Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
303989.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
18.06.18, 12:00
Aktualisiert
11.07.18, 08:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0951/WP17-1
öffentlich
35004-2016
18.06.2018
FB 61/010 // Dez. III
Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg zwischen Kullenhofstraße und
Pariser Ring
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
11.07.2018
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 971 – Parkhaus Uniklinik –
sowie den städtebaulichen Vertrag zur Kenntnis.
Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den Bebauungsplan gemäß
§ 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu ändern:
-
Verschiebung der Fläche für überdachte Stellplätze um 45 m nach Süden.
und die darüber hinaus gehenden, zu sämtlichen Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen
der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg zwischen Kullenhofstraße und Pariser Ring gemäß § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0951/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.07.2018
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0808/WP17 – Aufstellungs- und Offenlagebeschluss – und
FB61/0951/WP17 – Bericht über die Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Anlass der Planung sind die Erweiterungspläne des Universitätsklinikums, um sowohl für den
klinischen als auch den nicht-klinischen Bereich dem heutigen Raumbedarf Rechnung zu tragen. In
diesem Zuge ist beabsichtigt, ein Parkhaus im Bereich Kullenhofstraße / Pariser Ring zu errichten,
das der Unterbringung der Stellplätze sowohl für die Beschäftigten und Studenten, als auch für die
Patienten der Uniklinik dienen soll.
Im Rahmen der Programmberatung war dem Planungsausschuss am 21.04.2016, dem
Mobilitätsausschuss am 14.04.2016 sowie der Bezirksvertretung Aachen Laurensberg am 15.06.2016
die Planung vorgestellt worden, die Verwaltung wurde mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes
beauftragt.
In der Zeit vom 23.02.2015 bis 06.03.2015 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Die
Planung wurde öffentlich ausgestellt, die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu der Planung
zu äußern. Zudem fand am 25.02.2015 eine Anhörungsveranstaltung statt. Die Planung war und ist
zusätzlich im Internet einsehbar.
Parallel wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung
beteiligt.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.12.2017 über das Ergebnis der frühzeitigen
Beteiligungen beraten und wie folgt beschlossen:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1
BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die
nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - in der
vorgelegten Fassung.
Der Planungsausschuss schließt sich der Forderung der Bezirksvertretung AachenLaurensberg an, die Ausgleichsmaßnahmen im direkten Umfeld des Klinikums im Bereich
Kullen umzusetzen.“
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg hat in ihrer Sitzung am 29.11.2017 aus bezirklicher Sicht
einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Vorlage FB 61/0951/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.07.2018
Seite: 2/3
Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 11.12.2017 bis 19.01.2018 durchgeführt. Zeitgleich
erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg hat sich am 30.05.2018 mit dem Ergebnis der Offenlage
beschäftigt und entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung folgende Empfehlung abgegeben:
„Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das
Ergebnis der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange den
Bebau-ungsplan gemäß § 4 a Abs. 3 in Anwendung des § 13 BauGB wie folgt vereinfacht zu
ändern:
-
Verschiebung der Fläche für überdachte Stellplätze um 45 m nach Süden.
Außerdem empfiehlt sie dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht
berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus
Uniklinik - gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.“
Der Planungsausschuss hat am 28.06.2018 beraten und eine inhaltsgleiche Empfehlung abgegeben.
Darüber hinaus hat er die Verwaltung beauftragt, eine Regelung zur angemessenen Ausstattung des
Parkhauses mit der technischen Infrastruktur für E-Mobilität in den städtebaulichen Vertrag
aufzunehmen und dies mit dem Investor abzustimmen.
Anlage/n:
Entwurf des Städtebaulichen Vertrags
Begründung
Schriftliche Festsetzungen
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0951/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 03.07.2018
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Entwurf 26.06.2018
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag
zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
zwischen der
Stadt Aachen
- vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Herrn Stadtbaurat Werner Wingenfeld 52058 Aachen
nachfolgend - Stadt -
und der
Universitätsklinikum Aachen AöR
- vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
Prof. Dr. med. Thomas H. Ittel
und den Kaufmännischen Direktor
Dipl.-Kfm. Peter AschéPauwelsstraße 30
52074 Aachen
nachfolgend - Vorhaben-/Erschließungsträgerin -
über die Ausarbeitung und Verwirklichung der städtebaulichen Planungen zum Bebauungsplan Nr. 971 Parkhaus Uniklinik - sowie die Herstellung der Erschließungsanlagen in diesem Plangebiet.
Präambel
Die Vorhaben-/Erschließungsträgerin hat im Interesse der Bebauung und Erschließung der Grundstücke in
Aachen, Gemarkung Laurensberg, Flur 25, Flurstücke 336, 388 (teilweise) und 518 mit einer Größe von ca.
11.000 m² am 25./29.04.2016 eine Plankostenvereinbarung mit der Stadt getroffen und beantragt, für das
geplante Bauvorhaben das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes einzuleiten. Die Stadt hat den
Planentwurf geprüft und festgestellt, dass dieser mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
Die Stadt hat das Bebauungsplanverfahren Nr. 971 eingeleitet.
Das Plangebiet liegt im Bezirk Laurensberg der Stadt Aachen. Es liegt südlich zwischen der Kullenhofstraße und
dem Pariser Ring. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstucke 336 (Eigentümer: Land Nordrhein-Westfalen, Bauund Liegenschaftsbetrieb NRW, nachfolgend: Land NRW), 388 teilweise (Eigentümer: Studierendenwerk
Aachen AöR, nachfolgend Studierendenwerk), 492 teilweise (Eigentümer: Stadt), 517 (Eigentümer: Stadt), 518
(Eigentümer: Land NRW) und 519 teilweise (Eigentümer: Stadt), 520 teilweise (Eigentümer: Land NRW) (Flur
25, Gemarkung Laurensberg, Stadt Aachen) und ist insgesamt ca. 1,32 ha groß.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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Die Grundstücksflächen, die im Eigentum des Landes NRW stehen, gehören zu den sog. betriebsnotwendigen
Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Universitätsklinikums-Verordnung) der Vorhaben-/Erschließungsträgerin, über die
diese verfügen kann. Darüber hinaus hat das Land NRW mit Schreiben vom 19.06.2018 die Absicht zur
Veräußerung der Flurstücke 518 und 336 an die Vorhaben-/Erschließungsträgerin erklärt. Für die
Grundstücksflächen des Studierendenwerkes wird die Vorhaben-/Erschließungsträgerin einen
Erbbaurechtsvertrag über einen Zeitraum von 60 Jahren abschließen.
Durch die geplante Erweiterung der Uniklinik Aachen (UKA) entfallen zukünftig die Parkflächen P1 und P2
zwischen Kullenhofstraße und Pauwelsstraße. Zum Ausgleich der entfallenden Parkflächen und zur Deckung
des künftigen Bedarfs an Stellplätzen soll im Plangebiet ein Parkhaus mit acht Geschossen (9 Parkebenen)
errichtet werden.
Die Anbindung des geplanten Parkhauses an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die südliche Zu- und
Ausfahrt des Kreisverkehres auf der Kullenhofstraße. Die unmittelbare Erschließung des Parkhauses erfolgt
über eine Abzweigung in Richtung Osten direkt nach der Zu- und Abfahrt aus dem Kreisverkehr. Der PKWVerkehr wird auf der Ostseite um das Parkhaus herumgeführt.
Im Parkhaus werden zukünftig ca. 1.350 Stellplatze für Mitarbeiter, Patienten und Besucher der Uniklinik
angeboten. Dazu zählen auch Ersatzstellplatze für das Studierendenwerk innerhalb des Parkhauses. Mit der
Realisierung des Parkhauses werden die Stellplätze des Studierendenwerkes überplant.
Mit der Flächenneuordnung im Plangebiet ist ein Zuwachs an befestigten Flächen von lediglich 11 v. H.
verbunden. Da durch die Regionetz GmbH im Laufe des Jahres 2018 eine Ertüchtigung des
Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) Klinikum an der Pauwelsstraße durchgeführt wird, so dass Ende 2018 ein
ausreichender Hochwasserschutz sichergestellt ist, sind weitergehende Maßnahmen zur Sicherstellung des
Hochwasserschutzes innerhalb des Plangebietes nicht erforderlich.
Dies vorausschickend schließen die Vertragspartner zur Sicherung der Verwirklichung des aufzustellenden
Bebauungsplanes nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) folgenden öffentlich-rechtlichen Planverwirklichungs- und
Erschließungsvertrag:
Inhaltsübersicht
§1
Bestandteile des Vertrages ........................................................................................................................ 3
§2
Gegenstand des Vertrages ........................................................................................................................ 4
TEIL A – PLANVERWIRKLICHUNG ................................................................................................................................ 4
§3
Bauvorhaben .............................................................................................................................................. 4
§4
Umweltbelange/ Ausgleich ......................................................................................................................... 5
§5
Steuerung der Zielverkehre zum Parkhaus und den Parkplätzen .............................................................. 8
§6
Hubschraubersonderlandeplatz.................................................................................................................. 8
§7
Grunddienstbarkeiten ................................................................................................................................. 8
TEIL B – ÖFFENTLICHE ERSCHLIEßUNG ...................................................................................................................... 8
§8
Übertragung der Erschließung ................................................................................................................... 8
§9
Art, Umfang, Herstellung der Erschließungsanlagen ................................................................................. 9
§ 10
Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung der Erschließungsanlagen............................................................... 9
§ 11
Baubeginnanzeige...................................................................................................................................... 9
§ 12
Baudurchführung ...................................................................................................................................... 10
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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§ 13
Haftung und Verkehrssicherung ............................................................................................................... 10
§ 14
Fristen/Fertigstellung der Anlagen............................................................................................................ 10
§ 15
Abnahme und Mängelansprüche.............................................................................................................. 11
§ 16
Übernahme der öffentlichen Verkehrsfläche ............................................................................................ 11
TEIL C – SCHLUSSBESTIMMUNGEN........................................................................................................................... 12
§ 17
Sicherheitsleistung ................................................................................................................................... 12
§ 18
Kostentragung .......................................................................................................................................... 13
§ 19
Haftungsausschluss der Stadt .................................................................................................................. 13
§ 20
Abtretung von Forderungen...................................................................................................................... 13
§ 21
Rechtsnachfolge....................................................................................................................................... 14
§ 22
Kündigungsrecht ...................................................................................................................................... 14
§ 23
Salvatorische Klausel ............................................................................................................................... 14
§ 24
Wirksamwerden........................................................................................................................................ 14
§ 1 Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
a)
Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b)
Bebauungsplan Nr. 971 einschließlich der schriftlichen Festsetzungen und der Begründung sowie die
Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - (Anlagen 2a-d),
c)
Städtebauliches Konzept Neubau Parkhaus B 204, Genehmigungsplanung, Plan-Nr. 504.00_LA_SBK,
Projekt-Nr. 2016030 vom 11.04.2018 der 3PLUS FREIRAUMPLANER Kloeters + Kastner PartGmbB,
Aachen (Anlage 3),
d)
Freiflächengestaltungsplan Neubau Parkhaus B 204, Genehmigungsplanung, Plan-Nr. 504.00_LA_FFGP,
Projekt-Nr. 2016030 vom 11.04.2018 der 3PLUS FREIRAUMPLANER Kloeters + Kastner PartGmbB 7
(Anlage 4),
e)
E/A Bilanzierung, Konfliktplan/Baumfällungen, Projekt B-Plan 971 Parkhaus Uniklinik, Plan-Nr. GOP-03f,
Projektnummer 2016058 vom 12.10.2017, Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur mbH, Aachen;
BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung, Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, Aachen; Krämer Faber
Architekten PartmbB, Aachen; FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Düsseldorf; BFT Planung GmbH;
BFT Planung GmbH, Aachen (Anlage 5),
f)
Ausführungsplanung Straßenbau, Projekt-Nr.2016072, Lageplan Blatt 3, Plan-Nr. 302 A 01a-3a ,
Regelaufbau Gehweg, Plan-Nr. 301 A 10-1a, Regelaufbau Radweg, Plan-Nr. 301 A 10-2 und Regelaufbau
Fahrbahn, Plan-Nr. 301 A 10-1a jeweils vom … der BKI Beratungsgesellschaft für kommunale Infrastruktur
mbH, Aachen, Gestaltung Oberflächenbefestigung; Markierungs- und Beschilderungsplan (Anlage 6a-…),
g)
Lageplan Entwässerung, Ausführungsplanung, Projekt-Nr.2016072, Plan-Nr. 5T-EW-LP-001-01 vom
21.07.2017 der Kempen Krause Ingenieure GmbH, Aachen (Anlage 7),
h)
Vertrag zwischen der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, Bonn und der Uniklinik RWTH Aachen über den
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Geltungsbereich diverser Bebauungspläne der Stadt
Aachen durch Maßnahmen aus dem Ökokonto der Stiftung vom … (Anlage 8),
i)
Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan 971 zur Errichtung eines Parkhauses an der Universitätsklinik
Aachen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand: September 2017,
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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j)
Prognose zum Schallimmissionsschutz „Neubau Parkhaus, Kullenhofstraße - Ecke Pariser Ring“, BFT
Cognos GmbH, Stand: 04.07.2017,
k)
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / Grünordnungsplan (LFB/GOP) und Freiflächengestaltungsplan zum
Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -, Stadt Aachen, Stadtbezirk Laurensberg, FSWLA
Landschaftsarchitektur GmbH, Stand: 12.10.2017,
l)
Stellungnahme bezüglich der NO2 Kurzzeitemissionen, die bei Vollbelegung der geplanten Garage des
Klinikums Aachen entstehen, TÜV Rheinland Energy GmbH vom 25.10.2017,
m) Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung „Neubau eines Parkhauses an der Kullenhofstraße
Ecke Pariser Ring in Aachen“, Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, Stand: 17.10.2016,
n)
Stadtklimatologisches Kurzgutachten „B-Plan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik, B-Plan Nr. 977 - Kullenhofstraße
/ Neuenhofer Weg, B-Plan Nr. 1000 - Erweiterung Uniklinik: Modellrechnungen mit dem
Kaltluftabflussmodell KLAM_21, Geographie RWTH Aachen University, Lehrstuhl- und Forschungsgebiet
Physische Geographie und Klimatologie, Stand: März 2017,
o)
Fachbeitrag Artenschutzprüfung für den B-Plan 971 „Parkhaus Uniklinik“ und den B-Plan 1000 „Erweiterung
Uniklinik“, pro terra Büro für Vegetationskunde, Tief und Landschaftsökologie, Februar 2017,
p)
Konzeptskizze zur Steuerung der Zielverkehre zu dem Parkhaus und den Parkplätzen am UKA in den
Verkehrsspitzenzeiten des BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH von
April 2018 (Anlage 9).
§ 2 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist
a)
die Erstellung der städtebaulichen Planung des Bebauungsplanes Nr. 971,
b)
die Erstellung der ggf. erforderlichen weiteren Gutachten,
c)
die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen,
d)
die Sicherung weiterer mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele,
e)
die Stellung von Sicherheiten,
f)
die Regelung von Vertragsstrafen,
g)
die Regelung der Kostentragung.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 971 besteht seitens der Vorhaben/Erschließungsträgerin nicht und kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden.
TEIL A – PLANVERWIRKLICHUNG
§ 3 Bauvorhaben
Gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 971 sowie der Gestaltungssatzung (Anlagen 2a-d) ist die
Errichtung eines Parkhauses mit ca. 1.350 Stellplätzen geplant. Der Bau des Parkhauses ist Voraussetzung für
die Baumaßnahmen zur Erweiterung der Uniklinik.
Das geplante Parkhaus soll auf dem bisherigen Stellplatz des Studierendenwerkes entstehen und dabei auf acht
Geschossen (9 Parkebenen) ca. 1.350 Stellplatze für Beschäftigte, Besucher und Patienten umfassen.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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Die Erschließung des Parkhauses verläuft über die Kullenhofstraße. Der PKW-Verkehr wird um den Baukörper
herumgeleitet und erschließt das Parkhaus an der Ostseite. Die Erschließung erfolgt über die Ostseite, um den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schall, Lufthygiene) der umliegenden Wohnbebauung Rechnung zu
tragen.
Der Zugang für Fußgänger befindet sich an der nordwestlichen Seite des geplanten Parkhauses und erfolgt über
die Parzellen 520 und 388. Der Bebauungsplan setzt auf Teilflächen dieser Parzellen Geh- und Fahrrechte
zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger fest („GFL 1“ und „GFL 2“).
Im Parkhaus sind sowohl Treppenhäuser für die fußläufige Erreichbarkeit als auch Aufzüge zur Sicherstellung
des barrierefreien Zugangs des Parkhauses eingeplant.
Die Gestaltung der Hochbauplanung und die technische Ausführung der Fassade wurden über einen
Fassadenwettbewerb bestimmt. Der Fassadenwettbewerb wurde insbesondere durchgeführt, um die
gestalterische Qualität des Parkhauses sicherzustellen, aber auch, um einen ausreichenden Lärmschutz für die
benachbarte Wohnbebauung zu gewährleisten. Zum Sicht- und Schallschutz für die benachbarte Wohnbebauung
ragt die Fassade auch im obersten Geschoss ca. 2,0 m über das Parkdeck hinaus. Die gestalterischen Vorgaben
und die Ergebnisse des Fassadenwettbewerbs werden über die Gestaltungssatzung (Anlage 2d) gesichert.
§ 4 Umweltbelange/ Ausgleich
(1) Schutzgut Pflanzen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Umsetzung der Vorgaben des Freiflächengestaltungsplanes vom
11.04.2018 (Anlage 4) in enger Abstimmung mit der Stadt – Fachbereich Umwelt – nach folgenden
Maßgaben:
a)
b)
c)
d)
Die im Freiflächengestaltungsplan (Anlage 4) dargestellten Pflanzungen/Ansaaten sind entsprechend
der festgesetzten Standorte sowie der aufgeführten Pflanz-/Saatqualitäten anzupflanzen/einzusäen, zu
pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, bei der Neupflanzung und Pflege von Pflanzungen und
Ansaaten die FLL-Gütevorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e. V.) „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege, 2015“ und
„Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen;
Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, 2010“ einzuhalten. Die Qualität
der zur Pflanzung vorgesehenen Gehölze muss den Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher
Baumschulen) entsprechen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Pflanz- und Pflegearbeiten auf ihre Kosten fach- und
sachgerecht nach DIN Normen 18915-18919 (Gärtnerische Arbeiten mit Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege) ausführen zu lassen. Die Herstellung der Pflanzungen ist der Stadt – Fachbereich
Umwelt – unter uvp@mail.aachen.de spätestens vierzehn Tage vor der Pflanzung anzuzeigen und ein
Abnahmetermin zu vereinbaren. Der Ablauf der 3-jährigen Anwuchspflege für die Bäume nach lit. a)
und b) ist ebenfalls der Stadt – Fachbereich Umwelt – unter uvp@mail.aachen.de spätestens vierzehn
Tage vor Fristablauf anzuzeigen und ein Abnahmetermin zu vereinbaren.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Während der Bauphase sind entsprechende
fachgerechte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Aufschüttungen und Abgrabungen im
Kronentraufbereich sind unzulässig. Die Bäume sind während der Bauphase durch einen 1,80 m
hohen Zaun, welcher im Abstand von 1,50 m zu allen Seiten von der Kronentraufe aufzustellen ist, zu
schützen. Abweichende Schutzmaßnahmen sind mit der Stadt - Fachbereich Umwelt - abzustimmen.
Die Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftsgestaltung, Abschnitt 4 Schutz von Bäumen
und Sträuchern im Bereich von Baustellen (RAS-LP4) und die zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen und Richtlinien zur Baumpflege (ZTV Baumpflege) sind zu beachten. Die Bäume
sind insbesondere vor mechanischen Beschädigungen durch Baufahrzeuge, Bodenverdichtungen,
Materiallagerungen usw. zu schützen.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
e)
f)
g)
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Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Pflanzungen nach lit. a) spätestens in der auf die
Schlussabnahme des Bauvorhabens folgenden Pflanzperiode vorzunehmen.
Müssen im Umfeld des Plangebietes vorbereitend Schneidemaßnahmen an Bäumen durchgeführt
werden, verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, diese
- bei Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung fallen, mit der Stadt – Fachbereich Umwelt, Herrn
Drautmann (Juergen.Drautmann@mail.aachen.de) und
- bei sonstigen Bäumen/Gehölzen mit dem Aachener Stadtbetrieb E 18/410, Frau Arnold
(Susanne.Arnold@mail.aachen.de)
abzustimmen.
Die vertraglichen Regelungen ersetzen nicht die erforderliche Genehmigung nach der
Baumschutzsatzung. Diese bleibt unberührt.
(2) Schutzgut Tier
Zum Schutz des Insektenbestandes sind warmweiße LED-Leuchten mit einer Lichtfarbe von 2.700 Kelvin zu
verwenden.
(3) Schutzgut Wasser
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, die private Entwässerung des Plangebietes auf Grundlage der
Ausführungsplanung, Projekt-Nr.2016072, Plan-Nr. 5T-EW-LP-001-01 vom 21.07.2017 der Kempen Krause
Ingenieure GmbH, Aachen (Anlage 7) herzustellen. Ihr ist bekannt, dass es zur Einleitung des
Niederschlagswassers in den Dorbach einer wasserrechtlichen Genehmigung der Stadt – Fachbereich
Umwelt, Untere Wasserbehörde – bedarf.
(4) Schutzgut Mensch
a)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich gemäß § 6 der schriftlichen Festsetzungen alle Fassaden, außer
der reinen Ostfassade, geschlossen auszuführen. Das Schalldämmmaß der geschlossenen Fassaden
muss mindestens R’w,res ≥ 20 dB nach DIN 4109 betragen. Mit Nachweis des ausreichenden
Schallschutzes können im Baugenehmigungsverfahren Ausnahmen von dieser Festsetzung
zugelassen werden.
b)
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich entsprechend der Konzeptskizze zur Steuerung der Zielverkehre
zu dem Parkhaus und den Parkplätzen am UKA in den Verkehrsspitzenzeiten (Anlage 9), dafür Sorge
zu tragen, dass durch den Einsatz eines geeigneten Verkehrssteuerungssystems in der morgendlichen
Spitzenstunde zunächst das Parkhaus befüllt wird und erst im Anschluss die ebenerdigen Stellplätze
des Parkplatzes P2 angefahren werden. Hiermit soll der Konflikt zwischen Pkw-Anreiseverkehr und
den starken Fußgängerströmen an der Querungsstelle Kullenhofstraße reduziert und ein Rückstau in
den Kreisverkehr Kullenhofstraße verhindert werden.
(5) Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
a)
Bodendenkmäler
Da der LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland die Anhaltspunkte für das Vorhandensein
potentieller Bodendenkmäler als zu gering und eine Sachverhaltsermittlung zur näheren Bestimmung
der archäologischen Situation als unnötig einstuft, wird lediglich auf die Bestimmungen der §§ 15, 16
DSchG NRW hingewiesen (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern): Danach sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und
Befunde unverzüglich der Stadt Aachen als Untere Denkmalbehörde (Lagerhausstraße 20, 52058
Aachen, Tel.: 0241/432-6164, denkmalpflege@mail.aachen.de) oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland (Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0) zu melden. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind zunächst unverändert zu
erhalten, bis die Weisung der zuständigen Stelle für die Fortsetzung der Arbeiten vorliegt.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Bußgeld geahndet (§ 41 DSchG NRW).
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
b)
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Kampfmittel
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf
das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich.
Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht der Bauverwaltung als zuständige Ordnungsbehörde für die
Kampfmittelbeseitigung begonnen werden.
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese
Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten
mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
c)
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten neben stadtplanerischen Maßnahmen auch sicherheitstechnische
Maßnahmen an Häusern berücksichtigt werden. Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) bietet
kostenfreie Beratungen über kriminalitätsmildernde Maßnahmen an.
(6) Externer Ausgleich
a)
Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in den Naturhaushalt können nur teilweise innerhalb des
Plangebietes kompensiert werden. Es verbleibt ein Verlust von 2.346 Wertepunkten, der außerhalb
des Plangebietes ausgeglichen werden muss. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 971 und im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag
beschriebenen notwendigen externen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu
erhalten.
Mit Datum vom 15.05.2018 hat die Untere Naturschutzbehörde das Ökokonto „Aachen-Eupener
Straße“ anerkannt. Die gesamte Ausgleichsfläche des Ökokontos umfasst mit insgesamt 124.683 m²
Teilflächen der Grundstücke Aachen, Gemarkung Aachen, Flur 78, Flurstücke 304 und 400). Im
Bereich der Ausgleichsfläche werden Maßnahmen nach Anlage 1 (Maßnahmenkennblatt) zur
Anlage 8 dieses Vertrages mit einem Wert von 2.346 Wertepunkten durchgeführt.
b)
Die nach diesem Vertrag durchzuführenden externen Ausgleichsmaßnahmen sind dinglich im
Grundbuch in der Weise zu sichern, dass sich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, welche in
der Anlage 3 (Lageplan) zur Anlage 8 dieses Vertrages als „Ökokontofläche“ ausgewiesen sind, zur
dauerhaften Duldung der Umsetzung und der Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen auf ihrem
Grundstück verpflichten. Darüber hinaus ist auch durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit
sicherzustellen, dass sowohl die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft als auch Bedienstete der Stadt,
von der Stadt beauftragte Personen sowie Bedienstete der deutschen Fachaufsichtsbehörden
berechtigt sind, das Grundstück jederzeit zum Zwecke der Besichtigung und Untersuchung zu
betreten. Die notarielle Beurkundung der Dienstbarkeiten, ihre unwiderrufliche Bewilligung sowie eine
Bestätigung des Grundbuchamtes, dass der Antrag auf Eintragung derselben in das Grundbuch
eingegangen ist, ist vor Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 971 der Stadt – Bauverwaltung –
nachzuweisen.
c)
Die dauerhafte Pflege und Unterhaltung der nach diesem Vertrag durchzuführenden
Ausgleichsmaßnahmen obliegt – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den in lit. a)
genannten Flächen und ungeachtet des Maßnahmeübernahmevertrages – der Vorhabenträgerin bzw.
ihrem Rechtsnachfolger. Die Vorhabenträgerin stellt sicher, dass die Verpflichtungen aus diesem
Vertrag auf einen eventuellen Rechtsnachfolger übergehen.
Die Vorhabenträgerin hat mit Maßnahmeübernahmevertrag vom … (Anlage 8) die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft mit der Umsetzung des Ausgleichs beauftragt. Diese wird die Maßnahmen
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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durchführen und für die Dauer von 30 Jahren die fachgerechte Pflege und Aufrechterhaltung sowie die
Kontrolle und Dokumentation der Kompensationsmaßnahmen sicherstellen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, der Stadt – Fachbereich Umwelt – unverzüglich die vollständige
Zahlung des in § 2 des vorgenannten Maßnahmeübernahmevertrages vereinbarten
Finanzierungsbetrages nachzuweisen sowie die Stadt – Fachbereich Umwelt – unverzüglich schriftlich
davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Vertragsverhältnis mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
vorzeitig beendet wird.
Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass sie trotz Maßnahmeübernahmevertrag gegenüber der Stadt
Schuldnerin des erforderlichen externen Ausgleichs bleibt.
d)
Die der Vorhabenträgerin durch diesen Vertrag auferlegte Verpflichtung zur dauernden Unterhaltung
der Ausgleichsmaßnahmen gilt zeitlich unbefristet. Die Vorhabenträgerin kann jedoch vorzeitig von
dieser Verpflichtung entbunden werden bei
-
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 971 der Stadt oder
-
Wegfall der Ausgleichsbedürftigkeit aus anderen Gründen.
Sofern dies nicht unmittelbar aufgrund geänderter Rechtsvorschriften eintreten sollte, ist für die
Feststellung dieser Voraussetzung die Entscheidung der örtlich zuständigen Landschaftsbehörde
maßgeblich.
e)
Mit Beendigung der vertraglichen Verpflichtung zur dauerhaften Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen steht es dem Eigentümer des Grundstücks frei, dieses in einen anderen Zustand zu
versetzen.
§ 5 Steuerung der Zielverkehre zum Parkhaus und den Parkplätzen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, das Steuerungskonzept (Anlage 9) im Rahmen eines Monitorings zu
überwachen und hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben … zu optimieren.
§ 6 Hubschraubersonderlandeplatz
Auf Grund der unmittelbaren Nähe des Bauvorhabens zum Hubschraubersonderlandeplatz verpflichtet sich die
Vorhabenträgerin, alle Bauhilfsanlagen wie z. B. Kräne unter Angabe der Kranhöhe in Meter sowie Auslegerlänge
und der geplanten Standzeit der Bezirksregierung Düsseldorf zur Prüfung vorzulegen.
§ 7 Grunddienstbarkeiten
Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass sich die im Bebauungsplan Nr. 971 mit „GFL 1“ und „GFL 2“
gekennzeichneten Flächen auf Grundstücken befinden, welche sich nicht in ihrem Eigentum befinden (Flurstück
388: Studierendenwerk, Flurstück 518: Land NRW). Eine Baugenehmigung für das Parkhaus kann nur erteilt
werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Allgemeinheit
bzw. der Versorgungsträger durch Eintragung von entsprechenden Grunddienstbarkeiten gesichert sind.
TEIL B – ÖFFENTLICHE ERSCHLIEßUNG
§ 8 Übertragung der Erschließung
(1) Die Stadt überträgt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die Herstellung der öffentlichen
Erschließungsanlage (öffentliche Verkehrsfläche) im Bereich des Bebauungsplans Nr. 971 – Parkhaus
Uniklinik – sowie die erforderlichen Anpassungsarbeiten auf die Erschließungsträgerin. Gemäß
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
Seite 9 von 14
Gestattungsvertrag vom 20./21.11.2013 ist die Stadt berechtigt, den Kreisverkehr einschl. Nebenanlagen
auf der Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Laurensberg, Flur 25, Flurstück 388, die im Eigentum des
Studierendenwerkes Aachen steht, auszubauen.
(2) Maßgebend für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließungsanlagen ist die mit den
zuständigen Fachbereichen der Stadt oder anderen Dienststellen und den Versorgungsträgern abgestimmte
Planung der Erschließungsanlagen (Anlage 6a-….).
§ 9 Art, Umfang, Herstellung der Erschließungsanlagen
Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst nach Maßgabe der von der Stadt genehmigten Ausbauplanung
a)
den Neuausbau eines Teilbereichs der Kreisverkehrsanlage “Kullenhofstraße“ (Gehweg, ca. … m²),
b)
die Anlegung eines Fahrbahnteilers im Bereich der Abzweigung zum zukünftigen Parkhaus,
c)
die erforderlichen Anpassungsarbeiten,
d)
die Durchführung der Beschilderung sowie aller Markierungsarbeiten.
§ 10 Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung der Erschließungsanlagen
(1) Mit der Ausführungsplanung und der Bauleitung hat die Erschließungsträgerin mit Zustimmung der Stadt –
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – die BKI Beratungsgesellschaft für kommunale
Infrastruktur mbH, Aachen, beauftragt. Eine dem Projekt entsprechende Haftpflichtversicherung für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist durch das beauftragte Ingenieurbüro auf Anforderung durch
die Stadt – Bauverwaltung – nachzuweisen.
(2) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten sind einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der
Maßgabe in Auftrag zu geben, diese mit der Stadt – Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung –
abzustimmen.
(3) Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich, Bauleistungen nur nach Ausschreibung auf der Grundlage der
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW
und Zustimmung durch die Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – zu vergeben. Der
Zustimmung bedürfen auch die Leistungsverzeichnisse aller Bauleistungen vor deren Ausgabe. Die
Vergabe darf nur an für den öffentlichen Straßenbau zertifizierte Tiefbauunternehmen und mit Zustimmung
der Stadt erfolgen.
§ 11 Baubeginnanzeige
(1) Der Baubeginn ist der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Straßenbau
(strassenbau@mail.aachen.de) – zwei Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen, damit die Stadt oder ein
von ihr beauftragter Dritter die ordnungsgemäße und vertragskonforme Herstellung der
Erschließungsanlagen überwachen kann.
(2) Wird mit dem Bau ohne vorherige Anzeige nach Absatz 1 begonnen, ist die Stadt – Bauverwaltung –
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € von der Erschließungsträgerin zu erheben. Die
Vertragsstrafe wird vier Wochen nach schriftlicher Anforderung durch die Stadt – Bauverwaltung – fällig. Die
Erschließungsträgerin unterwirft sich hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe der
sofortigen Vollstreckung im Sinne des § 61 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land NordrheinWestfalen (VwVfG NW).
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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(3) Die Stadt behält sich das Recht vor, die Abnahme der Erschließungsanlage nach § 15 sowie deren
Übernahme nach § 16 zu verweigern, falls eine Baubegleitung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat,
teilweise oder gänzlich unmöglich war. Dies gilt für den Fall einer fehlenden Baubeginnanzeige.
§ 12 Baudurchführung
(1) Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die Bauleistungen auf Grundlage der VOB (B und C) ausführen
zu lassen.
(2) Die Erschließungsträgerin hat notwendige behördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen
vor Baubeginn einzuholen.
(3) Die Erschließungsträgerin hat durch Planvereinbarung/Koordinierung mit Versorgungsträgern (Regionetz
GmbH) und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Ver- und Entsorgungseinrichtungen für das
Vertragsgebiet (z. B. Kabel für Telefon und Antennenanschluss, Telekommunikations-, Strom-, Gas- und
Wasserleitungen sowie Leitungen weiterer Nutzungsberechtigter) so rechtzeitig in der künftigen
Verkehrsfläche verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert
und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Die Verlegung von Kabeln über
Freileitungen ist nicht zugelassen. Notwendig werdende Zustimmungen zur Verlegung von Leitungen sind
einzuholen und vorzulegen.
(4) Die ggf. erforderliche Errichtung der Straßenbeleuchtung hat die Erschließungsträgerin im Einvernehmen
mit der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Straßenbau
(strassenbau@mail.aachen.de) – und in Abstimmung mit der Regionetz GmbH, Abteilung BS, Herren
Klöfkorn und Breuer, Tel.: 0241/41368-5242 und 5243, zu veranlassen.
(5) Die Erschließungsträgerin hat bei begründetem Verdacht auf eine mangelhafte Qualität der für den Bau der
Anlagen verwendeten Materialien auf Verlangen der Stadt von diesen nach den hierfür geltenden
technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten
Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt – Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – vorzulegen. Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich weiter,
Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten
angemessenen Frist zu entfernen.
§ 13 Haftung und Verkehrssicherung
(1) Vom Tage des Beginns der Ausbauarbeiten übernimmt die Erschließungsträgerin innerhalb des
Vertragsgebietes die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht für die öffentlichen Verkehrsflächen
gemäß § 8 dieses Vertrages. Die Eigentumsverhältnisse bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Erschließungsträgerin haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die
Verletzung der bis dahin ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht entsteht
und für solche Schäden, die infolge der Ausbaumaßnahme an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie
verursacht werden. Die Erschließungsträgerin stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen
frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse.
§ 14 Fristen/Fertigstellung der Anlagen
(1) Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt,
spätestens bis zur Fertigstellung Parkhauses funktionsfähig und verkehrssicher benutzbar sein.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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(2) Schäden der Straße, einschließlich der Straßenaufbrüche an Baustellen, sind vor Fertigstellung der Straße
fachgerecht durch die Erschließungsträgerin zu beseitigen.
(3) Erfüllt die Erschließungsträgerin ihre Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft, so ist die Stadt
berechtigt, ihr schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt die
Erschließungsträgerin bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt
berechtigt, die Arbeiten auf Kosten der Erschließungsträgerin ausführen zu lassen, in bestehende
Werkverträge einzutreten oder von diesem Vertrag zurückzutreten.
§ 15 Abnahme und Mängelansprüche
(1) Die Erschließungsträgerin zeigt der Stadt – Bauverwaltung – die vertragsgemäße Herstellung der
öffentlichen Verkehrsfläche schriftlich an. Teilabnahmen sind möglich. Nach Eingang der Anzeige setzt die
Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen – einen Abnahmetermin innerhalb der nächsten
zwei Wochen fest. Die Leistungen sind von der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
– und der Erschließungsträgerin bzw. einem von ihr Beauftragten gemeinsam abzunehmen. Die Ergebnisse
sind zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.
(2) Die Erschließungsträgerin übernimmt die Gewähr dafür, dass ihre Leistungen im Zeitpunkt der Abnahme
durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben, der VOB sowie den zusätzlichen
technischen Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV
Asphalt-STB) und zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV PflasterSTB) sowie den FLL-Gütevorschriften (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau
e. V.) „Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 1: Planung, Pflanzarbeiten, Pflege, 2015“ und
„Empfehlungen für Baumpflanzungen – Teil 2: Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben
und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate, 2010“ und bezüglich der Qualität der zur Pflanzung
vorgesehenen Gehölze den Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher Baumschulen) in den jeweils
geltenden Fassungen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Die Mängelansprüche der Stadt
werden durch sonstige Genehmigungen und Abnahmen der Vertragsleistungen nicht eingeschränkt.
(3) Die Mängelansprüche richten sich nach den Regeln der VOB sowie den zusätzlichen technischen
Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-STB)
und zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV Pflaster-STB) in den
jeweils geltenden Fassungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die öffentliche Verkehrsfläche
wird auf vier Jahre festgesetzt. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Abnahme der jeweiligen Maßnahme
durch die Stadt.
(4) Werden Mängel bei der Abnahme festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist, vom Tage
der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch die Erschließungsträgerin zu beseitigen. Im Falle des
Verzugs ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten der Erschließungsträgerin beseitigen zu lassen.
Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein Entgelt von
250,00 € (in Worten: zweihundertfünfzig EURO) erhoben werden. Dies gilt auch, wenn die
Erschließungsträgerin bzw. ein von ihr Beauftragter zum Abnahmetermin nicht erscheint.
§ 16 Übernahme der öffentlichen Verkehrsfläche
(1) Mit der Abnahme der endgültig fertiggestellten öffentlichen Verkehrsfläche übernimmt die Stadt diese wieder
in ihre Straßenbaulast.
(2) Bis spätestens jeweils zwei Monate nach der Übernahme der Erschließungsanlagen sind die von der
Erschließungsträgerin und die durch den von ihr beauftragten Ingenieur gefertigten und beschafften
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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Unterlagen über die nach diesem Vertrag hergestellten Erschließungsanlagen der Stadt - Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Straßenbau (strassenbau@mail.aachen.de), kostenfrei
auszuhändigen.
(3) Zu den Unterlagen nach Abs. 2 gehören:
a)
die vom beauftragten Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten
Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und
Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne (öffentliche Verkehrsfläche und öffentliche
Grünfläche),
b)
der Nachweis (Kopie der Grenzniederschrift) über die vollständige Abmarkung der
Erschließungsanlage im Rahmen einer Grenzvermessung; die Skizze zur Grenzniederschrift muss
sämtliche Grenzzeichen und ggf. die Abweichungen zwischen der ausgebauten Erschließungsanlage
und den Eigentumsgrenzen enthalten,
c)
ein 3D Bestandsplan der ausgebauten Erschließungsanlage in digitaler Form (dwg/dxf-Format mit 3D
Zeichenelementen) auf Grundlage der unter b) durchgeführten Grenzvermessung in den amtlichen
Systemen ETRS89/UTM und Normalhöhennull; aufzumessen sind alle wesentlichen topografischen
Merkmale der Erschließungsanlage nach Lage und Höhe, insbesondere Straßen-, Rad- und
Gehwegsbegrenzungen mit Bordsteinober- und -unterkanten, Randsteinen, Straßenmarkierungen,
Bäumen (mit Stammumfang und Kronendurchmesser) sowie alle Ein- und Aufbauten, wie z.B.
Straßenabläufe, Gas-, Wasserschieber, Laternen, Hydranten, Strom-, Schaltkästen, etc.
(4) Bei nicht fristgerechtem Einreichen der Unterlagen bei der Stadt verpflichtet sich die Erschließungsträgerin
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von monatlich 150,00 €. Die Vertragsstrafe wird vier Wochen nach
schriftlicher Anforderung durch die Stadt – Bauverwaltung – fällig. Die Erschließungsträgerin unterwirft sich
hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe der sofortigen Vollstreckung im Sinne des
§ 61 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW).
(5) Die nach Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 vorgelegten Unterlagen und Pläne gehen kostenfrei in das Eigentum
der Stadt über. Ein Zurückbehaltungsrecht der Erschließungsträgerin ist ausgeschlossen.
TEIL C – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 17 Sicherheitsleistung
(1) Vertragserfüllungsbürgschaft
a)
Die Vorhaben-/Erschließungsträgerin leistet zur Sicherung der sich für sie aus diesem Vertrag
ergebenden Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von insgesamt … € (in Worten: … EURO) durch
Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht
unterstellten Bank oder Sparkasse.
b)
Der vorgenannten Bürgschaft liegt folgende Kostenkalkulation zugrunde:
aa.
ab.
ac.
ad.
c)
Ausbau der öffentlichen Verkehrsfläche........................................................................... 2.550,00 €
Beschilderung und Markierung ...............................................................................................XXX €
Ingenieurhonorar .....................................................................................................................XXX €
Vermessung (Verkehrsfläche und Grünfläche) .......................................................................XXX €
Die Bürgschaft ist unaufgefordert innerhalb von sechs Wochen nach Wirksamwerden dieses Vertrages
bei der Stadt – Bauverwaltung – einzureichen.
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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d)
Die Bürgschaften nach lit. b) lit. aa. - ac. werden durch die Stadt – Bauverwaltung – nach erfolgter
Teilabnahme bzw. Abnahme der Anlagen und der ggf. erforderlichen Mängelbeseitigungen und soweit
nachfolgend vereinbart Zug um Zug gegen Vorlage der jeweiligen Mängelansprüchebürgschaft nach
Abs. 2 unverzüglich entsprechend reduziert bzw. an die Vorhaben-/Erschließungsträgerin
zurückgegeben.
e)
Die Bürgschaft nach lit. b) lit. ad. wird nach Eingang der jeweiligen Vermessungsunterlagen bei der
Stadt – Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung – entsprechend reduziert oder bei Vorliegen
aller Unterlagen unverzüglich zurückgereicht.
f)
Erfüllt die Vorhaben-/Erschließungsträgerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht, nicht vollständig
oder fehlerhaft, so ist die Stadt – Bauverwaltung – berechtigt, der Vorhaben-/Erschließungsträgerin
schriftlich eine Frist von drei Monaten zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt die Vorhaben/Erschließungsträgerin bis zum Ablauf dieser Frist die Arbeiten nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft
oder wird über das Vermögen der Vorhaben-/Erschließungsträgerin das Insolvenzverfahren eröffnet
oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen oder ist die
Vorhaben-/Erschließungsträgerin aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig, ist die Stadt berechtigt, die
Arbeiten durch Dritte ausführen zulassen, in bestehende Werkverträge einzutreten und noch offen
stehende Forderungen Dritter gegen die Vorhaben-/Erschließungsträgerin aus diesem Vertrag aus
dieser Sicherheit zu befriedigen. Darüber hinaus kann die Bürgschaft in Anspruch genommen werden,
wenn die Stadt – aus welchen Gründen auch immer – verpflichtet wird, die Arbeiten in der öffentlichen
Verkehrsfläche und/ oder öffentlichen Grünanlage selbst durchzuführen oder fertig zu stellen.
(2) Mängelansprüchebürgschaft
a)
Als Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung der vertraglich vereinbarten Anlagen nach Absatz1
lit. b) lit. aa. - ab. hat die Vorhaben-/Erschließungsträgerin nach erfolgter Teilabnahme bzw. Abnahme
der Anlagen und der ggf. erforderlichen Mängelbeseitigungen unverzüglich von der/ den ausführenden
Firma/en eine unbefristete selbstschuldnerische Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von 3 % der
jeweiligen Auftragssumme, welche der Stadt Aachen – Bauverwaltung – durch die Vorhaben/Erschließungsträgerin nachzuweisen ist, einer der deutschen Bankenaufsicht unterstellten Bank oder
Sparkasse zugunsten der Stadt bei der Stadt – Bauverwaltung – einzureichen.
b)
Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VOB und der ggf. erforderlichen
Mängelbeseitigungen reicht die Stadt – Bauverwaltung – die Mängelansprüchebürgschaft unverzüglich
an die sie stellende Bank oder Sparkasse zurück.
§ 18 Kostentragung
Die Vorhaben-/Erschließungsträgerin trägt alle Kosten für die nach diesem Vertrag durchzuführenden
Maßnahmen.
§ 19 Haftungsausschluss der Stadt
Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen und etwaige sonstige Aufwendungen der Vorhaben/Erschließungsträgerin, die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 971 getroffen hat, wird
durch diesen Vertrag nicht begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz.
§ 20 Abtretung von Forderungen
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -
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Forderungen der Vorhaben-/Erschließungsträgerin gegen die Stadt aus diesem Vertrag können an Dritte nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt – Bauverwaltung – abgetreten werden.
§ 21 Rechtsnachfolge
Die Vorhaben-/Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag
Bindungen an einen/e evtl. Rechtsnachfolger/in in rechtsverbindlicher Form
aufzuerlegen. Die Vorhaben-/Erschließungsträgerin haftet der Gemeinde
Rechtsnachfolger/in als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrages,
ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
vereinbarten Pflichten und
mit Weitergabeverpflichtung
neben einem/r etwaigen
soweit die Stadt sie nicht
§ 22 Kündigungsrecht
(1) Die Parteien sind berechtigt diesen Vertrag zu kündigen, wenn einer der Vertragspartner so schwer gegen
die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(2) Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 23 Salvatorische Klausel
(1) Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so
umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht
wird.
(3) Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 24 Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 971 oder mit Erteilung einer
Baugenehmigung nach § 33 BauGB.
Aachen, den _______________
Aachen, den _______________
DIE VORHABEN-/ERSCHLIEßUNGSTRÄGERIN
STADT AACHEN
_________________________
(Prof. Dr. med. Thomas H. Ittel)
Vorstandsvorsitzender
_________________________
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
In Vertretung
__________________________
(Dipl.-Kfm. Peter Asché)
Kaufmännischer Direktor
________________________
(Werner Wingenfeld)
Stadtbaurat
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik für den Bereich zwischen Kullenhofstraße und Pariser Ring
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ........................................................................... 4
Beschreibung des Plangebietes .............................................................................................................................. 4
Regionalplan ........................................................................................................................................................... 4
Flächennutzungsplan (FNP) .................................................................................................................................... 4
Landschaftsplan ...................................................................................................................................................... 4
Bestehendes Planungsrecht.................................................................................................................................... 4
Masterplan Aachen*2030 ........................................................................................................................................ 5
2.
Anlass der Planung ............................................................................................................................................... 5
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
Ziel und Zweck der Planung ................................................................................................................................. 6
Allgemeine Ziele ...................................................................................................................................................... 6
Standortwahl der Bebauung .................................................................................................................................... 6
Städtebauliches Konzept und Hochbau .................................................................................................................. 7
Erschließung ........................................................................................................................................................... 8
Freiraumkonzept ..................................................................................................................................................... 9
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
Begründung der Festsetzungen ........................................................................................................................ 10
Art der baulichen Nutzung ..................................................................................................................................... 10
Maß der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 10
Überbaubare Grundstücksflächen ......................................................................................................................... 11
Flächen für den ruhenden Verkehr / Stellplätze außerhalb des Parkhauses ........................................................ 11
Nebenanlagen ....................................................................................................................................................... 11
Öffentliche Verkehrsflächen .................................................................................................................................. 11
Öffentliche Grünflächen / Private Grünflächen / Baumschutz ............................................................................... 11
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht .............................................................................................................................. 12
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen ................................................. 12
5.
5.1.
5.1.1.
5.1.2.
5.1.3.
5.1.4.
5.1.5.
5.2.
5.2.1.
5.2.2.
5.2.3.
5.2.4.
5.2.5.
5.2.6.
5.2.7.
5.2.8.
5.2.9.
5.2.10.
5.2.11.
5.2.12.
5.3.
5.3.1.
5.3.2.
5.3.3.
5.4.
5.5.
Umweltbericht...................................................................................................................................................... 12
Einleitung............................................................................................................................................................... 12
Lage des Plangebietes .......................................................................................................................................... 12
Inhalt und Ziele des B-Plans.................................................................................................................................. 13
Planungsrechtliche Einbindung ............................................................................................................................. 14
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad ..................................................... 14
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange .................................................................. 15
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................................................................................... 15
Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................. 15
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt............................................................................................. 21
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................... 24
Schutzgut Fläche................................................................................................................................................... 25
Schutzgut Wasser ................................................................................................................................................. 26
Schutzgüter Luft und Klima/Energie ...................................................................................................................... 28
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild) .......................................................................................... 31
Schutzgut Kultur- und Sachgüter........................................................................................................................... 32
Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung ........................................................ 33
Risiken für die menschliche Gesundheit ............................................................................................................... 33
Nachhaltige Verfügbarkeit der Ressourcen (Schutzgüter) .................................................................................... 33
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter...................................................................................................... 33
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes....................................................................................................... 34
Bei der Durchführung der Planung ........................................................................................................................ 34
Nullvariante ........................................................................................................................................................... 34
Alternativprüfung / wesentliche Gründe für die getroffene Wahl ........................................................................... 34
Grundlagen............................................................................................................................................................ 35
Monitoring.............................................................................................................................................................. 35
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
5.6.
Zusammenfassung ................................................................................................................................................ 36
6.
6.1.
6.2.
6.3.
6.4.
Auswirkungen der Planung ................................................................................................................................ 37
Städtebauliche Auswirkungen ............................................................................................................................... 37
Verkehrliche Auswirkungen ................................................................................................................................... 38
Umweltauswirkungen ............................................................................................................................................ 38
Planungsrechtliche Auswirkungen......................................................................................................................... 39
7.
Kosten .................................................................................................................................................................. 39
8.
Städtebaulicher Vertrag ...................................................................................................................................... 39
9.
Plandaten ............................................................................................................................................................. 40
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1.
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Bezirk Laurensberg der Stadt Aachen. Es liegt südlich zwischen der Kullenhofstraße und dem
Pariser Ring. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke 336, 388 teilweise, 492 teilweise, 517, 518 und 519 teilweise, 520
teilweise (Flur 25, Gemarkung Laurensberg, Stadt Aachen) und ist insgesamt ca. 1,32 ha groß.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit als Grünfläche mit einer Wegeverbindung in das Dorbachtal genutzt. Die
Fläche ist begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im zentralen Teil des Plangebietes (Flurstück 388 teilweise)
befindet sich die bisherige Stellplatzfläche des Studierendenwerkes, die im Zuge der Realisierung des Parkhauses überplant werden soll. Der südliche Teil des Plangebietes ist begrünt und mit Gehölzen und Bäumen bepflanzt. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt, wie im Bestand auch, über den Kreisverkehr an der Kullenhofstraße. Im nördlichen Umfeld
des Plangebietes befindet sich die Aachener Universitätsklinik mit dem Vorplatz und den Stellplatzanlagen P1 und P2.
Östlich des Plangebietes liegt das Dorbachtal. Im westlichen und südlichen Umfeld des Plangebietes liegt der Stadtteil
Vaalserquartier mit Wohnbebauung sowohl als Einfamilienhäuser, Geschosswohnungsbau als auch Wohnheimen für
Personal (Uniklinik) oder Studierende.
1.2.
Regionalplan
Der Regionalplan weist für das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich aus. Auf Regionalplanebene müssen
somit keine Änderungen vorgenommen werden.
1.3.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan 1980 zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Der geltenden Flächennutzungsplan 1980 stellt das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dar, zusätzlich mit
der Darstellung „Parkplätze und Parkbauten“. Im Osten, im Süden sowie im Westen grenzen Flächen mit der Darstellung
„Grünfläche“ an. Der Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 (Stand frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Mai 2014) stellt die zentrale Fläche des Plangebietes als „Sondergebiet“ dar. Des Weiteren ist die
Darstellung jeweils einer „Grünfläche“ nördlich und südlich der Sondergebietsfläche im Vorentwurf des Flächennutzungsplanes dargestellt. Eine Anpassung an den Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, die Planung entspricht den derzeit
geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen sowie dem Ziel des Vorentwurfes zum Flächennutzungsplan.
1.4.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988. Gegenwärtig befindet sich der Landschaftsplan in der Neuaufstellung. Auch innerhalb der Vorstudie zum Landschaftsplan liegt das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches.
1.5.
Bestehendes Planungsrecht
Südlich der Kullenhofstraße besteht Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung. Der Bebauungsplan
Nr. 592 hat inzwischen 11 Änderungen erfahren. Der Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung setzt für den Standort des
Parkhauses im mittleren Teil ein Baufenster für ein Gebäude mit einer zulässigen Geschosshöhe von vier Geschossen
über einer zweigeschossigen Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen fest. Der Bebauungsplan
setzt für dieses Baufenster eine maximale Gebäudehöhe von 224,6 m ü. NN fest. Dies entspricht einer Höhe von 17,5 m
über der Geländeoberkante. Südlich im Plangebiet ist ein Baufenster festgesetzt, das eine maximale Gebäudehöhe von
225,6 m ü. NN zulässt. Dies entspricht einer Höhe von 18,5 m über der Geländeoberkante. Des Weiteren sind zwei Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt. Im Norden des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Südlich dieser öffentlichen Grünfläche ist zusätzlich eine Obstwiese festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik 1.6.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Masterplan Aachen*2030
In seiner Sitzung im Dezember 2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Gemäß §1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB werden
die Ergebnisse dieses Planes im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in
der Bauleitplanung berücksichtigt.
Das Handlungsfeld - Hochschulen - forciert unter dem Gesichtspunkt „Wissenschaftsstadt stärken / profilieren“ eine qualitative Bestandsentwicklung und Modernisierung der Technischen Hochschulstandorte sowie Ausbau der verkehrlichen
Infrastruktur.
Die vorliegende Planung kann aus den Zielsetzungen des Masterplanes Aachen*2030 abgeleitet werden.
2. Anlass der Planung
Anlass der Planung ist die Notwendigkeit, die Universitätsklinik Aachen (UKA) zu erweitern, um sowohl für den klinischen
als auch den nicht-klinischen Bereich dem heutigen Raumbedarf Rechnung zu tragen. Mit der Fortschreibung des Masterplanes für das UKA Ende 2014 und der Bereitstellung von Fördergeldern für Baumaßnahmen an den Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalens (MedMoP) wird der Erweiterungsbedarf der Universitätsklinik finanziell gedeckt.
Das bestehende Klinikgebäude mit dem Raumprogramm aus den 70er Jahren kann den heutigen Ansprüchen nicht mehr
entsprechen, auch Umbaureserven sind ausgeschöpft. Um in der Universitätsklinik Aachen weiterhin medizinische Versorgung, Forschung und Lehre auf höchstem Niveau sicherstellen zu können, sind zusätzliche Gebäude erforderlich. Die
Planung dieser Erweiterungsbauten muss internen und externen organisatorischen Abläufen, gesetzlichen Anforderungen
an medizinische Räume (OP etc.) und Versorgungsvorgängen und äußeren Vorgaben, wie Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz und Nachbarinteressen genügen und nicht zuletzt gestalterisch das bestehende
außergewöhnliche Gebäude angemessen ergänzen. Mit dem Masterplan wurden die Grundzüge der Planung festgelegt,
um die Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten der Universitätsklinik Aachen aufzuzeigen.
Das Gelände der Uniklinik ist umgeben von Nutzungen, die entweder selbst einen relativ hohen Stellplatzbedarf auslösen
(Erweiterungsgebiet Campus Melaten) oder hohe Schutzanforderungen stellen (Wohnbebauung an der Kullenhofstraße,
Klimaschutz und Gewässerschutz im Bereich des Dorbachtals, Landschaftsschutz und Bodenschutz auf den Flächen am
Steinbergweg, Grünflächen zwischen Uniklinik und Gut Melaten mit Baumbestand). Im Planungsprozess zur Suche eines
geeigneten Standortes für ein neues Parkhaus im Bereich der bestehenden Uniklinik wurden zusätzliche Standortalternativen geprüft:
Errichtung einer (eventuell nur temporären) Stellplatzanlage westlich des Steinbergweges: Hier befinden sich
festgesetzte Ausgleichsflächen für Campus Melaten und die anstehenden Böden sind hochwertig und besonders
schutzwürdig. Der bodenschutzrechtliche Eingriff wäre erheblich.
Errichtung von zwei Parkhäusern zwischen dem Personalwohnheim am Neuenhofer Weg, der Kullenhofstraße
und der Valkenburger Straße: Zwei Parkhäuser haben den Vorteil einer schnelleren Verkehrsabwicklung und
könnten mit geringeren Gebäudehöhen realisiert werden. Hier entsteht ein Konflikt mit den stadtklimatischen
Fragestellungen, die die weitgehende Freihaltung des Dorbachtals fordern.
Zumindest als temporäre Lösung wurde auch die Nutzung des P&R-Platzes am Westfriedhof, Eingang Vaalser
Straße geprüft, allerdings ist die Entfernung zur Uniklinik zu groß, auch für Mitarbeiterstellplätze. Zusätzlich ist
die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze für den Bedarf insgesamt zu gering.
Vollständige oder teilweise Unterkellerung der neuen Gebäude und Bereitstellung von Tiefgaragenstellplätzen:
Diese Lösung bleibt im Rahmen der Erweiterung der Uniklinik Aachen als Möglichkeit bestehen, ist aber nicht
geeignet, den Bedarf während der Bauphasen zu decken.
Aus der Abwägung aller genannten Belange entstand die Planung eines einzelnen kompakten Parkhauses östlich der
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
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Fassung vom 23.04.2018
Personal- und Studierendenwohnheime.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1.
Allgemeine Ziele
Der Masterplan zur Erweiterung der Uniklinik Aachen sieht das neue Parkhaus südlich der Kullenhofstraße als ersten
wichtigen Baustein zur Baufeldfreimachung für den neuen Zentral-OP vor, um den Betrieb der Universitätsklinik auch
nach der Umsetzung des Masterplanes und der damit verbundenen Inanspruchnahme der derzeitigen Stellplatzflächen
auf dem Parkplatz P2 für den neuen Zentral-OP aufrecht zu erhalten. Für den Verlust von Stellplatzflächen muss Ersatz
geschaffen werden. Das geplante Parkhaus wird auf dem bisherigen Stellplatz des Studierendenwerkes entstehen und
dabei auf acht Geschossen (9 Parkebenen) ca. 1.350 Stellplätze für Beschäftigte, Besucher und Patienten umfassen. Das
neu geplante Parkhaus ersetzt auch die 192 Stellplätze des Studierendenwerkes im Plangebiet. Die Erschließung des
Parkhauses verläuft über die Kullenhofstraße.
Nach Abwägung aller betroffenen Belange (Landschafts- und Bodenschutz auf den Flächen am Steinbergweg, Grünflächen zwischen Uniklinik und Gut Melaten mit Baumbestand, hohe Schutzanforderungen für Wohnbebauung an der Kullenhofstraße, Klimaschutz und Gewässerschutz im Bereich des Dorbachtals) wurde festgestellt, dass der Standort auf
dem bisherigen Stellplatz des Studierendenwerkes am besten geeignet ist. Hier soll ein kompaktes Parkhaus realisiert
und planungsrechtlich durch einen Bebauungsplan gesichert werden. Der Bebauungsplan sichert die Planung für das
Parkhaus Uniklinik und ist das Ergebnis der beschriebenen geeigneten Standortsuche. Mit dem derzeit gültigen Bebauungsplan kann die Realisierung des Parkhauses für die Universitätsklinik Aachen nicht umgesetzt werden. Sowohl Art als
auch Maß der in der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 592 festgesetzten baulichen Nutzung entsprechen nicht der
künftigen Planung. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Parkhauses zu schaffen, ist die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Der Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - wurde zu Verfahrensbeginn als vorhabenbezogener Bebauungsplan
entwickelt, da bereits eine konkrete Planung für das Parkhaus vorliegt. Bei diesem Verfahren ist Voraussetzung, dass der
Vorhabenträger bis Satzungsbeschluss über die Grundstücke im Plangebiet verfügen muss, um die Umsetzung innerhalb
einer Frist gewährleisten zu können. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde deutlich, dass der Vorhabenträgerin
(Uniklinik Aachen) nicht rechtzeitig über die notwendigen Grundstücke verfügen wird. Die derzeitigen Grundstückseigentümer haben zwar ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf geäußert, das tatsächliche Grundstücksgeschäft kann
aber aus formalen Gründen voraussichtlich erst ab Mitte 2018 vollzogen werden.
Mit dem Bebauungsplan wird die planungsrechtliche Grundlage für den Bau des Parkhauses geschaffen, das Voraussetzung für die Baumaßnahmen zur Erweiterung der Uniklinik ist. Die Erweiterung der Uniklinik ist Bestandteil des Medizinischen Modernisierungsprogrammes des Landes NRW (MedMoP), das einen engen Zeitrahmen der Realisierung (2020)
vorschreibt. Um diesen Zeitplan nicht zu gefährden, wird der Bebauungsplan für das Parkhaus als Angebotsplan aufgestellt. So kann die weitere Planung des Parkhauses zeitlich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durchgeführt
werden.
Das Ziel, die konkreten gestalterischen Vorgaben für das Parkhaus über den Bebauungsplan zu sichern, erfolgt nun über
Regelungen im städtebaulichen Vertrag sowie über eine Gestaltungssatzung.
3.2.
Standortwahl der Bebauung
Durch die Nutzung der vorhandenen Stellplatzfläche vor dem Studierendenwohnheim wird der unbeplante Außenbereich
westlich des Steinbergweges geschont. Das geplante Parkhaus wird über die südliche Zu- und Abfahrt des Kreisverkehres auf der Kullenhofstraße an das öffentliche Straßennetz angebunden. Mit der Standortwahl werden zusätzliche positive
verkehrliche Effekte erzeugt. Durch die Realisierung des Parkhauses werden die Verkehre, unter anderem ausgelöst
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durch Mitarbeiter, Besucher und Patienten schon ab dem Kreisverkehr abgeleitet und die Kullenhofstraße insgesamt
verkehrlich entlastet. Die bisherigen Quell- und Zielverkehre zur Stellplatzanlage P2 reduzieren sich. Mit einem Nachweis
der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehres ist der Verkehrsfluss und die Belastbarkeit des Kreisverkehres untersucht worden.
Nach der Abwägung aller betroffenen Belange (Erweiterungsbedarf Campus Melaten, hohe Schutzanforderungen durch
Wohnbebauung an der Kullenhofstraße, Klimaschutz und Gewässerschutz im Bereich des Dorbachtals, Landschaftsschutz und Bodenschutz auf den Flächen am Steinbergweg, Grünflächen zwischen Uniklinik und Gut Melaten mit Baumbestand) entstand die Planung eines einzelnen kompakten Parkhauses östlich der Personal- und Studierendenwohnheime.
3.3.
Städtebauliches Konzept und Hochbau
An das geplante Parkhaus richten sich verkehrstechnische Anforderungen (Erschließung), immissionsschutzrechtliche
Anforderungen (Schall, Lufthygiene), baurechtliche Anforderungen (z.B. Abstandflächen) sowie Anforderungen durch
Umweltbelange (z.B. Klima). In unterschiedlichen Entwürfen zur Kubatur des Parkhauses wurden alle oben genannten
Belange berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Aus der Abwägung aller genannten Anforderungen und Ansprüche des Betreibers des Parkhauses und den Schutzansprüchen der Nachbarn entstand die Planung eines einzelnen
kompakten Baukörpers östlich der bestehenden Personal- und Studierendenwohnheime. Ziel war insbesondere, sowohl
einen ausreichenden Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung zu wahren als auch einen Eingriff in das Dorbachtal zu
vermeiden.
Das städtebauliche Konzept markiert das geplante Parkhaus als Eingangssolitär zum neuen „Campus UKA“. Das Parkhaus hat eine maximale Gebäudehöhe von 25 m im Bereich des nördlichen Kopfes des Parkhauses. Der Baukörper ist
145,20 m lang und zwischen 34 m und 39 m breit. Das Parkhaus weist neun Parkebenen auf bei einer Geschosshöhe
von 2,75 m. Das Baufeld fällt zum Dorbach hin um ein Geschoss ab, wodurch das Gebäude talseitig bündig im Gelände
platziert wird und sich hangseitig entsprechend um ein Geschoss in das Gelände gräbt.
Ergänzend sieht das städtebauliche Konzept im Süden zwei Doppelgaragen und ein Müllstandort vor. Die beiden Standorte entstehen aus den Nutzungsansprüchen des Studierendenwerkes. Durch die Realisierung des Parkhauses werden
die bisherigen Standorte der Garagen und des Müllstandortes überplant. Die Erschließung des Studierendenwerkes erfolgt, wie im Bestand auch, über die westlich des geplanten Parkhauses gelegene Zufahrt zum Studierendenwerk. Die
Erschließung des Studierendenwerkes sowie der Nebenanlagen im südlichen Plangebiet (Doppelgaragen, Müllstandort)
und der Stellplätze entlang der Zufahrtsstraße zum Studierendenwerk wird, im Bereich des Kreisverkehres, über ein Geh, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit, der Anlieger und der Versorgungsträger gesichert. Entlang dieser
Zufahrt werden auch Feuerwehraufstellflächen für das Parkhaus nachgewiesen.
Die Erschließung des Parkhauses leitet den PKW-Verkehr um den Baukörper herum und erschließt das Parkhaus an der
Ostseite. Die Erschließung erfolgt über die Ostseite, um den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schall, Lufthygiene) der umliegenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen. Die jeweilige Aufwärtsspindelrampe und Abwärtsspindelrampe dient zur inneren Erschließung des Parkhauses.
Der Zugang für Fußgänger befindet sich an der nordwestlichen Seite des geplanten Parkhauses. Diese Wegeverbindung
wird über ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Öffentlichkeit über die Parzelle 520 gesichert. Im Parkhaus
sind sowohl Treppenhäuser für die fußläufige Erreichbarkeit als auch Aufzüge zur Sicherstellung des barrierefreien Zugangs des Parkhauses eingeplant.
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Die Gestaltung der Hochbauplanung und die technische Ausführung der Fassade wurden über einen Fassadenwettbewerb bestimmt. Der Fassadenwettbewerb wurde insbesondere durchgeführt, um die gestalterische Qualität des Parkhauses sicherzustellen, aber auch, um einen ausreichenden Lärmschutz für die benachbarte Wohnbebauung zu gewährleisten. Zum Sicht- und Schallschutz für die benachbarte Wohnbebauung ragt die Fassade auch im obersten Geschoss ca.
2,0 m über das Parkdeck hinaus.
Die Umsetzung sowohl der Ergebnisse des Fassadenwettbewerbs als auch der Hochbauplanung wird über den städtebaulichen Vertrag und eine Gestaltungssatzung gesichert.
3.4.
Erschließung
Verkehr
Die Anbindung des geplanten Parkhauses an das öffentliche Straßennetz erfolgt über die südliche Zu- und Ausfahrt des
Kreisverkehres auf der Kullenhofstraße. Hierüber sind heute die Stellplatzflächen des Studierendenwerkes erschlossen.
Die unmittelbare Erschließung des Parkhauses erfolgt über die östliche Seite des Parkhauses, um einerseits die Lärmimmissionen auf die benachbarte Wohnbebauung zu minimieren und um andererseits eine ausreichend lange Aufstellfläche in der Zufahrt vor den Abfertigungsanlagen als potentielle Rückstaufläche zu schaffen. Diese unmittelbare Erschließung erfolgt über eine Abzweigung in Richtung Osten direkt nach der Zu- und Abfahrt aus dem Kreisverkehr. Der PKWVerkehr wird auf der Ostseite um das Parkhaus herumgeführt.
Die jeweilige Aufwärtsspindelrampe und Abwärtsspindelrampe dient zur inneren Erschließung des Parkhauses. Im Parkhaus werden ca. 1.350 Stellplätze für Mitarbeiter/-innen, Patienten/-innen und Besucher/-innen der Uniklinik Aachen angeboten. Dazu zählen auch Ersatzstellplätze für das Studierendenwerk innerhalb des Parkhauses. Mit der Realisierung
des Parkhauses werden die Stellplätze des Studierendenwerkes überplant.
Über ein Verkehrsgutachten (BSV, 9/2017) wurde der Nachweis erbracht, dass sowohl die interne Erschließung des
Parkhauses als auch die Zufahrten und die Steuerung der Parkierung ohne Störung der Verkehrsabläufe möglich sind.
Durch entsprechende Maßnahmen wird der Betreiber sicherstellen, dass morgens anfahrende Mitarbeiter/-innen zuerst
das Parkhaus nutzen. Erst wenn ein entsprechend hoher Belegungsgrad im Parkhaus erreicht ist, kann auch der offene
Parkplatz (P2) genutzt werden. Eine entsprechende Maßnahme wird im städtebaulichen Vertrag gesichert. Über den
städtebaulichen Vertrag wird zusätzlich ein Monitoring gesichert.
Entlang der Westseite des Parkhauses verläuft die Zufahrt zum Studierendenwohnheim. Begleitend zu dieser Erschließungsstraße werden Stellplätze für PKWs und Stellplätze für Motorräder angeboten, um den Bedarf für den ruhenden
Verkehr zu decken. Im weiteren Verlauf nach Süden werden in der gleichen Flucht ein neuer Müllstandort und zwei Doppelgaragen errichtet. Angedient werden diese über die oben genannte Erschließungsstraße und den neu geplanten Wendehammer.
Das geplante Parkhaus ist in unmittelbarer Nähe über den Vorplatz der Uniklinik Aachen an das ÖPNV-Netz der Stadt
Aachen angebunden. Auf dem Vorplatz verkehren Busse stadteinwärts in Richtung Aachener Innenstadt sowie stadtauswärts in Richtung Vaals. Für das geplante Vorhaben spielt die ÖPNV-Anbindung eine untergeordnete Rolle, da das Parkhaus der Abwicklung des motorisierten Verkehres dient. Um ein Angebot für Radfahrende zu schaffen, sollen in unmittelbarer Nähe der westlichen Erschließungsspindel des Parkhauses 42 Fahrradabstellplatze angelegt werden.
Die fußläufige Erschließung des Parkhauses erfolgt von Norden her über den Haupteingang ins Gebäude sowie von
Westen her über einen Nebeneingang ins Gebäude. Die fußläufige Erreichbarkeit soll über ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Öffentlichkeit über die Parzelle 520 gesichert werden. Die Nutzer des Parkhauses werden fußläufig
über den neuen Gehweg entlang des verbreiterten Seitenraumes auf der Kullenhofstraße in Richtung des neuen HauptSeite 8 / 40
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eingangs geführt. Die Kullenhofstraße wird über eine neu gestaltete Querungshilfe gequert. Im Parkhaus sind sowohl
Treppenhäuser für die fußläufige Erreichbarkeit als auch Aufzüge zur Sicherstellung des barrierefreien Zugangs des
Parkhauses eingeplant.
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes und des benachbarten Studierendenwohnheims ist über öffentliche und
private Verkehrsflächen gesichert.
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Gewässer Dorbach, Wildbach und Wurm sowie der Abwasserbeseitigungsanlage Soers. Die bisherige Stellplatzanlage des Studierendenwerkes wird über eine Regenwasserleitung der Universität
RWTH Aachen und über einen Lamellenklärer in den Dorbach entwässert. Die Entwässerungsplanung sieht vor, dass die
zukünftige Entwässerung des Regenwassers vom Parkhaus über einen neuen Lamellenklärer in den Dorbach erfolgen
wird. Das anfallende Schmutzwasser wird in einen bestehenden Schacht eingeleitet. Weiterhin ist im Norden des Plangebietes ein Trafohaus zur Versorgung des Plangebietes vorgesehen. Die Planung erfolgt in Abstimmung mit der Stadtwerke Aachen AG (STAWAG). Die vorgenannten Regelungen werden über den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan
gesichert.
3.5.
Freiraumkonzept
Der Großteil des Plangebietes wird im Bestand durch Stellplätze und deren Zufahrten für das Studierendenwerk genutzt.
Im Norden des Plangebietes befindet sich eine öffentliche Grünfläche, die insgesamt 710 m² groß ist und auch weiterhin
erhalten bleibt Teil dieser öffentlichen Grünfläche ist eine gut genutzte fußläufige Wegeverbindung von der Kullenhofstraße bis in das Dorbachtal. Die Wegeverbindung soll durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Mit der Erhaltung der
öffentlichen Grünfläche sowie der fußläufigen Wegeverbindung zum Dorbachtal wird der Zugang der Öffentlichkeit zur
Erholungs- und Freiraumnutzung des Dorbachtals gewährleistet. Die Naherholungsfunktion des Dorbachtals bleibt somit
erhalten.
Die sich nördlich der bestehenden Stellplatzfläche befindende private Grünfläche wird durch die Realisierung des Parkhauses komplett in Anspruch genommen. Auch wenn die im Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung festgesetzte Obstwiese
nie realisiert wurde und die zu pflanzenden Bäume nicht gepflanzt wurden, wird die Inanspruchnahme dieser Fläche den
Naherholungswert des Plangebietes reduzieren.
Im Süden des Plangebietes wird eine weitere private Grünfläche im Randbereich durch das Parkhaus und dessen Feuerwehrumfahrt in Anspruch genommen. Zusätzlich sollen auf dieser Fläche zwei Doppelgaragen sowie ein Müllstandort für
das Studierendenwerk errichtet werden, da sie durch die Überplanung der bisherigen Stellplatzfläche entfallen. Insgesamt
verkleinert sich die Grünfläche um ca. 57 %. Die Freiraum- und Naherholungsqualität wird dadurch reduziert. Die verbleibende Grünfläche dient der benachbarten Wohnbebauung als Naherholungsfläche und bildet geleichzeitig einen Anschluss an das benachbarte Dorbachtal.
Das Freiraumkonzept, welches den größtmöglichen Erhalt des vorhandenen Vegetationsbestandes zum Ziel hat, sieht
entlang der Parkhauskubatur Pflanzflächen vor, mit denen das Umfeld des Parkhauses begrünt werden soll. Im Westen
des Plangebietes sollen säulenförmige Großbäume (Gingko biloba) gepflanzt werden, wodurch der öffentliche Raum in
gleich große Bereiche eingeteilt wird. Entlang der westlichen Parkhausseite soll zusätzlich eine Pflanzfläche angelegt
werden, die zur Begrünung beiträgt. Die übrigen ebenerdigen Flächen an der Westseite des Parkhauses werden mit
einem Pflasterband versehen. Am Nordende weitet sich das Pflasterband zum Haupteingang des Parkhauses zu einer
großzügigen Platzfläche auf und verbindet das Parkhaus mit dem bestehenden Wegenetz. Eine niedrige Mauer mit
Sitzauflage stützt den Eingangsbereich gegen die leicht abfallende Zufahrtsstraße ab. Im Norden des Plangebietes sieht
das Freiraumkonzept eine fortgeführte Wiesenlandschaft des Dorbachtals vor sowie die Anpflanzung zweier Hainbuchen.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
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Zwischen Parkhaus und der Zufahrtsstraße im Norden und im Osten des Plangebietes sind Pflanzflächen vorgesehen,
die zur Begrünung des Umfeldes des Parkhauses beitragen. Die Zufahrtsstraße wird mit langen Heckenbändern und
einer niedrigen Betonkante gestaltet, welche eine eindeutige Zäsur zum Naturraum des Dorbachs und eine klare Trennung zwischen bebautem Raum und dem Dorbachtal vornimmt. Im weiteren Verlauf führt ein Pflanzstreifen samt umgebenden Wiesenflächen, teilweise durch Rasenwaben befestigt (Feuerwehrumfahrt) um das Südende des Neubaus herum
und trifft dort wieder auf das Pflasterband auf der Westseite des Gebäudes. Im Süden des Plangebietes sieht das Freiraumkonzept die Neupflanzung von Berg-Ahorn, von Gemeine Esche und von Hainbuchen vor.
Die Freiraumgestaltung wird im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan gesichert.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1.
Art der baulichen Nutzung
Im Sondergebiet ist ausschließlich die Errichtung und der Betrieb eines Parkhauses für die Uniklinik zulässig. Diese
Zweckbestimmung unterscheidet sich wesentlich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO, daher erfolgt die Festsetzung eines Sondergebietes. Dementsprechend wird im Plangebiet ein Sondergebiet SO mit der Zweckbestimmung
„Parkhaus Uniklinik“ festgesetzt. Im Sondergebiet sind alle Nutzungen und Anlagen zulässig, die für den ordnungs- und
zeitgemäßen Betriebsablauf des Parkhauses notwendig sind, einschließlich Elektroladestationen und Nebenanlagen.
4.2.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 definiert. Mit dieser
Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung werden die vorgeschriebenen Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO von 0,8
GRZ für sonstiges Sondergebiet eingehalten.
Der städtebauliche Entwurf sieht im Plangebiet ein achtgeschossiges Parkhaus vor, das als Solitärgebäude realisiert
werden soll. Zum Dorbachtal hin fällt das Baufeld um ein Geschoss ab, wodurch das Gebäude talseitig bündig im Gelände platziert wird und sich hangseitig entsprechend in das Gelände um ein Geschoss gräbt, das bedeutet, dass die acht
Geschosse nur talseitig wahrnehmbar sind. Maßgeblich für die Festsetzung der Gebäudehöhen ist der Hochbauentwurf.
Dabei werden die zulässigen Vollgeschosse im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 592 der benachbarten Bebauung,
bestehend aus den Studierendenwohnheimen (XV Geschosse) sowie dem Schwesternwohnheim der Uniklinik Aachen
(VII - XII Geschosse) sowie dem Bestandsgebäude Uniklinik Aachen, unterschritten.
Über die Angabe einer maximal zulässigen Gebäudehöhe über NHN wird eine absolute Höhenbeschränkung festgesetzt.
Entsprechend der Gebäudeplanung wird eine maximale Höhe von 231,00 m ü. NHN festgesetzt. Diese Höhe entspricht
dem obersten Abschluss der Fassade und somit einer Gebäudehöhe von ca. 24,75 m.
Im Bereich des westlichen Treppenhauses, das zur fußläufigen Erschließung des Parkhauses dient, wird im Bebauungsplan eine maximale Höhe von 232,00 m ü. NHN festgesetzt. Im Bereich der südlich gelegenen Spindeln, die zur Erschließung des Parkhauses dienen, wird eine maximale Höhe von 232,00 m ü. NHN festgesetzt, um die hier vorgesehene
Überdachung zu ermöglichen. Die Spindeln sind überdacht, da diese zur jeder Witterung befahrbar sein müssen. Im nördlichen Bereich des Parkhauses wird eine maximale Höhe von 235,00 m ü. NHN festgesetzt, um die Errichtung eines
Treppenhauses mit entsprechender Deckenhöhe sowie den Aufbau des Aufzugsmaschinenraumes mit Überfahrt zu gewährleisten.
Darüber hinaus dient die Höhenbeschränkung dem städtebaulichen Einfügen im Übergang von der bestehenden Bebauung zum Freiraum, dem Schutz der benachbarten Bebauung sowie zur Begrenzung der Auswirkungen auf den Kaltluftstrom. Um evtl. erforderliche konstruktive Maßnahmen für eine Suizidprävention zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass
die maximale Gebäudehöhe von 231,00 m ü. NHN ausnahmsweise bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von 232,00 m
ü. NHN überschritten werden kann.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik 4.3.
Begründung zum Satzungsbeschluss
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Überbaubare Grundstücksflächen
Die maximal bebaubare Grundstücksfläche ergibt sich aus der zeichnerischen Festsetzung der Baugrenze und umfasst
eine Fläche von ca. 4.720 m². Die Fläche entspricht der Grundfläche des geplanten Baukörpers. Um die geplante Fassade mit ausgestellten Fassadenelementen realisieren zu können, soll es zulässig sein, dass die festgesetzte Baugrenze
um das Maß dieser Fassadenelemente überschritten werden darf.
4.4.
Flächen für den ruhenden Verkehr / Stellplätze außerhalb des Parkhauses
Mit der Realisierung des Neubaus wird die bisherige Stellplatzfläche des Studierendenwerkes (192 Stellplätze) überplant.
Für die wegfallenden Stellplätze muss Ersatz geschaffen werden. Im geplanten Parkhaus sind Stellplätze als Kompensation für die wegfallenden Stellplätze des Studierendenwerkes vorgesehen. Außerhalb des Parkhauses können entlang der
Stichstraße weitere Stellplätze vorgesehen werden, die zur Abwicklung des ruhenden Verkehres dienen und ein Beitrag
zu Reduzierung des Stellplatzbedarfes leisten.
Im Süden des Plangebietes werden zusätzlich zwei Garagenflächen festgesetzt, die die bestehenden zwei Doppelgaragen ersetzten, welche durch die Neuplanung überplant werden. Mit der Festsetzung der Garagenflächen werden die
notwendigen Stellplatzflächen für das Studierendenwerk geregelt. Die geforderte Aufstellfläche vor den Garagen sichert
den Verkehrsfluss im Straßenraum und stellt Parkraum vor den Garagen sicher. Auch die Aufstellfläche kann auf den
geforderten Stellplatznachweis angerechnet werden.
4.5.
Nebenanlagen
Um eine ausreichende Versorgung des Plangebietes sicher zu stellen, sind Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Wasser dienenden Nebenanlagen ausnahmsweise zulässig.
Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Im Süden
des Plangebietes wird zudem ein Müllstandort realisiert, der aus Nutzungsansprüchen des Studierendenwerkes entsteht.
4.6.
Öffentliche Verkehrsflächen
Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz erfolgt über einen Kreisverkehr an die Kullenhofstraße. Dazu müssen Anpassungen im bisherigen Einfahrtsbereich vorgenommen werden. Die Anpassungen dienen der Erschließung der Zufahrt
zum Parkhaus. Entsprechend der Straßenplanung sollen die öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt werden.
4.7.
Öffentliche Grünflächen / Private Grünflächen / Baumschutz
Im nördlichen Teil des Plangebietes wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese wird entsprechend ihrem Bestand
gesichert. Im südlichen Plangebiet wird eine private Grünfläche festgesetzt.
Im Plangebiet befindet sich teilweise alter und ortsbildprägender Baumbestand, der einen charakteristischen Bestandteil
des Siedlungsbildes darstellt. Bestandsbäume innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, die nicht unmittelbar von der Neubaumaßnahme betroffen werden, bleiben in ihrem Bestand erhalten. Diese Konfliktvermeidung bezieht
sich auf eine mit Bäumen bestandene Gehölzgruppe an der Brückenböschung entlang der Kullenhofstraße / Zufahrt Pariser Ring. Des Weiteren bleibt der Bestand von Einzelbäumen und Baumgruppen im südöstlichen Teil des Plangebietes
erhalten.
Neben dem Erhalt einzelner Baumgruppen und Einzelbäume ist die im Zuge des Parkhausneubaus die Neupflanzung von
Baumgruppen vorgesehen. Entlang der westlichen Gebäudefront wird eine Baumreihe neugepflanzt. Im Süden des Plangebietes wird vorhandener Baumbestand durch Neupflanzung ergänzt. Im Norden des Plangebietes werden zwei Bäume
neu gepflanzt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden 21 Bäume neu gepflanzt werden. Außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sollen 18 Bäume als Gruppenpflanzungen gepflanzt werden.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan werden Regelungen und Auflagen zur Bepflanzung aufgenommen werden.
4.8.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
GFL 1
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 1 wird festgesetzt, um die Erschließung der nicht an die öffentlichen Verkehrsflächen
angeschlossenen Gebäude zu sichern. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird zugunsten der Allgemeinheit, der Anlieger
und der Versorgungsträger festgesetzt. Damit steht die Fläche auch für unterirdische Versorgungsleitungen der öffentlichen Ver- und Entsorger zur Verfügung.
GFL 2
Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2 wird festgesetzt, um die fußläufige Erschließung für die Nutzer des Parkhauses zu
gewährleisten und die Fußwegeverbindung an die öffentliche Verkehrsfläche sicherzustellen. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird zugunsten der Allgemeinheit, der Anlieger und der Versorgungsträger festgesetzt. Damit steht die Fläche
auch für unterirdische Versorgungsleitungen der öffentlichen Ver- und Entsorger zur Verfügung.
4.9.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Zum Schutz der von der Parkhausplanung betroffenen benachbarten Wohnbebauung soll entsprechend der schallschutztechnischen Untersuchung (BFT Cognos, 1/2018) ein Schalldämm-Maß für Außenbauteile festgesetzt werden. Die Außenwände, die der Wohnbebauung gegenüberliegen (West-, Süd- und teilweise Nordfassade) sind geschlossen auszuführen und sollen über ein Schalldämmmaß von R’w ≥ 20 dB verfügen.
Aus Schallschutzgründen wird die Fassade 2,0 m über das oberste Parkebene hinaus geführt. Mit der Festsetzung des
Schalldämmmaßes werden die auftretenden Beeinträchtigungen für die betroffenen Anwohner und Nutzer durch die Nutzung des Parkhauses minimiert. Die Ostfassade und Teile der Nordfassade, die zum Dorbachtal ausgerichtet sind, werden als geöffnete Fassade vorgesehen und benötigen kein Schalldämmmaß.
5. Umweltbericht
5.1.
Einleitung
Für das Plangebiet wird der Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - aufgestellt. Ziel ist es, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Realisierung eines Parkhauses zu schaffen. Das Plangebiet des Bebauungsplanes umfasst eine
Fläche von ca. 1,32 ha.
5.1.1.
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Laurensberg der Stadt Aachen. Es liegt südlich zwischen der Kullenhofstraße und
dem Pariser Ring. Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke 336, 388 teilweise, 492 teilweise, 517, 518 und 519 teilweise,
520 teilweise (Flur 25, Gemarkung Laurensberg, Stadt Aachen) und ist insgesamt ca. 1,32 ha groß.
Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit als Grünfläche mit einer Wegeverbindung in das Dorbachtal genutzt. Die
Fläche ist begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im zentralen Teil des Plangebietes (Flurstück 388 teilweise)
befindet sich die bisherige Stellplatzfläche des Studierendenwerkes, die im Zuge der Realisierung des Parkhauses überplant wird. Der südliche Teil des Plangebietes ist begrünt und mit Gehölzen und Bäumen bepflanzt. Die Erschließung des
Plangebietes erfolgt, wie im Bestand auch, über die Kullenhofstraße. Im nördlichen Umfeld des Plangebietes befindet sich
die Aachener Universitätsklinik mit dem Vorplatz und den Stellplatzanlagen P1 und P2. Östlich des Plangebietes liegt das
Dorbachtal. Im westlichen und südlichen Umfeld des Plangebietes liegt der Stadtteil Vaalserquartier mit Wohnbebauung
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sowohl als Einfamilienhäuser, Geschosswohnungsbau und auch Wohnheimen für Personal (Uniklinik) oder Studierende
sowie die Stellplatzanlage P 3 (siehe Abbildung 1).
Abbildung 1: Plangebietsumfeld mit Stellplatzanlagen, [Quelle: Land NRW]
5.1.2.
Inhalt und Ziele des B-Plans
Anlass der Planung ist die Notwendigkeit, die Universitätsklinik zu erweitern, um sowohl für den klinischen als auch den
nicht-klinischen Bereich dem heutigen Raumbedarf Rechnung zu tragen. Mit der Fortschreibung des Masterplanes für das
UKA Ende 2014 und der Bereitstellung von Fördergeldern für Baumaßnahmen an den Universitätskliniken des Landes
Nordrhein-Westfalens (MedMoP) wird der Erweiterungsbedarf der Universitätsklinik finanziell gedeckt. Das bestehende
Klinikgebäude mit dem Raumprogramm aus den 70er Jahren kann den heutigen Ansprüchen nicht mehr entsprechen,
auch Umbaureserven sind ausgeschöpft. Um in der Universitätsklinik Aachen weiterhin medizinische Versorgung, Forschung und Lehre auf höchstem Niveau sicherstellen zu können, sind zusätzliche Gebäude erforderlich. Die Planung
dieser Erweiterungsbauten muss internen und externen organisatorischen Abläufen, gesetzlichen Anforderungen an
medizinische Räume (OP etc.) und Versorgungsvorgängen und äußeren Vorgaben, wie Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz und Nachbarinteressen genügen und nicht zuletzt gestalterisch das bestehende
außergewöhnliche Gebäude angemessen ergänzen. Mit dem Masterplan wurden die Grundzüge der Planung festgelegt,
um die Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten der Universitätsklinik Aachen aufzuzeigen.
Der Masterplan zur Erweiterung der Uniklinik Aachen sieht das neue Parkhaus südlich der Kullenhofstraße als ersten
wichtigen Baustein zur Baufeldfreimachung für den neuen Zentral-OP vor, um den Betrieb der Universitätsklinik Aachen
auch nach der Umsetzung des Masterplanes und der damit verbundenen Inanspruchnahme der derzeitigen Stellplatzflächen auf den Parkplätzen P2 für den neuen Zentral-OP aufrecht zu erhalten. Für den Verlust von Stellplatzflächen muss
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Ersatz geschaffen werden. Das geplante Parkhaus soll auf dem bisherigen Stellplatz des Studierendenwerkes entstehen
und dabei auf acht Geschossen ca. 1.350 Stellplätze für Beschäftigte, Besucher und Patienten umfassen. Das neu geplante Parkhaus ersetzt auch die 192 Stellplätze des Studierendenwerkes im Plangebiet. Die Erschließung des Parkhauses verläuft über die Kullenhofstraße.
5.1.3.
Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan weist für das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich aus. Auf Regionalplanebene müssen
somit keine Änderungen vorgenommen werden.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan 1980 zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Der geltenden Flächennutzungsplan 1980 stellt das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ dar, zusätzlich mit
der Darstellung „Parkplätze und Parkbauten“. Im Osten, im Süden sowie im Westen grenzen Flächen mit der Darstellung
„Grünfläche“ an. Der Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030 (Stand frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Mai 2014) stellt die zentrale Fläche des Plangebietes als „Sondergebiet“ dar. Des Weiteren ist die
Darstellung jeweils einer „Grünfläche“ nördlich und südlich der Sondergebietsfläche im Vorentwurf des Flächennutzungsplanes dargestellt. Eine Anpassung an den Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, die Planung entspricht den derzeit
geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen sowie dem Ziel des Vorentwurfes zum Flächennutzungsplan.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988. Gegenwärtig befindet sich der Landschaftsplan in der Neuaufstellung. Auch innerhalb der Vorstudie zum Landschaftsplan liegt das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Südlich der Kullenhofstraße besteht Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung. Der Bebauungsplan
Nr. 592 hat inzwischen 11 Änderungen erfahren. Der Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung setzt für den Standort des
Parkhauses im mittleren Teil ein Baufenster für ein Gebäude mit einer zulässigen Geschosshöhe von vier Geschossen
über einer zweigeschossigen Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen fest. Der Bebauungsplan
setzt für dieses Baufenster eine maximale Gebäudehöhe von 224,6 m ü. NN fest. Dies entspricht einer Höhe von 17,5 m
über der Geländeoberkante. Südlich im Plangebiet ist ein Baufenster festgesetzt, das eine maximale Gebäudehöhe von
225,6 m ü. NN zulässt. Dies entspricht einer Höhe von 18,5 m über der Geländeoberkante. Des Weiteren sind zwei Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt. Im Norden des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt. Südlich dieser öffentlichen Grünfläche ist zusätzlich eine Obstwiese festgesetzt.
5.1.4.
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
Plangebiet:
13.200 m²
Sondergebiet:
10.954 m²
davon überbaubare Fläche:
4.717 m²
öffentliche Verkehrsfläche:
399 m²
öffentliche Grünfläche:
710 m²
private Grünfläche:
1.136 m²
100 %
83 %
3%
5%
9%
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- Parkhaus Uniklinik 5.1.5.
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Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Ziel des Umweltschutzes ist die Wahrung der Umwelt in Ihrer Gesamtheit sowie der Schutzgüter zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, der Fauna und der Flora. Dabei sind die Schutzgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Zudem sind die kulturellen Merkmale sowie die Sachgüter im Auswirkungsbereich der Planung
zu bewahren. Bei Veränderungen und Eingriffen in die jeweiligen Schutzgüter sind Eingriffsvermeidungsmaßnahmen und
deren Minderung sowie mögliche Maßnahmen zum Ausgleich zu prüfen und aufzuzeigen. Zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltbelange werden dabei die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen herangezogen. Die zu berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes
werden den einzelnen Schutzgütern zugeordnet.
5.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1. Schutzgut Mensch
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische Felder,
Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das Bundesimmissions-schutzgesetz und
seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz. Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete
soweit wie möglich vermieden werden.
Verkehrsbelastung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten für die Errichtung des Parkhauses an der Universitätsklinik (Stand Juni 2017) durch das Büro BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH
erstellt. Ziel der Untersuchung ist der Nachweis, dass die durch das Parkhaus entstehenden Verkehrsströme auf der
angrenzenden Erschließungsstraße leistungsfähig abgewickelt werden können. Zusätzlich wird mit dem Gutachten der
Nachweis der Leistungsfähigkeit der Abfertigungsanlagen in der Zufahrt des Parkhauses erbracht.
Die Bestandssituation des ruhenden Verkehres an der Universitätsklinik wurde im Zuge des Gutachtens erfasst. Dazu
wurden die Knotenstrombelastungen für den Kreisverkehr in den morgendlichen (von 06:45 bis 07:45 Uhr) und nachmittäglichen Spitzenstunden (von 14:45 bis 15:45 Uhr) untersucht. Die Untersuchung ergab, dass in der morgendlichen
Spitzenstunde im Bestand lediglich 9 Kfz aus dem Süden über die Erschließungsstraße des bisherigen Parkplatzes des
Studierendenwerkes oder vom Parkplatz P3 auf die Kreisfahrbahn einbiegen. In den nachmittäglichen Spitzenstunden
fahren 26 Kfz in den Kreisverkehr. Die Zahlen zeigen die geringe Verkehrsbelastung im Bestand innerhalb des Plangebietes und den daraus resultierenden geringen Fahrzeugumschlag auf dem bestehenden Stellplatz des Studierendenwerkes.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Betrachtung der Gesamtbelastung von allen Kreisverkehrszufahrten (1.122 Kfz/h) rund 80 % der Kfz aus Fahrtrichtung Pariser Ring in Richtung der Stellplatzanlage P2 fahren. Auf Höhe
der Mittelinsel, 100 m westlich des Kreisverkehres auf der Kullenhofstraße, kann es zwischen 7:15 Uhr und 07:45 Uhr zu
temporären Rückstaus kommen, die bis in die Kreisfahrbahn hineinragen.
Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Hauptverkehrsströme von Osten nach Westen und in entgegengesetzter Fahrtrichtung sich im Bestand nicht gegenseitig behindern. Des Weiteren ist die Verkehrsbelastung in den
anderen Neben- und Zufahrten des Kreisverkehres sehr gering. Auch die Beeinträchtigung des Verkehrsflusses durch
querende Fußgänger und Radfahrer an den jeweiligen Kreisverkehrszufahrten / -abfahrten ist sehr gering.
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Lärmimmissionen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro BFT Cognos eine Prognose zum Schallimmissionsschutz (Bebauungsplan Nr. 971 „Neubau Parkhaus Kullenhofstraße - Ecke Pariser Ring“, Stand Januar 2018) erstellt.
Darin erfolgen Aussagen zum vorhandenen und zukünftig zu erwartenden Verkehrslärm unter Berücksichtigung der vorhabenbedingten verkehrlichen Entwicklung. Die westliche Umgebung des Plangebietes ist im Bebauungsplan Nr. 592 als
„Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt und entsprechend zu beurteilen.
Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine bereits versiegelte und als Stellplatzfläche für das Studierendenwerk genutzte Fläche. Nördlich des Plangebietes befindet sich die Universitätsklinik Aachen sowie die Kullenhofstraße als öffentliche Verkehrsfläche.
Gewerbelärm
Gewerbliche Anlagen innerhalb des Plangebietes bzw. in seiner unmittelbaren Umgebung sind nicht vorhanden.
Geruchsimmissionen und -emissionen
Die zentrale Fläche des Plangebietes wird als Stellplatzanlage des Studierendenwerkes genutzt. Fahrzeugbewegungen
sind in einem nur sehr gering Maße festzustellen und sorgen für keine Vorbelastungen auf dem Plangebiet. Nördlich des
Plangebietes befindet sich die Universitätsklinik Aachen. Westlich und südwestlich des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung. Von den genannten Nutzungen gehen keine Geruchsimmissionen aus, die als störend empfunden werden.
Lichtimmissionen und -emissionen
Lichtimmissionen liegen innerhalb des Plangebietes durch die Lichtquellen des Stellplatzes des Studierendenwerkes
sowie durch deren Zufahrt vor und durch die Lichtquellen an der öffentlichen Verkehrsfläche.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet ist durch seine Umgebung, bestehend aus Universitätsklinik, Stellplatzanlagen und benachbarter Wohnbebauung städtisch geprägt. Der Großteil des Plangebietes wird im Bestand durch Stellplätze und deren Zufahrten für
das Studierendenwerk genutzt. Im Norden des Plangebietes befindet sich eine öffentliche Grünfläche, die insgesamt ca.
710 m² groß ist. Teil dieser öffentlichen Grünfläche ist eine gut genutzte fußläufige Wegeverbindung von der Kullenhofstraße bis in das Dorbachtal. Durch die Fußwegeverbindung wird der Zugang der Öffentlichkeit zur Erholungs- und Freiraumnutzung des Dorbachtals gewährleistet.
Die sich nördlich der bestehenden Stellplatzfläche befindende ca. 2.700 m² große private Grünfläche nimmt in Bezug auf
die Erholungs- und Freiraumnutzung eine untergeordnete Bedeutung für das nähere Planungsumfeld ein. Die im Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung festgesetzte Obstwiese wurde nicht realisiert und die zu pflanzenden Bäume wurden nicht
gepflanzt. Im Süden des Plangebietes befindet sich eine weitere ca. 1.900 große private Grünfläche. In deren Randbereich liegt eine Fußwegeverbindung entlang des Dorbachtals, welches zur Erholungs- und Freiraumnutzung genutzt wird.
Durch die Fußwegeverbindung wird das Dorbachtal mit dieser Fläche eingebunden und erlebbar gemacht.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Das Plangebiet befindet sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein
von ehemaligen Bergbauflächen vor. Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von
Erdbeben betroffen ist. Nach DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Gewässer Dorbach, Wildbach, und Wurm, für die grundsätzlich Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind.
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Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Das Verkehrsgutachten hat die verkehrlichen Auswirkungen durch den Bau des Parkhauses untersucht und bewertet. Es
wurde der Nachweis erbracht, dass sowohl die interne Erschließung des Parkhauses als auch die Zufahrten und die
Steuerung der Parkierung ohne Störung der Verkehrsabläufe möglich sind. Hierzu wurden verkehrstechnische Leistungsfähigkeitsnachweise nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) und eine Verkehrssimulation durchgeführt.
Für die Prognose der durch das Parkhaus erzeugten Verkehre ist die Dauer der Parkaufenthalte entscheidend. Auf den
Stellplatzanlagen P1 und P2 sind zurzeit 76 % Dauerparker (hauptsächliche Beschäftigte) und 24 % Kurzparker (hauptsächlich Besucher). Dieses Verhältnis wurde zunächst für die Bewertung des Parkhauses übernommen. Im Ergebnis wird
demnach jeder Stellplatz weniger als zweimal pro Tag umgeschlagen. Zusätzlich wurden zukünftige Verkehre aus den
Gesamtplanungen zur Erweiterung der Uniklinik berücksichtigt. Um darüber hinaus den ungünstigsten Fall für die Leitungsfähigkeit der Verkehrsanlagen zu finden, wurde der Stellplatzumschlag erhöht, in dem die Anzahl der Kurzzeitparker
auf 50 % erhöht wurden. Aufgrund dieser Annahmen wurde die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verkehrsanlagen
(Kreisverkehr) nachgewiesen.
Durch die Verkehrssimulation des Zuflusses zu dem Parkhaus in der verkehrlichen Morgenspitze sowie der Simulation
der Pkw-Abfertigungen an den Schrankenanlagen in der Zufahrt wurde nachgewiesen, dass die innere Verkehrsorganisation im Einfahrtsgeschoss leistungsfähig ist und das zu keiner Zeit ein Rückstau entsteht, der sich bis in den Kreisverkehr
auf der Kullenhofstraße ausweitet und dort den Verkehrsablauf stört.
Da sich die Fußgängerströme nicht mit dem Ziel- und Quellverkehrsstrom zum bzw. von dem Parkhaus kreuzen, ein
ausreichend breiter Gehweg im Süden der Kullenhofstraße geplant ist und die neue Gestaltung und Verbreiterung der
Fußgängerquerungsanlage eine sichere und leistungsfähige Querung über die Kullenhofstraße gewährleistet, sind die
Voraussetzungen für eine gute fußläufige Anbindung des Parkhauses an die Klinik gegeben.
Lärmimmissionen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für die in ca. 25-70 m entfernt liegende angrenzende Wohnbebauung
(Studentenwohnheim und Schwestern- und Personalwohnheim UKA) sichergestellt, dass die Anforderung „Zum Schutz
der Nachbarschaft von schädlichen Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche“ der Immissionsrichtwert (IRW) nach
Nr. 6.1 der TA Lärm in allgemeinen Wohngebieten von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nachtzeit nicht überschritten
wird.
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Abbildung 2: Entfernung Parkhaus umliegende Wohnbebauung, [Quelle: Land NRW]
Gemäß Nr. 6.5 der TA Lärm „Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit“ sind für die Gebiete nach Nr. 6.1
Buchstaben d) bis f) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen
Zuschlag zu berücksichtigen. Der Zuschlag beträgt 6 dB(A) und erklärt sich mit der Nutzung des geplanten Parkhauses
zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen.
Für die Untersuchung der Lärmemissionen aus Verkehr wurde ein Worst-Case definiert, der den Anteil der Kurzparker
und damit den Parkplatzumschlag erhöht. Damit erhöht sich die Verkehrsbelastung tagsüber (zwischen 06:00 Uhr und
22:00 Uhr) auf 5.600 Kfz in der Zufahrt zum Parkhaus bzw. in der südlichen Kreisverkehrszu- / -ausfahrt. Daraus resultieren ca. 350 Fahrzeugbewegungen pro Stunde zur Tagzeit. In der lautesten Nachtstunde werden gemäß Verkehrsgutachten 75 Fahrzeuge pro Stunde in Ansatz gebracht, welche das Parkhaus an- und abfahren.
Das Ergebnis hierzu zeigt, dass die Beurteilungspegel des zu erwartenden Lärms infolge der Nutzung des Parkhauses
am Standort Kullenhofstraße, Ecke Pariser Ring an den maßgeblichen Immissionsrichtwerten (IRW) zur Nachtzeit gemäß
TA Lärm unterschritten werden. Eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zur Tagzeit um 30 dB(A) und zur Nachtzeit
um mehr als 20 dB(A) durch einzelne kurzzeitige Pegelspitzen wird an den schutzbedürftigen Gebäuden ebenfalls nicht
entstehen.
Die Beurteilungspegel werden nur unter Berücksichtigung einer geschlossenen Fassade an den entsprechenden Fassadenseiten mit einem resultierenden Schalldämm-Maß von 20 dB erreicht. Die Fassade muss hierbei über die oberste
Parkebene hinaus geführt werden, so dass eine Art Schallschutzwand entsteht.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Die DIN 4149 (Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist zu beachten.
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Hochwasserschutz
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Gewässer Dorbach, Wildbach und Wurm, für die grundsätzlich Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Gewerbelärm
Nach näherer Untersuchung der vorhandenen Nutzungen im Plangebiet hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt
zwischen den vorhandenen Nutzungen und der zukünftigen Nutzung des Plangebiets als Sondergebiet zur Realisierung
eines Parkhauses auszugehen ist.
Geruchsimmissionen und -emissionen
Nach näherer Untersuchung der vorhandenen Nutzungen im Plangebiet hat sich herausgestellt, dass von keinem Konflikt
zwischen den vorhandenen Nutzungen und der zukünftigen Nutzung des Plangebiets als Sondergebiet zur Realisierung
eines Parkhauses auszugehen ist.
Lichtimmissionen und -emissionen
Die Zufahrt zum geplanten Parkhaus, die Fußwegeverbindung zur Kullenhofstraße und das Parkhaus selbst werden beleuchtet und verursachen damit Lichtemissionen auf die Umgebung des Plangebietes. Im Bereich der inneren Erschließung und vor allem an den Erschließungsspindeln wird die benachbarte Wohnbebauung durch bauliche Maßnahmen vor
Lichtimmissionen geschützt. Eine Lichtverschmutzung durch Abstrahlung der Lichtquellen ins Dorbachtal wird vermieden.
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten.
Bei der Planung und Realisierung der geplanten Anlage werden die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW berücksichtigt.
Erholung und Freizeit
Der Bebauungsplan sieht für die Plangebietsfläche eine insgesamt ca. 87 % prozentige Überbauung durch die Realisierung des Parkhauses sowie Erschließungs- und Stellplatzanlagen vor. Die Sicht auf das Dorbachtal wird durch den Neubau gänzlich verstellt und dadurch stark beeinträchtigt. Die private Grünfläche nördlich der bestehenden Stellplatzanlage
des Studierendenwerkes wird durch die Realisierung des Vorhabens komplett in Anspruch genommen. Bei der geplanten
baulichen Nutzung ist der Baumbestand im Zentrum des Plangebietes nicht zu erhalten. Die bereits heute schon geringe
Bedeutung als Naherholungsfläche für die Bevölkerung nimmt weiter ab, wenn gleich die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes erhalten bleibt. Die geplante Bebauung rückt im Vergleich zum bisherigen gültigen Planungsrecht
nicht weiter in Richtung Osten ins Dorbachtal und hält gleichzeitig einen größeren Abstand zur westlich des Parkhauses
gelegenen Wohnbebauung. Der hohe Erholungs- und Aufenthaltswert des Fuß- und Radweges im Norden des Plangebietes bleibt in seiner Funktion innerhalb des städtischen Grünverbindungsnetzes erhalten. Die Fußwegeverbindung in Richtung Dorbachtal bleibt gewährleistet. Die private Grünfläche im Süden des Plangebietes wird durch die Nutzungen für das
Studierendenwerk (Müllstandort, zwei Doppelgargen) sowie durch die Feuerwehrumfahrt und das geplante Parkhaus zu
ca. 30 % überplant. Die Naherholungsfunktion für die lokale Bevölkerung bleibt erhalten und der Anschluss an das Dorbachtal bleibt bestehen.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehrsbelastung
Durch eine entsprechende Maßnahme wird der Betreiber sicherstellen, dass morgens anfahrende Mitarbeiter/-innen zuerst das Parkhaus nutzen. Eine entsprechende Maßnahme wird im städtebaulichen Vertrag gesichert. Über den städtebaulichen Vertrag wird zusätzlich ein Monitoring gesichert.
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Lärmimmissionen
Die Prognose zum Schallimmissionsschutz kommt zu dem Ergebnis, dass unter der Voraussetzung der Durchführung von
schalltechnischen Maßnahmen (z.B. die Schließung der Westfassade des Parkhauses mit einem resultierenden Schalldämm-Maß von 20 dB(A) Richtung benachbartem Wohngebiet) eine Gebietsverträglichkeit des Parkhauses einerseits
und des relevanten Wohnbestandes in Summe für das geplante Parkhaus andererseits in Aussicht gestellt werden kann.
Die oben genannte Fassade muss hierbei über die oberste Parkebene hinaus geführt werden, so dass eine Art Schallschutzwand entsteht.
Die angeführte schalltechnische Maßnahme wird in die schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen.
Damit ist der Bebauungsplan aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vollzugsfähig.
Geruchsimmissionen
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Lichtimmissionen und -emissionen
Für die Beleuchtung werden warmweiße LED-Leuchten (Lichtfarbe von 2.700 Kelvin) verwendet, welche über Präsenzmelder in den Parketagen gesteuert werden. Die Schaltung erfolgt separiert nach Ost- und Westseite des Parkhauses.
Die Außenbeleuchtung umlaufend zum Parkhaus und für die Mastbeleuchtung auf dem Dachgeschoss erfolgt über eine
tageslichtabhängige Steuerung durch Dämmerungsschalter und Zeitschaltuhr. Die Technikräume sind mit einer klassischen Ausschaltung und die Treppenhäuser mit einer dauerhaft eingeschalteten Beleuchtung ausgestattet.
Erholung und Freizeit
Das Freiraumkonzept zum Bebauungsplan, welches den größtmöglichen Erhalt des vorhandenen Vegetationsbestandes
zum Ziel hat, sieht entlang der Parkhauskubatur Pflanzflächen vor, mit denen das Umfeld des Parkhauses begrünt werden soll. Im Westen des Plangebietes werden säulenförmige Großbäume (Gingko biloba) gepflanzt. Entlang der westlichen Parkhausseite wird zusätzlich eine Pflanzfläche angelegt, die zur Begrünung beiträgt. Die übrigen ebenerdigen
Flächen an der Westseite des Parkhauses werden mit einem Pflasterband versehen. Am Nordende weitet sich das Pflasterband zum Haupteingang des Parkhauses zu einer großzügigen Platzfläche auf und verbindet das Parkhaus mit dem
bestehenden Wegenetz im Dorbachtal. Die wichtige fußläufige Wegeverbindung ins Dorbachtal zur Freizeitnutzung und
Naherholung bleibt so erhalten.
Eine niedrige Mauer mit Sitzauflage stützt den Eingangsbereich gegen die leicht abfallende Zufahrtsstraße ab. Im Norden
des Plangebietes sieht das Freiraumkonzept eine fortgeführte Wiesenlandschaft des Dorbachtals vor sowie die Anpflanzung zweier Hainbuchen. Zwischen Parkhaus und der Zufahrtsstraße im Norden und im Osten des Plangebietes sind
Pflanzflächen vorgesehen, die zur Begrünung des Umfeldes des Parkhauses beitragen. Die Zufahrtsstraße wird zudem
mit langen Heckenbändern und einer niedrigen Betonkante gestaltet, welche eine eindeutige Zäsur zum Naturraum des
Dorbachs und eine klare Trennung zwischen bebautem Raum und dem Dorbachtal vornimmt. Im weiteren Verlauf führt
ein Pflanzstreifen samt umgebenden Wiesenflächen, teilweise durch Rasenwaben befestigt (Feuerwehrumfahrt) um das
Südende des Neubaus herum und trifft dort wieder auf das Pflasterband auf der Westseite des Gebäudes. Im Süden des
Plangebietes sieht das Freiraumkonzept die Neupflanzung von Berg-Ahorn, von Gemeine Esche und von Hainbuchen
vor.
Umweltauswirkungen durch die Bau- und Betriebsphase
Zur Umsetzung eines möglichen Bauvorhabens entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes müssen die heutigen
im Plangebiet vorzufindenden Nebenanlagen (Garage, Müllplatz des Studierendenwerkes, Lamellenklärer) zurückgebaut
werden. Weitere Bestandsgebäude, die im Zuge der Realisierung des Vorhabens zurückgebaut werden müssen, sind im
Plangebiet nicht vorhanden.
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Bei sämtlichen Rückbauarbeiten sind die Anforderungen an den Lärmschutz in einem allgemeinen Wohngebiet durch den
Einsatz entsprechend schallgeschützter Baumaschinen und lärmmindernder Rückbautechniken sicherzustellen. Die Einhaltung der Vorgaben der „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV‘, der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm“ sowie der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ werden
während des gesamten Betriebes kontrolliert. Die größten Lärmquellen stellen die Baumaschinen für den Rohbauabbruch
der Nebenanlagen und das Aufnehmen der Bodenplatten und Fundamente dar. Während des Rohbauabbruches besteht
insbesondere für den/die Anwohner/-in der näheren Umgebung des Plangebietes das Risiko erhöhter Lärmbelastungen.
Durch den Rückbau des Gebäudebestandes sowie die Realisierung des Parkhauses sind Lärmemissionen und Staubemissionen sowie Lichtemissionen durch die Baustelleneinrichtungen sowie Baustellenverkehre zu erwarten. Diese beschränken sich aber weitgehend auf die Tagesstunden und über wenige Monate. Da keinerlei radioaktive oder wärmeerzeugende Stoffe in den Nebenanlagen bzw. im Boden bekannt sind, ist nicht von erheblichen Emissionen von Wärme und
Strahlung auszugehen.
Weitere Emissionen von Wärme, Strahlung und Erschütterungen sind in der Betriebsphase der Nutzung innerhalb des
Sondergebietes nicht zu erwarten und gehen nicht über das ortsübliche Maß hinaus. Durch bauliche Maßnahmen werden
Anwohner/-innen vor Lärm- und Lichtemissionen während der Betriebsphase vor erheblichen Auswirkungen geschützt.
Erschütterungen in der Abriss- und Gründungsphase
Hinsichtlich möglicher Erschütterungen stellen der Rückbau der Nebenanlagen und der Rohbau für die Fundamente des
Parkhauses die kritischste Bauphase dar.
Baustellenverkehr
Das Grundstück besitzt Flächen, die während der Bauphase als potentielle Stellflächen für Baumaschinen und Abfallcontainer sowie als Beladungsbereich für LKW genutzt werden können. Außerhalb des Baugebietes im öffentlichen Straßenraum sind gegenwärtigen keine Baustelleneinrichtungsflächen vorgesehen. Die Erschließung des Baugeländes soll über
die Kullenhofstraße und Pariser Ring erfolgen. Der Baustellenverkehr ist dadurch sehr gut an das übergeordnete Straßennetz angebunden.
Auf Grund der unmittelbaren Nähe zum Hubschraubersonderlandeplatz der Uniklinik Aachen sind der Bezirksregierung
Düsseldorf alle Bauhilfsanlagen wie Krane zur Prüfung vorzulegen. Dazu sind Angaben der Kranhöhe in Meter sowie
Auslegerlänge und die geplante Standzeit zu machen. Der Hinweis wird in den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan aufgenommen.
5.2.2. Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) die Belange der Landespflege und des Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu berücksichtigen. Die
einzelnen Umweltschutzbelange werden unter den jeweiligen Schutzgütern behandelt.
Schutzgut Tiere
Die Fläche des Plangebiets hat keine Bedeutung für Amphibien und Reptilien. Für den Bereich des Plangebietes liegt
keine Eintragung eines ausgewiesenen FFH-Gebietes nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union vor. Weiter liegen keine Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG sowie keine Naturschutzgebiete vor.
Lichtimmissionen und -emissionen
Lichtimmissionen liegen innerhalb des Plangebietes durch die Lichtquellen des Stellplatzes des Studierendenwerkes
sowie durch deren Zufahrt vor und durch die Lichtquellen an der öffentlichen Verkehrsfläche.
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Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet ist bereits heute durch die bestehende Stellplatzfläche für das Studierendenwerk und deren Zufahrt zu ca.
52 % versiegelt. Unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes bei geltendem Planungsrecht gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 592, VIII Änderung sind im Bestand nur 48 % der Fläche versiegelt. Das Plangebiet liegt nicht in
einem FFH - Gebiet oder Natura 2000 Gebiet.
Zur Erfassung des Baumbestandes und der heute vorliegenden Biotoptypen / Nutzungstypen wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag durch das Büro FSWLA (Stand April 2018) erstellt. Demnach sind innerhalb des Plangebietes des
Bebauungsplanes 60 Bäume im Plangebiet dokumentiert, die durch die Realisierung des Vorhabens betroffen sind. Diese
befinden sich größtenteils im nördlichen Plangebiet sowie nördlich und östlich im Randbereich der bestehenden Stellplatzfläche des Studierendenwerkes.
Da die vorhandenen Grünstrukturen des Plangebietes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, kommt
die Baumschutzsatzung für diesen Bereich zur Anwendung. Danach sind 32 Bäume gemäß der Baumschutzsatzung der
Stadt Aachen satzungsgeschützt. 28 Bäume unterliegen nicht dem Satzungsschutz.
Im Plangebiet ist heute neben versiegelten Straßen, Wegen und kleiner Gebäude, Rasenflächen, Ruderalflure, Gebüsche, Feldgehölze, Einzelbäume und Baumreihen als Biotoptypen anzutreffen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 971 liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 592 - Gut Kullen, VIII Änderung. Bei der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sind die zulässigen Nutzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes
mit entsprechender Biotoptypenzuordnung als Ausgangzustand für den Biotopflächenwert in Ansatz zu bringen. Gemäß
dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag zeigt das Ergebnis der Biotopbewertung nach dem heutigen geltenden Planungsrecht einen Flächenwert von 4.438 Biotoppunkten.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzgut Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht gemäß § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei Eingriffen in
Natur und Landschaft vor.
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung (Fachbeitrag Artenschutzprüfung für den B-Plan 971 „Parkhaus Uniklinik“ und den B-Plan 1000 „Erweiterung Uniklinik“, Büro pro terra, Stand Februar 2017) wurden für das Untersuchungsgebiet keine vorkommenden planungsrelevanten Fledermausarten und keine Vogelarten festgestellt, die die bestehende
Stellplatzfläche bzw. die Kleingehölze und die öffentliche Grünfläche gegebenenfalls als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte
nutzen könnten. Insgesamt konnte nur ein stark eingeschränktes Artenspektrum sowie eine geringe Individuenzahl ermittelt werden. Lediglich die Zwergfledermaus wurde regelmäßig erfasst. Auch Quartiersnachweise, etwa durch die Beobachtung von Schwärmereignissen, erfolgten nicht.
Lichtimmissionen und -emissionen
Die Zufahrt zum geplanten Parkhaus, die Fußwegeverbindung zur Kullenhofstraße und das Parkhaus selbst werden beleuchtet und verursachen damit Lichtemissionen auf die Umgebung des Plangebietes. Eine Lichtverschmutzung durch
Abstrahlung der Lichtquellen in das Dorbachtal wird vermieden. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere sind
nicht zu erwarten.
Bei der Planung und Realisierung der geplanten Anlage werden die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW berücksichtigt.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden Eingriffe in die vorhandenen Grünstrukturen bewirkt. Bedingt durch
den Neubau des Parkhauses mit notwendigen Erschließungsflächen und Nebenanlagen wird sich künftig der Anteil an
begrünten Flächen noch weiter reduzieren. Der Versiegelungsgrad wird sich gemäß der derzeit beabsichtigen Planung im
Vergleich zum derzeit gültigen Planungsrecht um 24 % auf ca. 72 % erhöhen.
Insgesamt können 60 Bäume innerhalb des Plangebietes im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht erhalten bleiben.
Ein Erhalt der 32 erfassten satzungsgeschützten Bäume ist nicht möglich, da die Baumstandorte für die Errichtung des
Parkhauses sowie deren Zufahrt in Anspruch genommen werden. Zusätzlich können 28 Bäume, die nicht unter die
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fallen, nicht erhalten bleiben.
Außerhalb des Bebauungsplangebietes sind baustellenbedingt aber auch baubedingt 2 weitere satzungsgeschützte
Bäume zu roden. Einer der Bäume steht gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Aachen unter Schutz. Die Anzahl der
erforderlichen Ersatzpflanzung beläuft sich auf ca. 2 Bäume.
Das Ergebnis der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zeigt, dass die Planung einen Flächenwert von 2.092 Biotoppunkten aufweist. Durch die Planung wird ein Biotoppunktedefizit von 2.346 Wertpunkten ausgelöst.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Schutzgut Tiere
Die Gehölzentnahmen sind außerhalb der Balz- und Fortpflanzungszeiten vorzunehmen. Die Baufeldfreimachung ist
zwischen Anfang September und Ende März durchzuführen. Im Falle von Quartiersfunden mit lebenden Tieren während
der Bauarbeiten sind alle Eingriffe in diesem Bereich zu stoppen und der zuständige Artenschutzbeauftragte für die Baubegleitung zu benachrichtigen.
Bei Durchführung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen werden für das Schutzgut Tiere keine Verbotstatbestände
nach § 44 BNatSchG ausgelöst. Das Vorhaben ist demnach aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Lichtimmissionen und -emissionen
Für die Beleuchtung werden warmweiße LED-Leuchten (Lichtfarbe von 2.700 Kelvin) verwendet, welche über Präsenzmelder in den Parketagen gesteuert werden. Die Schaltung erfolgt separiert nach Ost- und Westseite des Parkhauses.
Die Außenbeleuchtung umlaufend zum Parkhaus und für die Mastbeleuchtung auf dem Dachgeschoss erfolgt über eine
tageslichtabhängige Steuerung durch Dämmerungsschalter und Zeitschaltuhr. Die Technikräume sind mit einer klassischen Ausschaltung und die Treppenhäuser mit einer dauerhaft eingeschalteten Beleuchtung ausgestattet. Bei den LEDLeuchten sind warmweiße Leuchten zu verwenden. Durch warmweißes LED-Licht wird der Insektenbestand geschont
und dadurch indirekt auch Fledermäuse.
Schutzgut Pflanzen und biologische Vielfalt
Gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ist bei Fällung und / oder Veränderungen (Stamm- und Kronenbereich)
ein vorgegebener Ersatz als Ersatzpflanzung zu leisten. Bei Fällung der 33 satzungsgeschützten Bäume sind nach den
Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen ca. 68 Ersatzbäume zu pflanzen.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - sieht der Freiflächengestaltungsplan die Neupflanzung von 21 standortgeeigneten Bäumen vor. Außerhalb des Plangebietes, aber in unmittelbarer Nähe
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 971, werden 18 Ersatzbäume gepflanzt.
Für die zwei außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu rodenden Bäume, von dem ein Baum unter die
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Bebauungsplan Nr. 971
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fällt, sind 2 Ersatzbäume zu pflanzen.
Für nicht innerhalb des Klinikgeländes bzw. im näheren Umfeld desselben nachweisbare Ersatzpflanzungen ist der Ausgleich nach dem Regelwerk der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen abzuwickeln.
Innerhalb der Gesamtliegenschaft der Universitätsklinik kann für den Biotopwertverlust von 2.346 Wertpunkten kein Ersatz geschaffen werden. Es werden externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Da durch die zahlreichen geplanten
Umbau- und Neubaumaßnahmen innerhalb der Universitätsklinik Aachen und in den
angrenzenden städtischen Bereichen keine Flächen für räumlich-funktionale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
langfristig bereitgestellt werden können, soll der erforderliche Ausgleich über ein Ökokonto „Eupener Straße“ abgeglichen
werden. Die Maßnahmen werden auf den in der Stadt Aachen gelegenen Grundstücken der Gemarkung Aachen, Flur 78,
Flurstücke 304 und 400 teilweise, von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft durchgeführt.
Die Art des Ausgleichs sowie die nachzuweisende Flächengröße für die jeweilige Ersatzmaßnahme werden durch die
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, als Verwalter des Ökokontos „Eupener Straße“, dokumentiert. Die Regelung zu der
Einrichtung und Fortführung des Ökokontos wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Umweltauswirkungen durch die Bau- und Betriebsphase
Innerhalb des Plangebietes ergeben sich keine konkreten Hinweise auf Quartiere von Fledermäusen, so dass nicht von
einer Beeinträchtigung von Fledermauspopulationen und Vögeln während der Bauzeit ausgegangen wird. Baubedingt
werden vorübergehend ein höherer Störungsgrad sowie eine Phase herrschen, in der nahezu eine völlige Vegetationsfreiheit vorliegt.
Für die Beleuchtung sollen während der Betriebsphase des Parkhauses warmweiße LED-Leuchten (Lichtfarbe von 2.700
Kelvin) verwendet werden, welche über Präsenzmelder in den Parketagen gesteuert werden. Durch warmweißes LEDLicht wird der Insektenbestand geschont und dadurch indirekt auch Fledermäuse. Während der Betriebsphase des Parkhauses werden erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere vermieden.
5.2.3. Schutzgut Boden
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Stadt Aachen verpflichtet, gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der
Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen. Das Bundesbodenschutzgesetz
(BBodSchG) ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen.
Schutzwürdige Böden
Im „Leitfaden Boden - Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in das Schutzgut Boden“ befinden sich zu den
Flächen des Plangebietes in den Bodenfunktionskarten keine Einträge.
Im Bereich des Plangebietes stehen ursprünglich typische Parabraunerde- oder Pseudogley-Parabraunerde-Böden an,
die aufgrund hoher natürlicher Fruchtbarkeit und guter Puffer- und Regelungseigenschaften vom Geologischen Dienst
NW als sehr schutzwürdig bewertet (Kategorie swff 2) werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Hinblick auf die zukünftige Realisierung des Parkhauses ein geotechnischer Bericht erstellt (vgl. Ing. Büro Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG 2016). Die geplante Baufläche liegt im
natürlichen Westhang des Dorbachtals. Durch die vorhandenen Stellplatzflächen für das Studierendenwerk wurden nur
geringfügige anthropogene Veränderungen innerhalb der generellen Geländeform durchgeführt. Gemäß Baugrundgutachten befindet sich im Plangebiet großflächig in sehr unterschiedlichen Tiefen zwischen 2,1 m und 6,7 m Lößlehm. Lößlehm
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ist an seiner Oberseite sehr wasser-, frost- und erosionsempfindlich.
Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 592, VIII Änderung kann die Versiegelung bis zu 60 % betragen (GRZ
von 0,4, einschließlich einer zulässigen Überschreitung). Insgesamt können so 3.630 m² versiegelt werden. Tatsächlich
sind 6.864 m² des Plangebietes durch die Stellplatzanlage des Studierendenwerkes mit dessen Zufahrt, Nebenanlagen
und öffentlichen Verkehrsflächen versiegelt. Trotz der Versiegelung erfüllen die unversiegelten Teile der Böden des Plangebietes natürliche Bodenfunktionen wie Habitatfunktionen für Pflanzen und Tiere sowie Versickerungs-, Filter- und Pufferfunktionen.
Altlastverdachtsflächen
Es liegen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen
und / oder eine schädliche Bodenveränderung vor.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Schutzwürdige Böden
Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes kann bis zu 80 % betragen (GRZ 0,8). Eine Überschreitung der GRZ
ist im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - nicht zulässig. Mit der Umsetzung der Planung können bis zu 8.733 m² versiegelt werden, das sind ca. 1.869 m² mehr als im Bestand. Durch die Erhöhung des Versiegelungsgrades reduzieren sich die natürlichen Bodenfunktionen wie Habitatfunktionen für Pflanzen und Tiere sowie Versickerungs-, Filter- und Pufferfunktionen.
Das Baugrundgutachten weist auf die Empfindlichkeit von freigelegten, sandig-mergeligen Bodenschichten gegenüber
Regen und Nutzungen hin. Baugrube, Baufeld und Baustraßen sind entsprechend während der Baumaßnahme zu schützen. Vor Beginn der Baumaßnahme sind eine befestigte Baustraße und Nebenflächen herzustellen. Bodenverbessernde
Maßnahmen sind nur im Bereich von Verkehrsflächen notwendig.
Detaillierte Regelungen zur Berücksichtigung der Bodenbelange in der Bauphase werden im städtebaulichen Vertrag
vereinbart.
Fazit Boden: Im Plangebiet kann die Versiegelung um 1.869 m² zunehmen. Nach dem derzeitigem Stand der Planung
können auf einer Fläche von 3.683 m² Böden ohne Versiegelung im Plangebiet erhalten bleiben. Die Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden werden insgesamt als mittel eingeschätzt, da der durch das Vorhaben bedingte temporäre oder
dauerhafte Verlust bzw. der Funktionsverlust vergleichsweise kleinflächig ist. Mit einer möglichen Inanspruchnahme der
Flächen westlich des Steinbergweges wäre ein weitaus größerer Eingriff in das Thema schutzwürdige Böden vorgenommen worden.
Umweltauswirkungen durch die Bau- und Betriebsphase
Da keine schutzwürdigen Böden und Altlastenverdachtsflächen im Plangebiet vorliegen, sind wesentliche Auswirkungen
auf den Boden durch die Bauphase nicht zu erwarten. Durch mechanische Belastungen bei den Rohbauarbeiten kann es
grundsätzlich zu zusätzlichen Verdichtungen im Boden kommen. Während der Betriebsphase sind keine erheblichen
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten.
5.2.1. Schutzgut Fläche
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Gemäß § 1 a (2) BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahmen von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der
Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und anderen Maßnahmen zur
Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen
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Das Plangebiet ist ca. 1,32 ha groß. Der nördliche Teil des Plangebietes wird zurzeit als Grünfläche mit einer Wegeverbindung in das Dorbachtal genutzt. Die Fläche ist begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im zentralen Teil des
Plangebietes (Flurstück 388 teilweise) befindet sich die bisherige Stellplatzfläche des Studierendenwerkes. Der südliche
Teil des Plangebietes ist begrünt und mit Gehölzen und Bäumen bepflanzt.
Innerhalb des Plangebietes besteht Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung. Der Bebauungsplan
Nr. 592, 8. Änderung setzt im mittleren Teil ein Baufenster für ein Gebäude mit einer zulässigen Geschosshöhe von vier
Geschossen über einer zweigeschossigen Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen fest. Der Bebauungsplan setzt für dieses Baufenster eine maximale Gebäudehöhe von 224,6 m ü. NN fest. Dies entspricht einer Höhe
von 17,5 m über der Geländeoberkante. Südlich im Plangebiet ist ein Baufenster festgesetzt, das eine maximale Gebäudehöhe von 225,6 m ü. NN zulässt. Dies entspricht einer Höhe von 18,5 m über der Geländeoberkante. Des Weiteren
sind zwei Flächen mit Pflanzgeboten festgesetzt. Im Norden des Plangebietes ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Südlich dieser öffentlichen Grünfläche ist zusätzlich eine Obstwiese festgesetzt.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die grundsätzliche Nutzung des Plangebietes bleibt erhalten. Die bisherige Nutzung einer Stellplatzfläche für das Studierendenwerk wird durch ein neu geplantes Parkhaus ersetzt. Durch die Realisierung des Parkhauses nimmt der Versiegelungsgrad im Vergleich zum Bestand zu. Der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebietes kann bis zu 80 % betragen
(GRZ 0,8). Eine Überschreitung der GRZ ist im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - nicht zulässig. Mit der Umsetzung der Planung können bis zu 8.733 m² versiegelt werden, das sind ca. 1.869 m² mehr als im Bestand. Der Gesetzgeber schreibt eine Nachverdichtung des Innenbereiches vor. Damit werden Flächenbeanspruchungen
im Außenbereich vermieden (bspw. Flächen westlich des Steinbergweges). Durch die Realisierung des Parkhauses wird
dem Ziel gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend um gegangen werden soll, entsprochen. Innerhalb des Plangebietes wird das bestehende Planungsrecht, dass eine Bebauung mit Wohnhäusern vorsieht, durch den Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - ersetzt.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Umweltauswirkungen durch die Bau- und Betriebsphase
Siehe Schutzgut Boden.
5.2.2. Schutzgut Wasser
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 (2) Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein
Oberflächengewässer einzuleiten. Da das Plangebiet nicht erstmalig bebaut wird, kommt dieser Paragraph hier nicht in
Betracht.
Grundwasserschutz
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde im Hinblick auf die zukünftige Realisierung des Parkhauses ein geotechnischer Bericht durch das Ing. Büro Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG erstellt (Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung, Neubau eines Parkhauses an der Kullenhofstraße Ecke Pariser Ring in Aachen, Stand 17.10.2016).
Grundwasser wurde bis in gründungsrelevante Tiefen nicht erbohrt. Der Grundwasserspiegel unter dem UntersuchungsSeite 26 / 40
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gebiet kann in der Tiefenlage der angrenzenden Talsohle von Dorbach und Wildbach auf rund +185 m, also 20 m unter
Flur, angenommen werden.
Schutz der Oberflächengewässer
Im Plangebiet selbst befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer. Östlich des Plangebietes verläuft der Dorbach
durch eine mit Gehölzen bestandene Grünfläche. Der Dorbach liegt in etwa 50 m Entfernung vom Plangebiet.
Entwässerung
Das Plangebiet entwässert das Niederschlagswasser zurzeit über eine Sammelleitung in den Dorbach. An die Sammelleitung sind auch das bestehende Verwaltungsgebäude sowie das Schwesternwohnheim der Universitätsklinik Aachen
angeschlossen.
Im Bestand wird das Niederschlagswasser der vorhandenen Stellplätze über die bestehende Regenwasserkanalisation
der Universität RWTH Aachen und über einen Lamellenklärer bis in den Dorbach entwässert. Das belastete Niederschlagswasser wird über den Lamellenklärer an der Einleitungsstelle 923 bzw. Punkt 03263016 Kullen in den Dorbach
eingeleitet. Durch die Fest-Flüssig-Trennung vom Lamellenabscheider werden Schmutzpartikel vom Niederschlagswasser abgeschieden. Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Abwasserreinigungsanlage Soers.
Hochwasser
Aufgrund der Tatsache, dass das HRB Klinikum im jetzigen Zustand bereits vollständig ausgelastet ist, um den Hochwasserschutz zu gewährleisten, ist daher eine Rückhaltung vor Einleitung in das Gewässer für das geplante Vorhaben der
beiden Plangebiete (B-Plan Nr. 971 und B-Plan Nr. 977) so zu dimensionieren, dass die Hochwassersituation beim maßgeblichen Lastfall HQ 100 nicht verschärft wird.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Da der Grundwasserspiegel einen Flurabstand von mindestens 20 m aufweist, sind diesbezüglich keine Auswirkungen zu
erwarten (vgl. Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG). Weitere Maßnahmen sind nicht notwendig.
Schutz der Oberflächengewässer
Östlich des Plangebietes verläuft in rund 50 m Entfernung der Dorbach. Durch die Realisierung des Parkhauses muss der
oben beschriebene Lamellenklärer neugebaut werden, um das anfallende Niederschlagswasser, so wie im Bestand, in
den Dorbach über den Lamellenklärer einleiten zu können. Das Parkhaus ist abwassertechnisch erschlossen, wenn der
Umbau des Lamellenklärers umgesetzt ist (nämlich vor Fertigstellung des Parkhauses). Dies wird über den städtebaulichen Vertrag sichergestellt.
Entwässerung
Durch die Verwirklichung der beabsichtigten Planung des Parkhauses und des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 977
mit dem geplanten Verfügungsgebäude zur klinischen Nutzung entsteht ein Zuwachs an Flächenversiegelung. Das Konzept zur Ableitung des Niederschlagwassers sieht die Einleitung des belasteten Niederschlagwassers in den östlich des
Plangebietes verlaufenden Dorbach vor. Die Einleitung in den Dorbach erfolgt über einen neu errichteten Lamellenklärer.
Nach Prüfung der Einleitungsmenge im Hinblick auf den Hochwasserschutz ist keine Rückhaltung innerhalb des Plangebietes erforderlich. Das Schmutzwasser des Gebäudes kann an den bestehenden Schacht 03265033 bzw. Kanal DN 300
unter Beachtung der Kanalschutzsatzung der Stadt Aachen im nordöstlichen Bereich der bisherigen Erschließungsstraße
der Stellplatzfläche des Studierendenwerkes angeschlossen werden. Das Entwässerungskonzept ist mit dem Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Koordinierung Abwasser, der STAWAG und dem Wasserverband
Eifel Rur (WVER) abgestimmt.
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Hochwasser
Das HRB Klinikum wird seitens des Betreibers STAWAG auf Grundlage des DIN 19700-Nachweises (Bericht vom Mai
2016) umgebaut. Diese Umbau-/ Ertüchtigungsarbeiten werden bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Wenn die aus dem
DIN 19700-Nachweis resultierenden Umbau- und Ertüchtigungsarbeiten für das HRB Klinikum umgesetzt sind, und die
Fertigstellung des Parkhauses im Plangebiet 971 nach Ende 2018 fertig sein wird, verfügt das HRB Klinikum über zusätzliche hydrologische Reserven, sodass dann eine Rückhaltung für das geplante Vorhaben nicht erforderlich wird. Dies
zeigen die Berechnungen für den ertüchtigten Zustand des HRBs Klinikum.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasserschutz
Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Schutz der Oberflächengewässer
Bei der Durchführung einer ordnungsgemäßen Entwässerung werden keine Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen erforderlich.
Entwässerung
Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Entwässerungsleitungen möglichst nicht überbaut und durch geeignete Revisionsmöglichkeiten zugänglich sind. Des Weiteren ist ein notwendiges Entwässerungsgesuch für die jeweiligen Plangebiete zu erstellen. Der Bau einer neuen Abwasserbehandlungsanlage (Lamellenklärer) erfordert ein wasserschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 8 WHG, welches bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen ist.
Für den Bau und Betrieb des Lamellenklärers (Abwasserbehandlungsanlage) ist ein Antrag nach § 57 LWG bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Zusätzlich ist eine Änderungsanzeige der jetzigen gültigen Erlaubnis- und Genehmigungsanträge bei der Stadt Aachen einzureichen. Auch ist die Einholung einer schriftlichen Fertigstellungsanzeige seitens der
STAWAG erforderlich, dass die Umbau- und Ertüchtigungsarbeiten für das HRB Klinikum umgesetzt sind.
Umweltauswirkungen durch die Bau- und Betriebsphase
Ein Schadstoffeintrag in den Boden durch einzelne schadstoffhaltige Baustoffe und damit in das Grundwasser ist während
der Bau- und Betriebsphase nicht zu erwarten.
5.2.3. Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu tragen, sind
u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft)
sowie die Zielwerte des LAI (Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zu beachten. Für das Klimagutachten wurden das Klimawandelanpassungskonzept der Stadt Aachen aus dem Jahr 2013 sowie die VDP-Richtlinie
3787, Blatt 5, Lokale Kaltluft berücksichtigt.
Stadtklima und Kaltluft
In einem Gutachten zum Planvorhaben wurden die stadtklimatischen Auswirkungen der Erweiterung der Uniklinik Aachen
großräumig untersucht. Das Untersuchungsgebiet wird im Süden durch die Vaalser Straße, Westen durch den Steinbergweg, im Norden durch das bestehende Uniklinikgebäude und im Osten durch den Pariser Ring bis Kreisverkehr Kullenhofstraße begrenzt. Das Untersuchungsgebiet des Gutachtens umfasst dabei die Geltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik -, des Bebauungsplanes Nr. 1000 S - Erweiterung Uniklinik -, des Bebauungsplanes Nr. 977 - Kullenhofstraße / Neuenhofer Weg - und des Bebauungsplanes Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - sowie das
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nähere Umfeld der Uniklinik Aachen. Das Gutachten untersuchte dabei den Ist-Zustand, den baurechtlichen Ist-Zustand
und den Planungszustand. Gerade bei dem Thema Klima ist es wichtig, alle benannten Planungen und das gesamte
bestehende Planungsrecht zu berücksichtigen. Nur so kann beurteilt werden, ob negative Auswirkungen durch das Gesamtprojekt zu erwarten sind.
Im Bestand strömt aus dem Dorbachtal südlich des Untersuchungsgebietes am frühen Abend (3h nach Sonnenuntergang) Kaltluft, dem natürlichen Gefälle folgend, talabwärts auf das Plangebiet zu und bildet entlang der Talachse einen
schmalen Bereich deutlicher Abkühlung aus, der sich im Untersuchungsgebiet eher flächig ausbildet und dessen Abkühlungsintensität sich im weiteren Talverlauf nordwestlich zum Wildbachtal bei Seffent hin weiter verstärkt. Im oberen Dorbachtal bildet sich wegen der Talform und des starken Gefälles am Aachener Wald aus der Kaltluft ein deutlicher Kaltluftstrom mit relativ großem Kaltluftvolumenstrom aus. Der Hauptstrom der Kaltluft teilt sich südlich der Vaalser Straße auf,
wobei ein erheblicher Teil der Kaltluft über die sehr flache östliche Talwasserscheide in ein Nebental des Johannistals
übertritt und sich dort in Richtung Aachener Innenstadt bewegt. Verursacht ist dies vermutlich durch
Abbildung 3: Auszug Klimaanpassungskonzept Stadt Aachen 2014,
[Quelle: Stadt Aachen]
Rückstau sowohl wegen nachlassendem Tallängsgefälle, wegen der Bebauung im Umfeld der Vaalser Straße und auch
wegen des relativ dichten Baumbewuchses am Westfriedhof. Im weiteren Talverlauf des Dorbachtals kommt es nahe des
Untersuchungsgebietes zu einer weiteren Aufteilung der Kaltluft, weil ein erheblicher Teil der immer noch großen Kaltluftmengen nicht vom unmittelbar östlich neben dem Hauptgebäude des Uniklinikums künstlich angelegten relativ schmalen Talprofil gefasst werden kann und dann teils westlich über den derzeitigen Parkplatz und teils östlich entlang des in
einer Talmulde geführten Pariser Rings abströmt.
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Lufthygiene
Im Bestand ist durch die durchschnittlichen täglichen Verkehre auf der Kullenhofstraße sowie durch die bestehende Nutzung der Stellplatzfläche für das Studierendenwerk mit einer sehr geringen Anzahl an Fahrzeugbewegungen von keiner
erheblichen lufthygienischen Belastung innerhalb des Plangebietes auszugehen.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Stadtklima und Kaltluft
Im Ergebnis hält das Klimagutachten fest, dass durch das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 592, VIII
Änderung (Gebäudehöhen von 224,6 m ü. NN bzw. 225,6 m ü NN) im Bereich des Kaltluftstromes eine Einschränkung
des Kaltluftabflusses bewirkt wird. Der bestehende Querschnitt zum Dorbachtal wird durch das Planungsrecht eingeengt.
Mit der Inanspruchnahme der Flächen östlich der bestehenden Wohnheime für Personal der Uniklinik und für Studierende
für die Errichtung des Parkhauses wird der Querschnitt zum Dorbachtal weiter verengt. In Folge dessen ergeben sich
durch die Verengung des Strömungsquerschnittes Veränderungen des Kaltluftabflussverhaltens in der direkten Umgebung des Plangebietes. Es kommt östlich und nördlich des Plangebietes zu Zunahmen des Kaltluftabflusses in Richtung
Aachener Innenstadt und westlich und teils südlich kommt es zu Abnahmen des Kaltluftvolumenstroms in Richtung Uniklinik / Rabental. Das von der Reduzierung des Kaltluftabflusses betroffene Gebiet reicht nur wenig talabwärts des Uniklinikgeländes. Die Auswirkungen in Bezug auf die Reduzierung des Kaltluftabflusses sind als „starke Auswirkungen“ (VDIRichtlinie 3787 Blatt 5 Lokale Kaltluft) einzustufen.
Durch die Umlenkung des Kaltluftvolumenstromes vor dem Parkhaus in Richtung Pariser Ring, besteht ein erhöhtes Aufnahmepotential der Kaltluft von Verkehrsemissionen. Diese immissionsbezogene Auswirkung kann mit KLAM_21 allerdings nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit modelliert werden.
Die Auswirkungen sind mit der baulichen Verdichtung innerhalb des direkten Umfeldes der Uniklinik Aachen zu erklären.
Weder der Bau des Parkhauses noch die in den weiteren Bebauungsplänen vorgesehenen Hochbauten werden das
Stadtklima erheblich verändern oder gar negativ beeinflussen. Der Gutachter hat gezeigt, dass in dem von Veränderungen betroffenen Bereich nur geringe Kaltluftvolumenstromdichten auftreten. Die Strömungsrichtung verläuft im Wesentlichen entlang des Dorbachtals in Richtung der Freiflächen des Rabentals und weiter in Richtung Siedlungsrand Laurensberg. Die im Gutachten dargestellten prozentualen Veränderungen sind in absoluten Werten gering, da die Ausgangsgrößen bereits sehr klein sind.
Bei der Standortwahl des Parkhauses wurde in Folge der dargestellten Auswirkungen darauf geachtet, dass das Parkhaus auf keinen Fall weiter in Richtung Dorbachtal verschoben wird, um den vorgesehenen Restquerschnitt für den Kaltluftstrom zu erhalten. Durch die Nachverdichtung im Bereich bestehender Baufenster und eine kompakten Bauweise des
Parkhauses wird eine Inanspruchnahme von Freiflächen an anderer Stelle im Stadtgebiet (bspw. Flächen westlich des
Steinbergweges) vermieden.
Lufthygiene
Es ist zu erwarten, dass im Plangebiet durch den zusätzlichen Verkehr zusätzliche Emissionen entstehen. Das städtebauliche Konzept zum Vorhaben sieht eine geschlossene Nord-, Süd- und Westfassade vor, um die benachbarte Wohnbebauung vor den auftretenden Immissionen zu schützen und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nachzuweisen.
Durch die vorgesehene Fassadengestaltung wird die Belüftung des Parkhauses größtenteils über die Ostfassade erfolgen. Das Gebäude kann über eine freie Belüftung oder eine mechanische Belüftungsanlage be- und entlüftet werden.
Die Richtlinien 39. BImSchV und der TA Luft geben maximale Kurzzeitwerte für NO2 vor. Auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ist der Nachweis zu erbringen, dass die Richtwerte eingehalten werden.
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Auswirkungen auf den Klimawandel / Anfälligkeiten des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels
Mit der Inanspruchnahme der Flächen östlich der bestehenden Wohnheime für Personal der Uniklinik und für Studierende
entsteht im Bereich des Kaltluftstromes eine Einschränkung des Kaltluftabflusses. Es ergibt sich dadurch eine Verengung
des Kaltluftabflusses. Die Auswirkungen des Klimawandels sind erhöhte Temperaturen im Sommer. Durch die Entnahme
von Baumbestand geht hier ebenso eine untergeordnete Frischluftproduktion verloren. Dies wirkt sich gegebenenfalls auf
das Mikroklima des Standortes aus. Insgesamt betrachtet, erhöht sich innerhalb des Bebauungsplanes der zulässige
Versiegelungsgrad gegenüber dem heutigen Planungsrecht, so dass geringfügige zusätzliche Auswirkungen auf das
Mikroklima als auch auf den Klimawandel entstehen. Durch die Nachverdichtung im Innenbereich und einer kompakten
Bauweise in der Höhe wird eine Inanspruchnahme von Freiflächen an anderer Stelle im Stadtgebiet (bspw. Flächen westlich des Steinbergweges) verhindert, was sich insgesamt betrachtet positiv auf die Folgen des Klimawandels auswirkt.
Eine besondere Anfälligkeit des geplanten Sondergebietes gegenüber den Folgen des Klimawandels ist nicht zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Stadtklima und Kaltluft
Mit dem Standortwahl und der Hochbauplanung des Parkhauses wurde der Forderung Rechnung getragen, dass der
Strömungsquerschnitt der Kaltluft östlich des zu errichtenden Parkhauses möglichst großzügig zu dimensionieren ist und
den im jetzigen Planzustand vorgesehenen Restquerschnitt unbedingt erhält. Dazu soll das Parkhaus auf keinen Fall
weiter nach Osten und Süden verschoben werden.
Gleichzeitig ist die Umgebung des Parkhauses zu entsiegeln und stark, aber ohne größere Strömungshindernisse zu
begrünen, bei niedrigen Gebäuden (mit einer Höhe unter der aktuellen Kaltluftmächtigkeit von ca. 20 m) wird, soweit nicht
schon geplant, eine Dachbegrünung empfohlen.
Des Weiteren ist der Vorplatz der Uniklinik so zu gestalten, dass ausreichende Belüftung bzw. Abkühlung vor allem bei
Hitzeereignissen ermöglicht wird. Baumpflanzungen sind beispielsweise eine Möglichkeit, die zur Belüftung und Abkühlung beitragen.
Lufthygiene
Keine Maßnahmen erforderlich.
Umweltauswirkungen durch die Bau- und Betriebsphase
Klimatische Auswirkungen sind durch die Bau- und Betriebsphase nicht zu erwarten.
5.2.4. Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild,
Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume.
Das westliche Umfeld des Plangebietes wird dominiert durch unterschiedliche, teils mehrgeschossige Wohngebäude
(Studentenwohnheim, Schwesternwohnheim). Im Plangebiet selbst ist der Stellplatz des Studierendenwerkes als versiegelte Fläche vorzufinden, welcher im Rahmen des Schutzgutes Landschaft / Ortsbild eine untergeordnete Rolle einnimmt.
Die nördlich des Stellplatzes gelegene private und öffentliche Grünfläche sowie die südlich des Stellplatzes gelegene
private Grünfläche bilden zusammen mit dem östlich anschließenden Dorbachtal ein ausgeprägtes, parkartiges Grünflächensystem. Dieses setzt sich vom Aachener Wald im Süden entlang des Dorbachs nach Norden hin bis zum Rabental /
Campus Melaten sowie mit dem Westfriedhof nach Osten jenseits des Pariser Ringes fort. In seiner Gesamtheit stellt
diese Achse einen Grünzug des städtischen Freiflächenkonzeptes der Stadt Aachen dar.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Das Plangebiet ist in seinen Grünflächen mit Gehölzen strukturiert und bildet eine parkartige Grünfläche, die im Bestand
durch den Stellplatz des Studierendenwerkes zerschnitten ist. Die öffentliche Grünfläche im Norden des Plangebietes
schirmt die übrigen Flächen des Plangebietes zur Kullenhofstraße hin ab. Der Fußweg innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche stellt eine Verbindung in das oben genannte Grünflächensystem dar und die Fläche selbst wird gelegentlich als
Aufenthaltsort im Freien genutzt.
Lichtimmissionen liegen innerhalb des Plangebietes durch die Lichtquellen des Stellplatzes des Studierendenwerkes
sowie durch deren Zufahrt vor und durch die Lichtquellen an der öffentlichen Verkehrsfläche.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Mit der Errichtung des Vorhabens auf der heute als versiegelte mit Baumreihen erlebbaren Stellplatzfläche verändert sich
das künftig wahrnehmbare Orts- und Landschaftsbild deutlich. Der Blick in Richtung Dorbach wird durch das Vorhaben
und sein Volumen stark beeinträchtigt. Das mehrgeschossige Gebäude wird von dem benachbarten Umfeld als eine neue
bauliche Stadtkante erfahren, bei der die Qualität zum einen über eine ansprechende Fassadengestaltung erzielt werden
soll und zum anderen eine landschaftsverträgliche Einbindung in den angrenzenden Landschaftsbereich des Dorbachtals
angestrebt wird. Der Erhalt und die Neuanlage von Vegetationsflächen, d.h. Einzelbäumen im Wechsel mit offenen Wiesenflächen im unmittelbaren Umfeld zum Parkhaus ermöglicht eine verträgliche Einbindung. Die geplante Baumreihe
entlang der westlichen Parkhausfassade übernimmt gliedernde Funktion gegenüber den nach Westen angrenzenden
vorhandenen Stellplatzflächen und vorhandenen Gebäuden.
Die Zufahrt zum geplanten Parkhaus, die Fußwegeverbindung zur Kullenhofstraße und das Parkhaus selbst werden beleuchtet und verursachen damit Lichtemissionen auf die Umgebung des Plangebietes. Eine Lichtverschmutzung durch
Abstrahlung der Lichtquellen in das Dorbachtal wird vermieden. Eine Lichtverschmutzung durch ein Abstrahlen der Lichtquellen ins Dorbachtal und damit einhergehende nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft sind nicht zu
erwarten.
Bei der Planung und Realisierung der geplanten Anlage werden die Vorgaben des Licht-Immissions-Erlasses NRW berücksichtigt.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Für die Beleuchtung sollen warmweiße LED-Leuchten (Lichtfarbe von 2.700 Kelvin) verwendet werden, welche über Präsenzmelder in den Parketagen gesteuert werden. Die Schaltung erfolgt separiert nach Ost- und Westseite des Parkhauses. Die Außenbeleuchtung umlaufend zum Parkhaus und für die Mastbeleuchtung auf dem Dachgeschoss erfolgt über
eine tageslichtabhängige Steuerung durch Dämmerungsschalter und Zeitschaltuhr. Die Technikräume sind mit einer
klassischen Ausschaltung und die Treppenhäuser mit einer dauerhaft eingeschalteten Beleuchtung ausgestattet. Bei den
LED-Leuchten sind warmweiße Leuchten zu verwenden.
Umweltauswirkungen durch die Bau- und Betriebsphase
Während der Bauphase wird es zu einer Veränderung des Stadtbildes kommen. Dieses ist temporär. Nach erfolgter Neubebauung wird das Stadtbild durch die städtebauliche Situation der zukünftigen Bebauung geprägt.
5.2.5. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgaben
Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt sowie außerhalb einer archäologisch bedeutsamen
Landschaft. Innerhalb des Plangebiets sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt. Im direkten Umfeld des Plangebietes befinden sich zwei Gebäude(komplexe), die als Baudenkmäler in der Denkmalliste der Stadt Aachen eingetragen
sind. In rund 250 m Entfernung liegt der denkmalgeschützte Uniklinikkomplex mit umliegenden Grün- und Parkflächen.
Südwestlich des Plangebietes ist die historische Hofanlage „Großer Neuenhof“ gelegen, die aktuell als Kinder- und Jugendpsychiatrie genutzt wird. Südlich dahinter liegt der „kleine Neuenhof“, der als Wohnnutzung genutzt wird.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Planung sind derzeit keine Ein- und Auswirkungen zu erwarten. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zum Umgang mit möglichen Bodenfundstellen im Zuge von Bauarbeiten mit dem Hinweis des zu benachrichtigenden Fachamtes
aufgenommen werden. Durch die unter den Hinweisen erfassten Maßnahmen bei etwaigen Bodenfunden werden erhebliche Beeinträchtigungen auf die Kultur und Sachgüter verhindert.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Vorsorglich wird im städtebaulichem Vertrag zum Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass im Falle von Funden oder
Hinweisen auf Bodendenkmäler während der Bautätigkeiten die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz) einzuschalten ist.
Umweltauswirkungen durch die Bauphase
Da Kulturgüter und schützens- oder erhaltenswerte Sachgüter im Plangebiet nicht bekannt sind, sind Auswirkungen auf
solche nicht zu erwarten.
5.2.6. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung
Durch den Bebauungsplan wird das Parkhaus planungsrechtlich gesichert. Durch die Nutzung werden keine großen
Mengen an Abfällen erwartet. Die Art und Menge der erzeugten Abfälle sind orts- und sachgerecht zu entsorgen und bei
Möglichkeit wiederzuverwenden.
5.2.7. Risiken für die menschliche Gesundheit
Mit den Planungen im Bebauungsplan gehen keine Risiken für die menschliche Gesundheit einher. Gebäudebestand mit
auftretenden Gefahrstoffen wie Asbest, KMF alter Generation, PCB, PAK etc. ist im Plangebiet nicht vorhanden. Besondere Arbeitsschutzmaßnahmen werden nicht erforderlich.
5.2.8. Nachhaltige Verfügbarkeit der Ressourcen (Schutzgüter)
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Aspekte wie Gesundheitsvorsorge; Wohnqualität, Grün- und Freiflächen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bezogen auf das Schutzgut Mensch berücksichtigt und somit dem
Erhalt der Gesundheit des Menschen Rechnung getragen. Auswirkungen auf schützenswerte Tierarten wurden nicht
festgestellt, da das Artenspektrum innerhalb des Plangebietes sehr gering ist. Durch die Nachverdichtung im Bereich
bestehender Baufenster wird der unbeplante Außenbereich westlich des Steinbergweges vor der Inanspruchnahme geschützt. Das anfallende Wasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) werden der öffentlichen Kanalisation zugeführt bzw. in den Dorbach eingeleitet und letztendlich gereinigt dem Wasserkreislauf erneut zur Verfügung gestellt.
5.2.9. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von
Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von
entsprechender Bedeutung ist. Die im Kapitel Umweltbelange behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen
Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik 5.3.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
5.3.1. Bei der Durchführung der Planung
Mit der Durchführung der Planung werden die bisher genutzten Flächen und Nebenanlagen (Garage, Müllstandort) des
Plangebietes in Anspruch genommen. Zusätzlich soll mit der Realisierung eine innerstädtische Nachverdichtung erreicht
werden. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung eines Parkhauses geschaffen. Das Parkhaus ist der erste wichtige Baustein zum notwendigen Modernisierungs- und Erweiterungsbedarf der Uniklinik Aachen, um einen zukunftsorientierten Standort für die Uniklinik Aachen zu erreichen. Durch die innerstädtische Nachverdichtung wird eine städtebauliche Einbindung in den Bestand angestrebt und es erfolgt keine Inanspruchnahme von unbebauten Flächen im Außenbereich (Flächen westlich des Steinbergweges).
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung festgesetzte öffentliche Grünfläche bleibt als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ erhalten. Die bisherige Stellplatzanlage des Studierendenwerkes wird
durch die Realisierung des Parkhauses in Anspruch genommen. Der zukünftige zulässige Versiegelungsgrad wird sich im
Vergleich zum im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung zulässigen Versiegelungsgrad von 58 % auf ca.
72 % erhöhen. Die im Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung festgesetzte Obstwiese ist bis heute nicht realisiert worden.
Die Planung führt insgesamt zu einer Verlagerung des Verkehrsaufkommens auf der Kullenhofstraße. Durch die Realisierung des Parkhauses wird die südliche Zu- und Abfahrt des Kreisverkehres auf der Kullenhofstraße stärker belastet. In
der verkehrsplanerischen Untersuchung wurde jedoch der Nachweis geführt, dass der Kreisverkehr ausreichend leistungsfähig ist, um das Verkehrsaufkommen verträglich abwickeln zu können. Mit einem Schallschutzgutachten wird der
Nachweis von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen erbracht, sodass sich mit dem durch die Planung erzeugtem
Verkehrsaufkommen keine relevanten Immissionswertsteigerungen ergeben.
5.3.2. Nullvariante
Bei einer Nichtdurchführung der Planung bleibt das bestehende Planungsrecht erhalten. Mit dem derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplan könnte im Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit den Höhenfestsetzungen des bestehenden
Bebauungsplanes mit bis zu vier Geschossen über einer zweigeschossigen Parkebene umgesetzt werden. Es könnte
zum Beispiel ein Wohngebiet, ohne klinische Einrichtungen und Nutzungen entstehen. Die Nutzung als Parkhaus für den
ersten Baustein zur Erweiterung der Uniklinik Aachen für einen attraktiven und zukunftsorientierten Standort würde entfallen. Dem Erweiterungs- und Modernisierungsbedarf der Uniklinik Aachen würde nicht entsprochen. Die Realisierung des
Vorhabens wäre nach derzeitigem Planungsrecht nicht möglich, so dass die Uniklinik Aachen langfristig an Wirtschaftlichkeit und Attraktivität verlieren würde. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 592, 8. Änderung festgesetzte Obstwiese
würde realisiert werden können.
5.3.3. Alternativprüfung / wesentliche Gründe für die getroffene Wahl
Das Gelände der Uniklinik ist umgeben von Nutzungen, die entweder selbst einen relativ hohen Stellplatzbedarf auslösen
(Erweiterungsgebiet Campus Melaten) oder hohe Schutzanforderungen stellen (Wohnbebauung an der Kullenhofstraße,
Klimaschutz und Gewässerschutz im Bereich des Dorbachtals, Landschaftsschutz und Bodenschutz auf den Flächen am
Steinbergweg, Grünflächen zwischen Uniklinik und Gut Melaten mit Baumbestand). Im Planungsprozess zur Suche eines
geeigneten Standortes für ein neues Parkhaus im Bereich der bestehenden Uniklinik wurden zusätzliche Standortalternativen geprüft:
Errichtung einer (eventuell nur temporären) Stellplatzanlage westlich des Steinbergweges: Hier befinden sich
festgesetzte Ausgleichsflächen für Campus Melaten und die anstehenden Böden sind hochwertig und besonders
schutzwürdig. Der bodenschutzrechtliche Eingriff wäre erheblich.
Errichtung von zwei Parkhäusern zwischen dem Personalwohnheim am Neuenhofer Weg, der Kullenhofstraße
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
und der Valkenburger Straße: Zwei Parkhäuser haben den Vorteil einer schnelleren Verkehrsabwicklung und
könnten mit geringeren Gebäudehöhen realisiert werden. Hier entsteht ein Konflikt mit den stadtklimatischen
Fragestellungen, die die weitgehende Freihaltung des Dorbachtals fordern.
Zumindest als temporäre Lösung wurde auch die Nutzung des P&R-Platzes am Westfriedhof, Eingang Vaalser
Straße geprüft, allerdings ist die Entfernung zur Uniklinik zu groß, auch für Mitarbeiterstellplätze. Zusätzlich ist
die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze für den Bedarf insgesamt zu gering.
Vollständige oder teilweise Unterkellerung der neuen Gebäude und Bereitstellung von Tiefgaragenstellplätzen:
Diese Lösung bleibt im Rahmen der Erweiterung der Uniklinik Aachen als Möglichkeit bestehen, ist aber nicht
geeignet, den Bedarf während der Bauphasen zu decken.
Aus der Abwägung aller genannten Belange entstand die Planung eines einzelnen kompakten Parkhauses östlich der
Personal- und Studierendenwohnheime.
5.4.
Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB (Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan eingearbeitet.
Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen im Vorfeld zusammengestellten Anforderungsprofile berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das gesamtstädtische Klimagutachten Aachen mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht
zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden:
Verkehrsgutachten für den Bebauungsplan Nr. 971 zur Errichtung eines Parkhauses an der Universitätsklinik
Aachen, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand September 2017
Prognose zum Schallimmissionsschutz „Neubau Parkhaus, Kullenhofstraße - Ecke Pariser Ring“, BFT Cognos
GmbH, Stand 02.01.2018
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag / Grünordnungsplan (LFB/GOP) und Freiflächengestaltungsplan zum Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik -, Stadt Aachen, Stadtbezirk Laurensberg, Büro FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH, Stand 20.04.2018
Geotechnischer Bericht vom 17.10.2016 über Baugrund und Gründung für Neubau eines Parkhauses an der
Kullenhofstraße Ecke Pariser Ring, Kramm Ingenieure GmbH & Co. KG, Stand 17.10.2016
Stadtklimatisches Kurzgutachten „B-Plan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik, B-Plan Nr. 977 -Kullenhofstraße / Neuenhofer Weg, B-Plan Nr. 1000 - Erweiterung Uniklinik: Modellrechnungen mit dem Kaltluftabflussmodell KLAM_21,
Geographie RWTH Aachen University, Lehrstuhl- und Forschungsgebiet Physische Geographie und Klimatologie, Stand März 2017
Stadtklimatisches Kurzgutachten „B-Plan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik, B-Plan Nr. 977 -Kullenhofstraße / Neuenhofer Weg, B-Plan Nr. 1000 - Erweiterung Uniklinik: Modellrechnungen mit dem Kaltluftabflussmodell KLAM_21,
Geographie RWTH Aachen University, Lehrstuhl- und Forschungsgebiet Physische Geographie und Klimatologie, Nachtrag zu geänderten Beurteilungsgrundlagen durch neue Modellversion, Stand Februar 2018
Fachbeitrag Artenschutzprüfung für den B-Plan 971 „Parkhaus Uniklinik“ und den B-Plan 1000 „Erweiterung Uniklinik“, Büro pro terra Büro für Vegetationskunde, Tier- & Landschaftsökologie, Februar 2017
5.5.
Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bekannt
werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können, da die Stadt
Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht
und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik 5.6.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Zusammenfassung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt.
In einem Verkehrsgutachten wurde nachgewiesen, dass sowohl der Kreisverkehr auf der Kullenhofstraße als auch die
Abfertigungsanlagen des Parkhauses leistungsfähig sind, um die Verkehrsaufkommen verträglich abzuwickeln und um
einen möglichen aufkommenden Rückstau in den Kreisverkehr auf der Kullenhofstraße zu verhindern.
Von großer Bedeutung im Bebauungsplanverfahren ist die Betrachtung der Lärmauswirkungen durch das Vorhaben, da
durch das Parkhaus Lärmbelastungen ausgelöst werden. Die maßgebenden Grenzwerte werden durch die Realisierung
des Vorhabens eingehalten, wenn Süd-, West-, und Teile der Nordfassade des Parkhauses mit einem Schalldämmmaß
von 20 dB(A) versehen werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Schallschutzgutachten.
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass insgesamt 60 Bäume im Zuge der Realisierung
des Vorhabens nicht erhalten bleiben können. 32 Bäume fallen davon unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen.
Ein Erhalt der 32 erfassten satzungsgeschützten Bäume ist nicht möglich, da die Baumstandorte für die Errichtung des
Parkhauses sowie deren Zufahrt in Anspruch genommen werden. Innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 971 wären
ca. 68 Ersatzbäume zu pflanzen. Der Freiflächengestaltungsplan sieht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - die Neupflanzung von 21 standortgeeigneten Bäumen vor. Außerhalb des Plangebietes, aber in unmittelbarer Nähe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 971, sind an der östlichen Plangebietsgrenze 18 Ersatzbäume zu pflanzen. Außerhalb des Bebauungsplangebietes sind baustellenbedingt aber auch baubedingt 2 weitere Bestandsbäume zu roden, wovon ein Baum unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen fällt. Für
diese betroffenen Bäume sind ca. 2 Ersatzbäume zu pflanzen sind. Für nicht innerhalb des Klinikgeländes bzw. im näheren Umfeld desselben nachweisbare Ersatzpflanzungen ist der Ausgleich nach dem Regelwerk der Baumschutzsatzung
der Stadt Aachen abzuwickeln.
Das Ergebnis der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zeigt, dass die Planung einen Flächenwert von 2.092 Biotoppunkten aufweist. Durch die Planung wird insgesamt ein Biotoppunktedefizit von 2.346 Wertpunkten ausgelöst. Innerhalb der
Gesamtliegenschaft der Universitätsklinik kann für den Biotopverlust von 2.346 Wertpunkten kein Ersatz geschaffen werden. Es werden externe Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Da durch die zahlreichen geplanten Umbau- und Neubaumaßnahmen innerhalb des Klinikums und in den angrenzenden städtischen Bereichen keine Flächen für räumlichfunktionale Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen langfristig bereitgestellt werden können, soll der erforderliche Ausgleich
über ein Ökokonto „Eupener Straße“ abgeglichen werden. Die Maßnahmen werden auf den in der Stadt Aachen gelegenen Grundstücken der Gemarkung Aachen, Flur 78, Flurstücke 304 und 400 teilweise, von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft durchgeführt.
Die Art des Ausgleichs sowie die nachzuweisende Flächengröße für die jeweilige Ersatzmaßnahme werden durch die
Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, als Verwalter des Ökokontos „Eupener Straße“, dokumentiert. Die Regelung zu der
Einrichtung und Fortführung des Ökokontos wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Im Plangebiet kann die Versiegelung um 1.869 m² zunehmen. Auf einer Fläche von 3.683 m² können Böden ohne Versiegelung im Plangebiet erhalten bleiben. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden insgesamt als mittel eingeschätzt, da der durch das Vorhaben bedingte temporäre oder dauerhafte Verlust bzw. der Funktionsverlust vergleichsweise kleinflächig ist.
Durch die Verwirklichung der beabsichtigten Planung des Parkhauses und des benachbarten Bebauungsplanes Nr. 977
mit dem geplanten Verfügungsgebäude zur klinischen Nutzung entsteht ein Zuwachs an Flächenversiegelung. Das KonSeite 36 / 40
Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
zept zur Ableitung des Niederschlagwassers sieht die Einleitung des belasteten Niederschlagwassers in den östlich des
Plangebietes verlaufenden Dorbach vor. Die Einleitung in den Dorbach erfolgt über einen neu errichteten Lamellenklärer.
Nach Prüfung der Einleitungsmenge im Hinblick auf den Hochwasserschutz ist keine Rückhaltung innerhalb des Plangebietes erforderlich.
Das HRB Klinikum wird seitens des Betreibers STAWAG auf Grundlage des DIN 19700-Nachweises (Bericht vom Mai
2016) umgebaut. Diese Umbau-/ Ertüchtigungsarbeiten werden voraussichtlich Ende 2018 abgeschlossen sein. Wenn die
aus dem DIN 19700-Nachweis resultierenden Umbau- und Ertüchtigungsarbeiten für das HRB Klinikum umgesetzt sind,
und die Fertigstellung des Parkhauses im Plangebiet 971 Ende 2018 fertig sein wird, verfügt das HRB Klinikum über
zusätzliche hydrologische Reserven, sodass dann eine Rückhaltung für das geplante Vorhaben nicht erforderlich wird.
Dies zeigen die Berechnungen für den ertüchtigten Zustand des HRBs Klinikum.
Im Ergebnis hält das Klimagutachten fest, dass durch das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 592, VIII
Änderung (Gebäudehöhen von 224,6 m ü. NN bzw. 225,6 m ü NN) im Bereich des Kaltluftstromes bereits eine Einschränkung des Kaltluftabflusses bewirkt wird. Der bestehende Querschnitt zum Dorbachtal wird durch das Planungsrecht eingeengt. Mit der Inanspruchnahme der Flächen östlich der bestehenden Wohnheime für Personal der Uniklinik
und für Studierende für die Errichtung des Parkhauses wird der Querschnitt zum Dorbachtal weiter verengt. In Folge
dessen ergeben sich durch die Verengung des Strömungsquerschnittes Veränderungen des Kaltluftabflussverhaltens in
der direkten Umgebung des Plangebietes. Es kommt östlich und nördlich des Plangebietes zu Zunahmen des Kaltluftabflusses in Richtung Aachener Innenstadt und westlich und teils südlich kommt es zu Abnahmen des Kaltluftvolumenstroms in Richtung Uniklinik / Rabental. Das von der Reduzierung des Kaltluftabflusses betroffene Gebiet reicht nur wenig
talabwärts des Uniklinikgeländes. Die Auswirkungen in Bezug auf die Reduzierung des Kaltluftabflusses sind als „starke
Auswirkungen“ (VDI-Richtlinie 3787 Blatt 5 Lokale Kaltluft) einzustufen.
Durch die Umlenkung des Kaltluftvolumenstromes vor dem Parkhaus in Richtung Pariser Ring, besteht ein erhöhtes Aufnahmepotential der Kaltluft von Verkehrsemissionen. Diese immissionsbezogene Auswirkung kann mit KLAM_21 allerdings nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit modelliert werden.
Mit der Errichtung des Vorhabens auf der heute als versiegelte mit Baumreihen erlebbaren Stellplatzfläche verändert sich
das künftig wahrnehmbare Orts- und Landschaftsbild deutlich. Durch die Realisierung des Vorhabens und vor allem durch
das Volumen des Baukörpers wird die Wahrnehmbarkeit des Dorbachtals aus Richtung Vaalserquartier stark beeinträchtigt, obwohl das mehrgeschossige Gebäude von dem benachbarten Umfeld als eine neue bauliche Stadtkante erfahren
wird, bei der die Qualität zum einen über eine ansprechende Fassadengestaltung erzielt werden soll und zum anderen
eine landschaftsverträgliche Einbindung in den angrenzenden Landschaftsbereich des Dorbachtals angestrebt wird. Der
Erhalt und die Neuanlage von Vegetationsflächen, d.h. Einzelbäumen im Wechsel mit offenen Wiesenflächen im unmittelbaren Umfeld zum Parkhaus ermöglicht eine verträgliche Einbindung.
Die Zufahrt zum Parkhaus, die Fußwegeverbindung in Richtung Kullenhofstraße und das Parkhaus selbst werden beleuchtet und verursachen damit Lichtemissionen auf die Umgebung. Durch bestimmte Maßnahmen im Bereich der Beleuchtung werden nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch (u.a. geschlossene Westfassade), Tier (u.a.
warmweiße LED-Lampen) und Landschaft (u.a. keine Abstrahlung von Lichtquellen in das Dorbachtal) verhindert.
6. Auswirkungen der Planung
6.1.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - wird die planungsrechtliche Voraussetzung
geschaffen, ein Parkhaus zu realisieren, welches als erster Baustein zur Baufeldfreimachung für den Neubau des ZentralSeite 37 / 40
Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
OP unterhalb von Teilflächen der jetzigen Stellplatzfläche P2 liegt. Durch den Verlust einer Großzahl von Stellplätzen sind
Ersatzkapazitäten notwendig, die in dem geplanten Parkhaus geschaffen werden sollen. Das geplante Parkhaus wird auf
den bisherigen Stellplatzflächen des Studierendenwerkes entstehen und dabei auf acht Geschossen (9 Parkebenen) ca.
1.350 Stellplätze für Beschäftigte, Besucher und Patienten umfassen. Das neu geplante Parkhaus ersetzt auch die 192
Stellplätze des Studierendenwerkes im Plangebiet.
Für die Realisierung des Parkhauses werden eine private Grünfläche sowie die bestehende Stellplatzanlage vor den
Studierendenwohnheimen vollständig in Anspruch genommen. Durch die Nutzung der vorhandenen Stellplatzfläche vor
dem Studierendenwohnheim wird der unbeplante Außenbereich westlich des Steinbergweges geschont.
Im Planungsprozess sind auch andere Standortalternativen für die Errichtung des Parkhauses untersucht worden. Nach
der Abwägung aller betroffenen Belange (Erweiterungsbedarf Campus Melaten, hohe Schutzanforderungen durch Wohnbebauung an der Kullenhofstraße, Klimaschutz und Gewässerschutz im Bereich des Dorbachtals, Landschaftsschutz und
Bodenschutz auf den Flächen am Steinbergweg, Grünflächen zwischen Uniklinik und Gut Melaten mit Baumbestand)
entstand die Planung eines einzelnen kompakten Parkhauses östlich der Personal- und Studierendenwohnheime.
6.2.
Verkehrliche Auswirkungen
Das geplante Parkhaus wird über die südliche Zu- und Abfahrt des Kreisverkehres auf der Kullenhofstraße an das öffentliche Straßennetz angebunden. Mit der Standortwahl des Parkhauses werden zusätzliche positive verkehrliche Effekte
erzeugt. Durch die Realisierung des Parkhauses werden die Verkehre, unter anderem ausgelöst durch Mitarbeiter, Besucher und Patienten schon ab dem Kreisverkehr abgeleitet und die Kullenhofstraße insgesamt verkehrlich entlastet. Die
bisherigen Quell- und Zielverkehre zur Stellplatzanlage P2 reduzieren sich. Mit einem Nachweis der Leistungsfähigkeit
des Kreisverkehres ist der Verkehrsfluss und die Belastbarkeit des Kreisverkehres untersucht worden. Auch sind die
Abfertigungsanlagen des neugeplanten Parkhauses ausreichend leistungsfähig, um einen Rückstau und eine daraus
resultierende Einschränkung des Verkehrsflusses innerhalb des Kreisverkehres zu verhindern.
6.3.
Umweltauswirkungen
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung wurden ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet. Die Realisierung der Planung geht mit dem Verlust einer Grünfläche einher. Relevante Wegeverbindungen im Norden
und Süden des Plangebietes zwischen Uniklinik Aachen einerseits und Dorbachtal andererseits bleiben erhalten. Durch
die geplante Überbauung gehen lokal die entsprechenden Funktionen für den Naturhaushalt (Lebensraum für Tiere und
Pflanzen, Bodenfunktionen, Versickerungseigenschaften, lokalklimatische Funktionen) verloren. Im Süden und Norden
des Plangebietes kann ein Teil der bestehenden Vegetationsbestände erhalten bleiben. Im Zuge des Vorhabens werden
auch neue Strukturen im Zuge der Freiraumplanung realisiert (u.a. Baumpflanzungen, Hecken, Pflanzflächen). Weitergehende Aspekte zum Bodenschutz in der Bauphase, zur Berücksichtigung der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen sowie zur Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in den Dorbach werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrages zum Bebauungsplan geregelt. Durch die Ergebnisse der Artenschutzprüfung sind keine erheblichen Auswirkungen
auf planungsrelevante Tierarten zu erwarten. Durch die Lage des Parkhauses werden die Auswirkungen auf das Belüftungssystem Dorbach minimiert. Einer weiteren Einengung der Kaltluftschneise im Bereich des Dorbachtals soll so entgegengewirkt werden.
Zur Vermeidung erheblicher Einwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung durch Immissionen wird für die betroffenen Fassaden des Vorhabens ein erforderliches Schalldämmmaß für Außenbauteile festgesetzt. Erhebliche Auswirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung soll auch durch die Anlage der Zufahrt zum Parkhaus über die Ostseite des
Baukörpers ausgeschlossen werden.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik 6.4.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
Planungsrechtliche Auswirkungen
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 592, VIII Änderung wird durch den Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus
Uniklinik - ersetzt.
7. Kosten
Sämtliche entstehenden Planungskosten, die Kosten für die Baufeldfreimachung, der Neubau der Verkehrsflächen zur
Erschließung des Parkhauses sowie die Kosten zur Herstellung des Parkhauses werden vom Vorhabenträger getragen.
Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ergeben sich für die Stadt Aachen nicht. Die Kostenübernahme aller erforderlichen Maßnahmen wird über den städtebaulichen Vertrag gesichert.
8. Städtebaulicher Vertrag
Zur Sicherstellung des Bebauungsplanverfahrens und der Realisierung des Vorhabens wird vor Satzungsbeschluss zwischen der Stadt Aachen und dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag bzw. Erschließungsvertrag abgeschlossen,
in welchem Anforderungen geregelt werden, die über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus gehen. Zu den
Regelungsinhalten des städtebaulichen Vertrages bzw. des Erschließungsvertrages zählen folgende Maßnahmen:
Sicherung von externen Kompensationsmaßnahmen für den Biotopverlust von 2.346 Wertpunkten, da im Bebauungsplangebiet kein Ersatz geschaffen werden kann. Diese werden im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan gesichert. Hierzu schließt die Uniklinik einen Vertrag mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Die
Kompensation erfolgt im Bereich eines Ökokontos.
Zur Sicherung des Hochwasserschutzes bzw. der Einleitung des Niederschlagwassers in den Dorbach, wird vertraglich gesichert, dass der Umbau des vorhandenen Lamellenklärers entsprechend der Entwässerungsplanung
erfolgt. Darüber hinaus wird die Regionetz GmbH (STAWAG) bis Ende 2018 das Hochwasserrückhaltebecken
„Klinikum“ ertüchtigen. Falls dies nicht rechtzeitig erfolgt, ist auf Kosten des Vorhabenträgers eine Rückhaltung
vorzusehen.
Aus dem Verkehrsgutachten erfolgt die Empfehlung, durch verkehrslenkende Maßnahmen die Auslastung des
Parkhauses sicherzustellen. Der Gutachter erstellt hierzu als Anlage zum städtebaulichen Vertrag ein Konzept,
das in Abstimmung mit dem Betreiber entsprechende Maßnahmen sowie ein Monitoring festlegt.
Insgesamt können 60 Bäume innerhalb des Plangebietes nicht erhalten bleiben. Insgesamt sind gemäß Baumschutzsatzung als Ersatz 68 Bäume zu pflanzen. Innerhalb des Plangebietes können gemäß Freiflächenplan 21
Ersatzbäume gepflanzt werden, außerhalb zusätzlich 18 Bäume. Darüber hinaus sind weitere 29 Ersatzbäume
zu pflanzen. Diese Ersatzpflanzungen sollen im Bereich des Vorplatzes der Uniklinik erfolgen. Die Auflagen aus
der Baumschutzsatzung werden nicht über den städtebaulichen Vertrag gesichert, sondern erfolgen im Rahmen
der Fällgenehmigungen. Nur der ökologische Ausgleich sowie die Sicherung der Freiflächenplanung einschließlich der Auflagen zu den Pflanzmaßnahmen werden vertraglich gesichert.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen durch die Beleuchtung werden entsprechende Auflagen im Vertrag gesichert.
Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sind über Grunddienstbarkeiten zu sichern.
In den Vertrag wurden Hinweise zur Bodendenkmalpflege, zur Kriminalprävention sowie zum Hubschrauberlandeplatz aufgenommen.
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 23.04.2018
9. Plandaten
Gesamtplangebiet:
Sondergebiet:
davon überbaubare Fläche:
öffentliche Verkehrsfläche:
öffentliche Grünfläche:
private Grünfläche:
13.200 m²
10.954 m²
4.717 m²
399 m²
710 m²
1.136 m²
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen zum
Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik für den Bereich zwischen der Kullenhofstraße und Pariser Ring im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Schriftliche Festsetzungen
Fassung vom 02.05.2018
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
Es wird ein Sondergebiet SO „Parkhaus Uniklinik“ festgesetzt.
Im Sondergebiet SO ist die Errichtung eines Parkhauses mit der dazugehörigen Zufahrt und den dazugehörigen
Nebenanlagen zulässig.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Die Höhenlage der baulichen Anlage wird durch die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhen bestimmt. Die
Oberkante der baulichen Anlage (OK) darf die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH)
in Meter über NHN nicht überschreiten. Die maximal zulässige Gebäudehöhe bezieht sich auf den obersten
Gebäudeabschlusses der baulichen Anlagen.
Die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) von 231,00 m ü. NHN darf für Maßnahmen der
Suizidprävention ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 232,00 m ü. NHN überschritten werden.
3.
Überbaubare Grundstücksfläche
Ausnahmsweise darf die Baugrenze des Parkhauses oberirdisch durch Fassadenelemente der baulichen Anlage bis
zu einer Tiefe von maximal 0,60 cm überschritten werden.
4.
Flächen für den ruhenden Verkehr
Stellplätze sind nur in den dafür festgesetzten Flächen und innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
5.
Nebenanlagen
Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen ausnahmsweise zulässig.
6.
Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
Alle Fassaden, außer der reinen Ostfassade, sind geschlossen auszuführen, das Schalldämmmaß der
geschlossenen Fassaden muss mindestens R’w,res ≥ 20 dB nach DIN 4109 betragen. Mit Nachweis des
ausreichenden Schallschutzes können im Baugenehmigungsverfahren Ausnahmen von dieser Festsetzung
zugelassen werden.
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Zusammenfassende Erklärung
zum Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik für den Bereich zwischen Kullenhofstraße und Pariser Ring
im Stadtbezirk Aachen-Laurensberg
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 971
Zusammenfassende Erklärung
- Parkhaus Uniklinik 1.
Fassung vom 23.04.2018
Verfahrensablauf
21.04.2016
Beauftragung der Verwaltung der Stadt Aachen durch den Planungsausschuss, die
Aufstellung eines Bebauungsplans mit städtebaulichem Vertrag durchzuführen
27.06.-08.07.16 frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Ausstellung der Planunterlagen und einer öffentlichen Anhörung am 28.06.2016 in der Universitätsklinik Aachen
27.06.-29.07.16 Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TöB)
15.01.-16.02.18 Offenlage des Bebauungsplanes
2.
Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Ziel der Planung ist die Notwendigkeit, die Universitätsklinik Aachen (UKA) zu erweitern, um sowohl für
den klinischen als auch den nicht-klinischen Bereich dem heutigen Raumbedarf Rechnung zu tragen.
Mit der Fortschreibung des Masterplanes für das UKA Ende 2014 und der Bereitstellung von Fördergeldern für Baumaßnahmen an den Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalens (MedMoP) wird
der Erweiterungsbedarf der Universitätsklinik finanziell gedeckt. Das bestehende Klinikgebäude mit dem
Raumprogramm aus den 70er Jahren kann den heutigen Ansprüchen nicht mehr entsprechen, auch
Umbaureserven sind ausgeschöpft. Um in der Universitätsklinik Aachen weiterhin medizinische Versorgung, Forschung und Lehre auf höchstem Niveau sicherstellen zu können, sind zusätzliche Gebäude erforderlich. Die Planung dieser Erweiterungsbauten muss internen und externen organisatorischen Abläufen, gesetzlichen Anforderungen an medizinische Räume (OP etc.) und Versorgungsvorgängen und äußeren Vorgaben, wie Denkmalschutz, Landschaftsschutz, Klimaschutz, Immissionsschutz und Nachbarinteressen genügen und nicht zuletzt gestalterisch das bestehende außergewöhnliche Gebäude angemessen ergänzen. Mit dem Masterplan wurden die Grundzüge der Planung festgelegt, um die Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeiten der Universitätsklinik Aachen aufzuzeigen.
Der Masterplan zur Erweiterung der Uniklinik Aachen sieht das neue Parkhaus südlich der Kullenhofstraße als ersten wichtigen Baustein zur Baufeldfreimachung für den neuen Zentral-OP vor, um den Betrieb der Universitätsklinik auch nach der Umsetzung des Masterplanes und der damit verbundenen Inanspruchnahme der derzeitigen Stellplatzflächen auf dem Parkplatz P2 für den neuen Zentral-OP aufrecht zu erhalten. Für den Verlust von Stellplatzflächen muss Ersatz geschaffen werden. Das geplante
Parkhaus soll auf dem bisherigen Stellplatz des Studierendenwerkes entstehen und dabei auf acht Geschossen (9 Parkebenen) ca. 1.350 Stellplätze für Beschäftigte, BesucherInnen und PatientenInnen umfassen. Das neu geplante Parkhaus ersetzt auch die 192 Stellplätze des Studierendenwerkes im Plangebiet. Die Erschließung des Parkhauses verläuft über die Kullenhofstraße.
Der Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - wurde zu Verfahrensbeginn als vorhabenbezogener
Bebauungsplan entwickelt, da bereits eine konkrete Planung für das Parkhaus vorliegt. Bei diesem Verfahren ist Voraussetzung, dass der Vorhabenträger bis Satzungsbeschluss über die Grundstücke im
Plangebiet verfügen muss, um die Umsetzung innerhalb einer Frist gewährleisten zu können. Im Zuge
des Bebauungsplanverfahrens wurde deutlich, dass die Vorhabenträgerin (Uniklinik Aachen) nicht rechtzeitig über die notwendigen Grundstücke verfügen wird. Die derzeitigen Grundstückseigentümer haben
zwar ihre grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf geäußert, das tatsächliche Grundstücksgeschäft
kann aber aus formalen Gründen voraussichtlich erst ab Mitte 2018 vollzogen werden.
Mit dem Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für den Bau des Parkhauses geschaffen
werden, das Voraussetzung für die Baumaßnahmen zur Erweiterung der Uniklinik ist. Die Erweiterung
der Uniklinik ist Bestandteil des Medizinischen Modernisierungsprogrammes des Landes NRW
(MedMoP), das einen engen Zeitrahmen der Realisierung (2020) vorschreibt. Um diesen Zeitplan nicht
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 23.04.2018
zu gefährden, soll der Bebauungsplan für das Parkhaus nun als Angebotsplan aufgestellt werden. So
kann die weitere Planung des Parkhauses zeitlich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durchgeführt werden.
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Im Plangebiet befindet sich im nördlichen Teil eine öffentliche Grünfläche mit einer Wegeverbindung in
das Dorbachtal. Die Fläche ist begrünt und mit Gehölzen bzw. Bäumen bepflanzt. Im zentralen Teil des
Plangebietes befindet sich die bisherige Stellplatzfläche des Studierendenwerkes, die im Zuge der Realisierung des Parkhauses überplant werden soll. Der südliche Teil des Plangebietes ist begrünt und mit
Gehölzen und Bäumen bepflanzt.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet. Aus der
Umweltprüfung ergaben sich daher umweltrelevante Belange, die als Maßnahmen zur Vermeidung oder
Minderung im Bebauungsplan im städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden. Durch die Maßnahmen können unverträgliche und erheblich nachteilige Auswirkungen insbesondere auf das Schutzgut
Mensch vermieden bzw. gemindert werden. Beim Schutzgut Mensch sollen eine Verkehrslenkungsmaßnahme zur Befüllung des Parkhauses, eine geschlossene Nord-, West- und Südfassade zum Nachweis
von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (Schallimmissionsschutz) sowie entsprechende Auflagen
zur Beleuchtung getroffen werden.
Der Eingriff in den Naturhaushalt ist rechnerisch zu kompensieren. Durch den Eingriff werden externe
Kompensationsmaßnahmen erforderlich. Diese werden im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan
gesichert.
Bei der Realisierung des Parkhauses können 60 Bäume nicht erhalten bleiben. 32 Bäume fallen davon
unter die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen. Insgesamt sind gemäß Baumschutzsatzung als Ersatz
68 Bäume zu pflanzen. Innerhalb des Plangebietes können gemäß Freiflächenplanung 21 Ersatzbäume
gepflanzt werden, außerhalb zusätzlich 18 Bäume. Darüber hinaus sind weitere 29 Ersatzbäume zu
pflanzen. Diese Ersatzpflanzungen sollen im Bereich des Vorplatzes der Uniklinik erfolgen. Auflagen zu
den Pflanzmaßnahmen werden vertraglich gesichert.
Beim Schutzgut Wasser wird über den städtebaulichen Vertrag gesichert, dass das Parkhaus erst dann
abwassertechnisch erschlossen ist, wenn der Umbau des Lamellenklärers umgesetzt ist (nämlich vor
Fertigstellung des Parkhauses). Der Lamellenklärer leitet das gereinigte Wasser in den Dorbach ein.
Durch den Betreiber wird das HRB Klinikum ertüchtigt. Wenn die Umbau- und Ertüchtigungsarbeiten
umgesetzt sind, und die Fertigstellung des Parkhauses im Plangebiet 971 nach Ende 2018 fertig sein
wird, verfügt das HRB Klinikum über zusätzliche hydrologische Reserven. Eine Rückhaltung zum Hochwasserschutz für das geplante Vorhaben wird nicht erforderlich.
In einem Gutachten zum Planvorhaben wurden die stadtklimatischen Auswirkungen der Erweiterung der
Uniklinik Aachen großräumig untersucht. Das Untersuchungsgebiet wird im Süden durch die Vaalser
Straße, im Westen durch den Steinbergweg, im Norden durch das bestehende Uniklinikgebäude und im
Osten durch den Pariser Ring bis Kreisverkehr Kullenhofstraße begrenzt. Das Untersuchungsgebiet des
Gutachtens umfasst dabei die Geltungsbereiche des Bebauungsplanes Nr. 1000 N - Erweiterung Uniklinik -, Nr. 1000 S - Erweiterung Uniklinik -, des Bebauungsplanes Nr. 977 - Kullenhofstraße / Neuenhofer
Weg - und des Bebauungsplanes Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - sowie das nähere Umfeld der Uniklinik
Aachen.
Im Ergebnis hält das Klimagutachten fest, dass durch das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 592, VIII Änderung (Gebäudehöhen von 224,6 m ü. NN bzw. 225,6 m ü NN) im Bereich des
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Bebauungsplan Nr. 971
Zusammenfassende Erklärung
- Parkhaus Uniklinik -
Fassung vom 23.04.2018
Kaltluftstromes bereits eine Einschränkung im Kaltluftabflusses bewirkt wird. Der bestehende Querschnitt zum Dorbachtal wird durch das Planungsrecht eingeengt. Mit der Inanspruchnahme der Flächen
östlich der bestehenden Wohnheime für Personal der Uniklinik und für Studierende für die Errichtung
des Parkhauses wird der Querschnitt zum Dorbachtal weiter verengt. In Folge dessen ergeben sich
durch die Verengung des Strömungsquerschnittes Veränderungen des Kaltluftabflussverhaltens in der
direkten Umgebung des Plangebietes. Es kommt östlich und nördlich des Plangebietes zu Zunahmen
des Kaltluftabflusses in Richtung Aachener Innenstadt und westlich und teils südlich kommt es zu Abnahmen des Kaltluftvolumenstroms in Richtung Uniklinik / Rabental. Das von der Reduzierung des Kaltluftabflusses betroffene Gebiet reicht nur wenig talabwärts des Uniklinikgeländes. Die Auswirkungen in
Bezug auf die Reduzierung des Kaltluftabflusses sind als „starke Auswirkungen“ (VDI-Richtlinie 3787
Blatt 5 Lokale Kaltluft) einzustufen.
Durch die Umlenkung des Kaltluftvolumenstromes vor dem Parkhaus in Richtung Pariser Ring, besteht
ein erhöhtes Aufnahmepotential der Kaltluft von Verkehrsemissionen. Diese immissionsbezogene Auswirkung kann mit KLAM_21 allerdings nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit modelliert werden.
Mit der Standortwahl und der Hochbauplanung des Parkhauses wurde der Forderung Rechnung getragen, dass der Strömungsquerschnitt der Kaltluft östlich des zu errichtenden Parkhauses möglichst großzügig zu dimensionieren ist und den im jetzigen Planzustand vorgesehenen Restquerschnitt unbedingt
erhält. Dazu soll das Parkhaus auf keinen Fall weiter nach Osten und Süden verschoben werden. Zur
Minderung der Auswirkungen ist die Umgebung des Parkhauses zu entsiegeln und stark, aber ohne
größere Strömungshindernisse zu begrünen. Gleichzeitig wird bei niedrigen Gebäuden im Umfeld eine
Dachbegrünung empfohlen. Des Weiteren ist der Vorplatz der Uniklinik so zu gestalten, dass ausreichende Belüftung bzw. Abkühlung vor allem bei Hitzeereignissen ermöglicht wird. Baumpflanzungen
sind beispielsweise eine Möglichkeit, die zur Belüftung und Abkühlung beitragen.
Mit der Errichtung des Vorhabens auf der heute als versiegelte mit Baumreihen erlebbaren Stellplatzfläche verändert sich das künftig wahrnehmbare Orts- und Landschaftsbild deutlich. Der Blick in Richtung
Dorbach wird durch das Vorhaben und sein Volumen stark beeinträchtigt. Das mehrgeschossige Gebäude wird von dem benachbarten Umfeld als eine neue bauliche Stadtkante erfahren, bei der die Qualität zum einen über eine ansprechende Fassadengestaltung (Durchführung eines Fassadenwettbewerbes) erzielt werden soll und zum anderen eine landschaftsverträgliche Einbindung in den angrenzenden
Landschaftsbereich des Dorbachtals angestrebt wird.
Auch wenn die fachlichen Konflikte zwischen Umweltbelangen und Planungszielen bestehen bleiben,
verbleiben nach erfolgter Abwägungsentscheidung des Rates der Stadt Aachen rechtlich keine unverträglichen Auswirkungen.
3.1
Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Zur Beurteilung der Umweltbelange wurden die nachfolgenden Gutachten erstellt:
• ein Verkehrsgutachten zur Überprüfung der verkehrlichen Erschließung und zur Abschätzung der
verkehrlichen Auswirkungen und zur Verkehrsverträglichkeit sowie zur Leistungsfähigkeit der
Schrankenanlagen,
• ein schalltechnisches Gutachten zur Untersuchung und Bewertung der zu erwartenden Verkehrsimmissionen,
• ein Artenschutzbeitrag zur Betroffenheit von planungsrelevanten Arten,
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 23.04.2018
• ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB),
• ein Geotechnischer Bericht über Baugrund und Gründung für Neubau des Parkhauses,
• Stadtklimatisches Kurzgutachten zu den klimatischen Auswirkungen zur Erweiterung der Uniklinik
Aachen.
4.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Offenlage des Bebauungsplanes
eingereichten Anregungen wurden eingehend geprüft und in die Abwägung eingestellt.
Die vorgebrachten Belange aus Sicht des Natur- und Umweltschutzes stehen im Widerspruch zu den
Belangen der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung und der Sicherung von Arbeitsplätzen. Darüber
hinaus ist es die besondere überregionale Aufgabe der Stadt Aachen, die Entwicklung der Forschung
und Ausbildung an der Aachener Hochschule zu fördern. Insofern werden die damit verbundenen Belange gegenüber anderen Belangen höher gewichtet. Die rechtlichen Anforderungen des Natur- und
Umweltschutzes sind im Rahmen der Umweltprüfung erfasst und über den Bebauungsplan rechtlich gesichert. Es verbleiben rechtlich keine unverträglichen Auswirkungen.
In den eingegangen Stellungnahmen der BürgerInnen wurde die Notwendigkeit der Errichtung des
Parkhauses und die damit verbundene Inanspruchnahme von Baumbestand in Frage gestellt. Zusätzlich
ist der Standort des Parkhauses in Bezug auf das Thema Klima (Kaltluftschneise) in Frage gestellt worden. Des Weiteren wird die Gewichtung der Umweltbelange im Verfahren kritisiert. Laut Eingaben der
BürgerInnen werden Umweltbelange in der Abwägung niedriger gewichtet als wirtschaftliche Interessen.
5.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Die Stellungnahmen der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und in die Abwägung eingestellt.
Sie beinhalten vor allem Hinweise für die Planung und Durchführung. Eine Stellungnahme zielte auf das
Thema Denkmalschutz. Die Stellungnahmen wurden berücksichtigt und deren Belange im Umweltbericht eingearbeitet.
6.
Ergebnis der Abwägung
Zu den gesetzlich zu berücksichtigenden Belangen gehören der Umweltschutz, aber auch die Belange
der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung und die Sicherung von Arbeitsplätzen. Nach Abwägung
aller betroffenen Belange (Landschafts- und Bodenschutz auf den Flächen am Steinbergweg, Grünflächen zwischen Uniklinik und Gut Melaten mit Baumbestand, hohe Schutzanforderungen für Wohnbebauung an der Kullenhofstraße, Klimaschutz und Gewässerschutz im Bereich des Dorbachtals) ist das
Ergebnis der bisherigen Planung, dass die zusätzlichen Gebäude (u.a. Zentral-OP) in jedem Fall im Bereich der heutigen Stellplätze stehen werden und dass damit zu einem erheblichen Anteil Parkplätze und
Baumbestand verloren gehen werden. Die Flächen westlich des Steinbergweges können für die Erweiterung der Uniklinik Aachen nicht in Anspruch genommen werden. Infolgedessen findet eine städtebauliche Verdichtung im direkten Planumfeld statt. Durch die städtebauliche Verdichtung werden bestehende
Grünstrukturen in Anspruch genommen. Der Eingriff westlich des Steinbergweges wäre gerade in Bezug
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 23.04.2018
auf das Thema Bodenschutz und auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wesentlich höher einzustufen.
Im Planungsprozess zur Suche eines geeigneten Standortes für ein neues Parkhaus im Bereich der bestehenden Uniklinik wurden zusätzliche Standortalternativen geprüft:
•
Errichtung einer (eventuell nur temporären) Stellplatzanlage westlich des Steinbergweges: Hier
befinden sich festgesetzte Ausgleichsflächen für Campus Melaten und die anstehenden Böden
sind hochwertig und besonders schutzwürdig. Der bodenschutzrechtliche Eingriff wäre erheblich.
•
Errichtung von zwei Parkhäusern zwischen dem Personalwohnheim am Neuenhofer Weg, der
Kullenhofstraße und der Valkenburger Straße: Zwei Parkhäuser haben den Vorteil einer schnelleren Verkehrsabwicklung und könnten mit geringeren Gebäudehöhen realisiert werden. Hier
entsteht ein Konflikt mit den stadtklimatischen Fragestellungen, die die weitgehende Freihaltung des Dorbachtals fordern.
•
Zumindest als temporäre Lösung wurde auch die Nutzung des P&R-Platzes am Westfriedhof,
Eingang Vaalser Straße geprüft, allerdings ist die Entfernung zur Uniklinik zu groß, auch für
Mitarbeiterstellplätze. Zusätzlich ist die Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze für den
Bedarf insgesamt zu gering.
•
Vollständige oder teilweise Unterkellerung der neuen Gebäude und Bereitstellung von Tiefgaragenstellplätzen: Diese Lösung bleibt im Rahmen der Erweiterung der Uniklinik Aachen als
Möglichkeit bestehen, ist aber nicht geeignet, den Bedarf während der Bauphasen zu decken.
Aus der Abwägung aller genannten Belange entstand die Planung eines einzelnen kompakten Parkhauses östlich der Personal- und Studierendenwohnheime.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden Eingriffe in den Naturhaushalt vorbereitet. Aus der
Umweltprüfung ergaben sich daher umweltrelevante Belange, die als Maßnahmen zur Vermeidung oder
Minderung im Bebauungsplan im städtebaulichen Vertrag verbindlich geregelt werden (s. Kap. 3).
Weitere Vorschläge zur Veränderung der Planung, die sich aus der Bürgerbeteiligung ergaben, konnten
in der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Sie widersprachen entweder den Zielen der Planung oder
einer möglichen Umsetzbarkeit.
Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile der Realisierung eines Parkhauses haben die Vorhabenträgerin, die Universitätsklinik Aachen, die Stadtverwaltung sowie die beteiligten Planungsbüros der Politik die
Umsetzung des oben beschriebenen Vorhabens empfohlen. Ausschlaggebend war einerseits die erforderliche Baufeldfreimachung für die Errichtung des neuen Zentral-OP sowie die Schonung von Flächen
westlich des Steinbergweges
Sollten durch die Umsetzung des Bebauungsplanes unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat am xxx den Bebauungsplan Nr. 971 - Parkhaus Uniklinik - als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den xxx
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Bebauungsplan Nr. 971
- Parkhaus Uniklinik -
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 23.04.2018
(Marcel Philipp)
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