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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
304976.pdf
Größe
421 kB
Erstellt
28.06.18, 12:00
Aktualisiert
14.07.18, 17:59

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: FB 01/0442/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 28.06.2018 Stellungnahmen der Verwaltung zu Ratsanfragen Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 11.07.2018 Rat der Stadt Aachen Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die von der Verwaltung vorgelegten Stellungnahmen zu verschiedenen Ratsanfragen zur Kenntnis. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 01/0442/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.07.2018 Seite: 1/2 Erläuterungen: Zu diversen Ratsanfragen liegen Stellungnahmen der Verwaltung vor, die als Anlage beigefügt sind. Weitere Stellungnahmen werden ggf. als Tischvorlage verteilt. Anlage/n: Stellungnahmen Vorlage FB 01/0442/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 11.07.2018 Seite: 2/2 Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsgruppe “Allianz für Aachen“ vom 28.05.2018 Titel: Zwischenstandsbericht Testphase “Visocore Verify“ Erläuterungen Die Testphase mit dem von der Bundesdruckerei zur Verfügung gestellten Dokumentenprüfgerät ist inzwischen abgeschlossen, das Gerät konnte aber die Erwartungen nicht erfüllen. Die Fälschungserkennung war nicht in allen Fällen eindeutig, eine verlässliche Einschätzung der Dokumentenechtheit war in mehreren Fällen problematisch. Inzwischen bietet die Bundesdruckerei neuere Gerätemodelle mit verbesserter Software an. Das Land NRW wird den Kommunen in 2019 diese Dokumentenprüfgeräte neuester Generation zur Verfügung stellen, die Stadt Aachen wird voraussichtlich 1-3 Prüfgeräte erhalten. Mindestens eines dieser Geräte soll im Bürgerservice zum Einsatz kommen, sodass im kommenden Jahr weitere Erfahrungen mit diesem System gesammelt werden können. Im Anschluss daran kann über einen flächendeckenden Einsatz des Systems befunden werden. Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen lassen sich derzeit noch nicht beziffern, da im Falle eines flächendeckenden Einsatzes zum jetzigen Zeitpunkt weder die Anzahl der zu beschaffenden Geräte noch das Betriebsmodell für die Geräte feststeht. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Mara Lux, AfD, vom 04.06.2018: „Windpark Münsterwald – Baugrubenwasser“ Frage 1. Ist der Verwaltung bekannt, dass die Baugruben WEA 1, 3, 4 und 5 durch zulaufendes Grundwasser gefüllt sind und wenn ja, welche Maßnahmen ergriffen werden bzw. wurden ergriffen? Der Verwaltung ist bekannt, dass sich geologisch bedingt bei Aushubarbeiten der Fundamentgruben für die Windenergieanlagen (WEA) Schicht- und Oberflächenwasser in Fundamentgruben sammelt. Es handelt sich nicht um aufsteigendes Grundwasser. Es handelt sich bei dem Baugrubenwasser um pH-Wert neutrales Schicht- und Oberflächenwasser. Weder die Beschaffenheit des Waldbodens noch der heimische Pflanzenwelt ist hierdurch in ihrem Bestand gefährdet. Frage 2. Wurde von dem Alarm- und Notfallplan Gebrauch gemacht? Bitte um Auflistung entsprechend Meldedatum Institution Grund Maßnahme Gewässertrübungen infolge der Baumaßnahmen wurden Mitte März, Anfang und Ende April festgestellt. Diese waren bereits Gegenstand einer Eingabe bei der Bezirksregierung, die den Sachverhalt vollumfänglich überprüft und keinerlei Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat. Frage 3. Sieht die Verwaltung (Rechtsabteilung) durch das Einleiten des Baugrubenwassers in den Wald die Straftatbestände des § 324 StGB und § 44 BNatSchG erfüllt bzw. welche weiteren Straftatbestände kämen in Betracht? Die Verwaltung sieht durch das Einleiten des Baugrubenwassers in den Wald keine Straftatbestände erfüllt. Hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots des § 44 BNatSchG im Hinblick auf Amphibien (insbesondere Geburtshelferkröte) und der befürchteten pH-Veränderung kann auf die Stellungnahme der Bezirksregierung verwiesen werden. Der Straftatbestand des § 324 StGB ist nach Auffassung der Verwaltung nicht verwirklicht. Die dargestellten Trübungen insbesondere infolge von Starkregenereignissen stellen soweit bekannt keine Verunreinigung oder nachteilige Veränderung des Gewässers dar, diesbezüglich wurden vorsorglich weitergehende gutachterliche Untersuchungen verlangt. Andere Straftatbestände sind nicht ersichtlich. Ausdruck vom: 28.06.2018 Seite: 1/2 Frage 4. Was wird veranlasst, um den Wald und seine Bewohner vor den Folgen des Ausbringens des Grubenwassers zu schützen? Insbesondere sollen hier erwähnt werden, die Laichplätze der Geburtshelferkröte, die Standfestigkeit der Bäume, die Veränderung des pH-Wertes im Boden sowie die zahlreichen Zuleiter der Inde. Die Baumaßnahme wird durch eine im Genehmigungsbescheid angeordnete Ökologische Baubegleitung (ÖBB) begleitet. Darüber hinaus nimmt zumindest ein Vertreter der Genehmigungsbehörde an wöchentlichen Baustellenbesprechungen teil, es finden angekündigte und unangekündigte Ortstermine statt. Im Rahmen der Baumaßnahme wurden weitreichende Schutzmaßnahmen getroffen (u.a. Verschluss und Lageveränderung von Gräben und Ableitungsmöglichkeiten in Waldschneisen und Rückgassen). Die Standfestigkeit der Bäume wird durch das flächige Einbringen nicht beeinträchtigt. Durch die lokalen, außergewöhnlich heftigen Starkregenereignisse ist nicht auszuschließen, dass durch diese unabhängig von jeglichem Baugrubenwasser einzelne Bäume in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt wurden. Zu den Laichplätzen der Geburtshelferkröte und der Veränderung des pH-Wertes wurde bereits Stellung genommen. Eine Beeinträchtigung der Inde durch die festgestellten Gewässertrübungen wurde mit Sicherheit ausgeschlossen. Ausdruck vom: 28.06.2018 Seite: 2/2 Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Fabia Kehren, SPD, vom 21.06.2018 zur sogenannten „period poverty“ 1. Ist der Verwaltung bekannt, ob es in Aachen ein ähnliches Problem gibt? 2. Wenn ja, gibt es Zahlen hierüber? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Der Verwaltung ist ein solches Problem bislang nicht bekannt. Die Nachfrage im Netzwerk der freien Träger im Wohnungslosenbereich hat ergeben, dass dieses Problem dort ebenfalls nicht bekannt ist. Werden in den städtischen Übergangsheimen Frauen ohne Einkommen aufgenommen, werden diese von dem Sozialdienst vor Ort dabei unterstützt, schnellstmöglich Transferleitungen zu erhalten. Sollte im Einzelfall ein Mangel an Hygieneartikeln erkannt werden, würde die betroffene Frau angesprochen und durch Sachspenden unterstützt werden. Dies gilt auch für andere Bedarfslagen. 3. In welchen Zuständigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung würde ein solches Problem fallen? Zuständig für die Gewährung entsprechender Leistungen wären der Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration bzw. das Jobcenter. Die bei Einkommensdefiziten zu gewährenden Transferleistungen umfassen auch Hygieneartikel. 4. Gibt es vielleicht bereits Initiativen in Aachen, die sich um dieses Thema kümmern? Der Verwaltung ist nicht bekannt, dass es entsprechende Initiativen gibt. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherren Manfred Bausch, SPD, vom 21.06.2018 Thema: Geschwindigkeitsreduzierung Lütticher Straße Zu den Fragen der o. g. Ratsanfrage wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen: Frage 1: Welche Anstrengungen hat die Verwaltung unternommen, den Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 01.12.2016 hinsichtlich der Einführung von Tempo 50 auf der Lütticher Straße umzusetzen? Aus welchen Gründen waren diese nicht erfolgreich? Grundsätzlich gilt außerorts eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Auf der Lütticher Straße wurde wie an anderen klassifizierten Straßen auch wegen der dortigen Einmündungen die Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist bei Vorliegen einer Gefahrenlage grundsätzlich möglich. Eine Ortstafel steht ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast am Beginn der geschlossenen Bebauung auf einer der beiden Straßenseiten. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der in Rede stehen Straße erschlossen werden. Daher stehen die Ortstafeln „Stadt Aachen“ und „Stadt Aachen Ende“ auch in Fahrtrichtung stadtauswärts am Beginn des Waldstückes. Die Rechtslage hat die Verwaltung im Mobilitätsausschuss vorgestellt und wurde von dort beauftragt, mit den beteiligten Behörden in Kontakt zu treten. Neben der Polizei Aachen hat die Verwaltung den Landesbetrieb Strassen.NRW angehört, da die Straßenbaulast in diesem Bereich beim Landesbetrieb liegt. Nach Auskunft der Polizei Aachen vom 27.06.2018 haben sich in den letzten 3 Jahren im Bereich Unterer Backertsweg insgesamt 3 Unfälle ereignet. Die Unfalllage ist als unauffällig zu bezeichnen, so dass eine Gefahrenlage zu verneinen ist. Alleine die durch den Discounter zu erwartenden Abbiege- bzw. Einbiegeverkehre begründen aus Sicht der Polizei keinesfalls für die gesamte Strecke von ca. 720 m zwischen den Hausnummern 509 und 552 eine Geschwindigkeitsreduzierung. Die Polizei kann sich eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h nur im Bereich der Bebauung zwischen den Hausnummern 509 und 529 mittels Ausweisung als geschlossene Ortschaft mit den entsprechenden Ortstafeln vorstellen. Aus polizeilicher Sicht ist in diesem Bereich der Charakter einer geschlossenen Ortschaft wegen der in Fahrtrichtung Belgien auf der linken Seite liegenden Bebauung gegeben. Eine weiterreichende Ausweisung der geschlossenen Ortschaft in Fahrtrichtung Belgien ist nicht möglich, weil die dortige Bebauung nicht direkt von der Lütticher Straße sondern von einer Nebenfahrbahn erschlossen ist. Durch die Ortstafeln ergäbe sich auf einer Strecke von insgesamt max. 300 m die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Unabhängig davon, dass die vorgenannte Regelung zwar rechtskonform ist, bleiben aus Sicht der Verwaltung erhebliche Zweifel, ob die Regelung für den Fahrzeugführer einsehbar und begreifbar ist und damit auch Beachtung findet. Darüber hinaus bewertet die Polizei die vorhandene Querungshilfe als ausreichend. Die Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass sich in dem Bereich keine Unfälle ereignet haben. Für den Schulweg ist die Lichtzeichenanlage in Höhe der Reimser Straße vorgesehen und sinnvoll. Der Landesbetrieb Strassen.NRW spricht sich dafür aus, die vorhandene Geschwindigkeitsregelung von 70 km/h beizubehalten und die weitere Verkehrsentwicklung nach Eröffnung des Discounters abzuwarten. Frage 2: Aus welchen Gründen kommt die Verwaltung in der Presseberichterstattung zu den kürzlichen Protesten der AnwohnerInnen zu der Auffassung, dass sie, in Abweichung der politischen Diskussion, im Mobilitätsausschuss und der dortigen Beschlussfassung, nun keinen Handlungsbedarf mehr sieht? Vor dem Hintergrund, dass es - wie zu Punkt 1. bereits erwähnt - keine Rechtsgrundlage gibt, die eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 km/h erlaubt und die Unfalllage unauffällig ist, sieht die Verwaltung derzeit keinen Handlungsbedarf. Selbstverständlich wird die Verwaltung die Verkehrsentwicklung nach Eröffnung des Discounters beobachten und die Situation neu bewerten. Frage 3: Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, geschwindigkeitssenkende Maßnahmen zu ergreifen? Fahrgeschwindigkeiten unterliegen häufig einer subjektiven Wahrnehmung und stellen sich in Abhängigkeit der Größe der vorbeifahrenden Fahrzeuge auch unterschiedlich dar. Zur Beurteilung der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit ist die Verwaltung gerne bereit ein Langzeitgeschwindigkeitsprofil über mindestens 72 Stunden – außerhalb der anstehenden Schulferien – zu erstellen. Die Ergebnisse dieses Geschwindigkeitsprofil werden gemeinsam mit Vertretern der Straßenverkehrsbehörde, des Straßenbaulastträgers, der Polizei und der ASEAG diskutiert und entschieden, ob und welche verkehrlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Verwaltung ist gerne bereit zu gegebener Zeit über die Ergebnisse der Beratung zu berichten. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Pilgram, GRÜNE, vom 05.06.2018 Thema: Halteverbot Gregorstraße Zu der o. g. Ratsanfrage wird seitens des Dezernates III wie folgt Stellung genommen: Vorbemerkung: Der Straßenverkehrsbehörde ist der Sachverhalt bezogen auf die Örtlichkeit Gregorstraße erstmalig durch die Information des Fachbereich Sicherheit und Ordnung in der 20. KW bekannt geworden. Es wurde geprüft, ob aufgrund der Baustelle in der Altdorfstraße eine Veränderung der bisherigen Verkehrsanordnungen in den Straßen im Umfeld erforderlich wird. Die Gregorstraße liegt zwischen der Altdorfstraße und der Malmedyer Straße. Von der Malmedyer Straße ist die Gregorstraße in Richtung Altdorfstraße bis auf Höhe der Kleverstraße als Einbahnstraße zu befahren. Hier können rechts und links der Fahrbahn Fahrzeuge parken. In dem Abschnitt von der Kleverstraße bis zur Altdorfstraße besteht ein eingeschränktes Haltverbot werktags von 7.00 bis 19.00 Uhr. Dort dürfen Fahrzeuge rechts (in Fahrtrichtung Altdorfstraße) zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen halten. Ebenfalls können dort Fahrzeuge von Handwerkern mit Handwerkerparkausweis für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit parken. Schwerbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis dürfen unbegrenzt parken. Aufgrund der Baumaßnahme in der Altdorfstraße wurde in der Gregorstraße (von der Altdorfstraße kommend) ein absolutes Haltverbot in der Länge von 20 Metern an beiden Straßenseiten eingerichtet, um das Ein- bzw. Ausbiegen von Fahrzeugen generell zu gewährleisten. Darüber hinaus dient die Halteverbotszone als Ausweichfläche für den Gegenverkehr. Derzeit ist der Verkehr im Bereich Burtscheid ausgehend von der Straße Krugenofen, zusätzlich durch die Umleitungsverkehre aufgrund der Baumaßnahme Kurbrunnenstraße stark belastet. Die Baumaßnahme wird voraussichtlich Ende Juli beendet sein, sodass die verkehrliche Belastung in dem Bereich abnehmen wird. Frage 1: Wie ist das eingeschränkte Haltverbot von 9-19 Uhr in diesem Bereich begründet? Das eingeschränkte Haltverbot in der Gregorstraße im Abschnitt von der Kleverstraße bis zur Einmündung Altdorfstraße gilt werktags in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr und dient als Liefer- und Ladezone der dort ansässigen Geschäfte. Diese zeitliche Befristung erfolgt, damit der entsprechende Straßenraum nachts zum Parken zur Verfügung steht. Das Parken der Fahrzeuge von Handwerkern ist unter Nutzung eines Handwerkerparkausweises in diesem Bereich für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit möglich. Ebenso dürfen schwerbehinderte Menschen mit einem Schwerbehindertenparkausweis dort unbegrenzt parken. Frage 2: Warum akzeptiert die Verwaltung über Wochen hinweg einen Zustand, der das eingeschränkte Haltverbot faktisch aufhebt und zu erheblichen Verkehrsproblemen in diesem Bereich führt? Das eingeschränkte Haltverbot dient als Liefer- und Ladezone mit einer gewissen Frequentierung. Sie darf aber auch zum Parken, wie zuvor erwähnt, benutzt werden. Eine Wegnahme des eingeschränkten Haltverbots hat zur Folge, dass das Liefern und Laden in der Straße nicht mehr möglich ist. Da in der Gregorstraße weiter Liefer- und Ladevorgänge stattfinden müssen, hält die Verwaltung an dieser Liefer- und Ladezone fest, um das Parken in zweiter Reihe zu verhindern. Wie bereits zu Frage 1 beantwortet, dürfen Handwerker und Behinderte dort parken. Aufgrund der weitreichenden Umleitungsmaßnahmen, wegen der Baustelle Kurbrunnenstraße, versuchen viele Fahrzeugführer, von der empfohlenen Umleitung am Krugenofen abzuweichen und fahren deshalb durch die Wohngebiete in Burtscheid. Um diese Durchfahrten zu verringern ist es nicht zielführend, wenn durch die Einrichtung einer Halteverbotszone Straßenraum gewonnen wird und dort dann schneller gefahren wird bzw. der Ausweichverkehr zur Durchfahrt angezogen wird. Frage 3: Wann und wie hat sich die Verwaltung um eine Besserung des aktuellen Zustandes bemüht, z.B. durch Gespräche mit den Betreibern der Baustelle über ein geordnetes, nicht störendes Parken im Bereich der Baustelle oder mit Maßnahmen, die zu einer Verlagerung des Handwerkerparkens auf die Parkpalette führen könnten, z.B. durch Gespräche mit den Handwerkern oder zeitweise Anordnung eines absoluten Haltverbotes in diesem Straßenabschnitt tagsüber ? Die Straßenverkehrsbehörde hat nach der Information durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung den Bereich um die Gregorstraße mehrmals vor Ort überprüft. Bei diesen Überprüfungen wurde festgestellt, dass in der Gregorstraße neben dem üblichen Individualverkehr auch Fahrzeuge von Handwerkern abgestellt waren. Eine Behinderung des Verkehrs konnte nicht festgestellt werden, die entsprechende Ausweichfläche wurde genutzt. Ein gezieltes Hinlenken der Handwerker mit Handwerkerparkausweis auf die Parkpalette in der Kleverstraße ist nur schwer umsetzbar. Darüber hinaus würde eine Verlagerung der Handwerkerfahrzeuge in die Parkpalette an der Kleverstraße, die Anzahl der für den Individualverkehr zur Verfügung stehenden Parkplätze dort erheblich reduzieren. Die Verwaltung ist gerne bereit, auf die bauausführende Firma zuzugehen, wobei die Handwerker mit Handwerkerparkausweis nicht zwingend der Baustelle zuzuordnen sind. Frage 4: Es wird auch weiterhin große Baustellen in dicht bebauten Bereichen der Stadt geben. Ist das Problem des damit verbundenen zusätzlichen und auch längerfristigen Parkbedarfs von Handwerkerfahrzeugen für die Verwaltung mit Handwerkerparkausweis und den damit verbundenen Sonderrechten gelöst oder wird sie sich jeweils mit der Örtlichkeit auseinandersetzen und Lösungen suchen, die Probleme und Belastungen so weit wie möglich vermeiden? In Zukunft ist bei großen Bauprojekten, besonders in Lagen der Innenstadt, im Umfeld auch weiterhin mit parkenden Fahrzeugen von Handwerkern zu rechnen. Die Handwerkerparkausweise werden mittlerweile für das Stadtgebiet Aachen, den Regierungsbezirk Köln und das gesamte Land NRW ausgestellt. Die Ausweise berechtigen o zum Parken im eingeschränkten Haltverbot und Haltverbotszonen o zum Parken auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer o zum Parken auf Bewohnerparkplätzen Die Verwaltung wird die Entwicklung in den jeweiligen Bereichen kritisch beobachten und geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn diese aus Verkehrssicherheitsgründen zwingend erforderlich sind. Frage 5: Was wird die Verwaltung im Bereich der Gregorstraße, wo die Problemlage der Verwaltung schon länger bekannt ist, noch unternehmen? Im Bereich der Gregorstraße werden durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung weiterhin Schwerpunktkontrollen in den Liefer- und Ladezonen und dem absoluten Haltverbot durchgeführt, damit die Ausweichflächen für den fließenden Verkehr zur Verfügung stehen. Ergänzend dazu wird die Situation vor Ort durch die Straßenverkehrsbehörde beobachtet, ggfs. werden weitere Maßnahmen ergriffen, sofern diese aus verkehrlicher Sicht zwingend notwendig sind. .... Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Lux, AfD, vom 23.05.2018: Ausstattung der Feuerwehren zur Löschung brennender Elektroautos 1. Sind die Feuerwehren im Stadtgebiet Aachen zur Löschung von Elektrofahrzeugen ausgestattet? Die Feuerwehr Aachen orientiert sich bei der Vorbereitung und Einsatztaktik bei Elektroautos an der kürzlich erschienenen „Risikoeinschätzung Lithium-Ionen Speichermedien“. Diese wurde durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren Bund (AGBF-Bund) sowie den Deutschen Feuerwehrverband (DFV) erarbeitet und veröffentlicht. In dieser Risikoeinschätzung wird festgestellt, dass die Gefahren, welche von Elektroautos in einem Brandereignis ausgehen mit den Gefahren vergleichbar sind, welche beim Brand von Autos mit Verbrennungsmotor ausgehen. Brandversuche haben diesbezüglich gezeigt, dass die Energiefreisetzung bei Fahrzeugen der gleichen Klasse unabhängig von der Antriebsart vergleichbar ist. Die wesentlichen Faktoren, welche die Intensität der Energiefreisetzung bestimmen, sind Art und Menge des verbauten Kunststoffes. Somit sind grundsätzlich die gleichen Einsatztaktiken bei der Brandbekämpfung anzuwenden und es sind auch keine erweiterten Anforderungen an die Ausstattung der Feuerwehr Aachen zu stellen. Hinsichtlich der Wahl des Löschmittels ist zu beachten, dass aufgrund der Eigenschaften der verbauten Batterien primär Wasser zum Einsatz kommt. Da jedes Löschfahrzeug der Feuerwehr Aachen über verbaute Löschwassertanks verfügt und in der Fläche eine Löschwasserversorgung (Hydranten) vorhanden ist, stellt die Verfügbarkeit von Wasser kein Problem dar. In Bereichen, in denen Löschwasser bekanntlich knapp ist, z.B. Autobahnen, wird standardmäßig mindestens ein weiteres Tanklöschfahrzeug der Berufsfeuerwehr mit zusätzlichen 4.000 Litern Wasser entsandt. Es ist somit festzustellen, dass die Feuerwehr Aachen materiell und personell zur Bekämpfung von Bränden von Elektrofahrzeugen ausreichend ausgestattet ist. 2. Welche Maßnahmen wurden getroffen, um die Feuerwehrleute hinsichtlich brennender Elektrofahrzeuge zu schulen? In regelmäßigen Intervallen finden theoretische und praktische Ausbildungen mit Elektrofahrzeugen statt. Hierbei liegt das Augenmerk auf der technischen Hilfeleistung und der Rettung von Personen. In diesem Kontext werden jedoch auch die Gefahren, welche von diesen Fahrzeugen ausgehen gesondert geschult. Hinsichtlich der Gefahren bei der Brandbekämpfung konnte unter Punkt 1 bereits festgestellt werden, dass es keine signifikanten Unterschiede in der Einsatztaktik gibt. Somit ist eine spezielle Schulung zunächst nicht erforderlich. Zur erweiterten Information der Einsatzkräfte wurde auf Grundlage der Empfehlungen der AGBF-Bund sowie des Deutschen Feuerwehrverbandes eine Taktikinformation erstellt, welche insbesondere die Einsatzleiter auf die besonderen Gefahren bei Bränden von Elektrofahrzeugen hinweist. 3. Wie gestaltet sich der Ablauf seitens der Feuerwehr, wenn ein Elektroauto in einen Unfall mit der Gefahr einer Brandentwicklung verwickelt ist? Da bei Verkehrsunfällen, unabhängig von der Antriebsart, immer die Gefahr einer Brandentstehung besteht, wird seitens der Feuerwehr bei jedem Einsatz, bei dem diese Gefahr vermutet wird, ein Trupp mit diversen Löschmitteln, in der Regel Pulver und Wasser, in Bereitstellung gehalten, so dass ein unverzüglicher Löschangriff erfolgen kann. Ferner wird bereits in der Anfangsphase kontrolliert, ob die HV-Anlage von der Batterie getrennt wurde. Dies geschieht bei Unfällen ab einer bestimmten Energieeinwirkung auf das Fahrzeug automatisch. Sollte dies nicht geschehen sein, wird dies durch die Kollegen der Feuerwehr auf Grundlage spezieller Rettungskarten mit den Fahrzeugdaten, die bei der Feuerwehr vorgehalten werden, nachgeholt. 4. Welche zusätzlichen Anschaffungen werden seitens der Feuerwehr empfohlen (bspw. Die Anschaffung einer „Red Boxx“ oder ein spezieller Gel-Zusatz im Löschwasser), um die Sicherheit der Feuerwehrleute und Unfallbeteiligten zu gewährleisten. Auf Grundlage der Risikoanalyse und der Empfehlungen von AGBF-Bund und DFV sind die ausreichende Bevorratung von Wasser sowie eine Engmaschige thermische Kontrolle der verbauten Akkus die einzigen wesentlichen Punkte, welche bei der Brandbekämpfung von Elektroautos zu beachten sind. Es wird ausdrücklich das Löschmittel Wasser empfohlen, Zusätze haben in Brandversuchen keine signifikanten Verbesserungen des Löscheffekts bewirkt. Es ist zudem regelmäßig nicht Aufgabe der Feuerwehr eine fachgerechte Entsorgung beschädigter Fahrzeug-Akkus zu gewährleisten. Hier liegt die Verantwortlichkeit bei den Herstellern der Elektrofahrzeuge. Die Feuerwehr stellt somit bis zur Übergabe des Fahrzeuges an den Abschleppdienst eine ständige Beaufschlagung der Akkus mit Wasser sicher und kontrolliert engmaschig die Temperaturentwicklung mittels Wärmebildkamera. Hierzu ist die Feuerwehr Aachen mit der aktuell vorhandenen Technik in der Lage und somit gut ausgerüstet. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsgruppe „Allianz für Aachen“ zur „Umstrukturierung der Projektumsetzung und Wirtschaftlichkeitsrechnung des Windparks Münsterwald“ Die Ratsanfrage vom 28.05.2018 zum o.a. Betreff wird beantwortet wie folgt: Frage 1 : „Welche Zusatzkosten sind für die Stadt, bzw. städtische Tochtergesellschaften durch die Auflösung des Projektentwicklungsvertrages zwischen der Stadt Aachen mit der Firma Juwi entstanden? Falls in selbigem Vertrag keine Entschädigung im Falle einer außerordentlichen Kündigung vorgesehen ist, bitten wir um Angabe, welche Erwägungen dieser Klausel zugrunde lagen und wann die Mitglieder des Rats über die Konditionen des genannten Vertrags informiert wurden.“ Ein Projektentwicklungsvertrag zwischen der Stadt Aachen und der Firma Juwi besteht nicht und hat auch in der Vergangenheit nicht bestanden. Die juwi Energieprojekte GmbH hat zunächst zusammen mit der STAWAG Energie GmbH Windenergieprojekte in einer Kooperation entwickelt. Zwischen diesen beiden Beteiligten wurde eine einvernehmliche Regelung getroffen, die der STAWAG Energie GmbH ermöglicht, die restlichen Projektentwicklungsarbeiten für den Windpark Münsterwald vollständig zu übernehmen. Das Entgelt für die Projektentwicklung konnte so reduziert und die Wertschöpfung für die STAWAG Energie GmbH erhöht werden. Frage 2 : „Wieso wurde dem Rat in genannter Sitzung am 07. März 2018 trotz geänderter Rahmenbedingungen keine aktualisierte Fassung der Wirtschaftlichkeitsrechnung zum Projekt Windpark Münsterwald vorgelegt und inwiefern kann dies nach Einschätzung der Verwaltung die Rechtskräftigkeit des diesbezüglichen Beschlusses in Frage stellen? Bei der Ratssitzung am 07.03.2018 handelte es sich um die Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung für den Rat der Stadt gem. § 60 I GO NRW. Hierin geht es um die Kenntnisnahme einer geänderten Verfahrensweise zum Beschluss vom 09.12.2015. Die dem zu Grunde liegende Entscheidung des STAWAG Aufsichtsrates war weder durch den Rat der Stadt Aachen genehmigungspflichtig, noch der Bezirksregierung anzuzeigen. Die Rechtskraft der Beschlüsse ist in keiner Weise in Frage zu stellen. Frage 3 : „Wie hoch liegt die derzeit zu erwartende Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme des Windparks Münsterwald und mit welchem Risikoabschlag ist zu rechnen? Bitte geben Sie an, welche Ertragsabweichung sich im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeitsrechnung aus dem Jahr 2015 hinsichtlich der zu erwartenden niedrigeren Einspeisevergütung und den jetzt zu erwartenden Zusatzkosten ergibt.“ Die erhöhte Anfangsvergütung gemäß EEG 2017 beträgt für die fünf Windenergieanlagen im Windpark Münsterwald im Mittel 7,068 ct/kWh. Die STAWAG Energie GmbH kalkuliert für den Windpark Münsterwald mit Abschlägen auf die Brutto-Einspeisung in Höhe von ca. 7,0%. Im Verhältnis zur Wirtschaftlichkeitsrechnung aus dem Jahr 2015 ist der Ertrag in Euro pro Windenergieanlage um ca. 13,2% gesunken. Zusatzkosten ergeben sich nicht. Die STAWAG Energie GmbH kann jetzt eine höhere Marge für einen größeren Anteil an der Projektentwicklung erwirtschaften. Frage 4 : „Welchen Einfluss hat die zu erwartende Risikoanpassung beim Zinssatz des projektbezogenen Fremdkapitals auf die Gesamtkosten?“ Der Darlehensvertrag für den Windpark Münsterwald wurde erfolgreich abgeschlossen. Der Zinssatz für das Darlehen ist fixiert und beinhaltet keine Risikokomponente. Im Vergleich zur Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Jahr 2015 konnte der Kreditvertrag mit einem noch niedrigeren Zinssatz abgeschlossen werden. Frage 5 : „Besteht eine Ertragsausfallversicherung? Falls ja, bei welcher Gesellschaft besteht diese Versicherung für welche Laufzeit und wie hoch liegt der Versicherungsbetrag, sowie die dadurch entstehenden Gebühren? Die Windpark Münsterwald GmbH & Co. KG hat die für Windparks übliche Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung für alle fünf Windenergieanlagen abgeschlossen. Die Versicherungsdauer läuft zunächst bis zum 01.01.2023 und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn die STAWAG Energie GmbH nicht kündigt. Die Versicherung wurde zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage „Parkvorgang Trierer Straße“ von Ratsherrn Michael Servos v. 30.05.2018 Frage 1 Welche Konsequenzen wurden ergriffen, um den massiven Eingriff in die Verkehrssicherheit zu beenden? Antwort Als die Einsatzkräfte an der Örtlichkeit eintrafen, stand ein Transporter (ca. 3,5 t) auf dem Gehweg inkl. Fahrradschutzstreifen. Der Transporter verdeckte das rechte Ampellicht, jedoch war von beiden Fahrstreifen ein zweites Ampellicht (am Ampelarm montiert) gut ersichtlich. Die Restgehwegbreite betrug mehr als 2 m. Die Einsatzkräfte ermahnten die Arbeiter vor Ort, die offenkundig mit den letzten Aufräumarbeiten beschäftigt waren. Eine unmittelbare Abfahrt wurde durch diese zugesichert. Bei einer nach 20 Minuten später durchgeführten Nachkontrolle war der Transporter nicht mehr vor Ort. Frage 2 Wenn kein Verfahren eingeleitet wurde, warum nicht? Antwort Die Entscheidung der Mitarbeiter, lediglich eine mündliche Verwarnung auszusprechen, war keineswegs sachgerecht und entspricht auch nicht dem regelmäßigen Handeln der Beschäftigten. Dies wurde zum Anlass genommen, nicht nur die eingesetzten Mitarbeiter, sondern alle Mitarbeiter noch einmal entsprechend zu sensibilisieren. Frage 3 Wie geht das Ordnungsamt im Regelfall mit auf Geh‐ und Radwegen bzw. auf Radschutzstreifen / Busspuren und in Fußgängerzonen parkenden Fahrzeugen um? Antwort Bei auf Geh‐ und Radwegen bzw. auf Radschutzstreifen / Busspuren und in Fußgängerzonen (außerhalb der Liefer‐ und Ladezeiten und bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung) parkenden Fahrzeugen wird sofort gehandelt und verwarnt. Hierzu reicht als Beweis ein einziges Tatbestandsfoto aus, das den Parkverstoß dokumentiert. Bezüglich vorgenannter Parkverstöße besteht insofern eine Null‐Toleranz‐Grenze, auf die in den Dienstbesprechungen regelmäßig hingewiesen wird. Auch wurde und wird in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise immer wieder erläutert. Sofern der Fahrzeugführer anzutreffen ist, erfolgt über die Verwarnung hinaus eine Aufforderung zum unverzüglichen Wegsetzen des Fahrzeuges. Die Umsetzung dieser Aufforderung wird überwacht. Gegebenenfalls kommt es, insbesondere wenn der Fahrzeugführer nicht vor Ort ist, nach rechtlicher Beurteilung und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit (z.B. erhebliche Behinderung / Gefährdung) auch zu einem Abschleppvorgang. Frage 4 Welches Konzept verfolgt das Ordnungsamt, um die oben genannten Verkehrsflächen von parkenden Fahrzeugen freizuhalten und wie wird dabei die oft kurze Parkzeit berücksichtigt? Antwort Schon seit einigen Monaten lautet ein regelmäßig wiederkehrender Tagesordnungspunkt in den Dienstbesprechungen der Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs wie folgt (auszugsweise): „Fußgängerzonen (auch Burtscheid) – Liefer‐ und Ladezonen sind weiter mit äußerster Priorität und nach Möglichkeit täglich zu kontrollieren! Weitere Prioritätensetzung betrifft die Fahrradstreifen und Schutzstreifen bzw. nicht beschilderter Radwege!“ Die vorgenannten Schwerpunktkontrollen werden durch den FB 32/22 koordiniert und umgesetzt. Entsprechende Sondereinsätze bezogen auf das Zweite‐Reihe‐Parken und das Befahren von und Halten auf Busspuren, sowie das Parken auf Geh‐ und Radwegen / Fahrradschutzstreifen und vor Feuerwehrzufahrten erfolgen ebenfalls in konzentrierter Form. (Hinweis: Aktuell findet gerade eine derartige Sonderaktion wieder statt) Die oft kurze Parkzeit ist hierbei ohne Belang. Die Überwachungskräfte können tätig werden, ohne dass lange Wartezeiten zur Erfassung der Verwarnung vonnöten sind. Als Beweis reicht zudem in der Regel ein einziges Tatbestandsfoto aus, das den Parkverstoß dokumentiert. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf noch einmal hingewiesen, dass eine Kontrolle in allen vorgenannten Bereiche immer eine Momentaufnahme ist, die sich kurzfristig verändern kann. Hat eine Überwachungskraft in einem Moment keine Feststellungen gemacht, bedeutet dies nicht, dass dort kurze Zeit später nicht doch ein Parkverstoß begangen wird. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Lux, AfD, vom 04.06.2018: „Windpark Münsterwald – Sicherheit der Windkraftanlagen“ Frage 1. In welchen Ländern sind welche Bestandteile/Materialien der Windkraftanlagen hergestellt? Es wird um vollständige Auflistung gebeten. Hierzu liegen der Verwaltung keine Informationen vor. Diese Angaben sind weder im Genehmigungsverfahren noch im Rahmen der Anlagenüberwachung gesetzlich gefordert. Frage 2. Ist eine TÜV-Prüfung vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen beabsichtigt? In der Genehmigung ist eine unabhängige Sachverständigenprüfung der allgemeinen Standsicherheit vor der Inbetriebnahme und nachfolgend im Abstand von zwei Jahren angeordnet. Frage 3. Welche Maßnahmen werden im Falle herabstürzender Teile der zu errichtenden Windkraftanlagen ergriffen (Rettungskette) unter Berücksichtigung der besonderen Situation im Münsterwald? Welche Maßnahmen im Fall herabstürzender Teile getroffen werden, wird von den zuständigen Rettungskräften bzw. der Feuerwehr anhand der konkreten Situation im Einzelfall entschieden. Frage 4. Ist eine unabhängige Drittprüfung der Anlagen beabsichtigt? Siehe hierzu die Antwort auf Frage 2. Stellungnahme zur Ratsanfrage „Abschleppen von PKW“ von Ratsherrn Michael Servos v. 05.06.2018 Frage 1 Wie häufig wurde in Aachen in den vergangenen 2 Jahren (2016/2017) PKW abgeschleppt. Antwort Anlässlich dieser Nachfrage wurde eine Auswertung durch FB 32/13 vorgenommen. Die Beurteilung hat folgende Zahlen ergeben: Auswertungszeitraum Kalenderjahr 2016: 4.732 Abschleppmaßnahmen Auswertungszeitraum Kalenderjahr 2017: 4.600 Abschleppmaßnahmen Fragen 2 und 3 Was waren die Begründungen? Von welchen Flächen wurde abgeschleppt (Behindertenparkplätze, Fußgängerzonen, Feuerwehrzufahrten, Radwege/Schutzstreifen) und wie teilen sich die Vorgänge prozentual unter ihnen auf. Antwort Tatbestände, welche nach den hiesigen Erfahrungswerten bei den Abschleppmaßnahmen am häufigsten auftreten, sind nachfolgender Auflistung zu entnehmen. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass es auch Abschleppfälle gibt, die keine Verwarnung beinhalten. Diese können durch die reine Abfrage nach Tatbeständen nicht gefunden werden. Die ermittelten Prozentwerte können daher minimal nach unter bzw. oben variieren. Abschleppmaßnahmen: - Absolutes Halteverbot 42 % - Behindertenparkplätze 12 % - Ein‐ bzw. Ausfahrten 8 % - Bordsteinabsenkung 7 % - Einmündung oder Kreuzung 5 % - Gehwegparken 4 % - Parkplätze Ladestationen für Elektroautos 4 % - Eingeschränktes Halteverbot 4 % - Feuerwehrzufahrten 3 % - Parkschein 2 % - Fußgängerüberweg < 1% - Sonstiges < 9 % Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom 16.04.2018: Zustand Aachener Sporthallen Mit Schreiben vom 16. April 2018 beantragt die Fraktion „Die Linke“ im Rat der Stadt Aachen die Beantwortung folgender Fragen: 1. Bei welchen städtischen Sporthallen ist ein Neubau auf mittlere Sicht preiswerter als eine Sanierung? 2. Welche dieser Hallen verfügen über eine Grundfläche, die auch den Bau einer bundesligatauglichen Volleyballhalle ermöglichen würde? 3. Wie hoch wären die Mehrkosten, wenn statt einer regulären Sporthalle eine bundesligataugliche Volleyballhalle errichtet würde? A. Vorbemerkung: Zitat: http://www.volleyball-bundesliga.de/cms/home/die_liga/wirueberuns/die_vbl.xhtml „Die Gründung der Deutschen Volleyball-Liga (DVL) im Jahr 2006 als eigenständiger Ligaverband innerhalb des DVV war ein wichtiger Schritt, um die Entwicklung der Volleyball Bundesliga positiv voranzutreiben. Aus der Deutschen Volleyball-Liga wurde im August 2014 die Volleyball Bundesliga (VBL) mit einem hauptamtlichen Kompetenzzentrum in Berlin.“ …. „In den letzten Jahren wurde vieles auf den Weg gebracht. Dazu zählen auf Vereinsebene zum Beispiel der Bau zahlreicher neuer Spielhallen, die Steigerung der Zuschauerzahlen, die Entwicklung professioneller Trainingsstrukturen und die Etablierung des wirtschaftlichen Lizenzierungsverfahrens.“ Der sog. „Masterplan Volleyball Bundesliga“ aus 09/2014 identifiziert für eines bundesweite positive Vereinsentwicklung 16 Handlungsfelder, die in den nächsten Jahren stufenweise bearbeitet werden sollen. Aus dem dort aufgezeigten Handlungsfeld „Spielhallen“ werden dezidiert die Anforderungen, beschlossene Ordnungsänderungen, Bedürfnisse und Definitionen für erweiterte Standards für neue Hallen ablesen. http://www.vbl-wiki.de/images/6/6a/Vbl-masterplan.pdf B. Ausgangssituation in Aachen: Im Besitz der Stadt Aachen befinden sich insgesamt 85 Turn- bzw. Sporthallen. Hiervon sind: 63 1-Feld-Hallen 5 2-Feld-Hallen mit insgesamt 10 Einzelhallen und 4 3-fach-Hallen mit insgesamt 12 Einzelhallen. Dem Städtischen Gebäudemanagement sind der Bestand und der Zustand der Bausubstanz der Turnund Sporthallen bekannt. Eine erste grobe Überprüfung aller städtischen Turn- und Sporthallen im Hinblick auf die vorliegende Fragestellung wurde aktuell mit folgenden Ergebnissen vorgenommen: 1. Bei welchen städtischen Sporthallen ist ein Neubau auf mittlere Sicht preiswerter als eine Sanierung? Dies trifft nach erster Grobbetrachtung (ohne eigehende Bausubstanz-Untersuchungen) auf 12 Standorte und insgesamt 14 Hallen zu. Diese Hallen sind zwischen 1955 -1976 erbaut und haben somit bis zu 63 Jahre Betrieb hinter sich. In den einzelnen Objekten gibt es eine unterschiedliche Bandbreite von Handlungserfordernissen. Alle benannten Hallen sind jedoch in einem rechtssicheren, betriebsbereiten Zustand. Dieser Zustand kann mit unterschiedlichen Maßnahmen weiterhin - z.T. über lange Jahre aufrechterhalten werden, genügen aber modernen Maßstäben an den Turn- und Hallensport nur noch eingeschränkt. Bei einer konkret formulierten Frage, ob eine Generalsanierung an einem bestimmten Objekt Sinn macht oder eher ein Neubau ansteht, bedarf es jedoch grundsätzlich einer tieferen auch baufachlichen Bestands- und Voruntersuchung und einer konkreten Kosten-Nutzen-Abwägung. 2. Welche dieser Hallen verfügen über eine Grundfläche, die auch den Bau einer bundesligatauglichen Volleyballhalle ermöglichen würde? Dies trifft auf keine der im Eigentum der Stadt Aachen befindlichen Hallen zu. An insgesamt 3 Standorten wäre es von der Grundstücksgröße überhaupt denkbar, die notwendigen Abmessungen einer bundesligatauglichen Volleyballhalle abzubilden:    an der Gesamtschule Brand, wo eine derzeit funktionierende 3-fach-Halle besteht, an den Sporthallen Hander Weg (SZ Laurensberg) und an der Turnhalle Branderhofer Weg, wo ggf. über den Abbruch einer 2-fach-Halle eine bundes-liga-taugliche Volleyballhalle - auch von der Grundstücksgröße her - platziert werden könnte. Allerdings wären hier noch eingehende Untersuchungen erforderlich und das Ansinnen planungsrechtlich zu prüfen (z.B. B-Planänderung u. ä.?). Für keine der Standorte liegt dazu eine Machbarkeitsuntersuchung vor. Die Sporthalle Neuköllner Straße gehört in den Zuständigkeitsbereich der Städteregion. Zusatz: in einer 3-fach-Halle ist zwar die eigentliche Spielfläche für Bundesliga-Volleyball von der Größe her grundsätzlich unterzubringen, jedoch meist in der Höhe nicht abbildbar (normale 3-fach-Halle: H = ca. 7 m, national: mind. 9 m, international: 11-12 m). Zusätzlich sind neben den üblichen Nebenräumen weitere Zuschauerplätze, VIP-Bereiche, etc. bereitzustellen. Dies ist in keiner der genannten Hallen möglich. Zuschauer-Stellplatzflächen von entsprechender Anzahl/ Größe sind ebenso auf dem Grundstück nachzuweisen. Die zukunftsfähigen Kriterien sind im o. g. Masterplan ausgewiesen und nachlesbar. 3. Wie hoch wären die Mehrkosten, wenn statt einer regulären Sporthalle eine bundesligataugliche Volleyballhalle errichtet würde? Für eine reguläre 3-fach-Halle (ca. 2.500 - 3.000 m² BGF) an einem geeigneten Standort wären ca. 6 - 8 Mio. EUR zu veranschlagen (Stand 2018, Basis: Baukosten-Informationszentrum der Architektenkammern mit Kennwert 1.990,- EUR je m² BGF für KG 300 + 400 (Hochbau + Technik)) zu veranschlagen. Eine bundesligataugliche Volleyballhalle (ca. 4.000 - 4.500 m² BGF) würde auf Basis der hochgerechneten Flächen und Mitberücksichtigung der zahlreichen auch technischen Anforderungen, sowie bereits realisierter Bauvorhaben, eine Größenordnung zwischen 20 und 23 Millionen Euro erreichen. Die hierfür benötigten Grundstücksflächen können auf den von E 26 untersuchten Liegenschaften nicht untergebracht werden unter dem Aspekt, dass auf diesen Liegenschaften Gebäude mit solider Bausubstanz stehen. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom 26.06.2018: Marktbeschickung auf dem Münsterplatz Frage 1 Wie kam es dazu, dass ein einzelner Marktbeschicker auf dem Münsterplatz steht? Antwort Der Blumen- und Obststand der Firma Gartenbau Cleef steht seit mehreren Jahrzehnten auf dem Münsterplatz. Frage 2 Warum ist dies auch außerhalb der dienstags und donnerstags stattfindenden Wochenmarkttage nahezu ganzjährig an 6 Tagen in der Woche möglich? Antwort Bei dem Blumen- und Obststand handelt es sich nicht um einen Wochenmarktstand, der der Satzung der Wochenmärkte unterliegt, sondern um eine Sondernutzung nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m der Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen. Frage 3 Gibt es Anfragen weiterer Marktbeschicker für einen Standplatz auf dem Münsterplatz und falls ja, mit welcher Begründung wird das nicht gestattet? Antwort Beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung sind keine entsprechenden Anfragen anderer Gewerbetreibender eingegangen. Frage 4 Welche monatliche Gebühr wird für den Stand auf dem Münsterplatz erhoben? Antwort Die Gebühr berechnet sich aus dem Gebührentarif der Sondernutzungssatzung, Tarifstelle 8 und beträgt 9,00 € je angefangenen qm pro Monat. Entsprechend der allgemeinen Bestimmung zum Gebührentarif A 5 wird in Fußgängerzonen und Hauptgeschäftsstraßen die Gebühr um 50 v.H. erhöht. Frage 5 Kommt es durch die alleinige Nutzung des Münsterplatzes durch einen Marktbeschicker- insbesondere vor dem Hintergrund der Diskussion um eine Verlagerung des Wochenmarktes an den Elisenbrunnen – aus Sicht der Verwaltung zu einer Wettbewerbsverzerrung? Antwort Der Gartenbau Cleef ist mit seinem Stand auf dem Münsterplatz Sondernutzungsnehmer nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW i.V.m der Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen. Auf dem Wochenmarkt unterhält der Gartenbau Cleef zusätzlich einen Wochenmarktstand. Da die beiden Stände auch rechtlich anders zu beurteilen sind, wird seitens der Verwaltung eine Wettbewerbsverzerrung verneint. Diesbezügliche Beschwerden anderer und /oder stationärer Händler hat es nicht gegeben. Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage von Ratsherrn Michael Servos, SPD, vom 28.06.2018 1. Wie bewertet die Stadt Aachen den Zuspruch zu dem Informationsabend und wie hat sie auf das Angebot aufmerksam gemacht? Das Interesse der Vereinsvertreter, am Informationsabend teilzunehmen, war sehr groß. Innerhalb weniger Minuten nach Erscheinen der Pressemitteilung auf www.aachen.de am 24.05.2018 gingen die ersten Anmeldungen ein. Für die Veranstaltung wurde durch den Fachbereich Presse und Marketing geworben mittels einer entsprechenden Pressemitteilung sowie auf der Webseite der Stadt und speziell im Ehrenamtsportal. Der Text wurde in beiden Tageszeitungen sowie im Supersonntag veröffentlicht. Die Mitglieder des Beirates für Vereine, Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement wurden als mögliche Multiplikatoren direkt angeschrieben. Innerhalb von 3 Tagen waren über 30 Anmeldungen eingegangen und die Teilnehmerkapazität damit fast erreicht. Die Werbung wurde daraufhin eingestellt, Dennoch lagen am Veranstaltungstag insgesamt 89 Anmeldungen für Aachener Vereine, 4 Anmeldungen aus den Reihen des Beirates, 6 Anmeldungen von Vereinen außerhalb Aachens bzw der Ehrenamtsbeauftragten der Stadt Stolberg sowie eine Privatanmeldung vor. Alle Anmeldungen, die am 26.06.2018 nicht berücksichtigt werden konnten, wurden in eine Warteliste aufgenommen. Gleichzeitig mit der Absage für den 26.06. wurde in Aussicht gestellt, dass weitere Informationsabende terminiert werden und die Termine hierfür dann rechtzeitig übermittelt werden. Den externen Vereinen und Privatanfragen wurde zugesagt, dass eine Teilnahme ermöglicht wird, sobald freie Kapazitäten zur Verfügung stehen - Aachener Vereine behalten jedoch Priorität. Mittlerweile wurden zwei weitere Termine kommuniziert für den 24. und 26.07.2018. Allein mit den auf der Warteliste befindlichen Interessenten sind beide Terminvorschläge bereits weitgehend belegt. Freie Plätze werden ggfs. dann öffentlich beworben. Weitere Termine werden nach den Sommerferien folgen. 2. Welche sonstigen Maßnahmen setzt die Stadt Aachen um, damit Vereine bei der Umsetzung der DSGVO unterstützt werden? Unmittelbar nach Veröffentlichung von „Fragen an die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW“ durch die Staatskanzlei NRW wurden diese verbunden mit zahlreichen weiterführenden Links unter http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/gesellschaft_soziales/ehrenamt/aktuelles/DSGVO.html im Ehrenamtsportal angeboten. Auch die zur Infoveranstaltung korrespondierende PDF-Präsentation wird hier allgemein zugänglich gemacht. Die Vereine mit Teilnahmewunsch wurden hierauf hingewiesen. Außerdem wurde mittlerweile ein Sondernewsletter veröffentlicht. Die Werbung für neue Termine wird nach Abfrage der bisher bereits gelisteten Vereine erneut aufgenommen. Bei neu einsetzender Werbung ist mit zahlreichen neuen Teilnahmewünschen zu rechnen. Es gibt zwischenzeitlich von verschiedenen Verbänden und anderen Institutionen Musterformulierungen zu möglichen Anforderungen aus der DS-GVO, die im Internet frei zugänglich sind. Diverse Links auf solche Seiten werden im Ehrenamtsportal angeboten. 3. Sollen etwaige Unterstützungsmaßnahmen dauerhaft angeboten werden oder handelt es sich um punktuelle Maßnahmen? Das Angebot an Informationsveranstaltungen wird sich zunächst am Bedarf der Vereine orientieren. Vor allem in der Einführungsphase sind noch weitere Informationsabende geplant. Unterstützungsmaßnahmen durch die Veröffentlichung von Informationen und nützlichen Hinweisen werden dauerhaft angeboten im Ehrenamtsportal und darüber hinaus bzw. werden so angeboten, wie sie abgefragt werden. Die Unterstützungsmaßnahmen gehen damit den Weg der Hilfe zur Selbsthilfe. Als dauerhaft bestehende Anlaufstelle für die Anliegen von Vereinen versteht sich das Büro für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement ohnehin. Darüber hinaus gehende Beratungsangebote, dann ggfls. auch mit Rechtsberatungscharakter oder der Einsatz eines ständigen Ansprechpartners speziell zu Fragen des Datenschutzes, sind aus rechtlichen und organisatorischen Gründen nicht möglich. 4. Erwägt die Stadt angesichts des Umstands, dass es sich um EU-Gesetzgebung handelt, mit euregionalen Partnern in dieser Frage zusammenzuarbeiten? Fragen des Datenschutzes sind bereits Gegenstand von Gesprächen auf der Basis des Convenants Aachen-Heerlen, deren Ergebnisse bei Bedarf auch anderen MAHHLStädten zur Verfügung stehen. Dabei werden auch direkte Kooperationschancen zum Thema DSGVO ausgelotet. Allerdings sind diese Gespräche noch nicht abgeschlossen. 5. Ist bemerkbar, dass sich Vereinsvertreter verstärkt an die Stadt Aachen mit der Bitte um entsprechende Hilfestellung gewandt haben? Wenn ja: wie geht die Stadt mit entsprechenden Anfragen um? Durch die hohe Anmeldezahl zu den Informationsveranstaltungen wie auch durch einige Einzelanfragen und Informationsersuchen ist ein deutlich erhöhter Bedarf bei vielen Vereinen nach Unterstützung im Umgang mit der DSGVO bemerkbar. Detailanfragen wurden bisher nicht gestellt; vielmehr handelte es sich um den Wunsch nach allgemeiner Hilfestellung und Information. Hier konnte bisher mit Verweis auf die oben dargestellten Maßnahmen nach diesseitiger Auffassung in für die Anfragenden befriedigendem Umfang geholfen werden. Zahlreiche positive Rückmeldungen belegen diesen Eindruck.