Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
300819.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
29.05.18, 12:00
Aktualisiert
20.06.18, 14:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 36/0272/WP17
öffentlich
29.05.2018
FB 36/402
Aufnahme von Aachener Stadtteilen in die Gebietskulisse des
Förderprogramms "Ländlicher Raum"
Antrag der CDU und SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen vom
06.09.2017
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
03.07.2018
11.07.2018
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Rat der Stadt Aachen
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt Aachen empfiehlt, alle Fördermöglichkeiten aus dem Programm zu prüfen und,
soweit naturschutzfachlich geboten, auszuschöpfen.
Vorlage FB 36/0272/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.06.2018
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Erläuterungen:
Allgemeines
Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) fördert die
Entwicklung des ländlichen Raums in der Europäischen Union.
Die Umsetzung erfolgt durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten, in Deutschland setzt jedes Bundesland
ein eigenes sogenanntes „Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum“ um. In NordrheinWestfalen erfolgt die Umsetzung durch das Programm Ländlicher Raum 2014–2020.
Das NRW-Programm Ländlicher Raum 2014-2020 beinhaltet verschiedene thematische
Förderschwerpunkte (z.B. Landwirtschaft, Vermarktung und Verarbeitung, Landbau, Dorf- und
Regionalentwicklung, Forstwirtschaft, Umwelt und Naturschutz etc.), die in verschiedenen
Förderrichtlinien geregelt werden. Das NRW -Programm gilt grundsätzlich für die gesamte
Landesfläche von Nordrhein-Westfalen. Die meisten Maßnahmen benötigen keine Abgrenzung, bei
einigen Maßnahmen ist jedoch wegen der konkreten Zielsetzung eine Fokussierung auf bestimmte
Gebiete erforderlich. Sofern eine Maßnahme auf eine bestimmte Förderkulisse beschränkt ist, ist dies
in den Fördervoraussetzungen beschrieben.
Förderschwerpunkt Umwelt und Naturschutz für Gemeinden
Für den Förderschwerpunkt Umwelt- und Naturschutz, Landschaft und ökologischer Landbau können
Gemeinden auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendung zur Erhaltung,
Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes und zur Erstellung von
Schutz- und Bewirtschaftungskonzepten im Bereich Naturschutz (Richtlinien investiver NaturschutzManagementpläne) Zuwendungen beantragen.
Ziel der Förderung ist die Erhaltung, Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von
gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den
Naturhaushalt schädlichen Entwicklung sowie die Förderung des Umweltbewusstseins.
Gefördert werden:
Investive Maßnahme des Naturschutzes (Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes im
Offenland oder Maßnahmen zur Förderung des Umweltbewusstseins) mit Ausnahme der
Wiedervernässung,
Grunderwerb als Bestandteil eines naturfachlichen Projektes,
Erstellung von Schutz und Bewirtschaftungskonzepten einschließlich notwendiger
Voruntersuchungen.
Eine Förderung ist nur möglich, wenn sich die Maßnahme innerhalb der Gebietskulisse für das NRWProgramm „Ländlicher Raum“ befindet und es sich um ein Gebiet mit hohem Naturwert handelt.
Für den Bereich der Stadt Aachen befinden sich die Gemarkungen Kornelimünster, Lichtenbusch, Sief
und Walheim im Bereich der Gebietskulisse des ländlichen Raumes.
Nach der aktuellen Erweiterung der Förderkulisse sind nunmehr auch Maßnahmen in Natura-2000
Gebieten und Naturschutzgebieten förderfähig, wenn sich unmittelbare Wirkungsbezüge zum
ländlichen Raum ableiten lassen. Das wäre der Fall, wenn die Fläche überwiegend in der
Vorlage FB 36/0272/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.06.2018
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Gebietskulisse liegt oder als Gebiet mit überwiegend ländlicher Raumstruktur (2/3 land- und
fortwirtschaftlich) kategorisiert ist.
Konkrete Regelungen und Erläuterungen im Hinblick auf die Änderungen wurden vom Ministerium für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV)
angekündigt. Sollten vor dieser angekündigten Erläuterung Maßnahmen in Erwägung gezogen
werden, die unter diese Neuregelung fallen könnten, kann die Förderfähigkeit des jeweiligen
Einzelfalles mit dem MULNV abgestimmt werden.
Nach Vorlage der konkreten Regelungen wird die Verwaltung zukünftig alle Fördermöglichkeiten aus
dem Programm prüfen und, soweit naturschutzfachlich geboten, ausschöpfen und die Politik
entsprechend informieren.
Anlage/n:
Ratsantrag Nr. 298/17 vom 06.09.2017
Vorlage FB 36/0272/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.06.2018
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