Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
307822.pdf
Größe
626 kB
Erstellt
25.07.18, 12:00
Aktualisiert
08.10.18, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0518/WP17
öffentlich
25.07.2018
FB 45/310.000
Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW 2018 – 2022
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
11.09.2018
Kinder- und Jugendausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Vorlage FB 45/0518/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.07.2018
Seite: 1/5
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 45/0518/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.07.2018
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1.
Ausgangslage
Im Ministerialblatt Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 08.05.2018 erfolgte die Bekanntmachung des Kinderund Jugendförderplans des Landes Nordrhein-Westfalens 2018-2022, der somit in Kraft getreten ist.
Somit hat er seine Gültigkeit für die 17. Legislaturperiode des Landes.
Der Kinder- und Jugendförderplan NRW 2018 – 2022 steht unter dem Motto „Kinder und Jugendliche
stark machen“ – „Gemeinsam Zukunft gestalten“.
Für das Jahr 2018 wurde der Plan mit einem Mittelvolumen von insgesamt 120 Millionen Euro
ausgestattet. Für den Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit wurden dem Fachbereich 45 für
2018 pauschal 446.593 Euro bewilligt. Dies ist im Vergleich zur Mittelzuweisung in 2017 eine
Erhöhung um 67.495 Euro.
Der neue KJFP-NRW 2018 – 2022 gliedert sich in die Kapitel
Vorbemerkungen
Grundlagen der Förderungen
Grundsätze und Zielgruppen der Förderungen
Ziele der Förderungen
Förderbereiche
Die einzelnen Ziele bzw. Förderbereiche werden im Folgenden kurz skizziert und sind ausführlich in
der beigefügten Anlage nachzulesen.
2. Ziele und Förderbereiche
Inhaltlich verfolgt das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit dem Kinder- und
Jugendförderplan sechs Ziele.
Ziel 1 - Infrastruktur zukunftssicher ausgestalten
Hier wird beschrieben, dass mit dem KJFP – NRW 2018 – 2022 ein Beitrag zum Erhalt und Ausbau
entsprechender Strukturen vor Ort geleistet wird. Neben der Erhöhung des Mittelvolumens für das
Jahr 2018 soll dies eine jährliche Dynamisierung ab dem Haushaltsjahr 2019 gewährleisten.
Ziel 2 - Junge Menschen verstärkt an der Gestaltung der Gesellschaft beteiligen
Junge Menschen sollen mit ihren Kompetenzen bei der Gestaltung und Weiterentwicklung unserer
Gesellschaft eingebunden werden. Initiativen und Vorhaben, die durch diese angeregt werden und auf
eine verbesserte Partizipation und Mitbestimmung zielen, werden gefördert.
Ziel 3 - Jugendförderung zukunftsfähig gestalten
Den Trägern werden Fördermittel bereitgestellt, die es ihnen ermöglichen, neue Angebotsformen und
Konzepte zu erproben, bestehende Angebote zu verändern und sich als Träger den
Herausforderungen anzupassen. Dies beinhaltet sowohl Angebote zur Förderung der
Medienkompetenz als auch Vorhaben zur Weiterentwicklung der Instrumente der Jugendförderung.
Vorlage FB 45/0518/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.07.2018
Seite: 3/5
Ziel 4 - Vielfalt fördern und gesellschaftlichen Zusammenhalt schaffen
Im Sinne eines gesellschaftlichen Zusammenhalts und gegenseitigen Respekts sollen hier Angebote
gemacht werden, die den unterschiedlichen Bedarfslagen entsprechen und Vielfalt gestalten.
Ziel 5 - Chancen gerechter durch Bildung gestalten
Für junge Menschen spielt vor allem auch das Lernen in non formalen und informellen
Zusammenhängen eine große Rolle. Angebote der Jugendförderung können hier bei der
Ausgestaltung dieser Bildungsprozesse einen wesentlichen Beitrag leisten.
Den Trägern soll somit die Möglichkeit gegeben werden, entsprechende Angebote zu entwickeln. Dies
beinhaltet auch Angebote des internationalen Jugendaustauschs.
Ziel 6 - Kinder und Jugendliche stark machen
Trägern soll es ermöglicht werden, Schutzkonzepte und Angebote zur Stärkung von Kindern und
Jugendlichen zu entwickeln und umzusetzen, damit Verunsicherungen und Gefährdungen von
Kindern und Jugendlichen präventiv begegnet wird.
3. Rahmenbedingungen der Landesförderung
Das Land gewährt den Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und den anerkannten freien
Trägern in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieses Kinder- und Jugendförderplans
fachbezogene Pauschalen auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes,
Zuwendungen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich
der Verwaltungsvorschriften und geltender Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderplan.
Träger, die fachbezogene Pauschalen erhalten, können auch Zuwendungen zu Projekten erhalten,
soweit die Projektinhalte nicht bereits Gegenstand der Aufgaben sind, die mit fachbezogenen
Pauschalen unterstützt werden.
Bewilligungsbehörden sind in der Regel die Landesjugendämter bei den Landschaftsverbänden
Rheinland und Westfalen-Lippe für die Träger, die ihren Sitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich
haben. Abweichende Regelungen können durch die Oberste Landesjugendbehörde getroffen werden.
Für die Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe Bewilligungsbehörde, soweit die Oberste Landesjugendbehörde nicht im Einzelfall
abweichende Reglungen trifft.
4. Wirksamkeitsdialog und Zielvereinbarungen
Eine Förderung seitens des Landes erfolgt unter der Maßgabe der Bereitschaft der Träger, den
Wirksamkeitsdialog zu führen und entsprechende Zielvereinbarungen zu schließen.
Vorlage FB 45/0518/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.07.2018
Seite: 4/5
Der Wirksamkeitsdialog im Sinne der Strukturdatenerhebung und die Zielvereinbarungen sollen dazu
dienen, durch kritische Reflexion der eigenen Arbeit neue Impulse für die Ausrichtung der
Arbeitsinhalte in den Einrichtungen zu geben. Flexible Reaktionen auf notwendige Anpassungen
sollen in dieser Weise ermöglicht werden. Dies soll einen effektiven und wirksamen Einsatz der
Fördermittel sicherstellen. Der Abschluss von Zielvereinbarungen und die Durchführung der
Wirksamkeitsdialoge obliegen den Landesjugendämtern.
Auf der Grundlage des § 74 SGB VIII in Verbindung mit § 15 Kinder- und Jugendfördergesetz
(KJFöG) ist es die gesamtverantwortliche Aufgabe des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe
gem. § 79 SGBVIII die Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit
zu fördern. Dies geschieht nach den Vorgaben und Inhalten der örtlichen Jugendhilfeplanung und
entsprechend der Leistungsfähigkeit der einzelnen Kommune. Diese hat einen angemessenen
Förderanteil im Verhältnis zur Landesförderung zu erbringen.
Die Förderung des örtlichen öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Offenen
Kinder- und Jugendarbeit erfolgt unter der Maßgabe zur Mitwirkung an der Strukturdatenerhebung zur
Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die Durchführung der Strukturdatenerhebung obliegt den
Landesjugendämtern.
Die Richtlinien zum Kinder- und Jugendförderplan sollen nach derzeitigem Kenntnisstand
voraussichtlich im Herbst 2018 veröffentlicht werden. Sie enthalten die näheren
Ausführungsbestimmungen.
Anlage/n:
Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW
Verteilung der fachbezogenen Pauschale KJFP in den HH-Jahren 2017 und 2018
Vorlage FB 45/0518/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 25.07.2018
Seite: 5/5
Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2018 Nr. 14 vom 8.6.2018 Seite 341 bis 364
2160
Kinder- und Jugendförderplan
des Landes Nordrhein-Westfalen
2018-2022
Bekanntmachung des Ministeriums für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration
Vom 8. Mai 2018
1
Vorbemerkungen
Nach § 9 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW. S.
572), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, (3. AG-KJHG – KJFöG), erstellt das für Jugend zuständige Ministerium für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration für jede Legislaturperiode einen Kinder- und
Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf
Landesebene beschreiben und Näheres über die Förderung der im Kinder- und Jugendförderungsgesetz genannten Handlungsfelder durch das Land enthalten. Die bundes- und
landesgesetzlich festgelegten Zielstellungen sind grundsätzlich zu beachten.
Bei der Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans für die 17. Legislaturperiode hat sich
das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration von der Einschätzung leiten
lassen, dass es im Land Nordrhein-Westfalen schon seit vielen Jahren eine gut aufgestellte
und wirksame Förderung der Tätigkeit der freien und öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gibt. Die Bedingungen
des Aufwachsens junger Menschen unterliegen jedoch einem permanenten Wandel, in dessen
Folge es einer Anpassung fördernder Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes bedarf. Die erforderlichen
Anpassungsprozesse und Weiterentwicklungen sind eine Aufgabe der Kommunen als öffentliche Träger der Jugendhilfe, der freien Träger und des Landes. Die Förderung entsprechender
Angebote ist eine Aufgabe der Kommunen und des Landes.
2
Grundlagen der Förderung
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 82 des Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe –
hat die oberste Landesjugendbehörde die Aufgabe, die Tätigkeit der Träger der öffentlichen
und freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
Eine Konkretisierung dieser Aufgabe für den Bereich der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes wurde im Kinder- und Jugendförderungsgesetz des Landes vorgenommen (vgl. insbes. §§ 16, 17, 18 und 19 – 3. AG KJHGKJFöG).
Aufgaben des Landes:
-2-
Das Land leistet seinen Beitrag zu den genannten Anforderungen, indem es zum einen landesweite Träger und Zusammenschlüsse fördert und zum anderen die örtlichen öffentlichen
Träger bei der Durchführung ihrer Aufgaben über eine zusätzliche Förderung der örtlichen
Infrastruktur unterstützt. Darüber hinaus nimmt das Land seine Anregungsfunktion zur Weiterentwicklung der Handlungsfelder, die im Kinder- und Jugendförderungsgesetz beschrieben
werden, wahr, indem es entsprechend der Schwerpunktsetzungen des Kinder- und Jugendförderplans auf Landesebene wie auch vor Ort Projekte fördert.
Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe:
Die Grundsätze der Förderung über den Kinder- und Jugendförderplan ergeben sich aus dem
Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 12. Oktober 2004 (GV. NRW S. 572), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist. Es
verpflichtet die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderplanung gemäß § 15
Absatz 4 in Verbindung mit § 8 und zur Finanzierung gemäß § 15 Absatz 1. Sie sind auch
gemäß § 16 Absatz 3 verpflichtet, einen angemessenen Förderanteil im Verhältnis zu den
Ihnen zur Verfügung gestellten Landesmitteln zu erbringen. Die Höhe der eingesetzten kommunalen Mittel ist der Obersten Landesjugendbehörde zu berichten.
3
Grundsätze und Zielgruppen der Förderung
Zielgruppen und die Berücksichtigung besonderer Lebenslagen:
Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes können aus Landesmitteln gefördert werden, wenn diese als Zielgruppe junge
Menschen zwischen dem sechsten und dem 21. Lebensjahr haben. Darüber hinaus sollen gemäß § 3 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes bei besonderen Maßnahmen
auch junge Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres einbezogen werden.
Die Angebote sollen die besonderen Belange junger Menschen mit sozialer Benachteiligung,
Zuwanderungserfahrung oder Behinderung berücksichtigen, indem sie grundsätzlich für alle
Zielgruppen offen gestaltet werden bzw. jeweils spezifische Zugänge öffnen. Sie haben auch
die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten und
sollen junge Menschen mit unterschiedlichen Lebensentwürfen, sexuellen Orientierungen und
geschlechtlichen Identitäten gleichberechtigt mit ihren spezifischen Bedürfnissen und Bedarfen einbeziehen bzw. Angebote entwickeln, die diesen Zielgruppen den Weg in die Angebote
der Jugendförderung ebnen. Schließlich können alle Angebote auch ältere Menschen als Teil
der Zielgruppe haben, soweit es sich um Angebote mit intergenerativem Schwerpunkt handelt
und die Förderung junger Menschen im Zentrum steht.
Landesförderung:
Das Land gewährt den Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und den anerkannten
freien Trägern in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieses Kinder- und Jugendförderplans
- fachbezogene Pauschalen auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes
- Zuwendungen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften und geltender Richtlinien zum Kinder- und
Jugendförderplan.
-3Träger, die fachbezogene Pauschalen erhalten, können auch Zuwendungen zu Projekten erhalten, soweit die Projektinhalte nicht bereits Gegenstand der Aufgaben sind, die mit
fachbezogenen Pauschalen unterstützt werden.
Bewilligungsbehörden sind i.d.R. die Landesjugendämter bei den Landschaftsverbänden
Rheinland und Westfalen-Lippe für die Träger, die ihren Sitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben. Abweichende Regelungen können durch die Oberste Landesjugendbehörde
getroffen werden. Für die Träger der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe Bewilligungsbehörde, soweit die Oberste Landesjugendbehörde nicht im Einzelfall abweichende Regelungen trifft.
Wirksamkeitsdialog und Zielvereinbarungen:
Die Förderung landesweiter oder regionaler Einrichtungen und Angebote erfolgt unter der
Maßgabe der Bereitschaft der Träger, den Wirksamkeitsdialog zu führen und Zielvereinbarungen zu schließen. Wirksamkeitsdialog und Zielvereinbarungen sollen durch kritische
Reflexion neue Impulse für die Ausrichtung der Arbeit in den Einrichtungen und Angeboten
geben sowie flexible Reaktionen auf notwendige Anpassungen ermöglichen. Sie sollen
schließlich einen effektiven und wirksamen Einsatz der Fördermittel sicherstellen. Der Abschluss von Zielvereinbarungen und die Durchführung von Wirksamkeitsdialogen obliegen
den Landesjugendämtern. Die Oberste Landesjugendbehörde kann abweichende Regelungen
treffen.
Die Förderung des örtlichen öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der
Offenen Kinder- und Jugendarbeit erfolgt unter der Maßgabe zur Mitwirkung an der Strukturdatenerhebung zur Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die Durchführung der
Strukturdatenerhebung obliegt den Landesjugendämtern.
4
Ziele der Förderung
Mit dem Kinder- und Jugendförderplan für die 17. Legislaturperiode verfolgt das Ministerium
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration nachfolgende Ziele:
Ziel 1: Infrastruktur zukunftssicher ausgestalten
Junge Menschen brauchen für ein gelingendes Aufwachsen Freiräume, in denen sie sich ausprobieren, mit anderen jungen Menschen Freizeit und Bildungsprozesse gestalten und in
pädagogisch begleiteten Angeboten jenseits der Schule Begleitung und Unterstützung beim
Prozess ihrer Verselbständigung erhalten können. Diese Angebote werden von der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz zur Verfügung
gestellt. Die Verlässlichkeit dieser Angebote ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gute
und junge Menschen unterstützende Arbeit.
Wichtigstes Ziel des Kinder- und Jugendförderplans für die 17. Legislaturperiode ist es, einen
Beitrag zum Erhalt und Ausbau entsprechender Strukturen vor Ort und auf Landesebene zu
leisten. Daher werden mit dem neuen Kinder- und Jugendförderplan bestehende und bislang
als Projekte temporär finanzierte Angebote in eine dauerhafte Förderung überführt. Zugleich
wird das Mittelvolumen für das Jahr 2018 auf 120 Mio. Euro erhöht. Darüber hinaus erfolgt in
der 17. Legislaturperiode eine Dynamisierung des Mittelvolumens des Kinder- und Jugendförderplans. Die jährliche Dynamisierung des Kinder- und Jugendförderplans ab dem
Haushaltsjahr 2019 ermittelt sich zu acht von zehn Teilen aus der Tarifsteigerung des TV-L
-4(West) und zu zwei von zehn Teilen aus der Verbraucherpreisentwicklung für Wohnung,
Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe gemäß des Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes. Zugrunde gelegt werden im Jahr der
Haushaltsaufstellung die jeweils aktuellsten vorliegenden Daten.
Damit wird von Landesseite der erforderliche Beitrag zum Erhalt der örtlichen und der Landesstrukturen erbracht.
Ziel 2: Junge Menschen verstärkt an der Gestaltung der Gesellschaft beteiligen
Nordrhein-Westfalen braucht für die Gestaltung seiner Gegenwart und Zukunft die Expertise
junger Menschen. Zugleich haben diese das Recht, an allen sie betreffenden Entscheidungen
beteiligt zu werden. Um dieses Recht einzulösen, junge Menschen zugleich in unsere Demokratie einzubinden und ihnen die Chance zu geben, sich dabei demokratisch zu bilden und mit
ihrem Umfeld und der Gesellschaft in den Dialog über unser Veränderungen unterworfenes
Wertesystem zu treten, bedarf es geeigneter Angebote der Jugendförderung. Mit dem gesellschaftlichen Wandel müssen auch die Instrumente und Angebote weiterentwickelt werden.
Daher ist es ein Ziel des Kinder- und Jugendförderplans, entsprechende Initiativen der Träger
anzuregen, die auf eine verbesserte Partizipation und Mitbestimmung junger Menschen an der
Gestaltung der Gesellschaft und Politik zielen. Dabei sollen zugleich auch die politische Bildung und Wertebildung weiterentwickelt und verstärkt werden.
Ziel 3: Jugendförderung zukunftsfähig gestalten
Digitalisierung, demografischer Wandel, die unterschiedlichen Lebenslagen junger Menschen
z.B. in Ballungszentren und in ländlichen Räumen sowie Veränderungen im Lebensalltag
junger Menschen wie z.B. die Zunahme ganztägiger Bildung stellen die Kinder- und Jugendarbeit vor Ort vor neue Herausforderungen.
Mit diesem Kinder- und Jugendförderplan ist daher das Ziel verbunden, den Trägern auf örtlicher und Landesebene Fördermittel bereit zu stellen, die es ihnen ermöglichen, neue
Angebotsformen und Konzepte zu erproben, bestehende Angebote zu verändern und sich als
Träger den neuen Anforderungen anzupassen. Darüber hinaus soll verstärkt eine wissenschaftliche Befassung mit den sich verändernden Lebenslagen junger Menschen und der
erforderlichen Weiterentwicklung von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ermöglicht
werden.
Ziel 4: Vielfalt fördern und gesellschaftlichen Zusammenhalt schaffen
Unsere Gesellschaft zeichnet sich durch eine Ausdifferenzierung von Lebenswelten und damit
einer Zunahme von Vielfalt aus. Junge Menschen mit Zuwanderungserfahrung, junge Menschen, die vor Krieg, Diskriminierung und Verfolgung oder sozialer Not geflohen sind und
nun in Nordrhein-Westfalen heimisch werden wollen, junge Menschen mit guten Bildungsverläufen und jene, die im Bildungssystem zu scheitern drohen, Kinder und Jugendliche mit
und ohne Behinderungen, Mädchen und Jungen, junge Menschen mit unterschiedlichen Lebensentwürfen, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten – sie alle sind
Jugend in Nordrhein-Westfalen. Diese Vielfalt gilt es zu gestalten im Interesse der Zukunft
des Landes und der Zukunft jedes einzelnen jungen Menschen.
-5Ein Ziel dieses Kinder- und Jugendförderplans ist es, jungen Menschen Angebote der Kinderund Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
zu machen, die ihren differenzierten Bedürfnissen und Bedarfslagen entsprechen. Zugleich
sollen diese Angebote aber nicht zu einer Vertiefung von Differenzen beitragen, sondern dabei helfen, eine vielfältige Gesellschaft des gegenseitigen Respekts und des Miteinanders für
und in einem demokratischen Gemeinwesen aufzubauen. Den Trägern sollen Fördermittel zur
Weiterentwicklung einer auf Vielfalt und Zusammenhalt orientierten Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und eines entsprechenden erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur
Verfügung gestellt werden. Damit ist auch die Zielstellung verbunden, bestehende Benachteiligungslagen zu vermindern bzw. auszugleichen und drohenden Benachteiligungslagen
präventiv zu begegnen.
Ziel 5: Chancen durch Bildung gerechter gestalten
Eine wesentliche Ressource für ein gelingendes Aufwachsen ist eine möglichst gute Bildung.
Neben Familie und Schule spielt für junge Menschen vor allem auch das Lernen in nonformalen und informellen Zusammenhängen eine große Rolle. Gerade im jugendlichen Alter sind
die Einflüsse und Erfahrungen in den Peer-Bezügen von großer Bedeutung für den Bildungsprozess. Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz können dabei einen wesentlichen Beitrag zur Ausgestaltung dieser Bildungsprozesse leisten. Ob bei der Gestaltung von Bildungslandschaften vor Ort, in Jugendgruppen
oder Jugendeinrichtungen, bei der Auseinandersetzung mit spezifischen Themen wie Europa
oder Globalisierung, durch das Ermöglichen internationaler Erfahrungen oder durch das Erleben und Gestalten kultureller Angebote – in diesen und weiteren Bereichen finden
strukturierte und durch Jugendförderung begleitete Lernprozesse statt.
Mit diesem Kinder- und Jugendförderplan soll den Trägern die Möglichkeit eröffnet werden,
entsprechende Bildungsangebote zu machen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Weiterentwicklung bestehender Angebote. Zugleich soll die Zusammenarbeit mit anderen
Akteuren der Kinder- und Jugendbildung wie Schulen, Kultureinrichtungen, Sportvereinen
und anderen Anbietern von Bildung intensiviert werden.
Ziel 6: Kinder und Jugendliche stark machen
Eine sich dynamisch entwickelnde Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie neue
Chancen, aber auch neue Risiken für junge Menschen hervorbringt. Verunsicherungen über
Veränderungen, wie z.B. bedingt durch die Digitalisierung oder die Globalisierung, führen zu
neuen Gefährdungslagen für Kinder und Jugendliche. Extremistische Radikalisierung, Gewalt, sexualisierte Gewalt oder Risiken bei der Nutzung digitaler Medien sind dabei Beispiele
für neue und alte Risikolagen.
Gefährdungslagen mit Schutzkonzepten und mit Angeboten zur Stärkung der Einzelnen präventiv zu begegnen, ist ein mit diesem Kinder- und Jugendförderplan verfolgtes Ziel. Trägern
der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes soll es ermöglicht werden, verstärkt passgenaue Angebote für junge Menschen
zu entwickeln und umzusetzen.
5
Förderbereiche
Um die oben formulierten Ziele zu erreichen und die hierfür notwendigen Angebote zu unter-
-6stützen, umfasst der Kinder- und Jugendförderplan 2018 bis 2022 die nachfolgenden Förderbereiche. Die Beschreibungen der Förderbereiche sind als inhaltliche Rahmensetzung für die
Gewährung von Förderungen aus den Mitteln des Kinder- und Jugendförderplans anzusehen.
Förderbereich I: Infrastruktur zukunftssicher gestalten
Gute Kinder- und Jugendförderung braucht verlässliche Angebote und Einrichtungen, die von
den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe verantwortet werden. Sie tragen zur Persönlichkeitsbildung und Förderung der Entwicklung junger Menschen bei. Mit der Förderung
im Förderbereich I leistet das Land seinen Beitrag zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der
Infrastruktur in den Bereichen Offene Kinder- und Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, kulturelle Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz vor Ort
und auf Landesebene. Zudem werden Angebote des Freiwilligen ökologischen Jahres, spezielle präventive Angebote für besondere Zielgruppen, wie z.B. jugendliche Fußballfans,
landeszentral agierende Fachberatungseinrichtungen, landeszentrale Trägerzusammenschlüsse
sowie der Ring politischer Jugend gefördert. Mit der Förderung des Sonderurlaubs, von Investitionen in der Kinder- und Jugendförderung sowie der Förderung von
Forschungspartnerschaften werden wesentliche, die Infrastruktur stabilisierende und weiterentwickelnde Angebote unterstützt.
Das Land erwartet, dass die geförderten freien und öffentlichen Träger ihre Angebote gemäß
den Bestimmungen des Kinder- und Jugendförderungsgesetz ausgestalten. Dabei sollen sie
insbesondere darauf achten, dass die Angebote zur Stärkung der gesellschaftlichen und politischen Beteiligung von jungen Menschen beitragen, Risiken des Aufwachsens präventiv
begegnen, Benachteiligungen mindern oder ausgleichen, inklusiv, divers und geschlechterreflektiert angelegt sind, die Anerkennung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt fördern und
zum Abbau von Diskriminierung und Ausgrenzung beitragen.
Darüber hinaus erwartet das Land, dass sich die infrastrukturell geförderten Träger intensiv
um die Weiterentwicklung ihrer Angebote bemühen, hierfür in den gemeinsamen Dialog treten und sich an den unterschiedlichen Formaten zur Evaluation von Wirksamkeit und
Effektivität der Angebote beteiligen.
Förderbereich II: Junge Menschen verstärkt an der Gestaltung der Gesellschaft beteiligen
Junge Menschen bei ihrer Entwicklung zu begleiten und zu fördern, zur Stärkung ihrer demokratischen Haltung beizutragen, ihre Kompetenzen in die Entwicklung unserer Gesellschaft
einzubinden, ist heute wesentlich für die Zukunft unseres Gemeinwesens. Die Träger der Jugendförderung sind aufgefordert, hier neue Formate und Angebote zu entwickeln bzw.
bestehende Angebote weiterzuentwickeln. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf einen
möglichst hohen Anteil partizipativer Elemente zu richten.
Gefördert werden können Vorhaben, die im Sinne einer einmischenden Jugendpolitik auf dem
Weg der Partizipation und Mitbestimmung junge Menschen an der gesellschaftlichen Gestaltung vor Ort und auf Landesebene beteiligen bzw. diese Beteiligung einfordern.
Weiterhin können Vorhaben gefördert werden, die für näher zu bestimmende Zielgruppen
spezielle auf die Vermittlung von Werten orientierte Angebote formulieren.
-7Darüber hinaus können Vorhaben der politischen Jugendbildung gefördert werden, die auf die
Stärkung demokratischer Haltungen ausgerichtet sind. Dies schließt Angebote wie Gedenkstättenfahrten mit ein.
Die Vorhaben in diesem Förderbereich können die verschiedenen aufgeführten Aspekte kombinieren oder neue mit berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Förderung von Vorhaben mit
offenen Konzeptionen möglich, soweit diese es beteiligten jungen Menschen ermöglichen,
selbst Angebote zu entwickeln bzw. weiterzuentwickeln.
Förderbereich III: Jugendförderung zukunftsfähig gestalten
Globalisierung, Digitalisierung, demografischer Wandel und weitere Entwicklungen führen
zu einem schnellen Wandel in der Gesellschaft. Die Bedeutungszunahme von digitaler Kommunikation und Bildung sowie die stärkere Individualisierung bestimmen auch die sich
verändernden Lebenslagen junger Menschen. Zugleich stellen diese Veränderungen die Träger der Jugendförderung vor große Herausforderungen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf
die Organisationsstrukturen der Träger der Jugendförderung sowie die grundlegenden Konzepte und die Strukturierung der Angebote. Hier bedarf es einer gezielten Weiterentwicklung,
um den Anforderungen der Digitalisierung dauerhaft gerecht zu werden.
Im Bereich Digitalisierung können Vorhaben gefördert werden, die junge Menschen verstärkt
an die sich mit der Digitalisierung ergebenden neuen Herausforderungen auf der persönlichen
Ebene in den Bereichen Bildung und Freizeit heranführen. Dies schließt Angebote zur Förderung der Medienkompetenz mit ein. Darüber hinaus sind Vorhaben förderfähig, die sich
gezielt mit der Weiterentwicklung der Instrumente der Jugendförderung befassen bzw. die
konzeptionelle Weiterentwicklung der Angebote umfassen. Soweit junge Menschen in die
Entwicklung der Konzepte und Angebote partizipativ mit einbezogen werden, sind auch Qualifizierungsangebote für Fachkräfte dem Grunde nach förderfähig.
Im Bereich demografischer Wandel und regionale Anforderungen bzw. ländlicher Raum sind
Vorhaben förderfähig, die darauf abzielen, unter den sich verändernden Bedingungen passfähige und funktionale Angebote der Jugendförderung zu entwickeln und umzusetzen. Dabei
kann ein Augenmerk auf einer verstärkten Kooperation unterschiedlicher Träger oder der interkommunalen Kooperation liegen.
Im Bereich besonderer Maßnahmen und Projekte sind Vorhaben förderfähig, die neue Aspekte in der Kinder- und Jugendhilfe aufgreifen bzw. innovative Lösungsansätze entwickeln und
erproben wollen.
Im Bereich Forschung in der Kinder- und Jugendhilfe können Vorhaben zur Evaluation und
Begleitung von Angebotsentwicklung und Durchführung gefördert werden. Darüber hinaus
sind Vorhaben förderfähig, die sich mit neuen Entwicklungen in der Kinder- und Jugendhilfe
auseinandersetzen und Impulse für die Praxis erwarten lassen.
Förderbereich IV: Vielfalt fördern und gesellschaftlichen Zusammenhalt schaffen
Die Kinder und Jugendlichen in Nordrhein-Westfalen haben, bei allem was sie miteinander
verbindet, individuell unterschiedliche Lebensbedingungen und Erfahrungen. Es sind Kinder
und Jugendliche mit oder ohne Behinderungen. Sie unterscheiden sich z.B. hinsichtlich des
Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Sie haben Zuwanderungs- und Fluchterfahrung
oder leben schon wie ihre Eltern zuvor in der gleichen Stadt oder dem gleichen Dorf. Sie sind
-8gute Schüler bzw. verfügen über gute Schulabschlüsse oder sie haben Bildungsverläufe mit
Brüchen und Frustrationserfahrungen.
Junge Menschen sowohl gezielt entsprechend ihren Bedürfnissen und Wünschen zu fördern
als auch zugleich den Zusammenhalt und das gemeinsame Erleben zu befördern ist eine Aufgabe der Jugendförderung.
Gefördert werden können daher Vorhaben, die in Bezug auf junge Menschen mit Zuwanderungserfahrung, Behinderungen und sozialen Benachteiligungslagen spezifische, aus ihrer
Lebenslage resultierende Benachteiligungen mindern oder ausgleichen. Darüber hinaus sind
Vorhaben förderfähig, die der Integration junger Menschen mit Zuwanderungserfahrung oder
sozialen Benachteiligungslagen in den allgemeinen Angeboten der Jugendförderung, im
Übergang Schule-Beruf sowie in die Gesellschaft insgesamt dienen. Schließlich sind Vorhaben förderfähig, die sicherstellen, dass junge Menschen mit Behinderungen an den
allgemeinen Angeboten der Jugendförderung teilhaben können und die damit ihrer Inklusion
dienen.
Weiterhin können Vorhaben gefördert werden, die die geschlechterreflektierende Orientierung in den Angeboten der Jugendarbeit weiterentwickeln und die sich an dem Prinzip des
Gender Mainstreaming orientieren. Dies schließt die gezielte Förderung von spezifischen Angeboten für Mädchen und Jungen mit ein.
Schließlich sind Vorhaben förderfähig, die sich gezielt an junge Menschen mit unterschiedlichen geschlechtlichen und sexuellen Identitäten richten, um diese jungen Menschen zu
fördern bzw. um Angebote der Jugendförderung für diese zu schaffen und um ihre gesellschaftliche Integration zu verbessern. Dies umfasst auch Vorhaben, die gezielt darauf
ausgerichtet sind, bestehende Angebote der Jugendförderung für die Belange dieser Zielgruppe zu sensibilisieren und diese für sie zu öffnen.
Förderbereich V: Chancen durch Bildung gerechter gestalten
Bildung ist die zentrale Entwicklungsressource für Kinder und Jugendliche, aber auch für die
Zukunft der Gesellschaft insgesamt. Dabei sind die Orte, an denen junge Menschen lernen,
unterschiedlich. Schule, Familie, Peergroup, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit sowie die
virtuellen Lebenswelten sind solche Erfahrungsräume, die sowohl formales als auch nonformales und informelles Lernen ermöglichen. Dabei sind die Themen so vielfältig wie die
Interessen junger Menschen. Sie umfassen kulturelle Themen ebenso wie Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung, globale Prozesse sowie das Kennenlernen anderer Kulturen und
Gesellschaften.
Jungen Menschen diese Bildungserlebnisse zu ermöglichen und zugleich für eine auf lokaler
Ebene koordinierte und gestaltete Angebotsstruktur im Sinne einer kommunalen Bildungslandschaft zu sorgen, ist eine Aufgabe der Jugendförderung.
Gefördert werden können daher Vorhaben, die darauf abzielen, auf kommunaler Ebene vorhandene Bildungsangebote für junge Menschen – einschließlich der Schulen – besser
aufeinander zu beziehen, sie zu komplettieren und im Sinne eines die Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen fördernden Ansatzes der Kinder- und Jugendförderung
weiterzuentwickeln. Dabei sind insbesondere Angebote förderwürdig, die junge Menschen
partizipativ einbeziehen. Dies umfasst auch Angebote mit Bezug zum Ganztag und zur
-9Schulsozialarbeit, soweit diese nicht durch andere Förderprogramme oder gesetzliche Bestimmungen bereits erfasst werden.
Weiterhin sind Angebote des internationalen Jugendaustauschs förderfähig, die auf Gegenseitigkeit beruhen, wobei die Berücksichtigung sozial oder anderweitig benachteiligter junger
Menschen mit in den Blick zu nehmen ist. Dies schließt den hierfür notwendigen Fachkräfteaustausch mit ein. Darüber hinaus sind herausgehobene Vorhaben förderfähig, die sich mit
europäischen Fragestellungen und globalen Prozessen befassen.
Im Bereich Bildung für nachhaltige Entwicklung sind Vorhaben förderfähig, die es jungen
Menschen ermöglichen, sich Wissen über Nachhaltigkeitsfragen anzueignen, dieses im eigenen Alltag zu reflektieren und anzuwenden sowie sich für Belange der Nachhaltigkeit zu
engagieren.
Im Bereich der kulturellen Jugendarbeit können Vorhaben gefördert werden, die jungen Menschen die Möglichkeit geben, eigene kulturelle und künstlerische Erfahrungen zu machen und
entsprechende Ausdrucksformen zu entwickeln. Hier sollen in besonderer Weise die jungen
Menschen adressiert werden, die aufgrund von Benachteiligungslagen weniger leicht Zugang
zu entsprechenden Angeboten der kulturellen Jugendbildung finden. Auch förderfähig sind
Angebote, die in Kooperation mit anderen Institutionen im Bereich der Kultur darauf hinwirken, junge Menschen auch an die klassischen Kunst- und Kulturformen heranzuführen. Die
hierfür erforderliche Vernetzung kann begleitend gefördert werden.
Im Bereich der Bildungsangebote für junge Menschen in den Jugendfreiwilligendiensten sind
Angebote förderfähig, die darauf abzielen, auch solchen jungen Menschen im Rahmen der
Jugendfreiwilligendienste ein attraktives Angebot zu machen, die bislang nur schwer Zugang
zu dieser Angebotsform finden.
Förderbereich VI: Kinder und Jugendliche stark machen
Das Aufwachsen junger Menschen ist heute vor allem durch vielfältige Chancen geprägt.
Damit einher gehen aber auch Risikolagen, denen durch die Jugendförderung begegnet werden soll. Wesentliche Themen, die präventive Angebote der Jugendförderung erforderlich
machen, sind z.B. sexueller Missbrauch, politische und religiöse Radikalisierung, Risiken, die
aus der Digitalisierung und dem Umgang mit Medien entstehen, Gewalt, Drogen-, Alkoholund Tabakwarenmissbrauch.
Gefördert werden können Vorhaben, die dazu beitragen, junge Menschen über Gefährdungslagen aufzuklären, risikomindernde Lebensweisen zu entwickeln und ihre Persönlichkeit im
Hinblick auf Resilienz zu stärken. Dabei können auch insbesondere zur Unterstützung der
Medienerziehung Angebote, die sich vorranging an Eltern richten, gefördert werden.
- MBl. NRW. 2018 S. 357
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