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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
300819.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
29.05.18, 12:00
Aktualisiert
20.06.18, 14:43
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Umwelt Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 36/0272/WP17 öffentlich 29.05.2018 FB 36/402 Aufnahme von Aachener Stadtteilen in die Gebietskulisse des Förderprogramms "Ländlicher Raum" Antrag der CDU und SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom 06.09.2017 Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 03.07.2018 11.07.2018 Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz Rat der Stadt Aachen Kenntnisnahme Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Rat der Stadt Aachen empfiehlt, alle Fördermöglichkeiten aus dem Programm zu prüfen und, soweit naturschutzfachlich geboten, auszuschöpfen. Vorlage FB 36/0272/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.06.2018 Seite: 1/3 Erläuterungen: Allgemeines Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) fördert die Entwicklung des ländlichen Raums in der Europäischen Union. Die Umsetzung erfolgt durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten, in Deutschland setzt jedes Bundesland ein eigenes sogenanntes „Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“ um. In NordrheinWestfalen erfolgt die Umsetzung durch das Programm Ländlicher Raum 2014–2020. Das NRW-Programm Ländlicher Raum 2014-2020 beinhaltet verschiedene thematische Förderschwerpunkte (z.B. Landwirtschaft, Vermarktung und Verarbeitung, Landbau, Dorf- und Regionalentwicklung, Forstwirtschaft, Umwelt und Naturschutz etc.), die in verschiedenen Förderrichtlinien geregelt werden. Das NRW -Programm gilt grundsätzlich für die gesamte Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. Die meisten Maßnahmen benötigen keine Abgrenzung, bei einigen Maßnahmen ist jedoch wegen der konkreten Zielsetzung eine Fokussierung auf bestimmte Gebiete erforderlich. Sofern eine Maßnahme auf eine bestimmte Förderkulisse beschränkt ist, ist dies in den Fördervoraussetzungen beschrieben. Förderschwerpunkt Umwelt und Naturschutz für Gemeinden Für den Förderschwerpunkt Umwelt- und Naturschutz, Landschaft und ökologischer Landbau können Gemeinden auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver NaturschutzManagementpläne) Zuwendungen beantragen. Ziel der Förderung ist die Erhaltung, Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung sowie die Förderung des Umweltbewusstseins. Gefördert werden:    Investive Maßnahme des Naturschutzes (Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im Offenland oder Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins) mit Ausnahme der Wiedervernässung, Grunderwerb als Bestandteil eines naturfachlichen Projektes, Erstellung von Schutz und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger Voruntersuchungen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn sich die Maßnahme innerhalb der Gebietskulisse für das NRWProgramm „Ländlicher Raum“ befindet und es sich um ein Gebiet mit hohem Naturwert handelt. Für den Bereich der Stadt Aachen befinden sich die Gemarkungen Kornelimünster, Lichtenbusch, Sief und Walheim im Bereich der Gebietskulisse des ländlichen Raumes. Nach der aktuellen Erweiterung der Förderkulisse sind nunmehr auch Maßnahmen in Natura-2000 Gebieten und Naturschutzgebieten förderfähig, wenn sich unmittelbare Wirkungsbezüge zum ländlichen Raum ableiten lassen. Das wäre der Fall, wenn die Fläche überwiegend in der Vorlage FB 36/0272/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.06.2018 Seite: 2/3 Gebietskulisse liegt oder als Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (2/3 land- und fortwirtschaftlich) kategorisiert ist. Konkrete Regelungen und Erläuterungen im Hinblick auf die Änderungen wurden vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) angekündigt. Sollten vor dieser angekündigten Erläuterung Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, die unter diese Neuregelung fallen könnten, kann die Förderfähigkeit des jeweiligen Einzelfalles mit dem MULNV abgestimmt werden. Nach Vorlage der konkreten Regelungen wird die Verwaltung zukünftig alle Fördermöglichkeiten aus dem Programm prüfen und, soweit naturschutzfachlich geboten, ausschöpfen und die Politik entsprechend informieren. Anlage/n: Ratsantrag Nr. 298/17 vom 06.09.2017 Vorlage FB 36/0272/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.06.2018 Seite: 3/3