Daten
Kommune
Aachen
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304976.pdf
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421 kB
Erstellt
28.06.18, 12:00
Aktualisiert
14.07.18, 17:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 01/0442/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
28.06.2018
Stellungnahmen der Verwaltung zu Ratsanfragen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
11.07.2018
Rat der Stadt Aachen
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die von der Verwaltung vorgelegten Stellungnahmen zu verschiedenen
Ratsanfragen zur Kenntnis.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0442/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.07.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Zu diversen Ratsanfragen liegen Stellungnahmen der Verwaltung vor, die als Anlage beigefügt sind.
Weitere Stellungnahmen werden ggf. als Tischvorlage verteilt.
Anlage/n:
Stellungnahmen
Vorlage FB 01/0442/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 11.07.2018
Seite: 2/2
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsgruppe “Allianz für Aachen“ vom 28.05.2018
Titel: Zwischenstandsbericht Testphase “Visocore Verify“
Erläuterungen
Die Testphase mit dem von der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellten Dokumentenprüfgerät ist inzwischen
abgeschlossen, das Gerät konnte aber die Erwartungen nicht erfüllen.
Die Fälschungserkennung war nicht in allen Fällen eindeutig, eine verlässliche Einschätzung der
Dokumentenechtheit war in mehreren Fällen problematisch.
Inzwischen bietet die Bundesdruckerei neuere Gerätemodelle mit verbesserter Software an.
Das Land NRW wird den Kommunen in 2019 diese Dokumentenprüfgeräte neuester Generation zur Verfügung
stellen, die Stadt Aachen wird voraussichtlich 1-3 Prüfgeräte erhalten.
Mindestens eines dieser Geräte soll im Bürgerservice zum Einsatz kommen, sodass im kommenden Jahr weitere
Erfahrungen mit diesem System gesammelt werden können.
Im Anschluss daran kann über einen flächendeckenden Einsatz des Systems befunden werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen lassen sich derzeit noch nicht beziffern, da im Falle eines flächendeckenden
Einsatzes zum jetzigen Zeitpunkt weder die Anzahl der zu beschaffenden Geräte noch das Betriebsmodell für die
Geräte feststeht.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Mara Lux, AfD, vom 04.06.2018:
„Windpark Münsterwald – Baugrubenwasser“
Frage 1.
Ist der Verwaltung bekannt, dass die Baugruben WEA 1, 3, 4 und 5 durch zulaufendes
Grundwasser gefüllt sind und wenn ja, welche Maßnahmen ergriffen werden bzw.
wurden ergriffen?
Der Verwaltung ist bekannt, dass sich geologisch bedingt bei Aushubarbeiten der Fundamentgruben
für die Windenergieanlagen (WEA) Schicht- und Oberflächenwasser in Fundamentgruben sammelt.
Es handelt sich nicht um aufsteigendes Grundwasser.
Es handelt sich bei dem Baugrubenwasser um pH-Wert neutrales Schicht- und Oberflächenwasser.
Weder die Beschaffenheit des Waldbodens noch der heimische Pflanzenwelt ist hierdurch in ihrem
Bestand gefährdet.
Frage 2.
Wurde von dem Alarm- und Notfallplan Gebrauch gemacht? Bitte um Auflistung
entsprechend
Meldedatum
Institution
Grund
Maßnahme
Gewässertrübungen infolge der Baumaßnahmen wurden Mitte März, Anfang und Ende April
festgestellt. Diese waren bereits Gegenstand einer Eingabe bei der Bezirksregierung, die den
Sachverhalt vollumfänglich überprüft und keinerlei Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat.
Frage 3.
Sieht die Verwaltung (Rechtsabteilung) durch das Einleiten des Baugrubenwassers in
den Wald die Straftatbestände des § 324 StGB und § 44 BNatSchG erfüllt bzw.
welche weiteren Straftatbestände kämen in Betracht?
Die Verwaltung sieht durch das Einleiten des Baugrubenwassers in den Wald keine Straftatbestände
erfüllt.
Hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots des § 44 BNatSchG im Hinblick auf Amphibien
(insbesondere Geburtshelferkröte) und der befürchteten pH-Veränderung kann auf die Stellungnahme
der Bezirksregierung verwiesen werden.
Der Straftatbestand des § 324 StGB ist nach Auffassung der Verwaltung nicht verwirklicht. Die
dargestellten Trübungen insbesondere infolge von Starkregenereignissen stellen soweit bekannt keine
Verunreinigung oder nachteilige Veränderung des Gewässers dar, diesbezüglich wurden vorsorglich
weitergehende gutachterliche Untersuchungen verlangt.
Andere Straftatbestände sind nicht ersichtlich.
Ausdruck vom: 28.06.2018
Seite: 1/2
Frage 4.
Was wird veranlasst, um den Wald und seine Bewohner vor den Folgen des
Ausbringens des Grubenwassers zu schützen? Insbesondere sollen hier erwähnt
werden, die Laichplätze der Geburtshelferkröte, die Standfestigkeit der Bäume, die
Veränderung des pH-Wertes im Boden sowie die zahlreichen Zuleiter der Inde.
Die Baumaßnahme wird durch eine im Genehmigungsbescheid angeordnete Ökologische
Baubegleitung
(ÖBB)
begleitet.
Darüber
hinaus
nimmt
zumindest
ein
Vertreter
der
Genehmigungsbehörde an wöchentlichen Baustellenbesprechungen teil, es finden angekündigte und
unangekündigte Ortstermine statt.
Im Rahmen der Baumaßnahme wurden weitreichende Schutzmaßnahmen getroffen (u.a. Verschluss
und Lageveränderung von Gräben und Ableitungsmöglichkeiten in Waldschneisen und Rückgassen).
Die Standfestigkeit der Bäume wird durch das flächige Einbringen nicht beeinträchtigt. Durch die
lokalen, außergewöhnlich heftigen Starkregenereignisse ist nicht auszuschließen, dass durch diese
unabhängig von jeglichem Baugrubenwasser einzelne Bäume in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt
wurden.
Zu den Laichplätzen der Geburtshelferkröte und der Veränderung des pH-Wertes wurde bereits
Stellung genommen. Eine Beeinträchtigung der Inde durch die festgestellten Gewässertrübungen
wurde mit Sicherheit ausgeschlossen.
Ausdruck vom: 28.06.2018
Seite: 2/2
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Fabia Kehren, SPD, vom 21.06.2018
zur sogenannten „period poverty“
1. Ist der Verwaltung bekannt, ob es in Aachen ein ähnliches Problem gibt?
2. Wenn ja, gibt es Zahlen hierüber?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Der Verwaltung ist ein solches Problem bislang nicht bekannt. Die Nachfrage im Netzwerk der
freien Träger im Wohnungslosenbereich hat ergeben, dass dieses Problem dort ebenfalls nicht
bekannt ist.
Werden in den städtischen Übergangsheimen Frauen ohne Einkommen aufgenommen, werden
diese von dem Sozialdienst vor Ort dabei unterstützt, schnellstmöglich Transferleitungen zu
erhalten. Sollte im Einzelfall ein Mangel an Hygieneartikeln erkannt werden, würde die
betroffene Frau angesprochen und durch Sachspenden unterstützt werden. Dies gilt auch für
andere Bedarfslagen.
3. In welchen Zuständigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung würde ein solches Problem fallen?
Zuständig für die Gewährung entsprechender Leistungen wären der Fachbereich Wohnen,
Soziales und Integration bzw. das Jobcenter. Die bei Einkommensdefiziten zu gewährenden
Transferleistungen umfassen auch Hygieneartikel.
4. Gibt es vielleicht bereits Initiativen in Aachen, die sich um dieses Thema kümmern?
Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass es entsprechende Initiativen gibt.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherren Manfred Bausch, SPD, vom 21.06.2018
Thema: Geschwindigkeitsreduzierung Lütticher Straße
Zu den Fragen der o. g. Ratsanfrage wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:
Frage 1: Welche Anstrengungen hat die Verwaltung unternommen, den Beschluss des Mobilitätsausschusses vom
01.12.2016 hinsichtlich der Einführung von Tempo 50 auf der Lütticher Straße umzusetzen? Aus welchen Gründen
waren diese nicht erfolgreich?
Grundsätzlich gilt außerorts eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auf der Lütticher Straße wurde wie an
anderen klassifizierten Straßen auch wegen der dortigen Einmündungen die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Eine
weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen einer Gefahrenlage grundsätzlich möglich.
Eine Ortstafel steht ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast am Beginn der geschlossenen Bebauung auf
einer der beiden Straßenseiten. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der in Rede
stehen Straße erschlossen werden. Daher stehen die Ortstafeln „Stadt Aachen“ und „Stadt Aachen Ende“ auch in
Fahrtrichtung stadtauswärts am Beginn des Waldstückes.
Die Rechtslage hat die Verwaltung im Mobilitätsausschuss vorgestellt und wurde von dort beauftragt, mit den beteiligten
Behörden in Kontakt zu treten.
Neben der Polizei Aachen hat die Verwaltung den Landesbetrieb Strassen.NRW angehört, da die Straßenbaulast in diesem
Bereich beim Landesbetrieb liegt.
Nach Auskunft der Polizei Aachen vom 27.06.2018 haben sich in den letzten 3 Jahren im Bereich Unterer Backertsweg
insgesamt 3 Unfälle ereignet. Die Unfalllage ist als unauffällig zu bezeichnen, so dass eine Gefahrenlage zu verneinen ist.
Alleine die durch den Discounter zu erwartenden Abbiege- bzw. Einbiegeverkehre begründen aus Sicht der Polizei keinesfalls
für die gesamte Strecke von ca. 720 m zwischen den Hausnummern 509 und 552 eine Geschwindigkeitsreduzierung.
Die Polizei kann sich eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h nur im Bereich der Bebauung zwischen den
Hausnummern 509 und 529 mittels Ausweisung als geschlossene Ortschaft mit den entsprechenden Ortstafeln vorstellen. Aus
polizeilicher Sicht ist in diesem Bereich der Charakter einer geschlossenen Ortschaft wegen der in Fahrtrichtung Belgien auf
der linken Seite liegenden Bebauung gegeben. Eine weiterreichende Ausweisung der geschlossenen Ortschaft in
Fahrtrichtung Belgien ist nicht möglich, weil die dortige Bebauung nicht direkt von der Lütticher Straße sondern von einer
Nebenfahrbahn erschlossen ist.
Durch die Ortstafeln ergäbe sich auf einer Strecke von insgesamt max. 300 m die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50
km/h.
Unabhängig davon, dass die vorgenannte Regelung zwar rechtskonform ist, bleiben aus Sicht der Verwaltung erhebliche
Zweifel, ob die Regelung für den Fahrzeugführer einsehbar und begreifbar ist und damit auch Beachtung findet.
Darüber hinaus bewertet die Polizei die vorhandene Querungshilfe als ausreichend. Die Einschätzung wird dadurch bestätigt,
dass sich in dem Bereich keine Unfälle ereignet haben. Für den Schulweg ist die Lichtzeichenanlage in Höhe der Reimser
Straße vorgesehen und sinnvoll.
Der Landesbetrieb Strassen.NRW spricht sich dafür aus, die vorhandene Geschwindigkeitsregelung von 70 km/h
beizubehalten und die weitere Verkehrsentwicklung nach Eröffnung des Discounters abzuwarten.
Frage 2: Aus welchen Gründen kommt die Verwaltung in der Presseberichterstattung zu den kürzlichen Protesten der
AnwohnerInnen zu der Auffassung, dass sie, in Abweichung der politischen Diskussion, im Mobilitätsausschuss und
der dortigen Beschlussfassung, nun keinen Handlungsbedarf mehr sieht?
Vor dem Hintergrund, dass es - wie zu Punkt 1. bereits erwähnt - keine Rechtsgrundlage gibt, die eine
Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h erlaubt und die Unfalllage unauffällig ist, sieht die Verwaltung derzeit keinen
Handlungsbedarf. Selbstverständlich wird die Verwaltung die Verkehrsentwicklung nach Eröffnung des Discounters
beobachten und die Situation neu bewerten.
Frage 3: Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, geschwindigkeitssenkende Maßnahmen zu ergreifen?
Fahrgeschwindigkeiten unterliegen häufig einer subjektiven Wahrnehmung und stellen sich in Abhängigkeit der Größe der
vorbeifahrenden Fahrzeuge auch unterschiedlich dar. Zur Beurteilung der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit ist die Verwaltung
gerne bereit ein Langzeitgeschwindigkeitsprofil über mindestens 72 Stunden – außerhalb der anstehenden Schulferien – zu
erstellen. Die Ergebnisse dieses Geschwindigkeitsprofil werden gemeinsam mit Vertretern der Straßenverkehrsbehörde, des
Straßenbaulastträgers, der Polizei und der ASEAG diskutiert und entschieden, ob und welche verkehrlichen Maßnahmen
ergriffen werden müssen. Die Verwaltung ist gerne bereit zu gegebener Zeit über die Ergebnisse der Beratung zu berichten.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Pilgram, GRÜNE, vom 05.06.2018
Thema: Halteverbot Gregorstraße
Zu der o. g. Ratsanfrage wird seitens des Dezernates III wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung:
Der Straßenverkehrsbehörde ist der Sachverhalt bezogen auf die Örtlichkeit Gregorstraße erstmalig durch die
Information des Fachbereich Sicherheit und Ordnung in der 20. KW bekannt geworden. Es wurde geprüft, ob aufgrund
der Baustelle in der Altdorfstraße eine Veränderung der bisherigen Verkehrsanordnungen in den Straßen im Umfeld
erforderlich wird. Die Gregorstraße liegt zwischen der Altdorfstraße und der Malmedyer Straße. Von der Malmedyer
Straße ist die Gregorstraße in Richtung Altdorfstraße bis auf Höhe der Kleverstraße als Einbahnstraße zu befahren.
Hier können rechts und links der Fahrbahn Fahrzeuge parken. In dem Abschnitt von der Kleverstraße bis zur
Altdorfstraße besteht ein eingeschränktes Haltverbot werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr. Dort dürfen Fahrzeuge rechts (in
Fahrtrichtung Altdorfstraße) zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen halten. Ebenfalls können dort
Fahrzeuge von Handwerkern mit Handwerkerparkausweis für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit parken.
Schwerbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis dürfen unbegrenzt parken. Aufgrund der
Baumaßnahme in der Altdorfstraße wurde in der Gregorstraße (von der Altdorfstraße kommend) ein absolutes
Haltverbot in der Länge von 20 Metern an beiden Straßenseiten eingerichtet, um das Ein- bzw. Ausbiegen von
Fahrzeugen generell zu gewährleisten. Darüber hinaus dient die Halteverbotszone als Ausweichfläche für den
Gegenverkehr. Derzeit ist der Verkehr im Bereich Burtscheid ausgehend von der Straße Krugenofen, zusätzlich durch
die Umleitungsverkehre aufgrund der Baumaßnahme Kurbrunnenstraße stark belastet. Die Baumaßnahme wird
voraussichtlich Ende Juli beendet sein, sodass die verkehrliche Belastung in dem Bereich abnehmen wird.
Frage 1: Wie ist das eingeschränkte Haltverbot von 9-19 Uhr in diesem Bereich begründet?
Das eingeschränkte Haltverbot in der Gregorstraße im Abschnitt von der Kleverstraße bis zur Einmündung
Altdorfstraße gilt werktags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr und dient als Liefer- und Ladezone der dort ansässigen
Geschäfte. Diese zeitliche Befristung erfolgt, damit der entsprechende Straßenraum nachts zum Parken zur Verfügung
steht. Das Parken der Fahrzeuge von Handwerkern ist unter Nutzung eines Handwerkerparkausweises in diesem
Bereich für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit möglich. Ebenso dürfen schwerbehinderte Menschen mit einem
Schwerbehindertenparkausweis dort unbegrenzt parken.
Frage 2: Warum akzeptiert die Verwaltung über Wochen hinweg einen Zustand, der das eingeschränkte
Haltverbot faktisch aufhebt und zu erheblichen Verkehrsproblemen in diesem Bereich führt?
Das eingeschränkte Haltverbot dient als Liefer- und Ladezone mit einer gewissen Frequentierung. Sie darf aber auch
zum Parken, wie zuvor erwähnt, benutzt werden. Eine Wegnahme des eingeschränkten Haltverbots hat zur Folge, dass
das Liefern und Laden in der Straße nicht mehr möglich ist. Da in der Gregorstraße weiter Liefer- und Ladevorgänge
stattfinden müssen, hält die Verwaltung an dieser Liefer- und Ladezone fest, um das Parken in zweiter Reihe zu
verhindern. Wie bereits zu Frage 1 beantwortet, dürfen Handwerker und Behinderte dort parken. Aufgrund der
weitreichenden Umleitungsmaßnahmen, wegen der Baustelle Kurbrunnenstraße, versuchen viele Fahrzeugführer, von
der empfohlenen Umleitung am Krugenofen abzuweichen und fahren deshalb durch die Wohngebiete in Burtscheid.
Um diese Durchfahrten zu verringern ist es nicht zielführend, wenn durch die Einrichtung einer Halteverbotszone
Straßenraum gewonnen wird und dort dann schneller gefahren wird bzw. der Ausweichverkehr zur Durchfahrt
angezogen wird.
Frage 3: Wann und wie hat sich die Verwaltung um eine Besserung des aktuellen Zustandes bemüht, z.B.
durch Gespräche mit den Betreibern der Baustelle über ein geordnetes, nicht störendes Parken im Bereich der
Baustelle oder mit Maßnahmen, die zu einer Verlagerung des Handwerkerparkens auf die Parkpalette führen
könnten, z.B. durch Gespräche mit den Handwerkern oder zeitweise Anordnung eines absoluten Haltverbotes
in diesem Straßenabschnitt tagsüber ?
Die Straßenverkehrsbehörde hat nach der Information durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung den Bereich um
die Gregorstraße mehrmals vor Ort überprüft. Bei diesen Überprüfungen wurde festgestellt, dass in der Gregorstraße
neben dem üblichen Individualverkehr auch Fahrzeuge von Handwerkern abgestellt waren. Eine Behinderung des
Verkehrs konnte nicht festgestellt werden, die entsprechende Ausweichfläche wurde genutzt. Ein gezieltes Hinlenken
der Handwerker mit Handwerkerparkausweis auf die Parkpalette in der Kleverstraße ist nur schwer umsetzbar. Darüber
hinaus würde eine Verlagerung der Handwerkerfahrzeuge in die Parkpalette an der Kleverstraße, die Anzahl der für
den Individualverkehr zur Verfügung stehenden Parkplätze dort erheblich reduzieren. Die Verwaltung ist gerne bereit,
auf die bauausführende Firma zuzugehen, wobei die Handwerker mit Handwerkerparkausweis nicht zwingend der
Baustelle zuzuordnen sind.
Frage 4: Es wird auch weiterhin große Baustellen in dicht bebauten Bereichen der Stadt geben. Ist das Problem
des damit verbundenen zusätzlichen und auch längerfristigen Parkbedarfs von Handwerkerfahrzeugen für die
Verwaltung mit Handwerkerparkausweis und den damit verbundenen Sonderrechten gelöst oder wird sie sich
jeweils mit der Örtlichkeit auseinandersetzen und Lösungen suchen, die Probleme und Belastungen so weit
wie möglich vermeiden?
In Zukunft ist bei großen Bauprojekten, besonders in Lagen der Innenstadt, im Umfeld auch weiterhin mit parkenden
Fahrzeugen von Handwerkern zu rechnen. Die Handwerkerparkausweise werden mittlerweile für das Stadtgebiet
Aachen, den Regierungsbezirk Köln und das gesamte Land NRW ausgestellt. Die Ausweise berechtigen
o zum Parken im eingeschränkten Haltverbot und Haltverbotszonen
o zum Parken auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von
Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
o zum Parken auf Bewohnerparkplätzen
Die Verwaltung wird die Entwicklung in den jeweiligen Bereichen kritisch beobachten und geeignete Maßnahmen
ergreifen, wenn diese aus Verkehrssicherheitsgründen zwingend erforderlich sind.
Frage 5: Was wird die Verwaltung im Bereich der Gregorstraße, wo die Problemlage der Verwaltung schon
länger bekannt ist, noch unternehmen?
Im Bereich der Gregorstraße werden durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung weiterhin Schwerpunktkontrollen
in den Liefer- und Ladezonen und dem absoluten Haltverbot durchgeführt, damit die Ausweichflächen für den
fließenden Verkehr zur Verfügung stehen. Ergänzend dazu wird die Situation vor Ort durch die
Straßenverkehrsbehörde beobachtet, ggfs. werden weitere Maßnahmen ergriffen, sofern diese aus verkehrlicher Sicht
zwingend notwendig sind.
....
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Lux, AfD, vom 23.05.2018:
Ausstattung der Feuerwehren zur Löschung brennender Elektroautos
1. Sind die Feuerwehren im Stadtgebiet Aachen zur Löschung von Elektrofahrzeugen ausgestattet?
Die Feuerwehr Aachen orientiert sich bei der Vorbereitung und Einsatztaktik bei Elektroautos an der kürzlich
erschienenen „Risikoeinschätzung Lithium-Ionen Speichermedien“. Diese wurde durch die Arbeitsgemeinschaft der
Leiter der Berufsfeuerwehren Bund (AGBF-Bund) sowie den Deutschen Feuerwehrverband (DFV) erarbeitet und
veröffentlicht.
In dieser Risikoeinschätzung wird festgestellt, dass die Gefahren, welche von Elektroautos in einem Brandereignis
ausgehen mit den Gefahren vergleichbar sind, welche beim Brand von Autos mit Verbrennungsmotor ausgehen.
Brandversuche haben diesbezüglich gezeigt, dass die Energiefreisetzung bei Fahrzeugen der gleichen Klasse
unabhängig von der Antriebsart vergleichbar ist. Die wesentlichen Faktoren, welche die Intensität der
Energiefreisetzung bestimmen, sind Art und Menge des verbauten Kunststoffes. Somit sind grundsätzlich die gleichen
Einsatztaktiken bei der Brandbekämpfung anzuwenden und es sind auch keine erweiterten Anforderungen an die
Ausstattung der Feuerwehr Aachen zu stellen.
Hinsichtlich der Wahl des Löschmittels ist zu beachten, dass aufgrund der Eigenschaften der verbauten Batterien
primär Wasser zum Einsatz kommt. Da jedes Löschfahrzeug der Feuerwehr Aachen über verbaute Löschwassertanks
verfügt und in der Fläche eine Löschwasserversorgung (Hydranten) vorhanden ist, stellt die Verfügbarkeit von Wasser
kein Problem dar. In Bereichen, in denen Löschwasser bekanntlich knapp ist, z.B. Autobahnen, wird standardmäßig
mindestens ein weiteres Tanklöschfahrzeug der Berufsfeuerwehr mit zusätzlichen 4.000 Litern Wasser entsandt.
Es ist somit festzustellen, dass die Feuerwehr Aachen materiell und personell zur Bekämpfung von Bränden von
Elektrofahrzeugen ausreichend ausgestattet ist.
2. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um die Feuerwehrleute hinsichtlich brennender Elektrofahrzeuge zu
schulen?
In regelmäßigen Intervallen finden theoretische und praktische Ausbildungen mit Elektrofahrzeugen statt. Hierbei liegt
das Augenmerk auf der technischen Hilfeleistung und der Rettung von Personen. In diesem Kontext werden jedoch
auch die Gefahren, welche von diesen Fahrzeugen ausgehen gesondert geschult. Hinsichtlich der Gefahren bei der
Brandbekämpfung konnte unter Punkt 1 bereits festgestellt werden, dass es keine signifikanten Unterschiede in der
Einsatztaktik gibt. Somit ist eine spezielle Schulung zunächst nicht erforderlich.
Zur erweiterten Information der Einsatzkräfte wurde auf Grundlage der Empfehlungen der AGBF-Bund sowie des
Deutschen Feuerwehrverbandes eine Taktikinformation erstellt, welche insbesondere die Einsatzleiter auf die
besonderen Gefahren bei Bränden von Elektrofahrzeugen hinweist.
3. Wie gestaltet sich der Ablauf seitens der Feuerwehr, wenn ein Elektroauto in einen Unfall mit der Gefahr einer
Brandentwicklung verwickelt ist?
Da bei Verkehrsunfällen, unabhängig von der Antriebsart, immer die Gefahr einer Brandentstehung besteht, wird
seitens der Feuerwehr bei jedem Einsatz, bei dem diese Gefahr vermutet wird, ein Trupp mit diversen Löschmitteln, in
der Regel Pulver und Wasser, in Bereitstellung gehalten, so dass ein unverzüglicher Löschangriff erfolgen kann. Ferner
wird bereits in der Anfangsphase kontrolliert, ob die HV-Anlage von der Batterie getrennt wurde. Dies geschieht bei
Unfällen ab einer bestimmten Energieeinwirkung auf das Fahrzeug automatisch. Sollte dies nicht geschehen sein, wird
dies durch die Kollegen der Feuerwehr auf Grundlage spezieller Rettungskarten mit den Fahrzeugdaten, die bei der
Feuerwehr vorgehalten werden, nachgeholt.
4. Welche zusätzlichen Anschaffungen werden seitens der Feuerwehr empfohlen (bspw. Die Anschaffung einer „Red
Boxx“ oder ein spezieller Gel-Zusatz im Löschwasser), um die Sicherheit der Feuerwehrleute und Unfallbeteiligten
zu gewährleisten.
Auf Grundlage der Risikoanalyse und der Empfehlungen von AGBF-Bund und DFV sind die ausreichende Bevorratung
von Wasser sowie eine Engmaschige thermische Kontrolle der verbauten Akkus die einzigen wesentlichen Punkte,
welche bei der Brandbekämpfung von Elektroautos zu beachten sind. Es wird ausdrücklich das Löschmittel Wasser
empfohlen, Zusätze haben in Brandversuchen keine signifikanten Verbesserungen des Löscheffekts bewirkt. Es ist
zudem regelmäßig nicht Aufgabe der Feuerwehr eine fachgerechte Entsorgung beschädigter Fahrzeug-Akkus zu
gewährleisten. Hier liegt die Verantwortlichkeit bei den Herstellern der Elektrofahrzeuge. Die Feuerwehr stellt somit bis
zur Übergabe des Fahrzeuges an den Abschleppdienst eine ständige Beaufschlagung der Akkus mit Wasser sicher und
kontrolliert engmaschig die Temperaturentwicklung mittels Wärmebildkamera. Hierzu ist die Feuerwehr Aachen mit der
aktuell vorhandenen Technik in der Lage und somit gut ausgerüstet.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsgruppe „Allianz für Aachen“ zur „Umstrukturierung der Projektumsetzung und Wirtschaftlichkeitsrechnung des Windparks Münsterwald“
Die Ratsanfrage vom 28.05.2018 zum o.a. Betreff wird beantwortet wie folgt:
Frage 1 :
„Welche Zusatzkosten sind für die Stadt, bzw. städtische Tochtergesellschaften durch die
Auflösung des Projektentwicklungsvertrages zwischen der Stadt Aachen mit der Firma Juwi
entstanden? Falls in selbigem Vertrag keine Entschädigung im Falle einer außerordentlichen Kündigung vorgesehen ist, bitten wir um Angabe, welche Erwägungen dieser Klausel
zugrunde lagen und wann die Mitglieder des Rats über die Konditionen des genannten Vertrags informiert wurden.“
Ein Projektentwicklungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und der Firma Juwi besteht nicht und hat auch in der
Vergangenheit nicht bestanden. Die juwi Energieprojekte GmbH hat zunächst zusammen mit der STAWAG
Energie GmbH Windenergieprojekte in einer Kooperation entwickelt. Zwischen diesen beiden Beteiligten wurde
eine einvernehmliche Regelung getroffen, die der STAWAG Energie GmbH ermöglicht, die restlichen Projektentwicklungsarbeiten für den Windpark Münsterwald vollständig zu übernehmen. Das Entgelt für die Projektentwicklung konnte so reduziert und die Wertschöpfung für die STAWAG Energie GmbH erhöht werden.
Frage 2 :
„Wieso wurde dem Rat in genannter Sitzung am 07. März 2018 trotz geänderter Rahmenbedingungen keine aktualisierte Fassung der Wirtschaftlichkeitsrechnung zum Projekt
Windpark Münsterwald vorgelegt und inwiefern kann dies nach Einschätzung der Verwaltung die Rechtskräftigkeit des diesbezüglichen Beschlusses in Frage stellen?
Bei der Ratssitzung am 07.03.2018 handelte es sich um die Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung für
den Rat der Stadt gem. § 60 I GO NRW. Hierin geht es um die Kenntnisnahme einer geänderten Verfahrensweise zum Beschluss vom 09.12.2015. Die dem zu Grunde liegende Entscheidung des STAWAG Aufsichtsrates war
weder durch den Rat der Stadt Aachen genehmigungspflichtig, noch der Bezirksregierung anzuzeigen.
Die Rechtskraft der Beschlüsse ist in keiner Weise in Frage zu stellen.
Frage 3 :
„Wie hoch liegt die derzeit zu erwartende Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme des
Windparks Münsterwald und mit welchem Risikoabschlag ist zu rechnen?
Bitte geben Sie an, welche Ertragsabweichung sich im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeitsrechnung aus dem Jahr 2015 hinsichtlich der zu erwartenden niedrigeren Einspeisevergütung und den jetzt zu erwartenden Zusatzkosten ergibt.“
Die erhöhte Anfangsvergütung gemäß EEG 2017 beträgt für die fünf Windenergieanlagen im Windpark Münsterwald im Mittel 7,068 ct/kWh.
Die STAWAG Energie GmbH kalkuliert für den Windpark Münsterwald mit Abschlägen auf die Brutto-Einspeisung
in Höhe von ca. 7,0%.
Im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeitsrechnung aus dem Jahr 2015 ist der Ertrag in Euro pro Windenergieanlage
um ca. 13,2% gesunken. Zusatzkosten ergeben sich nicht. Die STAWAG Energie GmbH kann jetzt eine höhere
Marge für einen größeren Anteil an der Projektentwicklung erwirtschaften.
Frage 4 :
„Welchen Einfluss hat die zu erwartende Risikoanpassung beim Zinssatz des projektbezogenen Fremdkapitals auf die Gesamtkosten?“
Der Darlehensvertrag für den Windpark Münsterwald wurde erfolgreich abgeschlossen.
Der Zinssatz für das Darlehen ist fixiert und beinhaltet keine Risikokomponente. Im Vergleich zur Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Jahr 2015 konnte der Kreditvertrag mit einem noch niedrigeren Zinssatz
abgeschlossen werden.
Frage 5 :
„Besteht eine Ertragsausfallversicherung? Falls ja, bei welcher Gesellschaft besteht diese
Versicherung für welche Laufzeit und wie hoch liegt der Versicherungsbetrag, sowie die
dadurch entstehenden Gebühren?
Die Windpark Münsterwald GmbH & Co. KG hat die für Windparks übliche Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung für alle fünf Windenergieanlagen abgeschlossen.
Die Versicherungsdauer läuft zunächst bis zum 01.01.2023 und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn die STAWAG Energie GmbH nicht kündigt. Die Versicherung wurde zu marktüblichen Konditionen
abgeschlossen.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage „Parkvorgang Trierer Straße“ von Ratsherrn
Michael Servos v. 30.05.2018
Frage 1
Welche Konsequenzen wurden ergriffen, um den massiven Eingriff in die Verkehrssicherheit zu
beenden?
Antwort
Als die Einsatzkräfte an der Örtlichkeit eintrafen, stand ein Transporter (ca. 3,5 t) auf dem Gehweg
inkl. Fahrradschutzstreifen. Der Transporter verdeckte das rechte Ampellicht, jedoch war von beiden
Fahrstreifen ein zweites Ampellicht (am Ampelarm montiert) gut ersichtlich. Die Restgehwegbreite
betrug mehr als 2 m.
Die Einsatzkräfte ermahnten die Arbeiter vor Ort, die offenkundig mit den letzten Aufräumarbeiten
beschäftigt waren. Eine unmittelbare Abfahrt wurde durch diese zugesichert. Bei einer nach 20
Minuten später durchgeführten Nachkontrolle war der Transporter nicht mehr vor Ort.
Frage 2
Wenn kein Verfahren eingeleitet wurde, warum nicht?
Antwort
Die Entscheidung der Mitarbeiter, lediglich eine mündliche Verwarnung auszusprechen, war
keineswegs sachgerecht und entspricht auch nicht dem regelmäßigen Handeln der Beschäftigten.
Dies wurde zum Anlass genommen, nicht nur die eingesetzten Mitarbeiter, sondern alle Mitarbeiter
noch einmal entsprechend zu sensibilisieren.
Frage 3
Wie geht das Ordnungsamt im Regelfall mit auf Geh‐ und Radwegen bzw. auf Radschutzstreifen /
Busspuren und in Fußgängerzonen parkenden Fahrzeugen um?
Antwort
Bei auf Geh‐ und Radwegen bzw. auf Radschutzstreifen / Busspuren und in Fußgängerzonen
(außerhalb der Liefer‐ und Ladezeiten und bei Nichtvorliegen einer entsprechenden
Ausnahmegenehmigung) parkenden Fahrzeugen wird sofort gehandelt und verwarnt.
Hierzu reicht als Beweis ein einziges Tatbestandsfoto aus, das den Parkverstoß dokumentiert.
Bezüglich vorgenannter Parkverstöße besteht insofern eine Null‐Toleranz‐Grenze, auf die in den
Dienstbesprechungen regelmäßig hingewiesen wird. Auch wurde und wird in diesem Zusammenhang
die Vorgehensweise immer wieder erläutert.
Sofern der Fahrzeugführer anzutreffen ist, erfolgt über die Verwarnung hinaus eine Aufforderung
zum unverzüglichen Wegsetzen des Fahrzeuges. Die Umsetzung dieser Aufforderung wird
überwacht. Gegebenenfalls kommt es, insbesondere wenn der Fahrzeugführer nicht vor Ort ist, nach
rechtlicher Beurteilung und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit (z.B. erhebliche
Behinderung / Gefährdung) auch zu einem Abschleppvorgang.
Frage 4
Welches Konzept verfolgt das Ordnungsamt, um die oben genannten Verkehrsflächen von parkenden
Fahrzeugen freizuhalten und wie wird dabei die oft kurze Parkzeit berücksichtigt?
Antwort
Schon seit einigen Monaten lautet ein regelmäßig wiederkehrender Tagesordnungspunkt in den
Dienstbesprechungen der Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs wie folgt (auszugsweise):
„Fußgängerzonen (auch Burtscheid) – Liefer‐ und Ladezonen sind weiter mit äußerster Priorität und
nach Möglichkeit täglich zu kontrollieren!
Weitere Prioritätensetzung betrifft die Fahrradstreifen und Schutzstreifen bzw. nicht beschilderter
Radwege!“
Die vorgenannten Schwerpunktkontrollen werden durch den FB 32/22 koordiniert und umgesetzt.
Entsprechende Sondereinsätze bezogen auf das Zweite‐Reihe‐Parken und das Befahren von und
Halten auf Busspuren, sowie das Parken auf Geh‐ und Radwegen / Fahrradschutzstreifen und vor
Feuerwehrzufahrten erfolgen ebenfalls in konzentrierter Form. (Hinweis: Aktuell findet gerade eine
derartige Sonderaktion wieder statt)
Die oft kurze Parkzeit ist hierbei ohne Belang. Die Überwachungskräfte können tätig werden, ohne
dass lange Wartezeiten zur Erfassung der Verwarnung vonnöten sind. Als Beweis reicht zudem in der
Regel ein einziges Tatbestandsfoto aus, das den Parkverstoß dokumentiert.
In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf noch einmal hingewiesen, dass eine Kontrolle in allen
vorgenannten Bereiche immer eine Momentaufnahme ist, die sich kurzfristig verändern kann. Hat
eine Überwachungskraft in einem Moment keine Feststellungen gemacht, bedeutet dies nicht, dass
dort kurze Zeit später nicht doch ein Parkverstoß begangen wird.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Lux, AfD, vom 04.06.2018:
„Windpark Münsterwald – Sicherheit der Windkraftanlagen“
Frage 1.
In welchen Ländern sind welche Bestandteile/Materialien der Windkraftanlagen
hergestellt? Es wird um vollständige Auflistung gebeten.
Hierzu liegen
der
Verwaltung keine
Informationen vor. Diese
Angaben sind weder
im
Genehmigungsverfahren noch im Rahmen der Anlagenüberwachung gesetzlich gefordert.
Frage 2.
Ist eine TÜV-Prüfung vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen
beabsichtigt?
In der Genehmigung ist eine unabhängige Sachverständigenprüfung der allgemeinen Standsicherheit
vor der Inbetriebnahme und nachfolgend im Abstand von zwei Jahren angeordnet.
Frage 3.
Welche Maßnahmen werden im Falle herabstürzender Teile der zu errichtenden
Windkraftanlagen ergriffen (Rettungskette) unter Berücksichtigung der besonderen
Situation im Münsterwald?
Welche Maßnahmen im Fall herabstürzender Teile getroffen werden, wird von den zuständigen
Rettungskräften bzw. der Feuerwehr anhand der konkreten Situation im Einzelfall entschieden.
Frage 4.
Ist eine unabhängige Drittprüfung der Anlagen beabsichtigt?
Siehe hierzu die Antwort auf Frage 2.
Stellungnahme zur Ratsanfrage „Abschleppen von PKW“ von Ratsherrn Michael Servos v.
05.06.2018
Frage 1
Wie häufig wurde in Aachen in den vergangenen 2 Jahren (2016/2017) PKW abgeschleppt.
Antwort
Anlässlich dieser Nachfrage wurde eine Auswertung durch FB 32/13 vorgenommen. Die Beurteilung
hat folgende Zahlen ergeben:
Auswertungszeitraum Kalenderjahr 2016: 4.732 Abschleppmaßnahmen
Auswertungszeitraum Kalenderjahr 2017: 4.600 Abschleppmaßnahmen
Fragen 2 und 3
Was waren die Begründungen?
Von welchen Flächen wurde abgeschleppt (Behindertenparkplätze, Fußgängerzonen,
Feuerwehrzufahrten, Radwege/Schutzstreifen) und wie teilen sich die Vorgänge prozentual unter
ihnen auf.
Antwort
Tatbestände, welche nach den hiesigen Erfahrungswerten bei den Abschleppmaßnahmen am
häufigsten auftreten, sind nachfolgender Auflistung zu entnehmen.
In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass es auch Abschleppfälle gibt, die keine
Verwarnung beinhalten. Diese können durch die reine Abfrage nach Tatbeständen nicht gefunden
werden. Die ermittelten Prozentwerte können daher minimal nach unter bzw. oben variieren.
Abschleppmaßnahmen:
- Absolutes Halteverbot
42 %
- Behindertenparkplätze
12 %
- Ein‐ bzw. Ausfahrten
8 %
- Bordsteinabsenkung
7 %
- Einmündung oder Kreuzung
5 %
- Gehwegparken
4 %
- Parkplätze Ladestationen für Elektroautos
4 %
- Eingeschränktes Halteverbot
4 %
- Feuerwehrzufahrten
3 %
- Parkschein
2 %
- Fußgängerüberweg
< 1%
- Sonstiges
< 9 %
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom 16.04.2018:
Zustand Aachener Sporthallen
Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantragt die Fraktion „Die Linke“ im Rat der Stadt Aachen die
Beantwortung folgender Fragen:
1. Bei welchen städtischen Sporthallen ist ein Neubau auf mittlere Sicht preiswerter als eine
Sanierung?
2. Welche dieser Hallen verfügen über eine Grundfläche, die auch den Bau einer
bundesligatauglichen
Volleyballhalle ermöglichen würde?
3. Wie hoch wären die Mehrkosten, wenn statt einer regulären Sporthalle eine bundesligataugliche
Volleyballhalle errichtet würde?
A. Vorbemerkung:
Zitat: http://www.volleyball-bundesliga.de/cms/home/die_liga/wirueberuns/die_vbl.xhtml
„Die Gründung der Deutschen Volleyball-Liga (DVL) im Jahr 2006 als eigenständiger Ligaverband
innerhalb des DVV war ein wichtiger Schritt, um die Entwicklung der Volleyball Bundesliga positiv
voranzutreiben.
Aus der Deutschen Volleyball-Liga wurde im August 2014 die Volleyball Bundesliga (VBL) mit einem
hauptamtlichen Kompetenzzentrum in Berlin.“ ….
„In den letzten Jahren wurde vieles auf den Weg gebracht. Dazu zählen auf Vereinsebene zum Beispiel
der Bau zahlreicher neuer Spielhallen, die Steigerung der Zuschauerzahlen, die Entwicklung
professioneller Trainingsstrukturen und die Etablierung des wirtschaftlichen Lizenzierungsverfahrens.“
Der sog. „Masterplan Volleyball Bundesliga“ aus 09/2014 identifiziert für eines bundesweite positive
Vereinsentwicklung 16 Handlungsfelder, die in den nächsten Jahren stufenweise bearbeitet werden
sollen.
Aus dem dort aufgezeigten Handlungsfeld „Spielhallen“ werden dezidiert die Anforderungen,
beschlossene Ordnungsänderungen, Bedürfnisse und Definitionen für erweiterte Standards für neue
Hallen ablesen.
http://www.vbl-wiki.de/images/6/6a/Vbl-masterplan.pdf
B. Ausgangssituation in Aachen:
Im Besitz der Stadt Aachen befinden sich insgesamt 85 Turn- bzw. Sporthallen.
Hiervon sind:
63 1-Feld-Hallen
5 2-Feld-Hallen mit insgesamt 10 Einzelhallen und
4 3-fach-Hallen mit insgesamt 12 Einzelhallen.
Dem Städtischen Gebäudemanagement sind der Bestand und der Zustand der Bausubstanz der Turnund Sporthallen bekannt. Eine erste grobe Überprüfung aller städtischen Turn- und Sporthallen im
Hinblick auf die vorliegende Fragestellung wurde aktuell mit folgenden Ergebnissen vorgenommen:
1. Bei welchen städtischen Sporthallen ist ein Neubau auf mittlere Sicht preiswerter als eine
Sanierung?
Dies trifft nach erster Grobbetrachtung (ohne eigehende Bausubstanz-Untersuchungen) auf 12
Standorte und insgesamt 14 Hallen zu.
Diese Hallen sind zwischen 1955 -1976 erbaut und haben somit bis zu 63 Jahre Betrieb hinter sich.
In den einzelnen Objekten gibt es eine unterschiedliche Bandbreite von Handlungserfordernissen.
Alle benannten Hallen sind jedoch in einem rechtssicheren, betriebsbereiten Zustand. Dieser
Zustand kann mit unterschiedlichen Maßnahmen weiterhin - z.T. über lange Jahre aufrechterhalten werden, genügen aber modernen Maßstäben an den Turn- und Hallensport nur
noch eingeschränkt.
Bei einer konkret formulierten Frage, ob eine Generalsanierung an einem bestimmten Objekt Sinn
macht oder eher ein Neubau ansteht, bedarf es jedoch grundsätzlich einer tieferen auch
baufachlichen Bestands- und Voruntersuchung und einer konkreten Kosten-Nutzen-Abwägung.
2. Welche dieser Hallen verfügen über eine Grundfläche, die auch den Bau einer
bundesligatauglichen Volleyballhalle ermöglichen würde?
Dies trifft auf keine der im Eigentum der Stadt Aachen befindlichen Hallen zu.
An insgesamt 3 Standorten wäre es von der Grundstücksgröße überhaupt denkbar, die
notwendigen Abmessungen einer bundesligatauglichen Volleyballhalle abzubilden:
an der Gesamtschule Brand, wo eine derzeit funktionierende 3-fach-Halle besteht,
an den Sporthallen Hander Weg (SZ Laurensberg) und
an der Turnhalle Branderhofer Weg, wo ggf. über den Abbruch einer 2-fach-Halle eine
bundes-liga-taugliche Volleyballhalle - auch von der Grundstücksgröße her - platziert
werden könnte.
Allerdings wären hier noch eingehende Untersuchungen erforderlich und das Ansinnen
planungsrechtlich zu prüfen (z.B. B-Planänderung u. ä.?).
Für keine der Standorte liegt dazu eine Machbarkeitsuntersuchung vor.
Die Sporthalle Neuköllner Straße gehört in den Zuständigkeitsbereich der Städteregion.
Zusatz:
in einer 3-fach-Halle ist zwar die eigentliche Spielfläche für Bundesliga-Volleyball von der Größe her
grundsätzlich unterzubringen, jedoch meist in der Höhe nicht abbildbar (normale 3-fach-Halle: H =
ca. 7 m, national: mind. 9 m, international: 11-12 m).
Zusätzlich sind neben den üblichen Nebenräumen weitere Zuschauerplätze, VIP-Bereiche, etc.
bereitzustellen. Dies ist in keiner der genannten Hallen möglich.
Zuschauer-Stellplatzflächen von entsprechender Anzahl/ Größe sind ebenso auf dem Grundstück
nachzuweisen.
Die zukunftsfähigen Kriterien sind im o. g. Masterplan ausgewiesen und nachlesbar.
3. Wie hoch wären die Mehrkosten, wenn statt einer regulären Sporthalle eine
bundesligataugliche Volleyballhalle errichtet würde?
Für eine reguläre 3-fach-Halle (ca. 2.500 - 3.000 m² BGF) an einem geeigneten Standort wären ca.
6 - 8 Mio. EUR zu veranschlagen (Stand 2018, Basis: Baukosten-Informationszentrum der
Architektenkammern mit Kennwert 1.990,- EUR je m² BGF für KG 300 + 400 (Hochbau + Technik))
zu veranschlagen.
Eine bundesligataugliche Volleyballhalle (ca. 4.000 - 4.500 m² BGF) würde auf Basis der
hochgerechneten Flächen und Mitberücksichtigung der zahlreichen auch technischen
Anforderungen, sowie bereits realisierter Bauvorhaben, eine Größenordnung zwischen 20 und 23
Millionen Euro erreichen.
Die hierfür benötigten Grundstücksflächen können auf den von E 26 untersuchten Liegenschaften
nicht untergebracht werden unter dem Aspekt, dass auf diesen Liegenschaften Gebäude mit solider
Bausubstanz stehen.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom 26.06.2018:
Marktbeschickung auf dem Münsterplatz
Frage 1
Wie kam es dazu, dass ein einzelner Marktbeschicker auf dem Münsterplatz steht?
Antwort
Der Blumen- und Obststand der Firma Gartenbau Cleef steht seit mehreren Jahrzehnten auf dem Münsterplatz.
Frage 2
Warum ist dies auch außerhalb der dienstags und donnerstags stattfindenden Wochenmarkttage nahezu
ganzjährig an 6 Tagen in der Woche möglich?
Antwort
Bei dem Blumen- und Obststand handelt es sich nicht um einen Wochenmarktstand, der der Satzung der
Wochenmärkte unterliegt, sondern um eine Sondernutzung nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m der
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen.
Frage 3
Gibt es Anfragen weiterer Marktbeschicker für einen Standplatz auf dem Münsterplatz und falls ja, mit
welcher Begründung wird das nicht gestattet?
Antwort
Beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung sind keine entsprechenden Anfragen anderer Gewerbetreibender
eingegangen.
Frage 4
Welche monatliche Gebühr wird für den Stand auf dem Münsterplatz erhoben?
Antwort
Die Gebühr berechnet sich aus dem Gebührentarif der Sondernutzungssatzung, Tarifstelle 8 und beträgt 9,00 €
je angefangenen qm pro Monat. Entsprechend der allgemeinen Bestimmung zum Gebührentarif A 5 wird in
Fußgängerzonen und Hauptgeschäftsstraßen die Gebühr um 50 v.H. erhöht.
Frage 5
Kommt es durch die alleinige Nutzung des Münsterplatzes durch einen Marktbeschicker- insbesondere
vor dem Hintergrund der Diskussion um eine Verlagerung des Wochenmarktes an den Elisenbrunnen –
aus Sicht der Verwaltung zu einer Wettbewerbsverzerrung?
Antwort
Der Gartenbau Cleef ist mit seinem Stand auf dem Münsterplatz Sondernutzungsnehmer nach § 18 Straßen- und
Wegegesetz NRW i.V.m der Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen. Auf dem Wochenmarkt unterhält der
Gartenbau Cleef zusätzlich einen Wochenmarktstand. Da die beiden Stände auch rechtlich anders zu beurteilen
sind, wird seitens der Verwaltung eine Wettbewerbsverzerrung verneint. Diesbezügliche Beschwerden anderer
und /oder stationärer Händler hat es nicht gegeben.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage von Ratsherrn Michael Servos, SPD,
vom 28.06.2018
1. Wie bewertet die Stadt Aachen den Zuspruch zu dem Informationsabend und
wie hat sie auf das Angebot aufmerksam gemacht?
Das Interesse der Vereinsvertreter, am Informationsabend teilzunehmen, war sehr
groß. Innerhalb weniger Minuten nach Erscheinen der Pressemitteilung auf
www.aachen.de am 24.05.2018 gingen die ersten Anmeldungen ein. Für die
Veranstaltung wurde durch den Fachbereich Presse und Marketing geworben mittels
einer entsprechenden Pressemitteilung sowie auf der Webseite der Stadt und speziell
im Ehrenamtsportal. Der Text wurde in beiden Tageszeitungen sowie im
Supersonntag veröffentlicht. Die Mitglieder des Beirates für Vereine, Ehrenamt und
bürgerschaftliches Engagement wurden als mögliche Multiplikatoren direkt
angeschrieben.
Innerhalb von 3 Tagen waren über 30 Anmeldungen eingegangen und die
Teilnehmerkapazität damit fast erreicht. Die Werbung wurde daraufhin eingestellt,
Dennoch lagen am Veranstaltungstag insgesamt 89 Anmeldungen für Aachener
Vereine, 4 Anmeldungen aus den Reihen des Beirates, 6 Anmeldungen von Vereinen
außerhalb Aachens bzw der Ehrenamtsbeauftragten der Stadt Stolberg sowie eine
Privatanmeldung vor.
Alle Anmeldungen, die am 26.06.2018 nicht berücksichtigt werden konnten, wurden
in eine Warteliste aufgenommen. Gleichzeitig mit der Absage für den 26.06. wurde in
Aussicht gestellt, dass weitere Informationsabende terminiert werden und die Termine
hierfür dann rechtzeitig übermittelt werden.
Den externen Vereinen und Privatanfragen wurde zugesagt, dass eine Teilnahme
ermöglicht wird, sobald freie Kapazitäten zur Verfügung stehen - Aachener Vereine
behalten jedoch Priorität.
Mittlerweile wurden zwei weitere Termine kommuniziert für den 24. und 26.07.2018.
Allein mit den auf der Warteliste befindlichen Interessenten sind beide
Terminvorschläge bereits weitgehend belegt. Freie Plätze werden ggfs. dann
öffentlich beworben. Weitere Termine werden nach den Sommerferien folgen.
2. Welche sonstigen Maßnahmen setzt die Stadt Aachen um, damit Vereine bei
der Umsetzung der DSGVO unterstützt werden?
Unmittelbar nach Veröffentlichung von „Fragen an die Landesbeauftragte für
Datenschutz NRW“ durch die Staatskanzlei NRW wurden diese verbunden mit
zahlreichen weiterführenden Links unter
http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/gesellschaft_soziales/ehrenamt/aktuelles/DSGVO.html
im Ehrenamtsportal angeboten.
Auch die zur Infoveranstaltung korrespondierende PDF-Präsentation wird hier allgemein
zugänglich gemacht. Die Vereine mit Teilnahmewunsch wurden hierauf hingewiesen.
Außerdem wurde mittlerweile ein Sondernewsletter veröffentlicht.
Die Werbung für neue Termine wird nach Abfrage der bisher bereits gelisteten Vereine
erneut aufgenommen. Bei neu einsetzender Werbung ist mit zahlreichen neuen
Teilnahmewünschen zu rechnen.
Es gibt zwischenzeitlich von verschiedenen Verbänden und anderen Institutionen
Musterformulierungen zu möglichen Anforderungen aus der DS-GVO, die im Internet frei
zugänglich sind. Diverse Links auf solche Seiten werden im Ehrenamtsportal angeboten.
3. Sollen etwaige Unterstützungsmaßnahmen dauerhaft angeboten werden oder
handelt es sich um punktuelle Maßnahmen?
Das Angebot an Informationsveranstaltungen wird sich zunächst am Bedarf der Vereine
orientieren. Vor allem in der Einführungsphase sind noch weitere Informationsabende
geplant.
Unterstützungsmaßnahmen durch die Veröffentlichung von Informationen und nützlichen
Hinweisen werden dauerhaft angeboten im Ehrenamtsportal und darüber hinaus bzw.
werden so angeboten, wie sie abgefragt werden. Die Unterstützungsmaßnahmen gehen
damit den Weg der Hilfe zur Selbsthilfe.
Als dauerhaft bestehende Anlaufstelle für die Anliegen von Vereinen versteht sich das
Büro für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement ohnehin.
Darüber hinaus gehende Beratungsangebote, dann ggfls. auch mit
Rechtsberatungscharakter oder der Einsatz eines ständigen Ansprechpartners speziell
zu Fragen des Datenschutzes, sind aus rechtlichen und organisatorischen Gründen nicht
möglich.
4. Erwägt die Stadt angesichts des Umstands, dass es sich um EU-Gesetzgebung
handelt, mit euregionalen Partnern in dieser Frage zusammenzuarbeiten?
Fragen des Datenschutzes sind bereits Gegenstand von Gesprächen auf der Basis des
Convenants Aachen-Heerlen, deren Ergebnisse bei Bedarf auch anderen MAHHLStädten zur Verfügung stehen. Dabei werden auch direkte Kooperationschancen zum
Thema DSGVO ausgelotet. Allerdings sind diese Gespräche noch nicht abgeschlossen.
5. Ist bemerkbar, dass sich Vereinsvertreter verstärkt an die Stadt Aachen mit der
Bitte um entsprechende Hilfestellung gewandt haben? Wenn ja: wie geht die
Stadt mit entsprechenden Anfragen um?
Durch die hohe Anmeldezahl zu den Informationsveranstaltungen wie auch durch einige
Einzelanfragen und Informationsersuchen ist ein deutlich erhöhter Bedarf bei vielen
Vereinen nach Unterstützung im Umgang mit der DSGVO bemerkbar. Detailanfragen
wurden bisher nicht gestellt; vielmehr handelte es sich um den Wunsch nach allgemeiner
Hilfestellung und Information. Hier konnte bisher mit Verweis auf die oben dargestellten
Maßnahmen nach diesseitiger Auffassung in für die Anfragenden befriedigendem
Umfang geholfen werden. Zahlreiche positive Rückmeldungen belegen diesen Eindruck.