Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
304374.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
21.06.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Tisch-Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0998/WP17
öffentlich
21.06.2018
Dez. III / FB 61/300
Förderung Lastenpedelecs
hier: Ratsantrag der Fraktionen von CDU und SPD im Rat der Stadt
Aachen vom 09.01.2018
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
05.07.2018
Mobilitätsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die
Auslobung eines städtischen Förderprogramms zur Beschaffung von Lastenfahrrädern für
Unternehmen und Selbständige mit dem Ziel, innerstädtische Verkehre möglichst emissionsfrei zu
gestalten.
Vorlage FB 61/0998/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.07.2018
Seite: 1/5
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
PSP-Element 4-120201-978-7 Maßnahmenpaket „Dieselgipfel“
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
2019 ff.
2018
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2019 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
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0
0
Auszahlungen
0
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0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
PSP-Element 4-120201-978-7 Maßnahmenpaket „Dieselgipfel“
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2018
Ertrag
Personal-/
Sachaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
Fortgeschriebe
ner Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2019/20 ff.
2018
2019/20 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
5.300.287,92
5.300.287,92
0
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-5.300.287,92
-5.300.287,92
0
0
0
0
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Im Aufwand sind 50.000 Euro für das Förderprogramm eingeplant.
Vorlage FB 61/0998/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.07.2018
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Die Fraktionen von CDU und SPD im Rat der Stadt Aachen haben am 09.01.2018 folgenden Antrag
gestellt: „Die Verwaltung wird beauftragt, eine Förderung für die Anschaffung von Lastenpedelecs zu
erarbeiten. Das Programm soll im Rahmen der Fördermittel für die Elektromobilität realisiert werden.
Förderberechtigt sollen kleinere Gewerbetriebe, insb. Handwerksbetriebe, sein.“
Begründung aus dem Antrag
Im Bereich des innerstädtischen Verkehrs können viele Fahrten mit Hilfe von Fahrrädern mit EHilfsmotor unproblematisch und komfortabel erledigt werden und auf diese Weise zur Verbesserung
der Luftqualität beitragen. Lastenfahrräder können gerade für kleine Gewerbetriebe eine praktikable
Alternative sein. Sie senken die Mobilitätskosten und verschaffen Zeitgewinne. Erfahrungen aus
anderen deutschen Städten zeigen, dass mit Hilfe der finanziellen Förderung ein spürbarer Anreiz für
einen Einsatz von Lastenpedelecs geschaffen wird.
Die Förderung der Anschaffung von Lastenpedelecs wäre zudem ein zusätzlicher Baustein zu den
bereits laufenden oder geplanten Anstrengungen der Stadt Aachen im Bereich der Luftreinhaltung.
Förderfähig sollen Lastenpedelecs sein. Die Fördersumme wird für 2018 auf 50.000 Euro beschränkt
und erfolgt im Rahmen des Förderpakets "E-Mobilität / Diesel-Gipfel". Die Förderung durch die Stadt
Aachen soll äußerlich kenntlich gemacht werden.
Ausführung der Verwaltung
Elektrolastenräder sind ein Baustein, der dazu beitragen kann, die Ziele der Mobilitätsstrategie der
Stadt Aachen zu erreichen. Sie entlasten den stark nachgefragten Parkraum und die vielfach zu
beobachtende problematische Parksituation am Fahrbahnrand.
Lastenräder mit Elektroantrieb gibt es in verschiedenen Modellen von verschiedenen Anbietern. Sie
kosten ca. 5.000 - 10.000 Euro. Im gewerblichen Einsatz in Aachen sind sie bisher nur wenig in
Erscheinung getreten.
Die Umstellung des Wirtschaftsverkehrs auf emissionsfreie Antriebe ist ein Ziel, das in verschiedenen
aktuellen Förderprojekten umgesetzt werden soll. Beispielsweise ist im Rahmen des
Förderprogramms Kommunaler Klimaschutz.NRW im Arbeitspaket „Urbaner Wirtschaftsverkehr“
vorgesehen, Paketdienste zur Anlieferung der „letzten Meile“ mithilfe von Lastenrädern zu bewegen.
Hierfür ist die Aufstellung von sogenannten Mikro-Depots in der Innenstadt geplant. Für Pflegedienste,
Handwerksbetriebe und Taxen sollen Anreize geschaffen werden, ihre Dienstflotte auf elektrische
Antriebe umzustellen. Die dafür notwendige Errichtung von Ladeinfrastruktur kann im Rahmen des
Förderprojektes „ALigN“ - Ausbau von Ladeinfrastruktur durch gezielte Netzunterstützung – erfolgen.
Im März 2018 hat das Bundesumweltministerium im Rahmen des „Sofortprogramms Saubere Luft
2017-2020“, das nach dem „Diesel-Gipfel“ ins Leben gerufen wurde, eine Förderrichtlinie
veröffentlicht, die es privaten Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich
Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige) erlaubt,
Vorlage FB 61/0998/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.07.2018
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Förderanträge für die Beschaffung von E-Lastenfahrräder (Lastenpedelecs) sowie Lastenanhänger
mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenanhänger) mit einem Mindest-Transportvolumen von
1 m³ und einer Mindest-Nutzlast von 150 kg zu stellen. Auch kommunale Unternehmen, Kommunen
und Hochschulen können sich daran beteiligen. Der Fördersatz beträgt 30 Prozent der Ausgaben für
die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, -anhänger oder Gespann. Als
Nutzlast wird hier das zulässige Gesamtgewicht abzüglich dem Eigengewicht des Fahrzeugs (=
Ladung + Fahrer) verstanden. Die Beantragung erfolgt zweistufig beim Projektträger, dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, elektronisch über die Internetseite
https://fms.bafa.de/BafaFrame/kleinserien .
Das Förderprogramm ist Teil der Richtlinie zur Förderung von innovativen marktreifen
Klimaschutzprodukten im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kleinserien-Richtlinie) des
Bundesumweltministeriums. Die Reihenfolge der Antragstellung ist entscheidend für eine
Förderzusage („Windhund-Prinzip“), die Förderrichtlinie läuft am 28. Februar 2021 aus. Die
Auszahlung ist an das Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2018 gebunden, über die Höhe der
insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel wollte der Projektträger, das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, keine Auskunft geben, es stünden jedoch „ausreichend Mittel zur Verfügung“, hieß
es dort auf Nachfrage. Weitere Informationen und insbesondere auch die weiteren Bedingungen, die
an eine Förderung geknüpft sind, sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Eine Ergänzung (Kumulierung) mit weiteren staatlichen bzw. städtischen Fördermitteln ist im Rahmen
dieser Förderrichtlinie nicht möglich. Ein mögliches städtisches Förderprogramm für Lastenfahrräder
müsste daher eigenständig angeboten werden, unabhängig vom „Sofortprogramm Saubere Luft 20172020“.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die im Haushalt vorgesehene Summe von 50.000 Euro für ein
eigenes, städtisches Förderprogramm von Lastenrädern zu verwenden, das nicht an ein MindestTransportvolumen oder eine Mindest-Nutzlast gekoppelt ist. Es gibt derzeit in Deutschland laut der
Plattform „Cargobike.Jetzt“ Kaufprämien für Lastenpedelecs in 15 Städten:
http://www.cargobike.jetzt/kaufpraemien
Der Fördersatz sollte wie im Bundesprogramm ebenfalls 30 Prozent der Kaufsumme, maximal 2.500
Euro, betragen. Im Unterschied zur Bundesförderung sollte eine möglichst intensive Nutzung im
städtischen Wirtschaftsverkehr im Vordergrund stehen, dies sollte über eine aussagekräftige
Vorhabenbeschreibung durch den Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Anträge sollten bis zu
einem bestimmten Stichtag eingereicht werden können, anschließend wird eine Jury über die bis zu
diesem Zeitpunkt eingegangenen Anträge entscheiden.
Die näheren Details des Verfahrens werden durch die Verwaltung entwickelt. In dem Zusammenhang
sollen die Vorgaben zur Kenntlichmachung der Förderung durch die Stadt Aachen geklärt werden. Bei
einer großen Zahl von Anträgen und etwa gleich hoher zu erwartender Fahrleistung weitere Kriterien
herangezogen werden, bspw. eine gleichmäßige Verteilung auf mehrere Unternehmen oder die
Vorlage FB 61/0998/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.07.2018
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Unternehmensgröße. Eine Doppelförderung soll auch hier ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die
Förderrichtlinie müsste vom Rechtsamt geprüft werden.
Das Förderprogramm sollte nach den Sommerferien gemeinsam mit Industrie- und Handelskammer
sowie Handwerksammer bekanntgemacht werden.
Finanzielle Auswirkungen
Für das Förderprogramm sind 50.000 € im PSP-Element 4-120201-978-7 mit der Kostenart 5318
0000 eingeplant.
Anlage/n:
- Lastenfahrräder Förderrichtlinie
- Ratsantrag der Fraktionen von CDU und SPD im Rat der Stadt Aachen vom 09.01.2018
- Tagesordnungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD im Rat der Stadt Aachen vom 18.05.2018
Vorlage FB 61/0998/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 05.07.2018
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Modul 5
Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit Elektroantrieb
für den fahrradgebundenen
Lastenverkehr
Merkblatt für Anträge nach der Richtlinie zur Förderung von
innovativen marktreifen Klimaschutzprodukten im Rahmen der
Nationalen Klimaschutzinitiative (Kleinserien-Richtlinie)
vom 21. Februar 2018
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
1
i) Vorwort
Dieses Merkblatt richtet sich an den Antragsteller des Moduls 5 - Schwerlastfahrräder des Förderprogramms
der Kleinserien-Richtlinie und enthält die Anforderungen, die das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) an die Bewilligung des Förderantrags und die Auszahlung des Förderbetrags stellt.
Das Merkblatt wird regelmäßig aktualisiert und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zu beachten ist,
dass Anwendung und Auslegung der zugrundeliegenden Vorschriften unter dem Vorbehalt einer
abweichenden Auslegung durch die Gerichte steht und gemäß Kleinserien-Richtlinie kein Anspruch auf
Gewährung der Zuwendung besteht. Der Inhalt ist daher nicht rechtsverbindlich.
ii) Übersicht
1. Antragsberechtigung ............................................................................................................. 2
2. Fördergegenstand .................................................................................................................... 3
3. Art und Höhe der Förderung............................................................................................. 4
4. Allgemeine Verfahrensinformationen ......................................................................... 5
5. Antragstellung ........................................................................................................................... 6
6. Bewilligungszeitraum ........................................................................................................... 6
7. Verwendungsnachweisverfahren ................................................................................... 7
8. Zweckbindungsfrist und Auskunftspflicht ................................................................ 8
1. Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung wird unter Abschnitt 3 der Kleinserien-Richtlinie für jedes Modul individuell
geregelt.
Im Rahmen des Moduls 5 – Schwerlastfahrräder sind antragsberechtigt:
private Unternehmen (unabhängig Ihrer Rechtsform, einschließlich Genossenschaften)
freiberuflich Tätige
Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (ausgenommen: Volkshochschulen)
Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie deren Träger
Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
Nicht antragsberechtigt im Sinne der Kleinserien-Richtlinie sind:
Privatpersonen
Vereine und Verbände
Unternehmen, die bereits eine Förderung für 100 elektrisch betriebene Lastenfahrräder und/oder
Anhänger (Schwerlastfahrräder) nach Maßgabe der Kleinserien-Richtlinie erhalten haben,
Unternehmen, die in den letzten drei Steuerjahren (im aktuellen sowie den beiden vorherigen Jahren)
bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen
des Straßentransportsektors: EUR 100.000 Euro) erhalten haben,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EUKommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt nicht nachgekommen sind und
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dies gilt
auch für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der
juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der
Abgabeordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
3
2. Fördergegenstand
Im Rahmen des Moduls 5 - Schwerlastfahrräder der Kleinserien-Richtlinie sind Investitionen in serienmäßig
hergestellte E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den
fahrradgebundenen Lastenverkehr förderfähig.
Förderfähige Maßnahmen umfassen dabei:
elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder,
Schwerlastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung oder
Gespann aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder
Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss.
Elektrisch angetriebene Schwerlastenfahrräder sowie Schwerlastenanhänger mit elektrischer
Antriebsunterstützung müssen dabei über ein Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und eine Nutzlast von
mindestens 150 kg verfügen.
Bei Gespannen mit einem nicht-motorisierten Lastenfahrrad oder Lastenanhänger muss das
Gesamttransportvolumen des Gespanns mindestens 1 m³ erreichen.
Hinweis zum Nachweis des Mindest-Transportvolumens: Der Nachweis des Mindest-Transportvolumens
von einem Kubikmeter bei nicht umschlossenen Flächen (z.B. Pritschen oder Gitterkörbe) ist vom Hersteller
unter Hinzunahme einer plausiblen maximalen (Beladungs-)Höhe zu erbringen. Als Grundfläche ist bei
offenen Ladeflächen grundsätzliche die vorhandene Ladungsfläche heranzuziehen; die Berücksichtigung
einer überstehenden Beladung darf auch bei vorhandener Möglichkeit der Ladungssicherung nicht in die
Berechnung des Transportvolumens einfließen. Existieren speziell für den Lastenfahrradtyp konzipierte
Transportboxen, sind die entsprechenden Volumina heranzuziehen.
Hinweis zum Nachweis der Nutzlast: Die Nutzlast im Sinne dieser Richtlinie ist wie folgt definiert:
Nutzlast = zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs = Ladung + Fahrer
Nicht förderfähig sind:
elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport konzipiert
wurden (z.B. Rikschas oder Lastenfahrräder mit Sitzbank-Einbauten und Anschnallgurten),
elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, deren Transportfläche als Verkaufsfläche bzw. für
Verkaufsaufbauten genutzt wird (z.B. Getränkeverkauf),
die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung der Schwerlastenfahrrädern an Dritte
die Nachrüstung von Lastenfahrrädern und -anhängern mit Elektromotoren durch Dritte (z.B. Händler
oder Werkstätten)
der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Schwerlastfahrräder und Lastenanhänger sowie neuer
Lastenfahrräder und Anhänger mit überwiegend gebrauchten Bauteilen,
Ausgaben für Prototypen sowie Sonderanfertigungen,
Eigenleistungen des Antragstellers und
Anschaffungsvorhaben, die vor dem 29. November 2017 begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn gilt der
rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
4
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
3. Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt als Projektförderung in Form der Anteils- bzw. Festbetragsfinanzierung und wird als
nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Grundlage für die Bemessung der maximalen Förderhöhe sind grundsätzlich die innerhalb des
Bewilligungszeitraums angefallenen, projektbezogenen Ausgaben. Dabei sind bei Antragstellern, die
vorsteuerabzugsberechtigt sind, grundsätzlich Nettobeträge anzusetzen.
Förderfähig sind die Ausgaben für die Anschaffung der elektrisch angetriebenen Lastenfahrräder bzw.
Lastenanhänger oder Gespanne.
Fördersätze:
30 Prozent der Anschaffungskosten
Maximal jedoch 2.500 Euro pro Lastenfahrrad, Anhänger oder Gespann
Zudem ist grundsätzlich die „De-minimis“-Obergrenze (200.000 Euro bzw. 100.000 Euro für Unternehmen
des Straßentransportsektors) zu berücksichtigen. Diese darf mit allen im aktuellen sowie in den beiden
vorangegangenen Steuerjahren erhaltenen „De-minimis“-Beihilfen (erkennbar am „De-minimis“-Bescheid)
nicht überschritten werden. Gegebenenfalls muss der Förderbetrag entsprechend gekürzt werden.
Finanzierung:
Soll die Maßnahme über ein Finanzierungsmodell abgewickelt werden, sind folgende Vorgaben zu beachten:
Bei einem Ratenkauf muss sich der Finanzierungsvertrag eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n)
Einheit(n) beziehen. Zudem darf zum Zeitpunkt der Auszahlung, die nach dem Abschluss der
Verwendungsnachweisprüfung erfolgt, die Summe der gezahlten Raten nicht kleiner sein als der bewilligte
Förderbetrag. Andernfalls wird dieser entsprechend gekürzt.
Wird ein Mietkaufmodell gewählt, muss der Eigentumsübergang innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss
der Maßnahme (Inbetriebnahme) im Mietkaufvertrag festgehalten sein. Der Mietkaufvertrag muss sich
zudem eindeutig auf die bewilligte(n)/geförderte(n) Einheit(n) beziehen. Zudem darf zum Zeitpunkt der
Auszahlung, die nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erfolgt, die Summe der gezahlten
Raten nicht kleiner sein als der bewilligte Förderbetrag. Andernfalls wird dieser entsprechend gekürzt.
Eine Finanzierung über Leasing ist nicht zulässig, weil eine geleaste Einheit / ein geleastes
Schwerlastenfahrrad dem Leasingnehmer (Antragsteller) nur zur Nutzung überlassen wird und nicht in das
Eigentum des Leasingnehmers übergeht. Eine Kaufoption im Leasingvertrag ist nicht ausreichend.
Beispiel:
Es sollen fünf Schwerlastfahrräder für je 10.000 Euro angeschafft werden.
Förderbetrag 1 = (5 * 10.000,- Euro) * 0,3
Förderbetrag 2 = 5* 2.500,-
= 15.000,- Euro (Förderbetrag nach Fördersatz)
= 12.500,- Euro (maximaler Förderbetrag)
Der Förderbetrag nach dem maximalen Förderbetrag ist kleiner als der nach dem Fördersatz. Der korrekte
Förderbetrag liegt somit bei 12.500,- Euro.
Hinweis zur Kumulierung mit anderen Förderprogrammen: Die Förderung nach der KleinserienRichtlinie schließt die Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für dieselbe Maßnahme
grundsätzlich aus.
5
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
4. Allgemeine Verfahrensinformationen
Das Förderverfahren im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie ist auf ein zweistufiges Verfahren ausgelegt.
Dieses setzt sich aus dem Antrags- und dem Verwendungsnachweisverfahren zusammen.
Gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
hat die Bundesregierung am 28. November 2017 beschlossen, dass Förderprojekte, die als Maßnahmen im
Rahmen des Sofortprogramms des Bundes zur Verbesserung der Luftqualität in Städten gefördert werden
sollen, bis auf Weiteres ab dem 29. November 2017 förderunschädlich begonnen werden dürfen (Ausnahme
vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gemäß Allgemeiner Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 Satz 2 zu
§ 44 BHO). Diese Regelung betrifft auch die Anschaffung von gewerblich genutzten, elektrisch betriebenen
Schwerlastfahrrädern.
Mehr dazu finden Sie unter:
http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutzinitiative/luftqualitaet_stae
dte_sofortprogramm_bf.pdf
Erste Stufe: Antragsverfahren
Das Antragsverfahren beginnt mit dem Absenden des Online-Antrags auf der BAFA-Homepage. Liegen bei
der Antragsprüfung alle Fördervoraussetzungen vor (siehe Abschnitt 5), kann der Antrag mit einem
Zuwendungsbescheid positiv beschieden werden.
Mit dem Zuwendungsbescheid werden die finanziellen Mittel für das geplante Vorhaben reserviert – eine
Auszahlung der Fördersumme findet zu diesem Zeitpunkt noch nicht statt.
29. November
2017
Antragstellung
über das OnlineFormular
Eingang beim
BAFA
(Bestätigung
via E-Mail)
Antragsprüfung
Maßnahmenbeginn
Förderunschädlich
Zuwendungsbescheid
Beginn des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums
Zweite Stufe: Verwendungsnachweisverfahren
Das Verwendungsnachweisverfahren beginnt mit dem Einreichen der vollständigen Verwendungsnachweisunterlagen (siehe Abschnitt 7). Sind alle notwendigen Fördervoraussetzungen erfüllt, wird die Auszahlung
des Förderbetrags angestoßen. Diese erfolgt durch die Bundeskasse in Trier.
Zu beachten ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht. Das BAFA zahlt die
Fördermittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aus.
Verwendungsnachweis
einreichen
Eingang beim
BAFA (Bestätigung
via E-Mail)
Spätestens sechs Monate
nach Ablauf des im
Zuwendungsbescheid
festgelegten Bewilligungszeitraums
Verwendungsnachweisprüfung
Auszahlung
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
6
5. Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das auf der Webseite veröffentlichte elektronische
Antragsformular.
Das elektronische Antragsformular umfasst allgemeine Angaben zum Unternehmen sowie zu den geplanten
Maßnahmen und Ausgaben.
Die Prüfung der Förderfähigkeit der beantragten Technologie erfolgt über Herstellernachweise bzw.
Produktdatenblätter und ist als PDF-Dokument im elektronischen Antragsportal hochzuladen.
Insgesamt muss ein vollständiger Antrag folgende Dokumente enthalten:
vollständig ausgefülltes elektronisches Antragsformular und
Nachweis der Erfüllung der Fördervoraussetzung gem. Ziffer 2 der Kleinserien-Richtlinie in Form eines
Produktdatenblattes, aus dem das Transportvolumen und die Nutzlast eindeutig hervorgehen.
Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf
Basis der Angaben zu den geplanten Ausgaben, den geplanten Einheiten und den in der Richtlinie unter
Ziffer 5 genannten Fördersätzen und Obergrenzen festgesetzt.
Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids sind nachträgliche Änderungen der Angaben nur innerhalb
eines Monats möglich.
6. Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum, zu dessen Ende die elektrisch Angetriebenen Lastenfahrräder, Lastenanhänger
oder Gespanne angeschafft sein müssen, beträgt sechs Monate. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem
Datum der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids.
Eine Verlängerung des sechs-monatigen Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann
möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt wird. Der formlose Antrag
muss neben dem zusätzlich benötigten Zeitraum auch eine (kurze) Begründung umfassen, weshalb die
Anschaffung der Schwerlastfahrräder nicht innerhalb des vorgesehenen Bewilligungszeitraums erfolgen
kann.
Hinweis zur Verlängerung des Bewilligungszeitraums: Die Frist zum Einreichen des Verwendungsnachweises
bleibt von einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums unberührt. Daher kann dieser auch maximal bis zum
Ende der Einreichfrist, somit um maximal sechs Monate, verlängert werden.
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
7
7. Verwendungsnachweisverfahren
Die Verwendung ist spätestens mit Ablauf des sechsten auf den (sechs-monatigen) Bewilligungszeitraum
folgenden Monats der Bewilligungsbehörde (BAFA) nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Die Frist zum
Einreichen des Verwendungsnachweises bleibt grundsätzlich von einer erfolgten Verlängerung des
Bewilligungszeitraums unberührt.
Die Verwendungsnachweiserklärung erfolgt ausschließlich über das auf der Webseite veröffentlichte
elektronische Verwendungsnachweisformular.
Das elektronische Verwendungsnachweisformular umfasst folgende Angaben:
Bankverbindung des Antragstellers
Erklärung über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel
Aufstellung der tatsächlich angefallenen Ausgaben
Bitte beachten: Rabatte, Skonti und sonstige eingeräumte Reduzierungen sind grundsätzlich von den
Rechnungsbeträgen abzuziehen.
Angabe der tatsächlich angeschafften Schwerlastfahrräder sowie der Bestätigung der Einhaltung der
technischen Mindestanforderungen
Aufstellung der in den letzten drei Steuerjahren – unabhängig vom Beihilfegeber – erhaltenen „Deminimis“-Beihilfen
Zusammen mit dem elektronischen Formular sind folgende Unterlagen zwingend einzureichen:
Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im Onlineformular (enthalten in der Druckquittung des
abgesendeten Verwendungsnachweisformulars)
Sachbericht mit Kurzdokumentation zu den beschafften Schwerlastfahrrädern und deren Einsatzgebiet,
Auflistung des aktuellen Tachometerstands von jedem Fahrrad (Anhänger) und der aktuellen
Gesamtfahrleistung aller geförderten Schwerlasträder (Angabe in Kilometern) sowie Angabe, welcher
Anteil davon sonst mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zurückgelegt worden wäre,
Kopie des Lieferungs- und Leistungsvertrags
Nachweis der tatsächlich angefallenen Ausgaben für die beantragten und bewilligten
Schwerlastfahrräder
Unterschriebene „De-minimis“ – Erklärung (enthalten in der Druckquittung des abgesendeten
Verwendungsnachweisformulars)
Datenblätter zu den angeschafften Schwerlastfahrrädern, sofern diese von den beantragten Typen
abweichen
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Der
Verwendungsnachweis wird erst geprüft, wenn nach dem Absenden des Onlineformulars die Bestätigung
der wahrheitsgemäßen Angaben separat eingereicht wurde.
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
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8. Zweckbindungsfrist und Auskunftspflicht
Die Zweckbindungsfrist der geförderten Anlagen / Einheiten beträgt fünf Jahre nach Inbetriebnahme bzw.
Anschaffung. Während dieses Zeitraumes sind folgende Bestimmungen zu beachten:
Standort:
Die geförderte Anlage / Einheit muss sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Findet
eine Veränderung des Standorts statt, ist dies dem BAFA unverzüglich unter Nennung der Vorgangsnummer,
des alten und des neuen Standortes, anzuzeigen.
Veräußerung oder Stilllegung:
Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf eine geförderte Anlage / Einheit nicht veräußert oder stillgelegt
werden. Kann eine Anlage nicht weiter betrieben werden oder muss den Betreiber wechseln, ist dies dem
BAFA unverzüglich mitzuteilen.
Auskunftspflicht:
Zur Evaluierung des Förderprogramms und zur Feststellung der Treibhausgaseinsparungen müssen reale
Daten aus dem tatsächlichen Anlagenbetrieb erhoben werden (Monitoring). Mit der persönlichen Erklärung
im Antragsformular wird das Einverständnis bei der jährlichen Mitwirkung, Erhebung und Bereitstellung
von Betriebsdaten der geförderten Anlagen / Einheiten bekundet.
Über das genaue Verfahren und die Abfragesystematik des Monitorings wird zeitnah an dieser Stelle informiert.
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
9
iii) Änderungschronik
20.03.2018:
09.05.2018:
Aktualisierung und Spezifizierung der Vorgaben für Finanzierungsmodelle sowie zum
Nachweis der technischen Förderkriterien
Konkretisierung der Antragsberechtigung, des Fördergegenstands und die Aufnahme von
weiteren Hinweisen zur Ermittlung des Transportvolumens und der Nutzlast
Modul 5 - Schwerlastfahrräder
10
Impressum
Herausgeber
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Leitungsstab Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Frankfurter Str. 29 - 35
65760 Eschborn
http://www.bafa.de/
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist mit dem audit berufundfamilie für seine
familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet
worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie
GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen HertieStiftung, verliehen.
Referat: 424
E-Mail: kleinserien@bafa.bund.de
Tel.:
Fax:
+49(0)6196 908-1016
+49(0)6196 908-1800
Stand
09.05.2018
Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Öffentlichkeitsarbeit " des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.
CDU und SPD-Fraktionen im Rat der Stadt - 52062 Aachen
Herrn
Oberbürgermeister
Marcel Philipp
Rathaus
52058 Aachen
Geschäftsstellen
Verwaltungsgebäude Katschhof
Johannes-Paul-II.-Straße 1
52062 Aachen
CDU
Telefon 0241 / 432 -7211 und -7212
cdu.fraktion@mail.aachen.de
www.cdu-fraktion-aachen.de
SPD
Telefon 0241 / 432 -7215
spd.fraktion@mail.aachen.de
www.spd-aachen.de
CDU 18.002 / SPD AT 76/18
Aachen, den 09. Januar 2018
RATSANTRAG
Städtisches Förderprogramm für gewerbliche Lastenpedelecs
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
die Fraktionen von CDU und SPD im Rat der Stadt Aachen beantragen im Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Förderung für die Anschaffung von Lastenpedelecs zu
erarbeiten. Das Programm soll im Rahmen der Fördermittel für die Elektromobilität realisiert
werden. Förderberechtigt sollen kleinere Gewerbetriebe, insb. Handwerksbetriebe, sein.
Begründung
Im Bereich des innerstädtischen Verkehrs können viele Fahrten mit Hilfe von Fahrrädern mit
E-Hilfsmotor unproblematisch und komfortabel erledigt und auf diese Weise zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Lastenfahrräder können gerade für kleine Gewerbetriebe
eine praktikable Alternative sein. Sie senken die Mobilitätskosten und verschaffen Zeitgewinne.
Erfahrungen aus anderen deutschen Städten zeigen, dass mit Hilfe der finanziellen Förderung ein spürbarer Anreiz für einen Einsatz von Lastenpedelecs geschaffen wird.
Die Förderung der Anschaffung von Lastenpedelecs wäre zudem ein zusätzlicher Baustein zu
den bereits laufenden oder geplanten Anstrengungen der Stadt Aachen im Bereich der Luftreinhaltung.
Förderfähig sollen Lastenpedelecs sein. Die Fördersumme wird für 2018 auf 50.000 Euro
beschränkt und erfolgt im Rahmen des Förderpakets "E-Mobilität / Diesel-Gipfel". Die Förderung durch die Stadt Aachen soll äußerlich kenntlich gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Baal
Michael Servos
Vorsitzender CDU-Fraktion
Vorsitzender SPD-Fraktion
Gaby Breuer
Norbert Plum
mobilitätspol. Sprecherin
CDU-Fraktion
planungspol. Sprecher
SPD-Fraktion
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