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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
293931.pdf
Größe
32 MB
Erstellt
03.04.18, 12:00
Aktualisiert
31.07.18, 14:02

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: FB 61/0929/WP17 öffentlich 35031-2015 03.04.2018 Dez. III / FB 61/100, /200 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 Niederforstbacher Straße/ Beckerstraße Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/ Beckerstraße hier: - Aufstellungs- und Offenlagebeschluss - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB - Aufstellungs- und Offenlagebeschluss Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 02.05.2018 17.05.2018 Bezirksvertretung Aachen-Brand Planungsausschuss Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 978 -Niederforstbacher Straße/Beckerstraße- in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Außerdem empfiehlt sie dem Planungsausschuss, die Änderung Nr.144 des Flächennutzungsplanes 1980 in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen. Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 1/9 Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen. Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 978 -Niederforstbacher Straße/Beckerstraße- in der vorgelegten Fassung. Außerdem beschließt er, die Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 in der vorgelegten Fassung öffentlich auszulegen. Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 2/9 Erläuterungen: 1. Bisheriger Verlauf des Bebauungsplanverfahrens / Beschlusslage (Bebauungsplan) - Programmberatung PLA: 06.04.2017 (FB 61/0650/WP17) - Programmberatung Bezirk: 10.05.2017 (FB 61/0650/WP17) - frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: vom 12.06. bis zum 23.06.2017 - Termin der öffentlichen Anhörung: 14.06.2017 - Beteiligung der Behörden: vom 12.06.2017 bis zum 17.07.2017 Es soll ein Angebotsbebauungsplan in Verbindung mit dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB aufgestellt werden. Auch wenn die Voraussetzungen für einen VEP gem. § 12 BauGB grundsätzlich vorliegen, wurde aufgrund der Größe des Vorhabens und der Vielzahl der definitionsnotwendigen Einzelbauvorhaben auf die Anwendung eines Vorhaben- und Erschließungsplans verzichtet. Durch die Vielzahl an Einfamilienhäusern (98 WE) und Mehrfamilienhäusern (170 WE) sind eine Grundriss- und Detailplanung sowie die Definition eines festen Zeitpunktes zur Fertigstellung sämtlicher Hochbaumaßnahmen erfahrungsgemäß nicht möglich. Insoweit wurde die Variante eines Angebotsbebauungsplans mit Abschluss eines städtebaulichen Vertrages gewählt. Die Kombination aus Rechtsplan und vertraglicher Bindung sichert eine Umsetzung der städtebaulichen Ziele in ausreichendem Maße. Für die gewählte Verfahrensart sind die Erstellung eines Umweltberichtes und die Durchführung einer Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung notwendig. Die beabsichtigte Nutzung des Geländes weicht von den Darstellungen des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans ab. Die Änderung des Flächennutzungsplans soll im Parallelverfahren durchgeführt werden. 1.1. Bisheriger Verlauf des Flächennutzungsplanverfahrens Zum Verfahren der Neuaufstellung hat am 15.05.2014 der Planungsausschuss, nach Beratung in den Bezirken beschlossen, zu dem Vorentwurf des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030, einschließlich der für Teilräume beschlossenen Varianten, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3(1) Baugesetzbuch durchzuführen. Die Frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 23.06.2014 – 01.08.2014 statt. Die Bürgeranhörung zu diesem Verfahren erfolgte am 23.06.2014. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand zeitgleich statt. In diesem Rahmen wurde u.a. auch der jetzige Planbereich der Änderung Nr. 144 betrachtet und diskutiert. Da das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan voraussichtlich vor Genehmigung des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 abgeschlossen sein wird, ist auf Grundlage des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes 1980 eine parallele Änderung der Darstellung erforderlich. Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Bebauungspläne sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln. Da die Darstellung als „gewerbliche Baufläche“ und „landwirtschaftliche Fläche“ des geltenden Flächennutzungsplanes 1980 der Entwicklung von Wohnbaufläche im umschriebenen Planbereich Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 3/9 widerspricht, ist die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 erforderlich. Ziel der Änderung Nr. 144 ist, die Ausweisung des Bereiches als „Wohnbaufläche“. Der Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes stellt den in Rede stehenden Bereich bereits als „Wohnbaufläche“ dar. Die Änderung Nr. 144 wäre somit konform mit den Zielaussagen des künftigen Flächennutzungsplanes AACHEN*2030. 2. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB (Bebauungsplan) Die Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 12.06.2017 bis 23.06.2017 stattgefunden. Es waren ca. 25 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin am 14.06.2017 erschienen. Hauptthema für die Anwesenden war die zusätzliche Verkehrsbelastung, verursacht durch das neue Baugebiet sowie der Einfluss der geplanten Gebäude auf die bestehende Bebauung. Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen und Fragen hierzu gestellt:  Wegenetz / öffentlicher Personennahverkehr  Ruhender Verkehr  Umwelt und Landschaft  Formales Von der Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, haben 18 Personen fristwahrend Gebrauch gemacht. Eine anonyme Stellungnahme wurde nach Fristende eingereicht. Auch diese Stellungnahme wurde einer Prüfung und Abwägung zuteil, da der geschilderte Sachverhalt einer näheren Prüfung bedurfte. Die Bürgerinnen und Bürger sorgen sich vor allem vor möglichen zusätzlichen Verkehrsbelastungen auf den umliegenden Straßen, verursacht durch den Ziel- und Quellverkehr des hinzukommenden Wohngebietes. Außerdem wird befürchtet, dass die Flächen für den ruhenden Verkehr (Stell- und Parkplätze) im Neubaugebiet nicht ausreichen und Freiräume in den angrenzenden Straßenräumen gesucht werden. Gewünscht wurde eine Fuß- und Radwegeverbindung zum Starenweg, um kurze Wege insbesondere zu den Bushaltestellen zu gewährleisten. Die bauliche Dichte und die Gebäudehöhe wurden ebenfalls kritisch beurteilt. Besonders die Anwohnerinnen und Anwohner an den Nahtstellen zwischen Bestandsbebauung und Neuplanung, an der Niederforstbacher Straße, Beckerstraße, Kollenbruch, Zehnt- und Starenweg teilen ihre Befürchtungen mit, dass Aussichten in die Landschaft verbaut und Bestandsgebäudehöhen unmaßstäblich überschritten werden. Sämtliche Anregungen wurden einer Prüfung unterzogen und ein Vorschlag zum Umgang erarbeitet. Die Niederschrift über die Öffentlichkeitsbeteiligung, die schriftlichen Eingaben der Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage beigefügt. Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 4/9 2.1. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB (Flächennutzungsplan) im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplan AACHEN*2030 mit Bezug auf die Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 hat vom 23.06.2014 – 01.08.2014 stattgefunden. Es wurden für Teilräume Varianten diskutiert, unter anderem war die Fläche der Tuchmacherfabrik Becker Bestandteil dieser Flächendiskussion. Für das Änderungsverfahren zur Änderung Nr. 144 wurden die Eingaben der Öffentlichkeit aus dem Neuaufstellungsverfahren herausgenommen und im Zuge des Bauleitplanverfahrens zur 144. Änderung vorgezogen abgewogen. Folgende Themen wurden im Rahmen der Beteiligung angeführt:  Erhalt Wegkreuz und Baumgruppen  Berücksichtigung des Vennbahnweges  Zu- und Abfahrten des zukünftigen Wohngebietes  Parkplatzangebot  Gemischte Nutzungen Von der Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, haben – bezogen auf das Plangebiet – vier Personen, u.a. der BUND Gebrauch gemacht. Der BUND wurde damals im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beteiligt, wird nunmehr aber der Öffentlichkeit zugeordnet und im Rahmen dieser Abwägung berücksichtigt. Die Anregungen und Eingaben führen nicht zur Änderung der Darstellung der Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980. Die Notiz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Brand, die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung) beigefügt. 3. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Bebauungsplan) Parallel wurden 22 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Drei davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben. Die Aseag hat darauf hingewiesen, dass eine Fußwegeverbindung zum Starenweg sinnvoll zur Erreichung der Bushaltestellen erscheint. Die IHK erhebt grundsätzlich keine Bedenken gegen den Bebauungsplan, weist aber in diesem Zusammenhang auf den Verlust gewerblicher Bauflächen hin und bittet darum, im weiteren Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans (2030) ausreichend gewerbliche Bauflächen für eine nachhaltige Entwicklung vorzusehen. Aufgrund verliehener Bergrechte an die EBV GmbH rät die Bezirksregierung eine Beteiligung der Berechtigten an. Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 5/9 Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt 3.1 Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (Flächennutzungsplan) im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplan AACHEN*2030 mit Bezug auf die Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange, die im Rahmen der Neuaufstellung zum Vorentwurf des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 beteiligt wurden, hat sich zur konkreten Fläche der Tuchmacherfabrik der BUND geäußert. Der BUND ist mittlerweile kein Träger öffentlicher Belange mehr und wird nunmehr der Öffentlichkeit zugeordnet und im Rahmen dieser Abwägung berücksichtigt. Die Anregungen und Eingaben führen nicht zur Änderung der Darstellung der Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980. 4. Aufstellungs- und Offenlagebeschluss (Bebauungsplan) Nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden die Ziele der Planung einer intensiven Überprüfung durch Fachgutachten unterzogen, die Erschließung und Entwässerung geplant und die Auswirkungen auf die Umwelt überprüft. Die städtebauliche Planung wurde hierbei konkretisiert, ohne dass wesentliche Änderungen erforderlich wurden. Das Erschließungskonzept ist eng mit einer konkreten Hochbauplanung verknüpft, die zeitparallel zur Erstellung des Rechtsplanentwurfs durch zwei Architekturbüros erfolgte. Insoweit beruht die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen, der Tiefgaragen der Gebäude und Geländehöhen einer Vorplanung. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt und eine Ausführungsplanung zu diesem frühen Zeitpunkt nicht sinnvoll erschien, wurden Festsetzungstoleranzen vorgesehen und entsprechend festgesetzt. Als Besonderheit des städtebaulichen Konzeptes ist auf die Geländeterrassierung hinzuweisen, die in drei Ebenen von Nord nach Süd um jeweils 3.00 m abnimmt. Dieses Terrassierungsmodell ist nur umzusetzen, wenn eine Abfangung der Höhenunterschiede z.T. durch Stützmauern erfolgt. Diese Mauern sind somit eng mit dem städtebaulichen und architektonischen Konzept verbunden und bilden ein wiederkehrendes Erkennungsmerkmal des Wohngebietes. Der Vorhabenträger beabsichtigt, das komplette Baugebiet in eigener Regie zu erschließen und den Hochbau umzusetzen. Nur durch diese einheitliche Planung und Umsetzung, in Kombination mit dem Anliegen des Vorhabenträgers, ein attraktives und hochwertiges Vorhaben umzusetzen, sind gute Gestaltungsergebnisse zu erwarten. Dezidierte Festsetzungen, die unumstößlich nur die eine gute Gestaltung zulassen, sind aufgrund der Größe, Komplexität des Gesamtvorhabens und der statischen Festlegung durch den Bebauungsplan nicht denkbar. Erfahrungsgemäß würden diese konkreten Festsetzungen in der Baurealität nicht umsetzbar sein und einen hohen Bedarf an Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach sich ziehen bzw. gute architektonische Entwürfe zum Teil verhindern. Bei den Festsetzungen wurde ein Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 6/9 Kompromiss zwischen strenger Regelungsdichte und gewissen Entwicklungstoleranzen gefunden. Im städtebaulichen Vertrag soll eine Verpflichtung des Vorhabenträgers aufgenommen werden, die festlegt, dass die Herstellung der Erschließung sowie die Erstellung aller Gebäude durch die Trägerschaft einer einzigen Vorhabengesellschaft erfolgen müssen. Es soll ausgeschlossen werden, dass z.B. bei einer Veräußerung des Projektes lediglich die Erschließung hergestellt und die Grundstücke für eine individuelle Bebauung vermarktet werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind –wie dargestellt- auf eine Verwirklichung des Vorhabens in der Gesamtheit durch einen Vorhabenträger ausgerichtet und nicht auf individuelle Wünsche von rund 115 privaten Bauherren und ihren Architekten. Insbesondere die Höhenfestsetzungen und die Ausgestaltung der Stützmauern würden bei einer rein individuellen Betrachtungsweise zu keiner befriedigenden städtebaulichen/architektonischen Gesamtlösung führen. Gegenüber dem Vorentwurf wurde eine zusätzliche Wegeverbindung zur Platzfläche von der Niederforstbacher Straße eingeplant, um eine bessere Erreichbarkeit sicherzustellen. Die Fläche wurde entgegen der ursprünglichen Planung als private Grünfläche festgesetzt, da nach Einschätzung des Fachbereiches Umwelt öffentliche Spielplatzflächen in ausreichender Anzahl im Plangebiet und der Umgebung zur Verfügung stehen und eine weitere öffentliche Grünfläche und zusätzliche Pflegeaufwendungen nicht sinnvoll erscheinen. Außerdem ist die private Grünfläche durch eine private Tiefgarage unterbaut, was ein Ausschlusskriterium für eine öffentliche Spielplatzfläche darstellt. Um dennoch eine öffentliche Nutzung und die von den politischen Gremien geforderte “Quartiers-platznutzung“ sicherzustellen, soll ein Gehrecht zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt werden. Durch diesen Kompromiss wird erreicht, dass eine öffentliche Nutzung gesichert ist, die dauerhafte Pflege und Erhaltung der Fläche jedoch durch den Vorhabenträger bzw. dessen Rechtsnachfolger übernommen wird. Das ursprüngliche Erschließungskonzept ging von einer Sperrung der Durchfahrt zur Beckerstraße durch einen Poller aus, um Schleichverkehre bzw. Überlastungen der Wohnstraßen auszuschließen. Durch das Verkehrsgutachten wurde nachgewiesen, dass diese ursprünglich befürchteten negativen Auswirkungen nicht eintreten werden. Demzufolge wurde entschieden, die Verkehrsunterbrechung nicht umzusetzen. Sollte sich im regulären Betrieb der Erschließungsanlagen dennoch ein Problem einstellen, kann die Stadt Aachen jederzeit reagieren und eine Sperrung durch Poller umsetzen. Verursacht durch die Nutzungskonversion einer Spezialimmobilie der Tuchfabrikation in ein zeitgemäßes Wohngebiet ist eine Aufgabe des Vegetationsbestandes verbunden. Die während des Tuchmacherbetriebes gepflanzten und durch Sukzession entstandenen Bäume und Sträucher in Randbereichen und Böschungsverläufen können aufgrund der geplanten Geländeterrassierung nicht erhalten werden. Da ein wesentlicher Anteil der vorhandenen Bäume (116) unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fällt, ist ein Ausgleich im Umfang von 187 Bäumen erforderlich. Als Ausgleichskonzept soll etwa 1/3 der Bäume im Plangebiet gepflanzt werden, 1/3 außerhalb des Geltungsbereiches durch den Vorhabenträger gepflanzt und 1/3 monetär abgelöst werden. Die Buchenhecke entlang des Vennbahnradweges soll als wesentliches ortsbildprägendes Element erhalten, ergänzt und deren dauerhafter Schutz festgesetzt werden. Gleiches gilt für den Bergahorn am Wegekreuz im Bereich des Kreisverkehrs an der Niederforstbacher Straße. Die benachbarte Rotbuche soll nach dem Wunsch des Fachbereiches Umwelt nicht festgesetzt werden, da zur Freistellung und Stärkung des festgesetzten Bergahorns eine Fällung möglicherweise sinnvoll sein könnte. Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 7/9 Aufgrund des dringenden Bedarfs nach einer zusätzlichen Einrichtung einer Kindertagesstätte wurden in der städtebaulichen Planung die architektonischen Voraussetzungen für den Bau einer fünfgruppigen Einrichtung vorgesehen. Die Verhandlungen zwischen dem Vorhabenträger und dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule laufen entsprechend. Eine verpflichtende Regelung zur Umsetzung soll in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden. Entsprechend dem Beschluss des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses findet der Baulandbeschluss keine Anwendung, der Quotenbeschluss hingegen doch. Der städtebauliche Vertrag soll eine Verbindlichkeit zur Schaffung von 30 % öffentlich geförderten Wohnraum sichern. Das Ziel der Stadt Aachen für das Plangebiet manifestiert sich im Vorentwurf des Flächennutzungsplans 2030. An dieser Stelle soll die am Ortsrand gelegene und im städtebaulichen Kontext isolierte Gewerbefläche in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden. Durch die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. 144 und die Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen. Durch die Vorhaben-trägergesellschaft wurde ein städtebauliches und architektonisches Konzept entwickelt, welches genau dieses Ziel verfolgt und eine zeitnahe Umsetzungsmöglichkeit schafft. Dieses Konzept sieht eine verdichtete Bauweise und eine Mischung aus Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau vor. Durch diese Bautypen und den geforderten Anteil öffentlich geförderten Wohnungsbaus wird eine soziale Mischung der Bevölkerungsstruktur erreicht, die dem Wohngebiet und dem Stadtbezirk Brand eine gute Nachbarschaft bietet. Die verdichtete Bauweise wird als verträglich eingestuft und bietet den Vorteil, schonend mit den knappen Baulandressourcen umzugehen. Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 978 –Niederforstbacher Straße/Beckerstraßeden Aufstellungsbeschluss zu fassen und den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen. 4.1 Offenlagebeschluss zur Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 978 ist die Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - erforderlich. Konform mit den Zielaussagen des künftigen Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 soll die Darstellung von „gewerblicher Baufläche“ in „Wohnbaufläche“ geändert werden. Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 -Niederforstbacher Straße/Beckerstraße- in der vorliegenden Form öffentlich auszulegen. Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 8/9 5. Finanzielle Auswirkungen Das Bauleitplanverfahren wird als Verfahren gem. § 11 Baugesetzbuch mit einem städtebaulichen Vertrag durchgeführt. Der städtebauliche Vertrag regelt u.a. die Übernahmen von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Vorhabenträger tragen wird. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Entwurf des Rechtsplanes 4. Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen 5. Entwurf der Begründung 6. Stellungnahmen u. Abwägungsvorschlag der Öffentlichkeitsbeteiligung 7. Stellungnahmen u. Abwägungsvorschlag der Behördenbeteiligung 8. Grünbestandsplan 9. Grünkonzeptplan 10. FNP Übersichtsplan 11. FNP Luftbild 12. FNP Entwurf der Begründung 13. FNP 144 Entwurf zur Änderung (Plan) 14. Abwägungsvorschlag zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §3 Abs.1 BauGB im Rahmen der Neuaufstellung des FNPs AACHEN*2030 mit Bezug auf das Plangebiet der Änderung Nr. 144 des FNPS 1980 Vorlage FB 61/0929/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 25.07.2018 Seite: 9/9 258.14 Alle zeichnerischen Festsetzungen sind aus Koordinaten dem digitalen Plan zu entnehmen. A4 a TG c F2 G2 F3 259.68 261.42 GOK = 257,7 258.59 259.00 257.78 257.65 GH = 267,0 GH = 270,0 OKFFEG= 259,9 GOK = 259,9 GOK = 256,7 WA 1 GH = 267,0 GH = 270,0 OKFFEG= 259,9 GH = 267,0 GH = 268,0 GH = 271,0 OKFFEG= 260,7 c C1 257.18 TGa A2 258.01 TGa OKFFEG= 261,2 GH = 275,0 GOK = 260,7 GH = 268,0 GRZ 0,4 g A1 258.49 TGa WA 5 a GH = 268,0 TG c + b GH = 268,0 GOK = 260,9 GOK = 260,9 259.70 GH = 271,0 OKFFEG= 260,9 2 GH = 268,0 H G = 27 GH = 271,0 OKFFEG= 260,7 261.25 ,0 260.05 260.52 Private GRZ 0,4 D 257.12 257.81 257.26 A3 E1 F1 G1 GH = 263,5 T H TGa GH = 260,0 253.31 a TG GH = 266,0 OKFFEG= 255,9 St GOK = 257,1 St GOK = 257,1 St GOK = 257,1 St B1 B2 GH = 269,5 OKFFEG= 256,0 St TG a TGa GH = 263,0 GH = 271,0 OKFFEG= 257,5 B3 E2 254.87 GH = 268,0 GOK = 255,5 St GOK = 255,5 St a GOK = 254,3 250.02 TG a GH = 269,0 GH = 266,5 TGa 250.02 B4 Ga GRZ 0,4 GH = 266,0 GOK =255,4 GOK =255,6 TGa GH = 262,0 253.76 TGa St WA 3 OKFFEG= 254,8 GH = 265,0 OKFFEG= 254,6 GH = 264,5 GH = 262,0 GH = 261,5 Ga GH = 264,5 253.50 GOK =255,1 GRZ 0,4 GOK =254,8 252.64 D GH = 260,5 249.98 D 253.91 OKFFEG= 253,5 GH = 263,5 H GOK =254,6 a WA 1 GRZ 0,4 TG 251.63 GOK =253,7 WA 2 GOK =253,5 OKFFEG= 253,0 GH = 266,5 GOK =253,0 TGa GRZ 0,4 251.73 250.08 251.92 D J1 GH = 261,5 252.40 D3 D4 F Ga OKFFEG= 252,1 GH = 262,0 OKFFEG= 251,6 GH = 261,5 OKFFEG= 251,0 GH = 264,5 OKFFEG= 251,3 GH = 261,2 Ga GH = 259,1 WA 2 GOK =252,1 GRZ 0,4 GH = 258,5 Ga GOK =251,6 WA 1 GRZ 0,4 250.02 D OKFFEG= 250,8 GH = 261,0 OKFFEG= 250,6 GH = 260,5 249.94 TGa 250.01 WA 2 GRZ 0,4 GOK =251,3 249.99 H J2 248.10 OKFFEG = 250,2 GH = 263,5 249.69 Ga GH = 257,5 GH = 258,1 D7 249.97 GRZ 0,4 St GH = 261,5 GOK =251,0 H WA 2 H1 St D6 I1 St St 250.11 250.40 GH = 265,0 OKFFEG = 251,7 GOK = 251.7 H 250.01 D2 GH = 263,5 GH = 260,5 252.84 249.98 250.05 GRZ 0,4 GOK =254,2 WA 1 GRZ 0,4 (Landschaftsbalkon und Spielplatz) OKFFEG= 253,7 GH = 263,0 Ga TGa GOK = 250.9 253.18 GH = 263,5 GRZ 0,4 WA 1 250.08 D1 Ga GOK = 251,2 WA 2 255.28 D5 St OKFFEG= 254,2 GH = 267,5 254.00 GOK = 254,3 GOK = 250,8 WA 1 GRZ 0,4 D H 249.97 247.83 249.98 60,5 GH = 2 GOK = 249,2 GH = 257,5 GOK =250,6 TGa 250.06 a TG 254.08 St OKFFEG= 255,1 GH = 265,0 GH = 265,5 254.88 254.71 St TGa WA 3 St OKFFEG= 255,4 GH = 268,5 TGa TGa OKFFEG= 255,6 GH = 269,0 254.68 250.20 B5 254.67 253.71 254.08 GH = 264,5 GH = 269,0 a GRZ 0,4 TGa OKFFEG= 258,4 255.90 GH = 272,0 GH = 261,3 H2 a TG GOK = 255,9 WA 2.1 GH = 266,5 OKFFEG = 253,2 TG a GH = 267,5 OKFFEG= 257,5 GOK = 255,9 GRZ 0,4 GOK = 253.2 GH = 261,5 a D GRZ 0,4 253.52 253.92 253.82 (Spielplatz) WA 2.1 GOK = 257,4 254.13 GH = 264,5 OKFFEG = 254,3 GOK = 257,5 254.90 Ga 253.26 H a a D GRZ 0,4 TG a I2 WA 1 TGa TG GOK = 256,6 GOK = 256,5 254.95 TG a a GOK = 257,5 GH = 261,5 GOK = 258,1 WA 1 254.75 GH = 267,0 256.69 GRZ 0,4 OKFFEG= 258,4 256.67 GH = 272,0 256.55 GH = 267,5 254.96 GOK = 258,7 Ga 254.95 a F + R TG a TG GOK = 258,4 256.86 Ga GH = 266,5 OKFFEG= 256,6 GH = 265,0 GOK =258,4 WA 2 GH = 270,0 OKFFEG= 256,6 a 256.62 GRZ 0,4 255.26 TG TG C3 St GH = 264,5 OKFFEG = 254,3 GOK =259,2 St OKFFEG= 258,1 GH = 268,0 GH = 265,5 TGa WA 3 GH = 270,6 OKFFEG= 257,5 GH = 269,5 257.28 (Spielplatz) 254.86 Ga OKFFEG= 258,7 GH = 268,5 c St GH = 261,5 Ga 254.77 St TGa OKFFEG= 259,2 GH = 272,5 Private 254.88 254.89 St TGa 257.78 257.76 LPB III LPB II 257.65 257.62 GOK =259,6 GRZ 0,4 GOK = 259,2 A4 255.37 GRZ 0,4 g WA 3 LPB III OKFF = EG 259,2 GH = 27 2,0 LPB IV GH = 26 9,0 WA 4 GH = 261,5 TGa 258.26 C2 257.09 GH = 264,5 OKFFEG = 254,3 GH = 270,0 258.45 H 257.75 GH = 261,5 GH = 272,0 GH = 264,5 OKFFEG = 254,3 258.70 GH = 261,5 OKFFEG = 259,6 GH = 273,0 TGa 258.72 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraßeim Stadtbezirk Aachen - Brand für den Bereich zwischen Niederforstbacher Straße, Zehntweg, Starenweg, Beckerstraße und Vennbahnweg zur öffentlichen Auslegung Stand 29.03.2018 Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Tuchmacherviertel Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 29.03.2018 gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt: Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA 1 - WA 5) 1.1.1 Im WA 1, WA 2, WA 2.1, WA 4 und WA 5 sind folgende Nutzungen nicht zulässig: - 1.1.2 die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften Im WA 1 bis WA 5 sind folgende ausnahmsweise zulässige Nutzungen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes: 2. - Gartenbaubetriebe - Tankstellen Maß der baulichen Nutzung 2.1 Grundflächenzahl / zulässige Grundfläche 2.1.1 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 - 4 darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden. 2.1.2 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 5 darf die festgesetzte Grundflächenzahl durch die Tiefgarage und für die Außenanlagen einer Kindertagesstätte bis zu einem Wert von 0,9 überschritten werden. 2.1.3 Im WA 1 bilden die Hausgruppen jeweils eine Einheit. Der Nachweis der GRZ von 0,4 erfolgt für diese Einheit. Einzelgebäude innerhalb dieser Hausgruppen, die beidseitig ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, dürfen die GRZ ausnahmsweise bis zu 0,6 überschreiten. 2.1.4 In allen WA darf die festgesetzte GRZ durch Flächen für Terrassen um maximal 0,1 überschritten werden 2.2 Höhen baulicher Anlagen 2.2.1 Die Geländeoberkante GOK wird in m über Normalhöhennull festgesetzt. Die festgesetzten Werte dürfen durch Geländemodellierung um +/- 1,00 m unter- und überschritten werden. 2.2.2 Die Höhenlage der Gebäude wird durch die Festsetzung der maximalen Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (OKFFEG) und die Festsetzung von maximalen Gebäudehöhen (GH) bestimmt. Die maximale Gebäudehöhe (GH) ist der oberste Gebäudeabschluss. Bezugshöhe der Festsetzungen ist Normalhöhennull (NHN). 2.2.3 Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausschließlich durch folgende Aufbauten ausnahmsweise überschritten werden: 1. nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen) bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m Seite 1 / 5 Bebauungsplan Nr. 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Tuchmacherviertel Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 29.03.2018 2. Lüftungs- und Klimaanlagen bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m 3. Brüstungen, Absturzsicherungen und Einrichtungen zur Pflege und Wartung der Fassaden bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m 4. Aufzugsmaschinenhäuser, Treppenhäuser und Treppen (Brandschutz und Fluchtwege) bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m Die unter Nr. 1, 2 und 4 genannten Anlagen müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken. Für Aufzugsmaschinen, Treppenhäuser und Treppen kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. 3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 3.1 Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandfläche 3,00 m. Gebäudeklasse 1: 1 freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und 2 nicht mehr als zwei Wohneinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Gebäudeklasse 2: 1 Gebäude mit einer Höhe bis 7,00 m und 2 nicht mehr als zwei Wohneinheiten von insgesamt 400 m². Die Definition der Gebäudeklassen regelt die Höhe und Fläche des Gebäudes. 1 Höhe im Sinne der Gebäudeklassendefinition 1 und 2 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstge- legenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 2 Die Grundflächen der Wohneinheiten sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto- Grundflächen bleiben die Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 3.2 4. Innerhalb vom WA 1 sind maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig, wobei eine Doppelhaushälfte generell als ein Gebäude gilt. Überschreitung der Baugrenzen 4.1 Ausnahmsweise sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Terrassen über die seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen hinaus bis zu einer Größe von maximal 20 m² je Grundstück zulässig 4.2 Für alle WA außer WA 2.1 gilt: Die Baugrenzen dürfen ausnahmsweise durch Balkone überschritten werden, die Überschreitung ist beschränkt auf die halbe Gebäudebreite und maximal 1,60 m Tiefe. Die Überschreitung je Balkon darf außerhalb der Baugrenzen maximal eine Größe von 10 m² haben. Baugrenzen mit Orientierung zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und zu den öffentlichen Verkehrsflächen dürfen nicht überschritten werden. 4.3 Für WA 2.1 gilt: Die Baugrenzen dürfen ausnahmsweise durch Balkone überschritten werden, die Überschreitung ist beschränkt auf die halbe Gebäudebreite und maximal 1,60 m Tiefe. Die Überschreitung je Balkon darf außerhalb der Baugrenzen maximal eine Größe von 10 m² haben. Baugrenzen mit Orientierung zu den seitlichen Grundstücksgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Baugrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen dürfen bis zu einer Tiefe von 0,5 m überschritten werden. Seite 2 / 5 Bebauungsplan Nr. 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Tuchmacherviertel 5. Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 29.03.2018 Nebenanlagen / Gemeinschaftsanlagen 5.1 Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sowie Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind, sind zu öffentlichen Verkehrsflächen gewandten Baugrenzen ausgeschlossen. Ausgenommen sind Stützmauern, Standplätze für Abfallbehälter und Fahrradboxen. Im WA 3 sind außerhalb der Baugrenzen Versorgungsanlagen wie z. B. Pack- / Velostationen oder Bushaltehäuschen zulässig. 6. Flächen für den ruhenden Verkehr 6.1 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis WA 5 sind oberirdische Stellplätze, Carports oder Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. 6.2 Tiefgaragen sind innerhalb der überbaubaren Flächen und in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. 6.3 Innerhalb der Flächen für Tiefgaragen sind ausnahmsweise Keller- und Abstellräume zulässig. 6.4 Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen sind nur in Flächen von Tiefgaragen zulässig, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen oder an eine Fläche mit einem entsprechenden Fahrrecht grenzen. 7. Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen 7.1 Schädliche Einwirkungen durch Tiefgaragen Die Bauausführung der Tiefgaragen und deren Zufahrten ist derart herzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Die Tiefgaragen sind mit mechanischen Be- und Entlüftungen mit Abluftüberdachführungen auszustatten. Der Nachweis der Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Alternative Lösungen der Be- und Entlüftung können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass die Grenzwerte nach der 39. BImSchV eingehalten werden. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass erhebliche Geruchsbelästigungen im unmittelbaren Nahbereich von Entlüftungsschächten und -öffnungen vermieden werden. 7.2 Schallschutz Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. der mit Lärmpegelbereichen festgesetzten Teilbereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109* zu erfüllen. Die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche (LPB) ist der Planzeichnung zu entnehmen. Ab Lärmpegelbereich III sind in allen zu schützenden Aufenthaltsräumen in Wohnungen zusätzlich schallgedämmte und mechanisch betriebene Lüftungseinrichtungen zwingend erforderlich, die bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten und dem erforderlichen Schalldämmmaß entsprechen. Es ist für alle Fassaden das entsprechende erforderliche Schalldämmmaß (erf. R’w,res in dB nach DIN 4109*) für Außenbauteile einzuhalten. Ausnahmen von diesen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Schalldämmmaße für Außenbauteile ausreichend sind. Seite 3 / 5 Bebauungsplan Nr. 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Tuchmacherviertel Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 29.03.2018 * Grundlage der Festsetzungen ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ in der Fassung von Januar 2018. 8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 8.1 Die Grünflächen der nicht überbauten Tiefgaragenflächen sind mit mindestens 60 cm Erdreich zu überdecken und bis auf Zuwegungen und Terrassen zu begrünen. 8.2 Innerhalb des Pflanzgebotes PG ist die vorhandene Buchenhecke dauerhaft zu erhalten und bei Beschädigung oder Erkrankung durch geeignete Maßnahmen zu behandeln. Ausgefallener Bewuchs ist durch standortgerechte Neupflanzungen zu ersetzen. 8.3 Innerhalb des Pflanzgebotes PG ist in einem mindestens 2,50 m breiten Gehölzstreifen eine Buchenhecke (Fagus sylvatica, 3 Pflanzen je lfd. m, Mindestqualität: 3 x v. Sträucher, Höhe 2,0 - 2,25 m anzulegen. Diese Pflanzungen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausgefallener Bewuchs ist durch standortgerechte Neupflanzungen zu ersetzen. 8.4 In dem gesamten Plangebiet ist derzeit kein kulturfähiger Oberboden mehr vorhanden. Auf offene Bodenflächen (gewachsener Boden, Decklehme bzw. Verwitterungslehme und –tone), die als Grünflächen, Gärten und Kinderspielplätze genutzt werden sollen, ist eine Abdeckung mit mind. 0,35 m unbelastetem Bodenmaterial gem. Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorzusehen. Die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV sind zu beachten. Die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV sind hierbei einzuhalten. 9. Gestalterische Festsetzungen 9.1 Dächer Im Plangebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit maximal 10 % Neigung zulässig. 9.2 Stützmauern Auf den privaten Grundstücksflächen sind Stützmauern zum Ausgleich des Höhenunterschiedes auf den privaten Grundstücksflächen außerhalb der Baugrenzen zulässig. 9.3 Einfriedungen Entlang des Vennbahnweges dürfen auf den privaten Grundstücken Maschendraht- und Stabgitterzäune bis zu 2,0 m Höhe errichtet werden. Zaunarten aus Holz, Beton oder Kunststoffen sind nicht zulässig. 9.4 Abstandflächen Soweit festgesetzt gilt für die Berechnung der Abstandflächen der in der Planzeichnung festgesetzte Wert der Geländeoberkannte ohne Berücksichtigung der für die Geländemodellierung zulässigen Schwankungen um +/- 1 m. 9.5 Grün- und Gestaltungssatzung Im Bereich der Freiflächen für Kindertagesstätten findet der § 7 (Gestaltungsvorgaben für Tiefgaragendächer) der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen keine Anwendung. Seite 4 / 5 Bebauungsplan Nr. 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Tuchmacherviertel 9.6 Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage Fassung vom 29.03.2018 Gartenhäuser In den privaten Gärten, die zum Vennbahnweg ausgerichtet sind, sind Gartenhäuser grundsätzlich nicht zugelassen. Hinweise 1. Hinweise 1.1 Kampfmittel Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Es liegen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe vor. Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Insofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese in Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Mit dem Bauantrag ist ein „Antrag auf Kampfmitteluntersuchung“ zwecks Weiterleitung an den Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW - Rheinland (KBD); Bezirksregierung Düsseldorf zu stellen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen, die vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder eines von ihm beauftragten Vertragsunternehmens durchgeführt werden muss. In diesem Fall ist das „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ zu berücksichtigen. 1.2 Bodendenkmäler Gemäß der §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz NW (DschG NW) ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, Tel: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 1.3 Kriminalprävention Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische Maßnahmen an Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmindernde Maßnahmen an. 1.4 Gutachterliche Begleitung während des Rückbaus Da durch die ehemals gewerbliche Nutzung verursachte kleinräumige Bodenbelastungen nie gänzlich ausgeschlossen werden können, ist der Rückbau der Tuchfabrik gutachterlich durch einen Sachverständigen für Altlastenfragen zu begleiten. Die schwermetallbelastete Oberflächenbefestigung des Parkplatzes an der Niederforstbacher Straße ist bei einer Umnutzung aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Rückbau der Bestandsgebäude ist so durchzuführen, dass ein Schadstoffeintrag in den Boden vermieden wird. Seite 5 / 5 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zum Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zwischen Niederforstbacher Straße, Zehntweg, Im Kollenbruch und Vennbahntrasse zur öffentlichen Auslegung Stand 10.04.2018 Lage des Plangebietes Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 4 1.1 Beschreibung des Plangebietes..........................................................................................................................4 1.2 Landesplanerische Vorgaben .............................................................................................................................4 1.3 Regionalplan .......................................................................................................................................................5 1.4 Masterplan* 2030 ................................................................................................................................................5 1.5 Flächennutzungsplan (FNP) ...............................................................................................................................5 1.6 Grün- und Gestaltungssatzung ...........................................................................................................................6 1.7 Bestehendes Planungsrecht ...............................................................................................................................6 Anlass der Planung 7 Ziel und Zweck der Planung 7 3.1 Ziel der Planung ..................................................................................................................................................7 3.2 Deckung des Wohnbedarfes ...............................................................................................................................8 3.3 Städtebauliches Konzept ....................................................................................................................................9 3.4 Gebäude- und Wohnungstypologien / ruhender Verkehr ..................................................................................10 3.5 Erschließung / Verkehr .....................................................................................................................................10 3.6 ÖPNV - Anbindung ...........................................................................................................................................11 3.7 Soziale Infrastruktur ..........................................................................................................................................11 3.8 Jugend- und Familienfreundlichkeit ..................................................................................................................12 3.8.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben ........... 12 3.8.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet ................................................................................................................. 12 3.8.3 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen .................................................................... 13 3.8.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen .......................... 13 3.8.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen ..................................... 13 3.8.6 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität und Zeitsouveränität von Kindern und Jugendlichen......... 13 3.9 Klimaschutz und Klimaanpassung ....................................................................................................................13 3.9.1 Mindestanforderung ......................................................................................................................... 13 3.9.2 Standortwahl der Bebauung ............................................................................................................ 13 3.9.3 Kubatur der Gebäude ...................................................................................................................... 14 3.9.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung ........................................................................................... 14 3.9.5 Umgang mit Freiflächen................................................................................................................... 14 3.9.6 Umgang mit Niederschlagswasser .................................................................................................. 14 3.9.7 Umgang mit der Energieversorgung ................................................................................................ 15 Begründung der Festsetzungen 15 4.1 Art der baulichen Nutzung.................................................................................................................................15 4.2 Maß der Nutzung ..............................................................................................................................................15 4.3 Bauweise ..........................................................................................................................................................18 4.4 Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................................................................19 4.5 Nebenanlagen...................................................................................................................................................20 4.6 Stellplätze und Tiefgarage ................................................................................................................................20 4.7 Lärmschutz .......................................................................................................................................................20 4.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ........................................................................................................................20 4.9 Grünflächen ......................................................................................................................................................20 4.10 Gestalterische Maßnahmen ..............................................................................................................................21 Umweltbericht 22 5.1 Einleitung ..........................................................................................................................................................22 2 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - 6. 7. 8. 9. Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 5.1.1 Lage und Beschreibung des Plangebietes ...................................................................................... 22 5.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans .............................................................................................. 22 5.1.3 Rechtliche Einbindung und die sich daraus ableitenden Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung ............................................................................................................................. 23 5.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange ............................................ 23 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ..................................................................................24 5.2.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................................................... 24 5.2.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt ................................................................. 29 5.2.3 Schutzgut Boden ............................................................................................................................. 31 5.2.4 Schutzgut Fläche ............................................................................................................................. 35 5.2.5 Schutzgut Wasser............................................................................................................................ 36 5.2.6 Schutzgut Luft und Klima ................................................................................................................. 38 5.2.7 Schutzgut Stadt- und Landschaftsbild ............................................................................................. 39 5.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ..................................................................................................... 41 5.2.9 Umweltauswirkungen durch die Bauphase ...................................................................................... 42 5.2.10 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung .................................. 42 5.2.11 Risiken für die menschliche Gesundheit .......................................................................................... 42 5.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ..................................................................................................43 5.3.1 Bei Durchführung der Planung ........................................................................................................ 43 5.3.2 Nullvariante ...................................................................................................................................... 44 5.3.3 Alternativplanung / wesentliche Gründe für die getroffene Wahl ..................................................... 44 5.4 Grundlagen .......................................................................................................................................................44 5.5 Monitoring .........................................................................................................................................................45 5.6 Allgemein verständliche Zusammenfassung .....................................................................................................45 5.6.1 Schutzgut Mensch ........................................................................................................................... 45 5.6.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ....................................................................... 46 5.6.3 Schutzgut Boden ............................................................................................................................. 47 5.6.4 Schutzgut Fläche ............................................................................................................................. 47 5.6.5 Schutzgut Wasser............................................................................................................................ 47 5.6.6 Schutzgut Luft und Klima ................................................................................................................. 48 5.6.7 Schutzgut Landschaftsbild / Stadtbild .............................................................................................. 48 5.6.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ..................................................................................................... 48 5.6.9 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung .................................. 48 5.6.10 Risiken für die menschliche Gesundheit .......................................................................................... 48 5.6.11 Fazit ................................................................................................................................................. 48 Auswirkungen der Planung 49 Vertragliche Regelungen 49 Kosten 49 Plandaten 49 3 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - 1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 1.1 Beschreibung des Plangebietes Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Das ca. 5,4 ha große Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteils Brand / Niederforstbach der Stadt Aachen. Es wird begrenzt: - im Westen durch die Niederforstbacher Straße mit dem Kreuzungsbereich der Münsterstraße, der südwestlich liegt, - im Norden durch den Zehntweg sowie die Garten- und Garagenanlagen der Wohnbebauung am Zehntweg, Starenweg und der Benediktusstraße, - nordöstlich durch eine Einzelhausbebauung mit einer großzügigen privaten Gartenanlage, - im Osten durch die Beckerstraße, - im Süden durch den Vennbahnweg. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Brand, Flur 18 und umfasst die Flurstücke 1665, 1666, 1840 und 1979 bis 1985. Die Umgebung des Plangebietes ist hauptsächlich durch Wohnbebauung mit den notwendigen Erschließungsstraßen geprägt. Südlich des Vennbahnweges, der einen überregionalen Freizeit- und Erholungscharakter hat, grenzt gemäß dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV 2016) der Freiraum LR - V - 003 Kornelimünster - Vennvorland an. Das Plangebiet steigt von Süden nach Norden um ca. 9 m an. Im Plangebiet liegen die Verwaltungs- und Produktionsstätten der ehemaligen Tuchfabrik mit den Erschließungsanlagen. Diese baulichen Anlagen werden im Rahmen der Umstrukturierung zurückgebaut. Da das Plangebiet zukünftig als Wohngebiet genutzt wird, wurden im Vorfeld der Planung Untersuchungen zur Bestimmung der Altlasten durchgeführt. Der Altlastenverdacht konnte auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten für das Grundstück Niederforstbacher Straße ausgeräumt werden. Im Zuge der gutachterlichen Begleitung und Überwachung während und nach Stilllegung des Betriebes sowie den erfolgten orientierenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen wurden keine auffälligen Ergebnisse bzw. konkrete Verdachtsmomente ermittelt, die auf nutzungsbedingte erhebliche oder großflächige Bodenverunreinigungen im Untergrund schließen lassen. Kleinräumige Bodenbelastungen können nie gänzlich ausgeschlossen werden, so dass für den Rückbau der Tuchfabrik eine gutachterliche Begleitung erforderlich wird. 1.2 Landesplanerische Vorgaben Im aktuellen Landesentwicklungsplan NRW sind die darin formulierten Ziele und Grundsätze gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ROG zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Nachfolgend aufgeführte Ziele und Grundsätze sind in diesen Planungsverfahren und für die städtebauliche Konzeption wesentlich: 6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung „Die Siedlungsentwicklung ist flächensparend und bedarfsgerecht an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. […].“ 6.1-5 Grundsatz Leitbild "nachhaltige europäische Stadt" „Die Siedlungsentwicklung soll im Sinne der "nachhaltigen europäischen Stadt" kompakt gestaltet werden und das jeweilige Zentrum stärken. Regional- und Bauleitplanung sollen durch eine umweltverträgliche, geschlechtergerechte und siedlungsstrukturell optimierte Zuordnung von Wohnen, Versorgung und Arbeiten zur Verbesserung der Lebensqualität und zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. […].“ 6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung „Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Die gezielte Erhaltung und Neuschaffung von Freiflächen im Innenbereich aus städtebaulichen Gründen ist hiervon unbenommen.“ 4 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 6.1-7 Grundsatz energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung „Planungen von neuen Siedlungsflächen und des Umbaus bzw. der Sanierung von Siedlungsgebieten sollen energieeffiziente Bauweisen, den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung sowie Möglichkeiten der passiven und aktiven Nutzung von Solarenergie und anderen erneuerbaren Energien begünstigen. Die räumliche Entwicklung soll die bestehende Vulnerabilität des Siedlungsraums gegenüber Klimafolgen - insbesondere Hitze und Starkregen – nicht weiter verschärfen, sondern die Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen, die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern.“ 6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen „Durch Flächenrecycling sollen Brachflächen neuen Nutzungen zugeführt werden. Dabei sollen isoliert im Freiraum liegende Flächen einer Freiraumnutzung zugeführt werden. Zu den Nachfolgenutzungen regionalbedeutsamer Brachflächen soll frühzeitig ein regionales Konzept erarbeitet werden. Im Hinblick auf die Wiedernutzung ggf. belasteter Brachflächen soll der Altlastenverdacht im Planungsprozess frühzeitig geklärt werden.“ 1.3 Regionalplan Regionalplan Abbildung 1: gültiger Regionalplan Quelle: www.bezreg-koeln.nrw.de Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen mit Ergänzungen (Stand: November 2014) stellt den Bereich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar (siehe Abbildung 1). Die Wohnnutzung kann somit aus dem Regionalplan entwickelt werden. 1.4 Masterplan* 2030 In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6) Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung absteckt. Es werden Aussagen zum Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung im Hinblick auf die Handlungsfelder „Wohnen“, „Wirtschaft“, „Hochschule“, „Stadtbaukultur“ sowie „Natur und Umwelt“ gemacht. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen des Handlungsfeldes „Wohnen“ ist die, das Angebot von Wohnraum zur Bindung an den Standort Aachen zu schaffen. Die Ziele des Bebauungsplanes lassen sich aus den Leitlinien und Zielen des Masterplans Aachen* 2030 ableiten. 1.5 Flächennutzungsplan (FNP) Gültiger Flächennutzungsplan und Neuaufstellung Flächennutzungsplan Aachen 2030, Vorentwurf 2014 Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Aachen stellt für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen sowie im südöstlichen Bereich landwirtschaftliche Flächen dar (siehe Abbildung 2). 5 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Im Vorentwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen 2030 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt (siehe Abbildung 3). Damit entspricht die Zielsetzung des Bebauungsplanes den Zielen des Flächennutzungsplanes 2030. Da sich der Flächennutzungsplan 2030 noch im Aufstellungsverfahren befindet und dieses Aufstellungsverfahren voraussichtlich erst nach dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Tuchmacherviertel abgeschlossen sein wird, ist parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren notwendig, bei dem die gewerblichen Bauflächen in Wohnbauflächen geändert werden. Hierbei wird der Verfahrensstand der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen 2030 berücksichtigt. Deshalb ist für die Flächennutzungsplanänderung die frühzeitige Beteiligung bereits abgeschlossen. Ab der Offenlage des Bebauungsplanes wird die Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren durchgeführt. Abbildung 2: gültiger Flächennutzungsplan Quelle: Stadt Aachen Abbildung 3: Flächennutzungsplan Aachen 2030, Vorentwurf 2014 Quelle: www.aachen.de 1.6 Grün- und Gestaltungssatzung Für den Bebauungsplan Nr. 978 –Niederforstbacher Straße / Beckerstraße ist die Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt Aachen entsprechend anzuwenden. 1.7 Bestehendes Planungsrecht Im westlichen Bereich des Plangebietes liegt der mit Rechtsmängeln behaftete Durchführungsplan Nr. 2 der Gemeinde Brand aus dem Jahr 1960 (siehe Abbildung 4). Dieser Plan sieht für das Plangebiet neben Fluchtlinien und Bauzonen gemischte Bauflächen mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise vor. Die Fluchtlinien des Zehntweges entsprechen nicht dem heutigen Straßenverlauf, daher ist der Plan in diesem Bereich funktionslos. Bereits heute schon erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nicht nach den Festsetzungen dieses Planes. Planungsrechtliche Entschei6 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 dungen werden gemäß § 34 BauGB getroffen. Teilbereiche dieses Durchführungsplanes werden durch den aufzustellenden Bebauungsplan überplant. Für den Durchführungsplan wird die Stadt Aachen ein separates Aufhebungsverfahren durchführen. Abbildung 4: Überschneidung des Durchführungsplans Nr. 2 mit dem Plangebiet, Quelle: www.aachen.de 2. Anlass der Planung Am südlichen Rand von Aachen - Brand in Niederforstbach befindet sich das Gelände der ehemaligen Tuchfabrik, die Ende 2012 den Betrieb eingestellt hat. In den Gebäuden auf dem Gelände, in denen bis zu 800 Mitarbeitende beschäftigt waren, finden seit dem Ende des Betriebes nahezu keine gewerblichen Tätigkeiten mehr statt. Zwischenzeitlich wurde das gesamte Gelände mit allen Gebäudeteilen an eine neue Eigentümerin verkauft. Eine weitere dauerhafte gewerbliche Nutzung der bestehenden Gebäude hat sich nach der Betriebsaufgabe nicht ergeben und ist auch künftig unwahrscheinlich. Eine Umnutzung unter Erhalt der Bestandsgebäude ist wegen der Größe der Anlagen nicht darstellbar. Somit sollen alle Bauten auf dem Gelände zurückgebaut werden, das gesamte Gelände soll für die Wohnnutzung hergerichtet werden. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Wohnnutzung ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 3. Ziel und Zweck der Planung 3.1 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlagen zur Erschließung eines Wohngebietes auf den brachliegenden Gewerbeflächen der ehemaligen Tuchfabrik und die Steuerung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen und architektonischen Wohnentwicklung im Stadtteil Aachen-Brand zwischen Niederforstbacher Straße, Zehntweg, Im Kollenbruch, Beckerstraße und Vennbahnweg. Die Realisierung des Bebauungsplanes soll zur Deckung des steigenden Wohnraumbedarfes im Aachener Stadtgebiet dienen. Es sollen gestalterisch ansprechende und nachhaltige Wohngebäude errichtet werden, mit einem Anteil von 30 % an öffentlich gefördertem Wohnraum. Neben der Wohnbebauung ist innerhalb des Plangebietes eine mindestens fünf - gruppige Kindertagesstätte vorgesehen. Darüber hinaus werden in dem an der Niederforstbacher Straße angrenzenden Wohngebiet (WA 3) kleine Läden, Schank- und Speisewirtschaften zugelassen, somit ist unter anderem ein Bäcker im Bereich des Vennbahnweges zulässig. Die allgemeinen Ziele des Bebauungsplans werden auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes, welches im Kapitel 3.3 (Städtebauliches Konzept) erläutert wird, getroffen. Festsetzungen werden getroffen bezüglich der: - überbaubaren Grundstücksflächen, 7 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Kubatur der Gebäude, - Höhenabwicklung, - Erschließung. Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Das Plangebiet wird durch die Eigentümer als „Tuchmacherviertel“ entwickelt, dadurch soll der Bezug zu der ehemaligen und prägenden Nutzung durch die Tuchfabrik betont werden und erhalten bleiben. Im weiteren Text ist mit der Bezeichnung „Tuchmacherviertel“ die gesamte städtebauliche Entwicklung gemeint. 3.2 Deckung des Wohnbedarfes Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio das Konzept „Aachen - Strategie - Wohnen“ verabschiedet. Zwischenzeitlich wurde das Gutachten aktualisiert und zusätzlich teilräumlich für Richtericher Dell, Aachen-Nord und die Innenstadt ausdifferenziert (Quaestio, 2015). Ziel der Aachen - Strategie - Wohnen ist, dass Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in Aachen finden; das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird; Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird; Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden und die Eigentumsquote erhöht wird. Gemäß der Beschlussfassung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2015 und des Planungsausschusses vom 11.06.2015 soll eine Orientierung an dem im aktualisierten Quaestio - Gutachten beschriebenen Szenario „Wirtschafts+“ erfolgen. Das Szenario „Wirtschafts+“ geht neben den bereits absehbaren demografischen Entwicklungen von einem steigenden Wirtschaftswachstum insbesondere durch die Campusentwicklung der RWTH Aachen aus. In der Folge ist zu erwarten, dass insbesondere Hochschulabsolventen und Jungakademiker neue Perspektiven für ein Leben in Aachen nach dem Studium erhalten und gegebenenfalls länger in der Stadt verbleiben. Durch eine dementsprechend verminderte Abwanderung und den zu erwartenden Zuzug neuer Arbeitskräfte aus anderen Teilen Deutschlands und darüber hinaus geht das Gutachten von einer zusätzlichen Wohnungsnachfrage aus, der durch Schaffung eines entsprechenden Wohnraumangebotes begegnet werden sollte. Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die Schaffung eines ausreichenden und attraktiven Wohnraumangebotes ist erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch ein bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen. Die Bedarfsprognosen des Quaestio - Gutachtens beinhalten keine räumliche Differenzierung zwischen Aachener Stadtteilen. Die hier ermittelten Bedarfe führen aber erkennbar zu einem gesamtstädtischen Defizit an Wohnbaufläche, so dass die Bestrebungen dahin gehen, möglichst in jedem Stadtbezirk stadtplanerisch sinnvolle, verträgliche und mobilisierbare Wohnbauflächen zu identifizieren. Dem Gutachten zufolge müssen bis zum Jahr 2030 zur Bedarfsdeckung ca. 6.800 Wohneinheiten neu errichtet werden; davon ca. 2.700 WE (40%) in Ein- und Zweifamilienhäusern und ca. 4.100 WE (60%) in Mehrfamilienhäusern. Zusätzlich entsteht auch durch die Zuwanderung von Flüchtlingen in den kommenden Jahren eine weitere Nachfrage an Wohnungsneubau. Derzeit wird im Rahmen der FNP-Neuaufstellung geprüft, in welcher Größenordnung dieser Wohnflächenbedarf bis 2030 auf Reserveflächen im Innenbereich (Brachflächen, Baulücken etc.) gedeckt werden kann. Auch wenn ein abschließendes Ergebnis im Hinblick auf den Umfang mobilisierbarer Innenentwicklungspotentiale derzeit noch nicht vorliegt, ist aber davon auszugehen, dass durch den im Gutachten ermittelten Nettowohnbauflächenbedarf von 135 ha bis zum Jahr 2030 ein erhebliches gesamtstädtisches Defizit an Wohnbaufläche entstehen wird. Potentielle Innenentwick- 8 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 lungsbereiche wie das Tuchmacherviertel sind daher notwendig, werden allerdings langfristig nur einen kleinen Teil des Gesamtbedarfs decken können. 3.3 Städtebauliches Konzept Das städtebauliche Konzept sieht für das Tuchmacherviertel Wohnnutzungen in Mehrfamilien- und Einfamilienhäusern vor. Hierbei wurden insbesondere folgende Rahmenbedingungen der Rahmenplanung Brand mit aufgenommen: - Stärkung des Wohncharakters „Wohnen im Grünen“ - Realisierung attraktiver, hochwertiger und der umgebenden Stadtstruktur angemessener Wohnquartiere - Schaffung von Wohnungsbestand, der den heutigen und zukünftigen Anforderungen entspricht - Verstärkung der Angebote für seniorengerechtes Wohnen an geeigneten Standorten - Stärkung der Vernetzung mit der Umgebung und Anbindung an die vorhandenen Quartiere und Freiräume - Verknüpfung siedlungsinterner Freiräume und Anbindung an die umgebenden Landschaftsräume - Profilierung der vorhandenen und zukünftigen Treffpunkte und Quartiersmitten - Entwicklung und Gestaltung quartiersbezogener Frei- und Spielräume - Integration kleinteiliger Versorgungseinrichtungen, hier im Bereich des Vennbahnweges - Qualitätsvolle und attraktive, moderne Gestaltung durch Bepflanzung, Außenmobiliar, Bodenbeläge, Außenbeleuchtung Die Bebauung soll mit Stadt- und Mehrfamilienhäusern mit zwei und drei Vollgeschossen und einem darüber liegenden, zurückspringenden Geschoss erfolgen. Die Mehrfamilienhäuser sollen sowohl im Bereich der vorhandenen Erschließungsstraßen als auch an zentralen Positionen im inneren Plangebiet realisiert werden. Somit wird ein auflockernder Wechsel zwischen den Stadt- und Mehrfamilienhäusern erreicht. Bei den Stadthäusern sieht die Planung Reihenhäuser und Doppelhaushälften vor (siehe Abbildung 5). In dem Gebäude am Kreuzungspunkt Münsterstraße / Niederforstbacher Straße soll die Möglichkeit zur Realisierung eines Gastronomiebetriebes oder eines Verkaufsbetriebes, welcher eine Versorgungsfunktion für die Erholungssuchenden des Vennbahnweges bietet, geschaffen werden. Hierbei soll die Rotbuche mit dem Wegekreuz an der Ecke Niederforstbacher Straße / Vennbahnweg erhalten bleiben. Nach derzeitigem Planungsstand sollen somit im Plangebiet nach Abzug der Flächen für Läden und Kita ca. 98 Stadthäuser und ca. 170 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Entsprechend der Aachener Quotenregelung sollen in Abstimmung mit der Stadt Aachen 30% der Wohneinheiten für den öffentlich geförderten Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden. Die Topographie des Plangebietes mit einer Höhendifferenz von ca. 9 m in Nord - Süd - Richtung wird durch das städtebauliche Konzept so aufgenommen, dass drei Grundstücksebenen mit jeweils ca. 3 m Höhenunterschied gebildet werden. Die obere Grundstücksebene schließt höhengleich an die bestehenden nördlich gelegenen Grundstücke an. Die mittlere Ebene liegt ca. 3 m unterhalb davon zwischen der nördlichen und südlichen Haupterschließung. Die unterste Ebene liegt wiederum ca. 3 m tiefer und grenzt an den Vennbahnweg an, der wiederum ca. 3 m tiefer liegt. Die geplante Böschung wird einen Übergang zum Vennbahnweg gewährleisten, welche die Privatsphäre der zukünftigen Bewohner sichert. Durch dieses Höhenkonzept wird die besondere Lage des Plangebietes am Freiraum Kornelimünster - Münsterländchen gewürdigt und aus allen Ebenen ein weiter Blick in den Freiraum ermöglicht. Die Erschließungsstraßen in Ost West - Richtung verlaufen jeweils nahezu eben, die Höhenunterschiede werden in den in Nord - Süd - Richtung liegenden Verbindungswegen überwiegend barrierefrei überwunden. In zentraler Lage des Plangebietes soll ein ca. 100 m langer und ca. 20 m breiter Spiel-, Begegnungs- und Grünstreifen von Norden kommend in Richtung Süden bis zum Vennbahnweg geführt werden. Entsprechend der vorhandenen Geländestruktur soll dieser Streifen terrassenförmig ausgebildet werden und im Süden als „Landschaftsbalkon“ mit Blick in die freie Natur abgeschlossen werden. 9 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Zehntweg Niederforstbacher Straße Beckerstraße Vennbahnweg Abbildung 5: Städtebauliches Konzept Tuchmacherviertel Quelle: PBS architekten Planungsgesellschaft mbH 3.4 Gebäude- und Wohnungstypologien / ruhender Verkehr Die vorgesehene Gebäude- und Wohnungstypologie ist vielfältig. Geplant sind sowohl Geschosswohnungen als auch Einfamilienhäuser. Bei den Geschosswohnungen sind Grundrisse von ca. 35 m² bis ca. 140 m² Wohnfläche vorgesehen, so dass Haushaltsgrößen von 1 bis 6 Personen ein Angebot finden. Es werden sowohl öffentlich geförderte Wohnungen, freifinanzierte Mietwohnungen und Eigentumswohnungen entwickelt. Bei den Einfamilienhäusern reicht das Spektrum von Reihenmittelhäusern über Reihenendhäuser bis zu Doppelhäusern, die Wohnflächen sind gespreizt von ca. 130 m² bis 180 m² Wohnfläche. Dadurch entsteht ein vielschichtiges Angebot, welches zu einer sozialen Mischung im Gesamtquartier führt. Der jeweilige ruhende Verkehr wird untergebracht in Tiefgaragen und Einzelgaragen. Es sind auch ebenerdige Stellplätze vorgesehen. Innerhalb des Plangebietes sollen ca. 270 Wohneinheiten (WE) entstehen. Von der Fachverwaltung wird ein Parkplatzschlüssel von 0,3 Parkplätzen je Wohneinheit gefordert. Innerhalb des neuen Wohngebietes werden ca. 81 öffentliche Parkplätze angeboten. Im Rahmen der Ausführungsplanung möchten sowohl die Stadt als auch die Eigentümerin die Realisierung der Parkplätze bedarfsorientiert umsetzen (z.B. Verzicht auf die Realisierung von Parkplätzen zugunsten von mehr Freiraum innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen). Um bedarfsorientiert hochwertige Straßenräume anbieten zu können, wird daher auf eine Festsetzung der Anzahl der Parkplätze beziehungsweise auf eine Verortung innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche verzichtet. 3.5 Erschließung / Verkehr Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Ringerschließung von der Niederforstbacher Straße und dem Zehntweg. Von dieser Haupterschließung gehen Stichwege in nördlicher und südlicher Richtung ab. Mittig sind Verbindungswege und -straßen in Nord - Süd - Richtung angeordnet. Dadurch wird die Durchquerung des Gebietes in Nord Süd - Richtung gewährleistet. Zur Beckerstraße wird eine Nebenerschließung angeordnet, von der wiederum Stiche in Nord - Südrichtung verlaufen. 10 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Sämtliche Stiche sind als Privatstraßen geplant. Die gesamte öffentliche Erschließung soll als hochwertig gestaltete Mischverkehrsfläche mit mehreren platzartigen Aufweitungen verkehrsberuhigt hergestellt werden. Durch die Beschränkung der Fahrbreiten in Form von Baumscheiben und öffentlichen Besucherparkplätzen soll eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeiten durchgesetzt werden. Für den privaten ruhenden Verkehr sieht das städtebauliche Konzept genügend private Stellplätze auf den privaten Grundstücken vor. Öffentliche Parkplätze sind in ausreichender Anzahl innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches vorgesehen. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurden nach der frühzeitigen Beteiligung insgesamt drei Erschließungsvarianten geprüft. Variante A sieht jeweils eine Anbindung an die Niederforstbacher Straße und an die Beckerstraße vor. Der Durchgangsverkehr durch das neue Quartier soll dadurch verhindert werden, dass die Nebenerschließung zur Beckerstraße von der Ringerschließung durch Poller oder Ähnliches verhindert wird. Variante B unterscheidet sich von Variante A dahingehend, dass das Tuchmacherviertel ausschließlich aus dem Westen über die Niederforstbacher Straße und den Zehntweg erschlossen wird. Eine zusätzliche Anbindung an die Beckerstraße ist in Variante B nicht vorgesehen. Variante C unterscheidet sich von Variante A darin, dass in dem Quartier keine Durchfahrtssperre vorhanden ist und somit jedes Ziel im Tuchmacherviertel von allen Erschließungspunkten aus erreicht werden kann. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens kommen zu dem Schluss, dass alle drei Erschließungsvarianten verkehrstechnisch möglich und leistungsfähig sind und sehr gute bis gute Verkehrsqualitäten aufweisen werden. Auch bei Variante C ist aufgrund der geplanten verkehrsberuhigten Gestaltung der inneren Erschließungsstraßen mit vorgesehener Schrittgeschwindigkeit die Wahrscheinlichkeit gering, dass potenzielle Durchgangsverkehre das Quartier zusätzlich spürbar belasten werden. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, dass bei der Variante C ein geringer Anteil des motorisierten Individualverkehrs (15%) durch das Tuchmacherviertel auf die Niederforstbacher Straße abgeführt wird. Eine Unterbrechung der Verbindung zur Beckerstraße durch Poller wird verkehrsgutachterlich als möglich bewertet und kann bei Notwendigkeit umgesetzt werden. Von weitergehenden Regelungen im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurde auf Grundlage der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens abgesehen. Darüber hinaus ist eine Festsetzung von Durchfahrtsperren im Rahmen eines Bebauungsplanes nicht möglich. Die Verkehrsanlagen gehen nach Fertigstellung in das Eigentum und die Verantwortung der Stadt Aachen über. Sollte sich herausstellen, dass wider erwartend verkehrliche Missstände auftreten, behält sich die Straßenverkehrsbehörde eine Trennung der Verkehrserschließungen durch den Einbau von Pollern vor. Die an das Tuchmacherviertel angrenzende Verkehrsinfrastruktur ist ausreichend leistungsfähig, um bei einer Umsetzung der Planung die zusätzlichen Verkehre problemlos abzuwickeln. Verkehrliche Probleme sind durch den Bau des Quartiers weder im PKW- noch im Fuß- und Radverkehr zu erwarten. Die Entwässerung des Quartiers soll auf Grund der angrenzenden Kanäle als Mischwasserkanalisation erfolgen. Eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Gelände oder ein Überlauf in den Oberforstbacher Bach sind nicht möglich. Der Anschluss der Entwässerung wird verteilt auf die vorhandenen Kanäle in der Niederforstbacher Straße, Beckerstraße und im Zehntweg. Dazu muss der bereits heute hydraulisch überlastete Kanal im Vennbahnweg erneuert und vergrößert werden. In der Beckerstraße kann ein bisher nicht genutzter Rückhaltekanal mit dem Einbau einer Drosseleinrichtung reaktiviert werden. 3.6 ÖPNV - Anbindung Die ÖPNV - Anbindung erfolgt ausschließlich über Busse. Unmittelbar am Plangebiet entlang fahren die Linien 55 und 65 in Richtung Innenstadt über den Bahnhof Rothe Erde als Verknüpfungspunkt zum Regionalverkehr der Deutschen Bahn. In weiterer fußläufiger Entfernung sind die Linien 5 und 45 zu erreichen (ca. 500 m, Haltestelle Wolferskaul). Ebenfalls in ca. 500 m Entfernung liegt die Haltestelle Vennbahnbogen für die Schnellbuslinie 173 Richtung Uniklinik. 3.7 Soziale Infrastruktur Eine Kindertageseinrichtung (KITA) ist als neue, mindestens fünf - zügige Einrichtung innerhalb der Wohnbauflächen im nordwestlichen Bereich des Plangebietes vorgesehen. Mit Blick auf die Schulen besteht zwar eine gut ausgebaute soziale Infrastruktur, im Bereich der Kindertagesstätten müssen jedoch vorhandene Versorgungslücken im Bezirk Brand geschlossen werden. Mit der Realisierung von ca. 270 Wohneinheiten und dem damit verursachten Zuzug vornehmlich junger Familien mit kleinen Kindern soll eine zusätzliche Kindertageseinrichtung im Plangebiet errichtet werden. Der 11 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 vorgesehene Standort wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, da in den oberen Geschossen Wohnnutzungen errichtet werden sollen. Darüber hinaus werden durch diese Festsetzung langfristig flexible Nutzungskonzepte berücksichtigt, die sich bedarfsgerecht entwickeln können. Sollten sich etwa durch demographische Entwicklungen Bedarfsreduzierungen einstellen, ermöglicht die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes eine Umnutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken und entspräche somit den Zielen des Bebauungsplanes zur planungsrechtlichen Sicherung eines Wohngebietes. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf in Kombination mit dem Bau einer spezifischen Kindertagesstätte hätte diesen Vorteil nicht und würde im Falle von Bedarfsreduzierungen zu einem ungewollten Leerstand und in der Folge zu einem erneuten Planerfordernis führen, was vermieden werden soll. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Kindertagesstätte soll Gegenstand des städtebaulichen Vertrages zwischen der Eigentümergesellschaft und der Stadt Aachen werden. In dem Vertrag soll geregelt werden, dass zur Bedarfsdeckung eine Kindertagesstätte zu errichten ist und solange betrieben werden soll, wie der Bedarf fortbesteht. 3.8 Jugend- und Familienfreundlichkeit Durch die Mischung verschiedener Wohnungsgrößen soll für alle Generationen und Menschen in unterschiedlichen Lebensabschnitten Wohnraum geschaffen werden. Die Stadt Aachen hat zur Sicherung und Verbesserung der konkreten Lebensbedingungen der in der Stadt lebenden Familien einen Kriterienkatalog (Stadt Aachen, Kriterien für Kinderund Familienfreundlichkeit im Städtebau, 2016) aufgestellt, der bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen ist. Diese Vorgaben sind im vorliegenden Konzept berücksichtigt worden und werden im weiteren Verfahren fortgeschrieben. Das städtebauliche Konzept sieht neben den privaten Hausgärten verkehrsberuhigte Erschließungsstraßen als Mischverkehrsflächen mit sechs verbreiterten Multifunktionsflächen vor, die kleine Plätze bilden. Diese können und sollen auch als Spielflächen genutzt werden. Die Flächen haben in der Regel eine Größe von ca. 800 m². Die vier privaten Erschließungsstiche (Gesamtgröße ca. 1.075 m²) werden so hergestellt, dass sich hier kleinflächige Spielmöglichkeiten ergeben. Es gibt einen privaten Spielplatz (Größe ca. 400 m²) im westlichen Bereich des Plangebietes sowie eine zentrale öffentliche Grünfläche (Größe ca. 2.100 m²), die von allen Ebenen aus gut erreichbar ist und in der Spielplätze und freie Flächen angeboten werden, die allen Bewohnern zur Verfügung stehen. In der Nachbarschaft des Plangebietes stehen öffentliche Spielplätze in fußläufiger Entfernung zur Verfügung. Und nicht zuletzt laden der Vennbahnweg und die freie Landschaft vor allem größere Kinder zu Bewegung und Spiel ein. Über den Vennbahnweg sind die Schulen Grundschule Brander Feld und Gesamtschule Aachen - Brand, die Sportstätten und die Schwimmhalle Brand sowie das Stadtteilzentrum an der Trierer Straße gut zu erreichen. In ca. 2,5 km Entfernung ist darüber hinaus im Stadtteil Kornelimünster das Inda - Gymnasium ebenfalls über den Vennbahnweg zu erreichen. Des Weiteren ist in direkter Nachbarschaft an der Straße Im Kollenbruch der Neubau einer städtischen Kindertagesstätte geplant. Wegen der Bedarfssituation in Brand soll im Plangebiet eine zusätzliche Kindertagesstätte entstehen, die für die Kinder fußläufig erreicht werden kann. 3.8.1 Grundsätzliche Anforderungen, die sich aus dem konkreten städtebaulichen Ziel ergeben Durch die Planung wird ein Wohngebiet auf einer Industriebrache entwickelt. In fußläufiger Entfernung befindet sich an der Trierer Straße das Nahversorgungszentrum Aachen Brand, welches durch den Ausbau des Einzelhandelsstandortes im Querungsbereich des Vennbahnweges mit der Trierer Straße eine verbrauchernahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs erheblich erleichtert. Dieses Einzelhandelsangebot garantiert kurze Wege, die sowohl für junge Familien, als auch für Senioren einen Standortvorteil bieten. 3.8.2 Erlebnisvielfalt im Gebiet Für Kinder ist eine Spielplatzfläche im Plangebiet vorgesehen. Die privaten Freiflächen des Wohngebietes bieten zudem weitere private Aufenthalts- und Spielqualitäten. In der näheren Umgebung befinden sich außerdem bereits die Spielflächen am östlichen Ende der Beckerstraße und die Außenflächen der Schule am Brander Markt. Über den Vennbahnweg sind ebenfalls die großzügigen Freizeit- und Spielanlagen zwischen Trierer Straße und Kornelimünster fußläufig beziehungsweise mit dem Fahrrad gut zu erreichen. Die Grünflächen und Asphaltflächen des Vennbahnweges bieten darüber hinaus gute Freizeitmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche. 12 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße 3.8.3 Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Umfang kinder- und jugendspezifischer Einrichtungen Das Plangebiet wird im Norden, Osten und Westen von Siedlungsflächen begrenzt, die ebenfalls als allgemeine Wohngebiete eingestuft werden können. Somit bildet die Wohnbauentwicklung des Tuchmacherviertels im südlichen Bereich den städtebaulichen Abschluss des im Zusammenhang bebauten Stadtteiles Brand. Die Ausstattung mit kinder-und jugendspezifischen Einrichtungen ist gut. Knapp einen Kilometer vom Plangebiet entfernt, liegen die Gemeinschaftsgrundschule Schagenstraße und die Gesamtschule Brand an der Rombachstraße. Mögliche Angebotslücken im Bereich der Kindertagesstätten werden durch die Planung einer fünf - zügigen Kita innerhalb des Plangebietes kompensiert. In ca. 700 m Entfernung an der Rombachstraße befinden sich darüber hinaus die Schwimmhalle Brand und der Sportplatz sowie eine große Spielfläche, die direkt am Vennbahnweg liegt. 3.8.4 Sicherheits- und gesundheitliche Aspekte der jugendspezifischen Einrichtungen Die unter Punkt 3.9.3 genannten Einrichtungen können über den Vennbahnweg erreicht werden, hierbei muss die Münsterstraße zweimal überquert werden. Bei weiteren Planungen im Bereich der Querungen der Münsterstraße ist darauf zu achten, dass die Querungen möglichst sicher gestaltet werden. Alternativ können diese Einrichtungen über den Wolfskaul und die Niederforstbacher Straße erreicht werden. Hier sind ebenfalls neben den Querungshilfen die Straßenquerschnitte möglichst sicher zu gestalten. Darüber hinaus würde gemäß dem Verkehrsgutachten zu diesem Bebauungsplan eine zusätzliche Kenntlichmachung der Vorfahrtssituation durch rote Einfärbung der südlichen und östlichen Kreisverkehrsfurten (ggf. mit zusätzlichen Bodenpiktogrammen) zu einer deutlichen Verbesserung der vorhandenen Verkehrsführung und Verkehrsregelung an dem bestehenden Kreisverkehr und auf dem Vennbahnweg führen. 3.8.5 Funktionaler Charakter der kinder- und jugendspezifischen Einrichtungen Neben der zuvor erwähnten KITA wird eine öffentliche Grünfläche als Kinderspielplatz und Quartierstreffpunkt realisiert, eine weitere private Grünfläche wird ebenfalls als Kinderspielplatz ausgebaut. Nach Süden öffnet sich die Grünfläche mit einem „Landschaftsbalkon“ zum Vennbahnweg hin. In diesem Bereich bietet ein Fußweg eine direkte Anbindung an den Vennbahnweg. 3.8.6 Möglichkeit zu eigenständiger Mobilität und Zeitsouveränität von Kindern und Jugendlichen Die Grünflächen des Plangebietes sowie die Kindertagesstätte sind von allen Wohngebäuden aus sicher zu Fuß erreichbar. Aufgrund der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen und der zu erwartenden geringen Verkehrsbelastung ist die Nutzung der Verkehrsflächen als Spiel- und Aufenthaltsflächen möglich. Sowohl die zentral gelegene Grünfläche als auch die als Mischflächen geplanten, wenig befahrenen Multifunktionsflächen, bieten allen Generationen Raum für Kommunikation und für ein soziales Zusammenleben. Die Erschließung des Plangebietes durch den öffentlichen Personennahverkehr und die Anbindung an die Aachener Innenstadt wird durch die Buslinien 55 und 65 sichergestellt, die Haltestellen in unmittelbarer Nähe des Plangebietes anfahren. Über den in ca. 20 Minuten mit dem ÖPNV erreichbaren Schienenhaltepunkt ‚Aachen-Rothe Erde‘ besteht eine gute Anbindung an das regionale und überregionale Schienennetz. Der an das Plangebiet angrenzende Vennbahnweg bietet darüber hinaus eine sichere Route für Fußgänger und Radfahrer über das Brander Stadtzentrum bis in die Aachener Innenstadt. 3.9 Klimaschutz und Klimaanpassung 3.9.1 Mindestanforderung Ziel des Bebauungsplanes ist es unter anderem, Maßnahmen darzustellen, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie Maßnahmen, die der Anpassung der Flächennutzung (z.B. Vegetationsflächen) an den Klimawandel dienen. Die notwendigen Maßnahmen werden im Umweltbericht dargestellt. 3.9.2 Standortwahl der Bebauung Im Sinne von § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch soll die Wiedernutzbarmachung von Flächen im bebauten Innenbereich gegenüber der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher oder als Wald genutzter Flächen bevorzugt zur baulichen Entwick13 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 lung genutzt werden. Durch die Überplanung der ehemaligen Tuchfabrik wird dieser Vorgabe entsprochen, eine brachliegende Industriefläche wird zukünftig der Wohnnutzung zugeführt. Dadurch, dass die heutige Industriebrache von Wohnbebauung umgeben ist und die maximale Größe von ca. 5 ha nicht erweitert werden kann, ist eine weitere Nutzung dieser Fläche für gewerbliche und industrielle Funktionen schon aus immissionsrechtlicher Betrachtung nicht nachhaltig. 3.9.3 Kubatur der Gebäude Je kompakter ein Gebäude ist, umso weniger Energie wird für die Heizung bzw. die Kühlung benötigt. Die geplanten Geschosswohnungsbauten mit II bis III Geschossen und den zurückversetzten Obergeschossen erfüllen die Anforderungen an ein ausgewogenes Verhältnis von der Hüllfläche zu beheiztem Gebäudevolumen. Mögliche Einfamilienhäuser schneiden hinsichtlich dieses Verhältnisses naturgemäß schlechter ab, wobei Hausgruppen und Doppelhäuser gegenüber den Einzelhäusern wiederum etwas besser dastehen. Im Projekt Tuchmacherviertel sind ausschließlich Geschosswohnungsbauten, Doppelhäuser und Hausgruppen / Reihenhäuser vorgesehen. 3.9.4 Solare Wärme- und Energiegewinnung Die Ausrichtung der Gebäude wurde so gewählt, dass sowohl ausreichende aktive Energiegewinne als auch ausreichende passive solare Wärme- und Energiegewinne möglich sind. Sollte über eine effiziente Sonnenenergienutzung durch Kollektoren und Fotovoltaik-Anlagen auf den Dachflächen nachgedacht werden, ist die Ausrichtung auf dem Dach maßgeblich. Aufgrund der städtebaulichen Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen, die sich dem natürlichen Gefälle des Plangebietes Richtung Süden anpassen, ist auf den Dachflächen eine optimale Ausrichtung möglich. Darüber hinaus werden die Flächen des zurückspringenden obersten Geschosses für einen optimal zur Sonne ausgerichteten Balkon nutzbar. Um das architektonische Bild der Siedlung nicht zu stören, wird die Nutzung der Sonnenenergie bereits beim Gebäudeentwurf berücksichtigt. Bei der Grundrissgestaltung soll auf eine Anordnung der Aufenthaltsräume zur besonnten Seite geachtet werden. Die Schlafräume sollten nach Möglichkeit in den nördlichen Bereich der Wohnungen gelegt werden, da bei diesen Räume kein direkter Sonnenbedarf besteht. 3.9.5 Umgang mit Freiflächen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Gesamtfläche von 54.000 m². Abzüglich der Flächen für die öffentlichen Verkehrsflächen und den versiegelten Flächen für Gebäude, Garagen und Nebenanlagen, verbleiben Freiflächen in einer Größenordnung von ca. 24.000 m², was einem Anteil von ca. 44 % des Geltungsbereiches entspricht. Da es sich bei dem Geltungsbereich um einen innerstädtischen Bereich handelt und eine relativ hohe Verdichtung angestrebt wird, ist das Verhältnis zwischen den bebauten Flächen und den Freiflächen akzeptabel. 3.9.6 Umgang mit Niederschlagswasser Die Betrachtung des Plangebietes hat ergeben, dass eine gezielte Versickerung innerhalb des Plangebietes nicht möglich ist und auch ein Überlauf in den rund 350 m entfernten Oberforstbacher Bach auf Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Vorfluters nicht zielführend ist. Umgesetzt wird daher eine Entwässerung im Mischsystem mit einer Abflussaufteilung auf die vorhandenen Kanäle in der Niederforstbacher Straße, Beckerstraße und im Zehntweg. Die westlichen Bauten werden dabei direkt an die Niederforstbacher Straße angeschlossen, die Entwässerung der Kindertagesstätte erfolgt über den Zehntweg. Der Rest des Plangebietes wird an den Kanal in der Beckerstraße bis hin zum Vennbahnweg angeschlossen. Da eine Rückhaltung des Wassers notwendig ist, aber innerhalb des Plangebietes nicht realisiert werden kann, müssen die bereits heute hydraulisch überlasteten Kanäle im Vennbahnweg und der Niederforstbacher Straße erneuert und vergrößert werden. In der Beckerstraße kann ein bisher nicht genutzter Rückhaltekanal mit dem Einbau einer Drosseleinrichtung reaktiviert werden. Außerdem besteht die Überlegung, im Zuge der weiteren Planung zwei bestehende Haltungen vom Beckergelände in den Vennbahnweg zu verlegen. 14 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße 3.9.7 Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Umgang mit der Energieversorgung Die Energieversorgung des zukünftigen Wohngebietes ist über das bestehende Leitungsnetz gesichert. Darüber hinaus wird im Rahmen der Umsetzung der Planung geprüft, ob unter den Gesichtspunkt der rationellen Verwendung von Energie eine Nahwärmeversorgung mit einer emissionsarmen Wärmebereitstellungsanlagen die mit Erdgas betrieben wird realisiert werden kann. Die Anlage soll zur Lieferung von Heizwasser zum Beheizen von Räumen und zur Bereitung von Warmwasser sowie zur Erzeugung elektrischen Stromes genutzt werden. 4. Begründung der Festsetzungen Um die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten und die Ziele des Bebauungsplans auf Grundlage des städtebaulichen Konzepts umzusetzen, sind die Festsetzungen bezüglich - des inneren Erschließungskonzeptes, - der überbaubaren Grundstücksflächen, - der äußeren Gestaltung der Gebäude hinsichtlich Kubatur und Dachform, - der Regelungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs von substantieller Bedeutung. Sie stellen die Grundzüge des städtebaulichen Konzeptes dar. 4.1 Art der baulichen Nutzung Der Bereich des Wohngebietes soll als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt werden. Die Wahl eines allgemeinen Wohngebietes entspricht den zukünftigen Zielen der vorbereitenden Bauleitplanung, den Vorgaben der Rahmenplanung Brand und den städtebaulichen Zielen der Stadt Aachen. Die Art der baulichen Nutzung fügt sich in die Bestandsnutzung ein. Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen (der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften) sollen im WA 1, WA 2, WA 2.1, WA 4 und WA 5 ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollen die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) im gesamten Plangebiet ausgeschlossen werden. In Abgrenzung zu einem reinen Wohngebiet (WR) soll in allen Gebieten zugelassen werden, dass Gebäude oder Räume auch durch Büros und Verwaltungen genutzt werden können. Dabei ist nicht ausschließlich die Nutzung durch freiberuflich Tätige (entsprechend § 13 BauNVO) zulässig, sondern auch durch Verwaltungen im Sinne des § (3) Nr. 3 BauNVO. Darüber hinaus sind auch nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig, die in einem WR nicht oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Der Ausschluss der kleinen Läden zur Gebietsversorgung, der Schank- und Speisewirtschaften ist dem der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept geschuldet. Die gemeinsame Anlage von Tiefgaragen unterhalb der Einfamilienhäuser (Doppelhäuser, Reihenhäuser, Hausgruppen) für den ruhenden Verkehr der Bewohner und die auf die Wohnnutzung ausgelegte (und dimensionierte) Anlage von Parkplätzen im öffentlichen Raum lassen keine Nutzungen zu, die mit vermehrtem Besucherverkehr verbunden sind. Dies ist entlang der Niederforstbacher Straße nicht der Fall, deshalb ist der Ausschluss hier nicht festgesetzt. Der Ausschluss von Gartenbaubetrieben im gesamten Plangebiet erfolgt, weil das städtebauliche Konzept keine Flächen vorsieht, auf denen ein Gartenbaubetrieb möglich wäre. Durch die beschriebene Zusammenlegung von Einfamilienhäusern und Tiefgaragen kann diese Fläche auch nicht durch Zusammenlegung mehrere Grundstücke entstehen. Tankstellen sollen aus dem Gebiet herausgehalten werden, um entsprechende Emissionen zu vermeiden und weil hier ohne Durchgangsverkehr kein geeigneter Standort für eine Tankstelle entstehen kann.  4.2 Maß der Nutzung Grundflächenzahl Für das Maß der baulichen Nutzung wird in allen WA-Gebieten für die zukünftigen Wohngebäude die Obergrenze nach § 17 BauNVO von 0,4 gewählt. Das entspricht dem städtebaulichen Konzept, das der Planung zugrunde liegt und es 15 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, die zur Verfügung stehenden Flächen zum Zwecke des Wohnungsbaus so umfänglich wie möglich zu nutzen. Das städtebauliche Konzept sieht großflächige Tiefgaragen unterhalb der Baufelder für Mehrfamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen vor. Der ruhende Verkehr der Anwohner kann hier vollständig in den Tiefgaragen untergebracht werden, auf Einzelgaragen und oberirdische Stellplätze kann verzichtet werden. Dadurch entsteht eine hohe städtebauliche Qualität. Um dies zu erreichen wird geregelt, dass die GRZ für Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden kann. In der Teilfläche WA 5 ist zulässig, dass durch die Tiefgarage eine GRZ von 0,9 erreicht wird, weil in diesem Baufeld nicht nur Anwohner, sondern auch die Mitarbeiter der Kindertagesstätte ihre Stellplätze erhalten. Dadurch ist der Platzbedarf etwas höher, soll aber auch vollständig in der Tiefgarage gedeckt werden, um den ruhenden Verkehr aus dem öffentlichen Raum heraus zu halten. Innerhalb des WA 1 sind Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig. Bei den Hausgruppen soll eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu 0,6 für innenliegende Grundstücke mit Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand zulässig sein, wenn für die gesamte Hausgruppe die GRZ von 0,4 nachgewiesen wird. Damit wird eine verdichtete Bauweise für die innenliegenden Grundstücke und Gebäude zugelassen. Dies ermöglicht die Errichtung von Hausgruppen mit innenliegenden Gebäuden auf kleineren Grundstücken. Städtebaulich erwünscht ist in dieser Randlage das Einfamilienhaus mit Hausgarten, so dass mit dieser Zielsetzung die Einzelüberschreitung der GRZ zugelassen wird, wenn für das Gesamtensemble die Obergrenze der GRZ eingehalten wird. Weiterhin soll festgesetzt werden, dass in allen Allgemeinen Wohngebieten die festgesetzte Grundflächenzahl und die Baugrenze durch Flächen für Terrassen überschritten werden dürfen. Diese Festsetzung erfolgt, da die Baugrenzen entsprechend der Hochbauplanung festgesetzt werden und so die städtebauliche Dichte im Plangebiet definieren. Vorgelagerte Terrassen werden dabei nicht erfasst, um zu vermeiden, dass hier später andere bauliche Anlagen als Terrassen errichtet werden können, die zu einer unerwünschten Erhöhung der Dichte führen könnten. Die Festsetzungen zur Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO sind nach § 19 Abs. 4Satz 3 BauNVO zulässig. Sie werden durch die Anlage von Tiefgaragen verursacht. Die städtebauliche Dichte der Hochbauten bleibt durch diese Festsetzungen innerhalb der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse beeinträchtigt werden. Im WA 1 sind die zulässigen Überschreitungen nicht allein durch die Anlage der Tiefgaragen begründet. Hier wird durch die Festsetzung 2.1.3 zugelassen, dass innenliegende Grundstücke mit Gebäuden ohne seitlichen Grenzabstand bis zu einer GRZ von 0,6 bebaut werden dürfen. Diese Überschreitung bleibt innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 4 BauNVO und ist darüber hinaus nur zulässig, wenn für die gesamte Hausgruppe der Wert von 0,4 eingehalten bleibt. Insofern ist auch hier nicht von einer Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse auszugehen. Die durch die Tiefgaragen verursachten Überschreitungen der GRZ werden durch die nahezu vollständige Begrünung der Tiefgaragendächer ausgeglichen. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept sieht auf den Tiefgargendächern private Grünflächen in Form von Hausgärten und offenen Grünflächen vor, die lediglich durch Terrassen und Wege versiegelt werden. Die Begrünung hat für die Niederschlagswasserbeseitigung, die künftig im Mischsystem erfolgen wird, den Vorteil einer leichten Retentionswirkung, mikroklimatisch positive Auswirkungen auf die Lufthygiene und trägt zur Vermeidung von Aufheizeffekten bei. Insofern werden durch die Anordnung der Tiefgaragen keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt verursacht. Geländehöhen und Höhen baulicher Anlagen Das Plangebiet befindet sich auf einer Südhanglage, es hat im Nord - Westen am Zehntweg im Bereich der Übergänge an das vorhandene Erschließungsnetz mit ca. 260 m über NHN den höchsten Punkt. Im südöstlichen Bereich an der Ecke Beckerstraße / Vennbahnweg liegt der tiefste Punkt mit ca. 248 m über NHN. In Nord - Süd - Richtung fällt das Gelände durchschnittlich um ca. 9 m. Die schematischen Geländeverläufe sind der nachfolgenden Abbildung 6 zu entnehmen. Diese Abbildung 6 zeigt die Höhenverläufe im Plangebiet, welche durch die nordöstlichen Grundstücke bis zur Ecke Im Kollenbruch / Beckerstraße ergänzt wurden sowie die Höhenpunkte an den Randbereichen dieses Betrachtungsraumes. 16 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Abbildung 6: Systematische Darstellung der Höhenverläufe Das Gelände im Plangebiet entspricht nicht mehr dem natürlichen Geländeverlauf, es ist hauptsächlich in zwei Ebenen aufgeteilt, die Produktionsebene, auf der sich das Fabrikgebäude befindet und die Erschließungsebene, die hauptsächlich durch die bestehende Stellplatzanlage bestimmt wird. Im Norden, zur bestehenden Wohnbebauung, befindet sich ein ca. 1,5 m hoher modulierter Erdwall, der im Rahmen der Realisierung der Stellplatzanlage aufgeschüttet und mit einer Bepflanzung versehen wurde. Dieser Wall diente sowohl der Lärmminderung als auch zum Sichtschutz zur bestehenden Wohnbebauung im Norden der Stellplatzanlage bzw. der Fabrikanlage. Durch den Wegfall der Stellplatzanlage und der Fabrikanlage hat der Wall keine weitergehende Funktion mehr. Der Übergang dieser beiden Ebenen zueinander sowie der Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgen zum einen über technische Bauwerke wie Mauern, Treppen und Rampen und zum anderen durch Geländemodulation. Gemäß dem städtebaulichen Konzept wird das Plangebiet zukünftig in drei Ebenen eingeteilt, wodurch die mit den Höhendifferenzen verbundenen Steigungen reduziert werden können. Diese Staffelung gilt sowohl für die Einfamilienhäuser (siehe Abbildung 7), als auch für die Mehrfamilienhäuser (siehe Abbildung 8). Abbildung 7: Systemschnitt (Nord - Süd) im Bereich der Einfamilienhäuser Abbildung 8: Systemschnitt (Nord - Süd) im Bereich der Mehrfamilienhäuser Darüber hinaus wird mit dieser Anordnung eine optimale solare Ausrichtung der geplanten Gebäude erreicht. Somit kann eine optimale passive und aktive Solarnutzung erzielt werden. 17 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Im Bebauungsplan sind die Höhe der baulichen Anlagen (GH), die Geländeoberkanten (GOK) und die Oberkante Fertigfußboden (OKFFEG) als Höhen mit Bezug Normalhöhennull festgesetzt. Die GH - Höhen und die OKFFEG - Höhen werden als Maximalhöhen festgesetzt, um in der Höhenentwicklung unter Berücksichtigung der geplanten Terrassierung und der inneren Quartiersbildung ein homogenes Gesamtbild des Plangebietes dauerhaft zu sichern. Die Festsetzung der Geländeoberkante dient der Geländeanpassung entsprechend dem städtebaulichen Konzept (Terrassenbildung). Um die für die Anpassung an den Bestand und an die öffentlichen Straßen erforderlichen Geländemodellierungen zu ermöglichen, wird die GOK mit einer Toleranz von +/- 1 m festgesetzt. Mit der GOK wird die Grundlage für die Berechnung der Abstandfläche festgesetzt. Dabei gilt der konkret festgesetzte Wert ohne die Toleranz von +/- 1m, so wird der Bezug eindeutig. Die Gradienten der öffentlichen Verkehrsflächen werden ebenfalls festgesetzt, um zukünftig die Höhenlage der Straße zu sichern. In den Übergangsbereichen zu den öffentlichen Verkehrsflächen, dem Vennbahnweg und den privaten Grundstücksflächen im Norden des Plangebietes wurden keine verbindlichen Höhenfestsetzungen getroffen, um die zukünftige Geländegestaltung in den Übergängen zu den Bestandshöhen außerhalb des Plangebietes und den im Plangebiet festgesetzten Geländefestsetzungen zu ermöglichen. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt in Abhängigkeit von der Zahl der zukünftigen Vollgeschosse beziehungsweise zurückspringenden Abschlussgeschosse. Somit werden bei den Einfamilienhäusern Gebäudehöhen von ca. 9,7 m und bei den Mehrfamilienhäusern Gebäudehöhen von ca. 13,0 m über Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss erreicht. Dadurch wird der Höhenentwicklung der Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeben, damit die mit dem städtebaulichen Konzept begründete Homogenität gewahrt bleibt und keine für die Ortsrandlage unangemessene Höhenentwicklung entstehen kann. Mit den festgesetzten zulässigen Überschreitungen nutzungsbedingter Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Auslassöffnungen, Mündungen und Rückkühler, Solar- und Photovoltaikanlagen) sowie für Lüftungs- und Klimaanlagen wird insbesondere den Anforderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprochen. Darüber hinaus wird die Überschreitung der maximalen Höhen für die solare Energiegewinnung ermöglicht, um die nachhaltige Nutzung der Dachflächen zu fördern. Um unter anderen die Errichtung von Dachterrassen zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass die maximalen Traufhöhen durch äußere Umwehrungen (Brüstungen o.ä.) von Dachterrassen überschritten werden dürfen. Zur Wahrung der Siedlungssilhouette müssen die zuvor genannten Aufbauten mindestens um das Maß ihrer Höhe, das die festgesetzte GH überschreitet, von der Außenkante des darunterliegenden Geschosses abrücken. Bei der Überschreitung für Aufzüge, die für eine barrierefreie Erschließung notwendig sind und für die Treppenhäuser kann auf den Abstand zur Gebäudekante verzichtet werden, sofern der Aufbau nicht der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist. Damit wird zum einen die Funktionalität gewährleistet und zum anderen eine mögliche, negative Wahrnehmung auf das Minimum reduziert. 4.3 Bauweise Für die Bauflächen im nordwestlichen Teilbereich am Zehntweg (WA 4 und WA 5) wird die geschlossene Bauweise festgesetzt, damit Gebäudelängen von über 50 m zugelassen werden können. Die Baufenster liegen an der Einmündung der inneren Erschließungsstraße an der Niederforstbacher Straße. Die Festsetzung wurde getroffen, da die vorgesehenen Gebäude im WA 4 und WA 5 in der Fassadenabwicklung die Länge von 50 m überschreiten, sie in der räumlichen Wahrnehmung der Fassadenlängen aber tatsächlich kürzer erscheinen, da die Fassaden im mittleren Bereich um ca. 130° abknicken. Beidseitig der Einfahrt in das Plangebiet entsteht so eine geschlossene Häuserfront, die städtebaulich den Quartierseingang betont. Für die Baufelder WA 1 bis WA 3 wird die offene Bauweise festgesetzt, damit sich die Bebauung in die umgebende Bestandsbebauung einfügt. Das neue Quartier soll außerhalb des Einmündungsbereiches keine geschlossenen Fassaden / Häuserfronten von mehr als 50 m Länge erhalten. 18 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Zur Sicherung des städtebaulichen Konzeptes wird im WA 1 die Anzahl der möglichen Wohneinheiten pro Gebäudeeinheit auf maximal zwei beschränkt. Mit dieser Beschränkung soll auch einer möglichen Überlastung des öffentlichen Verkehrsraums durch den fahrenden und ruhenden Verkehr vorgebeugt werden. 4.4 Überbaubare Grundstücksflächen Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mittels Baugrenzen lässt Baufenster entstehen, die neben den öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich die konzeptionellen Grundzüge des zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeptes widerspiegeln. Die für das städtebauliche Konzept wichtige bauliche Fassung der Freiräume und Hofsituationen findet in der Positionierung der Baufenster ihren Ausdruck. Zugleich ermöglichen die festgesetzten Baufenster eine gewisse Variabilität in der exakten Ausrichtung und baulichen Ausgestaltung der Gebäude. Zusätzlich wird ausnahmsweise eine Überschreitung der überbaubaren Fläche um maximal 20,0 m² für Terrassen ohne Überdachung ermöglicht, um bei der Gestaltung des Gartens und des zukünftigen Außenaufenthaltsbereiches einen möglichst großen Freiraum zu ermöglichen. Wintergärten sind hiervon ausgenommen, da sie als geschlossener Baukörper wahrgenommen werden. Balkone und Fenster werden gemäß Hochbauplanung so ausgerichtet, dass eine ausreichende Belichtung und Belüftung sichergestellt ist. Mit der Festsetzung, dass Balkone außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden können, wenn sie die Baugrenze in einer Tiefe von maximal 1,60 m und die Hälfte der Gebäudebreite nicht überschreiten, soll die Möglichkeit geschaffen werden, großzügige Balkone mit hoher Aufenthaltsqualität zu errichten. Mit der Festsetzung, dass diese Balkone außerhalb der überbaubaren Flächen maximal eine Größe von 10 m² haben dürfen, soll sichergestellt werden, dass sie sich der Gesamtfassade gestalterisch unterordnen. Mit der Festsetzung, dass die Baugrenzen mit Orientierung zu den seitlichen Grundstücksgrenzen und zu den öffentlichen Verkehrsflächen nicht überschritten werden dürfen, sollen langfristig die Freiräume zu den Nachbargebäuden und zu den öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend dem städtebaulichen Konzept gesichert werden. Für WA 2.1 gibt es die Sonderregelung, dass Balkone auch zur öffentlichen Verkehrsfläche außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind, wenn die Überschreitung eine Tiefe von 0,5 m nicht überschreitet. Damit wird sichergestellt, dass die zur Verkehrsfläche hin orientierten Wohnungen großzügige Balkone erhalten können und gleichzeitig an dieser gestalterisch wichtigen Lage die vordere Gebäudekante vor denen der benachbarten Reihenhäuser liegen wird. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandflächen Durch die Festsetzung, dass vor den seitlichen Außenwänden von Wohngebäuden im gesamten Plangebiet als Tiefe der Abstandfläche 3,00 m genügen, werden die Vorgaben des noch gültigen § 6 Abs. 6 BauO NRW unter Beachtung der landesplanerischen Vorgaben (siehe Kapitel 1.2), des § 1a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs.1 Nr. 2a BauGB, unterschritten. Durch diese Festsetzung von geringeren Abstandflächentiefen wird eine Mindesttiefe von 6,0 m zwischen den Gebäuden mit nicht mehr als drei Vollgeschossen erreicht. Die abweichende Bemessung der Tiefe der Abstandfläche der gültigen Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen entspricht der Definition der Musterbauordnung des Bundes in der Fassung vom November 2002, zuletzt geändert durch den Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21.09.2012. Nach Verlautbarung der Landesregierung NRW ist beabsichtigt, die Abstandflächenregelung der Musterbauordnung in die Landesbauordnung NRW bis zum 01.01.2019 zu überführen. Die Festsetzung entspricht dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen – Baurechtsmodernisierungsgesetz (BauModG NRW) vom 21. Dezember 2017 und dient damit der allgemeinen städtebaulichen Zielsetzung der urbanen Verdichtung. Der Definition der Musterbauordnung zur Abstandflächenregelung sind gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen zu unterstellen, so dass bei der vorliegenden abweichenden Festsetzung der Abstandflächenregelung keine städtebaulichen Missstände zu befürchten sind. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Definition der Musterbauordnung einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden impliziert und somit als zeitgemäß zu werten ist. Die Festsetzung der Abstandflächenregelung gemäß Musterbauordnung dient somit dem Ziel des Bebauungsplans, mit den zur Verfügung stehenden allgemeinen Siedlungsflächen sparsam umzugehen und ein adäquates Verdichtungsangebot sicherzustellen, ohne ungesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen entstehen zu lassen. Durch die Anwendung der Festsetzungsmöglichkeit der vom Bauordnungsrecht abweichenden Tiefe der Abstandflächen soll erreicht werden, dass im 19 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Interimszeitraum bis zur Rechtswirksamkeit des Baurechtsmodernisierungsgesetzes Gebäude nach Maßgabe der beabsichtigten Abstandflächendefinition beantragt und genehmigt werden können. 4.5 Nebenanlagen Die Errichtung von Nebenanlagen wird zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung, insbesondere aber zur Freihaltung der den öffentlichen Raum prägenden Vorgartenzone in den Bereichen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und zu den öffentlichen Verkehrsflächen gewandten Baugrenzen mit einigen Ausnahmen ausgeschlossen. Ausnahmen sind Stützmauern, Standorte für Abfallbehälter und Fahrradboxen. Stützmauern sind wegen der Geländemodellierung, die zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erforderlich ist, unvermeidlich. Standorte für Abfallbehälter und Fahrradboxen sollten funktional der öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt angeordnet werden können. 4.6 Stellplätze und Tiefgarage Zur Vermeidung einer wahllosen und uneinheitlichen Anordnung von Stellplätzen und Garagen auf den Baugrundstücken und zur Freihaltung bzw. einheitlichen Gestaltung der den öffentlichen Raum prägenden Vorgartenzone sind Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Flächen und auf den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Über diese privaten Stellplätze hinaus sind im öffentlichen Straßenraum Besucherparkplätze in einer Größenordnung von ca. 30 % der geplanten Hauseinheiten nachgewiesen. Der Nachweis und die Realisierbarkeit dieser Stellplätze sollen im Rahmen der Straßenplanung erfolgen, daher wird auf eine Festsetzung einer Mindestzahl von öffentlichen Stellplätzen verzichtet. Die Größenordnung der öffentlichen Parkplätze kann zum Beispiel zur Bereitstellung von mehr Spielflächen für Kinder im Straßenraum reduziert werden. 4.7 Lärmschutz Zum Schutz der Anwohner und Nutzer werden Lärmpegelbereiche im Plangebiet festgesetzt, die jeweils für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräumen und Büroräumen die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen definieren. Diese Festsetzungen sind passive Lärmschutzmaßnahmen gegen die Schallemissionen der öffentlichen Verkehrsflächen. Die Berechnungsergebnisse des schalltechnischen Gutachtens zu diesem Bebauungsplan zeigen, dass für die geplante Bebauung entlang der Niederforstbacher Straße und des Zehntweges die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 von 45 / 55 dB(A) durchgängig überschritten werden. Die Gesamtbelastung ergibt sich im Wesentlichen aus der bestehenden Verkehrsbelastung. Vor diesem Hintergrund sollen durch Festsetzungen zum passiven Lärmschutz verträgliche Innenraumpegel gewährleistet werden. Ein ausreichender Schutz der Gartenbereiche entlang der Niederforstbacher Straße und des Zehntweges soll vor diesem Hintergrund durch die Anordnung der Gebäudekörper sichergestellt werden. Die Anordnung der Gartenbereiche erfolgt überwiegend auf der schallabgewandten Gebäudeseite. 4.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die Erschließung einzelner Teilbereiche wird durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (GFL) sichergestellt. Dadurch wird die Anbindung von Wohnhausparzellen an die öffentliche Verkehrsfläche (a, b), die fußläufige Anbindung an den Starenweg (c) und die Zugänglichkeit der privaten Grünfläche für die Allgemeinheit (c) sichergestellt. 4.9 Grünflächen Die öffentlichen Grünflächen mit den Zweckbestimmungen ‚Kinderspielplatz / Landschaftsbalkon‘ werden im zentralen Bereich des Plangebietes angeordnet. Damit sind die Flächen allseits gut angebunden und werden ihrer Rolle als Kommunikationsfläche und als sozialer Mittelpunkt innerhalb des Baugebietes besonders gerecht. Als Ausgleich für den hohen Versiegelungsgrad soll als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden, dass Tiefgaragen außerhalb der überbauten Flächen in mindestens 60 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und bis auf Zuwege, Stellplätze und Terrassen zu begrünen sind. 20 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Mit der Festsetzung der Rotbuche als erhaltenswerter Baum soll zum einem langfristig sichergestellt werden, dass der Baum als markanter Punkt im südwestlichen Teilbereich, im Bereich des Wegekreuzes, erhalten bleibt. Zum anderen wird damit sichergestellt, dass die Rotbuche nicht ausschließlich über die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen geschützt ist. Hierbei ist anzumerken, dass der Bergahorn und die Silbertanne, links und rechts von der Rotbuche, ebenfalls unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Diese beiden Bäume werden aber nicht festgesetzt, da sie gegebenenfalls zur Förderung der Entwicklung der Rotbuche zu einem späteren Zeitpunkt gerodet werden sollen. Die Festsetzung der Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen erfolgt, um die vorhandene Buchenhecke dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Zusätzlich soll mit der Festsetzung eines Pflanzgebotes gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a eine Anpflanzung zur Ergänzung der vorhandenen Buchenhecke erreicht werden. 4.10 Gestalterische Maßnahmen Dächer Mit der Festsetzung zur Dachform wird das Ziel verfolgt, die gestalterischen Anforderungen gemäß dem städtebaulichen Konzept auf Grundlage der frühzeitigen Beteiligung (siehe Abbildung 5) umzusetzen und gestalterische Fehlentwicklungen zu vermeiden. Daher wird festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes nur Flachdächer bzw. flachgeneigte Dächer mit maximal 10 % Neigung zulässig sind. Stützmauern Aufgrund der Terrassierung und der Höhenvorgaben durch die Verkehrsflächen sind Stützmauern erforderlich. Die im Plan angegebenen Straßenhöhen vor den jeweiligen Grundstücksflächen sind dabei zu berücksichtigen. Die Geländehöhen sollen entsprechend dem städtebaulichen Konzept realisiert werden, somit sind im gesamten Plangebiet auf den privaten Grundstücksflächen außerhalb der Baugrenzen Stützmauern ausnahmsweise zulässig. Einfriedungen Mit der Regelung zu Einfriedungen entlang des Vennbahnweges soll das heutige Erscheinungsbild (Hecke- Zaunkombination) dort dauerhaft gesichert werden. Abstandflächen Mit der verbindlichen Festsetzung der Geländeoberkanten soll die notwendige Bestimmtheit und Rechtssicherheit zur Berechnung der Abstandflächen gewährleistet werden. Dies ist erforderlich, weil das städtebauliche Konzept erhebliche Geländemodellierungen vorsieht und der Bezug zur gewachsenen Geländeoberkante für die Abstandflächenberechnung nicht mehr maßgebend sein kann. Grün- und Gestaltungssatzung, Befreiung Mit der Befreiung von § 7 (Gestaltungsvorgaben für Tiefgaragendächer) der Grün- und Gestaltungssatzung der Stadt soll der notwendige Gestaltungsspielraum zur Realisierung der Außenbereichsflächen des Kita - Geländes geschaffen werden. Gartenhäuser Mit dem Ausschluss von Gartenhäusern im Bereich des Vennbahnweges soll das Landschaftsbild im Bereich des Übergangs von den Siedlungsflächen zur offenen Landschaft langfristig gesichert werden. 21 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße 5. Umweltbericht 5.1 Einleitung 5.1.1 Lage und Beschreibung des Plangebietes Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Das ca. 5,4 ha große Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteiles Brand / Niederforstbach der Stadt Aachen. Es wird im Westen durch die Niederforstbacher Straße mit dem Kreuzungsbereich der Münsterstraße, der südwestlich liegt, im Norden durch den Zehntweg sowie die Garten- und Garagenanlagen der Wohnbebauung am Zehntweg, Starenweg und der Benediktusstraße, nordöstlich durch eine Einzelhausbebauung mit einer großzügigen privaten Gartenanlage, im Osten durch die Beckerstraße und im Süden durch den Vennbahnweg begrenzt. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Brand, Flur 18 und umfasst die Flurstücke, 1665, 1666, 1840 und 1979 bis 1985. Die Umgebung des Plangebietes ist hauptsächlich durch Wohnbebauung mit den notwendigen Erschließungsstraßen geprägt. Südlich des Vennbahnweges, der einen überregionalen Freizeit- und Erholungscharakter hat, grenzt gemäß des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV 2016) der Freiraum LR - V - 003 Kornelimünster - Vennvorland an. Das Plangebiet steigt von Süden nach Norden um ca. 9 m an. Im Plangebiet liegen die Verwaltungs- und Produktionsstätten einer ehemaligen Tuchfabrik mit den dazugehörigen Erschließungsanlagen. Diese baulichen Anlagen werden im Rahmen der Umstrukturierung zurückgebaut. 5.1.2 Inhalt und Ziele des Bebauungsplans Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche und architektonische Wohngebietsentwicklung zu schaffen. Zu diesem Zweck wird die als Zäsur wirkende Brachfläche der Wohnbebauung zugeführt. Die Realisierung des Bebauungsplanes soll zur Deckung des steigenden Wohnraumbedarfes im Aachener Stadtgebiet dienen. Es sollen gestalterisch ansprechende und nachhaltige Wohngebäude errichtet werden, mit einem Anteil von 30 % an öffentlich gefördertem Wohnraum. Neben der Wohnbebauung ist innerhalb des Plangebietes eine 5 - gruppige Kindertagesstätte vorgesehen. Um diese städtebaulichen Ziele zu erreichen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die nachfolgende Tabelle soll die Flächeninanspruchnahme durch die im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen darstellen. Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen: Wohnbauland (netto) davon voraussichtlich Garten- und Grünflächen davon voraussichtlich Garten- und Grünflächen über Tiefgaragen ca. 43.590 m² ca. 20.130 m² ca. 6.620 m² Spiel-, Begegnungs- und Grünflächen ca. 1.960 m² Straße öffentlich mit Straßenbegleitgrün ca. 7.660 m² davon verbreiterte Multifunktionsflächen Plangebietsgröße gesamt ca. 3.600 m² ca. 53.950 m² 22 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße 5.1.3 Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Rechtliche Einbindung und die sich daraus ableitenden Ziele des Umweltschutzes und deren Berücksichtigung Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen mit Ergänzungen (Stand: November 2014) stellt den Bereich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Die geplante Wohnnutzung kann somit aus dem Regionalplan entwickelt werden. Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Aachen, der seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig ist, stellt für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen sowie im südöstlichen Bereich landwirtschaftliche Flächen dar. Tatsächlich sind im Bestand die Flächen durch Nebenanlagen der ehemaligen Tuchfabrik versiegelt. Im Vorentwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen 2030 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes entspricht damit den Zielen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2030 der Stadt Aachen. Da sich der Flächennutzungsplan 2030 noch im Aufstellungsverfahren befindet und dieses Aufstellungsverfahren voraussichtlich erst nach dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - abgeschlossen sein wird, ist parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren notwendig. Hierbei wird der Verfahrensstand der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen 2030 berücksichtigt. Deshalb ist für die Flächennutzungsplanänderung die frühzeitige Beteiligung bereits abgeschlossen. Ab der Offenlage des Bebauungsplanes wird die Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren durchgeführt. Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich im bebauten Stadtgebiet der Stadt Aachen. Der Landschaftsplan der Stadt Aachen aus dem Jahr 1988 enthält für eine Teilfläche zwischen Vennbahnweg und Beckerstraße im südlichen Bereich des Plangebietes folgende Festsetzung: - Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern Die Festsetzung des Landschaftsplanes entspricht nicht der tatsächlichen Nutzung. In der Vorstudie zur aktuellen Neuaufstellung des Landschaftsplanes (2016) werden für das Plangebiet keine landschaftsplanerischen Festsetzungen getroffen. Der Vennbahnweg wird als Teil des Wanderwegenetzes und Wegeverbindung festgesetzt. Hieraus ergeben sich für das Plangebiet und seine Umgebung keine Ziele für den Umweltschutz. 5.1.4 Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im Auswirkungsbereich der Planung zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet. 23 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 5.2.1 Schutzgut Mensch 5.2.1.1 Bestandsbeschreibung Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Verkehrsbelastung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung durch das Ingenieursbüro BSV aus Aachen und eine Schallimmissionsprognose „Verkehrslärm“ durch das Ingenieursbüro Dr. Szymanski & Partner aus Stolberg erstellt. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurden folgende Verkehrsmengen im Bestand ermittelt: Verkehrsbelastung Bestand (06:00 - 10:00 Uhr) Bestand (15:00 - 19:00 Uhr) 1.701 2.479 1.229 1.832 513 678 209 270 KP 1 Niederforstbacher Straße / Münsterstraße KP 2 Niederforstbacher Straße / Zehntweg KP 3 Zehntweg / Im Kollenbruch KP 4 Im Kollenbruch / Beckerstraße Tabelle 1: Bestandsaufnahme Verkehrsbelastung [Quelle: Verkehrsgutachten BSV] Ergänzend zu den vier Knotenpunktzählungen sind im Rahmen der Bestandsaufnahme zusätzlich Langzeitmessungen an zwei Querschnitten im Bereich Niederforstbacher Straße und Beckerstraße durchgeführt worden. Im Ergebnis hält das Verkehrsgutachten fest, dass die Kfz-Belastungen von montags bis freitags auf dem Querschnitt der Niederforstbacher Straße zwischen 5.500 Kfz/Tag und 6.000 Kfz/Tag beträgt und der Anteil des Schwerverkehres zwischen 2,5 % und 3,0 % liegt. Im Bereich Beckerstraße liegen die Belastungszahlungen zwischen 350 Kfz/Tag bis 500 Kfz/Tag. Die Zahlen belegen, dass die Beckerstraße im Vergleich zur Niederforstbacher Straße ausschließlich zur Erschließung der angrenzenden Wohnbebauung genutzt wird, während die Niederforstbacher Straße als örtliche Einfahrtsstraße eingestuft wird. Die Bestandsbewertung des Verkehrsgutachtens kommt zu dem Ergebnis, dass an allen angrenzenden Knotenpunkten des Plangebietes eine „sehr gute“ bis „gute“ Verkehrsqualität vorhanden ist und Verkehre verträglich abgewickelt werden können. Zusätzlich wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens die Radverkehrsmengen im Bereich des Kreisverkehres Niederforstbacher Straße / Münsterstraße und Vennbahnweg, der als Freizeitroute frequentiert wird, erfasst. Im Bereich der morgendlichen Spitzenstundengruppe (06:00 - 10:00 Uhr) betrug die Gesamtzahl der erfassten Radfahrer am Kreisverkehr 177, 73 % der Gesamtfahrten des Radverkehres verteilen sich hier auf reine „Vennbahnfahrten“. Im Bereich der nachmittäglichen Spitzenstundengruppe (15:00 - 19:00 Uhr) betrug die Gesamtzahl der erfassten Radfahrer am Kreisverkehr 250. 70 % der Gesamtfahrten des Radverkehres verteilen sich hier auf reine „Vennbahnfahrten“. Die Belastungen des Vennbahnweges zeigen die Bedeutung des Weges für den Radverkehr auf. Verkehrslärm 24 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Da sich das Plangebiet und seine Umgebung immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen befinden, muss für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch Verkehrsgeräusche berücksichtigt werden. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sind i.S. der 16. BImSchV die folgenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten: - Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 59 dB(A) nachts 49 dB(A) Anlagenlärm Im inneren und angrenzenden Bereich des Bebauungsplanes befinden sich nach aktuellem Kenntnisstand keine anlagenbezogenen Lärmquellen, die berücksichtigt werden müssen. Freizeitlärm Südlich des Bebauungsplangebietes verläuft der Vennbahnweg. Hieraus potentiell entstehender Freizeitlärm ist untergeordnet und temporär (Sommermonate) wahrnehmbar. Durch die Terrassenlage der Planung und die damit einhergehende Höherstellung der Gärten und Häuser wird der wahrgenommene Lärm, welchem die Bewohner des neuen Quartiers ausgesetzt sein könnten, reduziert. Erholung und Freizeit Im Plangebiet selber befinden sich keine Flächen, die der lokalen Bevölkerung zur Naherholung dienen. Darüber hinaus befinden sich in der Umgebung keine öffentlichen Grünflächen, außer drei öffentliche Spielplätze (Spielplatz Gut Kalkofen, Spielplatz Beckerstraße, Spielplatz im Kollenbruch). Die umliegende, vorwiegend von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägte Wohnbebauung ist im Bereich der Niederforstbacher Straße durch private Grünflächen gut durchgrünt. In ca. 700 m Entfernung befindet sich zudem der Sportplatz Brand. Südlich des Plangebietes befindet sich der Vennbahnweg, der zur Naherholung der Bevölkerung dient und gut frequentiert wird. In südliche Richtung besteht der Blick in die freie Landschaft. 5.2.1.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Verkehrsbelastung Das Verkehrsgutachten hat die verkehrlichen Auswirkungen durch die Realisierung des Vorhabens für die Entwicklung von Wohnbauflächen innerhalb des Plangebietes untersucht und bewertet. Dazu ist eine Bewertung erfolgt, die die zukünftig zu erwartende Verkehrssituation nach Realisierung der Wohnbebauung mit KITA (mit voraussichtlich fünf Gruppen) und einer Bäckerei in zwei Erschließungsvarianten darstellt. Die Erschließungsvariante A berücksichtigt eine Erschließung über den Westen und den Osten. Variante B berücksichtigt eine Erschließung nur aus dem Westen. Variante C untersucht die verkehrlichen Auswirkungen dahingehend, dass in dem Quartier keine Durchfahrtssperre vorhanden ist und somit jedes Ziel im Tuchmacherviertel von allen Erschließungspunkten aus erreicht werden kann. 25 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Abbildung 9: Prognostizierte Verkehrsbelastung der Erschließungsvarianten A und B [Quelle: Verkehrsgutachten BSV, Kartengrundlage: OpenStreetMap] Im Ergebnis hält das Verkehrsgutachten fest, dass die Niederforstbacher Straße durch die Entwicklung der Wohnbebauung stärker belastet wird. Hier wird durch die zusätzlichen Verkehrsmengen eine Zusatzbelastung von 500 - 600 Kfz/Tag erreicht. In der südlichen Ein- und Ausfahrt des Kreisverkehres werden ca. 300 Kfz/Tag zusätzlich erreicht. Am Knoten Niederforstbacher Straße / Zehntweg werden zusätzlich 450 - 600 Kfz/Tag ausgelöst, was sich auf einen Abschnitt von maximal 30 m auf dem Zehntweg beschränkt. Bei der Erschließungsvariante A nehmen im Bereich der Straße Im Kollenbruch die Verkehrsmengen um ca. 150 - 300 Kfz/Tag zu. Bei der Erschließungsvariante B entstehen hier keine zusätzlichen Verkehre. Die Betrachtung der Varianten A und B ist ausreichend, da diese aus verkehrlicher Sicht die schlechtesten Fälle mit den höchsten Kfz-Belastungen für die angrenzenden Straßen abbilden. Mit dem Verkehrsgutachten wurde der Nachweis erbracht, dass die umliegenden Straßen ausreichend leistungsfähig sind, um die zusätzlichen Verkehre, die durch die Planung ausgelöst werden, verträglich abzuwickeln. Die Ergebnisse und Bewertung kommen zu dem Schluss, dass alle drei Erschließungsvarianten verkehrstechnisch möglich und leistungsfähig sind sowie eine sehr gute bis gute Verkehrsqualität aufweisen. Hierzu wurden verkehrstechnische Leistungsfähigkeitsnachweise nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) durchgeführt. Bei der Umsetzung der aktuellen Planungen sind keine verkehrlichen Probleme zu erwarten. Verkehrslärm Die Schallimmissionsprognose „Verkehrslärm“ durch das Ingenieursbüro Dr. Szymanski & Partner aus Stolberg kommt zu dem Ergebnis, dass für die Immissionswerte, die sich aus der prognostizierten Verkehrsbelastung ergeben, Lärmpegelbereiche festgesetzt werden müssen. Entlang der Niederforstbacher Straße werden entsprechend der Ergebnisse der Schallimmissionsprognose folgende Lärmpegelbereiche entlang der Niederforstbacher Straße festgesetzt: Lärmpegelbereich V - in einen Abstand von ca. 2 m von der Niederforstbacher Straße (in diesem Bereich sind keine Gebäude betroffen) Lärmpegelbereich IV - in einen Abstand von ca. 2 m bis ca. 18 m von der Niederforstbacher Straße Lärmpegelbereich III - in einen Abstand von ca. 18 m bis ca. 46 m von der Niederforstbacher Straße Lärmpegelbereich II - ab einen Abstand von ca. 46 m von der Niederforstbacher Straße bis zur Beckerstraße 26 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Der Lärmpegelbereich bezeichnet für zu bebauende Flächen bzw. Fassaden Bereiche, auf denen mit erhöhtem Lärmaufkommen (z.B. Verkehrslärm) gerechnet werden muss. Gemäß DIN 4109 werden „für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenteilen gegenüber Außenlärm unterschiedliche Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel (siehe DIN 4109-2 oder DIN 41094) zuzuordnen sind“. Aus dem Lärmpegelbereich ergeben sich baurechtliche Anforderungen bzw. Einschränkungen, was zum Beispiel die Schalldämmung (vor allem der Fenster), die Platzierung von Lüftungen oder die Ausrichtung von Schlafräumen betrifft. Ab Lärmpegelbereich III sind in allen zu schützenden Aufenthaltsräumen in Wohnungen zusätzlich schallgedämmte und mechanisch betriebene Lüftungseinrichtungen zwingend erforderlich, die bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung gewährleisten und dem erforderlichen Schalldämmaß entsprechen, um den zukünftigen Bewohnern ausreichend Schutz zu bieten. Innerhalb des Plangebietes wird die Belastung insofern berücksichtigt, als die Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festgesetzt werden. Anlagenlärm Mögliche Auswirkungen durch den planungsbedingten Anlagenlärm auf das Plangebiet selbst und auf die im Umfeld gelegenen Wohnnutzungen sind nicht zu erwarten. Als potentielle Emissionsquellen werden die Tiefgaragenerschließungen im Plangebiet (diese sind im Bebauungsplan nicht fest verortet) zu nennen. Im Baugenehmigungsverfahren ist der Nachweis aufgrund der konkreten Planung durchzuführen, dass die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden. Erholung und Freizeit Das Plangebiet an sich hat bisher keine Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung. Durch die Realisierung des Vorhabens wird sich der Erholungswert des Plangebietes verbessern und das Plangebiet insgesamt wird sich besser in die Umgebung einfügen. Dazu soll im westlichen Bereich des Plangebietes ein privater Spielplatz realisiert werden, der zur Naherholung der Anwohner dient. Zusätzlich wird in zentraler Lage, in Nord-Süd-Richtung verlaufend, eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz angelegt. Im südlichen Abschnitt dieser Grünfläche soll ein „Landschaftsbalkon“ angelegt werden, der das Plangebiet zur offenen Landschaft hin öffnet. Es ist zu erwarten, dass sich der Naherholungswert durch das Plangebiet verbessern wird. 5.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Verkehrsbelastung Im Rahmen des Verkehrsgutachten wurden sämtliche relevanten Straßen und Knoten auf ihre Leistungsfähigkeit hin überprüft: der Knotenpunkt Münsterstraße / Niederforstbacher Straße, der Knotenpunkt Niederforstbacher Straße / Zehntweg, der Knotenpunkt Zehntweg / Im Kollenbruch, der Knotenpunkt Im Kollenbruch / Beckerstraße sowie die Niederforstbacher Straße und die Beckerstraße. Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sämtliche Straßen ausreichend leistungsfähig sind, um die durch die Planung ausgelösten zusätzlichen Verkehrsmengen verträglich abzuwickeln. Maßnahmen sind nicht erforderlich. Verkehrsimmissionen Die Schallimmissionsprognose „Verkehrslärm“ durch das Ingenieursbüro Dr. Szymanski & Partner aus Stolberg kommt zu dem Ergebnis, dass für die Immissionswerte, die sich aus der prognostizierten Verkehrsbelastung ergeben, Lärmpegelbereiche festgesetzt werden müssen. Innerhalb des Plangebietes werden die Lärmpegelbereiche IV und III nach DIN 4109 im Bebauungsplan festgesetzt, da die Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm den für die Beurteilung der gesunden Wohnverhältnisse maßgeblichen Wert von 60 dB(A) im Tageszeitraum bzw. 50 dB(A) im Nachtzeitraum überschreiten. Anlagenlärm Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind mögliche Auswirkungen aus der Nutzung der Tiefgarage und des daraus resultierenden Verkehrs zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung wesentlicher Auswirkungen zu treffen. 27 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 5.2.1.4 Umweltauswirkungen durch die Bauphase Zur Umsetzung eines möglichen Bauvorhabens entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes muss die heutige bestehende Tuchfabrik mit den Produktionshallen, Verwaltungsgebäuden und Nebengebäuden zurückgebaut werden. 2015 erstellte das Ingenieurbüro HYDR.O.-Geologen und Ingenieure eine quantitative Abschätzung zu den Gebäudeabbrüchen aufgrund von Planunterlagen und Begehungen. In diesem Zusammenhang erfolgten exemplarisch Materialuntersuchungen. Das Ingenieurbüro kommt zu folgenden Ergebnissen: - Die abzubrechenden Gebäude sind überwiegend als Stahlbetonskelettbauten ausgeführt. Das Garnlager Ost ist als Leichtbauhalle ausgeführt. Der älteste Gebäudebestand im Südwesten des Plangebietes ist als Ziegelbau ausgeführt. - Außenwände sind aus Beton-Fertigteilen, teilweise auch aus Hohlziegeln und KS gefertigt. Innenwände sind überwiegend im KS-Mauerwerk errichtet. Die Büroräume der Verwaltungsgebäude sind durch Ständerwerke (Rigipsplatten mit KMF - Innendämmung) getrennt. - Die Hallenböden sind standardmäßig in Stahlbeton mit Duralit-Estrich-Auflage ausgeführt. Während die jüngeren Hallenbereiche im Ostteil des Projektgeländes über fugenfreie Hallenböden verfügen, wurde im älteren östlichen Bereich eine PAK-haltige Fugenmasse identifiziert. - Dächer sind aus Trapezblechen, seltener aus Leichtbetondielen angelegt. Bei den Materialuntersuchungen wurde festgestellt, dass die Dachpappen mit PAK - Anteil auf Styropordämmung bestehen, wobei in den Dachpappen Anteile aus Asbestfasern nachweisbar sind. - Die standardmäßig an nahezu sämtlichen Gebäuden eingesetzten Vorhangfassaden aus Waschbetonplatten auf einer Styropordämmung sind mit PAK-freien und PCB-haltigen Dichtmassen verfugt. - In den Hallen sind zahlreiche Luftkanäle installiert, die aus Asbestzementplatten gefertigt sind. Die Dächer der alten Webereihallen sind mit Asbestzement-Wellplatten eingedeckt. Baulärm Durch das Ingenieurbüro Altenbockum & Blomquist ist ein Anwohnerschutzkonzept erstellt worden (Stand 21.12.2017). Das Anwohnerschutzkonzept dient dazu, schädliche Umweltauswirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zusätzlich sollen die unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt und die anfallenden Bauabläufe ordnungsgemäß entsorgt werden. Bei sämtlichen Rückbauarbeiten sind die Anforderungen an den Lärmschutz in einem allgemeinen Wohngebiet durch den Einsatz entsprechend schallgeschützter Baumaschinen und lärmmindernder Rückbautechniken sicherzustellen. Die Einhaltung der Vorgaben der „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV‘, der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ sowie der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ werden während des gesamten Betriebs kontrolliert. Die größten Lärmquellen stellen die Baumaschinen für den Rohbauabbruch und das Aufnehmen der Bodenplatten und Fundamente dar. Während des Rohbauabbruches besteht insbesondere für den/die Anwohner/-in der näheren Umgebung des Plangebietes das Risiko erhöhter Lärmbelastungen. Der Abbruch hat vor allem im Bereich des Vennbahnweges mit besonderer Vorsicht zu erfolgen, um Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Verkehres zu vermeiden. Grundsätzlich sind alle öffentlichen und privaten Nachbarbereiche zu berücksichtigen. Durch den Rückbau der Tuchfabrik sind Lärmemissionen und Staubemissionen sowie Lichtemissionen durch die Baustelleneinrichtungen sowie Baustellenverkehre zu erwarten. Diese beschränken sich aber weitgehend auf die Tagesstunden und auf wenige Monate. Derzeit ist geplant, einen überwiegenden Teil des beim Abbruch der vorhandenen Gebäude entstehenden RCLMaterials direkt vor Ort aufzubereiten und wieder als Baustoffsubstitut zum Aufbau von Tragschichten in Verkehrsflächen und Baufeldern einzubauen. Durch die direkte Aufbereitung des entstehenden RCL-Materials entsteht eine erhebliche Lärmbelastung für die umgrenzende Wohnbebauung. Diese ist jedoch temporär. Dem gegenüber steht eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens von Sattelschleppern. Durch die Aufbereitung der RCL-Materialien vor Ort werden die 28 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 zum Abtransport erforderlichen Fahrten auf etwa die Hälfte reduziert. Diese Reduzierung des Baustellenverkehres trägt zu einer Reduzierung des temporären Baulärms bei. Nach derzeitigem Planungsstand wird ein Baubeginn der Rückbaumaßnahme für Mitte 2018 angestrebt. Die Maßnahme soll bis Winter 2018 abgeschlossen sein. Erschütterungen in der Abriss- und Gründungsphase Hinsichtlich möglicher Erschütterungen stellt der Rückbau des Rohbaus und der Fundamente die kritischste Bauphase dar. Hier ist durch eine geeignete Abbruchtechnik ein Abstürzen von Bauteilen zu unterbinden. Mögliche Emissionen von Schadstoffen, Licht, Wärme und Strahlung Während des Rohbauabbruchs kann die Bausubstanz durch aufgestellte Sprühanlagen und Sprühlanzen am Abbruchgreifer durchgehend befeuchtet werden. Der Ausbreitung von Staubpartikeln wird damit entgegengewirkt. Da keinerlei radioaktive oder wärmeerzeugende Stoffe im Bestandsgebäude bzw. im Boden bekannt sind, ist nicht von erheblichen Emissionen von Wärme und Strahlung auszugehen. Von den beim Abbruch eingesetzten Maschinenfahrzeugen können bei eintretender Dunkelheit Lichtemissionen ausgehen. Durch die Einhaltung der Regelarbeitszeiten der „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV“ und der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ (Montag bis Samstag, jeweils 7:00 - 20:00 Uhr ohne Mittagspause) werden die Auswirkungen durch Lichtemissionen auf die benachbarte Umgebung auf die Herbst- und Winterzeiten bei Eintritt der Dunkelheit begrenzt. Ob überhaupt Arbeiten in der Dämmerung bzw. in der Dunkelheit erfolgen, kann derzeit nicht abgesehen werden. Baustellenverkehr Das Grundstück besitzt im Westen und im Norden Stellplatzanlagen, die während der Rückbau- und Abbruchmaßnahme als Stellfläche für Baumaschinen und Abfallcontainer sowie als Beladungsbereich für LKW genutzt werden können. Außerhalb des Baugebietes im öffentlichen Straßenraum sind keine Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen. Nach aktueller Planung ist die Erschließung des Baugeländes über die Niederforstbacher Straße, Hochstraße, Trierer Straße und die Anschlussstelle Aachen-Brand auf die A44 (Lüttich / Aachen – Mönchengladbach / Köln) geplant. 5.2.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt 5.2.2.1 Bestandsbeschreibung Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landesnaturschutzgesetz NRW führen folgende Ziele auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor. Negative Auswirkungen auf das mehr als 2 km Luftlinie entfernt gelegene FFH-Gebiet Brander Wald sind bei Realisierung der Planung nicht zu erwarten. Schutzgut Tiere Die artenschutzrechtlichen Belange sind bei allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren zu beachten. Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Faunistische Kartierung zur artenschutzrechtlichen Prüfung Vögel - und Fledermäuse im Bereich der Tuchfabrik Aachen Niederforstbach, Henf Büro für Ökologie, Kartierungen und Flächenbewertungen, Oktober 2017) wurden für das Untersuchungsgebiet keine Quartiere von Vogelarten und keine Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten festgestellt. Bei den planungsrelevanten Arten, die beobachtet wurden, handelt es sich lediglich um gelegentlich überfliegende (Turmfal29 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 ke) oder nahrungssuchende (Sperber) Greifvögel. Auf Grund der Vornutzung war nur ein eingeschränktes Vogelartenspektrum nachzuweisen. Im Verlauf der Kartierung konnten mindestens 8 Fledermausarten nachgewiesen werden. Hier ist eine hohe Artenvielfalt dokumentiert, wenn auch über die Zwergfledermaus hinaus die Nachweise der Arten auf wenigen Kontakten basieren. Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt Zur Erfassung der heute vorliegenden Biotoptypen / Nutzungstypen wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag durch das Büro Landschaft, Büro für Landschaftsplanung GmbH erstellt. Zu den Nutzungs- bzw. Biotoptypen zählen Gebäudeflächen, versiegelte Wegeflächen, teilversiegelte Wegeflächen, Stillgewässer naturfern und befestigt, Grünflächen und Tritt-, Scher- und Parkrasen. Ein Großteil der Flächen des Plangebietes ist durch die Tuchfabrik mit den Produktionshallen, Verwaltungsgebäuden, Nebengebäuden sowie Erschließungsflächen versiegelt (ca. 42.000 m²). An Freiflächen sind ca. 13.000 m² vorhanden. Das Ergebnis der Biotoptypenbilanzierung zeigt, dass in dem heute vor Ort anzutreffenden Bestand ein Flächenwert von 4.588 Biotoppunkten erreicht wird. Zur Erfassung des Baumbestandes wurde ein Sachverständigengutachten durch das Sachverständigenbüro für Garten und Landschaftsbau Meyer-Ricks Wolf (Stand November 2017) erstellt. Demnach sind innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes 98 Bäume im Plangebiet dokumentiert, die durch die Realisierung des Vorhabens betroffen sind. Diese befinden sich größtenteils im nördlichen und östlichen Teil des Plangebietes. Da die vorhandenen Grünstrukturen des Plangebietes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, kommt die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen für diesen Bereich zur Anwendung. Hinweis: Bei den zuvor erwähnten Sachverständigengutachten wurden die drei Bäume, die am Wegekreuz im Südwesten des Plangebietes stehen und die 14 Bäume, die zu dicht an Gebäuden stehen, nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurde ein Baum durch ein Sturmtief entwurzelt. Im März 2018 wurde in der Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen die Baumbilanzierung überarbeitet mit dem Ergebnis, dass insgesamt 116 Bäume im Plangebiet betroffen sind, von denen drei erhalten bleiben können. 113 müssen im Rahmen der Umsetzung der Wohnbebauung ersetzt werden. Diese lösen einen Ausgleich von 187 Ersatzbäumen aus. Im weiteren Umweltbericht werden die Werte verwendet, die in Abstimmung mit dem Fachbereich Umwelt ermittelt wurden. 5.2.2.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Schutzgut Tiere In den letzten Jahrzehnten entwickelte sich vor Ort ein stetig wachsender Produktionsstandort für Textilien. Der aktuelle Gebäudebestand wird im Zuge der Realisierung des Vorhabens zurückgebaut. Gleichzeitig werden durch die Neustrukturierung des Plangebietes neue Lebensräume für Tiere geschaffen. Durch die Festsetzung des Bebauungsplanes entsteht eine Vielzahl von privaten Grünflächen. Zudem werden über den Bebauungsplan ein Spielplatz mit Grünbesatz und ein „Landschaftsbalkon“ entwickelt, die von Tieren potentiell als Quartiere und Jagdhabitate genutzt werden können. Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in die vorhandenen überwiegend künstlich angelegten Grünstrukturen bewirkt, die hier bis auf den südwestlichen Bereich der Rotbuche und der bestehenden ca. 300 m langen Buchenhecke entlang des Vennbahnweges komplett überplant werden. Durch die Realisierung des Vorhabens werden neue Grünstrukturen geschaffen. Für das allgemeine Wohngebiet (WA) wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Durch die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige GRZ bis zu einem Wert von 0,8 bzw. 0,9 im Bereich der Kindertagesstätte überschritten werden. Des Weiteren wird innerhalb des Plangebietes im westlichen Bereich ein privater Spielplatz realisiert, der über die Festsetzung als private Grünfläche entwickelt werden kann. Zusätzlich wird in zentraler Lage, in Nord-Süd-Richtung verlaufend, eine öffentliche Grünfläche (1.960 m²) mit Spielplatz angelegt. Im südlichen Abschnitt dieser Grünfläche soll ein „Landschaftsbalkon“ angelegt werden, der das Plangebiet zur offenen Landschaft hin öffnet. Die Qualität der Begrünung nimmt durch die Neustrukturierung des Plangebietes zu. Der Versiegelungsgrad wird sich gemäß der derzeit be30 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 absichtigen Planung im Vergleich zum derzeitigem Bestand um ca. 3 % reduzieren. Im Bestand sind derzeit ca. 77 % der Flächen des Plangebietes versiegelt, nach dem derzeitigen Planungsstand sind nach der Umsetzung des Bebauungsplanes ca. 74 % versiegelt. Die Dächer der Tiefgaragen werden mit mindestens einer 60 cm dicken Erdschicht bedeckt. Diese versiegten Flächen können dadurch oberirdisch gärtnerisch genutzt werden. Insgesamt sind 116 Bäume im Plangebiet vorhanden, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens können bis auf drei satzungsgeschützte Bäume die vorhandenen Bäume nicht erhalten bleiben. Die bestehenden Baumstandorte werden für die Errichtung der Wohnbebauungsflächen und der Errichtung der Verkehrsflächen und der damit verbundenen Geländemodellierung in Anspruch genommen. Bei Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 978 wären nach derzeitigem Planungsstand ca. 187 Ersatzbäume zu pflanzen oder monetär auszugleichen. Die geplante städtebauliche Neuordnung initiiert einen Eingriff in das Biotoptypenpotential. Das Ergebnis der Eingriffsund Ausgleichsbilanzierung zeigt, dass die Planung einen Flächenwert von 4.637 Biotoppunkten aufweist. Aus der ökologischen Bilanz (Planung / Bestand) ergibt sich ein Überschuss von 49 Wert - Einheiten. Demnach ist der Eingriff in sich ausgeglichen. 5.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Schutzgut Tiere Für die nachgewiesenen „Europäischen Vogelarten“ wird ein Freiraum zwischen Neubebauung und Vennbahnweg gesichert. Der Freiraum besteht aus privaten Gärten. Der Abstand zwischen Neubebauung variiert zwischen ca. 10 m und 25 m auf einer Länge von ca. 430 m. Um den Verlust von potentiellen Fledermausquartieren, insbesondere der nachgewiesenen Zwergfledermaus, auszugleichen, sind insgesamt 20 Ersatz-Fledermausquartiere am neuen Gebäudebestand vorzusehen. Durch die im städtebaulichen Konzept vorgenommene Abrückung der Bebauung vom Vennbahnweg und dem Erhalt der Saumgehölze, der 300 m langen Buchenhecke und anderer Gehölzstrukturen entlang des Vennbahnweges, können Beeinträchtigungen der gegenwärtig dort lebenden Fledermauspopulationen im Nahrungshabitat weitgehend vermieden werden. Konflikte in Folge der projektierten Bebauung mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere mit dem § 44 BNatSchG, die Verbotstatbestände auslösen, sind unter der Berücksichtigung der vorgeschlagenen Maßnahmen sicher auszuschließen. Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt Für das Plangebiet wird für das allgemeine Wohngebiet (WA) eine Versiegelung mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt, die durch die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 19 (4) Nr. 1, 2 und 3 BauNVO bis zu einem Wert von 0,6 bzw. bei der Errichtung von Tiefgaragen bis zu einem Wert von 0,8 überschritten werden darf. Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist bei Fällung und / oder Veränderungen (Stamm- und Kronenbereich) ein vorgegebener Ersatz als Ersatzpflanzung zu leisten. Innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 978 wären nach derzeitigem Planungsstand ca. 187 Ersatzbäume zu pflanzen oder monetär auszugleichen. Nach derzeitigem Stand der Planung sind 63 Ersatzbäume innerhalb des Plangebietes vorgesehen. Weitere 62 Bäume sind auf privaten Flächen der Eigentümerin neu zu pflanzen und schließlich sind 62 Bäume monetär auszugleichen. 5.2.2.4 Umweltauswirkungen durch die Bauphase Vorrübergehend werden ein hoher Störungsgrad durch Lärmemissionen sowie eine Phase der völligen Vegetationsfreiheit herrschen. Der Bestand an Tierarten wird vorrübergehend in angrenzende Gärten und gehölzreichere Biotope ausweichen. Möglicherweise kann das Artenspektrum durch die Baumaßnahmen (Lichtemissionen, Staubemissionen, Lärmemissionen) temporär beeinträchtigt werden. 5.2.3 Schutzgut Boden Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium 31 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz). Rechtliche Grundlagen Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. 5.2.3.1 Bestandsbeschreibung Schutzwürdige Böden In dem Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Böden; dies ist auf die derzeitige Bebauung und den damit verbundenen Bodenabtrag zurückzuführen. Das Plangebiet ist zu 77 % durch Gebäudebestand und Erschließungsanlagen nahezu vollständig versiegelt. Die geplante Bebauung wird im Wesentlichen im Bereich der bereits versiegelten Flächen realisiert. Unterhalb der versiegelten Flächen wurden im Rahmen einer Baugrunderkundung (Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, 2017) nur noch Decklehme und Verwitterungslehme und –tone angetroffen. Es bestehen diesbezüglich keine Bedenken gegen die Umnutzung des Geländes in ein Wohngebiet. Altlastenverdachtsflächen Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z.B. Grundstücke, auf denen Abfälle abgelagert wurden) und Altstandorte (stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Dem Fachbereich Umwelt liegen Untersuchungen und Gefährdungsabschätzungen für das Grundstück vor: - Bodensanierung im Bereich des Ölunfalls auf der Baustelle der Firma Grünzig im Werksgelände der Tuchfabrik Becker (Dieler & Partner, 28.6.1991) - Betriebsgelände der Tuchfabrik Becker GmbH & Co. KG Überfüllungsschaden an einem Heizöltank – Freimessung des Sanierungsschurfs (HYDR.O., 16.3.2004) Die 1991 und 2004 verursachten Ölunfälle wurden ordnungsgemäß saniert. Mit Verfügung vom 24.3.2014 wurde dem Fachbereich Umwelt, Untere Immissionsschutzbehörde, die ordnungsgemäße Stilllegung der nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Textilvorbehandlung und zum Färben sowie der Anlage zur Textilveredelung der Becker Textil GmbH i.L. von der Bezirksregierung Köln angezeigt. Das Grundstück Niederforstbacher Straße 80-84 wurde zunächst mit der Kennzeichnung AS 2989 ins Altlastenverdachtsflächenkataster aufgenommen. Zudem lagen Einträge von zwei Altablagerungen AA 9065 und AA 9056 vor. Im Rahmen der Stilllegung unterrichtete die Bezirksregierung Köln die Untere Bodenschutzbehörde mit Verfügung vom 30.04.2014 wie folgt: „Im Rahmen der o.a. gemeinsamen Abschlussbegehung auf dem Betriebsgelände der Fa. Becker Textil i.L. habe ich festgestellt, dass die Produktionsanlagen ordnungsgemäß stillgelegt wurden. Von den stillgelegten Anlagen bzw. dem 32 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Anlagengrundstück können keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen. Zudem wurde im Rahmen des gemeinsamen Ortstermins am 10.03.2014 von mir festgestellt, dass sich das Betriebsgelände nutzungsbedingt in einem ordnungsgemäßen Zustand befand. Anhaltspunkte einer Bodenverunreinigung wurden nicht festgestellt. Es ist somit von hier aus festzustellen, dass die Betreiberin ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Stilllegung ihrer gemäß der §§ 4 und 6 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des §15 Abs.1 BImSchG in Verbindung mit §5 Abs.3 BImSchG insoweit nachgekommen ist. Von hier aus betrachte ich den Vorgang „Anlagenstilllegung“ somit als erledigt an“. Da aufgrund der langjährigen Nutzungsgeschichte als Tuchfabrik mit Färberei und erfolgter Anschüttungen von Erdwällen aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde ein Altlastenverdacht bzw. Anhaltspunkte für eine Altlast vorlagen, wurden entsprechende Recherchen und Untersuchungen gefordert. In diesem Zusammenhang liegen dem Fachbereich Umwelt zwei Berichte vor. - Boden- und Materialuntersuchungen (AA 9065 und AA 9056) auf Anfrage des Umweltamtes der Stadt Aachen im Rahmen der Standortumnutzung der ehemaligen Tuchfabrik Becker an der Niederforstbacher Straße 80-84 (Büro Dr. Leichtle, 25.11.2014): Auf dem Betriebsgrundstück befanden sich die Eintragungen von zwei Altablagerungen. Dazu wurden vier Schürfe ausgeführt und Bodenproben entnommen. In allen Schürfen wurde nur umgelagerter Erdaushub (Verwitterungslehm, Steinanteile etc.) angetroffen, so dass sich die Vermutung, dass sich die Altablagerungen aus natürlichem umgelagertem Bodenmaterial zusammensetzen, bestätigte. Die Analysenergebnisse zeigen auf, dass keine Prüfwertüberschreitungen für Wohngebiete vorliegen, so dass der Altlastenverdacht für die Altablagerungen auf dem Betriebsgrundstück ausgeräumt werden konnte. Zusammenfassender Bericht: Untersuchungen zur Stilllegung und zum Rückbau der ehemaligen Tuchfabrik Becker (Aachen –Niederforstbacher Straße 80-84) (Büro Dr. Leichtle, 11.12.2015), inkl. Kap. 3.2 Bodenaltlasten/Grundwassersituation - Auszug aus dem Bericht von HYDR.O. (dd-report 15062, 2015): Im Rahmen der Stilllegung wurde eine Nutzungsrecherche durchgeführt und es erfolgten im Untergeschoss des Gebäudes und auf Freiflächen durch die Ing.-Büros Dr. Leichtle und HYDR.O 20 Bohrungen an kontaminationsverdächtigen Stellen (Kompressorraum, Nassappretur (mit PER-Anlage), Abwassersammelbecken, Klimakanal, Pumpenraum, Auffangwanne Chemikalienlager, Kesselhaus, Musterweberei, Stopferei, Färberei, Parkplatz). Nach Angaben von Herrn Dr. Leichtle wurde das Untergeschoss der Produktionshalle bereits nach modernen Regeln mit einer für möglicherweise anfallenden Leckageflüssigkeiten undurchlässigen Betonsohle ausgestattet. Die Ergebnisse der Bohrungen ergaben an keiner Stelle organoleptische Hinweise auf relevante oder großflächige Schadstoffeinträge in den Untergrund. Stichprobenartig durchgeführte chemische Analysen an Bodenproben und eine Bodenluftuntersuchung im Bereich der ehemaligen PER-Anlage bestätigen diese Befunde. Lediglich die Oberflächenbefestigung des Parkplatzes an der Niederforstbacher Straße weist erhebliche Schwermetallgehalte auf. Regelmäßige Untersuchungen des Grundwassers (während des Betriebszeitraumes der Tuchfabrik) aus den inzwischen zurückgebauten beiden Tiefbrunnen ergaben keine Hinweise auf Schadstoffeinträge. Zusammenfassung Im Zuge der gutachterlichen Begleitung und Überwachung aller BImSch, WHG und VAwS relevanten Maßnahmen während und nach Stilllegung des Betriebes sowie den erfolgten orientierenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen wurden keine auffälligen Ergebnisse bzw. konkrete Verdachtsmomente ermittelt, die auf nutzungsbedingte erhebliche oder großflächige Bodenverunreinigungen im Untergrund schließen lassen. Der Altlastenverdacht konnte auf der Grundlage der hier vorliegenden Gutachten für das Grundstück Niederforstbacher Str. 80-84 ausgeräumt werden. Es bestehen insoweit keine Bedenken gegen eine Umnutzung des Geländes in ein Wohngebiet. Lediglich die Oberflächenbefestigung des Parkplatzes an der Niederforstbacher Strasse ist bei einer Umnutzung aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kleinräumige Bodenbelastungen können nie gänzlich ausgeschlossen werden, so dass für den Rückbau der Tuchfabrik eine gutachterliche Begleitung gefordert wird. Entsprechende Auflagen 33 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 wird die Untere Bodenschutzbehörde im Rahmen des Abbruchantrages dem Bauherrn auferlegen bzw. im städtebaulichen Vertrag vereinbaren. 5.2.3.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Der Versiegelungsgrad reduziert sich im Vergleich zum bisherigen Bestand. Aufgrund dessen sind keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten. Schutzwürdige Böden Innerhalb des Plangebietes liegen keine naturbelassenen schutzwürdigen Böden vor. Die aktuelle Situation ist geprägt durch eine nahezu vollständige Versiegelung. Die Ermittlung eines bodenbezogenen Ausgleichserfordernisses kann entfallen, bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird der Versiegelungsgrad reduziert, wenngleich durch die Realisierung des Vorhabens Bodenmodulationen vorgenommen werden müssen. Altlastenverdachtsflächen Ein- und Auswirkungen sind nicht zu erwarten. 5.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Obwohl keine nachteiligen Auswirkungen im Plangebiet zu erwarten sind, bedarf es aufgrund der geplanten Wohnnutzung unter Anlegung von Bereichen, die natürliche Bodenfunktionen wahrnehmen, folgender bodenschutzfachlicher Regelungen (s. Pkt. 9.2 in den Festsetzungen): In dem gesamten Plangebiet ist derzeit kein kulturfähiger Oberboden mehr vorhanden. Auf offene Bodenflächen (gewachsener Boden, Decklehme bzw. Verwitterungslehme und –tone), die als Grünflächen, Gärten und Kinderspielplätze genutzt werden sollen, ist eine Abdeckung mit mind. 0,35 m unbelastetem Bodenmaterial gem. Bundes-bodenschutzund Altlastenverordnung (BBodSchV) vorzusehen. Die Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden gem. § 12 BBodSchV sind zu beachten. Die Vorsorgewerte des Anhangs 2 der BBodSchV sind hierbei einzuhalten. Detaillierte Regelungen zur Berücksichtigung der Bodenbelange in der Bauphase werden im städtebaulichen Vertrag vereinbart. 5.2.3.4 Umweltauswirkungen durch die Bauphase Da keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorliegen und der Altlastenverdacht im Bereich des Altstandortes AS 2989 und den beiden Altablagerungen AA 9065 und AA 9056 ausgeräumt wurde, sind wesentliche Auswirkungen nicht zu erwarten. Der Rückbau der Bestandsgebäude ist so durchzuführen, dass ein Schadstoffeintrag in den Boden vermieden wird. Durch mechanische Belastungen bei den Abbrucharbeiten kann es grundsätzlich zu zusätzlichen Verdichtungen im Boden kommen, die aufgrund der vorhandenen Situation im Plangebiet (bereits bebaut und größtenteils versiegelt) nicht zu erheblichen Auswirkungen führt. Da kleinräumige Bodenbelastungen nie gänzlich ausgeschlossen werden können, ist der Rückbau der Tuchfabrik gutachterlich durch einen Sachverständigen für Altlastenfragen zu begleiten. Die Oberflächenbefestigung des Parkplatzes an der Niederforstbacher Straße ist bei einer Umnutzung aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Entsprechende Auflagen wird die Untere Bodenschutzbehörde im Rahmen des Abbruchantrages dem Bauherrn auferlegen bzw. im städtebaulichen Vertrag vereinbaren. 34 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße 5.2.4 Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Schutzgut Fläche 5.2.4.1 Rechtliche Grundlagen Gemäß § 1 a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahmen von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innentwicklung zu Nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 5.2.4.2 Bestandsbeschreibung Innerhalb des Plangebietes liegt eine 2012 stillgelegte Tuchfabrik mit den Produktionshallen, Verwaltungsgebäuden und Erschließungsanlagen. Im Plangebiet stellt sich die Flächennutzung wie folgt dar: Versiegelte Flächen davon Gebäude Grünflächen ca. 41.320 m² ca. 23.890 m² ca. 12.440 m² künstliche Gewässer ca. 190 m² 5.2.4.3 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Durch die Realisierung des Vorhabens erfährt das Plangebiet einen Wandel. Die geplante Bebauung wird auf dem Großteil bereits versiegelter Flächen realisiert. Der Bebauungsplan Nr. 978 sieht für das Plangebiet die Entwicklung von Wohngebietsflächen vor. Für das WA wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Durch die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige GRZ bis zu einem Wert von 0,8 bzw. 0,9 im Bereich der Kindertagesstätte überschritten werden. Maßgebend für die Feststellung der GRZ ist die BauNVO 2017. Die Vegetationsflächen werden nach derzeitigem Planungsstand im Vergleich zum Bestand zunehmen. Gleichzeitig werden mit dem Bebauungsplan Spielplatzflächen und ein „Landschaftsbalkon“ realisiert, die die Entsiegelung des Plangebietes dokumentieren. Die zukünftige Flächennutzung im Plangebiet stellt sich wie folgt dar: Wohnbauflächen ca. 43.590 m² - bebaubare Grundstücksflächen (40 %) ca. 17.440 m² - mögliche private Erschließung (60 %) ca. 26.150 m² - mit Tiefgaragen (80 % bzw. 90 %) ca. 32.770 m² - nicht unterbaute Grünflächen innerhalb der Wohnbaufläche ca. 10.820 m² - Grünflächen über Tiefgaragen ca. 6.620 m² private Grünfläche (Spielplatz) ca. 740 m² öffentliche Grünfläche ca. 1.960 m² Verkehrsflächen ca. 7.660 m² - Verkehrsgrün innerhalb der Verkehrsflächen zukünftige Grünflächen im Plangebiet ca. 310 m² ca. 20.130 m² 35 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Mit der Realisierung des Vorhabens wird eine brachliegende Fläche wieder nutzbar gemacht. Damit werden Flächenbeanspruchungen im Außenbereich vermieden. Durch das Vorhaben wird dem Ziel gemäß § 1 a (2) BauGB, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll, entsprochen, in dem die Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt und in dem eine Brachfläche mit einem leerstehenden Gebäudebestand einer neuen Nutzung zugeführt wird. Somit muss die Wohnnutzung, die mit diesem Bebauungsplan ermöglicht wird, keine Freiflächen an anderer Stelle im Stadtgebiet in Anspruch nehmen. 5.2.4.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Maßnahmen sind nicht erforderlich. 5.2.5 Schutzgut Wasser 5.2.5.1 Bestandsbeschreibung Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 (1) Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 - vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen. Grundwasserschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - wurde im Hinblick auf die zukünftige Realisierung der Wohnbebauungsflächen ein geotechnischer Bericht durch das Ing. Büro Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG erstellt (Neubau des Tuchmacherviertels an der Niederforstbacher Straße in Aachen, Stand 02.05.2017). Innerhalb des Plangebietes existieren drei Grundwassermessstellen (Brunnen). Im Planungsgebiet liegt die Grundwassermessstelle Nr. 016001382 „Becker Brand Br. 01“, die Grundwassermessstelle Nr. 016001345 „Becker Brand Br. II“ und die Grundwassermessstelle Nr. 016001333 „Becker Brand Br. I“. Aus den Brunnen wurden von der Tuchfabrik Becker für Betriebszwecke in Höchstzeiten erhebliche Mengen (bis zu rd. 6.000 m³) Grundwasser gefördert. Die Grundwasserentnahmen waren zum Betriebsende der Tuchfabrik allerdings stark reduziert. Im Oktober 2012 wurde die Grundwasserförderung komplett eingestellt, so dass nur die zuletzt in den Brunnen gemessenen Grundwasserstände (Winter 2013) den natürlichen Grundwasserstand wiederspiegeln: Messstelle 016001382: Grundwasserstand +237,08 m Messstelle 016001345: Grundwasserstand +227,45 m Messstelle 016001333: Grundwasserstand +237,09 m Mit Geländehöhen des Gesamtgrundstückes zwischen rund. +259 im Nordwesten und rund +248 im Südosten bedeuten die o.a. Grundwasserflurabstände von minimal 11 m und 22 m. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes. Der „Entwurf“ der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht vor, die Wasserschutzzone III bis an den Westrand des Plangebietes zu erweitern. 36 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Schutz der Oberflächengewässer Auf dem Plangelände selbst befinden sich keine natürlichen oberirdischen Gewässer. Es gehört jedoch zum Einzugsgebiet des Rollefer Baches, der das Gelände in ca. 300 Metern südlich passiert, und damit auch der Inde. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines Gewässerrandstreifens. Hochwasser Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Überschwemmungsbereich. Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet vorhanden. Es gehört jedoch zum Einzugsgebiet des Rollefer Baches, der das Gelände in ca. 300 m südlich passiert, und damit auch der Inde. Die Inde ist in den Hochwassergefahrenkarten des Landes Nordrhein-Westfalen eingetragen. Entwässerung Das Plangelände ist bebaut und liegt direkt an den abwassertechnisch erschlossenen Straßen Niederforstbacher Straße, Beckerstraße sowie Vennbahnweg, die im Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage Aachen-Brand (Süd) entwässern. Damit ist das Plangelände grundsätzlich erschließbar. 5.2.5.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Grundwasserschutz Da der Grundwasserspiegel einen Flurabstand von mindestens 11 m aufweist, sind diesbezüglich grundsätzlich keine Auswirkungen zu erwarten. Schutz der Oberflächengewässer Auf dem Plangelände selbst befinden sich keine natürlichen oberirdischen Gewässer. Es gehört jedoch zum Einzugsgebiet des Rollefer Baches, der das Gelände in ca. 300 Metern südlich passiert, und damit auch der Inde. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines Gewässerrandstreifens. Durch das Vorhaben sind Auswirkungen zu erwarten. Hochwasser Da die entwässerungstechnische Anforderung sich im B-Plangebiet ändern wird, ist der notwendige Hochwasserschutz für die Inde gemäß dem aufgestellten Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG sicherzustellen. Basis für den zu gewährleistenden Hochwasserschutz ist das 100-jährliche Niederschlagsereignis. Nach Rücksprache mit dem Wasserverband Eifel-Rur (WVER) ist ein Hochwasserschutznachweis nicht notwendig. Die Hochwasserwelle aus dem natürlichen Einzugsgebiet der Inde ist maßgebend. Wenn die maßgebende Hochwasserwelle an der Inde auftritt, ist die Entlastung am Regenüberlaufbecken (RÜB) Brand bereits abgelaufen (vgl. Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH, Vorplanung Erschließungsgebiet Tuchmacherviertel Erläuterungsbericht, Stand Dezember 2017). Entwässerung In Zusammenarbeit mit der STAWAG AG hat das Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH ein Entwässerungskonzept (Stand Dezember 2017) erarbeitet. Eine Versickerung bzw. Verrieselung vor Ort wird aufgrund der ungünstigen nicht ausreichend durchlässigen Bodenschichten nicht in Betracht gezogen und wäre nur mit Überlauf in ein Gewässer zu empfehlen. Eine Ableitung in den Holzbach - Rollefbach / Oberforstbacher Bach ist wegen fehlender Leistungsfähigkeit nicht zielführend. Das Entwässerungskonzept empfiehlt die Entwässerung des Plangebietes im Mischsystem. Nach Berechnung der STAWAG AG ist eine Rückhaltung erforderlich. 5.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Grundwasserschutz Sollte wider Erwarten Grundwasser beim Herstellen von Baugruben freigelegt werden, wird dies gemäß § 49 WHG unverzüglich der Unteren Wasserbehörde angezeigt, um erforderliche Maßnahmen abstimmen zu können. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. 37 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Schutz der Oberflächengewässer Bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Entwässerung werden keine Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich. Hochwasser Keine Maßnahmen erforderlich. Entwässerung Mittels zwei Kanalbaumaßnahmen außerhalb der Erschließung ist die Entwässerung gewährleistet: - Reaktivierung von 60 m³ Rückhalteraum östlich Wendehammer Beckerstraße durch Einbau einer Drosseleinrichtung mit Qdr = 500 l/s - Kanalsteuerung DN 600 (Beckerstraße) und DN 800 (Vennbahnweg) Als zusätzliche Maßnahme werden zwei Haltungen des vorhandenen Kanals im Vennbahnweg verlegt. Im weiteren Verfahren wird die Ausführung und Lage der Verlegung der beiden Haltungen inkl. Schachtbauwerk mit der STAWAG AG abgestimmt. Das Entwässerungskonzept ist mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierung Abwasser, der STAWAG und dem Wasserverband Eifel Rur (WVER) abgestimmt. Die Erschließung ist aus entwässerungstechnischer Sicht als gesichert anzusehen. Die Umsetzung des Entwässerungskonzeptes, einschließlich der Reaktivierung eines vorhandenen Rückhalte-raumes sowie der Kanalerneuerungen in der Beckerstraße und dem Vennbahnweg, wird in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierung Abwasser (FB 61/702), sowie der STAWAG AG durchgeführt. (Eine Sicherstellung der geordneten Entwässerung erfolgt vertraglich mit der Eigentümerin.) 5.2.5.4 Umweltauswirkungen durch die Bauphase Während des Rohbauabbruchs kann die Bausubstanz durch aufgestellte Sprühanlagen und Sprühlanzen am Abbruchgreifer durchgehend befeuchtet werden. Das verwendete Wasser soll durch den Bauschutt aufgesogen werden, so dass das versickernde Wasser von eher untergeordneter Bedeutung ist. Ein Schadstoffeintrag in den Boden und damit in das Grundwasser ist nicht zu erwarten. 5.2.6 Schutzgut Luft und Klima 5.2.6.1 Bestandsbeschreibung Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu tragen, sind u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetztes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft sowie die Zielwerte der Bund / LänderArbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) zu beachten. Gemäß dem Klimaanpassungskonzept der Stadt Aachen (2014) liegt der Stadtteil Brand / Niederforstbach außerhalb des klimatische-lufthygienisch besonders belasteten Aachener Talkessels. Der Stadtteil Brand ist überwiegend durch das Klimatop Siedlungsklima geprägt, was bedeutet, dass sich durch die überwiegend lockere Bebauungsstruktur mit deutlicher Durchgrünung zeitweise nur schwache Wärmeinseln bei noch ausreichendem Luftaustausch und somit guten Bioklimaten bilden. Im östlichen Plangebiet, entlang der Beckerstraße mit Ausrichtung zum Ortskern Brand, verläuft eine Schneise, der eine lokalklimatische Wirkung zugesprochen wird. 5.2.6.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Mit einer Kurzstellungnahme hat die Peutz Consult GmbH, Stand Juni 2017, mögliche Auswirkungen der Planung auf die Frischluftzufuhr der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiete untersucht. 38 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Im Ergebnis hält die Kurzstellungnahme fest, dass es sich bei der Grünschneise im östlichen Plangebiet entlang der Beckerstraße um keine Frischluftschneise mit relevanter Bedeutung für die Belüftung der südlichen Teile des Stadtteils Brand handelt. Dies ist vor allem mit dem bestehenden Gelände und der hieraus zu erwartenden Abflussrichtung der Kaltluft zu erklären. Das Plangebiet liegt mittig in einem nach Süden, in Richtung Rollefbachtal abfallenden Hangs. Die Höhendifferenz dieses Hanges beträgt etwa 30-40 m. Aufgrund des Reliefs und des Abflussverhaltens von Kaltluft wäre zu erwarten, dass sich im Laufe einer Strahlungsnacht an diesem Hang ein ins Rollefbachtal ausgerichteter schwacher Kaltluftstrom ausprägt. Eine nach Norden in Richtung Wohnbebauung von Aachen-Brand ausgeprägte Kaltluftströmung ist aufgrund der vorliegenden Reliefs nicht plausibel. In einer Modellrechnung wurde zusätzlich die Strömungsgeschwindigkeit untersucht. Das Plangebiet weist eine sehr geringe Strömungsgeschwindigkeit auf. Im Bestand ist auch zu beachten, dass die Grünschneise durch das ca. 10 m hohe Lagergebäude der Tuchfabrik nicht mehr frei durchströmbar ist. Im Vergleich zum Bestand wird durch die etwas aufgelockerte Bebauung die Überströmbarkeit des östlichen Teilgebietes eher verbessert. Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für Luftschadstoffe auszuschließen. 5.2.6.3 Auswirkungen auf den Klimawandel / Anfälligkeiten des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels Im Vergleich zum Bestand wird durch die etwas aufgelockerte Bebauung die Überströmbarkeit des östlichen Teilgebietes eher verbessert. Die Durchlüftung des Plangebietes wird mit der Realisierung der Planung insgesamt verbessert (siehe Kurzstellungnahme zur Frischluftzufuhr im Umfeld des Tuchmacherviertels, Peutz Consult GmbH, Stand 13.06.2017). Innerhalb des Plangebietes wird der Anteil der Grünflächen von ca. 12.440 m² auf ca. 20.130 m² erhöht. Der innerhalb des Plangebietes zentral gelegene und in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünstreifen mit abschließendem „Landschaftsbalkon“ öffnet das Plangebiet zur offenen Landschaft hin. Durch die nachhaltige Wiedernutzung einer Brachfläche mit Leerstand und dem Bestandsgebäuden, mit ihrer kompakten flächengreifenden blockierender Bauweise, wirkt die aufgelockerte und in der Höhe kompakte und gegliederte Bauweise der zukünftigen Wohnbebauung sich insgesamt betrachtet positiv auf den Klimawandel auswirkt. Darüber hinaus wird eine Inanspruchnahme von Freiflächen an anderer Stelle im Stadtgebiet gemindert. 5.2.6.4 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Maßnahmen sind nicht erforderlich. Maßnahmen zur Vermeidung von Luftschadstoffen sind nicht erforderlich. Zur Reduzierung der Emissionen wird ein Nahwärmenetz empfohlen. 5.2.6.5 Umweltauswirkungen durch die Bauphase Da keinerlei radioaktive oder wärmeerzeugende Stoffe im Bestandsgebäude bzw. im Boden bekannt sind, sind klimatische Auswirkungen nicht zu erwarten. 5.2.7 Schutzgut Stadt- und Landschaftsbild 5.2.7.1 Bestandsbeschreibung Das Plangebiet ist geprägt durch die 2014 stillgelegte Tuchfabrik mit den Produktionshallen, Verwaltungs- und Nebengebäuden. Im Plangebiet befinden sich zudem Flächen zur internen Erschließung. Baumbestand befindet sich vor allem im östlichen und nördlichen Teil des Plangebietes. Die nördliche, westliche, östliche und südwestliche Umgebung des Plangebietes ist durch Wohnbebauung mit Freiflächen- und Durchgrünungsanteil geprägt. Ein im nördlichen Teil des Plangebietes vorhandener Wall mit Baumbewuchs trennt die Wohnbebauung von der Gewerbebebauung. Die Tuchfabrik erzeugt mit ihren Produktionshallen, Verwaltungs-, und Nebengebäuden eine solitäre Wirkung auf das Umfeld und wird als Fremdkörper wahrgenommen. Das Plangebiet öffnet sich südlich in Richtung des Rollefbachtales in 39 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 die offene Landschaft. Entlang des Vennbahnweges erstreckt sich hier auf der Grenze des Firmengeländes eine durchgängige, einreihige dichte ca. 2 - 3 m hohe vitale Buchenhecke, die lediglich im mittleren Grundstücksbereich durch einen Gebäudekörper unterbrochen wird. Diese Buchenhecke bildet eine prägnante natürliche Abgrenzung des Gewerbebereiches gegenüber den sich nach Süden anschließenden Flächen der "Freien Landschaft". Insbesondere die Naherholungssuchenden auf dem stark frequentierten Vennbahnweg profitieren hier im Nahumfeld der Gebäudekörper der ehemaligen Tuchfabrik von der abschirmenden Wirkung dieser Hecke. 5.2.7.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Durch die Realisierung des Vorhabens wird die Tuchfabrik zurückgebaut und durch Wohnbauflächen ersetzt. Dazu sollen nach derzeitigem Planungsstand im Plangebiet nach Abzug der Flächen für Läden und KITA (voraussichtlich fünf Gruppen) ca. 98 Stadthäuser und ca. 170 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern realisiert werden. Die aktuelle Planung sieht zwei- bis dreigeschossige Gebäude mit einem darüber liegenden zurückversetzten Obergeschoss vor. Innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes sind 116 Bäume dokumentiert. Die wegfallenden Bäume sind durch Ersatzpflanzungen gemäß der Baumschutzsatzung zu kompensieren oder monetär auszugleichen, wenn diese unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Drei satzungsgeschützte Bäume können erhalten bleiben. Das städtebauliche Konzept sieht innerhalb der Erschließungsflächen die Anlage von Baumscheiben vor. Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in die vorhandenen überwiegend künstlich angelegten Grünstrukturen bewirkt, die hier bis auf den südwestlichen Bereich der Rotbuche und der bestehenden ca. 300 m langen Buchenhecke entlang des Vennbahnweges komplett überplant werden. Der Erhalt der entlang des Vennbahnweges gelegenen Buchenhecke bewirkt einerseits eine Abschirmung der Gebäudekörper der neuen Wohnbebauung zur freien Landschaft und zum Vennbahnweg hin, andererseits wird die Privatsphäre der entlang des Vennbahnweges gelegenen Wohngebäude und Gartengrundstücke gewährleistet. Die Topographie des Plangebietes mit einer Höhendifferenz von ca. 9 m in Nord - Süd- Richtung wird durch das städtebauliche Konzept so aufgenommen, dass drei Terrassenebenen mit jeweils ca. 3 m Höhenunterschied gebildet werden. Die obere Terrassenebene schließt höhengleich an die bestehenden nördlich gelegenen Grundstücke an. Die mittlere Ebene liegt ca. 3 m unterhalb davon zwischen der nördlichen und südlichen Haupterschließung. Die unterste Ebene liegt wiederum ca. 3 m tiefer und grenzt an den Vennbahnweg an, der wiederum ca. 3 m tiefer liegt. Die geplante Böschung wird einen Übergang zum Vennbahnweg gewährleisten. In zentraler Lage des Plangebietes soll ein ca. 100 m langer und ca. 20 m breiter Spiel-, Begegnungs- und Grünstreifen von Norden kommend in Richtung Süden bis zum Vennbahnweg geführt werden. Entsprechend der vorhandenen Geländestruktur soll dieser Streifen terrassenförmig ausgebildet werden und im Süden als „Landschaftsbalkon“ mit Blick in die freie Natur abgeschlossen werden. Das bisherige wahrnehmbare Stadtbild wird sich durch die Planung komplett wandeln. Im Vergleich von Bestand und Planung ist festzuhalten, dass durch die Planung das Plangebiet zum Teil insgesamt entsiegelt wird und der als Solitär wirkende Baukomplex der Tuchfabrik durch eine aufgelockerte und in der Höhe kompakte und gegliederte Bauweise ersetzt wird. Durch die kammartige Bebauung öffnet sich für die benachbarte Wohnbebauung der zuvor durch die Gewerbebebauung eingeschränkte Talblick. Insgesamt sind positive Auswirkungen zu erwarten, da das Plangebiet wahrnehmbarer in die Umgebung integriert, der Versieglungsgrad reduziert und der Anteil der Grünflächen von ca. 12.440 m² auf ca. 20.130 m² erhöht wird. Von den 20.130 m² liegen ca. 6.620 m² auf Tiefgaragen. 5.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Durch die Festlegung der Baugrenzen entlang der umliegenden Straßen und der neu anzulegenden Erschließungsstraßen innerhalb des Plangebietes wird die Möglichkeit einer aufgelockerten und in der Höhe kompakten und gegliederten Wohngebietsentwicklung innerhalb des Plangebietes geschaffen. Es erfolgt eine Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen, wobei die Baufenster auf die Höhenentwicklung innerhalb des Plangebietes reagieren. 40 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Die im südlichen Plangebiet bestehende ca. 300 m lange Buchenhecke entlang des Vennbahnweges bleibt erhalten. Die Buchenhecke dient auch als Übergang der Bebauung in die offene Landschaft. Die Wahrnehmung der neuen Wohnbebauung wird auf Grund der Buchenhecke und der Höhenunterschiede minimiert. Die Buchenhecke entlang des Vennbahnweges ist in Gänze in der angetroffenen Höhe von ca. 2 - 3 m, mindestens in Höhe des vorhandenen Zaunes zu erhalten. Die durch den Abriss von Gebäudeteilen entstehenden Lücken sind in entsprechender Pflanzqualität zu ergänzen. Im Zuge der Baumaßnahmen entstehende Lücken und Ausfälle der Heckenpflanzen sind zu ergänzen. Die Hecke wird als 2,50 m breite Fläche mit „Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“, somit zum Erhalt festgesetzt. Die Pflege und Unterhaltung der Hecke wird im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages gesichert. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. 5.2.7.4 Umweltauswirkungen durch die Bauphase Während der Bauphase wird es zu einer Veränderung des Landschaftsbildes kommen. Diese ist temporär. Nach erfolgter Neubebauung wird das Landschaftsbild durch die städtebauliche Situation der zukünftigen Bebauung geprägt. 5.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 5.2.8.1 Bestandsbeschreibung Gemäß Denkmalschutzgesetz NRW sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Ziel des Denkmalschutzes ist die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung. Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Stadt oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine eingetragenen Bau- oder Bodendenkmäler der Denkmalliste der Stadt Aachen. Es gibt jedoch Hinweise auf eine historische Wegeführung im Bereich des Plangebietes und da Siedlungsbefunde aus dem Spätmittelalter und der frühen Neuzeit im näheren Umfeld freigelegt wurden, ordnete das LVRAmt für Bodendenkmalpflege im Rheinland eine archäologische Prospektion an. In der näheren Umgebung des Plangebietes befinden sich einige Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Eine Hofanlage nordwestlich des Plangebietes (laufende Nummer 2710 der Denkmalliste der Stadt Aachen), ein Wohnhaus südwestlich des Plangebietes (laufende Nummer 1162 der Denkmalliste der Stadt Aachen), ein Baudenkmal südwestlich des Plangebietes (laufende Nummer 1789 der Denkmalliste der Stadt Aachen) und ein Baudenkmal südwestlich des Plangebietes (laufende Nummer 1755 der Denkmalliste der Stadt Aachen). 5.2.8.2 Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben Innerhalb des Plangebietes ist ein Bericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, Stand Juni 2017 erstellt worden. Dazu wurde im Juni 2017 eine archäologische Untersuchung durchgeführt und ein 37 m langer und 8 m breiter Suchschnitt im Nordwesten des Plangebietes angelegt. Im Ergebnis hält die Untersuchung fest, dass die historische Wegeführung der Niederforstbacher Straße und vermutete Siedlungsbefunde aus der frühen Neuzeit nicht aufgedeckt worden sind. Durch die Planung sind derzeit keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten. Sollten bei den anstehenden Ausschachtungsarbeiten dennoch archäologische Bodenfunde oder Befunde auftreten, so ist die Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. 5.2.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Vorsorglich wird in den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans darauf hingewiesen, dass im Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der Bautätigkeiten die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz) einzuschalten ist. 41 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße 5.2.9 Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Umweltauswirkungen durch die Bauphase Da Kulturgüter und schützens- oder erhaltenswerte Sachgüter nach dem derzeitigen Wissensstand im Plangebiet nicht bekannt sind, sind Auswirkungen auf solche nicht zu erwarten. 5.2.10 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung Für den ordnungsgemäßen Abbruch der Gebäude und die Entsorgung des Abbruchmaterials sind gemäß Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) und Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) potentiell vorhandene Schadstoffanteile der Bausubstanz und ggf. nutzungsbedingte Kontaminationen der Gebäudesubstanz zu ermitteln. Zu den im Vorfeld zu separierenden und gesondert zu entsorgenden Baustoffen zählen Dämmmaterialien aus künstlichen Mineralfasern, asbesthaltige Spachtelmassen an Leichtbauwänden, asbesthaltige Teppichkleber, asbesthaltige Fliesenkleber in bestimmten Sanitärbereichen, PCB-haltige Dichtmasse in Weichfugen zwischen Fassadenelementen aus Naturstein und teerstämmige Dachpappen sowie bituminöse Asphaltdecken in den Verkehrsflächen. 5.2.11 Risiken für die menschliche Gesundheit Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. Bei Rückbaumaßnahmen können wegen der auftretenden Gefahrstoffe wie Asbest, KMF alter Generation, PCB, PAK etc. besondere Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich werden. Zur Sicherung der Nachbarschaft und der ausführenden Arbeitnehmer sind die besonderen Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Baustoffen zu beachten. Allgemein sind bei asbesthaltigen Baustoffen Schadstoffverfrachtungen durch emissionsarme Separations- und Ausbauverfahren auf das unumgängliche Mindestmaß zu reduzieren. Die konkreten Arbeitsschutzvorkehrungen wie z.B. die Unterbindung einer Staubentwicklung durch Befeuchtung und ggf. Einhausen mit Planen, die Vorgaben zur kleinräumlichen Freilegung und Aufnahme schadstoffhaltiger Baustoffe wie PCB-Fugen, asbesthaltige Spachtelmassen und Bodenbelagskleber sowie die erforderliche persönliche Schutzausrüstung werden mit Verweis auf die entsprechenden Arbeitsschutzrichtlinien und Gesetze im Rahmen der Ausschreibung konkret vorgegeben. Weiterhin zählt der Rückbau von mehrgeschossigen Altgebäuden aufgrund der Gefahr des Absturzes und der Verschüttung zu den gefährlichen Arbeiten gemäß Anhang 2 der Baustellenverordnung, so dass der Bauherr in Abhängigkeit der anzusetzenden Manntage und der Anzahl der eingesetzten Unternehmer einen Sicherheitskoordinator einsetzt. Bei der anstehenden Rückbaumaßnahme ist die Einhaltung der statischen Vorgaben beim Rückbauablauf von besonderer Bedeutung. Bei Berücksichtigung der konkreten Abbruchvorgaben und der Anforderungen der Baustellenverordnung sind Gefährdungen der beim Rückbau eingesetzten Arbeitnehmer und der betroffenen Nachbarschaft ausgeschlossen. 5.2.11.1 Nachhaltige Verfügbarkeit der Ressourcen (Schutzgüter) Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Aspekte wie Gesundheitsvorsorge; Wohnqualität, Grün- und Freiflächen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bezogen auf das Schutzgut Mensch berücksichtigt und somit dem Erhalt der Gesundheit des Menschen Rechnung getragen. Insgesamt sind 116 Bäume im Plangebiet vorhanden, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens können bis auf drei satzungsgeschützte Bäume die vorhandenen Bäume nicht erhalten bleiben. Neben den drei satzungsgeschützten Bäumen kann die ca. 300 m lange Buchenhecke entlang des Vennbahnweges erhalten bleiben. Nach derzeitigem Stand der Planung werden innerhalb des Plangebietes 63 Ersatzbäume gepflanzt. Wegfallender Baumbestand ist, sofern dieser unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fällt, durch Ersatzpflanzungen auf privaten Flächen oder Ersatzgeldzahlungen auszugleichen. Nachteilige Auswirkungen auf schützenswerte Tierarten wurden nicht festgestellt. Das Schutzgut Boden bzw. Schutzgut Fläche wurde wieder einer Bebauung zugeführt und steht damit einer zukünftig dauerhaften Nutzung als Siedlungsraum und untergeordnet als Freiraum (festgesetzte Grünflächen) zur Verfügung. Die anfallenden Wasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) werden in die öffentliche Kanalisation eingeleitet und letztendlich gereinigt dem Wasserkreislauf erneut zur Verfügung gestellt. Durch die Realisierung des Vorhabens entsteht eine nachhaltige Veränderung des Stadtbildes. Eine zuvor als Solitärgebäude wirkende Fabrik wird durch eine aufgelockerte und in der Höhe kompakte und gegliederte Bauweise für eine zukünftige Wohnbebauung ersetzt. Die Nutzungen des Plangebietes fügen sich nachhaltig in die Umgebung ein. Eine nachhaltige Sicherung von Kultur und Sachgütern ist nicht erforderlich, da diese im Plangebiet nicht bekannt sind. Vorsorglich wurde in den schriftlichen Festsetzungen zum Be42 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 bauungsplan ein Hinweis aufgenommen, dass bei entsprechenden Bodenfunden die Arbeiten zunächst eingestellt werden müssen, um ein entsprechendes Kulturgut, falls erforderlich, zu sichern. 5.2.11.2 Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden. 5.3 Entwicklungsprognose des Umweltzustandes 5.3.1 Bei Durchführung der Planung Mit der Durchführung der Planung werden die bisher brachliegenden Flächen und leerstehenden Gebäude einer ehemaligen Tuchfabrik auf dem Plangebiet einer neuen Nutzung zugeführt. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen attraktiven und zukunftsorientierten Wohnstandort mit einer KITA (voraussichtlich fünf Gruppen) und einer Bäckerei geschaffen und Flächen entwickelt, auf denen das Angebot von innerstädtischem Wohnen im Stadtteil Aachen-Brand umgesetzt werden kann. Durch die angestrebte Bebauung wird eine städtebauliche Einbindung in den Bestand angestrebt. Im Plangebiet können Angebote des innerstädtischen Wohnens und teilweise des Arbeitens (Bäckerei, KITA) entstehen, nach dem Vorbild der „Stadt der kurzen Wege“. Innerhalb des Plangebietes hat hinsichtlich der erhöhten Nachfrage nach Wohnraum bewusst eine Entscheidung zu Gunsten des Wohnens stattgefunden: die Gebäudehöhen werden beschränkt und passen sich der Umgebung und der natürlichen Hanglange des Plangebietes an. Gegenüber dem heutigen Bestand wird die Solitärwirkung der Tuchfabrik aufgegeben und durch eine aufgelockerte und in der Höhe kompakte und gegliederte Bauweise für eine zukünftige Wohnbebauung ersetzt. Das Plangebiet wird insgesamt entsiegelt und in zentraler Lage des Plangebietes soll ein ca. 100 m langer und ca. 20 m breiter Spiel-, Begegnungs- und Grünstreifen von Norden kommend in Richtung Süden bis zum Vennbahnweg geführt werden. Entsprechend der vorhandenen Geländestruktur soll dieser Streifen terrassenförmig ausgebildet werden und im Süden als „Landschaftsbalkon“ geringfügig abgeschlossen werden. Der Anteil der Grünflächen wird innerhalb des Plangebietes von ca. 12.440 m² auf ca. 20.130 m² erhöht. Von den 20.130 m² liegen ca. 6.620 m² auf Tiefgaragen. Die Planung führt insgesamt zu einem höheren Verkehrsaufkommen im umliegenden Straßennetz. In der verkehrsplanerischen Untersuchung wurde jedoch der Nachweis geführt, dass sich dieses erhöhte Verkehrsaufkommen als verträglich auf die nächstgelegenen Verkehrsknotenpunkte erweist. Die Schallimmissionsprognose kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionswerte entlang der Niederforstbacher Straße, die sich aus der heutigen und der künftigen Verkehrsbelastung ergeben, Schalldämmmaße entsprechend Lärmpegelbereich IV und III nach DIN 4109 erfordern. Im übrigen Plangebiet wird im Bebauungsplan der Lärmpegelbereich II nach DIN 4109 festgesetzt. Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden im Untersuchungsgebiet keine Quartiere von Vogelarten und keine Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten festgestellt. Bei den planungsrelevanten Arten handelt es sich lediglich um gelegentlich überfliegende (Turmfalke) oder nahrungssuchende (Sperber) Greifvögel. Auf Grund der Überbauung und des hohen Versiegelungsgrades der Freiflächen und der Vornutzung (Produktionsfläche), war nur ein eingeschränktes Vogelartenspektrum nachzuweisen. Im Verlauf der Kartierung konnten mindestens 8 Fledermausarten nachgewiesen werden. Hier ist eine hohe Artenvielfalt dokumentiert, wenn auch über die Zwergfledermaus hinaus die Nachweise der Arten auf wenigen Kontakten basieren. Um den nachgewiesenen „Europäischen Vogelarten“ langfristig ein Überleben zu sichern, ist es erforderlich eine „Pufferzone“ zur Bebauung etwa in der Breite der vorhandenen Gebäudeumfahrung am Vennbahnweg zu sichern. Um den möglicherweise bevorstehenden Verlust von potentiellen Fledermausquartieren, insbesondere von Gebäudequartieren, die z.B. von der vielfach nachgewiesenen Zwergfledermaus genutzt werden, zu verhindern, wird empfohlen an geeigneter Stelle, im räumlich-funktionalen Zusammenhang Ersatzquartiere in Form einer Fledermauswand zu errichten. Ersatzweise sind Fledermausquartiere am neuen Gebäudebestand vorzusehen. Durch die im städtebaulichen Konzept vorgenommene Abrückung der Bebauung vom Vennbahnweg und den Erhalt der dort stockenden Saumgehölze, können Beeinträchtigungen der gegenwärtig dort 43 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 lebenden Fledermauspopulationen im Nahrungshabitat weitgehend vermieden werden. Für die 15 Mauerseglerkästen, die eine artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme des benachbarten Bebauungsplangebietes Nr. 882 - Niederforstbacher Straße / An der Vennbahn – darstellen, allerdings bis heute nicht umgesetzt wurden, sind Ersatzstandorte zu suchen. Insgesamt sind 116 Bäume im Plangebiet vorhanden, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens können bis auf drei satzungsgeschützte Bäume die vorhandenen Bäume nicht erhalten bleiben. Die bestehenden Baumstandorte werden für die Errichtung der Wohnbebauungsflächen und der Errichtung der Verkehrsflächen und der damit verbundenen Geländemodellierung in Anspruch genommen. Bei Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 978 wären nach derzeitigem Planungsstand 187 Ersatzbäume zu pflanzen oder monetär auszugleichen. Hierbei ist in Abstimmung mit der Stadt Aachen vorgesehen, dass die Ersatzbäume auf Basis einer Drittellösung kompensiert werden sollen. Ein Drittel der Ersatzbäume (63) sollen im Plangebiet realisiert werden. Ein Drittel der Ersatzbäume (62) sollen auf anderen Grundstücksflächen der Eigentümerin innerhalb des Geltungsbereiches der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen realisiert werden. Ein weiteres Drittel der Ersatzbäume (62) sollen monetär abgegolten werden. Darüber hinaus will die Eigentümerin prüfen, ob im Bereich des Vennbahnweges auf den städtischen Flächen Ergänzungspflanzungen vorgenommen werden können. Die konkrete Umsetzung der Ersatzmaßnahme wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. 5.3.2 Nullvariante Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt die leerstehende Tuchfabrik zunächst erhalten. Innerhalb des Plangebietes könnten sich beispielsweise neue Gewerbebetriebe ansiedeln. Die Nutzung als attraktiver und zukunftsorientierter Wohnstandort würde entfallen. Der Nachfrage nach Wohnraum würde nicht entsprochen. Die Entwicklung von Wohnbauflächen bei Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts wäre nicht möglich, so dass hier keine städtebauliche Einbindung in den Bestand erfolgen würde. Durch die Beibehaltung des Gewerbebetriebes bzw. durch die Neuansiedlung von Gewerbebetrieben werden die positiven Effekte der Planung (Reduzierung des Versiegelungsgrades im Bestand von derzeit ca. 77 % auf ca. 74 % nach dem derzeitigen Planungsstand, Erhöhung des Anteils der Grünflächen innerhalb des Plangebietes von ca. 12.440 m² auf ca. 20.130 m² (davon liegen ca. 6.620 m² auf Tiefgaragen), Öffnung des Plangebietes hin zur offenen Landschaft über einen „Landschaftsbalkon“) nicht erreicht. Darüber hinaus wird eine Inanspruchnahme von Freiflächen an anderer Stelle im Stadtgebiet für die Realisierung von Wohnbauflächen gemindert. Die Beibehaltung des bestehenden Planungsrechts birgt die Gefahr, dass durch eine zukünftig mögliche Nutzung zum Beispiel mit Gewerbebetrieben ein sehr hohes Verkehrsaufkommen in dem umliegenden Straßennetz mit den damit einhergehenden hohen Lärmauswirkungen erzeugt wird. 5.3.3 Alternativplanung / wesentliche Gründe für die getroffene Wahl Eine Alternativplanung für das Plangebiet ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erfolgt. Das Plangebiet entspricht mit den geplanten Nutzungen (WA) den Darstellungen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen 2030. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren notwendig. Hierbei wird der Verfahrensstand der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen 2030 berücksichtigt. Die Zielsetzung, diese Fläche weiterhin als Siedlungsraum zu nutzen, bleibt bestehen. Auf Ebene der Bebauungsplanung können alternative Planungsmöglichkeiten beispielsweise eine höhere Grundflächenzahl (GRZ) oder geringere oder größere Gebäudehöhen sein. 5.4 Grundlagen Als Grundlage des Umweltberichtes dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB (Baugesetzbuch). Der Umweltbericht ist damit Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Bei der Bearbeitung wurde zudem das Gesamtstädtische Klimagutachten und das Klimaanpassungskonzept der Stadt Aachen (2014) mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten / Untersuchungen erstellt, deren Ergebnisse im Umweltbericht mit berücksichtigt wurden: 44 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 - Verkehrsgutachten zur Projektentwicklung des Tuchmacherviertels in Aachen-Brand, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand 04.12.2017 - Schallimmissionsgutachten „Zur Verkehrslärmbelastung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 978 in Aachen-Brand“, Dr. Szymanski & Partner, Stand 05.03.2018 - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Faunistische Kartierung zur artenschutzrechtlichen Prüfung Vögel - und Fledermäuse im Bereich der Tuchfabrik Becker Aachen Niederforstbach, Henf - Büro für Ökologie, Kartierungen und Flächenbewertungen, Stand Oktober 2017 - Sachverständigengutachten zum Baumschutz, Dipl. Ing. Wolf D. Meyer-Ricks, Stand 06.12.2017 - Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung für Neubau des Tuchmacherviertels an der Niederforstbacher Straße in Aachen, Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, Stand 02.05.2017, mit Stellungnahme vom 17.05.2017 - Zusammenfassender Bericht: Untersuchungen zur Stilllegung und zum Rückbau der ehemaligen Tuchfabrik Becker (Aachen - Niederforstbacher Straße 80 - 84), Ingenieurbüro Dr. Leichtle, Stand 11.12.2015 - Kap. 3.2 Bodenaltlasten / Grundwassersituation - Auszug aus dem Bericht von HYDR.O. (dd-report 15062, 28.09.2015) - Kurzstellungnahme zur Frischluftzufuhr im Umfeld des Tuchmacherviertels, Peutz Consult GmbH, Stand 13.06.2017 - Bericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, Aachen-Brand - Tuchmacherviertel, Fachfirma archaeolgie.de, Stand Juni 2017 - Vorplanung Erschließungsgebiet Tuchmacherviertel, Erläuterungsbericht, Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH, Stand Dezember 2017 - Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 978 „Tuchmacherviertel“ der Stadt Aachen, Landschaft Büro für Landschaftsplanung GmbH, Stand 20.12.2017 - Anwohnerschutzkonzept zum Rückbau der ehemaligen Fabrikgebäude, Flächenentwicklung Tuchmacherviertel Niederforstbacher Straße in 52078 Aachen, Ingenieurbüro Altenbockum & Partner. Geologen, Stand 08.01.2018 5.5 Monitoring Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bekannt werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können, da die Stadt Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen. Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch von relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Stadt gewährleistet. Sollten unerwartete Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt. 5.6 Allgemein verständliche Zusammenfassung Aus der zum Planverfahren durchgeführten Umweltprüfung ergeben sich folgende umweltrelevante und in der Abwägung zu berücksichtigende Belange. 5.6.1 Schutzgut Mensch Verkehrsbelastung 45 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Sämtliche durch den zusätzlichen Verkehr belasteten Querschnitte und Knoten sind leistungsfähig. Maßnahmen sind nicht erforderlich. Verkehrsemissionen - Die Immissionswerte entlang der Niederforstbacher Straße, die sich aus der heutigen und der künftigen Verkehrsbelastung ergeben, erfordern Schalldämmmaße entsprechend Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109. Im übrigen Plangebiet wird im Bebauungsplan der Lärmpegelbereich III nach DIN 4109 festgesetzt. Anlagenlärm - Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind mögliche Auswirkungen aus der Nutzung der Tiefgarage und des daraus resultierenden Verkehrs zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung wesentlicher Auswirkungen zu treffen. Auswirkungen in der Bauphase - 5.6.2 Während des Rückbaus kann es temporär zu Beeinträchtigungen durch Baulärm, Erschütterungen in der Abriss- und Gründungsphase, Lichtemissionen auf die Bewohner in der Nachbarschaft und die am Abbruch beteiligten Personen kommen. Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - Für das Plangebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor. - Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden für das Untersuchungsgebiet keine Quartiere von Vogelarten und keine Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten festgestellt. Bei den planungsrelevanten Arten handelt es sich lediglich um gelegentlich überfliegende (Turmfalke) oder nahrungssuchende (Sperber) Greifvögel. - Für die nachgewiesenen „Europäischen Vogelarten“ wird ein Freiraum zwischen Neubebauung und Vennbahnweg gesichert. Der Freiraum besteht aus privaten Gärten. Der Abstand zwischen Neubebauung und Vennbahnweg variiert zwischen ca. 10 m und 25 m auf einer Länge von ca. 430 m. Um den Verlust von potentiellen Fledermausquartieren, insbesondere der vielfach nachgewiesenen Zwergfledermaus auszugleichen, sind 20 Ersatzfledermausquartiere am neuen Gebäudebestand vorzusehen. Durch die im städtebaulichen Konzept vorgenommene Abrückung der Bebauung vom Vennbahnweg und dem Erhalt der dort stockenden Saumgehölze, können Beeinträchtigungen der heute dort vorkommenden Fledermauspopulationen im Nahrungshabitat vermieden werden. - Zur Erfassung der heute vorliegenden Biotoptypen / Nutzungstypen wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag durch das Büro Landschaft, Büro für Landschaftsplanung GmbH erstellt. Der Bestand weist einen Flächenwert von 4.588 Biotoppunkten auf. Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes wird ein Flächenwert von 4.637 Biotoppunkten erreicht. Die Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung ergibt einen Überschuss von 49 WertEinheiten. Demnach ist der Eingriff in sich ausgeglichen. - Der Versiegelungsgrad wird sich gemäß der derzeit beabsichtigen Planung im Vergleich zum derzeitigem Bestand um ca. 3 % reduzieren. Im Bestand sind derzeit ca. 77 % der Flächen des Plangebietes versiegelt, nach dem derzeitigen Planungsstand sind nach der Umsetzung des Bebauungsplanes ca. 74 % versiegelt. Der Anteil der Grünflächen wird innerhalb des Plangebietes von ca. 12.440 m² auf ca. 20.130 m² erhöht. - Insgesamt sind 116 Bäume im Plangebiet vorhanden, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens können bis auf drei satzungsgeschützte Bäume die vorhandenen Bäume nicht erhalten bleiben. Die bestehenden Baumstandorte werden für die Errichtung der Wohnbebauungsflächen und der Errichtung der Verkehrsflächen und der damit verbundenen Geländemodellierung in Anspruch genommen. Bei Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 978 wären nach derzeitigem Planungsstand ca. 187 Er46 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 satzbäume zu pflanzen oder monetär auszugleichen. Die bestehende ca. 300 m lange Buchenhecke entlang des Vennbahnweges bleibt erhalten. Im Plangebiet entfallen somit fast alle vorhandenen Grünstrukturen. 5.6.3 Schutzgut Boden - Schutzwürdigen Böden liegen nicht vor. - Das Plangebiet ist zu 77 % durch Gebäudebestand und Erschließungsanlagen nahezu vollständig versiegelt. - Bodenverbessernde Maßnahmen sind im Bereich der Verkehrsflächen erforderlich. - Der Altstandort AS 2989 und die Altablagerungen AA 9065 und AA 0956 sind untersucht worden und eine Gefährdung für die Wohngebietsentwicklung ist auszuschließen. - Im Zuge der gutachterlichen Begleitung und Überwachung aller BImSch, WHG und VAwS relevanten Maßnahmen während und nach Stilllegung des Betriebes sowie den erfolgten orientierenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen wurden keine auffälligen Ergebnisse bzw. konkrete Verdachtsmomente ermittelt, die auf nutzungsbedingte erhebliche oder großflächige Bodenverunreinigungen im Untergrund schließen lassen. - Der Altlastenverdacht konnte auf der Grundlage der hier vorliegenden Gutachten für das Grundstück Niederforstbacher Straße 80 - 84 ausgeräumt werden. Es bestehen insoweit keine Bedenken gegen eine Umnutzung des Geländes in ein Wohngebiet. - Beim Rückbau der Tuchfabrik und des zusätzlichen Gebäudebestandes sind die Anforderungen an die Separierung und ordnungsgemäßen Abfallbehandlung der einzelnen möglichen schadstoffhaltigen Baustoffe zu gewährleisten, so dass ein Schadstoffeintrag in den Boden vermieden wird. - Durch mechanische Belastungen bei den Abbrucharbeiten kann es grundsätzlich zu zusätzlichen Verdichtungen im Boden kommen, die aufgrund der vorhandenen Situation im Plangebiet (bereits bebaut und größtenteils versiegelt) nicht zu erheblichen Auswirkungen führen. 5.6.4 Schutzgut Fläche - Der Versiegelungsgrad wird sich gemäß der derzeit beabsichtigen Planung im Vergleich zum derzeitigem Bestand um ca. 3 % reduzieren. Im Bestand sind derzeit ca. 77 % der Flächen des Plangebietes versiegelt, nach dem derzeitigen Planungsstand sind nach der Umsetzung des Bebauungsplanes ca. 74 % versiegelt. Der Anteil der Grünflächen wird innerhalb des Plangebietes von ca. 12.440 m² auf ca. 20.130 m² erhöht. Ca. 6.620 m² liegen davon auf Tiefgaragen. - Das Plangebiet wird der Wohnnutzung zugeführt. Durch die Inanspruchnahme einer brachliegenden Fläche wird dem Ziel gemäß § 1 a (1) BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, entsprochen, in dem die Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt und in dem eine Brachfläche mit leerstehenden Gebäuden (Verwaltungs- und Produktionsgebäude) einer neuen Nutzung zugeführt wird. Damit wird eine Umstrukturierung im innerstädtischen Bereich genutzt und Freiraum an anderer Stelle geschont. 5.6.5 Schutzgut Wasser - Gemeinsam mit der STAWAG AG hat das Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH ein Entwässerungskonzept für das Plangebiet erarbeitet. Das Plangebiet soll im Mischsystem entwässert werden. - Mittels zwei Kanalbaumaßnahmen außerhalb der Erschließung ist die Entwässerung gewährleistet: - - Reaktivierung von 60 m³ Rückhalteraum östlich Wendehammer Beckerstraße durch Einbau einer Drosseleinrichtung mit Qdr = 500 l/s - Kanalsteuerung DN 600 (Beckerstraße) und DN 800 (Vennbahnweg) Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich und die Erschließung ist entwässerungstechnisch gesichert. 47 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße 5.6.6 Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Schutzgut Luft und Klima - Das Plangebiet liegt gemäß dem Klimaanpassungskonzept der Stadt Aachen (2014) außerhalb des klimatischlufthygienisch besonders belasteten Aachener Talkessels. Der Stadtteil Brand ist überwiegend durch das Klimatop Siedlungsklima geprägt, was bedeutet, dass sich durch die überwiegend lockere Bebauungsstruktur mit deutlicher Durchgrünung zeitweise nur schwache Wärmeinseln bei noch ausreichendem Luftaustausch und somit guten Bioklimaten bilden. - Im Vergleich zum Bestand wird durch die etwas aufgelockerte Bebauung die Überströmbarkeit des östlichen Teilgebietes eher verbessert. - Durch die Planung werden zukünftig zusätzliche Verkehre erzeugt. Bei den prognostizierten Verkehrsmengen (Bestand und Prognose) ist die Überschreitung der EU-Grenzwerte für Luftschadstoffe auszuschließen. 5.6.7 Schutzgut Landschaftsbild / Stadtbild - Die bisherige Bebauung hatte als dominante gewerbliche Immobilie keinen Bezug auf die gegenüberliegende Wohnbebauung. Durch die Planung wird die Neuplanung in das bestehende Umfeld aus Wohngebietsbebauung intergiert. Das Stadtbild wird sich dadurch maßgeblich verändern. Durch die kammartige Bebauung öffnet sich für die benachbarte Wohnbebauung der zuvor durch die Gewerbebebauung eingeschränkte Talblick. - Mit der Festsetzung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in die vorhandenen überwiegend künstlich angelegten Grünstrukturen bewirkt, die hier bis auf den südwestlichen Bereich der Rotbuche und der bestehenden ca. 300 m langen Buchenhecke entlang des Vennbahnweges komplett überplant werden. Die Buchenhecke dient auch als Übergang der Bebauung in die offene Landschaft. Die Wahrnehmung der neuen Wohnbebauung wird auf Grund der Buchenhecke und der Höhenunterschiede minimiert. - Das Plangebiet wird um ca. 3 % entsiegelt und in zentraler Lage des Plangebietes soll ein ca. 100 m langer und ca. 20 m breiter Spiel-, Begegnungs- und Grünstreifen von Norden kommend in Richtung Süden bis zum Vennbahnweg geführt werden. Entsprechend der vorhandenen Geländestruktur soll dieser Streifen terrassenförmig ausgebildet werden und im Süden als „Landschaftsbalkon“ mit Blick in die freie Natur abgeschlossen werden. - Während der Bauphase wird es zu einer temporären Veränderung des Landschaftsbildes kommen und anschließend wird es durch die zukünftige Bebauung geprägt. 5.6.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter - Im Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler bekannt. Eine archäologische Prospektion ist durchgeführt worden und ergab keine Befunde für Bodendenkmäler. - In den Hinweisen zu den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung der §§ 15 und 16 des DSchG (Denkmalschutzgesetz) während der Baumaßnahmen hingewiesen. 5.6.9 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung Für den ordnungsgemäßen Abbruch der Gebäude und die Entsorgung des Abbruchmaterials sind gemäß Landesabfallgesetz (LAbfG NRW) und Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) potentiell vorhandene Schadstoffanteile der Bausubstanz und ggf. nutzungsbedingte Kontaminationen der Gebäudesubstanz zu ermitteln. 5.6.10 Risiken für die menschliche Gesundheit Von den Planungen im Bebauungsplan und von den Rückbauarbeiten gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. 5.6.11 Fazit Der Realisierung der im Bebauungsplan festgesetzten Vorhaben steht aus Sicht des Fachbereichs Umwelt unter der Einhaltung der aufgeführten Vorgaben, Auflagen und Empfehlungen nach jetzigem Planstand nichts entgegen. 48 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße 6. Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Auswirkungen der Planung Durch die Bebauung der heute brachliegenden Gewerbeflächen wird eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichergestellt. Durch die Realisierung entsteht ein städtebaulich anspruchsvolles kompaktes Wohngebiet. Durch die Lage des Plangebietes zum Nahversorgungsbereich Aachen-Brand wird die vorhandene Infrastruktur besser ausgelastet, darüber hinaus werden Freiflächenressourcen geschont. Durch das geplante Vorhaben können 270 Wohnungen realisiert werden, von denen 30 % öffentlich gefördert werden sollen. Damit wird ein erheblicher Beitrag zur Verbesserung der angespannten Wohnungssituation in Aachen geleistet. Durch die Umsetzung des Vorhabens entsteht ein Verlust von Gewerbeflächen an einem relativ kleinflächigen solitären Gewerbestandort, der von Wohn- und Freiraum - Nutzungen umgeben ist und wie ein Fremdkörper in der vorhandenen Bebauung erscheint. Die zukünftige Wohnnutzung fügt sich hingegen in die vorhandene Wohn- und Freiraumnutzung ein. 7. Vertragliche Regelungen Zwischen der Eigentümerin der Flächen und der Stadt wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. Inhalt des Vertrages ist die Verpflichtung, 30% des Wohnungsbaus als geförderten Wohnungsbau zu errichten. Weiterhin ist vorgesehen, den Bau und den Betrieb der Kindertagesstätte vertraglich zu regeln. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist abzusehen, dass zum Abschluss des Bauleitplanverfahrens und Städtebaulichen Vertrages noch kein belastbarer Hochbauentwurf der Kindertagesstätte zur Verfügung steht. Dieser Hochbauentwurf bildet jedoch die Grundlage für eine Kalkulation des Flächenangebotes und der Mietpreisfindung. Folglich kann und soll im städtebaulichen Vertrag ausschließlich eine grundsätzliche Pflicht der Vorhabenträgergesellschaft zum Bau und Betrieb der Kindertagesstätte verankert werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Verpflichtung und möglicher Sanktionen bei einem Nichtzustandekommen sind Gegenstand der weiteren Vertragsverhandlungen und liegen zum Satzungsbeschluss der Bauleitplanung vor. 8. Kosten Für die Erarbeitung der städtebaulichen Planung und der Fachgutachten entstehen der Stadt keine Kosten, da diese von der Eigentümerin übernommen werden. Die Kosten für die Freilegung und die Parzellierung des Plangebietes werden wie die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Grünfläche und für private und öffentliche Erschließungsflächen von der Eigentümerin übernommen. Die Übernahme der für den Kanalbau in den neuen Erschließungsstraßen anfallenden Kosten wird über eine gesonderte Kostenregelung zwischen der STAWAG und der Stadt Aachen festgelegt. Es werden für die Stadt Aachen Folgekosten anfallen für den Unterhalt der öffentlichen Grün- und Spielflächen. (Abstimmung zwischen FB 36 und Eigentümerin bezüglich der Pflegekosten der Grünflächen notwendig) 9. Plandaten Bestand Planung Gewerbeflächen / Gebäude ca. 23.890 m² Erschließung ca. 17.430 m² Grünflächen ca. 12.440 m² Künstliche Gewässer ca. 190 m² Wohnbauland (netto) davon voraussichtlich Garten- und Grünflächen Öffentliche Spiel-, Begegnungs- und Grünflächen ca. 43.590 m² ca. 20.130 m² ca. 1.960 m² 49 Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße/Beckerstraße - Begründung mit Umweltbericht zur Offenlage Fassung vom 10.04.2018 Private Spiel-, Begegnungsund Grünflächen 740 m² Straße öffentlich inkl. Straßenbegleitgrün ca. 7.660 m² davon verbreiterte Multifunktionsflächen Plangebietsgröße gesamt ca. 3.600 m² ca. 53.950 m² ca. 53.950 m² 50 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Abwägungsvorschlag über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Bebauungsplan Nr. 978- Niederforstbacher Straße / Beckerstraße für den Bereich zwischen Vennbahntrasse, Beckerstraße, Zehntweg und Niederforstbacher Straße im Stadtbezirk Aachen-Brand (Stand 03.04.2018) Lage des Plangebietes Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Inhalt 1 Niederschrift der Abendveranstaltung vom 14.06.2017 ...................................................................................... 3 2 Stellungnahme ohne Datum ............................................................................................................................. 19 3 Stellungnahme ohne Datum ............................................................................................................................. 21 4 Stellungnahme vom 06.06.2017 ....................................................................................................................... 24 5 Stellungnahme vom 06.06.2017 ....................................................................................................................... 25 6 Stellungnahme vom 08.06.2017 ....................................................................................................................... 27 7 Stellungnahme vom 08.06.2017 ....................................................................................................................... 29 8 Stellungnahme vom 13. Juni 2017.................................................................................................................... 31 9 Stellungnahme vom 13. Juni 2017.................................................................................................................... 33 10 Stellungnahme vom 17.06.2017 ....................................................................................................................... 35 11 Stellungnahme vom 21.06.2017 ....................................................................................................................... 38 12 E-Mail vom 21. Juni 2017 und Schreiben vom 20.06.2017 .............................................................................. 40 13 E-Mail und Schreiben vom 22.06.2017 ............................................................................................................. 47 14 Stellungnahme vom 22.06.2017 ....................................................................................................................... 53 15 2 Stellungnahmen vom 23.06.2017 .................................................................................................................. 55 16 Stellungnahme vom 23.06.2017 ....................................................................................................................... 59 17 Stellungnahme vom 23.06.2017 ....................................................................................................................... 61 18 Stellungnahme vom 23.07.2017 ....................................................................................................................... 64 19 Fax vom 26. Juni 2017 und E-Mail vom 26.06.2017......................................................................................... 68 20 Anonymes Schreiben, Eingang 21.12.2017...................................................................................................... 71 Seite 2 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße1 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Niederschrift der Abendveranstaltung vom 14.06.2017 Seite 3 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 4 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 5 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 6 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 7 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Wegenetz / ÖPNV Stellungnahme der Verwaltung zu Vernetzung nach Norden: Eine fußläufige Anbindung des Plangebietes an den Starenweg ist aus städtebaulichen Gründen sinnvoll. Es werden nicht nur kurze, sichere Wege insbesondere für Kinder geschaffen, sondern auch eine soziale Vernetzung zwischen dem bestehenden und dem neuen Baugebiet gefördert. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan die Voraussetzungen für diese nördliche Verbindung schaffen. Als Schwierigkeit erweisen sich die Eigentumsverhältnisse, denn sämtliche in Frage kommenden Grundstücke zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplans und der öffentlichen Verkehrsfläche des Starenweges befinden sich in privater Hand. Alle Versuche der Vorhabenträger als auch der Verwaltung zu einem freihändigen Erwerb blieben bislang ergebnislos. Als Lösung der Situation schlägt die Verwaltung die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes zugunsten der Allgemeinheit im Bebauungsplan 978 vor. Als weiterer Schritt soll ein besonderes Vorkaufsrecht (gem. § 24 BauGB) beschlossen werden, das sämtliche Garagengrundstücke sowie einen Teilbereich des Gartengrundstückes des Mehrfamilienhauses umfasst. Bei einem anstehenden Eigentümerwechsel im Geltungsbereich der Satzung kann die Stadt Aachen ihr Vorkaufsrecht entsprechend ausüben und die Verbindung zum Starenweg herstellen. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass Bauleitplanverfahren nicht durch Festsetzungen auf privaten Grundstücken zu belasten, deren Eigentümer sich hiergegen ausgesprochen haben. Nachteilig hingegen ist die unkalkulierbare Dauer einer möglichen Veräußerung, die sich jedoch hinsichtlich des städtebaulichen Ziels, einer Verknüpfung der Baugebiete, und der zeitlichen Unbegrenztheit einer öffentlichen Widmung relativiert. Die Verbindung zum Starenweg ist aus topographischen Gründen nur für Fußgänger geeignet, da der Höhenunterschied nur durch Treppen überwunden werden kann. Stellungnahme der Verwaltung zu Fahrradstellplätzen: Die erforderliche Anzahl von Fahrradstellplätzen wird nicht im Rahmen eines Angebots-Bebauungsplanes festgelegt. Im Rahmen der Baugenehmigungen wird entsprechend der jeweiligen Nutzung der Nachweis von ausreichenden Fahrradstellplätzen gefordert. Stellungnahme der Verwaltung zur Bushaltestelle Niederforstbacher Straße: Der Fahrgastunterstand der Bushaltestelle steht heute auf privater Fläche. Die Eigentümer bieten an, den Fahrgastunterstand auf ihrem Grundstück zu belassen. Im Verkehrsgutachten wurde auch die Leistungsfähigkeit der Niederforstbacher Straße untersucht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der Zunahme des Verkehrs nicht mit Problemen im Verkehrsablauf zu rechnen ist, wenn die Haltestelle weiterhin auf der Fahrbahn verbleibt. Auch die Einsatzgrenzen nach RASt für Bushaltestellen in Seitenlage werden durch die vorhandene Haltestelle eingehalten. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Vernetzung nach Norden teilweise zu folgen, indem vorbereitend Gehrechte und Geh- und Fahrrechte im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Stellungnahme zu Fahrradstellplätzen wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Bushaltestelle Niederforstbacher Straße nicht zu folgen. Seite 8 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Verkehrsbelastung Stellungnahme der Verwaltung zu der Gesamtbetrachtung der Verkehrssituation: Die Verwaltung hat eine Gesamtbetrachtung der Verkehrssituation vorgenommen. Zur Verbesserung der Verkehrssituation wurden Anpassungen der Lichtsignalanlagen an der Trierer Straße durchgeführt. Insbesondere durch Änderungen am Knotenpunkt Trierer Straße/Hochstraße konnte der nachmittägliche Rückstau im stadtauswärtigen Verkehr reduziert werden. Die Überlastungssituation der aus dem südwestlichen Bereich Brands in die Trierer Straße einmündenden Straßen ist heute als relativ unkritisch einzustufen. Lediglich in der Heussstraße kommt es (hauptsächlich in der Morgenspitze) regelmäßig zu starkem Rückstau. Dieser entsteht dadurch, dass die Fahrzeuge aus der Heussstraße wegen des Rückstaus auf der Trierer Straße nicht abfließen können. Hier baut sich an Werktagen ein Rückstau von der Anschlussstelle Brand bis zur Heussstraße auf. Dieser Rückstau blockiert den linksabbiegenden Verkehr aus der Heussstraße. Die Auffahrt in Richtung Aachener Kreuz an der Anschlussstelle Brand ist in der Morgenspitze an normalen Werktagen regelmäßig überlastet. Probleme in der Heussstraße treten ca. 3 mal pro Woche an Schultagen im Zeitraum zwischen 7h45 und 8h00 auf. Sie hängen eindeutig mit dem schulbezogenen Hol- und Bringverkehr zusammen. Eine deutliche Veränderung des Mobilitätsverhaltens würde hier Entlastungseffekte bewirken. Auf der Heussstraße gibt es zusätzlich Behinderungen im Bereich der Edeka-Zufahrt, die im Rückstaubereich der Signalanlage liegt. Hier behindert der Lieferverkehr, der häufig in der Morgenspitze stattfindet, den Verkehrsfluss im Zulauf der Signalanlage Heussstraße/Trierer Straße. Die negativen Auswirkungen des Lieferverkehrs für den EDEKA-Markt werden nach Schließung des Marktes an diesem Standort entfallen. Südwestlich der Trierer Straße werden ca. 680 neue Wohneinheiten entstehen. Diese werden voraussichtlich ca. 3.000 zusätzliche Kfz-Fahrten pro Werktag verursachen. In der besonders stauanfälligen Morgenspitze ist mit einem Mehrverkehr von ca. 300 Kfz-Fahrten zu rechnen. Dieser Mehrverkehr wird auch die Rückstausituation auf der Trierer Straße, insbesondere an der BABAnschlussstelle Brand, verstärken. Eine deutliche Verbesserung ist erst mit der Fertigstellung der Ortsumgehung Eilendorf mit neuer Autobahnanschlussstelle an die BAB 44 zu erwarten. Die neue Anschlussstelle wird die bestehende Anschlussstelle Brand deutlich entlasten und damit zu einer Entspannung der Verkehrssituation auf der Trierer Straße führen. Stellungnahme der Verwaltung zur Verkehrsreduzierung durch gemischte Nutzung von Wohnen und Arbeiten: Das Plangebiet wird als allgemeines Wohngebiet entwickelt, in dem neben dem Wohnen auch die Anlage von kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Zwecken zulässig ist. Darüber hinaus sind Räume für freiberufliche Nutzungen zulässig. Die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. In den Randlagen zur Niederforstbacher Straße hin sind der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, die in den übrigen Flächen ausgeschlossen sind. Damit wird klargestellt, dass das Gebiet vorwiegend dem Wohnen und den damit verbundenen Freizeit- und Kulturnutzungen dienen soll und nur untergeordnet auch beruflichen Zwecken (Freiberufler). Das Gebiet soll ganz ausdrücklich der Deckung des Wohnbedarfes der Stadt Aachen dienen. Die angebotenen Wohnformen decken den geförderten und freien Wohnungsbau und den Bau von Reihen- und Doppelhäusern an. Die damit verbundene Verkehrserzeugung besteht aus Berufsverkehr und aus „Familienverkehr“, aber nicht aus gewerblich bedingtem Ziel- und Quellverkehr. Ob eine Mischung die Verkehrserzeugung erheblich reduzieren würde, wird bezweifelt, da je nach Gewerbe erhebliche Verkehre ausgelöst werden können. Insofern wird hier kein eindeutiger Zusammenhang gesehen. Städtebauliches Ziel des Plangebietes ist in jedem Fall die Schaffung von Wohnraum mit Anschluss an die angrenzenden Natur- und Landschaftsräume und damit verbundener hoher Wohnqualität. Das Seite 9 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Plangebiet setzt sich deutlich von Innenstadtlagen ab, in denen die Nutzungsmischung von Gewerbe und Wohnen dem urbanen Charakter entspricht. Stellungnahme der Verwaltung zur Forderung nach einer Anbindung an den Kreisverkehr statt der Anbindung an den Zehntweg: Die Anbindung des Tuchmacherviertels an die Niederforstbacher Straße und an den Zehntweg entspricht den bisherigen Anbindungen der Tuchfabrik. Laut Verkehrsgutachten nimmt der Verkehr im Zehntweg-Ost zwischen der Anbindung des Tuchmacherviertels und der Niederforstbacher Straße in einem Teilstück von ca. 30 m um maximal 600 Kfz/Tag zu. Im östlichen Bereich des Zehntweges bis zur Straße Im Kollenbruch nimmt der Verkehr um maximal 150 Kfz/Tag zu. Für beide Abschnitte gilt, dass die Belastung mit 1.400 Kfz/Tag (Zehntweg-Ost) und 950 Kfz/Tag (Zehntweg-West) unter 1.500 Kfz/Tag liegt. Nach den RASt stellt diese Belastung auch für eine Wohnstraße in einer Tempo-30-Zone einen zulässigen und verträglichen Wert dar. Eine Verlagerung der Anbindung vom Zehntweg an den vorhandenen Kreisverkehr sollte aus verkehrsgutachterlicher Sicht nicht weiter verfolgt werden, da die Anbindung an einen bestehenden vierarmigen Kreisverkehr mit einem zusätzlich querenden (Fern-)Radweg wesentlich mehr Probleme für den Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit auslösen würde. Stellungnahme der Verwaltung zur Anbindung an die Beckerstraße für ein Viertel der Wohneinheiten Das Verkehrsgutachten zeigt für die Beckerstraße eine Verkehrszunahme von maximal 250 Kfz/Tag. Der durchschnittliche tägliche Verkehr beträgt dann 600 Kfz/Tag. Dies wird laut Gutachten keine signifikanten Verkehrsprobleme auslösen. Dies zeigen auch die zusätzlichen Kfz-Belastungen für die beiden Spitzenstunden morgens und nachmittags am Knotenpunkt Beckerstraße / Im Kollenbruch, nach denen die Beckerstraße morgens maximal 22 und nachmittags maximal 30 zusätzliche Kfz im Gesamtquerschnitt pro Stunde aufnehmen müsste. Stellungnahme der Verwaltung zu Radverkehr und Schülerverkehr in der Beckerstraße Die Verkehrsbelastung (einschließlich der zusätzlichen Verkehre durch das neue Wohngebiet) in der Beckerstraße beträgt in der morgendlichen Spitzenstunde zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr 28 Kfz/h in Richtung Norden (Im Kollenbruch) und 6 Kfz/h in Richtung Süden (Vennbahnweg). In der nachmittäglichen Spitzenstunde zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr beträgt die Verkehrsbelastung 11 Kfz/h in Richtung Norden und 17 Kfz/h in Richtung Süden. Damit ist die Beckerstraße eine sehr gering befahrene Straße. Eine Gefährdung von Radfahrern durch die zusätzlichen Verkehre ist nicht zu befürchten. Die angrenzenden Straßen, von denen die Radfahrer auf die Beckerstraße fahren, sind deutlich höher belastet. Stellungnahme der Verwaltung zur befürchteten Überlastung der Münsterstraße und der Niederforstbacher Straße Der Abschnitt der Niederforstbacher Straße zwischen dem Kreisverkehr und der Anbindung Zehntweg ("Niederforstbacher Straße Nord") wird täglich mit bis zu 600 Fahrzeugen (300 je Fahrtrichtung) zusätzlich belastet, das entspricht einer Zunahme um bis zu 13%. Der Gutachter bewertet diese Zunahme als weiterhin verträglich und geht nicht von Problemen im Verkehrsablauf aus. Die Zunahmen der Tagesbelastungen auf der Münsterstraße und der Niederforstbacher Straße südlich des Kreisverkehrs (Niederforstbacher Straße Süd) liegen laut Verkehrsgutachten unter 10%. Mit maximal 2.500 Kfz/Tag auf der Münsterstraße und unter 4.000 Kfz/Tag auf der Niederforstbacher „Süd“ werden auch unter Berücksichtigung der Zunahme durch das neue Wohngebiet zukünftig keine problematischen und kritischen Kfz-Belastungen pro Tag erreicht. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Gesamtbetrachtung der Verkehrssituation wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zu der gemischten Nutzung nicht zu folgen. Seite 10 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Anbindung an den vorhandenen Kreisverkehr nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Anbindung an die Beckerstraße nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zu Radverkehr und Schülerverkehr in der Beckerstraße nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Überlastung der Münsterstraße und der Niederforstbacher Straße nicht zu folgen. Parken Stellungnahme der Verwaltung zur Anzahl Besucherparkplätze: Innerhalb des Plangebietes sollen rd. 270 Wohneinheiten (WE) einstehen. Von der Fachverwaltung wird ein Parkplatzschlüssel von 0,3 Parkplätzen je Wohneinheit gefordert. Innerhalb des neuen Wohngebietes werden ca. 81 öffentliche Parkplätze angeboten. Stellungnahme der Verwaltung zum Stellplatzschlüssel je Wohneinheit: Bestandteil des städtebaulichen Konzeptes ist das Ziel, den ruhenden Verkehr der Anwohner in Tiefgaragen unterzubringen. Lediglich die geforderten öffentlichen Besucherparkplätze und einige wenige Garagen und Stellplätze neben Doppelhäusern und Hausgruppen werden außerhalb der geplanten Tiefgaragen angeordnet. Die Ermittlung des maßgebenden Stellplatzschlüssels für die Wohnbebauung erfolgt auf der Ebene der Baugenehmigung und wird nicht im Bebauungsplan geregelt. Stellungnahme der Verwaltung zur ausreichenden Stellplatzanzahl für Bäckerei / Café und deren verträgliche Anordnung: Die Anzahl der Stellplätze für einzelne konkrete Nutzungen, wie einer Bäckerei mit Café, wird auf der Ebene der Baugenehmigung geregelt. Stellungnahme der Verwaltung zu Elternhalteplätzen und Plätzen für den ruhenden Verkehr für die Kindertagesstätte: Die Anzahl und Anordnung von Elternhalteplätzen und Mitarbeiterplätzen für die Kindertagesstätte werden auf der Ebene der Baugenehmigung geregelt. Stellungnahme der Verwaltung zu dem Erhalt der Besucherparkplätze an der Beckerstraße: Die Besucherparkplätze an der Beckerstraße werden durch die Planung zum vorliegenden Bebauungsplan nicht berührt. Verkehrslenkende Maßnahmen und Maßnahmen zur Steuerung des ruhenden Verkehrs außerhalb des Plangebietes sind nicht Inhalt des B-Planes. Der Verkehrsgutachter hat sich in seinem Gutachten auch mit der Belastungssituation der Beckerstraße befasst. Er kommt zu dem Ergebnis, dass weder die Zunahme des Verkehrs, die durch das Plangebiet verursacht wird, noch das einseitig zugelassene Parken auf der Beckerstraße ein Verkehrsproblem auslösen, so dass nach seiner Bewertung das einseitige Parken erhalten bleiben kann. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Anzahl der Besucherparkplätze wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zum Stellplatzschlüssel wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zur ausreichenden Stellplatzanzahl für Bäckerei / Café und deren verträglicher Anordnung wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zu Elternhalteplätzen und Plätzen für den ruhenden Verkehr für die Kindertagesstätte wird zur Kenntnis genommen. Seite 11 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Die Stellungnahme zu den Besucherparkplätzen an der Beckerstraße wird zur Kenntnis genommen. Gebäudestruktur Stellungnahme der Verwaltung zur geforderten Orientierung der Gebäudehöhen an denkmalgeschützten Gebäuden gegenüber an der Niederforstbacher Straße: Im Bereich des Plangebietes stehen die Wohngebäude Zehntweg 78, Niederforstbacher Straße 57, 61, 62 und 64 sowie die Wohngebäude Münsterstraße 221, 222, 223, 211 und 208 unter Denkmalschutz. Von diesen Gebäuden steht ausschließlich das Gebäude Zehntweg 78 in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Plangebiet. Die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude an der Niederforstbacher Straße und an der Münsterstraße haben keine unmittelbare Nachbarschaft zum Plangebiet. Abbildung 1: Denkmalgeschütze Wohnbebauung in Umgebung des Plangebietes, www.geoportal.aachen.de Das Gebäude Zehntweg 78 ist 2-geschossig und wird eingerahmt von zwei sehr großen Gebäuden die zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoß aufweisen. Die Gebäudehöhen dieser Nachbargebäude überragen die Höhe des Denkmals deutlich. Es ist zutreffend, dass mit der neuen Bebauung im Schnitt ein Geschoß mehr zulässig wird als in der Bestandsbebauung. Die Vermutung, dass für die gegenüberliegenden Grundstücke die entsprechende Höhe aus Denkmalschutzgründen ausgeschlossen wäre, lässt sich aus der Lage der denkmalgeschützten Wohnbebauung nicht ableiten. Für die Nachbargrundstücke des Plangebietes liegt kein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, so dass deren Bebaubarkeit nach § 34 BauGB zu bewerten ist. Dabei ist zu prüfen, ob die Planungen sich in die Umgebung einfügen. Nach Errichtung der Wohnbebauung im Plangebiet können die Gebäude des Plangebietes ebenfalls in die Beurteilung dieses Sich-Einfügens herangezogen werden, wenn die Lage des jeweiligen Baugrundstückes dies zulässt. Dies trifft auf die gegenüberliegende Bebauung an der Niederforstbacher Straße am Ehesten zu, und hier steht kein Gebäude unter Denkmalsschutz. Von den Baudenkmalen geht keine unmittelbare Prägung auf die Umgebung aus. Die Verdichtung der zur Verfügung stehenden Wohnflächenpotentiale zur Deckung des Wohnbedarfs ist höher zu werten als eine Übernahme der baulichen Höhen der Baudenkmale. Seite 12 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Gebäudehöhe der geplanten Gebäude am Zehntweg und an der Beckerstraße: Am Zehntweg, an der Niederforstbacher Straße und an der Beckerstraße sieht das städtebauliche Konzept Gebäude mit drei Vollgeschossen und einem zurückspringenden Geschoss für Mehrfamilienhäuser oder Geschosswohnungsbau vor. Im Inneren des Plangebietes gibt es ebenfalls Baufenster für Mehrfamilienhäuser mit drei Vollgeschossen und einem zurückspringenden Geschoss. Die Lage der zurückspringenden Geschosse ist jeweils durch eigene Baugrenzen festgesetzt. Dadurch wird geregelt, an welchen Seiten der Gebäude die 3- bzw.- 4-geschossige Wandhöhe zulässig sein soll. Die Bestandsbebauung in der Nachbarschaft hat tatsächlich in der Regel ein Vollgeschoss weniger. Einzelne Gebäude weisen dagegen auch jetzt schon höhere Gebäudehöhen auf: Zehntweg 51 und 53 mit mindestens zwei Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen oder Beckerstraße 39 bis 57 mit drei Vollgeschossen und bis zu zwei Dachgeschossen. Die Beckerstraße 57 hat beispielsweise eine straßenseitige Höhe von ca. 14,30 m. Das städtebauliche Konzept setzt das Ziel eines Wohnareals mit Angeboten im (Geschoss-)Wohnungsbau und im Einfamilienhausbau (Doppelhäuser und Reihenhäuser) um. Es soll ein durchmischtes Quartier für Menschen unterschiedlichen Alters und verschiedener Lebensphasen entstehen. Dazu sind die Angebote an Geschosswohnungsbauten zwingend erforderlich, auch geförderter Wohnungsbau soll hier entsprechend den Ratsbeschlüssen („Quotenbeschluss“) realisiert werden. Das Konzept entspricht städtebaulich dem heutigen Bestand in der Nachbarschaft, wo die Mehrfamilienhäuser mehr Vollgeschosse und höhere Gebäudehöhen als die Einfamilienhäuser aufweisen. Es entspricht auch anderen Quartieren in Brand, beispielsweise dem Brander Feld / Quartier Schagenstraße (vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss) oder dem Bereich Erberichshofstraße (drei Vollgeschosse plus Dachgeschoss, teilweise vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss). Angesichts des Wohnbedarfs der Stadt Aachen und dem beschränkten Angebot an neuen Wohnbauflächen und angesichts der bestehenden baulichen Nutzung durch einen sehr massiven und teilweise sehr viel höheren Industriebau, sollen die Gebäudehöhen des Konzeptes unverändert beibehalten und im Bebauungsplan umgesetzt werden. Im Bebauungsplan sollen die Gebäudehöhen als absolute Höhen in Bezug auf Normalhöhennull festgesetzt werden. Stellungnahme der Verwaltung zu der Gebäudehöhe von 15 m über Gelände Die maximalen Gebäudehöhen entstehen in den Baufenstern, in denen Mehrfamilienhäuser mit drei Vollgeschossen und einem zurückspringenden Geschoss zulässig sind. Für diese Baufenster soll eine maximale Gebäudehöhe von 12,80 m festgesetzt werden. In Baufenstern mit zwei Vollgeschossen und einem zurückspringenden Geschoss soll eine maximale Gebäudehöhe von 9,80 m festgesetzt werden. Durch die Terrassierung entstehen Gebäude, deren Kellergeschoss auf Straßenniveau liegt, während das eigentliche Grundstücksniveau 3 m über Straßenniveau liegt. In diesen Lagen wird von der Straße aus das Kellergeschoss als Vollgeschoss wahrgenommen und das Gebäude wird, bezogen auf die Straßenachse, tatsächlich eine maximale Höhe von 15,50 m aufweisen. Hier springt das oberste Geschoss aber von der straßenseitigen Gebäudekante zurück, so dass diese Gebäudehöhe nicht als 15,50 m hohe Wand wahrgenommen wird, sondern lediglich als Wand von etwa 12,80 m Höhe. Seite 13 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zu Bebauungsdichte Abbildung 2: Schwarzplan, pbs Architekten Die Bebauungsdichte orientiert sich an der Dichte der Umgebungsbebauung. Das planende Büro hat dies durch den sogenannten Schwarzplan gezeigt, der ohne Darstellung von Straßen und Flurstücken ausschließlich die Bebauung als schwarze Felder darstellt. Das „Tuchmacherviertel“ ist zwar wegen seiner städtebaulich strengen Orientierung deutlich zu erkennen, nicht aber wegen einer höheren Dichte als die Umgebung. Stellungnahme der Verwaltung zu der Forderung, Gebäudehöhen statt Anzahl der Vollgeschosse darzustellen Im Bebauungsplan werden die Höhen mit Bezug auf Normalhöhennull (m über NHN) festgesetzt. Innerhalb des Plangebietes werden so die Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss (OKFFEG), die maximale Gebäudehöhe (GH) und in Teilbereichen die Geländeoberkante (GOK) festgesetzt. Geschossigkeiten werden nicht festgesetzt. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Orientierung der Gebäudehöhen an denkmalgeschützten Gebäuden gegenüber an der Niederforstbacher Straße nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Gebäudehöhe der geplanten Gebäude am Zehntweg und an der Beckerstraße nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Verringerung der Gebäudehöhe nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Verringerung baulichen Dichte nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Festsetzung Gebäudehöhe zu folgen. Seite 14 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Umwelt / Landschaft Stellungnahme der Verwaltung zur Rodung von Bäumen und Sträuchern noch vor Abstimmung eines städtebaulichen Konzeptes: Die Rodung von Bäumen und Sträuchern innerhalb des Plangebietes erfolgte unter Beachtung der städtischen Baumschutzsatzung, es wurden ausschließlich Bäume gefällt, die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Insofern waren keine Genehmigungen erforderlich. Die Rodungsarbeiten wurden gutachterlich begleitet. Der Erhalt des Baumbestandes im Bereich der Stellplätze der ehemaligen Tuchfabrik entspricht nicht den städtebaulichen Zielsetzungen, an dem Standort Wohnbebauung zu entwickeln. Weniger Wohnbebauung innerhalb dieses Plangebietes bedeutet auch, dass der Wohnbedarf an anderer Stelle gedeckt werden muss. Der Vorteil dieses Standortes ist, dass es sich um die Umwandlung eines industriellen Standortes in Wohnnutzung handelt, und damit die landesplanerischen Zielsetzungen der bevorzugten Inanspruchnahme von Innenbereichen und Konversionsflächen entsprochen wird. Auch wenn die einzelnen Bäume allein schon wegen ihrer Größe ein hohen Stellenwert für die Gestaltung der Fläche hatten und die Stellplatzanlage durch die Bäume sehr verträglich mit der angrenzenden Wohnbebauung war, ist der ökologische Wert der gesamten bestehenden Anlage doch geringer als der der geplanten Wohnbebauung mit Hausgärten und öffentlichen Grünflächen. Bei einer Siedlungsentwicklung in diesem Maßstab und den anspruchsvollen topographischen Gegebenheiten unterliegt der Erhalt der vorhandenen Vegetationsstruktur der Abwägung. Durch die erheblichen Abrissmaßnahmen und die anschließende Terrassierung des Geländes ist es nicht möglich, Bäume in nennenswertem Umfang zu erhalten. Vielmehr ist gemäß der Baumbilanz davon auszugehen, dass sämtliche Bäume gefällt werden müssen. Als Ausnahme werden die Bäume der Baumgruppe am Wegekreuz und die Baumhecke am Vennbahnweg gesehen, die erhalten werden sollen. In der Gesamtbetrachtung erscheint es sinnvoller ein attraktives und durchgrüntes Wohngebiet zu schaffen anstatt möglichst viele Bäume zu erhalten. Stellungnahme der Verwaltung zu erhaltenswerten Bäumen im Bereich des Wegkreuzes: Am Wegekreuz Niederforstbacher Straße / Vennbahntrasse stehen drei Bäume: eine Silbertanne mit einem Stammumfang von 124 cm und einer Höhe von rd. 21 m, eine Rotbuche mit einem Stammumfang von 220 cm und einer Höhe von 21 m sowie ein Bergahorn mit einem Stammumfang von 118 cm und einer Höhe von 20 m. Es wird nur die Rotbuche als erhaltenswerter Baum festgesetzt. Mit der Festsetzung der Rotbuche als erhaltenswerter Baum soll zum einen langfristig sichergestellt werden, dass der Baum als markanter Punkt im südwestlichen Teilbereich, im Bereich des Wegekreuzes, erhalten bleibt. Zum anderen wird damit sichergestellt, dass die Rotbuche nicht ausschließlich über die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen geschützt ist. Hierbei ist anzumerken, dass der Bergahorn und die Silbertanne, links und rechts von der Rotbuche, ebenfalls unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Diese beiden Bäume werden aber nicht festgesetzt, da sie gegebenenfalls zur Förderung der Entwicklung der Rotbuche zu einem späteren Zeitpunkt gerodet werden sollen. Stellungnahme der Verwaltung zu der Forderung nach dauerhaftem Schutz der Hecke entlang dem Vennbahnweg: Die Hecke entlang des Vennbahnweges steht im Bereich der zukünftig privaten Grundstücksflächen. Innerhalb des Plangebietes wird zum Schutz der Hecke ein 2,5 m breiter Vegetationsstreifen festgesetzt, der im Bereich von Wegeverbindungen, die das Plangebiet mit dem Vennbahnweg verbinden und im Bereich der möglichen Bäckerei im südwestlichen Bereich, unterbrochen wird. Die zukünftige Pflege der Hecke wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. Das städtebauliche Konzept sieht etwa mittig des Plangebietes eine Grünfläche mit einem „Landschaftsbalkon“ vor, von dem aus ein freier Blick ins Münsterländchen möglich sein soll. In diesem Bereich soll auch eine Fuß- und Radverbindung aus dem Plangebiet zum Vennbahnweg geschaffen werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass im Bereich der geplanten Grünfläche die Hecke nicht erhalten bleiben kann. Seite 15 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zu dem Zusammenhang zwischen Baumbestand und Grundwasserspiegel: Der Grundwasserstand ist unabhängig von der Bepflanzung. Es ist wissenschaftlich nicht nachvollziehbar, dass sich durch Baumbestand ein höherer Grundwasserspiegel einstellt. Stellungnahme der Verwaltung zum Baumschutz hinsichtlich der bereits beseitigten Gehölze / Bäume: Im Vorfeld der Fällungen wurden sämtliche Bäume durch einen Sachverständigen aufgenommen und kartographiert. Auf Grundlage dieser Bestandsaufnahme wurden die Grünarbeiten durchgeführt, der Sachverständige hat die Arbeiten laufend vor Ort begleitet. Es wurden ausschließlich Bäume beseitigt, die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Rodung von Bäumen wird zur Kenntnis genommen Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Erhalt der Bäume im Bereich des Wegekreuzes teilweise zu folgen. Der Bergahorn und die Silbertanne, links und rechts von der Rotbuche, fallen ebenfalls unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Diese beiden Bäume werden aber nicht festgesetzt, da sie gegebenenfalls zur Förderung der Entwicklung der Rotbuche gerodet werden sollen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Erhalt der Hecke im Bereich des Vennbahnweges teilweise zu folgen. Die Stellungnahme zum Grundwasserspiegel wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zum Baumschutz wird zur Kenntnis genommen Formales Stellungnahme der Verwaltung zu einer Veränderungssperre zur Verhinderung von Rodungsarbeiten: Die Möglichkeit einer Veränderungssperre und deren Wirkungen sind in § 14 BauGB beschrieben. Das Ziel einer Veränderungssperre muss die Sicherung einer Planung sein, die sich bereits im Bebauungsplanverfahren befindet. Durch die Veränderungssperre kann bewirkt werden, dass die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Ablagerungen und Lagerstätten nicht mehr zulässig ist. Auch genehmigungsfreie Änderungen von baulichen Nutzungen sowie erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken können mit der Veränderungssperre ausgeschlossen werden. Eine Veränderungssperre kann nicht genutzt werden, um Rodungsarbeiten zu verhindern, weil diese nicht unter die genannten Wirkungen der Veränderungssperre fallen. Zudem stehen in diesem konkreten Fall die Rodungsarbeiten nicht dem Ziel der Planung entgegen, so dass auch die Ermächtigung für eine entsprechende Veränderungssperre fehlen würde. Stellungnahme der Verwaltung zur Vermarktungsstrategie der Eigentümer: Die Eigentümerin wird die Wohnhäuser selbst errichten und an den Enderweber übergeben. Stellungnahme der Verwaltung zur Einbeziehung von Grundstücken in die Planung: Die Aufforderung, nordöstlich gelegene Grundstücke in das Plangebiet einzubeziehen, bezieht sich vermutlich auf die Parzellen 1987, 1988, 1986, 1997, 1989, 1990 und 1991. Das städtebauliche Konzept für das Plangebiet lässt eine spätere Einbeziehung dieser Grundstücke zu. Der Bebauungsplan 978 setzt eine öffentliche Verkehrsfläche bis unmittelbar an die o.g. Flurstücke fest, so dass bei einer nachfolgenden Bauleitplanung für die angesprochenen Grundstücke eine Anbindung von Westen möglich ist. Im Osten grenzt der Bereich an die öffentliche Verkehrsfläche der Beckerstraße. Die zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen ermöglichen in ausreichender Weise eine Erschließung dieser potentiellen Wohnbauflächen. Sie stehen derzeit aber nicht für eine Entwicklung zur Verfügung und es ist nicht absehbar, in welchem Zeitraum dies der Fall sein wird. Es soll vermieden werden, PlanungsSeite 16 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 recht zu schaffen, dass nicht umgesetzt werden kann. Sollten die Grundstücke einer städtebaulichen Entwicklung zur Verfügung stehen, kann hierfür eigenständiges Planrecht geschaffen werden. Stellungnahme der Verwaltung zum Wohnbedarf: Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio das Konzept „Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet. Zwischenzeitlich wurde das Gutachten aktualisiert und zusätzlich teilräumlich für Richtericher Dell, Aachen-Nord und Innenstadt ausdifferenziert (Quaestio, 2015). Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in Aachen finden; das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demographische Entwicklung) angepasst wird; Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird; Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert werden und die Eigentumsquote erhöht wird. Gemäß der Beschlussfassung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2015 und des Planungsausschusses vom 11.06.2015 soll eine Orientierung an dem im aktualisierten Quaestio-Gutachten beschriebenen Szenario „Wirtschafts+“ erfolgen. Das Szenario „Wirtschafts+“ geht neben den bereits absehbaren demographischen Entwicklungen von einem steigenden Wirtschaftswachstum insbesondere durch die Campusentwicklung der RWTH Aachen aus. In der Folge ist zu erwarten, dass insbesondere Hochschulabsolventen und Jungakademiker neue Perspektiven für ein Leben in Aachen nach dem Studium erhalten und gegebenenfalls länger in der Stadt verbleiben. Durch eine dementsprechend verminderte Abwanderung und den zu erwartenden Zuzug neuer Arbeitskräfte aus anderen Teilen Deutschlands und darüber hinaus geht das Gutachten von einer zusätzlichen Wohnungsnachfrage aus, der durch Schaffung eines entsprechenden Wohnraumangebots begegnet werden sollte. Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die Schaffung eines ausreichenden und attraktiven Wohnraumangebots ist erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an Wohnungssuchenden nicht nur an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu binden und durch ein bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und Arbeitsstandort und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen. Die Bedarfsprognosen des Quaestio-Gutachtens beinhalten keine räumliche Differenzierung zwischen Aachener Stadtteilen. Die hier ermittelten Bedarfe führen aber erkennbar zu einem gesamtstädtischen Defizit an Wohnbaufläche, so dass die Bestrebungen dahin gehen, möglichst in jedem Stadtbezirk stadtplanerisch sinnvolle, verträgliche und mobilisierbare Wohnbauflächen zu identifizieren. Dem Gutachten zufolge müssen bis zum Jahr 2030 zur Bedarfsdeckung ca. 6.800 Wohneinheiten neu errichtet werden; davon 2.700 WE (40%) in Ein- und Zweifamilienhäusern und ca. 4.100 WE (60%) in Mehrfamilienhäusern. Zusätzlich entsteht auch durch die Zuwanderung von Flüchtlingen in den kommenden Jahren eine weitere Nachfrage an Wohnungsneubau. Derzeit wird im Rahmen der FNP-Neuaufstellung geprüft, in welcher Größenordnung dieser Wohnflächenbedarf bis 2030 auf Reserveflächen im Innenbereich (Brachflächen, Baulücken etc.) gedeckt werden kann. Auch wenn ein abschließendes Ergebnis im Hinblick auf den Umfang mobilisierbarer Innenentwicklungspotentiale derzeit noch nicht vorliegt, ist aber davon auszugehen, dass durch den im Gutachten ermittelten Nettowohnbauflächenbedarf von 135 ha bis zum Jahr 2030 ein erhebliches gesamtstädtisches Defizit an Wohnbaufläche entstehen wird. Potentielle Innenentwicklungsbereiche werden nur einen kleinen Teil des Gesamtbedarfs decken können. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Veränderungssperre und Rodungsarbeiten wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zur Vermarktungsstrategie des Eigentümers wird zur Kenntnis genommen. Seite 17 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Einbeziehung von Grundstücken nordöstlich des Plangebietes nicht zu folgen. Die Stellungnahme zum Wohnbedarf wird zur Kenntnis genommen. Seite 18 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße2 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme ohne Datum Seite 19 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zu Höhe der Bebauung: Das städtebauliche Konzept sieht an den Gebietsrändern und in der Mitte des Gebietes Gebäude mit bis zu drei Vollgeschossen und einem zurückspringenden Geschoss vor. Für diese Gebäude wird eine Gebäudehöhe von max. 12,80 m festgesetzt. Die Bestandsbebauung am Zehntweg ist teilweise mindestens ein Geschoss niedriger, weist teilweise aber ebenfalls 3 - 4 Geschosse auf. Gerade das unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gebäude Zehntweg 51 - 53 weist eine entsprechende Höhe auf. Ähnliches gilt für die Gebäude an der Beckerstraße, denen gegenüberliegend im Bestand Gebäude mit vier Vollgeschossen stehen. Die Lage der höheren Gebäude im Bereich der Quartierseingänge und in der Mitte des Gebietes wird vorgesehen, weil dadurch Eingangssituationen geschaffen werden, die insbesondere auch für den motorisierten Verkehr deutlich machen, dass hier ein Wohnquartier mit verkehrsberuhigten Straßen beginnt. Insofern wird eine Verlagerung der höheren Gebäude nicht befürwortet. Angesichts des Wohnbedarfs der Stadt Aachen und dem beschränkten Angebot an neuen Wohnbauflächen und angesichts der bestehenden baulichen Nutzung durch einen sehr massiven und teilweise sehr viel höheren Industriebau sollen die zulässigen Gebäudehöhen des Konzeptes unverändert beibehalten werden und im Bebauungsplan umgesetzt werden. Stellungnahme der Verwaltung zu dem Vorschlag, mit der Bebauung 2 - 3 m tiefer zu beginnen Der Vorschlag wird so verstanden, dass das Gelände insgesamt um 2 - 3 m niedriger liegen soll und dadurch die Gebäude entsprechend niedriger sein werden. Diesen Vorschlag umzusetzen würde bedeuten, dass im Bereich des Zehntweges zunächst ein erheblicher Bodenabtrag erforderlich würde, um die vorgeschlagenen 2-3 m tiefer zu liegen. Die niedrigeren Geländehöhen würden sich durch das gesamte Konzept ziehen und dazu führen, dass im Bereich der Vennbahntrasse ebenfalls 2 - 3 m abgetragen werden müsste. Hier würde dann etwa das Niveau der Vennbahntrasse erreicht. Diese Lösung hätte Nachteile, weil das Gebiet nicht mehr, wie von anderen gefordert, nördlich an den Starenweg angeschlossen werden könnte, denn der Höhenunterschied wäre zu hoch. Zum anderen würde für die südlichen Häuserreihen die Lage auf Höhe der Vennbahntrasse bedeuten, dass ein Blick in die freie Landschaft nicht mehr möglich wäre. Das wäre ein erheblicher Qualitätsverlust. Zudem wäre der mit der Tieferlegung verbundene Aufwand für den erforderlichen großflächigen Bodenabtrag nicht zu rechtfertigen. Es wird vermutet, dass der Wunsch formuliert wird, weil davon ausgegangen wird, dass die neue Bebauung Sichtachsen in die freie Landschaft versperrt. Tatsächlich wird aus Sicht der Planer der Sicht auf die Landschaft erst durch die geplanten Veränderungen möglich, denn zurzeit wird der Blick durch das Fabrikgebäude der ehemaligen Tuchfabrik versperrt. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Verringerung der Gebäudehöhe nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung, mit der Bebauung 2 - 3 m tiefer zu beginnen, nicht zu folgen. Seite 20 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße3 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme ohne Datum Seite 21 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Anzahl der künftigen Einwohner und zur Wohndichte: Es ist davon auszugehen, dass die Bevölkerungs- oder Wohndichte höher sein wird, als sie derzeit in den unmittelbar angrenzenden Straßen ist. Die benachbarten Straßen sind gekennzeichnet durch einen hohen Anteil an Einzelund Doppelhäusern. Entsprechend ihrer Entstehungszeit leben in den Bestandsgebäuden heute weniger Familien mit (minderjährigen) Kindern als in den neu geplanten Gebäuden zu erwarten ist. Zudem sind die Wohneinheiten insgesamt eher größer als die geplanten neuen Wohneinheiten. Betrachtet man statt der unmittelbaren Nachbarschaft die Neubaugebiete jüngeren Datums (z. B. Bobenden, Lonzenweg, Schagenstraße), so ist im Plangebiet eine vergleichbare Wohndichte zu erwarten wie in diesen Gebieten. Im Plangebiet sollen bis zu 270 neue Wohneinheiten entstehen. Für das Verkehrsgutachten werden im Durchschnitt je Wohneinheit 2,2 Einwohner angesetzt, das sind für das gesamte Plangebiet rd. 590 Einwohner. Damit ist sowohl die Mietwohnung für den Single-Haushalt als auch das Einfamilienhaus berücksichtigt. Die so entstehenden Verkehre sind ohne Einschränkung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit abzuwickeln. Auch die Emissionen des Plangebietes auf die benachbarten Wohnbebauungen sind bei Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nicht höher als bei der früheren gewerblichen / industriellen Nutzung. Insofern besteht kein Anlass, die Wohndichte im Plangebiet einzuschränken, indem eine geringere Gebäudedichte oder eine geringere Gebäudehöhe festgesetzt wird. Ziele der städtebaulichen Planung sind die Bereitstellung von Wohnraum zur Deckung des gesamtstädtischen Wohnbedarfs, das Angebot von Wohnraum sowohl für den Single-Haushalt als auch für Familien und das Angebot an gefördertem Wohnraum. Dabei soll die Konversionsfläche so intensiv wie möglich genutzt werden, da die Flächen bereits heute umfänglich versiegelt sind und insofern keine Verschlechterung durch die Planung eintritt. Stellungnahme der Verwaltung zu der zusätzlichen Belastung für angrenzende Straßen: Zu dem Bebauungsplan wurde ein Verkehrsgutachten erarbeitet. Der Gutachter untersucht die Belastung des umgebenden Straßennetzes und die Belastung der Verkehrsknoten in der Umgebung des Plangebietes. Die Verkehrserzeugung wird in zwei Varianten untersucht: Eine Variante geht davon aus, dass rd. 30% des Verkehrs über die Beckerstraße angebunden sind, die übrigen 70% verteilen sich hälftig auf die Anbindung Niederforstbacher Straße und Zehntweg. Die zweite Variante untersucht den Fall, dass es keine Anbindung an die Beckerstraße gibt und ca. 65% des Verkehrs an die Niederforstbacher Straße angebunden sind, die übrigen 35% an den Zehntweg. Beide Szenarien sind verkehrstechnisch möglich und leistungsfähig, es ergeben sich sehr gute bis gute Verkehrsqualitäten sowohl an den Knoten als auch in den Straßen. Auch bei Variante C ist aufgrund der geplanten verkehrsberuhigten Gestaltung der inneren Erschließungsstraßen mit vorgesehener Schrittgeschwindigkeit die Wahrscheinlichkeit gering, dass potenzielle Durchgangsverkehre das Quartier zusätzlich spürbar belasten werden. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, dass bei der Variante C ein geringer Anteil des motorisierten Individualverkehrs (15%) durch das Tuchmacherviertel auf die Niederforstbacher Straße abgeführt wird. Eine Unterbrechung der Verbindung zur Beckerstraße durch Poller wird verkehrsgutachterlich als möglich bewertet und kann bei Notwendigkeit umgesetzt werden. Stellungnahme der Verwaltung zur Empfehlung, die Gebäudehöhe um jeweils ein Geschoss zu reduzieren und dadurch die Anzahl der Anwohner und des Verkehrsaufkommens Zu den Gebäudehöhen wurde unter Punkt 1, Thema Gebäudestruktur, bereits Stellung genommen. Die geplanten Gebäudehöhen ermöglichen zum einen die Realisierung des geplanten Terrassenkonzeptes, in dem die Tiefgaragen auf einer Ebene mit der Verkehrsfläche angeordnet sind. Zum anderen sind die geplanten Gebäudehöhen derzeit auch an den angrenzenden Straßen zulässig und auch vorhanden. Aus verkehrlicher Sicht besteht darüber hinaus keine Notwendigkeit, die Anzahl der neuen Bevölkerung zu reduzieren. Angesichts des angespannten Wohnungsmarktes der Stadt Aachen wird daher eine Reduzierung der Wohneinheiten nicht empfohlen. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Reduzierung der Einwohnerzahl durch Reduzierung der baulichen Dichte nicht zu folgen. Seite 22 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme zur zusätzlichen Belastung für angrenzende Straßen nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Reduzierung der zulässigen Gebäudehöhe nicht zu folgen. Seite 23 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße4 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme vom 06.06.2017 Stellungnahme der Verwaltung: XXXX XXXXXX hat ausschließlich Interesse an dem Erwerb eines Grundstücks. Planungsrelevante Anregungen werden nicht vorgetragen, so dass eine Abwägung nicht erfolgen kann. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 24 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße5 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme vom 06.06.2017 Seite 25 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zum geforderten Wegfall der Durchfahrtsperre Die Durchfahrtsperre zwischen der Erschließung von der Niederforstbacher Straße und dem Zehntweg aus und der Anbindung an die Beckerstraße sollte ursprünglich den Durchgangsverkehr durch das Gebiet vermeiden. Das Ziel ist auch eine Begrenzung der zusätzlichen Belastung der Beckerstraße, wie sie von vielen Anwohnern gefordert wird. Das Verkehrsgutachten zeigt, dass die Belastung der Beckerstraße mit rd. 30% des neuen Verkehrs dort verträglich ist. Ein Wegfall der Durchfahrtssperre wäre mit einer Sperrung der Anbindung an die Beckerstraße verbunden, was zu höheren Belastungen an der Niederforstbacher Straße und dem Zehntweg führen würde. Auch diese Verkehrsführung wäre im angrenzenden Netz leistungsfähig aufnehmbar, ebenso wie der Verzicht von Durchfahrtssperren. Die Steuerung des Verkehrs auf der Ebene des Bebauungsplanes ist somit nicht erforderlich, wenn das umgebende Netz die zusätzlichen Verkehre unabhängig von der Verkehrssteuerung leistungsfähig aufnehmen kann. Dies ist hier der Fall. Daher wird der Bebauungsplan ausschließlich öffentliche Verkehrsflächen festsetzen, aber nicht Maßnahmen zur Verkehrssteuerung, wie beispielsweise die Schließung einer Verbindung durch Einbau von Durchfahrtssperren. Die als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Flächen werden nach der Herstellung des Endausbaus an die Stadt Aachen übertragen. Die Flächen werden öffentlich gewidmet und unterliegen der Verantwortung der Straßenverkehrsbehörde. Sollte sich in der Praxis -entgegen den Annahmen des Gutachters- nachteilige Verkehrsströme ergeben, liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Aachen die Pollerlösung oder andere Arten von Durchfahrtssperren umzusetzen. Stellungnahme der Verwaltung zum Wohnungsangebot Es wird nicht ganz deutlich, ob die Stellungnahme ironisch gemeint ist oder nicht. Unabhängig davon wird mit der Entwicklung des Viertels eine Mischung verschiedener Bevölkerungsgruppen bewusst angestrebt. Die Beschlüsse der Stadt Aachen zur Förderung bezahlbaren Wohnraums werden durch die verbindliche Verpflichtung zur Realisierung von 30% geförderten Wohnungsbaus im städtebaulichen Vertrag umgesetzt. Daher wird gerade mit dem vorliegenden Konzept eine gute Durchmischung erzielt und gerade kein Quartier einheitlicher Ausprägung entstehen. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Wegfall der Durchfahrtsperre auf Grundlage des Verkehrsgutachtens zu folgen. Die Stellungnahme zum Wohnungsangebot wird zur Kenntnis genommen. Seite 26 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße6 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme vom 08.06.2017 Seite 27 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zu der Empfehlung, ein Quartier wie Vauban in Freiburg zu entwickeln: Das Quartier Vauban in Freiburg wurde von Stadt Freiburg auf den Flächen einer ehemaligen Kaserne entwickelt (Konversionsflächen). Es ist gekennzeichnet durch ein hohes bürgerschaftliches Engagement zur Schaffung von Wohnraum für mehrere Generationen und zur Förderung alternativer Wohnformen, durch hohe Anforderungen an die energetische Nachhaltigkeit (Niedrigenergiehäuser, Plusenergiehäuser) und durch den weitgehenden Verzicht von privatem motorisiertem Verkehr innerhalb des Quartiers. Die Ziele des Quartiers Vauban werden teilweise auch bei der vorliegenden Planung verfolgt: Die Durchmischung von Einfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau verhindert die Ansiedlung einer einzigen, homogenen Bevölkerungsgruppe (z. B. ausschließlich Familien mit kleinen Kindern). Die hohen Energiestandards des Quartiers Vauban aus den Jahren 2000 bis 2008 sind weitgehend durch die aktuelle Energieeinsparverordnung für alle neuen Gebäude verpflichtend. Das Ziel, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst autoarm bzw. autofrei zu gestalten, wird insofern verfolgt, als nahezu alle privaten Stellplätze in Tiefgaragen untergebracht sind und damit aus dem Straßenraum entfernt sind. Im öffentlichen Straßenraum sind lediglich die Besucherparkplätze wahrnehmbar. Sämtliche öffentlichen Verkehrsflächen werden als Spielstraßen ausgebildet, so dass der motorisierte Verkehr sich den anderen Nutzungen unterordnen muss. Die vorliegende Planung wird von einem privaten Eigentümer erbracht und finanziert, der ein nachvollziehbares und legitimes Interesse daran hat, seine Planungsrisiken zu minimieren. Insofern kann eine Entwicklung wie Vauban sicherlich als städtische Maßnahme betrieben werden, sie einem privaten Eigentümer aufzuerlegen würde dessen Risikobereitschaft voraussichtlich überschreiten. Bei der Entwicklung des Tuchmacherviertels sind auch die enormen Kosten des Abrisses der früheren Industrieimmobilie zu beachten, die ebenfalls zu den Vorleistungen des Vorhabenträgers gehören. Der Abriss der Fabrikgebäude und das Nutzbarmachen der dadurch freiwerdenden Flächen sind auch im öffentlichen Interesse. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Seite 28 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße7 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme vom 08.06.2017 Seite 29 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur befürchteten Verkehrsbelastung der umgebenden Straßen Zur Verkehrsbelastung wurde unter Punkt 1, Thema Verkehr, bereits ausführlich Stellung genommen. Die Befürchtung, dass das Verkehrsnetz, dass durch die zusätzlichen Verkehre belastet wird, an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit stößt, wird durch den Verkehrsgutachter widerlegt. Das Ergebnis der Verkehrsuntersuchungen zeigt, dass überall sehr gute bis gute Verkehrsqualitäten erhalten bleiben. Stellungnahme der Verwaltung zum befürchten Verlust des ländlichen Charakters von Brand Brand ist in den letzten 20 Jahren stark gewachsen, insbesondere durch die Bebauungen Brander Feld und Innerer Bahnboden. Das Bedürfnis nach Wohnen in Naturnähe und gleichzeitiger Nähe zu den Angeboten der Innenstadt haben viele Menschen. In Brand finden sie die Möglichkeiten dazu und auch die gute Anbindung durch den ÖPNV. Häufig empfinden die „älteren“ Bewohner den Zuzug „neuer“ Bewohner als Verschlechterung der bisherigen Situation. In diesem Fall wird ein Gebiet zu einem Wohngebiet entwickelt, das bisher gewerblich - industriell genutzt war und eigentlich ein Fremdkörper in der Wohnumgebung war. Die Beibehaltung der gewerblichen Nutzung wäre theoretisch möglich, wenn sich neue Betreiber der Fabrikanlagen finden würden. Die Verwaltung begrüßt aber die Entwicklung als Wohngebiet, weil dies der Umgebung eher entspricht und weil es in den vergangenen Jahren keine Interessenten für eine gewerbliche Nutzung gab. Die Umwandlung dieses Geländes entspricht den landesplanerischen Zielsetzungen, weil die Schaffung von Wohnraum nicht mit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen verbunden ist und den Siedlungsraum nicht vergrößert. Zudem wird mit der Entwicklung des Viertels auch der massive Gewerbebau entfernt, der ansonsten still liegen und brachfallen würde. Insbesondere am Siedlungsrand weist oder wies der Stadtbezirk Brand mit seinen Hofstellen eine dörfliche Struktur auf, die sukzessive zugunsten der Siedlungsentwicklung verloren gegangen ist. Im Bereich des Bebauungsplans 978 wurde dieser Umbau des Charakters bereits beim Bau der Großstruktur der Tuchindustrie vollzogen. Insoweit handelt es sich nicht um eine Siedlungsausweitung sondern um eine überfällige Siedlungsreparatur. Durch die vorliegende Planung wird Brand keineswegs "zugepflastert", durch den Rückbau des Fabrikgebäudes und den Bau des neuen Wohnquartiers entstehen im Gegenteil zusätzliche Grünflächen und Gärten. Die Grundstücksentwicklung ist dem Innenbereich zuzuordnen und entspricht den Zielen des Regionalplans. Insoweit wird kein dörflicher Charakter geschädigt. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Verkehrsbelastung wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zum Verlust des ländlichen Charakters wird zur Kenntnis genommen Seite 30 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße8 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme vom 13. Juni 2017 Seite 31 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zu Verkaufsoptionen / Realisierung durch unterschiedliche Firmen und Privatleute: Das Plangebiet wird durch einen privaten Eigentümer entwickelt, der nicht nur die erforderlichen Planungsleistungen zur Erlangung des Planrechtes (Bebauungsplan) erbringt, sondern anschließend sowohl die Infrastruktur als auch die Gebäude selbst bauen wird. Das städtebauliche Konzept mit den geplanten Geländeterrassen und der Unterbringung des ruhenden Verkehrs im Wesentlichen in Tiefgaragen ist mit einzelnen Akteuren für einzelne Grundstücke schwer umsetzbar. Der Abriss und die Räumung des Geländes als Voraussetzung für die neue Nutzung, die Herstellung der Infrastruktur und schließlich die Errichtung von Tiefgaragen und Wohngebäuden greifen eng verzahnt ineinander. Die Entwicklung dieser Fläche ohne einen privaten Eigentümer wäre aus öffentlichen Mitteln nur schwerlich möglich. Der Mix aus Doppelhäusern, Reihenhäusern und Geschosswohnungsbau, freifinanziert und öffentlich gefördert sorgen für eine breite Bewohnerstruktur. Die Mischung der Gebäudestruktur in den Clustern, die Vor- und Rücksprünge der Gebäude im Straßenraum sowie eine differenzierte Architektursprache werden zwar eine Wohnsiedlung in einer einheitlichen Linie erwarten lassen, einen monotonen Eindruck jedoch nicht darstellen. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seite 32 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße9 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme vom 13. Juni 2017 Seite 33 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zum Ausschluss einer Anbindung an die Beckerstraße: Das Verkehrsgutachten zeigt für die Beckerstraße eine Verkehrszunahme von maximal 250 Kfz/Tag. Der durchschnittliche tägliche Verkehr beträgt dann 600 Kfz/Tag. Dies wird laut Gutachten keine signifikanten Verkehrsprobleme auslösen. Dies zeigen auch die zusätzlichen Kfz-Belastungen für die beiden Spitzenstunden morgens und nachmittags am Knotenpunkt Beckerstraße / Im Kollenbruch, nach denen die Beckerstraße morgens maximal 22 und nachmittags maximal 30 zusätzliche Kfz im Gesamtquerschnitt pro Stunde aufnehmen müsste. Stellungnahme der Verwaltung zur Verbreiterung der Beckerstraße: Die Beckerstraße ist laut Verkehrsgutachten auch unter Berücksichtigung des einseitigen Parkens leistungsfähig. Natürlich müssen im Verkehrsablauf Wartezeiten hingenommen werden, da der Begegnungsverkehr neben den parkenden Fahrzeugen nicht möglich ist. Da dies aber nur ein ca. 80 m langes Teilstück der Beckerstraße betrifft, stellt diese Situation aus Sicht des Verkehrsgutachters kein Verkehrsproblem dar, das zu einem Verbot des Straßenrandparkens führen muss. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Ausschluss der Anbindung an die Beckerstraße nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Verbreiterung der Beckerstraße nicht zu folgen. Seite 34 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 10 Stellungnahme vom 17.06.2017 Seite 35 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zu Angaben zur früheren Mitarbeiterzahl im Erläuterungsbericht Die Tuchfabrik Becker hatte mit allen Niederlassungen um die 1.000 Mitarbeiter, am Firmensitz Aachen gab es tatsächlich maximal ca. 800 Mitarbeiter. Stellungnahme der Verwaltung zum derzeitigen Planungsrecht Wie im Erläuterungsbericht dargestellt, werden planungsrechtliche Entscheidungen nach § 34 BauGB getroffen. Formal ist der Durchführungsplan Nr. 2 aber noch nicht außer Kraft gesetzt. Dies erfolgt in einem separaten Verfahren. Stellungnahme der Verwaltung zur Änderung der geplanten Verkehrsanbindung Die Anbindung an den Zehntweg und an die Niederforstbacher Straße ist erforderlich, um eine Verkehrserschließung mit zwei möglichen Ein- / Ausfahrten in das Gebiet zu gewährleisten. Das ist wichtig, damit das Gebiet erreicht oder verlassen werden kann, auch wenn eine der Zufahrten blockiert ist. Die Durchfahrtsperre zwischen der Erschließung von der Niederforstbacher Straße und dem Zehntweg aus und der Anbindung an die Beckerstraße sollte ursprünglich den Durchgangsverkehr durch das Gebiet vermeiden. Das Ziel ist auch eine Begrenzung der zusätzlichen Belastung der Beckerstraße, wie sie von vielen Anwohnern gefordert wird. Das Verkehrsgutachten zeigt, dass die Belastung der Beckerstraße mit rd. 30% des neuen Verkehrs dort verträglich ist. Ein Wegfall der Durchfahrtssperre wäre mit einer Sperrung der Anbindung an die Beckerstraße verbunden, was zu höheren Belastungen an der Niederforstbacher Straße und dem Zehntweg führen würde. Auch diese Verkehrsführung wäre im angrenzenden Netz leistungsfähig aufnehmbar, ebenso wie der Verzicht von Durchfahrtssperren. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, dass bei der Variante C ein geringer Anteil des motorisierten Individualverkehrs (15%) durch das Tuchmacherviertel auf die Niederforstbacher Straße abgeführt wird. Die Steuerung des Verkehrs auf der Ebene des Bebauungsplanes ist somit nicht erforderlich, wenn das umgebende Netz die zusätzlichen Verkehre unabhängig von der Verkehrssteuerung leistungsfähig aufnehmen kann. Dies ist hier der Fall. Daher wird der Bebauungsplan ausschließlich öffentliche Verkehrsflächen festsetzen, aber nicht Maßnahmen zur Verkehrssteuerung, wie beispielsweise die Schließung einer Verbindung durch Einbau von Durchfahrtssperren. Die Anbindung des Plangebiets an die Niederforstbacher Straße und an den Zehntweg entspricht den bisherigen Anbindungen der Tuchfabrik. Laut Verkehrsgutachten nimmt der Verkehr im Zehntweg-Ost zwischen der Anbindung des Tuchmacherviertels und der Niederforstbacher Straße in einem Teilstück von ca. 30 m um maximal 600 Kfz/Tag zu. Im östlichen Bereich des Zehntweges bis zur Straße Im Kollenbruch nimmt der Verkehr um maximal 150 Kfz/Tag zu. Für beide Abschnitte gilt, dass die Belastung mit 1.400 Kfz/Tag (Zehntweg-Ost) und 950 Kfz/Tag (ZehntwegWest) unter 1.500 Kfz/Tag liegt. Nach den RASt stellt diese Belastung auch für eine Wohnstraße in einer Tempo-30Zone einen zulässigen und verträglichen Wert dar. Eine Verlagerung der Anbindung vom Zehntweg an den vorhandenen Kreisverkehr soll aus verkehrsgutachterlicher Sicht nicht weiter verfolgt werden, da die Anbindung an einen bestehenden vierarmigen Kreisverkehr mit einem zusätzlich querenden (Fern-)Radweg wesentlich mehr Probleme für den Verkehrsablauf und die Verkehrssicherheit auslösen würde. Stellungnahme der Verwaltung zur Verringerung der zulässigen Gebäudehöhen Die geplanten Gebäudehöhen der Mehrfamilienhäuser sind tatsächlich um etwa ein Vollgeschoss höher als ein Großteil der umgebenden Bebauung. Aber auch im Bestand gibt es schon vergleichbar hohe Gebäude, z. B. Zehntweg 51 - 53 und südliche Beckerstraße. Das städtebauliche Konzept verfolgt die Zielsetzung einer gemischten Bevölkerung mit Wohnungen für Alleinstehende und Familien mit Kindern, mit gefördertem Wohnungsbau und Einfamilienhäusern als Doppel- und Reihenhäusern. Damit entspricht das Konzept den Zielsetzungen und Beschlüssen der Stadt Aachen. Das Viertel dient der Deckung des Wohnbedarfs der Stadt Aachen. Dieser Wohnbedarf ist auf den Flächen des Allgemeinen Siedlungsbereiches unterzubringen. Da diese Flächen endlich sind und entsprechend der Landesvorgaben der Innenbereich vor Entwicklungen des Außenbereiches zu entwickeln sind, erscheint es zielführend die verbliebenen Flächenreserven baulich zu verdichten, um mehr Menschen auf gleicher Fläche unterzubrinSeite 36 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 gen. Dies entspricht den politischen Beschlüssen aktueller Bauleitplanverfahren und soll auch an diesem Standort Anwendung finden. Eine bauliche Verdichtung zur Haupterschließungsachse, der Niederforstbacher Straße, und eine vom Gestaltungsbeirat der Stadt Aachen geforderte “Urbanität“ an der zentralen Grünfläche erscheint plausibel. Stellungnahme der Verwaltung zum Wunsch nach einer gemischten Nutzung durch Wohnen und Arbeiten Das Plangebiet wird als allgemeines Wohngebiet entwickelt, in dem neben dem Wohnen auch die Anlage von kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Zwecken zulässig ist. Darüber hinaus sind Räume für freiberufliche Nutzungen zulässig. Die nach BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig. Damit wird klargestellt, dass das Gebiet vorwiegend dem Wohnen und den damit verbundenen Freizeit- und Kulturnutzungen dienen soll und nur untergeordnet auch beruflichen Zwecken (Freiberufler). Das Gebiet soll ganz ausdrücklich der Deckung des Wohnbedarfes der Stadt Aachen dienen. Die angebotenen Wohnformen decken den geförderten und freien Wohnungsbau und den Bau von Reihen- und Doppelhäusern an. Die damit verbundene Verkehrserzeugung besteht aus Berufsverkehr und aus „Familienverkehr“, aber nicht aus gewerblich bedingtem Ziel- und Quellverkehr. Ob eine Mischung die Verkehrserzeugung erheblich reduzieren würde, wird bezweifelt, da je nach Gewerbe erhebliche Verkehre ausgelöst werden können. Insofern wird hier kein eindeutiger Zusammenhang gesehen. Städtebauliches Ziel des Plangebietes ist in jedem Fall die Schaffung von Wohnraum mit Anschluss an die angrenzenden Natur- und Landschaftsräume und damit verbundener hoher Wohnqualität. Das Plangebiet setzt sich deutlich von Innenstadtlagen ab, in denen die Nutzungsmischung von Gewerbe und Wohnen dem urbanen Charakter entspricht. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Mitarbeiterzahl wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung geändert. Die Stellungnahme zum derzeitigen Planungsrecht wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Änderung der geplanten Verkehrsanbindung auf Grundlage des Verkehrsgutachtens nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Verringerung der zulässigen Gebäudehöhen nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Mischung von Mischung von Wohnen und Gewerbe innerhalb des Plangebietes nicht zu folgen. Seite 37 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 11 Stellungnahme vom 21.06.2017 Seite 38 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Verkehrsbelastung Beckerstraße, Parkplätze Das Verkehrsgutachten zeigt für die Beckerstraße eine Verkehrszunahme von maximal 250 Kfz/Tag. Der durchschnittliche tägliche Verkehr beträgt dann 600 Kfz/Tag. Dies wird laut Gutachten keine signifikanten Verkehrsprobleme auslösen. Dies zeigen auch die zusätzlichen Kfz-Belastungen für die beiden Spitzenstunden morgens und nachmittags am Knotenpunkt Beckerstraße / Im Kollenbruch, nach denen die Beckerstraße morgens maximal 22 und nachmittags maximal 30 zusätzliche Kfz im Gesamtquerschnitt pro Stunde aufnehmen müsste. Die Beckerstraße ist laut Verkehrsgutachten auch unter Berücksichtigung des einseitigen Parkens leistungsfähig. Natürlich müssen im Verkehrsablauf Wartezeiten hingenommen werden, da der Begegnungsverkehr neben den parkenden Fahrzeugen nicht möglich ist. Da dies aber nur ein ca. 80 m langes Teilstück der Beckerstraße betrifft, stellt diese Situation aus Sicht des Verkehrsgutachters kein Verkehrsproblem dar, das zu einem Verbot des Straßenrandparkens führen muss. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Verkehrsbelastung der Beckerstraße und den Parkplätzen wird zur Kenntnis genommen Seite 39 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 12 E-Mail vom 21. Juni 2017 und Schreiben vom 20.06.2017 Seite 40 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 41 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 42 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Planung eines Bistros oder einer Bäckerei Die Stadt begrüßt die Planung einer gastronomischen Einrichtung im Bereich des neuen Wohngebietes und des Vennbahnweges. Das zeitgemäße Angebot von Bäckereien sieht immer auch die Kombination mit einem Café bzw. Bistro vor, insofern sollten dem neuen Standort keine Beschränkungen auferlegt werden, die es schwierig machen, einen Betreiber zu finden. Stellungnahme der Verwaltung zum Wegekreuz Das Wegekreuz befindet sich auf privaten Flächen und steht nicht unter Denkmalschutz. Insofern unterliegt es keinem gesonderten Schutz. Der Eigentümer hat sich bereit erklärt, das Kreuz zu erhalten und auch der Öffentlichkeit weiterhin zugänglich zu machen. Aus Sicht der Verwaltung gewährleistet bereits der Standort des Kreuzes mit der vorhandenen Bepflanzung eine gewisse Abgrenzung des Kreuzes von den Bewegungen auf der Niederforstbacher Straße und dem Vennbahnweg. Weitergehende Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Stellungnahme der Verwaltung zur Reduzierung der Geschossigkeit im Bereich der Niederforstbacher Straße Siehe hierzu auch Punkt 1, Thema Gebäudestruktur. Die Bestandsbebauung in der Nachbarschaft hat tatsächlich in der Regel ein Vollgeschoss weniger. Einzelne Gebäude weisen dagegen auch jetzt schon höhere Gebäudehöhen auf: Zehntweg 51 und 53 mit mindestens zwei Vollgeschossen und zwei Dachgeschossen oder Beckerstraße 39 bis 57 mit drei Vollgeschossen und bis zu zwei Dachgeschossen. Das städtebauliche Konzept setzt das Ziel eines Wohnareals mit Angeboten im (Geschoss-)Wohnungsbau und im Einfamilienhausbau (Doppelhäuser und Reihenhäuser) um. Es soll ein durchmischtes Quartier für Menschen unterschiedlichen Alters und verschiedener Lebensphasen entstehen. Dazu sind die Angebote an Geschosswohnungsbauten zwingend erforderlich, auch geförderter Wohnungsbau soll hier entsprechend den Ratsbeschlüssen („Quotenbeschluss“) realisiert werden. Das Konzept entspricht städtebaulich dem heutigen Bestand in der Nachbarschaft, wo die Mehrfamilienhäuser mehr Vollgeschosse und höhere Gebäudehöhen als die Einfamilienhäuser aufweisen. Es entspricht auch anderen Quartieren in Brand, beispielsweise dem Brander Feld / Quartier Schagenstraße (vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss) oder dem Bereich Erberichshofstraße (drei Vollgeschosse plus Dachgeschoss, teilweise vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss). Angesichts des Wohnbedarfs der Stadt Aachen und dem beschränkten Angebot an neuen Wohnbauflächen und angesichts der bestehenden baulichen Nutzung durch einen sehr massiven und teilweise sehr viel höheren Industriebau, sollen die Gebäudehöhen des Konzeptes unverändert beibehalten und im Bebauungsplan umgesetzt werden. Im Bebauungsplan sollen die Gebäudehöhen als absolute Höhen in Bezug auf Normalhöhennull festgesetzt werden. Stellungnahme der Verwaltung zur Forderung nach der Überprüfung und Erhöhung der Anzahl der PKWParkplätze Das städtebauliche Konzept wurde nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung überarbeitet. Für die Besucher werden jetzt weitere Parkplätze angeboten; insgesamt wird ein Schlüssel von 0,3 Besucherparkplätzen je Wohneinheit im öffentlichen Raum bereitgestellt. Für die Wohnnutzungen werden Stellplätze zum größten Teil in Tiefgaragen vorgesehen, teilweise auch in oberirdischen Garagen und Stellplätzen im seitlichen Bauwich. Die erforderliche Anzahl der privaten Stellplätze wird im Rahmen der Baugenehmigungen nachgewiesen, sie ist nicht Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Durch die Anordnung der Baufenster (überbaubaren Grundstücksfläche) und der Festsetzung von Flächen für die privaten Stellplätze werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Unterbringung des ruhenden Verkehrs erbracht. Seite 43 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zu den geplanten Stellplätzen vor der Bäckerei Die Anzahl der Stellplätze für einzelne konkrete Nutzungen, wie einer Bäckerei mit Café, wird auf der Ebene der Baugenehmigung geregelt. Stellungnahme der Verwaltung zu den geplanten Stellplätzen im Bereich der Kita (mehr als bauaufsichtlich gefordert) Die Anzahl der Stellplätze für einzelne konkrete Nutzungen, wie einer Kita, wird auf der Ebene der Baugenehmigung geregelt. Stellungnahme der Verwaltung zur Verkehrsplanung- drei Anbindungen, jeweils Drittelung des Verkehrsaufkommens Das Verkehrsgutachten hat die Verkehrserzeugung durch das neue Wohngebiet auf der Grundlage des städtebaulichen Konzeptes untersucht. Dabei wurden zwei Varianten untersucht, wovon eine die Anbindung an die Beckerstraße mit einer Durchfahrtssperre innerhalb des Gebietes vorsieht. Bei diesem Konzept entsteht tatsächlich die geforderte Drittelung des Verkehrs. Die Ringanbindung zwischen Niederforstbacher Straße und Zehntweg wird in dem Konzept beibehalten, da sie der Erschließungssicherheit des Gebietes dient. Es ist immer positiv, wenn es bei temporären Durchfahrtshindernissen (Straßensperrung) alternative Aus- und Einfahrtsrouten gibt. Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans wurden nach der frühzeitigen Beteiligung insgesamt drei Erschließungsvarianten geprüft. Neben der im städtebaulichen Entwurf vorgesehenen Erschließung des Wohnquartiers „Variante A“ wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens zwei weitere Erschließungsvarianten für das Tuchmacherviertel untersucht und bewertet. Zur Differenzierung der Ergebnisse wurde die ursprünglich vorgesehene Erschließungsvariante mit „Variante A“ und die zusätzlich untersuchten Varianten mit „Variante B“ und „Variante C“ bezeichnet. Variante B unterscheidet sich von Variante A dahingehend, dass das Tuchmacherviertel ausschließlich aus dem Westen über die Niederforstbacher Straße und den Zehntweg erschlossen wird. Eine zusätzliche Erschließung über die Beckerstraße ist in Variante B nicht vorgesehen. Variante C unterscheidet sich von Variante A darin, dass in dem Quartier keine Durchfahrtssperre vorhanden ist und somit jedes Ziel im Tuchmacherviertel von allen Erschließungspunkten aus erreicht werden kann. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens kommen zu dem Schluss, dass alle drei Erschließungsvarianten verkehrstechnisch möglich und leistungsfähig sind und sehr gute bis gute Verkehrsqualitäten aufweisen werden. Auch bei Variante C ist aufgrund der geplanten verkehrsberuhigten Gestaltung der inneren Erschließungsstraßen mit vorgesehener Schrittgeschwindigkeit die Wahrscheinlichkeit gering, dass potenzielle Durchgangsverkehre das Quartier zusätzlich spürbar belasten werden. Eine Unterbrechung der Verbindung zur Beckerstraße durch Poller wird verkehrsgutachterlich als möglich bewertet und kann bei Notwendigkeit umgesetzt werden. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, dass bei der Variante C ein geringer Anteil des motorisierten Individualverkehrs (15%) durch das Tuchmacherviertel auf die Niederforstbacher Straße abgeführt wird. Von weitergehenden Regelungen im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurde auf Grundlage der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens abgesehen. Darüber hinaus ist eine Festsetzung von Durchfahrtsperren im Rahmen eines Bebauungsplanes nicht möglich. Die Verkehrsanlagen gehen nach Fertigstellung in das Eigentum und die Verantwortung der Stadt Aachen über. Sollte sich herausstellen, dass wider erwartend verkehrliche Missstände auftreten, behält sich die Straßenverkehrsbehörde eine Trennung der Verkehrserschließungen durch den Einbau von Pollern vor. Stellungnahme der Verwaltung zur Verkehrsplanung- Verbreiterung der Beckerstraße Das Verkehrsgutachten zeigt für die Beckerstraße eine Verkehrszunahme von maximal 250 Kfz/Tag. Der durchschnittliche tägliche Verkehr beträgt dann 600 Kfz/Tag. Dies wird laut Gutachten keine signifikanten Verkehrsprobleme auslösen. Dies zeigen auch die zusätzlichen Kfz-Belastungen für die beiden Spitzenstunden morgens und nachmittags am Knotenpunkt Beckerstraße / Im Kollenbruch, nach denen die Beckerstraße morgens maximal 22 und nachmittags maximal 30 zusätzliche Kfz im Gesamtquerschnitt pro Stunde aufnehmen müsste. Seite 44 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Verkehrsplanung - Fuß- und Radweg Richtung Starenweg siehe dazu Punkt 1, Thema Wegenetz / ÖPNV Die Verbindung zum Starenweg ist aus topographischen Gründen nur für Fußgänger geeignet, da der Höhenunterschied nur durch Treppen überwunden werden kann. Stellungnahme der Verwaltung zur Verkehrsplanung - Reduzierung der Verkehrsbelastung der Niederforstbacher Straße Die Niederforstbacher Straße wurde im Verkehrsgutachten untersucht. Die Zunahmen der Tagesbelastung auf der Niederforstbacher Straße liegen laut Verkehrsgutachten nördlich des Kreisverkehrs bei bis zu 13%, südlich des Kreisverkehrs unter 10%. Auch unter Berücksichtigung dieser Zunahmen wird zukünftig keine problematische und kritische Kfz-Belastung pro Tag erreicht. Stellungnahme der Verwaltung zur Fällung des alten Baumbestandes Die Rodung von Bäumen und Sträuchern innerhalb des Plangebietes erfolgte unter Beachtung der städtischen Baumschutzsatzung, es wurden ausschließlich Bäume gefällt, die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Insofern waren keine Genehmigungen erforderlich. Die Rodungsarbeiten wurden gutachterlich begleitet. Siehe dazu auch Punkt 1, Thema Umwelt / Landschaft. Stellungnahme der Verwaltung zum Erhalt der gesamten Baumgruppe hinter dem Wegekreuz: Siehe auch Punkt 1, Thema Umwelt / Landschaft. Am Wegekreuz Niederforstbacher Straße / Vennbahntrasse stehen drei Bäume: eine Silbertanne mit einem Stammumfang von 124 cm und einer Höhe von rd. 21 m, eine Rotbuche mit einem Stammumfang von 220 cm und einer Höhe von 21 m sowie ein Bergahorn mit einem Stammumfang von 118 cm und einer Höhe von 20 m. Es wird nur die Rotbuche als erhaltenswerter Baum festgesetzt. Mit der Festsetzung der Rotbuche als erhaltenswerter Baum soll zum einen langfristig sichergestellt werden, dass der Baum als markanter Punkt im südwestlichen Teilbereich, im Bereich des Wegekreuzes, erhalten bleibt. Zum anderen wird damit sichergestellt, dass die Rotbuche nicht ausschließlich über die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen geschützt ist. Hierbei ist anzumerken, dass der Bergahorn und die Silbertanne, links und rechts von der Rotbuche, ebenfalls unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Diese beiden Bäume werden aber nicht festgesetzt, da sie gegebenenfalls zur Förderung der Entwicklung der Rotbuche zu einem späteren Zeitpunkt gerodet werden sollen. Stellungnahme der Verwaltung zur Auslegung der Planung in der 24. und 25. KW 2017 Das Baugesetzbuch schreibt für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung keine Frist vor. Insofern entsprach die Art der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mit der 2-wöchigen Auslegung und der abendlichen Informationsveranstaltung den gesetzlichen Vorgaben. Über die formale Bürgerbeteiligung der Stadt hinaus hat der Eigentümer die unmittelbaren Nachbarn und die Bezirksvertretung Brand im Vorfeld des Verfahrens zu einer vor-Ort-Veranstaltung eingeladen, bei der umfänglich über die Planung informiert wurde. Im weiteren Verfahren gibt es im Rahmen der Offenlage die Gelegenheit, Planungen und Gutachten einzusehen. Die Offenlage dauert einen Monat. Stellungnahme der Verwaltung zur Stärkung des ÖPNV Siehe auch Punkt 1, Thema Wegenetz / ÖPNV Der Fahrgastunterstand der Bushaltestelle steht heute auf privater Fläche. Die Eigentümer bieten an, den Fahrgastunterstand auf ihrem Grundstück zu belassen. Aus Gründen einer nachhaltigen Regelung empfiehlt die Verwaltung die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich des Bushäuschens. Eine Ausübung des Vorkaufsrechtes oder eine Übertragung der Fläche im Zuge der Übergabe der Verkehrsanlagen wäre dann problemlos möglich. In den weiteren Abstimmungen zwischen der Verwaltung und dem Vorhabenträger wurde entschieden, die Bushaltestelle auf dem privaten Grundstücks zu belassen, da seitens der Vorhabenträger nicht abschließend die Lage im Seite 45 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Zusammenspiel mit der Hochbauplanung festgelegt werden konnte. Insoweit hat sich die Verwaltung den Argumenten der Vorhabenträger angeschlossen. Im Verkehrsgutachten wurde auch die Leistungsfähigkeit der Niederforstbacher Straße untersucht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der Zunahmen des Verkehrs nicht mit Problemen im Verkehrsablauf zu rechnen ist, wenn die Haltestelle weiterhin auf der Fahrbahn verbleibt. Auch die Einsatzgrenzen nach RASt für Bushaltestellen in Seitenlage werden durch die vorhandene Haltestelle eingehalten. Die Fahrplangestaltung und damit die Häufigkeit der angebotenen Fahrten unterliegt nicht dem Bebauungsplan sondern wird ausschließlich durch die ASEAG vorgenommen. Stellungnahme der Verwaltung zur Herstellung des alten Niederforstbacher Kirchweges Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 620 haben, bis zur Feststellung der Nichtigkeit, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Wohngebiet und das Gewerbegebiet gebildet und die bauliche Entwicklung gesteuert. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 620 wurde eine Abwägung gegen einen Erhalt des Kirchweges getroffen. Der Baukörper der Tuchfabrik Becker wurde konform zur Bauleitplanung errichtet und hat die Parzellen des ehemaligen Kirchweges überbaut. Es ist davon auszugehen, dass der Kirchweg seit Ende der 1970 Jahre nicht mehr zur Verfügung stand. In Anbetracht des Zeitraumes von rund 40 Jahren macht es keinen Sinn, diese alte Wegeverbindung wieder aufleben zu lassen. Der diagonale Verlauf des Kirchweges würde bei einer Übernahme zu einer sehr unvorteilhaften Aufteilung des Plangebietes führen und die geplante Terrassierung des Geländes könnte nicht wie geplant vollzogen werden. Insoweit soll dem vorliegenden städtebaulichen Konzept der Vorzug gegeben werden und die alte Wegeverbindung nicht wiederbelebt werden. Das städtebauliche Konzept sieht zudem an zwei Stellen Fußwege in Nord-Süd Richtung vor, so dass funktionale Einschränkungen nicht angeführt werden können. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Beschränkung einer gastronomischen Nutzung in Verbindung mit der geplanten Bäckerei nicht zu folgen. Die Stellungnahme zum Schutz des Wegekreuzes wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Reduzierung der Geschossigkeiten nicht zu folgen. Die Stellungnahme zu Besucherparkplätzen wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zum Stellplatznachweis für die Bäckerei wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zum Stellplatznachweis für die Kita wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Änderung der verkehrlichen Anbindung, Verteilung auf drei Stichstraßen nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Verbreiterung der Beckerstraße nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Fuß- und Radwegverbindung Richtung Starenweg teilweise zu folgen, indem vorbereitend Gehrechte oder Geh- und Fahrrechte im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Stellungnahme zur Verkehrsbelastung der Niederforstbacher Straße wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zur Fällung des alten Baumbestandes wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Baumschutz am Wegekreuz teilweise zu folgen. Die Stellungnahme zur Auslegung der Planung wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zur Stärkung des ÖPNV wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Wiederherstellung des Niederforstbacher Kirchweges nicht zu folgen. Seite 46 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 13 E-Mail und Schreiben vom 22.06.2017 Seite 47 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 48 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 49 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 50 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 51 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Verbindung der zentralen Mittelachse nach Norden mit dem Starenweg für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr Siehe auch Punkt 1, Wegenetz / ÖPNV. Die Anbindung der Mittelachse nach Norden zum Starenweg wird in der Planung berücksichtigt und vorgesehen, indem von der privaten Verkehrsflächen der Stichstraße aus ein Gehrecht bis an die Plangebietsgrenze festgesetzt wird, so dass von dort später an den Starenweg angeschlossen werden kann. Die Realisierung dieser Anbindung setzt einen Eigentümerwechsel voraus, der derzeit nicht erreicht werden kann. Zudem soll ein besonderes Vorkaufsrecht (gem. § 25 BauGB) beschlossen werden, das sämtliche Garagengrundstücke sowie einen Teilbereich des Gartengrundstückes des Mehrfamilienhauses umfasst. Bei einem anstehenden Eigentümerwechsel im Geltungsbereich der Satzung kann die Stadt Aachen ihr Vorkaufsrecht entsprechend ausüben und die Verbindung zum Starenweg herstellen. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass das Bauleitplanverfahren nicht durch Festsetzungen auf privaten Grundstücken belastet wird, deren Eigentümer sich hiergegen ausgesprochen haben. Nachteilig hingegen ist die unkalkulierbare Dauer einer möglichen Veräußerung, die sich jedoch hinsichtlich des städtebaulichen Ziels, einer Verknüpfung der Baugebiete, und der zeitlichen Unbegrenztheit einer öffentlichen Widmung relativiert. Die Anbindung nach Norden eignet sich nicht für den Radverkehr und Menschen mit Handicap, da wegen des Terrassenkonzeptes der Höhenunterschied zwischen der Stichstraße und dem Garagenhof zu groß für eine befahrbare Verbindung ist. Eine Anbindung mit weniger als 6% Gefälle ist nicht möglich. Für den Radverkehr und Menschen mit Handicap bleibt die Anbindung über den Zehntweg, die aber nur geringfügig länger als die Anbindung über den Starenweg ist. Die vorgeschlagenen Wegeführungen wurden untersucht. Das im Bebauungsplan vorgesehene Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit wird von der zentralen Achse aus durch die westlich davon gelegene private Stichstraße geführt und dort nördlich der geplanten Bebauung bis zur Höhe der Wendeanlage des Starenwegs weitergeführt. Weitere Wegeführungen nördlich der geplanten Bebauung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche am nordöstlichen Plangebietsrand werden nicht vorgesehen, weil hier kein erheblicher Vorteil gegenüber der Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen erkannt werden kann. Die vorgeschlagene Verschiebung der Baukörper, um eine unmittelbar an die zentrale Achse anschließende Wegeführung in Richtung Norden zu ermöglichen, wird nicht weiter verfolgt. Durch die Verschiebung würde ein wesentlicher Inhalt des Konzeptes, nämlich die Erschließung der Wohnhäuser für PKW durch die zentralen Tiefgaragen, für mindestens ein Baufenster ausgeschlossen. Dies wird als nicht angemessen bewertet angesichts der innerhalb des bestehenden Konzeptes realisierbaren Lösung zur fußläufigen Anbindung an den Starenweg. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur fußläufigen Anbindung des Starenwegs an das Plangebiet zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Anbindung des Starenwegs an das Plangebiet für Radfahrer nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Verschiebung eines Baufensters nicht zu folgen. Seite 52 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 14 Stellungnahme vom 22.06.2017 Seite 53 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Parksituation Beckerstraße Das Verkehrsgutachten zeigt für die Beckerstraße eine Verkehrszunahme von maximal 250 Kfz/Tag. Der durchschnittliche tägliche Verkehr beträgt dann 600 Kfz/Tag. Dies wird laut Gutachten keine signifikanten Verkehrsprobleme auslösen. Dies zeigen auch die zusätzlichen Kfz-Belastungen für die beiden Spitzenstunden morgens und nachmittags am Knotenpunkt Beckerstraße / Im Kollenbruch, nach denen die Beckerstraße morgens maximal 22 und nachmittags maximal 30 zusätzliche Kfz im Gesamtquerschnitt pro Stunde aufnehmen müsste. Das Gutachten geht auch auf die am Straßenrand parkenden Fahrzeuge ein. Der Gutachter beschreibt, dass auf einer Länge von ca. 80 m durchaus Situationen entstehen können, in denen auf die Durchfahrt eines entgegenkommenden Fahrzeugs gewartet werden muss. Angesichts der Kürze dieser Strecke und der geringen Gesamtbelastung dieses Abschnittes der Beckerstraße sieht der Gutachter hierin jedoch kein verkehrliches Problem. Eine Empfehlung zum Wegfall der Parkplätze enthält das Gutachten nicht. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Parksituation Beckerstraße wird zur Kenntnis genommen. Seite 54 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 15 2 Stellungnahmen vom 23.06.2017 Seite 55 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 56 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zum Erhalt der bestehenden Bäume Die Stellungnahme wird so verstanden, dass die restlichen noch stehenden Bäume weder gefällt noch versetzt werden sollen. Für das gesamte Areal gilt die Baumschutzsatzung. Damit ist gewährleistet, dass Bäume bestimmter Arten und Qualitäten nicht ohne Genehmigung gefällt werden dürfen und dass entsprechender Ersatz erforderlich ist. Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen, können ohne Genehmigung beseitigt werden, dabei sind die nach Naturschutzrecht festgelegten Fällzeiten zu beachten (von Oktober bis Februar darf gefällt werden). Zum Bebauungsplan wird ein Baumbilanzplan vorgelegt, in dem die zu fällenden Bäume auf der Grundlage ihrer Größe, ihres Alters, ihres Zustandes und ihrer Bonität bewertet werden Insgesamt sind 116 Bäume im Plangebiet vorhanden, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen. Im Zuge der Realisierung des Vorhabens können bis auf drei satzungsgeschützte Bäume die vorhandenen Bäume nicht erhalten bleiben. Die bestehenden Baumstandorte werden für die Errichtung der Wohnbebauungsflächen und der Errichtung der Verkehrsflächen und der damit verbundenen Geländemodellierung in Anspruch genommen. Bei Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 978 wären nach derzeitigem Planungsstand 187 Ersatzbäume zu pflanzen oder monetär auszugleichen. Hierbei ist in Abstimmung mit der Stadt Aachen vorgesehen, dass die Ersatzbäume auf Basis einer Drittellösung kompensiert werden sollen. Ein Drittel der Ersatzbäume, ca. 63, sollen im Plangebiet realisiert werden. Ein Drittel der Ersatzbäume, ca. 62, sollen auf anderen Grundstücksflächen der Eigentümer innerhalb des Geltungsbereiches der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen realisiert werden. Ein Drittel der Ersatzbäume, ca. 62, sollen monetär ausgeglichen werden. Darüber hinaus will die Eigentümerin prüfen, ob im Bereich des Vennbahnweges auf den städtischen Flächen Ergänzungspflanzungen vorgenommen werden können. Die konkrete Umsetzung der Ersatzmaßnahme wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. Ein Erhalt der noch stehenden Bäume würde die Realisierung des städtebaulichen Konzeptes verhindern. In der Abwägung des Baumschutzes gegen die Belange der Wohnraumbeschaffung wird den Belangen der Wohnraumbeschaffung der Vorrang gegeben. Dies ist vor allem durch die planungsrechtliche Ausgangssituation begründet, nach der das Plangebiet als bereits intensiv bebautes Gebiet dem Innenbereich zuzuordnen ist. Entwicklungen im Innenbereich haben Vorrang vor Entwicklungen im Außenbereich und die Konversion dieses ehemaligen Fabrikstandortes zu Wohnbauflächen entspricht den aktuellen Planungsgrundsätzen. Stellungnahme der Verwaltung zum Anschluss an Zehntweg Siehe dazu auch Punkt 1, Verkehrsbelastung. Die Anbindung des Tuchmacherviertels an den Zehntweg entspricht einer der bisherigen Anbindungen der Tuchfabrik. Laut Verkehrsgutachten nimmt der Verkehr im Zehntweg-Ost zwischen der Anbindung des Tuchmacherviertels und der Niederforstbacher Straße in einem Teilstück von ca. 30 m um maximal 600 Kfz/Tag zu. Im östlichen Bereich des Zehntweges bis zur Straße Im Kollenbruch nimmt der Verkehr um maximal 150 Kfz/Tag zu. Für beide Abschnitte gilt, dass die Belastung mit 1.400 Kfz/Tag (Zehntweg-Ost) und 950 Kfz/Tag (Zehntweg-West) unter 1.500 Kfz/Tag liegt. Nach der RASt stellt diese Belastung auch für eine Wohnstraße in einer Tempo-30-Zone einen zulässigen und verträglichen Wert dar. Belastungen wegen zu schneller Fahrweisen sind ordnungsrechtlich zu lösen und nicht Inhalt eines Bauleitplanverfahrens. Stellungnahme der Verwaltung zum LKW - Verkehr im Zehntweg Das Verkehrsgutachten prognostiziert die durch das neue Plangebiet verursachten Verkehre. Für die Wohnnutzung geht das Gutachten von einem Anteil von 10% des Gesamtverkehrsaufkommens für den Wirtschaftsverkehr aus, das sind ca. 60 Fahrten / Tag. Darüber hinaus verursacht die Kita bis zu 6 Fahrten / Tag und die Bäckerei ca. 2 LKWFahrten / Tag für Anlieferungen. Insgesamt werden also rd. 68 LKW-Fahrten / Tag prognostiziert. Es ist davon auszugehen, dass diese LKW-Fahrten im Wesentlichen die Niederforstbacher Straße und den Zehntweg belasten. Legt man die Aufteilungen des PKW-Verkehrs zugrunde, wird jede Anbindung mit ca. 1/3 der Wohnnutzung belastet. KiTa und Bäckerei binden an die Niederforstbacher Straße an. Damit wird für den Zehntweg von maximal 20 LKWSeite 57 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Fahrten / Tag ausgegangen. Diese Belastung macht keine Regelung des LKW-Verkehrs auf Ebene der Bauleitplanung erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung zu LKW mit Erdaushub während der Bauzeit Durch das Ingenieurbüro Altenbockum & Blomquist ist ein Anwohnerschutzkonzept erstellt worden (Stand 21.12.2017). Das Anwohnerschutzkonzept dient dazu, schädliche Umweltauswirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zusätzlich sollen die unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt und die anfallenden Bauabläufe, hierzu zählt auch der Erdaushub, ordnungsgemäß entsorgt und abgefahren werden. Grundsätzlich sind alle öffentlichen und privaten Nachbarbereiche zu berücksichtigen. Verbindliche Prüfung und Regelung hierzu werden im Rahmen der Abbruchgenehmigung erfolgen. Stellungnahme der Verwaltung zur Gebäudehöhe im Bereich der Ausfahrt Zehntweg und Kollenbruch Das städtebauliche Konzept setzt das Ziel eines Wohnareals mit Angeboten im (Geschoss-)Wohnungsbau und im Einfamilienhausbau (Doppelhäuser und Reihenhäuser) um. Es soll ein durchmischtes Quartier für Menschen unterschiedlichen Alters und verschiedener Lebensphasen entstehen. Dazu sind die Angebote an Geschosswohnungsbauten zwingend erforderlich, auch geförderter Wohnungsbau soll entsprechend den Ratsbeschlüssen („Quotenbeschluss“) realisiert werden. Das Konzept entspricht städtebaulich dem heutigen Bestand in der Nachbarschaft, wo die Mehrfamilienhäuser mehr Vollgeschosse und höhere Gebäudehöhen als die Einfamilienhäuser aufweisen. Gerade auch das angesprochene Gebäude Zehntweg 51 bis 53 hat die Höhe eines Gebäudes mit drei Vollgeschossen und einem zurückspringenden Geschoss. Dieses Konzept entspricht auch anderen Quartieren in Brand, beispielsweise dem Brander Feld / Quartier Schagenstraße (vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss) oder dem Bereich Erberichshofstraße (drei Vollgeschosse plus Dachgeschoss, teilweise vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss). Angesichts des Wohnbedarfs der Stadt Aachen und dem beschränkten Angebot an neuen Wohnbauflächen und angesichts der bestehenden baulichen Nutzung durch einen sehr massiven und teilweise sehr viel höheren Industriebau sollen die Gebäudehöhen des Konzeptes unverändert beibehalten werden und im Bebauungsplan umgesetzt werden. Die Lage der höheren Bauwerke an den Rändern und der Mitte des neuen Quartiers entspricht der Zielsetzung der guten Durchmischung. Zudem gewährleistet die Anordnung der höheren Gebäude im vorliegenden Konzept, dass in Verbindung mit der Terrassierung des gesamten Geländes der Blick über die Vennbahntrasse hinweg in die freie Landschaft aus fast allen Lagen möglich ist. Das könnte bei einer Anordnung der höheren Gebäude am Vennbahnweg nicht mehr gewährleistet werden. Abwägungsvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Verzicht auf weitere Baumfällungen nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Verzicht der Anbindung an den Zehntweg nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Ausschluss von LKW - Verkehr für den Zehntweg nicht zu folgen Die Stellungnahme zur Verschmutzung der Straßen während der Bauzeit wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Gebäudehöhe nicht zu folgen. Seite 58 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 16 Stellungnahme vom 23.06.2017 Seite 59 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur befürchteten Verknappung der Parkplätze Beckerstraße Für das Plangebiet werden Besucherparkplätze im öffentlichen Raum mit einem Schlüssel von 0,3 Parkplätzen je Wohneinheit geschaffen. Der private Stellplatzbedarf wird weitegehend in Tiefgaragen und in Einzelfällen auf den eigenen Grundstücken abgedeckt. Selbstverständlich kann nicht verhindert werden, dass auch Parkplätze auf der Beckerstraße genutzt werden. Grundsätzlich deckt die Planung aber den Bedarf an Parkplätzen innerhalb des Plangebietes. Stellungnahme der Verwaltung zur befürchteten Belastung der Beckerstraße mit Baustellenverkehr Durch das Ingenieurbüro Altenbockum & Blomquist ist ein Anwohnerschutzkonzept erstellt worden (Stand 21.12.2017). Das Anwohnerschutzkonzept dient dazu, schädliche Umweltauswirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Zusätzlich sollen die unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt und die anfallenden Bauabläufe, hierzu zählt auch der Erdaushub, ordnungsgemäß entsorgt und abgefahren werden. Grundsätzlich sind alle öffentlichen und privaten Nachbarbereiche zu berücksichtigen. Verbindliche Prüfungen und Regelungen hierzu werden im Rahmen der Abbruchgenehmigung erfolgen. Die Führung des Baustellenverkehrs ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes. Stellungnahme der Verwaltung zur Versorgung mit Kita- und Schulplätzen Über den Vennbahnweg sind die Schulen Grundschule Brander Feld und Gesamtschule Aachen - Brand, die Sportstätten und die Schwimmhalle Brand sowie das Stadtteilzentrum an der Trierer Straße gut zu erreichen. In ca. 2,5 km Entfernung ist darüber hinaus im Stadtteil Kornelimünster das Inda - Gymnasium ebenfalls über den Vennbahnweg zu erreichen. Des Weiteren ist in direkter Nachbarschaft an der Straße Im Kollenbruch der Neubau einer städtischen Kindertagesstätte geplant. Innerhalb des Plangebietes soll eine zusätzliche Kindertagesstätte errichtet werden. Näheres regelt der städtebauliche Vertrag. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zu den Besucherparkplätzen auf der Beckerstraße wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zur Belastung der Beckerstraße mit Baustellenverkehr wird zur Kenntnis genommen Die Stellungnahme zur Schulversorgung wird zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme zur Versorgung mit einer Kindertagesstätte wird gefolgt. Seite 60 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 17 Stellungnahme vom 23.06.2017 Seite 61 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Verkehrsbelastung Beckerstraße Der Verkehrsgutachter legt seinem Gutachten Knotenpunktzählungen und Radverkehrszählungen zugrunde, die am 26. Juni 2017 durchgeführt wurden. Das Datum liegt rd. 3 Wochen vor Beginn der Schulferien. Zusätzlich wurden an der Beckerstraße und an der Niederforstbacher Straße Querschnittszählugen über den Zeitraum einer Woche durchgeführt, dies erfolgte in der 26. Kalenderwoche 2017, die ebenfalls ca. 2 Wochen vor Ferienbeginn endete. Siehe auch Punkt 1, Thema Verkehrsbelastung Das Verkehrsgutachten zeigt für die Beckerstraße eine Verkehrszunahme von maximal 250 Kfz/Tag. Der durchschnittliche tägliche Verkehr beträgt dann 600 Kfz/Tag. Dies wird laut Gutachten keine signifikanten Verkehrsprobleme auslösen. Dies zeigen auch die zusätzlichen Kfz-Belastungen für die beiden Spitzenstunden morgens und nachmittags am Knotenpunkt Beckerstraße / Im Kollenbruch, nach denen die Beckerstraße morgens maximal 22 und nachmittags maximal 30 zusätzliche Kfz im Gesamtquerschnitt pro Stunde aufnehmen müsste. Stellungnahme der Verwaltung zur Beckerstraße als Spielstraße und Radweg zur Vennbahntrasse Die Beckerstraße zwischen Kollenbruch und Vennbahn ist nicht als Spielstraße ausgewiesen. Aus dem Verkehrsgutachten geht hervor, dass die Belastung der Beckerstraße keine signifikanten Verkehrsprobleme auslösen wird. Selbstverständlich wird die Beckerstraße vom Gutachter nicht als Spielstraße bewertet, weil sie in dem Bereich Kollenbruch bis Vennbahntrasse nicht als solche gewidmet ist. Insofern müssen die spielenden Kinder auf der Straße auf die Gefahren des Verkehrs hingewiesen werden. Die Radfahrer, die in Richtung Vennbahnweg fahren, müssen ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass sie keinen Vorrang bei der Einbiegung auf den Vennbahnweg haben. Darüber hinaus beinhaltet der Bebauungsplan keine verkehrslenkenden Regelungen. Diese finden unabhängig vom Bebauungsplanverfahren statt und werden zum Beispiel durch Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereiches vorgenommen. Stellungnahme der Verwaltung zu dem Vorschlag, an der Beckerstraße Einfamilienhäuser statt Mehrfamilienhäuser anzuordnen Das städtebauliche Konzept sieht an der Beckerstraße drei Mehrfamilienhäuser mit jeweils 3 Vollgeschossen und einem zurückspringenden Geschoss vor. Es sind aber nicht allein diese Mehrfamilienhäuser, die für den zusätzlichen Verkehr an der Beckerstraße verantwortlich sind, sondern das Plangebiet mit allen Fahrbeziehungen, die über die Beckerstraße verlaufen. Das städtebauliche Konzept sieht eine gleichmäßige Verteilung der Geschosswohnungsbauten innerhalb des Plangebietes vor und verfolgt damit insbesondere das städtebauliche Ziel eines gut durchmischten Wohnangebotes. Bei Erhalt dieses Zieles würde, unabhängig von der Art der Gebäude unmittelbar an der Beckerstraße, immer ca. ein Drittel des Verkehrs aus dem Plangebiet an die Beckerstraße angebunden sein. Insofern würde eine Änderung der Lage der Geschosswohnungsbauten nicht zu einer Verringerung der Verkehrszunahme an der Beckerstraße führen. Darüber hinaus wurden im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans nach der frühzeitigen Beteiligung insgesamt drei Erschließungsvarianten geprüft. Neben der im städtebaulichen Entwurf vorgesehenen Erschließung des Wohnquartiers „Variante A“ wurden im Rahmen des Verkehrsgutachtens zwei weitere Erschließungsvarianten für das Tuchmacherviertel untersucht und bewertet. Zur Differenzierung der Ergebnisse wurde die ursprünglich vorgesehene Erschließungsvariante mit „Variante A“ und die zusätzlich untersuchten Varianten mit „Variante B“ und „Variante C“ bezeichnet. Variante B unterscheidet sich von Variante A dahingehend, dass das Tuchmacherviertel ausschließlich aus dem Westen über die Niederforstbacher Straße und den Zehntweg erschlossen wird. Eine zusätzliche Erschließung über die Beckerstraße ist in Variante B nicht vorgesehen. Variante C unterscheidet sich von Variante A darin, dass in dem Quartier keine Durchfahrtssperre vorhanden ist und somit jedes Ziel im Tuchmachervierteil von allen Erschließungspunkten aus erreicht werden kann. Die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens kommen zu dem Schluss, dass alle drei Erschließungsvarianten verkehrstechnisch möglich und leistungsfähig sind und sehr gute bis gute Verkehrsqualitäten aufweisen werden. Auch bei Variante C ist aufgrund der geplanten verkehrsberuhigten Gestaltung der inneren Erschließungsstraßen mit vorgesehener SchrittSeite 62 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 geschwindigkeit die Wahrscheinlichkeit gering, dass potenzielle Durchgangsverkehre das Quartier zusätzlich spürbar belasten werden. Das Verkehrsgutachten zeigt auf, dass bei der Variante C ein geringer Anteil des motorisierten Individualverkehrs (15%) durch das Tuchmacherviertel auf die Niederforstbacher Straße abgeführt wird. Eine Unterbrechung der Verbindung zur Beckerstraße durch Poller wird verkehrsgutachterlich als möglich bewertet und kann bei Notwendigkeit umgesetzt werden. Von weitergehenden Regelungen im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurde auf Grundlage der Ergebnisse des Verkehrsgutachtens abgesehen. Darüber hinaus ist eine Festsetzung von Durchfahrtsperren im Rahmen eines Bebauungsplanes nicht möglich. Die Verkehrsanlagen gehen nach Fertigstellung in das Eigentum und die Verantwortung der Stadt Aachen über. Sollte sich herausstellen, dass wider erwartend verkehrliche Missstände auftreten, behält sich die Straßenverkehrsbehörde eine Trennung der Verkehrserschließungen durch den Einbau von Pollern vor. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Verkehrsbelastung Beckerstraße wird zur Kenntnis genommen Die Stellungnahme zur Beckerstraße als Spielstraße und Radweg wird zur Kenntnis genommen Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Ansiedlung von Einfamilienhäusern statt von Geschosswohnungsbauten an der Beckerstraße nicht zu folgen. Seite 63 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 18 Stellungnahme vom 23.07.2017 Seite 64 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zur Rodung von Grünflächen Die Fällung des alten Baumbestandes erfolgte außerhalb der naturschutzrechtlichen Verbotszeit vom 1. März bis zum 31. September. Es wurden ausschließlich Bäume gefällt, die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen. Die Fällarbeiten wurden gutachterlich begleitet. Die Fällarbeiten wurden durch die heutigen Eigentümer auch mit den Nachbarn abgestimmt, in deren Interesse auch etliche Bäume an deren Grundstücksgrenzen erhalten blieben. Die Bepflanzung unterliegt nicht einem besonderen Schutz innerhalb der Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Nur ein Teil des Plangebietes liegt im Bereich des Durchführungsplans Nr. 2 Brand, der aber wegen Rechtsmängeln nicht mehr angewendet wird. Der Bebauungsplan Nr. 620 aus dem Jahre 1976 hatte zu den angrenzenden Wohngebieten entsprechende Schutzstreifen festgesetzt, die von Bebauung freizuhalten und zu bepflanzen waren. Diese Festsetzung resultierte aus dem Nutzungskonflikt zwischen dem Gewerbegebiet und der schutzwürdigen Wohnnutzung. Diese Schutzstreifen wurden von dem damaligen Grundstückseigentümer nach Maßgabe des Bebauungsplans angelegt und bepflanzt. Im Zuge eines Normenkontrollverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 620 durch das Oberverwaltungsgericht Münster am 14. Mai 1993 für nichtig erklärt. Durch den Wegfall der gewerblichen Nutzung entfällt der Konflikt und der Schutzstreifen ist obsolet. Außerdem ist durch den Beschluss der Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 620 die planungsrechtliche Grundlage entfallen. Da kein rechtsverbindliches Planungsrecht für den Bereich existiert, erfolgt eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB. Aktuelles Planungsziel der Gemeinde ist ausweichlich des Flächennutzungsplanvorentwurf eine Wohnnutzung. Insoweit bestehen hinsichtlich einer Rodung der Vegetation des ehemaligen Schutzstreifens keine Bedenken, da der Bebauungsplanvorentwurf des Wohngebietes eher eine Verknüpfung des bestehenden Wohngebietes mit dem Neubaugebiet anstrebt. Stellungnahme der Verwaltung zum Wegerecht Becker-Kreuder GbR Vermutlich handelt es sich um die Parzellen 1987,1986, 1988, 1989, 1990, 1980,1979,1991 und 1993, die sich im Eigentum einer BGB-Gesellschaft befinden. Diese Parzellen verfügen über ein Wegerecht über das ehemalige Werksgelände. Insbesondere das Wohnhaus auf der Parzelle 1991 wird gegenwärtig über das Wegerecht erschlossen. Als Ersatz wird im Bebauungsplan 978 eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen, die eine Verbindung zum Flurstück 1986 in ausreichender Breite vorsieht und die Erschließungsfunktion übernehmen wird. Durch den städtebaulichen Vertrag wird eine Eigentumsübergabe der öffentlichen Verkehrsflächen an die Stadt Aachen geregelt, so dass nach Herstellung der Verkehrsflächen die Erschließung der angesprochenen Grundstücksflächen als gesichert zu bezeichnen ist. Insofern bereitet der Bebauungsplan 978 einen “annehmbaren öffentlich rechtlichen Ersatz“ vor. Während der Herstellungsphase der Straßen muss eine privatrechtliche Einigung zwischen dem Vorhabenträger und den Grundstückseigentümern erfolgen, die eine Erreichbarkeit der Grundstücke der BGB-Gesellschaft zum Inhalt hat. Stellungnahme der Verwaltung zur Bebauungsdichte und zu Grünflächen Die Bebauungsdichte orientiert sich an der Dichte der Umgebungsbebauung. Das planende Büro hat dies durch den sogenannten Schwarzplan gezeigt, der ohne Darstellung von Straßen und Flurstücken ausschließlich die Bebauung als schwarze Felder darstellt (siehe Abbildung 2 auf Seite 9 Niederschrift der Abendveranstaltung vom 14.06.2017). Das „Tuchmacherviertel“ ist zwar wegen seiner städtebaulich strengen Orientierung deutlich zu erkennen, nicht aber wegen einer höheren baulichen Dichte als die Umgebung. Die geplanten öffentlichen Grünflächen im Gebiet sollen das Angebot eines neuen Zentrums für die neuen Bewohner und auch die Nachbarn sein. Insgesamt sollen rd. 2.300 m² öffentliche Grünfläche und rd. 690 m² private Grünflächen im neuen Viertel entstehen, zuzüglich der Hausgärten. Stellungnahme der Verwaltung zur Gebäudehöhe Die Bestandsbebauung in der Nachbarschaft hat tatsächlich in der Regel ein Vollgeschoss weniger. Einzelne Gebäude weisen dagegen auch jetzt schon höhere Gebäudehöhen auf: Zehntweg 51 und 53 mit mindestens zwei VollSeite 65 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 geschossen und zwei Dachgeschossen oder Beckerstraße 39 bis 57 mit drei Vollgeschossen und bis zu zwei Dachgeschossen. Das städtebauliche Konzept setzt das Ziel eines Wohnareals mit Angeboten im (Geschoss-)Wohnungsbau und im Einfamilienhausbau (Doppelhäuser und Reihenhäuser) um. Es soll ein durchmischtes Quartier für Menschen unterschiedlichen Alters und verschiedener Lebensphasen entstehen. Dazu sind die Angebote an Geschosswohnungsbauten zwingend erforderlich, auch geförderter Wohnungsbau soll hier entsprechend den Ratsbeschlüssen („Quotenbeschluss“) realisiert werden. Das Konzept entspricht städtebaulich dem heutigen Bestand in der Nachbarschaft, wo die Mehrfamilienhäuser mehr Vollgeschosse und höhere Gebäudehöhen als die Einfamilienhäuser aufweisen. Es entspricht auch anderen Quartieren in Brand, beispielsweise dem Brander Feld / Quartier Schagenstraße (vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss) oder dem Bereich Erberichshofstraße (drei Vollgeschosse plus Dachgeschoss, teilweise vier Vollgeschosse plus Staffelgeschoss). Angesichts des Wohnbedarfs der Stadt Aachen und dem beschränkten Angebot an neuen Wohnbauflächen und angesichts der bestehenden baulichen Nutzung durch einen sehr massiven und teilweise sehr viel höheren Industriebau sollen die Gebäudehöhen des Konzeptes unverändert beibehalten werden und im Bebauungsplan umgesetzt werden. Im Bebauungsplan sollen die Gebäudehöhen als absolute Höhen in Bezug auf Normalhöhennull festgesetzt werden. Stellungnahme der Verwaltung zum Parkraum Innerhalb des Plangebietes sollen rd. 270 Wohneinheiten (WE) einstehen. Je Wohneinheit wird ein Schlüssel von 0,3 Besucherparkplätzen bereitgestellt und planungsrechtlich durch die Festsetzung ausreichend bemessener öffentlicher Verkehrsflächen auch vorbereitet. Die Anwohnerstellplätze sollen im Wesentlichen in Tiefgaragen, nur in einigen wenigen Bereichen neben den Gebäuden im seitlichen Grenzabstand vorgehalten werden. Der konkrete Stellplatznachweis für die Anwohner erfolgt im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen. Stellungnahme der Verwaltung zum Erhalt der verbliebenen Bäume Siehe dazu auch Punkt 15. Für das gesamte Areal gilt die Baumschutzsatzung. Damit ist gewährleistet, dass Bäume bestimmter Arten und Qualitäten nicht ohne Genehmigung gefällt werden dürfen und dass entsprechender Ersatz erforderlich ist. Bäume, die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen, können ohne Genehmigung beseitigt werden. Zum Bebauungsplan wird ein Baumbilanzplan vorgelegt, in dem die zu fällenden Bäume auf der Grundlage ihrer Größe, ihres Alters, ihres Zustandes und ihrer Bonität bewertet werden. Entsprechend der Baumschutzsatzung wird für diese Bäume ein Ersatz festgesetzt. Ein Erhalt der noch stehenden Bäume würde die Realisierung des städtebaulichen Konzeptes verhindern. In der Abwägung des Baumschutzes gegen die Belange der Wohnraumbeschaffung wird den Belangen der Wohnraumbeschaffung der Vorrang gegeben. Dies ist vor allem durch die planungsrechtliche Ausgangssituation begründet, nach der das Plangebiet als bereits intensiv bebautes Gebiet dem Innenbereich zuzuordnen ist. Entwicklungen im Innenbereich haben Vorrang vor Entwicklungen im Außenbereich und die Konversion dieses ehemaligen Fabrikstandortes zu Wohnbauflächen entspricht den aktuellen Planungsgrundsätzen. Stellungnahme der Verwaltung zur Anbindung des gesamten Verkehrs an die Niederforstbacher Straße Die drei geplanten Anbindungen des städtebaulichen Konzeptes entsprechen den bereits heute vorhandenen Zufahrten auf das gewerblich genutzte Grundstück. Die Anbindung an die Beckerstraße, den Zehntweg und an die Niederforstbacher Straße ist erforderlich, um eine Verkehrserschließung mit mindestens zwei möglichen Ein- / Ausfahrten in das Gebiet zu gewährleisten. Das ist wichtig, damit das Gebiet erreicht oder verlassen werden kann, auch wenn eine der Zufahrten blockiert ist. Die beiden Anbindungen Niederforstbacher Straße und Zehntweg müssen einen ausreichenden Abstand voneinander haben, Seite 66 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 um den Verkehrsfluss zu gewährleisten. Daher ist die Lage der Anbindung an den Zehntweg im Gesamtkonzept die beste Lösung. Das Verkehrsgutachten zeigt, dass die zusätzlichen Verkehre auf keiner der damit belasteten Straßen zu Verkehrsproblemen führen. Es besteht jedoch immer die Möglichkeit, durch verkehrslenkende Maßnahmen den Durchgangsverkehr durch das Gebiet zu verhindern oder die Verkehrsmengen der Anbindungen zu steuern. Dies erfolgt nicht auf der Ebene des Bebauungsplanes, der für die Erschließungsstraßen ausschließlich öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Stellungnahme der Verwaltung zum Alten Zehntweg Der Verlauf des historischen Zehntweges ist nicht bekannt. Möglicherweise wird an dieser Stelle der alte Niederforstbacher Kirchweg gemeint. Siehe dazu auch Punkt 12. Stellungnahme der Verwaltung zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern am Vennbahnweg Die Hecke entlang des Vennbahnweges steht im Bereich der zukünftig privaten Grundstücksflächen. Innerhalb des Plangebietes wird zum Schutz der Hecke ein 2,5 m breiter Vegetationsstreifen festgesetzt, der im Bereich von Wegeverbindungen, die das Plangebiet mit dem Vennbahnweg verbinden und im Bereich der möglichen Bäckerei im südwestlichen Bereich, unterbrochen wird. Die zukünftige Pflege der Hecke wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. Die Bäume und Sträucher am Vennbahnweg, die außerhalb des Plangebietes liegen, sind nicht von Maßnahmen betroffen, die im Rahmen dieses Bebauungsplanes notwendig werden. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zu den Rodungsarbeiten wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zum Wegerecht für die Parzellen 1987,1986, 1988, 1989, 1990, 1980,1979,1991 und 1993 wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme zur Bebauungsdichte und zu den geplanten Grünflächen wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Gebäudehöhe nicht zu folgen. Die Stellungnahme zum Parkraum wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Erhalt des heutigen Baumbestandes nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur ausschließlichen verkehrlichen Anbindung an die Niederforstbacher Straße nicht zu folgen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zur Wiederherstellung des Alten Zehntwegs nicht zu folgen. Die Stellungnahme zum Erhalt der Hecke und von Bäume und Sträucher am Vennbahnweg wird zur Kenntnis genommen. Seite 67 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 19 Fax vom 26. Juni 2017 und E-Mail vom 26.06.2017 Seite 68 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 69 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zum Darstellung des Maßstabs und eines Nordpfeils in den Plänen Tatsächlich sind alle Darstellungen ohne Maßstab und ohne Nordpfeil. Diese Informationen werden zur nächsten Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 (2) BauGB in den Unterlagen enthalten sein. Stellungnahme der Verwaltung zum Ausschluss der Anbindung an die Beckerstraße Das Verkehrsgutachten zeigt für die Beckerstraße eine Verkehrszunahme von maximal 250 Kfz/Tag. Der durchschnittliche tägliche Verkehr beträgt dann 600 Kfz/Tag. Dies wird laut Gutachten keine signifikanten Verkehrsprobleme auslösen. Dies zeigen auch die zusätzlichen Kfz-Belastungen für die beiden Spitzenstunden morgens und nachmittags am Knotenpunkt Beckerstraße / Im Kollenbruch, nach denen die Beckerstraße morgens maximal 22 und nachmittags maximal 30 zusätzliche Kfz im Gesamtquerschnitt pro Stunde aufnehmen müsste. Die Beckerstraße ist laut Verkehrsgutachten auch unter Berücksichtigung des einseitigen Parkens leistungsfähig. Natürlich müssen im Verkehrsablauf Wartezeiten hingenommen werden, da der Begegnungsverkehr neben den parkenden Fahrzeugen nicht möglich ist. Da dies aber nur ein ca. 80 m langes Teilstück der Beckerstraße betrifft, stellt diese Situation aus Sicht des Verkehrsgutachters kein Verkehrsproblem dar, das zu einem Verbot des Straßenrandparkens führen muss. Stellungnahme der Verwaltung zum architektonischen Konzept (kasernenartig) Eine besondere Herausforderung des städtebaulichen Konzeptes ist die Bewältigung der enormen Höhenunterschiede innerhalb des Plangebietes in Nord-Südrichtung. Die städtebauliche Lösung, das Gebiet in Terrassen zu entwickeln hat sehr überzeugt, auch der Architektenbeirat hat die Lösung ebenfalls sehr begrüßt. Gerade die Blicke in die freie Landschaft sind durch dieses Konzept nicht nur für die Randlagen am Vennbahnweg sondern für alle Lagen möglich. Das Gebiet wird durch den Eigentümer nicht nur geplant, sondern auch umgesetzt. Damit verbunden ist ein hohes Maß an Einheitlichkeit innerhalb des Gebietes. Diese Einheitlichkeit kann als „kasernenartig“ empfunden werden, kann aber auch zu einer Beruhigung des Quartiers und zu einer hohen gestalterischen Qualität führen. Der Bebauungsplan wird keine gestalterischen Festsetzungen enthalten. Der Architektenbeirat hat die vorgelegten gestalterischen Qualitäten des Konzeptes begrüßt. Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zu den vorgelegten Plänen wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zum Ausschluss der Anbindung an die Beckerstraße nicht zu folgen. Seite 70 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 20 Anonymes Schreiben, Eingang 21.12.2017 Seite 71 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 72 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Stellungnahme der Verwaltung zu den Bodenverunreinigungen Zu den beschriebenen Vorgängen hat der FB Umwelt umfangreich Stellung genommen. Die Stellungnahme wird hier vollständig widergegeben. Seite 73 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Seite 74 von 75 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Öffentlichkeit Fassung vom 03.04.2018 Abwägungsvorschlag: Die Stellungnahme zur Bodenbelastung wird zur Kenntnis genommen Seite 75 von 75 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Stellungnahmen und Abwägungsvorschlag über die frühzeitige Beteiligung der Behörden Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacherstraße / Beckerstraße Tuchmacherviertel für den Bereich zwischen Vennbahntrasse, Beckerstraße, Zehntweg und Niederforstbacher Straße im Stadtbezirk Aachen-Brand (Stand 08.03.2018) Lage des Plangebietes Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden Fassung vom 08.03.2018 Inhalt 1 Stellungnahme vom 26.06.2017, ASEAG ..................................................................................................... 3 2 Stellungnahme vom 30.06.2017, IHK Aachen .............................................................................................. 5 3 Stellungnahme vom 11.07.2017, Bezirksregierung Arnsberg ....................................................................... 7 Seite 2 von 9 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße1 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden Fassung vom 08.03.2018 Stellungnahme vom 26.06.2017, ASEAG Seite 3 von 9 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden Fassung vom 08.03.2018 Stellungnahme der Verwaltung: Eine fußläufige Anbindung des Plangebietes an den Starenweg ist aus städtebaulichen Gründen sinnvoll. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplan die Voraussetzungen für diese nördliche Verbindung schaffen. Als Schwierigkeit erweisen sich die Eigentumsverhältnisse, denn sämtliche in Frage kommenden Grundstücke zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplans und der öffentlichen Verkehrsfläche des Starenweges befinden sich in privater Hand. Alle Versuche der Vorhabenträger als auch der Verwaltung zu einem freihändigen Erwerb blieben bislang ergebnislos. Als Lösung der Situation schlägt die Verwaltung die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes zugunsten der Allgemeinheit im Bebauungsplan 978 vor. Als weiterer Schritt soll ein besonderes Vorkaufsrecht (gem. § 24 BauGB) beschlossen werden, das sämtliche Garagengrundstücke sowie einen Teilbereich des Gartengrundstückes des Mehrfamilienhauses umfasst. Bei einem anstehenden Eigentümerwechsel im Geltungsbereich der Satzung kann die Stadt Aachen ihr Vorkaufsrecht entsprechend ausüben und die Verbindung zum Starenweg herstellen. Dieses Verfahren hat den Vorteil, das Bauleitplanverfahren nicht durch Festsetzungen auf privaten Grundstücken zu belasten, deren Eigentümer sich hiergegen ausgesprochen haben. Nachteilig hingegen ist die unkalkulierbare Dauer einer möglichen Veräußerung, die sich jedoch hinsichtlich des städtebaulichen Ziels, einer Verknüpfung der Baugebiete, und der zeitlichen Unbegrenztheit einer öffentlichen Widmung relativiert. Abwägungsvorschlag: Dem Wunsch nach einer möglichen Vernetzung nach Norden mit Anschluss an den Starenweg wird auf der Ebene des Bebauungsplanes durch die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts zugunsten der Allgemeinheit entsprochen. Eine weitere Konkretisierung kann erst erfolgen, wenn Teile der angrenzenden privaten Flächen für den Anschluss an den Starenweg zur Verfügung stehen. Seite 4 von 9 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße2 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden Fassung vom 08.03.2018 Stellungnahme vom 30.06.2017, IHK Aachen Seite 5 von 9 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden Fassung vom 08.03.2018 Stellungnahme der Verwaltung: Die Umwandlung der Gewerbefläche der ehemaligen Tuchfabrik Becker in Brand entspricht den Zielsetzungen der Neuaufstellung des FNP für die Stadt Aachen. Ziel der Stadt Aachen ist es, diese isolierten Gewerbeflächen in Wohnbauflächen zu ändern, um einerseits den dringenden Wohnbedarf zu decken und andererseits die hervorragende Lage des Planbereiches für den Wohnungsbau zu nutzen. Eine Fortführung der gewerblichen Nutzung hätte erhebliche Immissionsschutzprobleme bei der umgebenden Wohnbebauung zur Folge, insofern wird die Konversion in Wohnbauflächen und eine Ausweitung bzw. Kompensation der Gewerbeflächen an anderer Stelle im Stadtgebiet für zielführend erachtet. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Seite 6 von 9 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße3 Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden Fassung vom 08.03.2018 Stellungnahme vom 11.07.2017, Bezirksregierung Arnsberg Seite 7 von 9 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden Fassung vom 08.03.2018 Seite 8 von 9 Bebauungsplan 978 -Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- Abwägungsvorschlag über die Beteiligung der Behörden Fassung vom 08.03.2018 Stellungnahme der Verwaltung: Es wird empfohlen, die Eigentümerin des Bergewerkfeldes (EBV GmbH in Hückelhoven) am weiteren Verfahren zu beteiligen. Abwägungsvorschlag: Der Empfehlung der Verwaltung wird gefolgt. Seite 9 von 9 LISTE DER BESTANDSBÄUME IM PLANGEBIET DIE DER BAUMSCHUTZSATZUNG UNTERLIEGEN ZEICHENERKLÄRUNG Bestandsgebäude sonstige versiegelte Flächen unversiegelte Grundstücksfläche Künstliche Gewässer Räumlicher Geltungsbereich des Grünbilanzierungsplanes Bestandslaub- bzw. Nadelbaum Bestandslaub- bzw. Nadelbaum gemäß Baumschutzsatzung 8 68 65 8a 47 50 48 46 59 52 54 53 49 62 41 7 67 57 45 70 63 4 2 35 3 36 38 37 78 38a - keine 79 34 40 31 1 Anzahl der Bäume die nicht der Baumschutzsatzung unterliegen und überplant werden 74 75 6 71 58 44 43 42 BESTANDSBÄUME DIE NICHT DER BAUMSCHUTZSATZUNG UNTERLIEGEN 60 61 80 30 33 22 32 FLÄCHENBILANZ 39 28 18 29 23 27 24 25 26 21 19 20 Fläche des Plangebiet 100% ca. 53.950 m² Versiegelte Flächen davon Gebäude Unversiegelte Flächen künstliche Gewässer 76,6 % 44,3 % 23,1 % 0,3 % ca. 41.320 m² ca. 12.440 m² ca. 190 m² 102a 100 101 97 96 102 15 11 94 81 14 95 98 86 105 10 90 12 13 91 85 84 99 87 93 103 88 89 104 106 83 108 109 110 200 199 130 129 190 127 121 111 112 118 133 180 173 176 172 171 131 126 125 132 128 122 119 Grünkonzeptplan (1) Baubilanzplan zum Bebauungsplan 978 Niederforstbacher Str. / Beckerstraße Bestand ohne Maßstab 05.03.2018 205 E 01c_lc Flächenbilanz Plangebiet ca. 53.950 m² Versiegelte Flächen - Verkehrsflächen 14,2 % ca. 7.660 m² 80,8 % ca. 43.590 m² 1,4 % 3,6 % ca. 740 m² ca. 1.960 m² 0,6 % eg tn w h Ze - Wohnbauflächen - 32,3 % 48,5 % 60,8 % - mit Tiefgaragen (80 % bzw. 90 %) innerhalb der UK 259.94 8 260.07 8 259.96 259.41 258.14 258.36 260.03 259.80 entfallene Bäume gemäß Baumschutzsatzung TGa 4 259.49 7 Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 90% 259.34 259.32 37,3 % 74,4 % GFLA GFL 259.61 259.10 - private Grünfläche (Spielplatz) - öffentliche Grünfläche 8 259.76 20,0 % 12,3 % 4 Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% TGa TGa notwendige Ersatzbäume gemäß Baumschutzsatzung TGa 257.12 4 4 114 Stück 258.97 GFL 187 Stück geplante Bäume im Plangebiet 50 Stück entfallene Bäume die nicht unter die Baumschutzsatzung fallen 2 Stück 6 Niederfors tbacher Str aße 4 6 TGa St St St St St St St St St TGa Ga Ga Ga 3 255.24 Ga 2 4 GFL 4 TGa GFL TGa TGa TGa 4 252.34 4 GFL 4 Spielplatz 251.68 TGa Becke TGa GFL TGa Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% TGa St St TGa St TGa Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% St Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% TGa Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% rstraße Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% 4 St St St TGa 249.43 6 UK 255.19 6 Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% St St St St Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% St St Ga 254.32 4 254.12 Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% St Landschaftsbalkon Ga Spielplatz Ga TGa 4 6 St 1 Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% St St St Ga St St St TGa 4 TGa Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% Ga 253.72 Vennbahnweg Ga Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% St 4 Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% 247.83 Ga TGa 4 5 St St Ga 252.22 Mü ns ter st r Mögliche Versiegelung Gebäude 40% mit Erschließung 60% mit Tiefgaragen 80% 248.51 UK 247.50 TGa 251.48 247.79 250.12 250.40 5 248.57 5 aß e 248.36 248.10 An der Schruff 1 2 Öffentliche Grünfläche 3 Private Grünfläche Zweckbestimmung "Landschaftsbalkon und Spielplatz" festgesetzt. Zweckbestimmung "Spielplatz" festgesetzt. Anpflanzung von mindestens 3 Laubbäumen (siehe "Pflanzliste heimische Baumarten"). Anpflanzung von mindestens 3 Laubbäumen (siehe "Pflanzliste heimische Baumarten"). 6 Verkehrsflächen Anpflanzung von insgesamt 34 Laubbäumen (siehe Pflanzliste) innerhalb der Verkehrsflächen. Dauerhafte Erhaltung und Pflege. Straßenbaumstandorte innerhalb versiegelter Flächen müssen gemäß dem Regelwerk "Empfehlungen für Baumpflanzungen - Teil 2, Standortvorbereitungen für Neupflanzungeri" der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung e. V.) hergestellt werden. Angemessene Eingrünung durch Anpflanzung von Sträuchern (siehe "Pflanzliste Hecken und Sträucher") vorrangig an den Rändern der Fläche. Angemessene Eingrünung durch Anpflanzung von Sträuchern (siehe "Pflanzliste Hecken und Sträucher") vorrangig an den Rändern der Fläche. Dauerhafte Erhaltung und mindestens 1 Jahr Fertigstellungspflege und 2 Jahre Entwicklungspflege durch den Eigentümer (statt Investor). Dauerhafte Erhaltung und mindestens 1 Jahr Fertigstellungspflege und 2 Jahre Entwicklungspflege durch den Eigentümer (statt Investor). Das Mindestmaß an offener Baumscheibe beträgt mindestens 6 m² mit einer Mindestbreite von 2,00 m. Der Freianlagenentwurf wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit dem Fachbereich Umwelt abgestimmt. Der Freianlagenentwurf wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit dem Fachbereich Umwelt abgestimmt. Der geforderte Wurzelraum ist durch den Einbau von mineralischen Substraten unter angrenzenden befestigten Flächen im Umfeld des Baumes zu schaffen. Öffentliche Grünfläche 4 Anpflanzung von mindestens 10 Laubbäumen (siehe "Pflanzliste heimische Baumarten"). Angemessene Eingrünung durch Anpflanzung von Sträuchern (siehe "Pflanzliste Hecken und Sträucher") vorrangig an den Rändern der Fläche. 5 Hecke am Vennbahnweg Dauerhafte Erhaltung und mindestens 1 Jahr Fertigstellungspflege und 2 Jahre Entwicklungspflege durch den Eigentümer (statt Investor). Die vorhandene Hecke ist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Der Freianlagenentwurf wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit dem Fachbereich Umwelt abgestimmt. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind verursachte Fehlstellen zu ergänzen. Ergänzungen und Fehlstellen sind mit Hainbuche (Carpinus betulus) oder Rot-Buche (Fagus sylvatica) zu ergänzen (Art und Qualität entsprechend den Festsetzungen). 7 Freiflächen KITA Bei Realisierung einer KITA ist die Fläche entsprechend der Anforderung der KITA zu realisieren. Zeichenerklärung Neue Hecken zur Bestandsbebauung Pflanzlisten Zu den Grundstücken der bestehenden Wohnbebauung Am Zehntweg, Starenweg und der Benediktusstraße sollen nach Möglichkeit Heckenstrukturen errichtet werden. Bei den Pflanzlisten handelt es sich um Vorschläge für die zukünftigen Bepflanzungen innerhalb des Plangebietes. Abweichungen von dieser Liste sind in Abstimmung mit dem Umweltamt der Stadt Aachen möglich. Die Hecken sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Pflanzliste heimischer Baumarten Mindestanforderung: Hochstamm, 3x bzw. 4x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 20 - 25 cm Hausgärten / Vorgärten Hausgärten sowie Vorgärten sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Befestigungen und Versiegelungen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig. Für Baumpflanzungen im öffentlichen Bereich sind 1 Jahr Fertigstellungspflege und 2 Jahre Entwicklungspflege vorzusehen. Tiefgaragen Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Flächen in mindestens 60 cm Höhe mit Erdreich zu überdecken und bis auf Zuwege, Stellplätze und Terrassen gärtnerisch anzulegen und zu begrünen. Zweckbestimmung "Spielplatz" festgesetzt. Die Baumgruben haben ein Volumen von mindestens 12 m³. 8 Einfriedungen An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen aus nicht farblich gestalteten Holzzäunen und aus Maschendrahtzäunen mit einer Höhe von maximal 1,50 m, Maschendrahtund Stabgitterzäune in Verbindung mit Hecken mit einer Höhe von maximal 1,80 m sowie Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,80 m zulässig. Im Bereich des Vennbahnwegs ist mit Bezug auf den heutigen Bestand eine einheitliche Heckenhöhe von mindestens 3,00 m bis maximal 4,00 m zulässig. Betonzäune und -wände und Kunststoffzäune oder -geflechte sind grundsätzlich unzulässig. Für Hecken, die an öffentliche Verkehrsflächen grenzen, sind ausschließlich Laubgehölze zu verwenden. Acer campestre Carpinus betulus Castanea sativa Fagus sylvatica Fagus sylv. f. purpurea pomum Quercus ilex Quercus palustris Quercus robur Sorbus aria Sorbus torminalis Tilia cordata Tilia platiphyllos Feld-Ahorn Hainbuche Eßkastanie Rot-Buche Blut-Buche Obstbaum (verschiedene Sorten) Stein-Eiche Spree-Eiche Stiel-Eiche Mehlbeere Elsbeere Winter-Linde Sommer-Linde Abgrenzung unterschiedlicher Versieglungsmöglichkeiten Hecke am Vennbahnweg (Bestand / Ergänzung) überbaubare Flächen (für Hauptbaukörper) Hecke zur Bestandsbebauung (Neu) Flächen für Tiefgarage Planung Bäume Fläche mit Bindung für Bepflanzung Flächen für Garagen (Ga), Stellplätze (St), und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte [(GFL) gemäß Festsetzungen des Bebauungsplanes] Bäume Bestand (außerhalb des Plangebietes) Bestand (Nadel- bzw. Laubbaum gemäß Baumschutzsatzung) entfallender Baum (gemäß Baumschutzsatzung) Grünkonzeptplan (2) zum Bebauungsplan 978 Niederforstbacher Str. / Beckerstraße Bestand (Nadel- bzw. Laubbaum) Hecken und Sträucher Mindestanforderung: Sträucher, 2x verpflanzt, im Container 3 Liter, Höhe 1 m Carpinus betulus Corylus avellana Crataegus monogyna Fagus sylvatica Kerria japonica Ligustrum vulgare Prunus in Sorten Pyracantha Ribes nigrum Ribes rubrum Ribes uva-crispa Sambucus nigra Spiraea in Sorten versiegelte Straßenflächen mit geplanter Verkehrsflächenunterteilung öffentliche Grünfläche Räumlicher Geltungsbereich des Grünkonzeptplanes Hainbuche Hasel Eingriffelige Weißdorn Rot-Buche Ranunkelstrauch Liguster Rosengewächs (Rosen in Sorten) Feuerdorn-Arten Schwarze Johannesbeere Rote Johannisbeer Wilde Stachelbeer Schwarze Holunder Spiersträucher / Rosengewächs Planung private Grünfläche (Spielplatz) private Grundstücksfläche (Garten- und Erschließungsflächen) mit Angaben der maximalen Über- beziehungsweise Unterbauung Bushaltestelle (Lage und Gestaltung wird im weiteren Verfahren abgestimmt) Maßstab 1 : 500 16.02.2018 204 E 01h_lc Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Entwurf der Begründung mit Umweltbericht zur Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zwischen Niederforstbacher Straße, Zehntweg, Im Kollenbruch und Vennbahnstraße (zur öffentlichen Auslegung) Lage des Plangebietes Inhaltsverzeichnis Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage Teil A - Flächennutzungsplanbegründung Ziel, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2a Nr. 1 BauGB) 1. Planung........................................................................................................................................................................ 4 2. Derzeitige Situation .................................................................................................................................................... 4 3. Darstellungen des Regionalplanes ........................................................................................................................... 5 4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030 ........................................................................................................................ 5 5. Flächennutzungsplan 1980 (FNP) ............................................................................................................................. 5 5.1. Neuaufstellung Flächennutzungsplan Aachen*2030 .......................................................................................... 5 5.2. Änderung des Flächennutzungsplanes .............................................................................................................. 5 6. Landschaftsplan 1988 ................................................................................................................................................ 6 6.1. Änderungen des Landschaftsplanes .................................................................................................................. 6 7. Bestehendes Planungsrecht...................................................................................................................................... 6 8. Sanierungssatzung Aachen - Brand ......................................................................................................................... 6 9. Zentren- und Nahversorgungskonzept ..................................................................................................................... 6 10. Auswirkungen der Planung ................................................................................................................................... 7 11. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ...................................................................................... 7 12. Beteiligung der Bezirksregierung Köln ................................................................................................................ 8 1. Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung ..................................................... 10 2. Planungsrechtliche Einbindung .............................................................................................................................. 10 2.1. Regionalplan .................................................................................................................................................... 10 2.2. Flächennutzungsplan 1980 .............................................................................................................................. 10 2.3. Landschaftsplan 1988 ...................................................................................................................................... 11 2.4. Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................. 11 2.5. Sanierungssatzung Aachen-Brand ................................................................................................................... 11 2.6. Zentren- und Nahversorgungskonzept ............................................................................................................. 11 2.7. Masterplan Aachen* 2030 ................................................................................................................................ 11 3. Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung .............................................................. 12 3.1. Schutzgut Mensch ............................................................................................................................................ 12 3.2. Schutzgut Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt ............................................................................... 12 3.3. Schutzgut Boden .............................................................................................................................................. 12 3.4. Schutzgut Fläche.............................................................................................................................................. 14 3.5. Schutzgut Wasser ............................................................................................................................................ 14 3.6. Schutzgut Luft und Klima.................................................................................................................................. 15 3.7. Schutzgut Landschafts- und Stadtbild .............................................................................................................. 15 3.8. Schutzgut Kultur- und Sachgüter...................................................................................................................... 15 3.9. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter................................................................................................. 16 4. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ...................................................................................................... 16 4.1. Bei Durchführung der Planung ......................................................................................................................... 16 4.2. Nullvariante ...................................................................................................................................................... 16 Seite 2 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße 4.3. Entwurf zur Begründung zur Offenlage Alternativplanung.............................................................................................................................................. 16 5. Grundlagen................................................................................................................................................................ 16 6. Monitoring ................................................................................................................................................................. 17 7. Zusammenfassung ................................................................................................................................................... 17 8. Verfahrensvermerk und Unterschrift ...................................................................................................................... 17 Seite 3 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage Teil A - Flächennutzungsplanbegründung Ziel, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2a Nr. 1 BauGB) 1. Planung Die Tuchfabrik Becker in Aachen-Brand wurde 1950 errichtet und in den nachfolgenden Jahrzehenten durch Erweiterungsbauten vergrößert. Abschließend verfügte der Gebäudekomplex über eine Nutzfläche von ca. 5,4 ha auf einer ca. 2,3 ha großen, bebauten Fläche. Die Tuchfabrik war ein bedeutender Arbeitgeber der Region und für die Stadt Aachen von zentraler Bedeutung. Im Jahr 2012 wurde die Produktion im Rahmen des Liquiditätsverfahrens der Becker Textil GmbH eingestellt. Mit Schreiben vom 24.03.2014 wurde dem Fachbereich Umwelt die ordnungsgemäße Stilllegung der nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Textilvorbehandlung und zum Färben sowie die Anlage zur Textilveredelung der Becker Textil GmbH von der Bezirksregierung Köln angezeigt. Die Tuchfabrik Becker soll zurückgebaut werden und im Zuge des Vorhabens die Flächen für die Entwicklung von Wohnbauflächen genutzt werden. Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete und nachhaltige städtebauliche und architektonische Wohngebietsentwicklung zu schaffen unter Inanspruchnahme brachliegender Gewerbeflächen der ehemaligen Tuchfabrik im Aachener Stadtteil Brand. Zu diesem Zweck wird die als Zäsur wirkende Brachfläche einer Wohnbebauung zugeführt und in das Plangebietsumfeld, bestehend aus Wohnbebauung, eingefügt. Mit der Realisierung eines Bebauungsplanes soll der Deckung des steigenden Wohnraumbedarfes im Aachener Stadtgebiet Rechnung getragen werden. Zur Umsetzung der beschriebenen städtebaulichen Ziele und zur Neuplanung von Wohngebietsflächen an diesem Standort, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Ringerschließung von der Niederforstbacher Straße und dem Zehntweg. Von dieser Haupterschließung gehen Stichwege in nördlicher und südlicher Richtung ab. Mittig sind Verbindungswege und -straßen in Nord - Süd - Richtung angeordnet. Dadurch wird die Durchquerung des Gebietes in Nord - Süd Richtung gewährleistet. Zur Beckerstraße wird eine Nebenerschließung angeordnet, von der wiederum Stiche in Nord Südrichtung verlaufen. Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan 1980 stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche und für einen Teilbereich im Südosten, zum Vennbahnweg hin als Flächen für die Landwirtschaft dar. Hinsichtlich des Entwicklungsgebotes gemäß §8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes vorgesehene Bebauungsplan setzt für den in Rede stehenden Bereich Wohnbaufläche fest und steht somit im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans 1980. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, müssen die derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes 1980 in die Darstellungen als Wohnbaufläche geändert werden. 2. Derzeitige Situation Das ca. 5,4 ha große Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteiles Brand / Niederforstbach der Stadt Aachen. Es wird im Westen durch die Niederforstbacher Straße mit dem Kreuzungsbereich der Münsterstraße, der südwestlich liegt, im Norden durch den Zehntweg sowie die Garten und Garagenanlagen der Wohnbebauung am Zehntweg, Starenweg und der Benediktusstraße, nordöstlich durch eine Einzelhausbebauung mit einer großzügigen privaten Gartenanlage, im Osten durch die Beckerstraße und im Süden durch den Vennbahnweg begrenzt. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Brand, Flur 18 und umfasst die Flurstücke, 1665, 1666, 1840 und 1979 bis 1985. Die Umgebung des Plangebietes ist hauptsächlich durch Wohnbebauung mit den notwendigen Erschließungsstraßen geprägt. Südlich des Vennbahnweges, der einen überregionalen Freizeit- und Erholungscharakter hat, grenzt gemäß des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV 2016) der Freiraum LR - V - 003 Kornelimünster Vennvorland an. Das Plangebiet steigt von Süden nach Norden um ca. 9 m an. Im Plangebiet liegen die Verwaltungs- und Produktionsstätten der ehemaligen Tuchfabrik mit den Erschließungsanlagen. Seite 4 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage 3. Darstellungen des Regionalplanes Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen stellt den Bereich des Plangebietes als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Die beabsichtigte Planung einer Wohnbaufläche entspricht der Darstellung, den Zielsetzungen des Regionalplanes. 4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030 In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan Aachen*2030 als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6) Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen*2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung absteckt. Maßgebliche Handlungsfelder sind u.a. das Handlungsfeld Wohnen welches im Hinblick auf die Wohnungsmarktoffensive die Notwendigkeit einer Überprüfung einer möglichen Mobilisierbarkeit vorhandener Flächennutzungsplan- Bauflächenreserven sieht. Als Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand ist aus Sicht des Masterplanes der Generationswechsel im Wohnungsbestand zu unterstützen. Im Hinblick auf das Handlungsfeld Lebensumfeld - Lebensvielfalt ist unter Betrachtung der näheren Umgebung für den Bereich die Grundschulversorgung zu sichern. Der Aspekt Freiraum - grüne Finger- grüne Inseln betrachtet u.a. den Bereich des Vennbahnweges, den es gilt als grüne Vernetzung, als überregionalen Freizeitweg auszubauen und auch eventuell im Hinblick auf die Planung eine Zugänglichkeit aus dem geplanten Gebiet zu ermöglichen. 5. Flächennutzungsplan 1980 (FNP) Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integrierendes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Der gültige Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen sowie im südöstlichen Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar. Tatsächlich sind im Bestand die Flächen durch Nebenanlagen der ehemaligen Tuchfabrik versiegelt. 5.1. Neuaufstellung Flächennutzungsplan Aachen*2030 Zurzeit befindet sich der Flächennutzungsplan Aachen*2030 in der Neuaufstellung. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat bereits im Mai 2014 stattgefunden. Im Vorentwurf der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche bereits dargestellt. Das Vorhaben wäre somit konform mit der voraussichtlichen Zielsetzung des Entwurfes zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030, den Bereich für Wohnbebauung zu entwickeln. 5.2. Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungspläne sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln. Dies folgt aus dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Da die Darstellung des Flächennutzungsplanes 1980 der Entwicklung von Wohnbaufläche im umschriebenen Planbereich widerspricht, soll die geltende Darstellung parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes geändert werden. Hinsichtlich des Entwurfs zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 kann die Planung als konform mit den voraussichtlichen Zielsetzungen gelten. Im Rahmen der Neuaufstellung wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bereits durchgeführt. Auf eine erneute Beteiligung hinsichtlich der Flächennutzungsplanänderung in diesem Bereich wurde verzichtet. Nach derzeitigem Zeitplan zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 ist mit einer Genehmigung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 nicht vor 2021 auszugehen. Da das BauleitplanverSeite 5 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage fahren zum Bebauungsplan Nr. 978 vor diesem Zeitpunkt Rechtskraft erlangen wird, und die Planung nicht aus dem geltenden Flächennutzungsplan 1980 entwickelt ist, ist auf Grundlage des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes 1980 die Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen im Parallelverfahren erforderlich. 6. Landschaftsplan 1988 Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. Das Plangebiet befindet sich im bebauten Stadtgebiet der Stadt Aachen. Ein kleiner Teilbereich im Südosten des Plangebietes, zwischen Vennbahnweg und Beckerstraße, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988. In der Entwicklungskarte ist für diesen Bereich das Entwicklungsziel 1- „Erhalt einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dargestellt. Die Festsetzungskarte weist diesen Teilbereich als geschützten Landschaftsbestandteil mit „ besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ aus. 6.1. Änderungen des Landschaftsplanes Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung des Bebauungsplanes haben Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textliche Darstellungen sowie Festsetzungen mit Erläuterungen). Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW außer Kraft treten. 7. Bestehendes Planungsrecht Im westlichen Bereich des Plangebietes liegt der mit Rechtsmängeln behaftete Durchführungsplan Nr. 2 der Gemeinde Brand aus dem Jahr 1960. Dieser Plan sieht für das Plangebiet neben Fluchtlinien und Bauzonen gemischte Bauflächen mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise vor. Die Fluchtlinien des Zehntweges entsprechen nicht dem heutigen Straßenverlauf, daher ist der Plan in diesem Bereich funktionslos. Bereits heute schon erfolgt das Planungsrecht nicht nach den Festsetzungen dieses Planes. Planungsrechtliche Entscheidungen werden gemäß § 34 BauGB getroffen. Teilbereiche dieses Durchführungsplanes werden durch den aufzustellenden Bebauungsplan überplant. Für den Durchführungsplan wird die Stadt Aachen ein separates Aufhebungsverfahren durchführen. 8. Sanierungssatzung Aachen - Brand Das Änderungsgebiet liegt im Bereich der Sanierungsgebietes Aachen - Brand. Bei dieser Sanierungssatzung wird die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ausgeschlossen, somit kommt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB nicht zur Anwendung. 9. Zentren- und Nahversorgungskonzept Gemäß aktuellem Zentren- und Nahversorgungskonzept 2015 der Stadt Aachen liegt das Änderungsgebiet nicht innerhalb eines Stadtteil- oder Nahversorgungszentrums. In ca. 1.000 m Entfernung liegt das Stadtteilzentrum Brand, welches über die Niederforstbacher Straße beziehungsweise im weiteren Verlauf über die nordwestliche Ringstraße gut zu erreichen ist. Das Stadtteilzentrum Brand zeichnet sich durch seine gute Einzelhandelsausstattung für den täglichen und mittelfristigen Bedarf aus. Darüber hinaus ist das im Bau befindliche Nahversorgungszentrum Rombachstraße / Vennbahnweg über den Vennbahnweg per Fahrrad oder zu Fuß gut zu erreichen. Seite 6 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage 10. Auswirkungen der Planung Mit der Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes und der parallelen Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Bereich der Niederforstbacher Straße / Beckerstraße gesichert und die Realisierung von Wohnbauflächen ermöglicht werden. Mit der Realisierung des Vorhabens wird die ehemalige Tuchfabrik Becker und ihre Nebenanlagen zurückgebaut und die brachliegende Fläche wird der Nutzung von Wohnbauflächen zugeführt. Die städtebauliche Zielsetzung des Vorhabens entspricht den landesplanerischen Vorgaben, den Innenbereich vor der Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen zu entwickeln. Mit der Arrondierung von bestehenden Wohnbauflächen wird eine flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung erreicht. Auch zielt das Vorhaben auf eine Wiedernutzung von Brachflächen. Durch die Realisierung des Vorhabens entsteht ein städtebaulich anspruchsvolles kompaktes Wohngebiet. Durch die Lage des Plangebietes zum Nahversorgungsbereich Aachen Brand wird die vorhandene Infrastruktur besser ausgelastet, darüber hinaus werden Freiflächenressourcen geschont. Durch das geplante Vorhaben können ca. 270 Wohnungen realisiert werden, von denen ca. 30 % öffentlich gefördert werden sollen. Damit wird ein erheblicher Beitrag zur Verbesserung der angespannten Wohnungssituation in Aachen geleistet. Aufgrund der Umsetzung des Vorhabens entsteht ein Verlust von Gewerbeflächen an einen relativ kleinflächigen solitären Gewerbestandort, der von Wohn- und Freiraum - Nutzungen umgeben ist. Die zukünftige Wohnnutzung fügt sich in die vorhandene Wohn- und Freiraumnutzung ein. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine Ringerschließung von der Niederforstbacher Straße und dem Zehntweg. Von dieser Haupterschließung gehen Stichwege in nördlicher und südlicher Richtung ab. Mittig sind Verbindungswege und -straßen in Nord - Süd - Richtung angeordnet. Dadurch wird die Durchquerung des Gebietes in Nord - Süd Richtung gewährleistet. Zur Beckerstraße wird eine Nebenerschließung angeordnet, von der wiederum Stiche in Nord Südrichtung verlaufen. Durch die Realisierung des Vorhabens werden zusätzliche Verkehre ausgelöst 11. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 Abs. 5 BauGB durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Aussage trifft hierzu der Masterplan Aachen*2030 u.a. in den Handlungsfeldern „Klimaschutz, Klimaanpassung“. Hinsichtlich weiterer Entwicklungen von Siedlungsbereichen und Freiräumen werden Strategien und Maßnahmen erforderlich sein, die negative Auswirkungen des Klimawandels dämpfen. Das Plangebiet liegt außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessels Aachen, für den ein Klimaanpassungskonzept erarbeitet wurde. Östlich des Plangebietes verläuft eine Grünschneise. Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurde mittels einer Kurzstellungnahme die Bedeutung der Grünschneise für das Plangebiet und die umliegende Wohnbebauung untersucht. Im Ergebnis hält die Kurzstellungnahme fest, dass es sich bei der Grünschneise im östlichen Plangebiet entlang der Beckerstraße um keine Frischluftschneise mit relevanter Bedeutung für die Belüftung der südlichen Teile des Stadtteils Brand handelt. Dies ist vor allem mit dem bestehenden Gelände und der hieraus zu erwartenden Abflussrichtung der Kaltluft zu erklären. Das Plangebiet liegt mittig in einem nach Süden, in Richtung Rollefbachtales abfallenden Hangs. Die Höhendifferenz dieses Hanges beträgt etwa 30-40 m. Aufgrund des Reliefs und des Abflussverhaltens von Kaltluft wäre zu erwarten, dass sich im Laufe einer Strahlungsnacht an diesem Hang ein ins Rollefbachtal ausgerichteter schwacher Kaltluftstrom ausprägt. Eine nach Norden in Richtung Wohnbebauung von Aachen-Brand ausgeprägte Kaltluftströmung ist aufgrund der vorliegenden Reliefs nicht plausibel. In einer Modellrechnung wurde zusätzlich die Strömungsgeschwindigkeit untersucht. Das Plangebiet weist eine sehr geringe Strömungsgeschwindigkeit auf. In Bezug auf das globale Klima formuliert §1a Abs. 5 BauGB, das „den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die den Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel die- Seite 7 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage nen, Rechnung getragen werden“ soll. Hierdurch wird der Belang des Klimaschutzes u.a. im Rahmen der Aufstellung besonders hervorgehoben und gestärkt. Gemäß §1 Abs.6 Nr. 7 a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen. Ziel ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten und das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden. 12. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Die Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 LPIG NRW an die Bezirksregierung Köln, ob die beabsichtigte Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 den Zielen der Landesplanung und Raumordnung angepasst ist, erfolgte mit Schreiben vom 29.01.2018. Mit Schreiben vom 12.03.2018 bestätigte die Bezirksregierung Köln, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung steht. Seite 8 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage Teil B Umweltbericht zur Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Bereich zwischen Niederforstbacher Straße, Zehntweg, Im Kollenbruch und Vennbahnstraße (zur öffentlichen Auslegung) Seite 9 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage 1. Beschreibung des Änderungsbereiches und Ziel und Zweck der Änderung Das ca. 5,4 ha große Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteiles Brand / Niederforstbach der Stadt Aachen. Es wird im Westen durch die Niederforstbacher Straße mit dem Kreuzungsbereich der Münsterstraße, der südwestlich liegt, im Norden durch den Zehntweg sowie die Garten und Garagenanlagen der Wohnbebauung am Zehntweg, Starenweg und der Benediktusstraße, nordöstlich durch eine Einzelhausbebauung mit einer großzügigen privaten Gartenanlage, im Osten durch die Beckerstraße und im Süden durch den Vennbahnweg begrenzt. Der Geltungsbereich liegt in der Gemarkung Brand, Flur 18 und umfasst die Flurstücke, 1665, 1666, 1840 und 1979 bis 1985. Die Umgebung des Plangebietes ist hauptsächlich durch Wohnbebauung mit den notwendigen Erschließungsstraßen geprägt. Südlich des Vennbahnweges, der einen überregionalen Freizeit- und Erholungscharakter hat, grenzt gemäß des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV 2016) der Freiraum LR - V - 003 Kornelimünster Vennvorland an. Das Plangebiet steigt von Süden nach Norden um ca. 9 m an. Im Plangebiet liegen die Verwaltungs- und Produktionsstätten der ehemaligen Tuchfabrik mit den Erschließungsanlagen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohngebietsentwicklung zu schaffen, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - sowie parallel dazu durch die vorliegende 144. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Die derzeitigen Darstellungen im aktuellen Flächennutzungsplan 1980 als gewerbliche Bauflächen und Flächen für die Landwirtschaft sollen in Wohnbauflächen geändert werden. Gemäß § 2 a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen und in einem Umweltbericht zu dokumentieren. 2. Planungsrechtliche Einbindung 2.1. Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen mit Ergänzungen (Stand: November 2014) stellt den Bereich des Änderungsgebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Die geplante Wohnnutzung kann somit aus dem Regionalplan entwickelt werden. 2.2. Flächennutzungsplan 1980 Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integrierendes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf. Der derzeitige FNP Aachen ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Der gültige Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen sowie im südöstlichen Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar. Tatsächlich sind im Bestand die Flächen durch Nebenanlagen der ehemaligen Tuchfabrik versiegelt. Ein paralleles Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan ist erforderlich, um die derzeitigen Darstellungen, die im Widerspruch zur Planung stehen und eine Entwicklung eines Wohngebietes nicht ermöglichen würden, in die Darstellung als Wohnbaufläche zu ändern. Der Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 stellt den Änderungsbereich Niederforstbacher Straße/ Beckerstraße als Wohnbaufläche dar. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes entspricht damit den Zielaussagen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 der Stadt Aachen. Da sich der Flächennutzungsplan Aachen*2030 noch im Aufstellungsverfahren befindet und dieses Aufstellungsverfahren voraussichtlich erst nach dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - abgeschlossen sein wird, ist parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren notwendig. Hierbei wird der Verfahrensstand der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen 2030 berücksichtigt. Für den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 wurde bereits die frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Von einer erneuten Beteiligung wurde abgesehen. Mit der Offenlage des Bebauungsplanes wird die Flächennutzungsplanänderung Nr. 144 im Parallelverfahren durchgeführt. Seite 10 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage 2.3. Landschaftsplan 1988 Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. Das Plangebiet befindet sich im bebauten Stadtgebiet der Stadt Aachen. Ein kleiner Teilbereich im Südosten des Plangebietes, zwischen Vennbahnweg und Beckerstraße, liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988. In der Entwicklungskarte ist für diesen Bereich das Entwicklungsziel 1- „Erhalt einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dargestellt. Die Festsetzungskarte weist diesen Teilbereich als geschützten Landschaftsbestandteil mit „ besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ aus. 2.4. Bestehendes Planungsrecht Im westlichen Bereich des Plangebietes liegt der mit Rechtsmängeln behaftete Durchführungsplan Nr. 2 der Gemeinde Brand aus dem Jahr 1960. Dieser Plan sieht für das Plangebiet neben Fluchtlinien und Bauzonen gemischte Bauflächen mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise vor. Die Fluchtlinien des Zehntweges entsprechen nicht dem heutigen Straßenverlauf, daher ist der Plan in diesem Bereich funktionslos. Bereits heute schon erfolgt das Planungsrecht nicht nach den Festsetzungen dieses Planes. Planungsrechtliche Entscheidungen werden gemäß § 34 BauGB getroffen. Teilbereiche dieses Durchführungsplanes werden durch den aufzustellenden Bebauungsplan überplant. Für den Durchführungsplan wird die Stadt Aachen ein separates Aufhebungsverfahren durchführen. 2.5. Sanierungssatzung Aachen-Brand Das Änderungsgebiet liegt im Bereich der Sanierungsgebietes Aachen - Brand. Bei dieser Sanierungssatzung wird die Anwendung der Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB ausgeschlossen, somit kommt die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB nicht zur Anwendung. 2.6. Zentren- und Nahversorgungskonzept Gemäß aktuellem Zentren- und Nahversorgungskonzept 2015 der Stadt Aachen liegt das Änderungsgebiet nicht innerhalb eines Stadtteil- oder Nahversorgungszentrums. In ca. 1.000 m Entfernung liegt das Stadtteilzentrum Brand, welches über die Niederforstbacher Straße beziehungsweise im weiteren Verlauf über die nordwestliche Ringstraße gut zu erreichen ist. Das Stadtteilzentrum Brand zeichnet sich durch seine gute Einzelhandelsausstattung für den täglichen und mittelfristigen Bedarf aus. Darüber hinaus ist das im Bau befindliche Nahversorgungszentrum Rombachstraße / Vennbahnweg über den Vennbahnweg per Fahrrad oder zu Fuß gut zu erreichen. 2.7. Masterplan Aachen* 2030 In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6) Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen*2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung absteckt. Maßgebliche Handlungsfelder sind u.a. das Handlungsfeld Wohnen welches im Hinblick auf die Wohnungsmarktoffensive die Notwendigkeit einer Überprüfung einer möglichen Mobilisierbarkeit vorhandener Flächennutzungsplan- Bauflächenreserven sieht. Als Qualitätsoffensive im Wohnungsbestand ist aus Sicht des Masterplanes der Generationswechsel im Wohnungsbestand zu unterstützen. Im Hinblick auf das Handlungsfeld Lebensumfeld - Lebensvielfalt ist unter Betrachtung der näheren Umgebung für den Bereich die Grundschulversorgung zu sichern. Seite 11 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage Der Aspekt Freiraum - grüne Finger- grüne Inseln betrachtet u.a. den Bereich des Vennbahnweges, den es gilt als grüne Vernetzung, als überregionalen Freizeitweg auszubauen und auch eventuell im Hinblick auf die Planung eine Zugänglichkeit aus dem geplanten Gebiet zu ermöglichen. 3. Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung 3.1. Schutzgut Mensch Auf das Änderungsgebiet wirkt der Verkehr der angrenzenden Straßen ein, so dass das Gebiet mit Lärm und Luftschadstoffen vorbelastet ist. Durch die Ansiedlung neuer Wohngebietsflächen ist mit einer minimalen Verschlechterung der Belastungssituation zu rechnen. Da sich das Änderungsgebiet und seine Umgebung immissionsschutzrechtlich im Wirkungsbereich emittierender Straßenverkehrsflächen befinden, muss für die Planung die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) für die Betrachtung von Schallimmissionen durch Verkehrsgeräusche berücksichtigt werden. Maßgeblich für die städtebauliche Planung ist die DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau. Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sind i.S. der 16. BImSchV die folgenden Immissionsgrenzwerte zu unterschreiten: • Allgemeine Wohngebiete (WA) tags 59 dB(A) nachts 49 dB(A) Auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes sind die Auswirkungen der Planungen (zusätzliche Verkehre, Lärmimmissionen) in Gutachten zu bewerten. 3.2. Schutzgut Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt Für das Änderungsgebiet liegt keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor. Auf das südlich des Änderungsgebietes gelegene Biotop BK-5202-052 Rollefbachtal werden durch die die Realisierung der Planung keine Auswirkungen erwartet. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Brander Wald“ ist ca. 2,5 km Luftlinie vom Änderungsgebiet entfernt, so dass vorhabenbedingte negative Auswirkungen auf dieses Gebiet wegen der Entfernung nicht zu erwarten sind. Im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages durch das Fachbüro Henf - Büro für Ökologie, Kartierungen und Flächenbewertungen wurden für das Untersuchungsgebiet auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens keine Quartiere von Vogelarten und keine Quartiere von vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten festgestellt. Bei den planungsrelevanten Arten, die beobachtet wurden, handelt es sich lediglich um gelegentlich überfliegende (Turmfalke) oder nahrungssuchende (Sperber) Greifvögel. Auf Grund der Vornutzung, war nur ein eingeschränktes Vogelartenspektrum nachzuweisen. Im Verlauf der Kartierung konnten mindestens 8 Fledermausarten nachgewiesen werden. Hier ist eine hohe Artenvielfalt dokumentiert, wenn auch über die Zwergfledermaus hinaus die Nachweise der Arten auf wenige Kontakte basieren. Auf der Ebene des Bebauungsplanes sind die für das Schutzgut Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt ggf. erforderlichen Maßnahmen zu sichern. Die durch die Planung in Anspruch genommen Bäume sind, sofern sie unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen, durch Ersatzpflanzungen zu kompensieren oder monetär auszugleichen. 3.3. Schutzgut Boden Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (vorsorgender Bodenschutz). Seite 12 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schutzwürdige Böden In dem Plangebiet befinden sich keine schutzwürdigen Böden; dies ist auf die derzeitige Bebauung und den damit verbundenen Bodenabtrag zurückzuführen. Das Plangebiet ist zu 77 % durch Gebäudebestand und Erschließungsanlagen nahezu vollständig versiegelt. Die geplante Bebauung wird im Wesentlichen im Bereich der bereits versiegelten Flächen realisiert. Unterhalb der versiegelten Flächen wurden im Rahmen einer Baugrunderkundung (Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, 2017) nur noch Decklehme und Verwitterungslehme und –tone angetroffen. Es bestehen diesbezüglich keine Bedenken gegen die Umnutzung des Geländes in ein Wohngebiet. Altlastenverdachtsflächen Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer unvereinbar und deshalb unzulässig wäre. Altlastverdächtige Flächen sind gemäß § 2 Abs. 6 Bundes-Bodenschutzgesetz Altablagerungen (z.B. Grundstücke, auf denen Abfälle abgelagert wurden) und Altstandorte (stillgelegte Gewerbebetriebe), bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. In diesem Zusammenhang liegen dem Fachbereich Umwelt zwei Berichte vor. • Boden- und Materialuntersuchungen (AA 9065 und AA 9056) auf Anfrage des Umweltamtes der Stadt Aachen im Rahmen der Standortumnutzung der ehemaligen Tuchfabrik Becker an der Niederforstbacher Straße 80-84 (Büro Dr. Leichtle, 25.11.2014): Auf dem Betriebsgrundstück befanden sich die Eintragungen von zwei Altablagerungen. Dazu wurden vier Schürfe ausgeführt und Bodenproben entnommen. In allen Schürfen wurde nur umgelagerter Erdaushub (Verwitterungslehm, Steinanteile etc.) angetroffen, so dass sich die Vermutung, dass sich die Altablagerungen aus natürlichem umgelagertem Bodenmaterial zusammensetzen, bestätigte. Die Analysenergebnisse zeigen auf, dass keine Prüfwertüberschreitungen für Wohngebiete vorliegen, so dass der Altlastenverdacht für die Altablagerungen auf dem Betriebsgrundstück ausgeräumt werden konnte. • Zusammenfassender Bericht: Untersuchungen zur Stilllegung und zum Rückbau der ehemaligen Tuchfabrik Becker (Aachen –Niederforstbacher Straße 80-84) (Büro Dr. Leichtle, 11.12.2015), inkl. Kap. 3.2 Bodenaltlasten/Grundwassersituation - Auszug aus dem Bericht von HYDR.O. (dd-report 15062, 2015): Im Rahmen der Stilllegung wurde eine Nutzungsrecherche durchgeführt und es erfolgten im Untergeschoss des Gebäudes und auf Freiflächen durch die Ing.-Büros Dr. Leichtle und HYDR.O 20 Bohrungen an kontaminationsverdächtigen Stellen (Kompressorraum, Nassappretur (mit PER-Anlage), Abwassersammelbecken, Klimakanal, Pumpenraum, Auffangwanne Chemikalienlager, Kesselhaus, Musterweberei, Stopferei, Färberei, Parkplatz). Nach Angaben von Herrn Dr. Leichtle wurde das Untergeschoss der Produktionshalle bereits nach modernen Regeln mit einer für möglicherweise anfallende Leckageflüssigkeiten undurchlässigen Betonsohle ausgestattet. Seite 13 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage Die Ergebnisse der Bohrungen ergaben an keiner Stelle organoleptische Hinweise auf relevante oder großflächige Schadstoffeinträge in den Untergrund. Stichprobenartig durchgeführte chemische Analysen an Bodenproben und eine Bodenluftuntersuchung im Bereich der ehemaligen PER-Anlage bestätigen diese Befunde. Lediglich die Oberflächenbefestigung des Parkplatzes an der Niederforstbacher Straße weist erhebliche Schwermetallgehalte auf. Regelmäßige Untersuchungen des Grundwassers (während des Betriebszeitraumes der Tuchfabrik) aus den inzwischen zurückgebauten beiden Tiefbrunnen ergaben keine Hinweise auf Schadstoffeinträge. Zusammenfassung Im Zuge der gutachterlichen Begleitung und Überwachung aller BImSch, WHG und VAwS relevanten Maßnahmen während und nach Stilllegung des Betriebes sowie den erfolgten orientierenden Boden- und Bodenluftuntersuchungen wurden keine auffälligen Ergebnisse bzw. konkrete Verdachtsmomente ermittelt, die auf nutzungsbedingte erhebliche oder großflächige Bodenverunreinigungen im Untergrund schließen lassen. Der Altlastenverdacht konnte auf der Grundlage der hier vorliegenden Gutachten für das Grundstück Niederforstbacher Str. 80-84 ausgeräumt werden. Es bestehen insoweit keine Bedenken gegen eine Umnutzung des Geländes in ein Wohngebiet. Lediglich die Oberflächenbefestigung des Parkplatzes an der Niederforstbacher Straße ist bei einer Umnutzung auf zu nehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Kleinräumige Bodenbelastungen können nie gänzlich ausgeschlossen werden, so dass für den Rückbau der Tuchfabrik eine gutachterliche Begleitung gefordert wird. Entsprechende Auflagen wird die Untere Bodenschutzbehörde im Rahmen des Abbruchantrages dem Bauherrn auferlegen bzw. im städtebaulichen Vertrag vereinbaren. 3.4. Schutzgut Fläche Innerhalb des Änderungsgebietes liegt eine 2012 stillgelegte Tuchfabrik mit den Produktionshallen, Verwaltungsgebäuden und Erschließungsanlagen. Durch die Realisierung des Vorhabens werden ehemalige Gewerbeflächen im Innenbereich in Wohnbauflächen umgewandelt. Die Ziele der Bauleitplanung entsprechen damit den landesplanerischen Vorgaben, den Außenbereich zu schonen und den Innenbereich zu beanspruchen. Auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes sind Festsetzungen zur Nutzung (WA, Grünflächen) und zum Versiegelungsgrad (Festsetzung einer GRZ) zu treffen. Dies ermöglicht einen schonenden Umgang mit dem Schutzgut Fläche. 3.5. Schutzgut Wasser Grundwasserschutz Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - wurde im Hinblick auf die zukünftige Realisierung der Wohnbebauungsflächen ein geotechnischer Bericht durch das Ing. Büro Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG erstellt (Neubau des Tuchmacherviertels an der Niederforstbacher Straße in Aachen, Stand 02.05.2017). Innerhalb des Änderungsgebietes existieren drei Grundwassermessstellen (Brunnen). Im Planungsgebiet liegt die Grundwassermessstelle Nr. 016001382 „Becker Brand Br. 01“, die Grundwassermessstelle Nr. 016001345 „Becker Brand Br. II“ und die Grundwassermessstelle Nr. 016001333 „Becker Brand Br. I“. Aus den Brunnen wurden von der Tuchfabrik Becker für Betriebszwecke in Höchstzeiten erhebliche Mengen (bis zu rd. 6.000 m³) Grundwasser gefördert. Die Grundwasserentnahmen waren zum Betriebsende der Tuchfabrik allerdings stark reduziert. Im Oktober 2012 wurde die Grundwasserförderung komplett eingestellt, so dass nur die zuletzt in den Brunnen gemessenen Grundwasserstände (Winter 2013) den natürlichen Grundwasserstand wiederspiegeln: Messstelle 016001382: Grundwasserstand +237,08 m Messstelle 016001345: Grundwasserstand +227,45 m Messstelle 016001333: Grundwasserstand +237,09 m Seite 14 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage Mit Geländehöhen des Gesamtgrundstückes zwischen rund. +259 im Nordwesten und rund +248 im Südosten bedeuten die o.a. Grundwasserflurabstände von minimal 11 m und 22 m. Das Änderungsgebiet liegt nicht innerhalb eines ausgewiesenen Wasserschutzgebietes. Der „Entwurf“ der überarbeiteten Wasserschutzgebietsverordnung Eicher Stollen sieht vor, die Wasserschutzzone III bis an den Westrand des Plangebietes zu erweitern. Schutz der Oberflächengewässer Auf dem Plangelände selbst befinden sich keine natürlichen oberirdischen Gewässer. Es gehört jedoch zum Einzugsgebiet des Rollefer Baches, der das Gelände in ca. 300 Metern südlich passiert, und damit auch der Inde. Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eines Gewässerrandstreifens. Hochwasser Das Änderungsgebiet befindet sich nicht in einem Überschwemmungsbereich. Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet vorhanden. Es gehört jedoch zum Einzugsgebiet des Rollefer Baches, der das Gelände in ca. 300 m südlich passiert, und damit auch der Inde. Die Inde ist in den Hochwassergefahrenkarten des Landes Nordrhein-Westfalen eingetragen. Entwässerung Das Änderungsgebiet ist bebaut und liegt direkt an den abwassertechnisch erschlossenen Straßen Niederforstbacher Straße, Beckerstraße sowie Vennbahnweg, die im Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage Aachen Brand (Süd) entwässern. Damit ist das Plangelände grundsätzlich erschließbar. Im Rahmen des nachgelagerten Bebauungsplanverfahrens ist ein Entwässerungskonzept zu erarbeiten. 3.6. Schutzgut Luft und Klima Der Änderungsbereich befindet sich gemäß dem Klimaanpassungskonzept der Stadt Aachen (2014) außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Aachener Talkessels. Der Stadtteil Brand ist überwiegend durch das Klimatop Siedlungsklima geprägt, was bedeutet, dass sich durch die überwiegend lockere Bebauungsstruktur mit deutlicher Durchgrünung zeitweise nur schwache Wärmeinseln bei noch ausreichendem Luftaustausch und somit guten Bioklimaten bilden. 3.7. Schutzgut Landschafts- und Stadtbild Der Änderungsbereich ist geprägt durch die 2014 stillgelegte Tuchfabrik mit den Produktionshallen, Verwaltungs- und Nebengebäuden. Im Änderungsgebiet befinden sich zudem Flächen zur internen Erschließung. Baumbestand befindet sich vor allem im östlichen und nördlichen Teil des Änderungsgebietes. Die nördliche, westliche, östliche und südwestliche Umgebung des Änderungsgebietes ist durch Wohnbebauung mit Freiflächen- und Durchgrünungsanteil geprägt. Ein im nördlichen Teil des Änderungsbereiches vorhandener Wall mit Baumbewuchs trennt die Wohnbebauung von der Gewerbebebauung. Das Änderungsgebiet öffnet sich südlich in Richtung des Rollefbachtales in die offene Landschaft. Die Tuchfabrik erzeugt mit ihren Produktionshallen, Verwaltungs- und Nebengebäuden eine solitäre Wirkung auf das Umfeld und wird als Fremdkörper wahrgenommen. 3.8. Schutzgut Kultur- und Sachgüter Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine eingetragenen Bau- oder Bodendenkmäler der Denkmalliste der Stadt Aachen. In der näheren Umgebung des Änderungsgebietes befinden sich einige Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen. Eine Hofanlage nordwestlich des Änderungsgebietes (laufende Nummer 2710 der Denkmalliste der Stadt Aachen), ein Wohnhaus südwestlich des Änderungsgebietes (laufende Nummer 1162 der Denkmalliste der Stadt Aachen), ein Baudenkmal südwestlich des Änderungsgebietes (laufende Nummer 1789 der Denkmalliste der Stadt Aachen) und ein Baudenkmal südwestlich des Änderungsgebietes (laufende Nummer 1755 der Denkmalliste der Stadt Aachen). Seite 15 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - Entwurf zur Begründung zur Offenlage Auf der Ebene des nachgelagerten Bebauungsplanes wurde für das Änderungsgebiet eine archäologische Prospektion durchgeführt. Bodendenkmäler konnten in diesem Zusammenhang nicht dokumentiert werden. 3.9. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden. 4. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes 4.1. Bei Durchführung der Planung Mit der Durchführung der Nr. 144 Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen entfällt für das Plangebiet die Darstellung von gewerblichen Bauflächen sowie von landwirtschaftlichen Flächen, die im Bestand durch Nebenanlagen der ehemaligen Tuchfabrik versiegelt sind. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 144 soll die bestehende Darstellung in Wohnbaufläche geändert werden. Der Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 stellt den Änderungsbereich bereits als Wohnbaufläche dar. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes ist konform mit den voraussichtlichen Zielaussagen des Vorentwurfes des Flächennutzungsplanes Aachen*2030. Da sich der Flächennutzungsplan Aachen*2030 noch im Aufstellungsverfahren befindet und das Verfahren voraussichtlich erst nach dem Satzungsbeschluss des nachgelagerten Bebauungsplanes Nr. 978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - abgeschlossen sein wird, ist parallel zum Bebauungsplanverfahren ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren erforderlich. 4.2. Nullvariante Im Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen bleibt die Darstellung von gewerblichen Bauflächen sowie von landwirtschaftlichen Flächen bestehen. Die Zielsetzung der Bauleitplanung, hier einen Standort für innerstädtisches, zukunftsorientiertes Wohnen zu erreichen, würde nicht erreicht werden. 4.3. Alternativplanung Eine Alternativplanung für den Änderungsbereich ist im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nicht durchgeführt worden, da im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 der vorgestellte Änderungsbereich bereits als Ziel die Darstellung als Wohnbaufläche darlegt. Die Planung wäre konform mit der vorvoraussichtlichen Zielsetzung Für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde im Mai 2014 die frühzeitige Beteiligung durchgeführt. Grundsätzlich kann die Darstellung von gewerblichen Bauflächen sowie von landwirtschaftlichen Flächen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen erhalten bleiben. Es könnten sich an dieser Stelle zukünftig Gewerbebetriebe ansiedeln. 5. Grundlagen Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB (Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen im Vorfeld zusammengestellten Anforderungsprofil mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen (Oktober 2001) und die Fortschreibung des Klimagutachtens „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel“ (Oktober 2014) mit herangezogen. Im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens wurden außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden: Seite 16 / 17 Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes 1980 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße • • • • • • Entwurf zur Begründung zur Offenlage Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Faunistische Kartierung zur artenschutzrechtlichen Prüfung Vögel - und Fledermäuse im Bereich der Tuchfabrik Becker Aachen Niederforstbach, Henf - Büro für Ökologie, Kartierungen und Flächenbewertungen, Stand Oktober 2017 Zusammenfassender Bericht: Untersuchungen zur Stilllegung und zum Rückbau der ehemaligen Tuchfabrik Becker (Aachen - Niederforstbacher Straße 80 - 84), Ingenieurbüro Dr. Leichtle, Stand 11.12.2015 Kap. 3.2 Bodenaltlasten / Grundwassersituation - Auszug aus dem Bericht von HYDR.O. (dd-report 15062, 28.09.2015) Bericht zur archäologischen Sachverhaltsermittlung, Aachen Brand - Tuchmacherviertel, Fachfirma archaeolgie.de, Stand Juni 2017 Vorplanung Erschließungsgebiet Tuchmacherviertel, Erläuterungsbericht, Ingenieurbüro H. Berg & Partner GmbH, Stand Dezember 2017 Kurzstellungnahme zur Frischluftzufuhr im Umfeld des Tuchmacherviertels, Peutz Consult GmbH, Stand 13.06.2017 6. Monitoring Eine Überwachung der möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter durch die betrachtete Planänderung ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln. 7. Zusammenfassung Die derzeitigen Darstellungen im aktuellen Flächennutzungsplan 1980 als gewerbliche Baufläche und als „Flächen für die Landwirtschaft sollen mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 144 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - in Wohnbauflächen geändert werden. Angesichts der umgebenden, vorhandenen und geplanten Nutzungen sowie unter Berücksichtigung der detaillierten Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt im Rahmen der Umweltfolgenabschätzung im parallelen Bebauungsplanverfahren ist die Änderung grundsätzlich vertretbar. 8. Verfahrensvermerk und Unterschrift Dieser Entwurf der Begründung mit Umweltbericht ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am xx.xx.2018 die öffentliche Auslegung der Änderung Nr. 144 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - beschlossen hat. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 17 / 17