Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
302050.pdf
Größe
2,8 MB
Erstellt
05.06.18, 12:00
Aktualisiert
07.09.18, 00:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
FB 01/0433/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
05.06.2018
Stellungnahmen zu Ratsanfragen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
13.06.2018
Rat der Stadt Aachen
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die von der Verwaltung vorgelegten Stellungnahmen zu verschiedenen
Ratsanfragen zur Kenntnis.
Vorlage FB 01/0433/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.06.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Zu diversen Ratsanfragen liegen Stellungnahmen der Verwaltung vor, die als Anlage beigefügt sind.
Weitere Stellungnahmen werden ggf. als Tischvorlage verteilt.
Anlage/n:
Stellungnahmen
Vorlage FB 01/0433/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.06.2018
Seite: 2/2
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom 05. März 2018:
Grundbesitz jüdischer Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen zwischen 1933 und 1945
Anlass der Ratsanfrage sind insbesondere Zeitungsberichte über ehemals jüdischen Grundbesitz in der
Stadt Frankfurt, der zwischen 1933 und 1945 in städtischen Besitz überging. Frankfurt am Main war in
Deutschland mit fast 5 Prozent die Stadt mit dem höchsten prozentualen Anteil jüdischer Bevölkerung.
In Aachen betrug der prozentuale Anteil der jüdischen Bevölkerung 1933 hingegen 0,83 Prozent.
Erste umfangreiche Recherchen ergaben folgende vorläufige Ergebnisse zu den Fragen:
Frage 1: Ist die Stadt Aachen in den Jahren 1933 bis 1945 in den Besitz von Immobilien und
Grundstücken gelangt, die zuvor jüdischen Bürgerinnen und Bürgern gehörten?
Ja, dies trifft zu, wenn auch nach derzeitigem Erkenntnisstand nur in sehr geringem Umfang.
Im Gegensatz zur Quellenlage in Frankfurt und in manchen anderen Kommunen konnte in den Altakten
der Stadt Aachen keine entsprechende Zusammenstellung über ehemals jüdischen Grundbesitz bzw.
über den von der Stadt Aachen erworbenen jüdischen Grundbesitz ermittelt werden.
Frage 2: Wie viele und welche Häuser und Grundstücke sind in städtischen Besitz gelangt?
Mangels direkter Quellen kann zur Anzahl der betroffenen Grundstücke derzeit ohne vertiefende
Forschungen keine Aussage gemacht werden. Für jedes Grundstück, von dem vermutet werden kann,
dass es einmal jüdisches Eigentum gewesen sein könnte, muss im Einzelnen geprüft werden, welche
Quellen erhalten sind, um zu ermitteln, was mit dem Grundstück im fraglichen Zeitraum geschehen ist.
Frage 3: Zu welchem Preis sind die Häuser und Grundstücke erworben worden, und entsprach
dies dem tatsächlichen Wert?
Die gezahlten Preise sind nur aus den jeweiligen Verkaufsurkunden bzw. den Grundbucheinträgen
ersichtlich und müssen ebenfalls für jeden Einzelfall ermittelt werden. Inwieweit die Preise angemessen
waren, ist teils nur schwer nachvollziehbar, da die aufstehenden Gebäude häufig im Zweiten Weltkrieg
zerstört wurden.
Nach Sichtung von mehr als 60 Archivalien konnten hierzu folgende erste Fakten und unterschiedlich
gelagerte Fälle beispielhaft ermittelt werden:
– Haus Jakobstr. 57: Mit Kaufvertrag vom 22.08.1939 vor Notar Greven kaufte die Stadt Aachen von
dem jüdischen Besitzer das Haus Jakobstr. 57 mit allen aufstehenden Gebäuden. Das Grundstück war
seit 1903 im Besitz der jüdischen Eigentümerfamilie. Der Besitzer war bereits am 17.12.1934 offiziell in
die Niederlande ausgewandert.
– Haus Peterstr. 23: Mit Kaufvertrag vom 11.02.1939 vor Notar Küppers kaufte die Stadt Aachen von
den jüdischen Besitzern, einem Ehepaar, das Grundstück Peterstr. 23 in der Größe von 93 qm. Das
Grundstück fiel fast ganz fluchtlinienmäßig in den neu geplanten Verlauf der verbreiterten Peterstraße
und wurde daher, wie die benachbarten nicht-jüdischen Grundstücke, im Zuge der Altstadtsanierung
angekauft. Gezahlt wurde ein Preis von 10.500,- Reichsmark, wobei dem Grundstück eigentlich ein
Wert von 15.000,- Reichsmark attestiert wurde. Die Eheleute hatten zuvor bereits versucht, das
Grundstück privat zu verkaufen. Dies wurde jedoch nicht genehmigt, da die Stadt das Grundstück für
die Sanierungsmaßnahmen benötigte. Die Verkäufer ließen sich auf einen niedrigeren Kaufpreis ein, da
sie bis Ende Februar 1939 in die Niederlande auswandern konnten.
– Grundstück Großkölnstr. 56 / Kleinkölnstr. 31: Dieser Fall ist ähnlich gelagert wie in der Peterstrasse.
Mit Kaufvertrag vom 22.11.1938 vor Notar Jungbluth kaufte die Stadt diese Grundstücke mit Aufbauten
zwecks Verbreiterung der Straße.
– Grundstücke Alexanderstr. 76 und 78: Diese Grundstücke waren Eigentum eines jüdischen Stolberger
Schuhwarenhändlers. Am 30.01.1935 erfolgte vor Notar Jungbluth ein Kaufvertrag mit der Stadt Aachen
über die Übertragung einer kleinen Fluchtlinienfläche an die Stadt auf Grund einer Neuvermessung.
Dies war ein normaler Akt im Verwaltungsalltag und betraf alle Grundstücke, die bei einer
Neuvermessung als mit der Fluchtlinie nicht genau übereinstimmend ermittelt wurden, unabhängig von
der Religion ihrer Eigentümer.
Zu einem bisher nicht bekannten späteren Zeitpunkt wurde der jüdische Eigentümer dann vom
Deutschen Reich enteignet; die Grundstücke gingen in das Eigentum des Reichsfiskus (Reichsfinanzverwaltung) über. Die Reichsfinanzverwaltung verkaufte diese insgesamt 268 qm dann zum
01.04.1943 an die Stadt Aachen zum Zweck der Altstadtsanierung. Die Aufbauten wurden im Krieg
komplett zerstört.
– Promenadenstraße (Synagogen-Grundstück): Hier konnte bisher trotz umfangreicher Recherchen,
auch in den Grundakten beim Amtsgericht Aachen, nicht geklärt werden, wann und wie dieses
Grundstück in städtischen Besitz kam. Hierzu wären weitere umfassende Recherchearbeiten, auch im
Landesarchiv und im Bundesarchiv, erforderlich.
Frage 4: Ist nach dem Zweiten Weltkrieg zu den ehemaligen Besitzerinnen und Besitzern Kontakt
aufgenommen worden?
Nach dem Krieg wurden auf Grund der Bestimmungen der Militärbesatzung alle ehemals jüdischen
Grundstücke für eine Restitution bzw. sogenannte Wiedergutmachung angemeldet, ohne dass die
Kommunen dazu mit den früheren Eigentümern in Kontakt treten mussten. Die Antragstellung erfolgte in
den Fällen, wo ehemalige Eigentümer oder deren Familienmitglieder überlebt hatten, durch diese. In
den Fällen, wo es keine Überlebenden gab oder sich solche nicht meldeten, stellte stellvertretend die
Jewish Trust Corporation die Anträge. Die Grundstücke wurden am Ende der Verfahren dann entweder
an die ehemaligen Eigentümer zurück übertragen oder man einigte sich – insbesondere, wenn das
Grundstück inzwischen in die Straßenfläche fiel – auf eine finanzielle Entschädigung. Bei Grundstücken
ohne überlebende Anspruchsberechtigte ging das Eigentum auf die Jewish Trust Corporation über.
Die Details dieser Wiedergutmachungsverfahren müssten aus den bei der zuständigen Dienststelle bei
der Regierung Düsseldorf bzw. beim Landesarchiv NRW in Duisburg aufbewahrten, umfangreichen
Wiedergutmachungsakten ermittelt werden.
In Folge dieser Wiedergutmachungsverfahren hat die Jewish Trust Corporation in den 1950er-Jahren
dann noch verschiedentlich ehemals jüdische Grundstücke an die Stadt Aachen verkauft.
Notwendigkeit eines Forschungsprojektes:
Um das Thema Arisierung jüdischen Grundeigentums für die Stadt Aachen qualifiziert zu behandeln,
wäre eine strukturierte wissenschaftliche Aufarbeitung, d. h. ein mehrjähriges wissenschaftliches
Forschungsprojekt, angezeigt, auch wenn derzeit bereits durch Wissenschaftler und Studierende der
RWTH verschiedene Einzelaspekte, insbesondere hinsichtlich einzelner Familien oder Gewerbezweige,
untersucht werden. Zeitaufwendige Quellenforschungen in diversen auswärtigen Archiven
(Landesarchiv NRW, Wiedergutmachungsbehörde teils in Düsseldorf, teils in Duisburg, Akten der
Reichsfinanzverwaltung beim Bundesarchiv, Archiv der Jewish Trust Corporation in Jerusalem,
Grundakten beim Amtsgericht usw.) wie natürlich auch in den Beständen des Stadtarchivs Aachen
wären hierzu notwendig.
Eine erschöpfende Antwort der Ratsanfrage kann deshalb in diesem Rahmen nicht gegeben werden.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Horst Schnitzler, UWG
vom 17.04.2018: „Geplantes Bauvorhaben Luisenhöfe“
Fragen der UWG, Herr Schnitzler:
1. Befindet sich die Sukzessionsfläche hinter dem Haus Boxgraben 59 noch in städtischem Besitz?
Stellungnahme der Verwaltung: Ja, die Sukzessionsfläche hinter dem Haus Boxgraben 59 befindet sich
noch in städtischem Besitz.
2. Betrachten Sie diese Fläche, die als erhaltenswertes Grünbiotop seit Jahrzehnten der Öffentlichkeit
zugänglich gehalten wurde, weiterhin als schützenswert – insbesondere im Hinblick auf den Mangel an
innerstädtischen Biotopen?
Stellungnahme der Verwaltung: Die städtische Grünfläche mit ihren grosskronigen Bäumen ist von hohem
ökologischen Wert.
3. Wie ist es zu erklären, dass diese Fläche, neben einer weiteren angrenzenden privaten Fläche, in der
Luisenhöfeplanung der Landmarken AG in deren Halbjahresbericht bereits 2016 nach außen werbend fest
verankert ist, obwohl das aktuell nun in 2018 noch gar nicht vertraglich abgesichert sein soll?
Stellungnahme der Verwaltung: Diese Frage ist nicht an die Verwaltung sondern an die Landmarken AG zu
richten.
4. Warum wurde darüber in mehreren Ausschüssen nicht öffentlich verhandelt, während die Landmarken
AG, wie oben erwähnt, die Planung schon offen verbreitete?
Stellungnahme der Verwaltung: Nichtöffentlichen Beratungen über private Bauvorhaben sind zur
Wahrnehmung schutzwürdiger Interessen Einzelner üblich. Die Veröffentlichung von Seiten des
Vorhabenträgers Landmarken AG wurde mit der Verwaltung nicht abgestimmt; zu den Motiven ist daher
Landmarken AG zu kontaktieren. Für den noch anstehenden politischen Prozess ist für die
Fachausschüsse eine Beratung in öffentlicher Sitzung geplant.
5. Im Bereich der ehemaligen Werkhöfe der FH-Design sind Grünflächen mit alten Baumbeständen, die
vielen Tieren Lebensraum und Anwohnern ein gutes Wohnklima boten, bereits vor Jahren vernichtet
worden. Statt einen Wohnungsnotstand auf diesen Ödflächen zu bedienen und die KiTa sinnvoll in eine
Blockbebauung zu integrieren, sollen auch noch die Reste der Innenbegrünung (neben der städtischen
Grünfläche auch der dem Kalde-Gelände angehörende Park mit umfangreichem Baumbestand) des
ganzen Stadtviertels zerstört werden. Halten Sie die Umsetzung derartiger Pläne für eine ökologisch
gerechte Stadtentwicklung?
Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen des Wettbewerbs für den Planbereich Luisenhöfe ist u.a.
festgeschrieben, dass innerhalb des gesamten Innenblocks ein Versiegelungsgrad von bei maximal 50%
einzuhalten ist. Weiterhin sind zahlreiche schützenswerte Altbäume zu erhalten. Damit soll den
grünplanerischen und ökologischen Zielesetzungen für das Areal Rechnung getragen.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage von Bürgermeister Norbert Plum, SPD, vom 18. April 2018
zum Thema „Regio.NRW“
1. Gibt es seitens der Verwaltung Pläne, sich um Fördermittel zu bewerben?
Am 9. April 2018 wurde der zweite Projektaufruf Regio.NRW vom Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und
Energie des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Er umfasst die beiden Säulen "Regio.NRW - Innovation und Transfer" und "Regio.NRW - Wirtschaftsflächen". Insgesamt stehen 50 Mio. Euro Fördermittel aus dem EFRE und über 20 Mio.
Euro Fördermittel des Landes zur Verfügung.
Der Förderstrang „Regio.NRW - Innovation und Transfer" zielt auf die Entwicklung von regional wirksamen Projekten, die
einen Beitrag zur Standortentwicklung und Wettbewerbsfähigkeit leisten, ab. Dabei gibt es thematisch keine Einschränkungen, sondern die Vielfalt der regionalen Handlungsschwerpunkte - Digitalisierung, Gründung, Fachkräfte, Umweltwirtschaft
etc. werden im Rahmen dieses Projektaufrufs berücksichtigt. Die Projektideen müssen sich grundsätzlich auf Regionen
beziehen, die eine Mindestgröße von drei Kreisen bzw. kreisfreien Städten oder alternativ von einer Million Einwohnern aufweisen. Die realisierbaren Förderquoten ergeben sich in Abhängigkeit von dem Projektinhalt und den Antragstellerinnen und
Antragstellern.
Der andere Projektaufruf "Regio.NRW - Wirtschaftsflächen" zielt darauf ab für die Ansiedlung von Unternehmen in Nordrhein-Westfalen neue Flächenpotentiale zu erschließen. Im Fokus des Aufrufs stehen dabei die Entwicklung von Brach- und
Konversionsflächen. Das Land NRW unterstützt damit Kommunen bei der Planung und der Baureifmachung dieser Flächenpotentiale. In dieser Kulisse können Anträge auch durch eine einzelne Kommune gestellt werden. Die für eine Förderung in
Betracht kommenden Vorhaben werden anteilig mit bis zu 60 bzw. 70% der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
Beide Aufrufe richten sich insbesondere an kommunale und regionale Wirtschaftsförderungen. Projektideen können bis zum
28. September 2018 eingereicht werden.
Zur Klärung von Förderansätzen und –aussichten wurden im Vorfeld die Infoveranstaltungen des Landes zum Aufruf
besucht und es hat am 17. April 2018 bereits ein persönliches Gespräch im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie stattgefunden. Gleichzeitig hat ein regionaler Austausch unter Federführung der AGIT und dem Zweckverband Region Aachen stattgefunden, zu dem alle Wirtschaftsförderungen der Region Aachen eingeladen wurden. Der Abstimmungstermin beim Ministerium hat ergeben, dass größere, regional abgestimmt Anträge sowohl bei dem Themenfeld
Innovation als auch im Themenfeld Wirtschaftsflächen gewünscht sind. Auch deswegen befindet sich der Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft und Europa im Austausch und wartet noch auf Ansätze der anderen regionalen Partner.
In den einzelnen Fördersträngen sind unterschiedliche Projektansätze denkbar, die thematisch an schon vorhandene Projekte im Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft und Europa anschließen bzw. diese ergänzen. Nachfolgend werden mögliche
Projektansätze, die zurzeit vom Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft und Europa sowie Dritten in den beiden Fördersträngen diskutiert werden, aufgezeigt:
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„Regio.NRW - Innovation und Transfer"
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Fortführung des Projekts „Science Link“
o
Das Projekt Science Link ist ein Technologietransferprojekt und vernetzt regional ansässige, kleine und
mittelständische Unternehmen (KMU) mit den Forschungseinrichtungen in der Technologieregion Aachen.
Zurzeit wird durch die Projektpartner die kostenneutrale Verlängerung bis Ende 2019 beantragt. Im Rahmen des hier genannten Förderaufrufs wird auf regionaler Partnerebene geprüft, ob eine öffentlich geförderte Fortführung ab 2020 angestrebt wird.
>
Projektidee „Idea 2 Market“
o
Ziel der Idee ist es, das Verwertungsmatching von Erfindungen und Patenten aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit regionalen KMU zu stärken. Hierzu sollen Erfindungsmeldungen aus den Hochschulen und Forschungseinrichtungen einem Publikum aus regionalen Unternehmen, insbesondere im
Rahmen von Pitches, vorgestellt werden. Zurzeit wird die Projektidee bei der AGIT ausgearbeitet und geschärft. Abschließend abgestimmt sind die Inhalte mit allen Projektpartnern bisher jedoch noch nicht.
>
Projektskizze „Regional Business Ecosystem“
o
Diese Projektidee baut auf der politisch diskutierten Wirtschaftsstudie der Region Aachen auf. Neben der
Modernisierung der Transferstrategie und der Erarbeitung eines Regionalmonitorings sollen insbesondere
vor dem Hintergrund der Digitalisierung die Themen Digitale Gesundheitswirtschaft, Energie 4.0 und intelligente Mobilität im Fokus stehen. Der Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft und Europa steht in diesem
Förderstrang gemäß der regionalen Abstimmung insbesondere für das Themenfeld (Elektro-)Mobilität. Eine Konkretisierung des Antrages wird in den nächsten Wochen erfolgen.
"Regio.NRW - Wirtschaftsflächen"
>
Schwerpunkte in diesem Aufruf bilden die Revitalisierung von Altindustrie- und Brachflächen in Aachen. Der Aufruf
fügt sich besonders gut in die strategischen Überlegungen der Stadt Aachen ein. Das Thema der Flächenknappheit
ist ein gesamtstädtisches Problem. Insbesondere durch die Vielzahl von Ansiedlungs- und Standortanfragen und
damit der Möglichkeit Arbeitsplätze zu sichern und neu zu schaffen, müssen neue Lösungsansätze gefunden werden. Der Flächenknappheit kann in Form eines Dreiklangs begegnet werden, welcher einerseits im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans *2030 vorsieht neue Baufläche auszuweisen, des Weiteren interkommunal Zusammenzuarbeiten und interkommunale Gewerbegebiete zu entwickeln und als Drittes, insbesondere die
Revitalisierung von Flächen, im Rahmen der Innenverdichtung, voranzutreiben.
Auch die erfreuliche Entwicklung in der Unternehmenslandschaft des Elektrofahrzeugbaus und seiner Zulieferer,
aber auch Nachfragen aus den Bereichen IT und Logistik machen die Revitalisierung und Baureifmachung entsprechender Gewerbeflächen erforderlich.
Der Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft und Europa prüft daher zu Zeit, welche großen Flächen, im Aachener
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Stadtgebiet im Rahmen einer Antragstellung des Aufrufs "Regio.NRW - Wirtschaftsflächen" den Zielen der Stadt
Aachen am besten entsprechen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ausschließlich Brachflächen Berücksichtigung finden können, welche sich zum Umsetzungszeitraum im Eigentum der jeweiligen Kommune befinden.
2. Wenn ja, für welche der genannten Säulen? Ist der vorgesehene Zeitrahmen einzuhalten? Wenn nein, warum
nicht?
Eine eigenständige Antragstellung der Stadt Aachen im Rahmen des Aufrufs „Regio.NRW – Wirtschaftsflächen“ wird zurzeit
intensiv geprüft. Bei einer möglichen Antragstellung im Rahmen des Aufrufs „Regio.NRW - Innovation und Transfer" müssen
weitere Gespräche mit den Partnerinstitutionen aus der Region Aachen, immer unter dem Dach der AGIT bzw. des Zweckverbandes Region Aachen geführt werden.
Eine mögliche Antragstellung in einem bzw. beiden Fördersträngen ist im vorgegebenen Zeitrahmen bis Ende September
2018 jedoch nur unter zusätzlicher „Belastung“ / Bereitstellung von Ressourcen zu leisten.
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Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsgruppe „Allianz für Aachen“ vom
06.05.2018 zur Bearbeitungspraxis von Ratsanträgen und -anfragen
Frage 1:
Welche Anträge sind im Rat der Stadt Aachen seit seiner konstituierenden Sitzung im Juni 2014
eingegangen und welche sind davon bereits abschließend bearbeitet? Bitte listen Sie sämtliche
Anträge auf, unter Angabe von Aktenzeichen, Einreichungsdatum, Einreicher (Fraktion, Ratsgruppe bzw. Einzelratsmitglied) und dem aktuellen Bearbeitungsstand. Bitte nennen Sie bei allen
bereits abgeschlossenen Antragsvorgängen das Erledigungsdatum und den Erledigungsgrund
(Beschluss im Rat bzw. Ausschuss, Zurücknahme des Antrags durch Antragssteller etc.).
Mit Stand vom 08.06.2018 waren seit der konstituierenden Sitzung der 17. Wahlperiode im Juni 2014
369 Ratsanträge gestellt worden. Eine Auflistung der Anträge, das Aktenzeichen, das
Einreichungsdatum sowie die einreichende Fraktion, Ratsgruppe beziehungsweise das einreichende
Einzelratsmitglied sind der beigefügten Excel-Datei zu entnehmen. Über den aktuellen
Bearbeitungsstand, das Erledigungsdatum und den Erledigungsgrund wird bislang keine zentrale
Erfassung vorgenommen, im Rahmen der Fortentwicklung des Ratsinformationssystems ist deren
Einführung beabsichtigt. Da eine entsprechende Auflistung von Bearbeitungsständen und
Erledigungsstatus auf Grund der Vielzahl von Anträgen nur mit einer aufwändigen Recherche erfolgen
kann, für die eine entsprechende personelle Ressource nicht zur Verfügung steht, kann dieser
Fragenaspekt nicht beantwortet werden.
Frage 2:
Bis wann ist die Erledigung der vor dem 01. Mai 2018 eingereichten und aktuell noch in
Bearbeitung befindlichen Ratsanträge geplant? Bitte benennen Sie zu jedem noch in
Bearbeitung befindlichen Antrag das von der Verwaltung angepeilte Erledigungsdatum bzw.
benennen den Grund warum ein solches nicht angegeben werden kann.
Anträge gemäß § 12 Absatz 3 der Geschäftsordnung gelten als an die zuständige Stelle
(Bezirksvertretung, Ausschuss, Oberbürgermeister) verwiesen. Seitens der zuständigen Instanz werden
Anträge sukzessive im Rahmen der dieser zur Verfügung stehenden Kapazitäten abgearbeitet und den
jeweiligen Entscheidungsgremien mit Erläuterungen und einem Beschlußentwurf zugeleitet. Angaben
über alle Bearbeitungsstände von Anträgen, die noch nicht erledigt sind, sowie ein in der Zukunft
liegendes Erledigungsdatum können auf Grund der begrenzten personellen Ressourcen der Verwaltung
und der Vielzahl der Anträge im Rahmen einer Ratsanfrage nicht erfolgen.
Frage 3:
Wie viele Anfragen im Sinne von § 13 der Geschäftsordnung sind seit der konstituierenden
Sitzung im Juni 2014 gestellt und von der Verwaltung in der fristgemäß nächst möglichen
Sitzung beantwortet worden? In wie vielen Fällen wurde von der Ausnahmemöglichkeit
Gebrauch gemacht und erst in der darauffolgenden Sitzung geantwortet? Bitte listen Sie
sämtliche Anfragen auf, unter Angabe von Aktenzeichen, Einreicher (Fraktion, Ratsgruppe bzw.
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Einzelratsmitglied), Einreichungsdatum und dem Datum der Beantwortung.
Mit Stand vom 08.06.2018 wurden in der laufenden Wahlperiode 270 Ratsanfragen gestellt. Die in der
Fragestellung suggerierte Unterscheidung zwischen fristgemäßer Beantwortung und Ausnahmemöglichkeit gibt die Geschäftsordnung für den Rat nicht korrekt wieder. § 13 Absatz 4 macht keinen
Unterschied zwischen Regel und Ausnahme, sondern bestimmt lediglich, dass rechtzeitig gestellte
Anfragen „nach Möglichkeit“ in der darauf folgenden Ratssitzung zu beantworten sind „spätestens aber
in der nächsten Sitzung“. Der beigefügten Excel-Datei sind die in der laufenden Wahlperiode gestellten
Ratsanfragen zu entnehmen sowie die Daten der Ratssitzungen, in denen eine Antwort erfolgte. Nur in
wenigen Ausnahmefällen erfolgte eine Antwort in Ausschusssitzungen. Aus der Auflistung geht hervor,
dass alle Anfragen fristgerecht in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung beantwortet werden, also
innerhalb der Frist bis zur nächsten bzw. der darauffolgenden Ratssitzung. Aktenzeichen für Ratsanfragen werden von der Verwaltung nicht geführt.
Frage 4:
Wie viele Anfragen im Sinne von § 13 der Geschäftsordnung konnten seit der konstituierenden
Sitzung im Juni 2014 von der Verwaltung zwar formal, aber nicht inhaltlich beantwortet werden?
Bitte listen Sie die entsprechenden Anfragen auf, unter Angabe von Aktenzeichen, Einreicher
(Fraktion, Ratsgruppe bzw. Einzelratsmitglied) und dem Grund der inhaltlichen Nichtbeantwortung (z.B. fehlendes Datenmaterial, Nichtzuständigkeit der Stadtverwaltung, Verweis auf eine
durch den Einreicher vorzunehmende Eigenrecherche etc.)
Sämtliche in der laufenden Wahlperiode gestellten Ratsanfragen wurden sowohl formal als auch
inhaltlich beantwortet. Allerdings können sich Ratsanfragen nur auf in der Verwaltung verfügbares bzw.
innerhalb der Verwaltung ohne umfangreiche Recherchen zusammenzutragendes Wissen
beschränken. Insoweit gibt es auch Grenzen des Fragerechts, so etwa wenn die Verwaltungskraft der
Stadt überlastet würde oder umfangreiche Recherchen durchzuführen wären. Bei Ratsanfragen, die
sich auf Tatbestände beziehen, die allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen sind, wird auf diese
verwiesen. Insofern wird mitunter der Fragesteller darauf verwiesen, z. B. im Ratsinformationssystem
selbst nachzusehen. Nicht beantwortet werden grundsätzlich Fragen, die sich nicht auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Beispielsweise können Fragen, die in die Zuständigkeit der StädteRegion
Aachen fallen, etwa zu ausländerrechtlichen Tatbeständen, nicht durch Mitglieder des Rates, sondern
nur durch Mitglieder des Städteregionstages im Rahmen der für sie geltenden Fragerechten nach der
Kreisordnung NRW gestellt werden.
Die Verwaltung weist abermals darauf hin, dass mit dem Instrument der Ratsanfrage kein
Rechercheauftrag umfangreicherer Art in der Verwaltung ausgelöst werden kann. Hierfür bedürfte es
vielmehr eines mit Mehrheit des Rates gefassten Auftragsbeschlusses.
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Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsgruppe „Allianz für Aachen“ vom
07.05.2018: „Straftaten an Aachener Flüchtlingsunterkünften“
1. Wie viele Strafanzeigen wurden von Beschäftigten/Einsatzkräften des Sicherheitspersonals an den
Aachener Übergangsheimen für Flüchtlinge/Asylbewerberheimen zwischen dem Jahr 2015 und Februar
2018 gegen dort untergebrachte Personen erstattet? Bitte geben Sie nach Möglichkeit an, um welches
Delikt es sich jeweils handelte.
Das Thema Gewalt wurde in den vergangenen Jahren enger in den Fokus genommen. Die
dazugehörige Datenlage wurde zunehmend verbessert und lässt seit 2017 auch die
Unterscheidung der Vorfälle in Unterkünften für Geflüchtete bzw. Wohnungslose zu.
Überwiegend werden Strafanzeigen aufgrund von Vorkommnissen in den Übergangsheimen für
Wohnungslose gestellt. Von den insgesamt 39 im Zeitraum 1/2017 bis 2/2018 gestellten
Strafanzeigen von Beschäftigten der Stadt Aachen betrafen neun Anzeigen Vorfälle In den
Unterkünften für Geflüchtete:
2017: Fünf Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung, zwei Strafanzeigen wegen Beleidigung
01-02/2018: Zwei Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung
Dass Strafanzeigen durch externes Personal gestellt wurden, ist nicht bekannt.
2. Welcher finanzielle Schaden ist infolge von Sachbeschädigungen in Aachener Übergangsheimen für
Flüchtlinge/ Asylbewerberheimen zwischen dem Jahr 2015 und Februar 2018 entstanden?
Wie unter Frage 1 erläutert, können die erbetenen Auskünfte speziell für die Unterkünfte für
Geflüchtete erst ab dem Jahr 2017 erteilt werden. Im Zeitraum 01/2017 bis 02/2018 wurden
insgesamt 12 Sachbeschädigungen in Unterkünften für Geflüchtete dokumentiert. In acht Fällen
wurde der Schaden durch Bewohner verursacht, in vier Fällen ist der Verursacher nicht
bekannt. Der Sachschaden beläuft sich regelmäßig auf einen Betrag zwischen 150 und 500 €.
Der gesamte finanzielle Schaden im maßgeblichen Zeitraum wird auf ca. 4.000 € geschätzt.
Soweit der Verursacher bekannt ist, wird dieser zum Ersatz der Kosten herangezogen. Damit
reduziert sich die Schadenssumme.
3. Auf welcher Informationsgrundlage beruhte die im Einleitungstext angeführte Stellungnahme der
Verwaltung bezüglich der Konfliktsituationen an Aachener Flüchtlingsunterkünften?
Grundlage für die Stellungnahme waren die damaligen Aussagen des in den
Flüchtlingsunterkünften eingesetzten Sicherheitsdienstes sowie die Einschätzung der
Kolleginnen und Kollegen des Sozialdienstes vor Ort.
4. Bitte konkretisieren und kontextualisieren Sie die in betreffender Stellungnahme vorkommende
Angabe „Erfahrungswerte mit Konflikten“ und erläutern Sie, in welcher Form diese nach Ansicht der
Verwaltung in den Aachener Flüchtlingsunterkünften „bei weitem unterschritten“ wurden.
Die Erfahrungswerte mit Konflikten (Häufigkeiten und Intensität) in allen Unterkünften der Stadt
Aachen wurden und werden in den Unterkünften für Geflüchtete weit unterschritten.
5. Wie erklärt die Verwaltung die Vereinbarkeit des Vorkommens von Strafanzeigen von Beschäftigten
an den Aachener Flüchtlingsunterkünften und den oben angeführten Aussagen der Verwaltung in ihrer
Stellungnahme auf die entsprechende Anfrage der Allianz für Aachen?
Tatsächlich stand und steht die Anzahl der Strafanzeigen bis heute nicht im Widerspruch zu
den Aussagen der in Rede stehenden Stellungnahme. Angesichts der Vielzahl untergebrachter
Menschen in Unterkünften für Geflüchtete (durchschnittliche Bewohnerzahl im Jahr 2017: 2004
Personen) ist die Anzahl der Vorfälle im Zusammenhang mit Gewalt gegen Personen oder
Dinge (insgesamt wurden sieben Strafanzeigen gestellt) nach wie vor gering.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom
30.05.2018: „Dauer der Neuanpflanzungen von Bäumen“
1. Wie lange dauert es aktuell bis zur Neupflanzung, um einen vor der Fällung durch die Baumschutzsatzung
geschützten Baum zu ersetzen?
► Der Großteil der Fällanträge im Rahmen der Baumschutzsatzung wird in Zusammenhang mit der Durchführung privater
Bauvorhaben gestellt. Die in der Genehmigung gemäß Baumschutz festgelegten Ersatzpflanzungen erfolgen in der Regel
innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten.
2. Inwieweit ist die Zeit ab der Fällung bis zur Neupflanzung abhängig vom Standort des Baums?
►Bei privaten Bauvorhaben ist eine solche Abhängigkeit in der Regel nicht gegeben. Sie kann jedoch auftreten, wenn
Bäume im Straßenraum gefällt werden müssen und die Nachpflanzung am selben Standort erfolgen soll. In der Regel sind
die alten Baumscheiben zu klein und es ist meist nicht genügend durchwurzelungsfähiger Boden vorhanden. In diesen
Fällen sind vor einer Baumpflanzung aufwändige Tiefbauarbeiten erforderlich, die den Zeitpunkt der Neupflanzung
erheblich verzögern können.
3. Was stellt den Hauptgrund dar, der eine schnellere Neupflanzung verhindert?
►Bei privaten Vorhaben ist dies meist die logistische Abwicklung der Baumaßnahme. Bei Bäumen im Straßenraum ist es
regelmäßig die oben dargestellte Notwendigkeit, vor der Pflanzung zunächst geeignete Standorte herzustellen.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Fraktion DIE LINKE vom 30.05.2018:
Anteil der städtischen Dieselfahrzeuge mit SCR-Filtern
1. Wie viele Diesel-Fahrzeuge gibt es in Aachen?
Der städtische Fuhrpark (ohne Feuerwehr) verfügt über 273 Fahrzeuge mit Dieselantrieb.
2. Wie hoch ist aktuell der Anteil der Dieselfahrzeuge mit SCR-Filtern?
Mit SCR-Filtern (Einspritzung von AdBlue) sind 62 Fahrzeuge ausgestattet.
3. Falls aktuell noch nicht alle Dieselfahrzeuge mit SCR-Filtern nachgerüstet wurden, für wie viele
Fahrzeuge ist dies noch geplant und bis wann wird die Umrüstung durchgeführt?
Beim Aachener Stadtbetrieb werden überwiegend leichte bis schwere Nutzfahrzeuge
eingesetzt. In diesem Segment ist der Dieselantrieb Standard. Mit Einführung der Euro 4 Norm
haben die Hersteller mit dem Einbau von SCR-Filtern begonnen. Im Bereich der Euro 6 Norm
sind diese Anlagen Stand der Technik.
Eine Nachrüstung von SCR-Filtern wird derzeit nicht durch die Hersteller selbst angeboten.
Hierfür werden als Argumente ein nicht ausreichender Platz sowie die technische Kompatibilität
genannt. Eine Ausnahme gibt es aktuell lediglich für den Bereich ÖPNV/Busse.
Grundsätzlich können jedoch nur Fahrzeuge nachgerüstet werden, die bereits über die Euro 5
Norm verfügen. Solche Nachrüstmöglichkeiten werden derzeit von Drittanbietern für das PKWSegment, allerdings nicht für Nutzfahrzeuge, angeboten. Aufgrund der noch laufenden
Zulassungsverfahren wird diese Technik nach heutigem Diskussionsstand frühestens zum
Jahresende 2018 käuflich sein. Dabei eignen sich insgesamt 20 PKW der Stadt Aachen zur
Nachrüstung mit einem SCR-Filter. Die Kosten belaufen sich dabei voraussichtlich auf rd. 2.000
EUR/Fahrzeug.
Ungeachtet dessen verfolgt der Aachener Stadtbetrieb stetig die technischen Entwicklungen in
der Abgasreinigung. Sobald wirksame Systeme für Fahrzeuge nachrüstbar sind, wird die
Umsetzung im Rahmen der ökologischen Anforderungen und technischen wie wirtschaftlichen
Möglichkeiten verfolgt.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des SPD-Ratsherren Karl Schultheis vom 30.05.2018
Thema: Förderprogramme zur nachhaltigen Stadtentwicklung
Zu der o. g. Ratsanfrage wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung (Ratsanfrage)
Im Regierungsentwurf des Bundeshaushaltes für das Jahr 2018 sind insgesamt 790 Millionen € für nachhaltige
Stadtentwicklung vorgesehen. In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage:
Frage: Für welche der Bundesprogramme „Zukunft Stadtgrün“, „Aktive Stadt- und Ortszentren“, „Soziale Stadt“,
„Städtebaulicher Denkmalschutz“, „Stadtumbau“, „Grüne Infrastruktur“ und „Dorferneuerung“ sind konkrete
Anträge vorbereitet bzw. in Planung und Vorbereitung?
Stellungnahme der Verwaltung:
1. Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61)
Zurzeit sind seitens des FB 61 konkrete Förderanträge für die Bundesprogramme
- Aktive Stadt- und Ortszentren („Innenstadtkonzept 2022“ und „Integriertes Handlungskonzept Brand“)
- Soziale Stadt („Soziale Stadt Aachen-Nord“) und
- Stadtumbau („Integriertes Handlungskonzept Haaren“)
in Vorbereitung.
Die Förderkulisse des Programms „Städtebaulicher Denkmalschutz“ ist aus Sicht von FB 61 perspektivisch
interessant für die Stadt Aachen im Zusammenhang mit historischen Bereichen.
Das Land NRW hat in den letzten Jahren eine Fördersumme von rd. 6 Mio. € pro Jahr bewilligt. Diese werden in
den o.a. Maßnahmen regelmäßig abgefordert.
2. Fachbereich Umwelt (FB 36)
Die Programme „Zukunft Stadtgrün“ und „Grüne Infrastruktur“ sollen perspektivisch für die Förderung von
Projekten herangezogen werden. Derzeit gibt es hierzu jedoch noch keine konkreten Antragsverfahren.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsfrau Mara Lux (AfD) vom 1.6.2018 zum geplanten
Blei‐ und Zinkabbau in Ostbelgien
Über die Ratsfrau Mara Lux ist eine Ratsanfrage mit folgenden Fragen an die Verwaltung eingebracht
worden (Eingang bei FB 01: 3.6.2018):
Diese Anfrage wird seitens der Verwaltung wie folgt beantwortet:
Zu 1.
Für die Sitzung des Ausschusses für Umwelt‐ und Klimaschutz am 3.7.2018 ist ein Tagesordnungspunkt
angemeldet und eine Vorlage erstellt worden.
Zu.2.
Der Verwaltung ist das Vorhaben grundsätzlich bekannt. Sie hat jedoch bisher keine offiziellen Informationen
bzw. Schreiben aus Belgien zu dem Vorhaben erhalten.
Seitens der Verwaltung sind bisher keine Maßnahmen geplant. Es hat nur informatorische Gespräche mit
Mitarbeitern der Gemeinden Plombières und Kelmis gegeben.
Zu 3.
Siehe Antwort zu 1.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage des Ratsherrn Schnitzler, UWG, vom 05.06.2018
hier: Öffentliche Fußballübertragungen von Gastronomen während der Fußball-WM 2018
Zu der Ratsanfrage der UWG wird seitens FB 32 wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.:
Wie bereits zu den letzten Fußball-Großereignissen auch, hat das Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW mit Erlass vom 12.03.2018 darum gebeten, von
den Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zulassung von Ausnahmen von der Nachtruhe während der WM
2018 großzügig Gebrauch zu machen.
Darüber hinaus wurde in diesem Erlass eine Verordnung des Bundes über Lärmschutz bei öffentlichen
Fernsehdarbietungen im Freien zur FIFA WM 2018 angekündigt, die aber bisher noch nicht
verabschiedet wurde. Diese Verordnung soll sich an den Verordnungen zur WM 2006, EM 2008, WM
2010 und WM 2014 orientieren und sieht ebenfalls eine großzügigere Handhabung hinsichtlich des
Hinausschiebens des Beginns der Nachtruhe bei öffentlichen Fernsehdarbietungen vor.
Seitens des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung ist daher wie in den Vorjahren beabsichtigt, ohne
Genehmigungsvorbehalt alle Vorführungen von kleineren Leinwänden oder Fernsehgeräten ob privat
oder auf Außengastronomieflächen im Wesentlichen zu dulden, wenn
-
die Übertragung des Tones ausschließlich durch die fernsehgeräteeigenen Lautsprecher erfolgt
(Die Tonübertragung durch zusätzliche Geräte/Lautsprecher wird nicht geduldet),
spätestens 20 Minuten nach Spielende der Ton abgeschaltet wird,
auf weitere lärmbelastende Geräte wie Vuvuzela, Trommeln, Druckfanfaren, etc. verzichtet wird
und
der/die jeweils Verantwortliche seine/ihre Gäste zur verstärkten Rücksichtnahme auf Nachbarn
und Anwohner anhält.
Zu 2.:
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW geht in seinem v.g.
Erlass aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon aus, dass angesichts des weitverbreiteten
Interesses in der Bevölkerung an dieser Sportveranstaltung häufig auch eine gesteigerte Bereitschaft
besteht, kurzfristig Beeinträchtigungen der Nachtruhe hinzunehmen.
Daher ist seitens des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung nicht beabsichtigt, bezüglich der o.a.
Regelung Einschränkungen im Hinblick auf den Gebietscharakters zu machen und auch Übertragungen
auf Außengastronomieflächen in Wohngebieten zu dulden.
Zu 3.:
In der Vorrunde beginnen zwar einige Spiele erst um 20 Uhr, in der Regel sind diese jedoch mit Beginn
der Nachtruhe um 22 Uhr bereits beendet.
Auch in den Finalrunden beginnen einige Spiele erst um 20 Uhr. Hier könnten bei acht Spielen – im
Falle einer Verlängerung und Elf-Meter-Schießens – die 22 Uhr überschritten werden.
Wie bereits zu Punkt 1 ausgeführt, ist spätestens 20 Minuten nach Spielende der Ton abzuschalten.
Zu 4.:
Kontrollen werden durch das Ordnungsamt insbesondere aufgrund akuter Beschwerden durch
Anwohner durchgeführt. In diesen Fällen oder bei Feststellungen durch die Einsatzkräfte des
Ordnungsamtes wird auf die Einhaltung der unter Punkt 1 genannten Kriterien ein besonderes
Augenmerk gelegt. Maßnahmen werden im Rahmen der personellen Möglichkeiten wahrgenommen.
Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsgruppe „Allianz für Aachen“ vom 06.05.2018:
Hundehaltung in Aachen
1.
Welche Hunderassen waren in welcher Anzahl zum 01.01.2015, zum 01.01.2016, zum 01.01.2017 und
zum 01.01.2018 in Aachen gemeldet? Bitte Iisten Sie gemäß nachstehender Gliederung für die
gesamte Stadt auf und erstellen zusätzliche Übersichten für die jeweiligen Postleitzahlengebiete.
In den Jahren 2015 – 2018 waren folgende Hunde in den jeweiligen PLZ-Bereichen gemeldet. Bei der Aufteilung
nach Postleitzahl-Bereichen fallen jene Hunde weg, die im Laufe des Jahres abgemeldet wurden und deren
Halter außerhalb von Aachen verzogen sind. Da in diesen Fällen keine Aachener Postleitzahl mehr gespeichert
ist, können sie keinem Postleitzahlen-Bereich mehr zugeordnet werden. Aus diesem Grund ergeben sich
Differenzen zwischen der Gesamtzahl und der Zahl der Hunde pro Postleitzahlen-Bereich pro Jahr.
Insgesamt
Je PLZ-Bereich
52062
52064
52066
52068
52070
52072
52074
52076
52078
52080
Anzahl zum
01.01.2015
8174
218
334
813
401
539
704
1057
1166
1136
1170
Anzahl zum
01.01.2016
8264
Anzahl zum
01.01.2017
8374
234
331
838
433
573
743
1093
1194
1146
1197
251
368
868
454
615
787
1101
1200
1199
1261
Anzahl zum
01.01.2018
8508
270
378
911
471
665
816
1123
1248
1254
1333
In Anbetracht der Tatsache, dass die Stadt Aachen aktuell mehr als 300 Hunderassen bei der Veranlagung der
Hundesteuer erfasst hat, ist eine Differenzierung der Hunderassen je Postleitzahlen-Bereich nur mit einem
großen manuellen Aufwand möglich. Da der Auskunftsanspruch im Rahmen von Ratsanfragen auf Informationen
begrenzt ist, die der Verwaltung vorliegen oder die mit zumutbarem Aufwand, also ohne aufwändige Recherchen,
beschafft werden können, kann eine Aufstellung nach Hunderassen nicht vorgelegt werden.
2.
Wie viele Hunde waren zum 01.01.2015, zum 01.01.2016, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 mit
einem Sonderstatus gemeldet als: a) Gefährlicher Hund gemäß § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz, b)
Gefährlicher Hund gemäß § 3 Abs. 3 Landeshundegesetz, c) Großer Hund gemäß § 11
Landeshundegesetz und d) Hund bestimmter Rasse gemäß §10 Landeshundegesetz? Bitte gliedern
Sie nach jeweiligem Sonderstatus, Jahren, Rasse und Anzahl gemäß nachstehender Gliederung.
In den Jahren 2015 – 2018 waren folgende Hunde mit Sonderstatus gemeldet. Da der Auskunftsanspruch im
Rahmen von Ratsanfragen auf Informationen begrenzt ist, die der Verwaltung vorliegen oder die mit zumutbarem
Aufwand verbunden sind, erfolgt die Aufstellung nicht getrennt nach Hunderassen.
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Anzahl zum
01.01.2015
Anzahl zum Anzahl zum
01.01.2016 01.01.2017
Anzahl zum
01.01.2018
gefährliche Hunde gem.
§3 LHG
45
45
42
37
Hunde bestimmter Rasse
gem. §10 LHG
Gesamt
66
74
77
80
111
119
119
117
91
95
97
101
1851
1946
2051
1851
hiervon Hunde mit
bestandenem
Wesenstest
große Hunde gem. §11
LHG
3.
Wie viele Bürgerbeschwerden gingen vom 01.01.2015 bis zum 01.04.2018 wegen
Beißvorfällen und Verstößen gegen die Anleinpflicht ein? Bitte gliedern Sie nach Jahreskohorte,
Sachverhalt und Rasse gemäß nachstehendem Muster.
Die Zahl der Bürgerbeschwerden, bzgl. Verstöße gegen die gesetzlichen Anleinpflichten von Hunden, wird
statistisch beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung (FB 32) weder im Allgemeinen, noch spezifisch nach
Hunderassen geordnet erfasst.
4.
Wie viele Verstöße gegen die Anleinpflicht und wie viele Beißvorfälle wurden vom Ordnungsamt seit
2015 festgestellt und aufgeklärt? Bitte gliedern Sie nach Jahreskohorte, Sachverhalt und Rasse
gemäß nachstehendem Muster.
Die folgenden angegebenen Zahlen stellen die ordnungsbehördlichen Feststellungen incl. Ahndungen
(Verwarnungsgelder / Bußgeldverfahren) bei Verstößen gegen die gesetzlichen Anleinpflichten nach der
Aachener Straßenverordnung und des Landeshundegesetzes dar.
Beschwerden/Anzeigen, hinsichtlich von Hunden verursachten Beißvorfällen, werden ordnungsbehördlich
verfolgt, grundsätzlich umfänglich aufgeklärt und ziehen in der Regel ordnungsbehördliche Verwaltungsverfahren
mit der Ergreifung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Sinne des § 12 LHundG NRW nach sich.
Ordnungsbehördlich getroffene Maßnahmen bei Beißvorfällen und Verstößen gegen die Anleinpflicht:
2015
2016
2017
2018 (bis
30.04.2018)
Beißvorfälle
17
21
14
8
Unangeleinte Hunde nach LHundG NRW
Verfahren mit Ahndung Verwarnungs-/bzw. Bußgeld
127
101
127
16
174
99
232
49
Unangeleinte Hunde nach ACStrVO
(Parkanlagen)
Verfahren mit Ahndung Verwarnungs-/bzw. Bußgeld
Seite 2 von 3
5.
Welche Gründe sprechen nach Ansicht der Stadtverwaltung für eine Beibehaltung der erhöhten
Hundesteuersätze „für das Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen ab einem
Alter von 6 Monaten“?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Erhebung einer höheren Hundesteuer
sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen. Dabei tritt neben den ursprünglichen
Zweck der Hundesteuer als Aufwandsteuer als Nebenzweck die Verfolgung ordnungspolitischer Zwecke, und
zwar die Steuerung des Halters von gefährlichen Hunden.
Die seit 01.01.2001 eingeführte erhöhte Hundesteuer hat sich ordnungspolitisch bewährt und ist daher
beizubehalten.
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Stellungnahme der Verwaltung zur Ratsanfrage der Ratsgruppe „Allianz für Aachen“ vom 31.05.2018:
Kostenpunkte und Gestaltungsrichtlinien der „Stadtseiten
1. Welche Kosten werden für die Erstellung der „Stadtseiten“ veranschlagt? Bitte nennen Sie die
jeweiligen Kostenhöhen nach Jahren seit 2014 und gliedern Sie dabei nach Kostenarten auf (Druck,
Verbreitung, Gestaltung etc.).
In der Kürze der Zeit und mit Blick auf die hohe Beanspruchung der Kolleginnen und Kollegen können wir bei der
Beantwortung nicht in die Tiefe gehen. Wir beziehen uns auf die zuletzt 2016 ergangene Vergabe der "stadtseiten" zur
Produktion und Verbreitung in den Produkten des Medienhauses Aachen, "Super Sonntag" (100.000 Auflage im
Stadtgebiet) und "Aachener Zeitung/Aachener Nachrichten" (35.000 im Abonnement und Straßenverkauf für das
Stadtgebiet). Für drei Ausgaben pro Jahr der "stadtseiten" zahlen wir 37.500 Euro brutto.
2. Wann und zu welchen Konditionen wurden seit dem Jahr 2014 Anzeigen, bzw. Ausgaben oder
Inhalte der „Stadtseiten“ in Produkten des Aachener Zeitungsverlages (z.B. Aachener Zeitung,
Aachener Nachrichten etc.) geschaltet, bzw. publiziert. Bitte nennen Sie jeweils a) den Zeitpunkt
der Veröffentlichung, b) das Medium (AZ/AN etc.) sowie Art und Umfang der Veröffentlichung und
c) die dafür jeweils angefallenen Kosten.
Kein anderes Medienhaus erreicht in Aachen diese Verbreitung. Wichtig für die Vergabe der "stadtseiten" war, dass sie
nicht als Werbemedium, sondern als nachrichtliches Informationsprodukt wahrgenommen werden. Die „stadtseiten“
sind Teil der AN/AZ/SuperSonntag, werden mit dem Produkt gedruckt, in unserem Layout, werden vom Zeitungsverlag
wie ganzseitige Anzeigen behandelt. Sonst werden keine Werbung oder Anzeigen für das Produkt geschaltet.
3. Zu welchen Konditionen wurden seit dem Jahr 2014 Aufträge zur Prospektbeilegung der
„Stadtseiten“ bei Produkten des Aachener Zeitungsverlags (z.B. im Rahmen vom „Super-Sonntag“)
aufgegeben. Bitte nennen Sie jeweils a) den Zeitpunkt der Beilegung, b) das Medium (AZ/AN,
Super-Sonntag etc.) sowie die beigelegte Anzahl der „Stadtseiten“ und c) die dafür angefallenen
Kosten, sowie, falls zutreffend, die Höhe und den Empfänger etwaiger Agenturprovisionen.
Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen.
4. Auf Basis welcher Regelung, bzw. Beschlussgrundlage, kommen bisher ausschließlich Mitglieder
der im Rat vertretenen Fraktionen in den „Stadtseiten“ zu Wort? Bitte händigen Sie die
diesbezüglichen Arbeitsanweisungen bzw. Beschlussgrundlagen aus.
Stellungnahmen von Fraktionen zu veröffentlichen entspricht der kommunalverfassungsrechtlichen besonderen
Stellung von Fraktionen und ist eine seit langem gelebte Praxis, die auch in Parlamentszeitschriften angewandt wird;
verwiesen wird bespielhaft auf die NRW-Landtagszeitschrift "Landtag intern".
5. Wie schätzt die Verwaltung die Rechtslage und das Prozessrisiko hinsichtlich einer etwaigen
Benachteiligung von nicht fraktionell organisierten Ratsmitgliedern ein, wenn diese nicht in den
Stadtseiten zu Wort kommen?
Mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung aus dem Jahr 2007 wurde Gruppen, die über keinen
Fraktionsstatus verfügen, erstmals ein Anspruch auf finanzielle Zuwendungen gewährt. Allerdings hat der Gesetzgeber
die Rechte der Gruppen nicht vollständig an die Rechte der Fraktionen angeglichen, sondern nach wie vor eine
Differenzierung beibehalten. Insofern sieht die Verwaltung in diesen Differenzierungen keine Benachteiligung von
Gruppen.