Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
266375.pdf
Größe
54 MB
Erstellt
01.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0749/WP17
öffentlich
35050-2014
01.08.2017
Dez. III / FB 61/200
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972 -Rombachstraße /
Wolferskaulwinkelhier:
- Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der
Behörden gemäß § 4a (3) BauGB
- Empfehlung zum Beschluss erneuter Änderungen gemäß § 4a (3)
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
13.09.2017
05.10.2017
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Planungsausschuss
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
erneuten öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen. Weiterhin empfiehlt sie den Änderungsbeschluss gem. § 4a Abs. 3 BauGB
sowie den Bebauungsplan Nr. 972 –Rombachstraße /Wolferskaulwinkel- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der erneuten
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen. Weiterhin empfiehlt er den Änderungsbeschluss gem. § 4a Abs. 3 BauGB
sowie den Bebauungsplan Nr. 972 –Rombachstraße /Wolferskaulwinkel- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen.
Vorlage FB 61/0749/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/5
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
X
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 61/0749/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Datum
Allris-Nr.
- Programmberatung PLA:
14.01.2016
FB 61/0324/WP17
- Programmberatung Bezirk:
17.02.2016
FB 61/0324/WP17
- frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
vom 04.04. bis 15.04.2016
- Anhörungsveranstaltung
06.04.2016
- Beteiligung der Behörden u. TöB
vom 08.04. bis 13.05.2016
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Bezirk:
31.08.2016
FB 61/0511/WP17
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss PLA:
01.09.2016
FB 61/0511/WP17
- öffentliche Auslegung
vom 04.10.2016 bis 04.11.2016
- erneuter Offenlagebeschluss Bezirk
29.03.2017
FB 61/0646/WP17
- erneuter Offenlagebeschluss PLA
06.04.2017
FB 61/0646/WP17
- erneute öffentliche Auslegung
vom 08.05. bis 09.06.2017
2.
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3
BauGB
Anlässlich der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit hat sich ausschließlich der Rechtsanwalt der
Eigentümer, Ringstraße 39, gemeldet und eine Stellungnahme abgegeben. In der Stellungnahme
werden die Bedenken der ersten Stellungnahmen wie die Beeinträchtigung der Wohnqualität
(Außenwohnbereich) und die ortsuntypische Massivität des Bauvorhabens wiederholt. Aufgrund des
Abstandes von ca. 60 m zwischen der Terrasse der Nachbarn und dem Bauvorhaben sieht die
Verwaltung hierin eine zumutbare Betroffenheit und schlägt vor das Vorhaben wie vorgesehen
planungsrechtlich zu sichern. Auch die Bedenken bezüglich der unterstellten ortsuntypischen
Bauweise des Vorhabens kann angesichts der örtlichen Situation und dem dringenden Wohnbedarf
bei der Abwägung nicht überzeugen.
Nach Ablauf der Eingabefrist (04.10.2016 bis 04.11.2016) der I. Offenlage, ist am 20.11.2016 eine
weiter Stellungnahme eines Anliegers der Ringstraße eingegangen. Aufgrund des verspäteten
Eingangs nach Redaktionsschluss und aufgrund bereits eingegangener inhaltsähnlicher Bedenken
des Einwenders, wurde die Stellungnahme nicht in den Abwägungsvorschlag der Verwaltung (allris
FB 61/0646/WP17) aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens war absehbar, dass
eine erneute öffentliche Auslegung notwendig wurde. Um dennoch die vorgetragenen Argumente des
Anliegers gebührend zu berücksichtigen hat sich die Verwaltung entschlossen, die Stellungnahme in
die Abwägung der II. öffentlichen Auslegung aufzunehmen.
Den Anlieger beschäftigen insbesondere die hoch anstehende Grundwassersituation und die
mutmaßlichen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke. Die Verwaltung führt hierzu aus, dass eine
Vorsorge hinsichtlich des auf das Vorhabengrundstück fallenden Niederschlagswassers und die damit
verbundene verbindliche Herstellung eines privaten Niederschlagwasserrückhaltebeckens auf der
Ebene des Bebauungsplans geregelt werden soll. Eine konkrete Regelung zum Umgang mit dem
hoch anstehenden Grundwasser ist nicht Gegenstand der verbindlichen Bauleitplanung sondern wird
Vorlage FB 61/0749/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 3/5
im Baugenehmigungsverfahren durch die Untere Wasserbehörde geprüft und ggf. durch Auflagen
sanktioniert.
Die Eingaben der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als
Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeit) beigefügt.
3.
Bericht über das Ergebnis der erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 2
BauGB
Parallel wurden 11 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Vier
Behörden- bzw. Träger öffentlicher Belange davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben.
Von den Eingaben haben drei Stellungnahmen einen Einfluss auf die Bauleitplanung und wurden in
den Abwägungsvorgang aufgenommen.
Sowohl der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW als auch der Landschaftsverband, LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege, haben Stellungnahmen abgegeben, die als Hinweis in die schriftlichen
Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen wurden.
Die Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aachen wurden zur Kenntnis genommen
und werden bei der Bauleitplanung berücksichtigt oder werden bei der Vorhabenumsetzung beachtet.
Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls
als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
4.
Empfehlung zur erneuten Änderung
Während der erneuten Offenlage wurde die Hochbauplanung durch das beauftragte Architekturbüro
konkretisiert. Beim Abgleich mit dem Stand der Festsetzungen des Bebauungsplans wurde ersichtlich,
dass die Konkretisierung in der Konsequenz zu einer Überschreitung der getroffenen Festsetzungen
führt. Die Anpassung des Vorhabens bezieht sich zum einen auf unverbindliche Planinhalte, wie die
Neuplatzierung der Pflanzbeete im Innenhof, die Anlage unterirdischer Luftschächte für die Tiefgarage
und zum anderen auf Festsetzungen des Bebauungsplans, die eines Änderungsbeschlusses
bedürfen. So beabsichtigt der Vorhabenträger das III. Obergeschoss des nordwestlichen Flügels um
ca. 0,80 m auf der gesamten Länge zu verbreitern. Die Verbreiterung des Geschosses führt zu einer
Überschreitung der bislang festgesetzten Baugrenze. Die Überschreitung in der beabsichtigten
Größenordnung ist nicht genehmigungsfähig und bedeutet in der Konsequenz eine Änderung des
Rechtsplans. Weitere Änderungen sind bei der Höhe der Lärmschutzwand an der Tiefgaragenzufahrt
um 0,30 m und bei dem nördlichen Hofausgang vorgesehen. Ursprünglich war an dieser Stelle ein
breiter Ausgang vorgesehen, in dem nun ein Gebäudeteil für Freiberufler vorgesehen werden soll.
Die Änderungen sind untergeordnet und die Grundzüge der Planung nicht betroffen, so dass ein
Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt werden kann, bei dem ausschließlich die
betroffenen Öffentlichkeit als auch die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beteiligt werden sollen. Eine Prüfung der betroffenen Belange ergab eine derartige Geringfügigkeit
sowohl für die betroffene Öffentlichkeit als auch der Behörden, dass von einer Beteiligung abgesehen
Vorlage FB 61/0749/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 4/5
werden kann. Einzig der südöstliche Nachbar wurde wegen der Erhöhung der Lärmschutzwand
beteiligt, da die Lärmschutzwand unmittelbar dem Grundstück des Nachbarn gegenüberliegt und
einen Abstand von ca. 9.00 m zum Nachbargebäude aufweist. Der Nachbar hat eine Stellungnahme
abgegeben in der er sich mit der geringfügigen Erhöhung einverstanden erklärt. Die Gebäude der
übrigen Nachbarn liegen ≥ 60.00 m vom Neubauvorhaben entfernt und werden durch die
Geringfügigkeit der Änderungen in ihren Belangen nicht berührt, so dass auf eine erneute Beteiligung
verzichte werden kann. Eine erneute Beteiligung mit einer Beschränkung auf die geänderten Teile
hätte in der Sache keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Änderungen nach der zweiten öffentlichen
Auslegung sind in der Anlage 15 dargestellt.
5.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Durch den Wechsel des Vorhabenträgers während des Planverfahrens und Änderungen der
Vorhabenplanung hat sich das Bauleitplanverfahren hingezogen und wurden zwei öffentliche
Auslegungen notwendig. Leider hat sich herausgestellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans
sowie des Vorhaben- und Erschließungsplans nach der zweiten öffentlichen Auslegung erneut
geändert werden müssen. Da die Änderungen jedoch marginalen Einfluss auf die Gesamtplanung
haben und die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden, empfiehlt die Verwaltung den
Änderungsbeschluss mit dem Satzungsbeschluss zu fassen.
6.
Finanzielle Auswirkungen
Die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist mit keinen finanziellen Auswirkungen
für die Stadt Aachen verbunden. Sämtliche Kosten der Umsetzung des Vorhabens, einschließlich der
Aufwendungen für die geforderte Rückhaltung und Drosselung der Niederschlagswasser, gehen
zulasten des Vorhabenträgers.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Rechtsplan
4.
Schriftlichen Festsetzungen
5.
Begründung
6.
Vorhaben- und Erschließungsplan
7.
Schnitt und Ansichten des Vorhabens
8.
Außenanlagenplan
9.
Grundrisse des Vorhabens
10. Visualisierung des Vorhabens
11. Stellungnahmen der Behördenbeteiligung
12. Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
13. Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
14. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
15. Darstellung der Änderungen zum Satzungsbeschluss
Vorlage FB 61/0749/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 5/5
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel
(Stand 12.07.2017)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW), jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Es wird ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt:
Zulässig sind:
-
Wohngebäude
-
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind:
-
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
-
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
-
Anlagen für Verwaltungen.
Die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO
nur ausnahmsweise zulässig.
Die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Schank- und Speisewirtschaften und die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
Die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen,
sind im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zulässig.
2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Grundflächenzahl / Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO)
Im Allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der in § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen der Grundflächenzahl auf GRZ 0,5 allgemein zulässig.
2.2
Überschreitung der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 4 BauNVO)
Die festgesetzte maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) darf durch Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u. 2
BauNVO bezeichneten Anlagen sowie durch Tiefgaragen, Regenrückhaltebecken, gepflasterte Hof- und Grundstücksflächen, Spielflächen und Zuwegungen bis zu einer GRZ von 0,7 überschritten werden.
2.3
Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO)
Die Oberkante der baulichen Anlage (OK) darf die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) in
Meter über NHN nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudehöhe bezieht sich auf die Oberkante First bzw. Attika der baulichen Anlagen.
Seite 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhen dürfen durch folgende Aufbauten ausnahmsweise überschritten werden:
1.
nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen,
Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen) bis zu einer Höhe von max. 1,50 m,
2.
Lüftungs- und Klimaanlagen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m,
3.
Aufzugsmaschinenhäuser und Treppenhäuser bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m,
4.
Brüstungen und Absturzsicherungen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m,
Die unter 1. bis 4. genannten Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinenhäuser und Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Grundsätzlich sind technische Aufbauten einzuhausen. Die Einhausung ist optisch in die Fassadengestaltung einzubinden.
3
Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Terrassenüberdachungen, Wintergärten sowie Balkone ist bis zu
einer Tiefe von 2,00 m unter Berücksichtigung der Abstandflächenregelung der BauO NRW zulässig. Davon ausgenommen sind die parallel zur Rombachstraße verlaufende Baugrenze sowie die zum Innenhof ausgerichteten Baugrenzen. An
den vorgenannten Gebäudeseiten sind Überschreitungen jeglicher Art durch Terrassen, Terrassenüberdachungen, Wintergärten sowie Balkone nicht zulässig.
4
Nebenanlagen, Garagen, Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
4.1
Stellplätze und Garagen (§ 12 BauNVO)
Tiefgaragen, Stellplätze sowie überdachte Stellplätze (Carports) sind gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. innerhalb der als Fläche für Stellplätze bzw. Tiefgaragen festgesetzten Fläche zulässig.
4.2
Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser sind ausnahmsweise auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
5.1
Schallimmissionen
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die
Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109 * zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Es ist für alle Fassaden ein erforderliches Schalldämmmaß
(erf. R´w,res. nach DIN 4109) für Außenbauteile von Gebäuden wie folgt einzuhalten:
Für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Unterrichtsräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 40 dB
Seite 3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Für Büroräume
- innerhalb des Lärmpegelbereichs III ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 30 dB
- innerhalb des Lärmpegelbereichs IV ein Schalldämmmaß von erf. R´w,res. von mind. 35 dB
Für besonders ruhebedürftige Schlafräume und Kinderzimmer, die ausschließlich Fenster auf lärmzugewandten Gebäudeseiten aufweisen, sind zusätzlich raumlufttechnische Einrichtungen notwendig, die auch bei geschlossenen Fenstern
eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten.
Im Einzelfall sind im Baugenehmigungsverfahren die Korrekturwerte für das erforderlich Schalldämmmaß gemäß 5.2 der
DIN 4109 in Verbindung mit Tabelle 9 anzuwenden. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden,
wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere
Schalldämmmaße für Außenbauteile gem. DIN 4109 ausreichend sind.
* Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von Juli 2016.
5.2
Abschirmwand
Auf der mit den Buchstaben – ABCD – abgegrenzten Fläche ist zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Schallimmissionen) über die gesamte Länge eine Abschirmwand mit einer Mindesthöhe von 250,94 m ü. NHN parallel zur Tiefgaragenzufahrt zu errichten. Das erforderliche Schalldämmmaß der Abschirmwand beträgt erf. R´w > 15 dB.
6
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a
BauGB)
6.1
Anpflanzen von Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Entlang der Rombachstraße sind entsprechend der in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte 4 Laubbäume
(Pflanzqualität: Hochstamm, mind. 4x verpflanzt, Stammumfang mind. 18-20 cm) anzupflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Darüber hinaus sind innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes 10 weitere Laubbäume (Pflanzqualität:
mind. 4x verpflanzt, Stammumfang mind. 18-20 cm) und 4 Sträucher (Pflanzqualität: Strauch, mind. 2x verpflanzt, 80100 cm) auf dem Grundstück anzupflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
6.2
Dachbegrünung
Eine Fläche von rd. 1610 qm der Dachfläche ist extensiv zu begrünen. Dies wird im Durchführungsvertrag gesichert.
7
Zulässigkeit von Vorhaben (§ 9 Abs. 2 BauGB)
Gemäß § 12 Abs. 3a i.V.m. § 9 Abs. 2 BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nur
derartige Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Rahmen des Durchführungsvertrags zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet hat.
8
Nachrichtliche Übernahmen, Hinweise und Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
8.1
Kampfmittel
Für das Plangebiet existiert kein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des zweiten Weltkrieges.
Erfolgen zusätzlich Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc.
wird von Seiten des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Es ist Kontakt mit dem
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW – Rheinland, Außenstelle Kerpen, Heinrich-Hertz-Straße 12, 50170 Kerpen, Tel:
0211/4759753 aufzunehmen.
Seite 4
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel 8.2
Schriftliche Festsetzungen zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Bodendenkmäler
Konkrete Hinweise auf Bodendenkmäler liegen für das Plangebiet nicht vor. Diese sind auf Grund fehlender Erfassungen
jedoch nicht auszuschließen. Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW sind beim Auftreten archäologischer
Bodenfunde und Befunde die Bauarbeiten unverzüglich zu stoppen und die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen
oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425 / 90 39-0, Fax: 02425 / 90 39-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen anzuzeigen.
8.3
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Gebäuden berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK44) der Polizei Aachen bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 5
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel
(Stand 12.07.2017)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Inhaltsverzeichnis
1
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ............................................................. 1
1.1
Lage, Begrenzung und Beschreibung des Plangebiets ...................................................................................... 1
1.2
Regionalplan....................................................................................................................................................... 1
1.3
Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 1
1.4
Landschaftsplan ................................................................................................................................................. 2
1.5
Masterplan Aachen*2030 ................................................................................................................................... 2
1.6
Rahmenplan Brand............................................................................................................................................. 2
1.7
Bestehende und benachbarte Bebauungspläne ................................................................................................. 3
1.8
Sonstige Planungen ........................................................................................................................................... 4
2
Anlass der Planung ................................................................................................................................ 5
3
Inhalt, Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................... 5
3.1
Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 5
3.2
Beschreibung des Vorhabens (Vorhaben- und Erschließungsplan) ................................................................... 5
3.3
Erschließung....................................................................................................................................................... 7
3.4
Gebäude- und Wohnungstypologien .................................................................................................................. 7
3.5
Freiraumkonzept................................................................................................................................................. 8
3.6
Soziale Infrastruktur............................................................................................................................................ 8
3.7
Jugend- und Familienfreundlichkeit .................................................................................................................... 8
3.8
Klimaschutz und Klimaanpassung ...................................................................................................................... 9
3.9
3.8.1 Mindestanforderung ............................................................................................................................................ 9
3.8.2 Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................................... 9
3.8.3 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur des Gebäudes .............................................................................................. 9
3.8.4 Umgang mit Niederschlagswasser...................................................................................................................... 9
Entwässerungsplanung ...................................................................................................................................... 9
4
Umweltbelange ..................................................................................................................................... 10
4.1
Schutzgut Mensch / Gesundheit des Menschen .............................................................................................. 10
4.2
Schutzgut Landschaft ....................................................................................................................................... 12
4.3
Schutzgut Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt ............................................................................................... 12
4.4
Schutzgut Wasser ............................................................................................................................................ 15
4.5
Schutzgüter Luft und Geruchsimmissionen ...................................................................................................... 16
4.6
Schutzgut Klima................................................................................................................................................ 17
4.7
Schutzgut Boden .............................................................................................................................................. 17
4.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ...................................................................................................................... 18
I
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
5
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Begründung der Festsetzungen .......................................................................................................... 18
5.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ....................................................................................... 18
5.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ..................................................................................... 19
5.3
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) ................................................................................ 20
5.4
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) .......................................... 20
5.5
Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) ......................................................... 20
5.6
Nebenanlagen (§14 BauNVO) .......................................................................................................................... 20
5.7
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) ............................................................................... 20
5.8
Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) ............................................................................................................ 21
5.9
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) .................. 22
6
Auswirkungen der Planung ................................................................................................................. 22
6.1
Städtebauliche Auswirkungen .......................................................................................................................... 22
6.2
Verkehrliche Auswirkungen .............................................................................................................................. 22
6.3
Umweltauswirkungen ....................................................................................................................................... 22
6.4
Planungsrechtliche Auswirkungen .................................................................................................................... 22
7
Kosten ................................................................................................................................................... 23
8
Durchführungsvertrag .......................................................................................................................... 23
9
Plandaten............................................................................................................................................... 24
II
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
1
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1 Lage, Begrenzung und Beschreibung des Plangebiets
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Brand und liegt nordöstlich der Rombachstraße zwischen Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel. Es ist derzeit unbebaut und wird als Grünland genutzt. Der Geltungsbereich umfasst
das Flurstück Nr. 1172 der Gemarkung Brand, Flur 23 und weist eine Größe von rd. 5.890 qm auf. Der Geltungsbereich
wird im Nordwesten vom Vennbahnweg, im Südwesten von der Rombachstraße, im Süden von der benachbarten
Tischlerei, Zimmerei und Maschinenbaubetrieb und im Osten von der gemischt genutzten Bebauung an der Ringstraße
bzw. im Nordosten von einer Grünfläche begrenzt. Das Plangebiet weist an der Rombachstraße eine Geländehöhe von
rd. 250 m ü. NHN auf. In Richtung Norden fällt das Gelände auf eine Höhe von rd. 248 m ü. NHN und in Richtung Osten
auf rd.249 m ü. NHN ab.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die Rombachstraße an und ist damit an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen.
1.2 Regionalplan
Der Regionalplan (ehemaliger Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen 2003,
Stand 2015, stellt für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen Allgemeinen Siedlungsbereich dar.
1.3
Flächennutzungsplan (FNP)
Abbildung 1:
Vorentwurf des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans 2030 der Stadt Aachen,
Stand 26.05.2014
Quelle: BKR Aachen
1
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Das Plangebiet ist Teil einer südlich der Trierer Straße, östlich des Vennbahnwegs und nördlich der Rombachstraße
ausgewiesenen 'Gemischten Baufläche' des derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplanes aus dem Jahre 1980.
Der Vorentwurf des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans 2030 der Stadt Aachen stellt das Plangebiet
ebenfalls als Gemischte Baufläche dar. Diese umfasst jedoch nur einen kleineren Bereich zwischen Trierer Straße,
Vennbahnweg, Ringstraße und entlang der Rombachstraße bis zum Wolferskaulwinkel.
Das Vorhaben lässt sich aus den derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplans 1980 entwickeln.
1.4 Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes der Stadt Aachen.
1.5 Masterplan Aachen*2030
Der Masterplan für die Stadt Aachen ist am 19.12.2012 vom Rat der Stadt Aachen als gesamtstädtische Zielkonzeption
beschlossen worden. Im Rahmen von Bebauungsplanverfahren ist diese daher gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als
städtebauliche Entwicklungskonzeption zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung
absteckt.
In folgenden Handlungsfeldern werden Aussagen zum Plangebiet und seiner unmittelbaren Umgebung gemacht:
Handlungsfeld Wohnen – Qualitätsoffensive Wohnen:
Im Hinblick auf die Wohnungsmarktoffensive ist die Mobilisierbarkeit vorhandener FNP – Bauflächenreserven zu prüfen.
Bezüglich der Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand ist ein Generationswechsel im Wohnungsbestand zu unterstützen.
Handlungsfeld Wirtschaft – moderne Wirtschaft auf erprobten Standorten
Dieses Handlungsfeld betrifft den Planbereich nicht unmittelbar, unterstützt aber die Planung in ihren Grundzügen unter
Betrachtung der unmittelbaren Umgebung. Als innovativer Wirtschaftsstandort entlang der Trierer Straße ist die Sicherung und Entwicklung gemischt genutzter Gebiete zu forcieren.
Handlungsfeld Lebensumfeld– Lebensvielfalt
Als 'Sozial gerechte Stadt' besteht für den Bereich als Lebensraum ein vorrangiger Handlungsbedarf hinsichtlich der
Verbesserung der Lebensqualität aller Menschen, der Sicherstellung der sozialen Infrastruktur im Stadtteil sowie bezüglich einer zielgruppen-gerichteten Integration vor Ort und der Förderung einer altengerechten Stadt.
Handlungsfeld Stadt-Bau-Kultur – Tradition der Baukultur
Unter dem Gesichtspunkt einer 'kompakten und gemischten Stadt' sind neue Nutzungsmischungen zu fördern, einer
Entflechtung ist entgegen zu wirken. Der hier vorgesehenen Innenentwicklung ist Vorrang zu gewähren vor einer Außenentwicklung unter Berücksichtigung von Klimaanpassungsmaßnahmen, einer kompakten und energieeffizienten
Raum- bzw. Siedlungsstruktur und eines damit anzustrebenden ökologisch tragfähigen Siedlungsraumes.
Handlungsfeld Natur und Umwelt – lebenswürdige Umwelt und Lebensraumvielfalt
Vor dem Hintergrund der Berücksichtigung und Sicherung intakter natürlicher Ressourcen ist der Erhalt der schutzwürdigen Böden an besagter Stelle bei der Planung zu beachten und mit dem Fachbereich 36 der städtischen Verwaltung
abzustimmen.
1.6 Rahmenplan Brand
Durch das Büro scheuvens + wachten aus Dortmund ist in Zusammenarbeit mit der Stadt Aachen und unter Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger aus Brand im Jahr 2009 eine Rahmenplanung für den Stadtbezirk Brand erarbeitet und
veröffentlicht worden. Brand wird auf Grund der guten Infrastrukturausstattungen und der attraktiven Landschaftsräume
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
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als hervorzuhebender Wohnstandort im Süden Aachens charakterisiert. Um diese Qualitäten zu sichern und weiterzuentwickeln gilt es, auf weiteres Siedlungsflächenwachstum an den Rändern des Stadtbezirks zu verzichten. Aus diesem
Grund wird die Entwicklung kleinteiliger und bereits durch eine gute Infrastrukturausstattung gekennzeichneter Standorte fokussiert. Ein ausdrückliches hohes kurz- bis mittelfristiges Entwicklungsziel ist die Schaffung neuer Wohnformen für
unterschiedliche Zielgruppen. Dazu zählt 'familienfreundliches Wohnen', das 'Wohnen im Alter' wie auch das 'Mehrgenerationenwohnen'. Darüber hinaus sollen Dienstleistungseinrichtungen für die verschiedenen Nachfragegruppen, wie
bspw. Familienzentren und weitere soziale Einrichtungen, nachfragegerecht realisiert werden.
Die Rahmenplanung erkennt den Bereich zwischen Trierer Straße und Rombachstraße als einen wesentlichen Entwicklungspunkt für zentrales Wohnen und Einzelhandel und Nahversorgung. Als Rahmenbedingungen werden an die einzelnen Nutzungen die folgenden Anforderungen gestellt, um eine städtebauliche und architektonische Qualität zu schaffen:
1.7
•
Stärkung der Trierer Straße als Zentrumsfunktion und Einzelhandelsstandort
•
Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft
•
Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln
Bestehende und benachbarte Bebauungspläne
Bestehendes Planungsrecht innerhalb des Plangebiets
Für den überwiegenden Teil des Plangebiets liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Lediglich der südwestliche
Teil des Plangebiets angrenzend an die Rombachstraße ist im Bebauungsplan Nr. 678 'Brander Feld' - Teil 2, rechtskräftig seit 27.09.1979, als Verkehrsfläche festgesetzt. Diese Verkehrsfläche wurde aus dem Vorgänger-Bebauungsplan Nr. 648 übernommen (vgl. hierzu BP 678).
BP 678 – Bereich südlich Rombachstraße, inkl. Teilfläche des Grundstücks für Verkehrsfläche nördlich Rombachstraße
Westlich des Plangebietes befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 678. Der Bebauungsplan aus
dem Jahr 1979 setzt eine 'Öffentliche Grünfläche' mit der Zweckbestimmung 'Sportanlage mit den zugehörigen Einrichtungen wie Umkleideräume, Schwimmhalle usw.' und zwischen Rombachstraße und Sportanlage 'Fläche für Stellplätze'
fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 678 liegt teilweise im Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Vorhabenbezogenen Bebauungsplans, diese Teilfläche ist als 'Verkehrsfläche' festgesetzt. Ursprünglich war eine Aufweitung der Rombachstraße geplant, um diese in Form einer Brücke über die Vennbahn zu führen. Auf Grund der Stilllegung der Bahntrasse ist der Ausbau nicht mehr erforderlich und die Fläche kann überplant werden.
Benachbarte Bebauungspläne
BP 932 – südwestlich Rombachstraße
Westlich des Plangebietes und südlich der Rombachstraße liegt der seit dem 24.07.2014 rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 932 vor. Südöstlich wird der Geltungsbereich durch den Vennbahnweg begrenzt. Der Bebauungsplan setzt ein 'Allgemeines Wohngebiet' mit einer Grundflächenzahl von 0,4 fest. Neben einer offenen Bauweise werden Pultdächer und
eine Firsthöhe von ca. 10 Meter über derzeitigem Gelände festgesetzt. Die Erschließung der Grundstücke wird nicht
über die Rombachstraße sichergestellt, sondern über die aus Süden kommende, bestehende Straße 'Bobenden', die
sich in zwei Stichstraßen fortsetzt, welche zu den Grundstücken führen. Der Bebauungsplan setzt darüber hinaus eine
Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der Wohnstraße 'Bobenden' und dem Vennbahnweg fest. Das städtebauliche
Entwicklungskonzept sieht auf einer Fläche von 0,4 ha 14 Einfamilienhäuser in Reihenhausform vor. Stellplätze und
Garagen befinden sich in südöstlicher Ausrichtung auf den Grundstücken.
3
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
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BP Nr. 943 – nordwestlich des Plangebietes
Nordwestlich des Plangebiets befindet sich der Bebauungsplan Nr. 943 mit einem 1,3 ha großen Geltungsbereich. Dieser schafft Planungsrecht zur Ansiedlung von Wohnnutzung. Nördlich wird das Gebiet durch den Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953, im Nordwesten durch die Heussstraße, im Südwesten durch die Rombachstraße und im Südosten durch eine öffentliche Grünfläche am Vennbahnweg begrenzt. Unmittelbar angrenzend an
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich an der Rombachstraße, westlich des Vennbahnweges, das
Heinrich-Sommer-Haus, welches ein karitatives Wohnhaus für Menschen mit körperlichen Behinderungen ist. Das
Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 943, sondern ist als Mischgebiet im Bebauungsplan
678 II festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 943 sieht ein 'Allgemeines Wohngebiet' vor, welches sich in drei Abschnitte
unterteilt. Das 'Allgemeine Wohngebiet' WA 1 befindet sich an der Ecke Rombachstraße / Heussstraße und sieht in einer geschlossenen Bauweise drei Vollgeschosse vor. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 12,50 Meter, die Grundflächenzahl ist mit 0,45 und die Geschossflächenzahl mit 1,25 festgesetzt. Die geplante Bebauung schließt entsprechend
der geschlossenen Bauweise an das vorhandene Gebäude Heussstraße 43 an. Die 'Allgemeinen Wohngebiete' WA 2
und 3 sehen eine offene Bebauung vor. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10 Meter mit maximal drei Vollgeschossen, wobei das obere Geschoss als einseitig zurückspringendes Vollgeschoss festgesetzt ist. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Die Verkehrserschließung soll von der Rombachstraße erfolgen und in einer Sackgasse mit Wendeanlage enden. Der städtebauliche Entwurf sieht an der Heussstraße und der Rombachstraße Geschosswohnungsbau in zweiund dreigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss bzw. einseitig zurückversetztem Obergeschoss vor.
BP Nr. 953 – nördlich des Plangebietes
Nördlich des Plangebiets befindet sich das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 953, welcher parallel
zum Bebauungsplan Nr. 943 aufgestellt wurde. Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung
von Einzelhandelsflächen zur Stärkung des Stadtteilzentrums Aachen-Brand zu schaffen. Bereits durch den Bebauungsplan Nr. 678 II gesicherte Grundstücke sollen neu geordnet und die Ausdehnung der Einzelhandelsnutzung gesichert werden. Der Geltungsbereich besteht aus vier 'Sondergebieten'. SO 1 sieht einen Drogeriemarkt vor. Die Grundflächenzahl beträgt 0,9 und sieht eine maximale Gebäudehöhe von 6 Metern vor. SO 2 sieht einen LebensmittelDiscounter vor. Die Grundflächenzahl beträgt 0,9 und die maximale Gebäudehöhe 12 Meter. SO 3 sieht einen Lebensmittel-Verbrauchermarkt vor. Die Grundflächenzahl beträgt 0,9 und die maximale Gebäudehöhe ist auf 12 Meter begrenzt. SO 4 sieht ein Fachmarktzentrum für Büros vor. Die Grundflächenzahl beträgt 0,9 und die maximale Gebäudehöhe 8,5 Meter. Die Erschließung erfolgt über die Trierer Straße. Für diesen Zweck wird eine neue Kreuzungssituation
geplant. Die Kundenparklätze befinden sich abgeschirmt durch die geplanten Einzelhandelsnutzungen im Zentrum des
Plangebiets.
BP 783 – Südöstlich angrenzend
Südöstlich grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 783 an das Plangebiet an, welcher am 25.03.1993
rechtskräftig wurde. Neben 'Allgemeinen Wohngebieten' setzt der Bebauungsplan ein 'Mischgebiet' fest, welches unmittelbar an das Plangebiet grenzt. Die Grundflächenzahl im Mischgebiet beträgt 0,6 und die Geschossflächenzahl 0,9.
Maximal sind zwei Vollgeschosse zulässig und die maximale Gebäudehöhe ist auf 12 Meter begrenzt. Im Mischgebiet
befindet sich derzeit eine Schreinerei mit Zimmerei und Maschinenbaufirma.
1.8 Sonstige Planungen
Das Plangebiet liegt innerhalb des Sanierungsgebietes 'Aachen-Brand'. Eine Genehmigungspflicht gemäß § 144
BauGB besteht nicht. Des Weiteren befindet sich das Plangebiet innerhalb der Stellplatzsatzung von Aachen.
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Anlass der Planung
Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Fläche und plant die Erstellung einer Mehrgenerationen-Wohnanlage nordöstlich der Rombachstraße. Das Plangebiet liegt im unbeplanten Innenbereich. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante Vorhaben wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB inkl. Vorhaben- und Erschließungsplan aufgestellt.
Der derzeit geltende Bebauungsplan Nr. 678 beinhaltet Festsetzungen für einen kleinen Teil im Südwesten des Plangebiets. Hier wird die Rombachstraße als öffentliche Verkehrsfläche mit einer größeren Aufweitung festgesetzt. Die
spätere Straßenplanung hat die Rombachstraße geringer dimensioniert, da die Querung der damals noch als Güterbahntrasse genutzten Vennbahn in Form eines Brückenbauwerks wegen der Umnutzung in einen Rad- und Fußweg
nicht mehr erforderlich war. Insofern ist die Festsetzung des BP 678 nicht mehr erforderlich und kann durch den BP 972
überplant werden.
3
Inhalt, Ziel und Zweck der Planung
3.1 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Schaffung von attraktivem Wohnraum in Form des 'Mehrgenerationenwohnens', untergebracht
in einer attraktiven Wohnanlage in Hof-Form mit einem geschützten Innenhof für ihre Bewohner.
Da der Stadtteil Brand einen attraktiven Wohnstandort mit zahlreichen Standortvorteilen, wie z.B. eine gute Infrastruktur, Nahversorgung, Freizeiteinrichtungen und der Nähe zum Freiraum, darstellt, sind hier weitere Entwicklungen bevorzugt gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB als sog. 'Maßnahmen der Innenentwicklung' zu vollziehen.
Die Rahmenplanung Brand formuliert entsprechend folgende städtebauliche Ziele, die innerhalb des Plangebiets durch
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan umgesetzt werden sollen:
•
Kombination von Einzelhandel und Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft
•
Verschiedene verdichtete Wohnformen entwickeln
In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet entsteht in den nächsten Jahren der neue Nahversorgungsbereich 'Vennbahncenter'. Somit bietet das Plangebiet eine optimale Nahversorgung, die fußläufig erreichbar ist. In Ergänzung zum zukünftig entstehenden Einzelhandel wird innerhalb des Plangebiets eine verdichtete Wohnanlage als Hof für ein Mehrgenerationen-Wohnen geplant. Das Angebot mit verschiedenen Wohnungsgrößen und –formen soll insbesondere für verschiedene Nachfragegruppen entstehen, um eine gewünschte Mischung von Bewohnergruppen (Familien, Singles, Senioren) in der Wohnanlage zu fördern. Um auch einen Anteil an öffentlich gefördertem Mietwohnungsbau zu gewährleisten, werden mindestens 30 % als geförderter Wohnungsbau realisiert und über Regelungen im Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert.
Die Ziele der übergeordneten informellen Rahmenplanung Brand werden durch die Bauleitplanung umgesetzt.
3.2 Beschreibung des Vorhabens (Vorhaben- und Erschließungsplan)
Das geplante Vorhaben wurde vom Architekturbüro kadawittfeldarchitektur entworfen. Die Planung sieht die Erstellung
einer kompakten Wohnanlage vor, die als Mehrgenerationen-Wohnanlage konzipiert ist. Hierfür wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, der das konkrete Vorhaben bauplanungsrechtlich umsetzt.
Die städtebauliche Leitidee stellt die Schaffung eines Mehrgenerationen Wohnhofes dar, um das 'Wohnen in Gemeinschaft für Jung und Alt' umzusetzen.
Geplant sind 62 Wohneinheiten mit verschiedenen Wohnungsgrößen. In dem Wohnhof sollen unterschiedliche Wohnungstypen für unterschiedliche Nutzergruppen angeboten werden. Je nach Bedarf können hier Wohnungen für Singles, Paare bis hin zu großen Familien umgesetzt werden. Das Vorhaben sieht einen Anteil von 30% gefördertem Wohnungsbau vor.
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Das direkt am Vennbahnweg angrenzende Grundstück bietet optimale Bedingungen für eine Wohnbebauung. Die städtische Gesamtschule befindet sich in unmittelbarer Nähe, des Weiteren ist mit dem benachbarten in Planung befindlichen 'Vennbahncenter' sowie den Einzelhandelseinrichtungen an der Trierer Straße eine optimale Nahversorgung gewährleistet. Das Plangebiet ist darüber hinaus sehr gut an das ÖPNV-Netz angebunden. Das Zentrum der Wohnanlage
wird durch einen nach außen geschützten Innenhof gebildet und bietet den zukünftigen Bewohnern einen ruhigen Aufenthaltsort. Der Wohnhof liegt, sich an den Nachbarbebauungen orientierend, zurückgesetzt vom öffentlichen Straßenraum, auf dem Grundstück und staffelt sich in den Gebäudehöhen.
Abbildung 2:
Vorhaben- und Erschließungsplan zum B-Plan Nr. 972 'Rombachstraße / Wolferskaulwinkel'
Quelle: kadawittfeldarchitektur, Stand 06.07.2017
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Die Gebäudehöhen werden von einem städtebaulich markanten Gebäudeteil mit vier Geschossen entlang der Rombachstraße in Richtung Norden über drei auf zwei Geschosse abgestuft. Damit bildet der westliche Gebäudeteil eine
konsistente Raumkante durch eine viergeschossige Fassade zur Rombachstraße und bietet den Bewohnern des gesamten Objektes Schutz vor der vorhandenen Verkehrslärmbelastung auf der Rombachstraße. Zum Vennbahnweg hin,
Richtung Nordwesten, staffelt sich das Gebäude auf drei Geschosse herab, und stuft sich schließlich zur südöstlichen
hinteren Riegelseite auf zwei Geschosse. Entlang der Südseite entwickelt sich der Wohnhof dreigeschossig und bildet
so eine Abgrenzung zu der benachbarten Tischlerei Korr.
Die Erschließung der Wohnbebauung und der Tiefgarage erfolgt über eine südlich der Bebauung gelegene Zufahrt von
der Rombachstraße aus. Der Hof ist über einen barrierefrei gestalteten großzügigen Vorplatz zu erreichen. Durch den
natürlichen Geländeverlauf des Grundstückes befindet sich der Wohnhof auf einem durchgehenden Plateau und überbaut die sich im Untergeschoss befindende Tiefgarage.
Im Erdgeschoss öffnet sich der Wohnhof durch einen geschosshohen Durchgang in Richtung Norden und lässt so
Blickbeziehungen zwischen Vennbahnweg und Hof zu, ohne die Intimsphäre der Bewohner zu stören. Im südöstlichen
Bereich des Hofes befindet sich eine weitere Öffnung als Durchgang zum dahinter gelegenen Spielbereich.
Die Auflockerungen im Erdgeschoss führen zu differenzierten räumlichen Übergangen zwischen dem öffentlichen
Vennbahnweg, dem Innenhof für die Bewohner, der das Gebäude einfassenden Gemeinschaftsgrünfläche und den den
Wohnungen direkt zugeordneten Privatterrassen und Balkonen. Die räumlich klaren Zonierungen der Freiräume sorgen
für ein hohes Maß an Orientierung und Übersicht, ohne die Privatsphäre der Bewohner zu beeinträchtigen.
Die Fassade greift bewusst eine Horizontalität auf. Diese soll durch einen angemessenen Anteil von offenen und geschlossenen Fassadenelementen den Eindruck eines offenen und einladenden Bauwerks vermitteln. Mineralisches
Fassadenmaterial sowie vertikal stehende Fensterformate werden das Bild der Fassade prägen. Das Dach wird als
Flachdach, teils mit begehbaren Dachterrassen und teils mit einer extensiven Dachbegrünung, ausgeführt werden.
3.3 Erschließung
Die Verkehrserschließung ist über die südwestlich des Plangebiets verlaufende Rombachstraße gesichert. Diese ist bereits ausreichend leistungsfähig ausgebaut, um die zusätzliche Verkehre der Wohnanlage aufzunehmen. Von der Rombachstraße führt eine südlich des Gebäudes verlaufende Zufahrt in eine unterhalb des Gebäudes liegenden Tiefgarage
mit 64 Pkw-Stellplätzen (davon sind 2 Stellplätze für Besucher vorgesehen). Damit wird je Wohneinheit ein Stellplatz
zur Verfügung gestellt. Weiterhin befinden sich im Keller ca. 130 Fahrradstellplätze und Kellerräume für die Bewohner
des Hauses. Der Standort für die Müllcontainer wird sich innerhalb des Gebäudes befinden. Die Tiefgarage soll barrierefrei ausgeführt werden.
Es ist geplant, die Tiefgarage, durch die natürlich abfallende Topographie des Geländes nach Norden hin, natürlich zu
belüften. Um von dem Vennbahnweg kommend das Ortsbild weiterhin zu erhalten, ist eine Abpflanzung des sichtbaren
Teiles der Tiefgarage geplant.
Weitere Stellplätze entstehen zwischen Rombachstraße, Baukörper und Tiefgaragenzufahrt im südöstlichen Teil des
Plangebiets. Hier werden 9 Stellplätze für Besucher angeordnet, da im Bereich der Rombachstraße nur begrenzt Stellplätze im Straßenraum zur Verfügung stehen.
3.4 Gebäude- und Wohnungstypologien
Die Planung sieht die Erstellung einer Wohnanlage für Mehrgenerationen-Wohnen vor. Dabei sollen Wohnungen mit
unterschiedlichen Wohnungsgrößen für verschiedene Nutzergruppen entstehen. Es sind Single-Wohnungen, größere
Wohnungen für Familien und barrierefreie Wohnungen für ältere Menschen geplant.
Die Wohnanlage bietet überwiegend gemeinschaftlich zu nutzende Grün- und Freiflächen, die zur Kommunikation zwischen den Bewohnern beitragen. Des Weiteren werden Dachterrassen und begrünte Dachflächen vorgesehen.
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Baulandbeschluss / sog. 'Quotenbeschluss'
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 19.05.2015 auf die Anwendung des Baulandbeschlusses verzichtet, wenn der Vorhabenträger sich vertraglich zu einem Anteil von mindestens 30 % öffentlich gefördertem Mietwohnungsbau verpflichtet. Dabei ist ein Drittel der Grundstücksfläche als Grün- und Freifläche vorzusehen.
3.5 Freiraumkonzept
Der Wohnhof wird von einem Grünsaum, der als Gemeinschaftsgrünfläche für alle Bewohner zugänglich ist, umschlossen. Der zentrale Ort der Wohnanlage ist der Innenhof. Er bildet einen Treffpunkt und ist gleichzeitig ein Ort der Kommunikation für die zukünftigen Bewohner.
Über einen großen Hofdurchgang erreicht man den zentralen Bewohner-Hof. Dieser wird durch eine mittige Baumpflanzung akzentuiert und erhält durch eine zonierte Begrünung der Randbereiche vor den Wohneinheiten eine ausgewogene Gliederung. Die Grünbereiche werden mit Sitzgelegenheiten ausgestattet, die zum Verweilen im Innenhof einladen
und damit sowohl die Idee der Gemeinschaftszone unterstützen als auch als Ruhezone dienen können."
Im nordöstlichen Bereich des Grundstücks ist eine großzügige Spielfläche für Kinder geplant. Das gesamte Grundstück
um das Gebäude herum soll großzügig in einem Grünsaum aus Baum-Neuplanzungen und Klein- und Großsträuchern
eingebettet und als gemeinschaftlich zu nutzender Grün- und Freiraum gestaltet werden. Die Freiflächengestaltung wird
als Anlage zum Durchführungsvertrag festgelegt (Vgl. Abbildung 3).
3.6 Soziale Infrastruktur
Auf Grund der geringen Größe des Plangebiets und der vorhandenen guten Infrastruktur in der Umgebung des Plangebiets sind keine sozialen Einrichtungen im Plangebiet vorgesehen.
3.7 Jugend- und Familienfreundlichkeit
Der Bartholomäus-Hof stellt ein Wohnhofkonzept zur sozialen Integration verschiedener Nutzergruppen durch Mischung
unterschiedlicher Wohnungstypen (z.B. altengerechtes Wohnen, kindgerechtes Wohnen) dar. Das Plankonzept sieht
einen ruhigen Innenhof vor, welcher den Bewohnern für verschiedene Aktivitäten (bspw. spielen, erholen, lesen, sonnen
etc.) dienen soll. Durch eine Öffnung im Norden des Wohnhofs (Erdgeschoss-Ebene) und einen Durchgang im Osten
werden die Verbindungen zu den umliegenden Grün-, Frei- und Spielflächen vom Hof aus gewährleistet. Nordöstlich
schließt sich eine große Kinderspielfläche an, die über einen Durchgang im Osten vom Innenhof aus erreicht werden
kann.
Das Plangebiet ist als Wohnstandort für Kinder und Jugendliche gut geeignet, da es eine gute Erreichbarkeit des freien
Landschaftsraums sowie auch des Brander Zentrums aufweist. Die unmittelbare Nähe zum Vennbahnweg (Fuß- und
Radweg) mit seinen zugehörigen Spielflächen bietet die Möglichkeit für Freizeitaktivitäten, aber auch eine fußläufige
Verbindung zu benachbarten Nahversorgungseinrichtungen an der Trierer Straße ist gegeben.
Auf Grund der geringen Größe des Plangebiets werden im Plangebiet keine öffentlichen Grünflächen oder öffentliche
kinder- und jugendspezifische Einrichtungen ausgewiesen. In fußläufiger Entfernung zum Plangebiet befinden sich jedoch Schulen (Gemeinschaftsgrundschule Schagenstraße, Gesamtschule Brand), Sport- und Spielflächen (z.B. Spielplatz Franz-Walraff-Straße, Sportanlage 'Wolferskaul') sowie die Schwimmhalle Brand. Innerhalb des Bebauungsplanes
Nr. 943 'Rombachstraße / Vennbahnweg' westlich des Vennbahnwegs wird eine öffentliche Spielfläche mit Fahrradstation (Rastplatz) und Aufenthaltsfläche für alle Altersgruppen festgesetzt, der auch von den Kindern der Wohnanlage
Bartholomäushof genutzt werden kann. Im Rahmen des Durchführungsvertrags soll mit dem Vorhabenträger eine Ablösezahlung gem. Ratsbeschluss vereinbart werden. Diese Ablösesumme wird zweckgebunden zur Aufwertung von Kinderspielplätzen verwendet.
Das Plangebiet ist fußläufig über Haltestellen in der Rombachstraße selbst bzw. an der Trierer Straße an das Busnetz
in Richtung Zentrum bzw. in Richtung Brand-Zentrum / Eifel angeschlossen.
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Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Klimaschutz und Klimaanpassung
3.8.1 Mindestanforderung
In Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 BauGB, „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen." Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung besonders hervorgehoben und gestärkt.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima
zu berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Ziel ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten und das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.
3.8.2 Standortwahl der Bebauung
Das Plangebiet stellt auf Grund seiner Lage und guten Anbindung einen gut geeigneten Standort für weitere Wohnbauentwicklungen dar. Als Maßnahme der Innenentwicklung wird durch die Planung der Nachfrage nach Wohnraum in attraktiven Lagen innerhalb des Siedlungsbestands entsprochen und damit stadt- oder lokalklimatisch nachteiligen Flächenausweisungen sowie der zusätzlichen Erstellung von Infrastruktur (Straßenbau, soziale Infrastruktur) im Außenbereich vorgebeugt.
3.8.3 Städtebaulicher Entwurf / Kubatur des Gebäudes
Die geplante Bebauung wird als kompaktes Gebäude mit Innenhof ausgeführt. Dies dient der Einsparung von Energie.
Der viergeschossige Teil und Teile der dreigeschossigen Bebauung sind in Richtung Süden ausgerichtet. Dies ermöglicht die Reduzierung des Bedarfs an Heizenergie. Die Planung sieht zwar eine kompakte Bebauung mit einer starken
Versiegelung durch den Innenhof vor, ausgleichend werden jedoch die Dachflächen begrünt und Grünflächen im Hof
angelegt. Die Hofform stellt klimatisch gesehen nicht die geeignete Bauform dar, ist jedoch auf Grund der sozialen Aspekte zur Förderung des Mehrgenerationen-Wohnens gewählt worden. Durch größere Öffnungen in der Erdgeschossebene in Richtung Süden, Norden und Osten wird eine ausreichende Belüftung des Hofes gewährleistet. Lokalklimatisch sind keine maßgeblichen Auswirkungen (wie bspw. Überhitzung o.ä.) durch die Planung zu erwarten. (vgl. Kap.
4.6)
3.8.4 Umgang mit Niederschlagswasser
Gemäß § 44 Landeswassergesetz NRW (in der Fassung vom 16.07.2016) ist das Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
werden, ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten. Da aufgrund der Bodenverhältnisse des
Plangebiets eine Versickerung nicht wirtschaftlich umsetzbar ist und im Umfeld kein Gewässer vorhanden ist, wird im
Plangebiet eine Rückhaltung vorgesehen und das Niederschlagswasser gedrosselt in den vorhandenen Mischwasserkanal eingeleitet (s. auch Kap. 3.9 und Kap 4.4).
3.9 Entwässerungsplanung
Laut Aussage der STAWAG bestehen aus hydraulischer Sicht keine Bedenken, das Schmutzwasser aus dem Plangebiet (Flurstück Nr. 1172) an den vorhandenen Mischwasserkanal in der Rombachstraße anzuschließen, somit ist die
Erschließung gesichert. Für die Entwässerung des anfallenden Niederschlagswassers erfolgt eine Rückhaltung innerhalb des Plangebietes.
Der Vorhabenträger hat eine Nachweisrechnung für den Hochwasserschutz durchführen lassen. Das Fachgutachten
der Rur-Wasser-Technik GmbH (RWTG) Düren (Stand Februar/März 2016) kommt zu folgendem Ergebnis: Im Lastfall
HQ100-Fall beträgt die Füllung des HRB Debyestraße nun 20.160 m³. Dies entspricht einer zusätzlichen Füllung von
9
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
60 m³ und damit der zulässigen Mehrbelastung. Das aus Sicht des Hochwasserschutzes erforderliche Rückhaltevolumen für das Plangebiet beläuft sich für den Lastfall HQ100 auf ein Volumen von rd. 134 m³ bei einer zulässigen Drosselwassermenge von 4,5 l/s.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht ein Rückhaltebecken mit einem Volumen von 134 m³ zur Rückhaltung
des anfallenden Niederschlagswassers im Bereich der Tiefgarage vor.
4
Umweltbelange
Da das Planungsrecht für das Vorhaben im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) hergestellt wird, sind keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erforderlich. Allerdings sind auch im
beschleunigten Verfahren die Umweltbelange in den planerischen Abwägungsprozess einzustellen.
Im Vorfeld des Planverfahrens wurde der Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen in der UVP-Runde an der Planung beteiligt und erstellte daraufhin in seiner Stellungnahme vom 05.10.2015 ein Anforderungsprofil für die Berücksichtigung
relevanter Umweltbelange.
Weil die Grundfläche weniger als 20 000 Quadratmetern umfasst, kann auf die Anwendung der Eingriffsregelung verzichtet werden. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des
§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Die
Vorgaben des Artenschutzrechtes (vgl. §§ 44 und 45 BNatSchG) werden hiervon nicht berührt und sind zu beachten.
Nachfolgend werden die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter und den Menschen dargestellt:
4.1 Schutzgut Mensch / Gesundheit des Menschen
Das Schutzgut Mensch ist insbesondere im Hinblick auf die Aspekte Nutzungen, Immissionsschutz (Lärm, Luftschadstoffe und Geruchsimmissionen) und Erholungseignung zu betrachten.
Nutzungen
Das Plangebiet wird derzeit als Grünland genutzt und befindet sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Südlich grenzt
das Gelände an eine Tischlerei an. Südwestlich verläuft die Rombachstraße. Nordwestlich grenzt der Vennbahnweg an,
an den sich das Heinrich-Sommer-Haus (Rombachstraße 60) anschließt. Zwischen der Bebauung an der Heussstraße,
der Trierer Straße und dem Vennbahnweg wurde für den Bebauungsplan Nr. 943 'Rombachstraße / Vennbahnweg' am
11.05.2016 der Satzungsbeschuss gefasst. Das städtebauliche Konzept sieht entlang der Rombachstraße eine mehrgeschossige Wohnbebauung und im rückwärtigen Bereich eine Einfamilienhausbebauung in Form von Reihen- und
Doppelhäusern vor. Im Blockinnenbereich soll bis zur Trierer Straße der Einzelhandelsstandort neu geordnet werden
und ein Discounter, ein Lebensmittelmarkt mit Drogerie und Bäckerei sowie ein Fachmarktzentrum angesiedelt bzw.
umgesiedelt werden. Zwischen den Einzelhandelseinrichtungen ist ein zentraler großer Parkplatz für das gesamte Nahversorgungszentrum, das sog. 'Vennbahncenter', geplant.
Südwestlich des Plangebiets (zwischen Schagenstraße und Vennbahnweg) entsteht derzeit ein neues Wohngebiet (vgl.
hierzu Bebauungsplan Nr. 932 ꞌRombachstraße/Bobendenꞌ) mit Einfamilienhausbebauung in Form von Reihenhäusern.
Südlich der Rombachstraße befinden sich die Sportanlagen ꞌWolferskaulꞌ mit zwei Fußballplätzen, Leichtathletikeinrichtungen sowie einem Sport- und Schwimmhallenkomplex (Schwimmhalle Brand) in ca. 65 m Entfernung zum Plangebiet.
Erholungseignung / Freianlagenplan
Das Plangebiet selbst ist zurzeit abgezäunt und steht der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Westlich des Plangebiets
befindet sich der regional bedeutsame Fuß-und Radweg 'Vennbahnweg', damit ist das Plangebiet auch zur freien Land-
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
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Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
schaft orientiert. Die nächstgelegenen öffentlichen Spiel- und Grünflächen liegen im Bereich des Brander Walls und an
der Schagenstraße.
Westlich des Vennbahnwegs in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 943 zwischen dem geplanten Wohngebiet und dem Vennbahnweg nördlich des Heinrich-Sommer-Hauses ein neuer
Spielplatz und ein Aufenthaltsbereich für Radfahrer geplant. Dieser befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet
und kann von den Bewohnern genutzt werden, so dass kein öffentlicher Spielplatz innerhalb des Plangebiets erforderlich ist. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan im Maßstab 1:200 erstellt. Dieser stellt
die Ausgestaltung der Freiflächen sowie die entfallenden und neu zu pflanzenden Bäume dar.
Lärm
Zum Bebauungsplan wurde eine schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Zur Beurteilung der Lärmsituation werden
die folgenden Emissionsquellen im näheren Umfeld betrachtet:
Verkehrslärm nach DIN 18005 / RLS-90 (Rombachstraße und insbes. Autobahnlärm der A 44)
Gewerbelärm nach DIN 18005 / TA Lärm (benachbarte Schreinereien/ Zimmerei/ Maschinenbaufirma)
Sportlärm nach DIN 18005 / 18. BImSchV (südlich der Rombachstraße gelegene Sportanlage 'Wolferskaul')
Lärmimmissionen Verkehr
Die schalltechnische Untersuchung ermittelt als Belastung durch die Rombachstraße sowie die Autobahn 44 je nach
Lage der Fassaden Verkehrslärmimmissionen am Tag (6-22 Uhr) zwischen 41 und 61 dB(A). Daraus ergibt sich eine
Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 (55 dB(A)) von bis zu 6 dB(A). Nachts (22-6 Uhr) betragen die
Verkehrslärmimmissionen je nach Lage der Fassaden zwischen 35 und 53 dB(A), so dass sich eine Überschreitung des
nächtlichen Orientierungswertes von 45 dB(A) um bis zu 8 dB(A) ergibt. Die Überschreitungen ergeben sich insbesondere an den zur Rombachstraße bzw. zur Autobahn 44 ausgerichteten Fassaden (Südwest, Südost und Nordwest). Da
aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Wänden / Wällen aus städtebaulichen Gründen nicht gewünscht sind, wird
der Immissionskonflikt durch sogenannte passive Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzmaßnahmen am Gebäude)
durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen gelöst. Hierzu werden im Bebauungsplan abhängig vom festgesetzten
Lärmpegelbereich Schallschutzanforderungen an die Außenbauteile schutzbedürftiger Aufenthaltsräume gemäß
DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau' gestellt.
Lärmimmissionen Tiefgarage
Für die Ermittlung der Lärmemissionen der Tiefgarage wurden die Berechnungsansätze der Parkplatzlärmstudie bezüglich der Bewegungen je Stellplatz zu verschiedenen Tageszeiten angewendet. Zur Tagzeit verursacht die Tiefgarage
nebst Rampe nach Aussage des Gutachtens keine nachteiligen Störungen. Maßgeblich für die Beurteilung ist die lauteste Nachtstunde, da zu dieser Zeit die größte Schutzwürdigkeit besteht. Für die Lärmimmissionen der Tiefgarage gelten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (nachts 40 dB(A)). Die offene Rampe mit einer maximalen Neigung der
Längsachse von 10% verursacht zur Nachtzeit Überschreitungen des geltenden Immissionsrichtwertes von bis zu
4 dB(A) in einem Teilbereich der Südostfassade. Aus Sicht des Gutachters ist trotz dieser Überschreitung des Richtwertes ein gesundes Wohnen möglich, da der entsprechende Richtwert für Mischgebiete von 45 dB(A) eingehalten bzw.
um 1 dB(A) unterschritten wird. Die auf das südöstlich angrenzende Mischgebiet einwirkenden Belastungen liegen
ebenfalls unterhalb des maßgeblichen Richtwertes für Mischgebiete von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A), so dass
keine schädlichen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung zu erwarten sind.
Laut schalltechnischem Gutachten (Stand Januar 2017) wird eine Abschirmwand mit einer Mindesthöhe von 1 m in Bezug zum angrenzenden Erdgeschossniveau von 249,94 m über NHN als Absturzsicherung entlang der geplanten Tiefgaragen-Zufahrt erforderlich, um die angrenzenden Wohnungen vor möglichen Lärmemissionen der Zufahrt zur Tiefgarage zu schützen.
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Lärmimmissionen Gewerbe
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass von der unmittelbar angrenzenden Schreinerei und
den weiteren auf dem Betriebsgrundstück ansässigen Firmen keine Lärmimmissionen ausgehen, die die Vorgaben der
TA Lärm überschreiten. Die Gesamt-Beurteilungspegel liegen mit Werten zwischen 34,4 und 48,3 dB(A) deutlich unter
dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A). Die Spitzenpegel überschreiten den Richtwert um weniger als 30 dB(A) und
entsprechen somit den geltenden Vorgaben der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen.
Die zukünftig durch das geplante 'Vennbahncenter' nördlich des Vennbahnwegs entstehenden Lärmimmissionen sind
nach Einschätzung des Gutachtens mit einer Belastung von < 45 dB(A) lärmtechnisch für das Plangebiet ohne Bedeutung.
Lärmimmissionen Sportanlage 'Wolferskaul'
Für das Plangebiet sind innerhalb der Sportanlage 'Wolferskaul' insbesondere die zwei Fußballplätze des DJK Rasensport Brand sowie eine geplante Stellplatzanlage südlich der Rombachstraße maßgeblich, die Leichtathletikeinrichtungen sowie die Sport- und Schwimmhalle sind lärmtechnisch ohne Bedeutung. Für die Nutzung der Fußballplätze wurden sowohl der Trainingsbetrieb als auch offizielle Spiele, die im Wesentlichen an den Wochenenden stattfinden, berücksichtigt, im Rahmen derer Lärm durch die Spieler selbst, die Schiedsrichterpfeife, die Zuschauer sowie die Lautsprecherdurchsagen verursacht wird. Darüber hinaus werden die Lärmimmissionen der geplanten Stellplatzanlage zwischen Rombachstraße und Sportanlage betrachtet. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass
durch die südlich des Plangebiets gelegene Sportanlage inkl. der geplanten Stellplatzanlage mit max. 135 Stellplätzen
keine nachteiligen Störungen auf das Plangebiet zu erwarten sind. Die relevanten Immissionsrichtwerte werden eingehalten.
4.2 Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet liegt im unbebauten Innenbereich zwischen der südöstlich angrenzenden Tischlerei, der Rombachstraße im Südwesten sowie dem Vennbahnweg im Nordwesten, der durch eine neu gepflanzte Baumreihe begleitet
wird. Nordöstlich grenzen Gärten mit Obstbaumbestand an. Südwestlich jenseits der Rombachstraße befinden sich
Sportanlagen, die zum Plangebiet hin durch eine hohe Pappelreihe und zur Vennbahn u.a. durch einen Wall abgeschirmt werden. Westlich und nordwestlich liegen weitere Grünlandflächen, für die ebenfalls eine Bebauung geplant ist.
Auf der nördlichen Seite der Rombachstraße befinden sich vereinzelt ortsbildprägende Baumreihen. Die Bebauung
(z.B. Heinrich-Sommer-Haus sowie die geplante Wohnbebauung des Bebauungsplanes Nr. 943) tritt zum Erhalt der
Bäume an diesen Stellen von der Rombachstraße zurück.
Durch das Vorhaben geht eine von zwei Seiten von Bebauung umgebene Grünlandfläche als Freiraum verloren. Blickbeziehungen auf das Plangebiet bestehen von der Rombachstraße, der Vennbahntrasse und den angrenzenden privaten Gärten. Ein Verlust von maßgeblichem Baumbestand ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Vier mittelalte Hainbuchen im Plangebiet und ein Spitzahorn im Straßenraum an der Rombachstraße gehen verloren. Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden insofern nicht erwartet. Durch zukünftige Baumpflanzungen im Plangebiet und im
Straßenraum (Eingrünung zur Vennbahntrasse und Rombachstraße) wird das Plangebiet zukünftig begrünt.
4.3
Schutzgut Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt
Naturraum und potenzielle natürliche Vegetation
Das Plangebiet liegt am südlichen Rand der naturräumlichen Haupteinheit 'Aachener Hügelland' (NR-561) im Übergang
zur 'Vennfußfläche' (NR 560). Als potenziell natürliche Vegetation würde sich in diesem Raum ein HainsimsenBuchenwald mit Rasenschmiele entwickeln.
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Landschaftsplan, Schutzgebiete
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans der Stadt Aachen und weist keine Schutzgebiete oder geschützte Biotope auf.
Biotope / Baumschutz
Das Plangebiet wird derzeit als Grünland (artenarmes, frisches Intensivgrünland) genutzt. An der südwestlichen Seite
parallel zur Rombachstraße befindet sich eine Baumreihe mit vier Hainbuchen (Stammumfänge 0,75 m, 0,9 m, 0,9 m,
1,1 m). Der südöstliche Baum weist einen Stammriss auf. Durch die vorherige Nutzung des Plangebietes als Viehweide
wurden die bestehenden Bäume in ihrem natürlichen Wuchs beeinträchtigt.
An der nordwestlichen Grenze des Plangebiets verläuft ein ca. 4 m breiter asphaltierter Weg, der als Erschließung des
nördlich angrenzenden Grundstücks dient. Der Weg schließt an die Rombachstraße an.
Im Straßenraum der Rombachstraße stocken außerhalb des Plangebietes zwei Spitzahorne mit Stammumfängen von
0,65 und 0,9 m. Für das Vorhaben wurde der in Abbildung 3 gezeigte Grünordnungsplan mit Baumbilanzplan erstellt1.
Das Grünland, vier mittelalte Hainbuchen im Plangebiet und ein Straßenbaum an der Rombachstraße gehen in der
Bauphase verloren. Nach Abschluss der Bauphase werden die Freiflächen im Plangebiet auf einer Fläche von rd.
1.750 m² mit Rasenflächen, Stauden, Baum- und Strauchpflanzungen begrünt. Der Bebauungsplan setzt die Anpflanzung von 14 Laubbäumen fest (4 Bäume mit zeichnerischer Festsetzung und 10 Bäume mit textlicher Festsetzung). Eine extensive Dachbegrünung erfolgt auf einer Fläche von rd. 1.610 m². Für das Plangebiet findet die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen2 Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Vorhaben gehen 4 geschützte Bäume und 1 nicht
geschützter Baum verloren.
1
2
Greenbox Landschaftsarchitekten Köln / Düsseldorf, Hubertus Schäfer / Rudolf Tuczek: B-Plan Rombachstraße / Wolferskaulwinkel, Grünordnungsplan, Stand 10.07.2017
Stadt Aachen (2001): Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Aachen (Baumschutzsatzung) vom 31.01.2001
13
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
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Abbildung 3:
Begründung zur Satzung
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Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 972 'Rombachstraße / Wolferskaulwinkel'
Quelle: Greenbox, Stand 10.07.2017
Artenschutzrecht
Gem. VV-Artenschutz und Leitfaden 'Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben' ist zu klären, ob artenschutzrechtliche Belange durch die Planung betroffen sind, bzw. inwieweit Konflikte durch
entsprechende Maßnahmen vermieden werden können. Dies wurde für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im
Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung (ASP, Stufe 1) beurteilt3.
Im Plangebiet befinden sich bis auf einen Stammriss in einer der Hainbuchen keine Nester oder Höhlen. Den Stammriss könnten potenziell einzelne Exemplare der Großen Bartfledermaus als Zwischenquartier nutzen, eine Besiedlung ist
aber auf Grund der Lage des Plangebietes und der Seltenheit der Art äußerst unwahrscheinlich. Eine Nutzung des
3
BKR Aachen (2015): Stadt Aachen Vorhabenbezogener Bebauungsplan ꞌRombachstraße / Wolferskaulwinkelꞌ Artenschutzprüfung Stufe I
(Vorprüfung), Stand 08.09.2015
14
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
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Plangebietes zur Nahrungssuche durch die Fledermausarten Große Bartfledermaus, Zwerg-, Breitflügel- und Zweifarbfledermaus sowie die Vogelarten Mäusebussard, Turmfalke, Sperber, Schleiereule, Mehl- und Rauchschwalbe ist möglich. Eine essenzielle Bedeutung der Grünlandflächen sowie eine erhebliche vorhabensbedingte Störung auf möglicherweise im Umfeld vorkommende planungsrelevante Arten können aber ausgeschlossen werden.
Zur Vermeidung von Tötungen einzelner Individuen sowie der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Bundesnaturschutzgesetz sind Fällarbeiten ausschließlich außerhalb der Brutzeit von Vogelarten im Zeitraum von Oktober bis Februar durchzuführen.
Diese artenschutzrechtliche Minderungsmaßnahme wird über Regelungen im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert.
4.4
Schutzgut Wasser
Grundwasserschutz
Der Geltungsbereich ist bisher unbebaut und wird als Grünlandfläche landwirtschaftlich genutzt.
Der Untergrund wird dominiert von den bis in größere Tiefen reichenden Verwitterungsbildungen des Kohlenkalkes, die
eine geringe bis mittlere Wasserdurchlässigkeit besitzen. Überlagert wird diese Schicht von den Deckschichten aus gering wasserdurchlässigen Lößlehmen, die im gesamten Plangebiet bis in eine Tiefe von gut zwei Metern reichen und
einen gewissen Schutz vor Verschmutzungen bilden.
Der Boden ist überwiegend als gering wasserdurchlässig einzustufen. Wegen der vorgenannten Eigenschaften trägt der
Boden kaum zur örtlichen Grundwasserneubildung bei. Eine gezielte Versickerung ist kaum möglich.
Somit ist verbreitet mit kapillar gebundener starker Staunässe und vereinzelt mit unbeweglichem Schichtenwasser zu
rechnen. Bei extremen Witterungsverhältnissen kann Stauwasser bis kurz unter die Grasnarbe ansteigen. Der Grundwasserflurabstand (Stauwasserspiegel) lag zum Zeitpunkt der Bohrerkundung zwischen 1,1 m und 2,5 m unter Flur bei
einem Grundwassergefälle von Süden nach Norden4. Die Grundwasserflurabstandskarte der Stadt Aachen aus 1993
gibt Flurabstände zwischen 2,5 m und 4 m an.
Die Sohle der geplanten Tiefgarage liegt etwa bei rd. 246 m ü NHN. Bei Geländehöhen zwischen 250,33 m und
248,04 m ü. NHN bindet die Tiefgarage somit in das Grundwasser ein. Insofern besteht in der Bauphase ein hohes Risiko für eine Verschmutzung des Grundwassers. Neben einer druckwasserdichten Abdichtung der erdberührenden
Bauwerke, zum Schutz vor hohem Grundwasser, wird ggf. eine Umleitung des Grundwasserstromes um den Baukörper
herum erforderlich.
Gem. § 49 WHG ergeben sich beim Bauen im Grundwasser erhörte Anforderungen an die Genehmigung im Rahmen
der Bauphase. Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf das Grundwasser auswirken können, sind der Unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Ggf. wird eine wasserrechtliche Erlaubnis (ggf. verbunden mit Auflagen zum Schutz des Grundwassers und einem hydrogeologischen
Gutachten) erforderlich. Sollte eine Umleitung des Grundwasserstromes erforderlich werden, ist bei der Unteren Wasserbehörde eine Erlaubnis zu beantragen.
Zu Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser werden Schutzmaßnahmen für das Grundwasser
empfohlen. Eine Festlegung der Maßnahmen erfolgt im nachfolgenden Genehmigungsverfahren.
4
Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH, Geotechnischer Bericht über die geohydrologischen und geotechnische Beschaffenheit des Grundstücks im Hinblick auf die geplante Wohnbebauung, 05.12.2014
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Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich derzeit nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Die Wasserschutzzone 3 des festgesetzte Wasserschutzgebietes 'Eicher Stollen' liegt südwestlich in mehr als 800 m Entfernung5.
Die Wasserschutzgebietsabgrenzung 'Eicher Stollen' und die zugehörige Verordnung werden auf der Basis neuer hydrogeologischer Berechnungen überarbeitet. Geplant ist eine Ausweitung der Wasserschutzzone, so dass zukünftig rd.
40% im Westen des Plangebietes innerhalb der geplanten Wasserschutzgebietszone IIa liegen.
Sobald die zugehörige Verordnung Rechtskraft erlangt, sind ihre Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung und der
Baugenehmigung zu berücksichtigen. Diesbezügliche Genehmigungspflichten und Auflagen entstehen insbesondere für
die Entwässerung und den Leitungsbau.
Oberflächengewässer / Hochwasser
Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer, festgesetzte Überschwemmungsgebiete oder hochwassergefährdete Bereiche. Auswirkungen auf Oberflächengewässer sind mit der Planung insofern nicht verbunden.
Das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet des Haarbaches bzw. der Wurm, an deren Unterlauf Hochwassergefahr besteht. Zur Vermeidung einer Verschärfung des Hochwasserrisikos für die Unterlieger wurde ein Hochwassernachweis6
erstellt.
Entwässerung
Die Niederschlagswasserbeseitigung im Plangebiet erfolgt über den vorhandenen Mischwasserkanal. Der Mischwasserkanal entwässert über das RÜB Weiern in Richtung Kläranlage Eilendorf. Das RÜB Weiern entlastet direkt in das
HRB Debyestraße. Eine gezielte Versickerung des nicht verunreinigten Niederschlagswassers ist auf Grund der Bodenbeschaffenheiten sowie der Lage innerhalb einer geplante WSZ nicht möglich (vgl. Dieler + Partner GmbH).
Maßgeblich für den Hochwasserschutznachweis sowie die Dimensionierung einer ggf. erforderlichen Rückhaltung sind
die Belastung des Hochwasserrückhaltebecken HRB Debyestraße und die Auswirkungen auf den gesamten Gewässerverlauf des Haarbachs bis zur Mündung in die Wurm. Gem. Hochwasserschutznachweis ist eine Rückhaltung erforderlich. Das notwendige Rückhaltevolumen beläuft sich auf 134 m³ bei einer maximal zulässigen Drosselwassermenge von
4,5 l/s (vgl. RWTG6). Das geplante Rückhaltebecken befindet sich im Untergeschoss des Gebäudes.
4.5
Schutzgüter Luft und Geruchsimmissionen
Luft
Die lufthygienische Situation im Plangebiet (Rombachstraße) mit deutlicher Entfernung von der überaus stark frequentierten und daher lufthygienisch hoch belasteten Trierer Straße (B 258) kann im gesamtstädtischen Vergleich als moderat bewertet werden. Durch die geplante Wohnbebauung und die damit einhergehenden zusätzlichen Kfz-Verkehre
werden die relevanten Luftschadstoffgrenzwerte (für Stickstoffdioxide und Feinstaub) unter Berücksichtigung der örtlichen Vorbelastung sowie der guten Austauschbedingungen aller Voraussicht nach deutlich unterschritten.
Für das Stadtgebiet besteht seit dem Jahr 2009 ein Luftreinhalteplan, der derzeit fortgeschrieben wird (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN Entwurf Stand 1/2015). Zur Verringerung der Schadstoffimmissionen wurde ab 1. Februar 2016 eine Umweltzone innerhalb des Aachener Außenrings eingerichtet (STADT AACHEN 2015). Das Plangebiet liegt außerhalb der
Umweltzone.
5
6
Ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für
das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen der Stadtwerke Aachen AG (Vorläufige Anordnung Eicher Stollen) vom 14.
Januar 2016, Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr. 3 für den Regierungsbezirk Köln, Ausgegeben in Köln am 25. Januar 2016.
RWTG - Rur-Wasser-Technik GmbH (2016): Bauvorhaben 'Bartholomäushof' Hochwassernachweise für Mischwassereinleitung, Kurzbericht,
Stand Februar/März 2016.
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Lüftungstechnische Bewertung der Tiefgarage
Die geplante Tiefgarage soll eine natürliche Belüftung erhalten. Zur Beurteilung der natürlichen Lüftung der unterirdischen Garage wurde eine gutachterliche Stellungnahme von BFT Cognos GmbH eingeholt. Diese empfiehlt den Einbau
von Nachströmöffnungen und zur Unterstützung der Luftströmung den Einbau von Jetventilatoren, die zu den täglichen
Verkehrsspitzen eingeschaltet werden. Damit kann eine lufthygienische Belastung von schutzwürdigen Nutzungen wie
Kinderspielflächen, Terrassen, Fenster von Wohnungen und Balkone vermieden werden. Diese Maßnahmen werden im
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gesichert.
Betrachtung der Geruchsimmissionen der zwei benachbarten Schreinereien
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich zwei holzverarbeitende Betriebe mit Lackieranlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen können. Es handelt sich um eine Schreinerei auf dem benachbarten Grundstück sowie eine
weitere Schreinerei in mehr als 100 m Entfernung zum Plangebiet. In einem Gutachten7 (ANECO 2016) wurde untersucht, ob und in welchem Umfang durch die Lackieranlagen hervorgerufene Immissionen im Plangebiet auftreten. Die
Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die maßgeblichen Immissionswerte der Geruchsimmissions-Richtlinie NRW im
Plangebiet eingehalten werden. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche können daher ausgeschlossen werden.
4.6 Schutzgut Klima
Das Plangebiet wird im gesamtstädtischen Klimagutachten der Stadt Aachen aus dem Jahr 2000 dem Klimatoptyp
′Siedlungsklima' zugeordnet. Nach den Ergebnissen des Klimagutachtens resultieren aus der überwiegend locker bebauten und gut durchgrünten Wohnsiedlung nur schwache Wärmeinseln, ein ausreichender Luftaustausch und insgesamt gute Bioklimate. Das Plangebiet profitiert von einer großräumigen, nordwärts gerichteten Kaltluftströmung in Richtung Trierer Straße (Kaltluftzielgebiet in der Bebauung). Der Kaltluftabfluss setzt sich kleinräumig auch innerhalb der
Bebauung fort.
Durch das Vorhaben kommt es zu einer vergleichsweise kleinflächigen Verdichtung lockerer, gut durchlüfteter Siedlungsbereiche. Die Bebauung hat für sich betrachtet keine nennenswerten lokalklimatischen Auswirkungen.
4.7
Schutzgut Boden
Relief
Insgesamt fällt das Gelände von der Rombachstraße von 250,33 m auf 248,04 m ü. NHN an der nördlichen Grenze ab.
Unmittelbar an der Rombachstraße besteht eine Böschung mit einem Gefälle von rund 0,9 m.
Vorsorgender Bodenschutz
Das Plangebiet wurde im Rahmen der Bodenfunktionskartierung erfasst8. Die Bodenfunktionskarte (BK 5) stellt im
Plangebiet Pseudogley dar, der aufgrund seiner Funktion im Naturhaushalt eine mittlere Bedeutung aufweist. Die Böden werden landwirtschaftlich (Grünland) genutzt und weisen überwiegend eine sehr geringe anthropogene Überprägung auf. Im nördlichen Bereich sind die natürlichen Böden durch Aufschüttungen (schwach schluffige Sandkiese) anthropogen überprägt9.
In der Bauphase werden die Böden im Plangebiet voraussichtlich durch Bodenauftrag oder -abtrag überprägt, nehmen
aber zukünftig wieder Bodenfunktionen wahr. Der Bebauungsplan ermöglicht eine dauerhafte Bebauung oder Versiegelung auf rd. 70 % des Plangebietes. In diesem Bereich können die Böden nicht erhalten werden; die Bodenfunktionen
gehen dauerhaft vollständig verloren.
7
8
9
Aneco (2016): Abschätzung der maximalen Geruchshäufigkeiten im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Rombachstraße/
Wolferskaulwinkel, Stand 11.07.2016
Ingenieurbüro Feldwisch (2009): Erstellung von Bodenfunktionskarten für das Stadtgebiet Aachen.
Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH (2014): Geotechnischer Bericht über die geohydrologischen und geotechnische Beschaffenheit des
Grundstücke im Hinblick auf die geplante Wohnbebauung, Stand 5.12.2014
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Mit der dauerhaften Flächeninanspruchnahme von Böden mit mittlere Bedeutung in einer Größenordnung von rd.
4.100 m² sind insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden. Die Anwendung der
Eingriffsregelung sowie ein Ausgleich sind rechtlich nicht erforderlich (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 i.V. mit § 1a Abs. 3 Satz 5
BauGB).
Durch die geplante extensive Dachbegrünung auf einer Fläche von rd. 1.610 m² werden Beeinträchtigungen in Bezug
auf die Bodenfunktion 'Ausgleichskörper im Wasserhaushalt' (Verdunstung und Wasserrückhaltung) vermindert.
Altlasten
Nach derzeitigem Planungsstand befinden sich sowohl in dem B-Plangebiet als auch in der unmittelbaren Umgebung
keine Eintragungen von Altlastenverdachtsflächen im Kataster. Konkrete Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen
liegen ebenfalls nicht vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die geplante zukünftige Wohnnutzung.
4.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Im Plangebiet selbst befinden sich keine eingetragen Bau- oder Bodendenkmäler. Östlich des Plangebietes befinden
sich mehrere Baudenkmäler. Es handelt sich um Hofanlagen mit zugehörigen Nebengebäuden, die in der dort anschließenden gemischten Bebauung liegen.
Direkte Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler sind mit der Planung nicht verbunden. Geringfügige Auswirkungen bestehen durch eine Veränderung des Umfeldes der Baudenkmäler.
5
Begründung der Festsetzungen
5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Plangebiet wird als 'Allgemeines Wohngebiet' festgesetzt werden. Damit ist es aus den Darstellungen des derzeit
geltenden Flächennutzungsplanes, welcher gemischte Baufläche darstellt - insbesondere wegen der geringen Flächengröße, als entwickelt anzusehen. Das Plangebiet ist insbesondere für die Entwicklung von dringend benötigtem Wohnraum im Stadtteil Brand sehr gut geeignet. Es bietet eine gute verkehrliche Anbindung an den ÖPNV und an das öffentliche und übergeordnete Verkehrsnetz (Anbindung über die Trierer Straße an die Autobahn 44). Die Nähe zu Nahversorgungseinrichtungen, Schulen und Kindergärten, Sport- und Freizeitangeboten gewährleistet einen attraktiven Wohnstandort. In Anlehnung an die bereits in der Umgebung umfangreich entstandenen Wohnbauentwicklungen (Geschosswohnungs- und Einfamilienhausbau) soll innerhalb des Plangebiets eine Wohnanlage für verschiedene Nutzergruppen
entstehen und wird daher ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Die geplante Wohnnutzung fügt
sich in die westlich, südlich und östlich bereits bestehende Wohnbebauung ein. Die Verträglichkeit mit den nördlich und
östlich vorhandenen gemischten Nutzungen wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft (vgl. hierzu Kapitel 4.1 u. 4.5).
Damit wird mit Schaffung von weiterem, qualitativ hochwertigem und innenstadtnahem Wohnraum dem Bedarf insbesondere im Stadtteil Brand entsprochen. Darüber hinaus sollen einzelne ergänzende, nicht störende Nutzungen im Sinne einer lebendigen und nachhaltigen Nutzungsmischung (z.B. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) zugelassen werden.
Die gemäß BauNVO § 4 Abs. 2 BauNVO innerhalb eines Allgemeinen Wohngebiets allgemein zulässigen Nutzungen
wie der Versorgung des Gebiets dienende Läden und Schank- und Speisewirtschaften werden auf Grund der geringen
Plangebietsgröße ausgeschlossen, da sie auf Grund ihrer Flächengröße die gewünschte Wohnnutzung verdrängen und
die damit verbundenen Immissionen die vorhandene und geplante Wohnnutzung stören würden.
Nicht störende Handwerksbetriebe werden gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen, um im Einzelfall prüfen zu können, ob ein verträgliches Einfügen in das Wohngebiet möglich ist.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
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Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen – im Plangebiet unzulässig, da hierdurch Störungen der schutzbedürftigen Wohnnutzungen und der städtebaulichen Ordnung nicht auszuschließen sind. Das Plangebiet ist insbesondere wegen seiner
geringen Größe nicht für die Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben wie Gartenbaubetriebe oder Tankstellen geeignet; diese würden die gewünschte Wohnnutzung verdrängen. Zudem gibt es für flächenintensive Nutzungen besser
geeignete Stellen im Stadtgebiet.
5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Für das Plangebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze des § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete von 0,4 geringfügig überschritten. Darüber hinaus dürfen bis zu einer GRZ von 0,7 weitere Flächen entsprechend der Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO durch Zufahrten, die Unterbauung durch eine Tiefgarage, Wege und Spielflächen, Stellplätze und den Vorplatz versiegelt bzw. unterbaut werden. Diese Überschreitungen werden zugelassen, um dem städtebaulichen Ziel 'Schaffung von attraktivem Wohnraum in zentralen Lagen' und
einer verträglichen Verdichtung nachzukommen.
Insbesondere gut angebundene Flächen im Innenbereich, für die der Flächennutzungsplan bereits eine bauliche Nutzung (hier: gemischte Nutzung) vorsieht, und die sich in der Nähe von Nahversorgungseinrichtungen sowie sozialer Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Sportflächen und Naherholungsflächen) befinden, sind vorrangig zu entwickeln und
entsprechend zu verdichten. Dieses Ziel ist bereits in § 1 Abs. 5 BauGB verankert.
Die geringe Überschreitung der in § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenze der Grundflächenzahl von 0,4 für Allgemeine Wohngebiete um 0,1 wird als städtebaulich verträglich eingestuft werden. Dabei sind insbesondere die städtebaulichen Gründe einer gewünschten Verdichtung im Innenbereich und ausgleichende Faktoren, wie umliegende Freiflächen (z.B. Sportanlage 'Wolferskaul' mit umliegenden Grünflächen, der Vennbahnweg mit angrenzenden Freiflächen)
in die Betrachtung einbezogen worden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse werden nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Durch die Anlage von großzügigen Gründächern und weiteren Grün- und
Freiflächen im Hof der Wohnanlage können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Für eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung wird durch die Abtreppung des Gebäudekörpers von vier
über drei auf zwei Geschosse und drei Öffnungen in der Erdgeschossebene gesorgt. Der Sozialabstand bleibt gewahrt,
da ein ausreichender Abstand zu den Nachbarbebauungen eingehalten wird. Die Hofform soll insbesondere den sozialen Kontakt der Bewohner (Mehrgenerationen-Wohnen) fördern und zur Kommunikation beitragen.
Auf die Festsetzung der Geschossflächenzahl wird verzichtet. Durch die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse
wird die Geschossfläche ausreichend begrenzt. Die realisierbare Geschossfläche liegt unterhalb der für ein Allgemeines
Wohngebiet vorgeschriebenen GFZ von 1,2.
Die Anzahl der Vollgeschosse variiert von vier Vollgeschossen entlang der Rombachstraße (Südwesten) zu drei Vollgeschossen in Richtung Norden und Süden sowie zwei Vollgeschossen in Richtung Südosten.
Das realisierbare Bauvolumen wird darüber hinaus durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Gebäudehöhe begrenzt. Diese sichert die Abstufung der einzelnen Flügel der Hofbebauung und ermöglicht aus den oberen Geschossen
Blickbeziehungen in die Umgebung. Gleichzeitig garantiert die Höhenfestsetzung die Einbindung in das Orts- und
Landschaftsbild. Um die technische Umsetzung des Gebäudes nicht zu stark einzuschränken, wird festgesetzt, dass
bestimmte Aufbauten und Anlagen (wie Auslassöffnungen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Aufzugmaschinen und Treppenhäuser sowie Brüstungen und Absturzsicherungen) die festgesetzte Gebäudehöhe überschreiten dürfen.
19
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
5.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)
Es wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit ist zwingend innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
grenzständig zu bauen. Dies unterstützt das Ziel der Schaffung einer in sich geschlossenen Hofanlage und verhindert
die Auslösung von Abstandsflächen in diesem Bereich.
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt. Wird eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten, wohl aber von diesen zurückspringen. Eine Überschreitung
durch untergeordnete Bauteile, wie z.B. Balkone, Wintergärten, Terrassenüberdachungen bis zu einer Tiefe von 2 m
wird zugelassen. Diese Regelung gilt nicht für die zur Rombachstraße ausgerichtete Südwestfassade sowie die Fassaden, die in Richtung Hof ausgerichtet sind, um die Hoffläche aus Gründen der Belichtung und Besonnung nicht weiter
zu verkleinern und zur Rombachstraße eine klare bauliche Fassung zu erhalten. Für diese Seiten ist auch eine geringe
Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Wintergärten, Terrassen und Terrassenüberdachungen nicht zulässig.
Die Baugrenzen ermöglichen ein angemessenes Einfügen der Planung in die umliegende Bebauung und berücksichtigen die benachbarten Baustrukturen sowie durch das Zurückspringen der vorderen Baugrenze von der Rombachstraße
die Schaffung einer ortstypischen Begrünung in Form einer Baumreihe zwischen Straße und Baukörper. Die Festsetzung trägt zu einer städtebaulich geordneten Entwicklung des Baugebiets bei.
5.5 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)
Stellplätze, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche
(Baugrenzen) sowie innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Tiefgaragen und Stellplätze zulässig.
Garagen und Carports werden im restlichen Plangebiet ausgeschlossen, da sie aus gestalterischen Gründen nicht gewünscht sind und um die verbleibenden Freiflächen als Grün- bzw. Spielflächen auf dem Grundstück insbesondere für
Kinder und Jugendliche zu sichern und die bauliche Ausnutzung des Grundstücks nicht weiter zu erhöhen.
Eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen (geplant sind 64 Stellplätze, davon 2 Besucher-Stellplätze) befindet sich in
der Tiefgarage. Des Weiteren sind 9 Stellplätze im Bereich zwischen Rombachstraße, der vorderen Baugrenze und der
Tiefgaragenzufahrt u.a. für Besucher angesiedelt, um die wenigen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum nicht in Anspruch zu nehmen. Durch die geplante Zufahrt zu den ebenerdigen Stellplätzen im Bereich des Vorplatzes zur Wohnanlage entfällt ein bestehender Straßenbaum, der jedoch etwas westlich durch eine Baumpflanzung ersetzt wird. Dies wird
als Regelung in den Durchführungsvertrag aufgenommen.
5.6 Nebenanlagen (§14 BauNVO)
Auf Grund der festgesetzten Ausnutzung der Grundstücksfläche mit einer GRZ von 0,5 sollen die außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen nicht durch weitere Gebäude in Anspruch genommen werden. Diese Festsetzung dient der
Sicherung der verbleibenden Grundstücksfläche als Frei- und Grünflächen, die für die Mehrfamilienwohnanlage von besonderer Bedeutung ist. Insbesondere auch aus städtebaulichen Gründen sollen die das Gebäude umgebenden Freiflächen nicht durch Gartenhäuser und Schuppen verbaut werden.
5.7 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Zur Vermeidung verkehrlicher Konflikte im Bereich der Kreuzung Rombachstraße / Vennbahnweg und um aus Gründen
der Verkehrssicherheit die Zahl der Grundstückseinfahrten zu begrenzen, wird entlang der Rombachstraße, abgesehen
von der Zufahrt zur Tiefgarage und der Zufahrt zum Vorplatz (über den auch die ebenerdigen Stellplätze an der Rombachstraße erschlossen werden), die Schaffung von Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen.
20
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel 5.8
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Lärmschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Verkehrslärm
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das Plangebiet wird durch die unmittelbar südwestlich angrenzende Rombachstraße und die weiter westlich verlaufende Autobahn 44 durch Lärmimmissionen belastet. Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde zur Ermittlung der einwirkenden Schallimmissionen ein schalltechnisches Gutachten durch
die Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH (SWA GmbH, Stand Juli 2016, überarbeitet Januar 2017) erstellt. Dieses kommt zu dem Schluss, dass in Teilbereichen des Plangebiets die schalltechnischen Orientierungswerte der
DIN 18005 'Schallschutz im Städtebau' um zur Tagzeit bis zu 6 dB(A) und zur Nachtzeit bis zu 8 dB(A) überschritten
werden (vgl. hierzu Kap. 4.1). Ziel des Bebauungsplanes ist es, den Konflikt der schutzwürdigen Nutzungen mit dem auf
das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärm zu lösen. Zur Lösung des Lärmkonflikts setzt der Bebauungsplan daher die
erforderlichen Lärmpegelbereiche (LPB III und IV) für die Bebauung fest. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche III
und IV für die einzelnen Gebäudeteile sind der Planzeichnung zu entnehmen. Es wurde für die Bestimmung der Lärmpegelbereiche eine freie Schallausbreitung zugrunde gelegt.
Zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen durch Schallimmissionen ist daher innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen entsprechend der festgesetzten Lärmpegelbereiche IV bzw. III (LPB) für die Fassaden im Bereich
der schutzbedürftigen Nutzungen für Außenbauteile von Gebäuden ein Schalldämmmaß von erf. R'w,res. nach
DIN 410910 von mind. 40 dB bzw. 35 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen und Unterrichtsräume sowie von mind.
35 dB bzw. 30 dB für Büroräume einzuhalten. Die Anforderungen an die Schalldämmmaße der Außenbauteile bis zum
Lärmpegelbereich III werden in der Regel durch die aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) resultierenden Vorgaben mit der üblichen Massivbauweise und dem Einbau von Isolierglasfenstern als Wärmeschutz nach dem heutigen
Stand der Technik bereits eingehalten und werden daher nicht explizit festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch bauliche Maßnahmen ist für die Innenbereiche der Wohngebäude ein ausreichender Schutz für die Wohnnutzungen gewährleistet. Die
Außenbereiche (z. B. Gärten, Terrassen und Balkone) werden weiterhin durch Lärmimmissionen beeinträchtigt. Da diese nicht zum dauernden Aufenthalt vorgesehenen sind, ist hier eine geringfügige Überschreitung hinnehmbar.
Ein aktiver Lärmschutz zur Rombachstraße hin ist nicht möglich, da sich aus städtebaulichen Gründen eine Lärmschutzwand hier nicht umsetzen lässt. Das bedeutet, dass die zur Rombachstraße hin orientierten Außenwohnbereiche
weiterhin durch Lärmimmissionen der angrenzenden Straße beeinträchtigt werden.
Durch die Wahl der Gebäudeform mit einer viergeschossigen Bebauung entlang der Rombachstraße und durch die Anlage eines Innenhofs wird jedoch ein großer Teil der Bebauung, der Innenhof und Teile des Außenbereichs durch bauliche Abschirmung vor Lärm geschützt.
Die auf die Außenwohnbereiche einwirkende Lärmbelastung wird in die Abwägung eingestellt, jedoch wegen des gewichtigen städtebaulichen Belangs der 'Schaffung von neuem Wohnraum in zentralen Lagen mit guter Erreichbarkeit
der vorhandenen Infrastruktur und von Nahversorgungseinrichtungen' sowie auf Grund der Schaffung von Wohnraum
als Maßnahme der Innenentwicklung zurückgestellt. Eine Gesundheitsgefährdung ist auf Grund der geringfügigen
Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 nicht gegeben. Des Weiteren werden die Außenbereiche der
Wohnanlage nur zeitweise von den Bewohnern genutzt, so dass hier die vorhandene Lärmbelastung während dieses
Zeitraums hinzunehmen ist.
Mit der Festsetzung von entsprechenden Lärmpegelbereichen sowie der Festsetzung einer Abschirmwand (Fläche
ABCD) mit einer Höhe von 1,0 m über Erdgeschossniveau (Mindesthöhe von 250,94 m ü. NHN) auf einer Länge von
rund 24 m entlang der nördlichen Seite der Tiefgaragenzufahrt in Form einer Absturzsicherung wird dem Ziel gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen und die vorhandene Lärmbelastung planungsrechtlich berücksich-
10
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von Juli 2016
21
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
tigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit verlärmte Außenbereiche wie Terrassen, Balkone und Außenwohnbereiche durch
bauliche Maßnahmen (z.B. seitliche Plexiglas-Wände) zu schützen.
5.9 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind innerhalb des Plangebiets 14 Bäume anzupflanzen. Davon werden zur Sicherung der ortstypischen Eingrünung auf der nördlichen Straßenseite der Rombachstraße vier Bäume mit ihren Standorten zwischen Rombachstraße und dem Baukörper festgesetzt. Weitere 10 Bäume sollen zur Eingrünung der Wohnanlage auf den verbleibenden Grün- und Freiflächen (westliches, nördliches und östliches Plangebiet) angepflanzt werden. Die Lage der jeweiligen Bäume wird nicht festgesetzt, um die zukünftige Gestaltung des Plangebiets nicht einzuschränken.
Darüber hinaus wird aus gestalterischen Gründen sowie zur Sicherung eines guten Mikroklimas und eines geordneten
Umgangs mit anfallendem Niederschlagswasser (Verdunstung und Rückhaltung) die Begrünung der Dachflächen auf
einer Fläche von 1.610 m2 festgesetzt. Genaue Regelungen zur Dachbegrünung werden im Durchführungsvertrag geregelt.
6
Auswirkungen der Planung
6.1 Städtebauliche Auswirkungen
Die Nachverdichtung im Bereich Rombachstraße entspricht den städtebaulichen Zielen, die in der Rahmenplanung
Brand verankert sind. Die Nachverdichtung im Innenbereich insbesondere im Bereich gut angebundener innenstadtnaher Flächen mit einer guten Erreichbarkeit von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und der Nahversorgung ist städtebaulich gewollt. Die bauliche Weiterentwicklung des attraktiven Wohnstandortes Brand ist der Entwicklung von Flächen im Außenbereich vorzuziehen. Die Wohnanlage orientiert sich mit ihrer baulichen Dichte an der umgebenden Bebauung. Mit der Planung wird insbesondere der Nachfrage nach Wohnraum in Wohnungen entsprochen.
6.2 Verkehrliche Auswirkungen
Insgesamt werden durch den Neubau der Mehrfamilienwohnanlage 62 Wohneinheiten neu geschaffen, die eine Zunahme des Pkw- Verkehrs auf der Rombachstraße und den umliegenden Straße verursachen wird. Das vorhandene
Straßennetz ist ausreichend leistungsfähig, um die zusätzlichen Verkehre aufzunehmen.
Die Festsetzungen sehen die Unterbringung des überwiegenden Teils der erforderlichen Stellplätze in der Tiefgarage
vor. Als ebenerdige Stellplätze werden weitere 9 Stellplätze für Besucher im südlichen Teil des Plangebiets zwischen
Rombachstraße und Wohnanlage erstellt. Davon werden drei Stellplätze von der Zufahrt zur Tiefgarage und sechs über
den Vorplatz der Wohnanlage erschlossen. Der überwiegende Teil der in der Rombachstraße vorhandenen Stellplätze
bleibt erhalten und wird durch die Wohnanlage nicht in Anspruch genommen.
6.3 Umweltauswirkungen
Der Bebauungsplan sieht die Errichtung einer Mehrfamilienwohnanlage zur Schaffung von Mehrgenerationen-Wohnen
auf einer bisher nahezu unversiegelten Fläche vor. Der vorhandene Baumbestand (vier Hainbuchen) entfällt, wird jedoch durch 14 Neupflanzungen ersetzt. Durch die Planung ist nicht mit einer erheblichen Verschlechterung der Umweltsituation innerhalb des Plangebiets zu rechnen. Die geplante Bebauung trägt zudem als Maßnahme der Innenentwicklung zur Nachverdichtung im Bestand durch Schaffung von neuem Wohnraum in zentralen Lagen bei und schont damit
den Außenbereich. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist nicht erforderlich.
6.4 Planungsrechtliche Auswirkungen
Das Bebauungsplanverfahren wird als Vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB im sog. beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 13a BauGB 'Bebau-
22
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
ungsplan der Innenentwicklung' und kann ohne Umweltprüfung / Umweltbericht durchgeführt werden. Darüber hinaus
kann auf die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung und damit auf die Kompensation möglicher vorhabensbedingter Eingriffe
verzichtet werden. Die Auswirkungen auf die Umweltbelange sind jedoch trotzdem in die Abwägung der berührten Belange einzubeziehen. Diese Begründung befasst sich daher in Kapitel 4 mit den durch die Planung berührten Umweltbelangen und damit verbundenen Auswirkungen.
7
Kosten
Die Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Baumaßnahme werden vom Vorhabenträger getragen und im Detail im Durchführungsvertrag geregelt.
8
Durchführungsvertrag
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt Aachen und dem
Vorhabenträger abgeschlossen wird. Dieser Vertrag wird alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für
die Realisierung der Maßnahme sicherstellen. Außerdem trägt der Vertrag der gesetzlichen Vorgabe Rechnung, die
Frist für die Realisierung des Vorhabens festzulegen. Werden die festgelegten Termine nicht eingehalten, so soll die
Stadt Aachen entsprechend den gesetzlichen Regelungen die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufheben. In dem Durchführungsvertrag werden zum Satzungsbeschluss zudem auch Gestaltungsvorgaben für das
Vorhaben, Kostenübernahmen durch den Vorhabenträger u.a. geregelt. Dem Willen der Stadt Aachen, das vorliegende
Entwurfskonzept des geplanten Gebäudes auch umzusetzen, wird damit Rechnung getragen.
Voraussichtliche Inhalte:
Schaffung von 62 Stellplätzen und 2 Besucher-Stellplätzen innerhalb einer Tiefgarage sowie der erforderlichen
Fahrradstellplätze
Verpflichtung zur Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnungsbau
Investorenausgleichszahlung zur Verbesserung / Neubau eines benachbarten Spielplatzes
Entwässerungskonzept zur Einleitung des im Plangebiet anfallenden nicht verschmutzten Niederschlagswassers
Freiflächengestaltung (entsprechend Grünordnungsplan)
Neupflanzungen von Bäumen
Nebenbestimmungen aus dem Schallgutachten zum schallminimierten Betrieb der Tiefgarage
Lage, Art und Maß der Dachbegrünung
Lage, Art und Maß der Besucherparkplätze
Der Vertrag wird spätestens zum Satzungsbeschluss unterschrieben vorliegen.
23
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
9
Begründung zur Satzung
Fassung vom 12.07.2017
Plandaten
Größe des Plangebiets
rd. 5.890 qm
Allgemeines Wohngebiet
rd. 5.890 qm
Gebäudegrundfläche
rd. 2.370 qm
Hoffläche
rd. 810 qm
Zufahrt Tiefgarage
rd. 220 qm
Vorplatz inkl. ebenerdige Stellplätze rd. 270 qm
Versickerungsanlage
rd. 135 cbm
Die Fläche des Vorhaben- und Erschließungsplans umfasst den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
24
STADT AACHEN
Bebauungsplan Nr. 972
An der Schmit
OK
RR
60
OK
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25
25
7.
38
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67
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Vorhaben- und Erschließungsplan
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Geltungsbereich vorhabenbezogener
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Baum Neupflanzung
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Baum Bestand
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1 : 500
OK
TG
5%
ße
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10 %
Lagerplatz
5%
am ......................... den Bebauungsplan Nr. 972 als Satzung beschlossen hat.
und dass alle Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
BEBAUUNGSPLAN NR.
972
Wolferskaulwinkel
3.OG
Laubengang 1
2.OG
Laubengang 2
Laubengang 1
1.OG
Laubengang 2
Laubengang 1
Grundstücksgrenze
Grundstücksgrenze
Rombachstr.
1.OG
EG
Eingang
Vorplatz
umlaufender Grünraum
Fahrradraum
Tiefgarage
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Verwertung oder Weitergabe an dritte Personen ist ohne unser Einverständnis untersagt.
Abstellräume
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
hxb = 420x594mm
Schnitt B-B
10.07.2017 A2
1/200
Planinhalt
Datum
Maßstab
Format
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Nordost
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Südwest
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Nordost
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Südwest
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Südost
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Nordost
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Südwest
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Südost
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Nordwest
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
Ansicht Nordost
Planinhalt
12.07.2017 A3
Datum
Format
Maßstab
OK
D
LEGENDE
25
8.
67
Gebäude
Baumschutzsatzung
Freiflächen mit Rasenflächen
247.85
St
üt
zm
au
er
6%
1
E
NZ
RE
SG
CK
TÜ
DS
UN
GR
248,92
248,47
Acer platanoides
65
6
nein
Stauden, Gehölze und Gräser
2
75
Carpinus betulus
nein
6
Spielplatz
3
90
Carpinus betulus
8
ja
Stützmauer/Sichtbeton
4
249,42
90
Carpinus betulus
ja
6
248,42
Cr
Traufe
5
248,86
Cr
110
Carpinus betulus
ja
8
Sitzbank
TG
248,92
Bäume Neupflanzung
Fo
Wegfall von Bäumen
Stk.
248,43
Name
Pflanzgröße
6
%
1077
Kronendurchbruchmesser (m)
248,41
248,20
248,93
Umfang
(cm)
Art
Nr.
248,14
offen gepflasterte Wege, Zufahrten, Stellplätze
Bäume entfallen
248,09
249,92
248,74
5
Ac
Acer campestre 'Elsrijk'
Sol. Baum 4xvmDB STU. 25/30
2
Cr
Crataegus prunifolia
Sol. 4xvmDB B 150-200,
H 300-350
3
Fo
Fraxinus ornus
H 4xvmDB STU. 25/30
3
Gt
Gleditsia triacanthos 'Skyline'
Sol. 4xvmDB STU. 25/30
1
Apc
Acer platanoides 'Cleveland'
H 4xVmDB STU. 25/30
H 400-500 cm, B 150-200 cm
2
Ap
Acer platanoides
H 4xVmDB STU. 20/25
Erhalt von Bäumen
6%
249,53
Fo
248,71
249,53
Fo
248,92
249,13
Ba
lko
ne
249,04
248,81
Spielplatz
246,02 m2
Neupflanzung von Bäumen
Groß- und Kleinsträucher
Ac
Apc
extensive Dachbegrünung 1610 m²
Ac
249,62
1079
249,67
248,92
249,70
Ac
249,92
Ap
249,04
249,92
248,92
Ac
249,92
OK TG 249,32
Gt
249,92
249,10
249.50
TG
248,92
04
r
maue
Stütz
249,22
02
x
Anpassungen an Grundrisse
30.01.2017
01
x
249,18
Datum
Verteiler
Bauvorhaben
B-Plan Rombachstraße/Wolferskaulwinkel
249,38
4 Cb
U=1,1
5
ZE
REN
G
S
K
TÜC
S
D
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GRU
Ac
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CK
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GR
10 %
greenbox
Landschaftsarchitekten
Köln / Düsseldorf
Hubertus Schäfer / Rudolf Tuczek
Bauherr/Auftraggeber
Schlun Wohnen GmbH
St.-Vither Str. 25
52066 Aachen
Büro Köln:
Graeffstr. 35
50823 Köln
Tel.: 0221/949977-10
Fax: 0221/949977-11
www.greenbox.la
info@greenbox.la
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olle
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250,30
250,61
tsk
fahr
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Zula g
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la
e
Amp
5%
Unterschrift Bauherr/Auftraggeber
dichter Bewuchs
40
OK Mauer
250,50
Stand Architektur
Plannr. Architektur
2
57.296
2
Dach 256.
OK Dach
OK
Planungsstufe
Inhalt
Vorentwurf
Grünordnungsplan
Büro Düsseldorf:
Breisacher Str. 14
40468 Düsseldorf
Tel.: 0211/34 40 61
Büro Stuttgart:
Alexanderstr. 92
70182 Stuttgart
Tel.: 0711/566126-00
Fax.: 0711/2391-220
28.06.17
8
57.1
h 2 6.93
Dac
5
OK Dach 2
OK
Cb
U=0,9
Änderungen/Ergänzungen
Gt
8%
Cb
U=0,9 3
ze
lät
rkp
Pa
Acer platanoides
U=0,9
04.07.2017
Gt
2%
250,11
Anpassungen Höhen und Innenhofgestaltung
TGA
Acer platanoides
U=0,65
249,62
x
Statik
Cb
Carpinus betulus
U=0,75
249,92
2
1
03
Architekt
249,92
10.07.2017
Index
Ap
Anpassung Garagenzufahrt
Bauherr
249.79
6
54.7
fe 2
Trau
OK
1044
1,4 %
Planbezeichnung
15-25_VE_LA_EG_100_03
Bearbeiter
Blattgröße
Tu, Ba, Be
DIN A1
Datum
Maßstab
27.06.2016
1:200
NORDEN
ze
lät
rkp
Pa
249.75
Unterschrift / Stempel greenbox
Rückhaltebecken
Technik
Abstellräume
HAR
Waschen/
Trocknen
Fahrradraum
62
55
60
51
50
Diese Zeichnung ist geistiges Eigentum von kadawittfeldarchitektur. Jede Vervielfältigung,
Verwertung oder Weitergabe an dritte Personen ist ohne unser Einverständnis untersagt.
Technik
40
38
Müllraum
45
49
BMA/
BMZ
24
1
37
35
30
25
Lüftungsschacht
21
B.1
B.2
2
5
10
15
20
Technik
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
hxb = 420x594mm
Untergeschoss
10.07.2017 A2
1/200
Planinhalt
Datum
Maßstab
Format
Diese Zeichnung ist geistiges Eigentum von kadawittfeldarchitektur. Jede Vervielfältigung,
Verwertung oder Weitergabe an dritte Personen ist ohne unser Einverständnis untersagt.
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
hxb = 420x594mm
Erdgeschoss
10.07.2017 A2
1/200
Planinhalt
Datum
Maßstab
Format
Diese Zeichnung ist geistiges Eigentum von kadawittfeldarchitektur. Jede Vervielfältigung,
Verwertung oder Weitergabe an dritte Personen ist ohne unser Einverständnis untersagt.
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
hxb = 420x594mm
1. Obergeschoss
10.07.2017 A2
1/200
Planinhalt
Datum
Maßstab
Format
Diese Zeichnung ist geistiges Eigentum von kadawittfeldarchitektur. Jede Vervielfältigung,
Verwertung oder Weitergabe an dritte Personen ist ohne unser Einverständnis untersagt.
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
hxb = 420x594mm
2. Obergeschoss
10.07.2017 A2
1/200
Planinhalt
Datum
Maßstab
Format
Diese Zeichnung ist geistiges Eigentum von kadawittfeldarchitektur. Jede Vervielfältigung,
Verwertung oder Weitergabe an dritte Personen ist ohne unser Einverständnis untersagt.
Bauvorhaben Rombachstraße
Bauvorhaben
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
Planart / Phase
hxb = 420x594mm
3. Obergeschoss
10.07.2017 A2
1/200
Planinhalt
Datum
Maßstab
Format
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Stellungnahmen zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB (erneute Offenlage)
Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Inhaltsverzeichnis
1
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW (KBD), Schreiben vom 17.05.2017 ......................................... 1
2
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 10.06.2017 .................................. 5
3
Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde (FB 61/20), Schreiben
vom 23.05.2017 ....................................................................................................................................... 6
I
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Zusammenstellung der Anregungen aus der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB (erneute Offenlage) zum Bebauungsplan.
1
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW (KBD), Schreiben vom 17.05.2017
Seite 1 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Seite 2 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Seite 3 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Seite 4 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
2
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 10.06.2017
Seite 5 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
3
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde (FB 61/20), Schreiben vom
23.05.2017
Seite 6 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Seite 7 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Seite 8 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Seite 9 / 10
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Stellungnahmen Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Seite 10 / 10
Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB (erneute Offenlage)
Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Rombachstraße, Vennbahnweg und Wolferskaulwinkel
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Inhaltsverzeichnis
1
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW (KBD), Schreiben vom 17.05.2017 ......................................... 1
2
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 10.06.2017 .................................. 1
3
Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde (FB 61/20), Schreiben
vom 23.05.2017 ....................................................................................................................................... 1
1.1
Grundwasserschutz allgemein .................................................................................................................... 1
1.2
Grundwasserschutz – festgesetzte und geplante Wasserschutzgebiete .................................................... 2
1.3
Hochwasserschutz...................................................................................................................................... 2
I
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden gem. § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Zusammenstellung der Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen aus der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der erneuten Offenlage zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 972
1
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW (KBD), Schreiben vom 17.05.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Die Hinweise des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden zur Kenntnis genommen und in die schriftlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Hinweis aufgenommen.
Abwägungsvorschlag
Der Anregung wird gefolgt.
2
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Schreiben vom 10.06.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Der Hinweis des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand nicht stattgefunden haben, wird zur Kenntnis genommen und ein gewünschter Hinweis in die schriftlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen.
Abwägungsvorschlag
Der Anregung wird gefolgt.
3
Stadt Aachen, Fachbereich Umwelt, Untere Wasserbehörde (FB 61/20), Schreiben vom
23.05.2017
Stellungnahme der Verwaltung
1.1 Grundwasserschutz allgemein
Die Hinweise und Anforderungen der Unteren Wasserbehörde werden zur Kenntnis genommen. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens werden die genannten Belange – insbesondere bei Einbindung des Baukörpers in das Grundwasser - nach den Regeln der Technik umgesetzt und entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen. Eine zusätzliche Sicherung der Maßnahmen zum Grundwasserschutz wird im Durchführungsvertrag erfolgen.
Abwägungsvorschlag
Die Anforderungen und Hinweise der Unteren Wasserbehörde werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Planumsetzung beachtet. Der Stellungnahme wird somit gefolgt.
Seite 1 / 2
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 972
- Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Fassung vom 12.07.2017
1.2 Grundwasserschutz – festgesetzte und geplante Wasserschutzgebiete
Das Plangebiet liegt mit rund 40% seiner Fläche im Bereich der geplanten Erweiterung der Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen (geplante Rechtskraft: spätestens 22.12.2018). Eine Ausweisung als Wasserschutzzone IIa ist geplant. Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit Inkrafttreten der Erweiterung des Wasserschutzgebietes differenzierte
Verbots- bzw. Genehmigungstatbestände – bspw. bei wesentlichen Änderungen von Baukörpern und Bebauungsplänen
- gelten werden. Diese ggf. erforderlichen Auflagen werden im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens
sichergestellt. Es wird ferner zur Kenntnis genommen, dass derzeit keine im Entwurf der geplanten Wasserschutzgebietsverordnung formulierten Anforderungen zu erfüllen sind, da das Plangebiet momentan außerhalb des Schutzgebiets liegt. Bedenken gegen die Fortführung des Bebauungsplans bestehen insofern seitens der Unteren Wasserbehörde nicht.
Abwägungsvorschlag
Die Anforderungen und Hinweise der Unteren Wasserbehörde werden zur Kenntnis genommen.
1.3 Hochwasserschutz
Die Anforderungen des Hochwasserschutzes wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft. Die Erstellung
eines Niederschlagswasserrückhaltebeckens wird über Regelungen im Durchführungsvertrag festgeschrieben. Das erforderliche Rückhaltevolumen ist entsprechend im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sicherzustellen.
Abwägungsvorschlag
Die Anforderungen des Hochwasserschutzes sind geprüft worden und die Hinweise der Unteren Wasserbehörde werden
zur Kenntnis genommen.
Seite 2 / 2
Änderungen zum Satzungsbeschluss VEP 972 –Rombachstraße / Wolferskaulwinkel -
Ausführung vorher
Ausführung nachher
Außenanlagenplan - II. Offenlage
Außenanlagenplan – Satzungsbeschluss
- zentrale Grüninsel Innenhof
- dezentrale Grünanlagen Innenhof vor Wohnungen
- Gebäudeteil für Freiberufler