungen.
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3.6.
Soziale Infrastruktur
Mit den vorgesehen Nutzungen für v.a. Hotel, Büro und überwiegend Ein-Personen-Appartements in Verbindung mit
Einzelhandels-, Mobilitäts- und Serviceeinrichtungen, sind darüber hinaus keine weitergehenden Anforderungen an
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur verbunden. Insbesondere werden keine neuen Kinder- und
Jugendeinrichtungen wie Schulen und Kindergärten erforderlich.
3.7.
Jugend- und Familienfreundlichkeit
Aufgrund des geplanten, beschriebenen Nutzungskonzepts und den geplanten kleinen Wohnformen (Appartements
mit ca. 40 m2) in Verbindung mit dem innerstädtischen, durch die benachbarten verkehrlichen Nutzungen
beeinflussten Umfeld, das kein Wohnumfeld für Familien darstellt, ergeben sich weder nach öffentlichen Vorschriften
noch gem. der hierzu seitens der Stadt Aachen festgelegten Richtlinien besondere Anforderungen mit Blick auf
Jugend- und Familienfreundlichkeit. Insbesondere sind keine öffentlichen Kinderspielplätze erforderlich. Durch die
geplanten Wohnformen werden keine Familien oder Alleinerziehende mit Kindern angesprochen. Vielmehr richtet
sich das Angebot an Studenten. Bedarfe an z.B. Spielplätzen ergeben sich deshalb nicht. Auf der Grundlage der
Festsetzungen werden potenziell im Sinne des Jugendschutzes störende Nutzungen nicht zugelassen, wie etwa
Vergnügungsstätten und Erotik-Nutzungen im weitesten Sinne.
3.7.1.
Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben
Aus dem städtebaulichen Ziel, der Wiedernutzung und Nachverdichtung der bislang untergenutzten Bahnflächen im
Umfeld des Hauptbahnhofes heraus, ist die Lage des Vorhabenstandorts in der Innenstadt bereits festgelegt.
Aufgrund der vorgesehenen unterschiedlichen Nutzungen in einem Gebäudekomplex bei gleichzeitiger hoher
Baudichte und unterschiedlicher Geschossigkeit sowie der geplanten Umsetzung durch einen Vorhabenträger, erfolgt
die planungsrechtliche Umsetzung mittels Vorhabenbezogenem Bebauungsplan, der auf die Festsetzung eines
konkreten Baugebietes verzichtet. Dies dient auch dazu, ggf. später erforderliche Änderungen des Nutzungskonzepts
mittels Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. Durchführungsvertrag zielgerichtet anpassen zu können.
3.7.2.
Erlebnisvielfalt im Gebiet
Aufgrund des sehr kleinen Geltungsbereiches des Plangebietes von ca. 1,2 ha in unmittelbarer Nähe des
Hauptbahnhofes und umgeben von Bahnflächen, sind keine Freiflächen- und Wegebeziehungen zu anderen
Gebieten innerhalb des Planungsbereichs vorhanden und auch nicht sinnvoll möglich. Die Anbindung an das
umgebende Stadtgebiet verläuft ausschließlich über die Zollamtstraße.
Mit der Umsetzung des Vorhabens mit Ausrichtung auf einzelne Nutzergruppen für die Wohnfunktion sowie den
weiteren gewerblichen Nutzungen wie Büro und Hotel, ist keine differenzierte Sozialstruktur wie in einem sonstigen
Wohnquartier zu erwarten.
3.8.
Klimaschutz und Klimaanpassung
Mit der Konzeption eines Standortes für Büro, Hotel und Wohnen sowie Dienstleistungen im innerstädtischen Bereich
von Aachen sind bezogen auf den Klimaschutz und eine nachhaltige Stadtentwicklung insbesondere folgende
positive Effekte verbunden:
Kurze Wege und fußläufige Erreichbarkeit der Innenstadt und des Bahnhofes sowohl mit dem Fahrrad, dem
ÖPNV und zu Fuß, dadurch Anreiz zum Verzicht auf Kfz-Fahrten;
Anbindung an das ÖPNV-Netz, dadurch Anreiz zum Verzicht auf Kfz-Fahrten;
Nachverdichtung mittels kompakter Bauweise für Gewerbe und studentisches Wohnen
(Geschosswohnungsbau), dadurch Ersparnis von Fläche und Primärenergie;
Neubauvorhaben mit zumindest Erfüllung der Anforderung der EnEV, dadurch Reduzierung des
Energieverbrauchs;
Technische Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind zulässig;
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Wiedernutzung der brachliegenden bzw. minder genutzten ehemaligen Bahnflächen verhindert die
Neuinanspruchnahme von Flächen im Außenbereich;
die vorgesehene Dachflächenbegrünung auf dem durchgehenden Erdgeschoss leistet einen Beitrag zur
Verbesserung des örtlichen Mikroklimas.
Damit wird durch die Planung insgesamt den Belangen einer klimagerechten Stadtentwicklung Rechnung getragen.
3.8.1.
Standortwahl der Bebauung
Durch die Überplanung, Nachverdichtung und Neunutzung einer ehemaligen Bahnfläche unmittelbar neben dem
Hauptbahnhof in der Innenstadt, ergaben sich keine sonstigen zur Verfügung stehenden Flächenalternativen. Die
geplanten Nutzungen sind bezogen auf den Innerstädtischen Standort geeignet. Mit Blick auf die vorhandenen
Restriktionen, insbesondere durch Geräuscheinwirkungen durch den Bahnverkehr auf den benachbarten
Gleisanlagen, werden im Bebauungsplan Regelungen zu technischen Vorkehrungen zur Minderung der
Geräuschbelastung auf ein verträgliches, den gesetzlichen Regelungen hierzu ausreichend Rechnung tragendes
Niveau getroffen.
3.8.2.
Städtebaulicher Entwurf
Über die durchgehende Basement-Ebene mit Treppen- und Rampen wird der homogene Anschluss an den
Straßenraum der Zollamtstraße mit seinem Höhenunterschied gestalterisch und funktional eingebunden sowie die
Erreichbarkeit der Dienstleistungsfunktionen erreicht. Die geplante Stellung der Hauptbaukörper in den
Obergeschossen verläuft nahezu in Nord-Süd-Richtung. Damit ist zum einen eine geeignete Belichtung der
geplanten Wohnungen möglich. Andererseits wird eine zu starke Erwärmung der Gebäudeteile im Sommer
vermieden.
Die gewählte Nutzungsmischung überwiegend aus Wohnen, Arbeiten und vielfältigen Dienstleistungen entspricht
dem innerstädtischen Standort mit Orientierung zum Hauptbahnhof als Mobilitätsdrehscheibe und den in seinem
Umfeld vorhandenen Einrichtungen.
3.8.3.
Kubatur der Gebäude
Die vorgesehene Bebauung mit einem durchgehenden Erdgeschoss und den aufstehenden, auf rechtwinkligen
Grundrissen basierenden kompakten Baukörpern, ermöglichen eine energieeffiziente Gesamtmaßnahme.
3.8.4.
Solare Wärme- und Energiegewinnung
Die Nutzung technischer Anlagen zur Wärme- bzw. Energiegewinnung ist sowohl über Teile der Dachflächen wie
auch anteilig über Fassaden möglich (Photovoltaik, Solarkollektoren und Verglasung)
3.8.5.
Umgang mit Freiflächen
Aufgrund der geringen Flächengröße des Geltungsbereichs bzw. des Vorhabengrundstücks zwischen Bahnanlagen
und Zollamtstraße stehen - außer Verkehrsflächen - kaum Freiflächen zur Verfügung. Die vorhandenen Bäume
entlang der Zollamtstraße werden erhalten oder gleichwertig ersetzt, sofern eine Standortverlagerung erforderlich
wird. Die vorgesehene Dachflächenbegrünung auf dem durchgehenden Erdgeschoss leistet einen Beitrag zur
Vermeidung von sommerlichen Überhitzungen von Freiflächen.
3.8.6. Umgang mit Niederschlagswasser
Aufgrund der geringen Flächengröße des Geltungsbereichs bzw. des Vorhabengrundstücks zwischen Bahnanlagen
und Zollamtstraße stehen – mit Ausnahme der geplanten Dachflächenbegrünung - keine Flächen zur dezentralen
Versickerung bzw. Rückhaltung von Niederschlagswasser zur Verfügung. Aufgrund der bisher bereits bestehenden
vollständigen Versiegelung der Flächen des Geltungsbereichs ist aber auch kein höherer Anfall von
Niederschlagswasser zu verzeichnen.
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3.8.7. Umgang mit der Energieversorgung
Aufgrund der geringen Flächengröße des Geltungsbereichs bzw. des Vorhabengrundstücks zwischen Bahnanlagen
und Zollamtstraße stehen keine geeigneten Flächen für eine dezentrale Energieversorgung zur Verfügung. Es erfolgt
der Anschluss an das bestehende Energieversorgungsnetz über die Zollamtstraße. Anlagen und Einrichtungen zur
Nutzung erneuerbarer Energien sind aber zulässig. Bei der Errichtung von Gebäuden sind bauliche Maßnahmen so
zu treffen, dass deren Einsatz, insbesondere von Solarenergie, ermöglicht werden kann.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung / Nebenanlagen
Als Art der baulichen Nutzung wird - mit Ausnahme der Verkehrsflächen im Bereich Zollamtstraße und der Flächen
für Bahnanlagen entlang der Gleisanlagen des Hauptbahnhofes und der Burtscheider Brücke - für das gesamte
Plangebiet "Gebiet für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung“ festgesetzt. Die zulässigen baulichen Nutzungen
werden im Folgenden detailliert definiert. In dem geplanten multifunktionalen Gebäudekomplex sind folgende
Nutzungen zulässig:
Wohngebäude
Das studentische Wohnen wird an diesem zentral innerstädtisch gelegenen Standort als zulässig festgesetzt, um
vorliegend das Wohnkonzept "Urban Lodge" umzusetzen. Dabei handelt es sich um 1-Zimmer-Appartements mit
der Möglichkeit, bestimmte Serviceeinrichtungen der Anlage ergänzend zu nutzen, z.B. den Hausmeister-,
Concierge- oder einen Reinigungsservice für Wohnungen oder Wäsche. Die Wohnform wendet sich damit
insbesondere an Studierende.
Geschäfts- und Bürogebäude, Anlagen für Verwaltungen, Büros und Praxen, Anlagen für gesundheitliche und
sportliche Zwecke, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schankund Speisewirtschaften, sonstige Gastronomiebetriebe.
Mit dem Vorhaben ist vorgesehen, insbesondere Büronutzungen und Dienstleistungsbetriebe von der Lage an
der Verkehrsdrehscheibe um den Hauptbahnhof profitieren zu lassen. Wegen der guten verkehrlichen
Erreichbarkeit – auch aus dem Umland – werden neben Einrichtungen der Verwaltung der Stadt Aachen
weiterhin insbesondere medizinische Einrichtungen und Betriebe der Gesundheitswirtschaft als geeignet
angesehen, um einen entsprechenden Nutzungsmix zu erreichen. Daneben eignet sich die zentrale Lage
insbesondere für ein Hotel sowie ergänzend für gastronomische Einrichtungen.
Zulässig ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Sortiment mit einer
Verkaufsfläche von bis zu maximal 1.400 m2 (Vollsortimenter). Des Weiteren werden ausschließlich
Einzelhandelsbetriebe unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit zugelassen. Allerdings wird mit der
getroffenen Regelungen auch festgelegt, dass außer dem Vollsortimenter keine weiteren großflächigen
Einzelhandelsnutzungen am Standort vorgesehen und zulässig sind. Damit wird an diesem Standort in
unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs und der damit verbundenen funktionalen Bedeutung einer aus Sicht der
Stadt geeignete Mischung des Verhältnisses aus Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen der konkreten
Nutzungsmischung des Vorhabens "BlueGate" Rechnung getragen. Die Sortimente wurden gem. Sortimentsliste
des Zentren- und Nahversorgungskonzepts der Stadt Aachen festgesetzt. Im Rahmen des
Durchführungsvertrages wird die Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe zudem auf insgesamt 2.300 m²
begrenzt, da hier städtebaulich eine Mischung aus Dienstleistungen und Einzelhandel gewünscht ist. Das
Vorhaben befindet sich gemäß Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen im Hauptzentrum der
Stadt Aachen. Ziel ist es hier auch künftig ein lebendiges und attraktives innerstädtisches Zentrum zu erhalten
und zu entwickeln. In Bezug auf den Einzelhandel ist die Innenstadt grundsätzlich der geeignete
Ansiedlungsstandort für groß- und kleinflächige Einzelhandelsbetriebe, insbesondere mit nahversorgungs- und
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zentrenrelevanten Sortimenten. Hier soll sich der großflächige Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten
konzentrieren. Weiterhin ist die Innenstadt ein wichtiger Standort für die Nahversorgung. Die Festlegung als
Hauptzentrum gewährleistet Ansiedlungsmöglichkeiten somit auch für großflächige Lebensmittelmärkte. Darüber
hinaus wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben bis 800 m² Verkaufsfläche im gesamten Stadtgebiet
(außer bei konkreten Ausschlüssen) als unkritisch beurteilt.
Den genannten Grundsätzen wird mit den Festsetzungen und ergänzend den Regelungen im
Durchführungsvertrag vollumfänglich Rechnung getragen.
Die verkehrliche Verträglichkeit für das gesamte Vorhaben, und darin der Einzelhandelsnutzung in der
genannten Größe, wurde im Rahmen eines Verkehrsgutachtens geprüft. Dabei wurde gutachterlich festgestellt,
dass die aufgrund der konkreten Nutzungen und ihren Flächengrößen zu erwartenden Kfz-Verkehre an den
untersuchten Knotenpunkten nach Realisierung des Vorhabens weiterhin mit guter Qualität (Stufe "B")
abgewickelt werden können. Die für die Einzelhandelsnutzungen erforderlichen Stellplätze werden durch die mit
ca. 218 Stellplätzen geplanten Tiefgarage sowie den ca. 7 Außenstellplätzen bereitgestellt.
Anlagen und Einrichtungen für Mobilitätsdienstleistungen, Fahrradstationen/ Fahrradparkhäuser, Parkhäuser und
Großgaragen und untergeordnet sonstige Stellplätze
Neben der anteiligen Unterbringung der für das Vorhaben erforderlichen Stellplätz im Untergeschoss in einer
Tiefgarage und einzelnen ebenerdigen Stellplätzen im Bereich der Umfahrt an den Gleisanlagen sind
Einrichtungen und Dienstleistungen zum Thema Mobilität vorgesehen, die den Standort am Hauptbahnhof
funktional unterstützen und aufwerten. Hierzu könnte beispielsweise die DB-Lounge der DB AG, ein
Fahrradparkhaus bzw. –verleih - auch für E-Bikes - und zugehörige Serviceeinrichtungen, Büros für KfzVermieter, Kurzzeitparkplätze, etc. zählen. Zur gesicherten Umsetzung des Mobilitätskonzeptes in Bezug auf das
Radfahren werden im östlichen Teil des Baugebietes, in der Nähe des Hauptbahnhofes, Flächen im
Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss festgesetzt, die ausschließlich für die Errichtung einer Fahrradstation bzw.
eines Fahrradparkhauses genutzt werden dürfen.
Weiterhin sind zur Unterstützung dieser Hauptnutzungen untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zur Verund Entsorgung insbesondere Anlagen des aktiven Lärmschutzes zulässig, sofern diese zur Umsetzung des
Gesamtkonzeptes und seiner schalltechnischen baulichen Ausführung, insbesondere mit Blick auf schutzbedürftige
Wohnnutzungen, erforderlich werden sollten. Hierzu ist insbesondere vorgesehen, ein verglastes Treppenhaus
zwischen den beiden Gebäudekörpern mit den Appartements zu erreichten, das gleichzeitig als Schallschutzwand
den Bahnlärm abschirmt.
Ausgeschlossen werden Spielhallen, Wettbüros, Wettlokale und ähnliche Einrichtungen sowie diejenigen
Vergnügungsstätten, welche als Zweckbestimmung die Vorführung von Sexfilmen oder -videos haben. Darüber
hinaus werden Bordelle und vergleichbare Vergnügungsstätten, die dem Image des Dienstleistungs- und
Wohnstandortes abträglich wären, ausgeschlossen.
4.2. Maß der Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Höhe
baulicher Anlagen.
Als Grundflächenzahl (GRZ) wird für den gesamten Geltungsbereichs 1,0 als Höchstmaß festgesetzt. Das bedeutet,
dass die Grundstücksfläche des Vorhabens zu 100% – also vollständig – für eine bauliche Nutzung zur Verfügung
steht und versiegelt werden darf. Dies entspricht dem bisherigen Versiegelungsgrad der Flächen und auch dem
maßgeblichen Umfeld des Plangebiets. Das Bauvorhaben orientiert sich somit in Bezug auf die GRZ an den
umliegenden Nutzungen und setzt konsequent die Innenentwicklung durch verdichtetes Bauen in zentralen
städtischen Bereichen der Stadt als Beitrag zur Bewahrung von Freiflächen fort. Zudem entspricht diese bauliche
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Dichte den räumlichen Anforderungen an einen solch innerstädtischen und zentralen Standort im Oberzentrum
Aachen.
Mit Blick auf die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen werden die Plangebietsteilflächen (A (A1 und A2) bis E,
C und C1, D1 und F) unterschieden. Dabei erfolgen Regelungen als
Höchstmaß, das nicht überschritten werden darf:
- für den Plangebietsteil "A1" mit 192 m ü .NHN zur Verwirklichung eines durchgehenden Sockelbauwerkes
durch ein Unter- und ein Erdgeschoss sowie untergeordnet
- für den Plangebietsteil „A2“ mit 186 m ü NN zur Verwirklichung des vorgesehenen Sockelbauwerks und
Sicherstellung der darüber liegenden Fläche als Erschließungsfläche,
- für den Plangebietsteil "B" mit 195,1 m ü. NHN zur Verwirklichung eines städtebaulich akzentuierten
Gebäudeabschlusses nach Osten,
- für den Plangebietsteil "F" mit 195,5 m ü. NHN für eine sog. "Cooking-Area" (Gemeinschaftsküche) im ersten
Obergeschoss zwischen den beiden Wohnriegeln und für den Plangebietsteil F1 mit 207,50 m ü NHN zwischen
den beiden Wohnriegeln
Zwingendes Maß von 208,0, 210,0, 210,5 bzw. 217,0 m ü. NHN für die sonstigen Plangebietsteile (C – E und
E1, E2, E3, D1). Dies bedeutet, dass die Gesamthöhe der geplanten Gebäude den jeweiligen Wert erreichen
muss aber regelmäßig nicht überschreiten darf. In den Plangebietsteilen C, D, E und D1 sowie E1, E2 und E3
müssen die Gebäude damit höher errichtet werden, als im restlichen Planbereich. Diese städtebaulich
dominanten Gebäudeteile werden die Hauptnutzungen Hotel, Urban Lodge-Wohnen und Büro aufnehmen. Damit
wird auch der Verlauf der Zollamtstraße und ihres Straßenraums unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen
Höhenlage baulich-räumlich gefasst und städtebaulich betont. Weiterhin wird damit in Verbindung mit den
festgesetzten Baulinien sichergestellt, dass das städtebaulich gewünschte Erscheinungsbild des
Gesamtvorhabens „BlueGate“ konzeptgetreu umgesetzt wird.
Mindestmaß für die Plangebietsteile „C1“,"D1" und "E1" von 189,5 m ü. NHN. Dies bedeutet, dass die bauliche
Unterkante von über das Erdgeschoss auskragenden Gebäudeteile gegenüber der Straßenverkehrsfläche der
Zollamtstraße bzw. den anschließenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen des Vorhabengrundstücks
diesen Wert nicht unterschreiten darf.
Um einen eindeutigen Bezugsmaßstab für die Höhenfestsetzungen sicherzustellen, werden die Höhen als absolute
Höhe in Metern über dem mittleren Meeresspiegel – Höhe über Normalhöhennull (NHN) – angegeben. Das
Höhenniveau der Zollamtstraße weist in deren Verlauf starke Unterschiede auf. Es liegt im Bereich der Burtscheider
Straße bei ca. 183,29 m ü. NHN, im Bereich des Knicks auf Höhe des Verwaltungsgebäudes "Am Marschiertor" bei
ca. 186,31 m ü. NHN und vor der Westfassade des Hauptbahnhofes bei 182,30 m. ü. NHN.
Die Festsetzung einer Mindesthöhe für geplante Gebäude resultiert aus der städtebaulichen Zielsetzung, im
Plangebiet die vorhandene Mindernutzung der Grundstücke zu unterbinden und im Geltungsbereich die Errichtung
einer geschlossenen, zusammenhängend gestalteten Gebäude- und Fassadenfront insbesondere zur Zollamtstraße
hin zu erreichen.
Die Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhe orientiert sich an der Höhe der maßgeblichen, sich im
direkten Umfeld des Plangebiets befindlichen Gebäuden und stellt sicher, dass die Höhe des geplanten Vorhabens
"BlueGate" dem Umfeld entsprechend angemessenen begrenzt wird. Hierbei werden zur Vermeidung von Härten
auch Spielräume bis zu 0,5 m gewährt. Insbesondere wird mit den Regelungen insgesamt aber sicher gestellt, dass
die im Denkmalschutzbereich Innenstadt geschützte Silhouette (Freihaltung der denkmalschutzrechtlich relevanten
Blickbeziehungen zum Weltkulturerbe Dom und Rathaus) nicht weitergehend als derzeit vorhanden beeinträchtigt
wird. Dies ist durch einen entsprechenden vermessungstechnischen Nachweis im Rahmen von
Baugenehmigungsverfahren zu belegen. Daneben wird ebenso auf das Gebäude des Hauptbahnhofs Rücksicht
genommen. Zum einen wird der derzeit noch bestehende, nach dem 2. Weltkrieg unmittelbar an das Baudenkmal
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angefügte Zweckbau abgebrochen. In einem Abstand von mehr als 17 Metern erfolgt die Errichtung des
Neubauvorhabens „BlueGate“. Der dort aus städtebaulich-gestalterischen Gründen als Ensemble-Auftakt
erforderliche neue "Kopfbau" weist, auch aus konstruktiven Erfordernissen heraus, eine geplante Firsthöhe von
195,02 m ü. NHN auf. Diese liegt damit - mit dem o.g. Abstand zum Bahnhofsgebäude - nur unwesentlich über der
bisherigen Bestandshöhe des abzubrechenden Gebäudes von 194,14 m. Somit sind auch hieraus keine nicht nur
unwesentlichen negativ beeinträchtigenden Wirkungen auf den Denkmalschutz und das Ortsbild zu erwarten.
Abweichungen von den Höhenfestsetzungen werden für technische Aufbauten ebenfalls unter Beachtung des o.g.
Silhouettenschutzes durch die schriftlichen Festsetzungen ermöglicht.
Die zulässigen Überschreitungen für nutzungsbedingte Anlagen der Gebäudetechnik und -erschließung sowie
Brüstungen sowie Absturzsicherungen sollen ggf. auftretende Schwierigkeiten bei der Bauausführung vermeiden. Die
dabei getroffenen Regelungen zur Ausgestaltung und zur Lage solcher Einrichtungen dienen der Wahrung des
städtebaulichen Erscheinungsbildes.
Die Gebäudehöhen werden insgesamt so dimensioniert, dass die nächstgelegenen bestehenden Wohnnutzungen im
Bereich der Burtscheider Straße keine über das heutige Maß hinausgehenden Einschränkungen hinsichtlich
Belüftung und Besonnung hinnehmen müssen.
Mit Blick auf das dargestellte städtebauliche Erfordernis zur Umsetzung des Vorhabens „BlueGate“ zur Umnutzung
und Aufwertung des Umfeldes des Hauptbahnhofes, sind die dargestellten Regelungen zum Maß der Nutzung für die
Stadt Aachen erforderlich. Sie sind insgesamt unter Beachtung der sonstigen hier städtebaulich beachtenswerten
Aspekte, insbesondere dem Nachbar- und Denkmalschutz angemessen, da die hieraus schützenswerten Belange
nicht unzulässig beeinträchtigt werden.
4.3.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden für den Plangebietsteil A überwiegend durch Baugrenzen festgesetzt.
Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten, wohl
aber von diesen zurückspringen. Die Festsetzung von Baugrenzen erfolgt dem gemäß dort, wo aus städtebaulichgestalterischen Gründen eine größere Freiheit der Bebauung nicht nur vertretbar, sondern aufgrund der
innerstädtischen Lage auch geboten erscheint.
Die Baugrenzen verlaufen straßenseitig im Wesentlichen entlang der heute bestehenden Gebäudefluchten bzw.
leicht davon zurück gesetzt, an der Rückseite zu den Bahnanlagen verlaufen sie auf den nördlichen
Flurstücksgrenzen der Flurstücke 5005 - 5007.
In den Plangebietsteilen C, C1 – F und D1 sowie E1 werden Baulinien festgesetzt. Ist eine Baulinie festgesetzt, so
muss auf dieser Linie gebaut werden. Die Festsetzung von Baulinien begründet sich in dem städtebaulichen
Erfordernis der Sicherung der städtebaulichen Qualität des Vorhabens und erfolgt dabei aus folgenden Erwägungen
heraus: Das geplante Vorhaben hat neben seiner funktionalen Bedeutung für die Innenstadt eine besondere
stadtgestalterische Aufgabe zu übernehmen. In zentraler Lage gegenüber einer innerstädtischen Bebauung von
durchgängig mindestens vier bis fünf Geschossen gelegen, ist an der Stelle der ehemaligen Bahnhofsanlagen und
am städtebaulichen Übergang zu den südlich angrenzenden Stadtteil Burtscheid eine neue Stadtkante an der Zäsur
zu den Bahnflächen zu definieren. Die Sicherung der Qualität wird dadurch erreicht, dass einerseits eine dem
Standort angemessene Betonung der Höhenentwicklung und eine Fassung des städtischen Raumes zu den
Bahnanlagen hin verfolgt wird, während andererseits durch die vorgegebene Stellung dieser baulicher Anlagen eine
weitgehende Freihaltung bzw. Beibehaltung von Blickbeziehungen zur historischen Aachener Stadtmitte mit dem
Dombereich ermöglicht wird. So lässt gerade die festgesetzte Drehung der höheren Baukörper in den
Plangebietsteilen D und E aus der rechtwinkligen Achse zur Zollamtstraße den Blick auf den Dom von der
Burtscheider Brücke aus zu. In Verbindung mit den Festsetzungen zur Mindest- bzw. Maximalhöhe wird dadurch
ausgeschlossen, dass hierdurch eine Beeinträchtigung der Denkmalschutzbelange möglich wird. Insgesamt wird
dieser bisher zum Bahngelände orientierte Bereich durch die Umsetzung des Vorhabens städtebaulich-gestalterisch
aufgewertet.
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Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Erschließungsanlagen gem. zeichnerischer Festsetzung (Zuund Abfahrten, Fuß- und Radwege, Treppenanlagen) zulässig, um die Anbindung des Vorhabens an das
unterschiedliche Höhenniveau der Zollamtstraße – auch für Menschen mit Handicap - zu gewährleisten. Hierbei ist
darauf zu verweisen, dass Zu- und Abfahrten nur im erforderlichen Umfang gem. zeichnerischer Festsetzung
zugelassen werden.
Eine Überschreitung der festgesetzten Baulinien und Baugrenzen ist für Maßnahmen des passiven Schallschutzes
an Gebäuden, insbes. Schallschutzfenster, Wintergärten, verglaste Loggien und Fassadenelemente um bis zu 0,5 m
und als Unterschreitung durch gegenüber dem weiteren Fassadenverlauf zurückversetzte oder abgerundete
Eckausbildungen der Gebäude um bis zu 0,6 m zulässig. Hierdurch wird verhindert, dass aufgrund solcher
technischen Maßnahmen oder gestalterischen Detaillösungen unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der
Umsetzung des Bauvorhabens auftreten.
Für die Plangebietsteilen "E1" und "D1" werden anteilige Überbauungen der öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt.
Für die Plangebietsteile „C1“ wird eine anteilige Überbauung der Fläche für Erschließung- und Feuerwehrumfahrt
festgesetzt. Die Unterkante der überkragenden baulichen Anlagen ist dabei mit der hierfür festgesetzten GebäudeMindesthöhe auszubilden. Hierdurch wird neben der Gestaltung der Gebäudefassade entlang der Zollamtstraße auch
die Nutzbarkeit der Verkehrsflächen für den motorisierten und nicht motorisierten Verkehr gewährleitstet. Im Bereich
„C1“ gilt diese Nutzbarkeit insbesondere für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge, um einen uneingeschränkten
Zugang zu den Rettungswegen zu gewährleisten.
Mit den getroffenen Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen werden in Kombination mit den
festgesetzten Mindesthöhen teilweise die Abstandflächen gem. der BauO NRW gegenüber der Zollamtstraße und auf
dem Vorhabengrundstück selbst unterschritten.
Die Zollamtstraße liegt an Ihrer höchstgelegen Stelle auf etwa 186 m ü. NHN. Die regulären Abstandsflächen nach
der BauO NRW betrügen 0,4 H der Gebäudehöhe von hier geplanten ca. 22 – 30 m. Da die Gebäudekante entlang
der Zollamtstraße teilweise nur zwischen 5 – 11 m von der Mitte des öffentlichen Straßenraums entfernt ist, können
die regulären Abstandflächen aufgrund der geringen Grundstückstiefe und dem städtebaulich und nutzungsbezogen
erforderlichen Gebäudevolumen für diesen Standort nicht eingehalten werden. Dies wird hier aus verschiedenen
Erwägungen heraus hingenommen:
Die innerstädtische Bebauung in der Umgebung verfügt in vielen Fällen ebenfalls nur über eine geringere
Abstandfläche. Die Anpassung an den Bestand und die städtebauliche Integration der Bebauung des Gebiets für
Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung in die Innenstadt würde demzufolge durch eine Abstandsflächentiefe von 0,4 H
erschwert oder verhindert. Die geringere Abstandsflächentiefe ermöglicht dagegen eine Anpassung des Gebäudes
an die Baustruktur der Umgebung. Bei den geplanten Nutzungen des konkreten Vorhabens handelt es sich um
solche innerstädtischer Art, die denjenigen in einem Kerngebiet ähneln. Bei der Festsetzung eines Kerngebietes
wäre hier indes aus Sicht des Gesetzgebers lediglich eine Tiefe der Abstandflächen von 0,5 H bzw. 0,25 H
gegenüber Verkehrsflächen erforderlich gewesen.
Die Würdigung nachbarlicher Belange erfolgt hier indem sichergestellt wird, dass eine ausreichende Belichtung und
Belüftung der jeweils gegenüber gelegenen baulichen Anlagen, insbesondere soweit diese Wohnnutzungen
aufweisen, gewährleistet ist.
Aufgrund der vorherrschenden Hauptwindrichtung Südwesten2 und der Lage des Plangebietes ist nicht erkennbar,
dass in der Zollamtstraße nach Umsetzung der Planung eine unzureichende Belüftungssituation gegeben sein wird.
Weiterhin erfolgte eine gutachtliche Untersuchung der zu erwartenden Änderung der Besonnungsverhältnisse durch
das Vorhaben3.
2
3
Vgl. Spacetec: Gutachten zu den lufthygienischen Verhältnissen im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„Zollamtstraße“ der Stadt Aachen, Freiburg 2014, S. 6
Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG: Beeinträchtigung der Sonneneinstrahlung durch geplante Bebauung „BlueGate“ in
Aachen, Karlsruhe, Juli 2014
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Verschattungswirkungen im Umfeld des Geltungsbereiches
Betrachtet wurden umliegende Wohnnutzungen und das Gebäude der Stadtverwaltung Aachen. Nach DIN 5034 ist
maßgeblich, ob eine mögliche tägliche Sonnenscheindauer von 4 Stunden an den Tag- und Nachtgleichen (21.3. und
23.9. eines Jahres) für mindestens einen der Aufenthaltsräume einer Wohnung möglich ist; sollte auch eine
ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt sein, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17.01.
eines Jahres mindestens eine Stunde betragen. Als Nachweisort gilt die Fenstermitte in Fassadenebene, d.h. in
Teilbereichen des Fensters kann eine davon abweichende kürzere aber auch längere Besonnungsdauer bestehen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der direkten Besonnung keine alleinige Beurteilung des
tatsächlich in Gebäuden zur Verfügung stehenden Tageslichtanteils zulässt, da hierauf auch Aspekte wie die
Raumkonfiguration oder die Fenstergröße Einfluss haben. Dementsprechend ist über die Fenster auch ohne direkte
Besonnung Tageslicht in Gebäuden vorhanden.
Abbildung 1: Darstellung der betrachteten Gebäude/ Standorte i.R. der Untersuchung der Beeinträchtigung der
Sonneneinstrahlung (s. Fußnote 3)
Entsprechend den Berechnungen ist festzustellen, dass die geplante Bebauung im Winter, also auch im Januar,
keine wesentliche Änderung der möglichen direkten Besonnung des Gebäudes Burtscheider Straße 13 / Ecke
Zollamtstraße (Punkt P1) bewirkt, d.h. es ist eine knapp zweistündige direkte Besonnung in Fenstermitte möglich. An
den Tag- und Nachtgleichen (Frühjahr, Herbst) und in den Sommermonaten führt die geplante Bebauung zu keiner
zusätzlichen Verschattung in Fenstermitte des Südfensters hier.
Für die Südfassaden des Gebäudes der Stadtverwaltung Aachen (Punkte P2, P3) sind im Winterhalbjahr deutliche
Einschränkungen der möglichen direkten Besonnung berechnet. Mit der geplanten Bebauung ist am 17. Januar eine
nicht ganz einstündige direkte Besonnung an P2 und keine direkte Besonnung an P3 möglich. Allerdings liegen hier
bereits im derzeitigen Zustand Verschattungswirkungen durch die vorhandenen Bäume an der Nordseite der
Zollamtstraße vor. An den Tag- und Nachtgleichen (Frühjahr, Herbst) ist an P2 eine vierstündige direkte Besonnung
und an P3 etwas weniger als eine vierstündige direkte Besonnung möglich. Im Sommer (21.06.) führt die geplante
Bebauung zu keiner zusätzlichen Verschattung in Fenstermitte an diesen beiden Punkten. An P3 ist ab dem 3.
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Obergeschoss an den Tag- und Nachgleichen eine mindestens vierstündige direkte Besonnung möglich, ab dem 4.
Obergeschoss ist dort auch am 17. Januar eine mindestens einstündige direkte Besonnung möglich.
Gegenüber den untersuchten Punkten P5 und P6 werden keine vom Bauordnungsrecht abweichenden Tiefen der
Abstandflächen für die geplante Bebauung festgesetzt. Damit sind die nachbarrechtlichen Belange gewahrt.
Darüber hinaus ist grundsätzlich festzuhalten, dass im Planungsgebiet Gebäude auf der Grundlage der Regelungen
zu § 34 BauGB zulässig wären, die hier in innerstädtischer Lage durchschnittlich vier- bis sechs Geschosse
aufweisen dürften. Eine Rücksichtslosigkeit des die Abstandflächen oberhalb der Erdgeschossebene einhaltenden
Bauvorhabens zu Lasten von Wohnnutzung kann nicht festgestellt werden. Somit ist mit den getroffenen Regelungen
von keiner nachhaltigen Änderung der Situation bei Verwirklichung der Planung auszugehen.
Verschattungswirkungen innerhalb des Geltungsbereichs
Betreffend die Festsetzung der erforderlichen Abstandflächen der geplanten Gebäude des Vorhabens "BlueGate"
untereinander hat die Untersuchung der zu erwartenden Besonnungssituation für die geplanten und im Vorhabenund Erschließungsplan lagemäßig festgelegten studentischen Wohnnutzungen folgende Erkenntnisse ergeben:
An den Stirnseiten der beiden Gebäuderiegel mit Wohnnutzungen werden im Süden in allen Geschossen die
Besonnungskriterien der DIN 5034 eingehalten; an den nördlichen Stirnseite können sie naturgemäß nicht
eingehalten werden.
An der Ostfassade des östlichen Gebäudes wird im ersten Obergeschoss in den südlichen 36 % der Fassade das
winterliche Besonnungskriterium nicht eingehalten; ab dem 2. OG wird es eingehalten. Das Besonnungskriterium mit
4 Stunden an den Tag- und Nachtgleichen wird an dieser Ostfassade im südlichen Bereich in 48 % der Fassade (alle
Obergeschosse) eingehalten.
An der Westfassade des östlichen Gebäudes wird das winterliche Besonnungskriterium in allen Obergeschossen
eingehalten. Das Besonnungskriterium mit 4 Stunden an den Tag- und Nachtgleichen wird an dieser Westfassade ab
dem 2. Obergeschoss eingehalten. An der Ostfassade des westlichen Gebäudes wird das winterliche
Besonnungskriterium in allen Obergeschossen eingehalten. Das Besonnungskriterium mit 4 Stunden an den Tagund Nachtgleichen wird an dieser Ostfassade im südlichen Bereich in 29 % der Fassadenlänge der vier unteren
Obergeschosse und im kompletten 5. Obergeschoss eingehalten.
An der Westfassade des westlichen Gebäudes wird das winterliche Besonnungskriterium in allen Obergeschossen
eingehalten. Die Bereiche der Nichteinhaltung des winterlichen Besonnungskriteriums sind in Abb. 1 für das 1.
Obergeschoss dargestellt, wobei die Nichteinhaltung rot, die Einhaltung grün gekennzeichnet ist.
Abbildung 2: Darstellung der Einhaltung des winterlichen Besonnungskriteriums im Obergeschoss 1: eingehalten = grün, nicht
eingehalten = rot (s. Fußnote 3)
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Das Besonnungskriterium mit 4 Stunden an den Tag- und Nachtgleichen wird an dieser Westfassade im nördlichen
Bereich in 45 % der Fassadenlänge ab dem 2. Obergeschoss eingehalten, in 88 % der nördlichen Fassadenlänge ab
dem 3. Obergeschoss eingehalten und ab dem 4.Obergeschoss ganz eingehalten. In darüber liegenden
Obergeschossen sind nur an den Nordseiten Nichteinhaltungen gegeben. Die Bereiche der Nichteinhaltung des
Besonnungskriteriums für die Tag- und Nachtgleichen sind in Abb. 2 jeweils für eins der Obergeschosse dargestellt.
Abbildung 3:Darstellung der Einhaltung des Besonnungskriteriums am 21.3./23.9.: eingehalten = grün, nicht eingehalten = rot
(s. Fußnote 3)
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Allerdings ist dies bei der vorliegenden innerstädtischen Lage mit in der Regel geringen baulichen Abständen auch
nicht atypisch. Im Sommer liegen auf Grund des höheren Sonnenstands überwiegend deutlich höhere
Besonnungszeiten vor. Wenn man hier eine Erhöhung der Besonnungszeiten im Winter erreichen wollte, müsste die
Bebauung daher voraussichtlich um mehrere Meter voneinander abgerückt werden bzw. in ihrer baulichen Höhe
verringert werden. Eine solche Gebäudereduzierung an dieser Stelle mit einem Stadteingang gegenüber den
Bahnanlagen ist städtebaulich-funktional und gestalterisch nicht gewünscht. Es würde darüber hinaus zu
Umsetzungsschwierigkeiten im Bereich der gebäudetechnischen Konzeption und der Flächenaufteilung führen und
damit die Funktionsfähigkeit des Gesamtvorhabens, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Belange von Eigentümer
Investor, in Frage stellen.
Für eine abschließende Beurteilung erfolgte im Weiteren eine vertiefende Untersuchung der natürlichen
Tageslichtbeleuchtung4 für die Ein-Raum-Appartements unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzbebauung
im Süden der beiden Riegel. Dabei werden die Lichtverhältnisse in dem Aufenthaltsraum (Ein-Raum-Appartements)
bei bedecktem Himmel ermittelt, d.h. die direkte Sonneneinstrahlung fließt in diese Betrachtung nicht ein. Die
Tageslichtbeleuchtung ist unabhängig von der Ausrichtung des Fensters zur Himmelsrichtung. Wesentliche
Einflussgrößen sind die Fenstergröße relativ zur Raumgröße und die Verbauung vor dem Fenster.
Für die Ein-Raum-Appartements wurde geprüft, ob die Anforderungen der DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ an
die natürliche Tageslichtbeleuchtung eingehalten werden. Dafür wird in der DIN 5034 der sogenannte
Tageslichtquotient herangezogen und mit einem Mindestwert von 0.9 % benannt.
Betrachtet wurde exemplarisch ein mittlerer Raum im ersten Obergeschoss des östlichen Appartement- Gebäudes
mit einem Fenster nach Westen (rot gekennzeichnet im Lageplan in der nachfolgenden Abbildung), also auf der
untersten Etage mit Wohnungen.
4
Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG: Tageslichtbeleuchtung für Räume der geplanten Bebauung „BlueGate“ in Aachen,
Karlsruhe, Februar und April 2015
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Abbildung 4: Darstellung des untersuchten Appartements/ Studentenzimmers "Wohnung Mitte" für die Ermittlung des
Tageslichtquotienten (s. Fußnote 4)
Aufgrund der Lageverhältnisse entspricht das einem Raum mit den intensivsten Einschränkungen der
Tageslichtbeleuchtung einer der geplanten Studentenwohnungen durch umliegende Gebäude. Die Räume der
Studentenwohnungen beinhalten nach dem Stand der Planung an der Eingangstür einen Verbindungsbereich, an
dem auf der einen Seite ein Zugang zum Badezimmer liegt, auf der anderen Seite ein Schrank. Nach diesem
Eingangsbereich schließt der Wohnbereich an. Die Maße des Wohnbereiches sind wie folgt: Breite 3,27 m, Tiefe
4,02 m, Höhe 2,5 m. Die Maße des Fensters sind wie folgt: Breite 1,55 m, Höhe 2,25 m, Rahmenbreite 0,1 m. Vor
dem Fenster im 1. Obergeschoss liegt gegenüber im Abstand von ca. 16,5 m ein weiteres Gebäude, das sich
gegenüber dem Fußboden des betrachteten Raumes um ca. 15.5 m erhebt.
Abbildung 5: Ermittelter Tageslichtquotient für das untersuchte Appartements/ Studentenzimmer "Wohnung Mitte" (s. Fußnote
4)
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Im Ergebnis der Berechnung wird der Mindestwert der Tageslichtbeleuchtung nach DIN 5034 von 0.9 % eingehalten.
In weiter oben gelegenen Stockwerken erhöht sich der Tageslichtquotient aufgrund der relativ zum Fußboden des
jeweils betrachteten Raumes geringeren Horizonteinschränkung. Dort wird der Mindestwert der
Tageslichtbeleuchtung nach DIN 5034 somit sicher eingehalten.
In einer weiteren Untersuchung wurde geprüft, ob auch in einem Appartement auf der untersten Wohnetage direkt
gegenüber der geplanten "Cooking-Area" der o.g. Mindestwert der Tageslichtbeleuchtung eingehalten wird. Die
Raumeigenschaften des Appartements sind die gleichen wie oben beschrieben. Gegenüber erhebt sich in einem
Abstand von ca. 4,25 m die "Cooking-Area" (Höhe ca. 3,50 m). Dort werden folgende Werte ermittelt:
Abbildung 6:Ermittelter Tageslichtquotient für das untersuchte Appartement/ Studentenzimmer "Wohnung Süd" ( s. Fußnote 4)
Auf der Grundlage der dargestellten weiteren Untersuchungsergebnisse der zu erwartenden natürlichen
Tageslichtbeleuchtung in allen geplanten Appartements des Vorhabens „BlueGate“, werden in Bezug auf die
natürliche Belichtung entsprechend den Anforderungen der DIN 5034 die Mindestwerte erreicht. Damit werden in
Kombination mit den überwiegend erfüllten Kriterien einer ausreichenden Besonnung insgesamt gesunde
Wohnverhältnisse erreicht.
4.4.
Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 2 BauGB)
Auf den Flurstücken Nr. 5005, 5006 und 5007 und einem ca. 18 m² großen Teilbereich des Flurstücks 4979 der
Gemarkung der Stadt Aachen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die im Bebauungsplan festgesetzten
Nutzungen erst am Tag nach Bestandskraft des Freistellungsbescheides gem. § 23 AEG zulässig (§ 9 Abs. 2
BauGB).
4.5.
Flächen für Erschließungs- und Feuerwehrumfahrt
Die unter 4.4 benannte Fläche ist derzeit noch zu Bahnbetriebszwecken genutzt, das Freistellungsverfahren ist
eingeleitet. Gemäß zeichnerischer Festsetzung ist im in Rede stehenden Bereich eine Fläche für Erschließungs- und
Feuerwehrumfahrt und für unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen für das Gebiet für Wohnen, Gewerbe und
Dienstleistungen und für die Deutsche Bahn AG im Bereich der Bahnanlagen vorgesehen. Auf den Teilbereichen des
Flurstücks 4979, gekennzeichnet mit der Signatur „Fläche für Erschließungs- und Feuerwehrumfahrt mit
Unterbauungsverbot für das Gebiet für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen und für die Deutsche Bahn AG“ ist
zudem ein Unterbauungsverbot festgesetzt, um den behördlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Die Flächen
dienen zukünftig als Erschließungsanlage‚ Rettungsweg und Feuerwehraufstellfläche. Darüber hinaus soll die Fläche
wie bisher als Schutzstreifen für eine Speiseleitung der DB dienen. Es ist eine parallele Nutzung der Fläche durch die
DB AG und Nutzungen des Plangebiets vorgesehen. Entsprechende vertragliche Regelungen und dingliche
Sicherungen sind zusätzlich vereinbart. Zudem sollen der DB dahingehende notwendige Baulasten eingeräumt
werden. Das Nutzungsrecht der DB ist damit sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich hinreichend gesichert.
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Mit der vorgenommenen Festsetzung wird damit sichergestellt, dass die definierte Fläche so gestaltet wird, dass
immer eine Zu- und Abfahrt für Rettungskräfte gesichert ist.
Zudem wird darauf verwiesen, dass sich der geplante Ladehof außerhalb der Umfahrung befindet, sodass eine
mögliche Verstellung der Feuerwehrumfahrt ausgeschlossen werden kann und die Zu- und Abfahrt für Rettungskräfte
stets gesichert ist. Ein Wenden der Anlieferungsfahrzeuge kann – wie vom Verkehrsgutachter BSV nachgewiesen –
im Bereich des Ladehofes stattfinden, ohne die Feuerwehrumfahrt zu behindern (s. Anlageplan zum
Verkehrsgutachten BSV).
4.6.
Verkehrsflächen
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß Planzeichnung festgesetzt. Sie beinhalten die Teile der Zollamtstraße,
die für die Anbindung des Vorhabenbereichs an öffentliche Verkehrsflächen zu Erschließungszwecken notwendig
und ausreichend sind. Vorgesehen sind eine Tiefgarageneinfahrt und eine Hotelvorfahrt im westlichen Teilstück
sowie die Anschlüsse einer Umfahrt um das Vorhabengebiet für das Rettungswesen und den Lieferverkehr am
westlichen und östlichen Ende des Geltungsbereichs. Durch die Festsetzung von „Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt“
wird insbesondere die Zu- und Abfahrt am Knotenpunkt Burtscheider Straße / Zollamtstraße aus verkehrstechnischen
Gründen ausgeschlossen.
4.7.
Flächen für den ruhenden Verkehr (Stellplätze und Tiefgarage)
Private Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder innerhalb von baulichen Anlagen
als Tiefgaragen oder Garagengeschosse unterhalb von 186 m ü. NHN zulässig, hierzu zählen auch die ca. 7
Stellplätze im Außenbereich zur Bahn hin orientiert sowie ein behindertengerechter Stellplatz im Bereich der
Hotelvorfahrt. Damit wird eine mit Blick auf das städtebauliche Umfeld angepasste gestalterische Unterbringung von
Stellplätzen ermöglicht.
4.8.
Geh- und Fahrechte
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen an der Zollamtstraße im östlichen Teil des Geltungsbereichs
wird ein Geh- und Fahrrecht für die Allgemeinheit für die Umsetzung der Wendeanlage der geplanten Kiss&RideEinrichtung erforderlich. Regelungen dazu werden auch im Durchführungsvertrag getroffen.
4.9.
Lärmschutz
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen werden auf der Grundlage der
schalltechnischen Untersuchung5 im Bebauungsplan Festsetzung zum Lärmschutz getroffen.
Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. Doppelfassaden‚ verglaste Vorbauten (z.B. verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen, Schallschutzfenster oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass bei gewährleisteter Belüftbarkeit der Räume in Aufenthaltsräumen ein
Innenraumpegel von Lp,in = 35 dB(A) während der Tagzeit (06.00 – 22.00 Uhr) und in Schlafräumen und
Kinderzimmern von Lp,in = 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Der
Nachweis des Schallschutzes gegen Außenlärm hat entsprechend VDI 2719 "Schalldämmung von Fenstern und
deren Zusatzeinrichtungen" vom August 1987 unter Berücksichtigung der mittleren Maximalpegel zu erfolgen
Zur Sicherstellung der notwendigen Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile werden weiterhin
sog. Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 festgesetzt. Mit diesen Festsetzungen zum Lärmschutz wird dem
Schutzbedürfnis des geplanten studentischen Wohnens innerhalb des Plangebietes Rechnung getragen. Ziel ist die
5
FIRU-GfI Gesellschaft für Immissionsschutz mbH: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Zollamtstraße" - Stadt
Aachen, Kaiserslautern, August 2014
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Sicherstellung der Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 an den betroffenen Fassadenabschnitten und
somit die Schaffung gesunder Wohnverhältnisse.
Die DIN 4109 definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden unter
Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen. Die Anforderungen sind abhängig von den
Lärmpegelbereichen, in denen die zu schützenden Nutzungen liegen. Die Lärmpegelbereiche werden vom
"maßgeblichen Außenlärmpegel" abgeleitet. Dieser maßgebliche Außenlärmpegel bezieht sich auf den Tagzeitraum.
Er ist gemäß Punkt 5.5 der DIN 4109 unter Berücksichtigung der verschiedenen Lärmarten (u.a. Straßenverkehr,
Schienenverkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen) zu ermitteln. Die Lärmpegelbereiche wurden in Höhe des am
stärksten betroffenen Geschosses der geplanten Wohnbebauung für freie Schallausbreitung im Plangebiet ohne
Berücksichtigung aktiver Lärmschutzmaßnahmen ermittelt. Die Lärmpegelbereiche werden hier maßgeblich durch
den Schienenverkehr der Bahnstrecken bestimmt. Aufgrund der Schienenverkehrslärmeinwirkungen sind im
südlichen, der Bahnstrecke zugewandten Teil des Plangebiets im Nachtzeitraum Verkehrslärmeinwirkungen auf dem
Niveau der für den Tag prognostizierten Werte zu erwarten. Eine Bemessung der Anforderungen an den passiven
Schallschutz ausschließlich am Tagbeurteilungspegel ist in diesem Fall nicht sachgerecht. Nach der VDI 2719
"Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" sind als Anhaltswerte für Innenschallpegel bei
Schlafräumen im Nachtzeitraum 5 dB(A) geringere Innenschallpegel angegeben. Bei Nachtbeurteilungspegeln auf
dem Niveau der Tagbeurteilungspegel empfiehlt das Landesamt für Umwelt Bayern, um den erhöhten Anforderungen
an den Schallschutz bei Schlafräumen Rechnung zu tragen, für Außenbauteile von Schlafräumen die Anforderungen
der Luftschalldämmung nach DIN 4109 um zwei Lärmpegelbereiche zu erhöhen. Zur Sicherstellung eines adäquaten
Innenschallpegels in Schlafräumen und Kinderzimmern im Nachtzeitraum wurden die Anforderungen an die
Außenbauteile dieser Räume um zwei Lärmpegelbereiche (entspricht ca. 10 dB(A)) erhöht festgesetzt.
Die weiteren getroffenen Regelungen zur technischen Umsetzung (Anwendung von Korrekturwerten, Einbau von
Lüftungseinrichtungen) entsprechen bei der Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen üblichen
Vorgehensweisen bzw. Erfordernissen.
Welche Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden einschließlich darin
befindlicher Fenster sich anhand der erfolgten Festsetzung im Einzelnen ergeben, ist aus der in der Festsetzung
benannten DIN 4109 nebst deren zugehöriger Anlage 8 in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2719 ablesbar. Sie
beziehen sich auf die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen – u.a. auf Anforderungen an Decken und Dächer sowie
Fenster und sonstige Öffnungen – wobei auch der Einfluss von Lüftungseinrichtungen und/oder Rolladenkästen
Eingang findet.
Im Baugenehmigungsverfahren ist sowohl für alle Aufenthaltsräume gemäß DIN 4109 die Einhaltung der
Anforderungen an die Außenbauteile wie auch der erreichte Innenpegel nachzuweisen. Dabei können Ausnahmen
von den Festsetzungen des Bebauungsplans zum passiven Schallschutz zugelassen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass sich die tatsächlichen Geräuscheinwirkungen an den betroffenen Fassadenabschnitten beispielsweise
durch zusätzlich vorgesehene aktive Lärmschutzmaßnahmen oder durch eine Fassadenkonstruktion mit
vorgehängten, schallmindernden Bauelementen verringern.
Zum Schutz vor Geräuschen der Tiefgarageneinfahrt wird deren überdeckte bzw. eingehauste Ausführung im
Durchführungsvertrag festgeschrieben.
Dieser Bebauungsplan ist durch seine Vorhabenbezogenheit gekennzeichnet, so dass mit den dargestellten
Maßnahmen in jedem Fall sichergestellt ist, dass das Vorhaben in der geplanten Form bautechnisch derart
umgesetzt wird, dass unabhängig von der letztlich konkret gewählten Lärmschutzkonzeption in ihrer Gesamtheit, die
Gewährleistung von wohnverträglichen Innenpegeln sichergestellt ist.
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4.10.
Gestalterische Maßnahmen
Die auf den Dachflächen der Vorhabenbebauung notwendigen Anlagen und Einrichtungen der Gebäudetechnik sind
in einem einheitlichen Material und Farbton einzuhausen oder zu verblenden und dabei an die Gestaltung der
Hauptfassade entlang der Zollamtstraße anzupassen. Die Regelung hat zum Ziel, dass die für die Nutzung
notwendigen "Nebenanlagen" ansprechend und einheitlich gestaltet werden. Da die Dachlandschaft insbesondere
vom Stadtteil Burtscheid aus eingesehen werden kann, ist die Entwicklung eines möglichst geschlossenen
Charakters dieser - in ihrem Umfang nicht unerheblichen - Anlagen notwendig. Dies trägt dazu bei, dass in
Verbindung mit der für die Dachflächen des Erdgeschosses vorgesehenen Dachbegrünung eine qualitativ möglichst
hochwertige Gestaltung der sichtbaren Dachlandschaft umsetzbar wird.
Sofern Anlagen für den aktiven Lärmschutz errichtet werden, sind mindestens 80% ihrer schallmindernd wirksamen
Oberflächen mit transparenten Materialien (z.B. Glas, Plexiglas o.ä.) herzustellen.
5. Verkehrserschließung / Abwickelbarkeit der zu erwartenden Verkehre
Im Rahmen der durchgeführten Verkehrsuntersuchung6 wurde die bestehende Verkehrsbelastung im Bereich des
Planungsraumes erfasst und bewertet, das zu erwartenden Verkehrsaufkommen abgeschätzt und überprüft, ob es im
bestehenden Verkehrsnetz leistungsfähig abgewickelt werden kann. Die detaillierten Untersuchungsergebnisse sind
Bestandteil des o.g. Gutachtens.
5.1.
Bestandsanalyse des Verkehrs
Das Grundstück wird über die Zollamtstraße erschlossen werden, die über die Friedlandstraße, Reumontstraße und
Burtscheider Straße bzw. Burtscheider Brücke sowie über die Römerstraße und Lagerhausstraße und die Durchfahrt
unter dem VerwaItungsgebäude Lagerhausstraße aus allen Richtungen zu erreichen ist. Im Rahmen des
Verkehrsgutachtens wurde auf der Grundlage der geplanten Nutzungen und deren Größen die geplante verkehrliche
Erschließung des Bauvorhabens geprüft; alle übrigen verkehrlichen Nutzungsansprüche im Bereich Zollamtstraße
wurden dabei in ihren Wechselwirkungen betrachtet.
Für die Analyse der verkehrlichen Situation im Bestand wurden Verkehrserhebungen zum fließenden und ruhenden
Verkehr durchgeführt. Dabei erfolgten Knotenstromzählungen am 21.11.2013 in der vormittäglichen und
nachmittäglichen Spitzenstundengruppe (6:00 Uhr bis 10:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr) an den Knotenpunkten
Lagerhausstraße/ ZolIamtstraße und Burtscheider Straße/ ZoIIamtstraße/ Reumontstraße/ FriedIandstraße. Für die
betrachteten Knotenpunkte ist das maßgebende Qualitätskriterium die mittlere Wartezeit für jeden Verkehrsstrom.
Anhand dieser erfolgt die Bewertung der Verkehrsqualität nach dem HBS 2001/20051 mit Bestimmung der
zugehörigen Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs; (QSV) A beste Qualität bis F schlechteste Qualität. Maßgebend für
die Einstufung des gesamten Knotenpunkts ist dabei jeweils die schlechteste Qualität aller beteiligten
Verkehrsströme. Im Folgenden sind die Qualitätsstufen für die Knotenpunkte im Bestand dargestellt.
6
S. Fußnote 1
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Abbildung 7:Verkehrsqualität gemäß HBS 2001/2005 in der Analyse (Ist-Situation) für die untersuchten Knotenpunkte
(Quelle: s. Fußnote 1)
Über einen Zeitraum von einer Woche bzw. sieben Tagen wurden Dauerzählungen an zwei Querschnitten (s.
Abbildung 8)
in der Zollamtstraße durchgeführt. Das Verkehrsaufkommen wurde fahrtrichtungsgetrennt, differenziert nach Pkw
und Lkw über 24 Stunden, erfasst.
Abbildung 8: Lage der Dauerzählstellen (Quelle: s. Fußnote 1)
Basierend auf den Ergebnissen der Wochenganglinien ergibt sich nach dem Hochrechnungsverfahren gemäß HBS
2001 (Fassung 2005) für den "Querschnitt Zollamtstraße Nord" ein durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) von
rund 3.300 Kfz/24h und für den "Querschnitt Zollamtstraße West" ein DTV von ca. 2.550 Kfz/24h. Im Gutachten
erfolgen jeweils detaillierte Angaben u.a. zur tageszeitlichen Verteilung der Verkehrsströme.
Zusätzlich erfolgte am 21.11.2013 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr eine Beobachtung der Kiss & Ride Anlage
in der Zollamtstraße. Dabei wurde analysiert ob die Kiss & Ride Anlage von den Nutzern angenommen wird und bei
höherer Frequentierung ausreichend dimensioniert ist. Die Analyse ergab folgende Auffälligkeiten:
Die Kiss & Ride Anlage wird vom Großteil der Bring- und Holverkehre angenommen. Es wurden jedoch immer
wieder einzelne Kfz beobachtet, die in die Stichstraße bis zum Gebäude des Hauptbahnhofs fuhren, obwohl die
Kiss & Ride-Anlage nicht ausgelastet war. Zusätzlich wurde vereinzelnd beobachtet, dass einige Kfz in der
Stichstraße längere Zeit gewartet haben.
Die Kiss & Ride Anlage wird oft als Parkplatz missbraucht wurde. Fahrzeuge wurden teilweise mehr als 20
Minuten lang abgestellt.
Auf Grund der fehlenden Markierung im Aufstellbereich der Kiss & Ride Anlage werden teilweise Fahrzeuge so
ungünstig abgestellt, dass wesentlich weniger Fahrzeuge abgestellt werden können, als möglich wären.
Teilweise wurden Fahrzeuge unter Mitbenutzung des Gehwegs abgestellt.
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5.2.
Abwicklung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen der geplanten Nutzungen wird vom MIV-Anteil, dem Besetzungs- und
Kopplungsgrad, dem Mitnahmeeffekt, der Anwesenheitsquote und an diesem Standort zusätzlich vom Verbundeffekt
bestimmt. Den Ermittlungen liegen Werte aus der aktuellen Fachliteratur sowie Untersuchungen aus ähnlich
gelagerten Projekten zu Grunde. Darüber hinaus sind die Größen der einzelnen Bruttogeschossflächen (BGF) bzw.
die Anzahl der Wohneinheiten wichtige Grundlagenwerte. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen für das Bauvorhaben
„BlueGate“ stellt sich wie folgt zusammen:
Abbildung 9: Übersicht über die Kfz-Fahrten je Nutzergruppe
(Quelle: s. Fußnote 1)
Mit den angesetzten Kenngrößen ergeben sich insgesamt rund 2.380 Kfz-Fahrten je Werktag (ca. 1.190 im ZieI- und
1.190 im Quellverkehr). In der tageszeitlichen Verteilung ergeben sich für die vormittägliche und nachmittägliche
Spitzenstunde folgende Belastungen im ZieI- und Quellverkehr:
Abbildung 10: Kfz-Fahrten in den Spitzenstunden [Kfz-Fahrten/h]
(Quelle: s. Fußnote 1)
Die Verkehrsqualität der äußeren Erschließung wird für die Knotenpunkte Lagerhausstraße/ZolIamtstraße und
Burtscheider Straße/ ZolIamtstraße/ Reumontstraße/ Friedlandstraße gemäß HBS (2001, Fassung 2005) bewertet.
Entsprechend der heutigen Verkehrsbelastungen werden die durch das geplante Bauvorhaben neu erzeugten Quellund Zielverkehre im umliegenden Straßennetz verteilt. Für die Prognose wird davon ausgegangen, dass die Nutzer
der auf dem Plangebiet bestehenden Parkierungsanlage "Parkplatz am Hauptbahnhof" zukünftig die benachbarte
Parkierungsanlage "Parkhaus Hauptbahnhof" nutzen werden. Dementsprechend ergeben sich durch den Wegfall des
"Parkplatz am Hauptbahnhof" keine Veränderungen für die bestehenden Knotenströme.
Abbildung 11: Verkehrsqualität gemäß HBS 2001/2005 in der Prognose (Planfall) für die untersuchten Knotenpunkte
(Quelle: s. Fußnote 1)
Das prognostizierte Verkehrsaufkommen kann leistungsfähig abgewickelt werden. Die Verkehrsqualität (Stufe B) an
den untersuchten Knotenpunkten Lagerhausstraße/ ZolIamtstraße und Burtscheider Straße/ ZolIamtstraße/
Reumontstraße/ Friedlandstraße ändert sich durch die zusätzlichen QueII- und Zielverkehre in der Prognose nicht.
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5.3.
Ermittlung des zu erwartenden Stellplatzbedarfes
Basierend auf den in der Untersuchung dargestellten personenbezogenen Mobilitätskennwerten und der
angenommenen tageszeitlichen Verteilung wurde der Stellplatzbedarf ermittelt. Der durch das Bauvorhaben erzeugte
Stellplatzbedarf mit ca. 275 Stellplätzen kann durch das geplante Stellplatzangebot von ca. 225 Stellplätzen nicht
gedeckt werden. Hier besteht ein Defizit von ca. 50 Stellplätzen. Es ist vorgesehen, die fehlenden ca. 50 Stellplätze
abzulösen.
5.4.
Sicherstellung der Kiss & Ride-Funktion am Hauptbahnhof
Durch das geplante Bauvorhaben „BlueGate“ ist eine Verlagerung der bestehenden Kiss & Ride Anlage notwendig.
Die Untersuchung grundsätzlich denkbarer Standorte hat ergeben, dass aufgrund zu großer Entfernungen oder
Höhenunterschiede als Standort für den Kfz-Verkehr hierfür weiterhin die Zollamtstraße zu wählen ist. Als geeignet
stellt sich an deren östlichen Ende der Bereich zwischen dem bestehenden Gebäude des Hauptzollamts und des
Bauvorhabens „BlueGate“ dar. Die aktuelle Konzeption sieht eine Fahrgasse mit einer Wendeanlage am Ende der
Zollamtstraße vor, die auch Aufstellbereiche für haltende Pkw für den Ein- und Ausstieg bietet. Um die Kiss & Ride
Anlage vom Verkehrsablauf zu optimieren, sollten Aufstellplätze für die Pkw parallel zur Fahrtbewegung angeordnet
werden. Damit wäre eine eindeutige Einteilung der einzelnen Aufstellbereiche für die Pkw gegeben, gleichzeitig
könnte der uneffektiven Ausnutzung der Kiss & Ride Anlage vorgebeugt werden. ZusätzIich sollte auf Grund der
engen Platzverhältnisse und der unterschiedlichen Nutzungsansprüche für Fußgänger, Radfahrer und Kiss & RideVerkehr, der Bereich als Mischfläche angelegt werden. Konkrete Regelungen zur baulichen und funktionalen
Ausgestaltung werden im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan getroffen.
5.5.
Sicherstellung des Erhalts der Radstation
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich derzeit in einer ehemals aufgelassenen Halle auf einer
Fläche von 151 m² eine Radstation mit mehr als 150 Abstellplätzen für Fahrräder. Durch den notwendigen Abbruch
der vorhandenen Gebäude entfallen die Räumlichkeiten für die Radstation. Es ist deshalb vorgesehen diese Nutzung
in das geplante Vorhaben zu integrieren. Aufgrund der möglichen Ausstattung mit Doppeltstockfahrradparken ist die
Realisierung von ca. 400 Fahrradparkplätzen sowie einer Reparatureinrichtung realisierbar. Eine Sicherung erfolgt im
Rahmen des Durchführungsvertrages.
6. Wesentliche Umweltbelange und Auswirkungen der Planung
Nachfolgend werden die ermittelten, zur erwartenden relevanten Umweltauswirkungen zusammen mit Maßnahmen
zur Vermeidung, Verringerung bzw. zum Ausgleich von nicht vermeidbaren nicht nur unerheblichen nachteiligen
Auswirkungen dargestellt.
6.1.
Menschliche Gesundheit - Geräusche
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Zollamtstraße sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Neubebauung der brachgefallenen Flächen zwischen der Zollamtstraße im Norden, der Burtscheider Straße im
Westen, der Bahnstrecke im Süden und dem Hauptbahnhof im Osten durch das Projekt "BlueGate" und den damit
verbundenen Nutzungen (Wohnen, Hotel, Büro/Dienstleistungen, gewerbliche Nutzungen) geschaffen werden. Im
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Rahmen der Bebauungsplanung sind die Belange des Schallschutzes zu berücksichtigen. Hierfür wurde eine
schalltechnische Untersuchung7 durchgeführt.
6.1.1.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Gewerbelärmquellen im Geltungsbereich bestehen derzeit aufgrund der gewerblichen Nutzungen, i.W. Parkhaus und
Autovermietungen. Im Plangebiet wurden bei mehreren Ortsbegehungen keine relevanten Gewerbelärmeinwirkungen durch bestehende Gewerbebetriebe in der Umgebung wahrgenommen. Im aktuellen
Flächennutzungsplanentwurf der Stadt Aachen sind die das Plangebiet umgebenden Flächen als gemischte
Bauflächen dargestellt. Hinweise auf relevante Gewerbelärmvorbelastungen am geplanten Gebäudekomplex durch
bestehende Betriebe und Anlagen in den gemischten Bauflächen in der Umgebung des Plangebiets liegen nicht vor.
Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen werden künftig entfallen. Aus diesem Grunde sind die bereits
bestehenden Verkehrslärmeinwirkungen durch Kfz-Verkehr auf den umliegenden Straßen und den Bahnverkehr für
das Plangebiet derzeit ohne Relevanz. Direkte und indirekte Auswirkungen auf die Verkehrslärmverhältnisse in der
Umgebung des Plangebiets bestehen derzeit durch die vorhandenen Verkehre der derzeit zulässigen Nutzungen.
Als Grundlage für die Abwägung der Belange des Schallschutzes im Bebauungsplanverfahren sind zu untersuchen
und zu bewerten:
die Auswirkungen der Planung auf die Gewerbelärmverhältnisse (durch Kfz-Fahrten zu den Stellplätzen und
durch Lkw-Andienung) an der an das Plangebiet angrenzenden bestehenden Bebauung und an den geplanten
Wohnnutzungen innerhalb des Plangebiets;
die Verkehrslärmeinwirkungen an den geplanten störempfindliche Nutzungen innerhalb des Plangebiets
(insbesondere Wohnnutzungen) durch den Schienenverkehr und durch den Straßenverkehr;
die direkten und indirekten Auswirkungen der Planungen auf die Verkehrslärmverhältnisse in der Umgebung des
Plangebiets durch die nach Verwirklichung der Planung zu erwartenden Zusatzverkehre (Vergleich der Verkehrslärmverhältnisse in den Untersuchungsfällen Analyse-Nullfall und Prognose-Planfall).
Bei prognostizierten Überschreitungen der einschlägigen Orientierungswerte des Beiblatts zur DIN 18005 bzw. der
Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind ggf. Maßnahmen zur Lärmminderung zu prüfen und Vorschläge zu deren
Festsetzung im Bebauungsplan zu unterbreiten. Insbesondere durch den Bahnverkehr auf der südlich an das
Plangebiet angrenzenden Bahnstrecke sind erhebliche Verkehrslärmeinwirkungen zu erwarten. Zum Schutz vor
diesen Schienenverkehrslärmeinwirkungen ist ein Schallschutzkonzept zu entwickeln.
Die für die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschverhältnisse relevanten rechtlichen Vorschriften, Vorgaben und
Erkenntnisquellen werden im fachgutachten dezidiert aufgeführt und nachfolgend in den weiteren Ausführungen
benannt.
6.1.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Gewerbelärm
Die Ermittlung der zu erwartenden Gewerbegeräusche erfolgte auf der Grundlage der geplanten gewerblichen
Nutzungen. Relevante Gewerbelärmeinwirkungen sind durch Anliefervorgänge und Fahrten von Lkw, durch PkwFahrten und entsprechende Pkw-Parkvorgänge sowie durch haustechnische Anlagen (Lüftung etc.) zu erwarten. Für
diese relevanten Gewerbelärmquellen wurden jeweils eigene Emissionsberechnungen durchgeführt. Hieraus wurden
die zu erwartenden Immissionen für die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich prognostiziert. Die einzelnen dabei
zugrunde gelegten Datengrundlagen, entsprechende Emissionsansätze und Berechnungsmethoden sind im
Fachgutachten detailliert aufgeführt.
7
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Aachen, Kaiserslautern, August 2014
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Fassung vom 18.07.2016
Die Berechnung der an den nächstgelegenen Wohngebäuden in der Umgebung zu erwartenden
Gewerbelärmeinwirkungen durch das geplante Vorhaben erfolgte auf der Grundlage der für die einzelnen
Gewerbelärmquellen angegebenen Emissionspegel durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen
Geländemodell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen Angaben
(Lage von Schallquellen und Immissionsorten, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbreitungsweg,
schallreflektierende Objekte usw.). Alle Flächen auf dem Ausbreitungsweg werden für eine Berechnung "auf der
sicheren Seite" als schallharte Flächen gemäß DIN ISO 9613-2 mit einem Bodenfaktor von G = 0 berücksichtigt.
Die Gewerbelärmeinwirkungen an den maßgeblichen Immissionsorten werden geschossweise in
Einzelpunktberechnungen für einzelne Immissionsorte an den bestehenden Gebäuden in der Umgebung und an dem
geplanten Gebäude berechnet. Zusätzlich werden flächige Rasterberechnungen für ein Punkteraster in einer Höhe
von 4 m ü. Grund durchgeführt. Die Lage der Schallquellen und die Berechnungsergebnisse sind im Fachgutachten
für den Tagzeitraum und für die lauteste Nachtstunde dargestellt.
Die zu erwartende Gewerbelärmsituation bei Umsetzung der Planung wird wie folgt beurteilt:
Im Tagzeitraum (06.00 – 22.00 Uhr) wird an dem für die Beurteilung der Gewerbelärmeinwirkungen nächstgelegenen
maßgeblichen Immissionsort am bestehenden Gebäude in der Zollamtstraße nördlich des Plangebiets ein
Beurteilungspegel von bis zu 52,2 dB(A) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete am Tag
von 60 dB(A) wird eingehalten und um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Die Gewerbelärmzusatzbelastung durch das
Vorhaben ist damit als nicht relevant im Sinne der TA Lärm zu beurteilen.
In der relevanten ungünstigsten lautesten Nachtstunde des gesamten Nachtzeitraums (22.00 – 06.00 Uhr) wird durch
die haustechnischen Anlagen auf dem Dach des geplanten Gebäudes, durch 14 Pkw Ein- bzw. Ausfahrten zu/von
der Tiefgarage und 8 Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz Süd am nächstgelegenen Immissionsort am bestehenden
Gebäude in der Zollamtstraße ein Gewerbelärmbeurteilungspegel von bis zu 42,8 dB(A) berechnet. Der
Immissionsrichtwert Nacht der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen in Mischgebieten von 45 dB(A) wird
eingehalten. An allen bestehenden Gebäuden mit Wohnnutzungen wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete um
mehr als 6 dB(A) unterschritten. Die Zusatzbelastung ist an allen maßgeblichen Immissionsorten mit Wohnnutzungen
als nicht relevant im Sinne der TA Lärm zu beurteilen.
Wie o.d. liegen Hinweise auf relevante Gewerbelärmvorbelastungen am geplanten Gebäudekomplex durch
bestehende Betriebe und Anlagen in den gemischten Bauflächen in der Umgebung des Plangebiets nicht vor. An
Immissionsorten am geplanten Gebäudekomplex wird im Tagzeitraum ein Gewerbelärmbeurteilungspegel von bis zu
59,4 dB(A) (Südfassade Büro Ost) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete am Tag von 60
dB(A) wird an allen Immissionsorten am geplanten Gebäudekomplex eingehalten. Am geplanten Gebäudekomplex
werden in der ungünstigsten Nachtstunde am nördlichen Abschnitt der Ostfassade des vorgesehenen Hotels
Gewerbelärmbeurteilungspegel von bis zu 46,5 dB(A) prognostiziert. Hier wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm
für Mischgebiete von 45 dB(A) in der Nacht um bis zu 1,5 dB(A) überschritten. Ohne weitere
Schallschutzmaßnahmen können entlang dieses Fassadenabschnitts, an dem Überschreitungen des
Immissionsrichtwerts in der Nacht prognostiziert werden, keine öffenbaren Fenster von im Nachtzeitraum
schutzbedürftigen Nutzungen (insb. Schlafzimmer) angeordnet werden. An allen übrigen Fassadenabschnitten des
geplanten Hotels und geplanten Wohnnutzungen wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in der Nacht von 45
dB(A) unterschritten.
Zur Reduzierung der auf das geplante Hotel einwirkenden Geräusche der Tiefgaragenzufahrt im Nachtzeitraum
wurde die Wirksamkeit einer Überdeckelung der Tiefgaragenzufahrt geprüft. Mit dieser Maßnahme verringern sich
die Beurteilungspegel in der ungünstigsten Nachtstunde so, dass an allen Immissionsorten der Immissionsrichtwert
der TA Lärm für Mischgebiete im Nachtzeitraum eingehalten wird. Die Berechnungsergebnisse sind im
Fachgutachten dargestellt.
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Verkehrslärm im Plangebiet
Zu untersuchen waren die Verkehrslärmeinwirkungen innerhalb des Plangebiets durch den Kfz-Verkehr auf den
bestehenden Straßen in der Umgebung und durch den Schienenverkehr auf den Bahnstrecken südlich des
Plangebiets. Für die Berechnung und Beurteilung wurden die vorläufigen prognostizierten Verkehrsmengen für den
Prognose-Planfall des Verkehrsgutachtens (s. Fußnote 1) und die Schienenverkehrszahlen der Deutschen Bahn AG
für die Prognose 2025 herangezogen.
Für diese relevanten Verkehrslärmquellen wurden jeweils eigene Emissionsberechnungen durchgeführt. Hieraus
wurden die zu erwartenden Immissionen für die geplanten Nutzungen im Geltungsbereich prognostiziert. Die
einzelnen dabei zugrunde gelegten Datengrundlagen, entsprechende Emissionsansätze und Berechnungsmethoden
sind im Fachgutachten detailliert aufgeführt.
Die Berechnung der Verkehrslärmeinwirkungen erfolgte nach RLS-90 für die Straße und nach Schall-03 für die
Schiene auf der Grundlage der o.a. Emissionspegel durch Simulation der Schallausbreitung in einem digitalen
Geländemodell (DGM). Das DGM enthält alle für die Berechnung der Schallausbreitung erforderlichen Angaben
(Lage von Schallquellen und Immissionsorten, Höhenverhältnisse, Schallhindernisse im Ausbreitungsweg,
schallreflektierende Objekte usw.). Die Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet wurden für freie Schallausbreitung
in einem Raster flächig in 4 m über Grund für den Tag- und Nachtzeitraum berechnet (in Karte 4 und Karte 5 des
Fachgutachtens dargestellt). Zusätzlich wurde eine Berechnung unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung
gemäß dem städtebaulichen Entwurf für die Gebäudeteile mit schutzbedürftigen Nutzungen geschossweise in
Einzelpunktberechnungen für den Tag und die Nacht durchgeführt (vgl. Abbildung 12 und Abbildung 13).
Abbildung 12: Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet Tag mit Bebauungskonzept
(Quelle: s. Fußnote 7)
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Abbildung 13: Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet Nacht mit Bebauungskonzept
(Quelle: s. Fußnote 7)
Die Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkungen innerhalb des Geltungsbereichs kommt zu folgenden Ergebnissen:
Bei freier Schallausbreitung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen in
Mischgebieten von 60 dB(A) am Tag (06.00 – 22.00 Uhr) und von 50 dB(A) in der Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) im
gesamten Plangebiet überschritten. Die hohen Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet werden im Wesentlichen
durch den Schienenverkehr verursacht.
Bei Bebauung entsprechend des städtebaulichen Konzepts werden am Tag insbesondere durch die
Schienenverkehrslärmeinwirkungen Beurteilungspegel von bis zu 71,5 dB(A) prognostiziert. Der Orientierungswert
der DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen in Mischgebieten am Tag von 60 dB(A) wird um bis zu 11,5 dB(A)
überschritten. An allen Fassaden des geplanten Gebäudekomplexes wird der Orientierungswert um mindestens 0,8
dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum werden am geplanten Gebäudekomplex Beurteilungspegel von bis zu 71,8
dB(A) berechnet. Diese hohen Einwirkungen sind auf die hohen prognostizierten Schienenverkehrslärmeinwirkungen
im Nachtzeitraum zurückzuführen. Der Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete in der Nacht von 50 dB(A)
wird um bis zu 21,8 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert Nacht wird an allen Fassaden des geplanten
Gebäudekomplexes um mindestens 4,6 dB(A) überschritten.
Wegen der zu erwartenden Überschreitungen der Orientierungswerte im Tag- und im Nachtzeitraum am geplanten
Gebäudekomplex werden Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Verkehrslärm in der Umgebung des Plangebiets
Die Auswirkungen der Planung auf die Verkehrslärmverhältnisse an Gebäuden entlang bestehender Straßen in der
Umgebung des Plangebiets (Verkehrslärmfernwirkungen) werden in Anlehnung an die Kriterien der 16. BImSchV (§1
Abs. 2, 16.BImSchV) zur wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen beurteilt. Zur Ermittlung der
Auswirkungen des Zusatzverkehrs auf die Verkehrslärmverhältnisse waren die Verkehrslärmpegel im Prognose-
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
Planfall nach Realisierung der Planung den Verkehrslärmpegeln im Analyse-Nullfall an bestehenden Wohngebäuden
in der Umgebung des Plangebiets gegenüberzustellen.
Für die relevanten Straßen- und Schienenabschnitte mit Verkehrslärm wurden Emissionsberechnungen durchgeführt.
Hieraus wurden die zu erwartenden Immissionen an bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen (Wohngebäuden) in
der Umgebung des Geltungsbereichs prognostiziert. Die Verkehrslärmfernwirkungen im Null- und Planfall wurden in
Einzelpunktberechnungen für den Tag- und Nachtzeitraum berechnet. Zusätzlich wurde jeweils für den Tag- und den
Nachtzeitraum die Pegeldifferenz an den Immissionsorten dargestellt. Die Ergebnisse und die einzelnen, dabei
zugrunde gelegten Datengrundlagen, entsprechende Emissionsansätze und Berechnungsmethoden sind im
Fachgutachten detailliert aufgeführt.
Die Beurteilung der Verkehrslärmfernwirkungen kommt zu folgenden Ergebnissen:
Der planbedingte Zusatzverkehr führt an den bestehenden Wohngebäuden entlang der Lagerhausstraße und entlang
der Burtscheider Straße zu Verkehrslärmpegelerhöhungen. Diese betragen 0,1 dB(A) am Tag und in der Nacht in der
Lagerhausstraße.
In der Burtscheider Straße südlich der Brücke werden Pegelerhöhungen von bis zu 0,7 dB(A) am Tag und bis zu 1,1
dB(A) in der Nacht prognostiziert. An Gebäuden entlang der Burtscheider Straße nördlich der Zollamtstraße und im
Kreuzungsbereich Burtscheider Straße/ Zollamtstraße/ Friedlandstraße erhöhen sich die
Verkehrslärmbeurteilungspegel um bis zu 0,5 dB(A); im Nachtzeitraum verringern sich die
Verkehrslärmbeurteilungspegel durch die abschirmende Wirkung des geplanten Baukörpers gegenüber den
Schienenverkehrslärmeinwirkungen. Relevante Verkehrslärmpegelerhöhungen um mehr als 2,1 dB(A) (gerundet 3
dB(A) gemäß RLS-90) treten nicht auf. In Anlehnung an die Kriterien der 16. BImSchV (§1 Abs. 2, 16.BImSchV) zur
Beurteilung der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen ist damit das entsprechende Kriterium 1
nicht erfüllt.
An Gebäuden entlang der Lagerhausstraße werden bereits im Nullfall Verkehrslärmbeurteilungspegel von mehr als
70 dB(A) am Tag und mehr als 60 dB(A) in der Nacht prognostiziert. Diese werden im Planfall geringfügig weiter
erhöht. Gleiches gilt für bestehende Gebäude entlang der Burtscheider Straße südlich der Brücke. Hier werden
bereits im Nullfall im Nachtzeitraum Verkehrslärmbeurteilungspegel von mehr als 60 dB(A) prognostiziert, die durch
die planbedingte Verkehrszunahme – insbesondere jedoch durch die Reflektionen des Schienenverkehrslärms am
geplanten Baukörper im Plangebiet – noch weiter erhöht werden. Gemäß dem Kriterium 2 der 16. BImSchV ist eine
planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung ebenfalls als wesentlich zu beurteilen, wenn sich die
Beurteilungspegel an den betroffenen Straßenabschnitten auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der
Nacht erhöhen oder sich von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht weiter erhöhen. Dies ist
ausschließlich an den Gebäuden entlang der Lagerhausstraße und der Burtscheider Straße der Fall. Damit sind die
planbedingten Erhöhungen der Verkehrslärmbelastung an diesen Gebäuden als wesentlich im Sinne der 16.
BImSchV zu beurteilen.
Für die von wesentlichen Verkehrslärmpegelerhöhungen betroffenen Wohngebäude an den o.g. Straßenabschnitten
hat der Plangeber im Bebauungsplanverfahren zu prüfen, ob die planbedingten Pegelerhöhungen zumutbar sind. Bei
dieser Prüfung sind insbesondere die bestehenden Verkehrslärmverhältnisse und Möglichkeiten zur Sicherstellung
gesunder Wohnverhältnisse innerhalb der bestehenden Gebäude zu berücksichtigen. In bereits durch den
vorhandenen Verkehr erheblich vorbelasteten Bereichen mit Beurteilungspegeln von über 60 dB(A) in der Nacht und
lediglich geringfügigen Erhöhungen dieser Pegel durch planbedingten Zusatzverkehr kann eine abwägende Prüfung
im Bebauungsplanverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass rechnerisch marginale Erhöhungen als zumutbar zu
werten sind, wenn wohnverträgliche Innenpegel sichergestellt werden. Eine Möglichkeit der Würdigung der hohen
Verkehrslärmbelastungen jenseits der Schwellenwerte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht ist insofern
möglich, dass an den Gebäuden, an denen eine Pegelerhöhungen festgestellt wird, bauliche
Schallschutzmaßnahmen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern) durchgeführt werden.
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- Zollamtstraße 6.1.3.
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Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Gewerbelärm
Im Rahmen des Durchführungsvertrages wird festgeschrieben, dass Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen
einzuhausen bzw. überdeckt auszuführen und mit schallabsorbierendem Material auszukleiden sind. Damit wird
sichergestellt, dass zusammen mit der technischen Ausführung der Gebäudetechnik an allen Immissionsorten der
Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete im Nachtzeitraum eingehalten werden kann.
Verkehrslärm im Plangebiet
Als aktiver Lärmschutz wurde die Wirkung von Wänden zwischen den geplanten Gebäuden Urban Lodges und dem
Gebäude Urban Lodges Ost und dem Bürogebäude West geprüft. Hierzu wurden zwei Varianten von
Wandstellungen im Süden der Gebäude untersucht (diagonale bzw. orthogonale Verbindung der südlichsten
Gebäudekanten) errichtet, so dass im ersten Fall alle, in der zweiten Variante die überwiegenden Immissionsorte an
den Ost-/Westfassaden dahinter abgeschirmt werden. Die Höhe der Wände wurde in den Berechnungen mit 20 m
über Grund so gewählt, dass die Immissionsorte in allen Geschossen abgeschirmt werden. Die Wirkung der
gebäudehohen Wände führt zu einer deutlichen Reduzierung der Verkehrslärmbeurteilungspegel von bis zu rund 13
dB(A) am Tag und in der Nacht bei diagonaler Stellung. Bei orthogonaler Ausrichtung sind an den von der Wand
abgeschirmten Immissionsorten Pegelreduzierungen um bis zu rund 12 dB(A) am Tag und in der Nacht zu erwarten.
An den nicht abgeschirmten Immissionsorten treten aufgrund der Reflexionen Pegelerhöhungen auf. An den (durch
Lärmschutzwände) nicht hinreichend geschützten Fassadenabschnitten sind zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen
erforderlich. Der Gutachter schlägt dazu vor:
Als Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind Maßnahmen im Betracht zu ziehen, welche das ausreichende
Lüften ermöglichen. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass vor den Fenstern der zu schützenden
Räume eine zweite transparente hinterlüftete Fassade angeordnet wird. Diese vorgesetzten Fassaden haben
sicherzustellen, dass die Verkehrslärmeinwirkungen vor den Fenstern der zu schützenden Räume um mindestens 15
dB(A) gemindert werden. Denkbar sind auch verglaste Wintergärten, Loggien oder teilverglaste Balkone vor den
Fenstern der zu schützenden Räume. Auch die Verglasungen dieser Wintergärten, Loggien oder Balkone haben die
Verkehrslärmeinwirkungen vor den Fenstern der zu schützenden Räume um mindestens 15 dB(A) zu mindern. Ein
Lüften kann ggf. auch über besondere Fensterkonstruktionen ermöglicht werden. Beispiele besondere
Fensterkonstruktionen enthält der "Hamburger Leitfaden Lärm in der Bauleitplanung 2010, Behörde für
Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Landes- und Landschaftsplanung, Hamburg 2010.“ Danach können durch
verschiedene Maßnahmenkombinationen folgende Gesamtschallpegeldifferenzen erzielt werden.
Im Bebauungsplan werden daher Regelungen getroffen die sicher stellen, dass durch technische Maßnahmen eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass bei gewährleisteter Belüftbarkeit der Räume in
Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von Lp,in = 35 dB(A) während der Tagzeit (06.00 – 22.00 Uhr) und in
Schlafräumen und Kinderzimmern von Lp,in = 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) nicht überschritten
wird.
Zum Schutz von zulässigen störempfindlichen Nutzungen vor den prognostizierten hohen Verkehrslärmeinwirkungen
sind, unabhängig von der Umsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen, in jedem Fall passive
Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die DIN 4109 definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen von Gebäuden unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen. Die
Anforderungen sind abhängig von den Lärmpegelbereichen in denen die zu schützenden Nutzungen liegen. Die
Lärmpegelbereiche werden vom "maßgeblichen Außenlärmpegel" abgeleitet. Dieser maßgebliche Außenlärmpegel
bezieht sich auf den Tagzeitraum. Er ist gemäß Punkt 5.5 der DIN 4109 unter Berücksichtigung der verschiedenen
Lärmarten (u.a. Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbe- und Industrieanlagen) zu ermitteln. Die
Lärmpegelbereiche werden in Höhe des am stärksten betroffenen Geschosses der geplanten Wohnbebauung – hier
in 20 m über Grund – für freie Schallausbreitung im Plangebiet ohne Berücksichtigung aktiver
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Lärmschutzmaßnahmen ermittelt und in Abbildung 14 aufgeführt. Informativ sind darüber hinaus im Fachgutachten
(darin Karte 11) die Lärmpegelbereiche an den Fassaden der geplanten Baukörper dargestellt. Die
Lärmpegelbereiche werden hier maßgeblich durch den Schienenverkehr der Bahnstrecken bestimmt. Aufgrund der
Schienenverkehrslärmeinwirkungen sind im südlichen, der Bahnstrecke zugewandten Teil des Plangebiets im
Nachtzeitraum Verkehrslärmeinwirkungen auf dem Niveau der für den Tag prognostizierten Werte zu erwarten. Eine
Bemessung der Anforderungen an den passiven Schallschutz ausschließlich am Tagbeurteilungspegel ist in diesem
Fall nicht sachgerecht. Nach der VDI 2719 "Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen" sind als
Anhaltswerte für Innenschallpegel bei Schlafräumen im Nachtzeitraum 5 dB(A) geringere Innenschallpegel
angegeben. Bei Nachtbeurteilungspegeln auf dem Niveau der Tagbeurteilungspegel empfiehlt das Landesamt für
Umwelt Bayern, um den erhöhten Anforderungen an den Schallschutz bei Schlafräumen Rechnung zu tragen, für
Außenbauteile von Schlafräumen die Anforderungen der Luftschalldämmung nach DIN 4109 um zwei
Lärmpegelbereiche zu erhöhen. Zur Sicherstellung eines adäquaten Innenschallpegels in Schlafräumen und
Kinderzimmern im Nachtzeitraum sind die Anforderungen an die Außenbauteile dieser Räume um zwei
Lärmpegelbereiche (entspricht ca. 10 dB(A)) zu erhöhen.
Der im Gutachten formulierte Festsetzungsvorschlag für "Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)" wurde
textlich zusammen mit der zeichnerischen Festsetzung der Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung Bebauungsplan
umgesetzt.
Im Bebauungsplan wird mit den getroffenen Regelungen zu Art und Maß der Nutzung eine Anlage des aktiven
Lärmschutzes umgesetzt. Sie kann - wie aufgezeigt - einen Beitrag zur baulichen Umsetzung des
Lärmschutzkonzeptes leisten und wird im Fall des geplanten studentischen Wohnens durch ein Treppenhaus mit
schallabschirmender Wirkung umgesetzt. Mit Blick auf die Umsetzung des Vorhabens kann zum jetzigen Zeitpunkt
aber nicht abschließend festgelegt werden, welche Lärmschutzkonzeption mit welchen Maßnahmen exakt zum
Tragen kommt. Mit den Festsetzungen zum Schallschutz können wohnverträgliche Innenpegel aber in jedem Fall
sichergestellt werden. Der konkrete Nachweis ist im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu führen. Wie
dargestellt, müssen für den Nachtzeitraum in jedem Fall passive Schallschutzmaßnahmen umgesetzt werden, die
dann auch im Tagzeitraum "wirken" würden, also Lärmschutz für die schutzbedürftigen Nutzungen (Aufenthaltsräume
in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichts-/ Büroräume und ähnliches) bieten.
Gem. Rechtsprechung des BVerwG sind auch bei Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 im
Plangebiet abwägend höhere Pegel hinnehmbar. Diese ist auch im vorliegenden Fall so. Aufgrund der Lage des
Vorhabenbereiches im Aachener Stadtzentrum, unmittelbar am Hauptbahnhof gelegen und seinen Gleisanlagen
gelegen, ist per se eine weitaus höhere Lärmbelastung vorhanden als selbst an vergleichbaren Innenstadtstandorten.
Dadurch ist allerdings eine sehr günstige Erreichbarkeit aller ÖPNV-Angebote gewährleistet, was die Nutzung als
Büro- und Hotelstandort unterstützt. Weiterhin ist mit dem geplanten Hotel kein dauerhafter Aufenthalt verbunden.
Die vorgesehen Appartementnutzung stellt eine besondere, innerstädtische Wohnform auf Zeit dar, die dabei auf
solche Nutzergruppen ausgerichtet ist, die den Standort gezielt aufgrund seiner Lagegunst auswählen. Dabei wird
bewusst in Kauf genommen, dass diese innerstädtische Nachverdichtung mit Wohnnutzungen an dieser Stelle ein
grundsätzlich höheres Geräuschniveau als an anderen Orten der Stadt aufweist. Aufgrund der geplanten Größe der
Appartements von 40 m² ist kein "Familienwohnen" mit Kindern möglich. Weiter ist zu berücksichtigen, dass keine
Außenwohnbereiche in Form von separaten, der Mietsache jeweils zugeordneten Flächen wie Balkone, Terrassen
etc. vorgesehen sind. Sofern die begrünte Dachfläche begehbar ist bzw. dort grundsätzlich ein Aufenthalt im Freien
möglich ist, stellt sie keinen individuellen Teil der jeweiligen Wohnungen dar.
Weiterhin können die im Gutachten dargestellten, o.a. sonstigen Schallschutzmaßnahmen an den Gebäudefassaden
umgesetzt werden. Diese Maßnahmen können auch - im Fall von aktivem Lärmschutz - zusätzlich an den nicht durch
eine Wand geschützten Fassaden Anwendung finden.
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Abbildung 14: Resultierende Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109
(Quelle: s. Fußnote 7)
Verkehrslärm in der Umgebung des Plangebiets
Die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans verfolgten, städtebaulichen Ziele zur Nachnutzung und
Nachverdichtung des innerstädtischen, verkehrsgünstig gelegenen Standorts durch geeignete und sinnvolle
Nutzungskomponenten verbunden mit der Aufwertung der Zollamtstraße werden grundsätzlich als so bedeutsam
angesehen, dass die Planung auch unter Berücksichtigung zu erwartender Verkehrslärmfernwirkungen in der
gewählten Art und Weise weiter verfolgt wird.
Für die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschsituation relevante potenzielle Schallreflektionen von Geräuschen
aus dem Bahnverkehr durch das Vorhaben auf schutzbedürftigen Nutzungen im Bereich Burtscheid sind aufgrund
der räumlichen Entfernung von den Bahnanlagen, der gegenüber der Bahnstrecke höher liegenden Bebauung und
der geplanten Baustruktur des Vorhabens nicht zu erwarten und somit nicht Bestandteil der schalltechnischen
Untersuchung. Die Vorhabenrealisierung führt zu einer erhöhten Zahl von Kfz-Bewegungen im Umfeld des
Vorhabens und zu Änderungen des Schienenverkehrslärms durch Reflektion bzw. Abschirmung. Bei der Bewertung
der Frage, ob Lärmschutzmaßnahmen an der vorhandenen Bebauung notwendig sind, sind aus Sicht der Stadt
sowohl die durch das Vorhaben zu erwartende Zunahme des Verkehrslärms als auch die absolute Höhe der
zukünftigen Lärmbelastung bedeutsam. Abwägungserheblich sind spürbare Lärmerhöhungen, wobei die Spürbarkeit
bei einer Erhöhung von ca. 2 bis 3 dB(A) anzusetzen ist; Pegelerhöhungen von weniger als 1 dB(A) sind für das
menschliche Ohr nicht wahrnehmbar. Gleiches gilt für nicht spürbare Lärmerhöhungen bei erheblichen
Vorbelastungen.
Die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in
Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts beginnt und
für Gebiete, die - auch - dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln
von 70 bis 75 dB (A) tags bzw. 60 bis 65 dB(A) nachts zu ziehen ist. Die Obergrenzen der verfassungsrechtlichen
Zumutbarkeitsschwellen von 75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts werden in keinem Fall erreicht.
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Je höher die Vorbelastung und die Lärmzunahme sind, desto größer ist das Gewicht dieser Belange in der
Abwägung. Die mit der Erweiterung verbundene Zunahme der Lärmbelastung würde ohne Minderungsmaßnahmen
zwischen 0,2 bis zu 1,1 dB(A) und damit überwiegend in einem nicht wahrnehmbaren Bereich liegen.
Aufgrund der innerstädtischen Lärmvorbelastung hat die Stadt jedoch verschiedene Lärmschutzmaßnahmen geprüft,
um eine Verbesserung der Situation zu erreichen.
Zur Minderung der Immissionsbelastung kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen im Sinne von Lärmschutzwänden
u.Ä. aus verschiedenen Gründen (Städtebauliche Situation, technische Umsetzbarkeit, Flächenverfügbarkeit) nicht in
Betracht.
Bereits in der maßgeblichen Vergleichssituation Nullfall (Bestandssituation) werden die Immissionsgrenzwerte der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) an fast allen Immissionsorten überschritten (64 dB (A) tags, 54 dB(A)
nachts für Mischgebiete). Lediglich an den Immissionsorten an der Friedlandstraße und Burtscheider Straße
zwischen Lagerhausstraße und Zollamtstraße werden die o.g. Immissionsgrenzwerte ausschließlich tags
unterschritten, d.h. es liegen bereits heute Überschreitungen in der Nacht vor. Die durch die zusätzlichen
Immissionsanteile nach der Verwirklichung des Vorhabens (Planfall) verursachten, im Sinne des ersten Kriteriums
der Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV nicht wesentlichen Pegelerhöhungen führen zwar an den in
Abbildung 15 und Abbildung 16 dargestellten Immissionsorten zu einer erstmaligen oder weitergehenden
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV; es sind hieraus aber keine Maßnahmen erforderlich.
Für die von solchen, im Sinne des ersten Kriteriums der Verkehrslärmschutzverordnung 16. BImSchV nicht
wesentlichen Verkehrslärmpegelerhöhungen betroffenen Wohngebäude an den o.g. Straßenabschnitten hat der
Plangeber im Bebauungsplanverfahren abwägend entschieden, dass diese planbedingten Pegelerhöhungen
zumutbar sind.
Abbildung 15: Verkehrslärmeinwirkungen Pegeldifferenzen Nullfall - Planfall Tag
(Quelle: s. Fußnote 7)
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Abbildung 16: Verkehrslärmeinwirkungen Pegeldifferenzen Nullfall - Planfall Nacht
(Quelle: s. Fußnote 7)
Ausschließlich an Wohngebäuden entlang der Lagerhausstraße und der Burtscheider Straße südlich der Brücke liegt
gem. der Kriterien der 16 BImSchV - zweite Voraussetzung - eine wesentliche planbedingte Erhöhung der
Verkehrslärmbelastung vor, da sich die bereits im Nullfall vorliegenden Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A)
am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht im Planfall weiter erhöhen.
Zum Schutz der Gebäude mit Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach, sind soweit möglich aktive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden und Erdwällen durchzuführen. In der vorgefundenen
Situation ist es aufgrund der räumlichen und städtebaulichen Situation nicht möglich aktive Schallschutzmaßnahmen
zu realisieren. Eine Kompensation der planbedingten wesentlichen Verkehrslärmpegelerhöhungen an den o.g.
Wohngebäuden, soll durch passiven Schallschutz an den betroffenen Gebäuden sicher gestellt werden.
Die Stadt Aachen wird zusammen mit dem Vorhabenträger die Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahme
(Fenster) gewährleisten. Im Rahmen des Durchführungsvertrages der Stadt Aachen mit der Vorhabenträgerin wird
eine Regelung zur Umsetzung der Maßnahmen bzw. zur Kostentragung bzw. -beteiligung aufgenommen.
Eine Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf die hiervon erfassten Grundstücke
bzw. Straßenabschnitte ist nicht erforderlich, da eine vollständige sachgerechte Konfliktlösung mit der geschilderten
Vorgehensweise auch außerhalb des Bebauungsplanverfahrens herbeigeführt werden kann. Damit sind auch keine
Festsetzungen hierfür im Bebauungsplan erforderlich.
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6.2.
Menschliche Gesundheit - Elektromagnetische Wirkungen aus dem Bahnverkehr
Im Rahmen einer fachgutachtlichen Untersuchung8 wurden die herrschenden magnetischen Feldstärken aus dem
Bahnverkehr im Umfeld des Geltungsbereichs gemessen und mit Blick auf die geplanten Nutzungen im
Vorhabengebiet beurteilt.
6.2.1.
Bestandsbeschreibung, rechtliche Vorgaben und Vorgehensweise
Unmittelbar südlich an den Geltungsbereich angrenzend befinden sich die Bahnanlagen des Hauptbahnhofs Aachen
der Deutschen Bahn AG. Durch den Betrieb der vorhandenen Anlagen und Einrichtungen zur Elektrifizierung des
Gleisareals (v.a. Oberleitungen, Transformatoren etc.) sind grundsätzlich elektromagnetische Emissionen auf das
Umfeld und damit auch den Vorhabenbereich zu erwarten.
Elektromagnetische Felder können je nach Feldstärke und ihrer zeitlichen Änderung Auswirkungen auf lebende
Organismen haben. Daher ist es notwendig, auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Grenzwerte für
elektromagnetische Felder zu definieren. Als Beurteilungsgrundlagen für Grenzwerte wurden u.a. die Empfehlungen
der Internationalen Kommission für den Schutz vor nicht-ionisierter Strahlung (kurz ICNIRP - International
Commission on Non- Ionizing Radiation Protection) herangezogen. In Deutschland gilt seit Ende 1996 mit der 26.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) eine gesetzliche Regelung bezüglich der Immission elektromagnetischer Felder (EMF) durch ortsfeste
Anlagen. Die Verordnung unterteilt Anlagen in niederfrequente (16,7 Hz und 50 Hz) sowie in hochfrequente (10 MHz
- 300 GHz). Eine Bewertung der EMF im gesamten niederfrequenten Frequenzbereich ist in dieser
rechtsverbindlichen Verordnung nicht vorgesehen.
Im vorliegenden Fall ist von Feldern mit einer Frequenz von 16,7 Hz auszugehen, der Grenzwert für den Effektivwert
der magnetischen Flussdichte liegt bei 300 pT. Die 1998 veröffentlichten ICNIRP Grenzwerte sind im gesamten,
technisch genutzten Frequenzbereich von 0 Hz - 300 GHz definiert. Im Gegensatz zur rein monofrequenten
Betrachtung der 26. BImSchV sieht die ICNIPR eine gewichtete Auswertung bei multifrequenten Signalen vor. Es ist
aber in jedem Fall sichergestellt, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden, wenn die Grenzwerte
gemäß ICNIRP eingehalten werden. Gemäß dem im Gutachten dargestellten messverfahren wurden folgende
Messpunkte untersucht:
8
FH Aachen - Fachbereich Elektrotechnik und Informationstechnik, Prof. Dr.-Ing. Michael Hillgärtner, Lehr und Forschungsgebiet
Fahrzeugelektronik und EMV: Untersuchung der magnetischen Feldbelastung im Bereich des Neubauprojekts „BlueGate“ am
Hauptbahnhof der Stadt Aachen in Bezug auf die in der 26 BlmSchV bzw. der ICNIR genannten Personenschutzgrenzwerte,
Aachen, Juli 2014
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Abbildung 17: Gewählte Messpunkte auf dem zu untersuchenden Grundstück
(Quelle: s. Fußnote 8)
6.2.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die Messungen am Punkt 1 sind am 16.07.2014 in der Zeit von 10:51 Uhr - 11:31 Uhr durchgeführt worden. In dieser
Zeit fuhren mehrere Züge ein und aus. Es sind Felder mit bis zu 2 % des Grenzwertes gemäß ICNIRP festgestellt
worden. Die maximal gemessen monofrequente Feldstärke liegt bei 1 Mikrotesla (µT) bei 16,7 Hertz (Hz), was darauf
schließen lässt, dass neben den zu erwartenden Leitungsfeldern mit 16,7 Hz auch Rückwirkungen von den
Wechselrichtern der Triebwagen detektierbar sind. Die Ergebnisse der durchgeführten Messungen liegen weit
unterhalb der Grenzwerte, so dass auch für den unwahrscheinlichen Fall einer gleichzeitigen Beschleunigung
mehrerer Züge nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Personenschutzgrenzwerte nach ICNIRP
überschritten werden. Ferner liegt der Messpunkt 1 weit entfernt von der geplanten Bebauung, so dass sich hieraus
eine zusätzliche Sicherheit ergibt.
Der Messpunkt 2 weißt einem im Vergleich zum Messpunkt 1 deutlich größeren Abstand zu den Fahrdrähten auf. Er
ist innerhalb der geplanten Bebauung gewählt. In keinem Fall werden hier die Personenschutzgrenzwerte gemäß
ICNIRP überschritten. Die maximale Feldbelastung liegt bei unter 1,2 % des Grenzwertes.
Der Messpunkt 3 ist in unmittelbarer Nähe zum Messpunkt 2. Allerdings befand sich die Messsonde nicht nur auf
einem Stativ mit ca. 1 m Höhe, sondern dieses wurde zur Abschätzung der maximalen Feldstärke auf das Dach des
vor Ort befindlichen Fahrzeuges gestellt (Gesamthöhe ca. 2.5 m). Die aufgenommen Messwerte liegen unterhalb von
1 % des ICNIRP Grenzwertes. Es wurde also eine leicht kleinere Feldstärke als in 1 m Höhe ermittelt, was den
Schluss zulässt, dass auch in höheren Stockwerken nicht mit unzulässig hohen Feldstärken zu rechnen ist.
Am Messpunkt 4 wurde das Feld ca. 10 Minuten lang gemessen, die maximal gemessen Flussdichte lag bei unter
3,5 µT (Zeit von 12:14 Uhr- 12:24 Uhr). Dabei wurde der Abstand zwischen Fahrdraht und Messpunkt auf dem zu
bewertenden Grundstück minimal gewählt. Ausgehend von einem Grenzwert von 300 µT liegt die gemessene
Feldstärke also bei 1,2 % des Grenzwertes. Selbst bei Vorhandensein weiterer Frequenzumrichter wie sie z.B. durch
die Rückwirkung der Wechselrichter der Triebwagen entstehen können ist nicht von einem Überschreiten der gültigen
Personenschutzgrenz werte auszugehen.
Der ergänzend betrachtete Messpunkt auf der Burtscheider Brücke liegt nicht mehr auf dem Vorhabengrundstück.
Allerdings beträgt der Abstand zwischen Fahrdraht und Messpunkt hier nur ca. 2 m, so dass sich dieser Messpunkt
hervorragend zur worst case Abschätzung eignet. Die maximal, kurzzeitig registrierte Feldstärke liegt bei unter 7,5
µT, was bei monofrequenter Betrachtung 2,5 % des Grenzwertes beträgt. Aufgrund des bei im Vergleich zu den auf
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dem Grundstück zu erwartenden Fahrdrahtabständen extrem geringen Abstand aufgenommenen Wertes von 2,5 %
des Personenschutzgrenzwertes sind keine Überschreitungen des Grenzwertes auf dem Grundstück zu erwarten.
Allerdings ist die zugrundeliegende zeitliche und räumliche Stichprobe der Messungen zu gering, um eine statistisch
abgesicherte Aussage treffen zu können.
6.2.3.
Beurteilung der zu erwartende Ein- und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die gemessenen magnetischen Feldstärken in keinem Fall die derzeitig
gültigen Grenzwerte der 26. BlmSchV überschreiten. Ferner werden auch sämtliche Personenschutzgrenzwerte nach
ICNIRP eingehalten. Die maximal gemessen Magnetfeldbelastung gemäß ICNIRP liegt unterhalb von 2 % der
gültigen Grenzwerte. Allerdings kann aufgrund der zeitlich wie auch räumlich kleinen Stichprobe ein kurzzeitiges
Überschreiten der gültigen Personenschutzgrenzwerte nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Die Ergebnisse Messungen auf der Burtscheider Brücke mittels eines monofrequenten Messverfahrens liegen mit
Werten von kleiner 7,5 µT ebenfalls erheblich unterhalb der Grenzwerte der 26. BlmSchV (300 µT bei 16,7 Hz). Da
der Abstand zwischen Oberleitung und Messpunkt dort erheblich kleiner ist, als der kleinstmögliche Abstand
zwischen Oberleitung und Bebauungsgebiet ist eine Überschreitung der derzeitig für das magnetische Feld gültigen
Personenschutzgrenzwerte auf dem geplanten Baugrundstück sowie in den zu errichtenden Räumlichkeiten nicht zu
erwarten.
Auf Basis der vorliegenden Messungen können jedoch keine Aussagen bezüglich einer möglichen Beeinflussung von
medizinischen oder technischen Geräten getroffen werden. Hierzu sind bei konkretem Bedarf im Rahmen der
baulichen Umsetzung weitere EMV Messungen notwendig, ferner muss hierfür die geplante Elektro und
Medienverteilung des Gebäudekomplexes analysiert werden.
6.2.4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Auf der Grundlage der Ergebnisse sind keine Maßnahmen unmittelbar erforderlich bzw. im Bebauungsplan
festzusetzen. Die unter Kap. 6.2.3 dargelegten Ergebnisse werden als Hinweise in den Bebauungsplan
aufgenommen.
6.3.
Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt / artenschutzrechtliche Belange
Im Rahmen der Beantragung der Abriss- und Baugenehmigungen sind artenschutzrechtliche Regelungen nach § 44
BNatSchG einzuhalten und eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Es galt zu prüfen, ob planungsrelevante
Tierarten Freiflächen und Gebäude als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nutzen und somit artenschutzrechtliche
Konflikte möglich sind. Hierzu wurde ein Fachbeitrag Artenschutz erstellt.9
6.3.1.
Beschreibung des Plangebiets, rechtliche Vorgaben, Vorgehensweise
Die Planfläche umfasst derzeit mehrere Bestandsgebäude sowie kleine Brach-, Gehölz- und Grünflächen. Im Zuge
der Baufeldräumung sind u.a. der Rückbau der Gebäude sowie die Entnahme der Gehölze erforderlich. Im August
2013 erfolgte bereits über eine erste Ortsbegehung mit Sichtung der Habitatstrukturen und Gebäude eine
Ersteinschätzung. Ein Eintritt war nur in das offene Parkhaus möglich. Die Ersteinschätzung ergab, dass die
Planfläche für planungsrelevante Arten voraussichtlich nur eine geringe Eignung als Lebensraum bietet. Für die
Gruppe der Fledermäuse liegen zumindest für spaltenbewohnende Arten wie die weit verbreitete Zwergfledermaus
potentielle Quartiere vor. Eine Eignung bzw. Nutzung der Gebäudeinnenbereiche, insbesondere des Kellers, galt es
noch zu prüfen.
9
RASKIN Umweltplanung und Umweltberatung GbR: Fachbeitrag Artenschutz zum B-Planverfahren „Zollamtstraße“ in Aachen,
Aachen 30. Juni 2014
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Grundlage für die Beurteilung eines Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 I BNatSchG ist
eine Einschätzung der Habitateignung der Planfläche und insbesondere der Bestandsgebäude als
Fledermausquartier bzw. Lebensstätte für planungsrelevante Vogelarten. Weiterhin sind diesbezüglich die
Grünbereiche zu betrachten. Am 29.08.2013 erfolgte eine Ortsbegehung mit Sichtung der Gebäude und weiterer
Habitatstrukturen.
Besonderes Augenmerk wurde auf Einflugmöglichkeiten in die Bestandsgebäude sowie auf potentielle
Nischenquartiere in den Fassaden- und Dachbereichen gelegt. Daneben wurde auf Kotspuren und Hinweise auf
Die Artenschutzprüfung (ASP) wurde unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz in
mehreren Stufen durchgeführt (MUNLV 2010).
Zur Überprüfung auf ein Vorliegen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in den zu betrachtenden Gebäuden wurde
eine ausführliche Sichtung der begehbaren Gebäudebereiche am 08. sowie am 20.05.2014 durchgeführt. Dabei
erfolgte eine Suche nach Fledermäusen, Vögeln und deren Nutzungsspuren. Im Anschluss wurden die Fassadenund Traufbereiche auf potentielle Spaltenquartiere und Einflugmöglichkeiten überprüft. Zur Wochenstubenzeit wurde
frühmorgens nach einer milden, trockenen und windarmen Nacht zweimalig (am 22.05. und 17.06.2014) jeweils ca.
60 Minuten vor bis 15 Minuten nach Sonnenaufgang eine Einflug/Schwärmkontrolle unter Einsatz von
Ultraschalldetektoren und Strahlern zur Erfassung potentieller Wochenstuben/Sommerquartiere durchgeführt.
Weiterhin wurde die Habitatausstattung des Plangebietes, unterschieden nach Grünbereichen und den
vegetationsfreien-/armen Offenflächen sowie den Gebäuden erfasst und beschrieben. Dabei wurde festgestellt:
Ein besonderer Wert für planungsrelevante Arten liegt für alle Grünflächen nicht vor.
Eine Eignung der Offenflächen als Lebensraum für planungsrelevante Arten ist auszuschließen.
Die Räume des ehemaligen Verwaltungsgebäudes am Bahnhof sind hell, Wände und Decken weisen keine
geeigneten Strukturen für planungsrelevante Arten auf. Auch für die Kellerräume ist eine Nutzung durch
planungsrelevante Arten auszuschließen. Aufgrund von Bauweise und -materialien ist eine Eignung des Parkhauses
für planungsrelevante Tierarten auszuschließen. Beim Lager- und Verwaltungsgebäude an der Burtscheider Brücke
sind Einflugmöglichkeiten in die Kelleretage und oberen Nutzbereiche gegeben. Fassaden- und Traufbereiche bieten
in einem geringen bis mäßigen Umfang an der Süd- und Ostfassade potentielle Spaltenquartiere, die Fassaden zu
Zollamtstraße und Burtscheider Straße bieten keine geeigneten Spalten. Die Gebäudebegehung erbrachte keinerlei
Hinweise auf eine Nutzung der Innenräume. Die Räume weisen keine geeigneten Strukturen für planungsrelevante
Arten auf. Auch in den Kellerräumen, welche zum Teil eine Eignung nicht ausschließen und Einflugmöglichkeiten
aufweisen, wurden keine Hinweise auf eine Nutzung durch planungsrelevante Arten gefunden.
6.3.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Rahmen der Verwirklichung des Vorhabens „BlueGate“ ist eine komplette Baufeldräumung mit Abbruch der
beschriebenen Bestandsgebäude und Entnahme der Grünflächen und Gehölze vorgesehen. Im Anschluss ist
geplant, die Vorhabenfläche über die Errichtung von fünf modernen Baukörpern auf einer durchgehenden
Erdgeschoss- und Tiefgaragenebene einer standortgerechten und hochwertigen Nutzung zuzuführen. Von einer
vollständigen Versiegelung ist auszugehen. Dachbereiche zwischen den Baukörpern sollen als begehbare
Grünflächen hergestellt werden.
Zu den potentiellen Auswirkungen / Beeinträchtigungsfaktoren auf die planungsrelevanten Tierarten gehört in erster
Linie der Verlust von Lebensstätten für spaltennutzende Fledermausarten und die Tötung von einzelnen einsitzenden
Individuen.
6.3.3.
Bestandsbeschreibung
Potentiell zu erwartendes Artenvorkommen
Das Fachinformationssystems Naturschutz des LANUV NRW meldet für das Messtischblatt Aachen (MTB 5202)
Vorkommen von 10 Fledermausarten, welche in unterschiedlicher Präferenz Gebäude (Häuser, landwirtschaftliche
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Gebäude, Brücken, Tunnel, Bunker etc.) als Winter-, Zwischen- und/oder Sommerquartier bzw. Wochenstube
nutzen. Für die Artengruppe der gebäudenutzenden Vögel liegen hier 7 Meldungen vor (s. Abbildung 18).
Abbildung 18: Planungsrelevante gebäudenutzende Arten des Messtischblatts Aachen (MTB 5202) nach LANUV (2014)
(Quelle: s. Fußnote 9)
Die Verschneidung der Gebäudestrukturen mit den präferierten Habitatstrukturen der Arten sowie der Lage im
Innenstadtbereich lässt potentielle Quartiervorkommen von sechs dieser Fledermausarten (Wasser-, Fransen- und
Rauhautfledermaus, Mausohr, Großer Abendsegler und Zweifarbfledermaus) sowie Brutvorkommen der aufgeführten
Vogelarten weitestgehend ausschließen (Abbildung 18, Arten in grauer Schriftfarbe). Da eine Aussage zur Nutzung
geeigneter Gebäudespalten als Sommerquartier ohne überprüfende Erfassung (Schwärm-/ Einflug- oder
Ausflugkontrolle) nicht möglich ist, ist bei 4 Arten mit einer potentieller Betroffenheit (s. Abbildung 18, fettgedruckte
Artnamen) zu rechnen. Für diese Fledermausarten bieten Spalten in einigen Trauf- oder Fassadenbereichen
potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.v. § 44 BNatSchG, deren Nutzung zwischen Frühjahr und Herbst
nicht ausgeschlossen werden kann. Geeignete Jagdhabitate für diese kulturfolgenden Arten sind im Umfeld
vorhanden.
Weiterhin sind 21 Vogelarten aufgelistet, welche Vorkommen in den Lebensraumtypen „Kleingehölze“ und „Gärten,
Parkanlagen, Siedlungsbrachen“ und „vegetationsarme oder -freie Biotope“ aufweisen. Für diese 21 Arten kann ein
Vorkommen im Vorhinein aufgrund ihrer Lebensraumansprüche und der verarmten Habitatausstattung sowie dem
hohen Störungsgrad durch Nutzung und Verkehr ausgeschlossen werden.
Laut dem Aachener Artenschutzkonzept (Stufe I), liegen noch Nachweise von 3 weiteren Fledermausarten für das
Aachener Stadtgebiet vor. Dies sind Teichfledermaus (Myotis dasycneme), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
sowie Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus). Von diesen ist jedoch nur für letztgenannte Art in den betrachteten
Gebäuden mit einem möglichen Quartier zu rechnen. Weiterhin liegen danach für das Stadtgebiet von Aachen
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vereinzelte konkrete Hinweise auf Sommerquartiere und Wochenstuben von Zwerg- und Breitflügelfledermaus an
Fassaden, Dächern und Gebäudespalten sowie Kirchendachstühlen. Bekannte Winterquartiere liegen in
Außenbezirken von Aachen (Schmithof, Walheim, Indetal, Preuswald). Im Marienhospital in Burtscheid (Luftlinie ca.
600 m) wurden einmalig ca. 100 überwinternde Zwergfledermäuse verzeichnet.
Tatsächliches Artenvorkommen (Artenpool) und Betroffenheit
In Verschneidung mit der Habitatausstattung im Plangebiet verblieben somit 5 Fledermausarten, welche durch das
potentielle Vorliegen von Quartieren in den beanspruchten Bestandsgebäuden betroffen sein konnten. Dies waren:
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus), Braunes Langohr (Plecotus
auritus), Große Bartfledermaus (Myotis brandtii und Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus).
Zur Verifizierung einer Betroffenheit erfolgten 2 morgendliche Schwärmkontrollen zur Zeit des allgemeinen
Quartiereinfluges. Dabei wurde am 1. Termin im Mai ein Quartier einer einzelnen Zwergfledermaus im ehemaligen
Verwaltungsgebäude am Bahnhof nachgewiesen. Ein weiteres Tier flog wiederholt diese sowie benachbarte Spalten
an, jedoch ohne dass ein Einschlüpfen beobachtet werden konnte. In den Sommermonaten muss mit einer Nutzung
auch weiterer Spalten gerechnet werden. Daneben wurde an beiden morgendlichen Erfassungsterminen vereinzelte
jagende Zwergfledermäuse im Umfeld der Gebäude erfasst sowie ebenfalls im Mai ein voraussichtlich im hohen
Luftraum jagender einzelner Großer Abendsegler. Für das Planvorhaben ist diese Nutzung als Jagdhabitat
artenschutzrechtlich jedoch ohne Belang, da im städtischen Umfeld vergleichbare Strukturen großflächig vorhanden
sind und nach Realisierung des Bauvorhabens auch diese auf der Planfläche wieder vergleichbar vorliegen.
Als eingeengter und betroffener Artenpool ist somit die Zwergfledermaus zu betrachten.
6.3.4.
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
Die Vorprüfung ergab somit einen artenschutzrechtlichen Konflikt welcher vertieft zu betrachten war. Grundsätzlich
können sich generell durch den Rückbau bzw. die Sanierung von Gebäuden artenschutzrechtlich relevante
Beeinträchtigungen von Fledermäusen in Form von Quartierverlusten ergeben. Für die Zwergfledermaus liegt eine
Betroffenheit in Form der Zerstörung einer Lebensstätte vor. Voraussichtlich handelt es sich hier um ein
Männchenquartier (Sommerquartier), da Wochenstuben dieser Art in der Regel aus mehreren bis vielen Weibchen
bestehen. Es ist von einer mehr oder minder regelmäßigen Nutzung vom Frühjahr bis zum Herbst auszugehen. Meist
werden die Quartiere dieser Art im Verlauf des Sommers immer wieder gewechselt (Quartierverbund). Auch ist eine
weitere Nutzung als Wochenstuben- und/oder Zwischenquartier nicht auszuschließen. Eine Nutzung dieser Spalten
als Winterquartier ist aufgrund der aufgegebenen Nutzung der Gebäude und der damit verbundenen fehlende
Frostsicherheit äußerst unwahrscheinlich.
Die artenschutzfachliche und -rechtliche Prüfung der Betroffenheit der einzigen planungsrelevanten Art
Zwergfledermaus kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis der fachlichen und rechtlichen Beurteilung der
Verbotstatbestände:
Die Zwergfledermaus ist landes- und bundesweit ungefährdet und befindet sich in einem günstigen
Erhaltungszustand. Die Art weist bundesweit eine flächendeckende Verbreitung auf und ist wohl die häufigste
heimische Fledermaus. Aufgrund der geringen Spezialisierung und vergleichsweise hohen Flexibilität hinsichtlich
Quartieren handelt es sich hier um nicht essentielle Lebensstätten. Zudem werden auch keine weiteren essentiellen
Habitatbestandteile (Jagdhabitate, Flugkorridore etc.) beansprucht. Da die Arten i.d.R. Quartiere im Verbund nutzen
und die im Umfeld liegenden Gebäude mit Quartierangebot weiterhin vorhanden sind, kann der Ausfall als
unproblematisch eingestuft werden. Vor dem Hintergrund der vorgenannten fachlichen Beurteilung ergibt sich für die
Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG folgende Einschätzung:
Tatbestand des § 44 I Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)
Der Tatbestand des Tötungsverbotes setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko voraus. Für die betrachtete Fledermausart ist bei Quartierbesatz während der Abbrucharbeiten die
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Tötung von Individuen auszuschließen. Dieses Risiko lässt sich durch ein vorgegebenes Zeitfenster außerhalb der
Aktivitätsperiode ausräumen. Mit diesem Vorgehen können alle ggfs. signifikant erhöhten Tötungsrisiken und damit
verbundene Verbotstatbestände nach § 44 I Nr. 1 sicher ausgeschlossen werden.
Tatbestand des § 44 I Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Eine demgemäß relevante erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert. Die Abbrucharbeiten erfolgen außerhalb der Fortpflanzungs- und
Aufzuchtzeiten. Die Art befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Durch das Anbringen von
Fledermausflachkästen oder entsprechend geeigneter baulicher Strukturen an den Neubauten bleibt die ökologische
Funktion der Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten, zumal auch in der umliegenden
Bebauung zahlreiche adäquate Quartiermöglichkeiten vorhanden sind und die Tiere Gebäudequartiere regelmäßig
im Verbund nutzen bzw. wechseln. Eine erhebliche Störung ist damit ausgeschlossen. Der Tatbestand des
Störungsverbotes nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist somit nicht erfüllt.
Tatbestand des § 44 I Nr. 3 BNatSchG (Beeinträchtigung von Lebensstätten)
Durch das Planvorhaben werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten einer planungsrelevanten Fledermausart zerstört.
Durch die Schaffung eines Quartierangebotes an den Neubauten (konstruktiv, z.B. unter Attiken oder durch das
Anbringen Fledermauskästen) ist aus artenschutzfachlicher Sicht gewährleistet, dass "die ökologische Funktion der
von dem Eingriff oder Vorhaben" potentiell "betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (im räumlichen
Zusammenhang) weiterhin erfüllt wird", zumal auch in der umliegenden Bebauung zahlreiche adäquate
Quartiermöglichkeiten vorhanden sind und die Tiere Gebäudequartiere regelmäßig im Verbund nutzen bzw.
wechseln. Der Tatbestand des Beeinträchtigens oder Zerstörens von Lebensstätten nach § 44 I Nr. 3 BNatSchG ist
somit nicht erfüllt.
Unter Beachtung und Durchführung der nachfolgend dargestellten Maßnahmen, die in den Durchführungsvertrag
aufgenommen werden, lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des
Vorhabens ausschließen. Ein Ausnahmeverfahren (Stufe III der ASP) gemäß der Verwaltungsvorschrift Artenschutz
ist nicht erforderlich.
6.3.5.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Vermeidungsmaßnahme: Zeitfenster für die Baufeldräumung
Die Abbrucharbeiten der Verwaltungs- und Lagergebäude sollten außerhalb der Fortpflanzungsperioden
(Sommerquartiernutzung) der Fledermausarten durchgeführt werden, welches der Planung des Vorhabenträgers
entspricht. Es ergibt sich aus artenschutzfachlicher Sicht ein Zeitfenster (je nach Witterungsverlauf) von Anfang
November bis voraussichtlich Anfang April. Alternativ ist bei Abbruchplanung außerhalb des angegebenen
Zeitfensters mittels wiederholter Schwärm- bzw. Einflug-/Ausflugskontrollen ein aktueller Besatz zeitnah vor dem
Abbruchtermin abzuprüfen. Das Parkhaus unterliegt keiner zeitlichen Abbruchempfehlung, da eine Nutzung aufgrund
der Bauweise ausgeschlossen wurde. Für den unwahrscheinlichen Fall eines Fledermausfundes sind die
Abbrucharbeiten sofort zu stoppen und Rücksprache mit der zuständigen Fachbehörde zu nehmen.
Weiterhin ist die die Räumung der Grünflächen sowie die Gehölzentnahme vorsorglich außerhalb der
Fortpflanzungsperiode heimischer Brutvögel durchzuführen. Es ergibt sich aus artenschutzfachlicher Sicht ein
Zeitfenster zwischen September und Februar, unter dessen Beachtung die Wahrscheinlichkeit des Eintretens
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Vernichten von Niststandorten oder Bruten bei der Baufeldräumung
ausgeschlossen wird. Bereits aufgrund § 39 BNatSchG und § 64 LG NRW sind Gehölzentnahmen im Zeitraum
zwischen 01.10. und 28.02. durchzuführen.
Ausgleichsmaßnahme: Bereitstellung von Spaltenquartieren für Fledermäuse
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Für den Verlust von potentiellen Spaltenquartieren gebäudenutzender Fledermäuse sind 12 FledermausFlachkästen an geeigneten Bereichen der neuen Baukörper, alternativ an Bestandsgebäuden des Umfeldes
aufzuhängen. Einzusetzen sind Flachkästen, vorzugsweise 2 bis 3 verschiedene wartungsfreie Typen z.B.
Fledermaushöhle 1FF, Fledermausuniversal-Sommerquartier 1FTH und Fledermaus-Sommerfassadenquartier 1FQ
(Firma Schwegler). Bei Beschädigung sind sie zu ersetzen. Bei der Auswahl der Hangstellen in einer Höhe von
mindestens 6 m ist auf die Möglichkeit eines freien und ungehinderten Anfluges zu achten, bevorzugte Ausrichtung
nach Süden bzw. Südosten oder Südwesten. Alternativ ist eine konstruktive Quartierschaffung, z.B. unter Attiken,
möglich. In diesem Fall ist jedoch die Eignung (Bauweise, Material) im Vorfeld abzuklären.
Empfehlungen
Zur Verringerung des Kollisionsrisikos von Vögeln an Glasflächen sollten folgende Gestaltungsempfehlungen
berücksichtigt werden:
Vermeidung von transparenten Eckbereichen,
gläserne Lärmschutzwände o.ä. mit flächigen Markierungen ("Vogelschutzstreifen") oder aus transluszentem
Material (z.B. Milchglas),
angepasste Umgebungsgestaltung (keine für Vögel attraktiven Gehölze im Abstand vor spiegelnden Fassaden),
Einsatz von reflexionsarmem Glas,
begrünte Fassaden,
Pflanzen in Wintergärten etc. nur hinter transluszenten Flächen.
Zur Förderung der Mauersegler sollten mehrere spezielle Mauersegler-Nistkästen z.B. der Firma Schwegler an den
oberen Fassadenbereichen angebracht werden.
6.4.
Boden und Grundwasser / Kampfmittel
Die SakostaCAU GmbH, Niederlassung Düsseldorf, wurde im Juli 2011 von der DB Services Immobilien GmbH,
beauftragt, umwelttechnische Untersuchungen auf der Fläche Zollamtstraße in Aachen durchzuführen10. Aufgrund
nicht geänderter Rahmenbedingungen wurden diese Untersuchungen im vorliegenden Bebauungsplanverfahren
heran gezogen und für die Beurteilung des Zustandes und der Wirkungen des Vorhabens auf die Belastungssituation
des Untergrundes zugrunde gelegt.
Die Planung sieht eine zukünftige Nutzung der Fläche durch die Bebauung u.a. mit Bürogebäuden, einem Hotel und
Service-Wohnen (Appartements) mit einer Tiefgarage. Ziel der Untersuchungen war Erkenntnisse über gesunden
Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowie die Sicherstellung, dass durch die zukünftige höherwertige Nutzung eine
Schutzgutgefährdung gemäß BBodSchG / BBodSchV ausgeschlossen werden kann. Hierzu wurden Abschätzungen
potentieller Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch Bodenkontaminationen vor dem Hintergrund der
geplanten Standortnutzung sowie eine Abschätzung des Gefahrenpotentials für Umweltmedien, insbesondere
Grundwasser erstellt. Dabei erfolgt auch die Sichtung bereits vorhandener Unterlagen zu bisherigen Untersuchungen
auf der betroffenen Fläche. Das Modul Altlasten wird zusammenfassend aus vorhergehenden Untersuchungen
dargestellt und mittels der zuletzt durchgeführten Untersuchung konkretisiert.
6.4.1.
Bestandsbeschreibung
Im Gutachten werden detaillierte Aussagen zur räumlichen Lage und zur geologischen sowie zur hydrogeologischen
Situation im Untersuchungsbereich getroffen. Dabei wird i. W. festgestellt:
Im Untersuchungsbereich lagern bis ca 3,0 m mächtige anthropogene Aufschüttungen auf geogenen Einheiten der
Kreide (Hergenrather Schichten) auf. Die Aufschüttungen bestehen aus umgelagerten Materialien der Hergenrather
10
SakostaCAU GmbH: Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU), Module Altlasten / Abfall/Boden / Rückbau inkl.
Gebäudeschadstoffe Fläche Zollamtstraße, Düsseldorf, Dezember 2011
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Schichten und führen veränderlichen Volumenprozentanteilen Beimengungen wie Ziegel- Betonbruch sowie
Bauschutt, Schlacken und Kohlen. Der Grundwasserflurabstand beträgt gemäß hydrogeologischer Karte im
Untersuchungsgebiet 4 bis 7 m u. GOK (unter Geländeoberkante). Die Grundwasserfließrichtung ist nach
Nordwesten gerichtet. Angaben zu bestehenden Grundwassermessstellen in der Nähe der Untersuchungsfläche
liegen nicht vor. Bei den durchgeführten Sondierungen bis in eine Tiefe von ca. 5,0 m u. GOK wurde kein
Grundwasser erbohrt. In unmittelbarer Nähe zum untersuchten Standort verlaufen keine Vorfluter und befinden sich
keine Trinkwasserschutzzonen. In einer Entfernung von 0,6 bis 1,0 km befinden sich in südöstlicher bzw. in
nordöstlicher Richtung Thermalquellen. Die Thermalwasserbereiche werden von der untersuchten Fläche nicht
berührt.
Weiterhin erfolgen Angaben zur historischen und zur aktuellen Nutzung des Gebietes.
6.4.2.
Untersuchungsergebnisse Altlastensituation
Historische Recherche 1997
Bei dem Untersuchungsgebiet am Hauptbahnhof handelt es sich um einen Altstandort. Zu dem Gebiet gehören die
durch die Deutsche Bahn AG erfassten Altlastverdachtsflächen (ALV) mit jeweils B-008012-035 (Lokabstellgleis Gleis
1) und B-008012-036 (Rangierlok-Abstellplatz, neben ehem. Autoreisezugrampe) sowie ein Teil der
Altlastverdachtsfläche B-008012-031 (ehem. Betriebsstätten des Rheinischen Bahnhofes mit Lokschuppen). Auf den
oben genannten Flächen war der Verdacht von Boden- und ggf. Grundwasserverunreinigungen auf Grund der
ermittelten historischen Nutzungen gegeben (Verdachtskategorie "gering"). In diesen Bereichen konnten
Abtropfverluste durch Öl, aber auch Leckagen von Dieseltanks, Schmierfettbehältern und Ölbehältern aufgetreten
sein.
Orientierende Untersuchung 1998
Es wurden im Mai 1998 51 Kleinrammbohrungen auf dem Gelände Zollamtstraße durchgeführt, u.a. wurden
Kleinrammbohrungen gezielt in Verdachtsflächen niedergebracht. Alle Bohrungen wurden durch die anthropogene
Aufschüttung bis in den natürlich anstehenden Untergrund abgeteuft und insgesamt 105 entnommene Einzelproben
chemisch untersucht. Zielsetzungen der Untersuchung waren eine Abschätzung potentieller Gefährdungen für die
menschliche Gesundheit durch Bodenkontaminationen vor dem Hintergrund der damalig aktuellen bzw. geplanten
Standortnutzung. Weiterhin stand die Abschätzung des akuten bzw. latenten Gefahrenpotentials für Umweltmedien;
vornehmlich Grundwasser, im Vordergrund sowie eine Beurteilung des abfallwirtschaftlichen Verwertungspotentials
von belastetem Aushubmaterial im Zuge von Erdarbeiten und allgemeine Aussagen zum notwendigen
Bodenmanagement bei Baumaßnahmen.
Die Endteufen der Kleinrammbohrungen betrugen überwiegend 5 m unter GOK. Aus den Geländebefunden ergab
sich im gesamten Untersuchungsbereich ein ca. 0,5-3,0 m mächtiger Aufschüttungshorizont, bestehend aus den
Hauptkomponenten Mittel- bis Grobsand, Schluff, z.T. Ton und den Nebenkomponenten Schlacken, Aschen,
Ziegelbruch und Schotter. Die Aufschüttung überlagerte Wechsellagerungen von Lößlehmen, Tonen und Feinsanden
mit vielfältigen Körnungsvariationen. Bei einem angegebenen Grundwasserflurabstand 4-7 m wurde eine mögliche
hydraulische Verbindung teilweise angetroffenen Stauwassers zum Grundwasser nicht ausgeschlossen.
Laboranalytisch untersucht wurden umwelt- und entsorgungsrelevante Parameter im Feststoff und im Eluat. Da es
sich bei dem Standort ausschließlich um eine in der Vergangenheit eisenbahnbetrieblich genutzte Fläche handelte,
ließen sich die zu untersuchenden Parameter auf bahntypische Summenparameter und Einzelstoffe beschränken.
Die Ergebnisse der Feststoff-Bodenuntersuchungen und der Bodenluftuntersuchungen sind im Gutachten ausführlich
dargestellt.
Bei den festgestellten Schadstoffen handelt es sich vorwiegend um Mineralölkohlenwasserstoffe und deren
Abbauprodukte, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe und Schwermetalle. Alle umweltrelevant erhöhten
Schadstoffgehalte wurden im Bereich der Auffüllung nachgewiesen. Die festgestellten Verunreinigungen reichten
überwiegend bis in Tiefen von rund 1,0 m. Vereinzelt wurden bis in Tiefen von 2,0 m bis maximal 2,8 m u. GOK
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erhöhte Schadstoffgehalte festgestellt. Die gemessenen Schadstoffgehalte bei den Mineralölkohlenwasserstoffen
lagen im Feststoff zwischen 6 und 1.600 mg/kg. Die höchsten Gehalte an PAK n. EPA wurden mit 1.130,0 mg/kg im
Feststoff festgestellt. Die bei 5 Bodenluftproben analysierten Gehalte an BTEX lagen sowohl bei dem
Summenparameter als auch beim Einzelparameter Benzol unterhalb der Prüfwertbereiche der LAWA-Richtlinien.
Entsprechend der damals vorliegenden Planungsunterlagen (Neubau eines Hotel- und Kinokomplexes) wurde von
einer zukünftig flächenhaft und wasserundurchlässig versiegelten Fläche ausgegangen. Daraus folgte, dass ein
Transport oder eine Freisetzung der Schadstoffe PAK, MKW und Schwermetalle über den Ausbreitungspfad BodenMensch (oral, dermal und inhalativ) und Boden-Grundwasser weitgehend unterbunden und eine Gefährdung im
Hinblick auf die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser demnach nicht gegeben war. Weitere
umwelttechnische Untersuchungen in Hinblick auf schützenswerte Umweltgüter wurden daher aus gutachterlicher
Sicht für nicht erforderlich gehalten. Unter Zugrundelegung einer gewerblichen Nutzung der untersuchten Flächen
wurden nur geringe Handlungserfordernisse gesehen.
Weitere Untersuchungen 1999 / 2000
Es erfolgte dabei eine orientierende Untersuchung der ALVF 008012-031. Im Zuge dieser Untersuchung wurden 22
Rammkernsondierungen im Bereich der hier zu bewertenden Fläche abgeteuft. Aus diesen Sondierungen
entnommene Bodeneinzelproben wurden auf die Parameter MKW, PAK, SM untersucht. Ein Ausbau von Bohrungen
zu Bodenluftpegeln war im Rahmen der orientierenden Untersuchung nicht vorgesehen. Grundwasser wurde bei den
im Zuge der Untersuchung durchgeführten Kleinrammbohrungen bis in eine Tiefe von 5,0 m u. GOK nicht erbohrt.
Risiken für die Schutzgüter Mensch und Grundwasser wurden auf der Untersuchungsergebnisse, der
Oberflächenbefestigung bzw. -versiegelung und der damaligen Nutzung für die gesamte ALVF 008012-031 nicht
abgeleitet. Die Altlastverdachtsfläche und somit auch der Teilbereich auf der Fläche Aachen Zollamtstraße wurde in
die Handlungskategorie HK 1.2 eingestuft. Ein weiterer Handlungsbedarf wie z.B. eine Detailuntersuchung wurde
nicht abgeleitet. Im Fall von Eingriffen in den Untergrund sei mit dem Anfall von nicht wiederverwertbarem und
behandlungs- bzw. deponiebedürftigem Bodenaushub zu rechnen.
Untersuchungen August 2011
Auf Grund der bereits vorliegenden o.g. Ergebnisse wurde bei den Untersuchungen vom August 2011 der Fokus auf
eine abfalltechnische Untersuchung der vorhandenen Aufschüttungen nach den Richtlinien der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) gelegt. Hierfür wurden aus 29 niedergebrachten Rammkernsondierungen
126 Bodeneinzelproben für die Erstellung von Mischproben für eine abfalltechnische Deklarationsanalytik
entnommen. Im Weiteren wurden bei organoleptischen Auffälligkeiten Einzelproben auf ausgewählte Parameter
untersucht.
Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen sind im Gutachten ausführlich dargestellt. Diese sind i. W.:
Die untersuchten MKW-Gehalte lagen im Maßnahmenschwellenwertbereich bei 2.700 bzw. 2.400 mg/kg. Geringere
MKW-Gehalte im Prüfwertbereich wurden in den Bodenproben einzelner Sondierungen festgestellt. Der obere
Maßnahmenschwellenwert wird in keiner Probe überschritten. Die Untersuchung von Bodeneinzelproben auf den
Summenparameter PCB ergab keine umweltrelevant erhöhten Gehalte. Die Analysenergebnisse der Untersuchung
von aus oberflächennähe entnommenen Bodenproben auf den Summenparameter Herbizide ergaben insgesamt
sehr geringe oder knapp oberhalb der Bestimmungsgrenze liegende Gehalte. Auf weitere Untersuchungen dieser
Stoffgruppe wurde daher verzichtet. Die Untersuchungen von Bodenproben auf den Summenparameter BTEX
ergaben in allen Proben keine bzw. unterhalb der Bestimmungsgrenzen liegende Gehalte der Einzelstoffe und
unterschreiten somit den Prüfwertbereich der LAWA-Richtlinie. Alle in den Bodenluftproben ermittelten BTEX-Gehalte
lagen unterhalb des Prüfwertbereiches der LAWA-Richtlinie.
6.4.3.
Untersuchungsergebnisse Boden/ Abfall
Die Untersuchungen sollten Aufschluss über die zu erwartenden Mehrkosten bei einer Umnutzung des Geländes
hinsichtlich der Entsorgung/ Verwertung von schadstoffbeaufschlagtem Bodenmaterial geben. Hierfür wurde die
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Freifläche des untersuchten Geländes im Vorfeld in 8 Teilbereiche unterteilt. Im Zuge im Zeitraum 29.08 bis
31.08.2011 durchgeführten Feldarbeiten wurden aus 29 bis in eine maximale Tiefe von ca. 5,0 m u. GOK
niedergebrachten Rammkernsondierungen 126 Bodeneinzelproben für die Erstellung von Mischproben für die
abfalltechnische Deklarationsanalytik entnommen. Insgesamt wurden dementsprechend 8 Bodenmischproben aus
den aufgeschütteten und eine Mischprobe aus den geogenen Bodenmaterialien erstellt. Die Mischproben wurden der
Analytik auf die Parameterliste gem. LAGA unterzogen. Zur Einstufung der auf dem Gelände vorhandenen
Aufschüttung hinsichtlich der abfallrechtlichen Bewertung werden die Bewertungskriterien der
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) herangezogen. Die LAGA bewertet Schadstoffeinzelparameter und
Schadstoffsummenparameter nach ihren jeweiligen maximalen Schadstoffgehalten und weist Ihnen sogenannte
Zuordnungswerte zu, die für eine mögliche stoffliche Verwertung zugrunde gelegt werden. Die Zuordnungswerte Z0
bis Z2 stellen die Obergrenze der jeweiligen Einbauklassen bei der Verwertung von Bodenmaterial und
Recyclingbaustoffen / nicht aufbereiteten Bauschutt dar. Die Zuordnungswerte Z 0 bis Z 2 sind nachfolgend erläutert:
Abbildung 19: Erläuterung der Zuordnungswerte gem. LAGA
(Quelle: s. Fußnote 10)
Die Einstufungsergebnisse der abfalltechnischen Untersuchung gemäß LAGA sind in der folgenden Übersicht
(Abbildung 20) zusammengefasst. Die detaillierten Einstufungsergebnisse sind dem Fachgutachten zu entnehmen.
Abbildung 20: Einstufungsergebnisse der abfalltechnischen Untersuchung an Mischproben
(Quelle: s. Fußnote 10)
Durch die abfalltechnische Untersuchung wurden für Auffüllungen auf den Teilflächen F, G und H Einstufungen von Z
2 gem. LAGA und darüber festgestellt. Die Auffüllungen der übrigen Teilflächen wurden abfalltechnisch in die
Zuordnungsklassen Z 1.1 bzw. Z 1.2 eingestuft. Das Material der Mischprobe MP 9 (geogen) wurde in die
Zuordnungsklasse Z 0 gem. LAGA eingestuft.
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Abbildung 21: Einstufungsergebnisse der Teilflächen gem. LAGA(Quelle: s. Fußnote 10)
Im Zuge der durchgeführten Untersuchungen wurden keine auflagernden Abfälle festgestellt.
Konkrete Hinweise auf Reste ehemaliger Bebauung oder der Art und Umfang der Hindernisse liegen nicht vor.
Allerdings können im Nahbereich des bestehenden Gebäudebestandes Fundamente oder Reste von Altfundamenten
im Untergrund nicht ausgeschlossen werden.
Kampfmittel
Für die Fläche Aachen Zollamtstraße liegt seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes NRW-Rheinland,
Bezirksregierung Düsseldorf, eine Stellungnahme zur Kampfmittelsituation vor. Hiernach ergab eine Auswertung der
dem Dienst zur Verfügung stehenden Luftbilder Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln/ Blindgängern.
Da das Gelände Aachen Zollamtstraße in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet liegt, hat eine baubegleitende
Überwachung sowie Detektion von Baugruben durch Mitarbeiter des Dienstes zu erfolgen. Daher sind vor Baubeginn
die Tiefbauarbeiten auf der Fläche rechtzeitig dem Dienst anzuzeigen. Sollten auf der Fläche Erdarbeiten mit
erheblicher mechanischer Belastung wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare
arbeiten geplant sein, wird seitens des Dienstes eine Tiefensondierung empfohlen.
6.4.4.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Altlasten
Unter Zugrundelegung des aktuellen Nutzungsszenarios und des Versiegelungsgrades geht von den ermittelten
Daten zu Schadstoffen im Boden kein Gefährdungspotential für die Schutzgüter Mensch und Grundwasser aus. Dies
begründet sich durch die vorhandenen Versiegelungen nahezu unterbundene Tagwasserversickerung sowie durch
den Abstand des Grundwasserspiegels (Flurabstand ca. 4-7 m) zu schadstoffbeaufschlagtem Bodenmaterial. Eine
signifikante vertikale Verlagerung von vorhandenen Schadstoffen aus den aufgefüllten Bodenbereichen in tiefere
Bodenschichten ist nach Bewertung der erstellten und laboranalytisch untersuchten Mischproben (MP 1 - MP 8) aus
den aufgefüllten Bodenbereichen und der Mischprobe MP 9 aus dem geogenen Bodenmaterial nicht ableitbar.
Die durchgeführten Untersuchungen zeigen, dass trotz des historischen Jahrzehnte langen Umgangs mit Stoffen wie
z.B. Ölen, Schlacken etc. auf der bis zum Jahr 2000 unversiegelten Fläche keine umweltrelevant erhöhten
Schadstoffgehalte in geogenen Bodenmaterialien vorhanden sind. Es ist daher bei einer Entsiegelung der Fläche
nicht von einer Gefährdung des Schutzgutes Grundwassers auszugehen. Bei einer Entfernung der aufgefüllten
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Bodenmaterialien wären sämtliche auf dem Gelände durch die historische Nutzung hervorgegangenen
Gefährdungspotentiale für die Schutzgüter Mensch und Grundwasser ausgeräumt.
Boden/Abfall
Die gutachtlich ermittelten Einstufungsergebnisse der abfalltechnischen Untersuchung gemäß LAGA sind in den
Abbildung 22 zusammengefasst. Bei Eingriffen in den Boden ist daher mit dem Anfall von abfallrechtlich gesondert zu
behandelndem Bodenmaterial zu rechnen. Die Entsorgung des Bodenmaterials ist mit erhöhten Entsorgungskosten
gegenüber unbelastetem Bodenmaterial verbunden.
6.4.5.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Den Erkenntnissen aus den dargestellten Untersuchungen wird nach Abstimmung mit dem Umweltamt insofern
Rechnung getragen, als dass im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vereinbart wird,
dass vor Eingriffen in den Boden ein Sanierungskonzept durch einen geeigneten Fachgutachter zu erarbeiten und mit
den Baumaßnahmen umzusetzen ist. Alle Boden- und Erdarbeiten sowie sonstige Eingriffe in den Untergrund im
gesamten Geltungsbereich sind fachgutachterlich zu begleiten, zu dokumentieren (Erstellung eines
Abschlussberichts) und mit dem Umweltamt der Stadt Aachen abzustimmen. Sämtliches Aushub- und Bodenmaterial
ist auf Auffälligkeiten hin zu untersuchen und zwecks Entsorgung/ Verwertung zu separieren sowie im Bedarfsfall
über zugelassene Fachbetriebe einer fachgerechten Behandlung, Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. Sofern
bei Erdarbeiten geruchliche und/oder sichtbare Auffälligkeiten bemerkt werden, die auf schädliche
Bodenverunreinigungen hinweisen, ist das Umweltamt der Stadt Aachen unverzüglich zu verständigen. Ebenso
ergeht ein Hinweis auf mögliche Kampfmittelfunde.
6.5.
Luft und Klima
Die Blue Gate Aachen GmbH beabsichtigt die Projektentwicklung „BlueGate“ am Standort Aachen auf einer ca. 1,1
ha großen Fläche westlich des Hauptbahnhofs. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die
lufthygienischen Auswirkungen des Projekts auf die Nachbarschaft und die Einwirkungen auf das Projekt selbst
untersucht11. Diese werden verursacht durch
a) die Emissionen des neu hinzukommenden Quell- und Zielverkehrs,
b) die Hinderniswirkung der geplanten Bebauung. Diese führt zu geänderten Luftaustauschbedingungen in den
Straßenräumen.
6.5.1.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Die Emissionen wurden anhand des Handbuchs für Emissionen des Kfz-Verkehrs bestimmt. Dabei werden auch
Zufahrten und Tiefgaragenentlüftungen berücksichtigt. Um der Hinderniswirkung der Gebäude Rechnung zu tragen,
wurden die zu erwartenden Schadstoffimmissionen mit einem 3-dimensionalen numerischen Strömungs- und
Ausbreitungsmodell quantitativ berechnet. Das Modell berücksichtigt die Gebäude und die Ausbreitung der
Luftschadstoffe explizit. Den berechneten Zusatzbelastungen durch die Emissionen des Kfz-Verkehrs wird die
Vorbelastung durch Emissionen im Stadtgebiet von Aachen und der allgemeinen Hintergrundbelastung überlagert.
Die berechneten Schadstoffgesamtbelastungen werden anhand der relevanten Immissionsgrenzwerte der
39. BImSchV für folgende Schadstoffe aus dem Kfz-Verkehr betrachtet und beurteilt:
NO2 (Stickstoffdioxid)
PM10 (inhalierbarer Feinstaub)
PM2,5 (lungengängiger Feinstaub).
11
SPACETEC Steinicke & Streifeneder Umweltuntersuchungen: Gutachten zu den lufthygienischen Verhältnissen im Rahmen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Zollamtstraße“ der Stadt Aachen, Freiburg, 2014
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Die Konzentrationen weiterer Luftverunreinigungen aus dem Verkehrsbereich, wie z.B. Benzol, Blei, Kohlenmonoxid
(CO) und Schwefeldioxid (SO2) liegen heute aufgrund der bereits ergriffenen Luftreinhaltemaßnahmen deutlich
unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- und Richtwerte. Sie werden daher nicht weiter betrachtet. Nachfolgende
Abbildung enthält eine Zusammenstellung der wichtigsten Immissionsbeurteilungswerte mit entsprechender
Definition und Literaturangabe.
Abbildung 22: Zusammenstellung der wichtigsten Immissionsbeurteilungswerte
(Quelle: s. Fußnote 11)
Der Luftaustausch ist eine der wesentlichen Größen zur Beurteilung der klimatischen und lufthygienischen
Verhältnisse. Der Austausch von Luft erfolgt durch horizontale und vertikale Prozesse. Der horizontale Austausch ist
dabei hauptsächlich von der Windgeschwindigkeit, der vertikale Austausch von den hindernisinduzierten Turbulenzen
und der thermischen Schichtung abhängig. Innerstädtische Messstationen sind häufig durch Gebäudeeinflüsse
gestört. Für die ungestörten Verhältnisse wurde auf Messungen im Jahr 2011 auf der Schafweide zurückgegriffen.
Der Standort liegt ca. 3 km nordwestlich des Plangebiets. In Abbildung 23 ist die für das Untersuchungsgebiet
repräsentative Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen in Form einer Windrose dargestellt. Die Länge der Strahlen
gibt an, wie häufig der Wind aus der jeweiligen Richtung weht. Die Breite der Windrichtungsklassen beträgt 10 Grad.
Die Farbkodierung der Windrose gibt die Häufigkeiten in jeder Windgeschwindigkeitsklasse an.
Die höchsten Windgeschwindigkeiten treten bei südwestlichen Windrichtungen auf. Östliche Windrichtungen sind
dagegen häufig mit geringen Windgeschwindigkeiten verbunden. Die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit wird für
10 m über Grund mit 2,2 m/s angegeben.
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Abbildung 23: Die für das Untersuchungsgebiet repräsentative Windverteilung, aufgeteilt nach Windgeschwindigkeitsklassen
(Quelle: s. Fußnote 11)
6.5.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Methodik der Immissionsprognose
Für die lufthygienische Untersuchung wurden zur Berechnung der Schadgasausbreitung im Nahbereich von
Gebäuden die lokalen Verhältnisse berücksichtigt, da sie die Ausbreitung der Schadstoffe wesentlich beeinflussen.
Um die Strömungs- und Ausbreitungsverhältnisse naturnah nachzubilden, wurde das mikroskalige Simulationsmodell
ABC verwendet. Eingangsgrößen für das Modell sind:
die verkehrsbedingten Emissionen des gutachtlich ermittelten zu erwartenden Verkehrsaufkommens,
die Schadstoff-Vorbelastung,
die meteorologischen Verhältnisse,
die Gebäude des Plangebietes und der näheren Umgebung.
Mit dem Modell können die in der 39. BImSchV aufgeführten statistischen Kenngrößen ermittelt werden. Da die
Emissionen der betrachteten Stoffe nicht linear voneinander abhängig sind, wurden für jeden Stoff jeweils 36
Ausbreitungsrechnungen für jede 10°-Windrichtungsklasse durchgeführt. Aus den berechneten Konzentrationen in
jeder Gitterzelle werden mit Hilfe der Häufigkeitsverteilung der Windgeschwindigkeit und einem angesetzten
Tagesgang der Emissionen Häufigkeitsverteilungen der Schadstoffimmissionen bestimmt. Die Summation über diese
Verteilung ergibt den Jahresmittelwert der Zelle. Die Überschreitungshäufigkeiten werden mittels statistischer
Beziehungen abgeschätzt.
Im Fachgutachten werden die Eingangsgrößen nebst allen einzelnen darin enthaltenen Faktoren und die
Berechnungsmethodik detailliert aufgeführt.
Ergebnisse der Immissionsprognose
Stickstoffdioxid (NO2)
In Abbildung 24 sind die berechneten NO2-Immissionen in 1,5 m über Grund für den Nullfall (oben) und den Planfall
(unten) dargestellt. Um die Konzentrationsverhältnisse besser abschätzen zu können, wurden die Abstufungen bei
den geringen Zusatzbelastungen gespreizt. Die höchsten Konzentrationen werden im Verlauf der Fahrspuren der B1
berechnet. An den Gebäudefassaden liegen die berechneten Jahresmittelwerte zwischen kleinräumig im Bereich des
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Grenzwertes oder knapp darüber. Generell ist im Planfall eine geringe Zunahme zu verzeichnen, die hauptsächlich
auf die Zunahme des Verkehrs zurückzuführen ist. Gebäudeeffekte machen sich kaum bemerkbar.
Abbildung 24: Jahresmittelwerte der NO2 -Konzentrationen in 1,5 m ü. Gr., Nullfall + Planfall 2016
(Quelle: s. Fußnote 11)
Schwebstaub (PM10)
Die PM10-Jahresmittelwerte werden von der Vorbelastung dominiert. Entsprechend gering sind die Beiträge der
lokalen Verkehre. Die höchsten Zusatzbelastungen werden wie bei NO2 im Zuge der B1 berechnet (vgl. Abbildung).
Die Auflösung der Konzentrationsklassen musste ebenfalls stark gespreizt werden, um eine hinreichende Auflösung
im straßennahen Bereich zu erhalten. Analog zu NO2 ergeben sich im Prognose-Planfall aufgrund der Quell- und
Zielverkehre geringe Zunahmen auf der B1 und den Zufahrtsstraßen. An den Gebäudefassaden liegen im Nullfall die
Jahresmittelwerte im Bereich von 28,0 bis 28,7 µg/m³. Im Planfall werden Werte bis knapp 29 µg/m³ berechnet.
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Abbildung 25: Jahresmittelwerte der PM10 -Konzentrationen in 1,5 m ü. Gr., Nullfall + Planfall 2016
(Quelle: s. Fußnote 11)
Feinstaub PM2,5
Analog zu PM10 verhält sich auch PM2,5. In 28 sind die berechneten Verhältnisse für den Nullfall (oben) und den
Planfall (unten) dargestellt. Die maximalen Werte an den Gebäudefassaden liegen unter 21 µg/m³ im Jahresmittel.
Im Planfall erhöhen sich die Werte um ca. 0,1 µg/m³.
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Abbildung 26: Jahresmittelwerte der PM2,5 -Konzentrationen in 1,5 m ü. Gr., Nullfall + Planfall 2016
(Quelle: s. Fußnote 11)
Zur Bewertung der Ergebnisse wurden exemplarisch 3 Aufpunkte im Zuge der B1 ausgewählt, an denen punktuell die
höchsten Immissionen zu erwarten sind. Die Aufpunkte sind in Abbildung 27, die berechneten Jahresmittelwerte in
Abbildung 28 dargestellt.
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Abbildung 27: Lage der Aufpunkte im Nullfall und Planfall
(Quelle: s. Fußnote 11)
Abbildung 28: Berechnete Jahresmittelwerte an den Aufpunkten
(Quelle: s. Fußnote 11)
Im Ergebnis der Untersuchung ist festzuhalten:
Nach 39. BImSchV Anlage 3 Abschnitt B.b soll die Bewertung nur an Punkten erfolgen, die für einen 100 m langen
Straßenabschnitt repräsentativ sind. Eine punktuelle Bewertung stellt demnach eine konservative Vorgehensweise
dar.
Bei NO2 treten kleinräumig im Bereich der Lagerhausstraße 12 und der Lagerhausstraße 25 Überschreitungen des
Grenzwertes von 40 µg/m³ für den Jahresmittelwert auf. Diese sind sowohl im Nullfall wie im Planfall vorhanden. Die
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Zunahmen an den Aufpunkten betragen bei NO2 zwischen 0,3 und 0,7 µg/m³. Bezogen auf den Grenzwert sind dies
Zunahmen um 0,8 bis 1,7 %. In der TA Luft, die nur für genehmigungsbedürftige Anlagen gilt, werden Zunahmen
unter 3% als irrelevant bezeichnet.
Nach der 39. BImSchV dürfen die NO2-Stundenmittelwerte die Schwelle von 200 µg/m³ maximal 18-mal in einem
Jahr überschreiten. Statistische Auswertungen zeigen, dass erst ab Jahresmittelwerten von über 55 µg/m³ von mehr
als 18 Überschreitungen der 200 µg/m³-Schwelle auszugehen ist. Der Kurzzeitgrenzwert wird demnach sicher
eingehalten.
Bei PM10 liegen die maximalen Jahresmittelwerte an den Aufpunkten im Nullfall zwischen 28 und 28,7 µg/m³. Im
Planfall nehmen die Werte geringfügig um 0,13 bis 0,25 µg/m³ zu. Der Grenzwert der 39. BImSchV für den
Jahresmittelwert von PM10 von 40 µg/m³ wird sowohl im Nullfall wie auch im Planfall nur zu maximal 72,5%
ausgeschöpft.
Die zulässige Zahl von 35 Überschreitungen der Tagesmittelwerte von PM10 ist erst ab einem Jahresmittelwert über
30 µg/m³ nicht mehr auszuschließen, so dass auch dieser Grenzwert eingehalten wird.
Bei PM2,5 liegen die Jahresmittelwerte an den Aufpunkten bei maximal 21 µg/m³. Die Zunahmen vom Nullfall zum
Planfall liegen zwischen 0,07 und 0,11 µg/m³. Grenzwertüberschreitungen bei PM2,5 mit mehr als 25 µg/m³ im
Jahresmittel treten nicht auf.
6.5.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die prognostizierte - wenn auch sehr geringe - Zunahme der NO2-Belastung im Planfall an der Lagerhausstraße liegt
im Bereich über dem Grenzwert von 40 µg/m³ und erfordert Maßnahmen zur Reduzierung der Luftschadstoffe in
diesem Bereich.
Insoweit heute bereits Überschreitungen der Grenzwerte vorliegen bzw. durch die Planung erstmals auftreten oder
gesteigert werden, ist es Aufgabe der Luftreinhaltungsplanung, die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. Für
die Stadt Aachen wurde seit 2009 ein Luftreinhalteplan erstellt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die
Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhaltplanung sichern lässt. Nach aktueller
Rechtsprechung wird die Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 1 BImSchG grundsätzlich als das geeignete Mittel
gesehen, die Grenzwerte von Luftschadstoffen einzuhalten, so dass es nicht erforderlich ist, diesbezüglich
Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu treffen.
Im Durchführungsvertrag wird mit der Vorhabenträgerin zur Finanzierung von Maßnahmen mit dem Ziel einer
nachhaltigen Verbesserung der Luftqualität zu erreichen, eine Kompensationsvereinbarung getroffen. Damit werden
wirksame Maßnahmen zur Reduzierung Kfz-bezogener Luftschadstoffe im Durchführungsvertrag vereinbart.
Bei der Umsetzung entsprechender Konzepte ist eine Reduzierung der NO2-Immissionen zu erwarten, z.T. auch im
unmittelbaren Umfeld der Planung.
Am geplanten Gebäudekomplex treten die höchsten Immissionen an der Burtscheider Straße auf. Dies ist auch auf
die bodennahe Freisetzung von Tiefgaragenemissionen in diesem Bereich zurückzuführen. Das Gutachten empfiehlt,
aufgrund der besseren Durchlüftung bei den vorherrschenden Windrichtungen eine Freisetzung zur Bahnlinie hin
anzustreben.
Um die zusätzlichen Luftbelastungen gering zu halten, ist ein emissionsarmes Heizkonzept anzustreben.
Konzeptionell vorgesehen ist der Anschluss an das Fernwärmenetz.
In der Bauphase sollten emissionsarme Baumaschinen eingesetzt werden. Zudem sind die Fahrwege sauber zu
halten, um Aufwirbelungen von Staub weitgehend zu vermeiden.
Im Bebauungsplan wird den Erkenntnissen aus der dargestellten Untersuchung mit entsprechenden Hinweisen
Rechnung getragen.
6.6.
Kulturgüter und Denkmalschutzbelange
6.6.1.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Zunächst ist festzuhalten, dass sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keine Baudenkmäler
befinden. Östlich angrenzend an den Geltungsbereich befindet sich das Ensemble um den Hauptbahnhof
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(Empfangsgebäude Hauptbahnhof, Ehem. Hauptzollamt Aachen-Süd und Hochhaus "Grenzwacht"). Ausschließlich
das Marschiertor in ca. 100 m Entfernung zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze, ist Bestandteil des
Denkmalbereichs Innenstadt.
6.6.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Seitens des Vorhabenträgers wurden auf der Grundlage von Vermessungsdaten Visualisierungen erstellt, die gem.
der maßgeblichen Regelungen der Satzung des Denkmalbereich Innenstadt den Nachweis erbringen, dass die
maßgebliche Silhouette des Denkmalbereichs Innenstadt durch das Vorhaben nicht weitergehend als derzeit
vorhanden beeinträchtigt wird (vgl. Abbildung 29 und Abbildung 30). Damit erfolgt die Berücksichtigung die
Freihaltung der denkmalschutzrechtlich relevanten Blickbeziehungen zum Weltkulturerbe Dom und Rathaus um den
Bereich Katschhof. Zum anderen erfolgte gegenüber dem ursprünglichen Konzept eine Reduzierung der Geschosse
des geplanten Bürogebäudes, das gegenüber dem Verwaltungsgebäude Zollamtstrasse liegt, auf 6 bzw. 8
Vollgeschosse. Damit wurde eine deutliche Höhenreduzierung vorgenommen, mit der die geplante Neubebauung in
der Zollamtstraße deutlich hinter die Gebäude des Denkmalensembles um den Hauptbahnhof zurück tritt.
Abbildung 29: Blick vom Bismarckturm auf die Stadtsilhouette und Kennzeichnung des Vorhabens „BlueGate“
Die Sichtachse von einem bestimmten Punkt am oberen Ende der Burtscheider Brücke auf Dom und Rathaus, die
nicht denkmalrechtlich geschützt ist, wurde jedoch durch die Umplanung des Vorhabens (Drehung zweier Baukörper)
derart berücksichtigt, dass zwischen dem geplanten Hotelgebäude und dem ersten Wohngebäude eine freie Sicht
Dom und Rathaus erhalten bleibt. Die freizuhaltende Zone wurde durch einen Vermessungsingenieur grafisch
ermittelt und wurde in einem Vermessungsplan dargestellt. Diese freizuhaltende Zone wurde als Festsetzung von
Baulinien bzw. Höhenbeschränkung für die geplante Bebauung in den Bebauungsplan übernommen.
Nach Auffassung der Stadt Aachen wird das Welterbe Aachener Dom damit nicht erheblich in seinem Wirkungsraum
beeinträchtigt (Sichtbeziehungen/ Silhouettenschutz), da die Freihaltung der denkmalschutzrechtlich relevanten
Blickbeziehungen zum Weltkulturerbe Dom erfolgt. Eine Freihaltung der Sicht auf das gesamte Stadtzentrum wäre
nicht verhältnismäßig, da dies eine nur sehr reduzierte Nutzung des Grundstückes ermöglichen würde.
Mit der geplanten Bebauung wird die benannte Blickbeziehung von der Burtscheider Brücke zum Marschiertor
verändert. Aus Richtung der B 57 von Süden her wird die geplante Neubebauung den Anteil der bisher von
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Burtscheid aus sichtbaren Dachfläche des Marschiertores um ca. 40% verringern. Allerdings ist zu berücksichtigen,
dass bereits heute, ausschließlich dessen Dachfläche wahrnehmbar ist. Etwa von der Mitte der Burtscheider Brücke
aus und weiter nach Süden wird aufgrund der geplanten mehrgeschossigen Bebauung neben der Burtscheider
Straße die Sicht auf das Marschiertor künftig nicht mehr möglich sein. Dafür wird vom Nordende der Brücke aus
zukünftig ein größerer Ausschnitt des Marschiertores – auch von dessen Fassade - als heute erkennbar sein, da die
geplante Neubebauung weiter nach Süden zurück treten wird als die derzeit vorhandenen Gebäude. Insofern wird
hier für entfallende Blickbeziehung im gewissen Sinne ein Ausgleich geschaffen.
Die benannten ergänzenden Blickachsen im Umfeld (von der Zollamtstraße auf den Westeingang des
Hauptbahnhofs mit ca. 350 Meter Abstand sowie vom Marschiertor zum Turm des Verwaltungsgebäudes mit ca. 120
Meter Abstand) werden in diesem Sinne ebenfalls nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt. Zwischen Marschiertor und
Verwaltungsgebäude erfolgt keine Veränderung. Von der Mitte der Zollamtstraße bleibt die Sicht auf die Westfassade
des Hauptbahnhofs ebenfalls erhalten, vom Knoten Zollamtstraße/ Burtscheider Straße ist die Blickbeziehung
aufgrund des vorhandenen Höhenunterschiedes und der Abwinkelung der Zollamtstraße bereits heute nicht
vorhanden. Die Blickbeziehungen unterliegen auch nicht einem denkmalschutzrechtlichen Schutzstatus. Mit der
Neubebauung ist vielmehr von einer Aufwertung des Straßenraums der Zollamtstraße derart auszugehen, dass die
Blickbeziehungen attraktiver werden. Die Bebauung bleibt weitgehend hinter der Grenze zur Zollamtstraße zurück;
lediglich in den Obergeschossen sind Auskragungen vorgesehen. Der Straßenraum wird sich damit zukünftig
weitgehend in seiner derzeitigen Dimensionierung darstellen.
Daneben wird ebenso auf das Gebäude des Hauptbahnhofs Rücksicht genommen. Neben dem Abriss des
unmittelbar angebauten Zweckbaus erfolgt in einem Abstand von erst ca. 17 m der „BlueGate“-Neubau. Ebenso greift
dessen Höhenentwicklung die bestehende Situation auf.12
Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gem.
§13a BauGB wurden geprüft und liegen vor. Die dabei ermittelten Auswirkungen sind für die jeweiligen Schutzgüter
sowie insgesamt nicht in einem Maße erheblich, dass von diesem Verfahrensweg abzusehen war. Zwar entfällt das
Erfordernis zur Durchführung einer Umweltprüfung, allerdings werden die relevanten schutzgutbezogenen Aspekte
im Aufstellungsverfahren ermittelt, in der Vorhabenplanung berücksichtigt, in den Bebauungsplan eingestellt und der
abschließenden Abwägung aller Belange unterzogen. Für das Schutzgut "Kulturgüter und sonstige Sachgüter" sind
die die oben bereits dargestellten Sachverhalte in Bezug auf die vorhandenen Elemente und Blickbeziehungen
maßgeblich. Eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes ist nicht festzustellen, zumal die formalen
Schutzanforderungen der denkmalgeschützten Objekte erfüllt werden. Die geplante Bebauung verzichtet, wie oben
dargestellt, auf die zunächst vorgesehen Höhenentwicklung; eine zusammenhängende Bebauung erfolgt für das
Unter- und das Erdgeschoss. Die punktuell aufragenden Obergeschosse bilden Baukörper aus, die in der Umgebung
des Geltungsbereichs typischerweise auch anzutreffen sind. Zuletzt ist auch die nicht einfache Grundstückssituation
der Lage unmittelbar an den Gleisanlagen einzubeziehen. Hier ist grundsätzlich eine abschirmende Wirkung
städtebaulich sogar erwünscht. Daneben sind für die Verwirklichung einer Bebauung an diesem Standort auch
wirtschaftliche Aspekte in die Abwägung einzustellen. Damit ist insgesamt ein Erfordernis für einen
denkmalpflegerischen Fachbeitrag nicht erkennbar. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die benannten
Sachverhalte gewürdigt.
12
Vgl. hierzu Kap. 4.2 (Maß der Nutzung)
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Abbildung 30: Sichtachsenpläne Burtscheider Brücke – Dom und Bismarckturm – Dom
(Quelle: Vermessungsbüro Vorholz Wüller, Aachen)
6.6.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Freihaltung der denkmalschutzrechtlich relevanten Blickbeziehungen zum Weltkulturerbe Dom und Rathaus um
den Bereich Katschhof wird nachweislich gewährleistet. Durch die Neubebauung mit hochwertigem städtebaulichem
und architektonischem Anspruch erfolgt gegenüber dem derzeitigen Zustand mit den sanierungsbedürftigen
ehemaligen Bahngebäuden insgesamt eine städtebaulich sinnvolle Nachnutzung der mindergenutzten Bahnflächen
im innerstädtischen Bereich bei gleichzeitiger Aufwertung des Straßenraums. Mit Blick auf die damit erreichten Ziele
im Sinne der Stadtentwicklung kann die dargestellte verbleibende Änderung der zwar nicht unbedeutenden aber
auch nicht denkmalrechtlich geschützte Blickbeziehungen abwägend hingenommen werden.
Weitergehende Maßnahmen als die oben dargestellten, bereits mit der Konzeption des Vorhabens in Lage und
Größe umgesetzten Maßnahmen sind nicht erforderlich. Sie finden Ihre Umsetzung in den Festsetzungen des
Bebauungsplans, insbesondere denen zum Maß der baulichen Nutzung sowie den Regelungen zu den
überbaubaren Grundstücksflächen und der Stellung der baulichen Anlagen.
6.7.
Sachgüter (und menschliche Gesundheit) – Erschütterungswirkungen aus dem Bahnverkehr
Auf einem Grundstück an der Zollamtstraße in Aachen, soll ein Gebäudekomplex mit Hotel-, Büro- und Wohnnutzung
(studentisches Wohnen) errichtet werden. Das Grundstück liegt in unmittelbarer Nähe zur Strecke 2550 und 2600 der
DB AG. Für die zukünftige Bebauung auf dem Plangebiet waren Aussagen zu den zu erwartenden
Erschütterungsimmissionen auf das Plangebiet zu treffen. Hierzu erfolgten Erschütterungsmessungen im Bereich des
Plangebietes, um die momentan vorhandenen Erschütterungen des Eisenbahnverkehrs zu erfassen und eine
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Prognose zu den Erschütterungsimmissionen der späteren Bebauung zu erstellen. Die Messungen erfolgten am
26.05.2014.13
6.7.1.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Das Grundstück liegt an der Zollamtstraße in Aachen. Die Eisenbahngleise der DB AG liegen südlich des
Erschließungsvorhabens und haben eine minimale Entfernung von ca. 18m zur geplanten Bebauung. Bei dem zu
untersuchenden Streckenabschnitt handelt es sich um die DB-Strecke 2550 (Aachen Hbf - Aachen West) und die
DB-Strecke 2600 (Aachen Hbf - Aachen Süd). Zur Bewertung der auftretenden Erschütterungen werden die
Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1,
Zeile 4 (Einwirkungsorte in den vorwiegend oder ausschließlich Wohnungen untergebracht sind) betrachtet. Die
Einstufung des Bauvorhabens gemäß DIN 4150-2 erfolgt auf Grundlage der geplanten hochwertigen Nutzung in
ZeiIe"4 (Einwirkungsort, wo überwiegend oder ausschließlich Wohnungen untergebracht sind). Detaillierte Angaben
zu Art und Methodik der durchgeführten Messungen sowie zur Bewertung der Ergebnisse und den
Bewertungsgrundlagen sind dem Fachgutachten zu entnehmen.
Die vom Zug verursachten Erschütterungen werden über den Boden auf die Fundamente der umliegenden Gebäude
und von hier über die Mauern auf die Wohnräume übertragen. In den Wohnräumen können sich diese
Erschütterungen als störende Vibrationen und als Dröhnen (d.h. sekundärer Luftschall) manifestieren. Die Quelle der
Erschütterung ist die vom Schienenverkehr verursachte zeitvariable Belastung der Schiene. Die Ausbreitung der
Erschütterung lässt sich in sechs Abschnitte gliedern: Schiene – Trasse; Trasse – Freifeld, Freifeld – Fundament,
Fundament – Außenmauer, Außenmauer – Geschossdecke, Geschossdecke - sekundärer Luftschall.
Die ersten fünf Bereiche umfassen die reine Erschütterungsausbreitung‚ der sechste Bereich das akustische
Phänomen der Umwandlung der Gebäude-Erschütterung in sog. Sekundären Luftschall.
Die Erschütterungsmessung der Bestandssituation wurde am 26.05.2014 durchgeführt. Nach Durchführung einer
Testmessung wurde das Messgerät als automatisch arbeitende Dauermessstation eingerichtet und der
Schienenverkehr kontinuierlich aufgezeichnet. Die Messzeit betrug ca. 3,5 Stunden. Zur Ermittlung der derzeitigen
Erschütterungsbelastung wurde in der vorliegenden Untersuchung für jede Zuggattung der KBFTm - Wert
(Taktmaximal-Effektivwert gemäß DIN 4150, Teil 2), berechnet. Der KBFTm - Wert einer Zuggattung beschreibt die
im Mittel zu erwartenden Erschütterungsbelastungen. Prinzipiell muss bei Erschütterungen mit Fremdeinwirkungen,
z. B. durch Schwerlastverkehr gerechnet werden. Diese Störeinflüsse während der Messungen wurden entsprechend
bei der Messung und der Beurteilung berücksichtigt. Die gemessenen Erschütterungsimmissionen sind detailliert den
Messprotokollen im Anhang des Gutachtens zu entnehmen. Zur besseren Übersicht wurden die Maximalwerte in
Millimeter/Sekunde (mm/s) tabellarisch den entsprechenden Messpunkten zugeordnet.
Abbildung 31: Maximalwerte der Schwinggeschwindigkeit
(Quelle: s. Fußnote 13)
13
Schütz Erschütterungsmeßtechnik GmbH: Erschütterungstechnische Einschätzung BIueGate, Aachen, Erftstadt, Mai 2014
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6.7.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Für die erschütterungstechnischen Untersuchungen wurde entsprechend den zur Verfügung gestellten Unterlagen
des DB Umweltzentrums von einem Schienenverkehrsaufkommen von (Tag /Nacht) N = 311/96 Zügen für beide
Strecken zusammen ausgegangen. Die genaue Aufteilung der einzelnen Züge kann im Bereich Gleisharfe nur
angenommen werden. Es wurde daher eine Aufteilung in Anlehnung an dem zum Zeitpunkt der Messung gültigen
Fahrplan und den eigenen Beobachtungen während der Messung durchgeführt.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Strecke beträgt 70km/h. Am Tag der Schwingungsmessungen fuhren
die Züge im Durchschnitt ca. 30km/h, da der Messquerschnitt nur ca. 150m vom Hauptbahnhof Aachen entfernt lag.
Diese Geschwindigkeit wird auch bei der Prognose berücksichtigt. Zur Berechnung der wahrscheinlich auftretenden
Schwingungen wurden vom Programmmodul VIBRA-2 vorgegebene Übertragungsspektren für den Übergang
Freifeld-Fundament und für Betondecken mit unterschiedlichen Eigenfrequenzen verwendet. In der 34 sind die
Ergebnisse der durchgeführten Prognoseberechnungen für die Erschütterungssituation zusammengefasst.
Abbildung 32: Immissionen aller Züge für Fundamente bzw. Decken
(Quelle: s. Fußnote 13)
Für das untersuchte Messobjekt ergibt sich anhand der Abbildung 32 folgende wahrscheinliche
Erschütterungssituation:
Aufgrund der bei der Erschütterungsmessung erfassten Frequenzen und der prognostizierten Schwingungen werden
Erschütterungen durch den Bahnverkehr auf den Decken des Gebäudes wahrscheinlich spürbar sein und es kann zu
Überschreitungen der Anhaltswerte der DIN 4150-2 sowohl am Tag als auch in den Nachtstunden kommen. Diese
Überschreitungen sind gemäß den vorliegenden Prognoseergebnisse vor allem bei Deckeneigenfrequenzen im
Frequenzbereich bis ca. 35 Hz erwarten.
Im Zuge dieser Prognoseberechnung konnten lediglich die Schwingungen gemessen werden, die über den Baugrund
(GOK) bis an die Gebäudefundamente übertragen werden. Beim Übergang der Schwingungen auf das Fundament
des Gebäudes konnte daher nur ein pauschaler Ansatz berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die
Deckenkonstruktionen, die in der Prognoseberechnung als Stahlbetondecken mit unterschiedlichen
Eigenfrequenzbereichen angenommen wurden.
6.7.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Überschreitungen sind durch planerische und/oder bauliche Maßnahmen zu vermeiden. Es wird daher
empfohlen, schon frühzeitig entsprechende Fachplaner mit einzubeziehen. Auch sollten als Grundlage solcher
Planungen gezielt Schwingungsmessungen im Bereich der Gründungsebene (nach Bodenaushub) durchgeführt
werden.
Im Bebauungsplan wird den Erkenntnissen aus den dargestellten Untersuchungen mit einem entsprechenden
Hinweis Rechnung getragen.
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- Zollamtstraße -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 18.07.2016
6.8.
Ggf. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bzw. den Ergebnissen der fachgutachtlichen
Untersuchungen hinsichtlich zu erwartender Wirklungen sind nicht ersichtlich.
6.9.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes bei Nicht-Verwirklichung der Planung, verbleibende
Umweltauswirkungen
Für die genannten jeweiligen Umweltschutzgüter ist zusammengefasst festzustellen:
Menschliche Gesundheit – Geräusche
Bei Nicht-Verwirklichung ist aus sich heraus keine Veränderung der festgestellten Situation mit einer vorliegenden
Überschreitungen den Verkehrslärmbelastung im Umfeld des Geltungsbereiches auszugehen.
Menschliche Gesundheit – Elektromagnetische Wirkungen aus dem Bahnverkehr
Bei Nicht-Verwirklichung der Planung sind keine erheblichen unverträglichen Auswirkungen zu erwarten.
Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt / artenschutzrechtliche Belange
Bei Nicht-Verwirklichung der Planung sind keine erheblichen unverträglichen Auswirkungen zu erwarten.
Boden und Grundwasser / Kampfmittel
Bei Nicht-Verwirklichung der Planung sind keine erheblichen unverträglichen Auswirkungen zu erwarten. Von einer
Sanierung der Flächen ist dann allerdings nicht auszugehen.
Luft und Klima
Bei Nicht-Verwirklichung ist aus sich heraus keine Veränderung der festgestellten Situation mit einer vorliegend
geringfügigen Überschreitungen den NO2-Werte zu erwarten.
Kulturgüter und Denkmalschutzbelange
Bei Nicht-Verwirklichung der Planung sind keine erheblichen unverträglichen Auswirkungen zu erwarten.
Sachgüter (und menschliche Gesundheit) – Erschütterungswirkungen aus dem Bahnverkehr
Bei Nicht-Verwirklichung der Planung sind keine erheblichen unverträglichen Auswirkungen zu erwarten.
6.10.
Zusammenfassung
Menschliche Gesundheit – Geräusche
Als Grundlage für die Abwägung der Belange des Schallschutzes im Bebauungsplanverfahren wurden untersucht
und bewertet:
Die Auswirkungen der Planung auf die Gewerbelärmverhältnisse (durch Kfz-Fahrten zu den Stellplätzen und
durch Lkw-Andienung) an der an das Plangebiet angrenzenden bestehenden Bebauung und an den geplanten
Wohnnutzungen innerhalb des Plangebiets.
Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete am Tag von 60 dB(A) wird eingehalten und um mehr als 6
dB(A) unterschritten. Die Gewerbelärmzusatzbelastung durch das Vorhaben ist damit als nicht relevant im Sinne
der TA Lärm zu beurteilen. Der Immissionsrichtwert Nacht der TA Lärm für Gewerbelärmeinwirkungen in
Mischgebieten von 45 dB(A) wird eingehalten. An allen bestehenden Gebäuden mit Wohnnutzungen wird der
Immissionsrichtwert für Mischgebiete um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Die Zusatzbelastung ist an allen
maßgeblichen Immissionsorten mit Wohnnutzungen als nicht relevant im Sinne der TA Lärm zu beurteilen.
Wie o.d. liegen Hinweise auf relevante Gewerbelärmvorbelastungen am geplanten Gebäudekomplex durch
bestehende Betriebe und Anlagen in den gemischten Bauflächen in der Umgebung des Plangebiets nicht vor. An
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Immissionsorten am geplanten Gebäudekomplex wird im Tagzeitraum ein Gewerbelärmbeurteilungspegel von
bis zu 59,4 dB(A) (Südfassade Büro Ost) berechnet. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete am
Tag von 60 dB(A) wird an allen Immissionsorten am geplanten Gebäudekomplex eingehalten. Am geplanten
Gebäudekomplex werden in der ungünstigsten Nachtstunde am nördlichen Abschnitt der Ostfassade des
vorgesehenen Hotels Gewerbelärmbeurteilungspegel von bis zu 46,5 dB(A) prognostiziert. Hier wird der
Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) in der Nacht um bis zu 1,5 dB(A) überschritten.
Ohne weitere Schallschutzmaßnahmen können entlang dieses Fassadenabschnitts, an dem Überschreitungen
des Immissionsrichtwerts in der Nacht prognostiziert werden, keine öffenbaren Fenster von im Nachtzeitraum
schutzbedürftigen Nutzungen (insb. Schlafzimmer) angeordnet werden. An allen übrigen Fassadenabschnitten
des geplanten Hotels und geplanten Wohnnutzungen wird der Immissionsrichtwert für Mischgebiete in der Nacht
von 45 dB(A) unterschritten.
Im Rahmen des Durchführungsvertrages wird festgeschrieben, dass Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen
einzuhausen bzw. überdeckt auszuführen und mit schallabsorbierendem Material auszukleiden sind. Damit wird
sichergestellt, dass zusammen mit der technischen Ausführung der Gebäudetechnik an allen Immissionsorten
der Immissionsrichtwert der TA Lärm für Mischgebiete im Nachtzeitraum eingehalten werden kann.
Die Verkehrslärmeinwirkungen an den geplanten störempfindlichen Nutzungen innerhalb des Plangebiets
(insbesondere Wohnnutzungen) durch den Schienenverkehr und durch den Straßenverkehr.
Bei freier Schallausbreitung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen in
Mischgebieten von 60 dB(A) am Tag (06.00 – 22.00 Uhr) und von 50 dB(A) in der Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) im
gesamten Plangebiet überschritten. Die hohen Verkehrslärmeinwirkungen im Plangebiet werden im
Wesentlichen durch den Schienenverkehr verursacht. Bei Bebauung entsprechend des städtebaulichen
Konzepts werden am Tag insbesondere durch die Schienenverkehrslärmeinwirkungen Beurteilungspegel von bis
zu 71,5 dB(A) prognostiziert. Der Orientierungswert der DIN 18005 für Verkehrslärmeinwirkungen in
Mischgebieten am Tag von 60 dB(A) wird um bis zu 11,5 dB(A) überschritten. An allen Fassaden des geplanten
Gebäudekomplexes wird der Orientierungswert um mindestens 0,8 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum
werden am geplanten Gebäudekomplex Beurteilungspegel von bis zu 71,8 dB(A) berechnet. Diese hohen
Einwirkungen sind auf die hohen prognostizierten Schienenverkehrslärmeinwirkungen im Nachtzeitraum
zurückzuführen. Der Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete in der Nacht von 50 dB(A) wird um bis zu
21,8 dB(A) überschritten. Der Orientierungswert Nacht wird an allen Fassaden des geplanten
Gebäudekomplexes um mindestens 4,6 dB(A) überschritten. Wegen der zu erwartenden Überschreitungen der
Orientierungswerte im Tag- und im Nachtzeitraum am geplanten Gebäudekomplex werden
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Als Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden sind Maßnahmen im Betracht zu ziehen, welche das Lüften
ermöglichen. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass vor den Fenstern der zu schützenden
Räume eine zweite transparente hinterlüftete Fassade angeordnet wird. Diese vorgesetzten Fassaden haben
sicherzustellen, dass die Verkehrslärmeinwirkungen vor den Fenstern der zu schützenden Räume adäquat
gemindert werden. Denkbar sind auch verglaste Wintergärten, Loggien oder teilverglaste Balkone vor den
Fenstern der zu schützenden Räume. Im Bebauungsplan werden daher Regelungen getroffen die sicher stellen,
dass durch technische Maßnahmen eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass bei
gewährleisteter Belüftbarkeit der Räume in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von Lp,in = 35 dB(A)
während der Tagzeit (06.00 – 22.00 Uhr) und in Schlafräumen und Kinderzimmern von Lp,in = 30 dB(A) während
der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) nicht überschritten wird. Zum Schutz von zulässigen störempfindlichen
Nutzungen vor den prognostizierten hohen Verkehrslärmeinwirkungen sind, unabhängig von der Umsetzung
aktiver Lärmschutzmaßnahmen, in jedem Fall passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Die DIN 4109
definiert Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen von Gebäuden unter Berücksichtigung
unterschiedlicher Raumarten oder Nutzungen. Die Anforderungen sind abhängig von den Lärmpegelbereichen in
denen die zu schützenden Nutzungen liegen. Der im Gutachten formulierte Festsetzungsvorschlag für
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"Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)" wurde textlich zusammen mit der zeichnerischen
Festsetzung der Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung Bebauungsplan umgesetzt.
Im Bebauungsplan wird mit den getroffenen Regelungen zu Art und Maß der Nutzung eine Anlage des aktiven
Lärmschutzes umgesetzt. Sie kann - wie aufgezeigt - einen Beitrag zur baulichen Umsetzung des
Lärmschutzkonzeptes leisten und wird im Fall der geplanten Wohnnutzung durch ein Treppenhaus mit
schallabschirmender Wirkung umgesetzt. Mit den Festsetzungen zum Schallschutz können in jedem Fall
wohnverträgliche Innenpegel sichergestellt werden. Der konkrete Nachweis ist im jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren zu führen. Gem. Rechtsprechung des BVerwG sind auch bei Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet abwägend höhere Pegel hinnehmbar. Diese ist auch im
vorliegenden Fall so. Aufgrund der Lage des Vorhabenbereiches im Aachener Stadtzentrum, unmittelbar am
Hauptbahnhof und seinen Gleisanlagen gelegen, ist eine weitaus höhere Lärmbelastung vorhanden als selbst an
vergleichbaren Innenstadtstandorten.
Die direkten und indirekten Auswirkungen der Planungen auf die Verkehrslärmverhältnisse in der Umgebung des
Plangebiets durch die nach Verwirklichung der Planung zu erwartenden Zusatzverkehre (Vergleich der Verkehrslärmverhältnisse in den Untersuchungsfällen Analyse-Nullfall und Prognose-Planfall).
Die mit der Verwirklichung des Bebauungsplans verfolgten, städtebaulichen Ziele zur Nachnutzung und
Nachverdichtung des innerstädtischen, verkehrsgünstig gelegenen Standorts durch geeignete und sinnvolle
Nutzungskomponenten verbunden mit der Aufwertung der Zollamtstraße werden grundsätzlich als so bedeutsam
angesehen, dass die Planung auch unter Berücksichtigung zu erwartender Verkehrslärmfernwirkungen in der
gewählten Art und Weise weiter verfolgt wird. Für die Beurteilung der zu erwartenden Geräuschsituation
relevante potenzielle Schallreflektionen von Geräuschen aus dem Bahnverkehr durch das Vorhaben auf
schutzbedürftigen Nutzungen im Bereich Burtscheid sind aufgrund der räumlichen Entfernung von den
Bahnanlagen, der gegenüber der Bahnstrecke höher liegenden Bebauung und der geplanten Baustruktur des
Vorhabens nicht zu erwarten und somit nicht Bestandteil der schalltechnischen Untersuchung.
Die Vorhabenrealisierung führt zu einer erhöhten Zahl von Kfz-Bewegungen im Umfeld des Vorhabens und zu
Änderungen des Schienenverkehrslärms durch Reflektion bzw. Abschirmung. Die Obergrenzen der
verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen von 75 dB(A) tags und 65 dB(A) werden in keinem Fall erreicht.
Die mit der Erweiterung verbundene Zunahme der Lärmbelastung würde ohne Minderungsmaßnahmen
zwischen 0,2 bis zu 1,1 dB(A) und damit überwiegend in einem nicht wahrnehmbaren Bereich liegen. Aufgrund
der innerstädtischen Lärmvorbelastung hat die Stadt jedoch verschiedene Lärmschutzmaßnahmen geprüft, um
eine Verbesserung der Situation zu erreichen.
Zur Minderung der Immissionsbelastung kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen im Sinne von
Lärmschutzwänden u.ä. aus verschiedenen Gründen (Städtebauliche Situation, technische Umsetzbarkeit,
Flächenverfügbarkeit) nicht in Betracht.
Bereits in der maßgeblichen Vergleichssituation Nullfall (Bestandssituation) werden die Immissionsgrenzwerte
der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) an fast allen Immissionsorten überschritten, d.h. es liegen
bereits heute Vorbelastungen vor. Für die von wesentlichen Verkehrslärmpegelerhöhungen betroffenen
Wohngebäude hat der Plangeber im Bebauungsplanverfahren abwägend entschieden, dass die planbedingten
Pegelerhöhungen zumutbar sind. Ausschließlich an Wohngebäuden entlang der Lagerhausstraße und der
südlichen Burtscheider Straße südlich der Brücke liegt gem. der Kriterien der 16 BImSchV, zweite
Voraussetzung eine wesentliche planbedingte Erhöhung der Verkehrslärmbelastung vor da, sich die bereits im
Nullfall vorliegenden Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht im Planfall
weiter erhöhen.
Zum Schutz der Gebäude mit Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen dem Grunde nach, sind soweit möglich aktive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden und Erdwällen durchzuführen. In der vorgefundenen
Situation ist es aufgrund der räumlichen und städtebaulichen Situation nicht möglich aktive Schallschutzmaßnahmen
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zu realisieren. Eine Kompensation der planbedingten wesentlichen Verkehrslärmpegelerhöhungen an den o.g.
Wohngebäuden wird durch passiven Schallschutz an den betroffenen Gebäuden sicher gestellt werden. In einem
dem Bebauungsplan nachgeordneten Verfahren wird verbindlich geregelt in welchem Umfang Anspruch auf
Schallschutzmaßnahmen besteht.
Die Stadt Aachen wird zusammen mit dem Vorhabenträger die Umsetzung der Maßnahme gewährleisten. Im
Rahmen des Durchführungsvertrages der Stadt Aachen mit der Vorhabenträgerin wird eine Regelung zur Umsetzung
und Kostentragung bzw. -beteiligung aufgenommen.
Menschliche Gesundheit – Elektromagnetische Wirkungen aus dem Bahnverkehr
Auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen (Messungen an verschiedenen Punkten des
Geltungsbereichs in unmittelbarer Nähe zu den Bahn-Oberleitungen) sind bei Verwirklichung der Planung keine
erheblichen unverträglichen Auswirkungen aus die menschliche Gesundheit zu erwarten. Die relevanten, zu
berücksichtigenden Personenschutzgrenzwerte nach ICNIRP werden sicher eingehalten. Konkrete Maßnahmen sind
nicht erforderlich.
Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt / artenschutzrechtliche Belange
Die Flächen des Geltungsbereichs weisen aufgrund ihrer bisherigen athropogen geprägten Nutzung und der
Flächenbeschaffenheit nur eine sehr geringe naturschutzfachliche Wertigkeit auf. Die Planfläche weist für
planungsrelevante Arten voraussichtlich nur eine geringe Eignung auf. Für die Gruppe der Fledermäuse liegen
zumindest für spaltenbewohnende Arten wie die weit verbreitete Zwergfledermaus potentielle Quartiere vor. Eine
Nutzung der Bestandsgebäude durch planungsrelevante Vogelarten ist weitestgehend auszuschließen; es wurden
keinerlei Spuren oder Hinweise auf Brutvorkommen gefunden. Die Ersteinschätzung ergibt, dass sich aller
Voraussicht nach ggfs. eintretende Betroffenheiten bzgl. § 44 BNatSchG durch einfache Vermeidungsmaßnahmen
(z.B. Baufeldräumung und Abbruch außerhalb der Fortpflanzungsperioden (s.u.), Schaffung von Ersatzquartieren)
aufheben lassen. Unter Beachtung und Durchführung von Maßnahmen, die in den Durchführungsvertrag
aufgenommen werden, lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des
Vorhabens ausschließen. Ein Ausnahmeverfahren (Stufe III der ASP) gemäß der Verwaltungsvorschrift Artenschutz
ist nicht erforderlich. Bei Verwirklichung der Planung sind damit keine erheblichen unverträglichen Auswirkungen zu
erwarten.
Boden und Grundwasser / Kampfmittel
Es wurden die potentiellen Gefährdungen für die menschliche Gesundheit durch Bodenkontaminationen vor dem
Hintergrund der geplanten Standortnutzung sowie eine Abschätzung des Gefahrenpotentials für Umweltmedien,
insbesondere Grundwasser erstellt. Dabei erfolgt auch die Sichtung bereits vorhandener Unterlagen zu bisherigen
Untersuchungen. Es liegen keine Kontaminationen vor, die der geplanten Nutzung entgegenstehen. Den
Erkenntnissen aus der Untersuchungen wird nach Abstimmung mit dem Umweltamt derart Rechnung getragen, dass
im Durchführungsvertrag vereinbart wird, dass vor Eingriffen in den Boden ein Sanierungskonzept durch einen
geeigneten Fachgutachter zu erarbeiten und mit den Baumaßnahmen umzusetzen ist. Kampfmittelfunde sind nicht
auszuschließen. Bei Verwirklichung der Planung ist damit von einer Verbesserung des Zustandes auszugehen.
Luft und Klima
Die zu erwartenden lufthygienischen Auswirkungen des Projekts auf die Nachbarschaft und die Einwirkungen auf das
Projektgebiet selbst, verursacht durch die Emissionen des neu hinzukommenden Quell- und Zielverkehrs und durch
die Hinderniswirkung der geplanten Bebauung wurden ermittelt und anhand der Immissionsgrenzwerte der
39. BImSchV beurteilt. Als Leitkomponenten für die Kfz-bedingten Luftverunreinigungen wurden die in der 39.
BImSchV angegebenen Schadstoffe NO2 – Stickstoffdioxid, PM10 – inhalierbarer Feinstaub, PM2,5 –
lungengängiger Feinstaub betrachtet.
Bei NO2 treten kleinräumig im Bereich der Lagerhausstraße Überschreitungen des Grenzwertes von 40 µg/m³ für
den Jahresmittelwert auf. Diese sind sowohl im Nullfall wie im Planfall vorhanden. Die Zunahmen betragen zwischen
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0,3 und 0,7 µg/m³. Bezogen auf den Grenzwert sind dies Zunahmen um 0,8 bis 1,7 %. Nach der 39. BImSchV dürfen
die NO2-Stundenmittelwerte die Schwelle von 200 µg/m³ maximal 18-mal in einem Jahr überschreiten. Statistische
Auswertungen zeigen, dass erst ab Jahresmittelwerten von über 55 µg/m³ von mehr als 18 Überschreitungen der
200 µg/m³-Schwelle auszugehen ist. Der Kurzzeitgrenzwert wird demnach sicher eingehalten.
Bei PM10 liegen die maximalen Jahresmittelwerte im Nullfall zwischen 28 und 28,7 µg/m³. Im Planfall nehmen die
Werte geringfügig um 0,13 bis 0,25 µg/m³ zu. Der Grenzwert der 39. BImSchV für den Jahresmittelwert von PM10 von
40 µg/m³ wird sowohl im Nullfall wie auch im Planfall nur zu maximal 72,5% ausgeschöpft. Die zulässige Zahl von 35
Überschreitungen der Tagesmittelwerte von PM10 ist erst ab einem Jahresmittelwert über 30 µg/m³ nicht mehr
auszuschließen, so dass auch dieser Grenzwert eingehalten wird.
Bei PM2,5 liegen die Jahresmittelwerte bei maximal 21 µg/m³. Die Zunahmen vom Nullfall zum Planfall liegen
zwischen 0,07 und 0,11 µg/m³. Grenzwertüberschreitungen bei PM2,5 mit mehr als 25 µg/m³ im Jahresmittel treten
nicht auf.
Die prognostizierte - wenn auch sehr geringe - Zunahme der NO2-Belastung im Planfall an der Lagerhausstraße und
am Boxgraben kann ursächlich in überwiegendem Maße auf die Umsetzung des Vorhabens zurückgeführt werden
(zusätzliche Quell- und Zielverkehre laut Verkehrsgutachten und darauf basierendes Luftschadstoffgutachten).Vor
allem durch lokale Minderungsmaßnahmen an diesen Straßenabschnitten und zudem mit Blick auf das Ziel,
gesamtstädtisch bzw. im besonders belasteten Talkessel eine entsprechende Emissionsreduktion zu erreichen, sind
die aufgeführten Lufteinhaltemaßnahmen wie z.B. Förderung und Einsatz schadstoffarmer KFZ, insbesondere bei
den ÖPNV-Bussen, der Förderung des Radverkehrs, Förderung von Cambio / Car-Sharing und Förderung der EMobilität überaus zielführend. D.h. durch diese Maßnahmen wird nicht nur die lokale Immissionsbelastung auf direkte
Weise reduziert, sondern auch indirekt durch die Maßnahmenwirkung auf städtischer Ebene (Senkung der gesamten
städtischen Hintergrundbelastung).
Im Durchführungsvertrag wird mit der Vorhabenträgerin eine Kompensationsvereinbarung zur Förderung vor allem
lokal wirksamer Maßnahmen zur Reduzierung Kfz-bezogener Luftschadstoffe getroffen.
Kulturgüter und Denkmalschutzbelange
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich keine Baudenkmäler. Östlich angrenzend an den
Geltungsbereich liegt das Ensemble um den Hauptbahnhof (Empfangsgebäude Hauptbahnhof, Ehem. Hauptzollamt
Aachen-Süd und Hochhaus "Grenzwacht"). Ausschließlich das Marschiertor in ca. 100 m Entfernung zur nördlichen
Geltungsbereichsgrenze, ist Bestandteil des Denkmalbereichs Innenstadt.
Seitens des Vorhabenträgers wurden auf der Grundlage von Vermessungsdaten Visualisierungen erstellt, die gem.
der maßgeblichen Regelungen der Satzung des Denkmalbereich Innenstadt den Nachweis erbringen, dass die
maßgebliche Silhouette des Denkmalbereichs Innenstadt durch das Vorhaben nicht weitergehend als derzeit
vorhanden beeinträchtigt wird. Damit erfolgt die Berücksichtigung die Freihaltung der denkmalschutzrechtlich
relevanten Blickbeziehungen zum Weltkulturerbe Dom und Rathaus um den Bereich Katschhof. Zum anderen
erfolgte gegenüber dem ursprünglichen Konzept eine deutliche Höhenreduzierung, mit der die geplante
Neubebauung in der Zollamtstraße deutlich hinter die Gebäude des Denkmalensembles um den Hauptbahnhof
zurück tritt. Mit der geplanten Bebauung wird die benannte Blickbeziehung von der Burtscheider Brücke zum
Marschiertor verändert. Die ergänzenden Blickachsen im Umfeld (von der Zollamtstraße auf den Westeingang des
Hauptbahnhofs mit ca. 350 Meter Abstand sowie vom Marschiertor zum Turm des Verwaltungsgebäudes mit ca. 120
Meter Abstand) werden nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt. Eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes ist nicht festzustellen, zumal die formalen Schutzanforderungen der denkmalgeschützten Objekte erfüllt
werden. Die geplante Bebauung verzichtet, wie oben dargestellt, auf die zunächst vorgesehen Höhenentwicklung;
eine zusammenhängende Bebauung erfolgt für das Unter- und das Erdgeschoss. Die punktuell aufragenden
Obergeschosse bilden Baukörper aus, die in der Umgebung des Geltungsbereichs typischerweise auch anzutreffen
sind. Zuletzt ist auch die nicht einfache Grundstückssituation der Lage unmittelbar an den Gleisanlagen
einzubeziehen. Hier ist grundsätzlich eine abschirmende Wirkung städtebaulich sogar erwünscht. Daneben sind für
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die Verwirklichung einer Bebauung an diesem Standort auch wirtschaftliche Aspekte in die Abwägung einzustellen.
Damit ist insgesamt ein Erfordernis für einen denkmalpflegerischen Fachbeitrag nicht erkennbar. In der Begründung
zum Bebauungsplan werden die benannten Sachverhalte gewürdigt.
Die Freihaltung der denkmalschutzrechtlich relevanten Blickbeziehungen zum Weltkulturerbe Dom und Rathaus um
den Bereich Katschhof wird nachweislich gewährleistet. Durch die Neubebauung mit hochwertigem städtebaulichem
und architektonischem Anspruch erfolgt gegenüber dem derzeitigen Zustand mit den sanierungsbedürftigen
ehemaligen Bahngebäuden insgesamt eine städtebaulich sinnvolle Nachnutzung der mindergenutzten Bahnflächen
im innerstädtischen Bereich bei gleichzeitiger Aufwertung des Straßenraums. Mit Blick auf die damit erreichten Ziele
im Sinne der Stadtentwicklung kann die dargestellte verbleibende Änderung der zwar nicht unbedeutenden aber
auch nicht denkmalrechtlich geschützte Blickbeziehungen abwägend hingenommen werden.
Weitergehende Maßnahmen als die oben dargestellten, bereits mit der Konzeption des Vorhabens in Lage und
Größe umgesetzten Maßnahmen sind nicht erforderlich. Sie finden Ihre Umsetzung in den Festsetzungen des
Bebauungsplans, insbesondere denen zum Maß der baulichen Nutzung sowie den Regelungen zu den
überbaubaren Grundstücksflächen und der Stellung der baulichen Anlagen.
Sachgüter (und menschliche Gesundheit) – Erschütterungswirkungen aus dem Bahnverkehr
Aufgrund der bei der Erschütterungsmessung erfassten Frequenzen und der prognostizierten Schwingungen werden
Erschütterungen durch den Bahnverkehr auf den Decken des Gebäudes wahrscheinlich spürbar sein und es kann zu
Überschreitungen der Anhaltswerte der DIN 4150-2 sowohl am Tag als auch in den Nachtstunden kommen. Diese
Überschreitungen sind gemäß den vorliegenden Prognoseergebnisse vor allem bei Deckeneigenfrequenzen im
Frequenzbereich bis ca. 35 Hz erwarten. Im Zuge dieser Prognoseberechnung konnten lediglich die Schwingungen
gemessen werden, die über den Baugrund (GOK) bis an die Gebäudefundamente übertragen werden. Beim
Übergang der Schwingungen auf das Fundament des Gebäudes konnte daher nur ein pauschaler Ansatz
berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Deckenkonstruktionen, die in der Prognoseberechnung als
Stahlbetondecken mit unterschiedlichen Eigenfrequenzbereichen angenommen wurden. Die Überschreitungen sind
durch planerische und/oder bauliche Maßnahmen zu vermeiden. Es wird empfohlen, frühzeitig entsprechende
Fachplaner einzubeziehen. Auch sollten als Grundlage solcher Planungen gezielt Schwingungsmessungen im
Bereich der Gründungsebene (nach Bodenaushub) durchgeführt werden. Im Durchführungsvertrag werden diese
Erkenntnisse berücksichtigt.
Auf der Grundlage der in Kap. 6 detailliert dargestellten Ergebnisse der fachgutachtlichen Untersuchungen
hinsichtlich der bei Umsetzung des Vorhabens zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter ist somit
unter Berücksichtigung der weiter benannten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen, dem im Bebauungsplan
festgesetzten bzw. dargestellten abwägendem Umgang mit den Sachverhalten und der Beurteilungsprognose für den
Umweltzustand bei Nicht-Durchführung der Planung festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen
verbleiben.
7. Kosten
Der Stadt Aachen entstehen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans keine Kosten.
8. Durchführungsvertrag
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 BauGB, der zwischen
der Stadt Aachen und dem Vorhabenträger abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag stellt alle Voraussetzungen und
Bedingungen für die Realisierung der Maßnahme sicher. Außerdem trägt der Vertrag der gesetzlichen Vorgabe
Rechnung, die Frist für die Realisierung des Vorhabens festzulegen. Werden die festgelegten Termine nicht
eingehalten, so soll die Stadt Aachen entsprechend den gesetzlichen Regelungen die Satzung über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben. In den Durchführungsvertrag wurden zum Satzungsbeschluss zudem
auch Gestaltungsvorgaben für das Vorhaben, Kostenübernahmen durch den Vorhabenträger u.a. geregelt. Dem
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Willen der Stadt Aachen, das vorliegende Entwurfskonzept der geplanten Gebäude auch umzusetzen, wird damit
Rechnung getragen.
Der Durchführungsvertrag weist folgende wesentlichen Inhalte auf:
Darstellungen und Beschreibungen des Bauvorhabens
Allgemeine Durchführungsverpflichtung für den Vorhabenträger
Verpflichtungen des Vorhabenträger hinsichtlich
- der architektonischer Gestaltung
- dem Umgang mit Bodenverunreinigungen
- dem Umgang mit Grund- und Niederschlagswasser
- einer Kompensationszahlung für Maßnahmen zur Verbesserung der Lufthygiene
- der Umsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen
- der Durchführung von naturschutzfachlichen Maßnahmen
- durchzuführender Erschließungsmaßnahmen
- zu realisierendem, öffentlich geförderten Wohnraums
- der Unterbringung einer Radstation
- der zu errichtenden und nachzuweisenden Stellplätze
Regelungen zu Baulasten an Flurstücken
Sicherheiten und Kostentragung
9. Plandaten / Flächenbilanz
Flächenstatistik Plangebiet Bestand
Nutzungsarten im Plangebiet / Gesamtgrößen
1. Gesamtfläche
Größe in m² ca.
11.983
Flächenstatistik Plangebiet Planung
Gesamtfläche, Nutzungsarten
1. Gesamtfläche, davon
Gebiet für Wohnen, Gewerbe und Dienstleistung
Verkehrsfläche (Zollamtsstraße)
Erschließungsfläche (Flst. Nr. ca. 18 m² von 4979, Flst. Nr.
5005-5007 )
Größe in m² ca.
11.983
9.022
1.685
1.276
10. Anlagen
Nr.
Inhalt
1
Auszug aus dem Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen und Darstellung des zu berichtigenden
Inhalts
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am
2016 den
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Bebauungsplan Nr. 958 – Zollamtstraße - als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
2016
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Anlage 1
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Material 1: Blech
Material 1: Blech
Material 3: Glass
50
500
300
xx
200
175 275
225 65 210
Schnitt V1
H2
H1
Material 6: Lamellen Fassade Blech
Farbe: leichtgrau - dunkelgrau
Material 3: Glas
Material 4: Glaspaneel
Material 1: Blech
Material 3: Glas
Material 1: Blech
Material 1: Blech
Material 1: Blech
Material 1: Blech
Material 1: Blech
Material 3: Glas
Material 1: Blech
22860+ Material 1: Blech
19420+
15980+
12540+
9100+
5660+
P=0
Material 5: Sockel abgesetzt mit
Klinkerriemchen
R
V1
Q
H1
H2
22860+
19420+
15980+
12540+
9100+
5660+
P=0
xx
xx
xx
350
950
1300
950
350
350
Material 1: Blech
1300
Material 1: Blech
Schnitt H1
Schnitt H2
350
1300
Material 1: Blech
Schnitt H3
75
200
950
1300
950
1300
1300
225
75
200
225
1300
500
1300
500
1300
500
1520
1620
3440
3440
3440
3440
3440
5660
1240
3440
40
1360
280
3000
280 140
3020
280 140
3020
280 140
3440
3440
3440
3440
5660
800
280 140
470
800
280 140
470
3020
280 140
3020
280 140
1540
3700
280
1750
1750
470
280 140
800
470
800
450
40
1580
640
1750
250
800
640
1750
250
800
640
250
1750
800
640
250
1750
800
890
1750
800
1960
795
2905
950
1300
1300
950
350
350
Material 3: Glas
Büro 1
350
Büro 1
350
Material 3: Glas
1300
950
350
350
Fenster: Kunststoff
1300
6500
1300
6500
950
Fenster: Kunststoff
1300
Bürogebäude
Schnitt
Büro 2
950
350
350
Sonnenschutz Blech
1300
Büro 2
1300
950
1300
350
950
1300
950
1300
1300
950
1300
350
1300
950
Material 1: Blech
1300
350
350
04_300
14-07-2016
1:50
Material 3: Glas
xx
21980+
20460+
17620+
14780+
11940+
9100+
6000+
5660+
3267
1650
243
Material 2: Putz
Material 1: Blech
1550
1650
3267
Material 2: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
243
392
200
392
xx
200
400
3700+
xx
200 140
2500
200
1660
2760
340
2500
340
2500
340
2500
340
2500
200
1660
200
Schnitt V2
1374
1524
200
300
400
21980+
20460+
17620+
14780+
11940+
9100+
6000+
5660+
Material 1: Blech
Fenster: Kunststoff
H1
Material 2a: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
Material 2b: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
Material 3: Glas
Material 1: Blech
Material 3: Glas
Fassade Wohnen
xx
3467
V1
V1
xx
xx
V2
V2
3700+
1520
Wohngebäude
Schnitt
H1
2840
2840
2840
2840
3440
Material 3: Glas
200
1374
1550
Material 1: Blech
3467
10400
xx
200
300
1120
320
2500
Material 2: Putz
3467
xx
300
400
1374
1524
Material 2: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
xx
200
300
200 140
xx
300
1520
2840
2840
2840
2840
3440
Schnitt H2 (Stirnseite)
200
300
2500
420
200 140
200
1520
610
2230
3467
340
2500
60 240
3700+
1650
1524
Material 2: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
3467
10400
xx
500
200 140
280 140
1520
2840
2840
2840
610
2230
610
2230
610
2230
610
2230
600
780
320
860
300
950
300
300
Schnitt V1
243
1550
3267
392
3467
xx
300
2760
300
300
60 240
200
60140 300
200 300
400
xx
Schnitt H1 (Stirnseite)
300
1660
200
2500
340
2500
340
2500
340
2500
340
2760
420
1520
610
2230
610
2230
610
2230
610
2230
610
2230
600
780
320
860
2840
3440
60 240
Material 1: Blech
xx
500
860
21980+
20460+
17620+
14780+
11940+
9100+
5660+
04_301
14-07-2016
1:50
Material 2: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
Material 1: Blech
Fenster: Kunststoff
var.
A
180
180
2680
200
2680
320
2680
320
2680
320
2680
320
2680
200
Schnitt V1
20660+
17660+
14660+
11660+
8660+
5660+
P=0
3440-
Material 1: Blech
H1
H2
Material 2: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
Fenster: Kunststoff
Material 1: Blech
Material 2: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
Material 1: Blech
Material 5: Sockel abgesetzt mit
Klinkerriemchen
Material 3: Glas
Material 4: Glaspaneel
lände
Fassade Hotel
4
V1
V1
5
H1
H2
xx
xx
400
200
4
1560
1200
3000
3200
3000
1280
1200
Material 1: Blech
3200
360
400
200
400
6400
200
6400
Material 2: Putz
Fenster: Kunststoff
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
Schnitt H1
200
4
Schnitt H2
1560
1200
3000
3200
3000
3200
1280
1200
360
560
400
200
400
5
200
5
180
80 240
21980+
20660+
17660+
14660+
11660+
8660+
5660+
P=0
3440-
Hotel
Schnitt
500
500
80 240 180
180
320
320
var.
320
750
750
1320
3000
3000
3000
3000
3000
3000
3000
3000
3000
500
70 250 180
200 120
1890
Material 1: Blech
2680
3400
Material 2: Putz
Farblich abgesetzt, abgetont
passend zu Materialkonzept
300
180
200 120
360
Material 1: Blech
200
2680
3080
Material 5: Sockel abgesetzt mit
Klinkerriemchen
Material 3: Glas
300
200 120
400
5660
3440
2680
370
200 120
220 140
3000
5660
3440
2680
250 120
350
3080
1800
200 200
850
900
1320
600
2400
600
2400
600
2400
600
2400
600
2400
1960
1700
1100
900
04_302
14-07-2016
1:50
Brücke
208.00 NHN
185.41 NHN
Grundstückgrenze
A
B
Fassade Süd
SPV 2
208.00 NHN
F
G
209.50 NHN
H
207.50 NHN
I
J
K
SPV 2
209.50 NHN
SPV 1
208.00 NHN
L
M
217.00 NHN
N
218.90 NHN
O
210.00 NHN
P
Q
R
S
212.02 NHN
T
T1
U
210.50 NHN
V
191.68 NHN
jetziger Bodenverlauf
V1
W
X
Y
Z
Z1
Z2
183.50 NHN
A
194.60 NHN
B
C
D
E
193.14 NHN
191.56 NHN
F
Grundstückgrenze
SPV 3
209.60 NHN
C
Drehpunkt
196.57 NHN
Fassade Süd
206.05 NHN
Hauptbahnhof
04_201
18-07-2016
1:200
OHLMEIER
ARCHITEKTEN BDA DWB
in Arbeitsgemeinschaft mit
Rolandstraße 4
D-34131 Kassel
t 0049 (0)561 308557 0
f 0049 (0)561 308557 20
office@ohlmeier-architekten.de
w w w . ohlmeier-architekten.de
ms/hgo
Kassel, den 25.05.2016
BlueGate
Büro-Wohn- und Hotelgebäude mit Einzelhandel und Tiefgarage
Zollamtstraße in 52064 Aachen
Erläuterung Fassadenkonzept:
Die einzelnen Gebäudeteile werden mit einer einheitlichen, bandartigen Bekleidung der Decken- und
Brüstungsbereiche zu einem Ensemble zusammengefasst. Alle Ecken dieser Bekleidung werden
einheitlich gerundet im Radius von 60 cm. Die Farbliche Behandlung wird einheitlich hell im Farbspektrum
weiß bis hellgetönt erfolgen. Zwischen diesen Bändern liegen Fenster und geschlossene
Fassadenflächen, welche differenziert behandelt werden und die unterschiedlichen Einzelnutzungen der
Gebäude ablesbar machen.
SPV 1 Büro:
Fassadenbänder im Brüstungs- und Deckenbereich, Attika und unterer Abschluss der Auskragung:
Bekleidungsmaterial Metall- bzw. Metallverbundwerkstoff z.B. Renobond o.ä.
Fassadenbekleidung als vorgehängte und hinterlüftete Fassade ( VHF), Ecken gerundet
(Rohbau innen eckig und außen mit einer Abschrägung ca. 10/10 cm - 15/15 cm ;alle SPV)
Konstruktive Wandstärke 20-30 cm + max. 30 cm für die Bekleidung.
Dämmung hinter Blechfassade nach Berechnung Wärmeschutz-Nachweis: ca.14cm WLG 035.
Zuschlag für die Wärmebrücken der Unterkonstruktion der VHF: 30% bzw. nach Wahl UK-System /
optimierbar
Sonnenschutz außenliegend: 80 mm Metall-Raffstores; Dämmung hinter Sonnenschutzkasten: 8 cm,
Höhe der Anlagen ca. 25 cm ,
Fenster als Bandkonstruktion, durchlaufend vor den STB- Stützen, Ausführung in Kunststoff (foliert
außen z.B. dunkel) alternativ: Aluminium-Deckschalen.
Verbindungsbau in Alu-Pfosten / Riegel - ( P/R ) Konstruktion, geschossweise Trennung für Brandschutz.
Verglasung des Verbindungsbaus: Sonnenschutzglas + ggf. zusätzlicher Sonnenschutz außen nach
Prüfung Bauphysik, Lüftung durch Ausstellfenster in P/ R Fassade nordseitig, automatischer Antrieb für
RWA-Funktion
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OHLMEIER ARCHITEKTEN
Seite 2 von 2
Fassaden Kopfbau als Alu P/R Fassade; außenliegender Sonnenschutz nur im OG , Elementfelder
teilweise geschlossen; ggf. Anpassung nach Prüfung durch Bauphysik. Sommerlicher Wärmeschutz in
Verglasung.
SPV 2 Wohnen:
Fassadenbänder im Deckenbereich , Attika und unterer Abschluss der Auskragung:
als VHF in Metall- bzw. Metallverbundwerkstoff; Gesamtaufbau der Bekleidung: max. 30cm,
Zuschlag für die Wärmebrücken der Unterkonstruktion der VHF: 30% nach Wahl UK-System /
optimierbar alternativ: WDVS 30 cm mit Versprung zu Wandflächen / Fenstern und durchlaufender
Fensterbank
Wandfelder zwischen den Fenstern WDVS max. 24 cm, optimierbar in Angebotsphase. Ggfs teilweise mit
Siebdruck farblich abgesetzt, Anstrich mit Hellbezugswert >50%; alternativ: mit Klinkerriemchen beklebt
Konstruktive Ausbildung: Lochfassade Stb. 20 cm mit bodentiefen Fenstern Kunststoff, 1 Festelement +
1 Drehflügel; Geländer Glas / altern. Metallstabgeländer, kein außenliegender Sonnenschutz;
innenliegender Sonnenschutz mit Vorhängen
Verbindungsbau verglast, unbeheizt, im Anschluss an Gebäude bis 3 m mit F30-Verglasung; Möglichkeit
der vertikalen Durchlüftung Richtung Nord durch Lamellenfensterbänder
SPV 3 Hotel:
Fassadenbänder im Deckenbereich , Attika: als VHF in Metall- bzw. Metallverbundwerkstoff;
Gesamtaufbau der Bekleidung: max. 30 cm,
Zuschlag für die Wärmebrücken der Unterkonstruktion der VHF: 30% nach Wahl UK-System/ optimierbar
alternativ: WDVS 30 cm mit Versprung zu Wandflächen / Fenstern und durchlaufender Fensterbank
Wandfelder zwischen den Fenstern WDVS max. 24 cm; optimierbar nach Wsch, Anstrich mit
Hellbezugswert >50%
Konstruktive Ausbildung: Lochfassade Stb. 18 cm mit bodentiefen Fenstern, Kunststoff, 1 Dreh/
Kippflügel über opaken oder klarem, festverglasten Brüstungsfeld; kein außenliegender Sonnenschutz;
innenliegender Sonnenschutz mit Vorhängen
EG-Zone:
Attikaband umlaufend von ca. + 3,75 - 5,75m als VHF in Metall- bzw. Metallverbundwerkstoff,
Gesamtaufbau der Bekleidung: max. 30 cm, abhängig von Wandstärke
Nordfassade als Alu P/R-Fassade mit Verglasung im Wechsel mit geschlossenen Fassadenbereichen;
Ausbildung der geschlossenen Sockel- und Erdgeschossfassaden umlaufend in WDVS und
Klinkervorsatzschale, Farbe hellgrau mit farblich passender Fugenausbildung
Technikaufbauten:
Die haustechnischen Anlagen werden in gedämmten Einhausungen auf die Dächer von Hotel, Wohnheim
und Büro gestellt und umlaufend mit einer homogenen Bekleidung aus Blechlamellen o.ä. umhüllt. Die
Bekleidung umfasst auch die erforderlichen Außengeräte, die über die Attika hinausragen. Farblich
werden die Bekleidungen an die Gestaltung der Fassadenbänder angepasst.
Aufgestellt: 26.05.2015 / überarbeitet 11.08.2016
Schneid / Ohlmeier
Ohlmeier Architekten BDA DWB
A n l a g e 1
A r c h i t e k t e n b e i r a t am 1 6 .0 6.2 0 1 6
Objekt:
VEP für die Errichtung einer Bebauung auf dem Bahngelände (Geschäfts- und
Bürogebäude, Hotel, Einzelhandel, Wohnen), Zollamtstraße
Architekt:
Herr Architekt Smeets vom Büro 5, Maastricht, Herr Architekt Ohlmeier, Kassel
Bauherr:
Blue Gate Aachen GmbH
Beratungsergebnis:
Der Architektenbeirat bedankt sich bei den Projektbeteiligten für die Überarbeitung und die erneute Präsentation. Er
weist noch einmal auf die besondere Bedeutung von Ort und Projekt hin und die damit verbundene Verantwortung.
Der Beirat stellt fest, dass in die Überarbeitung eine Vielzahl der im letzten Protokoll geäußerten Bedenken und
Anregungen eingeflossen sind und das Gesamtprojekt sich damit erkennbar weiterentwickelt hat. Insbesondere
wurden die jetzt deutliche Höhenstaffelung der beiden Bürobaukörper, die Eingangs- und Rückfassade des
Hotelkörpers mit dem Einbau des hinteren Treppenhauses in das Gebäude sowie die Materialisierung der
Gebäudehülle – insbesondere des Hotelkörpers angepasst. Mit den Veränderungen wurden wesentliche Grundlagen
zur Verbesserung der städtebaulichen Einbindung geschaffen.
Der Beirat empfindet dagegen nach wie vor die unschlüssige Form und Präsenz und die gewählte Architektursprache
des „zweigeschossigen“ Auftaktbaukörpers zum Bahnhofsgebäude als uneindeutig. Das Gebäude ist dadurch weder
dem Sockel noch den sich darauf erhebenden Volumen zuzuordnen. Der Beirat regt in diesem Zusammenhang an, die
Konzeption des Sockels – als flacher Körper aus Glas und horizontaler Platte – zu überdenken.
Trotz der positiven städtebaulichen Entwicklung kritisiert der Beirat nach wie vor das Fassadenkonzept und regt zur
Überarbeitung der Fassaden - insbesondere des Sockelgeschosses an. Sowohl die Bürofassade als auch die
Sockelfassade wird als schematisch empfunden. Beiden fehlt die Feinsinnigkeit, die menschlichen Maßstab und
Ortsbezug in die Wiederholung immer gleicher Elemente bringt.
Vor dem Hintergrund empfiehlt der Beirat, die Themen Fassadengestaltung und Kopfbau am Bahnhof im Zuge der
weiteren Detaillierung zu überarbeiten.
Im Auftrag
Hallekamp
Der Oberbürgermeister
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Abwägungsvorschlag über die erneute
Beteiligung der Behörden zum
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße für den Bereich Zollamtstraße, Burtscheider Straße
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
(Stand 27.07.2016)
Lage des Plangebietes
Inhaltsverzeichnis
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan
mit den entsprechenden Stellungnahmen der Verwaltung
1.
2.
Polizeiinspektion Aachen ...................................................................................................................................... 3
LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland ........................................................................................................ 4
Seite 2 von 8
Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Abwägung: erneute Beteiligung der Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Fassung vom 25.07.2016
1. Polizeiinspektion Aachen
(11.07.2016 / Eingang 11.07.2016)
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1:
Die Äußerungen werden, wie bereits bei der Offenlage, zur Kenntnis genommen.
Die Vorhabenfläche wird über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen erschlossen. Die Ausgestaltung von
Verkehrsflächen im Allgemeinen, wie auch der Kiss & Ride-Anlage im Speziellen erfolgt, in Abstimmung mit dem
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen unter Einhaltung der relevanten Bestimmungen. Insbesondere
werden hierbei Rettungswege beachtet sowie Beschilderungen ggf. angepasst.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf umgebenden Straßen zur Minderung von Straßenverkehrslärmauswirkungen ist
geprüft worden. Eine mögliche Geschwindigkeitsreduzierung außerhalb des Geltungsbereiches kann im
hiesigen Bebauungsplanverfahren nicht berücksichtigt werden und ist auch nicht Aufgabe des Verfahrens.
Der Hinweis wird aufgenommen und an die verantwortlichen Stellen in der Verwaltung und Politik
weitergegeben.
Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind hieraus nicht erforderlich.
Eine Beschlussfassung ist nicht erforderlich.
Seite 3 von 8
Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Abwägung: erneute Beteiligung der Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Fassung vom 25.07.2016
2. LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland
(15.07.2016 / Eingang 15.07.2016)
Seite 4 von 8
Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Abwägung: erneute Beteiligung der Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Fassung vom 25.07.2016
Seite 5 von 8
Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Abwägung: erneute Beteiligung der Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Fassung vom 25.07.2016
Stellungnahme der Verwaltung zu Nr. 1:
Die Äußerung wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan berücksichtigt die in § 1 Abs. 5 BauGB aufgelisteten Belange in Bezug auf eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung und zwar - wie dabei im Rahmen der Bauleitplanung gefordert und Wesenszug jedweder
Planung - mittels einer sachgerechten Abwägung zwischen den Belangen.
Dabei wurde eines der dort genannten Oberziele, "die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln", vorliegend wie nachfolgend dargestellt bewertet und berücksichtigt.
Es ist nach wie vor grundsätzlich festzustellen, dass sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans weder
förmlich unter Denkmalschutz stehende noch denkmalwerte Objekte befinden. Die im Umfeld vorhandenen
Baudenkmäler Hauptbahnhof, Zollamt, Hochhaus "Grenzwacht" und Marschiertor werden durch die Planung nicht
unmittelbar berührt. Das derzeit an den denkmalgeschützten Teil des Hauptbahnhofes ohne Rücksichtnahme auf
denkmalspezifische Sachverhalte angebaute, bestehende Gebäude aus den siebziger Jahren, wird im Zuge der
Umsetzung der vorliegenden Planung sogar beseitigt. Damit ist die Westfassade des Hauptbahnhofes wieder
uneingeschränkt erlebbar und gestalterisch nicht mehr durch gebäudefremde bauliche Anlagen "belastet". Diese
Maßnahme würde ohne die nun vorliegende geplante Entwicklung des Vorhabens BlueGate gerade nicht umgesetzt.
Unter Würdigung der bereits im bisherigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Äußerungen und der hierbei und in
der Begründung zum Bebauungsplan dargelegten und ermittelten Sachverhalte zum Ortsbild, den bauhistorischen
Aspekten und Elementen sowie den Denkmalschutzbelangen, hat sich die Stadt Aachen mit der im o.g. Oberziel
geforderten "Entwicklung" der städtebaulichen Gestalt und des Ortsbildes befasst. Daneben sind aber auch die
weiteren Oberziele des § 1 Abs. 5 BauGB zu beachten. So wird einer nachhaltigen städtebaulichen (Innen-)Entwicklung
hier durch eine angemessene Nachverdichtung der ehemaligen Bahnflächen Rechnung getragen. Im Sinne dieser
damit beförderten, vom Gesetzgeber gleichrangig angesiedelten städtebaulichen Zielsetzung, ist auch die vorgesehene
6-8 geschossige Bebauung mit Blick auf die Umgebungsbebauung mit 4-5 Geschossen nicht rücksichtslos
insbesondere gegenüber Denkmalbelangen.
Zum Welterbe Aachener Dom
Die bestehenden baulichen Strukturen im Geltungsbereich erlauben nur eine geringe Sichtbarkeit des Welterbes
Aachener Dom. Der Auffassung, dass das Welterbe Aachener Dom weiterhin erheblich in seinem Wirkungsraum
beeinträchtigt wird (Sichtbeziehungen/ Silhouettenschutz) und dass zu befürchten ist, dass das mit der erfolgten Form
der Visualisierung erzeugte Sichtfenster später nicht der gebauten Realität entsprechen wird, wird nicht gefolgt. Damit
erfolgt die Berücksichtigung der Freihaltung der denkmalschutzrechtlich relevanten Blickbeziehungen zum
Weltkulturerbe Dom. Eine Freihaltung der Sicht auf das gesamte Stadtzentrum kann hier nicht gefordert werden, da
dies eine nur sehr reduzierte Nutzung des Grundstückes ermöglichen würde.
Zum Marschiertor
Mit der geplanten Bebauung wird die benannte Blickbeziehung von der Burtscheider Brücke zum Marschiertor
verändert, derzeit sind nur begrenzte Anteile des Maschiertores sichtbar. Aus Richtung der B 57 von Süden her wird die
geplante Neubebauung den Anteil der bisher von Burtscheid aus sichtbaren Dachfläche des Marschiertores um
ca. 40% verringern. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bereits heute ausschließlich dessen Dachfläche
wahrnehmbar ist. Etwa von der Mitte der Burtscheider Brücke aus weiter in südliche Richtung wird aufgrund der
geplanten mehrgeschossigen Bebauung neben der Burtscheider Straße die Sicht auf das Marschiertor künftig nicht
mehr möglich sein. Dafür wird vom Nordende der Brücke aus zukünftig ein größerer Ausschnitt des Marschiertores –
auch von dessen Fassade - als heute erkennbar sein, da die geplante Neubebauung weiter nach Süden zurücktreten
wird als die derzeit vorhandenen Gebäude. Insofern wird hier für die entfallende Blickbeziehung im gewissen Sinne ein
Ausgleich geschaffen.
Seite 6 von 8
Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Abwägung: erneute Beteiligung der Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Fassung vom 25.07.2016
Zu den Sicht- und Blickachsen
Die benannten ergänzenden Blickachsen im Umfeld (von der Zollamtstraße auf den Westeingang des Hauptbahnhofs
mit ca. 350 Meter Abstand sowie vom Marschiertor zum Turm des Verwaltungsgebäudes mit ca. 120 Meter Abstand)
werden in diesem Sinne ebenfalls nicht nachhaltig negativ beeinträchtigt.. Von der Mitte der Zollamtstraße bleibt die
Sicht auf die Westfassade des Hauptbahnhofs ebenfalls erhalten, vom Knoten Zollamtstraße/ Burtscheider Straße ist
die Blickbeziehung aufgrund des vorhandenen Höhenunterschiedes und der Abwinkelung der Zollamtstraße bereits
heute nicht vorhanden. Die Blickbeziehungen unterliegen auch nicht einem denkmalschutzrechtlichen Schutzstatus. Mit
der Neubebauung ist vielmehr von einer Aufwertung des Straßenraums der Zollamtstraße derart auszugehen, dass die
Blickbeziehungen attraktiver werden. Die Bebauung bleibt weitgehend hinter der Grenze zur Zollamtstraße zurück;
lediglich in den Obergeschossen sind Auskragungen vorgesehen. Der Straßenraum wird sich damit zukünftig
weitgehend in seiner derzeitigen Dimensionierung darstellen.
Zu der Höhe der baulichen Anlagen
Es ist eine durchgehende Riegelbebauung für das Unter- und das Erdgeschoss vorgesehen. Die Entwicklung der
Obergeschosse erfolgt darauf nicht als durchgängige Bebauung. Die Planung sieht eine Höhenentwicklung von fünf bis
maximal sieben Vollgeschossen über dem Erdgeschoss vor, wobei die maximale Höhe unter der Bauhöhe des
bestehenden Verwaltungsgebäudes bleiben wird. Damit und durch die erfolgte Drehung von Baukörpern aus der Achse
werden die hier relevanten denkmalschutzrechtlichen Belange hinsichtlich des Status Weltkulturerbe beachtet. Für den
Baukörper Urban Office West wurde zunächst eine Ausbildung mit Betonung der Vertikalen als Turm geprüft. Unter
Berücksichtigung der unter zwingend zu beachtenden Höhenbeschränkungen des Silhouettenschutzes war dieser aber
sowohl aus gestalterischen wie auch aus ökonomischen Aspekten heraus nicht zu verwirklichen. Weder hätte damit ein
höhenmäßig markanter und gleichzeitig ausgewogen proportionierter Baukörper verwirklicht werden können, noch wäre
damit eine wirtschaftlich erforderliche Nutzflächengröße umsetzbar gewesen. Die Giebelseiten der Gebäude gliedern
und strukturieren auch in ihrer geplanten Höhenausprägung die bisher wenig gefasste Raumkante entlang der
gesamten Zollamtstraße.
Mit der Planung wird unter Abwägung aller Belange Bezug auf die Gegebenheiten des Ortes genommen und die
Neubebauung im historisch-städtebaulichen Kontext gesehen. Im Rahmen der Planung wurden alle relevanten Aspekte
ermittelt, in der Vorhabenplanung berücksichtigt, in den Bebauungsplan eingestellt und der abschließenden Abwägung
unterzogen.
Zusammenfassend ist festzuhalten:
Die Freihaltung der denkmalschutzrechtlich relevanten Blickbeziehungen zum Weltkulturerbe Dom und Rathaus wird
nachweislich gewährleistet. Durch die Neubebauung mit hochwertigem städtebaulichem und architektonischem
Anspruch erfolgt gegenüber dem derzeitigen Zustand mit den sanierungsbedürftigen ehemaligen Bahngebäuden
insgesamt eine städtebaulich sinnvolle Nachnutzung der mindergenutzten Bahnflächen im innerstädtischen Bereich bei
gleichzeitiger Aufwertung des Straßenraums. Mit Blick auf die damit erreichten Ziele im Sinne der Stadtentwicklung
kann die dargestellte verbleibende Änderung der zwar nicht unbedeutenden aber auch nicht denkmalrechtlich
geschützte Blickbeziehungen abwägend hingenommen werden. Für das Schutzgut "Kulturgüter und sonstige
Sachgüter" sind die die oben bereits dargestellten Sachverhalte in Bezug auf die vorhandenen Elemente und
Blickbeziehungen maßgeblich. Eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes ist nicht festzustellen,
zumal die formalen Schutzanforderungen der denkmalgeschützten Objekte erfüllt werden. Die geplante Bebauung
verzichtet, wie oben dargestellt, auf die zunächst vorgesehen Höhenentwicklung; eine zusammenhängende Bebauung
erfolgt für das Unter- und das Erdgeschoss. Zuletzt ist auch die nicht einfache Grundstückssituation der Lage
unmittelbar an den Gleisanlagen einzubeziehen. Hier ist grundsätzlich eine abschirmende Wirkung städtebaulich sogar
erwünscht. Damit ist insgesamt ein Erfordernis für einen denkmalpflegerischen Fachbeitrag nicht erkennbar, zumal
Fragen des Denkmalschutzes gutachterlich untersucht wurden. Durch technische Aufbauten erfolgen ebenfalls keine
Beeinträchtigung. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die benannten Sachverhalte gewürdigt. Des
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Bebauungsplan Nr. 958
- Zollamtstraße -
Abwägung: erneute Beteiligung der Behörden gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Fassung vom 25.07.2016
Weiteren konnte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Erfordernis zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung für die als zulässig geplanten Nutzungen des Bebauungsplans Nr. 958 "Zollamtstraße"
in Aachen nicht festgestellt werden. Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf Baudenkmäler festzustellen. Durch
den Bebauungsplan werden keine Vorhaben als zulässig festgesetzt, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes)
bestehen nicht.
Die vorgenommenen Untersuchungen belegen, dass das Vorhaben mit den festgesetzten Höhen das in der
Denkmalsatzung der Stadt Aachen hinsichtlich des Silhouettenschutzes Geforderte beachtet. Die zu erwartende
Einschränkung der Sichtbarkeit des Stadtzentrums von der Burtscheider Brücke aus wurde ebenfalls dargelegt und
mittels einer Drehung von Gebäuden in der Vorhabenplanung derart berücksichtigt, dass eine Sichtbeziehung weiterhin
ermöglicht wird. Die bisherige Sichtbarkeit des Marschiertores wird zwar verändert aber nicht grundsätzlich verhindert.
Vor diesem Hintergrund gelangt dies Stadt Aachen nach wie vor zu der in der Begründung und in der Wertung der
beigefügten Stellungnahmen dargelegten Einschätzung, dass damit gerade keine unverträglichen Wirkungen auf das
Umfeld der vorhandenen Denkmäler im Wirkungsraum des Vorhabens einhergehen und dass deshalb eine erweiterte
denkmalfachliche Analyse nicht erforderlich ist. Wie bereits dargelegt, werden die denkmalpflegerischen Belange in der
Umsetzung unter Abwägung mit allen weiteren zu berücksichtigenden städtebaulichen und umweltbezogenen Aspekten
beachtet und untereinander und gegeneinander abgewogen. Damit folgt die Stadt Aachen den Regelungen des
BauGB, das im Gegensatz zu den in der Charta von Athen formulierten Planungspostulaten die für die Beurteilung
maßgebliche Rechtsgrundlage darstellt. Hierbei werden seitens der Stadt Aachen die positiven Wirkungen des
Vorhabens mit Blick auf die Stadtentwicklung im Bahnhofsbereich gegenüber den insgesamt nur unwesentlich
beeinträchtigten Belangen des Denkmalschutzes höher gewichtet.
Aus allen hier dargestellten Äußerungen im Verfahren ergeben sich keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen
Bewertung des Sachverhaltes führen.
Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplans sind hieraus nicht erforderlich.
Die bestehenden Bedenken werden zurückgewiesen.
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STADT AACHEN
Bebauungsplan Nr. 958
vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §13a BauGB
Vorhaben- und
Erschließungsplan
Zollamtstraße
1 : 500
GEMARKUNG Aachen
FLUR 72
Dieser "Vorhaben- und Erschließungsplan" ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat
der Stadt Aachen am .................... den Bebauungsplan Nr. 958 als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass der oben genannte "Vorhaben- und Erschließungsplan" den
Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen
beachtet worden sind.
Aachen, den
Oberbürgermeister
BEBAUUNGSPLAN NR.
958
Zollamtstraße
194.80 NHN
191.56 NHN
193.14 NHN
194.60 NHN
Z2
183.30 NHN
Z1
Fassade Nord Zollamtstrase
Z
Y
X
W
V1
V
210.5 NHN
U
T1
T
212.02 NHN
S
R
Q
P
217.00 NHN
210.00 NHN
218.90 NHN
O
N
217.00 NHN
M
L
SPV 1
SPV 2
208.00 NHN
K
J
209.50 NHN
I
207.50 NHN
H
A
G
B
C
F
209.50 NHN
D
208.00 NHN
E
F
191.68 NHN
Einfahrt Parkhaus
SPV 2
Auffahrt Hotel
SPV 3
Fassade Nord
Zollamtstrasse
C
B
209.50 NHN
A
208.00 NHN
186.02 NHN
Grundstückgrenze
196.57 NHN
Hauptbahnhof
Grundstückgrenze
Drehpunkt
04_200
Brücke
14-07-2016
1:200